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IV.2014.00203

IV-Rente. Invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeit unklar. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen unter Beachtung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281).

Zürich SozVersG · 2016-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 199 0 geborener Kinder und arbeitet

seit 1985 (Urk. 6 /2/5) im Pflege heim Y.___ , ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Alten pflege in einem Pensum von 90 % (Urk. 6 /2/7). Im Frühjahr 2002 wurden eine grosse Diskushernie L4/5 und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule diagnostiziert, die zu erheblichen Rüc ken schmerzen und Arbeits ausfällen führ ten. Ab 1. September 2003 reduzierte die Versicherte deshalb ihr Pensum auf 80 % (Urk. 6 /2/7). In den Jahren 2004 und 2005 kam es erneut zu v ielen Ar beitsunfähigkeiten, so dass die Arbeitgeberin bei Dr. med.

Z.___ , Fach ärztin für Innere Medizin, zur Frage der optimalen Eingliederung der Versicherten und der Berufsinvalidität das Gutachten vom 31. August 2005 in Auftrag gab (Urk. 6 /5) und in der Folge am 25. Oktober 2005 (Urk. 6 /2) die An meldung der Versicherten bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, veranlasste. Ab 1. Dezember 2005 wurde der Versicherten zur Entlastung ver suchsweise von der Arbeitgeberin leichtere Arbeit in einem Pensum von 80 % zugeteilt (Urk. 6/9/9), was jedoch misslang . Per 1. Juni 2006 fand eine Vertrags änderung statt, indem die Versicherte ab diesem Zeitpunkt als Mitarbeiterin für Haushaltshilfe in einem Pensum von 40 % eingesetzt und der Lohn angepasst wurde (Urk. 6 /14/1, 6 /17/1). Am 11. April 2007 erliess die IV-Stelle eine Verfü gung, mit welcher sie einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6 /34). Mit Urteil IV.2007.00716 vom 31. Oktober 2008 hob das hiesige Gericht die se mit Beschwerde ange foch tene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Ab klärun gen und erneutem Entscheid über berufliche Massnahmen beziehungs weise eine Invalidenrente zurück (Urk. 6 /54). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge zur damaligen Tätigkeit der Versicherten bei der Arbeitgeberin den Fragebogen vom 13. Januar 2009 (Urk. 6 /61; Urk. 6 /62) und holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin , den Bericht vom 16. Januar 2009 ein (Urk. 6 /64). Neben der bekannten Rückenproblematik diag nostizierte diese eine substituierte Hypothyreose bei autoimmuner Thyreoiditis Hashimoto (Urk. 6 /64 /1 ) . Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich ver anlasste am 12. März 2009 bei Dr. Z.___ erneut ein Gutachten über den Gesund heits zustand der Versicherten und informierte die IV-Stelle über diesen Um stand (Urk. 6 /71). Die IV-Stelle erachtete jedoch im Schreiben an den Rechts vertreter der Versicherten vom 6. April 2009 eine interdisziplinäre Untersu chung durch eine MEDAS für notwendig (Urk. 6 /72), wogegen sich die Versi cherte wehrte (Urk. 6 /76). Am

26. Mai 2009 erging das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 6 /79). Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs pflicht nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hielt die IV-Stelle an der zusätzlichen Begutachtung fest (Urk. 6 /83). Die Versicherte leistete der Auffor derung des Zentrums B.___ zur Untersuchung am 12., 13. und 15. Janu ar 2010 keine Folge (Urk. 6 /106, 6 /107). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6 /12 3 ff. )

trat die IV-Stelle mit Verfügung vo m 30. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/133). Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/142/4-42) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010. 00452 vom

27. Januar 2011

abgewiesen (Urk. 6/ 146/1-13 ), was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 3 0. Mai 2011 bestätigte (Urk. 6/149) . 1.3

Am 6. Juni 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich der angeordneten MEDAS-Begutachtung zur Verfügung stellen werde und meldete sich in diesem Sinne neu zum Leistungsbezug an (Urk. 6/148). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/152-154 ) und liess die Versicherte durch die MEDAS begutachten, welche ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 2. März 2013 erstattete (Urk. 6/190) . Des Weiteren nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/191) zu den Akten und holte Stellungnah me n ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie ihres Rechtsdienstes ein (Urk. 6/194/5-6 , Urk. 6/195/2-4 ) . Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invaliden rente in Aussicht (Urk. 6/196). Dagegen erhob die Versicherte am

6. September 2013 , ergänzt am

15. Oktober 2013 , am 1 2. November 2013 , am 1 0. Dezember 2013, am 9. sowie am 1 3. Januar 2014, Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/ 209 , Urk. 6/211 , Urk. 6/213, Urk. 6/217, Urk. 6/218 ). Am 1 7. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/221 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung vom 1 7. Januar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Versicherungs leistungen zu ver pflichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Be schwerdeführerin am 1. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 1 2. Dezember 2014

machte die Versicherte eine Eingabe und reichte eine

Beilage ein ( Urk. 15, Urk. 16 ). Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben,

sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) erneut zu äussern (Urk. 20). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am 7. September 2015 (Urk. 23), jene der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2015 (Urk. 26). Am 8 . Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jewei ligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 2 7 ). Am 2 3. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 sowie am 1 3. November 2015 erfolgten weitere Stellung nahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 33), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (Urk. 29, Urk. 32 und Urk. 35).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbere ich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts be messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe re grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be tref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O.

E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezei ch nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten de r MEDAS vom 10. April 2013 sowie in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rückenadap tierten Tätigkeit auszugehen. Da die Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Tätig keit zu 40 % nicht voll ausgeschöpft werde, sei das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. So ergebe sich bei der Qualifikation als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushaltsbereich Tätige ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).

Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) brachte die Beschwerdegegnerin vor, psychosomatische Leiden seien

nach wie vor nur dann

invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Ohne langjährige, verfestigte Schmerzentwicklung und solange noch Therapie möglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheits schaden kaum vorstellbar ( Hinweis auf BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Der psychiatrische Gutachter sei indes von diversen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen, mit welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Ferner hätten die psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich die belastende Situation am Arbeitsplatz, unberücksichtigt zu bleiben. Bei einer unvollständig remittierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer 100%ige n Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht seien die Komorbiditäten nicht erheblich bezie h ungsweise nicht ressourcenhemmend. Die sozialen Kontakte sowie eine Tages struktur seien erhalten. Insgesamt bestünden genügend Ressourcen, um trotz Beschwerden zu arbeiten (Urk. 26). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, im MEDAS-Gutachten seien rele vante körperliche und seelische Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt worden, wobei weitere relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen und zu berücksichtigen seien. Diese seien nicht unklar, sondern klinisch bestätigt und objektivierbar (Urk. 1 S. 21-23). Die im MEDAS-Gutachten vorgeschlagene Be handlungsoptimierung sei unhaltbar und hätte den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Ferner sei eine daraus abgeleitete Prognostik irrelevant (Urk. 1 S. 16). Die Auftragskorrespondenz mit der MEDAS sei unterschlagen und deren Gutachten während mehr als einem halben Jahr geheim gehalten worden, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 1 S. 17 und S. 19). Die Gutachter hätten sich nicht ausreichend mit anderen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere die RAD- Stel lungnahme nicht zur Stellungnahme erhalten (Urk. 1 S. 18). Da der RAD vom MEDAS-Gutachten abgewichen sei, habe eine Einholung von Stellung nahmen der behandelnden Ärzte nicht unterbleiben dürfen (Urk. 1 S. 20).

Weiter machte sie geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeits platzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemüh ungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26 , Urk. 23 S. 4 , Urk. 33 ). An ihrem jetzigen , angepassten Arbeitsplatz sei ihr gemäss dem MEDAS-Gutachten ein Arbeitseinsatz von 50 % zumutbar (Urk. 1 S. 15). Auf dem freien Arbeitsmarkt habe sie keinerlei Chance auf eine neue angepasste Arbeitsstelle.

Im Vergleich zum im Gesundheitsfall bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als ausgebildete Pflegerin zu erzielenden Einkom men resultiere ein Einkommensverlust von über 70 % (Urk. 1 S. 24).

In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt wegen seelischer und körperlicher Krankheit, insbesondere Schmerzen und er höhter Ermüdbarkeit beziehungsweise vorzeitiger Erschöpfung. Beide Gesund heitsstörungen seien schilddrüsenassoziiert und hätten weitere Ursachen (Urk. 23 S. 4). Die behandelnden Ärzte müssten beauftragt werden, zum MEDAS-Gut achten Stellung zu nehmen. Die Waffengleichheit gebiete dies (Urk. 23 S. 5 f.) und es sei auch angezeigt, da mit der neuen Rechtsprechung die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zentral geworden seien (Urk. 23 S. 8). Zu den Indikatoren führte sie aus, die diagnoserelevanten Be funde seien über Jahre stetig und ausgeprägt, die Behandlungs- und Eingliede rungsresistenz sei seit Jahren gefestigt beziehungsweise der Erfolg der Einglie derung in die heutige speziell a n gepasste Tätigkeit unbestreitbar. Die Multimor bidität erkläre die konkreten Verhältnisse widerspruchsfrei und die Konsistenz sowie der Leidensdruck seien ausgewiesen (Urk. 23 S. 9). Sie leide aber nicht an psycho somatischen Beschwerden (Urk. 23 S. 11). 3. 3.1

Am 1 4. Juli 2011 berichtete Dr. A.___ , die Beschwerdeführerin habe seit September 2010 wiederholt depressive Verstimmungen gezeigt. Aktuell bestehe Druck am Arbeitsplatz mit einer zwischenmenschlichen Belastungs situa tion, vor allem mit einer Vorgesetzten. Insbesondere aufgrund der be lasteten Arbeitssituation sei sie zunehmend in eine Depression gerutscht. Es sei eine Überweisung in eine fachpsy chologische Behandlung notwendig geworden (Urk. 6/ 153 ). Am 22. August 2011 gab Dr. A.___ an, in der Zwischenzeit habe sich nichts verändert (Urk. 6/ 152 ). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 1 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerde führerin seit Januar 201 1 behandelt . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) seit Okto ber 2010, gegenwärtig teilremittiert, auch situationsabhängig beziehungs weise belastungsabhängig , mit Somatisie rung von Beschwerden, sowie ein chro ni sches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit zweieinhalb Jahren zunehmende Spannungen mit einer neuen Vorge set zten, was sie als Mobbing erlebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer an gepass ten Tätigkeit noch knapp zu 40 % arbeitsfähig, aber es müsse etwas unter nom men werden, um die 40%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 6/ 154/3-6 ). 3. 3

I m polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 (Urk. 6/190) diag nostizierten

die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine unvoll ständig remittierte depressive Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F32.8), seit Oktober 2010, eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei psychosozi a len Faktoren und Somatisierungstendenzen (ICD-10: F54), ebenfalls seit Okto ber 2010, ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M42.16), bestehend seit mindestens 2002, sowie ein generalisiertes Weicht eil schmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit massen sie der Hypothyreose bei vermuteter Autoimmunthyr e o i d itis, Erst diag nose im Jahr 2006, zu (Urk. 6/190/25).

Der rheumatologischen Beurteilung ist zu entnehmen, auf oberflächlichsten Druck beziehungsweise auf Berührung, seien ausgedehnte Weichteildruck do lenzen auslösbar. Dies am Schulter- und Beckengürtel, entlang der ganzen Wirbelsäule, im Bereich der Vorderarmmuskelgruppen, der Ober- und Unter schen kelmuskelgruppen . Weder anamnestisch noch klinisch fänden sich Hin weise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Weichteilbeschwerden, das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom sei zu ausgedehnt, um von einem klassischen Fibromyalgiesyndrom sprechen zu können . Das Weichteilschmerz syndrom gehe nicht mit einer alltagsrelevanten Bewegungs- oder Funktions einschränkung der peripheren Gelenke, der Hals- , der Brust- und der oberen Hälfte der Lendenwir belsäule einher. An der unteren Hälfte der Lendenwirbel säule liege eine leichte bis mittelgradige Bewegungsrestriktion ohne Zeichen einer aktiven Neurokom pression vor. Die im Jahr 2007 angefertigten Röntgen aufnahmen zeigten eine fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 und eine lum bosakrale

Übergangsanoma lie L5/S 1. Somit ergebe sich eine mittelgradige Ein schränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts und eine leichte bis mittelgradige Einschrän kung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyn droms und der allgemeinen Dekonditionierung . Für eine leichte Arbeitstätigkeit in rückenergonomischer Durchführung liege eine volle Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer qualitativen Leis tungsminderung

von maximal 25 % vor . Die aktuelle Arbeitsstelle sei rücken ergonomisch ungünstig, da die Beschwerdeführerin in sitzender Haltung Patien ten das Essen verabreichen müsse. D ie Arbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag beziehungsweise bei 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (Urk. 6/190/24, Urk. 6/190/ 27-28 , Urk. 6/190/40- 42 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Befund nervös, weine immer wieder, insistiere sehr auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis und wirke teilweise leicht überfordert. Die Konzentration sei fraglich reduziert, Prob l eme mit dem Gedächtnis seien allenfalls situationsbedingt, teilweise würden die Schwierigkeiten auch sehr deutlich präsentiert wirken . Aufgrund des psycho pathologischen Befundes präsentiere sich eine unvollständig remittierte depres sive Episode. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, beispielsweise finde sich die klassische Multisomatoformität nicht, die Beschwerdeführerin bringe sehr klar auch selbst die psychosozialen Faktoren mit ins Spiel und es fehle an Klagen über ganz unzureichend begründbare Beschwerden, auch wenn eine Schmerzausweitung bestehe. Die Krankheitsverarbeitung der Lumbago sei aufgrund anhaltenden Stresserlebens, der depressiven Störung sowie anhal tende r Konflikte am Arbeitsplatz eingeschränkt. Eine Aggravation scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Die depressiven Kognitionen und die somatische Schmerzsituation würden sich gegenseitig verstärken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe am gegenwärtigen Arbeitsplatz , der konfliktbeladen und nur begrenzt anpassbar erscheine, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die gleiche Arbeit jedoch an einem Arbeitsplatz ohne Vorgeschichte betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % . Für eine Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 80 % gegeben, welche durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und gegebenenfalls mit teilstationärer Behandlung und Einsatz von Reintegrationsmassnahmen seitens der IV auch auf 100 %

steigerbar wäre (Urk. 6/190/24-25 , Urk. 6/190/ 21, Urk. 6/190/ 28 , Urk. 6/190/54- 55, Urk. 6/190/59-60 , Urk. 6/190/67-68 ).

Bei der internistischen Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt und die Schilddrüse sei palpatorisch unauffällig gewesen. In der Labordiagnostik hätten die peripheren Schilddrüsenhormone im unteren Norm bereich gelegen und der TSH-Wert sei erhöht gewesen. Falls eine gute Compli ance in Bezug auf die Thyroxin-Einnahme vorausgesetzt werde, sei die Hor mondosis zu niedrig und anzupassen. Die wahrscheinlichste Ursache der Unterfunktion sei eine Autoimmunthyreoiditis , welche sich in praktisch allen Fäl len mit Substitution gut behandeln lasse . Eine Hypothyreose könne durchaus Beschwerden im Sinne auch einer Depression verursachen, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden könne aber nicht alleine der Hypothyreose zugeordnet werden. Bei optimaler Thyroxin-Therapie und unter endokrinologischer Kontrolle ergebe sich aufgrund der behandelten Auto immunthyr e oi d itis keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwer de führerin habe vor allem über ihre Arbeitssituation geklagt. Sie werde seit zwei Jahren von einer Vorgesetzten mehr oder weniger schikaniert beziehungsweise gemobbt und gehe häufig weinend zur Arbeit. Die Rückenbeschwerden seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin etwas besser, da sie nicht mehr schwer heben, sich bücken oder rückenbelastend arbeiten müsse. Bei der Un ter suchung habe sie leidend gewirkt und fast jede Funktionsprüfung mit Hän den abgewehrt und gegengespannt (Urk. 6/190/26-27) .

In der Gesamtbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht

hiel ten die Gutachter fest , vor allem aufgrund d es lumbospondylogenen Syndroms seien nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und in rückenergonomisch korrekter Ausführung zumutbar (Urk. 6/190/28) . Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position, nach rückenergonomischen Kriterien, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in vornübergebeugter Stellung, ohne längeres Sitzen oder Stehen, mit wenig Stresserleben und einem freundlichen Ar beitsklima (Urk. 6/190/31). Eine solche Tätigkeit sei aktuell während sechs bis sechsei nhalb Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) . S olange die depressive Störung noch nicht ausreichend behandelt sei, sei die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit mit 80 % anzu setzen, wobei die qualitative Leistungsmin de rung bereits berücksichtigt sei (Urk. 6/190/29) . Zu m Krankheitswert des psychi schen Leidens merkten die Gutachter an, es lägen zwar erhebliche psychosoziale Faktoren vor, doch würden diese das Krankheits bild der depressiven Störung nicht überwiegen (Urk. 6/190/3 0 ). Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe auf grund der chronischen Schmerzen sowie der Dekon ditionierung eine um 20 bis 25 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/190/32).

Eine Optimierung der Arbeitsfähigkeit scheine möglich durch eine komplexere Psychopharmako -Strategie. Sinnvoll könnten zudem sozio therapeutische Massnahmen wie ein tagesklinischer Aufenthalt zur Neuorien tierung sowie intensive medizinische Trainingstherapie und Bewegungsübungen sein. Nach Optimierung der antide pressiven Therapie, gegebenenfalls mit

über gangsweise teilstationärem Auf enthalt und Einsatz von Reintegrationsmass nahmen seitens der I nvalidenver sicherung könnte durchaus eine volle A rbeitsfähigkeit erreicht wer den . Anders gesagt sei eine angepasste Tätigkeit nach erfolgreichen psychiatri schen The ra piemassnahmen auch während acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) .

Am bisherigen Arbeitsplatz betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung, da häufig Patienten in sitzender Position Mahlzeiten ein zugeben seien, was rückenergonomisch nicht ideal sei, sowie wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte (Urk. 6/190/29 -30 ).

Aufgrund der Depression bestehe nach der Aktenlage bereits seit Oktober 2010 konstant eine medizinisch begründete Ar beitsunfähigkeit von 50 % . Mit

e ine r Verbesserung der Arbeits fähigkeit a m bisherigen Arbeitsplatz sei aber selbst mit rückenschonenderen Einsätzen nicht zu rechnen (Urk. 6/190/31).

4. 4.1

RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 der im MEDAS-Gutachten vom 1 2. März 2013 vorgenommenen Beurteilung an (Urk. 6/194/5-6). Die IV-Stelle ging grundsätzlich ebenfalls von der Beweiskraft des MEDAS -Gutachtens aus, übernahm aber nicht sämtliche darin festgehalte nen Einschränkungen, da sie sie teilweise nicht für invalidisierend hielt (Urk. 2).

Ein Abweichen der IV-Stelle von der gutachterlichen Beurteilung ist grundsätz lich zulässig. Durch aus rechtlicher Sicht begründetes Abweichen von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter verliert deren übrige Beur teilung nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C _106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.2

Das Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 ba siert auf den Vorakten (Urk. 6/ 190/1-17), berücksichtigte die Anamnese (Urk. 6/ 190/17-21 , Urk. 6/190/50-53 ), die fachärztlich erhobenen Befunde (Urk. 6/190/21-23, Urk. 6/190/38-40 , Urk. 6/190/ 54 - 57 ) sowie die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden (Urk. 6/190/ 20, Urk. 6/ 190/ 37-38,

Urk. 6/ 190/48-49) . Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 6/ 190/25-34). Dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 141 V 330 E. 4.2 (vgl. Urk. 30 und Urk. 31) lässt sich nicht entnehmen, dass das MEDAS-Gutachten den behan delnden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen wäre. 4.3

Aus somatischer Sicht wurden das chronifizierte

lumbospondylogene

Schmerz syn drom (ICD-10: M42.16) bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 sowie bei einer lumbosakralen Übergangsanomalie L5/S1 sowie das generali sierte Weich teilschmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt (Urk. 6/ 190/25 , Urk. 6/190/41 ). Das chronifizierte

lumbos pondylogene Schmerzsyndrom korreliert mit gewissen objektiven Befunden, so mit der fort geschrittenen Osteochondrose und der lumbosakralen

Über gangsanomalie , welche mit einer leichten bis mittelgradigen Bewegungsrestrik tion der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule einhergehen (Urk. 6/ 190/41). Die beschriebene Schmerz haftig keit der Lendenwirbelsäule bei Inklination, Reklina tion und Seitenneigung (Urk. 6/ 190/39) ist somit objektiv ausgewiesen . Die IV-Stelle durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, sämtliche Schmerzen seien infolge der Überwindbarkeits-Rechtsprechung

invalidenversicherungs rechtlich unbeachtlich .

Unter anderem

infolge der chronischen Schmerzen wurde die allgemeine Leis tungsfähigkeit als reduziert erachtet , wobei diese Einschränkung unter jenen auf somatischer Ebene aufgeführt wurde

(Urk. 6/ 190/29) . 4.4

Als weiteren Grund für die Reduktion der Leistungsfähigkeit gaben die Gutach ter eine Dekonditionierung an (Urk. 6/190/29). Die dadurch verursachte Leis tungsminderung berücksichtigte die IV-Stelle nicht. Dies unter Hinweis darauf, dass die Dekonditionierung

im Gebiet der Invalidenversicherung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). In etlich en Fällen trifft diese Auf fassung zu, da der dekonditionierte Zustand in der Regel mittels rekon d i tio nieren der Massnahmen verbessert werden kann und für die Invalidität eine Dauerhaf tigkeit der Einschränkung vorausgesetzt wird ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) . Im Übrigen ist eine Dekonditionierung

für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krank heitswert

( Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 , E. 6) .

Laut den Gutachtern ist die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin aber durch die somatisch teilweise begründbaren Schmerzen verursacht beziehungs weise mit ihnen assoziiert (Urk. 6/190/4 1) .

Andrerseits sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig somatisch begründbar (Urk. 6/ 190/60) und es ist angesichts der aus somatischer Sicht doch 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit (Urk. 6/190/28) naheliegend er , dass die Dekon ditionierung nicht notwendigerweise mit den somatischen Beeinträchtigungen einhergeht und damit nicht als invalidisierend einzustufen ist .

Hinzu kommt, dass der rheumatologische Gutachter das Weichteilschmerzsyndrom als Aus druck einer somatoformen Schmerzstörung wertete (Urk. 6/190/41). Die Gut achter massen ihm insgesamt aber dennoch Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu (Urk. 6/190/25 ), wobei seine invalidisierende Wirkung angesichts seiner ätiologischen Unklarheit nach den in BGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren zu prüfen wäre. Insgesamt bleibt un sicher , ob und in welchem Ausmass die attestierte Leistungsminderung von 20 bis 25 Prozent auch in angepasster Tätig keit tatsächlich auf objektivierbare somatische Leiden zurückzuführen ist. 4. 5

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das psychosomatische Leiden könne sich nicht invalidisierend auswirken, da es noch therapeutisch angehbar sei (Urk. 26 S. 1). D ass eine invalidisierende Wirkung nur in Betracht fällt , wenn die Störung schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar

ist , entspricht der Praxis des Bundesgericht s (BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Indes wurde im Gutachten postuliert, die antidepressive Therapie könne optimiert werden, etwa im Sinne einer komplexeren Psychopharmaka-Strategie mit Spie gelbe stimmung (Urk. 6/190/32, Urk. 6/190/66), wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, ob auch die ätiologisch unklaren Bestandteile der Erkrankung der Beschwerdeführerin noch angehbar sind. 4. 6

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemühungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26, Urk. 23 S. 4, Urk. 33). Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil IV.2007.00716 vom 3 1. Oktober 2008 wies das Sozial versicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit sie prüfe, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin op timal einge gliedert sei beziehungsweise ihre restliche Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpfe, und - falls nein - ob ihr im Rahmen der Pflicht zur Selbst eingliederung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten sei (Urk. 6/54 E. 4.4).

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).

Da es vorliegend um Rentenleis tungen geht, sind an die Unz umutbarkeit eines Stellenwechsels hohe Anforde rungen zu stellen . Während sich die Beschwer de führerin im Zeitpunkt, als diese Frage aufgeworfen wurde, an ihrem lang jäh rigen Arbeitsplatz speziell geborgen fühlte und laut damaligem Gutachten aus psychischen Gründen auf diese Ge borgenheit angewiesen war (Urk. 6/79/11), ist sie heute durch ihren Arbeitsplatz psychisch belastet . Dieser ist konfliktbeladen (Urk. 6/190/29, Urk. 6/190/67-68). Ein Arbeitsplatzwechsel ist somit angezeigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen ein solcher nicht zumutbar wäre. 4. 7

Ob eine maximal mittelschwere depressive Erkrankung

- allenfalls in Abwei chung von der gutachterlichen Beurteilung - eine invalidisierende Wirkung aufweist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des E in zelfall s zu prüfen . Beachtung zu schenken ist beispielsweise der Dauer und Ent wicklung der psychischen Erkrankung, dem Verhalten/Auftreten während der Begut achtung, während einer allfälligen Psychotherapie, in Bezug auf die Ein nahme von Psychopharmaka, während der hausärztlichen oder sonstigen Be handlung, im Rahmen der Berufsberatung oder von beruflichen Massnahmen, während eines Abklärungsgesprächs; in Betracht fallen sodann Tagesablauf, Ta gesge stal tung , Familienengagement, Freizeitverhalten und eine allfällige noch besteh ende Erwerbstätigkeit

( Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Depressionen , SZS 2015, S. 322).

Daran ändert auch nichts, dass die

Depression möglicherweise durch die Hypothyreose mitverursacht ist (Urk. 6/190/ 27), denn Evidenz und Erheblichkeit sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist anhand der vorhandenen Anga ben nicht abschliessend beurteilbar. 4.8

Mit den somatisch nicht erklärbaren Weichteilschmerzen (vgl. Urk. 6/190/41) sowie mit den Somatisierungstendenzen (Urk. 6/190/25) liegen Beschwerde bilder vor, deren funktionelle Auswirkungen indirekt bewiesen werden müssen , sofern sie überhaupt von ausreichender Schwere sind .

Der psychiatrische Gut achter führte aus, dass sicherlich auch der psychosoziale Kontext ( Arbeitslosig keit des Mannes, Fremdverschulden im Sinne von „dieser Betrieb hat mich kaputt gemacht“, Migrationshintergrund) zur Symptomausweitung beigetragen habe (Urk. 6/190/60-61). So schilderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden trotz guter Konzentration und sehr gutem Sprachverständnis eher diffus und verwies immer wieder auf ihre Arbeitssituation (Urk. 6/190/21) , wobei sie bei deren Schilderung fast ununterbrochen weinte (Urk. 6/190/18) . Das Vorliegen erheblicher psychosozialer Faktoren führt nicht dazu, dass keine invalidisie rende Erkrankung vorliegen könnte. Insbesondere bei der anhaltenden Schmerz störung (ICD-10: F45.4) liegt gerade ein entscheidendes Merkmal darin, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belas tungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Auf rechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).

Im Übrigen verstärken sich gemäss Gutachten die depressiven Kognitionen und die soma tische Schmerzsituation gegenseitig (Urk. 6/190/25).

Nach dem Gesagten kann eine invalidisierende Wirkung dieser Beschwerden nicht von vornherein ausge schlossen werden. 4.9

Insgesamt liegt ein aufgrund der Akten nicht klar abgrenzbares Gemisch aus somatischen, psychischen und kausal /ätiologisch

unklaren Beschwerden sowie psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Die sich aus den unklaren Beschwerden, insbesondere Schmerzen, ergebenden Einschränkungen wurden nicht ausrei chend von den somatischen sowie den psychischen Erkrankungen abgegrenzt , obwohl ihnen ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde .

Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagno sen der gestalt sind, dass der Beschwerdeführerin bloss noch eine 8 0%ige optimal adap tierte Arbeits tätigkeit mit zudem eingeschränkter Leistungsfähig keit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar .

Daher sind die mittels geänderter Rechtsprechung des Bun desgerichts (BGE 141 V 281) postu lierten beachtlichen Standardindikatoren noch vollständig zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand von diesen

sind die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage fest zulegen. 4.10

Zusammenfassend ist m ithin mangels klarer Trennung der auf jeden Fall zu berücksichtigenden somatischen und den je nach den Umständen zu berück sichtigenden übrigen Beschwerden , wobei die ätiologisch unklaren Beschwerden ebenfalls unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (Urk. 6/ 190/25) und somit wohl Einfluss auf die Beurteilung hatten,

eine abschliessende Beurteilung der Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks weiterer Abklärungen an die Be schwerdegegne rin zurück zuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berück sichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen.

Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Rückweisung, die IV-Stelle sei konkret zur Verfahrensbeschleunigung anzuweisen (Urk. 30 S. 3). Da es sich beim hiesigen Gericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin handelt und auch sonst keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, worauf sich eine solche Anweisung stützen liesse, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bi s IVG). 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbere ich zu betätigen ( Art.

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts be messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe re grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 1.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be tref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O.

E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezei ch nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten de r MEDAS vom 10. April 2013 sowie in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rückenadap tierten Tätigkeit auszugehen. Da die Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Tätig keit zu 40 % nicht voll ausgeschöpft werde, sei das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. So ergebe sich bei der Qualifikation als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushaltsbereich Tätige ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).

Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) brachte die Beschwerdegegnerin vor, psychosomatische Leiden seien

nach wie vor nur dann

invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Ohne langjährige, verfestigte Schmerzentwicklung und solange noch Therapie möglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheits schaden kaum vorstellbar ( Hinweis auf BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Der psychiatrische Gutachter sei indes von diversen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen, mit welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Ferner hätten die psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich die belastende Situation am Arbeitsplatz, unberücksichtigt zu bleiben. Bei einer unvollständig remittierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer 100%ige n Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht seien die Komorbiditäten nicht erheblich bezie h ungsweise nicht ressourcenhemmend. Die sozialen Kontakte sowie eine Tages struktur seien erhalten. Insgesamt bestünden genügend Ressourcen, um trotz Beschwerden zu arbeiten (Urk. 26). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, im MEDAS-Gutachten seien rele vante körperliche und seelische Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt worden, wobei weitere relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen und zu berücksichtigen seien. Diese seien nicht unklar, sondern klinisch bestätigt und objektivierbar (Urk. 1 S. 21-23). Die im MEDAS-Gutachten vorgeschlagene Be handlungsoptimierung sei unhaltbar und hätte den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Ferner sei eine daraus abgeleitete Prognostik irrelevant (Urk. 1 S. 16). Die Auftragskorrespondenz mit der MEDAS sei unterschlagen und deren Gutachten während mehr als einem halben Jahr geheim gehalten worden, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 1 S. 17 und S. 19). Die Gutachter hätten sich nicht ausreichend mit anderen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere die RAD- Stel lungnahme nicht zur Stellungnahme erhalten (Urk. 1 S. 18). Da der RAD vom MEDAS-Gutachten abgewichen sei, habe eine Einholung von Stellung nahmen der behandelnden Ärzte nicht unterbleiben dürfen (Urk. 1 S. 20).

Weiter machte sie geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeits platzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemüh ungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26 , Urk. 23 S. 4 , Urk. 33 ). An ihrem jetzigen , angepassten Arbeitsplatz sei ihr gemäss dem MEDAS-Gutachten ein Arbeitseinsatz von 50 % zumutbar (Urk. 1 S. 15). Auf dem freien Arbeitsmarkt habe sie keinerlei Chance auf eine neue angepasste Arbeitsstelle.

Im Vergleich zum im Gesundheitsfall bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als ausgebildete Pflegerin zu erzielenden Einkom men resultiere ein Einkommensverlust von über 70 % (Urk. 1 S. 24).

In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt wegen seelischer und körperlicher Krankheit, insbesondere Schmerzen und er höhter Ermüdbarkeit beziehungsweise vorzeitiger Erschöpfung. Beide Gesund heitsstörungen seien schilddrüsenassoziiert und hätten weitere Ursachen (Urk. 23 S. 4). Die behandelnden Ärzte müssten beauftragt werden, zum MEDAS-Gut achten Stellung zu nehmen. Die Waffengleichheit gebiete dies (Urk. 23 S. 5 f.) und es sei auch angezeigt, da mit der neuen Rechtsprechung die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zentral geworden seien (Urk. 23 S. 8). Zu den Indikatoren führte sie aus, die diagnoserelevanten Be funde seien über Jahre stetig und ausgeprägt, die Behandlungs- und Eingliede rungsresistenz sei seit Jahren gefestigt beziehungsweise der Erfolg der Einglie derung in die heutige speziell a n gepasste Tätigkeit unbestreitbar. Die Multimor bidität erkläre die konkreten Verhältnisse widerspruchsfrei und die Konsistenz sowie der Leidensdruck seien ausgewiesen (Urk. 23 S. 9). Sie leide aber nicht an psycho somatischen Beschwerden (Urk. 23 S. 11). 3. 3.1

Am 1 4. Juli 2011 berichtete Dr. A.___ , die Beschwerdeführerin habe seit September 2010 wiederholt depressive Verstimmungen gezeigt. Aktuell bestehe Druck am Arbeitsplatz mit einer zwischenmenschlichen Belastungs situa tion, vor allem mit einer Vorgesetzten. Insbesondere aufgrund der be lasteten Arbeitssituation sei sie zunehmend in eine Depression gerutscht. Es sei eine Überweisung in eine fachpsy chologische Behandlung notwendig geworden (Urk. 6/ 153 ). Am 22. August 2011 gab Dr. A.___ an, in der Zwischenzeit habe sich nichts verändert (Urk. 6/ 152 ). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 1 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerde führerin seit Januar 201 1 behandelt . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) seit Okto ber 2010, gegenwärtig teilremittiert, auch situationsabhängig beziehungs weise belastungsabhängig , mit Somatisie rung von Beschwerden, sowie ein chro ni sches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit zweieinhalb Jahren zunehmende Spannungen mit einer neuen Vorge set zten, was sie als Mobbing erlebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer an gepass ten Tätigkeit noch knapp zu 40 % arbeitsfähig, aber es müsse etwas unter nom men werden, um die 40%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 6/ 154/3-6 ). 3. 3

I m polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 (Urk. 6/190) diag nostizierten

die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine unvoll ständig remittierte depressive Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F32.8), seit Oktober 2010, eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei psychosozi a len Faktoren und Somatisierungstendenzen (ICD-10: F54), ebenfalls seit Okto ber 2010, ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M42.16), bestehend seit mindestens 2002, sowie ein generalisiertes Weicht eil schmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit massen sie der Hypothyreose bei vermuteter Autoimmunthyr e o i d itis, Erst diag nose im Jahr 2006, zu (Urk. 6/190/25).

Der rheumatologischen Beurteilung ist zu entnehmen, auf oberflächlichsten Druck beziehungsweise auf Berührung, seien ausgedehnte Weichteildruck do lenzen auslösbar. Dies am Schulter- und Beckengürtel, entlang der ganzen Wirbelsäule, im Bereich der Vorderarmmuskelgruppen, der Ober- und Unter schen kelmuskelgruppen . Weder anamnestisch noch klinisch fänden sich Hin weise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Weichteilbeschwerden, das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom sei zu ausgedehnt, um von einem klassischen Fibromyalgiesyndrom sprechen zu können . Das Weichteilschmerz syndrom gehe nicht mit einer alltagsrelevanten Bewegungs- oder Funktions einschränkung der peripheren Gelenke, der Hals- , der Brust- und der oberen Hälfte der Lendenwir belsäule einher. An der unteren Hälfte der Lendenwirbel säule liege eine leichte bis mittelgradige Bewegungsrestriktion ohne Zeichen einer aktiven Neurokom pression vor. Die im Jahr 2007 angefertigten Röntgen aufnahmen zeigten eine fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 und eine lum bosakrale

Übergangsanoma lie L5/S 1. Somit ergebe sich eine mittelgradige Ein schränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts und eine leichte bis mittelgradige Einschrän kung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyn droms und der allgemeinen Dekonditionierung . Für eine leichte Arbeitstätigkeit in rückenergonomischer Durchführung liege eine volle Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer qualitativen Leis tungsminderung

von maximal 25 % vor . Die aktuelle Arbeitsstelle sei rücken ergonomisch ungünstig, da die Beschwerdeführerin in sitzender Haltung Patien ten das Essen verabreichen müsse. D ie Arbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag beziehungsweise bei 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (Urk. 6/190/24, Urk. 6/190/ 27-28 , Urk. 6/190/40- 42 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Befund nervös, weine immer wieder, insistiere sehr auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis und wirke teilweise leicht überfordert. Die Konzentration sei fraglich reduziert, Prob l eme mit dem Gedächtnis seien allenfalls situationsbedingt, teilweise würden die Schwierigkeiten auch sehr deutlich präsentiert wirken . Aufgrund des psycho pathologischen Befundes präsentiere sich eine unvollständig remittierte depres sive Episode. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, beispielsweise finde sich die klassische Multisomatoformität nicht, die Beschwerdeführerin bringe sehr klar auch selbst die psychosozialen Faktoren mit ins Spiel und es fehle an Klagen über ganz unzureichend begründbare Beschwerden, auch wenn eine Schmerzausweitung bestehe. Die Krankheitsverarbeitung der Lumbago sei aufgrund anhaltenden Stresserlebens, der depressiven Störung sowie anhal tende r Konflikte am Arbeitsplatz eingeschränkt. Eine Aggravation scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Die depressiven Kognitionen und die somatische Schmerzsituation würden sich gegenseitig verstärken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe am gegenwärtigen Arbeitsplatz , der konfliktbeladen und nur begrenzt anpassbar erscheine, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die gleiche Arbeit jedoch an einem Arbeitsplatz ohne Vorgeschichte betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % . Für eine Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 80 % gegeben, welche durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und gegebenenfalls mit teilstationärer Behandlung und Einsatz von Reintegrationsmassnahmen seitens der IV auch auf 100 %

steigerbar wäre (Urk. 6/190/24-25 , Urk. 6/190/ 21, Urk. 6/190/ 28 , Urk. 6/190/54- 55, Urk. 6/190/59-60 , Urk. 6/190/67-68 ).

Bei der internistischen Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt und die Schilddrüse sei palpatorisch unauffällig gewesen. In der Labordiagnostik hätten die peripheren Schilddrüsenhormone im unteren Norm bereich gelegen und der TSH-Wert sei erhöht gewesen. Falls eine gute Compli ance in Bezug auf die Thyroxin-Einnahme vorausgesetzt werde, sei die Hor mondosis zu niedrig und anzupassen. Die wahrscheinlichste Ursache der Unterfunktion sei eine Autoimmunthyreoiditis , welche sich in praktisch allen Fäl len mit Substitution gut behandeln lasse . Eine Hypothyreose könne durchaus Beschwerden im Sinne auch einer Depression verursachen, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden könne aber nicht alleine der Hypothyreose zugeordnet werden. Bei optimaler Thyroxin-Therapie und unter endokrinologischer Kontrolle ergebe sich aufgrund der behandelten Auto immunthyr e oi d itis keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwer de führerin habe vor allem über ihre Arbeitssituation geklagt. Sie werde seit zwei Jahren von einer Vorgesetzten mehr oder weniger schikaniert beziehungsweise gemobbt und gehe häufig weinend zur Arbeit. Die Rückenbeschwerden seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin etwas besser, da sie nicht mehr schwer heben, sich bücken oder rückenbelastend arbeiten müsse. Bei der Un ter suchung habe sie leidend gewirkt und fast jede Funktionsprüfung mit Hän den abgewehrt und gegengespannt (Urk. 6/190/26-27) .

In der Gesamtbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht

hiel ten die Gutachter fest , vor allem aufgrund d es lumbospondylogenen Syndroms seien nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und in rückenergonomisch korrekter Ausführung zumutbar (Urk. 6/190/28) . Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position, nach rückenergonomischen Kriterien, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in vornübergebeugter Stellung, ohne längeres Sitzen oder Stehen, mit wenig Stresserleben und einem freundlichen Ar beitsklima (Urk. 6/190/31). Eine solche Tätigkeit sei aktuell während sechs bis sechsei nhalb Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) . S olange die depressive Störung noch nicht ausreichend behandelt sei, sei die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit mit 80 % anzu setzen, wobei die qualitative Leistungsmin de rung bereits berücksichtigt sei (Urk. 6/190/29) . Zu m Krankheitswert des psychi schen Leidens merkten die Gutachter an, es lägen zwar erhebliche psychosoziale Faktoren vor, doch würden diese das Krankheits bild der depressiven Störung nicht überwiegen (Urk. 6/190/3 0 ). Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe auf grund der chronischen Schmerzen sowie der Dekon ditionierung eine um 20 bis 25 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/190/32).

Eine Optimierung der Arbeitsfähigkeit scheine möglich durch eine komplexere Psychopharmako -Strategie. Sinnvoll könnten zudem sozio therapeutische Massnahmen wie ein tagesklinischer Aufenthalt zur Neuorien tierung sowie intensive medizinische Trainingstherapie und Bewegungsübungen sein. Nach Optimierung der antide pressiven Therapie, gegebenenfalls mit

über gangsweise teilstationärem Auf enthalt und Einsatz von Reintegrationsmass nahmen seitens der I nvalidenver sicherung könnte durchaus eine volle A rbeitsfähigkeit erreicht wer den . Anders gesagt sei eine angepasste Tätigkeit nach erfolgreichen psychiatri schen The ra piemassnahmen auch während acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) .

Am bisherigen Arbeitsplatz betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung, da häufig Patienten in sitzender Position Mahlzeiten ein zugeben seien, was rückenergonomisch nicht ideal sei, sowie wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte (Urk. 6/190/29 -30 ).

Aufgrund der Depression bestehe nach der Aktenlage bereits seit Oktober 2010 konstant eine medizinisch begründete Ar beitsunfähigkeit von 50 % . Mit

e ine r Verbesserung der Arbeits fähigkeit a m bisherigen Arbeitsplatz sei aber selbst mit rückenschonenderen Einsätzen nicht zu rechnen (Urk. 6/190/31).

4. 4.1

RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 der im MEDAS-Gutachten vom 1 2. März 2013 vorgenommenen Beurteilung an (Urk. 6/194/5-6). Die IV-Stelle ging grundsätzlich ebenfalls von der Beweiskraft des MEDAS -Gutachtens aus, übernahm aber nicht sämtliche darin festgehalte nen Einschränkungen, da sie sie teilweise nicht für invalidisierend hielt (Urk. 2).

Ein Abweichen der IV-Stelle von der gutachterlichen Beurteilung ist grundsätz lich zulässig. Durch aus rechtlicher Sicht begründetes Abweichen von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter verliert deren übrige Beur teilung nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C _106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.2

Das Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 ba siert auf den Vorakten (Urk. 6/ 190/1-17), berücksichtigte die Anamnese (Urk. 6/ 190/17-21 , Urk. 6/190/50-53 ), die fachärztlich erhobenen Befunde (Urk. 6/190/21-23, Urk. 6/190/38-40 , Urk. 6/190/ 54 - 57 ) sowie die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden (Urk. 6/190/ 20, Urk. 6/ 190/ 37-38,

Urk. 6/ 190/48-49) . Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 6/ 190/25-34). Dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 141 V 330 E. 4.2 (vgl. Urk. 30 und Urk. 31) lässt sich nicht entnehmen, dass das MEDAS-Gutachten den behan delnden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen wäre. 4.3

Aus somatischer Sicht wurden das chronifizierte

lumbospondylogene

Schmerz syn drom (ICD-10: M42.16) bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 sowie bei einer lumbosakralen Übergangsanomalie L5/S1 sowie das generali sierte Weich teilschmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt (Urk. 6/ 190/25 , Urk. 6/190/41 ). Das chronifizierte

lumbos pondylogene Schmerzsyndrom korreliert mit gewissen objektiven Befunden, so mit der fort geschrittenen Osteochondrose und der lumbosakralen

Über gangsanomalie , welche mit einer leichten bis mittelgradigen Bewegungsrestrik tion der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule einhergehen (Urk. 6/ 190/41). Die beschriebene Schmerz haftig keit der Lendenwirbelsäule bei Inklination, Reklina tion und Seitenneigung (Urk. 6/ 190/39) ist somit objektiv ausgewiesen . Die IV-Stelle durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, sämtliche Schmerzen seien infolge der Überwindbarkeits-Rechtsprechung

invalidenversicherungs rechtlich unbeachtlich .

Unter anderem

infolge der chronischen Schmerzen wurde die allgemeine Leis tungsfähigkeit als reduziert erachtet , wobei diese Einschränkung unter jenen auf somatischer Ebene aufgeführt wurde

(Urk. 6/ 190/29) . 4.4

Als weiteren Grund für die Reduktion der Leistungsfähigkeit gaben die Gutach ter eine Dekonditionierung an (Urk. 6/190/29). Die dadurch verursachte Leis tungsminderung berücksichtigte die IV-Stelle nicht. Dies unter Hinweis darauf, dass die Dekonditionierung

im Gebiet der Invalidenversicherung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). In etlich en Fällen trifft diese Auf fassung zu, da der dekonditionierte Zustand in der Regel mittels rekon d i tio nieren der Massnahmen verbessert werden kann und für die Invalidität eine Dauerhaf tigkeit der Einschränkung vorausgesetzt wird ( Art.

E. 6 /12 3 ff. )

trat die IV-Stelle mit Verfügung vo m 30. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/133). Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/142/4-42) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010. 00452 vom

27. Januar 2011

abgewiesen (Urk. 6/ 146/1-13 ), was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 3 0. Mai 2011 bestätigte (Urk. 6/149) .

E. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bi s IVG). 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00203 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

20. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 199 0 geborener Kinder und arbeitet

seit 1985 (Urk. 6 /2/5) im Pflege heim Y.___ , ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Alten pflege in einem Pensum von 90 % (Urk. 6 /2/7). Im Frühjahr 2002 wurden eine grosse Diskushernie L4/5 und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule diagnostiziert, die zu erheblichen Rüc ken schmerzen und Arbeits ausfällen führ ten. Ab 1. September 2003 reduzierte die Versicherte deshalb ihr Pensum auf 80 % (Urk. 6 /2/7). In den Jahren 2004 und 2005 kam es erneut zu v ielen Ar beitsunfähigkeiten, so dass die Arbeitgeberin bei Dr. med.

Z.___ , Fach ärztin für Innere Medizin, zur Frage der optimalen Eingliederung der Versicherten und der Berufsinvalidität das Gutachten vom 31. August 2005 in Auftrag gab (Urk. 6 /5) und in der Folge am 25. Oktober 2005 (Urk. 6 /2) die An meldung der Versicherten bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, veranlasste. Ab 1. Dezember 2005 wurde der Versicherten zur Entlastung ver suchsweise von der Arbeitgeberin leichtere Arbeit in einem Pensum von 80 % zugeteilt (Urk. 6/9/9), was jedoch misslang . Per 1. Juni 2006 fand eine Vertrags änderung statt, indem die Versicherte ab diesem Zeitpunkt als Mitarbeiterin für Haushaltshilfe in einem Pensum von 40 % eingesetzt und der Lohn angepasst wurde (Urk. 6 /14/1, 6 /17/1). Am 11. April 2007 erliess die IV-Stelle eine Verfü gung, mit welcher sie einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6 /34). Mit Urteil IV.2007.00716 vom 31. Oktober 2008 hob das hiesige Gericht die se mit Beschwerde ange foch tene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Ab klärun gen und erneutem Entscheid über berufliche Massnahmen beziehungs weise eine Invalidenrente zurück (Urk. 6 /54). 1.2

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge zur damaligen Tätigkeit der Versicherten bei der Arbeitgeberin den Fragebogen vom 13. Januar 2009 (Urk. 6 /61; Urk. 6 /62) und holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin , den Bericht vom 16. Januar 2009 ein (Urk. 6 /64). Neben der bekannten Rückenproblematik diag nostizierte diese eine substituierte Hypothyreose bei autoimmuner Thyreoiditis Hashimoto (Urk. 6 /64 /1 ) . Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich ver anlasste am 12. März 2009 bei Dr. Z.___ erneut ein Gutachten über den Gesund heits zustand der Versicherten und informierte die IV-Stelle über diesen Um stand (Urk. 6 /71). Die IV-Stelle erachtete jedoch im Schreiben an den Rechts vertreter der Versicherten vom 6. April 2009 eine interdisziplinäre Untersu chung durch eine MEDAS für notwendig (Urk. 6 /72), wogegen sich die Versi cherte wehrte (Urk. 6 /76). Am

26. Mai 2009 erging das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 6 /79). Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs pflicht nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hielt die IV-Stelle an der zusätzlichen Begutachtung fest (Urk. 6 /83). Die Versicherte leistete der Auffor derung des Zentrums B.___ zur Untersuchung am 12., 13. und 15. Janu ar 2010 keine Folge (Urk. 6 /106, 6 /107). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6 /12 3 ff. )

trat die IV-Stelle mit Verfügung vo m 30. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/133). Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/142/4-42) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010. 00452 vom

27. Januar 2011

abgewiesen (Urk. 6/ 146/1-13 ), was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 3 0. Mai 2011 bestätigte (Urk. 6/149) . 1.3

Am 6. Juni 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie sich der angeordneten MEDAS-Begutachtung zur Verfügung stellen werde und meldete sich in diesem Sinne neu zum Leistungsbezug an (Urk. 6/148). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/152-154 ) und liess die Versicherte durch die MEDAS begutachten, welche ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 2. März 2013 erstattete (Urk. 6/190) . Des Weiteren nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/191) zu den Akten und holte Stellungnah me n ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie ihres Rechtsdienstes ein (Urk. 6/194/5-6 , Urk. 6/195/2-4 ) . Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung ihres Anspruchs auf eine Invaliden rente in Aussicht (Urk. 6/196). Dagegen erhob die Versicherte am

6. September 2013 , ergänzt am

15. Oktober 2013 , am 1 2. November 2013 , am 1 0. Dezember 2013, am 9. sowie am 1 3. Januar 2014, Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/ 209 , Urk. 6/211 , Urk. 6/213, Urk. 6/217, Urk. 6/218 ). Am 1 7. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/221 = Urk. 2 ). 2.

Gegen diese Verfügung vom 1 7. Januar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Versicherungs leistungen zu ver pflichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Be schwerdeführerin am 1. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 1 2. Dezember 2014

machte die Versicherte eine Eingabe und reichte eine

Beilage ein ( Urk. 15, Urk. 16 ). Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. August 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben,

sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) erneut zu äussern (Urk. 20). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am 7. September 2015 (Urk. 23), jene der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2015 (Urk. 26). Am 8 . Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jewei ligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 2 7 ). Am 2 3. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 sowie am 1 3. November 2015 erfolgten weitere Stellung nahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 33), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (Urk. 29, Urk. 32 und Urk. 35).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbere ich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts be messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe re grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be tref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O.

E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezei ch nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten de r MEDAS vom 10. April 2013 sowie in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rückenadap tierten Tätigkeit auszugehen. Da die Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Tätig keit zu 40 % nicht voll ausgeschöpft werde, sei das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. So ergebe sich bei der Qualifikation als zu 90 % Erwerbstätige und zu 10 % im Haushaltsbereich Tätige ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).

Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) brachte die Beschwerdegegnerin vor, psychosomatische Leiden seien

nach wie vor nur dann

invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Ohne langjährige, verfestigte Schmerzentwicklung und solange noch Therapie möglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheits schaden kaum vorstellbar ( Hinweis auf BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Der psychiatrische Gutachter sei indes von diversen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen, mit welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Ferner hätten die psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich die belastende Situation am Arbeitsplatz, unberücksichtigt zu bleiben. Bei einer unvollständig remittierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer 100%ige n Arbeits fähigkeit aus somatischer Sicht seien die Komorbiditäten nicht erheblich bezie h ungsweise nicht ressourcenhemmend. Die sozialen Kontakte sowie eine Tages struktur seien erhalten. Insgesamt bestünden genügend Ressourcen, um trotz Beschwerden zu arbeiten (Urk. 26). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, im MEDAS-Gutachten seien rele vante körperliche und seelische Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt worden, wobei weitere relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen und zu berücksichtigen seien. Diese seien nicht unklar, sondern klinisch bestätigt und objektivierbar (Urk. 1 S. 21-23). Die im MEDAS-Gutachten vorgeschlagene Be handlungsoptimierung sei unhaltbar und hätte den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Ferner sei eine daraus abgeleitete Prognostik irrelevant (Urk. 1 S. 16). Die Auftragskorrespondenz mit der MEDAS sei unterschlagen und deren Gutachten während mehr als einem halben Jahr geheim gehalten worden, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 1 S. 17 und S. 19). Die Gutachter hätten sich nicht ausreichend mit anderen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere die RAD- Stel lungnahme nicht zur Stellungnahme erhalten (Urk. 1 S. 18). Da der RAD vom MEDAS-Gutachten abgewichen sei, habe eine Einholung von Stellung nahmen der behandelnden Ärzte nicht unterbleiben dürfen (Urk. 1 S. 20).

Weiter machte sie geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeits platzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemüh ungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26 , Urk. 23 S. 4 , Urk. 33 ). An ihrem jetzigen , angepassten Arbeitsplatz sei ihr gemäss dem MEDAS-Gutachten ein Arbeitseinsatz von 50 % zumutbar (Urk. 1 S. 15). Auf dem freien Arbeitsmarkt habe sie keinerlei Chance auf eine neue angepasste Arbeitsstelle.

Im Vergleich zum im Gesundheitsfall bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als ausgebildete Pflegerin zu erzielenden Einkom men resultiere ein Einkommensverlust von über 70 % (Urk. 1 S. 24).

In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt wegen seelischer und körperlicher Krankheit, insbesondere Schmerzen und er höhter Ermüdbarkeit beziehungsweise vorzeitiger Erschöpfung. Beide Gesund heitsstörungen seien schilddrüsenassoziiert und hätten weitere Ursachen (Urk. 23 S. 4). Die behandelnden Ärzte müssten beauftragt werden, zum MEDAS-Gut achten Stellung zu nehmen. Die Waffengleichheit gebiete dies (Urk. 23 S. 5 f.) und es sei auch angezeigt, da mit der neuen Rechtsprechung die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zentral geworden seien (Urk. 23 S. 8). Zu den Indikatoren führte sie aus, die diagnoserelevanten Be funde seien über Jahre stetig und ausgeprägt, die Behandlungs- und Eingliede rungsresistenz sei seit Jahren gefestigt beziehungsweise der Erfolg der Einglie derung in die heutige speziell a n gepasste Tätigkeit unbestreitbar. Die Multimor bidität erkläre die konkreten Verhältnisse widerspruchsfrei und die Konsistenz sowie der Leidensdruck seien ausgewiesen (Urk. 23 S. 9). Sie leide aber nicht an psycho somatischen Beschwerden (Urk. 23 S. 11). 3. 3.1

Am 1 4. Juli 2011 berichtete Dr. A.___ , die Beschwerdeführerin habe seit September 2010 wiederholt depressive Verstimmungen gezeigt. Aktuell bestehe Druck am Arbeitsplatz mit einer zwischenmenschlichen Belastungs situa tion, vor allem mit einer Vorgesetzten. Insbesondere aufgrund der be lasteten Arbeitssituation sei sie zunehmend in eine Depression gerutscht. Es sei eine Überweisung in eine fachpsy chologische Behandlung notwendig geworden (Urk. 6/ 153 ). Am 22. August 2011 gab Dr. A.___ an, in der Zwischenzeit habe sich nichts verändert (Urk. 6/ 152 ). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom 1 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerde führerin seit Januar 201 1 behandelt . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) seit Okto ber 2010, gegenwärtig teilremittiert, auch situationsabhängig beziehungs weise belastungsabhängig , mit Somatisie rung von Beschwerden, sowie ein chro ni sches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit zweieinhalb Jahren zunehmende Spannungen mit einer neuen Vorge set zten, was sie als Mobbing erlebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer an gepass ten Tätigkeit noch knapp zu 40 % arbeitsfähig, aber es müsse etwas unter nom men werden, um die 40%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 6/ 154/3-6 ). 3. 3

I m polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 (Urk. 6/190) diag nostizierten

die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine unvoll ständig remittierte depressive Störung, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F32.8), seit Oktober 2010, eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei psychosozi a len Faktoren und Somatisierungstendenzen (ICD-10: F54), ebenfalls seit Okto ber 2010, ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M42.16), bestehend seit mindestens 2002, sowie ein generalisiertes Weicht eil schmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit massen sie der Hypothyreose bei vermuteter Autoimmunthyr e o i d itis, Erst diag nose im Jahr 2006, zu (Urk. 6/190/25).

Der rheumatologischen Beurteilung ist zu entnehmen, auf oberflächlichsten Druck beziehungsweise auf Berührung, seien ausgedehnte Weichteildruck do lenzen auslösbar. Dies am Schulter- und Beckengürtel, entlang der ganzen Wirbelsäule, im Bereich der Vorderarmmuskelgruppen, der Ober- und Unter schen kelmuskelgruppen . Weder anamnestisch noch klinisch fänden sich Hin weise auf eine inflammatorische Grundlage dieser Weichteilbeschwerden, das generali sierte Weichteilschmerzsyndrom sei zu ausgedehnt, um von einem klassischen Fibromyalgiesyndrom sprechen zu können . Das Weichteilschmerz syndrom gehe nicht mit einer alltagsrelevanten Bewegungs- oder Funktions einschränkung der peripheren Gelenke, der Hals- , der Brust- und der oberen Hälfte der Lendenwir belsäule einher. An der unteren Hälfte der Lendenwirbel säule liege eine leichte bis mittelgradige Bewegungsrestriktion ohne Zeichen einer aktiven Neurokom pression vor. Die im Jahr 2007 angefertigten Röntgen aufnahmen zeigten eine fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 und eine lum bosakrale

Übergangsanoma lie L5/S 1. Somit ergebe sich eine mittelgradige Ein schränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts und eine leichte bis mittelgradige Einschrän kung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyn droms und der allgemeinen Dekonditionierung . Für eine leichte Arbeitstätigkeit in rückenergonomischer Durchführung liege eine volle Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer qualitativen Leis tungsminderung

von maximal 25 % vor . Die aktuelle Arbeitsstelle sei rücken ergonomisch ungünstig, da die Beschwerdeführerin in sitzender Haltung Patien ten das Essen verabreichen müsse. D ie Arbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag beziehungsweise bei 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung (Urk. 6/190/24, Urk. 6/190/ 27-28 , Urk. 6/190/40- 42 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Befund nervös, weine immer wieder, insistiere sehr auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis und wirke teilweise leicht überfordert. Die Konzentration sei fraglich reduziert, Prob l eme mit dem Gedächtnis seien allenfalls situationsbedingt, teilweise würden die Schwierigkeiten auch sehr deutlich präsentiert wirken . Aufgrund des psycho pathologischen Befundes präsentiere sich eine unvollständig remittierte depres sive Episode. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, beispielsweise finde sich die klassische Multisomatoformität nicht, die Beschwerdeführerin bringe sehr klar auch selbst die psychosozialen Faktoren mit ins Spiel und es fehle an Klagen über ganz unzureichend begründbare Beschwerden, auch wenn eine Schmerzausweitung bestehe. Die Krankheitsverarbeitung der Lumbago sei aufgrund anhaltenden Stresserlebens, der depressiven Störung sowie anhal tende r Konflikte am Arbeitsplatz eingeschränkt. Eine Aggravation scheine nicht im Vordergrund zu stehen. Die depressiven Kognitionen und die somatische Schmerzsituation würden sich gegenseitig verstärken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe am gegenwärtigen Arbeitsplatz , der konfliktbeladen und nur begrenzt anpassbar erscheine, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für die gleiche Arbeit jedoch an einem Arbeitsplatz ohne Vorgeschichte betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % . Für eine Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 80 % gegeben, welche durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und gegebenenfalls mit teilstationärer Behandlung und Einsatz von Reintegrationsmassnahmen seitens der IV auch auf 100 %

steigerbar wäre (Urk. 6/190/24-25 , Urk. 6/190/ 21, Urk. 6/190/ 28 , Urk. 6/190/54- 55, Urk. 6/190/59-60 , Urk. 6/190/67-68 ).

Bei der internistischen Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffällig keiten gezeigt und die Schilddrüse sei palpatorisch unauffällig gewesen. In der Labordiagnostik hätten die peripheren Schilddrüsenhormone im unteren Norm bereich gelegen und der TSH-Wert sei erhöht gewesen. Falls eine gute Compli ance in Bezug auf die Thyroxin-Einnahme vorausgesetzt werde, sei die Hor mondosis zu niedrig und anzupassen. Die wahrscheinlichste Ursache der Unterfunktion sei eine Autoimmunthyreoiditis , welche sich in praktisch allen Fäl len mit Substitution gut behandeln lasse . Eine Hypothyreose könne durchaus Beschwerden im Sinne auch einer Depression verursachen, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden könne aber nicht alleine der Hypothyreose zugeordnet werden. Bei optimaler Thyroxin-Therapie und unter endokrinologischer Kontrolle ergebe sich aufgrund der behandelten Auto immunthyr e oi d itis keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwer de führerin habe vor allem über ihre Arbeitssituation geklagt. Sie werde seit zwei Jahren von einer Vorgesetzten mehr oder weniger schikaniert beziehungsweise gemobbt und gehe häufig weinend zur Arbeit. Die Rückenbeschwerden seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin etwas besser, da sie nicht mehr schwer heben, sich bücken oder rückenbelastend arbeiten müsse. Bei der Un ter suchung habe sie leidend gewirkt und fast jede Funktionsprüfung mit Hän den abgewehrt und gegengespannt (Urk. 6/190/26-27) .

In der Gesamtbeurteilung aus interdisziplinärer Sicht

hiel ten die Gutachter fest , vor allem aufgrund d es lumbospondylogenen Syndroms seien nur körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position und in rückenergonomisch korrekter Ausführung zumutbar (Urk. 6/190/28) . Optimal angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position, nach rückenergonomischen Kriterien, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in vornübergebeugter Stellung, ohne längeres Sitzen oder Stehen, mit wenig Stresserleben und einem freundlichen Ar beitsklima (Urk. 6/190/31). Eine solche Tätigkeit sei aktuell während sechs bis sechsei nhalb Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) . S olange die depressive Störung noch nicht ausreichend behandelt sei, sei die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit mit 80 % anzu setzen, wobei die qualitative Leistungsmin de rung bereits berücksichtigt sei (Urk. 6/190/29) . Zu m Krankheitswert des psychi schen Leidens merkten die Gutachter an, es lägen zwar erhebliche psychosoziale Faktoren vor, doch würden diese das Krankheits bild der depressiven Störung nicht überwiegen (Urk. 6/190/3 0 ). Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe auf grund der chronischen Schmerzen sowie der Dekon ditionierung eine um 20 bis 25 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/190/32).

Eine Optimierung der Arbeitsfähigkeit scheine möglich durch eine komplexere Psychopharmako -Strategie. Sinnvoll könnten zudem sozio therapeutische Massnahmen wie ein tagesklinischer Aufenthalt zur Neuorien tierung sowie intensive medizinische Trainingstherapie und Bewegungsübungen sein. Nach Optimierung der antide pressiven Therapie, gegebenenfalls mit

über gangsweise teilstationärem Auf enthalt und Einsatz von Reintegrationsmass nahmen seitens der I nvalidenver sicherung könnte durchaus eine volle A rbeitsfähigkeit erreicht wer den . Anders gesagt sei eine angepasste Tätigkeit nach erfolgreichen psychiatri schen The ra piemassnahmen auch während acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/190/32) .

Am bisherigen Arbeitsplatz betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ohne zusätzliche Leistungsminderung, da häufig Patienten in sitzender Position Mahlzeiten ein zugeben seien, was rückenergonomisch nicht ideal sei, sowie wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte (Urk. 6/190/29 -30 ).

Aufgrund der Depression bestehe nach der Aktenlage bereits seit Oktober 2010 konstant eine medizinisch begründete Ar beitsunfähigkeit von 50 % . Mit

e ine r Verbesserung der Arbeits fähigkeit a m bisherigen Arbeitsplatz sei aber selbst mit rückenschonenderen Einsätzen nicht zu rechnen (Urk. 6/190/31).

4. 4.1

RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2014 der im MEDAS-Gutachten vom 1 2. März 2013 vorgenommenen Beurteilung an (Urk. 6/194/5-6). Die IV-Stelle ging grundsätzlich ebenfalls von der Beweiskraft des MEDAS -Gutachtens aus, übernahm aber nicht sämtliche darin festgehalte nen Einschränkungen, da sie sie teilweise nicht für invalidisierend hielt (Urk. 2).

Ein Abweichen der IV-Stelle von der gutachterlichen Beurteilung ist grundsätz lich zulässig. Durch aus rechtlicher Sicht begründetes Abweichen von der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter verliert deren übrige Beur teilung nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C _106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kommt den medi zinischen Experten keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.2

Das Gutachten der MEDAS vom 1 2. März 2013 ba siert auf den Vorakten (Urk. 6/ 190/1-17), berücksichtigte die Anamnese (Urk. 6/ 190/17-21 , Urk. 6/190/50-53 ), die fachärztlich erhobenen Befunde (Urk. 6/190/21-23, Urk. 6/190/38-40 , Urk. 6/190/ 54 - 57 ) sowie die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden (Urk. 6/190/ 20, Urk. 6/ 190/ 37-38,

Urk. 6/ 190/48-49) . Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen (Urk. 6/ 190/25-34). Dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 141 V 330 E. 4.2 (vgl. Urk. 30 und Urk. 31) lässt sich nicht entnehmen, dass das MEDAS-Gutachten den behan delnden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen wäre. 4.3

Aus somatischer Sicht wurden das chronifizierte

lumbospondylogene

Schmerz syn drom (ICD-10: M42.16) bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 sowie bei einer lumbosakralen Übergangsanomalie L5/S1 sowie das generali sierte Weich teilschmerzsyndrom (ICD-10: M79.90) als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend beurteilt (Urk. 6/ 190/25 , Urk. 6/190/41 ). Das chronifizierte

lumbos pondylogene Schmerzsyndrom korreliert mit gewissen objektiven Befunden, so mit der fort geschrittenen Osteochondrose und der lumbosakralen

Über gangsanomalie , welche mit einer leichten bis mittelgradigen Bewegungsrestrik tion der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule einhergehen (Urk. 6/ 190/41). Die beschriebene Schmerz haftig keit der Lendenwirbelsäule bei Inklination, Reklina tion und Seitenneigung (Urk. 6/ 190/39) ist somit objektiv ausgewiesen . Die IV-Stelle durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, sämtliche Schmerzen seien infolge der Überwindbarkeits-Rechtsprechung

invalidenversicherungs rechtlich unbeachtlich .

Unter anderem

infolge der chronischen Schmerzen wurde die allgemeine Leis tungsfähigkeit als reduziert erachtet , wobei diese Einschränkung unter jenen auf somatischer Ebene aufgeführt wurde

(Urk. 6/ 190/29) . 4.4

Als weiteren Grund für die Reduktion der Leistungsfähigkeit gaben die Gutach ter eine Dekonditionierung an (Urk. 6/190/29). Die dadurch verursachte Leis tungsminderung berücksichtigte die IV-Stelle nicht. Dies unter Hinweis darauf, dass die Dekonditionierung

im Gebiet der Invalidenversicherung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). In etlich en Fällen trifft diese Auf fassung zu, da der dekonditionierte Zustand in der Regel mittels rekon d i tio nieren der Massnahmen verbessert werden kann und für die Invalidität eine Dauerhaf tigkeit der Einschränkung vorausgesetzt wird ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) . Im Übrigen ist eine Dekonditionierung

für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krank heitswert

( Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 , E. 6) .

Laut den Gutachtern ist die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin aber durch die somatisch teilweise begründbaren Schmerzen verursacht beziehungs weise mit ihnen assoziiert (Urk. 6/190/4 1) .

Andrerseits sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig somatisch begründbar (Urk. 6/ 190/60) und es ist angesichts der aus somatischer Sicht doch 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit (Urk. 6/190/28) naheliegend er , dass die Dekon ditionierung nicht notwendigerweise mit den somatischen Beeinträchtigungen einhergeht und damit nicht als invalidisierend einzustufen ist .

Hinzu kommt, dass der rheumatologische Gutachter das Weichteilschmerzsyndrom als Aus druck einer somatoformen Schmerzstörung wertete (Urk. 6/190/41). Die Gut achter massen ihm insgesamt aber dennoch Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu (Urk. 6/190/25 ), wobei seine invalidisierende Wirkung angesichts seiner ätiologischen Unklarheit nach den in BGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren zu prüfen wäre. Insgesamt bleibt un sicher , ob und in welchem Ausmass die attestierte Leistungsminderung von 20 bis 25 Prozent auch in angepasster Tätig keit tatsächlich auf objektivierbare somatische Leiden zurückzuführen ist. 4. 5

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das psychosomatische Leiden könne sich nicht invalidisierend auswirken, da es noch therapeutisch angehbar sei (Urk. 26 S. 1). D ass eine invalidisierende Wirkung nur in Betracht fällt , wenn die Störung schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar

ist , entspricht der Praxis des Bundesgericht s (BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Indes wurde im Gutachten postuliert, die antidepressive Therapie könne optimiert werden, etwa im Sinne einer komplexeren Psychopharmaka-Strategie mit Spie gelbe stimmung (Urk. 6/190/32, Urk. 6/190/66), wobei aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, ob auch die ätiologisch unklaren Bestandteile der Erkrankung der Beschwerdeführerin noch angehbar sind. 4. 6

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das hiesige Gericht habe einen Wechsel des Arbeitsplatzes in Anbetracht des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Bemühungen des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzanpassung für nicht zumutbar befunden (Urk. 1 S. 7 und S. 26, Urk. 23 S. 4, Urk. 33). Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil IV.2007.00716 vom 3 1. Oktober 2008 wies das Sozial versicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit sie prüfe, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin op timal einge gliedert sei beziehungsweise ihre restliche Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpfe, und - falls nein - ob ihr im Rahmen der Pflicht zur Selbst eingliederung die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten sei (Urk. 6/54 E. 4.4).

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).

Da es vorliegend um Rentenleis tungen geht, sind an die Unz umutbarkeit eines Stellenwechsels hohe Anforde rungen zu stellen . Während sich die Beschwer de führerin im Zeitpunkt, als diese Frage aufgeworfen wurde, an ihrem lang jäh rigen Arbeitsplatz speziell geborgen fühlte und laut damaligem Gutachten aus psychischen Gründen auf diese Ge borgenheit angewiesen war (Urk. 6/79/11), ist sie heute durch ihren Arbeitsplatz psychisch belastet . Dieser ist konfliktbeladen (Urk. 6/190/29, Urk. 6/190/67-68). Ein Arbeitsplatzwechsel ist somit angezeigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen ein solcher nicht zumutbar wäre. 4. 7

Ob eine maximal mittelschwere depressive Erkrankung

- allenfalls in Abwei chung von der gutachterlichen Beurteilung - eine invalidisierende Wirkung aufweist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des E in zelfall s zu prüfen . Beachtung zu schenken ist beispielsweise der Dauer und Ent wicklung der psychischen Erkrankung, dem Verhalten/Auftreten während der Begut achtung, während einer allfälligen Psychotherapie, in Bezug auf die Ein nahme von Psychopharmaka, während der hausärztlichen oder sonstigen Be handlung, im Rahmen der Berufsberatung oder von beruflichen Massnahmen, während eines Abklärungsgesprächs; in Betracht fallen sodann Tagesablauf, Ta gesge stal tung , Familienengagement, Freizeitverhalten und eine allfällige noch besteh ende Erwerbstätigkeit

( Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtspre chung betreffend Depressionen , SZS 2015, S. 322).

Daran ändert auch nichts, dass die

Depression möglicherweise durch die Hypothyreose mitverursacht ist (Urk. 6/190/ 27), denn Evidenz und Erheblichkeit sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist anhand der vorhandenen Anga ben nicht abschliessend beurteilbar. 4.8

Mit den somatisch nicht erklärbaren Weichteilschmerzen (vgl. Urk. 6/190/41) sowie mit den Somatisierungstendenzen (Urk. 6/190/25) liegen Beschwerde bilder vor, deren funktionelle Auswirkungen indirekt bewiesen werden müssen , sofern sie überhaupt von ausreichender Schwere sind .

Der psychiatrische Gut achter führte aus, dass sicherlich auch der psychosoziale Kontext ( Arbeitslosig keit des Mannes, Fremdverschulden im Sinne von „dieser Betrieb hat mich kaputt gemacht“, Migrationshintergrund) zur Symptomausweitung beigetragen habe (Urk. 6/190/60-61). So schilderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden trotz guter Konzentration und sehr gutem Sprachverständnis eher diffus und verwies immer wieder auf ihre Arbeitssituation (Urk. 6/190/21) , wobei sie bei deren Schilderung fast ununterbrochen weinte (Urk. 6/190/18) . Das Vorliegen erheblicher psychosozialer Faktoren führt nicht dazu, dass keine invalidisie rende Erkrankung vorliegen könnte. Insbesondere bei der anhaltenden Schmerz störung (ICD-10: F45.4) liegt gerade ein entscheidendes Merkmal darin, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belas tungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Auf rechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).

Im Übrigen verstärken sich gemäss Gutachten die depressiven Kognitionen und die soma tische Schmerzsituation gegenseitig (Urk. 6/190/25).

Nach dem Gesagten kann eine invalidisierende Wirkung dieser Beschwerden nicht von vornherein ausge schlossen werden. 4.9

Insgesamt liegt ein aufgrund der Akten nicht klar abgrenzbares Gemisch aus somatischen, psychischen und kausal /ätiologisch

unklaren Beschwerden sowie psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Die sich aus den unklaren Beschwerden, insbesondere Schmerzen, ergebenden Einschränkungen wurden nicht ausrei chend von den somatischen sowie den psychischen Erkrankungen abgegrenzt , obwohl ihnen ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde .

Ob die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagno sen der gestalt sind, dass der Beschwerdeführerin bloss noch eine 8 0%ige optimal adap tierte Arbeits tätigkeit mit zudem eingeschränkter Leistungsfähig keit zumutbar wäre, bleibt gestützt auf die vorliegende Aktenlage unklar .

Daher sind die mittels geänderter Rechtsprechung des Bun desgerichts (BGE 141 V 281) postu lierten beachtlichen Standardindikatoren noch vollständig zu erheben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) und anhand von diesen

sind die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage fest zulegen. 4.10

Zusammenfassend ist m ithin mangels klarer Trennung der auf jeden Fall zu berücksichtigenden somatischen und den je nach den Umständen zu berück sichtigenden übrigen Beschwerden , wobei die ätiologisch unklaren Beschwerden ebenfalls unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (Urk. 6/ 190/25) und somit wohl Einfluss auf die Beurteilung hatten,

eine abschliessende Beurteilung der Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Sache ist daher zwecks weiterer Abklärungen an die Be schwerdegegne rin zurück zuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Berück sichtigung der neuen Rechtsprechung vervollständige. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen.

Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Rückweisung, die IV-Stelle sei konkret zur Verfahrensbeschleunigung anzuweisen (Urk. 30 S. 3). Da es sich beim hiesigen Gericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin handelt und auch sonst keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, worauf sich eine solche Anweisung stützen liesse, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bi s IVG). 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer