Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___
ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 13/3/4) .
Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin bei der Y.___ (Urk. 13/1) , nachdem sie zuvor eine sechsmonatige kaufmännische Umschulung absolviert hatte (vgl. Urk. 1 S. 3) . Am 8. März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Seit dem
10. November 2014 w ar sie zu 100 % arbeitsu nfähig geschrieben (Urk. 13/ 3 / 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche ( Urk. 13/8, Urk. 13/9) und medizinische (Urk. 13/13, Urk. 13/22)
Auskünfte und die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Basler Versicherungen (Urk. 13/11 , Urk. 13/24 ) ,
ein .
Mit Vorbescheid vom 1.
September 2015 te ilte sie der Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 13/27). Am 17. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 13/35 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt
Dr. Daniel Richter, am 31. Dezember 2015 Beschwerde erhebe n und bean tragen, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1) . Am 11. Januar 2016 ( Urk.
9) liess sie das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fa charzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom
29. Dezember 2015 ( Urk.
10) nachreichen, das der Beschwerdegegnerin am 1 2. Januar 2016 zugestellt wurde ( Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin Replik und reichte einen Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 1 2. Februar 2016 ein (Urk. 16 , Urk. 17 ). Am 7. März 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 20) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die von der Beschwerdeführerin am 14. März 2016 neu einge reichten medizinischen Akten ( Urk. 22 und 23/1-2) wurden der Beschwerdegeg nerin am 25. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 24).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen durch die Invalidenversicherung entstehe. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2015 (Urk. 1) ausführen, obwohl zu Beginn der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine schwere emotionale Belastungssituation am Arbeits platz b estanden habe, habe sich der psychische Zustand im Verlauf des vergan genen Jahres trotz einer l ä ngere n stationäre n Behandlung und einer bereits zu Beginn der Erkrankung durchgeführten regelmässige n Psychotherapie kombi niert mit spezifischen Psychopharmaka, bald in Richtung einer eigenständigen, dauerhaften Depression entwickelt. Es liege somit ein seit dem 10. November 2014 andauernder, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vor. Die IV-Stelle habe im Rahmen des Abklärungsverfah rens kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, was nach den einschlä gigen ATSG-Verfahrensnormen eine nicht zu heilende Unterlassung darstelle. 3. 3.1
Im ärztlichen Erstbericht vom
20. Januar 2015,
welcher von der Basler Versiche rungen in Auftrag gegeben worden war, führte Dr. med. B.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression und eine Hypertonie bei einem Aort enan eurysma (kompensiert) auf . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin vollständig eingeschränkt . Gemäss d em objektiven Befund sei die Beschwerde führerin schwer depressiv mit verlangsamter Sprache und Gedankenkreisen. Sie sei erschöpft und erschüttert, dass sie nichts machen könne (Urk. 13/11/20). 3.2
Im Arztbericht der C.___ vom
10. April 2015 , wo die Beschwer deführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war,
wurden die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und ein es Erschöpfungssyndrom s ( ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) erhoben
(Urk. 13/13/6) .
Gemäss dem psychopathologischen Befund war die Beschwerdeführerin bei Ein tritt bewusstseinsklar, gepflegt und in allen Qualitäten orientiert gewesen . Im Gespräch seien Konzentrat ions- und Wortfindungsstörungen auf gefallen . Sie habe anhaltendes Gedankenkreisen , Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörun gen geschildert , welche beispielsweise das Lesen unmöglich machten. Das Lang zeitgedächtnis sei erhalten. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben
oder Wahn- und Sinnestäuschungen. Die Grundstimmung sei deutlich deprimiert. Die Psychomotorik und die Mimik seien eingeschränkt . Die emotionale Schwin gungsfähigkeit sei gering und das Vitalitätsgefühl
sei reduziert . Zudem best ün den eine Antriebsstörung und eine Anhedonie . Auch best ehe eine ängstliche Anspannung, anamnestisch hätten Panikattacken mit
vegetative r Symptomatik vorgelegen , jedoch keine definierte Phobie, insbesondere keine soziale Phobie oder Agoraphobie. Es bestünden keine spezifischen Zwänge, jedoch bestehe eine Tendenz zu übermässiger Gewissenhaftigkeit , auch unabhängig vom Beruf. Die Beschwerdeführerin leide an Appetitlosigkeit mit Gewichtsverlust. Auch leide sie an einem Morgentief, habe deutliche Schlafstörung en mit Einschlafstö rung en
und erwache zwei- bis dreimal pro Nacht. Zudem fehle die Erholung. Aktuell bestünden keine Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Anam nestisch bestünden keine Suizidversuche oder Selbstverletzungen . Ebenfalls nehme sie keine impulsiven Handlungen vor , und sie leide nicht an einem Sub stanzmissbrauch (Urk. 13/13/ 7-8 ) .
Zu Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zustand befunden . Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und phy sisch stabilisieren können. Der Leidensdruck -
ausgelöst durch multiple Symp tome -
habe sich deutlich reduziert. Sie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 13/13/ 8 ). Am
28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden (Urk. 13/13/9). 3. 3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH der C.___ , führte in ihrem B ericht vom
10. April 2015 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e depressive Störung, aktuell mittelgradig , mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) auf
und attestierte der Beschwer deführerin seit dem 15. Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 13/13) . 3.4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die die anschliessende Behandlung der Beschwerdeführerin übernahm, berichtete am 4. Mai 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0). D er aktuelle Befund habe eine Konzentrationsminderung, Wortfindungsstörungen, ein leichtes Stottern bei Belastung, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit und eine Minderung von Antrieb und Freudeempfinden ergeben . Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt, leide unter Zukunftsängsten, an einem Morgentief und unter Schlafproblemen. Sozial ziehe sie sich zurück . Sie sei innerlich unruhig und rasch erschöpft (Urk. 13/24/21).
In einem weiteren Be richt vom 5. August 2015 hielt Dr. E.___
unter „ aktuelle r Befund “ fest, dass eine Erschöpfung und teilweise Schlafschwierigkeiten bestünden und die Beschwerdeführerin bei Belastung
Nebel und Druck im Kopf verspüre . Im letzteren Fall helfe eine Meditation von 45 Minuten . Die Beschwerdeführerin sei oft nervös, ungeduldig, zappelig und konfus und leide unter Gedankenkreisen. Bei grosser Belastung bestehe ein leichtes Stottern. Teilweise bestünden noch eine Antriebsminderung und ein Morgentief. Teil weise sei sie unfähig , den Haushalt zu besorgen . Teilweise leide sie an einer Schreibunfähigkeit. Sie benötige einen erhöhten Pausenbedarf . Sie sei konflikt unfähig , und die Leistungsfähigkeit sei stundenweise unterschiedlich. Die The rapie sei noch nicht abgeschlossen , und der Abschluss der Behandlung sei noch nicht absehbar. Angesichts des Ausprägungsgrades und des Verlaufs der Krank heit sei von einer weiteren mehrmonatigen Behandlungsnotwendigkeit auszu gehen. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 13/24/2).
Am
6. August 2015 berichtete Dr. E.___ von denselben Diagnosen
wie bereits in den vorangehenden Arztberichten . Diese bestünden seit ung efähr November 2014 (Urk. 13/22 ).
D ie Beschwerdeführerin wirke deutlich belaste t . Im Gespräch sei sie grundsätz lich freundlich zugewandt. Sie halte teilweise Blickkontakt, blicke aber oft
zu Boden. Sie spreche mit leiser Stimme. Teilweise leide sie unter Wortfindungs störungen. Mimik und Gestik seien situationsadäquat. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassung sei nicht wesentlich vermindert. Die Kon zentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien anamnestisch einge schränkt. Das Denken sei in Belastungs situationen leicht verlangsamt , es sei auf die aktuelle Krankheitssituation mit häufigem Grübeln eingeengt. Befürch tungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Die Vitalgefühle seien vermindert. Die Beschwerdeführerin sei mäs sig deprimiert, innerlich unruhig, teilweise verzweifelt und habe teils leichte Insuffizien z
- und Schuldgefühle. Die Freude und der Antrieb seien teilweise v e r mindert. Teilweise leide sie an einem Morgentief. Teilweise sei ein sozialer Rückzug vorhanden . Suizidalität werde verneint (Urk. 13/22/2). Seit dem 10. April 2015 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kre ditorenbuchhalterin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei deprimiert, habe kognitive Einschränkungen, der Antrieb sei vermindert und sie verfüge über eine mangelnde Konfliktfähigkeit.
Sie sei vermindert belastbar ,
arbeite verlangsamt und mache ver mehr t Fehler (Urk. 13/22/3) . Das Konzentra tionsvermögen , die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt und die Beschwerdeführerin sei nicht fahrtauglich (Urk. 13/22/5).
Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut. Die Beschwerdeführerin sei allerdings durch die noch bestehende Symptomatik sehr verunsichert. Es finde einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen statt. Sie nehme am Morgen ein Cipralex 15 mg und am Abend vier Trittico 50 mg ein (Urk. 13/22/2). Die Belastungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit könnten trainiert und allmählich gesteigert werden (Urk. 13/22/3). Der Beginn einer all fälligen Arbeitsfähigkeit sei aber noch nicht vorhersehbar. Ein Belastungs - trai ning durch die IV -Stelle könnte hilfreich sein, beginnend mit 40
-50 % im geschützten Rahmen (Urk. 13/22/4).
4.
4.1
Während
Dr. B.___
im Erstbericht
vom 20. Januar 2015 von einer schwe ren Depression berichtet hatt e
(Urk. 13/11/20) , gingen alle Ärzte nach dem Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der C.___ vom
15. Januar bis zum 28. März 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 13/13/1, Urk. 13/13/6 , Urk. 13/24/21).
Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom 17. November 2015 zum Schluss, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ( Urk. 2). Dabei orientierte sie sich an der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach Störungen leicht bis mi ttelgradiger depressiver Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind , was mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststehen m uss und die Ausschöpfung der aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten oder stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise
voraussetz t
( vgl. als Neustes das Urteil des Bundesge richts 8C_246/2016 vom 2
6. September 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193
E . 3.3 sowie das Urteil 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 ). 4.2
Im Gegensatz zu den Sachverhalten, wie sie in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden zu beurteilen waren, kann der Beschwerdeführerin hier nicht vor gehalten werden, sie habe die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin begab sich bereits im Dezember 2014 in psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ ( Urk. 13/11/19). I m Januar 2015 unterzog sie sich einer stationären Behandlung in der C.___ , die bis Ende März 2015 dauerte. Anschliessend war sie bei Dr. E.___ in psychiatrischer Therapie. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten hätte. D ie von Dr. E.___ geschilderte Depressionstherapie, wonach einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen stattfand ,
und die verordnete Medikation (vgl. Urk. 13/22/2 ) wurde n
von keinem Arzt bemän gelt. Die F.___ erachtete in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2015, welche s die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als fachgerecht (Urk. 10 S. 7). Damit ist von einer adäquaten fachärztlichen Behandlung auszu gehen. 4.3
Trotz der frühzeitig begonnenen und konsequent durchgeführten Therapie attes tierten die Ärzte der Beschwerdeführerin ab dem 10. November 2014 durchge hend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Der Gutachter der F.___ , Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, schloss sich dieser Beurteilung an und erachtete die Beschwerdeführerin trotz der seit November 2015 zu verzeichnenden Besserung weiterhin als voll ständig arbeitsunfähig ( Urk. 10 S. 7 und 8). Als weitere therapeutische Mass nahme schlug er eine nochmalige stationäre Behandlung vor, die die Beschwer deführerin vom 11. Januar bis zum 13. Febr uar 2016 in der A.___ absol vierte (Berichte der A.___ vom 1 2. Februar und vom 10. März 2016; Urk. 17 und 23/1) .
Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 10. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II) eine Punktzahl von 28 erreicht , was auf eine mittelgradige Ausprägung der depressi ve n Symptomatik hin wies . Bei m Austritt erreichte sie nur noch die Punktzahl von 14 . Dies entspricht der untersten Punktzahl für eine leichte Depression und weist auf eine rückläufige Tendenz der depressiven Symptomatik hin (Urk. 23/1 S. 6).
Sodann wurde ausgeführt, dass im Verlauf eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physi s chen Zustandsbildes habe erzielt werden k önnen . Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, ihren Zielen einen Schritt näher gekommen zu sein. Sie habe sowohl
von Entspannungs- als auch von Bewegungseinheiten profitiert, so dass sie geplant habe, beides vermehrt in ih ren Alltag zu integrieren. Auf Symptomebene hätten sich folgende Veränderun gen ergeben: Teilremission der Konzentrationsstörung, Aufhellung der Stim mung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbesserung des Antriebs. Im Klinik - all tag sei eine vermehrte Pflege von sozialen Kontakten möglich geworden .
Z ur Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus Rekon valeszenzgründen noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Danach sollte die ambulante Psychotherapie durch die Hau särztin weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen ( Urk. 17 S. 2 und Urk. 23/1 S. 2). Dr. E.___ schrieb die Beschwerde führerin am 3. März 2016 weiterhin bis Ende März 2016 zu 100% arbeitsun fähig. 4. 4
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil IV.2015.00747 vom 28. September 2016 in einem analog gelagerten Fall der damaligen Beschwerdeführerin, die ebenfalls depressive Störungen aufgewiesen und sich einer adäquaten Behandlung unterzogen hatt e, eine befristete Rente zug e sprochen.
Es hat sich dabei auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, wonach bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit auch bei besserungsfähigen psychischen Gesundheitsstörungen eine Rente zuzusprechen ist, die je nach Verlauf der Krankheit in einem späteren Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgeho ben werden kann (BGE 127 V 294). In Abweichung der jüngsten bundesgericht lichen Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht erwogen, diese Rechtsprechung sei jedenfalls dann auch auf depressive Störungen an zuwenden , wenn eine konsequente adäquate Behandlung du r chgeführt wurde oder wird .
Im vorliegenden Fall ist analog vorzugehen: Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin übereinstimmend seit dem 10. November 2014 bis mindes tens Ende Februar 2016 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In den Akten finden sich keine Hinweise, die an d iesen Einschätzungen zweifeln la ssen würden. Die Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im November 2015 erfüllt. In diesem Zeitpunkt war auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
Es wird Sache der IV-Stelle sein, in Berücksichtigung des weiteren Krankheits - ver laufs die Rente allenfalls zu befristen oder in einem späteren Zeit punkt einer Revision zu unterziehen. Sie wird dann auch zu beachten haben, nach welcher Methode die Invalidität der Beschwerdeführerin zu bemessen ist.
Die rentenverneinende Verfügung vom 1 5. November 2015 ist somit aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. November 2015 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___
ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 13/3/4) .
Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin bei der Y.___ (Urk. 13/1) , nachdem sie zuvor eine sechsmonatige kaufmännische Umschulung absolviert hatte (vgl. Urk. 1 S. 3) . Am 8. März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Seit dem
10. November 2014 w ar sie zu 100 % arbeitsu nfähig geschrieben (Urk. 13/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen durch die Invalidenversicherung entstehe. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2015 (Urk. 1) ausführen, obwohl zu Beginn der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine schwere emotionale Belastungssituation am Arbeits platz b estanden habe, habe sich der psychische Zustand im Verlauf des vergan genen Jahres trotz einer l ä ngere n stationäre n Behandlung und einer bereits zu Beginn der Erkrankung durchgeführten regelmässige n Psychotherapie kombi niert mit spezifischen Psychopharmaka, bald in Richtung einer eigenständigen, dauerhaften Depression entwickelt. Es liege somit ein seit dem 10. November 2014 andauernder, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vor. Die IV-Stelle habe im Rahmen des Abklärungsverfah rens kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, was nach den einschlä gigen ATSG-Verfahrensnormen eine nicht zu heilende Unterlassung darstelle.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 3.1 Im ärztlichen Erstbericht vom
20. Januar 2015,
welcher von der Basler Versiche rungen in Auftrag gegeben worden war, führte Dr. med. B.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression und eine Hypertonie bei einem Aort enan eurysma (kompensiert) auf . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin vollständig eingeschränkt . Gemäss d em objektiven Befund sei die Beschwerde führerin schwer depressiv mit verlangsamter Sprache und Gedankenkreisen. Sie sei erschöpft und erschüttert, dass sie nichts machen könne (Urk. 13/11/20).
E. 3.2 Im Arztbericht der C.___ vom
10. April 2015 , wo die Beschwer deführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war,
wurden die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und ein es Erschöpfungssyndrom s ( ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) erhoben
(Urk. 13/13/6) .
Gemäss dem psychopathologischen Befund war die Beschwerdeführerin bei Ein tritt bewusstseinsklar, gepflegt und in allen Qualitäten orientiert gewesen . Im Gespräch seien Konzentrat ions- und Wortfindungsstörungen auf gefallen . Sie habe anhaltendes Gedankenkreisen , Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörun gen geschildert , welche beispielsweise das Lesen unmöglich machten. Das Lang zeitgedächtnis sei erhalten. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben
oder Wahn- und Sinnestäuschungen. Die Grundstimmung sei deutlich deprimiert. Die Psychomotorik und die Mimik seien eingeschränkt . Die emotionale Schwin gungsfähigkeit sei gering und das Vitalitätsgefühl
sei reduziert . Zudem best ün den eine Antriebsstörung und eine Anhedonie . Auch best ehe eine ängstliche Anspannung, anamnestisch hätten Panikattacken mit
vegetative r Symptomatik vorgelegen , jedoch keine definierte Phobie, insbesondere keine soziale Phobie oder Agoraphobie. Es bestünden keine spezifischen Zwänge, jedoch bestehe eine Tendenz zu übermässiger Gewissenhaftigkeit , auch unabhängig vom Beruf. Die Beschwerdeführerin leide an Appetitlosigkeit mit Gewichtsverlust. Auch leide sie an einem Morgentief, habe deutliche Schlafstörung en mit Einschlafstö rung en
und erwache zwei- bis dreimal pro Nacht. Zudem fehle die Erholung. Aktuell bestünden keine Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Anam nestisch bestünden keine Suizidversuche oder Selbstverletzungen . Ebenfalls nehme sie keine impulsiven Handlungen vor , und sie leide nicht an einem Sub stanzmissbrauch (Urk. 13/13/ 7-8 ) .
Zu Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zustand befunden . Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und phy sisch stabilisieren können. Der Leidensdruck -
ausgelöst durch multiple Symp tome -
habe sich deutlich reduziert. Sie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 13/13/
E. 3.4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die die anschliessende Behandlung der Beschwerdeführerin übernahm, berichtete am 4. Mai 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0). D er aktuelle Befund habe eine Konzentrationsminderung, Wortfindungsstörungen, ein leichtes Stottern bei Belastung, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit und eine Minderung von Antrieb und Freudeempfinden ergeben . Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt, leide unter Zukunftsängsten, an einem Morgentief und unter Schlafproblemen. Sozial ziehe sie sich zurück . Sie sei innerlich unruhig und rasch erschöpft (Urk. 13/24/21).
In einem weiteren Be richt vom 5. August 2015 hielt Dr. E.___
unter „ aktuelle r Befund “ fest, dass eine Erschöpfung und teilweise Schlafschwierigkeiten bestünden und die Beschwerdeführerin bei Belastung
Nebel und Druck im Kopf verspüre . Im letzteren Fall helfe eine Meditation von 45 Minuten . Die Beschwerdeführerin sei oft nervös, ungeduldig, zappelig und konfus und leide unter Gedankenkreisen. Bei grosser Belastung bestehe ein leichtes Stottern. Teilweise bestünden noch eine Antriebsminderung und ein Morgentief. Teil weise sei sie unfähig , den Haushalt zu besorgen . Teilweise leide sie an einer Schreibunfähigkeit. Sie benötige einen erhöhten Pausenbedarf . Sie sei konflikt unfähig , und die Leistungsfähigkeit sei stundenweise unterschiedlich. Die The rapie sei noch nicht abgeschlossen , und der Abschluss der Behandlung sei noch nicht absehbar. Angesichts des Ausprägungsgrades und des Verlaufs der Krank heit sei von einer weiteren mehrmonatigen Behandlungsnotwendigkeit auszu gehen. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 13/24/2).
Am
6. August 2015 berichtete Dr. E.___ von denselben Diagnosen
wie bereits in den vorangehenden Arztberichten . Diese bestünden seit ung efähr November 2014 (Urk. 13/22 ).
D ie Beschwerdeführerin wirke deutlich belaste t . Im Gespräch sei sie grundsätz lich freundlich zugewandt. Sie halte teilweise Blickkontakt, blicke aber oft
zu Boden. Sie spreche mit leiser Stimme. Teilweise leide sie unter Wortfindungs störungen. Mimik und Gestik seien situationsadäquat. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassung sei nicht wesentlich vermindert. Die Kon zentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien anamnestisch einge schränkt. Das Denken sei in Belastungs situationen leicht verlangsamt , es sei auf die aktuelle Krankheitssituation mit häufigem Grübeln eingeengt. Befürch tungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Die Vitalgefühle seien vermindert. Die Beschwerdeführerin sei mäs sig deprimiert, innerlich unruhig, teilweise verzweifelt und habe teils leichte Insuffizien z
- und Schuldgefühle. Die Freude und der Antrieb seien teilweise v e r mindert. Teilweise leide sie an einem Morgentief. Teilweise sei ein sozialer Rückzug vorhanden . Suizidalität werde verneint (Urk. 13/22/2). Seit dem 10. April 2015 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kre ditorenbuchhalterin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei deprimiert, habe kognitive Einschränkungen, der Antrieb sei vermindert und sie verfüge über eine mangelnde Konfliktfähigkeit.
Sie sei vermindert belastbar ,
arbeite verlangsamt und mache ver mehr t Fehler (Urk. 13/22/3) . Das Konzentra tionsvermögen , die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt und die Beschwerdeführerin sei nicht fahrtauglich (Urk. 13/22/5).
Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut. Die Beschwerdeführerin sei allerdings durch die noch bestehende Symptomatik sehr verunsichert. Es finde einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen statt. Sie nehme am Morgen ein Cipralex 15 mg und am Abend vier Trittico 50 mg ein (Urk. 13/22/2). Die Belastungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit könnten trainiert und allmählich gesteigert werden (Urk. 13/22/3). Der Beginn einer all fälligen Arbeitsfähigkeit sei aber noch nicht vorhersehbar. Ein Belastungs - trai ning durch die IV -Stelle könnte hilfreich sein, beginnend mit 40
-50 % im geschützten Rahmen (Urk. 13/22/4).
4.
4.1
Während
Dr. B.___
im Erstbericht
vom 20. Januar 2015 von einer schwe ren Depression berichtet hatt e
(Urk. 13/11/20) , gingen alle Ärzte nach dem Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der C.___ vom
15. Januar bis zum 28. März 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 13/13/1, Urk. 13/13/6 , Urk. 13/24/21).
Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom 17. November 2015 zum Schluss, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ( Urk. 2). Dabei orientierte sie sich an der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach Störungen leicht bis mi ttelgradiger depressiver Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind , was mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststehen m uss und die Ausschöpfung der aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten oder stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise
voraussetz t
( vgl. als Neustes das Urteil des Bundesge richts 8C_246/2016 vom 2
6. September 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193
E . 3.3 sowie das Urteil 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 ). 4.2
Im Gegensatz zu den Sachverhalten, wie sie in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden zu beurteilen waren, kann der Beschwerdeführerin hier nicht vor gehalten werden, sie habe die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin begab sich bereits im Dezember 2014 in psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ ( Urk. 13/11/19). I m Januar 2015 unterzog sie sich einer stationären Behandlung in der C.___ , die bis Ende März 2015 dauerte. Anschliessend war sie bei Dr. E.___ in psychiatrischer Therapie. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten hätte. D ie von Dr. E.___ geschilderte Depressionstherapie, wonach einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen stattfand ,
und die verordnete Medikation (vgl. Urk. 13/22/2 ) wurde n
von keinem Arzt bemän gelt. Die F.___ erachtete in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2015, welche s die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als fachgerecht (Urk. 10 S. 7). Damit ist von einer adäquaten fachärztlichen Behandlung auszu gehen. 4.3
Trotz der frühzeitig begonnenen und konsequent durchgeführten Therapie attes tierten die Ärzte der Beschwerdeführerin ab dem 10. November 2014 durchge hend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Der Gutachter der F.___ , Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, schloss sich dieser Beurteilung an und erachtete die Beschwerdeführerin trotz der seit November 2015 zu verzeichnenden Besserung weiterhin als voll ständig arbeitsunfähig ( Urk.
E. 8 ). Am
28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden (Urk. 13/13/9). 3. 3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH der C.___ , führte in ihrem B ericht vom
10. April 2015 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e depressive Störung, aktuell mittelgradig , mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) auf
und attestierte der Beschwer deführerin seit dem 15. Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 13/13) .
E. 10 S. 7 und 8). Als weitere therapeutische Mass nahme schlug er eine nochmalige stationäre Behandlung vor, die die Beschwer deführerin vom 11. Januar bis zum 13. Febr uar 2016 in der A.___ absol vierte (Berichte der A.___ vom 1 2. Februar und vom 10. März 2016; Urk. 17 und 23/1) .
Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 10. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II) eine Punktzahl von 28 erreicht , was auf eine mittelgradige Ausprägung der depressi ve n Symptomatik hin wies . Bei m Austritt erreichte sie nur noch die Punktzahl von 14 . Dies entspricht der untersten Punktzahl für eine leichte Depression und weist auf eine rückläufige Tendenz der depressiven Symptomatik hin (Urk. 23/1 S. 6).
Sodann wurde ausgeführt, dass im Verlauf eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physi s chen Zustandsbildes habe erzielt werden k önnen . Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, ihren Zielen einen Schritt näher gekommen zu sein. Sie habe sowohl
von Entspannungs- als auch von Bewegungseinheiten profitiert, so dass sie geplant habe, beides vermehrt in ih ren Alltag zu integrieren. Auf Symptomebene hätten sich folgende Veränderun gen ergeben: Teilremission der Konzentrationsstörung, Aufhellung der Stim mung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbesserung des Antriebs. Im Klinik - all tag sei eine vermehrte Pflege von sozialen Kontakten möglich geworden .
Z ur Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus Rekon valeszenzgründen noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Danach sollte die ambulante Psychotherapie durch die Hau särztin weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen ( Urk. 17 S. 2 und Urk. 23/1 S. 2). Dr. E.___ schrieb die Beschwerde führerin am 3. März 2016 weiterhin bis Ende März 2016 zu 100% arbeitsun fähig. 4. 4
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil IV.2015.00747 vom 28. September 2016 in einem analog gelagerten Fall der damaligen Beschwerdeführerin, die ebenfalls depressive Störungen aufgewiesen und sich einer adäquaten Behandlung unterzogen hatt e, eine befristete Rente zug e sprochen.
Es hat sich dabei auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, wonach bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit auch bei besserungsfähigen psychischen Gesundheitsstörungen eine Rente zuzusprechen ist, die je nach Verlauf der Krankheit in einem späteren Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgeho ben werden kann (BGE 127 V 294). In Abweichung der jüngsten bundesgericht lichen Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht erwogen, diese Rechtsprechung sei jedenfalls dann auch auf depressive Störungen an zuwenden , wenn eine konsequente adäquate Behandlung du r chgeführt wurde oder wird .
Im vorliegenden Fall ist analog vorzugehen: Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin übereinstimmend seit dem 10. November 2014 bis mindes tens Ende Februar 2016 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In den Akten finden sich keine Hinweise, die an d iesen Einschätzungen zweifeln la ssen würden. Die Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im November 2015 erfüllt. In diesem Zeitpunkt war auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
Es wird Sache der IV-Stelle sein, in Berücksichtigung des weiteren Krankheits - ver laufs die Rente allenfalls zu befristen oder in einem späteren Zeit punkt einer Revision zu unterziehen. Sie wird dann auch zu beachten haben, nach welcher Methode die Invalidität der Beschwerdeführerin zu bemessen ist.
Die rentenverneinende Verfügung vom 1 5. November 2015 ist somit aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. November 2015 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00007 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
10. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___
ist gelernte Tiefbauzeichnerin (Urk. 13/3/4) .
Ab dem 1. Oktober 1998 arbeitete sie zu 70 % als Kreditorenbuchhalterin bei der Y.___ (Urk. 13/1) , nachdem sie zuvor eine sechsmonatige kaufmännische Umschulung absolviert hatte (vgl. Urk. 1 S. 3) . Am 8. März 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Seit dem
10. November 2014 w ar sie zu 100 % arbeitsu nfähig geschrieben (Urk. 13/ 3 / 3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche ( Urk. 13/8, Urk. 13/9) und medizinische (Urk. 13/13, Urk. 13/22)
Auskünfte und die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Basler Versicherungen (Urk. 13/11 , Urk. 13/24 ) ,
ein .
Mit Vorbescheid vom 1.
September 2015 te ilte sie der Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 13/27). Am 17. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 13/35 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt
Dr. Daniel Richter, am 31. Dezember 2015 Beschwerde erhebe n und bean tragen, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1) . Am 11. Januar 2016 ( Urk.
9) liess sie das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fa charzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom
29. Dezember 2015 ( Urk.
10) nachreichen, das der Beschwerdegegnerin am 1 2. Januar 2016 zugestellt wurde ( Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin Replik und reichte einen Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 1 2. Februar 2016 ein (Urk. 16 , Urk. 17 ). Am 7. März 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 20) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die von der Beschwerdeführerin am 14. März 2016 neu einge reichten medizinischen Akten ( Urk. 22 und 23/1-2) wurden der Beschwerdegeg nerin am 25. Juli 2016 zugestellt ( Urk. 24).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging
in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen durch die Invalidenversicherung entstehe. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2015 (Urk. 1) ausführen, obwohl zu Beginn der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine schwere emotionale Belastungssituation am Arbeits platz b estanden habe, habe sich der psychische Zustand im Verlauf des vergan genen Jahres trotz einer l ä ngere n stationäre n Behandlung und einer bereits zu Beginn der Erkrankung durchgeführten regelmässige n Psychotherapie kombi niert mit spezifischen Psychopharmaka, bald in Richtung einer eigenständigen, dauerhaften Depression entwickelt. Es liege somit ein seit dem 10. November 2014 andauernder, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vor. Die IV-Stelle habe im Rahmen des Abklärungsverfah rens kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, was nach den einschlä gigen ATSG-Verfahrensnormen eine nicht zu heilende Unterlassung darstelle. 3. 3.1
Im ärztlichen Erstbericht vom
20. Januar 2015,
welcher von der Basler Versiche rungen in Auftrag gegeben worden war, führte Dr. med. B.___
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression und eine Hypertonie bei einem Aort enan eurysma (kompensiert) auf . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin vollständig eingeschränkt . Gemäss d em objektiven Befund sei die Beschwerde führerin schwer depressiv mit verlangsamter Sprache und Gedankenkreisen. Sie sei erschöpft und erschüttert, dass sie nichts machen könne (Urk. 13/11/20). 3.2
Im Arztbericht der C.___ vom
10. April 2015 , wo die Beschwer deführerin vom 15. Januar bis zum 28. März 2015 hospitalisiert war,
wurden die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10: F32.1) und ein es Erschöpfungssyndrom s ( ICD-10: Z73.0; Burn-out-Syndrom) erhoben
(Urk. 13/13/6) .
Gemäss dem psychopathologischen Befund war die Beschwerdeführerin bei Ein tritt bewusstseinsklar, gepflegt und in allen Qualitäten orientiert gewesen . Im Gespräch seien Konzentrat ions- und Wortfindungsstörungen auf gefallen . Sie habe anhaltendes Gedankenkreisen , Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörun gen geschildert , welche beispielsweise das Lesen unmöglich machten. Das Lang zeitgedächtnis sei erhalten. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben
oder Wahn- und Sinnestäuschungen. Die Grundstimmung sei deutlich deprimiert. Die Psychomotorik und die Mimik seien eingeschränkt . Die emotionale Schwin gungsfähigkeit sei gering und das Vitalitätsgefühl
sei reduziert . Zudem best ün den eine Antriebsstörung und eine Anhedonie . Auch best ehe eine ängstliche Anspannung, anamnestisch hätten Panikattacken mit
vegetative r Symptomatik vorgelegen , jedoch keine definierte Phobie, insbesondere keine soziale Phobie oder Agoraphobie. Es bestünden keine spezifischen Zwänge, jedoch bestehe eine Tendenz zu übermässiger Gewissenhaftigkeit , auch unabhängig vom Beruf. Die Beschwerdeführerin leide an Appetitlosigkeit mit Gewichtsverlust. Auch leide sie an einem Morgentief, habe deutliche Schlafstörung en mit Einschlafstö rung en
und erwache zwei- bis dreimal pro Nacht. Zudem fehle die Erholung. Aktuell bestünden keine Suizidgedanken oder passive Todeswünsche. Anam nestisch bestünden keine Suizidversuche oder Selbstverletzungen . Ebenfalls nehme sie keine impulsiven Handlungen vor , und sie leide nicht an einem Sub stanzmissbrauch (Urk. 13/13/ 7-8 ) .
Zu Beginn der Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin in einem äusserst instabilen Zustand befunden . Bis zum Austritt habe sie sich psychisch und phy sisch stabilisieren können. Der Leidensdruck -
ausgelöst durch multiple Symp tome -
habe sich deutlich reduziert. Sie habe ihre Ängste abbauen können (Urk. 13/13/ 8 ). Am
28. März 2015 sei sie in deutlich gebessertem Zustand ent lassen worden (Urk. 13/13/9). 3. 3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH der C.___ , führte in ihrem B ericht vom
10. April 2015 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e depressive Störung, aktuell mittelgradig , mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) auf
und attestierte der Beschwer deführerin seit dem 15. Januar 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 13/13) . 3.4
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die die anschliessende Behandlung der Beschwerdeführerin übernahm, berichtete am 4. Mai 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0). D er aktuelle Befund habe eine Konzentrationsminderung, Wortfindungsstörungen, ein leichtes Stottern bei Belastung, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit und eine Minderung von Antrieb und Freudeempfinden ergeben . Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt, leide unter Zukunftsängsten, an einem Morgentief und unter Schlafproblemen. Sozial ziehe sie sich zurück . Sie sei innerlich unruhig und rasch erschöpft (Urk. 13/24/21).
In einem weiteren Be richt vom 5. August 2015 hielt Dr. E.___
unter „ aktuelle r Befund “ fest, dass eine Erschöpfung und teilweise Schlafschwierigkeiten bestünden und die Beschwerdeführerin bei Belastung
Nebel und Druck im Kopf verspüre . Im letzteren Fall helfe eine Meditation von 45 Minuten . Die Beschwerdeführerin sei oft nervös, ungeduldig, zappelig und konfus und leide unter Gedankenkreisen. Bei grosser Belastung bestehe ein leichtes Stottern. Teilweise bestünden noch eine Antriebsminderung und ein Morgentief. Teil weise sei sie unfähig , den Haushalt zu besorgen . Teilweise leide sie an einer Schreibunfähigkeit. Sie benötige einen erhöhten Pausenbedarf . Sie sei konflikt unfähig , und die Leistungsfähigkeit sei stundenweise unterschiedlich. Die The rapie sei noch nicht abgeschlossen , und der Abschluss der Behandlung sei noch nicht absehbar. Angesichts des Ausprägungsgrades und des Verlaufs der Krank heit sei von einer weiteren mehrmonatigen Behandlungsnotwendigkeit auszu gehen. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 13/24/2).
Am
6. August 2015 berichtete Dr. E.___ von denselben Diagnosen
wie bereits in den vorangehenden Arztberichten . Diese bestünden seit ung efähr November 2014 (Urk. 13/22 ).
D ie Beschwerdeführerin wirke deutlich belaste t . Im Gespräch sei sie grundsätz lich freundlich zugewandt. Sie halte teilweise Blickkontakt, blicke aber oft
zu Boden. Sie spreche mit leiser Stimme. Teilweise leide sie unter Wortfindungs störungen. Mimik und Gestik seien situationsadäquat. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassung sei nicht wesentlich vermindert. Die Kon zentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien anamnestisch einge schränkt. Das Denken sei in Belastungs situationen leicht verlangsamt , es sei auf die aktuelle Krankheitssituation mit häufigem Grübeln eingeengt. Befürch tungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Die Vitalgefühle seien vermindert. Die Beschwerdeführerin sei mäs sig deprimiert, innerlich unruhig, teilweise verzweifelt und habe teils leichte Insuffizien z
- und Schuldgefühle. Die Freude und der Antrieb seien teilweise v e r mindert. Teilweise leide sie an einem Morgentief. Teilweise sei ein sozialer Rückzug vorhanden . Suizidalität werde verneint (Urk. 13/22/2). Seit dem 10. April 2015 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kre ditorenbuchhalterin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei deprimiert, habe kognitive Einschränkungen, der Antrieb sei vermindert und sie verfüge über eine mangelnde Konfliktfähigkeit.
Sie sei vermindert belastbar ,
arbeite verlangsamt und mache ver mehr t Fehler (Urk. 13/22/3) . Das Konzentra tionsvermögen , die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien einge schränkt und die Beschwerdeführerin sei nicht fahrtauglich (Urk. 13/22/5).
Die Prognose sei längerfristig grundsätzlich gut. Die Beschwerdeführerin sei allerdings durch die noch bestehende Symptomatik sehr verunsichert. Es finde einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen statt. Sie nehme am Morgen ein Cipralex 15 mg und am Abend vier Trittico 50 mg ein (Urk. 13/22/2). Die Belastungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit könnten trainiert und allmählich gesteigert werden (Urk. 13/22/3). Der Beginn einer all fälligen Arbeitsfähigkeit sei aber noch nicht vorhersehbar. Ein Belastungs - trai ning durch die IV -Stelle könnte hilfreich sein, beginnend mit 40
-50 % im geschützten Rahmen (Urk. 13/22/4).
4.
4.1
Während
Dr. B.___
im Erstbericht
vom 20. Januar 2015 von einer schwe ren Depression berichtet hatt e
(Urk. 13/11/20) , gingen alle Ärzte nach dem Auf enthalt der Beschwerdeführerin in der C.___ vom
15. Januar bis zum 28. März 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 13/13/1, Urk. 13/13/6 , Urk. 13/24/21).
Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle in der angefochtenen Verfü gung vom 17. November 2015 zum Schluss, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ( Urk. 2). Dabei orientierte sie sich an der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach Störungen leicht bis mi ttelgradiger depressiver Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind , was mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststehen m uss und die Ausschöpfung der aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten oder stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise
voraussetz t
( vgl. als Neustes das Urteil des Bundesge richts 8C_246/2016 vom 2
6. September 2016 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 140 V 193
E . 3.3 sowie das Urteil 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 ). 4.2
Im Gegensatz zu den Sachverhalten, wie sie in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden zu beurteilen waren, kann der Beschwerdeführerin hier nicht vor gehalten werden, sie habe die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin begab sich bereits im Dezember 2014 in psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ ( Urk. 13/11/19). I m Januar 2015 unterzog sie sich einer stationären Behandlung in der C.___ , die bis Ende März 2015 dauerte. Anschliessend war sie bei Dr. E.___ in psychiatrischer Therapie. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten hätte. D ie von Dr. E.___ geschilderte Depressionstherapie, wonach einmal pro Woche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Elementen stattfand ,
und die verordnete Medikation (vgl. Urk. 13/22/2 ) wurde n
von keinem Arzt bemän gelt. Die F.___ erachtete in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2015, welche s die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als fachgerecht (Urk. 10 S. 7). Damit ist von einer adäquaten fachärztlichen Behandlung auszu gehen. 4.3
Trotz der frühzeitig begonnenen und konsequent durchgeführten Therapie attes tierten die Ärzte der Beschwerdeführerin ab dem 10. November 2014 durchge hend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Der Gutachter der F.___ , Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, schloss sich dieser Beurteilung an und erachtete die Beschwerdeführerin trotz der seit November 2015 zu verzeichnenden Besserung weiterhin als voll ständig arbeitsunfähig ( Urk. 10 S. 7 und 8). Als weitere therapeutische Mass nahme schlug er eine nochmalige stationäre Behandlung vor, die die Beschwer deführerin vom 11. Januar bis zum 13. Febr uar 2016 in der A.___ absol vierte (Berichte der A.___ vom 1 2. Februar und vom 10. März 2016; Urk. 17 und 23/1) .
Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 10. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin beim Eintritt im Beck Depressionsinventar (BDI II) eine Punktzahl von 28 erreicht , was auf eine mittelgradige Ausprägung der depressi ve n Symptomatik hin wies . Bei m Austritt erreichte sie nur noch die Punktzahl von 14 . Dies entspricht der untersten Punktzahl für eine leichte Depression und weist auf eine rückläufige Tendenz der depressiven Symptomatik hin (Urk. 23/1 S. 6).
Sodann wurde ausgeführt, dass im Verlauf eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physi s chen Zustandsbildes habe erzielt werden k önnen . Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck gehabt, ihren Zielen einen Schritt näher gekommen zu sein. Sie habe sowohl
von Entspannungs- als auch von Bewegungseinheiten profitiert, so dass sie geplant habe, beides vermehrt in ih ren Alltag zu integrieren. Auf Symptomebene hätten sich folgende Veränderun gen ergeben: Teilremission der Konzentrationsstörung, Aufhellung der Stim mung, Rückgang der inneren Unruhe, Verbesserung des Antriebs. Im Klinik - all tag sei eine vermehrte Pflege von sozialen Kontakten möglich geworden .
Z ur Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus Rekon valeszenzgründen noch bis Ende Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Danach sollte die ambulante Psychotherapie durch die Hau särztin weitergeführt werden, für die weitere Stabilisierung sei der Besuch einer Tagesklinik zu empfehlen ( Urk. 17 S. 2 und Urk. 23/1 S. 2). Dr. E.___ schrieb die Beschwerde führerin am 3. März 2016 weiterhin bis Ende März 2016 zu 100% arbeitsun fähig. 4. 4
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil IV.2015.00747 vom 28. September 2016 in einem analog gelagerten Fall der damaligen Beschwerdeführerin, die ebenfalls depressive Störungen aufgewiesen und sich einer adäquaten Behandlung unterzogen hatt e, eine befristete Rente zug e sprochen.
Es hat sich dabei auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, wonach bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit auch bei besserungsfähigen psychischen Gesundheitsstörungen eine Rente zuzusprechen ist, die je nach Verlauf der Krankheit in einem späteren Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgeho ben werden kann (BGE 127 V 294). In Abweichung der jüngsten bundesgericht lichen Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht erwogen, diese Rechtsprechung sei jedenfalls dann auch auf depressive Störungen an zuwenden , wenn eine konsequente adäquate Behandlung du r chgeführt wurde oder wird .
Im vorliegenden Fall ist analog vorzugehen: Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin übereinstimmend seit dem 10. November 2014 bis mindes tens Ende Februar 2016 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In den Akten finden sich keine Hinweise, die an d iesen Einschätzungen zweifeln la ssen würden. Die Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war somit im November 2015 erfüllt. In diesem Zeitpunkt war auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
Es wird Sache der IV-Stelle sein, in Berücksichtigung des weiteren Krankheits - ver laufs die Rente allenfalls zu befristen oder in einem späteren Zeit punkt einer Revision zu unterziehen. Sie wird dann auch zu beachten haben, nach welcher Methode die Invalidität der Beschwerdeführerin zu bemessen ist.
Die rentenverneinende Verfügung vom 1 5. November 2015 ist somit aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. November 2015 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt