Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3-4). Die IV-Stelle traf darauf hin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte
– unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % – mit Verfügung vom 2 3. April 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/51).
Am 1 6. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/54-56). Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 stellte die Verwaltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/62). In der Folge erhob X.___ , neu vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , dagegen Ein wand ( Urk. 8/64, 8/66 und 8/78) und legte Berichte der behandelnden Ärzte auf ( Urk. 8/69 und Urk. 8/77). Zusätzlich fand eine orthopädische Untersuchung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt ( Urk. 8/94). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 99 und Urk. 8/102) verneint e die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei einem Inva lidi tätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 abermals ( Urk. 8/108 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventuell seien ihm berufliche Mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsver fü gung vom 1 4. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt Domini que Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwer deverfahren be stellt . Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14).
Am 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Unter lagen nach (Urk. 16/1-4). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlagge bend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nah me als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge nü gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E.
4.3.1 mit wei teren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungsbe geh rens damit, der Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Ein gang der Neuanmeldung entstehen, was vorliegend im August 2012 der Fall ge wesen sei. Zeitnah sei der Beschwerdeführer im RAD untersucht wor den. Dabei sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt worden. Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom sel ben Tabellenlohn zu berechnen seien , entspreche der Invaliditätsgrad dem lei densbedingten Abzug, der 10 % betrage und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung begründe. Die Zusprache von beruflichen Massnahmen sei ebenfalls nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer in geeig neten Erwerbstätigkeiten voll arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht behin derungsbedingt eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 2 3. April 2010 mit Wirkung per 1. Oktober 2008 einen Invaliditätsgrad von 20 % rechtskräftig festgestellt. Die mit Unfallereignis vom 2 3. Oktober 2007 eröffnete Wartezeit sei demnach per petuiert worden. Alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkran kungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien daher geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen. Dies gelte insbesondere für die am 1 2. Mai 2010 durchgeführte Kreuzbandplastik , den Sturz in der Dusche vom 1 9. März 2012 und die am 16. Mai 2012 erfolgte Totalendoprothese ( Urk. 1 S. 5 f.).
Der Vergleich der Zumutbarkeitsbeurteilung aus dem Jahr 2010 mit derjenigen aus dem Jahr 2012 ergebe eine erhebliche qualitative Verschlechterung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass in der angefochtenen Verfügung ein Lei dens a bzug von 10 % zugestanden werde , nachdem in der Verfügung vom 2 3. April 2010 ein solcher von 20 %
gewährt worden sei. Der leidensbedingte Abzug habe dah er mindestens 25 % zu betragen (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am 2 3. Oktober 2007 einen Korbhenkelriss am linken Meniskus zugezogen hatte, führte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Oberarzt am Spital Z.___ , am 3 1. Oktober 2007 eine Meniskusrefixation
und am 9. Oktober 2008 eine mediale Meniskus-Teilresektion durch ( Urk. 8/1/9-10 und Urk. 8/1/20). Er atte stier te eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit seit der ersten Ope ration und hielt die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit für uneingeschränkt mög lich ( Urk. 8/10/22 ; vgl. auch Urk. 8/11/2-5). 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 27. Febru ar 2009 ( Urk. 8/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Knieinstabilität links bei Status nach alter vorderer Kreuz bandruptur - medialer Meniskuskorbhenkelriss nach Kniedistorsion, Status nach Meniskusrefixation Oktober 2007 Spital Z.___ - Status nach Meniskusteilresektion Oktober 2008 Spital Z.___ - Verdacht auf ältere posteromediale Kapselbandläsion
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung der bisheri gen Arbeit und ging – nach Durchführung einer Operation mit vorderer Kreuz bandplastik
– von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (S. 3 f.). 3.3
I n der Klinik B.___ , Zürich, fand am 1 5. Juni 2009 eine Arthro skopie des linken Knies mit Entfernung von posterioren
Ossik eln statt (Bericht vom 23. Juni 2009 [ Urk. 8/35/8-9]). Sechs Monate später hielten die behandeln den Ärzte der nämlichen Klinik fest, nach wie vor sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was auch für seine erlernte Tätigkeit als Gipser gelte. Wünschenswert sei hingegen die Ausübung einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit (Bericht vom 1 1. Dezember 2009 [Urk. 8/42/6-7 S. 2]; siehe auch Urk. 8/45). 3.4
In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 2. Februar 2010 gelangten die Dres . med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und D.___ , Praktische Ärztin, vom RAD zum Schluss, die Ausübung der bisherigen Arbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. I n einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Schonung des linken Beins und Vermeidung von statischer Flexion und Extension bestehe jedoch
– einzig un terbrochen durch operative Eingriffe – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 3) . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Nachdem am 1 2. Mai 2010 im Spital E.___ , eine Kniearthroskopie und eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt worden war, wurde der Be schwer deführer am 1 7. Mai 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen ( Urk. 8/58/3). 4.2
Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik G.___ , stellte am 3 0. November 2011 ( Urk. 8/54/13-14) folgende Diagnosen (S. 1): - Hüftdysplasie rechts mit - femoroacetabulärem
Impingement rechts bei degenerativer Labrumlä sion - beginnende n , sonographisch verifizierte n
Inguinalhernien beidseits, links mehr wie rechts - Insertionsendoperiostose der Adduktoren am Tuberculum
pubicum rechts - Status nach vierfacher Knieoperation links mit Teilmeniskektomie , VKB-Rekonstruktion, wahrscheinlich Hamstrings , Fremdkörperentfernung (vier Operationen innerhalb von drei Jahren) 4.3
V erglichen mit der MRI-Voruntersuchung vom 1 9. Januar 2010 zeige das MRI des linken Knies vom 4. Mai 2012 einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik, welche intakt zur Darstellung komm e , so PD Dr. med. H.___ ,
Facharzt FMH für Radiologie .
Es bestünden progrediente Zeichen einer medial betonten Pan gonarthrose mit progredienter Chondropathie am lateralen Femurkondylus
mit neu subchondral reaktiven Veränderungen ventral im lateralen Femurkon dylus . Es sei eine stationäre Darstellung mehrerer randsklerosierter
ossärer Fragmente medial und lateral am Tibiaplateau ersichtlich ( Urk. 8/77/3). 4.4
Der an der Klinik B.___
tätige Dr. med. I.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, nannte am 1 7. August 2012 ( Urk. 8/82) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links bei - Status nach VKB-Rekonstruktion ( Spital E.___ ) und - Status nach mehrfachen Eingriffen in der Klinik B.___ und im Spital Z.___ mit medialer Teilmeniskektomie nach Versorgung einer Meniskus r efixation bei Korbhenkelriss - Status nach Kniedistorsion 2007 - Status nach VKB-Ruptur in Portugal 2000 - Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 1 6. Mai 2012 bei symptomati scher Hüftdysplasie rechts und beginnender Arthrose und ausgeprägter Offset-Störung Kopfschenkelhals wie auch verminderte Antetorsion des Schenkelhalses von 2° - Oligosymptomatische Hüftdysplasie links
Er berichtete, nebst einer Chronifizierung des Schmerzes bestehe eine muskuläre Dysbalance . Im Knie seien aktuell keine Massnahmen sinnvoll (S. 2). 4.5
Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Novem ber 2012 ( Urk. 8/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 2 3. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 3 0. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 1 5. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 1 2. Mai 2010 - Status nach Läsion des N ervus
saphenus mit persistierender Hypäs the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüft gelenks bei - Status nach totalendoprothetischem
Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie – Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie
Er berichtete , bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letz ten Stellungnahme des RAD vom 2 2. Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei . Diese habe eine stabile Situ ation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrie den, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde be stehe zurzeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeug end seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objektivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dyspla sie-Cox ar throse vorgenommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewe gungsein schrän kung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige
Schmerzan gaben . Das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich anhand der Untersu chungsbefunde jedoch nicht nachvollziehen (S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten
Tätigkeit (mit körperlich leicht er, wechselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Ki lo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe hinge ge n eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmedi zinisch be dingten peri
- und postoperativen Rehabilitationszeiten. Mit einer op timalen An passung des Arbeitsumfelds und der Tätigkeit ergebe sich im Ver gleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei erforderlicher qualitativ er Anpas sung des Arbeitsum felds (S. 7 f.). 4.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 ambulant u ntersuch t hat ten, nannten die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 8/105) nebst den am 1 7. August 2012 erhobe nen Diagnosen ( Urk. 8/82) eine Pangonarthrose medial betont im linken Knie (S. 1) . Sie führten aus, dem Beschwerdeführer könne aktuell kein chirurgisches Vor gehen angeboten werden, welches die Situation v erbessern würde. Somit erfolge das Fortführen der konservativen Therapie mit Physiotherapie und ins besondere dem Aufdehnen der kontrakten Hamstrings -Muskulatur. Bei weiter hin besteh e n den Schmerzen in den Hüften sollte eine Zuweisung zur Betreuung in der Schmerz klinik erfolgen (S. 2). 5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkrankungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Ar beitsunfähigkeiten seien geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen ( Urk. 1 S. 5 f.) , ist anzumerken, dass ein solcher gemäss Art. 29 IVG – Art. 29 bis IVV findet vorliegend keine Anwendung – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteh en kann, d.h. hier frühestens im August 2012 ( Neuan mel dung am 1 6. Februar 2012 [ Urk. 8/55]) . 6. 6 .1
Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) insoweit verändert, als zwar
die am 12. Mai 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabilen und schmerzreduzierten Situa tion
des linken Knies
geführt hat ( Urk. 8/94 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden – so insbesondere bezüglich des rechten Hüftgelenkes – dazuge kommen sind. Allein daraus muss jedoch nicht
zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren . Denn invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Der auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhende, die fallre le vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende ortho pädische Untersuchungsbericht von Dr. I.___ entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E.
1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizini schen Zusammenhänge gelangte der RAD-Arzt
– scheinbar in anfänglicher Überein stimmung mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
7) – zur begründeten Schluss folgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
seit der letz ten Ren ten beurteilung
zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes
erfordert , dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit nichts ändert.
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit ist hierzu im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/3) kein Widerspruch zu sehen. Diese konnten a ufgrund der durch ge führten Untersuchungen alle objektivierbaren Parameter für eine nicht gut funktionierende Hüfte so weit wie möglich ausschliessen und führten ausserdem aus , dass nach wie vor die verkürzte Muskulatur imponiere . Vor diesem Hinter grund und da sich die verkürzte Muskulatur mittels Dehnungsübungen und Therapiebehandlungen beheben lässt, ist im Vergleich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt von keiner weiteren Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens auszugehen. In diesem Zusammenhang und aufgrund des Umstan des, dass die Ärzte der nämlichen Klinik die Zuweisung zur Betreuung in d er Schmerzklinik als weitere Behandlung empfahlen (Urk. 8/105 S. 2), ist ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich keine relevante Einschrän kung der Arbeits fähigkeit be dingen (Urteil des Bundesgerichts I
994/ 06 vom 2 9. Aug ust 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch das keine Angaben zum Befund enthaltende
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2 2. August 2012, in dem dieser vom 1 8. Juli 2011 bis am 30. September 2012 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 83 S.
7), stellt die Beweis kraft des RAD-Berichts nicht in Frage, wobei ohnehin unklar bleibt, ob sich die Angaben auf die bisherige Arbeit oder auch auf leidensangepasste Tätigkeiten beziehen
(vgl. dazu auch Urk. 8/94 S.
7) . Dies gilt umso mehr , als die den Be schwerdeführer nach seiner Hüftoperation behan delnden Ärzte der Klinik B.___ , die die erste Kontrolluntersu chung
für den 1 7. August 2012 vor sahen, einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 2012 attestierten ( Urk. 8/83/1-2). 6.2
Was die vom Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eingereichten Berichte der Klinik B.___ vom 19. und 22. Dezember 2014 (Urk. 16/3-4) be trifft, ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungs gemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine allfällige seither einge tretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 6 . 3
Bei dieser Sachlage und insbesondere angesichts der schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 1 S. 8) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6 . 4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht aus gewiesen ist. Unter diesen Umständen ist einzig noch zu prüfen, ob eine wes ent liche Veränderung in erwerblicher Hinsicht stattgefunden hat. 7.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, das Gipsergewerbe sei ange sichts eines für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) – insbesondere hinsichtlich Mindestlöhne und Lohnerhöhungen – stark reglemen tiert. Das Valideneinkommen könne daher nicht mehr aufgrund des im Jahr 2007 von seiner damaligen Arbeitgeberin bezahlten Einstiegslohns ermittelt werden. Es sei vielmehr auf den Mindestlohn für Berufsarbeiter (Gipser ohne Berufs lehre ) gemäss GAV abzustellen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 64‘000.-- zu Grunde gelegt würde und von dem vom
Versicherten zu Recht nicht bestrittenen, von der Beschwerdegegnerin
– im Rahmen des Vorbescheidverfahrens – gestützt auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) korrekt auf Fr. 62‘394.-- ermittelten Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten sogar der Maxi malab zug von 25 % in A bzug gebracht würde, resultiert e kein rentenbe grün dender
In validitätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 64‘000.--; Invalidenein kommen : Fr. 46‘796.--; Invaliditätsgrad: 27 % ). 8.
Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeit lich arbeitsfähig ist und die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 215), ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt. 9 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verf ügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 10 .
10 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 6 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2
Der mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2014 bestellte unentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard macht mit seine r Honorarnote vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 15 ) einen Aufwand von vier Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 46 .-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 075.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘075.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3-4). Die IV-Stelle traf darauf hin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte
– unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % – mit Verfügung vom 2 3. April 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/51).
Am 1 6. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/54-56). Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 stellte die Verwaltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/62). In der Folge erhob X.___ , neu vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , dagegen Ein wand ( Urk. 8/64, 8/66 und 8/78) und legte Berichte der behandelnden Ärzte auf ( Urk. 8/69 und Urk. 8/77). Zusätzlich fand eine orthopädische Untersuchung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt ( Urk. 8/94). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 99 und Urk. 8/102) verneint e die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei einem Inva lidi tätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 abermals ( Urk. 8/108 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizini schen Zusammenhänge gelangte der RAD-Arzt
– scheinbar in anfänglicher Überein stimmung mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
7) – zur begründeten Schluss folgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
seit der letz ten Ren ten beurteilung
zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes
erfordert , dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit nichts ändert.
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit ist hierzu im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/3) kein Widerspruch zu sehen. Diese konnten a ufgrund der durch ge führten Untersuchungen alle objektivierbaren Parameter für eine nicht gut funktionierende Hüfte so weit wie möglich ausschliessen und führten ausserdem aus , dass nach wie vor die verkürzte Muskulatur imponiere . Vor diesem Hinter grund und da sich die verkürzte Muskulatur mittels Dehnungsübungen und Therapiebehandlungen beheben lässt, ist im Vergleich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt von keiner weiteren Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens auszugehen. In diesem Zusammenhang und aufgrund des Umstan des, dass die Ärzte der nämlichen Klinik die Zuweisung zur Betreuung in d er Schmerzklinik als weitere Behandlung empfahlen (Urk. 8/105 S. 2), ist ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich keine relevante Einschrän kung der Arbeits fähigkeit be dingen (Urteil des Bundesgerichts I
994/ 06 vom 2 9. Aug ust 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch das keine Angaben zum Befund enthaltende
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2 2. August 2012, in dem dieser vom 1 8. Juli 2011 bis am 30. September 2012 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 83 S.
7), stellt die Beweis kraft des RAD-Berichts nicht in Frage, wobei ohnehin unklar bleibt, ob sich die Angaben auf die bisherige Arbeit oder auch auf leidensangepasste Tätigkeiten beziehen
(vgl. dazu auch Urk. 8/94 S.
7) . Dies gilt umso mehr , als die den Be schwerdeführer nach seiner Hüftoperation behan delnden Ärzte der Klinik B.___ , die die erste Kontrolluntersu chung
für den 1 7. August 2012 vor sahen, einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 2012 attestierten ( Urk. 8/83/1-2). 6.2
Was die vom Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eingereichten Berichte der Klinik B.___ vom 19. und 22. Dezember 2014 (Urk. 16/3-4) be trifft, ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungs gemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine allfällige seither einge tretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 6 . 3
Bei dieser Sachlage und insbesondere angesichts der schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 1 S. 8) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6 . 4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht aus gewiesen ist. Unter diesen Umständen ist einzig noch zu prüfen, ob eine wes ent liche Veränderung in erwerblicher Hinsicht stattgefunden hat. 7.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, das Gipsergewerbe sei ange sichts eines für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) – insbesondere hinsichtlich Mindestlöhne und Lohnerhöhungen – stark reglemen tiert. Das Valideneinkommen könne daher nicht mehr aufgrund des im Jahr 2007 von seiner damaligen Arbeitgeberin bezahlten Einstiegslohns ermittelt werden. Es sei vielmehr auf den Mindestlohn für Berufsarbeiter (Gipser ohne Berufs lehre ) gemäss GAV abzustellen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 64‘000.-- zu Grunde gelegt würde und von dem vom
Versicherten zu Recht nicht bestrittenen, von der Beschwerdegegnerin
– im Rahmen des Vorbescheidverfahrens – gestützt auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) korrekt auf Fr. 62‘394.-- ermittelten Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten sogar der Maxi malab zug von 25 % in A bzug gebracht würde, resultiert e kein rentenbe grün dender
In validitätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 64‘000.--; Invalidenein kommen : Fr. 46‘796.--; Invaliditätsgrad: 27 % ).
E. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsver fü gung vom 1 4. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt Domini que Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwer deverfahren be stellt . Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14).
Am 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Unter lagen nach (Urk. 16/1-4).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungsbe geh rens damit, der Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Ein gang der Neuanmeldung entstehen, was vorliegend im August 2012 der Fall ge wesen sei. Zeitnah sei der Beschwerdeführer im RAD untersucht wor den. Dabei sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt worden. Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom sel ben Tabellenlohn zu berechnen seien , entspreche der Invaliditätsgrad dem lei densbedingten Abzug, der 10 % betrage und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung begründe. Die Zusprache von beruflichen Massnahmen sei ebenfalls nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer in geeig neten Erwerbstätigkeiten voll arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht behin derungsbedingt eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 2 3. April 2010 mit Wirkung per 1. Oktober 2008 einen Invaliditätsgrad von 20 % rechtskräftig festgestellt. Die mit Unfallereignis vom 2 3. Oktober 2007 eröffnete Wartezeit sei demnach per petuiert worden. Alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkran kungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien daher geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen. Dies gelte insbesondere für die am 1 2. Mai 2010 durchgeführte Kreuzbandplastik , den Sturz in der Dusche vom 1 9. März 2012 und die am 16. Mai 2012 erfolgte Totalendoprothese ( Urk. 1 S. 5 f.).
Der Vergleich der Zumutbarkeitsbeurteilung aus dem Jahr 2010 mit derjenigen aus dem Jahr 2012 ergebe eine erhebliche qualitative Verschlechterung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass in der angefochtenen Verfügung ein Lei dens a bzug von 10 % zugestanden werde , nachdem in der Verfügung vom 2 3. April 2010 ein solcher von 20 %
gewährt worden sei. Der leidensbedingte Abzug habe dah er mindestens 25 % zu betragen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am 2 3. Oktober 2007 einen Korbhenkelriss am linken Meniskus zugezogen hatte, führte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Oberarzt am Spital Z.___ , am 3 1. Oktober 2007 eine Meniskusrefixation
und am 9. Oktober 2008 eine mediale Meniskus-Teilresektion durch ( Urk. 8/1/9-10 und Urk. 8/1/20). Er atte stier te eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit seit der ersten Ope ration und hielt die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit für uneingeschränkt mög lich ( Urk. 8/10/22 ; vgl. auch Urk. 8/11/2-5).
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 27. Febru ar 2009 ( Urk. 8/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Knieinstabilität links bei Status nach alter vorderer Kreuz bandruptur - medialer Meniskuskorbhenkelriss nach Kniedistorsion, Status nach Meniskusrefixation Oktober 2007 Spital Z.___ - Status nach Meniskusteilresektion Oktober 2008 Spital Z.___ - Verdacht auf ältere posteromediale Kapselbandläsion
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung der bisheri gen Arbeit und ging – nach Durchführung einer Operation mit vorderer Kreuz bandplastik
– von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (S. 3 f.).
E. 3.3 I n der Klinik B.___ , Zürich, fand am 1 5. Juni 2009 eine Arthro skopie des linken Knies mit Entfernung von posterioren
Ossik eln statt (Bericht vom 23. Juni 2009 [ Urk. 8/35/8-9]). Sechs Monate später hielten die behandeln den Ärzte der nämlichen Klinik fest, nach wie vor sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was auch für seine erlernte Tätigkeit als Gipser gelte. Wünschenswert sei hingegen die Ausübung einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit (Bericht vom 1 1. Dezember 2009 [Urk. 8/42/6-7 S. 2]; siehe auch Urk. 8/45).
E. 3.4 In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 2. Februar 2010 gelangten die Dres . med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und D.___ , Praktische Ärztin, vom RAD zum Schluss, die Ausübung der bisherigen Arbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. I n einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Schonung des linken Beins und Vermeidung von statischer Flexion und Extension bestehe jedoch
– einzig un terbrochen durch operative Eingriffe – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 3) . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Nachdem am 1 2. Mai 2010 im Spital E.___ , eine Kniearthroskopie und eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt worden war, wurde der Be schwer deführer am 1 7. Mai 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen ( Urk. 8/58/3). 4.2
Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik G.___ , stellte am 3 0. November 2011 ( Urk. 8/54/13-14) folgende Diagnosen (S. 1): - Hüftdysplasie rechts mit - femoroacetabulärem
Impingement rechts bei degenerativer Labrumlä sion - beginnende n , sonographisch verifizierte n
Inguinalhernien beidseits, links mehr wie rechts - Insertionsendoperiostose der Adduktoren am Tuberculum
pubicum rechts - Status nach vierfacher Knieoperation links mit Teilmeniskektomie , VKB-Rekonstruktion, wahrscheinlich Hamstrings , Fremdkörperentfernung (vier Operationen innerhalb von drei Jahren) 4.3
V erglichen mit der MRI-Voruntersuchung vom 1 9. Januar 2010 zeige das MRI des linken Knies vom 4. Mai 2012 einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik, welche intakt zur Darstellung komm e , so PD Dr. med. H.___ ,
Facharzt FMH für Radiologie .
Es bestünden progrediente Zeichen einer medial betonten Pan gonarthrose mit progredienter Chondropathie am lateralen Femurkondylus
mit neu subchondral reaktiven Veränderungen ventral im lateralen Femurkon dylus . Es sei eine stationäre Darstellung mehrerer randsklerosierter
ossärer Fragmente medial und lateral am Tibiaplateau ersichtlich ( Urk. 8/77/3). 4.4
Der an der Klinik B.___
tätige Dr. med. I.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, nannte am 1 7. August 2012 ( Urk. 8/82) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links bei - Status nach VKB-Rekonstruktion ( Spital E.___ ) und - Status nach mehrfachen Eingriffen in der Klinik B.___ und im Spital Z.___ mit medialer Teilmeniskektomie nach Versorgung einer Meniskus r efixation bei Korbhenkelriss - Status nach Kniedistorsion 2007 - Status nach VKB-Ruptur in Portugal 2000 - Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 1 6. Mai 2012 bei symptomati scher Hüftdysplasie rechts und beginnender Arthrose und ausgeprägter Offset-Störung Kopfschenkelhals wie auch verminderte Antetorsion des Schenkelhalses von 2° - Oligosymptomatische Hüftdysplasie links
Er berichtete, nebst einer Chronifizierung des Schmerzes bestehe eine muskuläre Dysbalance . Im Knie seien aktuell keine Massnahmen sinnvoll (S. 2). 4.5
Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Novem ber 2012 ( Urk. 8/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 2 3. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 3 0. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 1 5. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 1 2. Mai 2010 - Status nach Läsion des N ervus
saphenus mit persistierender Hypäs the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüft gelenks bei - Status nach totalendoprothetischem
Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie – Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie
Er berichtete , bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letz ten Stellungnahme des RAD vom 2 2. Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei . Diese habe eine stabile Situ ation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrie den, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde be stehe zurzeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeug end seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objektivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dyspla sie-Cox ar throse vorgenommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewe gungsein schrän kung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige
Schmerzan gaben . Das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich anhand der Untersu chungsbefunde jedoch nicht nachvollziehen (S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten
Tätigkeit (mit körperlich leicht er, wechselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Ki lo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe hinge ge n eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmedi zinisch be dingten peri
- und postoperativen Rehabilitationszeiten. Mit einer op timalen An passung des Arbeitsumfelds und der Tätigkeit ergebe sich im Ver gleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei erforderlicher qualitativ er Anpas sung des Arbeitsum felds (S. 7 f.). 4.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 ambulant u ntersuch t hat ten, nannten die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 8/105) nebst den am 1 7. August 2012 erhobe nen Diagnosen ( Urk. 8/82) eine Pangonarthrose medial betont im linken Knie (S. 1) . Sie führten aus, dem Beschwerdeführer könne aktuell kein chirurgisches Vor gehen angeboten werden, welches die Situation v erbessern würde. Somit erfolge das Fortführen der konservativen Therapie mit Physiotherapie und ins besondere dem Aufdehnen der kontrakten Hamstrings -Muskulatur. Bei weiter hin besteh e n den Schmerzen in den Hüften sollte eine Zuweisung zur Betreuung in der Schmerz klinik erfolgen (S. 2). 5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkrankungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Ar beitsunfähigkeiten seien geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen ( Urk. 1 S. 5 f.) , ist anzumerken, dass ein solcher gemäss Art. 29 IVG – Art. 29 bis IVV findet vorliegend keine Anwendung – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteh en kann, d.h. hier frühestens im August 2012 ( Neuan mel dung am 1 6. Februar 2012 [ Urk. 8/55]) . 6. 6 .1
Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) insoweit verändert, als zwar
die am 12. Mai 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabilen und schmerzreduzierten Situa tion
des linken Knies
geführt hat ( Urk. 8/94 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden – so insbesondere bezüglich des rechten Hüftgelenkes – dazuge kommen sind. Allein daraus muss jedoch nicht
zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren . Denn invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Der auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhende, die fallre le vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende ortho pädische Untersuchungsbericht von Dr. I.___ entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E.
E. 8 Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeit lich arbeitsfähig ist und die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 215), ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt.
E. 9 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verf ügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
E. 10 .2
Der mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2014 bestellte unentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard macht mit seine r Honorarnote vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
E. 15 ) einen Aufwand von vier Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 46 .-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 075.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘075.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00834 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3-4). Die IV-Stelle traf darauf hin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte
– unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % – mit Verfügung vom 2 3. April 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/51).
Am 1 6. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/54-56). Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 stellte die Verwaltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/62). In der Folge erhob X.___ , neu vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , dagegen Ein wand ( Urk. 8/64, 8/66 und 8/78) und legte Berichte der behandelnden Ärzte auf ( Urk. 8/69 und Urk. 8/77). Zusätzlich fand eine orthopädische Untersuchung durch den r egionalen ä rztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt ( Urk. 8/94). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 99 und Urk. 8/102) verneint e die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei einem Inva lidi tätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 1 9. Juli 2013 abermals ( Urk. 8/108 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. September 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventuell seien ihm berufliche Mass nahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsver fü gung vom 1 4. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsan walt Domini que Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwer deverfahren be stellt . Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14).
Am 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Unter lagen nach (Urk. 16/1-4). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlagge bend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nah me als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge nü gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E.
4.3.1 mit wei teren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungsbe geh rens damit, der Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Ein gang der Neuanmeldung entstehen, was vorliegend im August 2012 der Fall ge wesen sei. Zeitnah sei der Beschwerdeführer im RAD untersucht wor den. Dabei sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt worden. Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom sel ben Tabellenlohn zu berechnen seien , entspreche der Invaliditätsgrad dem lei densbedingten Abzug, der 10 % betrage und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung begründe. Die Zusprache von beruflichen Massnahmen sei ebenfalls nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer in geeig neten Erwerbstätigkeiten voll arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht behin derungsbedingt eingeschränkt sei ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 2 3. April 2010 mit Wirkung per 1. Oktober 2008 einen Invaliditätsgrad von 20 % rechtskräftig festgestellt. Die mit Unfallereignis vom 2 3. Oktober 2007 eröffnete Wartezeit sei demnach per petuiert worden. Alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkran kungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien daher geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen. Dies gelte insbesondere für die am 1 2. Mai 2010 durchgeführte Kreuzbandplastik , den Sturz in der Dusche vom 1 9. März 2012 und die am 16. Mai 2012 erfolgte Totalendoprothese ( Urk. 1 S. 5 f.).
Der Vergleich der Zumutbarkeitsbeurteilung aus dem Jahr 2010 mit derjenigen aus dem Jahr 2012 ergebe eine erhebliche qualitative Verschlechterung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass in der angefochtenen Verfügung ein Lei dens a bzug von 10 % zugestanden werde , nachdem in der Verfügung vom 2 3. April 2010 ein solcher von 20 %
gewährt worden sei. Der leidensbedingte Abzug habe dah er mindestens 25 % zu betragen (Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am 2 3. Oktober 2007 einen Korbhenkelriss am linken Meniskus zugezogen hatte, führte Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Oberarzt am Spital Z.___ , am 3 1. Oktober 2007 eine Meniskusrefixation
und am 9. Oktober 2008 eine mediale Meniskus-Teilresektion durch ( Urk. 8/1/9-10 und Urk. 8/1/20). Er atte stier te eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit seit der ersten Ope ration und hielt die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit für uneingeschränkt mög lich ( Urk. 8/10/22 ; vgl. auch Urk. 8/11/2-5). 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 27. Febru ar 2009 ( Urk. 8/13/2-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Knieinstabilität links bei Status nach alter vorderer Kreuz bandruptur - medialer Meniskuskorbhenkelriss nach Kniedistorsion, Status nach Meniskusrefixation Oktober 2007 Spital Z.___ - Status nach Meniskusteilresektion Oktober 2008 Spital Z.___ - Verdacht auf ältere posteromediale Kapselbandläsion
Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung der bisheri gen Arbeit und ging – nach Durchführung einer Operation mit vorderer Kreuz bandplastik
– von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit aus (S. 3 f.). 3.3
I n der Klinik B.___ , Zürich, fand am 1 5. Juni 2009 eine Arthro skopie des linken Knies mit Entfernung von posterioren
Ossik eln statt (Bericht vom 23. Juni 2009 [ Urk. 8/35/8-9]). Sechs Monate später hielten die behandeln den Ärzte der nämlichen Klinik fest, nach wie vor sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was auch für seine erlernte Tätigkeit als Gipser gelte. Wünschenswert sei hingegen die Ausübung einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit (Bericht vom 1 1. Dezember 2009 [Urk. 8/42/6-7 S. 2]; siehe auch Urk. 8/45). 3.4
In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 2. Februar 2010 gelangten die Dres . med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und D.___ , Praktische Ärztin, vom RAD zum Schluss, die Ausübung der bisherigen Arbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. I n einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Schonung des linken Beins und Vermeidung von statischer Flexion und Extension bestehe jedoch
– einzig un terbrochen durch operative Eingriffe – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 3) . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 9. Juli 2013 ( Urk.
2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Nachdem am 1 2. Mai 2010 im Spital E.___ , eine Kniearthroskopie und eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt worden war, wurde der Be schwer deführer am 1 7. Mai 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen ( Urk. 8/58/3). 4.2
Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik G.___ , stellte am 3 0. November 2011 ( Urk. 8/54/13-14) folgende Diagnosen (S. 1): - Hüftdysplasie rechts mit - femoroacetabulärem
Impingement rechts bei degenerativer Labrumlä sion - beginnende n , sonographisch verifizierte n
Inguinalhernien beidseits, links mehr wie rechts - Insertionsendoperiostose der Adduktoren am Tuberculum
pubicum rechts - Status nach vierfacher Knieoperation links mit Teilmeniskektomie , VKB-Rekonstruktion, wahrscheinlich Hamstrings , Fremdkörperentfernung (vier Operationen innerhalb von drei Jahren) 4.3
V erglichen mit der MRI-Voruntersuchung vom 1 9. Januar 2010 zeige das MRI des linken Knies vom 4. Mai 2012 einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik, welche intakt zur Darstellung komm e , so PD Dr. med. H.___ ,
Facharzt FMH für Radiologie .
Es bestünden progrediente Zeichen einer medial betonten Pan gonarthrose mit progredienter Chondropathie am lateralen Femurkondylus
mit neu subchondral reaktiven Veränderungen ventral im lateralen Femurkon dylus . Es sei eine stationäre Darstellung mehrerer randsklerosierter
ossärer Fragmente medial und lateral am Tibiaplateau ersichtlich ( Urk. 8/77/3). 4.4
Der an der Klinik B.___
tätige Dr. med. I.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, nannte am 1 7. August 2012 ( Urk. 8/82) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links bei - Status nach VKB-Rekonstruktion ( Spital E.___ ) und - Status nach mehrfachen Eingriffen in der Klinik B.___ und im Spital Z.___ mit medialer Teilmeniskektomie nach Versorgung einer Meniskus r efixation bei Korbhenkelriss - Status nach Kniedistorsion 2007 - Status nach VKB-Ruptur in Portugal 2000 - Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 1 6. Mai 2012 bei symptomati scher Hüftdysplasie rechts und beginnender Arthrose und ausgeprägter Offset-Störung Kopfschenkelhals wie auch verminderte Antetorsion des Schenkelhalses von 2° - Oligosymptomatische Hüftdysplasie links
Er berichtete, nebst einer Chronifizierung des Schmerzes bestehe eine muskuläre Dysbalance . Im Knie seien aktuell keine Massnahmen sinnvoll (S. 2). 4.5
Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Novem ber 2012 ( Urk. 8/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f.): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 2 3. Oktober 2007) - Status nach Innenmeniskusteilresektion am 3 0. Oktober 2007 - Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 1 5. Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 1 2. Mai 2010 - Status nach Läsion des N ervus
saphenus mit persistierender Hypäs the sie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüft gelenks bei - Status nach totalendoprothetischem
Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie – Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie
Er berichtete , bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letz ten Stellungnahme des RAD vom 2 2. Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei . Diese habe eine stabile Situ ation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrie den, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde be stehe zurzeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeug end seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objektivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dyspla sie-Cox ar throse vorgenommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewe gungsein schrän kung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige
Schmerzan gaben . Das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich anhand der Untersu chungsbefunde jedoch nicht nachvollziehen (S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsan gepassten
Tätigkeit (mit körperlich leicht er, wechselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Ki lo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe hinge ge n eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmedi zinisch be dingten peri
- und postoperativen Rehabilitationszeiten. Mit einer op timalen An passung des Arbeitsumfelds und der Tätigkeit ergebe sich im Ver gleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei erforderlicher qualitativ er Anpas sung des Arbeitsum felds (S. 7 f.). 4.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 ambulant u ntersuch t hat ten, nannten die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 8/105) nebst den am 1 7. August 2012 erhobe nen Diagnosen ( Urk. 8/82) eine Pangonarthrose medial betont im linken Knie (S. 1) . Sie führten aus, dem Beschwerdeführer könne aktuell kein chirurgisches Vor gehen angeboten werden, welches die Situation v erbessern würde. Somit erfolge das Fortführen der konservativen Therapie mit Physiotherapie und ins besondere dem Aufdehnen der kontrakten Hamstrings -Muskulatur. Bei weiter hin besteh e n den Schmerzen in den Hüften sollte eine Zuweisung zur Betreuung in der Schmerz klinik erfolgen (S. 2). 5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, alle nach dem 2 3. April 2010 als Folge von akuten Erkrankungen, Unfällen oder Operationen eingetretenen Ar beitsunfähigkeiten seien geeignet, mit sofortiger Wirkung einen Rentenanspruch auszulösen ( Urk. 1 S. 5 f.) , ist anzumerken, dass ein solcher gemäss Art. 29 IVG – Art. 29 bis IVV findet vorliegend keine Anwendung – frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteh en kann, d.h. hier frühestens im August 2012 ( Neuan mel dung am 1 6. Februar 2012 [ Urk. 8/55]) . 6. 6 .1
Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 2 3. April 2010 ( Urk. 8/51) insoweit verändert, als zwar
die am 12. Mai 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabilen und schmerzreduzierten Situa tion
des linken Knies
geführt hat ( Urk. 8/94 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden – so insbesondere bezüglich des rechten Hüftgelenkes – dazuge kommen sind. Allein daraus muss jedoch nicht
zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren . Denn invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Der auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhende, die fallre le vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende ortho pädische Untersuchungsbericht von Dr. I.___ entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E.
1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizini schen Zusammenhänge gelangte der RAD-Arzt
– scheinbar in anfänglicher Überein stimmung mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
7) – zur begründeten Schluss folgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
seit der letz ten Ren ten beurteilung
zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes
erfordert , dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit nichts ändert.
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit ist hierzu im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/3) kein Widerspruch zu sehen. Diese konnten a ufgrund der durch ge führten Untersuchungen alle objektivierbaren Parameter für eine nicht gut funktionierende Hüfte so weit wie möglich ausschliessen und führten ausserdem aus , dass nach wie vor die verkürzte Muskulatur imponiere . Vor diesem Hinter grund und da sich die verkürzte Muskulatur mittels Dehnungsübungen und Therapiebehandlungen beheben lässt, ist im Vergleich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt von keiner weiteren Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens auszugehen. In diesem Zusammenhang und aufgrund des Umstan des, dass die Ärzte der nämlichen Klinik die Zuweisung zur Betreuung in d er Schmerzklinik als weitere Behandlung empfahlen (Urk. 8/105 S. 2), ist ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich keine relevante Einschrän kung der Arbeits fähigkeit be dingen (Urteil des Bundesgerichts I
994/ 06 vom 2 9. Aug ust 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Auch das keine Angaben zum Befund enthaltende
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2 2. August 2012, in dem dieser vom 1 8. Juli 2011 bis am 30. September 2012 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 83 S.
7), stellt die Beweis kraft des RAD-Berichts nicht in Frage, wobei ohnehin unklar bleibt, ob sich die Angaben auf die bisherige Arbeit oder auch auf leidensangepasste Tätigkeiten beziehen
(vgl. dazu auch Urk. 8/94 S.
7) . Dies gilt umso mehr , als die den Be schwerdeführer nach seiner Hüftoperation behan delnden Ärzte der Klinik B.___ , die die erste Kontrolluntersu chung
für den 1 7. August 2012 vor sahen, einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 3 0. Juni 2012 attestierten ( Urk. 8/83/1-2). 6.2
Was die vom Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eingereichten Berichte der Klinik B.___ vom 19. und 22. Dezember 2014 (Urk. 16/3-4) be trifft, ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungs gemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.
1). Eine allfällige seither einge tretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 6 . 3
Bei dieser Sachlage und insbesondere angesichts der schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 1 S. 8) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6 . 4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht aus gewiesen ist. Unter diesen Umständen ist einzig noch zu prüfen, ob eine wes ent liche Veränderung in erwerblicher Hinsicht stattgefunden hat. 7.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, das Gipsergewerbe sei ange sichts eines für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) – insbesondere hinsichtlich Mindestlöhne und Lohnerhöhungen – stark reglemen tiert. Das Valideneinkommen könne daher nicht mehr aufgrund des im Jahr 2007 von seiner damaligen Arbeitgeberin bezahlten Einstiegslohns ermittelt werden. Es sei vielmehr auf den Mindestlohn für Berufsarbeiter (Gipser ohne Berufs lehre ) gemäss GAV abzustellen ( Urk. 1 S. 7 f.).
Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 64‘000.-- zu Grunde gelegt würde und von dem vom
Versicherten zu Recht nicht bestrittenen, von der Beschwerdegegnerin
– im Rahmen des Vorbescheidverfahrens – gestützt auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) korrekt auf Fr. 62‘394.-- ermittelten Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten sogar der Maxi malab zug von 25 % in A bzug gebracht würde, resultiert e kein rentenbe grün dender
In validitätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 64‘000.--; Invalidenein kommen : Fr. 46‘796.--; Invaliditätsgrad: 27 % ). 8.
Da der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeit lich arbeitsfähig ist und die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 215), ist die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht angezeigt. 9 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verf ügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 10 .
10 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 6 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2
Der mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Januar 2014 bestellte unentgeltliche Rechts beistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard macht mit seine r Honorarnote vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 15 ) einen Aufwand von vier Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 46 .-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘ 075.70 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘075.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher