opencaselaw.ch

IV.2020.00176

Vereinigtes Verfahren über den Rentenanspruch nach Neuanmeldung und die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (URV). Abweisung des Verfahrens über den Rentenanspruch bei beweiskräftigem psychiatrischen Gutachten und ausgewiesener Arbeitsfähigkeit von 85 % aus psychischer Sicht sowie 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht. Gutheissung im Verfahren über die URV im Verwaltungsverfahren nach vorgängiger Rückweisung zur Begutachtung. (BGE 9C_6/2021)

Zürich SozVersG · 2010-04-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1972 geborene X.___ arbeitete bis am 31. Dezember 2007 als Hilfsgipser und meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3-4). Unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Beizug der Suva-Akten mit Verfügung vom 23. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 11 /51).

Am 16. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /54-56). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer orthopädischen Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11 /93) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versi cherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 19. Juli 2013 abermals (Urk. 11 /107). Eine dagegen am 16. September 2013 (Urk. 11 /114/3-11 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11 /126/1-13) ab. 1.2

Am 23. März 2015 (Urk. 11 /128-129) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Knie links, Hüfte rechts und links) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 11 /134) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach Einwänden vom 14. Septem ber 2015 (Urk. 11 /135) und 22. Oktober 2015 (Urk. 1 1 /139) traf die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Y.___ (MEDAS), welches am 10. Juni 2016 (Urk. 11 /170) erstattet wurde. Am 12. Oktober 2016 (Urk. 11 /182) wurde der Be schwerdeführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hinge wie sen. Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /183-184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 11/187 ) ab.

Eine dagegen am 1. Mai 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/191/4-19)

hiess das hiesige Gericht mit Entscheid IV. 2017 .00 469 vom 28 . Dezember 2018 (Urk. 11 / 202 ) insofern gut, als es die Verfügung vom 14. März 2017 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines externen ( psychiatrischen ) Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies. 1.3

In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizi nischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie ein e

bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung. Nach am 23. September 2019 (vgl. Urk. 11/228 S. 1) erfolgter Konsensbesprechung zwischen Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bew egungsapparates , und Oberarzt PD Dr. med. A.___ sowie med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide von der p sychiatrischen K linik C.___ , wurden das orthopädische Gut achten von Dr. Z.___ am 25. September 2019 (Urk. 11/228) und das psychiatri sche C.___ -Gutachten am 2. Oktober 2019 (Urk. 11/229) erstattet.

Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 (Urk. 11/233) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 21. Januar 2020 (Urk. 11/237) erhob Rechtsanwalt Daniel Bohren Einwand und beantragte zudem die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im V erwaltungsverfahren . M it Verfü gung vom 7 . Februar

2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle gestützt auf einen errech neten Invaliditätsgrad von 17 % das Leistungsbegehren ab.

Zudem wies sie mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ab. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte am 10 . März 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , es sei die Verfügung vom 7 . Februar 2020 aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen; even tualiter sei das Dossier zur Vervollständigung der Untersuchung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 ). Ferner beantragte er seine persönliche Befragung (S. 7, S. 9) . Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV .20 20 .00 176 angelegt.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. April 2020 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom

29. April 2020 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 2.2

Gegen die Verfügung vom 26 . März 2020 erhob der Versicherte am 7 . Mai 2020 Beschwerde (Urk. 14/1 ) mit den Anträgen, es sei das Verfahren mit dem Verfahren IV.2020.00176 zu vereinigen , es sei die Verfügung vom 26 . März 2020 aufzuhe ben und es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Pro zessnummer IV .20 20 .00 283 angelegt. Daneben reichte der Vertreter eine Kosten note für beide Verfahren ein (vgl. Urk. 14/1 S. 4, Urk. 14/5).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4 . Juni 2020 (Urk. 7 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung am 8 . Juni 2020 (Urk. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 2.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 14/10) wurde der Prozess IV.2020. 00 283 mit dem vorliegenden Prozess

IV.2020.00176 vereinigt und unter dieser Prozess nummer weitergeführt. Das Verfahren IV.2020.00283 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten in den vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-10 überführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7 . Februar

2020 (Urk. 2) gestützt auf das orthopädische Gutachten v om 25. Sep tember 2019 und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Oktober 2019 damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei . Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 zuletzt als Hilfsgipser gearbeitet, daher habe sie sich für das Va lidenein kommen auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 69'181.- verdienen. Für das Invalideneinkommen habe sie sich ebenfalls auf statistische Werte gestützt. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 57'582.-- verdienen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'599.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f. ).

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) infolge Aussichtslosigkeit ab. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 10 . März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, da s psychiatrische Gutachten sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vorgängig nicht darüber informiert worden sei, dass Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme (S. 4 Ziff. 5) . Zudem brachte er – aus näher dargelegten Gründen

– vor, die orthopädische und die psychiatrische Untersuchung beziehungsweise Befundung sei nicht arte legis erfolgt . Diagnostisch fehle es

an einer sicheren Grundlage. Das Gutachten sei feh lerhaft. Damit fehle es diesem an Beweiswert (S. 4- 12 Ziff. 6-8 .). Ferner bestünden Hinweise für die Befangenheit von med. pract . B.___ und PD Dr. A.___ gegenüber der Auftraggeberin (S. 12-14 Ziff. 9 ).

In seiner Beschwerde vom

7. Mai 2020 brach te der Beschwerdeführer vor, d as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbe i s tand s im Verwaltungsverfahren sei nicht aussichtlos. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs habe er im Verwaltungsverfahren rechtliche Unterstützung gebraucht. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs könne nicht aussichtslos sein (Urk. 14/1 S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuan meldung aufgrund einer allfälligen Versch lechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) gezeigt haben.

Daneben ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verwei gert e . 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 11 /93) von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, ab (vgl. Urk. 1 1 /126/1-13 E. 4). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (19. und 23. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12. Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus saphenus mit persistierender Hypä s the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Aus nahme der durch die akutmedizinisch bedingten peri

- und postoperativen Reha bi litationszeiten (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11 /126/1-13), der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. D.___ entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweis krä ftige medizinische Ent schei dungsgrundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (wei terhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nichts ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fä higkeit massgeblich weiter einschränkende Vers chlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 6).

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde g egen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 7 und E. 9). 4. 4.1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Gutachten vom 10. Juni 2016 (Urk. 11/170) folgende Diagnosen (S. 24): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter «Hüft dysplasie rechts», klinisch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration» vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung - Chronisch erlebtes und nicht immer nachvo llziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner differenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS-Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatri sches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psychopathologi schen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnostische Befundung möglich (S. 21 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beantworten zu können (S. 26). 4.2

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bei wel chem sich der Beschwerdeführer seit September 2015 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 11 /210/1-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 3) : - Invalidisierende Hüftschmerzen links bei grenzwertiger Hüftdysplasie (seit 2011) - Rechtsseitige invalidisierende Hüftschmerzen rechts (seit 2011) bei: - Status nach Hüft-TP rechts am 16. Mai 2012 bei sekundärer Coxarth rose - Chronische therapieresistente Knieschmerzen links bei/mit: - Status nach Knie-Distorsion mit Meniskusläsion, Erstdiagnose 2007 - Chondropathie im lateralen Kompartiment - arthrotischer Entwicklung medial, Chondrocalzinose lateral - fehlender Meniskus medial und Status nach VKB-Ruptur

Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 2015 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und s itzende Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt ihn für nicht in der Lage , eine (auch leichte angepasste ) Tätigkeit im ersten Arbeitsm arkt auszuführen (S. 4 Ziff. 2.7 ). 4. 3

Dr. Z.___ stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten vom 25. September 2019 (Urk. 11/228 /1 -26 ) nach am 23. September 2019 mit PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ erfolgter gemeinsa mer Besprechung folgende Diagnosen (S. 21): - Ausschluss häufiger Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände - Ausschluss körperlicher Inaktivität nach Betrachten der Fußsohlen - Deutliche Dekonditionierung bei zwölfjähriger Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser - Status nach vier Operationen linkes Kniegelenk, beginnend mit einer Refi xation des

Innenmeniskus bei Korbhenkelriss, späterer Teilmeniskektomie , Arthroskopie mit Entfernung

von Ossikeln und Status nach Kreuzbandre konstruktion.

Beugung bis 90° ohne Mühe möglich, fester Band halt , gut trainierte Muskulatur. - Status nach Implant ation einer Hüftprothese rechts. Plakativ werden Schmerzen in beiden Leisten vorgetragen.

Keine Druckschmerzen in der kleinen Glutealmuskulatur . - Geringe Fe hlstatik der Wirbelsäule mit Hal tungsinsuffizienz, kein musku lärer Hartspann, gut

trainierte Rumpfmuskulatur.

Kein sicheres nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit.

Beidseits erheblich verk ürzte Ischiokruralmuskulatur . - Gute Belastbarkeit der linken Schulter, spontan Lagerung über Kopf in Bauchlage.

In der aktiven Überprüfung Angabe eines painful

arc bei passiv freien Funktionen.

Status nach Abklärung und Status nach Thera pie. - Beginnendes stammbetontes Übergewicht bei einem BM I von 27.

Dr. Z.___ hielt fest, d ie bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau könne auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wech selnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, gehend, stehend und sitzend, ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich sei der Verfügung vom 19. Jul i 2013 nicht verändert (S. 23). 4.4

Die C.___ -Gutachter PD Dr.

A.___ und med. pract . B.___ diagnostizierten beim Be schwerdeführer nach erfolgte r stationärer Abklärung in der i ntegrativen Psy chiatrie J.___ vom 2 6. bis 30. August 2019 in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktobe r 2019 (Urk. 11/229) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 35). Die Gutachter führten aus, eintretend ab Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse als Merkmale aufweisen, dass regel mässige kurze Pause n möglich seien und es sich um vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten handle. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf ein 100 %-Pensum 85 %, wobei in der Anwesenheitszeit keine Einschränkung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2007 im Umfang von 10 % in angepasster Tätigkeit entwickelt und dann im Jahre 201 1 habe sich der Zustand auf eine 15 % Arbeits un fähigkeit in ange passter Tätigkeit verschlechtert. Prinzipiell könne durch eine spezifische Schmerztherapie einschliesslich einer psychotherapeutischen Begleitung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 41 Ziff. 9.1-9.3). 5. 5.1

Das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom

25 . September 2019 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend und beruht mit der eingehenden Funktionsdiagnose auf der klinisch notwendigen Untersuchung (vgl. Urk. 11 / 22 8

S. 17 - 20 und S. 25 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) untersuchte Dr. Z.___

auch die Hüf ten und die unteren Extremitäten in genügender Weise. Wenn der Beschwerde führer auch den Untersuch des Hüftgelenkes und der unteren Extremitäten

abwehrte , konnte Dr. Z.___ durch Beobachtungen aufzeigen, dass sich bei mehr facher Überprüfungen kein Anhalt für manifeste Funktionseinschränkungen erg ab . Beim Ausziehen der Socken waren Kniebeugen beidseits ohne Probleme möglich. An den unteren Extremitäten ergaben sich keine Anhalte auf patholo gische Umfangsdifferenzen. Bei Druck auf die Leisten und den Trochanter major

z eigte sich keine Reaktion . Die Rotation der gestr eckten Beine war im Liegen seit engleich frei . Normales Sitzen, was eine Hüftbeugung von beidseits 90° erfor dert, war möglich. Der Untersuch der Kniegelenke ergab beidseits keine Rötung, keine Überwärmung und keinen Gelenkerguss. Im Sitzen und in der Bauchlage war eine Beugung der Knie von 90° seitengleich möglich. Beidseits bestand en ein fester Bandhalt und kein Anhalt auf eine akute Meniskopa t h ie (Urk. 11/228 S. 17 oben, S. 19 unten , S. 20 oben ) .

Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten – insbesondere dem MEDAS-Gutachten (E. 4.1) und dem Bericht von Dr. I.___ vom

14. Mai 2019 (E. 4.2)

- erstattet (S. 2, S. 10 -12 ). Dabei waren Dr. Z.___ die radiologischen Befunde aus den Akten beste ns bekannt und sie war eingehend mit der Bildgebung bei ihrer Beurteilung vertraut (Urk. 11/22 8

S. 3-12, S. 15 f., S. 20 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) reicht dies aus, um über allfällige Schäden des Bewegungsapparates genau im Bild zu sein und eine exakte Einschätzung über die Funktionseinschrän kungen vornehmen zu können, zumal Dr. Z.___

mit ihrer eigenen Funktionsdi agnose die in der Bildgebung vorhandenen Befunde überprüfen konnte. Dr. Z.___

berücksichtigt e die geklagten Be schwerden und setzt e sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S .

12 f., S. 16 - 20, S. 22-24 ).

Die Gutachter in

legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tend dar und begründete ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar. Sie zeig te schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Leiden seine bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau nicht mehr auf Dauer verrichten kann, jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangsl age gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können, eine volle Arbeitsfähig keit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit besteht (S. 23) . Insbesondere zeigte Dr. Z.___ auf

– wie bereits die MEDAS-Gutachter vor ih r (vgl. E. 4.1) – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden insgesamt plakativ vortrug und die objektiven Befunde nicht m it den von

ihm angegebenen Beschwerden überein stimmen (S. 20 unten, S. 22 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8 .3) ist eine erfahren e orthopädische Gutachter in wie Dr. Z.___ , welche auf die fachärztliche Beurteilung des Bewegungsapparates spezialisiert ist, durchaus fähig , von der Art des Muskelaufbaus und der Schwie lenentwicklung konkret zu beurteilen, inwiefern die Angaben über die Häufigkeit der Verwendung von Krücken und die ausgeübten Tätigkeiten de n Tatsache n ent sprechen oder nicht.

Zudem legte Dr. Z.___

nachvollziehbar dar, dass die häufige Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände und eine körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen ausgeschlossen ist ( Urk. 11/228 S. 2 1 ). Ebenso überzeugend ist ihre Feststellung, dass sich aus somatischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung oder seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2013 ergeben hat (S. 23 unten).

Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___

den bundesgerichtlichen Vorgaben für ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1 . 5 ). 5. 2

Entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.3) und den MEDAS-Gutachtern (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2 ). In seinem Bericht setzte er sich aber mit keinem Wort mit den Befunden der MEDAS- Fachärzte und

deren Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander , insbesondere auch nicht mit der fest ge stellten Diskrepanz der Schmerzdarstellung des Beschwerdeführers zum objek tiven Befund (vgl. Urk. 11/210/1-5) . Er legte auch nicht dar, inwiefern die von ihm festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren. Im Hinblick auf die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018 E. 4.3.3) . Dr. I.___ vermag daher

das mit dem MEDAS-Gutachten in Übereinstim mung stehende Gutachten von Dr. Z.___

nicht in Frage zu stellen . 5. 3

Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebe schwerden von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen Belastungsprofil s ( körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangs l age gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können) zu 100 % arbeitsfä hig (vgl. E. 4.1, E. 4.3 , E. 5.1 -E. 5.2 ). In Übereinstimmung damit hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Dezember 2018 fest, dass gestützt auf die überzeugen den internistischen und rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS (vgl. E. 4.1) aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von Dr. G.___ beschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist ( Urk. 11/202 E.

5.3). Darauf ist abzustellen ( § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 6. 6 .1 6.1.1

Mit Verweis auf Art.

44 ATSG kritisierte der Beschwerdeführer, das psychiatrische Gutachten

der C.___

sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vor gängig nicht darüber informiert worden sei, dass PD Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).

Dies e Argumentation vermag nicht zu überzeugen respektive eine allfällige Gehörsverletzung ist als geheilt zu betrachten . Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände

gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären , bereits vor der Durchführung der Begutachtung

Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin , Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde ) . Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund

sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2) . Vorliegen d brachte der Beschwerdeführer im Einwandverfahren - etwa nach Durchführung des Gutachtens und somit der Kenntnis über die Begutachtung durch PD Dr. A.___

oder später im Einwand vom

21. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/ 237 )

keine Gründe vor, weshalb Dr. A.___

von vornherein für eine unparteiliche Begutachtung nicht hätte geeignet sein sollen . Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation geht somit fehl . 6.1.2

Der Beschwerdeführer

brachte weiter vor , es bestünden Hinweise für die Befan genheit von med. pract .

B.___ und PD Dr. A.___

aufgrund der von ihnen im Gut achten gebrauchten Formulierungen (S. 12-14 Ziff.

9 ).

Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen ( vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 und 133 I 1 E. 6.2 ).

Bei der Verwendung des Ausdrucks des «sekundären Krankheitsgewinnes» handelt es sich keineswegs um eine rhetorische Finte

(vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9.1 ). Unter sekundäre m Krankheitsgewinn wird die Zuwendung, Anteilnahme und andere soziale Konsequenzen verstanden, durch die die Krankenrolle beziehungs weise die Symptomatik stabilisiert werden ( vgl. Pschyrembel, Klinis ches Wörter buch, 259.

Aufl., S. 905 ) . Es handelt sich dabei um einen medizinischen Fachbe griff. Die Gutachter verwendeten den Begriff aus medizinischer Sicht. So zeigten sie auf (Urk. 11/229 S. 35 f.) , dass sich beim Beschwerdeführer als familiäre, soziale und existenzielle Konsequenz der Erkrankung über die Jahre eine ausge prägte Krankheitsrolle entwickelte und sich der damit verbundene sekundäre Krankheitsgewinn in Form von starker Zuwendung durch die Familie einer Vermeidung der Arbeitssuche und eine r Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung während der Dauer des IV-Verfahrens zeigte . Dabei handelt es um durch die Gut achter beschriebene objektive Beobachtungen aufgrund ihrer Exploration, welche sie mit dem Fachbegriff des sekundären Krankheitsgewinnes benannten. Nicht ersichtlich ist, wie sich dadurch Hinweise auf eine Befangenheit ergeben sollten.

Auf einer Fehlinterpretation basiert sodann der Vorwurf, die Gutachter hätten aus der Mobilisation der Familie zur Versorgung auf ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer geschlossen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.2). So lautet die besagte Passage im Gutachten: «Es zeigen sich jedoch auch bedeutende Ressourcen: der Explorand schafft es über Jahre seine Familie zu seiner Versorgung zu mobilisieren, er zeigt ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer während der Exploration en (4h, 2h), die jeweils nur kurz unterbrochen werden müsse n , […]» (Urk. 11/229 S. 38) . Die Aussage über die Konzentration und Ausdauer bezieht sich nicht auf die Familie, sondern das Verhalten während der Untersuchung.

Nicht nachvollzogen werden kann auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit ihrer Feststellung, dass ein Mangel an Krankheitseinsicht und Krankheitsgefühl nicht deutlich werde, um dann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Physiotherapie ab gelehnt habe , in unzulässiger Weise eine Aggravation zu insinuieren versucht (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.3 ). Einerseits hielt der Beschwerdeführer dazu selber fest, nicht verstanden zu haben, was die Beschwerdegegnerin mit der Aussage habe bezwecken wollen und andererseits zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer gerade rigide organische Faktoren als Ursache für sein Leiden verantwortlich macht

(vgl. Urk. 11/229 S. 39 oben) und die Prognose der eigentlich indizierten Schmerztherapie daher ungünstig erscheint . Inwiefern die besagte Aussage der Gutachter eine Befangenheit belegen sollte, ist nicht ersichtlich .

Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom menheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass med. pract . B.___ und PD Dr. A.___ ihren Bericht nicht neutral und sachlich ab ge fasst hätten, lie gen

keine vor. 6 .2

Das psychiatrische C.___ - Gutachten vom 2 . Oktober 2019 ( E. 4.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Unters uchungen , was bei einer psychi atrischen klini schen Untersuchung - welche vorliegend im Rahmen eines 5-täg igen stationären Aufenthaltes erfolgte (Urk. 11/229 S. 1 unten ) - eine Anamneseerhebung ( S. 23 28, S. 33-35 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 28 - 34 )

umfasst ( siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Zudem stützte n sich die C.___ -Gutachter auf Laboruntersuchungen (S. 34 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

– insbeson dere mit dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___

- erstattet (S. 6-20, S. 30 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 20-23 , S. 28 35 ).

Dabei zeigten d ie Gutachter insbesondere auf, dass sich beim Beschwerde führer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung , nicht mehr körperlich belastbar zu sein , und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Fak toren zeigten ,

sowie dass sich eine emotio nale Belastung durch das Gefühl man gelnder Anerkennung der Erkrankung in Form von Wut und Kränkung manifes tierten (S. 35 unten).

PD Dr. A.___ und med. pract . B.___

legte n die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete n ihre Schlussfolgerung nach vollziehbar . Sie legten unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität (S. 39 f.) sowie unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 40 f.) schlüssig dar , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Schmerzstörung regelmässig kurze Pausen braucht und nur noch vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten möglich sind, sodass noch von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen wer den kann (E. 4.4). 6. 3 6.3.1

Der Beschwerdeführer brac hte in seine Beschwerde in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Gutachten vor. 6.3.2

Er bemängelte,

dass der MEDAS-Gutachter Dr. H.___ zur Erlangung diagnosti scher Sicherheit einen mindestens dreimonatigen stationären Aufenthalt empfoh len habe, er für die Begutachtung durch PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ jedoch lediglich während eines Aufenthaltes von vier Tagen untersucht worden sei (Urk. 1 S. 5 f.).

Dazu ist zu bemerken , dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorlie gend der Fall ist (vgl. E. 6.2 vorstehend). Dafür muss der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. Urteil d es Bundesgerichtes 8C_354/2018

vom 20. Dezember 2018 E. 4 .2 ). Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fach kenntnis und dem Ermessensspielraum de r damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3 ) .

Den Gutachtern war en die von Dr. H.___

geäusserten V erdachtsmomente

(insbe sondere Affektinkontinenz, wahnhafter Charakter betreffend des Krankheitsge schehens, dissoziative Problematik [vgl. dazu E. 6.3.3 nachstehend]) bekannt, wobei

Dr. H.___

keine psychopathologische n Befunde feststellte , welche sich einem bestimmten Krankheitsbild hätten zuordnen la ssen und aufgrund dessen sich eine entsprechende Diagnose hätte stellen lassen (E. 4.1). Bekannt waren ihnen ferner der von ihm gemachte Vorschlag der Begutachtungsdauer sowie überhaupt die komplette Krankengeschichte vor Ansetzung der fünftäg igen sta tionären Untersuchung ( vgl. Urk. 11 /229 S. 6 ff., insbesondere S. 1 9 ). In ihrer stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings (vgl. Urk. 11 /227) und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungsformen (Spontanbefragung in einem offen en Interview, schwer punktmässig vertiefende Befragung, AMDP, vegetative Befunderhebung, GAF, HAMD, Mini ICF App, Arbeits fähigkeits abklärung, Abklärungen beim Bezugs pfleger, Drittangaben [Urk. 11 /229 S. 20 ff.]) erhärteten sich die von Dr. H.___ geäusserten Verdachtsmoment e nicht in der Weise, dass sich eine längere statio näre Begutachtung als notwendig erwiesen hätte, um weiterhin bestehende diag nostische Unsicherheiten auszuräumen. Eine weitergehende Untersuchung war deshalb nicht angezeigt. 6.3.3

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6-9 Ziff. B.2-4) setzten sich PD Dr . K.___ und med. pract . B.___ eingehend und in genügender Weise mit den von Dr. H.___

genannten Aspekten der Affektinkontinenz, des wahnhaften Charakters betreffend das Krankheitsgeschehen und der dissoziativen Problema tik a useinander.

Die Gutachter zeigten auf , dass sich eine Affektinkontinenz in ihrer eingehenden über fünf Tage dauernden stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings

und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testin strumente nicht feststellen liess ( Urk. 11/229 S. 30 f., S. 38) .

Insoweit diesbezüg lich Widersprüche in der Befunderhebung zu Dr. H.___ Erhebung vom Beschwer deführer geltend gemacht werden , ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und den begutachtenden Psychiater n deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Experte n lege artis

vorgegangen sind, was vorliegend d er Fall ist (E. 6.2).

Zu beachten ist , dass Dr. H.___

selbst auch keinen durchgängigen psychopathologischen Befund fest stellen konnte, den er einem bestimmten Krankheitsbild hätte zuordnen können und er sah dementsprechend von einer Diagnosestellung ab (E. 4.1). Eine Diag nose wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidenversicherungs rechtlichen psychischen Gesundheitsschadens

(vgl. E. 1.2).

Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen dissoziativen Problematik. Wenn gleich sich gewisse Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Geschichte (S. 37) ergaben, konn te eine dissoziative Symptoma tik im Sinne des teilweisen oder völligen Verlustes der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelba ren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen in ihrer weitrei chenden Befunderhebung ausschlo ssen werden (S. 30 Mitte). Inwiefern zusätzli che Drittauskünfte – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 9 oben) - zu einem Erkenntnisgewinn geführt hätten, ist angesichts der umfangreichen zur Verfügung stehenden mediz inischen Akten (Urk. 11/229 S. 6 -20), der eingehen den fünftägigen stationären Abklärung in verschiedenen Untersuchungssettings und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungs formen (vgl. E. 6.3.2), der Einholung von Drittauskünften bei dem behandelnden Physiotherapeuten sowie einem ehemaligen Behandler (Urk. 11/229 S. 35 oben) nicht ersichtlich (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_395 2016 vom 25. August 2016 E. 4.1).

Was den wahnhaften Charakter des Krankheitsgeschehens angeht , ist zu bemer ken, dass sich die von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___

diagnostizierte chro nische Schmerzstörung gerade dadurch auszeichnet, dass

wiederholte Darbietun gen körperlicher Beschwerden in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen auftreten (vgl. F45 somatoforme Störungen in: Dilling / Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 224 ff.) . Sie berücksichtigten demnach die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fixierung auf seine somatischen Leiden. Anzeichen für einen «Wahn» im psychiatrisch-technischen Sinne war en trotz ausführlicher Untersuchung nicht fest zu stellen (S. 30, S. 37 f.).

Unerkannte oder ungewürdigt gebliebene Aspekt e mit Blick auf Dr. H.___ ’ Gut achten weist die Expertise von PD Dr. K.___ und pract . med. B.___ nicht auf. 6.3.4

Inwiefern der Global Assessment of

Functioning (GAF) und der Mini ICF-App-Test nicht nachvollziehbar sein sollten, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9 B.5), ist nicht ersichtlich.

Die GAF -Einschätzung der Gutachter , dass die Angaben des Beschwerdeführers (ernste Symptome und ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit) einem Wert von 50 entsprächen, die klinische Einschätzung jedoch einen Wert von 80 erwarten lasse, deckt sich mit der von den Gutachtern gemachten klinischen Untersuchung. Diese ergab , dass sich beim Beschwerdeführer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung , nicht mehr körperlich belastbar zu sein , und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren zeigten (vgl. E. 6.2) . 50 Punkte stehen für ernste Symptome, wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner körperlichen Beschwerden geltend gemacht. 80 Punkte stehen für vorübergehende Symptome oder Symptome als Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die höchstens eine leichte Beeinträchtigung mit sich bringen , wie sie denn von den Gutachtern auch fest gestellt wurde

( vgl. den Wikipedia-Eintrag zur Funktionsweise des GAF https://de.wikipedia.org/wiki/Global_Assessment_of_Functioning [besucht am 2. September 2020] ).

Was den M ini ICF-App-Test angeht, bemängelt e der Beschwerdeführer , dass abgesehen von der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit keine Einschrän kungen

festgestellt worden seien. Moniert wurde unter anderem, dass auch die

Flexibilität und Umstellfähigkeit beeinträchtig t seien. Eine diesbezüglich leichte Beeinträchtigung wurde denn auch mittels Mini ICF-App-Test ermittelt (Urk. 11 /229 S. 33), weshalb diese Kritik verfehlt ist. Was die weiteren behaupte ten Einschränkungen betrifft, ist zu bemerken, dass diese - sofern diesbezügliche allfällige Defizite überhaupt bestehen - nach der erfolgten Erhebung der Gutach ter nicht auf eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert zurückzuführen sind. So behauptete der Beschwerdeführer beispielsweise

unter anderem im Zusammenhang mit s einer vorgetragenen Arroganz, er sei in der Dritt- und Grup penfähigkeit beeinträchtigt. Die Gutachter konnten zwar auch narzisstische Persönlichkeitszüge eruieren , welche wohl die Beziehung zu Drittpersonen beein flussen, jedoch waren die diagnostischen Kriterien einer narzisstischen Persön lichkeitsstörung nicht erfüllt , womit allfällige diesbezügliche Beeinträchtigungen nicht auf krankheitswerte psychische Leiden zurückzuführen sind (S. 38 Mitte). 6.3.5

Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die von den Gutachtern im Zusam menhang mit der Konsistenzprüfung gezogenen Schlüsse (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. 8.4-6 ). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) zogen die Gutachter aus einem Widerspruch über von ihm gemachte Aussagen zu einem allfälligen von ihm behaupteten sozialen Rückzug in der Beurteilung über die funktionelle Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht keine Rückschlüsse. Die Gutachter stell ten – in Übereinstimmung mit D r. Z.___ und den Beobachtungen anlässlich der MEDAS-Begutachtung

in ihrer für die Beurteilung der funktionellen Leistungs fähigkeit wesentlichen Einschätzung lediglich fest, dass zwischen der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und dem tatsächlichen Verhalten des Beschwer deführers

Diskrepanzen bestehen , g erade etwa bezüglich der von ihm behaupte ten eingeschränkt möglichen und den dann tatsächlich eingenommenen Sitzhal tungen (vgl. E. 4.1, Urk. 1 S. 12 Ziff. 8.6, Urk. 11 /229 S. 39 f. ). 6. 4

Damit entspricht die C.___ - Expertise den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten . Die C.___ -Gutachter legten substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualita tiver, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere legten sie dar, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten d es Beschwerdefüh rers ( vgl. E. 1.5 -6 , E. 6.2.1-2; BGE 145 V 361 ).

Es ist demzufolge auf das Gutach ten abzustellen.

Der medizinische Sachverhalt ist damit aus psychi scher Sicht erstellt und die vom Beschwerdeführer beantragte diesbezügliche persönliche Befragung (Urk. 1 S. 7 und S. 9) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Der Beschwerdeführer ist somit aus psychi scher Sicht aufgrund der c hronischen Schmerzstörung zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3 ). 7.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der so matischen als auch der psych ischen Leiden in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des von Dr. Z.___

und Dr. G.___

formulierten Belastungsprofils zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 5- E. 6 . ).

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2007 a ls Hilfsgipser tätig (Urk. 11/3, Urk. 11/8 ). Bereits im vom hiesigen Gericht behandelten Verfahren über die Neu anmeldung vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/54-56)

brachte der Beschwerdeführer vor, für das Valideneinkommen

sei

nicht auf sein zu letzt erzieltes Einkommen

abzustellen ( Urk. 11/126 ). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte. Damit kann das Validen einkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

Gemäss den

Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE ; Tabelle 2014 TA1 _tirage_skill_level , einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]) hätte d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstun den sowie an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 69'092.85 erzielen können (Fr. 5'507.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeit szeit T03.02.03.01.04.01).

Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöh nen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level , einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) von Fr.

5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 - ein Einkommen von Fr. 56'649.35 erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103 . 5 x 0.85 ; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10

% resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % ( 100 – [ 56'649.35 x 0.9 / 69'092.85 x 100] ) . 8 .

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

Hinsichtlich des Begehrens um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahrens sind angesichts des

Sozialhilfebezuges ( vgl. Urk. 14/3 , Urk. 11/ 238 ) und nach vorgängiger Rückweisung durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 zur psychiatrischen Begutachtung ( vgl. E. 3 und Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, N 9 zu Art. 57a mit Hinweis en )

die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit zu Recht unbestritten g eblieben (E. 2) . Umstritten bleib t die

Aussichtslosigkeit. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird , namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten ( BGE 140 V 521 Regeste b).

Ein Verfahren gilt als aussichtlos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre . Massgebend ist, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Ver tretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint ( Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 192 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 98 V 119 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_250/2016 E. 2.2 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war eine

Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am

2 1. Januar 2020 (Urk. 11/237 ) nicht gege ben.

Zum damaligen Zeitpunkt lagen als medizinische Unterlagen das MEDAS-Gutachten (E. 4.1), der Bericht von Dr. I.___ vom

14. Mai 2019 (E. 4.2) , das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.3) und das psychiatrische Gutach ten von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ (E. 4.4) vor. Eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus somatischen Gründen war einhel lig ausgewiesen (E. 5). Nicht gänzlich auszuschliessen war zudem auch eine allfällige zumindest vorübergehende Arbeits un fähigkeit in angepasster Tätigkeit , attestierte doch Dr. I.___

aus somatischen Gründen

eine solche . Auch aus psy chischen Gründen wurde selbst im Gutachten von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ zumindest teilweise eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Gerade bei der Eruierung des psychischen Leistungsvermögens bei Vorliegen einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

kann aufgrund der damit verbundenen nicht unwesentlichen Ermessensausübung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass faktisch eventuell eine höhere Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorliegt . Daneben wurden entgegen Art. 44 ATSG im Vorgang zum Gutachten nicht sämtliche Gutach ter bekannt gegeben (vgl. E. 6.1 .1).

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) ist dem entsprechend aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 2 1. Januar 2020 (Zeitpunkt des Gesuches; Urk. 11 /

237) in der Person von Rechts an walt Daniel Bohren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. 9 . 9.1

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2 , Urk. 14/1 ) die unentgeltliche Pro zessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung

am 10. März 2020 respektive am 7. Mai 2020 sowohl im Verfahren betreffend den Rentenanspruch als auch im Verfahrens betreffend Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 8 vorstehend) nicht aussichtslos und

die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 3/4, Urk. 14/3 ). Es ist ihm daher für das vereinigte Verfahren die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren.

Das Verfahren betreffend Rentenanspruch beschlägt die Bewilligung oder Ver weigerung von Versicherungs leistungen , weshalb

das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 1’000 .-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. I nfolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Verfahren betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen zum Gegenstand und ist kostenlos. 9.2

Die von Rechtsanwalt

Daniel Bohren mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Urk. 14/5) geltend gemachte Entschädigung im Umfang von total Fr. 1'150.15 für einen zeitlichen Aufwand von 4.6 Stunden für das Verfassen der Beschwerde vom 9. März 2020 und der URV-Beschwerde vom 7. Mai 2020 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Die Entschädigung ist dementsprechend festzusetzen.

Aufgrund des Unterliegens in Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch und des Obsiegens in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ist die Prozessentschädigung zu einem Viertel mithin im Umfang von Fr. 287.5 5 der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und im restlichen

Umfang von Fr. 862.6 0 i nfolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertret ung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung de r Gesuche vom 10. März 2020 und vom 7. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende , vereinigte Verfahren die unentg eltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2020 betreffend Rente wird abgewiesen. 2.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26 . März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 1. Januar 20 20 in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver fahren hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,

z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 287.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren , Zürich, wird mit Fr.

862.60

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 /139) traf die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Y.___ (MEDAS), welches am 10. Juni 2016 (Urk. 11 /170) erstattet wurde. Am 12. Oktober 2016 (Urk. 11 /182) wurde der Be schwerdeführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hinge wie sen. Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /183-184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 11/187 ) ab.

Eine dagegen am 1. Mai 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/191/4-19)

hiess das hiesige Gericht mit Entscheid IV. 2017 .00 469 vom 28 . Dezember 2018 (Urk. 11 / 202 ) insofern gut, als es die Verfügung vom 14. März 2017 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines externen ( psychiatrischen ) Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.5 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7 . Februar

2020 (Urk. 2) gestützt auf das orthopädische Gutachten v om 25. Sep tember 2019 und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Oktober 2019 damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei . Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 zuletzt als Hilfsgipser gearbeitet, daher habe sie sich für das Va lidenein kommen auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 69'181.- verdienen. Für das Invalideneinkommen habe sie sich ebenfalls auf statistische Werte gestützt. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 57'582.-- verdienen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'599.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f. ).

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) infolge Aussichtslosigkeit ab.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 10 . März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, da s psychiatrische Gutachten sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vorgängig nicht darüber informiert worden sei, dass Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme (S. 4 Ziff. 5) . Zudem brachte er – aus näher dargelegten Gründen

– vor, die orthopädische und die psychiatrische Untersuchung beziehungsweise Befundung sei nicht arte legis erfolgt . Diagnostisch fehle es

an einer sicheren Grundlage. Das Gutachten sei feh lerhaft. Damit fehle es diesem an Beweiswert (S. 4-

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuan meldung aufgrund einer allfälligen Versch lechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) gezeigt haben.

Daneben ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verwei gert e . 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 11 /93) von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, ab (vgl. Urk. 1 1 /126/1-13 E. 4). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (19. und 23. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12. Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus saphenus mit persistierender Hypä s the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Aus nahme der durch die akutmedizinisch bedingten peri

- und postoperativen Reha bi litationszeiten (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11 /126/1-13), der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. D.___ entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweis krä ftige medizinische Ent schei dungsgrundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (wei terhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nichts ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fä higkeit massgeblich weiter einschränkende Vers chlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 6).

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde g egen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 7 und E. 9). 4. 4.1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Gutachten vom 10. Juni 2016 (Urk. 11/170) folgende Diagnosen (S. 24): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter «Hüft dysplasie rechts», klinisch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration» vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung - Chronisch erlebtes und nicht immer nachvo llziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner differenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS-Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatri sches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psychopathologi schen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnostische Befundung möglich (S. 21 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beantworten zu können (S. 26). 4.2

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bei wel chem sich der Beschwerdeführer seit September 2015 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 11 /210/1-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 3) : - Invalidisierende Hüftschmerzen links bei grenzwertiger Hüftdysplasie (seit 2011) - Rechtsseitige invalidisierende Hüftschmerzen rechts (seit 2011) bei: - Status nach Hüft-TP rechts am 16. Mai 2012 bei sekundärer Coxarth rose - Chronische therapieresistente Knieschmerzen links bei/mit: - Status nach Knie-Distorsion mit Meniskusläsion, Erstdiagnose 2007 - Chondropathie im lateralen Kompartiment - arthrotischer Entwicklung medial, Chondrocalzinose lateral - fehlender Meniskus medial und Status nach VKB-Ruptur

Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 2015 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und s itzende Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt ihn für nicht in der Lage , eine (auch leichte angepasste ) Tätigkeit im ersten Arbeitsm arkt auszuführen (S. 4 Ziff.

E. 2.7 ). 4. 3

Dr. Z.___ stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten vom 25. September 2019 (Urk. 11/228 /1 -26 ) nach am 23. September 2019 mit PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ erfolgter gemeinsa mer Besprechung folgende Diagnosen (S. 21): - Ausschluss häufiger Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände - Ausschluss körperlicher Inaktivität nach Betrachten der Fußsohlen - Deutliche Dekonditionierung bei zwölfjähriger Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser - Status nach vier Operationen linkes Kniegelenk, beginnend mit einer Refi xation des

Innenmeniskus bei Korbhenkelriss, späterer Teilmeniskektomie , Arthroskopie mit Entfernung

von Ossikeln und Status nach Kreuzbandre konstruktion.

Beugung bis 90° ohne Mühe möglich, fester Band halt , gut trainierte Muskulatur. - Status nach Implant ation einer Hüftprothese rechts. Plakativ werden Schmerzen in beiden Leisten vorgetragen.

Keine Druckschmerzen in der kleinen Glutealmuskulatur . - Geringe Fe hlstatik der Wirbelsäule mit Hal tungsinsuffizienz, kein musku lärer Hartspann, gut

trainierte Rumpfmuskulatur.

Kein sicheres nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit.

Beidseits erheblich verk ürzte Ischiokruralmuskulatur . - Gute Belastbarkeit der linken Schulter, spontan Lagerung über Kopf in Bauchlage.

In der aktiven Überprüfung Angabe eines painful

arc bei passiv freien Funktionen.

Status nach Abklärung und Status nach Thera pie. - Beginnendes stammbetontes Übergewicht bei einem BM I von 27.

Dr. Z.___ hielt fest, d ie bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau könne auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wech selnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, gehend, stehend und sitzend, ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich sei der Verfügung vom 19. Jul i 2013 nicht verändert (S. 23). 4.4

Die C.___ -Gutachter PD Dr.

A.___ und med. pract . B.___ diagnostizierten beim Be schwerdeführer nach erfolgte r stationärer Abklärung in der i ntegrativen Psy chiatrie J.___ vom 2 6. bis 30. August 2019 in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktobe r 2019 (Urk. 11/229) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 35). Die Gutachter führten aus, eintretend ab Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse als Merkmale aufweisen, dass regel mässige kurze Pause n möglich seien und es sich um vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten handle. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf ein 100 %-Pensum 85 %, wobei in der Anwesenheitszeit keine Einschränkung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2007 im Umfang von 10 % in angepasster Tätigkeit entwickelt und dann im Jahre 201 1 habe sich der Zustand auf eine 15 % Arbeits un fähigkeit in ange passter Tätigkeit verschlechtert. Prinzipiell könne durch eine spezifische Schmerztherapie einschliesslich einer psychotherapeutischen Begleitung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 41 Ziff. 9.1-9.3). 5. 5.1

Das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom

25 . September 2019 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend und beruht mit der eingehenden Funktionsdiagnose auf der klinisch notwendigen Untersuchung (vgl. Urk. 11 / 22 8

S.

E. 7 . Februar 2020 aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen; even tualiter sei das Dossier zur Vervollständigung der Untersuchung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 ). Ferner beantragte er seine persönliche Befragung (S. 7, S. 9) . Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV .20 20 .00 176 angelegt.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. April 2020 (Urk.

E. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom

29. April 2020 (Urk.

E. 12 Ziff. 6-8 .). Ferner bestünden Hinweise für die Befangenheit von med. pract . B.___ und PD Dr. A.___ gegenüber der Auftraggeberin (S. 12-14 Ziff. 9 ).

In seiner Beschwerde vom

7. Mai 2020 brach te der Beschwerdeführer vor, d as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbe i s tand s im Verwaltungsverfahren sei nicht aussichtlos. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs habe er im Verwaltungsverfahren rechtliche Unterstützung gebraucht. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs könne nicht aussichtslos sein (Urk. 14/1 S. 3).

E. 20 in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver fahren hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,

z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 287.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren , Zürich, wird mit Fr.

862.60

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00176 damit vereinigt IV.2020.00283

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 9. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1972 geborene X.___ arbeitete bis am 31. Dezember 2007 als Hilfsgipser und meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3-4). Unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Beizug der Suva-Akten mit Verfügung vom 23. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 11 /51).

Am 16. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /54-56). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer orthopädischen Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11 /93) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versi cherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 19. Juli 2013 abermals (Urk. 11 /107). Eine dagegen am 16. September 2013 (Urk. 11 /114/3-11 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11 /126/1-13) ab. 1.2

Am 23. März 2015 (Urk. 11 /128-129) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Knie links, Hüfte rechts und links) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 11 /134) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach Einwänden vom 14. Septem ber 2015 (Urk. 11 /135) und 22. Oktober 2015 (Urk. 1 1 /139) traf die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Y.___ (MEDAS), welches am 10. Juni 2016 (Urk. 11 /170) erstattet wurde. Am 12. Oktober 2016 (Urk. 11 /182) wurde der Be schwerdeführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hinge wie sen. Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /183-184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 11/187 ) ab.

Eine dagegen am 1. Mai 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/191/4-19)

hiess das hiesige Gericht mit Entscheid IV. 2017 .00 469 vom 28 . Dezember 2018 (Urk. 11 / 202 ) insofern gut, als es die Verfügung vom 14. März 2017 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines externen ( psychiatrischen ) Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies. 1.3

In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizi nischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie ein e

bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung. Nach am 23. September 2019 (vgl. Urk. 11/228 S. 1) erfolgter Konsensbesprechung zwischen Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bew egungsapparates , und Oberarzt PD Dr. med. A.___ sowie med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide von der p sychiatrischen K linik C.___ , wurden das orthopädische Gut achten von Dr. Z.___ am 25. September 2019 (Urk. 11/228) und das psychiatri sche C.___ -Gutachten am 2. Oktober 2019 (Urk. 11/229) erstattet.

Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 (Urk. 11/233) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 21. Januar 2020 (Urk. 11/237) erhob Rechtsanwalt Daniel Bohren Einwand und beantragte zudem die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im V erwaltungsverfahren . M it Verfü gung vom 7 . Februar

2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle gestützt auf einen errech neten Invaliditätsgrad von 17 % das Leistungsbegehren ab.

Zudem wies sie mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren ab. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte am 10 . März 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , es sei die Verfügung vom 7 . Februar 2020 aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen; even tualiter sei das Dossier zur Vervollständigung der Untersuchung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2 ). Ferner beantragte er seine persönliche Befragung (S. 7, S. 9) . Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV .20 20 .00 176 angelegt.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. April 2020 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom

29. April 2020 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 2.2

Gegen die Verfügung vom 26 . März 2020 erhob der Versicherte am 7 . Mai 2020 Beschwerde (Urk. 14/1 ) mit den Anträgen, es sei das Verfahren mit dem Verfahren IV.2020.00176 zu vereinigen , es sei die Verfügung vom 26 . März 2020 aufzuhe ben und es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Pro zessnummer IV .20 20 .00 283 angelegt. Daneben reichte der Vertreter eine Kosten note für beide Verfahren ein (vgl. Urk. 14/1 S. 4, Urk. 14/5).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4 . Juni 2020 (Urk. 7 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung am 8 . Juni 2020 (Urk. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 2.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 14/10) wurde der Prozess IV.2020. 00 283 mit dem vorliegenden Prozess

IV.2020.00176 vereinigt und unter dieser Prozess nummer weitergeführt. Das Verfahren IV.2020.00283 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten in den vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-10 überführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7 . Februar

2020 (Urk. 2) gestützt auf das orthopädische Gutachten v om 25. Sep tember 2019 und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Oktober 2019 damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei . Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 zuletzt als Hilfsgipser gearbeitet, daher habe sie sich für das Va lidenein kommen auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 69'181.- verdienen. Für das Invalideneinkommen habe sie sich ebenfalls auf statistische Werte gestützt. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 57'582.-- verdienen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'599.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f. ).

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) infolge Aussichtslosigkeit ab. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 10 . März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, da s psychiatrische Gutachten sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vorgängig nicht darüber informiert worden sei, dass Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme (S. 4 Ziff. 5) . Zudem brachte er – aus näher dargelegten Gründen

– vor, die orthopädische und die psychiatrische Untersuchung beziehungsweise Befundung sei nicht arte legis erfolgt . Diagnostisch fehle es

an einer sicheren Grundlage. Das Gutachten sei feh lerhaft. Damit fehle es diesem an Beweiswert (S. 4- 12 Ziff. 6-8 .). Ferner bestünden Hinweise für die Befangenheit von med. pract . B.___ und PD Dr. A.___ gegenüber der Auftraggeberin (S. 12-14 Ziff. 9 ).

In seiner Beschwerde vom

7. Mai 2020 brach te der Beschwerdeführer vor, d as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbe i s tand s im Verwaltungsverfahren sei nicht aussichtlos. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs habe er im Verwaltungsverfahren rechtliche Unterstützung gebraucht. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs könne nicht aussichtslos sein (Urk. 14/1 S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuan meldung aufgrund einer allfälligen Versch lechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) gezeigt haben.

Daneben ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verwei gert e . 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 (Urk. 11 /107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 11 /93) von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, ab (vgl. Urk. 1 1 /126/1-13 E. 4). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (19. und 23. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12. Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus saphenus mit persistierender Hypä s the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Aus nahme der durch die akutmedizinisch bedingten peri

- und postoperativen Reha bi litationszeiten (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11 /126/1-13), der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. D.___ entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweis krä ftige medizinische Ent schei dungsgrundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (wei terhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nichts ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fä higkeit massgeblich weiter einschränkende Vers chlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 6).

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde g egen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 11 /126/1-13 E. 7 und E. 9). 4. 4.1

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Gutachten vom 10. Juni 2016 (Urk. 11/170) folgende Diagnosen (S. 24): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter «Hüft dysplasie rechts», klinisch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration» vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung - Chronisch erlebtes und nicht immer nachvo llziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner differenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS-Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatri sches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psychopathologi schen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnostische Befundung möglich (S. 21 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beantworten zu können (S. 26). 4.2

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bei wel chem sich der Beschwerdeführer seit September 2015 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 11 /210/1-5) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 3) : - Invalidisierende Hüftschmerzen links bei grenzwertiger Hüftdysplasie (seit 2011) - Rechtsseitige invalidisierende Hüftschmerzen rechts (seit 2011) bei: - Status nach Hüft-TP rechts am 16. Mai 2012 bei sekundärer Coxarth rose - Chronische therapieresistente Knieschmerzen links bei/mit: - Status nach Knie-Distorsion mit Meniskusläsion, Erstdiagnose 2007 - Chondropathie im lateralen Kompartiment - arthrotischer Entwicklung medial, Chondrocalzinose lateral - fehlender Meniskus medial und Status nach VKB-Ruptur

Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 2015 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und s itzende Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt ihn für nicht in der Lage , eine (auch leichte angepasste ) Tätigkeit im ersten Arbeitsm arkt auszuführen (S. 4 Ziff. 2.7 ). 4. 3

Dr. Z.___ stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten vom 25. September 2019 (Urk. 11/228 /1 -26 ) nach am 23. September 2019 mit PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ erfolgter gemeinsa mer Besprechung folgende Diagnosen (S. 21): - Ausschluss häufiger Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände - Ausschluss körperlicher Inaktivität nach Betrachten der Fußsohlen - Deutliche Dekonditionierung bei zwölfjähriger Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser - Status nach vier Operationen linkes Kniegelenk, beginnend mit einer Refi xation des

Innenmeniskus bei Korbhenkelriss, späterer Teilmeniskektomie , Arthroskopie mit Entfernung

von Ossikeln und Status nach Kreuzbandre konstruktion.

Beugung bis 90° ohne Mühe möglich, fester Band halt , gut trainierte Muskulatur. - Status nach Implant ation einer Hüftprothese rechts. Plakativ werden Schmerzen in beiden Leisten vorgetragen.

Keine Druckschmerzen in der kleinen Glutealmuskulatur . - Geringe Fe hlstatik der Wirbelsäule mit Hal tungsinsuffizienz, kein musku lärer Hartspann, gut

trainierte Rumpfmuskulatur.

Kein sicheres nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit.

Beidseits erheblich verk ürzte Ischiokruralmuskulatur . - Gute Belastbarkeit der linken Schulter, spontan Lagerung über Kopf in Bauchlage.

In der aktiven Überprüfung Angabe eines painful

arc bei passiv freien Funktionen.

Status nach Abklärung und Status nach Thera pie. - Beginnendes stammbetontes Übergewicht bei einem BM I von 27.

Dr. Z.___ hielt fest, d ie bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau könne auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wech selnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, gehend, stehend und sitzend, ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich sei der Verfügung vom 19. Jul i 2013 nicht verändert (S. 23). 4.4

Die C.___ -Gutachter PD Dr.

A.___ und med. pract . B.___ diagnostizierten beim Be schwerdeführer nach erfolgte r stationärer Abklärung in der i ntegrativen Psy chiatrie J.___ vom 2 6. bis 30. August 2019 in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktobe r 2019 (Urk. 11/229) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 35). Die Gutachter führten aus, eintretend ab Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse als Merkmale aufweisen, dass regel mässige kurze Pause n möglich seien und es sich um vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten handle. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf ein 100 %-Pensum 85 %, wobei in der Anwesenheitszeit keine Einschränkung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2007 im Umfang von 10 % in angepasster Tätigkeit entwickelt und dann im Jahre 201 1 habe sich der Zustand auf eine 15 % Arbeits un fähigkeit in ange passter Tätigkeit verschlechtert. Prinzipiell könne durch eine spezifische Schmerztherapie einschliesslich einer psychotherapeutischen Begleitung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 41 Ziff. 9.1-9.3). 5. 5.1

Das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom

25 . September 2019 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend und beruht mit der eingehenden Funktionsdiagnose auf der klinisch notwendigen Untersuchung (vgl. Urk. 11 / 22 8

S. 17 - 20 und S. 25 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) untersuchte Dr. Z.___

auch die Hüf ten und die unteren Extremitäten in genügender Weise. Wenn der Beschwerde führer auch den Untersuch des Hüftgelenkes und der unteren Extremitäten

abwehrte , konnte Dr. Z.___ durch Beobachtungen aufzeigen, dass sich bei mehr facher Überprüfungen kein Anhalt für manifeste Funktionseinschränkungen erg ab . Beim Ausziehen der Socken waren Kniebeugen beidseits ohne Probleme möglich. An den unteren Extremitäten ergaben sich keine Anhalte auf patholo gische Umfangsdifferenzen. Bei Druck auf die Leisten und den Trochanter major

z eigte sich keine Reaktion . Die Rotation der gestr eckten Beine war im Liegen seit engleich frei . Normales Sitzen, was eine Hüftbeugung von beidseits 90° erfor dert, war möglich. Der Untersuch der Kniegelenke ergab beidseits keine Rötung, keine Überwärmung und keinen Gelenkerguss. Im Sitzen und in der Bauchlage war eine Beugung der Knie von 90° seitengleich möglich. Beidseits bestand en ein fester Bandhalt und kein Anhalt auf eine akute Meniskopa t h ie (Urk. 11/228 S. 17 oben, S. 19 unten , S. 20 oben ) .

Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten – insbesondere dem MEDAS-Gutachten (E. 4.1) und dem Bericht von Dr. I.___ vom

14. Mai 2019 (E. 4.2)

- erstattet (S. 2, S. 10 -12 ). Dabei waren Dr. Z.___ die radiologischen Befunde aus den Akten beste ns bekannt und sie war eingehend mit der Bildgebung bei ihrer Beurteilung vertraut (Urk. 11/22 8

S. 3-12, S. 15 f., S. 20 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) reicht dies aus, um über allfällige Schäden des Bewegungsapparates genau im Bild zu sein und eine exakte Einschätzung über die Funktionseinschrän kungen vornehmen zu können, zumal Dr. Z.___

mit ihrer eigenen Funktionsdi agnose die in der Bildgebung vorhandenen Befunde überprüfen konnte. Dr. Z.___

berücksichtigt e die geklagten Be schwerden und setzt e sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S .

12 f., S. 16 - 20, S. 22-24 ).

Die Gutachter in

legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tend dar und begründete ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar. Sie zeig te schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Leiden seine bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau nicht mehr auf Dauer verrichten kann, jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangsl age gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können, eine volle Arbeitsfähig keit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit besteht (S. 23) . Insbesondere zeigte Dr. Z.___ auf

– wie bereits die MEDAS-Gutachter vor ih r (vgl. E. 4.1) – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden insgesamt plakativ vortrug und die objektiven Befunde nicht m it den von

ihm angegebenen Beschwerden überein stimmen (S. 20 unten, S. 22 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8 .3) ist eine erfahren e orthopädische Gutachter in wie Dr. Z.___ , welche auf die fachärztliche Beurteilung des Bewegungsapparates spezialisiert ist, durchaus fähig , von der Art des Muskelaufbaus und der Schwie lenentwicklung konkret zu beurteilen, inwiefern die Angaben über die Häufigkeit der Verwendung von Krücken und die ausgeübten Tätigkeiten de n Tatsache n ent sprechen oder nicht.

Zudem legte Dr. Z.___

nachvollziehbar dar, dass die häufige Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände und eine körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen ausgeschlossen ist ( Urk. 11/228 S. 2 1 ). Ebenso überzeugend ist ihre Feststellung, dass sich aus somatischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung oder seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2013 ergeben hat (S. 23 unten).

Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___

den bundesgerichtlichen Vorgaben für ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1 . 5 ). 5. 2

Entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.3) und den MEDAS-Gutachtern (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2 ). In seinem Bericht setzte er sich aber mit keinem Wort mit den Befunden der MEDAS- Fachärzte und

deren Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander , insbesondere auch nicht mit der fest ge stellten Diskrepanz der Schmerzdarstellung des Beschwerdeführers zum objek tiven Befund (vgl. Urk. 11/210/1-5) . Er legte auch nicht dar, inwiefern die von ihm festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren. Im Hinblick auf die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018 E. 4.3.3) . Dr. I.___ vermag daher

das mit dem MEDAS-Gutachten in Übereinstim mung stehende Gutachten von Dr. Z.___

nicht in Frage zu stellen . 5. 3

Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebe schwerden von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen Belastungsprofil s ( körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangs l age gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können) zu 100 % arbeitsfä hig (vgl. E. 4.1, E. 4.3 , E. 5.1 -E. 5.2 ). In Übereinstimmung damit hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Dezember 2018 fest, dass gestützt auf die überzeugen den internistischen und rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS (vgl. E. 4.1) aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von Dr. G.___ beschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist ( Urk. 11/202 E.

5.3). Darauf ist abzustellen ( § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 6. 6 .1 6.1.1

Mit Verweis auf Art.

44 ATSG kritisierte der Beschwerdeführer, das psychiatrische Gutachten

der C.___

sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vor gängig nicht darüber informiert worden sei, dass PD Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).

Dies e Argumentation vermag nicht zu überzeugen respektive eine allfällige Gehörsverletzung ist als geheilt zu betrachten . Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände

gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären , bereits vor der Durchführung der Begutachtung

Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin , Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde ) . Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund

sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2) . Vorliegen d brachte der Beschwerdeführer im Einwandverfahren - etwa nach Durchführung des Gutachtens und somit der Kenntnis über die Begutachtung durch PD Dr. A.___

oder später im Einwand vom

21. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/ 237 )

keine Gründe vor, weshalb Dr. A.___

von vornherein für eine unparteiliche Begutachtung nicht hätte geeignet sein sollen . Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation geht somit fehl . 6.1.2

Der Beschwerdeführer

brachte weiter vor , es bestünden Hinweise für die Befan genheit von med. pract .

B.___ und PD Dr. A.___

aufgrund der von ihnen im Gut achten gebrauchten Formulierungen (S. 12-14 Ziff.

9 ).

Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen ( vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 und 133 I 1 E. 6.2 ).

Bei der Verwendung des Ausdrucks des «sekundären Krankheitsgewinnes» handelt es sich keineswegs um eine rhetorische Finte

(vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9.1 ). Unter sekundäre m Krankheitsgewinn wird die Zuwendung, Anteilnahme und andere soziale Konsequenzen verstanden, durch die die Krankenrolle beziehungs weise die Symptomatik stabilisiert werden ( vgl. Pschyrembel, Klinis ches Wörter buch, 259.

Aufl., S. 905 ) . Es handelt sich dabei um einen medizinischen Fachbe griff. Die Gutachter verwendeten den Begriff aus medizinischer Sicht. So zeigten sie auf (Urk. 11/229 S. 35 f.) , dass sich beim Beschwerdeführer als familiäre, soziale und existenzielle Konsequenz der Erkrankung über die Jahre eine ausge prägte Krankheitsrolle entwickelte und sich der damit verbundene sekundäre Krankheitsgewinn in Form von starker Zuwendung durch die Familie einer Vermeidung der Arbeitssuche und eine r Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung während der Dauer des IV-Verfahrens zeigte . Dabei handelt es um durch die Gut achter beschriebene objektive Beobachtungen aufgrund ihrer Exploration, welche sie mit dem Fachbegriff des sekundären Krankheitsgewinnes benannten. Nicht ersichtlich ist, wie sich dadurch Hinweise auf eine Befangenheit ergeben sollten.

Auf einer Fehlinterpretation basiert sodann der Vorwurf, die Gutachter hätten aus der Mobilisation der Familie zur Versorgung auf ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer geschlossen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.2). So lautet die besagte Passage im Gutachten: «Es zeigen sich jedoch auch bedeutende Ressourcen: der Explorand schafft es über Jahre seine Familie zu seiner Versorgung zu mobilisieren, er zeigt ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer während der Exploration en (4h, 2h), die jeweils nur kurz unterbrochen werden müsse n , […]» (Urk. 11/229 S. 38) . Die Aussage über die Konzentration und Ausdauer bezieht sich nicht auf die Familie, sondern das Verhalten während der Untersuchung.

Nicht nachvollzogen werden kann auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit ihrer Feststellung, dass ein Mangel an Krankheitseinsicht und Krankheitsgefühl nicht deutlich werde, um dann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Physiotherapie ab gelehnt habe , in unzulässiger Weise eine Aggravation zu insinuieren versucht (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.3 ). Einerseits hielt der Beschwerdeführer dazu selber fest, nicht verstanden zu haben, was die Beschwerdegegnerin mit der Aussage habe bezwecken wollen und andererseits zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer gerade rigide organische Faktoren als Ursache für sein Leiden verantwortlich macht

(vgl. Urk. 11/229 S. 39 oben) und die Prognose der eigentlich indizierten Schmerztherapie daher ungünstig erscheint . Inwiefern die besagte Aussage der Gutachter eine Befangenheit belegen sollte, ist nicht ersichtlich .

Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom menheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass med. pract . B.___ und PD Dr. A.___ ihren Bericht nicht neutral und sachlich ab ge fasst hätten, lie gen

keine vor. 6 .2

Das psychiatrische C.___ - Gutachten vom 2 . Oktober 2019 ( E. 4.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Unters uchungen , was bei einer psychi atrischen klini schen Untersuchung - welche vorliegend im Rahmen eines 5-täg igen stationären Aufenthaltes erfolgte (Urk. 11/229 S. 1 unten ) - eine Anamneseerhebung ( S. 23 28, S. 33-35 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 28 - 34 )

umfasst ( siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Zudem stützte n sich die C.___ -Gutachter auf Laboruntersuchungen (S. 34 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

– insbeson dere mit dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___

- erstattet (S. 6-20, S. 30 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 20-23 , S. 28 35 ).

Dabei zeigten d ie Gutachter insbesondere auf, dass sich beim Beschwerde führer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung , nicht mehr körperlich belastbar zu sein , und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Fak toren zeigten ,

sowie dass sich eine emotio nale Belastung durch das Gefühl man gelnder Anerkennung der Erkrankung in Form von Wut und Kränkung manifes tierten (S. 35 unten).

PD Dr. A.___ und med. pract . B.___

legte n die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete n ihre Schlussfolgerung nach vollziehbar . Sie legten unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität (S. 39 f.) sowie unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 40 f.) schlüssig dar , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Schmerzstörung regelmässig kurze Pausen braucht und nur noch vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten möglich sind, sodass noch von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen wer den kann (E. 4.4). 6. 3 6.3.1

Der Beschwerdeführer brac hte in seine Beschwerde in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Gutachten vor. 6.3.2

Er bemängelte,

dass der MEDAS-Gutachter Dr. H.___ zur Erlangung diagnosti scher Sicherheit einen mindestens dreimonatigen stationären Aufenthalt empfoh len habe, er für die Begutachtung durch PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ jedoch lediglich während eines Aufenthaltes von vier Tagen untersucht worden sei (Urk. 1 S. 5 f.).

Dazu ist zu bemerken , dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorlie gend der Fall ist (vgl. E. 6.2 vorstehend). Dafür muss der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. Urteil d es Bundesgerichtes 8C_354/2018

vom 20. Dezember 2018 E. 4 .2 ). Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fach kenntnis und dem Ermessensspielraum de r damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3 ) .

Den Gutachtern war en die von Dr. H.___

geäusserten V erdachtsmomente

(insbe sondere Affektinkontinenz, wahnhafter Charakter betreffend des Krankheitsge schehens, dissoziative Problematik [vgl. dazu E. 6.3.3 nachstehend]) bekannt, wobei

Dr. H.___

keine psychopathologische n Befunde feststellte , welche sich einem bestimmten Krankheitsbild hätten zuordnen la ssen und aufgrund dessen sich eine entsprechende Diagnose hätte stellen lassen (E. 4.1). Bekannt waren ihnen ferner der von ihm gemachte Vorschlag der Begutachtungsdauer sowie überhaupt die komplette Krankengeschichte vor Ansetzung der fünftäg igen sta tionären Untersuchung ( vgl. Urk. 11 /229 S. 6 ff., insbesondere S. 1 9 ). In ihrer stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings (vgl. Urk. 11 /227) und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungsformen (Spontanbefragung in einem offen en Interview, schwer punktmässig vertiefende Befragung, AMDP, vegetative Befunderhebung, GAF, HAMD, Mini ICF App, Arbeits fähigkeits abklärung, Abklärungen beim Bezugs pfleger, Drittangaben [Urk. 11 /229 S. 20 ff.]) erhärteten sich die von Dr. H.___ geäusserten Verdachtsmoment e nicht in der Weise, dass sich eine längere statio näre Begutachtung als notwendig erwiesen hätte, um weiterhin bestehende diag nostische Unsicherheiten auszuräumen. Eine weitergehende Untersuchung war deshalb nicht angezeigt. 6.3.3

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6-9 Ziff. B.2-4) setzten sich PD Dr . K.___ und med. pract . B.___ eingehend und in genügender Weise mit den von Dr. H.___

genannten Aspekten der Affektinkontinenz, des wahnhaften Charakters betreffend das Krankheitsgeschehen und der dissoziativen Problema tik a useinander.

Die Gutachter zeigten auf , dass sich eine Affektinkontinenz in ihrer eingehenden über fünf Tage dauernden stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings

und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testin strumente nicht feststellen liess ( Urk. 11/229 S. 30 f., S. 38) .

Insoweit diesbezüg lich Widersprüche in der Befunderhebung zu Dr. H.___ Erhebung vom Beschwer deführer geltend gemacht werden , ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und den begutachtenden Psychiater n deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Experte n lege artis

vorgegangen sind, was vorliegend d er Fall ist (E. 6.2).

Zu beachten ist , dass Dr. H.___

selbst auch keinen durchgängigen psychopathologischen Befund fest stellen konnte, den er einem bestimmten Krankheitsbild hätte zuordnen können und er sah dementsprechend von einer Diagnosestellung ab (E. 4.1). Eine Diag nose wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidenversicherungs rechtlichen psychischen Gesundheitsschadens

(vgl. E. 1.2).

Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen dissoziativen Problematik. Wenn gleich sich gewisse Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Geschichte (S. 37) ergaben, konn te eine dissoziative Symptoma tik im Sinne des teilweisen oder völligen Verlustes der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelba ren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen in ihrer weitrei chenden Befunderhebung ausschlo ssen werden (S. 30 Mitte). Inwiefern zusätzli che Drittauskünfte – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 9 oben) - zu einem Erkenntnisgewinn geführt hätten, ist angesichts der umfangreichen zur Verfügung stehenden mediz inischen Akten (Urk. 11/229 S. 6 -20), der eingehen den fünftägigen stationären Abklärung in verschiedenen Untersuchungssettings und unter Ver wendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungs formen (vgl. E. 6.3.2), der Einholung von Drittauskünften bei dem behandelnden Physiotherapeuten sowie einem ehemaligen Behandler (Urk. 11/229 S. 35 oben) nicht ersichtlich (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_395 2016 vom 25. August 2016 E. 4.1).

Was den wahnhaften Charakter des Krankheitsgeschehens angeht , ist zu bemer ken, dass sich die von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___

diagnostizierte chro nische Schmerzstörung gerade dadurch auszeichnet, dass

wiederholte Darbietun gen körperlicher Beschwerden in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen auftreten (vgl. F45 somatoforme Störungen in: Dilling / Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 224 ff.) . Sie berücksichtigten demnach die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fixierung auf seine somatischen Leiden. Anzeichen für einen «Wahn» im psychiatrisch-technischen Sinne war en trotz ausführlicher Untersuchung nicht fest zu stellen (S. 30, S. 37 f.).

Unerkannte oder ungewürdigt gebliebene Aspekt e mit Blick auf Dr. H.___ ’ Gut achten weist die Expertise von PD Dr. K.___ und pract . med. B.___ nicht auf. 6.3.4

Inwiefern der Global Assessment of

Functioning (GAF) und der Mini ICF-App-Test nicht nachvollziehbar sein sollten, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9 B.5), ist nicht ersichtlich.

Die GAF -Einschätzung der Gutachter , dass die Angaben des Beschwerdeführers (ernste Symptome und ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit) einem Wert von 50 entsprächen, die klinische Einschätzung jedoch einen Wert von 80 erwarten lasse, deckt sich mit der von den Gutachtern gemachten klinischen Untersuchung. Diese ergab , dass sich beim Beschwerdeführer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung , nicht mehr körperlich belastbar zu sein , und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren zeigten (vgl. E. 6.2) . 50 Punkte stehen für ernste Symptome, wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner körperlichen Beschwerden geltend gemacht. 80 Punkte stehen für vorübergehende Symptome oder Symptome als Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die höchstens eine leichte Beeinträchtigung mit sich bringen , wie sie denn von den Gutachtern auch fest gestellt wurde

( vgl. den Wikipedia-Eintrag zur Funktionsweise des GAF https://de.wikipedia.org/wiki/Global_Assessment_of_Functioning [besucht am 2. September 2020] ).

Was den M ini ICF-App-Test angeht, bemängelt e der Beschwerdeführer , dass abgesehen von der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit keine Einschrän kungen

festgestellt worden seien. Moniert wurde unter anderem, dass auch die

Flexibilität und Umstellfähigkeit beeinträchtig t seien. Eine diesbezüglich leichte Beeinträchtigung wurde denn auch mittels Mini ICF-App-Test ermittelt (Urk. 11 /229 S. 33), weshalb diese Kritik verfehlt ist. Was die weiteren behaupte ten Einschränkungen betrifft, ist zu bemerken, dass diese - sofern diesbezügliche allfällige Defizite überhaupt bestehen - nach der erfolgten Erhebung der Gutach ter nicht auf eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert zurückzuführen sind. So behauptete der Beschwerdeführer beispielsweise

unter anderem im Zusammenhang mit s einer vorgetragenen Arroganz, er sei in der Dritt- und Grup penfähigkeit beeinträchtigt. Die Gutachter konnten zwar auch narzisstische Persönlichkeitszüge eruieren , welche wohl die Beziehung zu Drittpersonen beein flussen, jedoch waren die diagnostischen Kriterien einer narzisstischen Persön lichkeitsstörung nicht erfüllt , womit allfällige diesbezügliche Beeinträchtigungen nicht auf krankheitswerte psychische Leiden zurückzuführen sind (S. 38 Mitte). 6.3.5

Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die von den Gutachtern im Zusam menhang mit der Konsistenzprüfung gezogenen Schlüsse (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. 8.4-6 ). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) zogen die Gutachter aus einem Widerspruch über von ihm gemachte Aussagen zu einem allfälligen von ihm behaupteten sozialen Rückzug in der Beurteilung über die funktionelle Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht keine Rückschlüsse. Die Gutachter stell ten – in Übereinstimmung mit D r. Z.___ und den Beobachtungen anlässlich der MEDAS-Begutachtung

in ihrer für die Beurteilung der funktionellen Leistungs fähigkeit wesentlichen Einschätzung lediglich fest, dass zwischen der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und dem tatsächlichen Verhalten des Beschwer deführers

Diskrepanzen bestehen , g erade etwa bezüglich der von ihm behaupte ten eingeschränkt möglichen und den dann tatsächlich eingenommenen Sitzhal tungen (vgl. E. 4.1, Urk. 1 S. 12 Ziff. 8.6, Urk. 11 /229 S. 39 f. ). 6. 4

Damit entspricht die C.___ - Expertise den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorga ben an ein beweiskräftiges Gutachten . Die C.___ -Gutachter legten substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualita tiver, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere legten sie dar, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten d es Beschwerdefüh rers ( vgl. E. 1.5 -6 , E. 6.2.1-2; BGE 145 V 361 ).

Es ist demzufolge auf das Gutach ten abzustellen.

Der medizinische Sachverhalt ist damit aus psychi scher Sicht erstellt und die vom Beschwerdeführer beantragte diesbezügliche persönliche Befragung (Urk. 1 S. 7 und S. 9) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Der Beschwerdeführer ist somit aus psychi scher Sicht aufgrund der c hronischen Schmerzstörung zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3 ). 7.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der so matischen als auch der psych ischen Leiden in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des von Dr. Z.___

und Dr. G.___

formulierten Belastungsprofils zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 5- E. 6 . ).

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2007 a ls Hilfsgipser tätig (Urk. 11/3, Urk. 11/8 ). Bereits im vom hiesigen Gericht behandelten Verfahren über die Neu anmeldung vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/54-56)

brachte der Beschwerdeführer vor, für das Valideneinkommen

sei

nicht auf sein zu letzt erzieltes Einkommen

abzustellen ( Urk. 11/126 ). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte. Damit kann das Validen einkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

Gemäss den

Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE ; Tabelle 2014 TA1 _tirage_skill_level , einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]) hätte d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstun den sowie an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 69'092.85 erzielen können (Fr. 5'507.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeit szeit T03.02.03.01.04.01).

Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöh nen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level , einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) von Fr.

5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie die Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 - ein Einkommen von Fr. 56'649.35 erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103 . 5 x 0.85 ; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10

% resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % ( 100 – [ 56'649.35 x 0.9 / 69'092.85 x 100] ) . 8 .

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

Hinsichtlich des Begehrens um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahrens sind angesichts des

Sozialhilfebezuges ( vgl. Urk. 14/3 , Urk. 11/ 238 ) und nach vorgängiger Rückweisung durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 zur psychiatrischen Begutachtung ( vgl. E. 3 und Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, N 9 zu Art. 57a mit Hinweis en )

die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit zu Recht unbestritten g eblieben (E. 2) . Umstritten bleib t die

Aussichtslosigkeit. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird , namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten ( BGE 140 V 521 Regeste b).

Ein Verfahren gilt als aussichtlos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre . Massgebend ist, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Ver tretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint ( Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 192 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 98 V 119 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_250/2016 E. 2.2 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war eine

Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am

2 1. Januar 2020 (Urk. 11/237 ) nicht gege ben.

Zum damaligen Zeitpunkt lagen als medizinische Unterlagen das MEDAS-Gutachten (E. 4.1), der Bericht von Dr. I.___ vom

14. Mai 2019 (E. 4.2) , das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.3) und das psychiatrische Gutach ten von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ (E. 4.4) vor. Eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus somatischen Gründen war einhel lig ausgewiesen (E. 5). Nicht gänzlich auszuschliessen war zudem auch eine allfällige zumindest vorübergehende Arbeits un fähigkeit in angepasster Tätigkeit , attestierte doch Dr. I.___

aus somatischen Gründen

eine solche . Auch aus psy chischen Gründen wurde selbst im Gutachten von PD Dr. A.___ und med. pract . B.___ zumindest teilweise eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Gerade bei der Eruierung des psychischen Leistungsvermögens bei Vorliegen einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

kann aufgrund der damit verbundenen nicht unwesentlichen Ermessensausübung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass faktisch eventuell eine höhere Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorliegt . Daneben wurden entgegen Art. 44 ATSG im Vorgang zum Gutachten nicht sämtliche Gutach ter bekannt gegeben (vgl. E. 6.1 .1).

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) ist dem entsprechend aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 2 1. Januar 2020 (Zeitpunkt des Gesuches; Urk. 11 /

237) in der Person von Rechts an walt Daniel Bohren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. 9 . 9.1

Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2 , Urk. 14/1 ) die unentgeltliche Pro zessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung

am 10. März 2020 respektive am 7. Mai 2020 sowohl im Verfahren betreffend den Rentenanspruch als auch im Verfahrens betreffend Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 8 vorstehend) nicht aussichtslos und

die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 3/4, Urk. 14/3 ). Es ist ihm daher für das vereinigte Verfahren die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren.

Das Verfahren betreffend Rentenanspruch beschlägt die Bewilligung oder Ver weigerung von Versicherungs leistungen , weshalb

das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 1’000 .-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. I nfolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Verfahren betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versi cherungsleistungen zum Gegenstand und ist kostenlos. 9.2

Die von Rechtsanwalt

Daniel Bohren mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Urk. 14/5) geltend gemachte Entschädigung im Umfang von total Fr. 1'150.15 für einen zeitlichen Aufwand von 4.6 Stunden für das Verfassen der Beschwerde vom 9. März 2020 und der URV-Beschwerde vom 7. Mai 2020 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Die Entschädigung ist dementsprechend festzusetzen.

Aufgrund des Unterliegens in Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch und des Obsiegens in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ist die Prozessentschädigung zu einem Viertel mithin im Umfang von Fr. 287.5 5 der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und im restlichen

Umfang von Fr. 862.6 0 i nfolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertret ung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung de r Gesuche vom 10. März 2020 und vom 7. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende , vereinigte Verfahren die unentg eltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2020 betreffend Rente wird abgewiesen. 2.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26 . März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 1. Januar 20 20 in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver fahren hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,

z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 287.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren , Zürich, wird mit Fr.

862.60

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller