Sachverhalt
1.
Der 1994 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
11. Juni 2019 (Urk. 7/22)
einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 29. November 2019 (Urk. 7 /36) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
In der Folge prüfte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine erstmalige be ruf liche Ausbildung (Urk. 7/41). Mi t Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (Urk. 7 /43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in A ussicht, wogegen der Versicherte am 14. Feb ruar 2020 Einwand (Urk. 5/48) erhob. Am 6. April 20 20 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf eine Neuausbildung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2020 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und anschliessender erst maliger beruflicher Ausbildung zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Am 3. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. 1. 3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gun g zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6 . April 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine im August 2011 begonnene Ausbildung zum Automobil-Fachmann nach weni gen Monaten abgebrochen habe . Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Ausbildung aufgrund der Schulterproblematik nicht habe weitergeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst im November 2018 bei der Invalidenver sicherung angemeldet und habe bis dahin Hilfstätigkeiten in verschiedenen Be reichen ausgeübt. Zwischen dem Abbruch der Ausbildung und der IV- Anmeldung seien sieben Jahre vergangen, wobei vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er mindestens einen Versuch unternehme, eine neue, körperlich weniger belastende Lehrstelle zu suchen.
Er habe sich schwergetan, einen neuen Weg einzuschlagen und es sei ihm [nach Lehrabbruch ] aus invaliditätsfremden Gründen in erster Linie ums Geldverdienen gegangen. Er habe deshalb nach dem Abbruch der Ausbildung aus freien Stücken Hilfstätigkeiten verrichtet und sich mit einem niedrigen Lohn zufriedengegeben. Entsprechend benötige er keine beruflichen Massnahmen, um eine neue behinderungsangepasste Tätigkeit aus üben zu können. Im Gespräch betreffend Berufsberatung vom 2. April 2019 sei zudem deutlich geworden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein An spruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, die Berufsberatung auszubauen (S. 1 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass die Frage nach einem Anspruch auf Berufsberatung im Vorfeld der Durch führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu klären sei. Entsprechend sei der Umstand, dass die Invalidenversicherung eine spätere Ausbildung finanziere, keine Voraussetzung für die Zusprache von Berufsberatung. Da der ursprünglich angestrebte Lehrabschluss aus gesundheitlichen Gründen keine Option sei, be stehe zweifellos ein Anspruch auf Berufsberatung (S. 7 Ziff. 8). Im Weiteren
be stehe ein Anspruch auf Leistungen für eine «zweite» erstmalige berufliche Aus bildung, da d er Beschwerdeführer seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen habe abbre chen müsse n . Er habe nicht aus freien Stücken auf eine weitere berufliche Aus bildung verzichtet, sondern sei aufgrund mangelnder Unterstützung durch seine Eltern gezwungen gewesen, sich bis auf weiteres mit «jobben» finanziell über Wasser zu halten
(S. 8 Ziff. 9). 3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lehrausbildung zum Automobil- Fachmann aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter abgebrochen wurd e (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach der
Beschwerdeführer wegen Omarthrose in der rechten Schulter mit Status nach Schulterinstabilität und arthroskopischen Bankart
repair am 11. März 2010 die L ehre
habe abbrechen müssen .
D en Beruf als Autome chaniker könne er aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose an der rechten Schulter nicht mehr ausführen. Z umutbar sei jedoch die Ausübung einer für die rechte Schulter wenig belastende Tätigkeit – zum Beispiel eine administrative Tätigkeit –, wobei eine solche im Verlauf mit einem zeitlichen Umfang bis zu einem 100%-Pe nsum möglich sein könnte (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7 /9/5-7 S. 1
f. Ziff. 2.1, Urk. 7 /39).
Demgegenüber ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Berufs beratung hat. 4.
4.1
Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sach leis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehr kosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art . 16
IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abz uklären, ob der versicherten Person überhaupt im Vergleich zu seiner hypothetischen Situation als Gesunder inva liditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Auflage 2014, Art. 16 N 1, N 37).
Der Beschwerdeführer ist gemäss der medizinischen Aktenlage in einer ange passten, die rechte Schulter wenig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hievor). Inwiefern ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Verrichtung infolge der gesundheitlichen Ein schränkungen im wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten
entstehen, ist vorli e gend nicht ersichtlich und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht .
Jede in Frage kommende Ausbildung kann er ohne zusätzliche Auf wendungen oder Erschwernisse absolvieren.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist die Tätigkeit als Automobil-Fachmann aufgrund seiner Sc hulterbeschwerden nicht möglich, weshalb er in der Ausübung seiner bishe ri gen Tätigkeit im Sinne von Art. 15 IVG behindert ist (vgl. E. 1.3). Beim Beschwer deführer ist sodann insbesondere von der subjektive n Bereitschaft zur Mitarb eit bei der Berufsberatung auszugehen (vgl. Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 15 N 5), nachdem er im Rahmen der Gespräche mit der Beschwerdegegnerin
den Wunsch nach einer neuen Ausbildung geäussert und Interesse für verschiedene Berufe (insbesondere Fachmann Bewegung und Gesundheit, Zeichner, Architekt) gezeigt hat (Urk. 7 /6 S. 4, Urk. 7 /23 S. 4). Entsprechend steht ihm ein Anspruch auf Berufsberatung zu. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es sei eine entsprechende Beratung durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer zu Berufsalternativen befragt worden sei, und es sei deutlich geworden, dass mit
ü berwiegender Wahr schein lichkeit kein Anspruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, so dass der Ausbau der Berufsberatung keinen Sinn gemacht habe (Urk. 2 S. 2 f.), geht ins Leere. Die Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG dient zur Unter stützung versicherter Personen bei der beruflichen Neuorientierung und ist namentlich unabhängig davon zu erteilen, ob ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht oder nicht. Die Beschwerdegegnerin ist sodann mit der blossen Befragung des Beschwerdeführers zu Berufsalternativen (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7 /23 S. 4) ihrer Pflicht zur Berufs beratung nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 0 0.–– anzusetzen. Diese sind u nter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2019.00517 die Rück weisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bean tragte und den in Frage stehende Entscheid ohne weitere materiel le Abklärungen a uf der Grundlage der bereits im obgenannten Verfahren vorliegenden Erkennt nisse gefällt hat, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020
insofern aufgehoben,
als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1994 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
11. Juni 2019 (Urk. 7/22)
einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 29. November 2019 (Urk. 7 /36) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
In der Folge prüfte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine erstmalige be ruf liche Ausbildung (Urk. 7/41). Mi t Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (Urk. 7 /43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in A ussicht, wogegen der Versicherte am 14. Feb ruar 2020 Einwand (Urk. 5/48) erhob. Am 6. April 20 20 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf eine Neuausbildung (Urk. 2).
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.
E. 2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6 . April 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine im August 2011 begonnene Ausbildung zum Automobil-Fachmann nach weni gen Monaten abgebrochen habe . Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Ausbildung aufgrund der Schulterproblematik nicht habe weitergeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst im November 2018 bei der Invalidenver sicherung angemeldet und habe bis dahin Hilfstätigkeiten in verschiedenen Be reichen ausgeübt. Zwischen dem Abbruch der Ausbildung und der IV- Anmeldung seien sieben Jahre vergangen, wobei vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er mindestens einen Versuch unternehme, eine neue, körperlich weniger belastende Lehrstelle zu suchen.
Er habe sich schwergetan, einen neuen Weg einzuschlagen und es sei ihm [nach Lehrabbruch ] aus invaliditätsfremden Gründen in erster Linie ums Geldverdienen gegangen. Er habe deshalb nach dem Abbruch der Ausbildung aus freien Stücken Hilfstätigkeiten verrichtet und sich mit einem niedrigen Lohn zufriedengegeben. Entsprechend benötige er keine beruflichen Massnahmen, um eine neue behinderungsangepasste Tätigkeit aus üben zu können. Im Gespräch betreffend Berufsberatung vom 2. April 2019 sei zudem deutlich geworden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein An spruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, die Berufsberatung auszubauen (S. 1 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass die Frage nach einem Anspruch auf Berufsberatung im Vorfeld der Durch führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu klären sei. Entsprechend sei der Umstand, dass die Invalidenversicherung eine spätere Ausbildung finanziere, keine Voraussetzung für die Zusprache von Berufsberatung. Da der ursprünglich angestrebte Lehrabschluss aus gesundheitlichen Gründen keine Option sei, be stehe zweifellos ein Anspruch auf Berufsberatung (S. 7 Ziff. 8). Im Weiteren
be stehe ein Anspruch auf Leistungen für eine «zweite» erstmalige berufliche Aus bildung, da d er Beschwerdeführer seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen habe abbre chen müsse n . Er habe nicht aus freien Stücken auf eine weitere berufliche Aus bildung verzichtet, sondern sei aufgrund mangelnder Unterstützung durch seine Eltern gezwungen gewesen, sich bis auf weiteres mit «jobben» finanziell über Wasser zu halten
(S. 8 Ziff. 9).
E. 3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lehrausbildung zum Automobil- Fachmann aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter abgebrochen wurd e (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach der
Beschwerdeführer wegen Omarthrose in der rechten Schulter mit Status nach Schulterinstabilität und arthroskopischen Bankart
repair am 11. März 2010 die L ehre
habe abbrechen müssen .
D en Beruf als Autome chaniker könne er aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose an der rechten Schulter nicht mehr ausführen. Z umutbar sei jedoch die Ausübung einer für die rechte Schulter wenig belastende Tätigkeit – zum Beispiel eine administrative Tätigkeit –, wobei eine solche im Verlauf mit einem zeitlichen Umfang bis zu einem 100%-Pe nsum möglich sein könnte (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7 /9/5-7 S. 1
f. Ziff. 2.1, Urk. 7 /39).
Demgegenüber ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Berufs beratung hat.
E. 4.1 Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sach leis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehr kosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art . 16
IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abz uklären, ob der versicherten Person überhaupt im Vergleich zu seiner hypothetischen Situation als Gesunder inva liditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Auflage 2014, Art. 16 N 1, N 37).
Der Beschwerdeführer ist gemäss der medizinischen Aktenlage in einer ange passten, die rechte Schulter wenig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hievor). Inwiefern ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Verrichtung infolge der gesundheitlichen Ein schränkungen im wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten
entstehen, ist vorli e gend nicht ersichtlich und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht .
Jede in Frage kommende Ausbildung kann er ohne zusätzliche Auf wendungen oder Erschwernisse absolvieren.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist die Tätigkeit als Automobil-Fachmann aufgrund seiner Sc hulterbeschwerden nicht möglich, weshalb er in der Ausübung seiner bishe ri gen Tätigkeit im Sinne von Art. 15 IVG behindert ist (vgl. E. 1.3). Beim Beschwer deführer ist sodann insbesondere von der subjektive n Bereitschaft zur Mitarb eit bei der Berufsberatung auszugehen (vgl. Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 15 N 5), nachdem er im Rahmen der Gespräche mit der Beschwerdegegnerin
den Wunsch nach einer neuen Ausbildung geäussert und Interesse für verschiedene Berufe (insbesondere Fachmann Bewegung und Gesundheit, Zeichner, Architekt) gezeigt hat (Urk.
E. 7 /23 S. 4) ihrer Pflicht zur Berufs beratung nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 0 0.–– anzusetzen. Diese sind u nter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2019.00517 die Rück weisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bean tragte und den in Frage stehende Entscheid ohne weitere materiel le Abklärungen a uf der Grundlage der bereits im obgenannten Verfahren vorliegenden Erkennt nisse gefällt hat, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020
insofern aufgehoben,
als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00264
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
10. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.
iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1994 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
11. Juni 2019 (Urk. 7/22)
einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urte il vom 29. November 2019 (Urk. 7 /36) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
In der Folge prüfte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine erstmalige be ruf liche Ausbildung (Urk. 7/41). Mi t Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (Urk. 7 /43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in A ussicht, wogegen der Versicherte am 14. Feb ruar 2020 Einwand (Urk. 5/48) erhob. Am 6. April 20 20 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf eine Neuausbildung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2020 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und anschliessender erst maliger beruflicher Ausbildung zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Am 3. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. 1. 3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gun g zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6 . April 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine im August 2011 begonnene Ausbildung zum Automobil-Fachmann nach weni gen Monaten abgebrochen habe . Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Ausbildung aufgrund der Schulterproblematik nicht habe weitergeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst im November 2018 bei der Invalidenver sicherung angemeldet und habe bis dahin Hilfstätigkeiten in verschiedenen Be reichen ausgeübt. Zwischen dem Abbruch der Ausbildung und der IV- Anmeldung seien sieben Jahre vergangen, wobei vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er mindestens einen Versuch unternehme, eine neue, körperlich weniger belastende Lehrstelle zu suchen.
Er habe sich schwergetan, einen neuen Weg einzuschlagen und es sei ihm [nach Lehrabbruch ] aus invaliditätsfremden Gründen in erster Linie ums Geldverdienen gegangen. Er habe deshalb nach dem Abbruch der Ausbildung aus freien Stücken Hilfstätigkeiten verrichtet und sich mit einem niedrigen Lohn zufriedengegeben. Entsprechend benötige er keine beruflichen Massnahmen, um eine neue behinderungsangepasste Tätigkeit aus üben zu können. Im Gespräch betreffend Berufsberatung vom 2. April 2019 sei zudem deutlich geworden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein An spruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, die Berufsberatung auszubauen (S. 1 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenü ber auf den Standpunkt (Urk. 1),
dass die Frage nach einem Anspruch auf Berufsberatung im Vorfeld der Durch führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu klären sei. Entsprechend sei der Umstand, dass die Invalidenversicherung eine spätere Ausbildung finanziere, keine Voraussetzung für die Zusprache von Berufsberatung. Da der ursprünglich angestrebte Lehrabschluss aus gesundheitlichen Gründen keine Option sei, be stehe zweifellos ein Anspruch auf Berufsberatung (S. 7 Ziff. 8). Im Weiteren
be stehe ein Anspruch auf Leistungen für eine «zweite» erstmalige berufliche Aus bildung, da d er Beschwerdeführer seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen habe abbre chen müsse n . Er habe nicht aus freien Stücken auf eine weitere berufliche Aus bildung verzichtet, sondern sei aufgrund mangelnder Unterstützung durch seine Eltern gezwungen gewesen, sich bis auf weiteres mit «jobben» finanziell über Wasser zu halten
(S. 8 Ziff. 9). 3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lehrausbildung zum Automobil- Fachmann aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter abgebrochen wurd e (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach der
Beschwerdeführer wegen Omarthrose in der rechten Schulter mit Status nach Schulterinstabilität und arthroskopischen Bankart
repair am 11. März 2010 die L ehre
habe abbrechen müssen .
D en Beruf als Autome chaniker könne er aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose an der rechten Schulter nicht mehr ausführen. Z umutbar sei jedoch die Ausübung einer für die rechte Schulter wenig belastende Tätigkeit – zum Beispiel eine administrative Tätigkeit –, wobei eine solche im Verlauf mit einem zeitlichen Umfang bis zu einem 100%-Pe nsum möglich sein könnte (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7 /9/5-7 S. 1
f. Ziff. 2.1, Urk. 7 /39).
Demgegenüber ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Berufs beratung hat. 4.
4.1
Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sach leis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehr kosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art . 16
IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abz uklären, ob der versicherten Person überhaupt im Vergleich zu seiner hypothetischen Situation als Gesunder inva liditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Auflage 2014, Art. 16 N 1, N 37).
Der Beschwerdeführer ist gemäss der medizinischen Aktenlage in einer ange passten, die rechte Schulter wenig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hievor). Inwiefern ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Verrichtung infolge der gesundheitlichen Ein schränkungen im wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten
entstehen, ist vorli e gend nicht ersichtlich und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht .
Jede in Frage kommende Ausbildung kann er ohne zusätzliche Auf wendungen oder Erschwernisse absolvieren.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist die Tätigkeit als Automobil-Fachmann aufgrund seiner Sc hulterbeschwerden nicht möglich, weshalb er in der Ausübung seiner bishe ri gen Tätigkeit im Sinne von Art. 15 IVG behindert ist (vgl. E. 1.3). Beim Beschwer deführer ist sodann insbesondere von der subjektive n Bereitschaft zur Mitarb eit bei der Berufsberatung auszugehen (vgl. Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 15 N 5), nachdem er im Rahmen der Gespräche mit der Beschwerdegegnerin
den Wunsch nach einer neuen Ausbildung geäussert und Interesse für verschiedene Berufe (insbesondere Fachmann Bewegung und Gesundheit, Zeichner, Architekt) gezeigt hat (Urk. 7 /6 S. 4, Urk. 7 /23 S. 4). Entsprechend steht ihm ein Anspruch auf Berufsberatung zu. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es sei eine entsprechende Beratung durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer zu Berufsalternativen befragt worden sei, und es sei deutlich geworden, dass mit
ü berwiegender Wahr schein lichkeit kein Anspruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, so dass der Ausbau der Berufsberatung keinen Sinn gemacht habe (Urk. 2 S. 2 f.), geht ins Leere. Die Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG dient zur Unter stützung versicherter Personen bei der beruflichen Neuorientierung und ist namentlich unabhängig davon zu erteilen, ob ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht oder nicht. Die Beschwerdegegnerin ist sodann mit der blossen Befragung des Beschwerdeführers zu Berufsalternativen (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7 /23 S. 4) ihrer Pflicht zur Berufs beratung nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 0 0.–– anzusetzen. Diese sind u nter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2019.00517 die Rück weisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bean tragte und den in Frage stehende Entscheid ohne weitere materiel le Abklärungen a uf der Grundlage der bereits im obgenannten Verfahren vorliegenden Erkennt nisse gefällt hat, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020
insofern aufgehoben,
als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais