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IV.2017.00469

Medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (rein somatisch) sowie MEDAS-Gutachten lassen eine abschliessende Beurteilung der AF nicht zu (unklar, inwiefern IV-relevante psychische Leiden bestehen und diese allenfalls Einfluss auf die AF haben); Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2018-12-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1972 geborene X.___ arbeitete bis am 31. Dezember 2007 als Hilfsgipser und meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3-4). U nter Hin weis auf einen Invaliditätsgrad von 20 %

verneinte die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Beizug der Suva-Akten

mit Verfügung vom 23. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51).

Am 16. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54-56). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärung en sowie eine r orthopädische n Untersuchung durch den regionalen ärztli chen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 7/9 3 ) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versi cherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 %

– mit Verfügung vom 19 . Juli 2013 abermals (Urk. 7/107 ). Eine dagegen am

16. September 2013 ( Urk. 7/114/3-11 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28.

Januar 2015 (Urk. 7/ 126/1-13 ) ab. 1.2

Am 23 . März 201 5 (Urk. 7 / 128-129 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Knie links, Hüfte rechts und links) erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug an. Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 7/134) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht , auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten mit der Begründung , er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach Einwänden vom 14. Septem ber 2015 (Urk. 7/135) und 22.

Oktober 2015 (Urk. 7/139) traf die IV-Stelle medizi nische sowie erwerblich e Abklärungen und veranlasste unter anderem ein poly dis ziplinäres

Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Z.___ GmbH , welches am 10. Juni 2016 (Urk. 7/170) erstattet wurde.

Am 12. Oktober 2016 (Urk. 7/182) wurde der Be schwer deführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hinge wie sen .

Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 183-184 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14 . März 2017 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3

1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; ihm seien die gesetz lichen Leistungen aus dem Invaliden versicherungs gesetz zuzusprechen; ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; er sei erneut gutachterlich abzuklären ,

wobei

die psychiatrische Beurteilung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie zu erfolgen habe ; es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen nach Akten erhalt zur zusätzlichen Begründung einzuräumen; es sei ihm Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihm sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädi gungs folge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2) .

Mit Vernehmlassung vom

19. Juni 2017 (Urk.

6 ) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde.

Am 28. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (Urk. 10).

Nachdem innert angesetzter Frist (Urk. 11) keine Replik eingegangen war, wurde dies wie auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 der Be schwer degegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16) .

Am 6. November 2018 (Urk. 18) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote (Urk. 19/1) sowie eine aktuelle Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (Urk. 19/2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheits scha den jedoch nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klar heit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhalts punkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krank heitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E.

6.1 und 9C_899/20 14 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk.

2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne hüft- oder/und kniegelenk s belastende Zwangshal tungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar sei (S. 1) . Zur Errechnung des Invaliditätsgrades sei sowohl für das Validen- und auch das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen (S. 1 f.) . Nach einem leidensbedingten Abzug von total 15 % res ultier e ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Es w ürden massive Inkonsistenzen aus gewiesen. Es sei ausdrücklich der Verdacht auf Simulation festgestellt und definitiv sei eine Aggravation der Beschwerden beschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen feststellbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Be schwerde vom 1. Mai 2017 (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuch ungsgrundsatz verletzt habe und

dass das von ihr in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten den

beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge, sodass nicht darauf abgestellt werden könne . Es seien weitere Abklärungen notwendig. Er bemängelte das Gutachten in verschiedener Hinsicht (S.

10-14 ). Ferner kritisierte er die Berech nung des I nvaliditätsgrades (S. 14 f.). 2.3

S tritt ig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdef ührer nach der Neuan meldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) gezeigt haben. 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom

28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 7/93) von RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , ab (vgl. Urk. 7/126/1-13 E. 4) . Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 f.):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 23.

Oktober 2007) - Status nach In nenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresek tion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15.

Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12.

Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus

sap henus mit persistierender Hypä s thesie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem

Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Er berichtete, bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 22.

Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei. Diese habe eine stabile Situation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrieden, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde bestehe zur zeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objek tivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dysplasie- Coxarthrose vorge nommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige Schmerzangaben. Das Ausmass der geklag ten Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchungsbefunde jedoch nicht nach vollziehen (S. 7).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeit sfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, w echselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- un d Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerü sten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition) bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmed izinisch be dingten peri

- und postoperativen Reha bilitationszeiten. Mit einer optimalen An passung des Arbeitsumfelds und d er Tätigkeit ergebe sich im Vergleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quan tita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei er forderlicher qualitativer Anpas sung des Arbeitsumfelds (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

28. Januar 2015 ( Urk. 7/126/1-13 ), dass si ch die gesundheitli che Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 7 /51) insoweit verändert habe, als zwar die am 12. Ma i 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabil en und schmerz reduzierten Situa tion des linken Knies geführt habe (Urk. 7 /9 3 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden –insbesondere bezüglich des rechten Hüftge lenkes – dazugekommen seien . Allein daraus müsse jedoch nicht zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversiche rungsrecht lich seien nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. A.___

entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei d ungs grundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht s ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 6) .

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 7 und E. 9 ) . 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk. 2) beruhte auf dem MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dr . med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin sowie Klinische Pharmakologie FMH , Dr. med. C.___ , Fachärztin für All ge meine Innere Medizin , Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der

MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebenen internis tischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 10 . Juni 2016 (Urk. 7/ 170 ) folgende Diagnosen (S. 24 ): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch

ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter « Hüft dysplasie rechts » , klini sch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration » vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung

- Chronisch erlebtes und nicht immer nachvollziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner di fferenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS- Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, aus rheuma to lo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr sinnvoll. Eine angepasste Tätigkeit sei aber in vollem Umfang möglich. Vorrangig erscheine jedoch die psychiatrische Beurteilung. Aggravation sei anzunehmen, auch Zeichen einer Simulation seien zu diskutieren (S. 19).

Interdisziplinär stellten die Gutachter fest, dass es sich um einen recht ausser gewöhnlichen Fall handle. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht nachvoll zieh bare Bettlägerigkeit seit 1 1/2 Jahren an, dazu bei allen Gutachtern ein groteskes Verhaltensmuster und Diskrepanzen. Bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Dies decke sich auch mit früher erhobenen Beurteilungen, zum Beispiel mit jener vom 6. September 2012 von Dr. A.___ . Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psycho pathologischen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnos tische Befundung möglich (S. 21).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beant worten zu können (S. 26). Eben so wenig könne aktuell beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei (S. 27). 4.2

Dr.

E.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/170/29-40) unter der psychopathologischen Befunderhebung aus, dass eine Vielzahl psycho pathologischer Teil- und Einzelbefunde vorliege. Dazu zählten

die frühe, anam nestisch schwere Traumatisierung im Kindesalter mit Retraumatisierungen im weiteren Lebensverlauf und die «Flucht» in die Krankheit mit grotesk überzeich netem Krankheitsverhalten und Überzeichnen der Beschwerden sowie starrem Festhalten an unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen mit vor allem Schmerzen in den unteren grossen Gelenken, die keinem somatischen Korrelat wirklich zuge sprochen werden könnten . Es best eh e eine Neigung zum Dissozi ieren im Sinne eines dissoziativen Stupors und zum überhöhten Verdeutlichen sowie Aggravieren der Beschwerden. Im Weiteren bestehe ein schweres Somati sieren mit grosser Überzeugungskraft auf die Ärzteschaft und erstaunlichem operativem Verlauf . Es sei eine auffällige Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen und ausgesprochen starken aggressionsgehemmten Anteilen sowie partiellem schwerem Aggressionsdurchbruch festzustellen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgeschlossen. In diesem Kontext sei auch zum Teil eine ausgeprägte Überheblichkeit ihm gegenüber als Ausdruck eines Abwehrmusters gegenüber Autoritäten, ein ausgesprochen starkes Abwehr ver halten auch gegenüber eigenen Emotionen und dadurch mehrheitlich affektive Starre und Affektverarmung mit einmaliger, dafür sehr ausgeprägter Affektin kon tinenz in der zweiten Untersuchungssituation feststellbar .

E ine tiefliegende depressive Grundstörung mit starker neurotischer Abwehr sei nicht ausgeschlossen . Das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers habe einen deutlich wahnhaften Charakter angenommen (S. 9).

Dr. E.___ nannte unter Ziffer II B 4 keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bezüglich Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hi elt er

fest: «unklar und offen»

(S. 10 ). Dazu erwog er, dass er grundsätzlich von einer schweren frühkindlichen Traumatisierung mit späteren Retraumatisie rungen ausgehe. Die diversen, zum Teil äusserst grotesken Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers seien in diesem Zusammenhang als schwere neu rotische Abwehrmuster zu verstehen, die tiefliegende Konflikte zwar aushaltbarer machten, deren Lösung aber zugleich auch verhinderten. Entsprechende Auf fällig keiten in der Persönlichkeit, zumindest ausgeprägte Akzentuierungen, seien eindeutig vorhanden. Sie liessen das Geltungsbedürfnis und das Risikoverhalten des Beschwerdeführers in seiner Kranken- und damit auch Opferrolle erklären, auch eine mögliche Vulnerabilität für depressive Entwicklungen, die von ihm neurotisch abgewehrt würden und so mehrheitlich verborgen blieben. Die Kran ken- und Opferrolle des Beschwerdeführers sei eindeutig mit dissoziativem Ver halten in Form eines dissoziativen Stupors verbunden. Auch liege eine ausge prägte Neigung zum Somatisieren vor. Bewusstseinnahes Verhalten könne Simu lation entsprechen, könne aber auch einem unbewussten Zweck dienen, nämlich als bedauernswert, schwer krank und hilfsbedürftig anerkannt zu werden. D ie aktuelle Querschnittsuntersuchung werde im vorliegenden Fall als nicht geeignet für eine sichere diagnostische Befundung angesehen. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht widerfahren zu lassen und mehr diagnostische Sicherheit zu ge winnen, werde deshalb anempfohlen, einen stationären psychiatrischen Aufent halt zur Begutachtung zu veranlassen, um im Längsschnitt, der mindestens drei Monate dauern sollte, mehr diagnostische Sicherheit zu erlangen , idealerweise verbunden mit einer psychiatrischen Behandlung (S. 11). Auf eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde angesichts der diagnostischen Unsicherheiten bewusst verzichtet, auch auf die Empfehlung allfälliger medizinischer oder beruflicher Massnahmen (S. 12). 4.3

Dr. D.___

hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/170/41-51 S. 10 f.)

in der Beurteilung fest, dass sich im Zusammenhang mit der Knie problematik die Morphologie, speziell die Gelenkkompartiment-Masse, sich im radiologischen Vergleich zur Vorsituation nicht mehr verändert habe. Zur Hüft problematik führte er aus, dass er keine direkten oder indirekten Zeichen einer längerdauernden relevanten Einschränkung oder residualen Störung finde. Be tref fend die linke Hüfte halte er in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Uniklinik F.___ ein operatives Vorgehen nicht für zwingend. Ferner könne er genügend vertretbar und auch mit überwiegender Sicherheit ein entzündliches spezifisches Leiden oder eine anderweitig differenzierte Störung aus dem rheu matologischen Formenkreis ausschliessen (S. 8 f.).

Weiter beschrieb

er die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten folgender massen: D ie individuelle Wahl für Wechselpositionen solle bestmöglichst ge geben sein, repetitive Torsions- oder Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und dem Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten soll en vermieden werden. Überkopftätigkeiten seien durchaus zumutbar, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 60

kg, in Brusthöhe maximal 30

kg.

Das Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (Gerüste, Leitern, Podeste oder

Ä hnliches) sei nicht mehr zumutbar. Gehen in ebenem Gelände sei

ohne Limite zumutbar (sofern dies nicht mehrere Stunden am Stück beinhalten würde). Das Gehen in

unebenem Gelände sei auf ein Minimum zu beschränken. Das Bewältigen von Treppen sei ohne

weitere Einschrän kung zumutbar (sofern dies ein « allgemein übliches Mass » ) nicht überschreiten würde. Sitzende wie stehende Position en

seien ohne weitere Limite zuzumuten (günstig sei aber auch

hier die Möglichkeit von Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten (An hänge tasche,

Rucksa ck, oder ähnliches) solle ein «allgemein übliches Mass» nicht überschreiten. Belastungen für

die obere Extremität seien leicht, mittelschwer und durchaus auch schwer zumutbar. Belastungen für

die unteren Extremitäten soll t en überwiegend leicht, höchstens phasenweise mittelschwer sein. Das

beruf liche Führen von Motorfahrzeugen oder das Bedienen und Führen von schweren Maschinen

sei theoretisch, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, möglich (S. 10 f.) 5 . 5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.2

Die MEDAS- Fachärzte

statuierten in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass sie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen , aber auch einer angepassten Tätigkeit aktuell nicht beantworten und eben so wenig beurteilen könnten , ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei .

Dies führten die MEDAS-Gutachter auf die Unmöglichkeit einer sicheren diagnostischen B efundung

bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurück

( E. 4.1 vorstehend ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen sich damit aus dem MEDAS-Gutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Leistungsein schrän kungen respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht ziehen. Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf die aktengestützten Stellungnahmen d er (fachfremden)

RAD -Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Juli 2016

(Urk. 7/185 S. 3) und von Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

G.___ , v o m 3. März 2017 ( Urk. 7/186 S.

3)

zum MEDAS-Gutachten

- davon aus, dass sich die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einer invaliden versiche rungs rechtlich irrelevanten Aggravation respektive Simulation erschöpften (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies e Sichtweise findet jedoch im MEDAS-Gutachten keine Grund lage . So äusserte sich Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten dahin gehend, dass eine Neigung zum Dissoziieren im Sinne eines dissoziativen Stupors besteh e .

Dazu ist zu bemerken, dass eine dissoziative Störung (Konversions stö rung) bereits begriffsnotwendig eine Simulation ausschliessen würde (vgl. Defini tion gemäss ICD 10 F44). Ferner beschrieb Dr. E.___ eine Flucht in die Krankheit und Schmerzen ohne somatisches Korrelat und hielt fest, dass eine depressive Grundstörung und eine Persönlichkeitsstörung nicht auszuschliessen seien. Er bezeichnete denn auch ausdrücklich die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «offen und unklar» und empfahl eine mindestens dreimo natige stationäre Abklärung zur besseren Diagnosestellung (E. 4.2.2 vorstehend). Es ist also nicht klar, ob dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind oder nicht. Zwar führte

Dr. E.___ aus, dass eine «Neigung … zum überhöhten verdeutlichen und Aggravieren der Beschwerden (potenziell auch Simulation nicht ausge schlossen)» vorliege (S. 9). Aus dem MEDAS-Gutachten geht nach dem Gesagten jedoch nicht hervor, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen oder eine solche neben der Aggra vation vorhanden ist oder nicht. G erade deshalb empfahlen sie eine statio näre Abklärung .

Mangels Klarheit über ein eindeutiges Überwiegen von Aggravation durfte die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heits schadens schliessen (vgl. E. 1.2). Was die Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit angeht, so findet auch diese im Gutachten keine Stütze, zumal hier sowohl aus psychiatrischer als auch interdisziplinärer Sicht ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu verzichtet wurde.

Zu bemerken ist im Übrigen, dass auch die RAD-Ärzte zunächst offenbar davon ausgingen, dass eine stationäre Begutachtung durchzuführen sei (Stellungnahme Dr. A.___ vom 20. Juni 2016; Urk. 7/185 S. 3) beziehungsweise weitere Abklä rungen im Hinblick auf eine somatoforme Störung zur Diskussion stellten (Stel lungnahme von Fachärztin G.___

vom 3. März 2017; Urk. 7/186 S. 3). Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer stationären Begutachtung (Urk. 7/182).

Nach dem Dargelegten mangelt es im vorliegenden Fall an einer medizinischen Grundla ge mit verlässlichen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Hinblick auf seine psychischen Leiden (vgl. E. 5.1) .

Der Sachverhalt erweist sich damit im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abeklärt . 5. 3

Ergänzend ist festzuhalten , dass

das internistische und das rheumatologische Teil gutachten der MEDAS grundsätzlich überzeugen und

den Anforderungen der bundesgerichtlichen Recht spre chung an beweiskräftige medizinische Grundlagen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1). So beruhen sie auf allseitigen Unter su chungen (vgl. Urk. 7/170 S. 15-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2-6), wurden in Kennt ni s der und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/170 S. 2-15 und Urk. 7/170/41-51 S. 8-10), berücks ichtigen die geklagten Beschwer d en und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2 und 4-6). Die inter nistischen und rheumatologischen Teilgutachter haben die medizinischen Zuständ e und Zu sammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach voll zieh bar begründet (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 7-11). Insbe sondere zeigte der rheumatologische Experte schlüssig auf, dass wesentliche Verände rungen im Verlauf und Erwartungen aus dem rheumatischen Formen kreis über wiegend wahrscheinlich zu verneinen seien (S. 8 f.).

Der Beschwerdeführer kritisierte das rheumat olog ische Teilgutachten in seiner Bes chwerde ( Urk. 1 S. 13) hinsichtlich des Restarbeitsfähigkeitsprofils. So sei dieses

nicht schlüssig , da der Gutachter einerseits Heben und Tragen bis Lendenhöhe von 60

kg und bis Brusthöhe von 30 kg als zumutbar erachte, gleichzeitig aber beschreibe , die unteren Extremitäten seien bloss leicht bis maximal mittelschwer belastbar. Zudem sei im Sprechstundenbericht des F.___ s vom 22. Dezember 2014 (Urk.

7/127 /5-6 ) bei diagnostizierter Gonarthrose im linken Knie eine Ent lastung und Hochlagern des Knies postuliert worden. Was Letzteres

angeht, ist anzumerken, dass dies nicht im Widerspruch zum von Dr. D.___

formulierten Restarbeitsfähig keitsprofil steht,

denn dieser führte aus, dass eine individuelle Wahl für Wechselpositionen bestmöglich gegeben sein sollte und kniebelastende Positionen und Bewegungen in Form von knienden oder kauernden Tätigkeiten vermieden werden sollten. Was das maximal zulässige, zu tragende oder zu hebende Gewicht angeht, so ist das formulierte Profil in einer Gesamtschau zu sehen, wobei insgesamt auf die höhere Einschränkung (untere Extremitäten maxi mal mittelschwer belastbar) abzustellen ist. Ohnehin ändert sich dadurch aber nichts an der Einschätzung, wonach eine angepasste Tätigkeit vollum fäng lich zumutbar ist (vgl. E. 4.3).

Somit ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebeschwerden ( vgl. E. 4 .1 ) von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus zu gehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. D.___ beschriebenen Belastungsprofil s zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4 .1 und E. 4.3 ). 5. 4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass z war auf die somatische (rheumato lo gische und internistische) Begutachtung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden kann (vgl. E. 5. 3 vorstehend), jedoch die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ , wie von diesem offengelegt, keine Rückschlüsse auf die tatsächliche, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit zulässt ( vgl. E. 5.2 vor stehend). Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht damit nicht h ervor , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungsein schrän kungen des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht – falls solche überhaupt vorliegen - auf rein e Aggravation respektive Simulation zurückzuführen sind und sich in diesen erschöpfen

oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründen. Es liegen damit keine genüglichen medizinischen Unter lagen vor, welche es erlauben, über die Frage einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes und den Leistungsanspruch des Beschwerde führers abschliessend

zu entscheiden. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt. In welcher Form sie dies durchführen lässt

– ob, wie von den MEDAS-Gutachtern empfohlen , in einem stationären Setting, welches von den MEDAS-Gutachtern als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet wird (vgl. Urk. 7/170/29-40 S. 12) , welches die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht bereits auferlegt hat (Urk. 182) und mit welchem sich dieser einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 7/184 S. 2) oder in einer anderen geeigneten Form - liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Entscheidend wird dabei sein, dass dieses Gutachten eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Gesund heitlichen Veränderung und des i nvalidenversicherungsrechtlichen An spruches des Beschwerdeführers bildet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen und die angefochtene Verfügung vom 14 . März 2017 aufzuheben.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinandersetzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des struk turierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversiche rungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). 6 .

6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegen stands los. 6 .2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 6 .3

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, mit Eingabe vom 6. November 2018 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 10.8 Stunden und Fr. 97.20 Barauslagen (Urk. 19/1) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die En tschädigung von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'671.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P rozesse ntschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’671 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk.

2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne hüft- oder/und kniegelenk s belastende Zwangshal tungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar sei (S. 1) . Zur Errechnung des Invaliditätsgrades sei sowohl für das Validen- und auch das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen (S. 1 f.) . Nach einem leidensbedingten Abzug von total 15 % res ultier e ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Es w ürden massive Inkonsistenzen aus gewiesen. Es sei ausdrücklich der Verdacht auf Simulation festgestellt und definitiv sei eine Aggravation der Beschwerden beschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen feststellbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Be schwerde vom 1. Mai 2017 (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuch ungsgrundsatz verletzt habe und

dass das von ihr in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten den

beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge, sodass nicht darauf abgestellt werden könne . Es seien weitere Abklärungen notwendig. Er bemängelte das Gutachten in verschiedener Hinsicht (S.

10-14 ). Ferner kritisierte er die Berech nung des I nvaliditätsgrades (S. 14 f.). 2.3

S tritt ig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdef ührer nach der Neuan meldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) gezeigt haben. 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom

28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 7/93) von RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , ab (vgl. Urk. 7/126/1-13 E. 4) . Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 f.):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 23.

Oktober 2007) - Status nach In nenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresek tion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15.

Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12.

Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus

sap henus mit persistierender Hypä s thesie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem

Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Er berichtete, bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 22.

Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei. Diese habe eine stabile Situation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrieden, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde bestehe zur zeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objek tivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dysplasie- Coxarthrose vorge nommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige Schmerzangaben. Das Ausmass der geklag ten Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchungsbefunde jedoch nicht nach vollziehen (S. 7).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeit sfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, w echselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- un d Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerü sten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition) bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmed izinisch be dingten peri

- und postoperativen Reha bilitationszeiten. Mit einer optimalen An passung des Arbeitsumfelds und d er Tätigkeit ergebe sich im Vergleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quan tita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei er forderlicher qualitativer Anpas sung des Arbeitsumfelds (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

28. Januar 2015 ( Urk. 7/126/1-13 ), dass si ch die gesundheitli che Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 7 /51) insoweit verändert habe, als zwar die am 12. Ma i 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabil en und schmerz reduzierten Situa tion des linken Knies geführt habe (Urk. 7 /9 3 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden –insbesondere bezüglich des rechten Hüftge lenkes – dazugekommen seien . Allein daraus müsse jedoch nicht zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversiche rungsrecht lich seien nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. A.___

entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei d ungs grundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht s ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 6) .

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 7 und E. 9 ) . 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk. 2) beruhte auf dem MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dr . med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin sowie Klinische Pharmakologie FMH , Dr. med. C.___ , Fachärztin für All ge meine Innere Medizin , Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der

MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebenen internis tischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom

E. 3 ) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versi cherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 %

– mit Verfügung vom 19 . Juli 2013 abermals (Urk. 7/107 ). Eine dagegen am

16. September 2013 ( Urk. 7/114/3-11 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28.

Januar 2015 (Urk. 7/ 126/1-13 ) ab.

E. 5 (Urk.

E. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 5.2 Die MEDAS- Fachärzte

statuierten in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass sie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen , aber auch einer angepassten Tätigkeit aktuell nicht beantworten und eben so wenig beurteilen könnten , ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei .

Dies führten die MEDAS-Gutachter auf die Unmöglichkeit einer sicheren diagnostischen B efundung

bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurück

( E. 4.1 vorstehend ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen sich damit aus dem MEDAS-Gutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Leistungsein schrän kungen respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht ziehen. Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf die aktengestützten Stellungnahmen d er (fachfremden)

RAD -Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Juli 2016

(Urk. 7/185 S. 3) und von Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

G.___ , v o m 3. März 2017 ( Urk. 7/186 S.

3)

zum MEDAS-Gutachten

- davon aus, dass sich die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einer invaliden versiche rungs rechtlich irrelevanten Aggravation respektive Simulation erschöpften (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies e Sichtweise findet jedoch im MEDAS-Gutachten keine Grund lage . So äusserte sich Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten dahin gehend, dass eine Neigung zum Dissoziieren im Sinne eines dissoziativen Stupors besteh e .

Dazu ist zu bemerken, dass eine dissoziative Störung (Konversions stö rung) bereits begriffsnotwendig eine Simulation ausschliessen würde (vgl. Defini tion gemäss ICD 10 F44). Ferner beschrieb Dr. E.___ eine Flucht in die Krankheit und Schmerzen ohne somatisches Korrelat und hielt fest, dass eine depressive Grundstörung und eine Persönlichkeitsstörung nicht auszuschliessen seien. Er bezeichnete denn auch ausdrücklich die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «offen und unklar» und empfahl eine mindestens dreimo natige stationäre Abklärung zur besseren Diagnosestellung (E. 4.2.2 vorstehend). Es ist also nicht klar, ob dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind oder nicht. Zwar führte

Dr. E.___ aus, dass eine «Neigung … zum überhöhten verdeutlichen und Aggravieren der Beschwerden (potenziell auch Simulation nicht ausge schlossen)» vorliege (S. 9). Aus dem MEDAS-Gutachten geht nach dem Gesagten jedoch nicht hervor, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen oder eine solche neben der Aggra vation vorhanden ist oder nicht. G erade deshalb empfahlen sie eine statio näre Abklärung .

Mangels Klarheit über ein eindeutiges Überwiegen von Aggravation durfte die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heits schadens schliessen (vgl. E. 1.2). Was die Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit angeht, so findet auch diese im Gutachten keine Stütze, zumal hier sowohl aus psychiatrischer als auch interdisziplinärer Sicht ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu verzichtet wurde.

Zu bemerken ist im Übrigen, dass auch die RAD-Ärzte zunächst offenbar davon ausgingen, dass eine stationäre Begutachtung durchzuführen sei (Stellungnahme Dr. A.___ vom 20. Juni 2016; Urk. 7/185 S. 3) beziehungsweise weitere Abklä rungen im Hinblick auf eine somatoforme Störung zur Diskussion stellten (Stel lungnahme von Fachärztin G.___

vom 3. März 2017; Urk. 7/186 S. 3). Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer stationären Begutachtung (Urk. 7/182).

Nach dem Dargelegten mangelt es im vorliegenden Fall an einer medizinischen Grundla ge mit verlässlichen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Hinblick auf seine psychischen Leiden (vgl. E. 5.1) .

Der Sachverhalt erweist sich damit im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abeklärt . 5. 3

Ergänzend ist festzuhalten , dass

das internistische und das rheumatologische Teil gutachten der MEDAS grundsätzlich überzeugen und

den Anforderungen der bundesgerichtlichen Recht spre chung an beweiskräftige medizinische Grundlagen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1). So beruhen sie auf allseitigen Unter su chungen (vgl. Urk. 7/170 S. 15-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2-6), wurden in Kennt ni s der und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/170 S. 2-15 und Urk. 7/170/41-51 S. 8-10), berücks ichtigen die geklagten Beschwer d en und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2 und 4-6). Die inter nistischen und rheumatologischen Teilgutachter haben die medizinischen Zuständ e und Zu sammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach voll zieh bar begründet (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 7-11). Insbe sondere zeigte der rheumatologische Experte schlüssig auf, dass wesentliche Verände rungen im Verlauf und Erwartungen aus dem rheumatischen Formen kreis über wiegend wahrscheinlich zu verneinen seien (S. 8 f.).

Der Beschwerdeführer kritisierte das rheumat olog ische Teilgutachten in seiner Bes chwerde ( Urk. 1 S. 13) hinsichtlich des Restarbeitsfähigkeitsprofils. So sei dieses

nicht schlüssig , da der Gutachter einerseits Heben und Tragen bis Lendenhöhe von 60

kg und bis Brusthöhe von 30 kg als zumutbar erachte, gleichzeitig aber beschreibe , die unteren Extremitäten seien bloss leicht bis maximal mittelschwer belastbar. Zudem sei im Sprechstundenbericht des F.___ s vom 22. Dezember 2014 (Urk.

7/127 /5-6 ) bei diagnostizierter Gonarthrose im linken Knie eine Ent lastung und Hochlagern des Knies postuliert worden. Was Letzteres

angeht, ist anzumerken, dass dies nicht im Widerspruch zum von Dr. D.___

formulierten Restarbeitsfähig keitsprofil steht,

denn dieser führte aus, dass eine individuelle Wahl für Wechselpositionen bestmöglich gegeben sein sollte und kniebelastende Positionen und Bewegungen in Form von knienden oder kauernden Tätigkeiten vermieden werden sollten. Was das maximal zulässige, zu tragende oder zu hebende Gewicht angeht, so ist das formulierte Profil in einer Gesamtschau zu sehen, wobei insgesamt auf die höhere Einschränkung (untere Extremitäten maxi mal mittelschwer belastbar) abzustellen ist. Ohnehin ändert sich dadurch aber nichts an der Einschätzung, wonach eine angepasste Tätigkeit vollum fäng lich zumutbar ist (vgl. E. 4.3).

Somit ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebeschwerden ( vgl. E. 4 .1 ) von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus zu gehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. D.___ beschriebenen Belastungsprofil s zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4 .1 und E. 4.3 ). 5. 4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass z war auf die somatische (rheumato lo gische und internistische) Begutachtung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden kann (vgl. E. 5. 3 vorstehend), jedoch die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ , wie von diesem offengelegt, keine Rückschlüsse auf die tatsächliche, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit zulässt ( vgl. E. 5.2 vor stehend). Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht damit nicht h ervor , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungsein schrän kungen des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht – falls solche überhaupt vorliegen - auf rein e Aggravation respektive Simulation zurückzuführen sind und sich in diesen erschöpfen

oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründen. Es liegen damit keine genüglichen medizinischen Unter lagen vor, welche es erlauben, über die Frage einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes und den Leistungsanspruch des Beschwerde führers abschliessend

zu entscheiden. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt. In welcher Form sie dies durchführen lässt

– ob, wie von den MEDAS-Gutachtern empfohlen , in einem stationären Setting, welches von den MEDAS-Gutachtern als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet wird (vgl. Urk. 7/170/29-40 S. 12) , welches die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht bereits auferlegt hat (Urk. 182) und mit welchem sich dieser einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 7/184 S. 2) oder in einer anderen geeigneten Form - liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Entscheidend wird dabei sein, dass dieses Gutachten eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Gesund heitlichen Veränderung und des i nvalidenversicherungsrechtlichen An spruches des Beschwerdeführers bildet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen und die angefochtene Verfügung vom 14 . März 2017 aufzuheben.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinandersetzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des struk turierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversiche rungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). 6 .

6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegen stands los. 6 .2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 6 .3

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, mit Eingabe vom 6. November 2018 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 10.8 Stunden und Fr. 97.20 Barauslagen (Urk. 19/1) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die En tschädigung von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'671.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P rozesse ntschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’671 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheits scha den jedoch nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klar heit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhalts punkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krank heitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E.

6.1 und 9C_899/20 14 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 . Juni 2016 (Urk. 7/ 170 ) folgende Diagnosen (S. 24 ): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch

ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter « Hüft dysplasie rechts » , klini sch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration » vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung

- Chronisch erlebtes und nicht immer nachvollziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner di fferenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS- Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, aus rheuma to lo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr sinnvoll. Eine angepasste Tätigkeit sei aber in vollem Umfang möglich. Vorrangig erscheine jedoch die psychiatrische Beurteilung. Aggravation sei anzunehmen, auch Zeichen einer Simulation seien zu diskutieren (S. 19).

Interdisziplinär stellten die Gutachter fest, dass es sich um einen recht ausser gewöhnlichen Fall handle. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht nachvoll zieh bare Bettlägerigkeit seit 1 1/2 Jahren an, dazu bei allen Gutachtern ein groteskes Verhaltensmuster und Diskrepanzen. Bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Dies decke sich auch mit früher erhobenen Beurteilungen, zum Beispiel mit jener vom 6. September 2012 von Dr. A.___ . Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psycho pathologischen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnos tische Befundung möglich (S. 21).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beant worten zu können (S. 26). Eben so wenig könne aktuell beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei (S. 27). 4.2

Dr.

E.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/170/29-40) unter der psychopathologischen Befunderhebung aus, dass eine Vielzahl psycho pathologischer Teil- und Einzelbefunde vorliege. Dazu zählten

die frühe, anam nestisch schwere Traumatisierung im Kindesalter mit Retraumatisierungen im weiteren Lebensverlauf und die «Flucht» in die Krankheit mit grotesk überzeich netem Krankheitsverhalten und Überzeichnen der Beschwerden sowie starrem Festhalten an unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen mit vor allem Schmerzen in den unteren grossen Gelenken, die keinem somatischen Korrelat wirklich zuge sprochen werden könnten . Es best eh e eine Neigung zum Dissozi ieren im Sinne eines dissoziativen Stupors und zum überhöhten Verdeutlichen sowie Aggravieren der Beschwerden. Im Weiteren bestehe ein schweres Somati sieren mit grosser Überzeugungskraft auf die Ärzteschaft und erstaunlichem operativem Verlauf . Es sei eine auffällige Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen und ausgesprochen starken aggressionsgehemmten Anteilen sowie partiellem schwerem Aggressionsdurchbruch festzustellen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgeschlossen. In diesem Kontext sei auch zum Teil eine ausgeprägte Überheblichkeit ihm gegenüber als Ausdruck eines Abwehrmusters gegenüber Autoritäten, ein ausgesprochen starkes Abwehr ver halten auch gegenüber eigenen Emotionen und dadurch mehrheitlich affektive Starre und Affektverarmung mit einmaliger, dafür sehr ausgeprägter Affektin kon tinenz in der zweiten Untersuchungssituation feststellbar .

E ine tiefliegende depressive Grundstörung mit starker neurotischer Abwehr sei nicht ausgeschlossen . Das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers habe einen deutlich wahnhaften Charakter angenommen (S. 9).

Dr. E.___ nannte unter Ziffer II B 4 keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bezüglich Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hi elt er

fest: «unklar und offen»

(S. 10 ). Dazu erwog er, dass er grundsätzlich von einer schweren frühkindlichen Traumatisierung mit späteren Retraumatisie rungen ausgehe. Die diversen, zum Teil äusserst grotesken Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers seien in diesem Zusammenhang als schwere neu rotische Abwehrmuster zu verstehen, die tiefliegende Konflikte zwar aushaltbarer machten, deren Lösung aber zugleich auch verhinderten. Entsprechende Auf fällig keiten in der Persönlichkeit, zumindest ausgeprägte Akzentuierungen, seien eindeutig vorhanden. Sie liessen das Geltungsbedürfnis und das Risikoverhalten des Beschwerdeführers in seiner Kranken- und damit auch Opferrolle erklären, auch eine mögliche Vulnerabilität für depressive Entwicklungen, die von ihm neurotisch abgewehrt würden und so mehrheitlich verborgen blieben. Die Kran ken- und Opferrolle des Beschwerdeführers sei eindeutig mit dissoziativem Ver halten in Form eines dissoziativen Stupors verbunden. Auch liege eine ausge prägte Neigung zum Somatisieren vor. Bewusstseinnahes Verhalten könne Simu lation entsprechen, könne aber auch einem unbewussten Zweck dienen, nämlich als bedauernswert, schwer krank und hilfsbedürftig anerkannt zu werden. D ie aktuelle Querschnittsuntersuchung werde im vorliegenden Fall als nicht geeignet für eine sichere diagnostische Befundung angesehen. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht widerfahren zu lassen und mehr diagnostische Sicherheit zu ge winnen, werde deshalb anempfohlen, einen stationären psychiatrischen Aufent halt zur Begutachtung zu veranlassen, um im Längsschnitt, der mindestens drei Monate dauern sollte, mehr diagnostische Sicherheit zu erlangen , idealerweise verbunden mit einer psychiatrischen Behandlung (S. 11). Auf eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde angesichts der diagnostischen Unsicherheiten bewusst verzichtet, auch auf die Empfehlung allfälliger medizinischer oder beruflicher Massnahmen (S. 12). 4.3

Dr. D.___

hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/170/41-51 S. 10 f.)

in der Beurteilung fest, dass sich im Zusammenhang mit der Knie problematik die Morphologie, speziell die Gelenkkompartiment-Masse, sich im radiologischen Vergleich zur Vorsituation nicht mehr verändert habe. Zur Hüft problematik führte er aus, dass er keine direkten oder indirekten Zeichen einer längerdauernden relevanten Einschränkung oder residualen Störung finde. Be tref fend die linke Hüfte halte er in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Uniklinik F.___ ein operatives Vorgehen nicht für zwingend. Ferner könne er genügend vertretbar und auch mit überwiegender Sicherheit ein entzündliches spezifisches Leiden oder eine anderweitig differenzierte Störung aus dem rheu matologischen Formenkreis ausschliessen (S. 8 f.).

Weiter beschrieb

er die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten folgender massen: D ie individuelle Wahl für Wechselpositionen solle bestmöglichst ge geben sein, repetitive Torsions- oder Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und dem Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten soll en vermieden werden. Überkopftätigkeiten seien durchaus zumutbar, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 60

kg, in Brusthöhe maximal 30

kg.

Das Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (Gerüste, Leitern, Podeste oder

Ä hnliches) sei nicht mehr zumutbar. Gehen in ebenem Gelände sei

ohne Limite zumutbar (sofern dies nicht mehrere Stunden am Stück beinhalten würde). Das Gehen in

unebenem Gelände sei auf ein Minimum zu beschränken. Das Bewältigen von Treppen sei ohne

weitere Einschrän kung zumutbar (sofern dies ein « allgemein übliches Mass » ) nicht überschreiten würde. Sitzende wie stehende Position en

seien ohne weitere Limite zuzumuten (günstig sei aber auch

hier die Möglichkeit von Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten (An hänge tasche,

Rucksa ck, oder ähnliches) solle ein «allgemein übliches Mass» nicht überschreiten. Belastungen für

die obere Extremität seien leicht, mittelschwer und durchaus auch schwer zumutbar. Belastungen für

die unteren Extremitäten soll t en überwiegend leicht, höchstens phasenweise mittelschwer sein. Das

beruf liche Führen von Motorfahrzeugen oder das Bedienen und Führen von schweren Maschinen

sei theoretisch, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, möglich (S. 10 f.) 5 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00469

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1972 geborene X.___ arbeitete bis am 31. Dezember 2007 als Hilfsgipser und meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3-4). U nter Hin weis auf einen Invaliditätsgrad von 20 %

verneinte die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Beizug der Suva-Akten

mit Verfügung vom 23. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51).

Am 16. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54-56). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärung en sowie eine r orthopädische n Untersuchung durch den regionalen ärztli chen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 7/9 3 ) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versi cherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 %

– mit Verfügung vom 19 . Juli 2013 abermals (Urk. 7/107 ). Eine dagegen am

16. September 2013 ( Urk. 7/114/3-11 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28.

Januar 2015 (Urk. 7/ 126/1-13 ) ab. 1.2

Am 23 . März 201 5 (Urk. 7 / 128-129 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Knie links, Hüfte rechts und links) erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug an. Mit Vorbe scheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 7/134) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht , auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten mit der Begründung , er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach Einwänden vom 14. Septem ber 2015 (Urk. 7/135) und 22.

Oktober 2015 (Urk. 7/139) traf die IV-Stelle medizi nische sowie erwerblich e Abklärungen und veranlasste unter anderem ein poly dis ziplinäres

Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Z.___ GmbH , welches am 10. Juni 2016 (Urk. 7/170) erstattet wurde.

Am 12. Oktober 2016 (Urk. 7/182) wurde der Be schwer deführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hinge wie sen .

Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 183-184 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14 . März 2017 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3

1. Mai 2017 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; ihm seien die gesetz lichen Leistungen aus dem Invaliden versicherungs gesetz zuzusprechen; ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen; er sei erneut gutachterlich abzuklären ,

wobei

die psychiatrische Beurteilung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie zu erfolgen habe ; es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen nach Akten erhalt zur zusätzlichen Begründung einzuräumen; es sei ihm Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und ihm sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädi gungs folge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2) .

Mit Vernehmlassung vom

19. Juni 2017 (Urk.

6 ) beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde.

Am 28. Juni 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (Urk. 10).

Nachdem innert angesetzter Frist (Urk. 11) keine Replik eingegangen war, wurde dies wie auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 der Be schwer degegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16) .

Am 6. November 2018 (Urk. 18) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote (Urk. 19/1) sowie eine aktuelle Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (Urk. 19/2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheits scha den jedoch nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klar heit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhalts punkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krank heitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E.

6.1 und 9C_899/20 14 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk.

2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne hüft- oder/und kniegelenk s belastende Zwangshal tungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar sei (S. 1) . Zur Errechnung des Invaliditätsgrades sei sowohl für das Validen- und auch das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen (S. 1 f.) . Nach einem leidensbedingten Abzug von total 15 % res ultier e ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Es w ürden massive Inkonsistenzen aus gewiesen. Es sei ausdrücklich der Verdacht auf Simulation festgestellt und definitiv sei eine Aggravation der Beschwerden beschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen feststellbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Be schwerde vom 1. Mai 2017 (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuch ungsgrundsatz verletzt habe und

dass das von ihr in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten den

beweisrechtlichen Anforderungen nicht genüge, sodass nicht darauf abgestellt werden könne . Es seien weitere Abklärungen notwendig. Er bemängelte das Gutachten in verschiedener Hinsicht (S.

10-14 ). Ferner kritisierte er die Berech nung des I nvaliditätsgrades (S. 14 f.). 2.3

S tritt ig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdef ührer nach der Neuan meldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) gezeigt haben. 3.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom

28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juli 2013 (Urk. 7/107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 7/93) von RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , ab (vgl. Urk. 7/126/1-13 E. 4) . Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 6 f.):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei - Status nach zwei Kniegelenkstraumata (1 9. und 23.

Oktober 2007) - Status nach In nenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007 - Status nach Nachresek tion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008 - Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15.

Juni 2009 - Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12.

Mai 2010 - Status nach Läsion des Nervus

sap henus mit persistierender Hypä s thesie - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei - Status nach totalendoprothetischem

Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie– Coxarthrose - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks bei - Dysplasie

Er berichtete, bezüglich des linken Kniegelenks habe sich im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 22.

Februar 2010 eine Veränderung ergeben, da eine Kreuzbandplastik durchgeführt worden sei. Diese habe eine stabile Situation im Kniegelenk herstellen können. Der Beschwerdeführer sei damit zufrieden, da sein Knie wieder stabil sei und er keine wesentlichen Schmerzen mehr habe. Aufgrund der eigenen Untersuchungs- wie auch der Fremdbefunde bestehe zur zeit keine Indikation zur Implantation einer Knietotalendoprothese , weshalb auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend seien . Die geäusserten Schmerzen seien subjektiver Natur und würden sich nicht objek tivieren lassen. Seit der letzten RAD-Stellungnahme sei zudem eine Implantation einer Totalendoprothese der rechten Hüfte bei Dysplasie- Coxarthrose vorge nommen worden. Es bestehe noch eine leichte Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsgraden sowie endgradige Schmerzangaben. Das Ausmass der geklag ten Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchungsbefunde jedoch nicht nach vollziehen (S. 7).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeit sfähig. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, w echselbelastender Arbeit vorwie gend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- un d Tragebelastungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerü sten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition) bestehe hinge gen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmed izinisch be dingten peri

- und postoperativen Reha bilitationszeiten. Mit einer optimalen An passung des Arbeitsumfelds und d er Tätigkeit ergebe sich im Vergleich zur zu letzt abgegebenen Stellungnahme des RAD keine weitere quan tita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei er forderlicher qualitativer Anpas sung des Arbeitsumfelds (S. 7 f.).

Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom

28. Januar 2015 ( Urk. 7/126/1-13 ), dass si ch die gesundheitli che Situation des Beschwerdefüh rers seit Erlass der Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 7 /51) insoweit verändert habe, als zwar die am 12. Ma i 2010 durch geführte Kreuzbandplastik zu einer stabil en und schmerz reduzierten Situa tion des linken Knies geführt habe (Urk. 7 /9 3 S. 2 und S. 7), dagegen neu andere Beschwerden –insbesondere bezüglich des rechten Hüftge lenkes – dazugekommen seien . Allein daraus müsse jedoch nicht zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversiche rungsrecht lich seien nicht die Diag nosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. A.___

entspreche den recht spre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent schei d ungs grundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht s ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeits fähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheits zu stands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 6) .

Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 7/126/1-13

E. 7 und E. 9 ) . 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom

14. März 2017 (Urk. 2) beruhte auf dem MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dr . med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin sowie Klinische Pharmakologie FMH , Dr. med. C.___ , Fachärztin für All ge meine Innere Medizin , Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, von der

MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebenen internis tischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 10 . Juni 2016 (Urk. 7/ 170 ) folgende Diagnosen (S. 24 ): - Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radio logisch und klinisch

ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung - Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter « Hüft dysplasie rechts » , klini sch keine relevante Reststörung - MR-tomographisch dokumentierte « Impingement -Konfiguration » vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung

- Chronisch erlebtes und nicht immer nachvollziehbar demonstriertes Körper erleben, aus rheumatologischer Sicht keiner di fferenzierten Diag nose zuordenbar - Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen

Die MEDAS- Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, aus rheuma to lo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr sinnvoll. Eine angepasste Tätigkeit sei aber in vollem Umfang möglich. Vorrangig erscheine jedoch die psychiatrische Beurteilung. Aggravation sei anzunehmen, auch Zeichen einer Simulation seien zu diskutieren (S. 19).

Interdisziplinär stellten die Gutachter fest, dass es sich um einen recht ausser gewöhnlichen Fall handle. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht nachvoll zieh bare Bettlägerigkeit seit 1 1/2 Jahren an, dazu bei allen Gutachtern ein groteskes Verhaltensmuster und Diskrepanzen. Bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Dies decke sich auch mit früher erhobenen Beurteilungen, zum Beispiel mit jener vom 6. September 2012 von Dr. A.___ . Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psycho pathologischen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnos tische Befundung möglich (S. 21).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beant worten zu können (S. 26). Eben so wenig könne aktuell beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei (S. 27). 4.2

Dr.

E.___

führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/170/29-40) unter der psychopathologischen Befunderhebung aus, dass eine Vielzahl psycho pathologischer Teil- und Einzelbefunde vorliege. Dazu zählten

die frühe, anam nestisch schwere Traumatisierung im Kindesalter mit Retraumatisierungen im weiteren Lebensverlauf und die «Flucht» in die Krankheit mit grotesk überzeich netem Krankheitsverhalten und Überzeichnen der Beschwerden sowie starrem Festhalten an unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen mit vor allem Schmerzen in den unteren grossen Gelenken, die keinem somatischen Korrelat wirklich zuge sprochen werden könnten . Es best eh e eine Neigung zum Dissozi ieren im Sinne eines dissoziativen Stupors und zum überhöhten Verdeutlichen sowie Aggravieren der Beschwerden. Im Weiteren bestehe ein schweres Somati sieren mit grosser Überzeugungskraft auf die Ärzteschaft und erstaunlichem operativem Verlauf . Es sei eine auffällige Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen und ausgesprochen starken aggressionsgehemmten Anteilen sowie partiellem schwerem Aggressionsdurchbruch festzustellen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgeschlossen. In diesem Kontext sei auch zum Teil eine ausgeprägte Überheblichkeit ihm gegenüber als Ausdruck eines Abwehrmusters gegenüber Autoritäten, ein ausgesprochen starkes Abwehr ver halten auch gegenüber eigenen Emotionen und dadurch mehrheitlich affektive Starre und Affektverarmung mit einmaliger, dafür sehr ausgeprägter Affektin kon tinenz in der zweiten Untersuchungssituation feststellbar .

E ine tiefliegende depressive Grundstörung mit starker neurotischer Abwehr sei nicht ausgeschlossen . Das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers habe einen deutlich wahnhaften Charakter angenommen (S. 9).

Dr. E.___ nannte unter Ziffer II B 4 keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bezüglich Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hi elt er

fest: «unklar und offen»

(S. 10 ). Dazu erwog er, dass er grundsätzlich von einer schweren frühkindlichen Traumatisierung mit späteren Retraumatisie rungen ausgehe. Die diversen, zum Teil äusserst grotesken Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers seien in diesem Zusammenhang als schwere neu rotische Abwehrmuster zu verstehen, die tiefliegende Konflikte zwar aushaltbarer machten, deren Lösung aber zugleich auch verhinderten. Entsprechende Auf fällig keiten in der Persönlichkeit, zumindest ausgeprägte Akzentuierungen, seien eindeutig vorhanden. Sie liessen das Geltungsbedürfnis und das Risikoverhalten des Beschwerdeführers in seiner Kranken- und damit auch Opferrolle erklären, auch eine mögliche Vulnerabilität für depressive Entwicklungen, die von ihm neurotisch abgewehrt würden und so mehrheitlich verborgen blieben. Die Kran ken- und Opferrolle des Beschwerdeführers sei eindeutig mit dissoziativem Ver halten in Form eines dissoziativen Stupors verbunden. Auch liege eine ausge prägte Neigung zum Somatisieren vor. Bewusstseinnahes Verhalten könne Simu lation entsprechen, könne aber auch einem unbewussten Zweck dienen, nämlich als bedauernswert, schwer krank und hilfsbedürftig anerkannt zu werden. D ie aktuelle Querschnittsuntersuchung werde im vorliegenden Fall als nicht geeignet für eine sichere diagnostische Befundung angesehen. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht widerfahren zu lassen und mehr diagnostische Sicherheit zu ge winnen, werde deshalb anempfohlen, einen stationären psychiatrischen Aufent halt zur Begutachtung zu veranlassen, um im Längsschnitt, der mindestens drei Monate dauern sollte, mehr diagnostische Sicherheit zu erlangen , idealerweise verbunden mit einer psychiatrischen Behandlung (S. 11). Auf eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde angesichts der diagnostischen Unsicherheiten bewusst verzichtet, auch auf die Empfehlung allfälliger medizinischer oder beruflicher Massnahmen (S. 12). 4.3

Dr. D.___

hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/170/41-51 S. 10 f.)

in der Beurteilung fest, dass sich im Zusammenhang mit der Knie problematik die Morphologie, speziell die Gelenkkompartiment-Masse, sich im radiologischen Vergleich zur Vorsituation nicht mehr verändert habe. Zur Hüft problematik führte er aus, dass er keine direkten oder indirekten Zeichen einer längerdauernden relevanten Einschränkung oder residualen Störung finde. Be tref fend die linke Hüfte halte er in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Uniklinik F.___ ein operatives Vorgehen nicht für zwingend. Ferner könne er genügend vertretbar und auch mit überwiegender Sicherheit ein entzündliches spezifisches Leiden oder eine anderweitig differenzierte Störung aus dem rheu matologischen Formenkreis ausschliessen (S. 8 f.).

Weiter beschrieb

er die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten folgender massen: D ie individuelle Wahl für Wechselpositionen solle bestmöglichst ge geben sein, repetitive Torsions- oder Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und dem Oberkörper sowie monotone vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätigkeiten soll en vermieden werden. Überkopftätigkeiten seien durchaus zumutbar, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 60

kg, in Brusthöhe maximal 30

kg.

Das Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (Gerüste, Leitern, Podeste oder

Ä hnliches) sei nicht mehr zumutbar. Gehen in ebenem Gelände sei

ohne Limite zumutbar (sofern dies nicht mehrere Stunden am Stück beinhalten würde). Das Gehen in

unebenem Gelände sei auf ein Minimum zu beschränken. Das Bewältigen von Treppen sei ohne

weitere Einschrän kung zumutbar (sofern dies ein « allgemein übliches Mass » ) nicht überschreiten würde. Sitzende wie stehende Position en

seien ohne weitere Limite zuzumuten (günstig sei aber auch

hier die Möglichkeit von Wechselpositionen). Das geschulterte Tragen von Lasten (An hänge tasche,

Rucksa ck, oder ähnliches) solle ein «allgemein übliches Mass» nicht überschreiten. Belastungen für

die obere Extremität seien leicht, mittelschwer und durchaus auch schwer zumutbar. Belastungen für

die unteren Extremitäten soll t en überwiegend leicht, höchstens phasenweise mittelschwer sein. Das

beruf liche Führen von Motorfahrzeugen oder das Bedienen und Führen von schweren Maschinen

sei theoretisch, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, möglich (S. 10 f.) 5 . 5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.2

Die MEDAS- Fachärzte

statuierten in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass sie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen , aber auch einer angepassten Tätigkeit aktuell nicht beantworten und eben so wenig beurteilen könnten , ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeit sfähigkeit seit 2012 verbessert oder verschlechtert habe oder gleichgeblieben sei .

Dies führten die MEDAS-Gutachter auf die Unmöglichkeit einer sicheren diagnostischen B efundung

bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurück

( E. 4.1 vorstehend ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen sich damit aus dem MEDAS-Gutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Leistungsein schrän kungen respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht ziehen. Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf die aktengestützten Stellungnahmen d er (fachfremden)

RAD -Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Juli 2016

(Urk. 7/185 S. 3) und von Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

G.___ , v o m 3. März 2017 ( Urk. 7/186 S.

3)

zum MEDAS-Gutachten

- davon aus, dass sich die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einer invaliden versiche rungs rechtlich irrelevanten Aggravation respektive Simulation erschöpften (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies e Sichtweise findet jedoch im MEDAS-Gutachten keine Grund lage . So äusserte sich Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten dahin gehend, dass eine Neigung zum Dissoziieren im Sinne eines dissoziativen Stupors besteh e .

Dazu ist zu bemerken, dass eine dissoziative Störung (Konversions stö rung) bereits begriffsnotwendig eine Simulation ausschliessen würde (vgl. Defini tion gemäss ICD 10 F44). Ferner beschrieb Dr. E.___ eine Flucht in die Krankheit und Schmerzen ohne somatisches Korrelat und hielt fest, dass eine depressive Grundstörung und eine Persönlichkeitsstörung nicht auszuschliessen seien. Er bezeichnete denn auch ausdrücklich die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als «offen und unklar» und empfahl eine mindestens dreimo natige stationäre Abklärung zur besseren Diagnosestellung (E. 4.2.2 vorstehend). Es ist also nicht klar, ob dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind oder nicht. Zwar führte

Dr. E.___ aus, dass eine «Neigung … zum überhöhten verdeutlichen und Aggravieren der Beschwerden (potenziell auch Simulation nicht ausge schlossen)» vorliege (S. 9). Aus dem MEDAS-Gutachten geht nach dem Gesagten jedoch nicht hervor, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen oder eine solche neben der Aggra vation vorhanden ist oder nicht. G erade deshalb empfahlen sie eine statio näre Abklärung .

Mangels Klarheit über ein eindeutiges Überwiegen von Aggravation durfte die Beschwerdegegnerin somit nicht auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesund heits schadens schliessen (vgl. E. 1.2). Was die Annahme einer vollen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit angeht, so findet auch diese im Gutachten keine Stütze, zumal hier sowohl aus psychiatrischer als auch interdisziplinärer Sicht ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu verzichtet wurde.

Zu bemerken ist im Übrigen, dass auch die RAD-Ärzte zunächst offenbar davon ausgingen, dass eine stationäre Begutachtung durchzuführen sei (Stellungnahme Dr. A.___ vom 20. Juni 2016; Urk. 7/185 S. 3) beziehungsweise weitere Abklä rungen im Hinblick auf eine somatoforme Störung zur Diskussion stellten (Stel lungnahme von Fachärztin G.___

vom 3. März 2017; Urk. 7/186 S. 3). Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer stationären Begutachtung (Urk. 7/182).

Nach dem Dargelegten mangelt es im vorliegenden Fall an einer medizinischen Grundla ge mit verlässlichen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Hinblick auf seine psychischen Leiden (vgl. E. 5.1) .

Der Sachverhalt erweist sich damit im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abeklärt . 5. 3

Ergänzend ist festzuhalten , dass

das internistische und das rheumatologische Teil gutachten der MEDAS grundsätzlich überzeugen und

den Anforderungen der bundesgerichtlichen Recht spre chung an beweiskräftige medizinische Grundlagen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1). So beruhen sie auf allseitigen Unter su chungen (vgl. Urk. 7/170 S. 15-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2-6), wurden in Kennt ni s der und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/170 S. 2-15 und Urk. 7/170/41-51 S. 8-10), berücks ichtigen die geklagten Beschwer d en und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 2 und 4-6). Die inter nistischen und rheumatologischen Teilgutachter haben die medizinischen Zuständ e und Zu sammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach voll zieh bar begründet (vgl. Urk. 7/170 S. 17-19 und Urk. 7/170/41-51 S. 7-11). Insbe sondere zeigte der rheumatologische Experte schlüssig auf, dass wesentliche Verände rungen im Verlauf und Erwartungen aus dem rheumatischen Formen kreis über wiegend wahrscheinlich zu verneinen seien (S. 8 f.).

Der Beschwerdeführer kritisierte das rheumat olog ische Teilgutachten in seiner Bes chwerde ( Urk. 1 S. 13) hinsichtlich des Restarbeitsfähigkeitsprofils. So sei dieses

nicht schlüssig , da der Gutachter einerseits Heben und Tragen bis Lendenhöhe von 60

kg und bis Brusthöhe von 30 kg als zumutbar erachte, gleichzeitig aber beschreibe , die unteren Extremitäten seien bloss leicht bis maximal mittelschwer belastbar. Zudem sei im Sprechstundenbericht des F.___ s vom 22. Dezember 2014 (Urk.

7/127 /5-6 ) bei diagnostizierter Gonarthrose im linken Knie eine Ent lastung und Hochlagern des Knies postuliert worden. Was Letzteres

angeht, ist anzumerken, dass dies nicht im Widerspruch zum von Dr. D.___

formulierten Restarbeitsfähig keitsprofil steht,

denn dieser führte aus, dass eine individuelle Wahl für Wechselpositionen bestmöglich gegeben sein sollte und kniebelastende Positionen und Bewegungen in Form von knienden oder kauernden Tätigkeiten vermieden werden sollten. Was das maximal zulässige, zu tragende oder zu hebende Gewicht angeht, so ist das formulierte Profil in einer Gesamtschau zu sehen, wobei insgesamt auf die höhere Einschränkung (untere Extremitäten maxi mal mittelschwer belastbar) abzustellen ist. Ohnehin ändert sich dadurch aber nichts an der Einschätzung, wonach eine angepasste Tätigkeit vollum fäng lich zumutbar ist (vgl. E. 4.3).

Somit ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebeschwerden ( vgl. E. 4 .1 ) von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus zu gehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. D.___ beschriebenen Belastungsprofil s zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4 .1 und E. 4.3 ). 5. 4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass z war auf die somatische (rheumato lo gische und internistische) Begutachtung der MEDAS-Gutachter abgestellt werden kann (vgl. E. 5. 3 vorstehend), jedoch die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ , wie von diesem offengelegt, keine Rückschlüsse auf die tatsächliche, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit zulässt ( vgl. E. 5.2 vor stehend). Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht damit nicht h ervor , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungsein schrän kungen des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht – falls solche überhaupt vorliegen - auf rein e Aggravation respektive Simulation zurückzuführen sind und sich in diesen erschöpfen

oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründen. Es liegen damit keine genüglichen medizinischen Unter lagen vor, welche es erlauben, über die Frage einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes und den Leistungsanspruch des Beschwerde führers abschliessend

zu entscheiden. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt. In welcher Form sie dies durchführen lässt

– ob, wie von den MEDAS-Gutachtern empfohlen , in einem stationären Setting, welches von den MEDAS-Gutachtern als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet wird (vgl. Urk. 7/170/29-40 S. 12) , welches die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht bereits auferlegt hat (Urk. 182) und mit welchem sich dieser einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 7/184 S. 2) oder in einer anderen geeigneten Form - liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Entscheidend wird dabei sein, dass dieses Gutachten eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Gesund heitlichen Veränderung und des i nvalidenversicherungsrechtlichen An spruches des Beschwerdeführers bildet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen und die angefochtene Verfügung vom 14 . März 2017 aufzuheben.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinandersetzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des struk turierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversiche rungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). 6 .

6 .1

Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegen stands los. 6 .2

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 6 .3

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, mit Eingabe vom 6. November 2018 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 10.8 Stunden und Fr. 97.20 Barauslagen (Urk. 19/1) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die En tschädigung von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'671.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine P rozesse ntschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruc h des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’671 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller