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IV.2020.00217

Beweiskräftige RAD-Beurteilungen (somatisch und psychiatrisch), welche durch die vorliegenden Berichte der Behandler nicht in Zweifel gezogen werden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen. Von zusätzlichen med. Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 30. September 2009 (Urk. 13 /2) unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 13/73) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente ab .

Am 11. Oktober 2012 (Urk. 13 /74) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom

23. Mai 2013 (Urk. 13/110) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente .

Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 13 /111) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00557 vom 17. Juni 2014 (Urk. 13 /113) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zurückge wiesen wurde. Nach ergänzenden Abk l ärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 13 /142) einen Anspruch auf eine Invaliden rente mit der Begründung, dass der Versicherten eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, womit ein Invali ditätsgrad von 11 % resultiere.

Am 13. Juni 2016 (Urk. 13 /145 ff.) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Arthritis psoriatica

wi ederum bei der IV zum Leistungs bezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Am 1. Oktober 2016 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle als Küchenhilfe in einem 50 % Pensum bei der Y.___ an (vgl. Urk. 13/ 194 S. 2 f.) . Am 6. Dezem ber 2016 wurde sie durch die Dres . med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD)

der IV-Stellen je einer versicherungsinternen Untersuchung unterzogen (Urk. 13 /158 - 159). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 13/173) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente . Zur Begründung führte sie aus, aus psychi atrischer Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung. Aus somatisch-orthopädischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin nicht zumutbar. Seit Dezember 2016 habe sich der Gesundheitszustand wesent lich verbessert, sodass seit dann von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit auszugehen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere . Da der Invaliditätsgrad ab Dezember 2016 unter 40 % betrage, bestehe bei am 15. Juni 2016 erfolgter Anmeldung kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit

Urteil IV. 2017 . 00318 vom 30 . Oktober

2018 (Urk. 13 / 182) ab. Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_832/2018 vom 7. Dezember 2018 (Urk. 13/184) nicht ein. 1.2

Die Versicherte war weiterhin als Küchenhilfe in einem 50

%-Pensum bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 13/194 S. 2 f.).

Am 15. August 2019 (Urk. 13/187) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte darauf hin medizinische und erwerbliche Abklärungen . Sie holte unter anderem je eine aktenbasierte Stellungnahme bei Dres . Z.___

sowie A.___

vom RAD ein (Urk. 13/200 S. 4-8). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13 / 201, Urk. 13 / 204) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf die RAD-Beurteilung mit Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 2) mit der Begründung

ab, dass sich der körperliche Gesundheitszustand nicht wesent lich verschlechtert habe und auch psychiatrisch eine Verschlechterung nicht nachvollzogen werden könne .

Am 14. März 2020 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenkes zu, welche operiert werden musste (vgl. Urk. 16/1-10). 2.

Die Versicherte erhob am 31 . März 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 2.

März 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen sowie es sei unter Feststellung, sie habe Anrecht auf eine halbe IV-Rente, de r Fall zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 1). Daneben reichte sie diverse Berichte ihrer Behandler ein (Urk. 3/1-10).

Am 9 . April 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Behandler nach (Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17 . Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit am 9. November 2020

am hiesigen Gericht eingegangener Eingabe (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte im Zusammenhang mit dem

Unfall

vo m 14. März 2020 ein (Urk. 16 /1- 10), welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. November 2020 (Urk. 17) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 2) aus, gemäss der Beurteilung des RAD habe sich der körperliche Gesundheitszustand zu den Vorakten nicht wesentlich verändert respektive ver schlechtert. Auch psychiatrisch könne keine Verschlechterung nachvollzogen werden (S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 31. März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigten, dass es bei ihr zu erheblichen Verschlechterungen gekommen sei. Die Berichte der RAD-Ärzte könnten nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Es bestünden grosse Zweifel, dass sie den Fall nicht rechtsgenüglich abgeklärt hätten und sogar mit Diagnosen manipuliert hätten, um einen negativen Entscheid zu bewirken. Sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden, wie von den behandelnden Ärzten festgestellt worden sei. Es sei deutlich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend und korrekt habe abklären wollen (S. 2- 5). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom

15. August 2019 (Urk. 13/187) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem

7. März 2017 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen respektive überhaupt einen Renten an spruch zu begründen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und somit ein Entscheid über den Rentenanspruch überhaupt ergehen konnte . 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin und - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung vom 7. März 2017 - auch d as hiesige Gericht - stützte n sich im Wesentlichen auf die auf eigenen Untersuchungen beruhenden Beurteilung en der RAD-Ärzte Dres .

Z.___ und A.___ (vgl. Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 13/173; vgl. auch Urteil vom 30 . Oktober

2018

E. 3.2 f., Urk. 13/182) .

Nach der Unter suchung der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 6. Dezember 2016 stellte Dr. Z.___ am keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/158 S. 5). Bei der aktuellen Unter suchung zeige sich keine depressive Symptomatik. Es könne rückwirkend nicht beurteilt werden, ob früher eine solche vorgelegen habe. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (F45.4) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) könnten nicht diagnostiziert werden, da die entsprechenden ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien (S. 6).

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei ak tenanamnestisch bestehender, subacromialer

Impingementsymptomatik, aktuell klinisch nur gering imponierend (Differenzialdiagnose: pseudoradikuläre Symp tomatik im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS] im Seg ment C5/6), eine klinisch bestehende Cervicobrachialgie mit sensibler und schmerzhafter Wurzelreizsymptomatik C6 links bei MR-tomographisch nachge wiesener Osteochondrose und Bandscheibenpr olaps im Segment C5/6 sowie kli nisch den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (Differenzialdiagnose: ra dikuläre Symptomatik im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der HWS im Segment C5/6; Urk. 13 /159 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Reinigungskraft betrage weiterhin 0 %. In angepasster Tätigkeit habe gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, retrospektiv zumindest bis zum Auftreten der aktuell im Vordergrund stehenden, linksseitigen Schulterproblematik im Juni 2015. Inzwi schen sei nun seit spätestens Juni 2015 noch die mit schmerzhafter Bewegungs einschränkung einhergehende, linksseitige Schulterproblematik dazugekommen, weshalb retrospektiv ab Juni 2015 auch für eine angepasste Tätigkeit die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 13/149) angegebene, nur 50%ige Arbeitsfähigkeit akzeptiert werden sollte, zumal sich nach seiner Aussage zum Zeitpunkt seines Berichts die Beweglichkeit der linken Schulter deutlich gebessert habe, allerdings bei gleich gebliebenem Schmerz. Im Hinblick auf den aktuell erhobenen klinischen Befund sei allerdings nach dem derzeitigen Stand, noch ohne Kenntnis der Berichte der D.___, rein aus soma tisch-orthopädischer Sicht für eine wirklich optimal angepasste Tätigkeit, ohne Hantieren im kalten Wasser, ohne häufige Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber, von einer höheren Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % auszugehen, resultierend aus einer ganztägigen Präsenz und einer um etwa 20 % geminderten Leistungs fähigkeit. Belas tungsprofil einer aus orthopädi scher Sicht optimal behinderungs angepassten Tätigkeit sei eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit, ohne Hantieren mit beiden Händen in kaltem Wasser oder generell in Kälte, ohne Notwendigkeit des ständigen festen Greifens oder Haltens, ohne besondere Kraftan forderung an beide Hände, ohne Arbeiten über Kopf und nur selten in Schulter höhe, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und speziell der HWS (S. 9 f.).

Nach Eingang der von den RAD-Ärzten Dr. Z.___ und Dr. A.___ eingeforderten Arztberichte der D.___ (Bericht vom 4. März und vom 7 . September 2016 [Urk. 13 /160 S.

2 f. und 6 f.]) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___ (Urk. 13 /161) führten diese am 19. Januar 2017 (Urk. 13 /167 S. 7) in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, von orthopädischer Seite würden die Berichte der D.___ keine wesentlichen, neuen, nicht schon bekannten und berücksichtigten medizinischen Tatsachen enthalten, nur viel leicht eine etwas andere Formulierung. Eine Änderung hin sichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Auch der Bericht der Psychi aterin Dr. E.___ enthalte aus somatisch-orthopädischer Sicht keine medizini schen Befunde/Diagnosen, welche eine Änderung der nach erfolgter bidiszipli närer Untersuchung ve rfassten RAD-Konsensus-Stellung nahme erforderlich machten. Aus psychiatrischer Sicht könnten die angeblich noch vorhandenen Einschränkungen bei einer remittierten mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden. Bei der psychiatrischen RAD-Untersuchung habe keine psychiatrische Symp tomatik festgestellt werden kön nen, es könne daher auf die RAD-Stellung nahme vom 8 . Dezember 2016 abge stellt werden. 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

30. Oktober 2018 (Urk. 13/182), dass die versicherungsinternen Beurteilungen der Dres . Z.___ und A.___ beweis wertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien. Es schloss daraus, dass d ie Beschwerdegegnerin somit in ihrer Verfügung vom

7. März 2017 (Urk. 13/173) zu Recht darauf ab gestellt und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneint habe (E. 3.3).

4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 .

März 2020 (Urk. 2) nach Neuanmeldung vom 15. August 2019 (Urk. 13/187) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2

Dr . med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe vom K.___, stellten in ihrem im Bericht vom 12 . Juni

2018 (Urk. 13/ 180 / 12 - 19) folgende Diagnose n (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) - Zervikalgie und C6 Radikulopathie links (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___

7. September 2016) - Sub akromiales

Impingement linke Schulter (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Migräne mit Aura seit 2007 - Status nach Nasenoperation nach Unfall 2010 - Status nach Sesamoidektomie MCP II links, postoperativ mittelgradiges CRPS (L.___) - Vitamin D-Mangel

Dr. I.___ führte zur Beurteilung aus psychiatrischer Sicht aus, die Beschwer deführerin sei seit 2010 aufgrund der Sch m erzen in der linken Hand zu 50 % arbeitsunfähig. Es habe sich eine depressive Störung seit 2014 aufgrund zuneh mender Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich entwickelt. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei der Beschwer d eführerin nicht mehr zuzumuten. Des Weite ren bestünden im Rahmen der depressiven Störung Konzentrationsschwierig keiten, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Reizbarkeit. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Einschränkungen ein verringertes Arbeitstempo auf. Eine Erhö hung des aktuellen Arbeitspensums sei nicht möglich, die Schmerzen würden sich dadurch wieder verstärk en. Aus diesem Grund beurteil t e n sie die Beschwerde führerin auch in einer anderen leichten, angepassten Tätigkeit als mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (S. 6 Mitte) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, sub jektiv bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leichten, angepassten Tätigkeiten. Als negatives Leistungsbild gelt e : Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, einge schränkte Kopfrotation links (immer mit ganzem Oberkörper drehen), kein Lärm oder grosse Menschenmengen (S. 6 unten). 4. 3

Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ von der Abteilung für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der

L.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 13/ 186/5-6) gestützt auf das Röntgenbild der HWS vom 6. März 2 019 und ein MRI der HWS vom 31. Januar 2019 als Diagnose eine

Osteochondrose C5/C6 mit beidseitiger Unkarthrose und Bandscheibenprotrusion mit foraminaler Enge beidseits sowie eine Spinalkanalstenose auf Höhe C5/C6 . Die klinische Vor stellung korreliere nur partiell mit der vorhandenen Bildgebung.

Das MRI zeige eine Neurokompression der C6-Wurzeln, wobei die ausstrahlenden Schmerzen nicht Digitus I und II beträfen, sondern Digitus III rechts und IV links. Da die restlichen Neuroforamina der HSW frei seien, sähen sie differentialdiagnostisch keine andere offensichtliche Pathologie, die diese ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten (S. 2) .

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ von der Abteilung für Neurologie der L.___

nannten in ihrem Bericht vom 19. März 20 19 (Urk. 13/186/10 12) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie beidseits linksbetont seit mehreren Jahren mit aktuell Verdacht auf eine radikuläre Reizung C6 (S. 1) . Sie hielten dazu fest, k linisch sei kein dermatom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellbar. Es f i nde sich kein Hinweis auf eine floride

Radikulo pathie . Bezüglich der Spinalkanalstenos e sei die Untersuchung normal (S. 3) . Am 23. April 2019 (Urk. 13/186/7-8) berichteten sie, in der heute ergänzend durch geführten elektrophysiologischen Untersuchung mit Testung der somatosensibel evozierten Potentiale (Ulnaris -SEP beidseits) hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben und die errechnete NLG

(Nervenleitgeschwindigkeit) für den N ervus

ulnaris beidseits sei unauffällig ausgefallen (S. 2). 4. 4

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ vom K.___, nannten in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2019 (Urk. 13/186/3-4) auf Rückfrage der Beschwerdeführerin als psychiatrische Diag nose eine rezidivierende depressive Störung

mit gegenwärtig mittelgradige r Epi sode (ICD-10 F33.1; S. 1).

Sie führten dazu aus, 2012 und 2015 sowie 2016 seien von den Versicherungsärzten keine Depression und damit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. 2017 sowie 2018 sei von den Behandlern im Verlauf dann aber eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden, trotz Medikation. Daher habe sich die Verschlechterung des Zustandes negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (S. 2) . 4. 5

Dr. med. F.___

nannte in seinem Bericht vom 10. August 2019 (Urk. 13/186/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Cervicobrachiales Sy ndrom linksbetont (Angabe der Beschwerdeführerin) - Cervicalg ie und C6 Radikulopathie links - Diskushernie C5/C6 mit Spinalkanalstenos e sowie foraminaler Enge C6 beidseits - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___ 7. September 20 16) - Subakromiales

Impingement linke Schulter (Teilruptur Supraspinatus sehne) - Status nach diskreter Bursitis - Migräne seit 2007 - Vitamin D-Mangel - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Depression

Dr. F.___ hielt dazu fest, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. In den letzten 12 Monaten sei der Verlauf wechselhaft gewesen. Es sei jedoch nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite nun schon seit Jahren mit 50 % in der Küche. Sie könne diese Arbeit gut bewältigen, sei jedoch damit am Limit (S. 2) . 4. 6

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher d ie Beschwerdeführer in seit März 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 13/196/1-5)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - Zervikalgie und C6 Radikulopathie

(links seit 2017) - Subakromiales

Impin gement linke Schulter (seit 2016) - P eriarthopathia

humeroscapularis rechts (PHS; seit Anfang 2019)

Zudem nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.6): - Migräne seit Jahren - Mitralklappenprolap s bei normal er Klappenfunktion (März 2018) - Psoriasis (Erstdiagnose mit 9 Jahren)

Dr. C.___ führte aus, in den letzten Monaten sei es auch zu rechtsseitigen Schmer zen gekommen. Klinisch zeigten sich bei aktiven und passiven Bewegungen (Abduktion, Elevation und Innenrotation) 1/3 Einschränkungen beidseits mit endständigen Schmerzen. Bei der resistivisometrischen Prüfung zeige sich eine leichte Kraftminderung beidseits (S. 3 Ziff. 2.2 in fine). Angesichts der Beschwer den seien bei der aktuellen Tätigkeit 4.5 Stunden pro Tag zumutbar. Diese Tätig keit könne unter den aktuellen Bedingungen als angepasst betrachtet werden. Eine Steigerung über 50 % sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 4.1-2; vgl. auch den Bericht vom 13. November 2018, Urk. 13/183/6-8) . 4. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 18. November 20 19 (Urk. 1 3/200 S. 4-7) fest, bei genauem Vergleich der in den aktuellen Arztberichten genannte n Diagnosen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der bidisziplinären RAD-Untersuchung von Dezember 2016 und abschliessenden Stellungnahme vom Januar 2017 vorlagen, sei leicht erkennbar, dass sich die somatischen Befunde mit im Vordergrund stehender, linksseitiger HWS-Schulter-Arm-Symptomatik nicht wesentlich verändert hätten, abgesehen von den aktua lisierten radiologischen (MR-tomographisch) Befunden. Laut Dr. C.___ (E. 4. 6 vorstehend) sei nun aktuell eine ähnliche Schulterproblematik rechts hinzuge kommen, was aber medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich ohne wesent lichen Einfluss auf die ohnehin schon eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei. Dr. F.___ habe erwähnt, dass

- neben d er Schulter-Arm-Problematik –eine «stark ausgeprägte Migräne » bestehe, welche neurologisch abgeklärt werde. Er habe unter anderem auch damit die von ihm angegebene 50%ige Arbeitsun fähigkeit begründet. Eine Migräne allerdings sei aus versicherungsmed i zinischer Sicht nich t geeignet, eine langandauernde, quantitative Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu begründen (S. 6). Zusammenfassend habe sich aus versiche rungsmedizinischer, somatisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der massge b lichen, bidisziplinären RAD-Untersuchung nicht wesentlich verän dert respektive verschlechtert. Das heisse, aus somatischer Sicht sei weiterhin eine ganztä g ige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Die Angaben einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit seitens Dr. C.___ s und Dr. F.___ s sei in diesem Zusammenhang aus versicherungsmedizinischer Sicht als eine «andere Beurteilung desselben Sachverhaltes» anzusehen (S. 7 oben). 4. 8

Dr. Z.___ führte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Urk. 13/200 S. 7 f.) aus, die Fachpersonen des K.___ hätten der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diagnostiziert. Der psychopathologische Befund sei nicht plausibel nachvollziehbar. Bei zum Beispiel festgestelltem formal beweglichem Denken trotz deutlicher Einschränkung der Kognition mit deutlicher Vergesslichkeit. Ebenfalls seien ein aktives Spontanverhalten und eine verbal mitteilungsaktive Besch werdeführerin nicht klar zu ver einen mit einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung. Eine mittelgradige depressive Symptomatik könne so nicht nachvollzogen werden. Unter dem Belastungsprofil habe der psy chiatrische Behandler mit Ausnahme von Tätigkeiten ohne Lärm und ohne grosse Menschenansammlung ausschliesslich somatische Einschränkungen beschrieben. Zudem habe er eine subjektive Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, was heisse, dass er vollständig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Eine Verschlechterung könne so nicht plausibel nachvollzogen werden. Im Bericht vom 10 . Mai 2019 hätten die Fachpersonen des K.___ wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diag nostiziert. In diesem aktuellen Bericht des K.___ sei kein psychopathologischer Befund aufgeführt. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei t dem letzten Entscheid vom 26. Januar 2017 nicht plausibel nachvollzogen werden. 4. 9 4. 9 .1

Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichte die Beschwerde führerin zudem folgende Unterlagen, welche den bis zum Verfügungszeitpunkt vom 2. März 2020 massgeblichen Sachverhalt betreffen, ein (vgl. zu den weiteren ein gereichten Unterlagen, welche die Zeit nach dem Verfügungszeitpunkt anbe langen, E. 6 nachstehend) : 4. 9 . 2

Prof. Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___ von der orthopädischen Abteilung der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 19 . November 2019 (Urk. 3/10) fest, die Beschwerdeführerin sei durch ihren Hausarzt zur Beurteilung einer Schwellung der dorsalen Hand zugewiesen worden. Sie berichte schon seit mehreren Jahren über Beschwerden und wünsche nun eine Entfernung . In der Sonographie habe sich der Verdacht auf ein Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei hierdurch gestört und wünsche die operative Entfernung. Der ambulant durchgeführte Eingriff erfolge am 21. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 21. Januar 2020 [Urk. 3/7]).

Prof. Dr. R.___ und Dr. med. T.___ hielten im Verlaufsbericht vom 11 . Februar 2020 (Urk. 3/6) fest, es zeige sich ein regelrechter Verlauf zwei Wochen postoperativ mit reizloser Wunde. Ab nun erfolge eine Ergotherapie zur Narbenmobilisierung. Das Tragen der Schiene sei für zwei weitere Wochen geplant. 4. 9 .3

Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. C.___

vom 25. März 2020 (Urk. 3/2) ein. Darin hielt dieser fest, er könne sich mit dem negativen Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden erklären. Die von ihm eingereichten Bericht e müssten vom RAD nicht genau gelesen worden sein.

Einerseits klage die Beschwerdeführerin über neue, rechtsseitige Schulter schmerzen. Zudem bestünden weiterhin starke cervicale Beschwerden, welche von den Spezialisten häufiger in den letzten zwei Jahren und unmissverständlich als Ausdruck radikulärer Kompressionen interpretier t würden (S. 1). Der neu aus geprägte Reizzustand der Endplatten C5 und C6, wie er im MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 festgestellt worden sei, sei Ausdruck einer degenerativen Entwicklung der Wirbelkörper in Richtung Osteochondrose (erheb liche Degeneration der Deck- und Bodenplatten der Wirbelkörper). Es sei Zeit einzusehen, dass die Nacken- und Armbeschwerden nicht funktionell bedingt seinen, sondern Ausdruck einer medizinisch nachgewiesenen realen und ungünsti gen degenerativen Entwicklung in der HWS mit konsekutiven Nervenwurzel-Kompressionen und signifikanter Auswirkung auf die alltägliche Arbeitsfähigkeit. Die Interpretation der gelieferten Berichte und Dokumente durch die IV-Ärzte sei falsch (S. 2). 5.

5 .1

Vorweg zu bemerken ist, dass für die Verschlechterung des Gesundheits zustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Beschwerden und diesbezügliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen ent scheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funktionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Verände rung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der vorangehenden Rentenverneinung festgestellt worden war (vgl. E. 3), begründet, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen .

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2. März 20 20 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 9 . Januar und 2 . März

2020 (Urk. 13 / 200, Urk. 13 / 207) im Wesentlichen die Unterlagen des K.___ (E. 4 . 2 und E. 4.4),

der L.___ (E. 4.3), von Dr. F.___ (E. 4 . 5), von Dr. C.___ (E. 4.6) sowie die a ktengestützte n Stellung nahme n

der RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. Z.___

(E. 4 .7 und 4.8). Die Beschwerde gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass sich weder der kör perliche noch der psychische der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert habe (E. 2.1). 5 .2 5.2.1

Aus somatischer Sicht konnte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 (E. 4.7) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass sich aus somatisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

seit der RAD- Beurteilung

im Dezember 2016 respektive Januar 2017 (E. 3.1) nicht wesentlich verändert hat, sodass wei terhin eine ganztätige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist. Insbesondere konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass es sich bei den abwei chenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seitens Dr. F.___ s (E. 4.5)

und Dr. C.___ s

(E. 4.6) um andere Einschätzungen desselben Sachverhaltes handelt. Diese Schlussfolgerung wurde schlüssig begründet .

Dr. A.___ zeigte überzeugend auf, dass sich betreffend die im Vordergrund ste hende linksseitige HWS-Schulter-Arm-Symptomatik (subacromiale

Impingement symptomatik, Cervicobrachialgie mit sensibler Wurzelreiz symptomatik C6 bei Osteochondrose und Bandscheibenprolaps C5/C6, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links [vgl. E. 3.1]) nichts Wesentliches verändert hat. Die anderweitige Einschätzung von Dr. C.___ vermag daran kein e Zweifel zu erwecken. Einerseits geht Dr. C.___ selbst von einer

- invalidenversicherungs rechtlich entscheidenden (vgl. E. 5.1 vorstehend) - gleichgebliebenen Arbeits fähigkeit aus. Wenngleich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von derjenigen von Dr. A.___ im Sinne einer anderweitigen Beurteilung desselben Sachverhaltes abweicht, sah Dr. C.___ d iese

im Jahr 2016 (E. 3.1)

wie auch aktuell (E. 4.6)

unverändert bei 50 % liegen . Anderseits sah Dr. C.___, wie sich seinem Schreiben vom 25. März 2020 (E. 4.9.3) entnehmen lässt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der HWS-Schulter-Arm-Symptomatik im Umstand radikulärer Kompressionen bei den Wirbeln C5/C6 begründet, wobei er sich dabei auf ein MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 stützte. Die nachfolgenden Abklärungen der L.___

vom März und April 2019 legen jedoch einen anderen Schluss nahe. So konnten die Fachärzte der L.___ gestützt zusätzlich auf ein HWS- Röntgenbild vom 6. März 2016 sowie elektrophysiologische Untersuchungen keine offensichtliche Patho logie für die ausstrahlenden Schmerzen finden.

Klinisch konnten sie kein derma tom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellen, Hinweis e auf f l o ride

Radikulopathie n fanden sie keine und die Untersuchung der Spinalkanal stenose war normal. Zudem zeigte die e lektrophysiologische Untersuchung keine Auffälligkeiten und die errechnete Nervenleitgeschwindigkeit für den Nervus

ulnaris war beidseits unauffällig (E. 4. 3). All diese Umstände sprechen gegen eine zusätzliche radikuläre Kompression mit Auswirkung auf die funktionelle Leis tungsfähigkeit

und stützen die Einschätzung von Dr. A.___, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der

linksseitigen HWS-Schulter-Arm-Symptomatik nicht wesentlich verändert haben. Dr. A.___ waren denn so wohl die Beurteilungen von Dr. C.___ als auch die Berichte der L.___ bekannt und sie wurden von ihm berücksichtig t . Wenngleich Dr. F.___ sich im Gegen satz von Dr. A.___ für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – im Sinne einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes - aussprach, sah er in Übereinstimmung mit Dr. A.___ auch keine richtungsweisende Verschlechterung als gegeben an (E. 4.5).

Was die neu beschriebene Problematik der rechten Schulter (PHS) angeht, konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass sich diese nicht zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt. So ist es denn auch nachvollziehbar, dass allfällige damit ein hergehende funktionelle Einschränkungen im bereits anlässlich Beurteilung im Dezember 2016 formulierten Belastungsprofil (nur körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Kopf und nur selten in der Schulterhöhe

ohne Notwendigkeit des ständigen festen Greifens oder Haltens, ohne besondere Kraftanforderung an beide Hände; E. 3.1) aufgehen. Dr. C.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerden der rechten Schulter unweigerlich zu einer Verschlechterung führ t en, zeigte aber auch nicht auf, welche zusätzlichen über das von Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil hinausgehende funktionelle Ein schränkungen dies e Beschwerden mit sich br ingen

(E. 4.6 und E. 4.9.3). Hinzu

kommt, dass sich das PHS nach am 4. September 2019 erfolgter Infiltration bes serte (Urk. 13/196/1-5 S. 2 Mitte) .

Daneben zeigte Dr. A.___ nachvollziehbar auf, dass die Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 4.7). Dies deckt sich mit der Ansicht von Dr. C.___

(E. 4.6) . Eine Veränderung ist zudem bei der seit dem Jahr 2007 bestehende n Migräne nicht ausgewiesen. Gleiches gilt für die Psoriasis und die seronegative Arthritis (vgl. E. 4.5-4.7). 5.2.2

Das im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. A.___ von den Fachärzten der D.___ diagnostizierte Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand, welches bereits seit Jahren bestand, war, wie von den Ärzten festgehalten, nur störend, zeitigte jedoch keine von Dr. A.___ in seiner Beurteilung unberück sichtigte funktionelle Einschränkung. Auch die operative Entfernung ging problemlos von statten. So zeigte sich zwei Wochen nach der Operation ein regelrechter Verlauf mit reizloser Wunde und es war nur ein zwei wöchiges Tragen einer Schiene geplant (E. 4.9. 2).

Es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende, nicht invalidenversicherungsrechtlich-relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit während der kurzen Rekonvaleszenz . 5.2 . 3

Was den von der Beschwerdeführerin angeführte n (Urk. 1 S. 4 unten), undatierten halbseitigen Bericht ihres Arbeitskollegen

(Urk. 13/194/9) über ihren Zustand angeht, enthält dieser keine Hinweise auf weitergehende medizinisch begründete Einschränkungen, als nicht bereits durch die medizinischen Akten bekannt waren . So lässt sich diesem im Wesentlich en entnehmen, dass sich aufgrund der Schmerzen im Rücken, der Schulter und im Nacken «gar nichts verbessert, eher verschlechtert» habe . Aus dem Bericht lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen. 5.2.4

Nach

dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ (E. 4.7). Anhaltspunkte für unberücksichtigte Beeinträchtigungen bestehen nicht. Demnach besteht aus somatischer Sicht kein Anlass für weitergehende Abklärun gen. Es kann daher auf die Beurteilung von Dr. A.___

abgestellt werden und es ist somit davon auszugehen, dass betreffend die somatischen Beschwerden bis zum Verfügungserlass am 2. März 2020 keine wesentliche Veränderung vorliegt . 5 .3

Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, konnte RAD- Ärztin Dr. Z.___ in ihrer

Stellungnahme vom 3 . Januar

2020 (E. 4. 8) überzeugend darlegen, dass auch aus psychiatrischer Sicht seit der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s

nachvollziehbar ist.

Für ihre Beurteilung lagen Dr. Z.___ ein Bericht des K.___ vom 12. Juni 2018 (E. 4.2), welcher auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zum Gegenstand hatte, und ein auf Rückfrage der Beschwerdeführerin eingeholtes, einfaches Schreiben des K.___

vom 10. Mai 2019 (E. 4.4) vor. Bei am

15. August 2019 (Urk. 13/187) erfolgter Neuanmeldung ist der Zustand, wie er sich am 12. Juni 2018 präsentierte, für den vorliegend zu beurteilenden Renten anspruch

im Grund e nicht von Belang . Dem Schreiben vom 10. Mai 2019 lassen

sich jedoch keine relevanten

Informationen zur Beurteilung einer gesundheit lichen Verschle chterung entnehmen, fehlt doch eine eigentliche Befunderhebung. I m Wesentlichen wird darin nur festgestellt, dass in den Jahren 2017 und 2018 eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diag nostiziert worden sei, was vorher nicht der Fall gewesen sei, weshalb sich die Verschlechterung des Zustands negativ auf die Arbeits fähigkeit auswirke (E.

4.4). Dr. Z.___ hat sich daher für die Beurteilung einer Verschlechterung zu Recht inhaltlich mit dem Bericht vom 12. Juni 2018 auseinandergesetzt. Dabei konnte sie plausibel aufzeigen, dass der darin erhobene Befund zum Teil widersprüchlich war. So wurde einerseits ein formal bewegliches Denken andererseits aber eine deutliche Einschränkung der Kognition mit deutlicher Vergesslichkeit festge halten . E in aktives Spontanverhalten einer mitteilungsaktiven Beschwerde führerin bestand bei deutlich depressiv-resignierte r Stimmung. Dr. Z.___ folgerte daher zu Recht, dass eine mittelgradige Symptomatik so nicht nachvollzogen werden kann. Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass die behandelnde Ärztin, was die Einschränkungen angeht, im Wesentlichen somatische Einschränkungen beschrieben hat und im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich von einer «subjektiven» Arbeitsfähigkeit von 50 % sprach (vgl. E. 4.2 und E. 4.8).

Es springt tatsächlich ins Auge, dass Dr. I.___ grundsätzlich ein auf die soma tischen Leiden zurückzuführendes negatives Leistungsbild zeichnete (Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, eingeschränkte Kopfrotation links – immer mit ganzen Oberkörper drehen) und die Begrenzung der Leistungsfähigkeit auf 50 % darin sah, dass die Schmerzen – und damit eine somatische Ursache – sich verstärken würden (E. 4.2). Es ist denn auch nicht direkt ersichtlich,

worin die einzig von ihr beschriebenen möglich psychischen bedingten Einschränkungen (kein Lärm oder grosse Menschen mengen) ihren Ursprung haben sollen, machte sie dazu keine Ausführungen beziehungsweise begründete sie diese nicht. Möglich ist, dass diese Einschrän kungen im Zusammenhang mit den an anderer Stelle beschriebenen Konzentra tionsstörungen, der erhöhten Ermüdbarkeit un d Reizbarkeit stehen (vgl. Urk. 13/180/12-19 S. 6 Mitte). Die genannten Einschränkungen stehen jedoch im Widerspruch zu der über Jahre hinweg im 50 %-Pensum ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der Y.___ in U.___, dürfte es da doch ab und an laut zu - und hergehen und es sich nicht um eine kontaktarme Arbeit h andel n (vgl. Urk. 13/194).

Ergänzend ist festzuhalten, dass seit März 2017 keine Intensivierung der medi kamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin nimmt weiterhin Antidepressiva (zuerst: Cymbalta und Trittico, aktuell:

Duloxetin und Trittico) ein und befindet sich in lockerer psycho therapeutischer Begleitung (vgl. Urk. 13/161/2 und 13/180/12-19 S. 6 oben).

Nach

dem Gesagten lassen sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.8) ausmachen. Es ist auf ihre

Beurteilung abzustellen und es ist damit davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung eingetreten ist . 5 . 4

Zusammenfassend kann auf die Beurteilung en

der RAD-Ä rzte Dr. A.___ (E. 5.2)

und Dr. Z.___ (E. 5.3)

abgestellt werden. Die Vorbringen

der Beschwerdeführer in

und die von ih r im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereicht en medizinischen Unterlagen ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung en durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheid wesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipi erte

Be weiswürdigung; BGE 136

I

229

E. 5.3). Ein e wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass ist demnach nicht ausge wiesen. Demzuf olge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit dem am 14. März 2020 ereigneten Sturz auf das linke Handgelenk und damit verbundene n Folgebeschwerden respektive - b ehandlungen

eingereichten Berichte (Berichte des V.___ und W.___ vom 18., 19. und 24. März, 3. April, 15. Mai, 11. Juni und 1. November 2020 sowie von Dr. med. AA.___ vom 22. Oktober 2020 und vom K.___ vom 31. März 2020 über die psychischen Auswirkungen

[ Urk. 3/8, Urk. 6, Urk. 16/ 1-10]) angeht, betreffen diese einen Sachverhalt, welcher nach dem mit Verfügung s erlass vom 2 . März 2020 festge legten massgeblichen Endzeitpunkt des für die gerichtliche Überprüfung rele vanten Geschehens liegen (BGE 130 V 138 E. 1.2). Diese Berichte sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen . Allerdings ist eine invaliden versicherungs - rechts relevante zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes aufgrund dieser Berichte

– namentlich aufgrund des Berichts von Dr. AA._ __ vom 22. Oktober 2020 (Urk. 16/10) - nicht ausgeschlossen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese als Neuanmeldung entgegen nehme und diese prüfe. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer auf den 31. März 2020 datierten Beschwerde (Urk. 1; Poststempel vom 1. April 2020) auf den Sturz vom 14. März 2020 und die damit einher gehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinwies (S. 4 Mitte). 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten der unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 6 verfahre. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 2) aus, gemäss der Beurteilung des RAD habe sich der körperliche Gesundheitszustand zu den Vorakten nicht wesentlich verändert respektive ver schlechtert. Auch psychiatrisch könne keine Verschlechterung nachvollzogen werden (S. 1 unten).

E. 2 März 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen sowie es sei unter Feststellung, sie habe Anrecht auf eine halbe IV-Rente, de r Fall zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 1). Daneben reichte sie diverse Berichte ihrer Behandler ein (Urk. 3/1-10).

Am 9 . April 2020 (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 31. März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigten, dass es bei ihr zu erheblichen Verschlechterungen gekommen sei. Die Berichte der RAD-Ärzte könnten nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Es bestünden grosse Zweifel, dass sie den Fall nicht rechtsgenüglich abgeklärt hätten und sogar mit Diagnosen manipuliert hätten, um einen negativen Entscheid zu bewirken. Sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden, wie von den behandelnden Ärzten festgestellt worden sei. Es sei deutlich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend und korrekt habe abklären wollen (S. 2- 5).

E. 2.3 Umstritten und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom

15. August 2019 (Urk. 13/187) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem

7. März 2017 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen respektive überhaupt einen Renten an spruch zu begründen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und somit ein Entscheid über den Rentenanspruch überhaupt ergehen konnte . 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin und - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung vom 7. März 2017 - auch d as hiesige Gericht - stützte n sich im Wesentlichen auf die auf eigenen Untersuchungen beruhenden Beurteilung en der RAD-Ärzte Dres .

Z.___ und A.___ (vgl. Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 13/173; vgl. auch Urteil vom 30 . Oktober

2018

E. 3.2 f., Urk. 13/182) .

Nach der Unter suchung der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 6. Dezember 2016 stellte Dr. Z.___ am keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/158 S. 5). Bei der aktuellen Unter suchung zeige sich keine depressive Symptomatik. Es könne rückwirkend nicht beurteilt werden, ob früher eine solche vorgelegen habe. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (F45.4) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) könnten nicht diagnostiziert werden, da die entsprechenden ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien (S. 6).

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei ak tenanamnestisch bestehender, subacromialer

Impingementsymptomatik, aktuell klinisch nur gering imponierend (Differenzialdiagnose: pseudoradikuläre Symp tomatik im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS] im Seg ment C5/6), eine klinisch bestehende Cervicobrachialgie mit sensibler und schmerzhafter Wurzelreizsymptomatik C6 links bei MR-tomographisch nachge wiesener Osteochondrose und Bandscheibenpr olaps im Segment C5/6 sowie kli nisch den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (Differenzialdiagnose: ra dikuläre Symptomatik im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der HWS im Segment C5/6; Urk.

E. 5 ) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Behandler nach (Urk.

E. 5.2 . 3

Was den von der Beschwerdeführerin angeführte n (Urk. 1 S. 4 unten), undatierten halbseitigen Bericht ihres Arbeitskollegen

(Urk. 13/194/9) über ihren Zustand angeht, enthält dieser keine Hinweise auf weitergehende medizinisch begründete Einschränkungen, als nicht bereits durch die medizinischen Akten bekannt waren . So lässt sich diesem im Wesentlich en entnehmen, dass sich aufgrund der Schmerzen im Rücken, der Schulter und im Nacken «gar nichts verbessert, eher verschlechtert» habe . Aus dem Bericht lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen.

E. 5.2.4 Nach

dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ (E. 4.7). Anhaltspunkte für unberücksichtigte Beeinträchtigungen bestehen nicht. Demnach besteht aus somatischer Sicht kein Anlass für weitergehende Abklärun gen. Es kann daher auf die Beurteilung von Dr. A.___

abgestellt werden und es ist somit davon auszugehen, dass betreffend die somatischen Beschwerden bis zum Verfügungserlass am 2. März 2020 keine wesentliche Veränderung vorliegt . 5 .3

Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, konnte RAD- Ärztin Dr. Z.___ in ihrer

Stellungnahme vom 3 . Januar

2020 (E. 4. 8) überzeugend darlegen, dass auch aus psychiatrischer Sicht seit der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s

nachvollziehbar ist.

Für ihre Beurteilung lagen Dr. Z.___ ein Bericht des K.___ vom 12. Juni 2018 (E. 4.2), welcher auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zum Gegenstand hatte, und ein auf Rückfrage der Beschwerdeführerin eingeholtes, einfaches Schreiben des K.___

vom 10. Mai 2019 (E. 4.4) vor. Bei am

15. August 2019 (Urk. 13/187) erfolgter Neuanmeldung ist der Zustand, wie er sich am 12. Juni 2018 präsentierte, für den vorliegend zu beurteilenden Renten anspruch

im Grund e nicht von Belang . Dem Schreiben vom 10. Mai 2019 lassen

sich jedoch keine relevanten

Informationen zur Beurteilung einer gesundheit lichen Verschle chterung entnehmen, fehlt doch eine eigentliche Befunderhebung. I m Wesentlichen wird darin nur festgestellt, dass in den Jahren 2017 und 2018 eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diag nostiziert worden sei, was vorher nicht der Fall gewesen sei, weshalb sich die Verschlechterung des Zustands negativ auf die Arbeits fähigkeit auswirke (E.

4.4). Dr. Z.___ hat sich daher für die Beurteilung einer Verschlechterung zu Recht inhaltlich mit dem Bericht vom 12. Juni 2018 auseinandergesetzt. Dabei konnte sie plausibel aufzeigen, dass der darin erhobene Befund zum Teil widersprüchlich war. So wurde einerseits ein formal bewegliches Denken andererseits aber eine deutliche Einschränkung der Kognition mit deutlicher Vergesslichkeit festge halten . E in aktives Spontanverhalten einer mitteilungsaktiven Beschwerde führerin bestand bei deutlich depressiv-resignierte r Stimmung. Dr. Z.___ folgerte daher zu Recht, dass eine mittelgradige Symptomatik so nicht nachvollzogen werden kann. Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass die behandelnde Ärztin, was die Einschränkungen angeht, im Wesentlichen somatische Einschränkungen beschrieben hat und im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich von einer «subjektiven» Arbeitsfähigkeit von 50 % sprach (vgl. E. 4.2 und E. 4.8).

Es springt tatsächlich ins Auge, dass Dr. I.___ grundsätzlich ein auf die soma tischen Leiden zurückzuführendes negatives Leistungsbild zeichnete (Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, eingeschränkte Kopfrotation links – immer mit ganzen Oberkörper drehen) und die Begrenzung der Leistungsfähigkeit auf 50 % darin sah, dass die Schmerzen – und damit eine somatische Ursache – sich verstärken würden (E. 4.2). Es ist denn auch nicht direkt ersichtlich,

worin die einzig von ihr beschriebenen möglich psychischen bedingten Einschränkungen (kein Lärm oder grosse Menschen mengen) ihren Ursprung haben sollen, machte sie dazu keine Ausführungen beziehungsweise begründete sie diese nicht. Möglich ist, dass diese Einschrän kungen im Zusammenhang mit den an anderer Stelle beschriebenen Konzentra tionsstörungen, der erhöhten Ermüdbarkeit un d Reizbarkeit stehen (vgl. Urk. 13/180/12-19 S. 6 Mitte). Die genannten Einschränkungen stehen jedoch im Widerspruch zu der über Jahre hinweg im 50 %-Pensum ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der Y.___ in U.___, dürfte es da doch ab und an laut zu - und hergehen und es sich nicht um eine kontaktarme Arbeit h andel n (vgl. Urk. 13/194).

Ergänzend ist festzuhalten, dass seit März 2017 keine Intensivierung der medi kamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin nimmt weiterhin Antidepressiva (zuerst: Cymbalta und Trittico, aktuell:

Duloxetin und Trittico) ein und befindet sich in lockerer psycho therapeutischer Begleitung (vgl. Urk. 13/161/2 und 13/180/12-19 S. 6 oben).

Nach

dem Gesagten lassen sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.8) ausmachen. Es ist auf ihre

Beurteilung abzustellen und es ist damit davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung eingetreten ist . 5 . 4

Zusammenfassend kann auf die Beurteilung en

der RAD-Ä rzte Dr. A.___ (E. 5.2)

und Dr. Z.___ (E. 5.3)

abgestellt werden. Die Vorbringen

der Beschwerdeführer in

und die von ih r im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereicht en medizinischen Unterlagen ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung en durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheid wesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipi erte

Be weiswürdigung; BGE 136

I

229

E.

E. 5.3 ). Ein e wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass ist demnach nicht ausge wiesen. Demzuf olge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit dem am 14. März 2020 ereigneten Sturz auf das linke Handgelenk und damit verbundene n Folgebeschwerden respektive - b ehandlungen

eingereichten Berichte (Berichte des V.___ und W.___ vom 18., 19. und 24. März, 3. April, 15. Mai, 11. Juni und 1. November 2020 sowie von Dr. med. AA.___ vom 22. Oktober 2020 und vom K.___ vom 31. März 2020 über die psychischen Auswirkungen

[ Urk. 3/8, Urk. 6, Urk. 16/ 1-10]) angeht, betreffen diese einen Sachverhalt, welcher nach dem mit Verfügung s erlass vom 2 . März 2020 festge legten massgeblichen Endzeitpunkt des für die gerichtliche Überprüfung rele vanten Geschehens liegen (BGE 130 V 138 E. 1.2). Diese Berichte sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen . Allerdings ist eine invaliden versicherungs - rechts relevante zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes aufgrund dieser Berichte

– namentlich aufgrund des Berichts von Dr. AA._ __ vom 22. Oktober 2020 (Urk. 16/10) - nicht ausgeschlossen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese als Neuanmeldung entgegen nehme und diese prüfe. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer auf den 31. März 2020 datierten Beschwerde (Urk. 1; Poststempel vom 1. April 2020) auf den Sturz vom 14. März 2020 und die damit einher gehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinwies (S. 4 Mitte). 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten der unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 6 verfahre. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 6 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17 . Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit am 9. November 2020

am hiesigen Gericht eingegangener Eingabe (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte im Zusammenhang mit dem

Unfall

vo m 14. März 2020 ein (Urk. 16 /1-

E. 10 ), welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. November 2020 (Urk. 17) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 /167 S. 7) in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, von orthopädischer Seite würden die Berichte der D.___ keine wesentlichen, neuen, nicht schon bekannten und berücksichtigten medizinischen Tatsachen enthalten, nur viel leicht eine etwas andere Formulierung. Eine Änderung hin sichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Auch der Bericht der Psychi aterin Dr. E.___ enthalte aus somatisch-orthopädischer Sicht keine medizini schen Befunde/Diagnosen, welche eine Änderung der nach erfolgter bidiszipli närer Untersuchung ve rfassten RAD-Konsensus-Stellung nahme erforderlich machten. Aus psychiatrischer Sicht könnten die angeblich noch vorhandenen Einschränkungen bei einer remittierten mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden. Bei der psychiatrischen RAD-Untersuchung habe keine psychiatrische Symp tomatik festgestellt werden kön nen, es könne daher auf die RAD-Stellung nahme vom 8 . Dezember 2016 abge stellt werden. 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

30. Oktober 2018 (Urk. 13/182), dass die versicherungsinternen Beurteilungen der Dres . Z.___ und A.___ beweis wertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien. Es schloss daraus, dass d ie Beschwerdegegnerin somit in ihrer Verfügung vom

7. März 2017 (Urk. 13/173) zu Recht darauf ab gestellt und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneint habe (E. 3.3).

4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 .

März 2020 (Urk. 2) nach Neuanmeldung vom 15. August 2019 (Urk. 13/187) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2

Dr . med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe vom K.___, stellten in ihrem im Bericht vom 12 . Juni

2018 (Urk. 13/ 180 / 12 - 19) folgende Diagnose n (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) - Zervikalgie und C6 Radikulopathie links (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___

7. September 2016) - Sub akromiales

Impingement linke Schulter (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Migräne mit Aura seit 2007 - Status nach Nasenoperation nach Unfall 2010 - Status nach Sesamoidektomie MCP II links, postoperativ mittelgradiges CRPS (L.___) - Vitamin D-Mangel

Dr. I.___ führte zur Beurteilung aus psychiatrischer Sicht aus, die Beschwer deführerin sei seit 2010 aufgrund der Sch m erzen in der linken Hand zu 50 % arbeitsunfähig. Es habe sich eine depressive Störung seit 2014 aufgrund zuneh mender Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich entwickelt. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei der Beschwer d eführerin nicht mehr zuzumuten. Des Weite ren bestünden im Rahmen der depressiven Störung Konzentrationsschwierig keiten, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Reizbarkeit. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Einschränkungen ein verringertes Arbeitstempo auf. Eine Erhö hung des aktuellen Arbeitspensums sei nicht möglich, die Schmerzen würden sich dadurch wieder verstärk en. Aus diesem Grund beurteil t e n sie die Beschwerde führerin auch in einer anderen leichten, angepassten Tätigkeit als mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (S. 6 Mitte) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, sub jektiv bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leichten, angepassten Tätigkeiten. Als negatives Leistungsbild gelt e : Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, einge schränkte Kopfrotation links (immer mit ganzem Oberkörper drehen), kein Lärm oder grosse Menschenmengen (S. 6 unten). 4. 3

Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ von der Abteilung für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der

L.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 13/ 186/5-6) gestützt auf das Röntgenbild der HWS vom 6. März 2 019 und ein MRI der HWS vom 31. Januar 2019 als Diagnose eine

Osteochondrose C5/C6 mit beidseitiger Unkarthrose und Bandscheibenprotrusion mit foraminaler Enge beidseits sowie eine Spinalkanalstenose auf Höhe C5/C6 . Die klinische Vor stellung korreliere nur partiell mit der vorhandenen Bildgebung.

Das MRI zeige eine Neurokompression der C6-Wurzeln, wobei die ausstrahlenden Schmerzen nicht Digitus I und II beträfen, sondern Digitus III rechts und IV links. Da die restlichen Neuroforamina der HSW frei seien, sähen sie differentialdiagnostisch keine andere offensichtliche Pathologie, die diese ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten (S. 2) .

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ von der Abteilung für Neurologie der L.___

nannten in ihrem Bericht vom 19. März 20 19 (Urk. 13/186/10 12) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie beidseits linksbetont seit mehreren Jahren mit aktuell Verdacht auf eine radikuläre Reizung C6 (S. 1) . Sie hielten dazu fest, k linisch sei kein dermatom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellbar. Es f i nde sich kein Hinweis auf eine floride

Radikulo pathie . Bezüglich der Spinalkanalstenos e sei die Untersuchung normal (S. 3) . Am 23. April 2019 (Urk. 13/186/7-8) berichteten sie, in der heute ergänzend durch geführten elektrophysiologischen Untersuchung mit Testung der somatosensibel evozierten Potentiale (Ulnaris -SEP beidseits) hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben und die errechnete NLG

(Nervenleitgeschwindigkeit) für den N ervus

ulnaris beidseits sei unauffällig ausgefallen (S. 2). 4. 4

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ vom K.___, nannten in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2019 (Urk. 13/186/3-4) auf Rückfrage der Beschwerdeführerin als psychiatrische Diag nose eine rezidivierende depressive Störung

mit gegenwärtig mittelgradige r Epi sode (ICD-10 F33.1; S. 1).

Sie führten dazu aus, 2012 und 2015 sowie 2016 seien von den Versicherungsärzten keine Depression und damit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. 2017 sowie 2018 sei von den Behandlern im Verlauf dann aber eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden, trotz Medikation. Daher habe sich die Verschlechterung des Zustandes negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (S. 2) . 4. 5

Dr. med. F.___

nannte in seinem Bericht vom 10. August 2019 (Urk. 13/186/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Cervicobrachiales Sy ndrom linksbetont (Angabe der Beschwerdeführerin) - Cervicalg ie und C6 Radikulopathie links - Diskushernie C5/C6 mit Spinalkanalstenos e sowie foraminaler Enge C6 beidseits - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___ 7. September 20 16) - Subakromiales

Impingement linke Schulter (Teilruptur Supraspinatus sehne) - Status nach diskreter Bursitis - Migräne seit 2007 - Vitamin D-Mangel - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Depression

Dr. F.___ hielt dazu fest, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. In den letzten 12 Monaten sei der Verlauf wechselhaft gewesen. Es sei jedoch nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite nun schon seit Jahren mit 50 % in der Küche. Sie könne diese Arbeit gut bewältigen, sei jedoch damit am Limit (S. 2) . 4. 6

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher d ie Beschwerdeführer in seit März 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 13/196/1-5)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - Zervikalgie und C6 Radikulopathie

(links seit 2017) - Subakromiales

Impin gement linke Schulter (seit 2016) - P eriarthopathia

humeroscapularis rechts (PHS; seit Anfang 2019)

Zudem nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.6): - Migräne seit Jahren - Mitralklappenprolap s bei normal er Klappenfunktion (März 2018) - Psoriasis (Erstdiagnose mit 9 Jahren)

Dr. C.___ führte aus, in den letzten Monaten sei es auch zu rechtsseitigen Schmer zen gekommen. Klinisch zeigten sich bei aktiven und passiven Bewegungen (Abduktion, Elevation und Innenrotation) 1/3 Einschränkungen beidseits mit endständigen Schmerzen. Bei der resistivisometrischen Prüfung zeige sich eine leichte Kraftminderung beidseits (S. 3 Ziff. 2.2 in fine). Angesichts der Beschwer den seien bei der aktuellen Tätigkeit 4.5 Stunden pro Tag zumutbar. Diese Tätig keit könne unter den aktuellen Bedingungen als angepasst betrachtet werden. Eine Steigerung über 50 % sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 4.1-2; vgl. auch den Bericht vom 13. November 2018, Urk. 13/183/6-8) . 4. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom

E. 18 November 20

E. 19 . November 2019 (Urk. 3/10) fest, die Beschwerdeführerin sei durch ihren Hausarzt zur Beurteilung einer Schwellung der dorsalen Hand zugewiesen worden. Sie berichte schon seit mehreren Jahren über Beschwerden und wünsche nun eine Entfernung . In der Sonographie habe sich der Verdacht auf ein Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei hierdurch gestört und wünsche die operative Entfernung. Der ambulant durchgeführte Eingriff erfolge am 21. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 21. Januar 2020 [Urk. 3/7]).

Prof. Dr. R.___ und Dr. med. T.___ hielten im Verlaufsbericht vom 11 . Februar 2020 (Urk. 3/6) fest, es zeige sich ein regelrechter Verlauf zwei Wochen postoperativ mit reizloser Wunde. Ab nun erfolge eine Ergotherapie zur Narbenmobilisierung. Das Tragen der Schiene sei für zwei weitere Wochen geplant. 4. 9 .3

Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. C.___

vom 25. März 2020 (Urk. 3/2) ein. Darin hielt dieser fest, er könne sich mit dem negativen Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden erklären. Die von ihm eingereichten Bericht e müssten vom RAD nicht genau gelesen worden sein.

Einerseits klage die Beschwerdeführerin über neue, rechtsseitige Schulter schmerzen. Zudem bestünden weiterhin starke cervicale Beschwerden, welche von den Spezialisten häufiger in den letzten zwei Jahren und unmissverständlich als Ausdruck radikulärer Kompressionen interpretier t würden (S. 1). Der neu aus geprägte Reizzustand der Endplatten C5 und C6, wie er im MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 festgestellt worden sei, sei Ausdruck einer degenerativen Entwicklung der Wirbelkörper in Richtung Osteochondrose (erheb liche Degeneration der Deck- und Bodenplatten der Wirbelkörper). Es sei Zeit einzusehen, dass die Nacken- und Armbeschwerden nicht funktionell bedingt seinen, sondern Ausdruck einer medizinisch nachgewiesenen realen und ungünsti gen degenerativen Entwicklung in der HWS mit konsekutiven Nervenwurzel-Kompressionen und signifikanter Auswirkung auf die alltägliche Arbeitsfähigkeit. Die Interpretation der gelieferten Berichte und Dokumente durch die IV-Ärzte sei falsch (S. 2). 5.

5 .1

Vorweg zu bemerken ist, dass für die Verschlechterung des Gesundheits zustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Beschwerden und diesbezügliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen ent scheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funktionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Verände rung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der vorangehenden Rentenverneinung festgestellt worden war (vgl. E. 3), begründet, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen .

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2. März 20

E. 20 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 9 . Januar und 2 . März

2020 (Urk. 13 / 200, Urk. 13 / 207) im Wesentlichen die Unterlagen des K.___ (E. 4 . 2 und E. 4.4),

der L.___ (E. 4.3), von Dr. F.___ (E. 4 . 5), von Dr. C.___ (E. 4.6) sowie die a ktengestützte n Stellung nahme n

der RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. Z.___

(E. 4 .7 und 4.8). Die Beschwerde gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass sich weder der kör perliche noch der psychische der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert habe (E. 2.1). 5 .2 5.2.1

Aus somatischer Sicht konnte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 (E. 4.7) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass sich aus somatisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

seit der RAD- Beurteilung

im Dezember 2016 respektive Januar 2017 (E. 3.1) nicht wesentlich verändert hat, sodass wei terhin eine ganztätige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist. Insbesondere konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass es sich bei den abwei chenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seitens Dr. F.___ s (E. 4.5)

und Dr. C.___ s

(E. 4.6) um andere Einschätzungen desselben Sachverhaltes handelt. Diese Schlussfolgerung wurde schlüssig begründet .

Dr. A.___ zeigte überzeugend auf, dass sich betreffend die im Vordergrund ste hende linksseitige HWS-Schulter-Arm-Symptomatik (subacromiale

Impingement symptomatik, Cervicobrachialgie mit sensibler Wurzelreiz symptomatik C6 bei Osteochondrose und Bandscheibenprolaps C5/C6, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links [vgl. E. 3.1]) nichts Wesentliches verändert hat. Die anderweitige Einschätzung von Dr. C.___ vermag daran kein e Zweifel zu erwecken. Einerseits geht Dr. C.___ selbst von einer

- invalidenversicherungs rechtlich entscheidenden (vgl. E. 5.1 vorstehend) - gleichgebliebenen Arbeits fähigkeit aus. Wenngleich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von derjenigen von Dr. A.___ im Sinne einer anderweitigen Beurteilung desselben Sachverhaltes abweicht, sah Dr. C.___ d iese

im Jahr 2016 (E. 3.1)

wie auch aktuell (E. 4.6)

unverändert bei 50 % liegen . Anderseits sah Dr. C.___, wie sich seinem Schreiben vom 25. März 2020 (E. 4.9.3) entnehmen lässt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der HWS-Schulter-Arm-Symptomatik im Umstand radikulärer Kompressionen bei den Wirbeln C5/C6 begründet, wobei er sich dabei auf ein MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 stützte. Die nachfolgenden Abklärungen der L.___

vom März und April 2019 legen jedoch einen anderen Schluss nahe. So konnten die Fachärzte der L.___ gestützt zusätzlich auf ein HWS- Röntgenbild vom 6. März 2016 sowie elektrophysiologische Untersuchungen keine offensichtliche Patho logie für die ausstrahlenden Schmerzen finden.

Klinisch konnten sie kein derma tom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellen, Hinweis e auf f l o ride

Radikulopathie n fanden sie keine und die Untersuchung der Spinalkanal stenose war normal. Zudem zeigte die e lektrophysiologische Untersuchung keine Auffälligkeiten und die errechnete Nervenleitgeschwindigkeit für den Nervus

ulnaris war beidseits unauffällig (E. 4. 3). All diese Umstände sprechen gegen eine zusätzliche radikuläre Kompression mit Auswirkung auf die funktionelle Leis tungsfähigkeit

und stützen die Einschätzung von Dr. A.___, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der

linksseitigen HWS-Schulter-Arm-Symptomatik nicht wesentlich verändert haben. Dr. A.___ waren denn so wohl die Beurteilungen von Dr. C.___ als auch die Berichte der L.___ bekannt und sie wurden von ihm berücksichtig t . Wenngleich Dr. F.___ sich im Gegen satz von Dr. A.___ für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – im Sinne einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes - aussprach, sah er in Übereinstimmung mit Dr. A.___ auch keine richtungsweisende Verschlechterung als gegeben an (E. 4.5).

Was die neu beschriebene Problematik der rechten Schulter (PHS) angeht, konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass sich diese nicht zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt. So ist es denn auch nachvollziehbar, dass allfällige damit ein hergehende funktionelle Einschränkungen im bereits anlässlich Beurteilung im Dezember 2016 formulierten Belastungsprofil (nur körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Kopf und nur selten in der Schulterhöhe

ohne Notwendigkeit des ständigen festen Greifens oder Haltens, ohne besondere Kraftanforderung an beide Hände; E. 3.1) aufgehen. Dr. C.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerden der rechten Schulter unweigerlich zu einer Verschlechterung führ t en, zeigte aber auch nicht auf, welche zusätzlichen über das von Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil hinausgehende funktionelle Ein schränkungen dies e Beschwerden mit sich br ingen

(E. 4.6 und E. 4.9.3). Hinzu

kommt, dass sich das PHS nach am 4. September 2019 erfolgter Infiltration bes serte (Urk. 13/196/1-5 S. 2 Mitte) .

Daneben zeigte Dr. A.___ nachvollziehbar auf, dass die Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 4.7). Dies deckt sich mit der Ansicht von Dr. C.___

(E. 4.6) . Eine Veränderung ist zudem bei der seit dem Jahr 2007 bestehende n Migräne nicht ausgewiesen. Gleiches gilt für die Psoriasis und die seronegative Arthritis (vgl. E. 4.5-4.7). 5.2.2

Das im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. A.___ von den Fachärzten der D.___ diagnostizierte Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand, welches bereits seit Jahren bestand, war, wie von den Ärzten festgehalten, nur störend, zeitigte jedoch keine von Dr. A.___ in seiner Beurteilung unberück sichtigte funktionelle Einschränkung. Auch die operative Entfernung ging problemlos von statten. So zeigte sich zwei Wochen nach der Operation ein regelrechter Verlauf mit reizloser Wunde und es war nur ein zwei wöchiges Tragen einer Schiene geplant (E. 4.9. 2).

Es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende, nicht invalidenversicherungsrechtlich-relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit während der kurzen Rekonvaleszenz .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00217

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

29. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 30. September 2009 (Urk. 13 /2) unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 13/73) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente ab .

Am 11. Oktober 2012 (Urk. 13 /74) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom

23. Mai 2013 (Urk. 13/110) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente .

Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 13 /111) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00557 vom 17. Juni 2014 (Urk. 13 /113) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zurückge wiesen wurde. Nach ergänzenden Abk l ärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 13 /142) einen Anspruch auf eine Invaliden rente mit der Begründung, dass der Versicherten eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei, womit ein Invali ditätsgrad von 11 % resultiere.

Am 13. Juni 2016 (Urk. 13 /145 ff.) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Arthritis psoriatica

wi ederum bei der IV zum Leistungs bezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Am 1. Oktober 2016 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle als Küchenhilfe in einem 50 % Pensum bei der Y.___ an (vgl. Urk. 13/ 194 S. 2 f.) . Am 6. Dezem ber 2016 wurde sie durch die Dres . med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, sowie A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD)

der IV-Stellen je einer versicherungsinternen Untersuchung unterzogen (Urk. 13 /158 - 159). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 13/173) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente . Zur Begründung führte sie aus, aus psychi atrischer Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung. Aus somatisch-orthopädischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin nicht zumutbar. Seit Dezember 2016 habe sich der Gesundheitszustand wesent lich verbessert, sodass seit dann von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit auszugehen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere . Da der Invaliditätsgrad ab Dezember 2016 unter 40 % betrage, bestehe bei am 15. Juni 2016 erfolgter Anmeldung kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit

Urteil IV. 2017 . 00318 vom 30 . Oktober

2018 (Urk. 13 / 182) ab. Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_832/2018 vom 7. Dezember 2018 (Urk. 13/184) nicht ein. 1.2

Die Versicherte war weiterhin als Küchenhilfe in einem 50

%-Pensum bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 13/194 S. 2 f.).

Am 15. August 2019 (Urk. 13/187) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte darauf hin medizinische und erwerbliche Abklärungen . Sie holte unter anderem je eine aktenbasierte Stellungnahme bei Dres . Z.___

sowie A.___

vom RAD ein (Urk. 13/200 S. 4-8). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13 / 201, Urk. 13 / 204) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf die RAD-Beurteilung mit Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 2) mit der Begründung

ab, dass sich der körperliche Gesundheitszustand nicht wesent lich verschlechtert habe und auch psychiatrisch eine Verschlechterung nicht nachvollzogen werden könne .

Am 14. März 2020 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenkes zu, welche operiert werden musste (vgl. Urk. 16/1-10). 2.

Die Versicherte erhob am 31 . März 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 2.

März 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen sowie es sei unter Feststellung, sie habe Anrecht auf eine halbe IV-Rente, de r Fall zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 1). Daneben reichte sie diverse Berichte ihrer Behandler ein (Urk. 3/1-10).

Am 9 . April 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer Behandler nach (Urk. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17 . Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Mit am 9. November 2020

am hiesigen Gericht eingegangener Eingabe (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte im Zusammenhang mit dem

Unfall

vo m 14. März 2020 ein (Urk. 16 /1- 10), welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. November 2020 (Urk. 17) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 2) aus, gemäss der Beurteilung des RAD habe sich der körperliche Gesundheitszustand zu den Vorakten nicht wesentlich verändert respektive ver schlechtert. Auch psychiatrisch könne keine Verschlechterung nachvollzogen werden (S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 31. März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigten, dass es bei ihr zu erheblichen Verschlechterungen gekommen sei. Die Berichte der RAD-Ärzte könnten nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Es bestünden grosse Zweifel, dass sie den Fall nicht rechtsgenüglich abgeklärt hätten und sogar mit Diagnosen manipuliert hätten, um einen negativen Entscheid zu bewirken. Sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden, wie von den behandelnden Ärzten festgestellt worden sei. Es sei deutlich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend und korrekt habe abklären wollen (S. 2- 5). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom

15. August 2019 (Urk. 13/187) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem

7. März 2017 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen respektive überhaupt einen Renten an spruch zu begründen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und somit ein Entscheid über den Rentenanspruch überhaupt ergehen konnte . 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin und - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung vom 7. März 2017 - auch d as hiesige Gericht - stützte n sich im Wesentlichen auf die auf eigenen Untersuchungen beruhenden Beurteilung en der RAD-Ärzte Dres .

Z.___ und A.___ (vgl. Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 13/173; vgl. auch Urteil vom 30 . Oktober

2018

E. 3.2 f., Urk. 13/182) .

Nach der Unter suchung der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 6. Dezember 2016 stellte Dr. Z.___ am keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/158 S. 5). Bei der aktuellen Unter suchung zeige sich keine depressive Symptomatik. Es könne rückwirkend nicht beurteilt werden, ob früher eine solche vorgelegen habe. Eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (F45.4) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) könnten nicht diagnostiziert werden, da die entsprechenden ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien (S. 6).

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei ak tenanamnestisch bestehender, subacromialer

Impingementsymptomatik, aktuell klinisch nur gering imponierend (Differenzialdiagnose: pseudoradikuläre Symp tomatik im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS] im Seg ment C5/6), eine klinisch bestehende Cervicobrachialgie mit sensibler und schmerzhafter Wurzelreizsymptomatik C6 links bei MR-tomographisch nachge wiesener Osteochondrose und Bandscheibenpr olaps im Segment C5/6 sowie kli nisch den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom links (Differenzialdiagnose: ra dikuläre Symptomatik im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen der HWS im Segment C5/6; Urk. 13 /159 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Reinigungskraft betrage weiterhin 0 %. In angepasster Tätigkeit habe gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, retrospektiv zumindest bis zum Auftreten der aktuell im Vordergrund stehenden, linksseitigen Schulterproblematik im Juni 2015. Inzwi schen sei nun seit spätestens Juni 2015 noch die mit schmerzhafter Bewegungs einschränkung einhergehende, linksseitige Schulterproblematik dazugekommen, weshalb retrospektiv ab Juni 2015 auch für eine angepasste Tätigkeit die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 13/149) angegebene, nur 50%ige Arbeitsfähigkeit akzeptiert werden sollte, zumal sich nach seiner Aussage zum Zeitpunkt seines Berichts die Beweglichkeit der linken Schulter deutlich gebessert habe, allerdings bei gleich gebliebenem Schmerz. Im Hinblick auf den aktuell erhobenen klinischen Befund sei allerdings nach dem derzeitigen Stand, noch ohne Kenntnis der Berichte der D.___, rein aus soma tisch-orthopädischer Sicht für eine wirklich optimal angepasste Tätigkeit, ohne Hantieren im kalten Wasser, ohne häufige Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber, von einer höheren Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % auszugehen, resultierend aus einer ganztägigen Präsenz und einer um etwa 20 % geminderten Leistungs fähigkeit. Belas tungsprofil einer aus orthopädi scher Sicht optimal behinderungs angepassten Tätigkeit sei eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit, ohne Hantieren mit beiden Händen in kaltem Wasser oder generell in Kälte, ohne Notwendigkeit des ständigen festen Greifens oder Haltens, ohne besondere Kraftan forderung an beide Hände, ohne Arbeiten über Kopf und nur selten in Schulter höhe, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und speziell der HWS (S. 9 f.).

Nach Eingang der von den RAD-Ärzten Dr. Z.___ und Dr. A.___ eingeforderten Arztberichte der D.___ (Bericht vom 4. März und vom 7 . September 2016 [Urk. 13 /160 S.

2 f. und 6 f.]) und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___ (Urk. 13 /161) führten diese am 19. Januar 2017 (Urk. 13 /167 S. 7) in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, von orthopädischer Seite würden die Berichte der D.___ keine wesentlichen, neuen, nicht schon bekannten und berücksichtigten medizinischen Tatsachen enthalten, nur viel leicht eine etwas andere Formulierung. Eine Änderung hin sichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Auch der Bericht der Psychi aterin Dr. E.___ enthalte aus somatisch-orthopädischer Sicht keine medizini schen Befunde/Diagnosen, welche eine Änderung der nach erfolgter bidiszipli närer Untersuchung ve rfassten RAD-Konsensus-Stellung nahme erforderlich machten. Aus psychiatrischer Sicht könnten die angeblich noch vorhandenen Einschränkungen bei einer remittierten mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden. Bei der psychiatrischen RAD-Untersuchung habe keine psychiatrische Symp tomatik festgestellt werden kön nen, es könne daher auf die RAD-Stellung nahme vom 8 . Dezember 2016 abge stellt werden. 3.2

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

30. Oktober 2018 (Urk. 13/182), dass die versicherungsinternen Beurteilungen der Dres . Z.___ und A.___ beweis wertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien. Es schloss daraus, dass d ie Beschwerdegegnerin somit in ihrer Verfügung vom

7. März 2017 (Urk. 13/173) zu Recht darauf ab gestellt und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneint habe (E. 3.3).

4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 .

März 2020 (Urk. 2) nach Neuanmeldung vom 15. August 2019 (Urk. 13/187) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2

Dr . med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe vom K.___, stellten in ihrem im Bericht vom 12 . Juni

2018 (Urk. 13/ 180 / 12 - 19) folgende Diagnose n (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) - Zervikalgie und C6 Radikulopathie links (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___

7. September 2016) - Sub akromiales

Impingement linke Schulter (Dr. med. C.___

12. Juli 2017) - Migräne mit Aura seit 2007 - Status nach Nasenoperation nach Unfall 2010 - Status nach Sesamoidektomie MCP II links, postoperativ mittelgradiges CRPS (L.___) - Vitamin D-Mangel

Dr. I.___ führte zur Beurteilung aus psychiatrischer Sicht aus, die Beschwer deführerin sei seit 2010 aufgrund der Sch m erzen in der linken Hand zu 50 % arbeitsunfähig. Es habe sich eine depressive Störung seit 2014 aufgrund zuneh mender Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich entwickelt. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei der Beschwer d eführerin nicht mehr zuzumuten. Des Weite ren bestünden im Rahmen der depressiven Störung Konzentrationsschwierig keiten, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Reizbarkeit. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Einschränkungen ein verringertes Arbeitstempo auf. Eine Erhö hung des aktuellen Arbeitspensums sei nicht möglich, die Schmerzen würden sich dadurch wieder verstärk en. Aus diesem Grund beurteil t e n sie die Beschwerde führerin auch in einer anderen leichten, angepassten Tätigkeit als mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (S. 6 Mitte) . Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, sub jektiv bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leichten, angepassten Tätigkeiten. Als negatives Leistungsbild gelt e : Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, einge schränkte Kopfrotation links (immer mit ganzem Oberkörper drehen), kein Lärm oder grosse Menschenmengen (S. 6 unten). 4. 3

Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ von der Abteilung für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der

L.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 13/ 186/5-6) gestützt auf das Röntgenbild der HWS vom 6. März 2 019 und ein MRI der HWS vom 31. Januar 2019 als Diagnose eine

Osteochondrose C5/C6 mit beidseitiger Unkarthrose und Bandscheibenprotrusion mit foraminaler Enge beidseits sowie eine Spinalkanalstenose auf Höhe C5/C6 . Die klinische Vor stellung korreliere nur partiell mit der vorhandenen Bildgebung.

Das MRI zeige eine Neurokompression der C6-Wurzeln, wobei die ausstrahlenden Schmerzen nicht Digitus I und II beträfen, sondern Digitus III rechts und IV links. Da die restlichen Neuroforamina der HSW frei seien, sähen sie differentialdiagnostisch keine andere offensichtliche Pathologie, die diese ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten (S. 2) .

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ von der Abteilung für Neurologie der L.___

nannten in ihrem Bericht vom 19. März 20 19 (Urk. 13/186/10 12) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie beidseits linksbetont seit mehreren Jahren mit aktuell Verdacht auf eine radikuläre Reizung C6 (S. 1) . Sie hielten dazu fest, k linisch sei kein dermatom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellbar. Es f i nde sich kein Hinweis auf eine floride

Radikulo pathie . Bezüglich der Spinalkanalstenos e sei die Untersuchung normal (S. 3) . Am 23. April 2019 (Urk. 13/186/7-8) berichteten sie, in der heute ergänzend durch geführten elektrophysiologischen Untersuchung mit Testung der somatosensibel evozierten Potentiale (Ulnaris -SEP beidseits) hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben und die errechnete NLG

(Nervenleitgeschwindigkeit) für den N ervus

ulnaris beidseits sei unauffällig ausgefallen (S. 2). 4. 4

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ vom K.___, nannten in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2019 (Urk. 13/186/3-4) auf Rückfrage der Beschwerdeführerin als psychiatrische Diag nose eine rezidivierende depressive Störung

mit gegenwärtig mittelgradige r Epi sode (ICD-10 F33.1; S. 1).

Sie führten dazu aus, 2012 und 2015 sowie 2016 seien von den Versicherungsärzten keine Depression und damit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. 2017 sowie 2018 sei von den Behandlern im Verlauf dann aber eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden, trotz Medikation. Daher habe sich die Verschlechterung des Zustandes negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (S. 2) . 4. 5

Dr. med. F.___

nannte in seinem Bericht vom 10. August 2019 (Urk. 13/186/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Cervicobrachiales Sy ndrom linksbetont (Angabe der Beschwerdeführerin) - Cervicalg ie und C6 Radikulopathie links - Diskushernie C5/C6 mit Spinalkanalstenos e sowie foraminaler Enge C6 beidseits - Psoriasis (Erstdiagnose 1976) - Seronegative Arthritis (D.___ 7. September 20 16) - Subakromiales

Impingement linke Schulter (Teilruptur Supraspinatus sehne) - Status nach diskreter Bursitis - Migräne seit 2007 - Vitamin D-Mangel - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Depression

Dr. F.___ hielt dazu fest, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig. In den letzten 12 Monaten sei der Verlauf wechselhaft gewesen. Es sei jedoch nicht zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite nun schon seit Jahren mit 50 % in der Küche. Sie könne diese Arbeit gut bewältigen, sei jedoch damit am Limit (S. 2) . 4. 6

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher d ie Beschwerdeführer in seit März 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 13/196/1-5)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) : - Zervikalgie und C6 Radikulopathie

(links seit 2017) - Subakromiales

Impin gement linke Schulter (seit 2016) - P eriarthopathia

humeroscapularis rechts (PHS; seit Anfang 2019)

Zudem nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.6): - Migräne seit Jahren - Mitralklappenprolap s bei normal er Klappenfunktion (März 2018) - Psoriasis (Erstdiagnose mit 9 Jahren)

Dr. C.___ führte aus, in den letzten Monaten sei es auch zu rechtsseitigen Schmer zen gekommen. Klinisch zeigten sich bei aktiven und passiven Bewegungen (Abduktion, Elevation und Innenrotation) 1/3 Einschränkungen beidseits mit endständigen Schmerzen. Bei der resistivisometrischen Prüfung zeige sich eine leichte Kraftminderung beidseits (S. 3 Ziff. 2.2 in fine). Angesichts der Beschwer den seien bei der aktuellen Tätigkeit 4.5 Stunden pro Tag zumutbar. Diese Tätig keit könne unter den aktuellen Bedingungen als angepasst betrachtet werden. Eine Steigerung über 50 % sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 4.1-2; vgl. auch den Bericht vom 13. November 2018, Urk. 13/183/6-8) . 4. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 18. November 20 19 (Urk. 1 3/200 S. 4-7) fest, bei genauem Vergleich der in den aktuellen Arztberichten genannte n Diagnosen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der bidisziplinären RAD-Untersuchung von Dezember 2016 und abschliessenden Stellungnahme vom Januar 2017 vorlagen, sei leicht erkennbar, dass sich die somatischen Befunde mit im Vordergrund stehender, linksseitiger HWS-Schulter-Arm-Symptomatik nicht wesentlich verändert hätten, abgesehen von den aktua lisierten radiologischen (MR-tomographisch) Befunden. Laut Dr. C.___ (E. 4. 6 vorstehend) sei nun aktuell eine ähnliche Schulterproblematik rechts hinzuge kommen, was aber medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich ohne wesent lichen Einfluss auf die ohnehin schon eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei. Dr. F.___ habe erwähnt, dass

- neben d er Schulter-Arm-Problematik –eine «stark ausgeprägte Migräne » bestehe, welche neurologisch abgeklärt werde. Er habe unter anderem auch damit die von ihm angegebene 50%ige Arbeitsun fähigkeit begründet. Eine Migräne allerdings sei aus versicherungsmed i zinischer Sicht nich t geeignet, eine langandauernde, quantitative Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu begründen (S. 6). Zusammenfassend habe sich aus versiche rungsmedizinischer, somatisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der massge b lichen, bidisziplinären RAD-Untersuchung nicht wesentlich verän dert respektive verschlechtert. Das heisse, aus somatischer Sicht sei weiterhin eine ganztä g ige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Die Angaben einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit seitens Dr. C.___ s und Dr. F.___ s sei in diesem Zusammenhang aus versicherungsmedizinischer Sicht als eine «andere Beurteilung desselben Sachverhaltes» anzusehen (S. 7 oben). 4. 8

Dr. Z.___ führte in ihrer aktengestützten Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Urk. 13/200 S. 7 f.) aus, die Fachpersonen des K.___ hätten der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diagnostiziert. Der psychopathologische Befund sei nicht plausibel nachvollziehbar. Bei zum Beispiel festgestelltem formal beweglichem Denken trotz deutlicher Einschränkung der Kognition mit deutlicher Vergesslichkeit. Ebenfalls seien ein aktives Spontanverhalten und eine verbal mitteilungsaktive Besch werdeführerin nicht klar zu ver einen mit einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung. Eine mittelgradige depressive Symptomatik könne so nicht nachvollzogen werden. Unter dem Belastungsprofil habe der psy chiatrische Behandler mit Ausnahme von Tätigkeiten ohne Lärm und ohne grosse Menschenansammlung ausschliesslich somatische Einschränkungen beschrieben. Zudem habe er eine subjektive Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, was heisse, dass er vollständig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Eine Verschlechterung könne so nicht plausibel nachvollzogen werden. Im Bericht vom 10 . Mai 2019 hätten die Fachpersonen des K.___ wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradige r Episode diag nostiziert. In diesem aktuellen Bericht des K.___ sei kein psychopathologischer Befund aufgeführt. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei t dem letzten Entscheid vom 26. Januar 2017 nicht plausibel nachvollzogen werden. 4. 9 4. 9 .1

Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichte die Beschwerde führerin zudem folgende Unterlagen, welche den bis zum Verfügungszeitpunkt vom 2. März 2020 massgeblichen Sachverhalt betreffen, ein (vgl. zu den weiteren ein gereichten Unterlagen, welche die Zeit nach dem Verfügungszeitpunkt anbe langen, E. 6 nachstehend) : 4. 9 . 2

Prof. Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___ von der orthopädischen Abteilung der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 19 . November 2019 (Urk. 3/10) fest, die Beschwerdeführerin sei durch ihren Hausarzt zur Beurteilung einer Schwellung der dorsalen Hand zugewiesen worden. Sie berichte schon seit mehreren Jahren über Beschwerden und wünsche nun eine Entfernung . In der Sonographie habe sich der Verdacht auf ein Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei hierdurch gestört und wünsche die operative Entfernung. Der ambulant durchgeführte Eingriff erfolge am 21. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 21. Januar 2020 [Urk. 3/7]).

Prof. Dr. R.___ und Dr. med. T.___ hielten im Verlaufsbericht vom 11 . Februar 2020 (Urk. 3/6) fest, es zeige sich ein regelrechter Verlauf zwei Wochen postoperativ mit reizloser Wunde. Ab nun erfolge eine Ergotherapie zur Narbenmobilisierung. Das Tragen der Schiene sei für zwei weitere Wochen geplant. 4. 9 .3

Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. C.___

vom 25. März 2020 (Urk. 3/2) ein. Darin hielt dieser fest, er könne sich mit dem negativen Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden erklären. Die von ihm eingereichten Bericht e müssten vom RAD nicht genau gelesen worden sein.

Einerseits klage die Beschwerdeführerin über neue, rechtsseitige Schulter schmerzen. Zudem bestünden weiterhin starke cervicale Beschwerden, welche von den Spezialisten häufiger in den letzten zwei Jahren und unmissverständlich als Ausdruck radikulärer Kompressionen interpretier t würden (S. 1). Der neu aus geprägte Reizzustand der Endplatten C5 und C6, wie er im MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 festgestellt worden sei, sei Ausdruck einer degenerativen Entwicklung der Wirbelkörper in Richtung Osteochondrose (erheb liche Degeneration der Deck- und Bodenplatten der Wirbelkörper). Es sei Zeit einzusehen, dass die Nacken- und Armbeschwerden nicht funktionell bedingt seinen, sondern Ausdruck einer medizinisch nachgewiesenen realen und ungünsti gen degenerativen Entwicklung in der HWS mit konsekutiven Nervenwurzel-Kompressionen und signifikanter Auswirkung auf die alltägliche Arbeitsfähigkeit. Die Interpretation der gelieferten Berichte und Dokumente durch die IV-Ärzte sei falsch (S. 2). 5.

5 .1

Vorweg zu bemerken ist, dass für die Verschlechterung des Gesundheits zustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Beschwerden und diesbezügliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen ent scheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funktionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Verände rung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der vorangehenden Rentenverneinung festgestellt worden war (vgl. E. 3), begründet, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen .

Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2. März 20 20 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 9 . Januar und 2 . März

2020 (Urk. 13 / 200, Urk. 13 / 207) im Wesentlichen die Unterlagen des K.___ (E. 4 . 2 und E. 4.4),

der L.___ (E. 4.3), von Dr. F.___ (E. 4 . 5), von Dr. C.___ (E. 4.6) sowie die a ktengestützte n Stellung nahme n

der RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. Z.___

(E. 4 .7 und 4.8). Die Beschwerde gegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass sich weder der kör perliche noch der psychische der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert habe (E. 2.1). 5 .2 5.2.1

Aus somatischer Sicht konnte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 (E. 4.7) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass sich aus somatisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

seit der RAD- Beurteilung

im Dezember 2016 respektive Januar 2017 (E. 3.1) nicht wesentlich verändert hat, sodass wei terhin eine ganztätige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist. Insbesondere konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass es sich bei den abwei chenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seitens Dr. F.___ s (E. 4.5)

und Dr. C.___ s

(E. 4.6) um andere Einschätzungen desselben Sachverhaltes handelt. Diese Schlussfolgerung wurde schlüssig begründet .

Dr. A.___ zeigte überzeugend auf, dass sich betreffend die im Vordergrund ste hende linksseitige HWS-Schulter-Arm-Symptomatik (subacromiale

Impingement symptomatik, Cervicobrachialgie mit sensibler Wurzelreiz symptomatik C6 bei Osteochondrose und Bandscheibenprolaps C5/C6, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links [vgl. E. 3.1]) nichts Wesentliches verändert hat. Die anderweitige Einschätzung von Dr. C.___ vermag daran kein e Zweifel zu erwecken. Einerseits geht Dr. C.___ selbst von einer

- invalidenversicherungs rechtlich entscheidenden (vgl. E. 5.1 vorstehend) - gleichgebliebenen Arbeits fähigkeit aus. Wenngleich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von derjenigen von Dr. A.___ im Sinne einer anderweitigen Beurteilung desselben Sachverhaltes abweicht, sah Dr. C.___ d iese

im Jahr 2016 (E. 3.1)

wie auch aktuell (E. 4.6)

unverändert bei 50 % liegen . Anderseits sah Dr. C.___, wie sich seinem Schreiben vom 25. März 2020 (E. 4.9.3) entnehmen lässt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der HWS-Schulter-Arm-Symptomatik im Umstand radikulärer Kompressionen bei den Wirbeln C5/C6 begründet, wobei er sich dabei auf ein MRI der D.___ vom 31. Januar 2019 stützte. Die nachfolgenden Abklärungen der L.___

vom März und April 2019 legen jedoch einen anderen Schluss nahe. So konnten die Fachärzte der L.___ gestützt zusätzlich auf ein HWS- Röntgenbild vom 6. März 2016 sowie elektrophysiologische Untersuchungen keine offensichtliche Patho logie für die ausstrahlenden Schmerzen finden.

Klinisch konnten sie kein derma tom

- oder myotombezogenes Defizit oder Reizsyndrom feststellen, Hinweis e auf f l o ride

Radikulopathie n fanden sie keine und die Untersuchung der Spinalkanal stenose war normal. Zudem zeigte die e lektrophysiologische Untersuchung keine Auffälligkeiten und die errechnete Nervenleitgeschwindigkeit für den Nervus

ulnaris war beidseits unauffällig (E. 4. 3). All diese Umstände sprechen gegen eine zusätzliche radikuläre Kompression mit Auswirkung auf die funktionelle Leis tungsfähigkeit

und stützen die Einschätzung von Dr. A.___, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der

linksseitigen HWS-Schulter-Arm-Symptomatik nicht wesentlich verändert haben. Dr. A.___ waren denn so wohl die Beurteilungen von Dr. C.___ als auch die Berichte der L.___ bekannt und sie wurden von ihm berücksichtig t . Wenngleich Dr. F.___ sich im Gegen satz von Dr. A.___ für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – im Sinne einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes - aussprach, sah er in Übereinstimmung mit Dr. A.___ auch keine richtungsweisende Verschlechterung als gegeben an (E. 4.5).

Was die neu beschriebene Problematik der rechten Schulter (PHS) angeht, konnte Dr. A.___ plausibel aufzeigen, dass sich diese nicht zusätzlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt. So ist es denn auch nachvollziehbar, dass allfällige damit ein hergehende funktionelle Einschränkungen im bereits anlässlich Beurteilung im Dezember 2016 formulierten Belastungsprofil (nur körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Kopf und nur selten in der Schulterhöhe

ohne Notwendigkeit des ständigen festen Greifens oder Haltens, ohne besondere Kraftanforderung an beide Hände; E. 3.1) aufgehen. Dr. C.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerden der rechten Schulter unweigerlich zu einer Verschlechterung führ t en, zeigte aber auch nicht auf, welche zusätzlichen über das von Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil hinausgehende funktionelle Ein schränkungen dies e Beschwerden mit sich br ingen

(E. 4.6 und E. 4.9.3). Hinzu

kommt, dass sich das PHS nach am 4. September 2019 erfolgter Infiltration bes serte (Urk. 13/196/1-5 S. 2 Mitte) .

Daneben zeigte Dr. A.___ nachvollziehbar auf, dass die Migräne keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 4.7). Dies deckt sich mit der Ansicht von Dr. C.___

(E. 4.6) . Eine Veränderung ist zudem bei der seit dem Jahr 2007 bestehende n Migräne nicht ausgewiesen. Gleiches gilt für die Psoriasis und die seronegative Arthritis (vgl. E. 4.5-4.7). 5.2.2

Das im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. A.___ von den Fachärzten der D.___ diagnostizierte Carpal

boss am CMC 3 der linken Hand, welches bereits seit Jahren bestand, war, wie von den Ärzten festgehalten, nur störend, zeitigte jedoch keine von Dr. A.___ in seiner Beurteilung unberück sichtigte funktionelle Einschränkung. Auch die operative Entfernung ging problemlos von statten. So zeigte sich zwei Wochen nach der Operation ein regelrechter Verlauf mit reizloser Wunde und es war nur ein zwei wöchiges Tragen einer Schiene geplant (E. 4.9. 2).

Es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende, nicht invalidenversicherungsrechtlich-relevante Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit während der kurzen Rekonvaleszenz . 5.2 . 3

Was den von der Beschwerdeführerin angeführte n (Urk. 1 S. 4 unten), undatierten halbseitigen Bericht ihres Arbeitskollegen

(Urk. 13/194/9) über ihren Zustand angeht, enthält dieser keine Hinweise auf weitergehende medizinisch begründete Einschränkungen, als nicht bereits durch die medizinischen Akten bekannt waren . So lässt sich diesem im Wesentlich en entnehmen, dass sich aufgrund der Schmerzen im Rücken, der Schulter und im Nacken «gar nichts verbessert, eher verschlechtert» habe . Aus dem Bericht lassen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen. 5.2.4

Nach

dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ (E. 4.7). Anhaltspunkte für unberücksichtigte Beeinträchtigungen bestehen nicht. Demnach besteht aus somatischer Sicht kein Anlass für weitergehende Abklärun gen. Es kann daher auf die Beurteilung von Dr. A.___

abgestellt werden und es ist somit davon auszugehen, dass betreffend die somatischen Beschwerden bis zum Verfügungserlass am 2. März 2020 keine wesentliche Veränderung vorliegt . 5 .3

Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, konnte RAD- Ärztin Dr. Z.___ in ihrer

Stellungnahme vom 3 . Januar

2020 (E. 4. 8) überzeugend darlegen, dass auch aus psychiatrischer Sicht seit der letzten rentenabweisenden Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s

nachvollziehbar ist.

Für ihre Beurteilung lagen Dr. Z.___ ein Bericht des K.___ vom 12. Juni 2018 (E. 4.2), welcher auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zum Gegenstand hatte, und ein auf Rückfrage der Beschwerdeführerin eingeholtes, einfaches Schreiben des K.___

vom 10. Mai 2019 (E. 4.4) vor. Bei am

15. August 2019 (Urk. 13/187) erfolgter Neuanmeldung ist der Zustand, wie er sich am 12. Juni 2018 präsentierte, für den vorliegend zu beurteilenden Renten anspruch

im Grund e nicht von Belang . Dem Schreiben vom 10. Mai 2019 lassen

sich jedoch keine relevanten

Informationen zur Beurteilung einer gesundheit lichen Verschle chterung entnehmen, fehlt doch eine eigentliche Befunderhebung. I m Wesentlichen wird darin nur festgestellt, dass in den Jahren 2017 und 2018 eine mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diag nostiziert worden sei, was vorher nicht der Fall gewesen sei, weshalb sich die Verschlechterung des Zustands negativ auf die Arbeits fähigkeit auswirke (E.

4.4). Dr. Z.___ hat sich daher für die Beurteilung einer Verschlechterung zu Recht inhaltlich mit dem Bericht vom 12. Juni 2018 auseinandergesetzt. Dabei konnte sie plausibel aufzeigen, dass der darin erhobene Befund zum Teil widersprüchlich war. So wurde einerseits ein formal bewegliches Denken andererseits aber eine deutliche Einschränkung der Kognition mit deutlicher Vergesslichkeit festge halten . E in aktives Spontanverhalten einer mitteilungsaktiven Beschwerde führerin bestand bei deutlich depressiv-resignierte r Stimmung. Dr. Z.___ folgerte daher zu Recht, dass eine mittelgradige Symptomatik so nicht nachvollzogen werden kann. Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass die behandelnde Ärztin, was die Einschränkungen angeht, im Wesentlichen somatische Einschränkungen beschrieben hat und im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich von einer «subjektiven» Arbeitsfähigkeit von 50 % sprach (vgl. E. 4.2 und E. 4.8).

Es springt tatsächlich ins Auge, dass Dr. I.___ grundsätzlich ein auf die soma tischen Leiden zurückzuführendes negatives Leistungsbild zeichnete (Bücken wenig, kein Kauern oder Knien, keine Überkopfarbeiten, keine schweren Arbeiten, eingeschränkte Kopfrotation links – immer mit ganzen Oberkörper drehen) und die Begrenzung der Leistungsfähigkeit auf 50 % darin sah, dass die Schmerzen – und damit eine somatische Ursache – sich verstärken würden (E. 4.2). Es ist denn auch nicht direkt ersichtlich,

worin die einzig von ihr beschriebenen möglich psychischen bedingten Einschränkungen (kein Lärm oder grosse Menschen mengen) ihren Ursprung haben sollen, machte sie dazu keine Ausführungen beziehungsweise begründete sie diese nicht. Möglich ist, dass diese Einschrän kungen im Zusammenhang mit den an anderer Stelle beschriebenen Konzentra tionsstörungen, der erhöhten Ermüdbarkeit un d Reizbarkeit stehen (vgl. Urk. 13/180/12-19 S. 6 Mitte). Die genannten Einschränkungen stehen jedoch im Widerspruch zu der über Jahre hinweg im 50 %-Pensum ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der Y.___ in U.___, dürfte es da doch ab und an laut zu - und hergehen und es sich nicht um eine kontaktarme Arbeit h andel n (vgl. Urk. 13/194).

Ergänzend ist festzuhalten, dass seit März 2017 keine Intensivierung der medi kamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin nimmt weiterhin Antidepressiva (zuerst: Cymbalta und Trittico, aktuell:

Duloxetin und Trittico) ein und befindet sich in lockerer psycho therapeutischer Begleitung (vgl. Urk. 13/161/2 und 13/180/12-19 S. 6 oben).

Nach

dem Gesagten lassen sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.8) ausmachen. Es ist auf ihre

Beurteilung abzustellen und es ist damit davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung eingetreten ist . 5 . 4

Zusammenfassend kann auf die Beurteilung en

der RAD-Ä rzte Dr. A.___ (E. 5.2)

und Dr. Z.___ (E. 5.3)

abgestellt werden. Die Vorbringen

der Beschwerdeführer in

und die von ih r im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereicht en medizinischen Unterlagen ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung en durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheid wesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipi erte

Be weiswürdigung; BGE 136

I

229

E. 5.3). Ein e wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass ist demnach nicht ausge wiesen. Demzuf olge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Was die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Zusammen hang mit dem am 14. März 2020 ereigneten Sturz auf das linke Handgelenk und damit verbundene n Folgebeschwerden respektive - b ehandlungen

eingereichten Berichte (Berichte des V.___ und W.___ vom 18., 19. und 24. März, 3. April, 15. Mai, 11. Juni und 1. November 2020 sowie von Dr. med. AA.___ vom 22. Oktober 2020 und vom K.___ vom 31. März 2020 über die psychischen Auswirkungen

[ Urk. 3/8, Urk. 6, Urk. 16/ 1-10]) angeht, betreffen diese einen Sachverhalt, welcher nach dem mit Verfügung s erlass vom 2 . März 2020 festge legten massgeblichen Endzeitpunkt des für die gerichtliche Überprüfung rele vanten Geschehens liegen (BGE 130 V 138 E. 1.2). Diese Berichte sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen . Allerdings ist eine invaliden versicherungs - rechts relevante zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes aufgrund dieser Berichte

– namentlich aufgrund des Berichts von Dr. AA._ __ vom 22. Oktober 2020 (Urk. 16/10) - nicht ausgeschlossen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese als Neuanmeldung entgegen nehme und diese prüfe. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer auf den 31. März 2020 datierten Beschwerde (Urk. 1; Poststempel vom 1. April 2020) auf den Sturz vom 14. März 2020 und die damit einher gehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinwies (S. 4 Mitte). 7 .

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten der unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von E. 6 verfahre. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller