Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Y.___ tätig (Urk. 6/6) . Unter Hinweis auf Handgelenks beschwerden meldete sich die Versi cherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim A.___ polydisziplinäre Gutachten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember
2013 (Urk. 6/
148) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160). 1.2
Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 ( Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. 1.3
Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim A.___ ein polydisziplinäre s Gutachten ein, das am 1 7. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/228) und verneinte mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung . 1.4
Mit Mitteilung vom 1 7. November 2017 ( Urk. 6/252) gewährte die Beschwer de gegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___ .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/266-269) verneinte die Be schwer degegnerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/270 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung. 2.
Die Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggeldanspruch für die Potentialabklärung , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ) sind (Abs. 1). 1.2
Gemäss Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( Abs. 1 lit . a); oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten ( Abs. 1 lit . b). 1.3
Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeits unfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen ( Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung; KSTI). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin g e mäss den vorhandenen Unterlagen seit Ende 2010 in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei . Dem IK-Auszug vom 1 5. Novem ber 2017 sei zu entnehmen, dass sie letztmals 2009 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet habe. Da die Beschwerdeführerin somit unmitte l bar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Taggeld während der Potentialabklärung (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), e s könne kein Zweifel bestehen, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Es mute wider sprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IV-Grad-Berech nun g auf die gemischte Methode schliesse, im Rahmen der Prüfung des Taggeld an spruchs aber zum Ergebnis gelange, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbs tätig wäre . Es sei vielmehr mehr als glaubhaft gemacht, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie gemäss Art. 20 sexies Abs. 1 lit . b IVV Anspruch auf Taggelder habe (S. 4 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Potentialabklärung . 3. 3.1
Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ohne Behinderung voll zeit lich tätig zu sein. Sie hätte schon seit längerer Zeit mehr gearbeitet, sich in jungen Jahren auch gerne weitergebildet, sich dies auch neben der Kinder be treu ung zugetraut, wegen der beständigen Schmerzen sei dies jedoch nicht mög lich gewesen. 3.2
Aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/250) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis 2008 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet und 2009 Arbeitslosenent schädigung bezogen hatte. Ab 2013 ist sie als Nichterwerbstätige aufgeführt.
3.3
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 ( Urk. 6/82) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie seit Januar 20 1 1 getrennt lebe und ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.4
Anlässlich des Einkommensvergleich s vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/232) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheit sfall ein Pensum von 70 %
ausüben würde und wandte die gemischte Methode an . Sie sei somit als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt tätig zu quali fi zieren.
Auch mit Vorbescheid betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin als zu 70 % Erwerbstätige. 3. 5
Im Feststellungsblatt vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234 ) wurde an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige festgehalten und ausgeführt, eine Haushaltabklärung vor Ort erübrige sich, da aufgrund der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (S. 8) . Der Beginn der Wartezeit wurde auf Ende 2010 festgelegt (S. 8 unten).
4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. November bis 1 4. Dezember 2017 bei der B.___ in C.___ an einer Potentialabklärung teil genommen hat (vgl. Urk. 6/251 -252 , Urk. 6/257). Die Beschwerdeführerin unter zog sich somit während mehr als zwei ( Art. 17 IVV) beziehungsweise mehr als drei ( Art. 22 Abs. 1 IVG) Tagen einer von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahme, womit der Taggeldanspruch grundsätzlich zu bejahen ist.
Aus den Akten (vgl. vorstehend E. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Ende 2010 nicht erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.5) . Es muss somit glaubhaft gemacht werden, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Soz ial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse An haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit jeher angab, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 3.1 ) . Per September 2008 nahm sie sodann eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 % auf Provisionsbasis an ( Urk. 6/24 ) , wobei diese Stelle im Okt ober 2008 be reits wieder aufgegeben werden musste ( Urk. 6/26). Zudem qualifizierte die Be schwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 70 % Erwerbstätig e und wandte die gemischte Methode an (vgl. Urk. 6/233 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ging demnach im Mai 2017 selbst davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum erwerbs tä tig sein. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Rahmen der Inva liditätsbemessung zwar von einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin ausgeht, bei der Prüfung des Taggeldanspruchs jedoch zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig, er scheint vorliegend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbe sondere auc h vor dem Hintergrund, dass
d e n Akten keine Hinweise entnommen werden können , dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erst lange nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heits fall erwerbstätig wäre, womit sie Anspruch auf Taggelder während der Potential abklärung hat.
Bei diesem Ausgang ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___
Anspruch auf Taggelder hat. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggeld er hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ) sind (Abs. 1).
E. 1.2 Gemäss Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( Abs. 1 lit . a); oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten ( Abs. 1 lit . b).
E. 1.3 Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeits unfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen ( Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung; KSTI). 2.
E. 1.4 Mit Mitteilung vom 1 7. November 2017 ( Urk. 6/252) gewährte die Beschwer de gegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___ .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/266-269) verneinte die Be schwer degegnerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/270 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung.
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggeldanspruch für die Potentialabklärung , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin g e mäss den vorhandenen Unterlagen seit Ende 2010 in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei . Dem IK-Auszug vom 1 5. Novem ber 2017 sei zu entnehmen, dass sie letztmals 2009 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet habe. Da die Beschwerdeführerin somit unmitte l bar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Taggeld während der Potentialabklärung (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), e s könne kein Zweifel bestehen, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Es mute wider sprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IV-Grad-Berech nun g auf die gemischte Methode schliesse, im Rahmen der Prüfung des Taggeld an spruchs aber zum Ergebnis gelange, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbs tätig wäre . Es sei vielmehr mehr als glaubhaft gemacht, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie gemäss Art. 20 sexies Abs. 1 lit . b IVV Anspruch auf Taggelder habe (S. 4 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Potentialabklärung . 3. 3.1
Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ohne Behinderung voll zeit lich tätig zu sein. Sie hätte schon seit längerer Zeit mehr gearbeitet, sich in jungen Jahren auch gerne weitergebildet, sich dies auch neben der Kinder be treu ung zugetraut, wegen der beständigen Schmerzen sei dies jedoch nicht mög lich gewesen. 3.2
Aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/250) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis 2008 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet und 2009 Arbeitslosenent schädigung bezogen hatte. Ab 2013 ist sie als Nichterwerbstätige aufgeführt.
3.3
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 ( Urk. 6/82) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie seit Januar 20 1 1 getrennt lebe und ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.4
Anlässlich des Einkommensvergleich s vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/232) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheit sfall ein Pensum von 70 %
ausüben würde und wandte die gemischte Methode an . Sie sei somit als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt tätig zu quali fi zieren.
Auch mit Vorbescheid betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin als zu 70 % Erwerbstätige. 3. 5
Im Feststellungsblatt vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234 ) wurde an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige festgehalten und ausgeführt, eine Haushaltabklärung vor Ort erübrige sich, da aufgrund der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (S. 8) . Der Beginn der Wartezeit wurde auf Ende 2010 festgelegt (S. 8 unten).
4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. November bis 1 4. Dezember 2017 bei der B.___ in C.___ an einer Potentialabklärung teil genommen hat (vgl. Urk. 6/251 -252 , Urk. 6/257). Die Beschwerdeführerin unter zog sich somit während mehr als zwei ( Art. 17 IVV) beziehungsweise mehr als drei ( Art. 22 Abs. 1 IVG) Tagen einer von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahme, womit der Taggeldanspruch grundsätzlich zu bejahen ist.
Aus den Akten (vgl. vorstehend E. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Ende 2010 nicht erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.5) . Es muss somit glaubhaft gemacht werden, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Soz ial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse An haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit jeher angab, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 3.1 ) . Per September 2008 nahm sie sodann eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 % auf Provisionsbasis an ( Urk. 6/24 ) , wobei diese Stelle im Okt ober 2008 be reits wieder aufgegeben werden musste ( Urk. 6/26). Zudem qualifizierte die Be schwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 70 % Erwerbstätig e und wandte die gemischte Methode an (vgl. Urk. 6/233 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ging demnach im Mai 2017 selbst davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum erwerbs tä tig sein. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Rahmen der Inva liditätsbemessung zwar von einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin ausgeht, bei der Prüfung des Taggeldanspruchs jedoch zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig, er scheint vorliegend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbe sondere auc h vor dem Hintergrund, dass
d e n Akten keine Hinweise entnommen werden können , dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erst lange nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heits fall erwerbstätig wäre, womit sie Anspruch auf Taggelder während der Potential abklärung hat.
Bei diesem Ausgang ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___
Anspruch auf Taggelder hat. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggeld er hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00239
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
3. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Y.___ tätig (Urk. 6/6) . Unter Hinweis auf Handgelenks beschwerden meldete sich die Versi cherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim A.___ polydisziplinäre Gutachten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember
2013 (Urk. 6/
148) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160). 1.2
Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 ( Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. 1.3
Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim A.___ ein polydisziplinäre s Gutachten ein, das am 1 7. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/228) und verneinte mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung . 1.4
Mit Mitteilung vom 1 7. November 2017 ( Urk. 6/252) gewährte die Beschwer de gegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___ .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/266-269) verneinte die Be schwer degegnerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 6/270 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung. 2.
Die Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggeldanspruch für die Potentialabklärung , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ) sind (Abs. 1). 1.2
Gemäss Art. 20 sexies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben ( Abs. 1 lit . a); oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten ( Abs. 1 lit . b). 1.3
Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeits unfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen ( Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung; KSTI). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin g e mäss den vorhandenen Unterlagen seit Ende 2010 in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei . Dem IK-Auszug vom 1 5. Novem ber 2017 sei zu entnehmen, dass sie letztmals 2009 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet habe. Da die Beschwerdeführerin somit unmitte l bar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Taggeld während der Potentialabklärung (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), e s könne kein Zweifel bestehen, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Es mute wider sprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der IV-Grad-Berech nun g auf die gemischte Methode schliesse, im Rahmen der Prüfung des Taggeld an spruchs aber zum Ergebnis gelange, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbs tätig wäre . Es sei vielmehr mehr als glaubhaft gemacht, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie gemäss Art. 20 sexies Abs. 1 lit . b IVV Anspruch auf Taggelder habe (S. 4 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Potentialabklärung . 3. 3.1
Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1 3. November 2008 ( Urk. 6/28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ohne Behinderung voll zeit lich tätig zu sein. Sie hätte schon seit längerer Zeit mehr gearbeitet, sich in jungen Jahren auch gerne weitergebildet, sich dies auch neben der Kinder be treu ung zugetraut, wegen der beständigen Schmerzen sei dies jedoch nicht mög lich gewesen. 3.2
Aus dem IK-Auszug ( Urk. 6/250) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis 2008 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen abgerechnet und 2009 Arbeitslosenent schädigung bezogen hatte. Ab 2013 ist sie als Nichterwerbstätige aufgeführt.
3.3
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 ( Urk. 6/82) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie seit Januar 20 1 1 getrennt lebe und ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.4
Anlässlich des Einkommensvergleich s vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/232) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheit sfall ein Pensum von 70 %
ausüben würde und wandte die gemischte Methode an . Sie sei somit als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt tätig zu quali fi zieren.
Auch mit Vorbescheid betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin als zu 70 % Erwerbstätige. 3. 5
Im Feststellungsblatt vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/234 ) wurde an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige festgehalten und ausgeführt, eine Haushaltabklärung vor Ort erübrige sich, da aufgrund der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (S. 8) . Der Beginn der Wartezeit wurde auf Ende 2010 festgelegt (S. 8 unten).
4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. November bis 1 4. Dezember 2017 bei der B.___ in C.___ an einer Potentialabklärung teil genommen hat (vgl. Urk. 6/251 -252 , Urk. 6/257). Die Beschwerdeführerin unter zog sich somit während mehr als zwei ( Art. 17 IVV) beziehungsweise mehr als drei ( Art. 22 Abs. 1 IVG) Tagen einer von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahme, womit der Taggeldanspruch grundsätzlich zu bejahen ist.
Aus den Akten (vgl. vorstehend E. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Ende 2010 nicht erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.5) . Es muss somit glaubhaft gemacht werden, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Soz ial versicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse An haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit jeher angab, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 3.1 ) . Per September 2008 nahm sie sodann eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 % auf Provisionsbasis an ( Urk. 6/24 ) , wobei diese Stelle im Okt ober 2008 be reits wieder aufgegeben werden musste ( Urk. 6/26). Zudem qualifizierte die Be schwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 70 % Erwerbstätig e und wandte die gemischte Methode an (vgl. Urk. 6/233 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ging demnach im Mai 2017 selbst davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum erwerbs tä tig sein. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Rahmen der Inva liditätsbemessung zwar von einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin ausgeht, bei der Prüfung des Taggeldanspruchs jedoch zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig, er scheint vorliegend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbe sondere auc h vor dem Hintergrund, dass
d e n Akten keine Hinweise entnommen werden können , dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erst lange nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heits fall erwerbstätig wäre, womit sie Anspruch auf Taggelder während der Potential abklärung hat.
Bei diesem Ausgang ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___
Anspruch auf Taggelder hat. 5 . 5 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
De r obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 1'4 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggeld er hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach