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IV.2020.00282

Die Verrechnung der nachzubezahlenden Invalidenrente mit einer von der Pensionskasse geltend gemachten Rückforderung von für denselben Zeitraum erbrachten Überbrückungsleistungen zur IV ist zulässig (Art. 85bis IVV).

Zürich SozVersG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 1990 geborener Kinder und arbeitete ab 1985 im Pflege heim Z.___ , ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Alten pflege (Urk. 7/1/1-2 , 7/1/4-5 ). A m 25. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine grosse caudale Diskushernie L4 / L5 bei der Eidgenössischen Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1) . M it Verfügung vom 30. März 2010 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

auf das Leis tungsbegehren mangels Mitwirkung der Versicherten bei der Begutachtung nicht ein. Die dagegen von der Versicherten am 10 . Mai 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV .2010.00452 vom 27. Januar 2011 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 bestätigte. 1.2

Nach einer Neuanmeldung und verschiedenen Abklärungen sowie einer Begut ach tung verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Inva lidenrente mit Verfügung vom 17. Ja nuar 2014. Mit Urteil im Verfahren IV.2014.00203 vom 20. Januar 2 016 hob das Sozial versicherungs gericht des Kan tons Zürich diese mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 angefoch tene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1. 3

Es folgten weitere Abklärungen (vgl. auch Prozess Nummer IV.2017.01331 des hiesigen Gerichts). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie ihr für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zusprechen werde (Urk. 7/5). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/14 in Verbindung mit Urk. 7/10) . In d ieser Verfügung vom 15. Juli 2019 berechnete sie zum einen die betrags mässige Höhe der Rente für die Zeit ab August 2019 ( Fr. 933.--; Urk. 7/14/2) . Sie hielt zugleich fest, über die Nachzahlung der Renten werde verfügt, sobald die Abklärungen über die Drittauszahlungsbegehren abgeschlossen seien. Dazu werde eine separate Verfügung erlassen . Sodann verwies die IV-Stelle auf den 2. Teil der Verfügung, sechs Seiten umfassend und integraler Bestandteil der Verfügung, worin auf die Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen wurde

und im Dis positiv der Rentenanspruch ab 1.

Oktober 2011 auf eine Viertelsrente und ab 1.

Januar 2018 auf eine halbe Rente festgesetzt wurde . Sodann wurde auch darauf hingewiesen, dass die Viertelsrente erst ab 1. Dezember 2011

ausbezahlt werde, sechs Monate nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juni 2011 (Urk. 7/14 , 7/10 ). 1. 4

D ie Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich berech nete den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31.

Juli 2019 und gelangte zu einer Nachzahlungssumme im Betrag von Fr. 51'304.-- (Urk. 7/21/2). Zudem nahm sie Abklärungen zu möglichen Verrechnung en

von Forderungen anderer Leistungsträger mit dieser Nachzahlung anhand (Ur

k. 7/21 ff.). Am 13. August 2019 (Urk. 7/29) informierte sie die Versicherte über die eingegangenen Verrechnungsanträge der Personalvorsorge Y.___

(nachfolgend: Y.___ ) sowie der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana; Urk. 7/28-29) , welchen Schreiben auch die Höhe der jeweils monatlich nachzubezahlenden Rentenleistungen vom 1. Dezember

2011 bis 31.

Juli 2019 zu entnehmen war (Urk. 7/23/2, Urk. 7/27/2). Mit Eingabe vom 16.

September 2019 opponierte die Versicherte gegen diese Verrechnung santräge (Urk. 7/31/1 ff. und Urk. 7/32 ) und verlangte

die vollständige Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an sie (Urk. 7/31/6). Am 31. Januar 2020 zog die Helsana ihren Verrechnungsantrag zurück (Urk. 7/45/2).

Nach hernach

erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 49 ff. ) ver fügte die IV-Stelle am 14. April 2020, von der Nachzahlung der Invalidenrente des Zeitraums vo n April 2014 bis Juli 2019 würden Fr. 32'091.60 mit der von der Y.___

geltend gemachten Rückforderung für gewährte Überbrückungszuschüsse verrechnet (Urk. 7/ 53 = Urk. 2) ,

d ies g estützt auf den Verrechnungsantrag der Y.___ vom

7. August 2019 (Urk. 7/ 27/2 ) .

2.

Gegen die Verfügung vom

14. April 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

21. April 2020 Beschwerde

bei der SVA (vgl. Urk. 1 S. 3), welche die SVA ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

weiterleitete (vgl. Urk. 4). Die Ver sicherte stellte sinngemäss den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver fügung vom 14. April 2020 (Urk. 1 S. 1)

und beantragte sinngemäss die Zuspre chung einer ganzen Inv alidenrente für die Zeit vom 1. Oktober

2011 bis 31.

Dezember 2017 samt Verzinsung und deren vollständige Auszahlung an sie selber (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3 S. 3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde

soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6) .

Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die se verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2020 unter Einreichung ihrer Statuten auf eine Stel lungnahme (Urk. 11 und Urk. 12). In ihrer Replik vom 28. August 2020 bean tragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2019 zuzusprechen. Diese Rente sei nachzuzahlen, die Nachzahlung sei nach Massgabe des Gesetzes zu verzinsen und die Auszahlung habe an sie zu erfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, das Verfahren sei zu beschleunigen (Urk. 14 S. 2). Die Beschwer de gegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. September 2020 an ihren Anträgen sinn gemäss fest (Urk. 19).

Die Y.___ verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Stel lungnahme (Urk. 22),

was den übrigen Parteien mit Gerichtsverfügung vom 15.

Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Zugleich wurden der Beschwerdeführerin in Beantwortung ihres Schreibens vom 9.

Oktober

2020 (Urk.

21) die Urkunden 7/9-10 und 7/14 zugestellt (Urk. 23 S. 2). Am 27. Oktober 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können je doc h gestützt auf

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG )

i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVG )

an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vor schussleistungen er bracht haben.

In Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Bun desrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschus sende Dritte geregelt. Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Für sorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor schussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG . Die bevorsch ussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Ren tenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 ) . Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 freiwil lige Leistungen, sofern die versi cherte Person zu deren Rückerstattung v erpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Ren tennachzahlung an die bevor sch ussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat (lit. a) , und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit.

b) .

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3). 1.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 damit, dass

die Y.___ einen Verrechnungsantrag gestellt

habe . Die Y.___ habe gestützt auf ihr Vorsorgereglement sowie ihre Statuten vertraglich e Über brück ungszusch ü sse zur I nvalidenversicherung erbracht. Ebenso sei im Vorsorgeregle ment sowie in den Statuten ein Rückforderungsrecht für den Fall einer rück wirk enden Rentenzusprechung festgelegt. Daher habe die Y.___ ein direktes Forde rungs recht, respektive trete sie anstelle der Versicherten in die Gläubigerstellung. Die Y.___ beantrage die Verrechnung im Umfang von Fr. 32'091.60 für im Zeitraum vom 1. April 2014 bis Ende Juli 2019 erbrachte Leistungen. Die Nachzahlung der Invalidenr enten für den gleichen Zeitraum betrage Fr. 38'448.--. Nach dem Ge sagten seien vom Anspruch auf Na chzahlung der Invalidenrente von April 2014 bis Juli 2019 Fr. 32'091.60 mit dem Rückforderungsanspruch der Y.___ zu ver rechnen (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 ergänzte sie, die Verfügung vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 eine Vier telsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen . Festgelegt in der vorliegend angefochtenen Verfügung und s treitig sei lediglich die Verrechnung der Nach zahlung der Invalidenrente für die Zeit von April 2014 bis Juli 2019 mit der Rückforderung für in dieser Zeitperiode geleistete Vorschusszahlungen der Y.___ (Urk. 6 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 21. April 2020 geltend, die Verfügung vom 14. April 2020 sei nichtig, da gar noch nicht über d en Ren tenanspruch dieses Zeitraums selber entschieden worden sei. Sodann fehle es am Erfordernis der Schriftlichkeit und die in der Verfügung angegebenen Personen A.___ und B.___ seien nicht zuständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik vom 28. August 2020 hielt sie daran fest, dass sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe , indes für die Zeit ab dem 1. August 2019 die verfügte halbe Inva li denrente in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Urk. 14 S. 7-8). Zur Verrech nung äusserte sie sich dahingehend, dass für freiwillige Leistungen kein Rück for de rungsrecht geltend gemacht werden könne und für gesetzliche Rückforde run gen der Überentschädigungsgrundsatz gelte. Demnach halte sie dem rückfordern den Versicherer den zur Geltendmachung und Durchsetzung der an sie ausbe zahlten Leistung notwendigen Aufwand entgegen (Urk. 14 S. 10).

Am 9. Oktober 2020 postulierte sie erneut, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21). Am 27. Oktober 2020 führte sie aus, das Gericht bestätige dies durch die Zu stellung mehrerer Aktenstücke infolge ihres Verlangens nach der Verfügung vom 15. Juli 2019 . Für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 fehle es an einer anfechtbaren Verfügung bei grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk. 24). 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rech ts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2 3.2.1

Vorfrageweise ist zunächst auf die strittige Frage einzugehen, ob für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2019 vorgängig rechtskräftig eine Rente der Invaliden ver sicherung zugesprochen wurde.

Das Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung gestaltet sich so, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt sind : Die IV-Stellen klären unter anderem die versich er ungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invaliden versicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, lit. f-g IVG) . Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzung en mit, berechnen die Renten und sind für deren Auszahlung zuständig (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung .

Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vor aussetzung en und klärt den Gesundheits zustand und die erwerblichen Verhält nisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73 bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73 ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden , mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der

Auszahlung . Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid a useinanderzusetzen hat (Art. 74

IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Kran ken taggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbe rei ten. Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt ( vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 44 und Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV; BGE 134 V 97 E. 2.3.1-2.3.2 und E. 2.6.3 ).

Um die Auszahlung der laufenden Rente wegen langwierigen Abklärungen be tref fend die rückwirkende Rentenauszahlung nicht unverhältnismässig zu ver zögern, erscheint es v or diesem Hintergrund als gerechtfertigt , dass nicht alles - Rentenanspruch , Rentenberechnung und rückwirkende Rentenausz a hlung

- in einem einzigen Dokument festgelegt wird. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 in einem ersten Teil festgehalten, dass der monatliche Ren ten anspruch ab August 2019 bei einem Anspruch auf eine hal be Rente Fr. 933.--

betrage, der zweite Teil der Verfügung sechs Seiten umfass e und integrale r Bestandteil derselben Verfügung bilde (Urk. 7/14/1). Dem zweiten Teil der Verfü gung (Urk. 7/10) ist unter dem Titel «Wir verfügen:» zu entnehmen, dass rück wirkend ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 201 8 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteh e

(Urk. 7/10/1).

Auch sind d ie Anspruchsbegründung des ganzen Zeitraums ab Oktober 2010 (Beginn Wartezeit) bzw. Oktober 2011 und die Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Beschwerdegegnerin äussert sich darin zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 18. März 2019. Damit enthält diese Verfügung alle Elemente, die für die Zusprechung des Rentenanspruch s notwendig sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 2.2.2 ). Diese Verfügung wäre anfecht bar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie es heute geltend macht, ab 1 .

Oktober 2011 eine höhere Invalidität geltend machen wollte . 3.2.2

In ihrem «Feststellungsv orbescheid » vom 12. November 2019 betreffend «Ver rechnung der Nachzahlung der Y.___ und der Helsana» hielt die IV-Stelle explizit fest, dass sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit ab Dezember

2011 eine Invalidenrente zugesprochen ha b e (Urk. 7/39/1). In ihrem da rauffolgenden Schreiben vom 16. Dezember 2019 , das sich lediglich mit der Frage der Drittauszahlung befasste,

ging die Beschwerdeführerin selber ebenfalls davon aus, dass ihr rechtskräftig eine Viertelsrente zugesprochen wurde respektive , dass über ihre Invalidenrente bereits verfügt wurde (Urk. 7/40/1, Urk.

7/40/3 letzter Abschnitt, 7/40/6). Am 30. Januar 2020 hielt sie ausdrücklich selber fest, ihr (Renten-) Anspruch stehe seit dem 15. Juli 2019 fest (Urk. 7/44/1). Erst am

10. März 2020

brachte sie dann im Widerspruch dazu vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis am 31. Dezember 2017 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50/3). Im Oktober 2020 machte sie geltend, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21 ), beziehungsweise es fehle f ür die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum

31. Dezember 2017 an einer anfechtbaren Verfügung bei grund sätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk.

24).

Diese Vorbringen stellen

aufgrund der geschilderten Sachlage Schutzbehaup tun g en dar. Die Beschwerdeführerin hat in den aufgezeigten Stellungnahmen hin reichend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfügung vom 15. Juli 2019 und sie auch als so lche bezeichnet, so dass von deren Zustellung an sie ausgegangen werden muss. Angefochten hat sie sie jedoch damals nicht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit vom

1. Oktober 2011 (bzw. 1. Dezember 2011) bis zum

31. Dezember 2017 eine Viertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. 3.3

Eine Nichtigkeit aus materiellen Gründen (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 1-2) der nun angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020 , worin einzig über die Ver rechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Y.___

entschieden wurde, fällt nach dem oben Gesagten ausser Betracht. Aus formeller Sicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es fehle am Erfordernis der Schriftlichkeit und die angegebenen Personen A.___ und B.___ seien un zu ständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2). Den Vorwurf der Befangenheit und Abhängigkeit leitet die Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der ent spre chenden Personen im Namen der Beschwerdegegnerin ab, respektive aus dem Resultat der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 2). Da sich diese Verfügung in der nachfolgenden Prüfung als korrekt erweist, ist dieser Einwand der Be schwer deführerin haltlos.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die auf der Verfügung angegebenen Per sonen seien nicht zuständig und es fehle an der Schriftlichkeit der Verfügung (Urk. 1 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Da die Beschwerdegegnerin als selbstän dige öffentliche Anstalt (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassen en versicherung und die Invalidenversicherung, EG AHVG/IVG) weder zum Eintrag im Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Art. 2 der Handelsregisterverordnung, HRegV ; Art. 934 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligatio nenrecht], OR ) , noch in diesem eingetragen ist, sind selbstredend auch die Unter schriftsberechtigungen nicht im Handelsregister einzutragen. Ebenso wenig gibt es ein Dokument in der Art des Staatskalenders. Kommt hinzu, dass sozial ver si cherungsrechtliche Verfügungen zu ihrer Rechtsgültigkeit gar nicht unter zeich net werden müssen (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissen berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge setz, 2. Auflage, Art. 34 N 8). I nsbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte. Die Beschwerde gegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz der Sach bearbeiter zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 6).

Im Übrigen ist angesichts des Umstand s , dass der N ame immer hin des besagten Sachbearbeiter s B.___ auch an anderen Stelle n in den Akten a uftaucht ( vgl. zum Beispiel Urk. 7/12, 7/28-30, 7/34, 7/ 39/3, 7/48/3, 7/49/4) , jedenfalls nicht von einer Kompetenzanmassung durch verwaltungsex terne Person en mit Nichtigkeitsfolge auszugehen. Nach dem Gesagten ist ei n Eröffnungsmangel zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2). 3.4

Des Weiteren ist bezüglich des Anfechtungsgegenstands festzuhalten ,

dass S trei tigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung z wischen dem Vor schuss leistenden und dem Versicherten auszutragen sind (Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen , wobei die Frage im Raum steht, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr formell zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt hat . Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stelle n verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeit raum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 IVV). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachza hlung der der Beschwerde füh re rin vom 1. April 20 14 bis 31. Juli 2019 auszurichtenden Invalidenr ente von Fr.

38’448 .-- im Umfang von Fr. 32 ' 091.60 mit der

von der Y.___ geltend ge machten Rückforderung von Überbrückungsleistungen (Urk. 2).

Die Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 32'091.60 wurden gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Y.___

ebenfalls für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2019 ausgerichtet (Urk. 7/27/4-6 ), weshalb das Erfor dernis der zeitlichen Kongruenz (vgl. E. 1.1 vorstehend) gegeben ist. Auch ein Verrechnungsantrag liegt für den genannten Zeitraum vor (Urk. 7/27/2 ).

In § 23 der Statuten der Y.___ (Version 2005) ist der Überbrückungszuschuss geregelt. Dabei gilt gemäss Abs. 4: « Werden der invalide n Person Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuer statten , höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV »

(Urk. 12 S. 16 der Statuten; vgl. auch Urk. 11) . Aus dieser Regelung geht der Vorschusscharakter der erbrachten Überbrückungszuschüsse - entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/40/5) - eindeutig hervor. Laut Absatz 5 derselben Bestimmung steht der Versicherungskasse im Umfang der Rückerstattung gemäss Absatz 4 ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV zu (Urk. 12 S. 17 der Statuten ) , was eine Verrechnung durch letztere mit der nachzu bezahlenden Invalidenrente zulässig macht.

Als vertraglich erbrachte Leistungen gelten gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung ( in der ab

1. Januar 2020 geltenden Fassung ) etwa solche, die gestützt auf allgemeine Versicherungsbedingungen für eine Kollektivtag geldver sicherung, als Unfallversicherung im überobligatorischen Bereich oder Statuten einer Pen sionskasse ausgerichtet worden sind (Rz 10068) .

Folglich handelt es sich bei den von der Y.___ gestützt auf ihre Statuten erbrachten Leistungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV. Zudem kann aus dem Vertrag respektive den Statuten ( § 23 Abs. 4)

ein ein deutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verzinsung der Nachzahlungen (Urk. 3 S. 2-3 , Urk. 14 S. 2 und S. 9 ).

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden ,

s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins pflichtig.

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG : die be rechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit. a);

Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b); andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c). 4.2.2

In der angefochtenen Verfügung geht es nur um den Anspruch auf die Nach zahlung an Dritte oder an die Beschwerdeführerin selber. A uf dem in der an gefochtenen Verfügung verrechneten Betrag in der Höhe von Fr. 32'091.60 , der an eine Dritte nachbezahlt wird, sind nach dem Gesagten keine Verzugszinsen geschuldet (Art. 26 Abs. 4 ATSG) . Der direkt an die Beschwerdeführerin nach zubezahlende Betrag und dessen Verzinsung bilden nicht Gegenstand der

ange fochtenen Verfügung, weshalb in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020

mit Blick auf Art. 85 bis IVV sowie die Statuten der Y.___

nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

D ie Frage der Drittauszahlung einer Rente stellt rechtsprechungsgemäss keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG dar (BGE 129 V 362 E. 2 ; vgl. auch BGE 121 V 17 E. 2 ).

Ebenso wenig jene der Verrechnung von Versicherungsleistungen mit ausstehenden Forderungen

( BGE 125 V 317 E. 1 ). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Personalvorsorge Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde sgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können je doc h gestützt auf

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG )

i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVG )

an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vor schussleistungen er bracht haben.

In Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Bun desrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschus sende Dritte geregelt. Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Für sorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor schussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG . Die bevorsch ussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Ren tenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 ) . Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 freiwil lige Leistungen, sofern die versi cherte Person zu deren Rückerstattung v erpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Ren tennachzahlung an die bevor sch ussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat (lit. a) , und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit.

b) .

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 damit, dass

die Y.___ einen Verrechnungsantrag gestellt

habe . Die Y.___ habe gestützt auf ihr Vorsorgereglement sowie ihre Statuten vertraglich e Über brück ungszusch ü sse zur I nvalidenversicherung erbracht. Ebenso sei im Vorsorgeregle ment sowie in den Statuten ein Rückforderungsrecht für den Fall einer rück wirk enden Rentenzusprechung festgelegt. Daher habe die Y.___ ein direktes Forde rungs recht, respektive trete sie anstelle der Versicherten in die Gläubigerstellung. Die Y.___ beantrage die Verrechnung im Umfang von Fr. 32'091.60 für im Zeitraum vom 1. April 2014 bis Ende Juli 2019 erbrachte Leistungen. Die Nachzahlung der Invalidenr enten für den gleichen Zeitraum betrage Fr. 38'448.--. Nach dem Ge sagten seien vom Anspruch auf Na chzahlung der Invalidenrente von April 2014 bis Juli 2019 Fr. 32'091.60 mit dem Rückforderungsanspruch der Y.___ zu ver rechnen (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 ergänzte sie, die Verfügung vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 eine Vier telsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen . Festgelegt in der vorliegend angefochtenen Verfügung und s treitig sei lediglich die Verrechnung der Nach zahlung der Invalidenrente für die Zeit von April 2014 bis Juli 2019 mit der Rückforderung für in dieser Zeitperiode geleistete Vorschusszahlungen der Y.___ (Urk. 6 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 21. April 2020 geltend, die Verfügung vom 14. April 2020 sei nichtig, da gar noch nicht über d en Ren tenanspruch dieses Zeitraums selber entschieden worden sei. Sodann fehle es am Erfordernis der Schriftlichkeit und die in der Verfügung angegebenen Personen A.___ und B.___ seien nicht zuständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik vom 28. August 2020 hielt sie daran fest, dass sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe , indes für die Zeit ab dem 1. August 2019 die verfügte halbe Inva li denrente in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Urk. 14 S. 7-8). Zur Verrech nung äusserte sie sich dahingehend, dass für freiwillige Leistungen kein Rück for de rungsrecht geltend gemacht werden könne und für gesetzliche Rückforde run gen der Überentschädigungsgrundsatz gelte. Demnach halte sie dem rückfordern den Versicherer den zur Geltendmachung und Durchsetzung der an sie ausbe zahlten Leistung notwendigen Aufwand entgegen (Urk. 14 S. 10).

Am 9. Oktober 2020 postulierte sie erneut, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21). Am 27. Oktober 2020 führte sie aus, das Gericht bestätige dies durch die Zu stellung mehrerer Aktenstücke infolge ihres Verlangens nach der Verfügung vom 15. Juli 2019 . Für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 fehle es an einer anfechtbaren Verfügung bei grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk. 24). 3.

E. 3 Es folgten weitere Abklärungen (vgl. auch Prozess Nummer IV.2017.01331 des hiesigen Gerichts). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie ihr für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zusprechen werde (Urk. 7/5). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/14 in Verbindung mit Urk. 7/10) . In d ieser Verfügung vom 15. Juli 2019 berechnete sie zum einen die betrags mässige Höhe der Rente für die Zeit ab August 2019 ( Fr. 933.--; Urk. 7/14/2) . Sie hielt zugleich fest, über die Nachzahlung der Renten werde verfügt, sobald die Abklärungen über die Drittauszahlungsbegehren abgeschlossen seien. Dazu werde eine separate Verfügung erlassen . Sodann verwies die IV-Stelle auf den 2. Teil der Verfügung, sechs Seiten umfassend und integraler Bestandteil der Verfügung, worin auf die Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen wurde

und im Dis positiv der Rentenanspruch ab 1.

Oktober 2011 auf eine Viertelsrente und ab 1.

Januar 2018 auf eine halbe Rente festgesetzt wurde . Sodann wurde auch darauf hingewiesen, dass die Viertelsrente erst ab 1. Dezember 2011

ausbezahlt werde, sechs Monate nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juni 2011 (Urk. 7/14 , 7/10 ). 1.

E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rech ts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 3.2.1 Vorfrageweise ist zunächst auf die strittige Frage einzugehen, ob für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2019 vorgängig rechtskräftig eine Rente der Invaliden ver sicherung zugesprochen wurde.

Das Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung gestaltet sich so, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt sind : Die IV-Stellen klären unter anderem die versich er ungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invaliden versicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, lit. f-g IVG) . Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzung en mit, berechnen die Renten und sind für deren Auszahlung zuständig (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung .

Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vor aussetzung en und klärt den Gesundheits zustand und die erwerblichen Verhält nisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73 bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73 ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden , mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der

Auszahlung . Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid a useinanderzusetzen hat (Art. 74

IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Kran ken taggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbe rei ten. Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt ( vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 44 und Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV; BGE 134 V 97 E. 2.3.1-2.3.2 und E. 2.6.3 ).

Um die Auszahlung der laufenden Rente wegen langwierigen Abklärungen be tref fend die rückwirkende Rentenauszahlung nicht unverhältnismässig zu ver zögern, erscheint es v or diesem Hintergrund als gerechtfertigt , dass nicht alles - Rentenanspruch , Rentenberechnung und rückwirkende Rentenausz a hlung

- in einem einzigen Dokument festgelegt wird. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 in einem ersten Teil festgehalten, dass der monatliche Ren ten anspruch ab August 2019 bei einem Anspruch auf eine hal be Rente Fr. 933.--

betrage, der zweite Teil der Verfügung sechs Seiten umfass e und integrale r Bestandteil derselben Verfügung bilde (Urk. 7/14/1). Dem zweiten Teil der Verfü gung (Urk. 7/10) ist unter dem Titel «Wir verfügen:» zu entnehmen, dass rück wirkend ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 201

E. 3.2.2 In ihrem «Feststellungsv orbescheid » vom 12. November 2019 betreffend «Ver rechnung der Nachzahlung der Y.___ und der Helsana» hielt die IV-Stelle explizit fest, dass sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit ab Dezember

2011 eine Invalidenrente zugesprochen ha b e (Urk. 7/39/1). In ihrem da rauffolgenden Schreiben vom 16. Dezember 2019 , das sich lediglich mit der Frage der Drittauszahlung befasste,

ging die Beschwerdeführerin selber ebenfalls davon aus, dass ihr rechtskräftig eine Viertelsrente zugesprochen wurde respektive , dass über ihre Invalidenrente bereits verfügt wurde (Urk. 7/40/1, Urk.

7/40/3 letzter Abschnitt, 7/40/6). Am 30. Januar 2020 hielt sie ausdrücklich selber fest, ihr (Renten-) Anspruch stehe seit dem 15. Juli 2019 fest (Urk. 7/44/1). Erst am

10. März 2020

brachte sie dann im Widerspruch dazu vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis am 31. Dezember 2017 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50/3). Im Oktober 2020 machte sie geltend, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21 ), beziehungsweise es fehle f ür die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum

31. Dezember 2017 an einer anfechtbaren Verfügung bei grund sätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk.

24).

Diese Vorbringen stellen

aufgrund der geschilderten Sachlage Schutzbehaup tun g en dar. Die Beschwerdeführerin hat in den aufgezeigten Stellungnahmen hin reichend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfügung vom 15. Juli 2019 und sie auch als so lche bezeichnet, so dass von deren Zustellung an sie ausgegangen werden muss. Angefochten hat sie sie jedoch damals nicht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit vom

1. Oktober 2011 (bzw. 1. Dezember 2011) bis zum

31. Dezember 2017 eine Viertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.

E. 3.3 Eine Nichtigkeit aus materiellen Gründen (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 1-2) der nun angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020 , worin einzig über die Ver rechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Y.___

entschieden wurde, fällt nach dem oben Gesagten ausser Betracht. Aus formeller Sicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es fehle am Erfordernis der Schriftlichkeit und die angegebenen Personen A.___ und B.___ seien un zu ständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2). Den Vorwurf der Befangenheit und Abhängigkeit leitet die Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der ent spre chenden Personen im Namen der Beschwerdegegnerin ab, respektive aus dem Resultat der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 2). Da sich diese Verfügung in der nachfolgenden Prüfung als korrekt erweist, ist dieser Einwand der Be schwer deführerin haltlos.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die auf der Verfügung angegebenen Per sonen seien nicht zuständig und es fehle an der Schriftlichkeit der Verfügung (Urk. 1 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Da die Beschwerdegegnerin als selbstän dige öffentliche Anstalt (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassen en versicherung und die Invalidenversicherung, EG AHVG/IVG) weder zum Eintrag im Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Art. 2 der Handelsregisterverordnung, HRegV ; Art. 934 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligatio nenrecht], OR ) , noch in diesem eingetragen ist, sind selbstredend auch die Unter schriftsberechtigungen nicht im Handelsregister einzutragen. Ebenso wenig gibt es ein Dokument in der Art des Staatskalenders. Kommt hinzu, dass sozial ver si cherungsrechtliche Verfügungen zu ihrer Rechtsgültigkeit gar nicht unter zeich net werden müssen (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissen berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge setz, 2. Auflage, Art. 34 N 8). I nsbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte. Die Beschwerde gegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz der Sach bearbeiter zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 6).

Im Übrigen ist angesichts des Umstand s , dass der N ame immer hin des besagten Sachbearbeiter s B.___ auch an anderen Stelle n in den Akten a uftaucht ( vgl. zum Beispiel Urk. 7/12, 7/28-30, 7/34, 7/ 39/3, 7/48/3, 7/49/4) , jedenfalls nicht von einer Kompetenzanmassung durch verwaltungsex terne Person en mit Nichtigkeitsfolge auszugehen. Nach dem Gesagten ist ei n Eröffnungsmangel zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).

E. 3.4 Des Weiteren ist bezüglich des Anfechtungsgegenstands festzuhalten ,

dass S trei tigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung z wischen dem Vor schuss leistenden und dem Versicherten auszutragen sind (Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen , wobei die Frage im Raum steht, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr formell zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt hat . Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stelle n verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeit raum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 IVV). 4.

E. 4 D ie Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich berech nete den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31.

Juli 2019 und gelangte zu einer Nachzahlungssumme im Betrag von Fr. 51'304.-- (Urk. 7/21/2). Zudem nahm sie Abklärungen zu möglichen Verrechnung en

von Forderungen anderer Leistungsträger mit dieser Nachzahlung anhand (Ur

k. 7/21 ff.). Am 13. August 2019 (Urk. 7/29) informierte sie die Versicherte über die eingegangenen Verrechnungsanträge der Personalvorsorge Y.___

(nachfolgend: Y.___ ) sowie der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana; Urk. 7/28-29) , welchen Schreiben auch die Höhe der jeweils monatlich nachzubezahlenden Rentenleistungen vom 1. Dezember

2011 bis 31.

Juli 2019 zu entnehmen war (Urk. 7/23/2, Urk. 7/27/2). Mit Eingabe vom 16.

September 2019 opponierte die Versicherte gegen diese Verrechnung santräge (Urk. 7/31/1 ff. und Urk. 7/32 ) und verlangte

die vollständige Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an sie (Urk. 7/31/6). Am 31. Januar 2020 zog die Helsana ihren Verrechnungsantrag zurück (Urk. 7/45/2).

Nach hernach

erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 49 ff. ) ver fügte die IV-Stelle am 14. April 2020, von der Nachzahlung der Invalidenrente des Zeitraums vo n April 2014 bis Juli 2019 würden Fr. 32'091.60 mit der von der Y.___

geltend gemachten Rückforderung für gewährte Überbrückungszuschüsse verrechnet (Urk. 7/ 53 = Urk. 2) ,

d ies g estützt auf den Verrechnungsantrag der Y.___ vom

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachza hlung der der Beschwerde füh re rin vom 1. April 20 14 bis 31. Juli 2019 auszurichtenden Invalidenr ente von Fr.

38’448 .-- im Umfang von Fr. 32 ' 091.60 mit der

von der Y.___ geltend ge machten Rückforderung von Überbrückungsleistungen (Urk. 2).

Die Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 32'091.60 wurden gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Y.___

ebenfalls für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2019 ausgerichtet (Urk. 7/27/4-6 ), weshalb das Erfor dernis der zeitlichen Kongruenz (vgl. E. 1.1 vorstehend) gegeben ist. Auch ein Verrechnungsantrag liegt für den genannten Zeitraum vor (Urk. 7/27/2 ).

In § 23 der Statuten der Y.___ (Version 2005) ist der Überbrückungszuschuss geregelt. Dabei gilt gemäss Abs. 4: « Werden der invalide n Person Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuer statten , höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV »

(Urk. 12 S. 16 der Statuten; vgl. auch Urk. 11) . Aus dieser Regelung geht der Vorschusscharakter der erbrachten Überbrückungszuschüsse - entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/40/5) - eindeutig hervor. Laut Absatz 5 derselben Bestimmung steht der Versicherungskasse im Umfang der Rückerstattung gemäss Absatz 4 ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV zu (Urk. 12 S. 17 der Statuten ) , was eine Verrechnung durch letztere mit der nachzu bezahlenden Invalidenrente zulässig macht.

Als vertraglich erbrachte Leistungen gelten gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung ( in der ab

1. Januar 2020 geltenden Fassung ) etwa solche, die gestützt auf allgemeine Versicherungsbedingungen für eine Kollektivtag geldver sicherung, als Unfallversicherung im überobligatorischen Bereich oder Statuten einer Pen sionskasse ausgerichtet worden sind (Rz 10068) .

Folglich handelt es sich bei den von der Y.___ gestützt auf ihre Statuten erbrachten Leistungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV. Zudem kann aus dem Vertrag respektive den Statuten ( § 23 Abs. 4)

ein ein deutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verzinsung der Nachzahlungen (Urk. 3 S. 2-3 , Urk. 14 S. 2 und S. 9 ).

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden ,

s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins pflichtig.

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG : die be rechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit. a);

Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b); andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c).

E. 4.2.2 In der angefochtenen Verfügung geht es nur um den Anspruch auf die Nach zahlung an Dritte oder an die Beschwerdeführerin selber. A uf dem in der an gefochtenen Verfügung verrechneten Betrag in der Höhe von Fr. 32'091.60 , der an eine Dritte nachbezahlt wird, sind nach dem Gesagten keine Verzugszinsen geschuldet (Art. 26 Abs. 4 ATSG) . Der direkt an die Beschwerdeführerin nach zubezahlende Betrag und dessen Verzinsung bilden nicht Gegenstand der

ange fochtenen Verfügung, weshalb in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020

mit Blick auf Art. 85 bis IVV sowie die Statuten der Y.___

nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

D ie Frage der Drittauszahlung einer Rente stellt rechtsprechungsgemäss keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG dar (BGE 129 V 362 E. 2 ; vgl. auch BGE 121 V 17 E. 2 ).

Ebenso wenig jene der Verrechnung von Versicherungsleistungen mit ausstehenden Forderungen

( BGE 125 V 317 E. 1 ). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Personalvorsorge Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde sgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 7 August 2019 (Urk. 7/ 27/2 ) .

2.

Gegen die Verfügung vom

14. April 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

21. April 2020 Beschwerde

bei der SVA (vgl. Urk. 1 S. 3), welche die SVA ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

weiterleitete (vgl. Urk. 4). Die Ver sicherte stellte sinngemäss den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver fügung vom 14. April 2020 (Urk. 1 S. 1)

und beantragte sinngemäss die Zuspre chung einer ganzen Inv alidenrente für die Zeit vom 1. Oktober

2011 bis 31.

Dezember 2017 samt Verzinsung und deren vollständige Auszahlung an sie selber (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3 S. 3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 8 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteh e

(Urk. 7/10/1).

Auch sind d ie Anspruchsbegründung des ganzen Zeitraums ab Oktober 2010 (Beginn Wartezeit) bzw. Oktober 2011 und die Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Beschwerdegegnerin äussert sich darin zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 18. März 2019. Damit enthält diese Verfügung alle Elemente, die für die Zusprechung des Rentenanspruch s notwendig sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 2.2.2 ). Diese Verfügung wäre anfecht bar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie es heute geltend macht, ab 1 .

Oktober 2011 eine höhere Invalidität geltend machen wollte .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00282

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorge Y.___ Rechtsdienst Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 1990 geborener Kinder und arbeitete ab 1985 im Pflege heim Z.___ , ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Alten pflege (Urk. 7/1/1-2 , 7/1/4-5 ). A m 25. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine grosse caudale Diskushernie L4 / L5 bei der Eidgenössischen Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1) . M it Verfügung vom 30. März 2010 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

auf das Leis tungsbegehren mangels Mitwirkung der Versicherten bei der Begutachtung nicht ein. Die dagegen von der Versicherten am 10 . Mai 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV .2010.00452 vom 27. Januar 2011 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 bestätigte. 1.2

Nach einer Neuanmeldung und verschiedenen Abklärungen sowie einer Begut ach tung verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Inva lidenrente mit Verfügung vom 17. Ja nuar 2014. Mit Urteil im Verfahren IV.2014.00203 vom 20. Januar 2 016 hob das Sozial versicherungs gericht des Kan tons Zürich diese mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 angefoch tene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1. 3

Es folgten weitere Abklärungen (vgl. auch Prozess Nummer IV.2017.01331 des hiesigen Gerichts). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie ihr für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zusprechen werde (Urk. 7/5). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/14 in Verbindung mit Urk. 7/10) . In d ieser Verfügung vom 15. Juli 2019 berechnete sie zum einen die betrags mässige Höhe der Rente für die Zeit ab August 2019 ( Fr. 933.--; Urk. 7/14/2) . Sie hielt zugleich fest, über die Nachzahlung der Renten werde verfügt, sobald die Abklärungen über die Drittauszahlungsbegehren abgeschlossen seien. Dazu werde eine separate Verfügung erlassen . Sodann verwies die IV-Stelle auf den 2. Teil der Verfügung, sechs Seiten umfassend und integraler Bestandteil der Verfügung, worin auf die Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen wurde

und im Dis positiv der Rentenanspruch ab 1.

Oktober 2011 auf eine Viertelsrente und ab 1.

Januar 2018 auf eine halbe Rente festgesetzt wurde . Sodann wurde auch darauf hingewiesen, dass die Viertelsrente erst ab 1. Dezember 2011

ausbezahlt werde, sechs Monate nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juni 2011 (Urk. 7/14 , 7/10 ). 1. 4

D ie Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich berech nete den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31.

Juli 2019 und gelangte zu einer Nachzahlungssumme im Betrag von Fr. 51'304.-- (Urk. 7/21/2). Zudem nahm sie Abklärungen zu möglichen Verrechnung en

von Forderungen anderer Leistungsträger mit dieser Nachzahlung anhand (Ur

k. 7/21 ff.). Am 13. August 2019 (Urk. 7/29) informierte sie die Versicherte über die eingegangenen Verrechnungsanträge der Personalvorsorge Y.___

(nachfolgend: Y.___ ) sowie der Helsana Versicherungen AG ( nach folgend: Helsana; Urk. 7/28-29) , welchen Schreiben auch die Höhe der jeweils monatlich nachzubezahlenden Rentenleistungen vom 1. Dezember

2011 bis 31.

Juli 2019 zu entnehmen war (Urk. 7/23/2, Urk. 7/27/2). Mit Eingabe vom 16.

September 2019 opponierte die Versicherte gegen diese Verrechnung santräge (Urk. 7/31/1 ff. und Urk. 7/32 ) und verlangte

die vollständige Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an sie (Urk. 7/31/6). Am 31. Januar 2020 zog die Helsana ihren Verrechnungsantrag zurück (Urk. 7/45/2).

Nach hernach

erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 49 ff. ) ver fügte die IV-Stelle am 14. April 2020, von der Nachzahlung der Invalidenrente des Zeitraums vo n April 2014 bis Juli 2019 würden Fr. 32'091.60 mit der von der Y.___

geltend gemachten Rückforderung für gewährte Überbrückungszuschüsse verrechnet (Urk. 7/ 53 = Urk. 2) ,

d ies g estützt auf den Verrechnungsantrag der Y.___ vom

7. August 2019 (Urk. 7/ 27/2 ) .

2.

Gegen die Verfügung vom

14. April 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

21. April 2020 Beschwerde

bei der SVA (vgl. Urk. 1 S. 3), welche die SVA ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

weiterleitete (vgl. Urk. 4). Die Ver sicherte stellte sinngemäss den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver fügung vom 14. April 2020 (Urk. 1 S. 1)

und beantragte sinngemäss die Zuspre chung einer ganzen Inv alidenrente für die Zeit vom 1. Oktober

2011 bis 31.

Dezember 2017 samt Verzinsung und deren vollständige Auszahlung an sie selber (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3 S. 3 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde

soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6) .

Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die se verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2020 unter Einreichung ihrer Statuten auf eine Stel lungnahme (Urk. 11 und Urk. 12). In ihrer Replik vom 28. August 2020 bean tragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2019 zuzusprechen. Diese Rente sei nachzuzahlen, die Nachzahlung sei nach Massgabe des Gesetzes zu verzinsen und die Auszahlung habe an sie zu erfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, das Verfahren sei zu beschleunigen (Urk. 14 S. 2). Die Beschwer de gegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. September 2020 an ihren Anträgen sinn gemäss fest (Urk. 19).

Die Y.___ verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Stel lungnahme (Urk. 22),

was den übrigen Parteien mit Gerichtsverfügung vom 15.

Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Zugleich wurden der Beschwerdeführerin in Beantwortung ihres Schreibens vom 9.

Oktober

2020 (Urk.

21) die Urkunden 7/9-10 und 7/14 zugestellt (Urk. 23 S. 2). Am 27. Oktober 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können je doc h gestützt auf

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung ( IVG )

i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVG )

an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vor schussleistungen er bracht haben.

In Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Bun desrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschus sende Dritte geregelt. Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Für sorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor schussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG . Die bevorsch ussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Ren tenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 ) . Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 freiwil lige Leistungen, sofern die versi cherte Person zu deren Rückerstattung v erpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Ren tennachzahlung an die bevor sch ussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat (lit. a) , und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit.

b) .

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3). 1.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 damit, dass

die Y.___ einen Verrechnungsantrag gestellt

habe . Die Y.___ habe gestützt auf ihr Vorsorgereglement sowie ihre Statuten vertraglich e Über brück ungszusch ü sse zur I nvalidenversicherung erbracht. Ebenso sei im Vorsorgeregle ment sowie in den Statuten ein Rückforderungsrecht für den Fall einer rück wirk enden Rentenzusprechung festgelegt. Daher habe die Y.___ ein direktes Forde rungs recht, respektive trete sie anstelle der Versicherten in die Gläubigerstellung. Die Y.___ beantrage die Verrechnung im Umfang von Fr. 32'091.60 für im Zeitraum vom 1. April 2014 bis Ende Juli 2019 erbrachte Leistungen. Die Nachzahlung der Invalidenr enten für den gleichen Zeitraum betrage Fr. 38'448.--. Nach dem Ge sagten seien vom Anspruch auf Na chzahlung der Invalidenrente von April 2014 bis Juli 2019 Fr. 32'091.60 mit dem Rückforderungsanspruch der Y.___ zu ver rechnen (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 ergänzte sie, die Verfügung vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 eine Vier telsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen . Festgelegt in der vorliegend angefochtenen Verfügung und s treitig sei lediglich die Verrechnung der Nach zahlung der Invalidenrente für die Zeit von April 2014 bis Juli 2019 mit der Rückforderung für in dieser Zeitperiode geleistete Vorschusszahlungen der Y.___ (Urk. 6 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 21. April 2020 geltend, die Verfügung vom 14. April 2020 sei nichtig, da gar noch nicht über d en Ren tenanspruch dieses Zeitraums selber entschieden worden sei. Sodann fehle es am Erfordernis der Schriftlichkeit und die in der Verfügung angegebenen Personen A.___ und B.___ seien nicht zuständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik vom 28. August 2020 hielt sie daran fest, dass sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe , indes für die Zeit ab dem 1. August 2019 die verfügte halbe Inva li denrente in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Urk. 14 S. 7-8). Zur Verrech nung äusserte sie sich dahingehend, dass für freiwillige Leistungen kein Rück for de rungsrecht geltend gemacht werden könne und für gesetzliche Rückforde run gen der Überentschädigungsgrundsatz gelte. Demnach halte sie dem rückfordern den Versicherer den zur Geltendmachung und Durchsetzung der an sie ausbe zahlten Leistung notwendigen Aufwand entgegen (Urk. 14 S. 10).

Am 9. Oktober 2020 postulierte sie erneut, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21). Am 27. Oktober 2020 führte sie aus, das Gericht bestätige dies durch die Zu stellung mehrerer Aktenstücke infolge ihres Verlangens nach der Verfügung vom 15. Juli 2019 . Für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 fehle es an einer anfechtbaren Verfügung bei grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk. 24). 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rech ts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2 3.2.1

Vorfrageweise ist zunächst auf die strittige Frage einzugehen, ob für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2019 vorgängig rechtskräftig eine Rente der Invaliden ver sicherung zugesprochen wurde.

Das Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung gestaltet sich so, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt sind : Die IV-Stellen klären unter anderem die versich er ungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invaliden versicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, lit. f-g IVG) . Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzung en mit, berechnen die Renten und sind für deren Auszahlung zuständig (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung .

Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Vor aussetzung en und klärt den Gesundheits zustand und die erwerblichen Verhält nisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73 bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73 ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden , mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der

Auszahlung . Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid a useinanderzusetzen hat (Art. 74

IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Kran ken taggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbe rei ten. Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt ( vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 44 und Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV; BGE 134 V 97 E. 2.3.1-2.3.2 und E. 2.6.3 ).

Um die Auszahlung der laufenden Rente wegen langwierigen Abklärungen be tref fend die rückwirkende Rentenauszahlung nicht unverhältnismässig zu ver zögern, erscheint es v or diesem Hintergrund als gerechtfertigt , dass nicht alles - Rentenanspruch , Rentenberechnung und rückwirkende Rentenausz a hlung

- in einem einzigen Dokument festgelegt wird. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 in einem ersten Teil festgehalten, dass der monatliche Ren ten anspruch ab August 2019 bei einem Anspruch auf eine hal be Rente Fr. 933.--

betrage, der zweite Teil der Verfügung sechs Seiten umfass e und integrale r Bestandteil derselben Verfügung bilde (Urk. 7/14/1). Dem zweiten Teil der Verfü gung (Urk. 7/10) ist unter dem Titel «Wir verfügen:» zu entnehmen, dass rück wirkend ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 201 8 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteh e

(Urk. 7/10/1).

Auch sind d ie Anspruchsbegründung des ganzen Zeitraums ab Oktober 2010 (Beginn Wartezeit) bzw. Oktober 2011 und die Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Beschwerdegegnerin äussert sich darin zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 18. März 2019. Damit enthält diese Verfügung alle Elemente, die für die Zusprechung des Rentenanspruch s notwendig sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 2.2.2 ). Diese Verfügung wäre anfecht bar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie es heute geltend macht, ab 1 .

Oktober 2011 eine höhere Invalidität geltend machen wollte . 3.2.2

In ihrem «Feststellungsv orbescheid » vom 12. November 2019 betreffend «Ver rechnung der Nachzahlung der Y.___ und der Helsana» hielt die IV-Stelle explizit fest, dass sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit ab Dezember

2011 eine Invalidenrente zugesprochen ha b e (Urk. 7/39/1). In ihrem da rauffolgenden Schreiben vom 16. Dezember 2019 , das sich lediglich mit der Frage der Drittauszahlung befasste,

ging die Beschwerdeführerin selber ebenfalls davon aus, dass ihr rechtskräftig eine Viertelsrente zugesprochen wurde respektive , dass über ihre Invalidenrente bereits verfügt wurde (Urk. 7/40/1, Urk.

7/40/3 letzter Abschnitt, 7/40/6). Am 30. Januar 2020 hielt sie ausdrücklich selber fest, ihr (Renten-) Anspruch stehe seit dem 15. Juli 2019 fest (Urk. 7/44/1). Erst am

10. März 2020

brachte sie dann im Widerspruch dazu vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis am 31. Dezember 2017 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50/3). Im Oktober 2020 machte sie geltend, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21 ), beziehungsweise es fehle f ür die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum

31. Dezember 2017 an einer anfechtbaren Verfügung bei grund sätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk.

24).

Diese Vorbringen stellen

aufgrund der geschilderten Sachlage Schutzbehaup tun g en dar. Die Beschwerdeführerin hat in den aufgezeigten Stellungnahmen hin reichend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfügung vom 15. Juli 2019 und sie auch als so lche bezeichnet, so dass von deren Zustellung an sie ausgegangen werden muss. Angefochten hat sie sie jedoch damals nicht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit vom

1. Oktober 2011 (bzw. 1. Dezember 2011) bis zum

31. Dezember 2017 eine Viertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. 3.3

Eine Nichtigkeit aus materiellen Gründen (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 1-2) der nun angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020 , worin einzig über die Ver rechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Y.___

entschieden wurde, fällt nach dem oben Gesagten ausser Betracht. Aus formeller Sicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es fehle am Erfordernis der Schriftlichkeit und die angegebenen Personen A.___ und B.___ seien un zu ständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2). Den Vorwurf der Befangenheit und Abhängigkeit leitet die Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der ent spre chenden Personen im Namen der Beschwerdegegnerin ab, respektive aus dem Resultat der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 2). Da sich diese Verfügung in der nachfolgenden Prüfung als korrekt erweist, ist dieser Einwand der Be schwer deführerin haltlos.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die auf der Verfügung angegebenen Per sonen seien nicht zuständig und es fehle an der Schriftlichkeit der Verfügung (Urk. 1 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Da die Beschwerdegegnerin als selbstän dige öffentliche Anstalt (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassen en versicherung und die Invalidenversicherung, EG AHVG/IVG) weder zum Eintrag im Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Art. 2 der Handelsregisterverordnung, HRegV ; Art. 934 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligatio nenrecht], OR ) , noch in diesem eingetragen ist, sind selbstredend auch die Unter schriftsberechtigungen nicht im Handelsregister einzutragen. Ebenso wenig gibt es ein Dokument in der Art des Staatskalenders. Kommt hinzu, dass sozial ver si cherungsrechtliche Verfügungen zu ihrer Rechtsgültigkeit gar nicht unter zeich net werden müssen (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissen berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge setz, 2. Auflage, Art. 34 N 8). I nsbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte. Die Beschwerde gegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz der Sach bearbeiter zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 6).

Im Übrigen ist angesichts des Umstand s , dass der N ame immer hin des besagten Sachbearbeiter s B.___ auch an anderen Stelle n in den Akten a uftaucht ( vgl. zum Beispiel Urk. 7/12, 7/28-30, 7/34, 7/ 39/3, 7/48/3, 7/49/4) , jedenfalls nicht von einer Kompetenzanmassung durch verwaltungsex terne Person en mit Nichtigkeitsfolge auszugehen. Nach dem Gesagten ist ei n Eröffnungsmangel zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2). 3.4

Des Weiteren ist bezüglich des Anfechtungsgegenstands festzuhalten ,

dass S trei tigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung z wischen dem Vor schuss leistenden und dem Versicherten auszutragen sind (Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invaliden versicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen , wobei die Frage im Raum steht, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr formell zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt hat . Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stelle n verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeit raum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 IVV). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachza hlung der der Beschwerde füh re rin vom 1. April 20 14 bis 31. Juli 2019 auszurichtenden Invalidenr ente von Fr.

38’448 .-- im Umfang von Fr. 32 ' 091.60 mit der

von der Y.___ geltend ge machten Rückforderung von Überbrückungsleistungen (Urk. 2).

Die Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 32'091.60 wurden gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Y.___

ebenfalls für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2019 ausgerichtet (Urk. 7/27/4-6 ), weshalb das Erfor dernis der zeitlichen Kongruenz (vgl. E. 1.1 vorstehend) gegeben ist. Auch ein Verrechnungsantrag liegt für den genannten Zeitraum vor (Urk. 7/27/2 ).

In § 23 der Statuten der Y.___ (Version 2005) ist der Überbrückungszuschuss geregelt. Dabei gilt gemäss Abs. 4: « Werden der invalide n Person Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuer statten , höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV »

(Urk. 12 S. 16 der Statuten; vgl. auch Urk. 11) . Aus dieser Regelung geht der Vorschusscharakter der erbrachten Überbrückungszuschüsse - entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/40/5) - eindeutig hervor. Laut Absatz 5 derselben Bestimmung steht der Versicherungskasse im Umfang der Rückerstattung gemäss Absatz 4 ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV zu (Urk. 12 S. 17 der Statuten ) , was eine Verrechnung durch letztere mit der nachzu bezahlenden Invalidenrente zulässig macht.

Als vertraglich erbrachte Leistungen gelten gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung ( in der ab

1. Januar 2020 geltenden Fassung ) etwa solche, die gestützt auf allgemeine Versicherungsbedingungen für eine Kollektivtag geldver sicherung, als Unfallversicherung im überobligatorischen Bereich oder Statuten einer Pen sionskasse ausgerichtet worden sind (Rz 10068) .

Folglich handelt es sich bei den von der Y.___ gestützt auf ihre Statuten erbrachten Leistungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV. Zudem kann aus dem Vertrag respektive den Statuten ( § 23 Abs. 4)

ein ein deutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verzinsung der Nachzahlungen (Urk. 3 S. 2-3 , Urk. 14 S. 2 und S. 9 ).

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden ,

s ofern die versicherte Person ihrer Mit wirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins pflichtig.

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG : die be rechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit. a);

Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b); andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c). 4.2.2

In der angefochtenen Verfügung geht es nur um den Anspruch auf die Nach zahlung an Dritte oder an die Beschwerdeführerin selber. A uf dem in der an gefochtenen Verfügung verrechneten Betrag in der Höhe von Fr. 32'091.60 , der an eine Dritte nachbezahlt wird, sind nach dem Gesagten keine Verzugszinsen geschuldet (Art. 26 Abs. 4 ATSG) . Der direkt an die Beschwerdeführerin nach zubezahlende Betrag und dessen Verzinsung bilden nicht Gegenstand der

ange fochtenen Verfügung, weshalb in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020

mit Blick auf Art. 85 bis IVV sowie die Statuten der Y.___

nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

D ie Frage der Drittauszahlung einer Rente stellt rechtsprechungsgemäss keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG dar (BGE 129 V 362 E. 2 ; vgl. auch BGE 121 V 17 E. 2 ).

Ebenso wenig jene der Verrechnung von Versicherungsleistungen mit ausstehenden Forderungen

( BGE 125 V 317 E. 1 ). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Personalvorsorge Y.___ , unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde sgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer