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IV.2013.00557

Neuanmeldung, ungenügende Abklärung der tatsächlichen Verhätlnisse, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 67, arbeitete seit Januar 2001 bis

zum 3 0. Juni 2010 als Hausdienstmitarbeiterin beim Z.___

(Urk. 8/2, Urk. 8/5, Urk . 8/11, Urk. 8/65 S. 5 oben). Am

30 . September 200 9

(Urk. 8/2) meldete

sie sich erstmals

unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose zum B ezug von IV-Leistungen an . Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen und beruflichen Verhält nisse ab . Am 2 4. März 2010 (Urk. 8/28) leis tete sie Kostengutsprache für e ine ergonomische Arbeits platz ab klärung . Am 3 1. März 2010 (Urk. 8/29) teilte sie der Versicherten zu dem mit, dass

ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres der zeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde. Mit Mitteilung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/35) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unt erstützung bei der Stellen suche . Am 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/54) veranlasste sie sodann eine ambulante rheu matologische Abklärung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) bei der A.___ (Gutachten vom 1 7. Juli 2012, Urk. 8/65) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/70) wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 8 / 73) mit der Be gründung ab, dass weder eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während e ines Jahres noch eine andauernde rentenbegründende Er werbs einbusse vorlägen. 1.2

Am 11 . Oktober 2012

(Urk. 8/74) meldete sich X.___

mittels Bericht von PD

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion, speziell Rheumatologie, unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden er neut zum Leistungs bezug an (vgl. dazu auch Urk. 8/75) . Die IV-Stelle for derte PD

Dr.

B.___ am 1 3. November 2012 (Urk. 8/77) dazu auf, sich zum A.___ Gutachten und zu allfälligen Diskrepanzen zu äussern beziehungsweise eine Ver schlechte rung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeits fähig keit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen. Am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/79) kam PD Dr. B.___ dieser Aufforderung nach, indem er auf den Be richt vom 1 1. Oktober 2012 verwies . Mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 8/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände und der eingereichten Unterlagen (Urk. 8/85, Urk. 8/90- 97) holte sie einen medizini schen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/105), ein und verneinte hernach mit Ver fü gung vom 23 . Mai 201 3 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Rente . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und es seien ihr die ge setz li chen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Ab klärungen anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer de antwort vom 9. August 2013

(Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde, was der

Beschwerdeführer in am 1 3 . August 201 3

(Urk. 9)

zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 117 V 198 E. 3a, 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen; ferner BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebe darf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23 . Ma i 201 3 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hät ten keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die belegen würden, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin sei t der leistungsabweisenden Ver fügung vom 25. September 2012 verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit im Hausdienst wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Weder liege eine durchschnittliche Arbeitsunfä higkeit von min destens 40 % während eines Jahres vor noch resultiere eine andauernde renten begründende

Erwerbseinbusse . Weitere Abklärungen seien nicht nötig.

2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführer in

gestützt auf die Berichte von PD

Dr. B.___

vom 1 1. Oktober und 1 7. Dezember 2012 (E. 3.2.1 hievor) geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1 ff.), ihr Ge sund heitszustand habe sich seit der letzten Ver fügung vom 2 5. September 2012 verschlechtert, zumal nebst den Einschrän kungen in beiden H ä nden auch noch Kniebeschwerden hinzugekommen seien, so dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidens ange passten Tätigkeit möglich sei. D ie Beschwerdeführerin wies ferner

darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) - obwohl er in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2012 festgehalten habe, dass aufgrund des recht kurz ge haltenen Attestes eine Beurteilung der Arb eitsfähigkeit nicht möglich sei - keine weiteren medizini schen Abklärungen mehr getätigt habe und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.

3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 8/73) erfolgte gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 8/65) mit

folgende n Diagnosen (S. 9) : - Klinisch Metacarpophalangealgelenk (MCP) II-Arthritis links (gemäss D.___ auch beider Hände) - im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose (Differentialdiagnose: beginnende Sklerodermie) - Status nach Sesamoidektomie

radiales MP II links am 2 4. April 2009 - Aktenanamnestisch mässiggradiges postoperatives Komplexes Regionale s

Schmerzsyndrom (CRPS)

in der Hand links, klinisch aktuell nicht vorhan den - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit: - Wirbelsäulenfehlform (mässige r Rundrücken, protrahierte Kopfhaltung) - muskulärer Insuffizienz der Rücken- und Schultergürtelmuskulatur - Anamnestisch leichtes Impingement Schulter links (D.___ Juni 2012)

Als Nebendiagnosen nannten sie eine Migraine

accompagn ée, anamnestisch eine Psoriasis, anamnestisch einen Status nach einer Nasen bein fraktur im April 2010 und anamnestisch einen Status nach einer Nieren stein problematik rechts sei t zirka 2000 (S . 9).

Die A.___ -Gutachter hielten in den Schlussfolgerungen gemäss der EFL fest (S. 9 f. Ziff. 4.1.1), das arbeitsbezogene relevante Problem be stehe in einer vermin derten Belastungstoleranz der beiden Zeige finger grund gelenk e (MCP). In den Tests habe ein Schonverhalten be obachtet werden können (Zeigefinger würden beim Greifen nicht eingesetzt und häufig gestreckt ge halten). Es hätten sich jedoch auch Inkonsistenzen vor allem bei der Hand kraft und beim ein händigen Tragen gezeigt. In un beobachteten Momenten habe die Be schwerde führerin die Zeigefinger auch zum Greifen eingesetzt. Die Leistungs bereitschaft beur teilten sie als fraglich. Die Kon s istenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Während der statischen Tests kön ne eine diskret verminderte Kraft ausdauer der Rumpfmus kulatur objektiviert wer den. Infolge der Symptom aus weitung und Inkonsistenz könne man davon aus gehen, dass die Belast bar keit bei guter Leistungsbereit schaft vor allem bei der Handkraft und dem ein hän digen Tragen links höher liege.

In der medizinischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie ferner aus (S. 10 f. Ziff. 5.1), die angestammte Tätigkei t im Hausdienst, bei der sie 9

Stunden pro Tag habe arbeiten und putzen und dabei mehrere Maschinen habe ziehen und stossen müssen, sei als mittelschwer zu taxieren. Aus anam nestischer, klinischer und radiologischer Sicht (ohne Usuren und Erosionen) sowie aufgrund der EFL-Resultate, bei der die Beschwerdeführerin etwas zu ver deutlichend den Zeige finger eingesetzt habe, s e i diese Tätigkeit als durch aus durchführbar zu erachten. Die rheumatologische Abklärung am D.___ habe der zeit „ eine remitten te Krankheits-„Aktivität“ und auch kei nerlei Gelenk destruktionen im Rahmen der festgestellten rheuma tolo gischen Erkrankung “ ge zeigt, die konkret gegen diese mittelschwere Tätig keit sprechen könnten. Unter Be rück sichtigung dessen, dass aus Gelenk schutz gründen maxi mal eine mittelschwere Be lastung erfolgen sollte, die im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit zwar nicht über schritten werde, und einer theoretisch mög lichen, kumulativen Gelenks irritation bei ganztägiger, mittel sch w ere r Belastung werde die Beschwerde führerin für die angestammte Tätig keit ganztags mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden als zu 75 % arbeits fähig be trachtet.

Auch für eine anderweitige, mittelschwere Tätigkeit (unter Berücksichtigung der Ein schränkungen) sei die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pause n von zwei Stunden leistungs fähig und somit zu 75 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff.

5.2).

Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfin im E.___, welche als voll kom men adaptiert mit lediglich sehr geringer Gewichtsbelastung und sehr geringer Gelenks belastung zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführerin medi zinisch-theoretisch ganztags und ohne Pausen zumutbar, dies auch unter Mit ein bezug der von ihr subjektiv beklagten Beschwerden (S. 11 Ziff. 5.2). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 8/74, vgl. dazu auch Urk. 8/79) führte PD Dr. B.___ mit Schreiben

gleichen Datums aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei ihm in Behandlung. Bis 2009 habe sie zu 100 % gearbeitet. Aufgrund krank heits be dingter Probleme, zuerst der linken Hand, dann der rechten Hand und neu erdings auch des linken Knies sei sie nur noch reduziert arbeitsfähig; zurzeit arbeite sie in einem 50%-Pensum. Eine Stei gerung in ihrer Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Bei früheren, höheren Arbeitsgraden als 50 % habe man gesehen, dass es in den Händen immer wieder zu deutliche n Schmerzen und Ent zündungen g ekommen sei . Die Arbeits ein busse erachte er als krank heitsbedingt .

Am 1 7. Dezember 2012 (Urk. 8/79) hielt PD Dr. B.___ fest, dass er dem Bericht vom 1 1. Oktober 2012 nichts mehr hin zuzufügen habe. 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. F.___, praktischer Arzt FMH, zertifizierter medizini scher Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), hielt in seiner versicherungs medi zinischen Einschätzung vom 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/101 S. 2) fest, aufgrund des recht kurz gehaltenen Attests (von

PD Dr. B.___) sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere darum nicht möglich, weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu den funktionellen Defiziten gemacht worden seien. 3.2.3

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/80 S. 2 f.) fest, nach erneuter Würdigung der vor liegenden Akten seien die Ausführungen über Ressourcen und Defizite sowie die Einschätzung der Arbe itsfähigkeit im Gutachten des A.___ plausibel. Da keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die jene Einschätzung wider legten, sei an dieser Einschätzung festzuhalten. 3.2. 4

Am 2 0. März 2013 (Urk. 8/105 /5-6)

äusserte

Dr. C.___

d en Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Differentialdiagnose Psoriasis Arthropathie) und diagnostizierte einen Status nach einer Sesamoidektomie radial des MC II links am 2 4. April 2 009 sowie ein intermittierendes cerv ikospondylogenes Syn drom li nks.

In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eige nen Angaben seit 2006 an Schmerzen im Bereiche des MCP II links sowie seit Spätsommer 2011 auch im MCP II rechts. Seit Herbst 2012 bestünden zu dem intermittierend linksseitige Knieschmerzen. Aufgrund der anam nestischen An gaben und der auswärtigen radiologischen Abklärungen und Labor unter su chungen bei Dr. B.___ dürften die Beschwerden auf einer milden sero negativen rheumatoiden Arthritis (Oligoarthritis) beruhen, wobei die Be schwer den durch die aktuelle Therapie mit Prednison und Olfen günstig beein flusst wür den. Differentialdiagnostisch komme eine Psoriasis Ar t hropathie als Ur sache der Beschwerden in Frage.

Aufgrund der geschilderten Beschwerdeursachen sei mit einem lang an dauernden respektive chronischen Verlauf zu rechnen.

Im Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/105/1-4) hielt er ergänzend fest, die Be schwerde führerin habe sich bei ihm für eine medizinische Second-Opinion gemeldet. Dabei sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Diskussion ge stan den; diese sei anamnestisch in einem Gutachten beurteilt worden. Bei Unklar heiten müsste das Gutachten wiederholt werden. 3.2.5

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt am 8. Mai 2013 (Urk. 8/109 S. 5) fest, zusammenfassend seien weder dem Bericht von Dr. C.___ noch demjenigen von PD Dr. B.___ neue, nicht schon bekannte medizinische Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewe sen, weshalb an den RAD-Stellungnahmen vom 4. Januar 2013 und 2 2. Oktober 2012 festgehalten werde. 4. 4.1

Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk . 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 201 2

(Urk. 8/74) war die Verwaltung demnach eingetreten, womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage

erübrigt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

In Frage steht vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad bis

zum 2 3. Mai 2013 auf grund eines im Vergleich zu den Ver hält nis sen im Zeitpunkt des Erlasses der rent enabweisenden Verfügung vom 25. September 2012

veränderten Ge sund heits zustandes (Urk. 8 /73) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat be ziehungs weise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich und in anspruchsbegründen dem Ausmass eingetreten ist. 4.2 4.2.1

Dr. B.___ und Dr. C.___ berichteten am 1 1. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) respek tive am 2 0. März 2013 (E. 3.2.5 hievor) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung von linksseitigen Knie be schwer den seit Herbst 201

2. Dr. C.___ äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Oligoarthritis) und Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerden in der linken und rechten Hand und den neuerdings aufgetretenen linksseitigen

Knie be schwer den

e ine nur noch 50%ige Arbeitsfä higkeit. Diese Knie be schwerden sind im Vergleich zum A.___ -Gutachten vom 1 7. Juli 2012

(E. 3.1 hievor), welches auf Untersuchungen im Mai 2012 beruhte, neu

und werden vom mass geblichen Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2) erfasst.

4.2.2

Der massgebende Sachverhalt wurde in materieller Hinsicht indes nicht hinrei chend abgeklärt. Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerd egegnerin dem be handelnden PD Dr. B.___ nach Eingang des Berichtes vom 1 1. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) zwar Ergänzungsfragen, indem sie letzteren aufforderte, all fällige Dis krepanzen zum A.___ -Gutachten beziehungsweise eine Verschlech terung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal be hin derungs angepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/77);

zudem holte sie einen medizinischen Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor) ein . D iese im Rahmen des

Neu anmeldung sverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte der die Be schwerde führerin behandelnden Ärzte vermö gen die praxis gemässen An for derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hievor)

jedoch nicht zu erfüllen . Was den Be richt des be handelnden PD Dr. B.___ anbelangt ist festzuhalten, dass dieser nicht um fas send ist, erschöpft er sich doch in ein paar Zeilen und beantwortet die Frage der Arbeits fähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht. Ferner leuchten die Schluss folge rungen – bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusam men hänge – nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach voll zogen wer den. Dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, insbesondere weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu funktionellen Defiziten gemacht worden seien, hielt denn auch RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.2.2 hievor) fest.

Im Weiteren nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor), da sich der Bericht nicht zur Arbeits fähig keit äussert .

Wenn sich nun die Beschwerdegegnerin mit dem RAD – namentlich trotz neu aufgetretener linksseitigen Kniebeschwerden - auf den Standpunkt stellt, dass keine be gründeten Argumente vorgebracht worden seien, die die Einschätzung der A.___ -Gutachter widerlegten und den Berichten von Dr. C.___ und PD

Dr. B.___ keine neuen nicht schon bekannte n med izinische n Informa tionen/Befunde /Tatsachen zu entnehmen gewesen seien (E. 3.2.3 hievor, E. 3.2.5 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden .

Jedenfalls wären weitere medizinische (verwaltungsinterne oder –externe) und erwerbliche Abklärungen zu tätigen gewesen, um die Frage, ob die glaubhaft

gemachte Veränderung der Verhält nisse auch tatsächlich eingetreten ist beziehungsweise die festgestellte Verän derung genügt, um nun eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, abschliessend beantworten zu können . 4. 3

Die ange fochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwer de gegne rin

zu rück zuweisen, damit sie weitere medizinisch-rheumatolo gische (ver waltungs interne oder –externe) sowi e erwerbliche Abklärungen tätig e und über den Renten anspruch neu verfüg e .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

von Fr. 1‘300 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des H.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. Juli 2012, Urk. 8/65) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/70) wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 117 V 198 E. 3a, 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen; ferner BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebe darf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23 . Ma i 201 3 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hät ten keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die belegen würden, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin sei t der leistungsabweisenden Ver fügung vom 25. September 2012 verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit im Hausdienst wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Weder liege eine durchschnittliche Arbeitsunfä higkeit von min destens 40 % während eines Jahres vor noch resultiere eine andauernde renten begründende

Erwerbseinbusse . Weitere Abklärungen seien nicht nötig.

2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführer in

gestützt auf die Berichte von PD

Dr. B.___

vom 1 1. Oktober und 1 7. Dezember 2012 (E. 3.2.1 hievor) geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff.

E. 2 5. September 2012 (Urk. 8 / 73) mit der Be gründung ab, dass weder eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während e ines Jahres noch eine andauernde rentenbegründende Er werbs einbusse vorlägen.

E. 3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 8/73) erfolgte gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 8/65) mit

folgende n Diagnosen (S. 9) : - Klinisch Metacarpophalangealgelenk (MCP) II-Arthritis links (gemäss D.___ auch beider Hände) - im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose (Differentialdiagnose: beginnende Sklerodermie) - Status nach Sesamoidektomie

radiales MP II links am 2 4. April 2009 - Aktenanamnestisch mässiggradiges postoperatives Komplexes Regionale s

Schmerzsyndrom (CRPS)

in der Hand links, klinisch aktuell nicht vorhan den - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit: - Wirbelsäulenfehlform (mässige r Rundrücken, protrahierte Kopfhaltung) - muskulärer Insuffizienz der Rücken- und Schultergürtelmuskulatur - Anamnestisch leichtes Impingement Schulter links (D.___ Juni 2012)

Als Nebendiagnosen nannten sie eine Migraine

accompagn ée, anamnestisch eine Psoriasis, anamnestisch einen Status nach einer Nasen bein fraktur im April 2010 und anamnestisch einen Status nach einer Nieren stein problematik rechts sei t zirka 2000 (S . 9).

Die A.___ -Gutachter hielten in den Schlussfolgerungen gemäss der EFL fest (S. 9 f. Ziff. 4.1.1), das arbeitsbezogene relevante Problem be stehe in einer vermin derten Belastungstoleranz der beiden Zeige finger grund gelenk e (MCP). In den Tests habe ein Schonverhalten be obachtet werden können (Zeigefinger würden beim Greifen nicht eingesetzt und häufig gestreckt ge halten). Es hätten sich jedoch auch Inkonsistenzen vor allem bei der Hand kraft und beim ein händigen Tragen gezeigt. In un beobachteten Momenten habe die Be schwerde führerin die Zeigefinger auch zum Greifen eingesetzt. Die Leistungs bereitschaft beur teilten sie als fraglich. Die Kon s istenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Während der statischen Tests kön ne eine diskret verminderte Kraft ausdauer der Rumpfmus kulatur objektiviert wer den. Infolge der Symptom aus weitung und Inkonsistenz könne man davon aus gehen, dass die Belast bar keit bei guter Leistungsbereit schaft vor allem bei der Handkraft und dem ein hän digen Tragen links höher liege.

In der medizinischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie ferner aus (S. 10 f. Ziff. 5.1), die angestammte Tätigkei t im Hausdienst, bei der sie 9

Stunden pro Tag habe arbeiten und putzen und dabei mehrere Maschinen habe ziehen und stossen müssen, sei als mittelschwer zu taxieren. Aus anam nestischer, klinischer und radiologischer Sicht (ohne Usuren und Erosionen) sowie aufgrund der EFL-Resultate, bei der die Beschwerdeführerin etwas zu ver deutlichend den Zeige finger eingesetzt habe, s e i diese Tätigkeit als durch aus durchführbar zu erachten. Die rheumatologische Abklärung am D.___ habe der zeit „ eine remitten te Krankheits-„Aktivität“ und auch kei nerlei Gelenk destruktionen im Rahmen der festgestellten rheuma tolo gischen Erkrankung “ ge zeigt, die konkret gegen diese mittelschwere Tätig keit sprechen könnten. Unter Be rück sichtigung dessen, dass aus Gelenk schutz gründen maxi mal eine mittelschwere Be lastung erfolgen sollte, die im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit zwar nicht über schritten werde, und einer theoretisch mög lichen, kumulativen Gelenks irritation bei ganztägiger, mittel sch w ere r Belastung werde die Beschwerde führerin für die angestammte Tätig keit ganztags mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden als zu 75 % arbeits fähig be trachtet.

Auch für eine anderweitige, mittelschwere Tätigkeit (unter Berücksichtigung der Ein schränkungen) sei die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pause n von zwei Stunden leistungs fähig und somit zu 75 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff.

5.2).

Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfin im E.___, welche als voll kom men adaptiert mit lediglich sehr geringer Gewichtsbelastung und sehr geringer Gelenks belastung zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführerin medi zinisch-theoretisch ganztags und ohne Pausen zumutbar, dies auch unter Mit ein bezug der von ihr subjektiv beklagten Beschwerden (S. 11 Ziff. 5.2).

E. 3.2 4

Am 2 0. März 2013 (Urk. 8/105 /5-6)

äusserte

Dr. C.___

d en Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Differentialdiagnose Psoriasis Arthropathie) und diagnostizierte einen Status nach einer Sesamoidektomie radial des MC II links am 2 4. April 2

E. 3.2.1 hievor) zwar Ergänzungsfragen, indem sie letzteren aufforderte, all fällige Dis krepanzen zum A.___ -Gutachten beziehungsweise eine Verschlech terung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal be hin derungs angepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/77);

zudem holte sie einen medizinischen Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor) ein . D iese im Rahmen des

Neu anmeldung sverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte der die Be schwerde führerin behandelnden Ärzte vermö gen die praxis gemässen An for derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hievor)

jedoch nicht zu erfüllen . Was den Be richt des be handelnden PD Dr. B.___ anbelangt ist festzuhalten, dass dieser nicht um fas send ist, erschöpft er sich doch in ein paar Zeilen und beantwortet die Frage der Arbeits fähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht. Ferner leuchten die Schluss folge rungen – bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusam men hänge – nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach voll zogen wer den. Dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, insbesondere weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu funktionellen Defiziten gemacht worden seien, hielt denn auch RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.2.2 hievor) fest.

Im Weiteren nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor), da sich der Bericht nicht zur Arbeits fähig keit äussert .

Wenn sich nun die Beschwerdegegnerin mit dem RAD – namentlich trotz neu aufgetretener linksseitigen Kniebeschwerden - auf den Standpunkt stellt, dass keine be gründeten Argumente vorgebracht worden seien, die die Einschätzung der A.___ -Gutachter widerlegten und den Berichten von Dr. C.___ und PD

Dr. B.___ keine neuen nicht schon bekannte n med izinische n Informa tionen/Befunde /Tatsachen zu entnehmen gewesen seien (E. 3.2.3 hievor, E. 3.2.5 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden .

Jedenfalls wären weitere medizinische (verwaltungsinterne oder –externe) und erwerbliche Abklärungen zu tätigen gewesen, um die Frage, ob die glaubhaft

gemachte Veränderung der Verhält nisse auch tatsächlich eingetreten ist beziehungsweise die festgestellte Verän derung genügt, um nun eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, abschliessend beantworten zu können . 4. 3

Die ange fochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwer de gegne rin

zu rück zuweisen, damit sie weitere medizinisch-rheumatolo gische (ver waltungs interne oder –externe) sowi e erwerbliche Abklärungen tätig e und über den Renten anspruch neu verfüg e .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

von Fr. 1‘300 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des H.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 3.2.2 RAD-Arzt Dr. med. F.___, praktischer Arzt FMH, zertifizierter medizini scher Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), hielt in seiner versicherungs medi zinischen Einschätzung vom 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/101 S. 2) fest, aufgrund des recht kurz gehaltenen Attests (von

PD Dr. B.___) sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere darum nicht möglich, weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu den funktionellen Defiziten gemacht worden seien.

E. 3.2.3 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/80 S. 2 f.) fest, nach erneuter Würdigung der vor liegenden Akten seien die Ausführungen über Ressourcen und Defizite sowie die Einschätzung der Arbe itsfähigkeit im Gutachten des A.___ plausibel. Da keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die jene Einschätzung wider legten, sei an dieser Einschätzung festzuhalten.

E. 3.2.5 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt am 8. Mai 2013 (Urk. 8/109 S. 5) fest, zusammenfassend seien weder dem Bericht von Dr. C.___ noch demjenigen von PD Dr. B.___ neue, nicht schon bekannte medizinische Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewe sen, weshalb an den RAD-Stellungnahmen vom 4. Januar 2013 und 2 2. Oktober 2012 festgehalten werde. 4. 4.1

Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk . 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 201 2

(Urk. 8/74) war die Verwaltung demnach eingetreten, womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage

erübrigt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

In Frage steht vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad bis

zum 2 3. Mai 2013 auf grund eines im Vergleich zu den Ver hält nis sen im Zeitpunkt des Erlasses der rent enabweisenden Verfügung vom 25. September 2012

veränderten Ge sund heits zustandes (Urk. 8 /73) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat be ziehungs weise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich und in anspruchsbegründen dem Ausmass eingetreten ist. 4.2 4.2.1

Dr. B.___ und Dr. C.___ berichteten am 1 1. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) respek tive am 2 0. März 2013 (E. 3.2.5 hievor) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung von linksseitigen Knie be schwer den seit Herbst 201

2. Dr. C.___ äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Oligoarthritis) und Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerden in der linken und rechten Hand und den neuerdings aufgetretenen linksseitigen

Knie be schwer den

e ine nur noch 50%ige Arbeitsfä higkeit. Diese Knie be schwerden sind im Vergleich zum A.___ -Gutachten vom 1 7. Juli 2012

(E. 3.1 hievor), welches auf Untersuchungen im Mai 2012 beruhte, neu

und werden vom mass geblichen Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2) erfasst.

4.2.2

Der massgebende Sachverhalt wurde in materieller Hinsicht indes nicht hinrei chend abgeklärt. Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerd egegnerin dem be handelnden PD Dr. B.___ nach Eingang des Berichtes vom 1 1. Oktober 2012 (E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 sowie ein intermittierendes cerv ikospondylogenes Syn drom li nks.

In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eige nen Angaben seit 2006 an Schmerzen im Bereiche des MCP II links sowie seit Spätsommer 2011 auch im MCP II rechts. Seit Herbst 2012 bestünden zu dem intermittierend linksseitige Knieschmerzen. Aufgrund der anam nestischen An gaben und der auswärtigen radiologischen Abklärungen und Labor unter su chungen bei Dr. B.___ dürften die Beschwerden auf einer milden sero negativen rheumatoiden Arthritis (Oligoarthritis) beruhen, wobei die Be schwer den durch die aktuelle Therapie mit Prednison und Olfen günstig beein flusst wür den. Differentialdiagnostisch komme eine Psoriasis Ar t hropathie als Ur sache der Beschwerden in Frage.

Aufgrund der geschilderten Beschwerdeursachen sei mit einem lang an dauernden respektive chronischen Verlauf zu rechnen.

Im Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/105/1-4) hielt er ergänzend fest, die Be schwerde führerin habe sich bei ihm für eine medizinische Second-Opinion gemeldet. Dabei sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Diskussion ge stan den; diese sei anamnestisch in einem Gutachten beurteilt worden. Bei Unklar heiten müsste das Gutachten wiederholt werden.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 19 67 , arbeitete seit Januar 2001 bis zum 3
  2. Juni 2010 als Hausdienstmitarbeiterin beim Z.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/5, Urk . 8/11 , Urk. 8/65 S. 5 oben ). Am 30 .  September 200 9 (Urk. 8/2) meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose zum B ezug von IV-Leistungen an . Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen und beruflichen Verhält nisse ab . Am 2
  3. März 2010 (Urk. 8/28) leis tete sie Kostengutsprache für e ine ergonomische Arbeits platz ab klärung . Am 3
  4. März 2010 (Urk. 8/29) teilte sie der Versicherten zu dem mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres der zeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde. Mit Mitteilung vom
  5. Juli 2010 (Urk. 8/35) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unt erstützung bei der Stellen suche . Am 2
  6. Februar 2012 (Urk. 8/54) veranlasste sie sodann eine ambulante rheu matologische Abklärung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) bei der A.___ (Gutachten vom 1
  7. Juli 2012, Urk. 8/65) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70) wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 2
  8. September 2012 (Urk.  8 / 73 ) mit der Be gründung ab, dass weder eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40  % während e ines Jahres noch eine andauernde rentenbegründende Er werbs einbusse vorlägen. 1.2      Am 11 .  Oktober 2012 (Urk. 8/74 ) meldete sich X.___ mittels Bericht von PD   Dr.  med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion, speziell Rheumatologie, unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden er neut zum Leistungs bezug an (vgl. dazu auch Urk. 8/75) . Die IV-Stelle for derte PD   Dr.   B.___ am 1
  9. November 2012 (Urk. 8/77) dazu auf, sich zum A.___ Gutachten und zu allfälligen Diskrepanzen zu äussern beziehungsweise eine Ver schlechte rung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeits fähig keit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen. Am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/79) kam PD Dr.  B.___ dieser Aufforderung nach, indem er auf den Be richt vom 1
  10. Oktober 2012 verwies . Mit Vorbescheid vom 1
  11. Januar 2013 (Urk. 8/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände und der eingereichten Unterlagen (Urk. 8/85, Urk. 8/90- 97) holte sie einen medizini schen Bericht von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/105) , ein und verneinte hernach mit Ver fü gung vom 23 . Mai 201 3 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Rente .
  12. Dagegen erhob die Versicherte am 1
  13. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und es seien ihr die ge setz li chen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Ab klärungen anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer de antwort vom
  14. August 2013 ( Urk. 7 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3 .  August 201 3 (Urk.  9 ) zur Kenntnis gebracht wurde .
  15. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 117 V 198 E. 3a, 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen ; ferner BGE 133 V 108 E. 5.2 ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebe darf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  17. 2. 1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23 . Ma i 201 3 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hät ten keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die belegen würden, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin sei t der leistungsabweisenden Ver fügung vom 25.  September 2012 verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit im Hausdienst wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 75  % arbeitsfähig . Weder liege eine durchschnittliche Arbeitsunfä higkeit von min destens 40  % während eines Jahres vor noch resultiere eine andauernde renten begründende Erwerbseinbusse . Weitere Abklärungen seien nicht nötig.
  18. 2      Dagegen machte die Beschwerdeführer in gestützt auf die Berichte von PD   Dr.  B.___ vom 1
  19. Oktober und 1
  20. Dezember 2012 (E. 3.2.1 hievor ) geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff.  3.1 ff.) , ihr Ge sund heitszustand habe sich seit der letzten Ver fügung vom 2
  21. September 2012 verschlechtert, zumal nebst den Einschrän kungen in beiden H ä nden auch noch Kniebeschwerden hinzugekommen seien, so dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in einer leidens ange passten Tätigkeit möglich sei. D ie Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) - obwohl er in seiner Stellungnahme vom 2
  22. Oktober 2012 festgehalten habe, dass aufgrund des recht kurz ge haltenen Attestes eine Beurteilung der Arb eitsfähigkeit nicht möglich sei - keine weiteren medizini schen Abklärungen mehr getätigt habe und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.
  23. 3.1      Die rentenablehnende Verfügung vom 2
  24. September 2012 (Urk. 8/73) erfolgte gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1
  25. Juli 2012 (Urk. 8/65) mit folgende n Diagnosen (S. 9) : - Klinisch Metacarpophalangealgelenk ( MCP ) II-Arthritis links (gemäss D.___ auch beider Hände ) - im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose (Differentialdiagnose: beginnende Sklerodermie) - Status nach Sesamoidektomie radiales MP II links am 2
  26. April 2009 - Aktenanamnestisch mässiggradiges postoperatives Komplexes Regionale s Schmerzsyndrom ( CRPS ) in der Hand links, klinisch aktuell nicht vorhan den - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit: - Wirbelsäulenfehlform (mässige r Rundrücken, protrahierte Kopfhaltung) - muskulärer Insuffizienz der Rücken- und Schultergürtelmuskulatur - Anamnestisch leichtes Impingement Schulter links ( D.___ Juni 2012)      Als Nebendiagnosen nannten sie eine Migraine accompagn ée , anamnestisch eine Psoriasis, anamnestisch einen Status nach einer Nasen bein fraktur im April 2010 und anamnestisch einen Status nach einer Nieren stein problematik rechts sei t zirka 2000 (S . 9).      Die A.___ -Gutachter hielten in den Schlussfolgerungen gemäss der EFL fest (S. 9 f. Ziff.  4.1.1) , das arbeitsbezogene relevante Problem be stehe in einer vermin derten Belastungstoleranz der beiden Zeige finger grund gelenk e (MCP). In den Tests habe ein Schonverhalten be obachtet werden können (Zeigefinger würden beim Greifen nicht eingesetzt und häufig gestreckt ge halten). Es hätten sich jedoch auch Inkonsistenzen vor allem bei der Hand kraft und beim ein händigen Tragen gezeigt. In un beobachteten Momenten habe die Be schwerde führerin die Zeigefinger auch zum Greifen eingesetzt. Die Leistungs bereitschaft beur teilten sie als fraglich. Die Kon s istenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Während der statischen Tests kön ne eine diskret verminderte Kraft ausdauer der Rumpfmus kulatur objektiviert wer den. Infolge der Symptom aus weitung und Inkonsistenz könne man davon aus gehen, dass die Belast bar keit bei guter Leistungsbereit schaft vor allem bei der Handkraft und dem ein hän digen Tragen links höher liege.      In der medizinischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie ferner aus (S. 10 f. Ziff.  5.1) , die angestammte Tätigkei t im Hausdienst, bei der sie 9   Stunden pro Tag habe arbeiten und putzen und dabei mehrere Maschinen habe ziehen und stossen müssen, sei als mittelschwer zu taxieren. Aus anam nestischer, klinischer und radiologischer Sicht (ohne Usuren und Erosionen) sowie aufgrund der EFL-Resultate, bei der die Beschwerdeführerin etwas zu ver deutlichend den Zeige finger eingesetzt habe, s e i diese Tätigkeit als durch aus durchführbar zu erachten. Die rheumatologische Abklärung am D.___ habe der zeit „ eine remitten te Krankheits-„Aktivität“ und auch kei nerlei Gelenk destruktionen im Rahmen der festgestellten rheuma tolo gischen Erkrankung “ ge zeigt, die konkret gegen diese mittelschwere Tätig keit sprechen könnten. Unter Be rück sichtigung dessen , dass aus Gelenk schutz gründen maxi mal eine mittelschwere Be lastung erfolgen sollte, die im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit zwar nicht über schritten werde , und einer theoretisch mög lichen, kumulativen Gelenks irritation bei ganztägiger, mittel sch w ere r Belastung werde die Beschwerde führerin für die angestammte Tätig keit ganztags mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden als zu 75  % arbeits fähig be trachtet.      Auch für eine anderweitige, mittelschwere Tätigkeit (unter Berücksichtigung der Ein schränkungen) sei die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pause n von zwei Stunden leistungs fähig und somit zu 75  % arbeitsfähig (S. 11 Ziff.   5.2).      Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfin im E.___ , welche als voll kom men adaptiert mit lediglich sehr geringer Gewichtsbelastung und sehr geringer Gelenks belastung zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführerin medi zinisch-theoretisch ganztags und ohne Pausen zumutbar, dies auch unter Mit ein bezug der von ihr subjektiv beklagten Beschwerden (S. 11 Ziff.  5.2). 3.2      3.2.1      Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1
  27. Oktober 2012 (Urk. 8/74 , vgl. dazu auch Urk. 8/79 ) führte PD Dr.  B.___ mit Schreiben gleichen Datums aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei ihm in Behandlung. Bis 2009 habe sie zu 100  % gearbeitet. Aufgrund krank heits be dingter Probleme, zuerst der linken Hand, dann der rechten Hand und neu erdings auch des linken Knies sei sie nur noch reduziert arbeitsfähig; zurzeit arbeite sie in einem 50%-Pensum. Eine Stei gerung in ihrer Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Bei früheren, höheren Arbeitsgraden als 50 % habe man gesehen, dass es in den Händen immer wieder zu deutliche n Schmerzen und Ent zündungen g ekommen sei . Die Arbeits ein busse erachte er als krank heitsbedingt .      Am 1
  28. Dezember 2012 (Urk. 8/79) hielt PD Dr.  B.___ fest, dass er dem Bericht vom 1
  29. Oktober 2012 nichts mehr hin zuzufügen habe. 3.2.2      RAD-Arzt Dr.  med. F.___ , praktischer Arzt FMH, zertifizierter medizini scher Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), hielt in seiner versicherungs medi zinischen Einschätzung vom 2
  30. Oktober 2012 (Urk. 8/101 S. 2) fest, aufgrund des recht kurz gehaltenen Attests ( von PD Dr.  B.___ ) sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere darum nicht möglich, weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu den funktionellen Defiziten gemacht worden seien. 3.2.3      RAD-Arzt Dr.  F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
  31. Januar 2013 (Urk. 8/80 S. 2 f.) fest, nach erneuter Würdigung der vor liegenden Akten seien die Ausführungen über Ressourcen und Defizite sowie die Einschätzung der Arbe itsfähigkeit im Gutachten des A.___ plausibel. Da keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die jene Einschätzung wider legten, sei an dieser Einschätzung festzuhalten. 3.2. 4      Am 2
  32. März 2013 ( Urk. 8/105 /5-6 ) äusserte Dr.  C.___ d en Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Differentialdiagnose Psoriasis Arthropathie ) und diagnostizierte einen Status nach einer Sesamoidektomie radial des MC II links am 2
  33. April 2 009 sowie ein intermittierendes cerv ikospondylogenes Syn drom li nks.      In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eige nen Angaben seit 2006 an Schmerzen im Bereiche des MCP II links sowie seit Spätsommer 2011 auch im MCP II rechts. Seit Herbst 2012 bestünden zu dem intermittierend linksseitige Knieschmerzen. Aufgrund der anam nestischen An gaben und der auswärtigen radiologischen Abklärungen und Labor unter su chungen bei Dr.  B.___ dürften die Beschwerden auf einer milden sero negativen rheumatoiden Arthritis ( Oligoarthritis ) beruhen, wobei die Be schwer den durch die aktuelle Therapie mit Prednison und Olfen günstig beein flusst wür den. Differentialdiagnostisch komme eine Psoriasis Ar t hropathie als Ur sache der Beschwerden in Frage. Aufgrund der geschilderten Beschwerdeursachen sei mit einem lang an dauernden respektive chronischen Verlauf zu rechnen.      Im Bericht vom 1
  34. April 2013 (Urk. 8/105/1-4) hielt er ergänzend fest, die Be schwerde führerin habe sich bei ihm für eine medizinische Second-Opinion gemeldet. Dabei sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Diskussion ge stan den; diese sei anamnestisch in einem Gutachten beurteilt worden. Bei Unklar heiten müsste das Gutachten wiederholt werden. 3.2.5      RAD-Arzt Dr.  med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt am
  35. Mai 2013 (Urk. 8/109 S. 5) fest, zusammenfassend seien weder dem Bericht von Dr.  C.___ noch demjenigen von PD Dr.  B.___ neue, nicht schon bekannte medizinische Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewe sen, weshalb an den RAD-Stellungnahmen vom
  36. Januar 2013 und 2
  37. Oktober 2012 festgehalten werde.
  38. 4.1      Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk . 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 201 2 (Urk. 8/74) war die Verwaltung demnach eingetreten, womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage erübrigt ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).      In Frage steht vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum 2
  39. Mai 2013 auf grund eines im Vergleich zu den Ver hält nis sen im Zeitpunkt des Erlasses der rent enabweisenden Verfügung vom 25.  September 2012 veränderten Ge sund heits zustandes (Urk. 8 /73) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat be ziehungs weise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich und in anspruchsbegründen dem Ausmass eingetreten ist. 4.2 4.2.1      Dr.  B.___ und Dr.  C.___ berichteten am 1
  40. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor ) respek tive am 2
  41. März 2013 (E. 3.2.5 hievor ) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung von linksseitigen Knie be schwer den seit Herbst 201
  42. Dr.  C.___ äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis ( Oligoarthritis ) und Dr.  B.___ attestierte der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerden in der linken und rechten Hand und den neuerdings aufgetretenen linksseitigen Knie be schwer den e ine nur noch 50%ige Arbeitsfä higkeit. Diese Knie be schwerden sind im Vergleich zum A.___ -Gutachten vom 1
  43. Juli 2012 (E. 3.1 hievor ) , welches auf Untersuchungen im Mai 2012 beruhte, neu und werden vom mass geblichen Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 2
  44. Mai 2013 (Urk. 2) erfasst. 4.2.2      Der massgebende Sachverhalt wurde in materieller Hinsicht indes nicht hinrei chend abgeklärt. Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerd egegnerin dem be handelnden PD Dr.  B.___ nach Eingang des Berichtes vom 1
  45. Oktober 2012 (E.  3.2.1 hievor ) zwar Ergänzungsfragen, indem sie letzteren aufforderte, all fällige Dis krepanzen zum A.___ -Gutachten beziehungsweise eine Verschlech terung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal be hin derungs angepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/77) ; zudem holte sie einen medizinischen Bericht von Dr.  C.___ (E. 3.2.5 hievor ) ein . D iese im Rahmen des Neu anmeldung sverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte der die Be schwerde führerin behandelnden Ärzte vermö gen die praxis gemässen An for derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hievor ) jedoch nicht zu erfüllen . Was den Be richt des be handelnden PD Dr.  B.___ anbelangt ist festzuhalten, dass dieser nicht um fas send ist, erschöpft er sich doch in ein paar Zeilen und beantwortet die Frage der Arbeits fähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht. Ferner leuchten die Schluss folge rungen – bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusam men hänge – nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach voll zogen wer den. Dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, insbesondere weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu funktionellen Defiziten gemacht worden seien, hielt denn auch RAD-Arzt Dr.  F.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  46. Oktober 2012 (E. 3.2.2 hievor ) fest. Im Weiteren nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr.  C.___ (E. 3.2.5 hievor ), da sich der Bericht nicht zur Arbeits fähig keit äussert .      Wenn sich nun die Beschwerdegegnerin mit dem RAD – namentlich trotz neu aufgetretener linksseitigen Kniebeschwerden - auf den Standpunkt stellt, dass keine be gründeten Argumente vorgebracht worden seien, die die Einschätzung der A.___ -Gutachter widerlegten und den Berichten von Dr.  C.___ und PD   Dr.  B.___ keine neuen nicht schon bekannte n med izinische n Informa tionen/Befunde /Tatsachen zu entnehmen gewesen seien (E. 3.2.3 hievor , E. 3.2.5 hievor ), kann ihr nicht gefolgt werden . Jedenfalls wären weitere medizinische (verwaltungsinterne oder –externe) und erwerbliche Abklärungen zu tätigen gewesen, um die Frage , ob die glaubhaft gemachte Veränderung der Verhält nisse auch tatsächlich eingetreten ist beziehungsweise die festgestellte Verän derung genügt, um nun eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, abschliessend beantworten zu können .
  47. 3      Die ange fochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwer de gegne rin zu rück zuweisen, damit sie weitere medizinisch-rheumatolo gische ( ver waltungs interne oder –externe) sowi e erwerbliche Abklärungen tätig e und über den Renten anspruch neu verfüg e . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  48. 5.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2      Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  51. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘300 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des H.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  54. Juli bis und mit 1
  55. August sowie vom 1
  56. Dezember bis und mit dem
  57. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00557 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

17. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 67, arbeitete seit Januar 2001 bis

zum 3 0. Juni 2010 als Hausdienstmitarbeiterin beim Z.___

(Urk. 8/2, Urk. 8/5, Urk . 8/11, Urk. 8/65 S. 5 oben). Am

30 . September 200 9

(Urk. 8/2) meldete

sie sich erstmals

unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose zum B ezug von IV-Leistungen an . Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen und beruflichen Verhält nisse ab . Am 2 4. März 2010 (Urk. 8/28) leis tete sie Kostengutsprache für e ine ergonomische Arbeits platz ab klärung . Am 3 1. März 2010 (Urk. 8/29) teilte sie der Versicherten zu dem mit, dass

ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres der zeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde. Mit Mitteilung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/35) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unt erstützung bei der Stellen suche . Am 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/54) veranlasste sie sodann eine ambulante rheu matologische Abklärung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) bei der A.___ (Gutachten vom 1 7. Juli 2012, Urk. 8/65) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/70) wies sie das Leistungs be gehren mit Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 8 / 73) mit der Be gründung ab, dass weder eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während e ines Jahres noch eine andauernde rentenbegründende Er werbs einbusse vorlägen. 1.2

Am 11 . Oktober 2012

(Urk. 8/74) meldete sich X.___

mittels Bericht von PD

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion, speziell Rheumatologie, unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden er neut zum Leistungs bezug an (vgl. dazu auch Urk. 8/75) . Die IV-Stelle for derte PD

Dr.

B.___ am 1 3. November 2012 (Urk. 8/77) dazu auf, sich zum A.___ Gutachten und zu allfälligen Diskrepanzen zu äussern beziehungsweise eine Ver schlechte rung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeits fähig keit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen. Am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/79) kam PD Dr. B.___ dieser Aufforderung nach, indem er auf den Be richt vom 1 1. Oktober 2012 verwies . Mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 8/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände und der eingereichten Unterlagen (Urk. 8/85, Urk. 8/90- 97) holte sie einen medizini schen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/105), ein und verneinte hernach mit Ver fü gung vom 23 . Mai 201 3 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Rente . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und es seien ihr die ge setz li chen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Ab klärungen anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer de antwort vom 9. August 2013

(Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde, was der

Beschwerdeführer in am 1 3 . August 201 3

(Urk. 9)

zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 117 V 198 E. 3a, 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen; ferner BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebe darf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23 . Ma i 201 3 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hät ten keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die belegen würden, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin sei t der leistungsabweisenden Ver fügung vom 25. September 2012 verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stammten Tätigkeit im Hausdienst wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig . Weder liege eine durchschnittliche Arbeitsunfä higkeit von min destens 40 % während eines Jahres vor noch resultiere eine andauernde renten begründende

Erwerbseinbusse . Weitere Abklärungen seien nicht nötig.

2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführer in

gestützt auf die Berichte von PD

Dr. B.___

vom 1 1. Oktober und 1 7. Dezember 2012 (E. 3.2.1 hievor) geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1 ff.), ihr Ge sund heitszustand habe sich seit der letzten Ver fügung vom 2 5. September 2012 verschlechtert, zumal nebst den Einschrän kungen in beiden H ä nden auch noch Kniebeschwerden hinzugekommen seien, so dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidens ange passten Tätigkeit möglich sei. D ie Beschwerdeführerin wies ferner

darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) - obwohl er in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2012 festgehalten habe, dass aufgrund des recht kurz ge haltenen Attestes eine Beurteilung der Arb eitsfähigkeit nicht möglich sei - keine weiteren medizini schen Abklärungen mehr getätigt habe und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.

3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 2 5. September 2012 (Urk. 8/73) erfolgte gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 8/65) mit

folgende n Diagnosen (S. 9) : - Klinisch Metacarpophalangealgelenk (MCP) II-Arthritis links (gemäss D.___ auch beider Hände) - im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose (Differentialdiagnose: beginnende Sklerodermie) - Status nach Sesamoidektomie

radiales MP II links am 2 4. April 2009 - Aktenanamnestisch mässiggradiges postoperatives Komplexes Regionale s

Schmerzsyndrom (CRPS)

in der Hand links, klinisch aktuell nicht vorhan den - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit: - Wirbelsäulenfehlform (mässige r Rundrücken, protrahierte Kopfhaltung) - muskulärer Insuffizienz der Rücken- und Schultergürtelmuskulatur - Anamnestisch leichtes Impingement Schulter links (D.___ Juni 2012)

Als Nebendiagnosen nannten sie eine Migraine

accompagn ée, anamnestisch eine Psoriasis, anamnestisch einen Status nach einer Nasen bein fraktur im April 2010 und anamnestisch einen Status nach einer Nieren stein problematik rechts sei t zirka 2000 (S . 9).

Die A.___ -Gutachter hielten in den Schlussfolgerungen gemäss der EFL fest (S. 9 f. Ziff. 4.1.1), das arbeitsbezogene relevante Problem be stehe in einer vermin derten Belastungstoleranz der beiden Zeige finger grund gelenk e (MCP). In den Tests habe ein Schonverhalten be obachtet werden können (Zeigefinger würden beim Greifen nicht eingesetzt und häufig gestreckt ge halten). Es hätten sich jedoch auch Inkonsistenzen vor allem bei der Hand kraft und beim ein händigen Tragen gezeigt. In un beobachteten Momenten habe die Be schwerde führerin die Zeigefinger auch zum Greifen eingesetzt. Die Leistungs bereitschaft beur teilten sie als fraglich. Die Kon s istenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Während der statischen Tests kön ne eine diskret verminderte Kraft ausdauer der Rumpfmus kulatur objektiviert wer den. Infolge der Symptom aus weitung und Inkonsistenz könne man davon aus gehen, dass die Belast bar keit bei guter Leistungsbereit schaft vor allem bei der Handkraft und dem ein hän digen Tragen links höher liege.

In der medizinischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie ferner aus (S. 10 f. Ziff. 5.1), die angestammte Tätigkei t im Hausdienst, bei der sie 9

Stunden pro Tag habe arbeiten und putzen und dabei mehrere Maschinen habe ziehen und stossen müssen, sei als mittelschwer zu taxieren. Aus anam nestischer, klinischer und radiologischer Sicht (ohne Usuren und Erosionen) sowie aufgrund der EFL-Resultate, bei der die Beschwerdeführerin etwas zu ver deutlichend den Zeige finger eingesetzt habe, s e i diese Tätigkeit als durch aus durchführbar zu erachten. Die rheumatologische Abklärung am D.___ habe der zeit „ eine remitten te Krankheits-„Aktivität“ und auch kei nerlei Gelenk destruktionen im Rahmen der festgestellten rheuma tolo gischen Erkrankung “ ge zeigt, die konkret gegen diese mittelschwere Tätig keit sprechen könnten. Unter Be rück sichtigung dessen, dass aus Gelenk schutz gründen maxi mal eine mittelschwere Be lastung erfolgen sollte, die im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit zwar nicht über schritten werde, und einer theoretisch mög lichen, kumulativen Gelenks irritation bei ganztägiger, mittel sch w ere r Belastung werde die Beschwerde führerin für die angestammte Tätig keit ganztags mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden als zu 75 % arbeits fähig be trachtet.

Auch für eine anderweitige, mittelschwere Tätigkeit (unter Berücksichtigung der Ein schränkungen) sei die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pause n von zwei Stunden leistungs fähig und somit zu 75 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff.

5.2).

Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfin im E.___, welche als voll kom men adaptiert mit lediglich sehr geringer Gewichtsbelastung und sehr geringer Gelenks belastung zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführerin medi zinisch-theoretisch ganztags und ohne Pausen zumutbar, dies auch unter Mit ein bezug der von ihr subjektiv beklagten Beschwerden (S. 11 Ziff. 5.2). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 8/74, vgl. dazu auch Urk. 8/79) führte PD Dr. B.___ mit Schreiben

gleichen Datums aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei ihm in Behandlung. Bis 2009 habe sie zu 100 % gearbeitet. Aufgrund krank heits be dingter Probleme, zuerst der linken Hand, dann der rechten Hand und neu erdings auch des linken Knies sei sie nur noch reduziert arbeitsfähig; zurzeit arbeite sie in einem 50%-Pensum. Eine Stei gerung in ihrer Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Bei früheren, höheren Arbeitsgraden als 50 % habe man gesehen, dass es in den Händen immer wieder zu deutliche n Schmerzen und Ent zündungen g ekommen sei . Die Arbeits ein busse erachte er als krank heitsbedingt .

Am 1 7. Dezember 2012 (Urk. 8/79) hielt PD Dr. B.___ fest, dass er dem Bericht vom 1 1. Oktober 2012 nichts mehr hin zuzufügen habe. 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. F.___, praktischer Arzt FMH, zertifizierter medizini scher Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), hielt in seiner versicherungs medi zinischen Einschätzung vom 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/101 S. 2) fest, aufgrund des recht kurz gehaltenen Attests (von

PD Dr. B.___) sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere darum nicht möglich, weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu den funktionellen Defiziten gemacht worden seien. 3.2.3

RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/80 S. 2 f.) fest, nach erneuter Würdigung der vor liegenden Akten seien die Ausführungen über Ressourcen und Defizite sowie die Einschätzung der Arbe itsfähigkeit im Gutachten des A.___ plausibel. Da keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die jene Einschätzung wider legten, sei an dieser Einschätzung festzuhalten. 3.2. 4

Am 2 0. März 2013 (Urk. 8/105 /5-6)

äusserte

Dr. C.___

d en Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Differentialdiagnose Psoriasis Arthropathie) und diagnostizierte einen Status nach einer Sesamoidektomie radial des MC II links am 2 4. April 2 009 sowie ein intermittierendes cerv ikospondylogenes Syn drom li nks.

In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eige nen Angaben seit 2006 an Schmerzen im Bereiche des MCP II links sowie seit Spätsommer 2011 auch im MCP II rechts. Seit Herbst 2012 bestünden zu dem intermittierend linksseitige Knieschmerzen. Aufgrund der anam nestischen An gaben und der auswärtigen radiologischen Abklärungen und Labor unter su chungen bei Dr. B.___ dürften die Beschwerden auf einer milden sero negativen rheumatoiden Arthritis (Oligoarthritis) beruhen, wobei die Be schwer den durch die aktuelle Therapie mit Prednison und Olfen günstig beein flusst wür den. Differentialdiagnostisch komme eine Psoriasis Ar t hropathie als Ur sache der Beschwerden in Frage.

Aufgrund der geschilderten Beschwerdeursachen sei mit einem lang an dauernden respektive chronischen Verlauf zu rechnen.

Im Bericht vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/105/1-4) hielt er ergänzend fest, die Be schwerde führerin habe sich bei ihm für eine medizinische Second-Opinion gemeldet. Dabei sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Diskussion ge stan den; diese sei anamnestisch in einem Gutachten beurteilt worden. Bei Unklar heiten müsste das Gutachten wiederholt werden. 3.2.5

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt am 8. Mai 2013 (Urk. 8/109 S. 5) fest, zusammenfassend seien weder dem Bericht von Dr. C.___ noch demjenigen von PD Dr. B.___ neue, nicht schon bekannte medizinische Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewe sen, weshalb an den RAD-Stellungnahmen vom 4. Januar 2013 und 2 2. Oktober 2012 festgehalten werde. 4. 4.1

Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk . 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 201 2

(Urk. 8/74) war die Verwaltung demnach eingetreten, womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage

erübrigt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

In Frage steht vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad bis

zum 2 3. Mai 2013 auf grund eines im Vergleich zu den Ver hält nis sen im Zeitpunkt des Erlasses der rent enabweisenden Verfügung vom 25. September 2012

veränderten Ge sund heits zustandes (Urk. 8 /73) in mass geb l icher Weise ver schlechtert hat be ziehungs weise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich und in anspruchsbegründen dem Ausmass eingetreten ist. 4.2 4.2.1

Dr. B.___ und Dr. C.___ berichteten am 1 1. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) respek tive am 2 0. März 2013 (E. 3.2.5 hievor) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung von linksseitigen Knie be schwer den seit Herbst 201

2. Dr. C.___ äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Oligoarthritis) und Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerden in der linken und rechten Hand und den neuerdings aufgetretenen linksseitigen

Knie be schwer den

e ine nur noch 50%ige Arbeitsfä higkeit. Diese Knie be schwerden sind im Vergleich zum A.___ -Gutachten vom 1 7. Juli 2012

(E. 3.1 hievor), welches auf Untersuchungen im Mai 2012 beruhte, neu

und werden vom mass geblichen Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 2) erfasst.

4.2.2

Der massgebende Sachverhalt wurde in materieller Hinsicht indes nicht hinrei chend abgeklärt. Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerd egegnerin dem be handelnden PD Dr. B.___ nach Eingang des Berichtes vom 1 1. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) zwar Ergänzungsfragen, indem sie letzteren aufforderte, all fällige Dis krepanzen zum A.___ -Gutachten beziehungsweise eine Verschlech terung auf zuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal be hin derungs angepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/77);

zudem holte sie einen medizinischen Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor) ein . D iese im Rahmen des

Neu anmeldung sverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte der die Be schwerde führerin behandelnden Ärzte vermö gen die praxis gemässen An for derungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hievor)

jedoch nicht zu erfüllen . Was den Be richt des be handelnden PD Dr. B.___ anbelangt ist festzuhalten, dass dieser nicht um fas send ist, erschöpft er sich doch in ein paar Zeilen und beantwortet die Frage der Arbeits fähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit nicht. Ferner leuchten die Schluss folge rungen – bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusam men hänge – nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nach voll zogen wer den. Dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, insbesondere weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu funktionellen Defiziten gemacht worden seien, hielt denn auch RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.2.2 hievor) fest.

Im Weiteren nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor), da sich der Bericht nicht zur Arbeits fähig keit äussert .

Wenn sich nun die Beschwerdegegnerin mit dem RAD – namentlich trotz neu aufgetretener linksseitigen Kniebeschwerden - auf den Standpunkt stellt, dass keine be gründeten Argumente vorgebracht worden seien, die die Einschätzung der A.___ -Gutachter widerlegten und den Berichten von Dr. C.___ und PD

Dr. B.___ keine neuen nicht schon bekannte n med izinische n Informa tionen/Befunde /Tatsachen zu entnehmen gewesen seien (E. 3.2.3 hievor, E. 3.2.5 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden .

Jedenfalls wären weitere medizinische (verwaltungsinterne oder –externe) und erwerbliche Abklärungen zu tätigen gewesen, um die Frage, ob die glaubhaft

gemachte Veränderung der Verhält nisse auch tatsächlich eingetreten ist beziehungsweise die festgestellte Verän derung genügt, um nun eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, abschliessend beantworten zu können . 4. 3

Die ange fochtene Ver fügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Be schwer de gegne rin

zu rück zuweisen, damit sie weitere medizinisch-rheumatolo gische (ver waltungs interne oder –externe) sowi e erwerbliche Abklärungen tätig e und über den Renten anspruch neu verfüg e .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück ge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung

von Fr. 1‘300 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse des H.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich