Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene Y.___ , von Ber uf Metallbauschlosser mit eid ge nössischem Fähigkeitsausweis, war seit 1990 bei der Firma
Z.___ AG , angestellt ;
zuletzt war er seit November 2011 als Leiter der VPS (Verteilerprüfstand) tätig ( Urk. 7/7/5, Urk. 7/16 , Urk. 3/5 ) . Am 2 1. Juli 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) , anlässlich welchem ihm der linke Unterschenkel abgetrennt wurde (Unfallmeldung, Urk. 7/11/204 ) und woraufhin die
Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen
erbrachte . M it Datum vom 9. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereig nis
bei der Eidgenöss i s chen I n validen versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszü g e aus dem Individuel len Konto ( Urk. 7/14 , Urk. 7/32 , Urk. 7/85 ) sowie die Akten der Unfallv ersicherung bei ( Urk. 7/11 , Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/35-36, Urk. 7/38 , Urk. 7/ 40 , Urk. 7/ 46-47, Urk. 7/56) und tätigte medizinische und berufliche Abklärun gen . Im Rahmen einer firmeninternen, personellen Umstrukturierung über nahm der Versicherte - im Sinne eines angepassten Arbeitsplatzes - neu die Stelle als „Projec t M anager
Operations
Einb autenw erkstatt “ (vgl. firmeninter nes Rundschreiben vom 8. August 2011, Urk. 7/44 ).
In dieser Funktion stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum
soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - von initial 40 % auf zuletzt 60 % (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/101) .
Im Hinblick auf die neue Funktion resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts
erteilte
die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz (Mitteilung vom 4. Juni 2012 , Urk. 7/67 ) sowie für den Modul- Lerngang
„ Projektmana ger “ bei A.___ (Mitteilung vom 27. Sep tember 2013, Urk. 7/82 ). M it Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederung ab ( Urk. 7/100).
Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte IV-Stelle weitere Abklärungen , ins besondere holte sie die Verlaufs akten der Unfallversiche rung ( Urk. 7/103-106 , Urk. 7/ 115-116)
sowie die Stellung nahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2016 ( Urk. 7/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/120-128) wies die IV-Stelle das Re ntengesuch des Versicherten mit Verfügu ng vom 2 2. April 2016 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob Y.___ am 2 5. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine
Viertelsrente resp. eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfah r en zu sistieren ( Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte der Beschwerdeführer diverse Unte rlagen auf ( Urk. 3/1-10 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über de n All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Der darauf gestützt ermittelte Einkommens vergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, aufgrund seiner körperlichen Leiden sei er nach wie vor zu 40 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3 ). Entgegen der Beschwerdegegnerin sei er angesichts seiner Fähigkeiten und Berufserfahrung
– ungeachtet der absolvierten beruflichen Massnahmen – nicht in der Lage, eine vorwiegend sitzende, anspru chsvolle Tätigkeit auszu führen ( Urk. 1 S. 4
f.). Vor diesem Hintergrund erhob der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 7
f.) . Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, der medizinische Endzu stand sei noch nicht erreicht . Die Prothese verursache noch immer erhebliche Beschwerden.
Subeventualiter sei die Sache daher zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich Evaluation der (funktionellen) Leistungsfähigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Auf den notfallmässigen Reim plantation sversuch des linken Unterschenkels im B.___
vom 2 1. Juli 2009 erfolgten zunächst mehrfache
Revisions operationen .
Ende Juli 2009
musste der linke Unterschenkel
zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 7/11/111-137) . Die beur teilenden Ärzte des B.___ attestierten d em Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Jul i bis 1. September 2009 (Urk. 7/11/112). 3.3
Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer
zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___
auf . Aus dem Austritts bericht vom 3 1. Mai 2010 ergibt sich (nach anfänglichen ,
revisions bedürf ti gen
Komplikationen aufgrund mechanischer Irritationen am Stumpf ende , vgl. Urk. 7/19/5 ff. = Urk. 7/106/153 ff. )
ein regelrechter Prothesen aufbau und – abschluss . Der Beschwerdeführer sei mit der Prothese ganztags hilfs mittelfrei und in allen Ebenen mobil. Die Schmerzmedikation habe bei Aus tritt fast vollständig eingestellt werden können. Die neurologischen und psychosomatischen Abklärungen sowie der übrige klinische und labor che mische Verlauf hätten sich als unauffällig erwiesen.
In seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Verteilprüfstandes sei der Beschwerdeführer ab 1.
September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig empfahlen die beur teilende n Ärzte eine schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeiten zur „Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit“ ( Urk. 7/25/3-1 4, vgl. auch Urk. 7/106/125) . In der Folge übernahm d er
Beschwerdeführer im angestammten Betrieb stundenweise (ca. 1-2 Stunden täglich) leichtere Büro arbeiten (vgl. Urk. 7/56/1). 3. 4
Zwischenzeitlich beklagte der Beschwerdeführer im August 2009 eine Ver schlechterung der Beugung des Daumens und Zeigefingers links sowie ein intermittierend auftretendes Taubheitsge fühl des ulnarseitigen
4.
und 5. Fingers links. Das stationäre neurolo gische Konsilium im B.___ vom 12. August 2009 ergab ein Nervus - interosseus - anterior -Syndrom links. Die beurteilenden Fachärzte empfahlen physio- und ggf. ergotherapeutische Massnahmen ( Urk. 7/103/331 f.). Da sich in der Folge aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Verbesserung einstellte, zogen die beurteilenden Ärzte im Juni 2010 eine operative Exploration, ggf. Dekompression des Nervs resp. ein en Sehnentransfer in Erwägung (vgl. Urk. 7/106/64 f., Urk. 7/106/58 ; vgl. demgegenüber Urk. 7/103/325 f. , wonach im November 2011 elektrophysiologisch eine leichte Verbesserung eingetreten sei). Im Langzeitverlauf stellte sich diesbezüglich schliesslich sowohl subjektiv als auch objektiv
eine Spontanheilung ein ( Berich t der D.___ Klinik vom 28. Februar 2011, Urk. 7/40/38 ). 3. 5
Nach weiteren
Eingriffen im August 2010 ( Osteosynthesematerialentfernung , Urk. 7/105/10) und November 2010 ( Stumpfrevision, Urk. 7 /103/376 ff. ) begab sich der Beschwerdeführer Ende 2010 erneut zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik C.___ . Laut Austrittsbericht vom 5. Januar 2011 hätten b ei Eintritt zwei leicht dehiszente Stellen in der Mitte der Narbe bestanden , welche unter adäquater Behandlung der Wundzentren im Verlauf vollständig regredient gewesen seien. Die Prothese habe angepasst werden müssen. Die Druckstellen im Bereich der Narbe seien bis zum Austr itt fast gänzlich abgeheilt. Bei Austritt wurde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/35/6 ff. ) . In der Folge über nahm der Beschwerdeführer wiederum stundenweise Büroarbeiten
im angestammten Betrieb
(vgl. Urk. 7/56/1 , vgl. auch Urk. 7/103/353 ). 3. 6
Mit Schreiben zuhanden der Unfallversicherung vom 2 8. Januar 2011 teilte die Ärzteschaft der Rehaklinik C.___ mit, der Beschwerdeführer sei erneut zur Schaftanpassung eingetreten. Beruflich sei er noch immer an einem Schonarbeitsplatz (Büro) platziert. Die Arbeitgeberin wolle ihn aufgrund sei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurücksetzen. Er sei daher mit dem Beschwerdeführer dahingehend ver blieben, dass er letzterem ab 7. Februar 2011 für di e zuletzt ausgeübte Tätig keit eine 25 % ige A rbeitsfähig keit attestiere ( halbtags mit reduzierter Leis tung, Urk. 7/36 /3 ). 3. 7
Nach einer firmen internen Umstrukturierung übernahm der Beschwerde führer neu die Stelle als „Projec t M anager Operations
Ei nbautenw erkstatt “ (vgl. Urk. 7/44) . In dieser Funktion attestierte ihm der Leitende Arzt des B.___
per 2 5. August 2011 ein e 40 % ige A rbeitsfähig keit , mit einer möglichen Stei g erungsfähigkeit auf 50 % per 1. November 2011 bei entsprechend güns ti gem Verlauf ( Urk. 7/103/146 ) . 3. 8
Im Januar /Februar 2012 liess sich de r Beschwerdeführer
in der Rehaklinik C.___ wegen Rücken- und Weichteilbeschwerden am linken Ober- und Unterschenkel untersuchen. D er beurteilende Oberarzt kam zum Schluss, die beklagten Rückenbeschwerden entsprächen am ehesten einer statischen Problematik im Zusammenhang mit der Oberschenk e lprothese. Hinweise für eine radikuläre Reizung mit sensomotorischen Au s fällen , entzündlich rheu matische Veränderungen oder eine lumbale Instabilität liessen sich jedenfalls nicht finden . Auch die beklagten Beschwerden im Oberschenkel hätten am ehesten eine mechanische Ursache im Z usammenhang mit der Prothese. Entsprechend
seien weitere Prothesena n passungen vorzunehmen
( Urk. 7/103/40, Urk. 7/103/45).
3. 9
Mit Konsiliarbericht des B.___ vom 2 2. Februar 2012 hielt der beurteilende Chefarzt folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/103/20 ): - Verkehrsunfa ll am 21.07.2009: Kollision als Motorradfahrer mit PW - T raumatische, totale Amputation Unterschenkel links im distalen Drit tel - 21.07. 2009 Replantation Unterschenkel links Übergang mittleres und distales Drittel - 24./27.07.2009 Dé bridement , Spülung, VAC-Wechsel Unter schenkel links - 29.07.2009 Revision bei arterieller
Arrosionsblutung - 29. 07.2009
Thrombektomie A. tibialis
poste rior links wegen akuter Ischämie des transplantierten Unterschenkels links bei thrombo ti schem Verschl uss A. tibialis
posterior
- 30.07.2009 Lappentrans f er Unterschenkel links (M. latissimus
dorsi ), Unterschenkelamputation links - 01./02.08.2009 Dé bridement , Spülung, feuchter Verband wegen Wundinfekt/Osteomyelitis bei Nachweis von Bazillius Spezies - 08.08.2009 D é bride ment
Ampulationsstumpf , Spülung - 10. 08.2009 D ébrideme nt , Spülun g - 12.08.2009 Adaptation der Stumpfweichteile - 15.08.2009 Dé bridement , VAC-Wechsel Unterschenke l links - 19.08.2009 Spalthautentnahme Oberschenkel links, Thiersch de ckung Amputati onsstumpf - 15. 02.2010 Stumpfrevision Unterschenkel links bei ausgeprägter Fibulaossifikation
- 11.11. 2010 Narbenrevision sowie Abrundung des Tibiastumpfes
- D islozierte laterale Tibiaplateaufraktur links - 06.08.2009 Entfernung Fixateur externe Knie links, Osteot omie Tibia, Resektion Fibula, KA S links, offene Reposition Tibiako pf trümmerfraktur , Schraubenost eosynthese, Wiederanlage Knie ge lenk, überbrückender Fixateur externe - Nervus
interosseus
anterior -Syndrom links, DD: Kontusionsbedingt Peri analabszess bei &h SSL mit Verdacht auf transsphinktäre Fistel - 04. 11.2010 operative Revision - Al lergisches Asthma bronchiale
- Infe k t exazerbation 12/2010 - Status nach operativ versorgter Klavikulafraktur rechts 1994
Ausserdem notierte der beurteilende Chefarzt des B.___ einen absolut reiz losen Unterschenkels t umpf mit einer abgeheilten Druckstelle im Bereich des Pes
anserinus . Ansonsten bestünden vollkommen reizlose Haut- und Weich teil verhältnisse . Aus seiner Sicht bestehe im Bereich des Unterschenkel stumpfes aus chirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf. Es sei eine
Pro thesen anpassung vo r zuziehen . Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien derzeit keine Änderungen vorzunehmen ( Urk. 7/103 /2 1 ). 3. 10
Im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 9. März 201 2 wurden – mit Aus nahme eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – keine zusätzli chen Diagnosen gestellt ( Urk. 7/103/4 f.). Unter der laufenden, ambulanten Physio therapie seien die Rückenbeschwerden abgeklungen. Die Beschwerden seien weiterhin lokalisiert im Ber ei ch der unteren LWS zum Kreuzbein. D adurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Mobilität einge schränkt. Er trage die Unterschenkelprothese wie bisher ca. 14 Stunden am Tag. Allerdings habe der Beschwerdeführer beim Treppenabsteigen bemerkt, dass die Prothese gegen die linke Knieinnenseite drücke und eine Hautirrita tion auslöse. Dieses mechanische Problem sei mittels Änderung bzw. Anpassung der Prothese zu beheben .
Derzeit gehe der Beschwerdeführer sei ner Tätigkeit als Projektmanager im Umfang von 50 % nach (Urk.
7/103/5 ). Anlässlich der Nachkontrolle im August 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet , unter laufender ambulanter Physiotherapie seien die Rücken schmerzen weiter abgeklungen. Die Beschwerden träten
noch nach längerem Gehen oder Sitzen, auch im Rahmen seiner gegenwärtigen beruflichen Tätig keit , auf . Der beurteilende Oberarzt der Rehaklinik C.___ attestierte d em Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ,
befristet bis und mit 30. September 2012 ( Urk. 7/104/718
f.). 3. 11
Auf Initiative seiner Lebenspartnerin liess sich der Beschwerdeführer neuro psychologisch untersuchen (vgl. Urk. 7/101/18). Im neurologischen Attest des Institut s für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung vom 1 8. Januar 2013 wurde gestützt auf die Untersuchungen vom 6. Dezember 2012 und de n darin erhobenen Auffälligkeiten eine kongenitale Lese-Rechtschreibestörung ( Dyslexie ) nach ICD-10 F81.0 diagnostiz i ert ( Urk. 7/ 78 ). 3.1 2
Im August 2013 zog sich der Beschwerdeführer durch eine Kontusion eine Verletzung am me dialen Unterschenkel rechts zu, in deren Folge es zu einer behandlungsbedürftigen Wundheilungsstörung als Kombinationsfolge einer primären Varikose und der schon vorbestehenden operationsbedingten tro phischen Veränderungen im Sinne eines Narbengewebes kam ( Urk. 7/104/32, 7/104/ 41, Urk. 104/43 ). 3.1 3
A m 1 9. Februar 2014 erfolgte abermals
eine operative Revision des Unter schenkelamputationsstumpfes rechts (richtig: links) mit Korrektur der Weichteile, Straffung des Hautmaterials sowie Polsterung des Unter schenkelstumpfes im B.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/ 104/365 ) und anschliessendem Rehabilitation saufenthalt in der Rehaklinik C.___ . Aus dem Austrittsbericht vom 1 7. April 2014 erhellt, es
habe mit der Unter schenkelprothese
ein sicheres Gehen auf ebenem, unebenem und schrägem Boden sowie beim Treppensteigen erreicht w erden können. Im April 2014 sei der Beschwerdefüh r er als selbständiger Fussgänger ohne zusätzliche Hilfs mittel und mit deutlich gesteigertem Wohlbefinden (die präoperativ beklag ten Schmerzen seien komplett regredient ) na ch Hause entlassen worden . Die beurteilende Oberärztin attestierte dem Beschwerdeführer ab 2 2. April 2014 eine 40% ige Arbeitsfähigkeit und ab 12. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsfähig keit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektm anager ( Urk. 7/96/ 4- 6 ).
Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer
jedoch erneut über Druck beschwerden im Bereich des medialen Stumpf s und des Kniegelenk s . In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er komme bei seiner Arbeit im 60 %
- Pensum gut zurecht, merke jedoch, dass er damit an seine Limite stosse und abends müde sei
( vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 4. Juni 2014, Urk. 7/104/245 ;
Bericht der Rehaklinik C.___ vom 1 3. August 2014, Urk. 7/104/148). 3.1 4
Im August und Dezember 2014 kam es abermals zu Beschwerden und Kompli kationen im Zusammenhang mit der Prothese ( Urk. 7/104/88, Urk.
7/104/148), woraufhin der Beschwerdeführer i m April 2015 eine neue Prothese erhielt .
In der Folge wurde der Verdacht auf einen beginnenden Prothesenrandknoten diagnostiziert ( vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 1 0. Juli 2015 Urk. 7/115/81). So habe sich
nach 1-2 Stunden Arbeiten mit Aufheben von Gegenständen/regelmässige m in die Hocke gehen
tags darauf ein entsprechender Befund in der Poplitea gezeigt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monate n
an intermittierend im linken Gesäss und Bein lokalisierten
Parästhesien
und Taubheitsgefühlen
zu leiden ( Urk. 7/115/82).
Im weiteren Verlauf
sei es zu einer spontanen Eröffnung des Prothesenrandknotens gekommen, woraufhin i m November 2015 erneut Druckschmerzen, Hau tirritationen sowie
zystische Veränderungen in der linken Kniekehle dokumentiert wurden (vgl.
Urk. 7/115/32). Im Dezember 2015 habe sich im Bereich der Politea eine leichte hyper e chogene Verände rung gezeigt , woraufhin
die beurteilenden Ärzte eine Resektion des Befundes empfo hlen
hätten (vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 10. Dezember 2015, Urk. 7/115/26). 3.1 5
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, zum Schluss, bei Verlust des linken Unterschenkels bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkei ten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
In einer angepassten, überwiegend sitzenden, leicht wechselbelastenden Verweistätigkeit (teils sitzend, teils ebenerdig gehend), auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah , sei der Beschwerdeführer spätestens seit Abschluss der beruflichen Massnahmen am 2 9. November 2012 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/119/9).
4. 4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Erwerbs fähigkeit
nicht hinreichend beurteilen. 4 . 2
Der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2016 lag mit den zitierten Berich ten der Rehaklinik C.___
resp. des
B.___
k ein hinreichend abgeklär ter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtsko nforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte.
Insbesondere lassen die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen jegliche Begrün dung vermi ssen und ist fraglich, inwieweit sich die beurteilenden Ärzte hierfür auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab stützten (vgl. insbesondere Urk. 7/104/245 und Urk. 7/104/148). Dass der Beschwerde führer ungeachtet der be klagten Leiden offenbar in der Lage war , in seiner Freizeit Golf zu spielen und auf Segeltrips zu gehen (vgl. Urk. 7/52/1, Urk. 7/104/245) wirft jedenfalls Fragen auf . Sodann enthalten die vorliegen den Berichte keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal angepassten Verweistätigkeit und bleibt auch unklar, ob und inwiefern es sich bei der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Projektm ana ger um eine eben solche handelt . Ganz abgesehen davon, dass die vorliegenden Akten wenig aufschlussreich sind betreffend die Frage , welche Aufgaben die Stelle als Projektmanager konkret beinhaltete (vgl. Jobprofil, Urk. 7/45). Als widersprüchlich erweisen sich denn auch die Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 7/104/622). Unklar bleibt ferner, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in einem höheren Pens um als zu 60 % arbeitete. Gab er doch im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2013 an, er habe nebs t seiner Tätig keit als Projektm anager die Stellvertretung am Verteilerprüfstand und in der Beizerei sowie Aufgaben im Bereich der „ F.___ “ übernommen ( Urk. 7/86, vgl. auch Beschwerde vom 2 5. Mai 2016, Urk. 1 S. 6). Aus welchen G ründen der Beschwerdeführer die neu zu besetzende 100 %
- Stelle bei der „ F.___ “ nach eigenen Angaben letztendlich nicht übernehmen konnte, erschliesst sich dem Gericht ebenso wenig ( Urk. 7/86/2, vgl. auch Urk. 7/101/18).
Frag lich
bleibt schliesslich , inwiefern sich die im Januar 2013 festgestellte Dyslexie
(vgl. E. 3.11 ) resp. die
– wenn auch nur vorübergehend manifest gewordene - posttraumatische Kompressionsneuropathie des Nervus
i nterosseus
anterior (vgl. E. 3.4 ) sowie Wundheilungsstörung im Nachgang der Kontusion im August 2013 (vgl. E. 3.12) im zeitlichen Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt e n .
Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. E.___
vom 3. Februar 2016 ( vgl. E. 3.15 ), welche ohne eigene fachärztliche Unter suchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungs grund lage nicht zu genügen. 4 . 3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische und berufliche Abklärung , allenfalls unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ,
anzuord nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 4 . 4
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische und berufli che Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen ver hält. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Art. 34 Abs. 3 des GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene Y.___ , von Ber uf Metallbauschlosser mit eid ge nössischem Fähigkeitsausweis, war seit 1990 bei der Firma
Z.___ AG , angestellt ;
zuletzt war er seit November 2011 als Leiter der VPS (Verteilerprüfstand) tätig ( Urk. 7/7/5, Urk. 7/16 , Urk. 3/5 ) . Am 2 1. Juli 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) , anlässlich welchem ihm der linke Unterschenkel abgetrennt wurde (Unfallmeldung, Urk. 7/11/204 ) und woraufhin die
Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen
erbrachte . M it Datum vom 9. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereig nis
bei der Eidgenöss i s chen I n validen versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszü g e aus dem Individuel len Konto ( Urk. 7/14 , Urk. 7/32 , Urk. 7/85 ) sowie die Akten der Unfallv ersicherung bei ( Urk. 7/11 , Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/35-36, Urk. 7/38 , Urk. 7/ 40 , Urk. 7/ 46-47, Urk. 7/56) und tätigte medizinische und berufliche Abklärun gen . Im Rahmen einer firmeninternen, personellen Umstrukturierung über nahm der Versicherte - im Sinne eines angepassten Arbeitsplatzes - neu die Stelle als „Projec t M anager
Operations
Einb autenw erkstatt “ (vgl. firmeninter nes Rundschreiben vom 8. August 2011, Urk. 7/44 ).
In dieser Funktion stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum
soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - von initial 40 % auf zuletzt 60 % (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/101) .
Im Hinblick auf die neue Funktion resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts
erteilte
die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz (Mitteilung vom 4. Juni 2012 , Urk. 7/67 ) sowie für den Modul- Lerngang
„ Projektmana ger “ bei A.___ (Mitteilung vom 27. Sep tember 2013, Urk. 7/82 ). M it Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederung ab ( Urk. 7/100).
Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte IV-Stelle weitere Abklärungen , ins besondere holte sie die Verlaufs akten der Unfallversiche rung ( Urk. 7/103-106 , Urk. 7/ 115-116)
sowie die Stellung nahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2016 ( Urk. 7/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/120-128) wies die IV-Stelle das Re ntengesuch des Versicherten mit Verfügu ng vom 2 2. April 2016 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über de n All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
E. 2 Dagegen erhob Y.___ am 2 5. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine
Viertelsrente resp. eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfah r en zu sistieren ( Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte der Beschwerdeführer diverse Unte rlagen auf ( Urk. 3/1-10 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Der darauf gestützt ermittelte Einkommens vergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 1 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, aufgrund seiner körperlichen Leiden sei er nach wie vor zu 40 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3 ). Entgegen der Beschwerdegegnerin sei er angesichts seiner Fähigkeiten und Berufserfahrung
– ungeachtet der absolvierten beruflichen Massnahmen – nicht in der Lage, eine vorwiegend sitzende, anspru chsvolle Tätigkeit auszu führen ( Urk. 1 S. 4
f.). Vor diesem Hintergrund erhob der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 7
f.) . Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, der medizinische Endzu stand sei noch nicht erreicht . Die Prothese verursache noch immer erhebliche Beschwerden.
Subeventualiter sei die Sache daher zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich Evaluation der (funktionellen) Leistungsfähigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 8). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 5
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, zum Schluss, bei Verlust des linken Unterschenkels bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkei ten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
In einer angepassten, überwiegend sitzenden, leicht wechselbelastenden Verweistätigkeit (teils sitzend, teils ebenerdig gehend), auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah , sei der Beschwerdeführer spätestens seit Abschluss der beruflichen Massnahmen am 2 9. November 2012 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/119/9).
4. 4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Erwerbs fähigkeit
nicht hinreichend beurteilen. 4 . 2
Der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2016 lag mit den zitierten Berich ten der Rehaklinik C.___
resp. des
B.___
k ein hinreichend abgeklär ter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtsko nforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte.
Insbesondere lassen die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen jegliche Begrün dung vermi ssen und ist fraglich, inwieweit sich die beurteilenden Ärzte hierfür auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab stützten (vgl. insbesondere Urk. 7/104/245 und Urk. 7/104/148). Dass der Beschwerde führer ungeachtet der be klagten Leiden offenbar in der Lage war , in seiner Freizeit Golf zu spielen und auf Segeltrips zu gehen (vgl. Urk. 7/52/1, Urk. 7/104/245) wirft jedenfalls Fragen auf . Sodann enthalten die vorliegen den Berichte keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal angepassten Verweistätigkeit und bleibt auch unklar, ob und inwiefern es sich bei der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Projektm ana ger um eine eben solche handelt . Ganz abgesehen davon, dass die vorliegenden Akten wenig aufschlussreich sind betreffend die Frage , welche Aufgaben die Stelle als Projektmanager konkret beinhaltete (vgl. Jobprofil, Urk. 7/45). Als widersprüchlich erweisen sich denn auch die Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 7/104/622). Unklar bleibt ferner, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in einem höheren Pens um als zu 60 % arbeitete. Gab er doch im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2013 an, er habe nebs t seiner Tätig keit als Projektm anager die Stellvertretung am Verteilerprüfstand und in der Beizerei sowie Aufgaben im Bereich der „ F.___ “ übernommen ( Urk. 7/86, vgl. auch Beschwerde vom 2 5. Mai 2016, Urk. 1 S. 6). Aus welchen G ründen der Beschwerdeführer die neu zu besetzende 100 %
- Stelle bei der „ F.___ “ nach eigenen Angaben letztendlich nicht übernehmen konnte, erschliesst sich dem Gericht ebenso wenig ( Urk. 7/86/2, vgl. auch Urk. 7/101/18).
Frag lich
bleibt schliesslich , inwiefern sich die im Januar 2013 festgestellte Dyslexie
(vgl. E.
E. 3.2 Auf den notfallmässigen Reim plantation sversuch des linken Unterschenkels im B.___
vom 2 1. Juli 2009 erfolgten zunächst mehrfache
Revisions operationen .
Ende Juli 2009
musste der linke Unterschenkel
zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 7/11/111-137) . Die beur teilenden Ärzte des B.___ attestierten d em Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Jul i bis 1. September 2009 (Urk. 7/11/112).
E. 3.3 Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer
zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___
auf . Aus dem Austritts bericht vom 3 1. Mai 2010 ergibt sich (nach anfänglichen ,
revisions bedürf ti gen
Komplikationen aufgrund mechanischer Irritationen am Stumpf ende , vgl. Urk. 7/19/5 ff. = Urk. 7/106/153 ff. )
ein regelrechter Prothesen aufbau und – abschluss . Der Beschwerdeführer sei mit der Prothese ganztags hilfs mittelfrei und in allen Ebenen mobil. Die Schmerzmedikation habe bei Aus tritt fast vollständig eingestellt werden können. Die neurologischen und psychosomatischen Abklärungen sowie der übrige klinische und labor che mische Verlauf hätten sich als unauffällig erwiesen.
In seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Verteilprüfstandes sei der Beschwerdeführer ab 1.
September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig empfahlen die beur teilende n Ärzte eine schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeiten zur „Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit“ ( Urk. 7/25/3-1 4, vgl. auch Urk. 7/106/125) . In der Folge übernahm d er
Beschwerdeführer im angestammten Betrieb stundenweise (ca. 1-2 Stunden täglich) leichtere Büro arbeiten (vgl. Urk. 7/56/1). 3. 4
Zwischenzeitlich beklagte der Beschwerdeführer im August 2009 eine Ver schlechterung der Beugung des Daumens und Zeigefingers links sowie ein intermittierend auftretendes Taubheitsge fühl des ulnarseitigen
4.
und 5. Fingers links. Das stationäre neurolo gische Konsilium im B.___ vom 12. August 2009 ergab ein Nervus - interosseus - anterior -Syndrom links. Die beurteilenden Fachärzte empfahlen physio- und ggf. ergotherapeutische Massnahmen ( Urk. 7/103/331 f.). Da sich in der Folge aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Verbesserung einstellte, zogen die beurteilenden Ärzte im Juni 2010 eine operative Exploration, ggf. Dekompression des Nervs resp. ein en Sehnentransfer in Erwägung (vgl. Urk. 7/106/64 f., Urk. 7/106/58 ; vgl. demgegenüber Urk. 7/103/325 f. , wonach im November 2011 elektrophysiologisch eine leichte Verbesserung eingetreten sei). Im Langzeitverlauf stellte sich diesbezüglich schliesslich sowohl subjektiv als auch objektiv
eine Spontanheilung ein ( Berich t der D.___ Klinik vom 28. Februar 2011, Urk. 7/40/38 ). 3. 5
Nach weiteren
Eingriffen im August 2010 ( Osteosynthesematerialentfernung , Urk. 7/105/10) und November 2010 ( Stumpfrevision, Urk. 7 /103/376 ff. ) begab sich der Beschwerdeführer Ende 2010 erneut zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik C.___ . Laut Austrittsbericht vom 5. Januar 2011 hätten b ei Eintritt zwei leicht dehiszente Stellen in der Mitte der Narbe bestanden , welche unter adäquater Behandlung der Wundzentren im Verlauf vollständig regredient gewesen seien. Die Prothese habe angepasst werden müssen. Die Druckstellen im Bereich der Narbe seien bis zum Austr itt fast gänzlich abgeheilt. Bei Austritt wurde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/35/6 ff. ) . In der Folge über nahm der Beschwerdeführer wiederum stundenweise Büroarbeiten
im angestammten Betrieb
(vgl. Urk. 7/56/1 , vgl. auch Urk. 7/103/353 ). 3. 6
Mit Schreiben zuhanden der Unfallversicherung vom 2 8. Januar 2011 teilte die Ärzteschaft der Rehaklinik C.___ mit, der Beschwerdeführer sei erneut zur Schaftanpassung eingetreten. Beruflich sei er noch immer an einem Schonarbeitsplatz (Büro) platziert. Die Arbeitgeberin wolle ihn aufgrund sei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurücksetzen. Er sei daher mit dem Beschwerdeführer dahingehend ver blieben, dass er letzterem ab 7. Februar 2011 für di e zuletzt ausgeübte Tätig keit eine 25 % ige A rbeitsfähig keit attestiere ( halbtags mit reduzierter Leis tung, Urk. 7/36 /3 ). 3. 7
Nach einer firmen internen Umstrukturierung übernahm der Beschwerde führer neu die Stelle als „Projec t M anager Operations
Ei nbautenw erkstatt “ (vgl. Urk. 7/44) . In dieser Funktion attestierte ihm der Leitende Arzt des B.___
per 2 5. August 2011 ein e 40 % ige A rbeitsfähig keit , mit einer möglichen Stei g erungsfähigkeit auf 50 % per 1. November 2011 bei entsprechend güns ti gem Verlauf ( Urk. 7/103/146 ) . 3.
E. 3.11 ) resp. die
– wenn auch nur vorübergehend manifest gewordene - posttraumatische Kompressionsneuropathie des Nervus
i nterosseus
anterior (vgl. E. 3.4 ) sowie Wundheilungsstörung im Nachgang der Kontusion im August 2013 (vgl. E. 3.12) im zeitlichen Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt e n .
Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. E.___
vom 3. Februar 2016 ( vgl. E. 3.15 ), welche ohne eigene fachärztliche Unter suchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungs grund lage nicht zu genügen. 4 . 3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische und berufliche Abklärung , allenfalls unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ,
anzuord nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 4 . 4
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische und berufli che Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen ver hält. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Art. 34 Abs. 3 des GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Im Januar /Februar 2012 liess sich de r Beschwerdeführer
in der Rehaklinik C.___ wegen Rücken- und Weichteilbeschwerden am linken Ober- und Unterschenkel untersuchen. D er beurteilende Oberarzt kam zum Schluss, die beklagten Rückenbeschwerden entsprächen am ehesten einer statischen Problematik im Zusammenhang mit der Oberschenk e lprothese. Hinweise für eine radikuläre Reizung mit sensomotorischen Au s fällen , entzündlich rheu matische Veränderungen oder eine lumbale Instabilität liessen sich jedenfalls nicht finden . Auch die beklagten Beschwerden im Oberschenkel hätten am ehesten eine mechanische Ursache im Z usammenhang mit der Prothese. Entsprechend
seien weitere Prothesena n passungen vorzunehmen
( Urk. 7/103/40, Urk. 7/103/45).
3.
E. 9 Mit Konsiliarbericht des B.___ vom 2 2. Februar 2012 hielt der beurteilende Chefarzt folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/103/20 ): - Verkehrsunfa ll am 21.07.2009: Kollision als Motorradfahrer mit PW - T raumatische, totale Amputation Unterschenkel links im distalen Drit tel - 21.07. 2009 Replantation Unterschenkel links Übergang mittleres und distales Drittel - 24./27.07.2009 Dé bridement , Spülung, VAC-Wechsel Unter schenkel links - 29.07.2009 Revision bei arterieller
Arrosionsblutung - 29. 07.2009
Thrombektomie A. tibialis
poste rior links wegen akuter Ischämie des transplantierten Unterschenkels links bei thrombo ti schem Verschl uss A. tibialis
posterior
- 30.07.2009 Lappentrans f er Unterschenkel links (M. latissimus
dorsi ), Unterschenkelamputation links - 01./02.08.2009 Dé bridement , Spülung, feuchter Verband wegen Wundinfekt/Osteomyelitis bei Nachweis von Bazillius Spezies - 08.08.2009 D é bride ment
Ampulationsstumpf , Spülung -
E. 10 08.2009 D ébrideme nt , Spülun g - 12.08.2009 Adaptation der Stumpfweichteile - 15.08.2009 Dé bridement , VAC-Wechsel Unterschenke l links - 19.08.2009 Spalthautentnahme Oberschenkel links, Thiersch de ckung Amputati onsstumpf -
E. 15 02.2010 Stumpfrevision Unterschenkel links bei ausgeprägter Fibulaossifikation
- 11.11. 2010 Narbenrevision sowie Abrundung des Tibiastumpfes
- D islozierte laterale Tibiaplateaufraktur links - 06.08.2009 Entfernung Fixateur externe Knie links, Osteot omie Tibia, Resektion Fibula, KA S links, offene Reposition Tibiako pf trümmerfraktur , Schraubenost eosynthese, Wiederanlage Knie ge lenk, überbrückender Fixateur externe - Nervus
interosseus
anterior -Syndrom links, DD: Kontusionsbedingt Peri analabszess bei &h SSL mit Verdacht auf transsphinktäre Fistel - 04. 11.2010 operative Revision - Al lergisches Asthma bronchiale
- Infe k t exazerbation 12/2010 - Status nach operativ versorgter Klavikulafraktur rechts 1994
Ausserdem notierte der beurteilende Chefarzt des B.___ einen absolut reiz losen Unterschenkels t umpf mit einer abgeheilten Druckstelle im Bereich des Pes
anserinus . Ansonsten bestünden vollkommen reizlose Haut- und Weich teil verhältnisse . Aus seiner Sicht bestehe im Bereich des Unterschenkel stumpfes aus chirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf. Es sei eine
Pro thesen anpassung vo r zuziehen . Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien derzeit keine Änderungen vorzunehmen ( Urk. 7/103 /2 1 ). 3. 10
Im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 9. März 201 2 wurden – mit Aus nahme eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – keine zusätzli chen Diagnosen gestellt ( Urk. 7/103/4 f.). Unter der laufenden, ambulanten Physio therapie seien die Rückenbeschwerden abgeklungen. Die Beschwerden seien weiterhin lokalisiert im Ber ei ch der unteren LWS zum Kreuzbein. D adurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Mobilität einge schränkt. Er trage die Unterschenkelprothese wie bisher ca. 14 Stunden am Tag. Allerdings habe der Beschwerdeführer beim Treppenabsteigen bemerkt, dass die Prothese gegen die linke Knieinnenseite drücke und eine Hautirrita tion auslöse. Dieses mechanische Problem sei mittels Änderung bzw. Anpassung der Prothese zu beheben .
Derzeit gehe der Beschwerdeführer sei ner Tätigkeit als Projektmanager im Umfang von 50 % nach (Urk.
7/103/5 ). Anlässlich der Nachkontrolle im August 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet , unter laufender ambulanter Physiotherapie seien die Rücken schmerzen weiter abgeklungen. Die Beschwerden träten
noch nach längerem Gehen oder Sitzen, auch im Rahmen seiner gegenwärtigen beruflichen Tätig keit , auf . Der beurteilende Oberarzt der Rehaklinik C.___ attestierte d em Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ,
befristet bis und mit 30. September 2012 ( Urk. 7/104/718
f.). 3. 11
Auf Initiative seiner Lebenspartnerin liess sich der Beschwerdeführer neuro psychologisch untersuchen (vgl. Urk. 7/101/18). Im neurologischen Attest des Institut s für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung vom 1 8. Januar 2013 wurde gestützt auf die Untersuchungen vom 6. Dezember 2012 und de n darin erhobenen Auffälligkeiten eine kongenitale Lese-Rechtschreibestörung ( Dyslexie ) nach ICD-10 F81.0 diagnostiz i ert ( Urk. 7/ 78 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00607 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil
vom
20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Ileri Spörri Rechtsanwälte Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene Y.___ , von Ber uf Metallbauschlosser mit eid ge nössischem Fähigkeitsausweis, war seit 1990 bei der Firma
Z.___ AG , angestellt ;
zuletzt war er seit November 2011 als Leiter der VPS (Verteilerprüfstand) tätig ( Urk. 7/7/5, Urk. 7/16 , Urk. 3/5 ) . Am 2 1. Juli 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) , anlässlich welchem ihm der linke Unterschenkel abgetrennt wurde (Unfallmeldung, Urk. 7/11/204 ) und woraufhin die
Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen
erbrachte . M it Datum vom 9. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereig nis
bei der Eidgenöss i s chen I n validen versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszü g e aus dem Individuel len Konto ( Urk. 7/14 , Urk. 7/32 , Urk. 7/85 ) sowie die Akten der Unfallv ersicherung bei ( Urk. 7/11 , Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/35-36, Urk. 7/38 , Urk. 7/ 40 , Urk. 7/ 46-47, Urk. 7/56) und tätigte medizinische und berufliche Abklärun gen . Im Rahmen einer firmeninternen, personellen Umstrukturierung über nahm der Versicherte - im Sinne eines angepassten Arbeitsplatzes - neu die Stelle als „Projec t M anager
Operations
Einb autenw erkstatt “ (vgl. firmeninter nes Rundschreiben vom 8. August 2011, Urk. 7/44 ).
In dieser Funktion stei gerte der Versicherte sein Arbeitspensum
soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - von initial 40 % auf zuletzt 60 % (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/101) .
Im Hinblick auf die neue Funktion resp. zwecks Arbeitsplatz erhalts
erteilte
die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz (Mitteilung vom 4. Juni 2012 , Urk. 7/67 ) sowie für den Modul- Lerngang
„ Projektmana ger “ bei A.___ (Mitteilung vom 27. Sep tember 2013, Urk. 7/82 ). M it Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederung ab ( Urk. 7/100).
Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte IV-Stelle weitere Abklärungen , ins besondere holte sie die Verlaufs akten der Unfallversiche rung ( Urk. 7/103-106 , Urk. 7/ 115-116)
sowie die Stellung nahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2016 ( Urk. 7/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/120-128) wies die IV-Stelle das Re ntengesuch des Versicherten mit Verfügu ng vom 2 2. April 2016 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob Y.___ am 2 5. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine
Viertelsrente resp. eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfah r en zu sistieren ( Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte der Beschwerdeführer diverse Unte rlagen auf ( Urk. 3/1-10 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über de n All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Der darauf gestützt ermittelte Einkommens vergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, aufgrund seiner körperlichen Leiden sei er nach wie vor zu 40 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 3 ). Entgegen der Beschwerdegegnerin sei er angesichts seiner Fähigkeiten und Berufserfahrung
– ungeachtet der absolvierten beruflichen Massnahmen – nicht in der Lage, eine vorwiegend sitzende, anspru chsvolle Tätigkeit auszu führen ( Urk. 1 S. 4
f.). Vor diesem Hintergrund erhob der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 7
f.) . Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, der medizinische Endzu stand sei noch nicht erreicht . Die Prothese verursache noch immer erhebliche Beschwerden.
Subeventualiter sei die Sache daher zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich Evaluation der (funktionellen) Leistungsfähigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Auf den notfallmässigen Reim plantation sversuch des linken Unterschenkels im B.___
vom 2 1. Juli 2009 erfolgten zunächst mehrfache
Revisions operationen .
Ende Juli 2009
musste der linke Unterschenkel
zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden ( Urk. 7/11/111-137) . Die beur teilenden Ärzte des B.___ attestierten d em Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. Jul i bis 1. September 2009 (Urk. 7/11/112). 3.3
Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer
zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___
auf . Aus dem Austritts bericht vom 3 1. Mai 2010 ergibt sich (nach anfänglichen ,
revisions bedürf ti gen
Komplikationen aufgrund mechanischer Irritationen am Stumpf ende , vgl. Urk. 7/19/5 ff. = Urk. 7/106/153 ff. )
ein regelrechter Prothesen aufbau und – abschluss . Der Beschwerdeführer sei mit der Prothese ganztags hilfs mittelfrei und in allen Ebenen mobil. Die Schmerzmedikation habe bei Aus tritt fast vollständig eingestellt werden können. Die neurologischen und psychosomatischen Abklärungen sowie der übrige klinische und labor che mische Verlauf hätten sich als unauffällig erwiesen.
In seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Verteilprüfstandes sei der Beschwerdeführer ab 1.
September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig empfahlen die beur teilende n Ärzte eine schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeiten zur „Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit“ ( Urk. 7/25/3-1 4, vgl. auch Urk. 7/106/125) . In der Folge übernahm d er
Beschwerdeführer im angestammten Betrieb stundenweise (ca. 1-2 Stunden täglich) leichtere Büro arbeiten (vgl. Urk. 7/56/1). 3. 4
Zwischenzeitlich beklagte der Beschwerdeführer im August 2009 eine Ver schlechterung der Beugung des Daumens und Zeigefingers links sowie ein intermittierend auftretendes Taubheitsge fühl des ulnarseitigen
4.
und 5. Fingers links. Das stationäre neurolo gische Konsilium im B.___ vom 12. August 2009 ergab ein Nervus - interosseus - anterior -Syndrom links. Die beurteilenden Fachärzte empfahlen physio- und ggf. ergotherapeutische Massnahmen ( Urk. 7/103/331 f.). Da sich in der Folge aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Verbesserung einstellte, zogen die beurteilenden Ärzte im Juni 2010 eine operative Exploration, ggf. Dekompression des Nervs resp. ein en Sehnentransfer in Erwägung (vgl. Urk. 7/106/64 f., Urk. 7/106/58 ; vgl. demgegenüber Urk. 7/103/325 f. , wonach im November 2011 elektrophysiologisch eine leichte Verbesserung eingetreten sei). Im Langzeitverlauf stellte sich diesbezüglich schliesslich sowohl subjektiv als auch objektiv
eine Spontanheilung ein ( Berich t der D.___ Klinik vom 28. Februar 2011, Urk. 7/40/38 ). 3. 5
Nach weiteren
Eingriffen im August 2010 ( Osteosynthesematerialentfernung , Urk. 7/105/10) und November 2010 ( Stumpfrevision, Urk. 7 /103/376 ff. ) begab sich der Beschwerdeführer Ende 2010 erneut zur stationären Rehabili tation in der Rehaklinik C.___ . Laut Austrittsbericht vom 5. Januar 2011 hätten b ei Eintritt zwei leicht dehiszente Stellen in der Mitte der Narbe bestanden , welche unter adäquater Behandlung der Wundzentren im Verlauf vollständig regredient gewesen seien. Die Prothese habe angepasst werden müssen. Die Druckstellen im Bereich der Narbe seien bis zum Austr itt fast gänzlich abgeheilt. Bei Austritt wurde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 7/35/6 ff. ) . In der Folge über nahm der Beschwerdeführer wiederum stundenweise Büroarbeiten
im angestammten Betrieb
(vgl. Urk. 7/56/1 , vgl. auch Urk. 7/103/353 ). 3. 6
Mit Schreiben zuhanden der Unfallversicherung vom 2 8. Januar 2011 teilte die Ärzteschaft der Rehaklinik C.___ mit, der Beschwerdeführer sei erneut zur Schaftanpassung eingetreten. Beruflich sei er noch immer an einem Schonarbeitsplatz (Büro) platziert. Die Arbeitgeberin wolle ihn aufgrund sei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurücksetzen. Er sei daher mit dem Beschwerdeführer dahingehend ver blieben, dass er letzterem ab 7. Februar 2011 für di e zuletzt ausgeübte Tätig keit eine 25 % ige A rbeitsfähig keit attestiere ( halbtags mit reduzierter Leis tung, Urk. 7/36 /3 ). 3. 7
Nach einer firmen internen Umstrukturierung übernahm der Beschwerde führer neu die Stelle als „Projec t M anager Operations
Ei nbautenw erkstatt “ (vgl. Urk. 7/44) . In dieser Funktion attestierte ihm der Leitende Arzt des B.___
per 2 5. August 2011 ein e 40 % ige A rbeitsfähig keit , mit einer möglichen Stei g erungsfähigkeit auf 50 % per 1. November 2011 bei entsprechend güns ti gem Verlauf ( Urk. 7/103/146 ) . 3. 8
Im Januar /Februar 2012 liess sich de r Beschwerdeführer
in der Rehaklinik C.___ wegen Rücken- und Weichteilbeschwerden am linken Ober- und Unterschenkel untersuchen. D er beurteilende Oberarzt kam zum Schluss, die beklagten Rückenbeschwerden entsprächen am ehesten einer statischen Problematik im Zusammenhang mit der Oberschenk e lprothese. Hinweise für eine radikuläre Reizung mit sensomotorischen Au s fällen , entzündlich rheu matische Veränderungen oder eine lumbale Instabilität liessen sich jedenfalls nicht finden . Auch die beklagten Beschwerden im Oberschenkel hätten am ehesten eine mechanische Ursache im Z usammenhang mit der Prothese. Entsprechend
seien weitere Prothesena n passungen vorzunehmen
( Urk. 7/103/40, Urk. 7/103/45).
3. 9
Mit Konsiliarbericht des B.___ vom 2 2. Februar 2012 hielt der beurteilende Chefarzt folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/103/20 ): - Verkehrsunfa ll am 21.07.2009: Kollision als Motorradfahrer mit PW - T raumatische, totale Amputation Unterschenkel links im distalen Drit tel - 21.07. 2009 Replantation Unterschenkel links Übergang mittleres und distales Drittel - 24./27.07.2009 Dé bridement , Spülung, VAC-Wechsel Unter schenkel links - 29.07.2009 Revision bei arterieller
Arrosionsblutung - 29. 07.2009
Thrombektomie A. tibialis
poste rior links wegen akuter Ischämie des transplantierten Unterschenkels links bei thrombo ti schem Verschl uss A. tibialis
posterior
- 30.07.2009 Lappentrans f er Unterschenkel links (M. latissimus
dorsi ), Unterschenkelamputation links - 01./02.08.2009 Dé bridement , Spülung, feuchter Verband wegen Wundinfekt/Osteomyelitis bei Nachweis von Bazillius Spezies - 08.08.2009 D é bride ment
Ampulationsstumpf , Spülung - 10. 08.2009 D ébrideme nt , Spülun g - 12.08.2009 Adaptation der Stumpfweichteile - 15.08.2009 Dé bridement , VAC-Wechsel Unterschenke l links - 19.08.2009 Spalthautentnahme Oberschenkel links, Thiersch de ckung Amputati onsstumpf - 15. 02.2010 Stumpfrevision Unterschenkel links bei ausgeprägter Fibulaossifikation
- 11.11. 2010 Narbenrevision sowie Abrundung des Tibiastumpfes
- D islozierte laterale Tibiaplateaufraktur links - 06.08.2009 Entfernung Fixateur externe Knie links, Osteot omie Tibia, Resektion Fibula, KA S links, offene Reposition Tibiako pf trümmerfraktur , Schraubenost eosynthese, Wiederanlage Knie ge lenk, überbrückender Fixateur externe - Nervus
interosseus
anterior -Syndrom links, DD: Kontusionsbedingt Peri analabszess bei &h SSL mit Verdacht auf transsphinktäre Fistel - 04. 11.2010 operative Revision - Al lergisches Asthma bronchiale
- Infe k t exazerbation 12/2010 - Status nach operativ versorgter Klavikulafraktur rechts 1994
Ausserdem notierte der beurteilende Chefarzt des B.___ einen absolut reiz losen Unterschenkels t umpf mit einer abgeheilten Druckstelle im Bereich des Pes
anserinus . Ansonsten bestünden vollkommen reizlose Haut- und Weich teil verhältnisse . Aus seiner Sicht bestehe im Bereich des Unterschenkel stumpfes aus chirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf. Es sei eine
Pro thesen anpassung vo r zuziehen . Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien derzeit keine Änderungen vorzunehmen ( Urk. 7/103 /2 1 ). 3. 10
Im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 9. März 201 2 wurden – mit Aus nahme eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – keine zusätzli chen Diagnosen gestellt ( Urk. 7/103/4 f.). Unter der laufenden, ambulanten Physio therapie seien die Rückenbeschwerden abgeklungen. Die Beschwerden seien weiterhin lokalisiert im Ber ei ch der unteren LWS zum Kreuzbein. D adurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Mobilität einge schränkt. Er trage die Unterschenkelprothese wie bisher ca. 14 Stunden am Tag. Allerdings habe der Beschwerdeführer beim Treppenabsteigen bemerkt, dass die Prothese gegen die linke Knieinnenseite drücke und eine Hautirrita tion auslöse. Dieses mechanische Problem sei mittels Änderung bzw. Anpassung der Prothese zu beheben .
Derzeit gehe der Beschwerdeführer sei ner Tätigkeit als Projektmanager im Umfang von 50 % nach (Urk.
7/103/5 ). Anlässlich der Nachkontrolle im August 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet , unter laufender ambulanter Physiotherapie seien die Rücken schmerzen weiter abgeklungen. Die Beschwerden träten
noch nach längerem Gehen oder Sitzen, auch im Rahmen seiner gegenwärtigen beruflichen Tätig keit , auf . Der beurteilende Oberarzt der Rehaklinik C.___ attestierte d em Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ,
befristet bis und mit 30. September 2012 ( Urk. 7/104/718
f.). 3. 11
Auf Initiative seiner Lebenspartnerin liess sich der Beschwerdeführer neuro psychologisch untersuchen (vgl. Urk. 7/101/18). Im neurologischen Attest des Institut s für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung vom 1 8. Januar 2013 wurde gestützt auf die Untersuchungen vom 6. Dezember 2012 und de n darin erhobenen Auffälligkeiten eine kongenitale Lese-Rechtschreibestörung ( Dyslexie ) nach ICD-10 F81.0 diagnostiz i ert ( Urk. 7/ 78 ). 3.1 2
Im August 2013 zog sich der Beschwerdeführer durch eine Kontusion eine Verletzung am me dialen Unterschenkel rechts zu, in deren Folge es zu einer behandlungsbedürftigen Wundheilungsstörung als Kombinationsfolge einer primären Varikose und der schon vorbestehenden operationsbedingten tro phischen Veränderungen im Sinne eines Narbengewebes kam ( Urk. 7/104/32, 7/104/ 41, Urk. 104/43 ). 3.1 3
A m 1 9. Februar 2014 erfolgte abermals
eine operative Revision des Unter schenkelamputationsstumpfes rechts (richtig: links) mit Korrektur der Weichteile, Straffung des Hautmaterials sowie Polsterung des Unter schenkelstumpfes im B.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/ 104/365 ) und anschliessendem Rehabilitation saufenthalt in der Rehaklinik C.___ . Aus dem Austrittsbericht vom 1 7. April 2014 erhellt, es
habe mit der Unter schenkelprothese
ein sicheres Gehen auf ebenem, unebenem und schrägem Boden sowie beim Treppensteigen erreicht w erden können. Im April 2014 sei der Beschwerdefüh r er als selbständiger Fussgänger ohne zusätzliche Hilfs mittel und mit deutlich gesteigertem Wohlbefinden (die präoperativ beklag ten Schmerzen seien komplett regredient ) na ch Hause entlassen worden . Die beurteilende Oberärztin attestierte dem Beschwerdeführer ab 2 2. April 2014 eine 40% ige Arbeitsfähigkeit und ab 12. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsfähig keit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektm anager ( Urk. 7/96/ 4- 6 ).
Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer
jedoch erneut über Druck beschwerden im Bereich des medialen Stumpf s und des Kniegelenk s . In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er komme bei seiner Arbeit im 60 %
- Pensum gut zurecht, merke jedoch, dass er damit an seine Limite stosse und abends müde sei
( vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 4. Juni 2014, Urk. 7/104/245 ;
Bericht der Rehaklinik C.___ vom 1 3. August 2014, Urk. 7/104/148). 3.1 4
Im August und Dezember 2014 kam es abermals zu Beschwerden und Kompli kationen im Zusammenhang mit der Prothese ( Urk. 7/104/88, Urk.
7/104/148), woraufhin der Beschwerdeführer i m April 2015 eine neue Prothese erhielt .
In der Folge wurde der Verdacht auf einen beginnenden Prothesenrandknoten diagnostiziert ( vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 1 0. Juli 2015 Urk. 7/115/81). So habe sich
nach 1-2 Stunden Arbeiten mit Aufheben von Gegenständen/regelmässige m in die Hocke gehen
tags darauf ein entsprechender Befund in der Poplitea gezeigt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monate n
an intermittierend im linken Gesäss und Bein lokalisierten
Parästhesien
und Taubheitsgefühlen
zu leiden ( Urk. 7/115/82).
Im weiteren Verlauf
sei es zu einer spontanen Eröffnung des Prothesenrandknotens gekommen, woraufhin i m November 2015 erneut Druckschmerzen, Hau tirritationen sowie
zystische Veränderungen in der linken Kniekehle dokumentiert wurden (vgl.
Urk. 7/115/32). Im Dezember 2015 habe sich im Bereich der Politea eine leichte hyper e chogene Verände rung gezeigt , woraufhin
die beurteilenden Ärzte eine Resektion des Befundes empfo hlen
hätten (vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 10. Dezember 2015, Urk. 7/115/26). 3.1 5
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, zum Schluss, bei Verlust des linken Unterschenkels bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkei ten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.
In einer angepassten, überwiegend sitzenden, leicht wechselbelastenden Verweistätigkeit (teils sitzend, teils ebenerdig gehend), auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah , sei der Beschwerdeführer spätestens seit Abschluss der beruflichen Massnahmen am 2 9. November 2012 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/119/9).
4. 4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Erwerbs fähigkeit
nicht hinreichend beurteilen. 4 . 2
Der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2016 lag mit den zitierten Berich ten der Rehaklinik C.___
resp. des
B.___
k ein hinreichend abgeklär ter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtsko nforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte.
Insbesondere lassen die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen jegliche Begrün dung vermi ssen und ist fraglich, inwieweit sich die beurteilenden Ärzte hierfür auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab stützten (vgl. insbesondere Urk. 7/104/245 und Urk. 7/104/148). Dass der Beschwerde führer ungeachtet der be klagten Leiden offenbar in der Lage war , in seiner Freizeit Golf zu spielen und auf Segeltrips zu gehen (vgl. Urk. 7/52/1, Urk. 7/104/245) wirft jedenfalls Fragen auf . Sodann enthalten die vorliegen den Berichte keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal angepassten Verweistätigkeit und bleibt auch unklar, ob und inwiefern es sich bei der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Projektm ana ger um eine eben solche handelt . Ganz abgesehen davon, dass die vorliegenden Akten wenig aufschlussreich sind betreffend die Frage , welche Aufgaben die Stelle als Projektmanager konkret beinhaltete (vgl. Jobprofil, Urk. 7/45). Als widersprüchlich erweisen sich denn auch die Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 7/104/622). Unklar bleibt ferner, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in einem höheren Pens um als zu 60 % arbeitete. Gab er doch im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2013 an, er habe nebs t seiner Tätig keit als Projektm anager die Stellvertretung am Verteilerprüfstand und in der Beizerei sowie Aufgaben im Bereich der „ F.___ “ übernommen ( Urk. 7/86, vgl. auch Beschwerde vom 2 5. Mai 2016, Urk. 1 S. 6). Aus welchen G ründen der Beschwerdeführer die neu zu besetzende 100 %
- Stelle bei der „ F.___ “ nach eigenen Angaben letztendlich nicht übernehmen konnte, erschliesst sich dem Gericht ebenso wenig ( Urk. 7/86/2, vgl. auch Urk. 7/101/18).
Frag lich
bleibt schliesslich , inwiefern sich die im Januar 2013 festgestellte Dyslexie
(vgl. E. 3.11 ) resp. die
– wenn auch nur vorübergehend manifest gewordene - posttraumatische Kompressionsneuropathie des Nervus
i nterosseus
anterior (vgl. E. 3.4 ) sowie Wundheilungsstörung im Nachgang der Kontusion im August 2013 (vgl. E. 3.12) im zeitlichen Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt e n .
Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. E.___
vom 3. Februar 2016 ( vgl. E. 3.15 ), welche ohne eigene fachärztliche Unter suchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungs grund lage nicht zu genügen. 4 . 3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische und berufliche Abklärung , allenfalls unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ,
anzuord nen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 4 . 4
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische und berufli che Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen ver hält. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Art. 34 Abs. 3 des GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger