Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Verein Y.___ tätig (Urk. 6/6) . Unter Hinweis auf Handgelenks beschwerden meldete sich die Versi cherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim Z entrum A.___ polydisziplinäre Gut achten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/148) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versi cher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160).
Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 (Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Verein Y.___ tätig (Urk. 6/6) . Unter Hinweis auf Handgelenks beschwerden meldete sich die Versi cherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim Z entrum A.___ polydisziplinäre Gut achten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/148) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versi cher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160).
Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 (Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde.
Dispositiv
- 2 Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim Z entrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/227) , und stellte mit Vor bescheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/233) in Aussicht, einen Rentena nspruch zu verneinen . Dagegen erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 6/237). Nach erneutem durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 6/313, Urk.6/318) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2
- März 2020 einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/321 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- April 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2
- März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen , insbesondere eine ganze I nvalidenr ente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am
- Juni 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
- Mit Mitteilung vom 17. November 2017 (Urk. 6/251) gewährte die Beschwer de gegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___ . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26 5 -26 8 ) verneinte die Be schwer degegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 6/2 69) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung. Die von der Versicherten am
- März 2018 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6 / 272/3 8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00239 mit Urteil vom 3. Juni 2019 ( Urk. 6/299) mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggelder hat. Die von der Beschwerdegegnerin am 1
- August 2019 dagegen erhobene Be schwer de ( Urk. 6/302) hiess das Bundesgericht im Verfahren 8C_508/2019 mit Urteil vom
- Mai 2020 gut und bestätigte die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 2
- Februar 201
- Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den Abklärungen des A.___ keine somatischen Diagnosen vorlägen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. In der Untersuchung sei eine psychiatrische Problematik festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich jedoch nicht in psychiatrischer Be handlung. Es könne entsprechend kein hoher Leidensdruck erkannt werden. Wäh rend der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem objektivierbaren Befund bestehe. Zu dem hätten auch zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes Differenzen erkannt werden können. Eine depressive Störung oder eine Angst- oder Zwangsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Eine gewisse Persönlichkeitsproblematik liege vor, allerdings manifestierten sich die Auswirkungen im sozialen Kontext nicht einschränkend. E ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden. Es könne von keiner schwerwiegenden Beein trächtigung ausgegangen werden. Es könne somit weder vom somatischen noch vom psychischen Bereich von einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Leis tungsfähigkeit ausgegangen werden. Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beurteilung der Beschwerdegegnerin könne in keiner Weise gefolgt werden. I hr er Biografie könne entnommen werden, dass sämtliche Beziehungen, sei es zu ihren Eltern, zum Vater der Kinder, zu ihren Kindern und ihren wechselnden Partnern jeweils sehr konfliktbelastet seien oder gewesen seien . Sie sei zudem lebensmüde und verbringe viel Zeit liegend in ihrer Wohnung. Teilweise verbrin ge sie sogar bis zu 15 Stunden im Bett. Es könne daher der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringe, dass der soziale Kontext nicht einge schränkt sei (S. 9). Aufgrund der Aktenlage müsse man zum Schluss kommen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in Kombination mit der dissoziativen Störung keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Selbst das geschulte Personal der B.___ sei zu diesem Ergebnis gekommen und habe die behandelnde Ärztin gebeten, ein Krankheitszeugnis auszustellen. Sie sei demnach keinem Arbeitgeber zumutbar, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht entsprechend zu verwerten vermöge (S. 10). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob auf das Gutachten des A.___ abzustellen ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
- 3.1 Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Clinica D.___ , berichtete am
- August 2014 ( Urk. 6/213/9-10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2
- Juli bis
- August 2014 und nannte als Diagnosen eine Polyarthralgie, eine Polyarthrose, eine Fibromyalgie sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in 200
- Er führte aus, die Laboruntersuchungen hätten keine wesentlichen Auf fällig keiten gezeigt. Die klinischen Untersuchungen hätten stets eine Abweichung zwischen berichteter Symptomatik und aktiver und passiver Mobilität ergeben. In der psychiatrischen Beurteilung sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. Die Einleitung einer Therapie sei schwierig. Die Beschwerde führerin sei in stabilem Zustand entlassen worden. 3.2 Die Gutachter des Zentrums A.___ erstatteten ihr poly dis ziplinä res Gutachten am 17. November 2016 ( Urk. 6/ 227 ) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Abklärungen. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrio ni schen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 72): - unspezifische Nackenschmerzen - Status nach HWS-Distorsion QTF II am 1
- Dezember 2009 - multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS - unspezifische Kreuzschmerzen - klinisch im Vordergrund Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen - radiologisch beginnende mediale Gonarthrosen - klinisch und anamnestisch Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts 2015 - Status nach Periarthropathia humero-scapularis calcarea rechts 2015 anamnestisch, aktuell keine periarthropathischen Schulterbeschwerden in der klinischen Untersuchung - Tendenz zu Hypermobilitässyndrom - Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 7/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten (Kriterien Fibromyalgie gemäss ACR 2010 und Kriterien ACR 1990 werden nicht erfüllt) - Hallux valgus beidseits - Opioidabhängigkeit , ärztlich verordnetes O x ycodon (Targin) Der rheumatologische Gutachter führte aus, aus rein rheumatologischer Sicht be züglich des Bewegungsapparates könne keine Diagnose mit negativer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die ursprüngliche Tätigkeit gestellt werden (S. 21 f.). In guter Korrelation mit der Aktenlage, auch mit den aktuellen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015, bestehe kein spezifisch rheumatolo gisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin in dieser Art erklären könnte (S. 22). Neu bestehe klinisch ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts, wobei die se gemäss Aktenlage bildgebend nicht verifiziert worden sei, was aber auch nicht notwendig sei. Eine derartige Läsion sei in der Regel funktionell nicht be deutend. In der aktuellen klinischen Untersuchung habe weder eine Seitendiffe renz der Muskeltrophik von relevantem Ausmass, noch der Greifkraft oder der Beweglichkeit an den Schultern, die frei sei , festgestellt werden können . Es seien auch keine klinischen Befunde bezüglich der Rotatorenmanschettenläsion vor handen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäulen abschnitte sei gut, speziell wenn auch die Spontanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein hätten reprodu zierbar ausserhalb der Lendenwirbelsäule lokalisiert werden können. Im Bereich des medialen Beckenkamms rechts sei ein Druckpunkt angegeben worden, von dem aus die Schmerzausstrahlung ins rechte Bein entlang dem lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum lateralen Fussrand erfolge. Diese Ausstrahlung sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen . Verglichen mit den früheren Unter suchungen habe keine relevante Differenz beobachtet werden können. Auch die in diesem Gutachten erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyn droms vorhanden (S. 23). Entsprechend sei davon auszugehen, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigen t lichen Untersuchungssituat ion . Der Beschwerdeführerin seien aus rein rheumato logischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unein geschränkt zumutbar. Bezüglich Inkonsistenzen sei zu erwähnen, dass speziell im Bereich der HWS variable Bewegungsausmasse vorgelegen hätten. Es sei aber auch zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung darauf hingewiesen habe, dass sie keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit aufweise, sondern ein Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Die Schwierigkeit der Anamneseerhebung sei in der Aktenlage wiederholt festgehalten worden und sei durch entsprechende psychiatrische Diagnosen begründet . Insofern könne dies nicht als Inkonsistenz gewertet werden (S. 24). Der psychiatrische Gutachter führte aus, aktuell finde keine psychiatrische Be - handlung statt . Die letzte Behandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden (S. 35 f. ). Die Beschwerdeführerin habe einen spontan schwungvollen, phasenweise energi schen Antrieb mit entsprechender flüssiger Gestik gezeigt. Vor allem in ärger li chen Momenten habe sie ein expressives Ausdrucksverhalten. Auch am Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin keine vermehrte Ermüdung gezeigt (S. 56). Es bestehe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerz entwicklung sowie die Empfind ungsstörung. Die Beschwerdeschilderung sei ins gesamt vage, wenig präzis, zum Teil kurzassoziativ-abwehrend. Es habe eine Dis krepanz bestanden zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objek tivierbaren psychischen Querschnittsbefund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes. Klinisch-psychiatrisch könnten kognitive Störungen nicht nachgewiesen werden (S. 57). Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Die Beschwerde füh rerin zeige Auffälligkeiten seit der Jugend, zei ge ein andauerndes, gleich förmiges und tiefgreifendes Verhaltensmuster , ein gut erkennbares subjektives Leiden und eine seit dem Auszug aus dem gemeinsamen ehelichen Haushalt vorhandene Ein schränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (S. 58). Die Persön lichkeitsstörung zeige sich in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungs schwankungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen. Die Persönlichkeitsstörung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich ihren Möglich keiten entsprechend adäquat entwickeln und positionieren zu können. Die Be schwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Im emotionalen Bereich sei sie in der Lage gewesen, ihren beiden Kindern eine fürsorgliche Mutter zu sein, beide Kinder seien heute sowohl partnerschaftlich wie auch beruflich inte griert. Sie habe zwei Ausbildungen absolvieren können und sich sowohl erwerbs bezogen wie auch als Hausfrau während Jahren bewähren können. Die gute Ressourcenlage habe es ihr ermöglicht, sich nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Kanton Tessin einzuleben. Trotz knappen finanziellen Res sourcen habe sie eine Wohnung gefunden und habe sich sozial ordentlich positionieren können. Wieder zurück in der Deutschschweiz habe sie sich in einer Wohnung installieren können und stehe in sozialem Austausch. Ohne Probleme bediene sie auch in knappen Räumen das vierrädrige Elektromobil, fahre damit zum Beispiel von der Wohngemeinde E.___ nach F.___ , benutze ihr automatisches Auto zur Fahrt nach Zürich oder auch zum Besuch einer Kollegin im Tessin. Die Persönlichkeit sei mässig integriert; mässig integriert seien die Selbst-/Fremdwahrnehmung, die Selbststeuerung, die emotionale Kommunika ti on und die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 59) . Es sei von einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Nach detaillierter Aktendurchsicht sei heute nicht mehr die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, sondern die Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen. Nach nochmaliger Akten durchsicht und der aktuellen rheumatologischen Untersuchung würden die orga nischen Befunde zu gering erscheinen, um die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 61) . Es sei von einer nicht sehr ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerz störung auszugehen. Es würden sich erhebliche psychosoziale Faktoren und emo tionale Konflikte nachweisen lassen. Anhand der Akten liessen sich erhebliche finanzielle Probleme nachweisen. Aus finanziellen Gründe habe die Beschwer deführerin vom Tessin wieder in die Deutschschweiz übersiedeln müssen. Im Tessin seien die Schmerzen deutlich besser gewesen. Ende Dezember 2010 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer Familie getrennt und sei eine Liebesbe ziehung eingegangen (S. 62). Während Jahren habe die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin Probleme bereitet. Diese habe an einem ADHS-Syndrom gelitten und in einem Internat gefördert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe monatlich Fr. 1'000.-- selber beitragen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom Dezember 2009 stehe die Be schwer deführerin in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Allianz-Versiche rung. Weiter stehe die Beschwerdeführerin in juristischer Auseinandersetzung mit der Invalidenversicherung (S. 63) . Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe eine Diskrepanz zwischen sub jektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnittsbe fund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes bestanden. Das beobachtete Ausmass der Diskre panzen/Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades aus psychiatrischer Sicht nur zum Teil begründen. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin weiterhin eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes gezeigt. Weiterhin habe sie grosse Mühe introspektive Räum e zu betreten. Über weite Bereiche habe sich die Beschwerdeführerin in situa tions adäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Beim Ge spräch über ihre Kinder habe sie eine weiche Emotionalität gezeigt, beim Ge spräch über Ärzte/Versicherungen habe sie sich erregt, sie habe geschimpft, habe sich aber bald wieder beruhigen lassen und ein geordnetes Gespräch habe weiter gehen können. Im Gespräch über die finanzielle Situation sowie die schwierige berufliche Perspektive habe sich eine gewisse Verzweiflung und Bedrücktheit gezeigt (S. 64) . Die Beschwerdeführerin habe über gewisse lebensmüde Gedanken berichtet, eine akute Suizidalität habe nicht nachgewiesen werden können (S. 64 f.). Der Antrieb sei spontan bis energisch gewesen, die Psychomotorik entsprechend. Klinisch-psychiatrisch hätten kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Verhalten und Erleben nicht nachgewiesen werden können. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können (S. 65) . Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erwerbsbezogen relevante komorbide psychische Störung im Rahmen einer Per sönlichkeitsstörung mittlerer Ausprägung. Gemäss dem rheumatologischen Gut achter könne nicht von relevanten chronischen körperlichen Begleiterkran kung en ausgegangen werd en (S. 66 ). Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, von den integrativ-psychiatrischen Interventionen zu profitieren. Von einer eigentli chen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien mässig ausgeprägt. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der Persönlichkeitsstörung seien mittelgradig ausgeprägt. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werde n (S. 67). Aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht könne ein gewisser behand lungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachgewiesen werden. Nicht nachgewiesen werden könne eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin g e klagten Leidensdruck entsprechen würde (S. 68) . Psychopharmakologisch werde die Beschwerdeführerin aktuell mit Cymbalta und Saroten behandelt. Bei mode ratem psychiatrischem Behandlungsdruck sei aktuell mit der gewählten psycho pharmakologischen Behandlung weiterzufah ren, bei Bedarf gegebenenfalls fokal orientierte integrativ-psychiatrische Massnahmen (S. 69) . Aufgrund der kombi nierten Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung mit dissoziativen Anteilen und Benutzen eines Elektroscooters dürfte der Einsatz im Service aktuell kaum möglich sein. In adaptierter Tätigkeit bei kom binierter Persönlichkeitsstörung mittelgradigen Ausmasses und moderat ausge bildeter anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen sei der Beschwerdeführerin eine 30%ige erwerbsbezogene Leistungsminderung ab Ehetrennung mit Auszug Ende 2010 zu attestieren. Die Beschwerdeführerin sollte in wohlwollender Umgebung mit nicht allzu grossem Leidensdruck in vorwiegend sitzender Stellung arbeiten können (S. 71). 3.3 Dr. med. G.___ , praktische Ärztin, berichtete am 2
- Juni 2018 (Urk. 6/283/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe den Handchirurgen vor zwei Wochen mit Handgelenksschienen bewo rfen. Sie werde von ihr immer wieder beschuldigt, ihre Leiden nicht richtig zu erkennen. Sie habe sich als be handelnde Hausärztin schon oft überlegt, die Beschwerdeführerin aus der Praxis zu verweisen (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin leide weiter an Schmerzen in beiden Handgelenken mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Ausserdem bestünden Schmerzen in der HWS, LWS, Parästhesien und Dysästhesien beider Beine sowie sexuelles Unempfinden . Es bestünden weiter eine Instabilität der distalen Radioulnargelenke beidseits bei Ulnaminusvariante , eine beide Beine betreffende Gangunsicherheit nach Auffahrunfall, ein Reizhusten, eine Belastungsdyspnoe unklarer Ätiologie, ein HWS- und LWS-Syndrom sowie eine unklare psychische Ausgangslage mit der Differentialdiagnose einer schizo affektiven Störung (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5). Die Beschwerdeführerin werde in keinem Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr einsatzbar sein (S. 2 Ziff. 2.7). Es seien keine medizinischen Therapieoptionen mehr möglich (S. 2 Ziff. 2.8). 3.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Spital I.___ , berichtete am 1
- August 2018 ( Urk. 6/288/7-11) und führte aus, es sei am 1
- März 2018 eine einzige Konsultation erfolgt. Weiter vereinbarte Termine seien nicht wahrge nom men worden (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5): - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - aktenanamnestisch paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - aktenanamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remit tiert (ICD-10 F33.4) Er führte aus, im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung sei es nicht möglich, Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin reichend zu prüfen. Die Arbeitsfähigkeit könne auf dem Boden einer einmaligen Untersuchung nicht abschliessend beurteilt werden. Weitere ambulante Verlaufs kontrollen seien vorgesehen gewesen, diese seien aber nicht wahrgenommen wor den (S. 3 Ziff. 2.6-2.8).
- 4.1 Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom November 201 6 (vorstehend E. 3. 2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psy chiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel bezie hungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fach gebieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befä higt (vgl. Urk. 6 / 227 S. 4 ). Die Gut achter berücksich tigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihr jeweiliges Tei l gutach ten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medi zi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1. 6 ) vollum fänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abzustellen ist. 4.2 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit negativer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden könnten (S. 21 f.). Es bestehe kein spezifisch rheu ma tologisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerde füh rerin in dieser Art erklären könnte (S. 22). Die Gutachter hielten fest, dass d ie Beweglichkeit der Wirbelsäulen abschnitte gut sei , speziell wenn auch die Spo n tanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Ausstrahlung ins rechte Bein sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen . D ie erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und der LWS fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyndroms vorhanden (S. 23). Sie machten darauf aufmerksam, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation (S. 24) . Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unein geschränkt zumutbar sind (S. 24). 4.3 Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Teilgutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4 ; S. 57 f.) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss somatischem Belas tungs profil zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 71). 4.4 Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswert a nfor de rungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizi nischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf ab ge stellt wer den kann. Eine entsprechende P rüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beur teilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prä gung auseinandergesetzt (S. 56 f., S. 67 ), ebenso mit dem bisherigen Behand lungserfolg (S. 35 f., S . 67 f. ). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht ein Ausmass erreiche, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglich hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partner schaftlich ihren Möglichkeiten entsprechend adäquat entwickeln und positio nieren zu können. Es sei von einer mittelgradigen Störung auszugehen (S. 59 f.). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht sehr ausgeprägt (S. 62). Gemäss Gutachter könne aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht ein gewisser behandlungsanamnestischer Leidensdruck nachgewiesen werden, nicht hingegen eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin g eklagten Leidens druck entsprechen würde . Von den fokal-psychiatrischen Interventionen habe die Beschwerdeführerin profitieren können, so sei es nicht zu einer weiteren Wei terung des Leidens gekommen (S. 68 f. ). Von einer eigentlichen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 67). Es wurde festgehalten, dass nicht von relevanten chronischen körperlichen Be gleiterkrankungen ausgegangen werden könne. Es bestehe ein mehrjähriger chro nifizierter Verlauf mit Weiterung des Leidens in Bezug auf die Persönlich keits störung mit Auszug aus dem familiären Haus Ende Dezember 201
- Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden (S. 66 f.). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Persönlichkeitsstörung in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungsschwan kungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen zeige (S. 59). Die Persönlichkeit sei mässig integriert. Als persönliche Ressourcen wurden die beiden Kinder, welche heute sowohl partnerschaftlich als auch beruflich integriert seien, die zwei Ausbil dungen, welche die Beschwerdeführerin habe absolvieren können, die jahrelange erwerbsbezogene Bewährung sowie auch als Hausfrau, das Gelingen, sich nach der Trennung trotz knappen finanziellen Ressourcen im Tessin einzuleben, der soziale Austausch sowohl in der Deutschschweiz als auch im Tessin mit Besuchen einer Kollegin genannt (S. 59). Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im psychiatrischen Teilg utachten wurde ausgeführt, dass anlässlich der Exploration eine Diskrepanz zwischen sub jektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnitts befund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes festgestellt worden sei . Das beobachtete Ausmass der Diskrepanzen beziehungsweise Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades nur zum Teil begrün den . Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes (S. 64). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden (S. 67). Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendun g zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägige n Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vor stehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen so wie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.5 Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi ka toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem A.___ - Gutachten vom November 2016 ergibt, abgestellt werden kann. Ent sprechend besteht in einer somatisch angepassten Tätigkeit aus psych iatrischer Sicht ab Dezember 2010 eine 3 0%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 71 ). 4.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) vermag der Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) beziehungsweise die Beurteilung der behan delnden Hausärztin die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Sie führte einzig die Diagnosen auf und legt weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die Aussage, wonach jeder Arbeitgeber, der die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schnuppertag s erleben würde, eine Anstellung von vornherein ablehnen würde, ist für die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend und wurde zudem nicht näher begründet. Sodann hat das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter vermag denn auch der Einwand, wonach der Umstand, dass die Beschwerde füh rerin anlässlich der Begutachtung ausfällig geworden sei, lediglich einer Telefon notiz und nicht dem Gutachten selber zu entnehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 10) , nicht zu überzeugen. So geht genau dieser Umstand im Gutachten auf den Seite n 12 und 13 hervor. Es wird ausgeführt, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin dreimal habe beruhigen und bitten müssen, sac hlich zu bleiben, ansonsten der Abschluss der Begutachtung erfolge ( Urk. 6/227 S. 12 f.). Bezüglich der Ausführungen zur Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) bleibt festzuhalten , dass n ach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schrä nkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funk tionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund ste henden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufs beratung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). Zum Einwand, das Gutachten sei fehlerhaft, weil fremdanamnestische Einkünfte hätten eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt schliesslich anzumerken, dass f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_ 602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
- 7 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2010 zu 30 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht. Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00255
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 8. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Verein Y.___ tätig (Urk. 6/6) . Unter Hinweis auf Handgelenks beschwerden meldete sich die Versi cherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim Z entrum A.___ polydisziplinäre Gut achten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/148) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versi cher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160).
Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 (Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. 1. 2
Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim Z entrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/227) , und stellte mit Vor bescheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/233) in Aussicht, einen Rentena nspruch zu verneinen . Dagegen erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 6/237). Nach erneutem durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 6/313, Urk.6/318) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 3. März 2020 einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/321 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. April 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 3. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen , insbesondere eine ganze I nvalidenr ente, zuzusprechen
(S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).
3.
Mit Mitteilung vom 17. November 2017 (Urk. 6/251) gewährte die Beschwer de gegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___ . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26 5 -26 8 ) verneinte die Be schwer degegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 6/2 69) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung. Die von der Versicherten am 8. März 2018 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6 / 272/3
8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00239 mit Urteil vom 3.
Juni 2019 ( Urk. 6/299) mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggelder hat. Die von der Beschwerdegegnerin am 1 5. August 2019 dagegen erhobene Be schwer de ( Urk. 6/302) hiess das Bundesgericht im Verfahren 8C_508/2019 mit Urteil vom
27. Mai 2020 gut und bestätigte die Verfügung der Beschwerde geg nerin vom 2 3. Februar 201 8.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in d er angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den Abklärungen des A.___ keine somatischen Diagnosen vorlägen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. In der Untersuchung sei eine psychiatrische Problematik festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich jedoch nicht in psychiatrischer Be handlung. Es könne entsprechend kein hoher Leidensdruck erkannt werden. Wäh rend der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem objektivierbaren Befund bestehe. Zu dem hätten auch zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes Differenzen erkannt werden können. Eine depressive Störung oder eine Angst- oder Zwangsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Eine gewisse Persönlichkeitsproblematik liege vor, allerdings manifestierten sich die Auswirkungen im sozialen Kontext nicht einschränkend. E ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden. Es könne von keiner schwerwiegenden Beein trächtigung ausgegangen werden. Es könne somit weder vom somatischen noch vom psychischen Bereich von einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Leis tungsfähigkeit ausgegangen werden. Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beurteilung der Beschwerdegegnerin könne in keiner Weise gefolgt werden. I hr er Biografie könne entnommen werden, dass sämtliche Beziehungen, sei es zu ihren Eltern, zum Vater der Kinder, zu ihren Kindern und ihren wechselnden Partnern jeweils sehr konfliktbelastet seien oder gewesen seien . Sie sei zudem lebensmüde und verbringe viel Zeit liegend in ihrer Wohnung. Teilweise verbrin ge sie sogar bis zu 15 Stunden im Bett. Es könne daher der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringe, dass der soziale Kontext nicht einge schränkt sei (S. 9). Aufgrund der Aktenlage müsse man zum Schluss kommen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in Kombination mit der dissoziativen Störung keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Selbst das geschulte Personal der B.___ sei zu diesem Ergebnis gekommen und habe die behandelnde Ärztin gebeten, ein Krankheitszeugnis auszustellen. Sie sei demnach keinem Arbeitgeber zumutbar, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht entsprechend zu verwerten vermöge (S. 10). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob auf das Gutachten des A.___ abzustellen ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Clinica
D.___ , berichtete am 8. August 2014 ( Urk. 6/213/9-10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 3. Juli bis 9. August 2014 und nannte als Diagnosen eine Polyarthralgie, eine Polyarthrose, eine Fibromyalgie sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in 200 9. Er führte aus, die Laboruntersuchungen hätten keine wesentlichen Auf fällig keiten gezeigt. Die klinischen Untersuchungen hätten stets eine Abweichung zwischen berichteter Symptomatik und aktiver und passiver Mobilität ergeben. In der psychiatrischen Beurteilung sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. Die Einleitung einer Therapie sei schwierig. Die Beschwerde führerin sei in stabilem Zustand entlassen worden. 3.2
Die Gutachter des Zentrums A.___ erstatteten ihr poly dis ziplinä res Gutachten am 17. November 2016 ( Urk. 6/ 227 ) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Abklärungen. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrio ni schen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 72): - unspezifische Nackenschmerzen - Status nach HWS-Distorsion QTF II am 1 4. Dezember 2009 - multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS - unspezifische Kreuzschmerzen - klinisch im Vordergrund Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen - radiologisch beginnende mediale Gonarthrosen - klinisch und anamnestisch Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts 2015 - Status nach Periarthropathia
humero-scapularis calcarea rechts 2015 anamnestisch, aktuell keine periarthropathischen Schulterbeschwerden in der klinischen Untersuchung - Tendenz zu Hypermobilitässyndrom - Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 7/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten (Kriterien Fibromyalgie gemäss ACR 2010 und Kriterien ACR 1990 werden nicht erfüllt) - Hallux valgus beidseits - Opioidabhängigkeit , ärztlich verordnetes O x ycodon (Targin)
Der rheumatologische Gutachter führte aus, aus rein rheumatologischer Sicht be züglich des Bewegungsapparates könne keine Diagnose mit negativer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die ursprüngliche Tätigkeit gestellt werden (S. 21 f.). In guter Korrelation mit der Aktenlage, auch mit den aktuellen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015, bestehe kein spezifisch rheumatolo gisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin in dieser Art erklären könnte (S. 22).
Neu bestehe klinisch ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts, wobei die se gemäss Aktenlage bildgebend nicht verifiziert worden sei, was aber auch nicht notwendig sei. Eine derartige Läsion sei in der Regel funktionell nicht be deutend. In der aktuellen klinischen Untersuchung habe weder eine Seitendiffe renz der Muskeltrophik von relevantem Ausmass, noch der Greifkraft oder der Beweglichkeit an den Schultern, die frei sei , festgestellt werden können . Es seien auch keine klinischen Befunde bezüglich der Rotatorenmanschettenläsion vor handen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäulen abschnitte sei gut, speziell wenn auch die Spontanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein hätten reprodu zierbar ausserhalb der Lendenwirbelsäule lokalisiert werden können. Im Bereich des medialen Beckenkamms rechts sei ein Druckpunkt angegeben worden, von dem aus die Schmerzausstrahlung ins rechte Bein entlang dem lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum lateralen Fussrand erfolge. Diese Ausstrahlung sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen . Verglichen mit den früheren Unter suchungen habe keine relevante Differenz beobachtet werden können. Auch die in diesem Gutachten erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyn droms vorhanden (S. 23).
Entsprechend sei davon auszugehen, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigen t lichen Untersuchungssituat ion . Der Beschwerdeführerin seien aus rein rheumato logischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unein geschränkt zumutbar.
Bezüglich Inkonsistenzen sei zu erwähnen, dass speziell im Bereich der HWS variable Bewegungsausmasse vorgelegen hätten. Es sei aber auch zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung darauf hingewiesen habe, dass sie keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit aufweise, sondern ein Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Die Schwierigkeit der Anamneseerhebung sei in der Aktenlage wiederholt festgehalten worden und sei durch entsprechende psychiatrische Diagnosen
begründet . Insofern könne dies nicht als Inkonsistenz gewertet werden (S. 24).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, aktuell finde keine psychiatrische Be - handlung statt . Die letzte Behandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden (S. 35 f. ). Die Beschwerdeführerin habe einen spontan schwungvollen, phasenweise energi schen Antrieb mit entsprechender flüssiger Gestik gezeigt. Vor allem in ärger li chen Momenten habe sie ein expressives Ausdrucksverhalten. Auch am Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin keine vermehrte Ermüdung gezeigt (S.
56). Es bestehe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerz entwicklung sowie die Empfind ungsstörung.
Die Beschwerdeschilderung sei ins gesamt vage, wenig präzis, zum Teil kurzassoziativ-abwehrend. Es habe eine Dis krepanz bestanden zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objek tivierbaren psychischen Querschnittsbefund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes. Klinisch-psychiatrisch könnten kognitive Störungen nicht nachgewiesen werden (S. 57).
Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Die Beschwerde füh rerin zeige Auffälligkeiten seit der Jugend, zei ge ein andauerndes, gleich förmiges und tiefgreifendes Verhaltensmuster , ein gut erkennbares subjektives Leiden und eine seit dem Auszug aus dem gemeinsamen ehelichen Haushalt vorhandene Ein schränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (S. 58). Die Persön lichkeitsstörung zeige sich in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungs schwankungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen. Die Persönlichkeitsstörung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich ihren Möglich keiten entsprechend adäquat entwickeln und positionieren zu können. Die Be schwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Im emotionalen Bereich sei sie in der Lage gewesen, ihren beiden Kindern eine fürsorgliche Mutter zu sein, beide Kinder seien heute sowohl partnerschaftlich wie auch beruflich inte griert. Sie habe zwei Ausbildungen absolvieren können und sich sowohl erwerbs bezogen wie auch als Hausfrau während Jahren bewähren können. Die gute Ressourcenlage habe es ihr ermöglicht, sich nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Kanton Tessin einzuleben. Trotz knappen finanziellen Res sourcen habe sie eine Wohnung gefunden und habe sich sozial ordentlich positionieren können. Wieder zurück in der Deutschschweiz habe sie sich in einer Wohnung installieren können und stehe in sozialem Austausch. Ohne Probleme bediene sie auch in knappen Räumen das vierrädrige Elektromobil, fahre damit zum Beispiel von der Wohngemeinde E.___ nach F.___ , benutze ihr automatisches Auto zur Fahrt nach Zürich oder auch zum Besuch einer Kollegin im Tessin. Die Persönlichkeit sei mässig integriert; mässig integriert seien die Selbst-/Fremdwahrnehmung, die Selbststeuerung, die emotionale Kommunika ti on und die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 59) .
Es sei von einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Nach detaillierter Aktendurchsicht sei heute nicht mehr die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, sondern die Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen. Nach nochmaliger Akten durchsicht und der aktuellen rheumatologischen Untersuchung würden die orga nischen Befunde zu gering erscheinen, um die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 61) .
Es sei von einer nicht sehr ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerz störung auszugehen. Es würden sich erhebliche psychosoziale Faktoren und emo tionale Konflikte nachweisen lassen. Anhand der Akten liessen sich erhebliche finanzielle Probleme nachweisen. Aus finanziellen Gründe habe die Beschwer deführerin vom Tessin wieder in die Deutschschweiz übersiedeln müssen. Im Tessin seien die Schmerzen deutlich besser gewesen. Ende Dezember 2010 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer Familie getrennt und sei eine Liebesbe ziehung eingegangen (S. 62). Während Jahren habe die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin Probleme bereitet. Diese habe an einem ADHS-Syndrom gelitten und in einem Internat gefördert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe monatlich Fr. 1'000.-- selber beitragen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom Dezember 2009 stehe die Be schwer deführerin in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Allianz-Versiche rung. Weiter stehe die Beschwerdeführerin in juristischer Auseinandersetzung mit der Invalidenversicherung (S. 63) .
Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe eine Diskrepanz zwischen sub jektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnittsbe fund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes bestanden. Das beobachtete Ausmass der Diskre panzen/Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades aus psychiatrischer Sicht nur zum Teil begründen. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin weiterhin eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes gezeigt. Weiterhin habe sie grosse Mühe introspektive Räum e zu betreten. Über weite Bereiche habe sich die Beschwerdeführerin in situa tions adäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Beim Ge spräch über ihre Kinder habe sie eine weiche Emotionalität gezeigt, beim Ge spräch über Ärzte/Versicherungen habe sie sich erregt, sie habe geschimpft, habe sich aber bald wieder beruhigen lassen und ein geordnetes Gespräch habe weiter gehen können. Im Gespräch über die finanzielle Situation sowie die schwierige berufliche Perspektive habe sich eine gewisse Verzweiflung und Bedrücktheit gezeigt (S. 64) . Die Beschwerdeführerin habe über gewisse lebensmüde Gedanken berichtet, eine akute Suizidalität habe nicht nachgewiesen werden können (S.
64
f.). Der Antrieb sei spontan bis energisch gewesen, die Psychomotorik entsprechend. Klinisch-psychiatrisch hätten kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Verhalten und Erleben nicht nachgewiesen werden können. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können (S. 65) . Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erwerbsbezogen relevante komorbide psychische Störung im Rahmen einer Per sönlichkeitsstörung mittlerer Ausprägung. Gemäss dem rheumatologischen Gut achter könne nicht von relevanten chronischen körperlichen Begleiterkran kung en ausgegangen werd en (S. 66 ). Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, von den integrativ-psychiatrischen Interventionen zu profitieren. Von einer eigentli chen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien mässig ausgeprägt. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der Persönlichkeitsstörung seien mittelgradig ausgeprägt. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werde n (S. 67).
Aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht könne ein gewisser behand lungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachgewiesen werden. Nicht nachgewiesen werden könne eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin g e klagten Leidensdruck entsprechen würde (S. 68) .
Psychopharmakologisch werde die Beschwerdeführerin aktuell mit Cymbalta und Saroten behandelt. Bei mode ratem psychiatrischem Behandlungsdruck sei aktuell mit der gewählten psycho pharmakologischen Behandlung weiterzufah ren, bei Bedarf gegebenenfalls fokal orientierte integrativ-psychiatrische Massnahmen
(S. 69) . Aufgrund der kombi nierten Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung mit dissoziativen Anteilen und Benutzen eines Elektroscooters dürfte der Einsatz im Service aktuell kaum möglich sein. In adaptierter Tätigkeit bei kom binierter Persönlichkeitsstörung mittelgradigen Ausmasses und moderat ausge bildeter anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen sei der Beschwerdeführerin eine 30%ige erwerbsbezogene Leistungsminderung ab Ehetrennung mit Auszug Ende 2010 zu attestieren. Die Beschwerdeführerin sollte in wohlwollender Umgebung mit nicht allzu grossem Leidensdruck in vorwiegend sitzender Stellung arbeiten können (S. 71). 3.3
Dr. med. G.___ , praktische Ärztin, berichtete am 2 5. Juni
2018 (Urk.
6/283/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe den Handchirurgen vor zwei Wochen mit Handgelenksschienen bewo rfen. Sie werde von ihr immer wieder beschuldigt, ihre Leiden nicht richtig zu erkennen. Sie habe sich als be handelnde Hausärztin schon oft überlegt, die Beschwerdeführerin aus der Praxis zu verweisen (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin leide weiter an Schmerzen in beiden Handgelenken mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Ausserdem bestünden Schmerzen in der HWS, LWS, Parästhesien und Dysästhesien beider Beine sowie sexuelles Unempfinden . Es bestünden weiter eine Instabilität der distalen Radioulnargelenke beidseits bei Ulnaminusvariante , eine beide Beine betreffende Gangunsicherheit nach Auffahrunfall, ein Reizhusten, eine Belastungsdyspnoe unklarer Ätiologie, ein HWS- und LWS-Syndrom sowie eine unklare psychische Ausgangslage mit der Differentialdiagnose einer schizo affektiven Störung (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5). Die Beschwerdeführerin werde in keinem Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr einsatzbar sein (S.
2 Ziff. 2.7). Es seien keine medizinischen Therapieoptionen mehr möglich (S.
2 Ziff. 2.8). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Spital I.___ , berichtete am 1 5. August 2018 ( Urk. 6/288/7-11) und führte aus, es sei am 1 2. März 2018 eine einzige Konsultation erfolgt. Weiter vereinbarte Termine seien nicht wahrge nom men worden (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5): - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - aktenanamnestisch paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - aktenanamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remit tiert (ICD-10 F33.4)
Er führte aus, im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung sei es nicht möglich, Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin reichend zu prüfen. Die Arbeitsfähigkeit könne auf dem Boden einer einmaligen Untersuchung nicht abschliessend beurteilt werden. Weitere ambulante Verlaufs kontrollen seien vorgesehen gewesen, diese seien aber nicht wahrgenommen wor den (S. 3 Ziff. 2.6-2.8). 4. 4.1
Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom November 201 6 (vorstehend E. 3. 2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psy chiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechen den Facharzttitel bezie hungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fach gebieten zur Beurteilung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befä higt (vgl. Urk. 6 / 227 S. 4 ). Die Gut achter berücksich tigten sodann die ge klag ten Beschwer den und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihr jeweiliges Tei l gutach ten in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit er füllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medi zi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1. 6 ) vollum fänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abzustellen ist. 4.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit negativer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden könnten (S. 21 f.). Es bestehe kein spezifisch rheu ma tologisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerde füh rerin in dieser Art erklären könnte (S. 22). Die Gutachter hielten fest, dass d ie Beweglichkeit der Wirbelsäulen abschnitte gut sei , speziell wenn auch die Spo n tanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Ausstrahlung ins rechte Bein sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen . D ie erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und der LWS fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyndroms vorhanden (S. 23). Sie machten darauf aufmerksam, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation (S. 24) .
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unein geschränkt zumutbar sind (S. 24). 4.3
Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Teilgutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4 ; S. 57 f.) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss somatischem Belas tungs profil
zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 71). 4.4
Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswert a nfor de rungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) ab gegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizi nischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf ab ge stellt wer den kann.
Eine entsprechende P rüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beur teilung weitestgehend einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prä gung auseinandergesetzt (S. 56 f., S. 67 ),
ebenso mit dem bisherigen Behand lungserfolg (S. 35 f., S . 67 f. ). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht ein Ausmass erreiche, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglich hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partner schaftlich ihren Möglichkeiten entsprechend adäquat entwickeln und positio nieren zu können. Es sei von einer mittelgradigen Störung auszugehen (S. 59 f.). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht sehr ausgeprägt (S. 62). Gemäss Gutachter könne aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht ein gewisser behandlungsanamnestischer Leidensdruck nachgewiesen werden, nicht hingegen eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin g eklagten Leidens druck entsprechen würde . Von den fokal-psychiatrischen Interventionen habe die Beschwerdeführerin profitieren können, so sei es nicht zu einer weiteren Wei terung des Leidens gekommen (S. 68 f. ). Von einer eigentlichen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 67).
Es wurde festgehalten, dass nicht von relevanten chronischen körperlichen Be gleiterkrankungen ausgegangen werden könne. Es bestehe ein mehrjähriger chro nifizierter Verlauf mit Weiterung des Leidens in Bezug auf die Persönlich keits störung mit Auszug aus dem familiären Haus Ende Dezember 201 0. Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden (S.
66 f.).
Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Persönlichkeitsstörung in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungsschwan kungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen zeige (S. 59). Die Persönlichkeit sei mässig integriert. Als persönliche Ressourcen wurden die beiden Kinder, welche heute sowohl partnerschaftlich als auch beruflich integriert seien, die zwei Ausbil dungen, welche die Beschwerdeführerin habe absolvieren können, die jahrelange erwerbsbezogene Bewährung sowie auch als Hausfrau, das Gelingen, sich nach der Trennung trotz knappen finanziellen Ressourcen im Tessin einzuleben, der soziale Austausch sowohl in der Deutschschweiz als auch im Tessin mit Besuchen einer Kollegin genannt (S. 59).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im psychiatrischen Teilg utachten
wurde ausgeführt, dass anlässlich der Exploration eine Diskrepanz zwischen sub jektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnitts befund sowie zwischen dem g eklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes festgestellt worden sei . Das beobachtete Ausmass der Diskrepanzen beziehungsweise Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades nur zum Teil begrün den . Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes (S. 64). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden (S. 67).
Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendun g zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägige n Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vor stehend E.
1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen so wie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 4.5
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi ka toren ergibt, dass
auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem A.___ - Gutachten
vom November 2016 ergibt, abgestellt werden kann. Ent sprechend besteht in einer somatisch angepassten Tätigkeit aus psych iatrischer Sicht ab Dezember 2010 eine 3 0%ige Arbeitsunfä higkeit (S. 71 ). 4.6
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) vermag der Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) beziehungsweise die Beurteilung der behan delnden Hausärztin die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Sie führte einzig die Diagnosen auf und legt weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die Aussage, wonach jeder Arbeitgeber, der die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schnuppertag s erleben würde, eine Anstellung von vornherein ablehnen würde, ist für die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend und wurde zudem nicht näher begründet. Sodann hat das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter vermag denn auch der Einwand, wonach der Umstand, dass die Beschwerde füh rerin anlässlich der Begutachtung ausfällig geworden sei, lediglich einer Telefon notiz und nicht dem Gutachten selber zu entnehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 10) , nicht zu überzeugen. So geht genau dieser Umstand im Gutachten auf den Seite n
12 und 13 hervor. Es wird ausgeführt, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin dreimal habe beruhigen und bitten müssen, sac hlich zu bleiben, ansonsten der Abschluss der Begutachtung erfolge ( Urk. 6/227 S. 12 f.).
Bezüglich der Ausführungen zur Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) bleibt festzuhalten ,
dass n ach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schrä nkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funk tionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund ste henden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufs beratung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
Zum Einwand, das Gutachten sei fehlerhaft, weil fremdanamnestische Einkünfte hätten eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt schliesslich anzumerken, dass
f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_ 602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). 4. 7
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdefüh rerin aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2010 zu 30 %
eingeschränkt ist.
Das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach