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IV.2019.00517

Rückweisung aufgrund übereinstimmender Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2019-06-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1994 geborene X.___

meldete sich

am 2 0. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21) am 11. Juni 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2019 aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Am 7. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9), wobei er seine A nträge

dahingehend präzisierte, dass er die Anordnung berufliche r Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung bean tragte. Mit Duplik vom 1. November 2019 (Urk. 11) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein geräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung

zu äussern, worauf sich dieser am 19. November 2019 mit dem Antrag der Beschwer degegnerin

einverstanden erklärte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren gesundheitsbedingt möglich gewesen wäre, eine angepasste erstmalige berufliche Ausbildung zu ab solvieren. Im Weiteren bestehe aufgrund des geringen Verdienstes seit de r

ge sundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine Umschulung (S. 1).

Mit Duplik (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurtei lung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufli che Ausbildung als Automobilfachmann EFZ aus gesundheitlichen Gründen (Schulterproblematik) nicht habe beenden könne n . D ie Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht selbständig um eine neue Lehrstelle bemüht habe oder zu jenem Zeitpunkt die Unterstützung der Invalidenversicherung nicht in Anspruch genommen habe, könne nicht als Begründung für eine Beschwerdea b weisung dienen (S. 2) . 2.2

D er Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde bzw. Replik (Urk. 1, Urk.

9) die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere von be ruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmali gen beruflichen Ausbildung. Er erklärte sich mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 14) mit der Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen einverstanden. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur Neubeurteilung übereinstimmende Anträge (Urk. 11, Urk. 14) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1994 geborene X.___

meldete sich

am 2 0. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21) am 11. Juni 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2) .

E. 2 ) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren gesundheitsbedingt möglich gewesen wäre, eine angepasste erstmalige berufliche Ausbildung zu ab solvieren. Im Weiteren bestehe aufgrund des geringen Verdienstes seit de r

ge sundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine Umschulung (S. 1).

Mit Duplik (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurtei lung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufli che Ausbildung als Automobilfachmann EFZ aus gesundheitlichen Gründen (Schulterproblematik) nicht habe beenden könne n . D ie Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht selbständig um eine neue Lehrstelle bemüht habe oder zu jenem Zeitpunkt die Unterstützung der Invalidenversicherung nicht in Anspruch genommen habe, könne nicht als Begründung für eine Beschwerdea b weisung dienen (S.

E. 2.2 D er Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde bzw. Replik (Urk. 1, Urk.

9) die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere von be ruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmali gen beruflichen Ausbildung. Er erklärte sich mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 14) mit der Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen einverstanden.

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur Neubeurteilung übereinstimmende Anträge (Urk. 11, Urk. 14) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00517

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1994 geborene X.___

meldete sich

am 2 0. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21) am 11. Juni 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2019 aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Am 7. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9), wobei er seine A nträge

dahingehend präzisierte, dass er die Anordnung berufliche r Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung bean tragte. Mit Duplik vom 1. November 2019 (Urk. 11) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein geräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung

zu äussern, worauf sich dieser am 19. November 2019 mit dem Antrag der Beschwer degegnerin

einverstanden erklärte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren gesundheitsbedingt möglich gewesen wäre, eine angepasste erstmalige berufliche Ausbildung zu ab solvieren. Im Weiteren bestehe aufgrund des geringen Verdienstes seit de r

ge sundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine Umschulung (S. 1).

Mit Duplik (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurtei lung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufli che Ausbildung als Automobilfachmann EFZ aus gesundheitlichen Gründen (Schulterproblematik) nicht habe beenden könne n . D ie Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht selbständig um eine neue Lehrstelle bemüht habe oder zu jenem Zeitpunkt die Unterstützung der Invalidenversicherung nicht in Anspruch genommen habe, könne nicht als Begründung für eine Beschwerdea b weisung dienen (S. 2) . 2.2

D er Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde bzw. Replik (Urk. 1, Urk.

9) die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere von be ruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmali gen beruflichen Ausbildung. Er erklärte sich mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 14) mit der Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen einverstanden. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur Neubeurteilung übereinstimmende Anträge (Urk. 11, Urk. 14) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais