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IV.2020.00210

abgestufte Renten; Invalideneinkommen auf anrechenbarem Tabellenlohn und nicht gemäss effektiv erzieltem Einkommen zu bemessen; Stellenantritt als kurz vor Anfechtungsentscheid eingetretener Revisionsgrund entzieht sich richterlicher Beurteilung

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , von Beruf Metallbauschlosser EFZ , war seit 1990 bei der Firma Y.___ AG angestellt ; zuletzt war er als Leiter VPS (Verteilerprüfstand) tätig ( Urk. 10/15, Urk. 10/103 ). Am 21. Juli 2009 wurde ihm

anlässlich eines Verkehrsunfall s (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) der link e Unterschenkel abgetrennt (vgl. Unfall mel dung, Urk. 11A/1/8 ) ; die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistung en. Am 23.

Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/13, Urk. 10/25, Urk.

10/70, Urk.

10/116 ) sowie die Akten de r Unfallversicherung bei (Urk. 11A/1/1-321, Urk. 11A/2/1-1000 ) und tätigte mediz inische und berufliche Abklärun gen. Ab Ende August 2011 wurde der Versicherte - i m Sinne eines firmenintern

angepassten Arbeitsplatzes -

versuchsweise als « Project Manager Operations

Einbautenwerkstatt » ( vgl. Urk. 10/111/35 f. ) u nd später

verschiedent lich als Springer , insbesondere für koordinative und organisatorische Tätigkeiten sowie Kontroll- und Botengänge , eingesetzt (Urk. 1 S. 14 f. ,

Urk. 15/1-2 , Urk. 15/ 4 ) .

Dabei stei gerte er sein Arbeitspensum von initial 40 % auf 60 % ( Urk. 11A/ 2/ 437, Urk.

11A/ 2/ 642 ,

Urk. 15/1 ) .

2017 /18 erfolgte die Kündigung aus betrieblichen Grü nden; bis Juni 2019 konnte

d er Versicherte projektweise

weiterbeschäftigt

werden ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/ 2 S. 43 , Urk. 15/2 ). Im Hinblick auf die neue n Funk tion en resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung de r schriftlichen Sprachkompetenz, den firmen internen «Lean-Kurs» sowie Modul-Le h rgang „Projektmana ger“ bei Z.___ (vgl. Mitteilungen vom

4. Juni 2012 und 27. Sep tember 2013, Urk. 10/52, Urk. 10/67 ; vgl.

auch Urk.

10/111/31 ) , je zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk.

10/ 58

f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68) . Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (Urk. 10/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Rentenanspruch

des Versicherten (Urk. 10/109 ). Die vom Versicherten am 25.

Mai

2016 dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/111) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00607 vom 20 .

März 2017 in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/118 /1-14 ) . 1.2

In Nachachtung des vorgenannte n Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere

Abklärungen (Urk. 10/120 ff.). Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre Gut achten

(Rheumatologie/ Neurologie), inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ,

des Zentrum s

A.___

vo m 18. Juli 2019 (Urk. 12 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/9, Urk. 11/14, Urk. 11/17 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2020 vom 1. Juli 2010 bis 31. August 2011 befristet eine ganze Invalidenrente, vom 1.

September 2011 bis 31. Oktober 2011 befristet eine Dreiviertelsrente sowie vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 befristet eine halbe Rente zu (Urk. 2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm vom 1. Januar 2012 bis 31. A ugust 2012 befristet eine halbe Rente, vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2019 befristet eine Viertelsrente sowie unbe fristet ab dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen . Eventualiter sei ihm per dato einer allfälligen Kündigung am aktuellen Arbeitsplatz eine Drei v iertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 13). Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin im Januar 2021 einen besser lesbaren Ausdruck des Arbeitgeberfragebogen s

vom 15 . /18. Dezember 2017 samt Beilagen

zu den Akten (Urk.

14, Urk.

15/1-5

= Urk.

10/139 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Al lgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder t eilweise Verlust der Erwerbs mög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gl eich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund des im Juli 2009 erlittenen Unfalls sowie protrahierten Heilungsverlaufs habe der Beschwer deführer zu folge 100 % iger A rbeitsunfähig keit

Anspruch auf eine ganze Rente ab Juli 2010 . Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeit geber eine angepasste Tätigkeit zu einem 25%igen Pensum wiederaufnehmen können, wobei weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ende August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arb eitsfähigkeit steigern können; d ie Unfallversicherung habe noch ei n 60%iges Taggeld ausgerichtet. D ie IV-Rente sei folglich auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Im November 2011 habe die Unfallversicherung noch ein 50%iges Taggeld ausgerichtet. Somit sei die IV- Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Ab Januar 2012 habe gemäss

A.___ -Gutachten sowie mit Blick auf die IV-finanzierten beruflichen Massnahmen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen - angepassten Verweis tätigkeit bestanden. Aus dem gestützt darauf ermittelten Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Folglich sei die Rente per 31. Dezember 2011 einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei ihm in einem Zustand, in welchem seine Gesundheit noch alles andere als stabil gewesen sei, dank An passungen des Arbeitsvertrages und der Anforderungen gelungen, sein Pensum im angestammten Beruf beim bisherigen Arbeitgeber auf 60 % zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sei es zynisch, wenn sich die Beschwerdege gnerin auf den Standpunkt stelle , er hätte seine innegehabte Stelle 2012 aufgeben und sich eine andere Arbeit im – gemäss

A.___ -Gutachten - zumutbaren Pensum von 80 % suchen müssen. Vielmehr sei die Invaliditätsbemessung nach Massgabe der kon kreten Verhältnisse i m angestammten Beruf analog der seitens der Unfallversi cherung eruierten Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Demnach habe die Arbeits unfähigkeit seit dem 3. September 2012 durchgehend mindestens 40 % betragen (Urk. 1 S. 8) . Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invali deneinkommen ausgegangen. Dieses sei aufgrund der aktuellen Einkommens v erhältnisse bei der B.___ AG entweder auf Fr. 58'560.-- oder gestützt auf den Tabellenlohn ( LSE TA1, 2012) für einfache Tätigkeiten im Anforderungsniveau 1 und unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges auf Fr. 39'939.40 fest zu setzen

(Urk. 1 S. 9 , S. 18 ).

3.

3.1

Die a ngefochtene Verfügung vom

19. Februar 2020

ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 3

Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Juli 2010 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (19. Februar 2020) einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen .

Die medizinische Aktenlage stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: 3.2

Auf den notfallmässigen Reimplantationsversuch des linken Unterschenkels im K antonsspital C.___

a m 21. Juli 200 9 erfolgten mehrfache Revisions operationen. Ende Juli 2009 musste der linke Unterschenkel zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 11A/1/78 f., Urk. 11A/1/83 ff. ). Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer zur statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 31.

Mai 2010 , Urk. 10/21 ). S eit dem 21. Juli 2009 wurde ihm eine 100%ige Arbei ts unfähigkeit

attestiert ( Urk. 10/97/7 , Urk. 11A/2/135 , vgl. auch Urk. 11A/2/225 ) . 3. 3

Nach wei teren Operationen

sowie Stumpfrevision im Verlauf

des Jahres 2010 ( vg l.

Urk. 11A/2/ 186 , Urk. 11A/2/ 204 ) erfolgte Ende 2010 erneut eine stationäre Reha bi li tation in der Rehaklinik D.___ (vgl. Aust rittsbericht vom 5. Januar 2011 , Urk. 11A/2/239 ); ab dem 1. Januar 2011

entrichtete die Unfallversicherung ent sprechend den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten weiterhin

ein

100 %ige s, ab dem 7. Februar 2011 ein 75%iges, ab dem 25. August 2011 ein 60%iges , ab dem 1. November 2011 ein 50%iges

und ab dem 3. September 2012 ein 40%iges Tag geld , unterbrochen durch zwei mehrwöchige Perioden höhergradiger Arbeits un fähigkeit im Jahre 2014 infolge operativer Stumpfkorrekturen (Urk. 10/95 ; vgl. auch Urk.

11A/2/245, Urk.

11A/2/280, Urk.

11A/2/437, Urk.

11A/2/439, Urk.

11A/2/468, Urk. 10/90/11 ff., Urk. 11A/2/973) . 3. 4

Im bidisziplinären

A.___ -Gutachten vom 18. Juli 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12 /1 S. 3): - Zustand nach traumatisch er Unterschenkelamputation link s am 21. Juli 2009 (partiell) und operativ total am

29. Juli 2009 sowie Tibiaplateau Fraktur links am 21. Juli 2009 - S tatus nach wiederholten Stumpfn arbenrevisio nen am Unterschenkel s tumpf, letzte Revision am 20. September 2016 - Kombinierte S tumpfprobleme bei komplikationsbedingter nicht idealer Stumpfform sowie mä s sige ausgeprägte neuropathisch e Schmerzen DD bei zusätzlic her Kompression des Nervus cutaneus

femoris

lateralis

- Intermittierendes lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom bei Fehl belas tung sowie ferner Wirbel säulenfehlhaltung und – fehlform - Restbeschwerden bei leichtem sensomotoris che n Ausfallssyndrom des Nervus ulnaris, am ehesten nach posttraumatischer K ompressions neu ropathie des Nervus interosseu s anterior links DD zusätzliches leichtes Kompressionssyn drom im Sulcus ulnaris links - Verdacht auf l eichtes Impingement -Syndrom der linken Schulter, aktuell nicht spezifizierbar mi t geringen Funktionsbeeinträcht igungen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit diagnostizierten sie (1) Asthma bron chiale, medikamentös behandelt, (2) einen Verdacht auf Spannungskopf schmerzen, anamnestisch familiäre Migräne sowie (3) eine Dyslexie (seit Geburt, Diagnosestellung 2013).

Der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2009 ein Polytrau ma mit hauptsächlicher traumati scher Amputation des linken Unt erschenkels im distalen Drittel erlitten. Dieses sei initial mit einem kniegelenksüberbrückenden Fixateur extern replan tiert worden. Acht Tage später sei eine To talamputation des linken Unterschenkel s bei Osteomyelitis, s ekundären Gefässverschlüssen so wie dislozierte r lateral e r

Tibiaplateau -Fraktur erfolgt . Im weiteren Verlauf sei es zu multiple n Stumpfrevi sionen sowie aufgrund eines Nervus- interosseus -anterior - Syndromes links zur Behandlung und Abklärung hinsichtlich eines neuropathischen Syndroms im Be reich

der Amputation gekommen . Ausserdem sei aufgrund von Hyperostosen eine Resektion im Bereich der Restfibula , eine Kniearthroskopie links mit Teilmenis kek tomie medial und lateral sowie Korrektur einer Plic a und Gelenkstoilette und OSME durchgeführt worden . Zudem seien wiederholt Hautirrita tionen und zystische Veränderungen bis zu Atherombildung

im Bereich der Kniekehle, eine veränderte Volumina des Stumpfes mit entsprechend veränderter Passform für die Prothese beschrieben und die vor diesem Hintergrund notwendig gewordenen opera tive n Korrekturen, zuletz t im September 2016 , dokumentiert worden . Aus handchirurgischer Sicht sei den Akten ein progredientes Kubitaltunnel syndrom links nach posttraumatischer Kompressionsneuropat hie des Nervus interosseus ante rior links und von neurologischer Seite her eine Ulnarisneuropathie links sowie ein CTS links zu entnehmen mit jeweilige r Besser ung infolge konservative r Behandlung (Urk. 12 /2 S. 41) .

Aktuell habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumatologischen Unter suchung in erster Linie Probleme im Zusammenhang mit Druckstellen und Schmerzen im Bereich des Beinstumpfes berichtet . Diese seien wechsel nd und träten jeweils nach ca. fünf Stunden Belastung auf. Absitzen und Positions wechsel seien entlastend. Wärme und Hitze verstärkten aufgrund des Schwitzens die Beschwerden. Die Schmerzen im Bereich der Druckstellen habe der Be schwer deführer mit 4/4/6 von 10 skaliert ( aktuell/Minimum/Maximum der letzten sieben Tage ) . Ruheschmerzen mit höheren Intensitäten träten 1-3 Mal pro Monat nach Überlastungssituationen auf. Meist verstärkten sich die Schmerzen erst nach Abziehen der Prothese; ein nochmaliges Anziehen der Prothese sei dann fast nicht mehr möglich. Zuletzt sei es vor zwei Jahren zu einer offenen Wunde gekommen. Zusätzlich bestünden 1-6 Mal täglich Missempfindungen (Elektrisieren) am Oberschenkel/Stumpf im Wechsel mit einem Einschlafgefühl. Er müsse dann die Position wechseln und aufstehen und im Extremfall die Prothese abziehen. Dann bringe ein Abziehen der Prothese während 1-1 ,5 Stunden eine Erholung. Er ver meide es aber grundsätzlich, die Prothese untertags abzuziehen aufgrund der Schwellung. Er müsse dann den Stumpf etwas hochlagern. Insbesondere in der Werkstatt vermeide er das. Auss erdem bestünden seit dem künstlichen Koma nach dem Unfall Schulterbeschwerden, welche sich in eine r Kraftminderung in der rechten Hand auswirkten . Diesbezüglich sei eine Physiotherapie verordnet worden, welche die Beweglichkeit der Hand verbessert habe. Die Kraft sei indes noch immer reduziert. Noch immer würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen und habe er Mühe mit dem Pinzettengriff . Schliesslich habe der Beschwerdeführer lumbal e

Rückenschmerzen in wechselnder Intensität, hauptsachlich episod enhaft und bel astungsabhängig , berichtet . Bei normalen Alltagsbelastungen verspüre er kaum Beschwerden. In akuten Episoden erreichten die Schmerzen eine Intensität von 9/10 . Meistens seien länger e Fehlbelastungen dafür verantwo rtlich. Mit dem Heimprogramm habe er ei ne gewisse Stabilität erreicht (Urk. 12 / 2 S. 33 f.).

In klinischer Hinsicht notierte der

begutachtende Rheumatologe im Wesentlichen eine leichte Wirbelsäulenfehlform bei Linksrotation der Wirbelsäule, ein damit konkordanter Muskelhartspann lumbal rechtsbetont sowie thorakal links betont. Weiter bestehe eine partiell fixierte Hyperkyphose und dadurch eingeschränkte Extension der Brustwirbelsäule. Im Bereich der oberen Extremität bestünden eine Atrophie des Ober- und Unterarms sowie des Hypothenars links gegenüber rechts sowie eine leichte pastöse Schwellung der gesamten linken Hand bei erhaltener Beweglichkeit und reduzierter Kraft. Betreffend die unteren Extremitäten zeigten sich eine ausgeprägte Muskelatrophie im B ereich des linken Oberschenkels, eine Hyposensibilität im vorderen Oberschenkelbereich, ein leicht es Entlastungs hin ken im Bereich der linken Seite nach längerer Belastungszeit, ein ins gesamt nicht ideal durch Fettgewe be ausgepolsterter, sehr konisch verlaufender handbreit un ter dem Kniegelenk amputierter Stumpf, multiple medialbetonte Narben nach frü heren Ulcera, mehrere Operationsnarben und nach Belastung nach dem er sten Testtag (kombinierte Belas tung durch Zeit und Gew ichtsbelastungen) eine leichte Ü berwärmung im lateralen Stumpfbereich, am meisten im Bereich einer früheren Narbe , und eine leichte Schwellung. Zusammenfassend bestünden ha uptsächlich im Bereiche der linken unteren Extremität, hier ins besondere am linken Ampu ta tionsstumpf ,

Funktionseinschränkungen und Schmerzen sowie we niger relevante funktionelle Beeinträchtigung en im Bereiche des Ach senskelettes, hauptsächlich durch eine Fehlbelastung bedingt, sowie Restbeschwerden u nd weniger relevante Funktions beeinträchtigungen im Bereiche der linken oberen Extremität mit leich ten sensomotorischen Ausfällen entspr echend einem Nervus - ulnaris - Aus fall nach am ehesten quetschbedingter Neuropathie des Nervus in erosseus anterior links und konsekutivem Kausalgie - ähnlic he m Beschwerdebild. Die Funktion sstörung sei damit multifaktoriell, bei insgesamt geringen sensomotorischen Ausfällen, aber weitgehend konsistentem, schmerzbedingt erlernten Vermeidensverhalten . Die Funktions störung im Bereich des Unterschenkels könne

seit dem let z ten opera tiven Eingriff 2016 als stabil und nicht mehr namhaft b eeinflussbar beurteilt werden . Retrospektiv habe sich bis 2016 ein wechselhafter Verlauf

gezeigt. Die Rückenproblematik sei episodenhaft im Verlauf, abhängig von jeweiligen Fehlbe lastungen und diese wiederum vom Beschwerdezustand im Bereich der linken unteren Extremität (U rk. 12/ 1 S. 5 f., Urk. 12/ 2 S. 42) .

Bei alle dem und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

EFL, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt habe, fusse d as arbeitsbezogen relevante Problem auf der verminderten Belastbarkeit im linken Stumpf bei vermehrter körperlicher Belastung. Es zeige sich unter Belastung eine Erwärmung und deutliche Rötung (vor allem am Stumpfende). Durch die Prothese müsse der Beschwerdeführer teilweise über den unteren Rücken ausweichen. Zusätzlich zeige sich am linken Arm eine vermin derte Kraftausdauer sowie im linken Handbereich eine deutlich reduzierte Hand kraft und Handkoordination. Dadurch weiche der Beschwerdeführer häufig über die linke Schulter und den Oberkörper aus. Die im [nicht aktenkundigen] Obser vationsmaterial [Anmerkung des Gerichts: 2016/2017 wurde der Beschwerde führer in der Schweiz und in Kroatien, wo er an einer Segelregatta teilnahm, seitens der Haftpflichtversicher ung observiert, vgl. Urk. 12/ 2 S. 2 , vgl. dazu im Detail das neurologische Teilgutachten Urk.

12/ 3 S.

15 ff. ] dokumentierten kör perlichen Betätigungen seien körperlich weniger intensiv als die im Rahmen der EFL getesteten Aktivitäten. Dies entspräche auch der Einschätzung einer guten Leistungsbereitschaft und Kooperation. Die Erkenntnisse aus dem Observations material deckten sich auch hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit mit der klini schen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der EFL (Urk. 12/ 2 S. 39 f. , S. 42 und S. 54 ff. ).

Gegenüber dem begutachtenden Neurologen führte der Beschwerdeführer zudem aus ,

er habe Schwierigkeiten, den IV. und V. Finger links ganz zu strecken bzw. es sei nur mühsam möglich. So könne er

z. B. mit der linken Hand Hemd-Manschettenknöpfe rechts nicht richtig zuknöpfen. Zudem sei der gesamte linke Arm verschmäc htigt gegenüber rechts (vgl. neurologische s Gutachten vom 14.

Januar 2019 , Urk.

12 /3 S.

20 ) .

Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei indes aufgefallen, wie der Beschwer deführer die linke Hand relativ «selbstver ständlich» für das An- und Auskleiden eingesetzt habe. Es zeigte sich eine diskrete Verschmälerung der Unterarm mus kulatur links gegenüber rechts. Die Finger V bis II seien gebeugt . Bis zu 4/5 sei die Fingerstreckung nahezu vollkräftig gewe sen.

Sodann habe

der Beschwerde führer eine Minderung der Oberflächensensi bilität für die gesamte Zirkumferenz des linken Arm s, der linken Hand und des linken Oberschenkelstumpfes ange geben , wobei diese bei diffusen Angaben im Bereich der linken Hand anatomisch nicht genau habe zugeordnet werden können . Die motorischen Beeinträch ti gungen der Finger seien als gering einzuschätzen . Dies decke sich mit dem bei der Durchsicht

des Observationsmaterial s

aus dem Jahre 2017

g ewonnen Ein druck . D er Beschwerdeführer

habe beide Hände funk tio nell g leichermassen einge setzt, ohne Vermeidungsverhalten oder Schonhal tung. So habe er sich etwa mit beiden Händen und gestreckten Armen über längere Zeit a uf gestützt , die Klei dung mit beiden Händen zurechtgerückt und beide Hände in unauffälliger Weise in die Hosentasche gesteckt. Auch bei den Tätigkeiten auf dem Schiff

habe der Beschwerdeführer beide Hände gleicher massen benutzt , ohne erk ennbare funk tionelle Einschränkungen. Die Bewegungs abläufe würden

ungestört und unauf fällig erscheinen . Auch das übrige Obser vationsmaterial zeige ein

bezüglich der Arme und Hände beidseits vollständig unauffällig es Bewegungsverhalten. So zeigten die Aufnahmen, wie der Beschwer deführer Bretter und ähnli che Gegen stände beidhändig trage , sich mit b eiden Händen über Kopf festhalte. Dabei wirkten die Bewegungsabläufe insgesamt locker und unbeeinträchtigt , ohne er kenn bare Funkt i onseinschränkungen oder Schonhaltungen. Allerdings werde der rechte Arm s treckenweise deutl ich mehr benutzt als der linke. Insgesamt be stünden minimale senso -motorische Defizite der linken Hand und seien aus neurologischer Sicht keine bedeutsamen Beein trächtigungen der Alltags- und Arbeits fähigkeit ersichtlich; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. neurologisches Teil gutachten, Urk. 12/3 S. 24 f., S. 27 , S. 30 ff. ) .

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 12/1 S. 2-11) hielten d ie Gutachter zusammenfassend fest , das Zumutbarkeitsprofil entspreche auf grund der guten Leistungsbereitschaft und Konsistenz dem im Rahmen der E va luation der arbeitsbezogenen f unktionellen Leistungsfähigkeit erhobenen Belas tungs profil, wie im orthopädisch-rheumatologischen Gutachten u nter Ziffer 4.4.3 zusammengefasst ( « Kriechen, Knien, Hocken, Leitersteigen, Gleichgewicht sollten nie vorkommen. Arbeiten über Schulterhöhe, wiederholtes Kniebeugen, Stossen und Handkoordinieren links sollten lediglich selten, d.h. maximal 1/2 h pro Tag vor kommen. Vorgeneigtes Stehen, Drehen im Stehen/Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen, Gehen, Ziehen sowie Treppesteigen sollten lediglich manchmal, d.h. 1/2 bis 3 h pro Tag vorkommen. Der linke Arm/die linke Hand kann mindestens als Hilfsarm /Hilfshand eingesetzt werden.» ; vgl. Urk. 12/2 S. 40) . Zusätzlich sollte n ein andauerndes feucht-warmes Klima wie auch ausgeprägte Kälte ver mieden werden. Trotz geringer sensomotorischer Einschränkungen im Ulnaris Bereich aus neurologischer Sicht und geringer Befunde im Bereich der linken Schulter aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sollte nach Konsensbe spre chung eine angepasste Tätigkeit nicht mehr als manchmaliges A rbeiten über Schulterhöhe mit dem linken Arm respektive beidhändig enthalten, monoton-repetitive Tätig keiten unter Einbezug der linken oberen Extremität sollten ver mieden und die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik im Bereich der linken Hand stellen . Einzeln quantifizierbare oder verstärkende Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aus neurologischer Sicht aber nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (gemeint ist die ursprüngliche: vgl. Urk. 12/2 S.

45) betrage aus inter disziplinärer Sicht medizi nisch -theoretisch 43.75 % und werde durch das neurologische Leiden per se nicht beeinflusst, da die Differenz zwischen der Belastbarkeit und den ursprünglichen beruflichen Anforderungen praktisch ausschliesslich durch die Problematik im Bereich der linken unteren Extremität zustande komme. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrag e 80 %, sowohl aus rheumatologisch-orthopädisch er wie auch aus interdisziplinärer Sicht. Die Gesamt-Arbeitsun fähig keit weiche nicht von derje nigen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab (Urk. 12/1 S. 5). Der rheuma tologisch-orthopädische Gutachter führte zu kon kreten Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 12/2 S. 45 f .), in der angestammten,

bis zum Unfall 2009 ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 43.75 % arbeitsfähig . Dies ergebe sich aus der quantitativen Leistungs fähigkeit von 68.75 %, abzüglich einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 %.

In der seither ausgeübten, weitest gehend angepassten Tätigkeit könnte der Be schwerdeführer sechs Stunden mit zusätzlich einer halben Stunde anwesend sei n , dies entspreche dem angepassten Arbeitsvertrag von 60 %. Bei einer Präsenz von 60 % bestehe keine relevante Leistungsminderung.

Hinsichtlich einer leichte n, überwi egend sitzenden ,

optimal angepassten Arbeit bestehe seit 2012 - nach Ab schluss der intensiven medizini schen Behandlungsphase - eine 80%ige Arbeits fähigkeit , bei einer Präsenz zwi schen sechs bis acht Stunden am Tag respektive 7

Stunden pro Tag als Mittelwert, mit zusätzlich einer hal ben Stunde Pause über den Tag verteilt. Unter Berück sichtigung sämtlicher Voraussetzungen des Zumut barkeitsprofils (s. oben) besteh e keine zusätzliche Leistungsminderung. 4 .

Das

A.___ -Gutachten vom 18. Juli 2019, welches

in medizinisch/diagnostisch er Hinsicht un bestrit ten blieb, ist den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1. 6 ) in allen Teilen genüg e nd als beweis kräftig anzusehen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer jedenfalls seit Januar 2012 in einer –

näher umschriebenen (vgl. E. 3 .4 ) - angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig

war .

Daran vermögen weder bis dato anhaltende Prothesenanpassungen noch vorübergehe nde Phasen post operativer Rekonv aleszenz etwas

zu ändern

(vgl. Urk. 1 S. 4);

d ie Gutachter hielten fest, z war sei es seit 2012, namentlich 2014 und 2016, immer wieder zu Unterbrüchen in der Arbeitsfähigkeit infolge operative r Eingriffe gekommen. Der Gesundheitszustand an sich sei

indes weitgehend unverändert geblieben, ohne namhafte Verbesserung oder Verschlechterung

(Urk. 12/ 2 S. 45, Urk. 12/ 2 S. 48).

Soweit beschwerdeweise weiter moniert wurde, die gutachterliche Arbeitsfähig keitsbeurteilung finde in den

medizinischen Vorakten keine Stütze

( vgl. Urk.

1 S.

7), lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wurde das Gutachten doch gerade wegen de r gerichtlich (unter anderem diesbezüglich) festgestellten Unzulänglichkeiten der medizinischen Vorakten in Auftrag gegeben (vgl. Urteil des hiesigen Gericht s vom 20. März 2017, Urk. 10/118 ). S chliesslich kann dem Beschwerdeführer

auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung

ab 2012 nicht auf das A.___ -Gutachten ab zustellen, sondern auf die von der Unfallversicherung im Rahmen des Taggeld anspruchs angenommenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 7) . Vielmehr b e misst sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommen s , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Abschluss der medizinisc hen Behandlung

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen kö nnte (sog. Invalideneinkommen , vgl. dazu im Detail hienach E. 5.1 ).

5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

Hierfür stellte die Beschwerde gegnerin auf den g emäss IK-Auszug

vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der Y.___ AG erwirtschafteten Jahreslohn ab (Fr. 96'543.--,

Urk. 10/116, Urk. 11/6 ), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet e (vgl. Urk. 1 S. 9) .

Die Auskunft der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer an der vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabten Stelle aktuell (2017) Fr. 95'000.-- (Fr. 7'303.-- x 13) zu erzielen (vgl. Urk. 15 S. 5) vermöchte, berücksichtigt lediglich den Grundlohn, wobei offensichtlich (vgl. IK-Auszug Urk. 10/116 und Urk. 15 S. 5) Gratifikationen zur Auszahlung gelangten. Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den 2008 effektiv abgerechneten Jahreslohn anknüpfte. Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Der jeweils gerundete jährliche Aufwertungsfaktor führt über l ängere Perioden zu rechnerisch potenzierter Ungenauigkeit. U nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgeblich e Jahr 2012

( vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und de r Reallöhne, 1976-2017, Nominal löhne Männer ; 2008: 2092; 2012: 2188 ) resultiert ein Validenein kommen (Basis 2012) von rund Fr. 100’973.-- [ Fr. 96'543. -- : 2092 x 2188 ). 5. 3

5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Dabei bleibt zu beachten, dass unter dem Blickwinkel des in der ganzen Sozial versicherung geltenden Grundsatzes der Sch adenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b) einer versicherten Person im Rahmen des ihr objektiv, unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse, Zumut baren unter Umständen ein Berufs- bzw. Stellenwechsel anzurechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 224/01 E. 3b/ bb vom 22. Oktober 2001, 8C:360/2010 vom 30. November 2010; ZAK 1970 343, 1969 527, 1968 473, 1962 524). Die Zu mutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Vorkehr, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen, wobei die Anfor derungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3.2

Nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde der Beschwerdeführer zwecks Arbeitsplatzerhalts für angepasste Tätigkeiten weiterhin bei der ehem aligen Arbeitsgeberin

beschäftigt . Dabei konnte er sein Pensum auf maximal 60 % steige rn. Dem Arbeitgeberbericht vom 15 . /18. Dezember 2017 zufolge war eine weiter e Pensumssteigerung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ( Urk. 15 / 1 S.

3 ; vgl. damit konkordant Urk. 1 S.

15, wonach die angepassten Tätigkeiten bei der Y.___ AG nach eigenen Angaben des Beschwer de führers zum Teil in ungünstigen Positionen hätten durchgeführt werden müssen ). Hierbei erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 10/116/3) und Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 15) folgende Jahreseinkommen: 2012: Fr. 48'248.--, 2013: Fr. 54'670.--, 2014: Fr. 45'886.--, 2015: Fr. 63'589.--, 2016: Fr. 53’525 und 2017 (bis September befristet): Fr. 63'475.-- (Fr. 43'944. -- : 9 x 12 [= Fr. 58'592.--] x 13/12). Hieraus folgt, dass der Invaliditätsgrad, stellte man auf das effektiv realisierte Erwerbseinkommen ab, im Jahre 2012 noch gerundet 52 % ([Fr. 100'973. -- - Fr. 48'248.-- ] : Fr. 100'973.--) betrug, sich dann indes im Jahre 2013 auf rund 47 % senkte ([Fr. 101’711.37 {nominallohnbe reinigt 2204/2188 Punkte} - Fr. 54'670.--] : Fr. 101’ 711.37) und in den folgenden Jahren jährlich zwischen den Werten 38 und 48

% schwankte (2013: 1 - 54/670/101’ 711 .37;.

2014: 1 - 45’886/ 102'449.74; 2015: 1- 63’589/ 102'726.63 ; 2016: 1- 53’525/ 103'326.55 ; 2017: 1 - 58/592/ 103 '788 ; Nominallohnerhöhungen nach den Indices 2220 [2014], 2226 [2015], 2239 [2016] und 2249 [2017]). Laut Aus kunft der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2017 (Urk. 15) betrug der seit 1. Januar 2017 ausbezahlte beitragspflichtige Jahreslohn Fr. 56'069.--, soll jedoch nicht der Arbeitsleistung entsprochen haben . Dies steht indes ihren weiteren Aus führungen entgegen, wonach das grosse Fachwissen und die langjährige Betriebs zugehörigkeit, welche einen spezifischen und umfassenden Einsatz gewährleis teten, die Lohnzahlungen massgeblich bestimmten (Urk. 15 /2 ; vgl. auch Urk. 15/4 S.

2 ). Der allfällige Anteil Soziallohn braucht - angesichts der nachfolgenden Erwägungen - indes nicht weiter abgeklärt zu werden. 5.3.3

Der Beschwerdeführer war

gemäss Einschätzung der Gutachter in einer optimal angepassten Verweistä tigkeit seit 2012 zu 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 4 ). Mithin hat der Beschwerdeführer die ihm seit Januar 2012

medizinisch attestierte

Rest arbeitsfähigkeit nicht vollständig ausgeschöpft , weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Damit ist – entgegen dem Beschwerdeführer ( vgl. Urk. 1 S. 8) - nicht gesagt, dass er

die

2012 innegehabte Stelle zugunsten einer ideal (er) angepassten hätte kün digen müssen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im R ahmen der Invaliditäts bemessung anzurechnen, was er unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunk ten durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen könn e n

(vgl. E. 5. 3. 1). Schliesslich kann für das Invalidenein kommen – anders als beschwerdeweise beantragt ( vgl. Urk. 1 S. 9) - auch nicht auf den mit der B.___ AG vereinbarten Lohn von monatlich Fr. 6'100.-- (100%-Pensum) abgestellt werden; d iese Stelle hat der Beschwerdeführer erst im Januar 2020 an getreten ( Urk. 11/43/1 = Urk. 3/4). 5.3. 4

Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über eine

Ausbildung

als Metall sch losser mit Eidgenössischem Fähigk eitsausweis

sowie langjährige ,

vielseitige Berufser fahrung mit Tätigkeiten im handwerklichen und im Bereich der Produktever packung, Qualitäts- und Endkontrolle . Dabei

war er verschiedentlich in leitender P osition

tätig, womit der Beschwerdeführer auch Führungserfahrung vorzuwei sen

hat ( vgl. Urk. 1 S. 13 ff. , Urk. 10/103/2 ) . Seitens der Y.___ AG wurden das

umfassende Branchen- und gute technische (Fach-)Wissen des Beschwerde führers sowie seine Kundenorientierung, Hilfs- und Leistungsbereitschaft, Flexi bi lität und Vielseitigkeit besonders hervorgehoben ( Urk. 15/2 ).

Vor diesem Hin tergrund verfügt der Beschwerdeführer über ein breites Repertoire arbeitsrele van ter Kompetenzen. Entsprechend kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Stand punkt stellt, er habe sich bei der Y.___ AG ausschliesslich spezifisches F irmen wissen angeeignet , welches (sinngemäss) in anderen Betrieben nicht verwertbar sei ( vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16). Dem steht auch die Einsch ätzung

seiner ehemaligen Vo rgesetzten entge gen, wonach d er Beschwerdeführer für Arbeiten in einem Industriebetrieb, sei es in einem KMU oder in einem grösseren Betrieb, etwa als Allrounder i n einem Produktionsumfeld, technischer Koordinator (etwa zur Unterstützung im Bereich Spedition, Verkauf, Auftragsabwicklung)

oder als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter eingesetzt werden könnte ( Urk. 15/4 ). Aus de n beschwerdeweise eingereichten Bewerbungs unterlagen resp. Absagen – darunter für Anstellungen in leitender Position - erhellt zudem, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitgeber seite

grundsätzlich als gut

und hinreichend qualifiziert taxiert wurde («Sie bringen einen Rucksack mit sehr guten Qualifikationen und Erfahrungen […] » ; «Sie haben eigentlich alles was man sich wünschen kann . »; «Die Tatsache, dass wir uns nicht für Sie entschieden haben , bedeutet kein Werturteil über die persönlichen und fachlichen Qualifikationen»; «[…] interessant e und vielseitige Persönlichkeit» ; « […] sehr gute Voraussetzungen […] , Urk. 3/12/1-44). Kommt hinzu, dass ein Stelle n wechsel infolge Auflösung bzw. Wegzugs der angestammten Produktionsstätte auch ohne gesundheitliche Beeiträchtigungen spätestens Mitte 2019 notwendig geworden wäre (vgl. Urk.

15/2). Bei alle dem

sowie mit Blick auf das

medizinische Belastungsprofil ist

zur Ermittlung des Invalideneinkommens

auf den Tabellenwert im verarbeitenden Gewerbe/Produktion von Waren in Höhe von monatlich Fr. 5’850 .-- (LSE 2012 , Tabelle TAl , Ziff. 10-33 , Kompetenzniveau 2 , Männer) abzustellen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41. 3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, C 10 - 33 ) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57’985 .-- für ein zumutbares Pensum von 8 0 % (Fr. 5 '850.-- : 40 x 41. 3 x 12 x 0.8 0) . 5.3.5

Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit zuzustimmen, als angesichts seiner theoretischen Ausbildung - auch mit den von der IV finanzierten Kurse n

- nicht von einem grossen (theoretischen) Wissen in einem Spezia lgebiet ausgegangen werden kann. Z war verfügt er angesichts der langjährigen Tätigkeit über grosses, jedoch eher praktisches Wissen, was sich bei einem neuen Arbeitgeber lohnmässig weniger niederschlagen kann, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin nicht vom Anforderungsprofil 3 («komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») auszugehen ist.

Nicht zu folgen ist jedoch dem Beschwerdeführer soweit er aufgrund der be haupteten stark eingeschränkten Vermittelbarkeit aus verschiedenen Gründen ein en Leidensabzug von 25 % fordert (Urk. 1 S. 18 f.). Den funktionalen und quanti tativen Einschränkungen wird mit der quantitativen medizinisch attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit abschliessend Rechnung getragen. Die gesundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.

6.3.2 ).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als inva liditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), zumal sich dies hier ab Mitte 2019 auch im Ge sundheitsfall auswirken müsste.

Ausserdem war der Beschwerdeführer i m Jahre 2012 erst 45 Jahre alt und blickte auf eine langjähr ige berufliche Erfahrung zu rück. Teilzeittätigkeiten zwischen 75 und 89 % wirkten sich bei Männern in Stel lungen ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader gar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruf licher Stellung und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körpe rschaften, Kirchen] zusammen). Es liegen da her keine Gesichtspunkte vor, welche allenfalls ein e

zusätzliche loh n mässig e Ein busse erwarten lassen würden, weshalb ein Leidensabzug - wie die Beschwerde gegnerin zutreffend ausführte - nicht in Be tracht fällt (vgl. zu m Thema leidensbedingter Abzug statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E.

5b/ aa -cc ). 5. 4 5. 4 .1

Dem Beschwerdeführer wurde seit Juli 2009 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135 ). Damit bestand für die Dauer des Warte jahrs bis zum 2 1 . J uli 2010 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von über 70 % ( Art. 2 8 Abs. 1 IVG , E. 1.2 ).

5.4 .2

Nach Ablauf der Wartezeit am 2 1 . J uli 2010

bestand weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135 ) . Unter Berücksichtigung der Karenz frist ( vgl. Anmeldung vom 23. Dezember 2009, Urk. 10/7 ) hat der Be schwerdeführer somit ab dem 1. Juli 2010

Anspruch auf eine ganze Rente

(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) . 5.4 .3

Nach Massgabe des auf entsprechenden ärztlichen Zeugnissen basierenden UV-Taggeldanspruchs ( ab September 2011: 60%,

ab November 2011 :

50%) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2011 eine

halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/7/9, Urk. 2) , welche Vorgehensweise mit Blick auf die fortlaufende, intensive medizinische Behandlung bis Ende 2011

(vgl. Urk. 12/45) per se nicht zu beanstanden ist; eine Leistungsanpassung ist unter Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV indes frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. E. 1.4 f.). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezem ber 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2012 An spruch auf eine halbe Rente . 5. 4 .4

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer s eit Januar 2012 eine 8 0%ige Arbeits fähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. E. 3.4) . Aus der Gegen überstellung von Validen- (Fr. 100'973.-- ; vgl. E. 5.2) und dem anrechenbaren Invalideneinkommen (Fr. 57'985.--; vgl. E. 5.3.4) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42’988 .--, was einen Invaliditätsgrad von 42,57 %, gerundet 4 3 %, ergibt ( zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121).

Damit hat der Be schwerdeführer ab dem 1. April 20 12 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 4 f. )

Anspruch auf eine Viertelsrente.

Die Rentenauszahlung ist mit Blick auf die 2012 und 2013 durchgeführten

Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/67) resp. bereits bezogenen

IV-Taggeld er ( vgl. Urk. 10/58 f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68, Urk. 10/95 , Urk. 10/111/31 , vgl. auch Urk. 11/7/9 ) entsprechend zu verrechnen bzw. zu sistieren (Art. 43 Abs. 2 und 3 und Art. 47 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter IVV ) . 5.4.5

Weiter ist darauf hinzuweisen , dass m it

dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Januar 2020 (vgl. Urk. 3/4) gegebenenfalls

ein Revisions grund (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

vorliegt . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

wäre beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___

AG 2017 (resp. im Juni 2019 ; vgl. Urk. 1 S. 14 ) aus betrieblichen Gründen endigte (vgl. Urk. 15/1 -2 ).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind indes grundsätzlich die tat säch lichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Februar 2020) massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Nach der Rech t sprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungs gegen stan des, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen).

Da eine allfällige Anpassung des Leistungsanspruchs frühestens ab März 2020 ( Art. 88a Abs. 1 IVG , E. 1.4 ) vorzunehmen wäre und die vorliegenden Akten dies bezüglich nicht spruchreif sind , ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden . Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2012, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Ver fü gung vom 19 . Februar 2019

hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer ab dem 1.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1.

Februar 2012 auf eine halbe und ab dem 1. April 2012

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 7 .

7 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1

9. Febru ar 2019 hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

Deze mber 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. April

2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Al lgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder t eilweise Verlust der Erwerbs mög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gl eich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund des im Juli 2009 erlittenen Unfalls sowie protrahierten Heilungsverlaufs habe der Beschwer deführer zu folge 100 % iger A rbeitsunfähig keit

Anspruch auf eine ganze Rente ab Juli 2010 . Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeit geber eine angepasste Tätigkeit zu einem 25%igen Pensum wiederaufnehmen können, wobei weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ende August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arb eitsfähigkeit steigern können; d ie Unfallversicherung habe noch ei n 60%iges Taggeld ausgerichtet. D ie IV-Rente sei folglich auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Im November 2011 habe die Unfallversicherung noch ein 50%iges Taggeld ausgerichtet. Somit sei die IV- Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Ab Januar 2012 habe gemäss

A.___ -Gutachten sowie mit Blick auf die IV-finanzierten beruflichen Massnahmen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen - angepassten Verweis tätigkeit bestanden. Aus dem gestützt darauf ermittelten Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Folglich sei die Rente per 31. Dezember 2011 einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei ihm in einem Zustand, in welchem seine Gesundheit noch alles andere als stabil gewesen sei, dank An passungen des Arbeitsvertrages und der Anforderungen gelungen, sein Pensum im angestammten Beruf beim bisherigen Arbeitgeber auf 60 % zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sei es zynisch, wenn sich die Beschwerdege gnerin auf den Standpunkt stelle , er hätte seine innegehabte Stelle 2012 aufgeben und sich eine andere Arbeit im – gemäss

A.___ -Gutachten - zumutbaren Pensum von 80 % suchen müssen. Vielmehr sei die Invaliditätsbemessung nach Massgabe der kon kreten Verhältnisse i m angestammten Beruf analog der seitens der Unfallversi cherung eruierten Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Demnach habe die Arbeits unfähigkeit seit dem 3. September 2012 durchgehend mindestens 40 % betragen (Urk. 1 S. 8) . Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invali deneinkommen ausgegangen. Dieses sei aufgrund der aktuellen Einkommens v erhältnisse bei der B.___ AG entweder auf Fr. 58'560.-- oder gestützt auf den Tabellenlohn ( LSE TA1, 2012) für einfache Tätigkeiten im Anforderungsniveau 1 und unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges auf Fr. 39'939.40 fest zu setzen

(Urk. 1 S. 9 , S. 18 ).

3.

3.1

Die a ngefochtene Verfügung vom

19. Februar 2020

ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 3

Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Juli 2010 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (19. Februar 2020) einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen .

Die medizinische Aktenlage stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: 3.2

Auf den notfallmässigen Reimplantationsversuch des linken Unterschenkels im K antonsspital C.___

a m 21. Juli 200

E. 4 ) .

Dabei stei gerte er sein Arbeitspensum von initial 40 % auf 60 % ( Urk. 11A/ 2/ 437, Urk.

11A/ 2/ 642 ,

Urk. 15/1 ) .

2017 /18 erfolgte die Kündigung aus betrieblichen Grü nden; bis Juni 2019 konnte

d er Versicherte projektweise

weiterbeschäftigt

werden ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/ 2 S. 43 , Urk. 15/2 ). Im Hinblick auf die neue n Funk tion en resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung de r schriftlichen Sprachkompetenz, den firmen internen «Lean-Kurs» sowie Modul-Le h rgang „Projektmana ger“ bei Z.___ (vgl. Mitteilungen vom

4. Juni 2012 und 27. Sep tember 2013, Urk. 10/52, Urk. 10/67 ; vgl.

auch Urk.

10/111/31 ) , je zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk.

10/ 58

f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68) . Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (Urk. 10/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Rentenanspruch

des Versicherten (Urk. 10/109 ). Die vom Versicherten am 25.

Mai

2016 dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/111) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00607 vom 20 .

März 2017 in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/118 /1-14 ) .

E. 9 erfolgten mehrfache Revisions operationen. Ende Juli 2009 musste der linke Unterschenkel zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 11A/1/78 f., Urk. 11A/1/83 ff. ). Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer zur statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 31.

Mai 2010 , Urk. 10/21 ). S eit dem 21. Juli 2009 wurde ihm eine 100%ige Arbei ts unfähigkeit

attestiert ( Urk. 10/97/7 , Urk. 11A/2/135 , vgl. auch Urk. 11A/2/225 ) . 3. 3

Nach wei teren Operationen

sowie Stumpfrevision im Verlauf

des Jahres 2010 ( vg l.

Urk. 11A/2/ 186 , Urk. 11A/2/ 204 ) erfolgte Ende 2010 erneut eine stationäre Reha bi li tation in der Rehaklinik D.___ (vgl. Aust rittsbericht vom 5. Januar 2011 , Urk. 11A/2/239 ); ab dem 1. Januar 2011

entrichtete die Unfallversicherung ent sprechend den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten weiterhin

ein

100 %ige s, ab dem 7. Februar 2011 ein 75%iges, ab dem 25. August 2011 ein 60%iges , ab dem 1. November 2011 ein 50%iges

und ab dem 3. September 2012 ein 40%iges Tag geld , unterbrochen durch zwei mehrwöchige Perioden höhergradiger Arbeits un fähigkeit im Jahre 2014 infolge operativer Stumpfkorrekturen (Urk. 10/95 ; vgl. auch Urk.

11A/2/245, Urk.

11A/2/280, Urk.

11A/2/437, Urk.

11A/2/439, Urk.

11A/2/468, Urk. 10/90/11 ff., Urk. 11A/2/973) . 3. 4

Im bidisziplinären

A.___ -Gutachten vom 18. Juli 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.

E. 12 / 2 S. 33 f.).

In klinischer Hinsicht notierte der

begutachtende Rheumatologe im Wesentlichen eine leichte Wirbelsäulenfehlform bei Linksrotation der Wirbelsäule, ein damit konkordanter Muskelhartspann lumbal rechtsbetont sowie thorakal links betont. Weiter bestehe eine partiell fixierte Hyperkyphose und dadurch eingeschränkte Extension der Brustwirbelsäule. Im Bereich der oberen Extremität bestünden eine Atrophie des Ober- und Unterarms sowie des Hypothenars links gegenüber rechts sowie eine leichte pastöse Schwellung der gesamten linken Hand bei erhaltener Beweglichkeit und reduzierter Kraft. Betreffend die unteren Extremitäten zeigten sich eine ausgeprägte Muskelatrophie im B ereich des linken Oberschenkels, eine Hyposensibilität im vorderen Oberschenkelbereich, ein leicht es Entlastungs hin ken im Bereich der linken Seite nach längerer Belastungszeit, ein ins gesamt nicht ideal durch Fettgewe be ausgepolsterter, sehr konisch verlaufender handbreit un ter dem Kniegelenk amputierter Stumpf, multiple medialbetonte Narben nach frü heren Ulcera, mehrere Operationsnarben und nach Belastung nach dem er sten Testtag (kombinierte Belas tung durch Zeit und Gew ichtsbelastungen) eine leichte Ü berwärmung im lateralen Stumpfbereich, am meisten im Bereich einer früheren Narbe , und eine leichte Schwellung. Zusammenfassend bestünden ha uptsächlich im Bereiche der linken unteren Extremität, hier ins besondere am linken Ampu ta tionsstumpf ,

Funktionseinschränkungen und Schmerzen sowie we niger relevante funktionelle Beeinträchtigung en im Bereiche des Ach senskelettes, hauptsächlich durch eine Fehlbelastung bedingt, sowie Restbeschwerden u nd weniger relevante Funktions beeinträchtigungen im Bereiche der linken oberen Extremität mit leich ten sensomotorischen Ausfällen entspr echend einem Nervus - ulnaris - Aus fall nach am ehesten quetschbedingter Neuropathie des Nervus in erosseus anterior links und konsekutivem Kausalgie - ähnlic he m Beschwerdebild. Die Funktion sstörung sei damit multifaktoriell, bei insgesamt geringen sensomotorischen Ausfällen, aber weitgehend konsistentem, schmerzbedingt erlernten Vermeidensverhalten . Die Funktions störung im Bereich des Unterschenkels könne

seit dem let z ten opera tiven Eingriff 2016 als stabil und nicht mehr namhaft b eeinflussbar beurteilt werden . Retrospektiv habe sich bis 2016 ein wechselhafter Verlauf

gezeigt. Die Rückenproblematik sei episodenhaft im Verlauf, abhängig von jeweiligen Fehlbe lastungen und diese wiederum vom Beschwerdezustand im Bereich der linken unteren Extremität (U rk. 12/ 1 S. 5 f., Urk. 12/ 2 S. 42) .

Bei alle dem und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

EFL, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt habe, fusse d as arbeitsbezogen relevante Problem auf der verminderten Belastbarkeit im linken Stumpf bei vermehrter körperlicher Belastung. Es zeige sich unter Belastung eine Erwärmung und deutliche Rötung (vor allem am Stumpfende). Durch die Prothese müsse der Beschwerdeführer teilweise über den unteren Rücken ausweichen. Zusätzlich zeige sich am linken Arm eine vermin derte Kraftausdauer sowie im linken Handbereich eine deutlich reduzierte Hand kraft und Handkoordination. Dadurch weiche der Beschwerdeführer häufig über die linke Schulter und den Oberkörper aus. Die im [nicht aktenkundigen] Obser vationsmaterial [Anmerkung des Gerichts: 2016/2017 wurde der Beschwerde führer in der Schweiz und in Kroatien, wo er an einer Segelregatta teilnahm, seitens der Haftpflichtversicher ung observiert, vgl. Urk. 12/ 2 S. 2 , vgl. dazu im Detail das neurologische Teilgutachten Urk.

12/ 3 S.

E. 15 ff. ] dokumentierten kör perlichen Betätigungen seien körperlich weniger intensiv als die im Rahmen der EFL getesteten Aktivitäten. Dies entspräche auch der Einschätzung einer guten Leistungsbereitschaft und Kooperation. Die Erkenntnisse aus dem Observations material deckten sich auch hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit mit der klini schen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der EFL (Urk. 12/ 2 S. 39 f. , S. 42 und S. 54 ff. ).

Gegenüber dem begutachtenden Neurologen führte der Beschwerdeführer zudem aus ,

er habe Schwierigkeiten, den IV. und V. Finger links ganz zu strecken bzw. es sei nur mühsam möglich. So könne er

z. B. mit der linken Hand Hemd-Manschettenknöpfe rechts nicht richtig zuknöpfen. Zudem sei der gesamte linke Arm verschmäc htigt gegenüber rechts (vgl. neurologische s Gutachten vom 14.

Januar 2019 , Urk.

12 /3 S.

E. 20 12 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 4 f. )

Anspruch auf eine Viertelsrente.

Die Rentenauszahlung ist mit Blick auf die 2012 und 2013 durchgeführten

Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/67) resp. bereits bezogenen

IV-Taggeld er ( vgl. Urk. 10/58 f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68, Urk. 10/95 , Urk. 10/111/31 , vgl. auch Urk. 11/7/9 ) entsprechend zu verrechnen bzw. zu sistieren (Art. 43 Abs. 2 und 3 und Art. 47 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter IVV ) . 5.4.5

Weiter ist darauf hinzuweisen , dass m it

dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Januar 2020 (vgl. Urk. 3/4) gegebenenfalls

ein Revisions grund (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

vorliegt . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

wäre beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___

AG 2017 (resp. im Juni 2019 ; vgl. Urk. 1 S. 14 ) aus betrieblichen Gründen endigte (vgl. Urk. 15/1 -2 ).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind indes grundsätzlich die tat säch lichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Februar 2020) massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Nach der Rech t sprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungs gegen stan des, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen).

Da eine allfällige Anpassung des Leistungsanspruchs frühestens ab März 2020 ( Art. 88a Abs. 1 IVG , E. 1.4 ) vorzunehmen wäre und die vorliegenden Akten dies bezüglich nicht spruchreif sind , ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden . Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2012, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Ver fü gung vom 19 . Februar 2019

hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer ab dem 1.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1.

Februar 2012 auf eine halbe und ab dem 1. April 2012

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 7 .

7 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1

9. Febru ar 2019 hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

Deze mber 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. April

2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00210

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Ileri Spörri Rechtsanwälte Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1967 geborene X.___ , von Beruf Metallbauschlosser EFZ , war seit 1990 bei der Firma Y.___ AG angestellt ; zuletzt war er als Leiter VPS (Verteilerprüfstand) tätig ( Urk. 10/15, Urk. 10/103 ). Am 21. Juli 2009 wurde ihm

anlässlich eines Verkehrsunfall s (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) der link e Unterschenkel abgetrennt (vgl. Unfall mel dung, Urk. 11A/1/8 ) ; die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistung en. Am 23.

Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/13, Urk. 10/25, Urk.

10/70, Urk.

10/116 ) sowie die Akten de r Unfallversicherung bei (Urk. 11A/1/1-321, Urk. 11A/2/1-1000 ) und tätigte mediz inische und berufliche Abklärun gen. Ab Ende August 2011 wurde der Versicherte - i m Sinne eines firmenintern

angepassten Arbeitsplatzes -

versuchsweise als « Project Manager Operations

Einbautenwerkstatt » ( vgl. Urk. 10/111/35 f. ) u nd später

verschiedent lich als Springer , insbesondere für koordinative und organisatorische Tätigkeiten sowie Kontroll- und Botengänge , eingesetzt (Urk. 1 S. 14 f. ,

Urk. 15/1-2 , Urk. 15/ 4 ) .

Dabei stei gerte er sein Arbeitspensum von initial 40 % auf 60 % ( Urk. 11A/ 2/ 437, Urk.

11A/ 2/ 642 ,

Urk. 15/1 ) .

2017 /18 erfolgte die Kündigung aus betrieblichen Grü nden; bis Juni 2019 konnte

d er Versicherte projektweise

weiterbeschäftigt

werden ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 12/ 2 S. 43 , Urk. 15/2 ). Im Hinblick auf die neue n Funk tion en resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung de r schriftlichen Sprachkompetenz, den firmen internen «Lean-Kurs» sowie Modul-Le h rgang „Projektmana ger“ bei Z.___ (vgl. Mitteilungen vom

4. Juni 2012 und 27. Sep tember 2013, Urk. 10/52, Urk. 10/67 ; vgl.

auch Urk.

10/111/31 ) , je zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk.

10/ 58

f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68) . Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (Urk. 10/84 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Rentenanspruch

des Versicherten (Urk. 10/109 ). Die vom Versicherten am 25.

Mai

2016 dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/111) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00607 vom 20 .

März 2017 in dem Sinne gut , dass es die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/118 /1-14 ) . 1.2

In Nachachtung des vorgenannte n Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere

Abklärungen (Urk. 10/120 ff.). Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre Gut achten

(Rheumatologie/ Neurologie), inkl. Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ,

des Zentrum s

A.___

vo m 18. Juli 2019 (Urk. 12 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/9, Urk. 11/14, Urk. 11/17 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2020 vom 1. Juli 2010 bis 31. August 2011 befristet eine ganze Invalidenrente, vom 1.

September 2011 bis 31. Oktober 2011 befristet eine Dreiviertelsrente sowie vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 befristet eine halbe Rente zu (Urk. 2 ) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm vom 1. Januar 2012 bis 31. A ugust 2012 befristet eine halbe Rente, vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2019 befristet eine Viertelsrente sowie unbe fristet ab dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen . Eventualiter sei ihm per dato einer allfälligen Kündigung am aktuellen Arbeitsplatz eine Drei v iertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 13). Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin im Januar 2021 einen besser lesbaren Ausdruck des Arbeitgeberfragebogen s

vom 15 . /18. Dezember 2017 samt Beilagen

zu den Akten (Urk.

14, Urk.

15/1-5

= Urk.

10/139 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Al lgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder t eilweise Verlust der Erwerbs mög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gl eich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund des im Juli 2009 erlittenen Unfalls sowie protrahierten Heilungsverlaufs habe der Beschwer deführer zu folge 100 % iger A rbeitsunfähig keit

Anspruch auf eine ganze Rente ab Juli 2010 . Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeit geber eine angepasste Tätigkeit zu einem 25%igen Pensum wiederaufnehmen können, wobei weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ende August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arb eitsfähigkeit steigern können; d ie Unfallversicherung habe noch ei n 60%iges Taggeld ausgerichtet. D ie IV-Rente sei folglich auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Im November 2011 habe die Unfallversicherung noch ein 50%iges Taggeld ausgerichtet. Somit sei die IV- Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Ab Januar 2012 habe gemäss

A.___ -Gutachten sowie mit Blick auf die IV-finanzierten beruflichen Massnahmen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen - angepassten Verweis tätigkeit bestanden. Aus dem gestützt darauf ermittelten Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Folglich sei die Rente per 31. Dezember 2011 einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei ihm in einem Zustand, in welchem seine Gesundheit noch alles andere als stabil gewesen sei, dank An passungen des Arbeitsvertrages und der Anforderungen gelungen, sein Pensum im angestammten Beruf beim bisherigen Arbeitgeber auf 60 % zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sei es zynisch, wenn sich die Beschwerdege gnerin auf den Standpunkt stelle , er hätte seine innegehabte Stelle 2012 aufgeben und sich eine andere Arbeit im – gemäss

A.___ -Gutachten - zumutbaren Pensum von 80 % suchen müssen. Vielmehr sei die Invaliditätsbemessung nach Massgabe der kon kreten Verhältnisse i m angestammten Beruf analog der seitens der Unfallversi cherung eruierten Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Demnach habe die Arbeits unfähigkeit seit dem 3. September 2012 durchgehend mindestens 40 % betragen (Urk. 1 S. 8) . Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invali deneinkommen ausgegangen. Dieses sei aufgrund der aktuellen Einkommens v erhältnisse bei der B.___ AG entweder auf Fr. 58'560.-- oder gestützt auf den Tabellenlohn ( LSE TA1, 2012) für einfache Tätigkeiten im Anforderungsniveau 1 und unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges auf Fr. 39'939.40 fest zu setzen

(Urk. 1 S. 9 , S. 18 ).

3.

3.1

Die a ngefochtene Verfügung vom

19. Februar 2020

ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 3

Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Juli 2010 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung (19. Februar 2020) einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen .

Die medizinische Aktenlage stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: 3.2

Auf den notfallmässigen Reimplantationsversuch des linken Unterschenkels im K antonsspital C.___

a m 21. Juli 200 9 erfolgten mehrfache Revisions operationen. Ende Juli 2009 musste der linke Unterschenkel zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 11A/1/78 f., Urk. 11A/1/83 ff. ). Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer zur statio nären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 31.

Mai 2010 , Urk. 10/21 ). S eit dem 21. Juli 2009 wurde ihm eine 100%ige Arbei ts unfähigkeit

attestiert ( Urk. 10/97/7 , Urk. 11A/2/135 , vgl. auch Urk. 11A/2/225 ) . 3. 3

Nach wei teren Operationen

sowie Stumpfrevision im Verlauf

des Jahres 2010 ( vg l.

Urk. 11A/2/ 186 , Urk. 11A/2/ 204 ) erfolgte Ende 2010 erneut eine stationäre Reha bi li tation in der Rehaklinik D.___ (vgl. Aust rittsbericht vom 5. Januar 2011 , Urk. 11A/2/239 ); ab dem 1. Januar 2011

entrichtete die Unfallversicherung ent sprechend den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten weiterhin

ein

100 %ige s, ab dem 7. Februar 2011 ein 75%iges, ab dem 25. August 2011 ein 60%iges , ab dem 1. November 2011 ein 50%iges

und ab dem 3. September 2012 ein 40%iges Tag geld , unterbrochen durch zwei mehrwöchige Perioden höhergradiger Arbeits un fähigkeit im Jahre 2014 infolge operativer Stumpfkorrekturen (Urk. 10/95 ; vgl. auch Urk.

11A/2/245, Urk.

11A/2/280, Urk.

11A/2/437, Urk.

11A/2/439, Urk.

11A/2/468, Urk. 10/90/11 ff., Urk. 11A/2/973) . 3. 4

Im bidisziplinären

A.___ -Gutachten vom 18. Juli 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12 /1 S. 3): - Zustand nach traumatisch er Unterschenkelamputation link s am 21. Juli 2009 (partiell) und operativ total am

29. Juli 2009 sowie Tibiaplateau Fraktur links am 21. Juli 2009 - S tatus nach wiederholten Stumpfn arbenrevisio nen am Unterschenkel s tumpf, letzte Revision am 20. September 2016 - Kombinierte S tumpfprobleme bei komplikationsbedingter nicht idealer Stumpfform sowie mä s sige ausgeprägte neuropathisch e Schmerzen DD bei zusätzlic her Kompression des Nervus cutaneus

femoris

lateralis

- Intermittierendes lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom bei Fehl belas tung sowie ferner Wirbel säulenfehlhaltung und – fehlform - Restbeschwerden bei leichtem sensomotoris che n Ausfallssyndrom des Nervus ulnaris, am ehesten nach posttraumatischer K ompressions neu ropathie des Nervus interosseu s anterior links DD zusätzliches leichtes Kompressionssyn drom im Sulcus ulnaris links - Verdacht auf l eichtes Impingement -Syndrom der linken Schulter, aktuell nicht spezifizierbar mi t geringen Funktionsbeeinträcht igungen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit diagnostizierten sie (1) Asthma bron chiale, medikamentös behandelt, (2) einen Verdacht auf Spannungskopf schmerzen, anamnestisch familiäre Migräne sowie (3) eine Dyslexie (seit Geburt, Diagnosestellung 2013).

Der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2009 ein Polytrau ma mit hauptsächlicher traumati scher Amputation des linken Unt erschenkels im distalen Drittel erlitten. Dieses sei initial mit einem kniegelenksüberbrückenden Fixateur extern replan tiert worden. Acht Tage später sei eine To talamputation des linken Unterschenkel s bei Osteomyelitis, s ekundären Gefässverschlüssen so wie dislozierte r lateral e r

Tibiaplateau -Fraktur erfolgt . Im weiteren Verlauf sei es zu multiple n Stumpfrevi sionen sowie aufgrund eines Nervus- interosseus -anterior - Syndromes links zur Behandlung und Abklärung hinsichtlich eines neuropathischen Syndroms im Be reich

der Amputation gekommen . Ausserdem sei aufgrund von Hyperostosen eine Resektion im Bereich der Restfibula , eine Kniearthroskopie links mit Teilmenis kek tomie medial und lateral sowie Korrektur einer Plic a und Gelenkstoilette und OSME durchgeführt worden . Zudem seien wiederholt Hautirrita tionen und zystische Veränderungen bis zu Atherombildung

im Bereich der Kniekehle, eine veränderte Volumina des Stumpfes mit entsprechend veränderter Passform für die Prothese beschrieben und die vor diesem Hintergrund notwendig gewordenen opera tive n Korrekturen, zuletz t im September 2016 , dokumentiert worden . Aus handchirurgischer Sicht sei den Akten ein progredientes Kubitaltunnel syndrom links nach posttraumatischer Kompressionsneuropat hie des Nervus interosseus ante rior links und von neurologischer Seite her eine Ulnarisneuropathie links sowie ein CTS links zu entnehmen mit jeweilige r Besser ung infolge konservative r Behandlung (Urk. 12 /2 S. 41) .

Aktuell habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumatologischen Unter suchung in erster Linie Probleme im Zusammenhang mit Druckstellen und Schmerzen im Bereich des Beinstumpfes berichtet . Diese seien wechsel nd und träten jeweils nach ca. fünf Stunden Belastung auf. Absitzen und Positions wechsel seien entlastend. Wärme und Hitze verstärkten aufgrund des Schwitzens die Beschwerden. Die Schmerzen im Bereich der Druckstellen habe der Be schwer deführer mit 4/4/6 von 10 skaliert ( aktuell/Minimum/Maximum der letzten sieben Tage ) . Ruheschmerzen mit höheren Intensitäten träten 1-3 Mal pro Monat nach Überlastungssituationen auf. Meist verstärkten sich die Schmerzen erst nach Abziehen der Prothese; ein nochmaliges Anziehen der Prothese sei dann fast nicht mehr möglich. Zuletzt sei es vor zwei Jahren zu einer offenen Wunde gekommen. Zusätzlich bestünden 1-6 Mal täglich Missempfindungen (Elektrisieren) am Oberschenkel/Stumpf im Wechsel mit einem Einschlafgefühl. Er müsse dann die Position wechseln und aufstehen und im Extremfall die Prothese abziehen. Dann bringe ein Abziehen der Prothese während 1-1 ,5 Stunden eine Erholung. Er ver meide es aber grundsätzlich, die Prothese untertags abzuziehen aufgrund der Schwellung. Er müsse dann den Stumpf etwas hochlagern. Insbesondere in der Werkstatt vermeide er das. Auss erdem bestünden seit dem künstlichen Koma nach dem Unfall Schulterbeschwerden, welche sich in eine r Kraftminderung in der rechten Hand auswirkten . Diesbezüglich sei eine Physiotherapie verordnet worden, welche die Beweglichkeit der Hand verbessert habe. Die Kraft sei indes noch immer reduziert. Noch immer würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen und habe er Mühe mit dem Pinzettengriff . Schliesslich habe der Beschwerdeführer lumbal e

Rückenschmerzen in wechselnder Intensität, hauptsachlich episod enhaft und bel astungsabhängig , berichtet . Bei normalen Alltagsbelastungen verspüre er kaum Beschwerden. In akuten Episoden erreichten die Schmerzen eine Intensität von 9/10 . Meistens seien länger e Fehlbelastungen dafür verantwo rtlich. Mit dem Heimprogramm habe er ei ne gewisse Stabilität erreicht (Urk. 12 / 2 S. 33 f.).

In klinischer Hinsicht notierte der

begutachtende Rheumatologe im Wesentlichen eine leichte Wirbelsäulenfehlform bei Linksrotation der Wirbelsäule, ein damit konkordanter Muskelhartspann lumbal rechtsbetont sowie thorakal links betont. Weiter bestehe eine partiell fixierte Hyperkyphose und dadurch eingeschränkte Extension der Brustwirbelsäule. Im Bereich der oberen Extremität bestünden eine Atrophie des Ober- und Unterarms sowie des Hypothenars links gegenüber rechts sowie eine leichte pastöse Schwellung der gesamten linken Hand bei erhaltener Beweglichkeit und reduzierter Kraft. Betreffend die unteren Extremitäten zeigten sich eine ausgeprägte Muskelatrophie im B ereich des linken Oberschenkels, eine Hyposensibilität im vorderen Oberschenkelbereich, ein leicht es Entlastungs hin ken im Bereich der linken Seite nach längerer Belastungszeit, ein ins gesamt nicht ideal durch Fettgewe be ausgepolsterter, sehr konisch verlaufender handbreit un ter dem Kniegelenk amputierter Stumpf, multiple medialbetonte Narben nach frü heren Ulcera, mehrere Operationsnarben und nach Belastung nach dem er sten Testtag (kombinierte Belas tung durch Zeit und Gew ichtsbelastungen) eine leichte Ü berwärmung im lateralen Stumpfbereich, am meisten im Bereich einer früheren Narbe , und eine leichte Schwellung. Zusammenfassend bestünden ha uptsächlich im Bereiche der linken unteren Extremität, hier ins besondere am linken Ampu ta tionsstumpf ,

Funktionseinschränkungen und Schmerzen sowie we niger relevante funktionelle Beeinträchtigung en im Bereiche des Ach senskelettes, hauptsächlich durch eine Fehlbelastung bedingt, sowie Restbeschwerden u nd weniger relevante Funktions beeinträchtigungen im Bereiche der linken oberen Extremität mit leich ten sensomotorischen Ausfällen entspr echend einem Nervus - ulnaris - Aus fall nach am ehesten quetschbedingter Neuropathie des Nervus in erosseus anterior links und konsekutivem Kausalgie - ähnlic he m Beschwerdebild. Die Funktion sstörung sei damit multifaktoriell, bei insgesamt geringen sensomotorischen Ausfällen, aber weitgehend konsistentem, schmerzbedingt erlernten Vermeidensverhalten . Die Funktions störung im Bereich des Unterschenkels könne

seit dem let z ten opera tiven Eingriff 2016 als stabil und nicht mehr namhaft b eeinflussbar beurteilt werden . Retrospektiv habe sich bis 2016 ein wechselhafter Verlauf

gezeigt. Die Rückenproblematik sei episodenhaft im Verlauf, abhängig von jeweiligen Fehlbe lastungen und diese wiederum vom Beschwerdezustand im Bereich der linken unteren Extremität (U rk. 12/ 1 S. 5 f., Urk. 12/ 2 S. 42) .

Bei alle dem und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

EFL, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt habe, fusse d as arbeitsbezogen relevante Problem auf der verminderten Belastbarkeit im linken Stumpf bei vermehrter körperlicher Belastung. Es zeige sich unter Belastung eine Erwärmung und deutliche Rötung (vor allem am Stumpfende). Durch die Prothese müsse der Beschwerdeführer teilweise über den unteren Rücken ausweichen. Zusätzlich zeige sich am linken Arm eine vermin derte Kraftausdauer sowie im linken Handbereich eine deutlich reduzierte Hand kraft und Handkoordination. Dadurch weiche der Beschwerdeführer häufig über die linke Schulter und den Oberkörper aus. Die im [nicht aktenkundigen] Obser vationsmaterial [Anmerkung des Gerichts: 2016/2017 wurde der Beschwerde führer in der Schweiz und in Kroatien, wo er an einer Segelregatta teilnahm, seitens der Haftpflichtversicher ung observiert, vgl. Urk. 12/ 2 S. 2 , vgl. dazu im Detail das neurologische Teilgutachten Urk.

12/ 3 S.

15 ff. ] dokumentierten kör perlichen Betätigungen seien körperlich weniger intensiv als die im Rahmen der EFL getesteten Aktivitäten. Dies entspräche auch der Einschätzung einer guten Leistungsbereitschaft und Kooperation. Die Erkenntnisse aus dem Observations material deckten sich auch hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit mit der klini schen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der EFL (Urk. 12/ 2 S. 39 f. , S. 42 und S. 54 ff. ).

Gegenüber dem begutachtenden Neurologen führte der Beschwerdeführer zudem aus ,

er habe Schwierigkeiten, den IV. und V. Finger links ganz zu strecken bzw. es sei nur mühsam möglich. So könne er

z. B. mit der linken Hand Hemd-Manschettenknöpfe rechts nicht richtig zuknöpfen. Zudem sei der gesamte linke Arm verschmäc htigt gegenüber rechts (vgl. neurologische s Gutachten vom 14.

Januar 2019 , Urk.

12 /3 S.

20 ) .

Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei indes aufgefallen, wie der Beschwer deführer die linke Hand relativ «selbstver ständlich» für das An- und Auskleiden eingesetzt habe. Es zeigte sich eine diskrete Verschmälerung der Unterarm mus kulatur links gegenüber rechts. Die Finger V bis II seien gebeugt . Bis zu 4/5 sei die Fingerstreckung nahezu vollkräftig gewe sen.

Sodann habe

der Beschwerde führer eine Minderung der Oberflächensensi bilität für die gesamte Zirkumferenz des linken Arm s, der linken Hand und des linken Oberschenkelstumpfes ange geben , wobei diese bei diffusen Angaben im Bereich der linken Hand anatomisch nicht genau habe zugeordnet werden können . Die motorischen Beeinträch ti gungen der Finger seien als gering einzuschätzen . Dies decke sich mit dem bei der Durchsicht

des Observationsmaterial s

aus dem Jahre 2017

g ewonnen Ein druck . D er Beschwerdeführer

habe beide Hände funk tio nell g leichermassen einge setzt, ohne Vermeidungsverhalten oder Schonhal tung. So habe er sich etwa mit beiden Händen und gestreckten Armen über längere Zeit a uf gestützt , die Klei dung mit beiden Händen zurechtgerückt und beide Hände in unauffälliger Weise in die Hosentasche gesteckt. Auch bei den Tätigkeiten auf dem Schiff

habe der Beschwerdeführer beide Hände gleicher massen benutzt , ohne erk ennbare funk tionelle Einschränkungen. Die Bewegungs abläufe würden

ungestört und unauf fällig erscheinen . Auch das übrige Obser vationsmaterial zeige ein

bezüglich der Arme und Hände beidseits vollständig unauffällig es Bewegungsverhalten. So zeigten die Aufnahmen, wie der Beschwer deführer Bretter und ähnli che Gegen stände beidhändig trage , sich mit b eiden Händen über Kopf festhalte. Dabei wirkten die Bewegungsabläufe insgesamt locker und unbeeinträchtigt , ohne er kenn bare Funkt i onseinschränkungen oder Schonhaltungen. Allerdings werde der rechte Arm s treckenweise deutl ich mehr benutzt als der linke. Insgesamt be stünden minimale senso -motorische Defizite der linken Hand und seien aus neurologischer Sicht keine bedeutsamen Beein trächtigungen der Alltags- und Arbeits fähigkeit ersichtlich; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( vgl. neurologisches Teil gutachten, Urk. 12/3 S. 24 f., S. 27 , S. 30 ff. ) .

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 12/1 S. 2-11) hielten d ie Gutachter zusammenfassend fest , das Zumutbarkeitsprofil entspreche auf grund der guten Leistungsbereitschaft und Konsistenz dem im Rahmen der E va luation der arbeitsbezogenen f unktionellen Leistungsfähigkeit erhobenen Belas tungs profil, wie im orthopädisch-rheumatologischen Gutachten u nter Ziffer 4.4.3 zusammengefasst ( « Kriechen, Knien, Hocken, Leitersteigen, Gleichgewicht sollten nie vorkommen. Arbeiten über Schulterhöhe, wiederholtes Kniebeugen, Stossen und Handkoordinieren links sollten lediglich selten, d.h. maximal 1/2 h pro Tag vor kommen. Vorgeneigtes Stehen, Drehen im Stehen/Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen, Gehen, Ziehen sowie Treppesteigen sollten lediglich manchmal, d.h. 1/2 bis 3 h pro Tag vorkommen. Der linke Arm/die linke Hand kann mindestens als Hilfsarm /Hilfshand eingesetzt werden.» ; vgl. Urk. 12/2 S. 40) . Zusätzlich sollte n ein andauerndes feucht-warmes Klima wie auch ausgeprägte Kälte ver mieden werden. Trotz geringer sensomotorischer Einschränkungen im Ulnaris Bereich aus neurologischer Sicht und geringer Befunde im Bereich der linken Schulter aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sollte nach Konsensbe spre chung eine angepasste Tätigkeit nicht mehr als manchmaliges A rbeiten über Schulterhöhe mit dem linken Arm respektive beidhändig enthalten, monoton-repetitive Tätig keiten unter Einbezug der linken oberen Extremität sollten ver mieden und die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik im Bereich der linken Hand stellen . Einzeln quantifizierbare oder verstärkende Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aus neurologischer Sicht aber nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (gemeint ist die ursprüngliche: vgl. Urk. 12/2 S.

45) betrage aus inter disziplinärer Sicht medizi nisch -theoretisch 43.75 % und werde durch das neurologische Leiden per se nicht beeinflusst, da die Differenz zwischen der Belastbarkeit und den ursprünglichen beruflichen Anforderungen praktisch ausschliesslich durch die Problematik im Bereich der linken unteren Extremität zustande komme. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrag e 80 %, sowohl aus rheumatologisch-orthopädisch er wie auch aus interdisziplinärer Sicht. Die Gesamt-Arbeitsun fähig keit weiche nicht von derje nigen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab (Urk. 12/1 S. 5). Der rheuma tologisch-orthopädische Gutachter führte zu kon kreten Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 12/2 S. 45 f .), in der angestammten,

bis zum Unfall 2009 ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerde führer zu 43.75 % arbeitsfähig . Dies ergebe sich aus der quantitativen Leistungs fähigkeit von 68.75 %, abzüglich einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 %.

In der seither ausgeübten, weitest gehend angepassten Tätigkeit könnte der Be schwerdeführer sechs Stunden mit zusätzlich einer halben Stunde anwesend sei n , dies entspreche dem angepassten Arbeitsvertrag von 60 %. Bei einer Präsenz von 60 % bestehe keine relevante Leistungsminderung.

Hinsichtlich einer leichte n, überwi egend sitzenden ,

optimal angepassten Arbeit bestehe seit 2012 - nach Ab schluss der intensiven medizini schen Behandlungsphase - eine 80%ige Arbeits fähigkeit , bei einer Präsenz zwi schen sechs bis acht Stunden am Tag respektive 7

Stunden pro Tag als Mittelwert, mit zusätzlich einer hal ben Stunde Pause über den Tag verteilt. Unter Berück sichtigung sämtlicher Voraussetzungen des Zumut barkeitsprofils (s. oben) besteh e keine zusätzliche Leistungsminderung. 4 .

Das

A.___ -Gutachten vom 18. Juli 2019, welches

in medizinisch/diagnostisch er Hinsicht un bestrit ten blieb, ist den in der Recht sprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1. 6 ) in allen Teilen genüg e nd als beweis kräftig anzusehen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer jedenfalls seit Januar 2012 in einer –

näher umschriebenen (vgl. E. 3 .4 ) - angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig

war .

Daran vermögen weder bis dato anhaltende Prothesenanpassungen noch vorübergehe nde Phasen post operativer Rekonv aleszenz etwas

zu ändern

(vgl. Urk. 1 S. 4);

d ie Gutachter hielten fest, z war sei es seit 2012, namentlich 2014 und 2016, immer wieder zu Unterbrüchen in der Arbeitsfähigkeit infolge operative r Eingriffe gekommen. Der Gesundheitszustand an sich sei

indes weitgehend unverändert geblieben, ohne namhafte Verbesserung oder Verschlechterung

(Urk. 12/ 2 S. 45, Urk. 12/ 2 S. 48).

Soweit beschwerdeweise weiter moniert wurde, die gutachterliche Arbeitsfähig keitsbeurteilung finde in den

medizinischen Vorakten keine Stütze

( vgl. Urk.

1 S.

7), lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wurde das Gutachten doch gerade wegen de r gerichtlich (unter anderem diesbezüglich) festgestellten Unzulänglichkeiten der medizinischen Vorakten in Auftrag gegeben (vgl. Urteil des hiesigen Gericht s vom 20. März 2017, Urk. 10/118 ). S chliesslich kann dem Beschwerdeführer

auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung

ab 2012 nicht auf das A.___ -Gutachten ab zustellen, sondern auf die von der Unfallversicherung im Rahmen des Taggeld anspruchs angenommenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 7) . Vielmehr b e misst sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommen s , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Abschluss der medizinisc hen Behandlung

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen kö nnte (sog. Invalideneinkommen , vgl. dazu im Detail hienach E. 5.1 ).

5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

Hierfür stellte die Beschwerde gegnerin auf den g emäss IK-Auszug

vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der Y.___ AG erwirtschafteten Jahreslohn ab (Fr. 96'543.--,

Urk. 10/116, Urk. 11/6 ), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet e (vgl. Urk. 1 S. 9) .

Die Auskunft der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer an der vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabten Stelle aktuell (2017) Fr. 95'000.-- (Fr. 7'303.-- x 13) zu erzielen (vgl. Urk. 15 S. 5) vermöchte, berücksichtigt lediglich den Grundlohn, wobei offensichtlich (vgl. IK-Auszug Urk. 10/116 und Urk. 15 S. 5) Gratifikationen zur Auszahlung gelangten. Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den 2008 effektiv abgerechneten Jahreslohn anknüpfte. Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Der jeweils gerundete jährliche Aufwertungsfaktor führt über l ängere Perioden zu rechnerisch potenzierter Ungenauigkeit. U nter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins massgeblich e Jahr 2012

( vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und de r Reallöhne, 1976-2017, Nominal löhne Männer ; 2008: 2092; 2012: 2188 ) resultiert ein Validenein kommen (Basis 2012) von rund Fr. 100’973.-- [ Fr. 96'543. -- : 2092 x 2188 ). 5. 3

5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Dabei bleibt zu beachten, dass unter dem Blickwinkel des in der ganzen Sozial versicherung geltenden Grundsatzes der Sch adenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b) einer versicherten Person im Rahmen des ihr objektiv, unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse, Zumut baren unter Umständen ein Berufs- bzw. Stellenwechsel anzurechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 224/01 E. 3b/ bb vom 22. Oktober 2001, 8C:360/2010 vom 30. November 2010; ZAK 1970 343, 1969 527, 1968 473, 1962 524). Die Zu mutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Vorkehr, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen, wobei die Anfor derungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3.2

Nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde der Beschwerdeführer zwecks Arbeitsplatzerhalts für angepasste Tätigkeiten weiterhin bei der ehem aligen Arbeitsgeberin

beschäftigt . Dabei konnte er sein Pensum auf maximal 60 % steige rn. Dem Arbeitgeberbericht vom 15 . /18. Dezember 2017 zufolge war eine weiter e Pensumssteigerung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ( Urk. 15 / 1 S.

3 ; vgl. damit konkordant Urk. 1 S.

15, wonach die angepassten Tätigkeiten bei der Y.___ AG nach eigenen Angaben des Beschwer de führers zum Teil in ungünstigen Positionen hätten durchgeführt werden müssen ). Hierbei erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 10/116/3) und Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 15) folgende Jahreseinkommen: 2012: Fr. 48'248.--, 2013: Fr. 54'670.--, 2014: Fr. 45'886.--, 2015: Fr. 63'589.--, 2016: Fr. 53’525 und 2017 (bis September befristet): Fr. 63'475.-- (Fr. 43'944. -- : 9 x 12 [= Fr. 58'592.--] x 13/12). Hieraus folgt, dass der Invaliditätsgrad, stellte man auf das effektiv realisierte Erwerbseinkommen ab, im Jahre 2012 noch gerundet 52 % ([Fr. 100'973. -- - Fr. 48'248.-- ] : Fr. 100'973.--) betrug, sich dann indes im Jahre 2013 auf rund 47 % senkte ([Fr. 101’711.37 {nominallohnbe reinigt 2204/2188 Punkte} - Fr. 54'670.--] : Fr. 101’ 711.37) und in den folgenden Jahren jährlich zwischen den Werten 38 und 48

% schwankte (2013: 1 - 54/670/101’ 711 .37;.

2014: 1 - 45’886/ 102'449.74; 2015: 1- 63’589/ 102'726.63 ; 2016: 1- 53’525/ 103'326.55 ; 2017: 1 - 58/592/ 103 '788 ; Nominallohnerhöhungen nach den Indices 2220 [2014], 2226 [2015], 2239 [2016] und 2249 [2017]). Laut Aus kunft der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2017 (Urk. 15) betrug der seit 1. Januar 2017 ausbezahlte beitragspflichtige Jahreslohn Fr. 56'069.--, soll jedoch nicht der Arbeitsleistung entsprochen haben . Dies steht indes ihren weiteren Aus führungen entgegen, wonach das grosse Fachwissen und die langjährige Betriebs zugehörigkeit, welche einen spezifischen und umfassenden Einsatz gewährleis teten, die Lohnzahlungen massgeblich bestimmten (Urk. 15 /2 ; vgl. auch Urk. 15/4 S.

2 ). Der allfällige Anteil Soziallohn braucht - angesichts der nachfolgenden Erwägungen - indes nicht weiter abgeklärt zu werden. 5.3.3

Der Beschwerdeführer war

gemäss Einschätzung der Gutachter in einer optimal angepassten Verweistä tigkeit seit 2012 zu 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 4 ). Mithin hat der Beschwerdeführer die ihm seit Januar 2012

medizinisch attestierte

Rest arbeitsfähigkeit nicht vollständig ausgeschöpft , weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Damit ist – entgegen dem Beschwerdeführer ( vgl. Urk. 1 S. 8) - nicht gesagt, dass er

die

2012 innegehabte Stelle zugunsten einer ideal (er) angepassten hätte kün digen müssen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im R ahmen der Invaliditäts bemessung anzurechnen, was er unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunk ten durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen könn e n

(vgl. E. 5. 3. 1). Schliesslich kann für das Invalidenein kommen – anders als beschwerdeweise beantragt ( vgl. Urk. 1 S. 9) - auch nicht auf den mit der B.___ AG vereinbarten Lohn von monatlich Fr. 6'100.-- (100%-Pensum) abgestellt werden; d iese Stelle hat der Beschwerdeführer erst im Januar 2020 an getreten ( Urk. 11/43/1 = Urk. 3/4). 5.3. 4

Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über eine

Ausbildung

als Metall sch losser mit Eidgenössischem Fähigk eitsausweis

sowie langjährige ,

vielseitige Berufser fahrung mit Tätigkeiten im handwerklichen und im Bereich der Produktever packung, Qualitäts- und Endkontrolle . Dabei

war er verschiedentlich in leitender P osition

tätig, womit der Beschwerdeführer auch Führungserfahrung vorzuwei sen

hat ( vgl. Urk. 1 S. 13 ff. , Urk. 10/103/2 ) . Seitens der Y.___ AG wurden das

umfassende Branchen- und gute technische (Fach-)Wissen des Beschwerde führers sowie seine Kundenorientierung, Hilfs- und Leistungsbereitschaft, Flexi bi lität und Vielseitigkeit besonders hervorgehoben ( Urk. 15/2 ).

Vor diesem Hin tergrund verfügt der Beschwerdeführer über ein breites Repertoire arbeitsrele van ter Kompetenzen. Entsprechend kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Stand punkt stellt, er habe sich bei der Y.___ AG ausschliesslich spezifisches F irmen wissen angeeignet , welches (sinngemäss) in anderen Betrieben nicht verwertbar sei ( vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16). Dem steht auch die Einsch ätzung

seiner ehemaligen Vo rgesetzten entge gen, wonach d er Beschwerdeführer für Arbeiten in einem Industriebetrieb, sei es in einem KMU oder in einem grösseren Betrieb, etwa als Allrounder i n einem Produktionsumfeld, technischer Koordinator (etwa zur Unterstützung im Bereich Spedition, Verkauf, Auftragsabwicklung)

oder als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter eingesetzt werden könnte ( Urk. 15/4 ). Aus de n beschwerdeweise eingereichten Bewerbungs unterlagen resp. Absagen – darunter für Anstellungen in leitender Position - erhellt zudem, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitgeber seite

grundsätzlich als gut

und hinreichend qualifiziert taxiert wurde («Sie bringen einen Rucksack mit sehr guten Qualifikationen und Erfahrungen […] » ; «Sie haben eigentlich alles was man sich wünschen kann . »; «Die Tatsache, dass wir uns nicht für Sie entschieden haben , bedeutet kein Werturteil über die persönlichen und fachlichen Qualifikationen»; «[…] interessant e und vielseitige Persönlichkeit» ; « […] sehr gute Voraussetzungen […] , Urk. 3/12/1-44). Kommt hinzu, dass ein Stelle n wechsel infolge Auflösung bzw. Wegzugs der angestammten Produktionsstätte auch ohne gesundheitliche Beeiträchtigungen spätestens Mitte 2019 notwendig geworden wäre (vgl. Urk.

15/2). Bei alle dem

sowie mit Blick auf das

medizinische Belastungsprofil ist

zur Ermittlung des Invalideneinkommens

auf den Tabellenwert im verarbeitenden Gewerbe/Produktion von Waren in Höhe von monatlich Fr. 5’850 .-- (LSE 2012 , Tabelle TAl , Ziff. 10-33 , Kompetenzniveau 2 , Männer) abzustellen. Unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41. 3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, C 10 - 33 ) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57’985 .-- für ein zumutbares Pensum von 8 0 % (Fr. 5 '850.-- : 40 x 41. 3 x 12 x 0.8 0) . 5.3.5

Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit zuzustimmen, als angesichts seiner theoretischen Ausbildung - auch mit den von der IV finanzierten Kurse n

- nicht von einem grossen (theoretischen) Wissen in einem Spezia lgebiet ausgegangen werden kann. Z war verfügt er angesichts der langjährigen Tätigkeit über grosses, jedoch eher praktisches Wissen, was sich bei einem neuen Arbeitgeber lohnmässig weniger niederschlagen kann, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin nicht vom Anforderungsprofil 3 («komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») auszugehen ist.

Nicht zu folgen ist jedoch dem Beschwerdeführer soweit er aufgrund der be haupteten stark eingeschränkten Vermittelbarkeit aus verschiedenen Gründen ein en Leidensabzug von 25 % fordert (Urk. 1 S. 18 f.). Den funktionalen und quanti tativen Einschränkungen wird mit der quantitativen medizinisch attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit abschliessend Rechnung getragen. Die gesundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.

6.3.2 ).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als inva liditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), zumal sich dies hier ab Mitte 2019 auch im Ge sundheitsfall auswirken müsste.

Ausserdem war der Beschwerdeführer i m Jahre 2012 erst 45 Jahre alt und blickte auf eine langjähr ige berufliche Erfahrung zu rück. Teilzeittätigkeiten zwischen 75 und 89 % wirkten sich bei Männern in Stel lungen ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader gar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruf licher Stellung und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körpe rschaften, Kirchen] zusammen). Es liegen da her keine Gesichtspunkte vor, welche allenfalls ein e

zusätzliche loh n mässig e Ein busse erwarten lassen würden, weshalb ein Leidensabzug - wie die Beschwerde gegnerin zutreffend ausführte - nicht in Be tracht fällt (vgl. zu m Thema leidensbedingter Abzug statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E.

5b/ aa -cc ). 5. 4 5. 4 .1

Dem Beschwerdeführer wurde seit Juli 2009 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135 ). Damit bestand für die Dauer des Warte jahrs bis zum 2 1 . J uli 2010 eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von über 70 % ( Art. 2 8 Abs. 1 IVG , E. 1.2 ).

5.4 .2

Nach Ablauf der Wartezeit am 2 1 . J uli 2010

bestand weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135 ) . Unter Berücksichtigung der Karenz frist ( vgl. Anmeldung vom 23. Dezember 2009, Urk. 10/7 ) hat der Be schwerdeführer somit ab dem 1. Juli 2010

Anspruch auf eine ganze Rente

(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) . 5.4 .3

Nach Massgabe des auf entsprechenden ärztlichen Zeugnissen basierenden UV-Taggeldanspruchs ( ab September 2011: 60%,

ab November 2011 :

50%) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2011 eine

halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/7/9, Urk. 2) , welche Vorgehensweise mit Blick auf die fortlaufende, intensive medizinische Behandlung bis Ende 2011

(vgl. Urk. 12/45) per se nicht zu beanstanden ist; eine Leistungsanpassung ist unter Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV indes frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. E. 1.4 f.). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezem ber 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2012 An spruch auf eine halbe Rente . 5. 4 .4

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer s eit Januar 2012 eine 8 0%ige Arbeits fähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. E. 3.4) . Aus der Gegen überstellung von Validen- (Fr. 100'973.-- ; vgl. E. 5.2) und dem anrechenbaren Invalideneinkommen (Fr. 57'985.--; vgl. E. 5.3.4) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42’988 .--, was einen Invaliditätsgrad von 42,57 %, gerundet 4 3 %, ergibt ( zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121).

Damit hat der Be schwerdeführer ab dem 1. April 20 12 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 4 f. )

Anspruch auf eine Viertelsrente.

Die Rentenauszahlung ist mit Blick auf die 2012 und 2013 durchgeführten

Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/67) resp. bereits bezogenen

IV-Taggeld er ( vgl. Urk. 10/58 f. , Urk. 10/62, Urk. 10/68, Urk. 10/95 , Urk. 10/111/31 , vgl. auch Urk. 11/7/9 ) entsprechend zu verrechnen bzw. zu sistieren (Art. 43 Abs. 2 und 3 und Art. 47 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter IVV ) . 5.4.5

Weiter ist darauf hinzuweisen , dass m it

dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Januar 2020 (vgl. Urk. 3/4) gegebenenfalls

ein Revisions grund (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

vorliegt . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

wäre beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___

AG 2017 (resp. im Juni 2019 ; vgl. Urk. 1 S. 14 ) aus betrieblichen Gründen endigte (vgl. Urk. 15/1 -2 ).

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind indes grundsätzlich die tat säch lichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Februar 2020) massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Nach der Rech t sprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungs gegen stan des, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen).

Da eine allfällige Anpassung des Leistungsanspruchs frühestens ab März 2020 ( Art. 88a Abs. 1 IVG , E. 1.4 ) vorzunehmen wäre und die vorliegenden Akten dies bezüglich nicht spruchreif sind , ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden . Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2012, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Ver fü gung vom 19 . Februar 2019

hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer ab dem 1.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1.

Februar 2012 auf eine halbe und ab dem 1. April 2012

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 7 .

7 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de führer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1

9. Febru ar 2019 hinsichtlich de r ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.

Deze mber 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. April

2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger