Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war letztmals vom 5. Januar bis 2 3. Februar 2000 beim Restaurant Y.___
im vollzeitlichen Umfang als Küchen- u nd Hausangestellte erwerbstätig gewesen, als sie sich am 2 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf chronische Rücken-, Schulter-, sowie Knie schmer zen, hohen Blutdruck und Diabetes mellitus bei der Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/6 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2003
(Urk. 8/37 und Urk. 8/39 )
b ei einem Invaliditäts grad von 50 % für die Zeit ab 1. Februar 2001 eine halbe R ente zu . Die von der Versicherten am 15. September 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8 /52) wies die IV-Stelle mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. November 2003 (Urk. 8 /62) ab.
1.2
Nach Eingang des von der Versicherten 2 3. Februar 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 8/63) stellte die IV-Stelle m it Mitteilung vom
14. März 2005 ( Urk. 8/68) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 50 %
fest.
1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 5. März 2008 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 8/70) liess die IV-Stelle die Versicherte rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Juli 2008; Urk. 8/75) und psychiatrisch (Gutachten vom 6. Mai 2009; Urk. 8/94) begutachten und sprach ihr mit Mitteilung vom 3 0. April 2010 ( Urk. 8/103) Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, Urk. 8/89 und Urk. 8/117) stellte die IV-Stell e mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/119) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest . 1.4
Nach Eingang des am 1. November 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8 /121 ) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut rheumatologisch und psy chiatrisch begutachten ( bidisziplinäres Gutachten vom 1 6. September
2014; Urk. 8/133/1-62, Urk. 8/135) und beendete die Massnahmen der Arbeitsver mitt lung m it Mitteilung vom 1 3. November 2014 ( Urk. 8/145). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/139 und Urk. 8/147/1-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/151) einen Rentenanspruch der Ver sicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente per 3 1. Januar 2015 revisionsweise auf. Die von der Versicherten am 2 8. Januar 2015 gegen die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk.
8/153/3-6) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00 116; Urk. 8/171) ab. 1.5
Mit Mitteilung vom 1 9. April 2016 ( Urk. 8/182) erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Am 3. Januar 2017 meldete sich die Versicherte erneut für einen Leistungsbezug an (Ur k .
8/184). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren ( Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/198, Urk. 8/203, Urk. 8/226 und Urk.
87230) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 8/254, Urk. 8/260 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
befristet für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 eine ganze Rente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2 8. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben , insoweit ihr darin eine ganze Rente lediglich bis 2 8. Februar 2018 zugesprochen worden sei, und es sei ihr über den Februar 2018 hinaus eine ganze Rente, mindestens aber eine Teilrente, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwer deführerin von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben und es wurde ihr an tragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes ge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass ab Februar 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer in ab 1 5. November
2017 indes erneut die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in vollzeitliche m Umfang zuzumuten sei, weshalb für die Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Für die Zeit ab 1 6. November 2017 sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ein rentenausschlies sen des Einkommen erzielen könnte . 2 .2
Die Beschwerdeführerin b ringt hiegegen vor, dass der psychische Gesundheits zu stand nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4), und dass in soma tischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, weshalb auch über den Monat Februar 2018 hinaus ein Anspruch auf e ine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) die mit Wirkung ab 1. Juli 2017 rück wirkend zugesprochene ganze Rente zu Recht bis 2 8. Februar 2018 befristete und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2028 ver neinte . Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 2) bildete, gehört indes bei einer Renten aufhebung gemäss der Rechtsprechung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung z um Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1 2. Dezember 2019 E. 2; in BGE 145 V 209 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1 2. und 2 1. November 2018 ( Urk. 8/224/4-5) und den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital B.___ , vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7). Der massgebende medizini sche Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: 3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 8/181/5-7), dass die Beschwerdefüh rerin am 8. Februar 2016 auf Grund eines infizierten Ulkus an der rechten Gross zehe hospitalisiert worden sei, und dass am 2 2. Februar 2016 eine Amputation des Digitus I (Grosszehen) des rechten Fusses durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - infiziertes Druckulkus interdigital Digitus I Fuss rechts - Diabetes mellitus Typ II , unter Insulintherapie - arterielle Hypertonie 3.2
Dr. med. C.___ , Arzt, stellte in seinem Bericht 1 8. Juli 2017 ( Urk. 8/195) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (seit 2004), gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (seit Februar 2016) - Panikstörung, seit 2005 - selbstunsichere Persönlichkeit, seit 2004 - chronifiziertes Schmerzsyndrom, teilweise somatisch, teilweise psychisch bedingt, seit 2015 - Diabetes mellitus und Adipositas per magna
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einem de pressiven Zustand mit intensiven Ängsten sowie zahlreichen körperlichen Symp to men leide, und dass die Depression phasenweise verlaufe n sei . Zudem hätten die somatischen Beschwerden den psychischen Zustand beeinflusst beziehungs weise eine Depression ausgelöst. Ende des Jahres 2015 sei es zu einer Ver schlech terung
des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Die psychischen Be schwerden hätten insbesondere nach der Amputation des rechten Grosszehens im Februar 2016 zugenommen. Zeitweise hätten die Ängste ein psychotisches Aus mass angenommen . Es sei eine ungünstige Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsangestellt e bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Der Beschwerdeführer in sei jedoch die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspe nsums von 50 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.3
Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 0. September 2017 ( Urk. 8/205/5-6), dass eine am 1 9. September 2017 durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) der Brust- (BWS) und Lenden wirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin eine progressive Wirbelkörpersin te rung von LWK2 bei einem Status nach Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur im Juni 2017 und bei einem intraossären
Oedem (S. 1) , eine neue Deck- und Boden platten impressionsfraktur von LWK1 mit geringer Wirbelkörperhöhenminderung, eine Spondylolyse L5 beidseits, mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 und Kom pression der Wurzel L5 foraminal links , sowie eine sichtbare diskrete zentrale Hyperintensität intramedullär auf Niveau Th11 und Th12 ergeben hätten (S. 2). 3.4
Im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/205/1-4) führten d ie Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie , aus, dass die Beschwerde füh rerin vom 2 8. September bis 2. Oktober 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2 9. September 2017 eine Kyphoplastik LWK1 durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - osteoporotische Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur LWK 1 bei progredienter, bekannter LWK 2-Fraktur - Diabetes mellitus - stammskelettbetonte absolute Osteoporose
Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 8. September bis 1 5. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3). 3.5
Mit Bericht vom 1. Februar 2018 ( Urk. 8/212/4-
5) stellten die Ärzte der Klinik D.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnosen: - chronische Lumbalgie bei: - thorakolumbaler Kyphosierung zwischen L1 und L2 mit osteoporo tischen Frakturen L1 und L2 mit Vertebraplana Ausbildung L2, lytische
Spondylolisthese L5/S1 mit erhaltener Bandscheibenhöhe - Status nach Kyphoplastik L1 am 2 9. September 2017 - progrediente Wirbelkörpersinterung L2 bei Status nach Berstungs fraktur L2 im Juni 2017, neue Berstungsfraktur L1 mit geringer Höhen minderung, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 mit foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links Nebendiagnosen: - manifeste Osteoporose - insulinpflichtiger Diabetes m ellitus Typ II - Status nach Grosszehenamputation rechts bei Infekt am 2 2. Februar 2016 - Nikotinabusus
Die Ärzte erwähnten, dass auf Grund der manifesten Osteoporose sowie der Komorbiditäten, insbesondere des insulinpflichtigen Diabetes m ellitus Typ II, eine Operation nicht indiziert sei . Vielmehr sei eine Fortsetzung der konservativen Therapie mittels Analgesie und Remobilisation
angezeigt (S. 2). 3.6
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt Neuro chirur gie am Kantonsspital B.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7), dass die Behandlung der Beschwerdeführerin am Kantons spital B.___
am 1 5. November 20 17 abgeschlossen worden sei (Ziff. 1.2) ,
und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - LWK2-Fraktur Diagnosen ohne Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit: - Osteoporose - Diabetes Typ II
Der Arzt erwähnte, dass die LWK2-Fraktur am 2 8. September 2017 mittels Kyp hoplastie behandelt worden sei ( Ziff. 2.2) , und führte aus, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, dass es ihr ansonsten gut ge gangen sei ( Ziff. 2.2), und dass eine gute Prog nose zu stellen sei ( Ziff. 2.7). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit unter keinen Einschränkungen mehr leide ( Ziff. 3.4) , und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit sowie angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten sei ( Ziff. 4.1 f.). 3.7
RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der medi zinischen Akten verfassten Stellungnahme vom 1 2. und 2 1. November
2018 ( Urk. 8/224/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - diabetisches Fusssyndrom rechts mit/bei: - Status nach Amputation des Digitus 1 im Februar 2016 - Osteoporose mit/bei: - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L2 im Juni 2017 - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L1 im September 2017 mit Status nach Kyphoplastie L1 am 2 9. September 2017 - t horakolumbale
Kyphosierung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - S pondylolisthesis L5/S1 mit
osteodiskaler Kompression der Wurzel L5 foraminal links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Diabetes mellitus Typ II mit/bei: - u nter Insulintherapie - Status nach Amputation D igitus
1 rechts am 2 2. Februar 2016 - i nfiziertes Ulcus Strahl IV Fuss links mit Metallfremdkörper - a rterielle Hypertonie - Nikotinabusus - Struma diffusa - Depression - Adipositas per magna
Dr. Z.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin durch Belastungseinschränkungen der Wirbel säule und durch eine leichte Gangunsicherheit beeinträchtigt werde (S. 1).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sowie hinsichtlich ange passte r Tätigkeiten habe vom Februar 2016 bis 1 5. November 2017 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1 6. November 2017 sei der Be schwer de führe rin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Aus übung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbe lasten de Zwangshaltungen, ohne Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne Schichtdienst , im vollzeitlichen Umfang zuzumuten.
Dr. Z.___ führte sodann aus, dass
auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1 9. und 2 1. Juli 2017, wonach seit dem Jahre 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder 50 %
aus psychischen Gründen bestanden habe, nicht abgestellt werden könne, da auf ein im J ahre 2014 eingeholtes Gutachten abzustellen sei , wonach eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (S.
2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin, welche unter eine m Diabetes mellitus Typ II litt , im Februar 2016 unter einem infizierten Ulkus im Bereich der rechten Grosszehe beziehungsweise unter einem diabetischen Fusssyndrom rechts litt, worauf am 2 2. Februar 2016 eine Amputation der rechten Grosszehe durchgeführt wurde . Daneben litt die Beschwerdeführerin unter Osteoporose, wobei dieses Leiden im Juni 2017 zu einer Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur im Bereich L2 und im September 2017 zu einer im Bereich L1 führte. Infolgedessen wurde die Grund- und Deck plattenimpressionsfraktur L1 am 2 9. September 2017 mittels einer Kyphoplastie behandelt. Des Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Lumbalgie bei einer progredienten Wirbelkörpersinterung L2, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 und foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einem chronischen lumbo spon dylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 mit osteodiskaler Kom pression der Wurzel L5 foraminal links (vorstehend E. 3.7 ). Dr. A.___ ging in seinem Bericht 1 2. Oktober
2018 (vorstehend E.
3.6 ) davon aus, dass die Be schwerdeführerin anlässlich einer Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 im Anschluss an eine am 2 8. September 2017 durchgeführte operative Behandlung im Sinne einer Kyphoplastie
lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass Einschränkungen in der Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr bestünden, und dass der Beschwer deführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung weiterer angepasster Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging auch Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 2. und 2 1. Novem ber 2018 (vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass im Zeitraum vom Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsicht lich angepasster Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass in der Zeit ab 1 6. November 2017 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich ange passter, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) die Ansicht, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. 4.2
Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn als Facharzt für Neuro chi rurgie verfügte Dr. A.___ über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden somatischen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen. Er hatte zudem Kenntni s der massgebenden medizinischen Vorakten, setzte sich in ange messener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer We ise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er gestützt auf die nach der Kypho plastie der LWK2-Fraktur vom 2 8. September 2017 anlässlich einer Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 durchgeführten Untersuchungen, wobei lediglich noch geringe Rückenschmerzen festzustellen waren, davon ausging, dass die Beschwe r deführerin bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unter keinen gesund heitlichen Einschränkungen mehr gelitten habe , und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit sowie weiterer, angepasster Tätigkeiten ab 1 5. November 2017 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 4.3 4.3.1
Auch die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 2. und 2 1. November 2018 (vor stehend E. 3.7 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates verfügte er über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurtei lung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch Dr. A.___ übereinstimmt, zu überzeugen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorlie gend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Z.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch A.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4 4.4.1
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ), welcher eine seit dem Jahre 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwere r Episode mit psychotischen Symptomen fest stellte, und der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in angepassten Tätigkeiten attestierte, gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über eine Aus bildung als Arzt, jedoch über keine anerkannte Weiterbildung als Facharzt und insbesondere keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt . 4.4.2
Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ), in der Fassung gemäss der Änderung vom 2 0. März 2015, welche am 1. Januar 2018 in Kraft trat , bestimmt, dass Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinialberuferegister
gemäss Art.
51 MedBG eingetragen sein müssen. Art. 51 Abs. 1 MedBG , in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung, bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen führt, die einen universitären Medi zinalberuf ausüben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des MedBG
vom 2 0. März 2015 ( Art. 67a Abs. 2 MedBG ) müssen sich Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. Demzufolge müssen ab 1. Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalbe rufere gister verzeichnet sein. 4.4.3
Demzufolge steht fest, dass es Dr. C.___ , welcher gemäss dem Medizinal be ruferegister über eine anerkannte Ausbildung als Arzt, nic ht jedoch über eine anerkannte Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt, an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Psy ch ia trie und Psychotherapie fehlt. Aus diesem Grunde kann auf dessen Beur teilung vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) vorliegend nicht abgestellt werden.
5.
5.1
Nach Gesagtem ist auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1 2. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) und durch Dr. Z.___ vom 1 2. und 2 1. November 2018 (vorstehend E. 3.7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl die Ausübung ihrer bisherige n Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beziehungsweise Küchen- und Hausangestellte als auch die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit
aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten war , dass ihr indes für die Zeit ab 1 6. November 2017 sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung a ngepasster, körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeiten im vo llzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war . 5.2
Den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/151; vgl. E. 6.4 des Urteils IV.2015.00116 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2 9. Februar 2016; Urk. 8/171) massgeblich veränderte hätte, und dass die Be schwerdeführer in zusätzlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre . Den gegenteiligen Einschätzungen durch Dr. C.___ kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4.3 ), mangels einer fachärztlichen Qualifikation kein Beweiswert zugemessen werden. 5.3
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen den diesbezüglichen Eventualv orbringen der Beschwerde füh rerin ( Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4
Da nach der Rechtsprechung von ein em strukturierten Beweisverfahren bezie hungswei se von der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.7 )
dann abgesehen werden kann , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden k a nn (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3), kann vor liegend von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. 6. 6.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6.4
6.4.1
Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr b ei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an ( Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 1 6. Februar 2018 E. 3.4). 6.4.2
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 6.4.3
Da, wie erwähnt (vorstehend E.
5.1), gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___
während der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hin sichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 2
8. Abs. 1 lit. b IVG am 1. Februar 2016 zu laufen begonnen und endete am 3 1. Januar
201 7. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 6. 4.4
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 3. Januar 2017 (Ur. 8/184) Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Renten anspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Juli 2017 ent stehen. 6.5
S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ).
Da gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ am 1. Juli 2017 für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand , war ab 1. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am
1 5. November 2017 . 7.2
Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___
für die Zeit ab 1 6. November 2017 sowohl die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechsel belastender Tätigkeiten in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensver gleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und
Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Damit wird für die Zeit ab 1 6. November 2017 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht , weshalb eine in revisionsr echtlicher Hinsicht erhebliche Verbesserung de s Gesundheitszustandes erstellt ist. 7.3
Da eine Leistungsanpassung auf Grund eine r Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4 ), g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV
in der Regel erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist, kommt eine allfällige Einstellung der Rente frühestens per 1. März 2018 in Betracht . 8. 8.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 8.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 8.3
Die am 2 2. September 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten. Es verblieben ihr somit immerhin noch rund 4,5 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung, wobei ihr sowohl die Ausübung der bis he rigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzu muten war (vorstehend E. 5.1 ). Der Beschwerdeführerin stand daher trotz ihr er
gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumut barer Hilfstätigkeiten offen. Unter diesen Umständen vermag das fo rtgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als unzumutbar erscheinen und lässt nicht den Schluss zu, eine Anstellung der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen . 9. 9.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zuzumuten war. 9.2
Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 9.3
Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 ) sind Ausnahmen vom Re gelfall der Selbstein gliederung in Anlehnung an lit.
a Abs. 4 der Schlussbestim mungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 ( SchlB IVG ) grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revi sions
- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliede rung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2 011 vom 10. Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3 .5 ). 9.4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 209 E. 5) findet die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Renten zusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres massgebliche Zeit punkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der dari n verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 145 V 209 E. 5.4). 9.5
Ausnahmen vo n der grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumut barkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin wei sen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufser fahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E.
5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hin weisen ) . 10 . 10 .1
Die am 2 2. September 1958
geborene Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten hatte, hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt mass gebend ist, die Schwelle des 5 5. Altersjahres überschritten und erfüllt daher die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vorstehend E. 9.3 ). Anhaltspunkte dafür, dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wi e der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren und ihrer langdauernden Ab senz vom Arbeitsmarkt zu vermuten, dass der Be schwerdeführerin bei einer Ren ten aufhebung
eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 10.2
10.2.1
Zu prüfen bleibt, ob von der Prüfung und Durchführung von Eingliede rungs mass nahmen abzusehen ist, weil es der Beschwerdeführerin an subjektiver Ein glie derungsbereitschaft fehlte. 10.2.2
Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). 10. 2.3
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2014 mit, dass sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei zu arbeiten, und dass sie keine Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 8/144/2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 8/145) die Massnahmen der Arbeitsvermittlung beendete. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen indes nicht grundsätzlich verweigert . Es kann daraus jedenfalls nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit für den massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) auf eine fehlende Bereitschaft zu Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden. 10.3
Nach Gesagtem erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durch füh rung befähigender Massnahmen als unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.2 und 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5). Vielmehr sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich vorerst Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine Integration in das Erwerbsleben durchzuführen.
Denn die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente kommt , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 9.4 ), auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird, wobei die mit BGE 145 V 209 erfolgte Praxisänderung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.2.2). Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.3 und E. 3.1). 11.
Die Beschwerdegegnerin wird daher Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel einer Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befähigung zur Ausschöpfung der ihr allenfalls verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt prüfen und allenfalls durchführen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der ihr einstweilen weiter auszurichtenden ganzen Rente erneut verfüge n .
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 12 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 13 . 13.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 13.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2020 aufgehoben
und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes ge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.4 ), g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV
in der Regel erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist, kommt eine allfällige Einstellung der Rente frühestens per 1. März 2018 in Betracht .
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.8 ). Denn als Facharzt für Neuro chi rurgie verfügte Dr. A.___ über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden somatischen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen. Er hatte zudem Kenntni s der massgebenden medizinischen Vorakten, setzte sich in ange messener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer We ise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er gestützt auf die nach der Kypho plastie der LWK2-Fraktur vom 2 8. September 2017 anlässlich einer Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 durchgeführten Untersuchungen, wobei lediglich noch geringe Rückenschmerzen festzustellen waren, davon ausging, dass die Beschwe r deführerin bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unter keinen gesund heitlichen Einschränkungen mehr gelitten habe , und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit sowie weiterer, angepasster Tätigkeiten ab 1 5. November 2017 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei.
E. 2 5. März 2008 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 8/70) liess die IV-Stelle die Versicherte rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Juli 2008; Urk. 8/75) und psychiatrisch (Gutachten vom 6. Mai 2009; Urk. 8/94) begutachten und sprach ihr mit Mitteilung vom 3 0. April 2010 ( Urk. 8/103) Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, Urk. 8/89 und Urk. 8/117) stellte die IV-Stell e mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/119) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass ab Februar 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer in ab 1 5. November
2017 indes erneut die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in vollzeitliche m Umfang zuzumuten sei, weshalb für die Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Für die Zeit ab 1 6. November 2017 sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ein rentenausschlies sen des Einkommen erzielen könnte . 2 .2
Die Beschwerdeführerin b ringt hiegegen vor, dass der psychische Gesundheits zu stand nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4), und dass in soma tischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, weshalb auch über den Monat Februar 2018 hinaus ein Anspruch auf e ine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2014 mit, dass sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei zu arbeiten, und dass sie keine Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 8/144/2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 8/145) die Massnahmen der Arbeitsvermittlung beendete. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen indes nicht grundsätzlich verweigert . Es kann daraus jedenfalls nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit für den massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) auf eine fehlende Bereitschaft zu Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden. 10.3
Nach Gesagtem erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durch füh rung befähigender Massnahmen als unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.2 und 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5). Vielmehr sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich vorerst Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine Integration in das Erwerbsleben durchzuführen.
Denn die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente kommt , wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - LWK2-Fraktur Diagnosen ohne Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit: - Osteoporose - Diabetes Typ II
Der Arzt erwähnte, dass die LWK2-Fraktur am 2 8. September 2017 mittels Kyp hoplastie behandelt worden sei ( Ziff. 2.2) , und führte aus, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, dass es ihr ansonsten gut ge gangen sei ( Ziff. 2.2), und dass eine gute Prog nose zu stellen sei ( Ziff. 2.7). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit unter keinen Einschränkungen mehr leide ( Ziff. 3.4) , und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit sowie angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten sei ( Ziff. 4.1 f.).
E. 3 1. Januar 2015 revisionsweise auf. Die von der Versicherten am 2 8. Januar 2015 gegen die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk.
8/153/3-6) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00 116; Urk. 8/171) ab.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1 2. und 2 1. November 2018 ( Urk. 8/224/4-5) und den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital B.___ , vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7). Der massgebende medizini sche Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar:
E. 3.2 ) vorliegend nicht abgestellt werden.
E. 3.3 Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 0. September 2017 ( Urk. 8/205/5-6), dass eine am 1 9. September 2017 durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) der Brust- (BWS) und Lenden wirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin eine progressive Wirbelkörpersin te rung von LWK2 bei einem Status nach Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur im Juni 2017 und bei einem intraossären
Oedem (S. 1) , eine neue Deck- und Boden platten impressionsfraktur von LWK1 mit geringer Wirbelkörperhöhenminderung, eine Spondylolyse L5 beidseits, mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 und Kom pression der Wurzel L5 foraminal links , sowie eine sichtbare diskrete zentrale Hyperintensität intramedullär auf Niveau Th11 und Th12 ergeben hätten (S. 2).
E. 3.4 Im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/205/1-4) führten d ie Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie , aus, dass die Beschwerde füh rerin vom 2 8. September bis 2. Oktober 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2 9. September 2017 eine Kyphoplastik LWK1 durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - osteoporotische Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur LWK 1 bei progredienter, bekannter LWK 2-Fraktur - Diabetes mellitus - stammskelettbetonte absolute Osteoporose
Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 8. September bis 1 5. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).
E. 3.5 ) beziehungsweise unter einem chronischen lumbo spon dylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 mit osteodiskaler Kom pression der Wurzel L5 foraminal links (vorstehend E.
E. 3.6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E.
E. 3.7 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates verfügte er über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurtei lung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch Dr. A.___ übereinstimmt, zu überzeugen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorlie gend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin, welche unter eine m Diabetes mellitus Typ II litt , im Februar 2016 unter einem infizierten Ulkus im Bereich der rechten Grosszehe beziehungsweise unter einem diabetischen Fusssyndrom rechts litt, worauf am 2 2. Februar 2016 eine Amputation der rechten Grosszehe durchgeführt wurde . Daneben litt die Beschwerdeführerin unter Osteoporose, wobei dieses Leiden im Juni 2017 zu einer Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur im Bereich L2 und im September 2017 zu einer im Bereich L1 führte. Infolgedessen wurde die Grund- und Deck plattenimpressionsfraktur L1 am 2 9. September 2017 mittels einer Kyphoplastie behandelt. Des Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Lumbalgie bei einer progredienten Wirbelkörpersinterung L2, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 und foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E.
E. 4.2 Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Oktober 2018 (vorstehend E.
E. 4.3.1 Auch die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 2. und 2 1. November 2018 (vor stehend E.
E. 4.3.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Z.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch A.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann.
E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 3. Januar 2017 (Ur. 8/184) Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Renten anspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Juli 2017 ent stehen.
E. 4.4.1 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ), welcher eine seit dem Jahre 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwere r Episode mit psychotischen Symptomen fest stellte, und der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in angepassten Tätigkeiten attestierte, gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über eine Aus bildung als Arzt, jedoch über keine anerkannte Weiterbildung als Facharzt und insbesondere keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt .
E. 4.4.2 Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ), in der Fassung gemäss der Änderung vom 2 0. März 2015, welche am 1. Januar 2018 in Kraft trat , bestimmt, dass Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinialberuferegister
gemäss Art.
51 MedBG eingetragen sein müssen. Art. 51 Abs. 1 MedBG , in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung, bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen führt, die einen universitären Medi zinalberuf ausüben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des MedBG
vom 2 0. März 2015 ( Art. 67a Abs. 2 MedBG ) müssen sich Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. Demzufolge müssen ab 1. Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalbe rufere gister verzeichnet sein.
E. 4.4.3 ), mangels einer fachärztlichen Qualifikation kein Beweiswert zugemessen werden.
E. 5.1 ). Der Beschwerdeführerin stand daher trotz ihr er
gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumut barer Hilfstätigkeiten offen. Unter diesen Umständen vermag das fo rtgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als unzumutbar erscheinen und lässt nicht den Schluss zu, eine Anstellung der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen .
E. 5.2 Den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/151; vgl. E. 6.4 des Urteils IV.2015.00116 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2 9. Februar 2016; Urk. 8/171) massgeblich veränderte hätte, und dass die Be schwerdeführer in zusätzlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre . Den gegenteiligen Einschätzungen durch Dr. C.___ kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 5.3 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen den diesbezüglichen Eventualv orbringen der Beschwerde füh rerin ( Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
E. 5.4 Da nach der Rechtsprechung von ein em strukturierten Beweisverfahren bezie hungswei se von der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.7 )
dann abgesehen werden kann , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden k a nn (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3), kann vor liegend von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden.
E. 6.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3).
E. 6.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr b ei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an ( Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 1 6. Februar 2018 E. 3.4).
E. 6.4.2 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist ( Art.
E. 6.4.3 Da, wie erwähnt (vorstehend E.
5.1), gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___
während der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hin sichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 2
8. Abs. 1 lit. b IVG am 1. Februar 2016 zu laufen begonnen und endete am 3 1. Januar
201 7. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 6.
E. 6.5 S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ).
Da gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ am 1. Juli 2017 für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand , war ab 1. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am
1 5. November 2017 . 7.2
Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___
für die Zeit ab 1 6. November 2017 sowohl die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechsel belastender Tätigkeiten in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensver gleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und
Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Damit wird für die Zeit ab 1 6. November 2017 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht , weshalb eine in revisionsr echtlicher Hinsicht erhebliche Verbesserung de s Gesundheitszustandes erstellt ist. 7.3
Da eine Leistungsanpassung auf Grund eine r Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2).
E. 8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
E. 8.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
E. 8.3 Die am 2 2. September 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten. Es verblieben ihr somit immerhin noch rund 4,5 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung, wobei ihr sowohl die Ausübung der bis he rigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzu muten war (vorstehend E.
E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zuzumuten war.
E. 9.2 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
E. 9.3 ). Anhaltspunkte dafür, dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wi e der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren und ihrer langdauernden Ab senz vom Arbeitsmarkt zu vermuten, dass der Be schwerdeführerin bei einer Ren ten aufhebung
eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 10.2
10.2.1
Zu prüfen bleibt, ob von der Prüfung und Durchführung von Eingliede rungs mass nahmen abzusehen ist, weil es der Beschwerdeführerin an subjektiver Ein glie derungsbereitschaft fehlte. 10.2.2
Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). 10.
E. 9.4 ), auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird, wobei die mit BGE 145 V 209 erfolgte Praxisänderung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.2.2). Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.3 und E. 3.1).
E. 9.5 Ausnahmen vo n der grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumut barkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin wei sen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufser fahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E.
5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hin weisen ) . 10 . 10 .1
Die am 2 2. September 1958
geborene Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten hatte, hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt mass gebend ist, die Schwelle des 5 5. Altersjahres überschritten und erfüllt daher die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vorstehend E.
E. 011 vom 10. Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3 .5 ).
E. 11 Die Beschwerdegegnerin wird daher Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel einer Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befähigung zur Ausschöpfung der ihr allenfalls verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt prüfen und allenfalls durchführen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der ihr einstweilen weiter auszurichtenden ganzen Rente erneut verfüge n .
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 12 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 13 .
E. 13.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
E. 13.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2020 aufgehoben
und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1958, war letztmals vom
- Januar bis 2
- Februar 2000 beim Restaurant Y.___ im vollzeitlichen Umfang als Küchen- u nd Hausangestellte erwerbstätig gewesen, als sie sich am 2
- September 2001 bei der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf chronische Rücken-, Schulter-, sowie Knie schmer zen, hohen Blutdruck und Diabetes mellitus bei der Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/6 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/37 und Urk. 8/39 ) b ei einem Invaliditäts grad von 50 % für die Zeit ab
- Februar 2001 eine halbe R ente zu . Die von der Versicherten am 15. September 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8 /52) wies die IV-Stelle mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. November 2003 (Urk. 8 /62) ab. 1.2 Nach Eingang des von der Versicherten 2
- Februar 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 8/63) stellte die IV-Stelle m it Mitteilung vom
- März 2005 ( Urk. 8/68) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 50 % fest. 1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- März 2008 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 8/70) liess die IV-Stelle die Versicherte rheumatologisch (Gutachten vom 2
- Juli 2008; Urk. 8/75) und psychiatrisch (Gutachten vom
- Mai 2009; Urk. 8/94) begutachten und sprach ihr mit Mitteilung vom 3
- April 2010 ( Urk. 8/103) Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, Urk. 8/89 und Urk. 8/117) stellte die IV-Stell e mit Verfügung vom
- Dezember 2011 ( Urk. 8/119) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest . 1.4 Nach Eingang des am 1. November 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8 /121 ) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut rheumatologisch und psy chiatrisch begutachten ( bidisziplinäres Gutachten vom 1
- September 2014; Urk. 8/133/1-62, Urk. 8/135) und beendete die Massnahmen der Arbeitsver mitt lung m it Mitteilung vom 1
- November 2014 ( Urk. 8/145). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/139 und Urk. 8/147/1-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 8/151) einen Rentenanspruch der Ver sicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente per 3
- Januar 2015 revisionsweise auf. Die von der Versicherten am 2
- Januar 2015 gegen die Ver fügung vom 1
- Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/153/3-6) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2
- Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00 116; Urk. 8/171) ab. 1.5 Mit Mitteilung vom 1
- April 2016 ( Urk. 8/182) erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Am
- Januar 2017 meldete sich die Versicherte erneut für einen Leistungsbezug an (Ur k . 8/184). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren ( Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/198, Urk. 8/203, Urk. 8/226 und Urk. 87230) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 8/254, Urk. 8/260 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % befristet für die Zeit vom
- Juli 2017 bis 2
- Februar 2018 eine ganze Rente zu.
- Gegen die Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2
- Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben , insoweit ihr darin eine ganze Rente lediglich bis 2
- Februar 2018 zugesprochen worden sei, und es sei ihr über den Februar 2018 hinaus eine ganze Rente, mindestens aber eine Teilrente, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- April 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
- Juni 2020 wurde der Beschwer deführerin von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben und es wurde ihr an tragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes ge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass ab Februar 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer in ab 1
- November 2017 indes erneut die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in vollzeitliche m Umfang zuzumuten sei, weshalb für die Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Für die Zeit ab 1
- November 2017 sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ein rentenausschlies sen des Einkommen erzielen könnte . 2 .2 Die Beschwerdeführerin b ringt hiegegen vor, dass der psychische Gesundheits zu stand nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4), und dass in soma tischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, weshalb auch über den Monat Februar 2018 hinaus ein Anspruch auf e ine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) die mit Wirkung ab
- Juli 2017 rück wirkend zugesprochene ganze Rente zu Recht bis 2
- Februar 2018 befristete und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab
- März 2028 ver neinte . Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) bildete, gehört indes bei einer Renten aufhebung gemäss der Rechtsprechung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung z um Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1
- Dezember 2019 E. 2; in BGE 145 V 209 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom
- Juni 2019).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1
- und 2
- November 2018 ( Urk. 8/224/4-5) und den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital B.___ , vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7). Der massgebende medizini sche Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: 3.2 Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 8/181/5-7), dass die Beschwerdefüh rerin am
- Februar 2016 auf Grund eines infizierten Ulkus an der rechten Gross zehe hospitalisiert worden sei, und dass am 2
- Februar 2016 eine Amputation des Digitus I (Grosszehen) des rechten Fusses durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - infiziertes Druckulkus interdigital Digitus I Fuss rechts - Diabetes mellitus Typ II , unter Insulintherapie - arterielle Hypertonie 3.2 Dr. med. C.___ , Arzt, stellte in seinem Bericht 1
- Juli 2017 ( Urk. 8/195) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (seit 2004), gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (seit Februar 2016) - Panikstörung, seit 2005 - selbstunsichere Persönlichkeit, seit 2004 - chronifiziertes Schmerzsyndrom, teilweise somatisch, teilweise psychisch bedingt, seit 2015 - Diabetes mellitus und Adipositas per magna Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einem de pressiven Zustand mit intensiven Ängsten sowie zahlreichen körperlichen Symp to men leide, und dass die Depression phasenweise verlaufe n sei . Zudem hätten die somatischen Beschwerden den psychischen Zustand beeinflusst beziehungs weise eine Depression ausgelöst. Ende des Jahres 2015 sei es zu einer Ver schlech terung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Die psychischen Be schwerden hätten insbesondere nach der Amputation des rechten Grosszehens im Februar 2016 zugenommen. Zeitweise hätten die Ängste ein psychotisches Aus mass angenommen . Es sei eine ungünstige Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsangestellt e bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Der Beschwerdeführer in sei jedoch die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspe nsums von 50 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.3 Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2
- September 2017 ( Urk. 8/205/5-6), dass eine am 1
- September 2017 durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) der Brust- (BWS) und Lenden wirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin eine progressive Wirbelkörpersin te rung von LWK2 bei einem Status nach Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur im Juni 2017 und bei einem intraossären Oedem (S. 1) , eine neue Deck- und Boden platten impressionsfraktur von LWK1 mit geringer Wirbelkörperhöhenminderung, eine Spondylolyse L5 beidseits, mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 und Kom pression der Wurzel L5 foraminal links , sowie eine sichtbare diskrete zentrale Hyperintensität intramedullär auf Niveau Th11 und Th12 ergeben hätten (S. 2). 3.4 Im Austrittsbericht vom
- Oktober 2017 ( Urk. 8/205/1-4) führten d ie Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie , aus, dass die Beschwerde füh rerin vom 2
- September bis
- Oktober 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2
- September 2017 eine Kyphoplastik LWK1 durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - osteoporotische Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur LWK 1 bei progredienter, bekannter LWK 2-Fraktur - Diabetes mellitus - stammskelettbetonte absolute Osteoporose Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2
- September bis 1
- November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3). 3.5 Mit Bericht vom
- Februar 2018 ( Urk. 8/212/4- 5) stellten die Ärzte der Klinik D.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnosen: - chronische Lumbalgie bei: - thorakolumbaler Kyphosierung zwischen L1 und L2 mit osteoporo tischen Frakturen L1 und L2 mit Vertebraplana Ausbildung L2, lytische Spondylolisthese L5/S1 mit erhaltener Bandscheibenhöhe - Status nach Kyphoplastik L1 am 2
- September 2017 - progrediente Wirbelkörpersinterung L2 bei Status nach Berstungs fraktur L2 im Juni 2017, neue Berstungsfraktur L1 mit geringer Höhen minderung, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 mit foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links Nebendiagnosen: - manifeste Osteoporose - insulinpflichtiger Diabetes m ellitus Typ II - Status nach Grosszehenamputation rechts bei Infekt am 2
- Februar 2016 - Nikotinabusus Die Ärzte erwähnten, dass auf Grund der manifesten Osteoporose sowie der Komorbiditäten, insbesondere des insulinpflichtigen Diabetes m ellitus Typ II, eine Operation nicht indiziert sei . Vielmehr sei eine Fortsetzung der konservativen Therapie mittels Analgesie und Remobilisation angezeigt (S. 2). 3.6 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt Neuro chirur gie am Kantonsspital B.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7), dass die Behandlung der Beschwerdeführerin am Kantons spital B.___ am 1
- November 20 17 abgeschlossen worden sei (Ziff. 1.2) , und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - LWK2-Fraktur Diagnosen ohne Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit: - Osteoporose - Diabetes Typ II Der Arzt erwähnte, dass die LWK2-Fraktur am 2
- September 2017 mittels Kyp hoplastie behandelt worden sei ( Ziff. 2.2) , und führte aus, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Nachkontrolle vom 1
- November 2017 lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, dass es ihr ansonsten gut ge gangen sei ( Ziff. 2.2), und dass eine gute Prog nose zu stellen sei ( Ziff. 2.7). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit unter keinen Einschränkungen mehr leide ( Ziff. 3.4) , und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit sowie angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten sei ( Ziff. 4.1 f.). 3.7 RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der medi zinischen Akten verfassten Stellungnahme vom 1
- und 2
- November 2018 ( Urk. 8/224/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - diabetisches Fusssyndrom rechts mit/bei: - Status nach Amputation des Digitus 1 im Februar 2016 - Osteoporose mit/bei: - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L2 im Juni 2017 - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L1 im September 2017 mit Status nach Kyphoplastie L1 am 2
- September 2017 - t horakolumbale Kyphosierung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - S pondylolisthesis L5/S1 mit osteodiskaler Kompression der Wurzel L5 foraminal links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Diabetes mellitus Typ II mit/bei: - u nter Insulintherapie - Status nach Amputation D igitus 1 rechts am 2
- Februar 2016 - i nfiziertes Ulcus Strahl IV Fuss links mit Metallfremdkörper - a rterielle Hypertonie - Nikotinabusus - Struma diffusa - Depression - Adipositas per magna Dr. Z.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin durch Belastungseinschränkungen der Wirbel säule und durch eine leichte Gangunsicherheit beeinträchtigt werde (S. 1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sowie hinsichtlich ange passte r Tätigkeiten habe vom Februar 2016 bis 1
- November 2017 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1
- November 2017 sei der Be schwer de führe rin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Aus übung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbe lasten de Zwangshaltungen, ohne Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne Schichtdienst , im vollzeitlichen Umfang zuzumuten. Dr. Z.___ führte sodann aus, dass auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1
- und 2
- Juli 2017, wonach seit dem Jahre 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder 50 % aus psychischen Gründen bestanden habe, nicht abgestellt werden könne, da auf ein im J ahre 2014 eingeholtes Gutachten abzustellen sei , wonach eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (S. 2).
- 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin, welche unter eine m Diabetes mellitus Typ II litt , im Februar 2016 unter einem infizierten Ulkus im Bereich der rechten Grosszehe beziehungsweise unter einem diabetischen Fusssyndrom rechts litt, worauf am 2
- Februar 2016 eine Amputation der rechten Grosszehe durchgeführt wurde . Daneben litt die Beschwerdeführerin unter Osteoporose, wobei dieses Leiden im Juni 2017 zu einer Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur im Bereich L2 und im September 2017 zu einer im Bereich L1 führte. Infolgedessen wurde die Grund- und Deck plattenimpressionsfraktur L1 am 2
- September 2017 mittels einer Kyphoplastie behandelt. Des Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Lumbalgie bei einer progredienten Wirbelkörpersinterung L2, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 und foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einem chronischen lumbo spon dylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 mit osteodiskaler Kom pression der Wurzel L5 foraminal links (vorstehend E. 3.7 ). Dr. A.___ ging in seinem Bericht 1
- Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6 ) davon aus, dass die Be schwerdeführerin anlässlich einer Nachkontrolle vom 1
- November 2017 im Anschluss an eine am 2
- September 2017 durchgeführte operative Behandlung im Sinne einer Kyphoplastie lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass Einschränkungen in der Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr bestünden, und dass der Beschwer deführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung weiterer angepasster Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging auch Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- und 2
- Novem ber 2018 (vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass im Zeitraum vom Februar 2016 bis 1
- November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsicht lich angepasster Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass in der Zeit ab 1
- November 2017 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich ange passter, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1
- Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) die Ansicht, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. 4.2 Der Bericht von Dr. A.___ vom 1
- Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn als Facharzt für Neuro chi rurgie verfügte Dr. A.___ über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden somatischen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen. Er hatte zudem Kenntni s der massgebenden medizinischen Vorakten, setzte sich in ange messener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer We ise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er gestützt auf die nach der Kypho plastie der LWK2-Fraktur vom 2
- September 2017 anlässlich einer Nachkontrolle vom 1
- November 2017 durchgeführten Untersuchungen, wobei lediglich noch geringe Rückenschmerzen festzustellen waren, davon ausging, dass die Beschwe r deführerin bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unter keinen gesund heitlichen Einschränkungen mehr gelitten habe , und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit sowie weiterer, angepasster Tätigkeiten ab 1
- November 2017 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 4.3 4.3.1 Auch die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1
- und 2
- November 2018 (vor stehend E. 3.7 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates verfügte er über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurtei lung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch Dr. A.___ übereinstimmt, zu überzeugen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom
- November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 2
- Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorlie gend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom
- Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Z.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch A.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4 4.4.1 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1
- Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ), welcher eine seit dem Jahre 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwere r Episode mit psychotischen Symptomen fest stellte, und der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in angepassten Tätigkeiten attestierte, gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über eine Aus bildung als Arzt, jedoch über keine anerkannte Weiterbildung als Facharzt und insbesondere keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt . 4.4.2 Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ), in der Fassung gemäss der Änderung vom 2
- März 2015, welche am
- Januar 2018 in Kraft trat , bestimmt, dass Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinialberuferegister gemäss Art. 51 MedBG eingetragen sein müssen. Art. 51 Abs. 1 MedBG , in der ab
- Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung, bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen führt, die einen universitären Medi zinalberuf ausüben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des MedBG vom 2
- März 2015 ( Art. 67a Abs. 2 MedBG ) müssen sich Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. Demzufolge müssen ab
- Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalbe rufere gister verzeichnet sein. 4.4.3 Demzufolge steht fest, dass es Dr. C.___ , welcher gemäss dem Medizinal be ruferegister über eine anerkannte Ausbildung als Arzt, nic ht jedoch über eine anerkannte Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt, an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Psy ch ia trie und Psychotherapie fehlt. Aus diesem Grunde kann auf dessen Beur teilung vom 1
- Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) vorliegend nicht abgestellt werden.
- 5.1 Nach Gesagtem ist auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1
- Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) und durch Dr. Z.___ vom 1
- und 2
- November 2018 (vorstehend E. 3.7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar 2016 bis 1
- November 2017 sowohl die Ausübung ihrer bisherige n Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beziehungsweise Küchen- und Hausangestellte als auch die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten war , dass ihr indes für die Zeit ab 1
- November 2017 sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung a ngepasster, körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeiten im vo llzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war . 5.2 Den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 8/151; vgl. E. 6.4 des Urteils IV.2015.00116 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2
- Februar 2016; Urk. 8/171) massgeblich veränderte hätte, und dass die Be schwerdeführer in zusätzlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre . Den gegenteiligen Einschätzungen durch Dr. C.___ kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4.3 ), mangels einer fachärztlichen Qualifikation kein Beweiswert zugemessen werden. 5.3 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen den diesbezüglichen Eventualv orbringen der Beschwerde füh rerin ( Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4 Da nach der Rechtsprechung von ein em strukturierten Beweisverfahren bezie hungswei se von der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.7 ) dann abgesehen werden kann , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden k a nn (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3), kann vor liegend von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden.
- 6.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1
- Februar 2014 E. 4.3). 6.4 6.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr b ei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an ( Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom
- Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3
- Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 3.4). 6.4.2 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2
- Oktober 2013 E. 3.2). 6.4.3 Da, wie erwähnt (vorstehend E. 5.1), gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ während der Zeit vom
- Februar 2016 bis 1
- November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hin sichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 2
- Abs. 1 lit. b IVG am
- Februar 2016 zu laufen begonnen und endete am 3
- Januar 201
- Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
- 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am
- Januar 2017 (Ur. 8/184) Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Renten anspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Juli 2017 ent stehen. 6.5 S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
- Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1
- April 2017 E. 3.2.1 ). Da gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ am
- Juli 2017 für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand , war ab
- Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen .
- 7.1 Zu prüfen bleibt die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am 1
- November 2017 . 7.2 Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ für die Zeit ab 1
- November 2017 sowohl die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechsel belastender Tätigkeiten in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2
- Januar 2020 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensver gleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Damit wird für die Zeit ab 1
- November 2017 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht , weshalb eine in revisionsr echtlicher Hinsicht erhebliche Verbesserung de s Gesundheitszustandes erstellt ist. 7.3 Da eine Leistungsanpassung auf Grund eine r Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4 ), g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV in der Regel erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist, kommt eine allfällige Einstellung der Rente frühestens per
- März 2018 in Betracht .
- 8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2
- Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1
- Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 2
- August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 8.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 2
- März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2
- Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom
- Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 8.3 Die am 2
- September 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1
- November 2017 das 5
- Alters jahr bereits überschritten. Es verblieben ihr somit immerhin noch rund 4,5 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung, wobei ihr sowohl die Ausübung der bis he rigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzu muten war (vorstehend E. 5.1 ). Der Beschwerdeführerin stand daher trotz ihr er gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumut barer Hilfstätigkeiten offen. Unter diesen Umständen vermag das fo rtgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als unzumutbar erscheinen und lässt nicht den Schluss zu, eine Anstellung der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen .
- 9.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zuzumuten war. 9.2 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 9.3 Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 ) sind Ausnahmen vom Re gelfall der Selbstein gliederung in Anlehnung an lit. a Abs. 4 der Schlussbestim mungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 ( SchlB IVG ) grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revi sions - (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliede rung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2 011 vom 10. Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 E. 3 .5 ). 9.4 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 209 E. 5) findet die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5
- Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Renten zusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5
- Altersjahres massgebliche Zeit punkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der dari n verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 145 V 209 E. 5.4). 9.5 Ausnahmen vo n der grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumut barkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin wei sen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1
- Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufser fahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2
- April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hin weisen ) . 10 . 10 .1 Die am 2
- September 1958 geborene Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1
- November 2017 das 5
- Alters jahr bereits überschritten hatte, hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt mass gebend ist, die Schwelle des 5
- Altersjahres überschritten und erfüllt daher die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vorstehend E. 9.3 ). Anhaltspunkte dafür, dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wi e der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren und ihrer langdauernden Ab senz vom Arbeitsmarkt zu vermuten, dass der Be schwerdeführerin bei einer Ren ten aufhebung eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 10.2 10.2.1 Zu prüfen bleibt, ob von der Prüfung und Durchführung von Eingliede rungs mass nahmen abzusehen ist, weil es der Beschwerdeführerin an subjektiver Ein glie derungsbereitschaft fehlte. 10.2.2 Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1
- Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom
- April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom
- September 2015 E. 4.2).
- 2.3 Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 1
- November 2014 mit, dass sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei zu arbeiten, und dass sie keine Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 8/144/2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
- Novem ber 2014 ( Urk. 8/145) die Massnahmen der Arbeitsvermittlung beendete. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen indes nicht grundsätzlich verweigert . Es kann daraus jedenfalls nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit für den massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) auf eine fehlende Bereitschaft zu Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden. 10.3 Nach Gesagtem erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durch füh rung befähigender Massnahmen als unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 2.3.2 und 9C_183/2015 vom 1
- August 2015 E. 5). Vielmehr sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich vorerst Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine Integration in das Erwerbsleben durchzuführen. Denn die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente kommt , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 9.4 ), auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird, wobei die mit BGE 145 V 209 erfolgte Praxisänderung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 3.2.2). Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 2.3.3 und E. 3.1).
- Die Beschwerdegegnerin wird daher Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel einer Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befähigung zur Ausschöpfung der ihr allenfalls verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt prüfen und allenfalls durchführen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der ihr einstweilen weiter auszurichtenden ganzen Rente erneut verfüge n . Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 12 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 13 . 13.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 13.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Januar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab
- März 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00156
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war letztmals vom 5. Januar bis 2 3. Februar 2000 beim Restaurant Y.___
im vollzeitlichen Umfang als Küchen- u nd Hausangestellte erwerbstätig gewesen, als sie sich am 2 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf chronische Rücken-, Schulter-, sowie Knie schmer zen, hohen Blutdruck und Diabetes mellitus bei der Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 8/6 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2003
(Urk. 8/37 und Urk. 8/39 )
b ei einem Invaliditäts grad von 50 % für die Zeit ab 1. Februar 2001 eine halbe R ente zu . Die von der Versicherten am 15. September 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8 /52) wies die IV-Stelle mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. November 2003 (Urk. 8 /62) ab.
1.2
Nach Eingang des von der Versicherten 2 3. Februar 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 8/63) stellte die IV-Stelle m it Mitteilung vom
14. März 2005 ( Urk. 8/68) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 50 %
fest.
1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 5. März 2008 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 8/70) liess die IV-Stelle die Versicherte rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Juli 2008; Urk. 8/75) und psychiatrisch (Gutachten vom 6. Mai 2009; Urk. 8/94) begutachten und sprach ihr mit Mitteilung vom 3 0. April 2010 ( Urk. 8/103) Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, Urk. 8/89 und Urk. 8/117) stellte die IV-Stell e mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/119) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest . 1.4
Nach Eingang des am 1. November 2013 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 8 /121 ) liess die IV-Stelle die Versicherte erneut rheumatologisch und psy chiatrisch begutachten ( bidisziplinäres Gutachten vom 1 6. September
2014; Urk. 8/133/1-62, Urk. 8/135) und beendete die Massnahmen der Arbeitsver mitt lung m it Mitteilung vom 1 3. November 2014 ( Urk. 8/145). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/139 und Urk. 8/147/1-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/151) einen Rentenanspruch der Ver sicherten und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente per 3 1. Januar 2015 revisionsweise auf. Die von der Versicherten am 2 8. Januar 2015 gegen die Ver fügung vom 1 1. Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk.
8/153/3-6) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00 116; Urk. 8/171) ab. 1.5
Mit Mitteilung vom 1 9. April 2016 ( Urk. 8/182) erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Am 3. Januar 2017 meldete sich die Versicherte erneut für einen Leistungsbezug an (Ur k .
8/184). Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren ( Urk. 8/186, Urk. 8/188, Urk. 8/198, Urk. 8/203, Urk. 8/226 und Urk.
87230) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 8/254, Urk. 8/260 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
befristet für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 eine ganze Rente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2 8. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben , insoweit ihr darin eine ganze Rente lediglich bis 2 8. Februar 2018 zugesprochen worden sei, und es sei ihr über den Februar 2018 hinaus eine ganze Rente, mindestens aber eine Teilrente, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwer deführerin von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben und es wurde ihr an tragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes ge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass ab Februar 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer in ab 1 5. November
2017 indes erneut die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in vollzeitliche m Umfang zuzumuten sei, weshalb für die Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Für die Zeit ab 1 6. November 2017 sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ein rentenausschlies sen des Einkommen erzielen könnte . 2 .2
Die Beschwerdeführerin b ringt hiegegen vor, dass der psychische Gesundheits zu stand nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 4), und dass in soma tischer Hinsicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, weshalb auch über den Monat Februar 2018 hinaus ein Anspruch auf e ine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) die mit Wirkung ab 1. Juli 2017 rück wirkend zugesprochene ganze Rente zu Recht bis 2 8. Februar 2018 befristete und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2028 ver neinte . Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk. 2) bildete, gehört indes bei einer Renten aufhebung gemäss der Rechtsprechung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung z um Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1 2. Dezember 2019 E. 2; in BGE 145 V 209 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1 2. und 2 1. November 2018 ( Urk. 8/224/4-5) und den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital B.___ , vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7). Der massgebende medizini sche Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: 3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 8/181/5-7), dass die Beschwerdefüh rerin am 8. Februar 2016 auf Grund eines infizierten Ulkus an der rechten Gross zehe hospitalisiert worden sei, und dass am 2 2. Februar 2016 eine Amputation des Digitus I (Grosszehen) des rechten Fusses durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - infiziertes Druckulkus interdigital Digitus I Fuss rechts - Diabetes mellitus Typ II , unter Insulintherapie - arterielle Hypertonie 3.2
Dr. med. C.___ , Arzt, stellte in seinem Bericht 1 8. Juli 2017 ( Urk. 8/195) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (seit 2004), gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (seit Februar 2016) - Panikstörung, seit 2005 - selbstunsichere Persönlichkeit, seit 2004 - chronifiziertes Schmerzsyndrom, teilweise somatisch, teilweise psychisch bedingt, seit 2015 - Diabetes mellitus und Adipositas per magna
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einem de pressiven Zustand mit intensiven Ängsten sowie zahlreichen körperlichen Symp to men leide, und dass die Depression phasenweise verlaufe n sei . Zudem hätten die somatischen Beschwerden den psychischen Zustand beeinflusst beziehungs weise eine Depression ausgelöst. Ende des Jahres 2015 sei es zu einer Ver schlech terung
des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Die psychischen Be schwerden hätten insbesondere nach der Amputation des rechten Grosszehens im Februar 2016 zugenommen. Zeitweise hätten die Ängste ein psychotisches Aus mass angenommen . Es sei eine ungünstige Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsangestellt e bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Der Beschwerdeführer in sei jedoch die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspe nsums von 50 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.3
Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 2 0. September 2017 ( Urk. 8/205/5-6), dass eine am 1 9. September 2017 durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) der Brust- (BWS) und Lenden wirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin eine progressive Wirbelkörpersin te rung von LWK2 bei einem Status nach Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur im Juni 2017 und bei einem intraossären
Oedem (S. 1) , eine neue Deck- und Boden platten impressionsfraktur von LWK1 mit geringer Wirbelkörperhöhenminderung, eine Spondylolyse L5 beidseits, mit Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 und Kom pression der Wurzel L5 foraminal links , sowie eine sichtbare diskrete zentrale Hyperintensität intramedullär auf Niveau Th11 und Th12 ergeben hätten (S. 2). 3.4
Im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/205/1-4) führten d ie Ärzte des Kantonsspitals B.___ , Departement Chirurgie , aus, dass die Beschwerde füh rerin vom 2 8. September bis 2. Oktober 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2 9. September 2017 eine Kyphoplastik LWK1 durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - osteoporotische Deck- und Bodenplattenimpressionsfraktur LWK 1 bei progredienter, bekannter LWK 2-Fraktur - Diabetes mellitus - stammskelettbetonte absolute Osteoporose
Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2 8. September bis 1 5. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3). 3.5
Mit Bericht vom 1. Februar 2018 ( Urk. 8/212/4-
5) stellten die Ärzte der Klinik D.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnosen: - chronische Lumbalgie bei: - thorakolumbaler Kyphosierung zwischen L1 und L2 mit osteoporo tischen Frakturen L1 und L2 mit Vertebraplana Ausbildung L2, lytische
Spondylolisthese L5/S1 mit erhaltener Bandscheibenhöhe - Status nach Kyphoplastik L1 am 2 9. September 2017 - progrediente Wirbelkörpersinterung L2 bei Status nach Berstungs fraktur L2 im Juni 2017, neue Berstungsfraktur L1 mit geringer Höhen minderung, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 mit foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links Nebendiagnosen: - manifeste Osteoporose - insulinpflichtiger Diabetes m ellitus Typ II - Status nach Grosszehenamputation rechts bei Infekt am 2 2. Februar 2016 - Nikotinabusus
Die Ärzte erwähnten, dass auf Grund der manifesten Osteoporose sowie der Komorbiditäten, insbesondere des insulinpflichtigen Diabetes m ellitus Typ II, eine Operation nicht indiziert sei . Vielmehr sei eine Fortsetzung der konservativen Therapie mittels Analgesie und Remobilisation
angezeigt (S. 2). 3.6
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt Neuro chirur gie am Kantonsspital B.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/218/3-7), dass die Behandlung der Beschwerdeführerin am Kantons spital B.___
am 1 5. November 20 17 abgeschlossen worden sei (Ziff. 1.2) ,
und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - LWK2-Fraktur Diagnosen ohne Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit: - Osteoporose - Diabetes Typ II
Der Arzt erwähnte, dass die LWK2-Fraktur am 2 8. September 2017 mittels Kyp hoplastie behandelt worden sei ( Ziff. 2.2) , und führte aus, dass die Beschwer deführerin anlässlich der Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, dass es ihr ansonsten gut ge gangen sei ( Ziff. 2.2), und dass eine gute Prog nose zu stellen sei ( Ziff. 2.7). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit unter keinen Einschränkungen mehr leide ( Ziff. 3.4) , und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit sowie angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten sei ( Ziff. 4.1 f.). 3.7
RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der medi zinischen Akten verfassten Stellungnahme vom 1 2. und 2 1. November
2018 ( Urk. 8/224/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - diabetisches Fusssyndrom rechts mit/bei: - Status nach Amputation des Digitus 1 im Februar 2016 - Osteoporose mit/bei: - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L2 im Juni 2017 - Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur L1 im September 2017 mit Status nach Kyphoplastie L1 am 2 9. September 2017 - t horakolumbale
Kyphosierung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - S pondylolisthesis L5/S1 mit
osteodiskaler Kompression der Wurzel L5 foraminal links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Diabetes mellitus Typ II mit/bei: - u nter Insulintherapie - Status nach Amputation D igitus
1 rechts am 2 2. Februar 2016 - i nfiziertes Ulcus Strahl IV Fuss links mit Metallfremdkörper - a rterielle Hypertonie - Nikotinabusus - Struma diffusa - Depression - Adipositas per magna
Dr. Z.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer bis herigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin durch Belastungseinschränkungen der Wirbel säule und durch eine leichte Gangunsicherheit beeinträchtigt werde (S. 1).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sowie hinsichtlich ange passte r Tätigkeiten habe vom Februar 2016 bis 1 5. November 2017 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1 6. November 2017 sei der Be schwer de führe rin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Aus übung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbe lasten de Zwangshaltungen, ohne Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne Schichtdienst , im vollzeitlichen Umfang zuzumuten.
Dr. Z.___ führte sodann aus, dass
auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 1 9. und 2 1. Juli 2017, wonach seit dem Jahre 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder 50 %
aus psychischen Gründen bestanden habe, nicht abgestellt werden könne, da auf ein im J ahre 2014 eingeholtes Gutachten abzustellen sei , wonach eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (S.
2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin, welche unter eine m Diabetes mellitus Typ II litt , im Februar 2016 unter einem infizierten Ulkus im Bereich der rechten Grosszehe beziehungsweise unter einem diabetischen Fusssyndrom rechts litt, worauf am 2 2. Februar 2016 eine Amputation der rechten Grosszehe durchgeführt wurde . Daneben litt die Beschwerdeführerin unter Osteoporose, wobei dieses Leiden im Juni 2017 zu einer Grund- und Deckplattenimpressionsfraktur im Bereich L2 und im September 2017 zu einer im Bereich L1 führte. Infolgedessen wurde die Grund- und Deck plattenimpressionsfraktur L1 am 2 9. September 2017 mittels einer Kyphoplastie behandelt. Des Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Lumbalgie bei einer progredienten Wirbelkörpersinterung L2, Spondylolyse L5 beidseits mit Spondylolisthese L5/S1 und foraminaler Enge der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einem chronischen lumbo spon dylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 mit osteodiskaler Kom pression der Wurzel L5 foraminal links (vorstehend E. 3.7 ). Dr. A.___ ging in seinem Bericht 1 2. Oktober
2018 (vorstehend E.
3.6 ) davon aus, dass die Be schwerdeführerin anlässlich einer Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 im Anschluss an eine am 2 8. September 2017 durchgeführte operative Behandlung im Sinne einer Kyphoplastie
lediglich noch unter geringen Rückenschmerzen gelitten habe, weshalb davon auszugehen sei, dass Einschränkungen in der Aus übung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr bestünden, und dass der Beschwer deführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung weiterer angepasster Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Damit überein stimmend ging auch Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 1 2. und 2 1. Novem ber 2018 (vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass im Zeitraum vom Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsicht lich angepasster Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass in der Zeit ab 1 6. November 2017 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich ange passter, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten auszugehen sei. Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) die Ansicht, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, psychisch und physisch leichten Arbeit, ohne Zeit- oder Leistungs druck, im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. 4.2
Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn als Facharzt für Neuro chi rurgie verfügte Dr. A.___ über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden somatischen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen. Er hatte zudem Kenntni s der massgebenden medizinischen Vorakten, setzte sich in ange messener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden auseinander und begründete seine Schluss folgerungen in nachvollziehbarer We ise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er gestützt auf die nach der Kypho plastie der LWK2-Fraktur vom 2 8. September 2017 anlässlich einer Nachkontrolle vom 1 5. November 2017 durchgeführten Untersuchungen, wobei lediglich noch geringe Rückenschmerzen festzustellen waren, davon ausging, dass die Beschwe r deführerin bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unter keinen gesund heitlichen Einschränkungen mehr gelitten habe , und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit sowie weiterer, angepasster Tätigkeiten ab 1 5. November 2017 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. 4.3 4.3.1
Auch die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 2. und 2 1. November 2018 (vor stehend E. 3.7 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates verfügte er über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurtei lung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch Dr. A.___ übereinstimmt, zu überzeugen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorlie gend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Z.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ , welche weitgehend mit derjenigen durch A.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4 4.4.1
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ), welcher eine seit dem Jahre 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwere r Episode mit psychotischen Symptomen fest stellte, und der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in angepassten Tätigkeiten attestierte, gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) über eine Aus bildung als Arzt, jedoch über keine anerkannte Weiterbildung als Facharzt und insbesondere keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt . 4.4.2
Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ), in der Fassung gemäss der Änderung vom 2 0. März 2015, welche am 1. Januar 2018 in Kraft trat , bestimmt, dass Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinialberuferegister
gemäss Art.
51 MedBG eingetragen sein müssen. Art. 51 Abs. 1 MedBG , in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung, bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen führt, die einen universitären Medi zinalberuf ausüben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des MedBG
vom 2 0. März 2015 ( Art. 67a Abs. 2 MedBG ) müssen sich Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. Demzufolge müssen ab 1. Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalbe rufere gister verzeichnet sein. 4.4.3
Demzufolge steht fest, dass es Dr. C.___ , welcher gemäss dem Medizinal be ruferegister über eine anerkannte Ausbildung als Arzt, nic ht jedoch über eine anerkannte Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt, an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Bereich Psy ch ia trie und Psychotherapie fehlt. Aus diesem Grunde kann auf dessen Beur teilung vom 1 8. Juli 2017 (vorstehend E. 3.2 ) vorliegend nicht abgestellt werden.
5.
5.1
Nach Gesagtem ist auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1 2. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) und durch Dr. Z.___ vom 1 2. und 2 1. November 2018 (vorstehend E. 3.7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl die Ausübung ihrer bisherige n Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beziehungsweise Küchen- und Hausangestellte als auch die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit
aus somatischen Gründen nicht mehr zuzumuten war , dass ihr indes für die Zeit ab 1 6. November 2017 sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung a ngepasster, körperlich leichter , wechselbelastender Tätigkeiten im vo llzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war . 5.2
Den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 8/151; vgl. E. 6.4 des Urteils IV.2015.00116 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 2 9. Februar 2016; Urk. 8/171) massgeblich veränderte hätte, und dass die Be schwerdeführer in zusätzlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre . Den gegenteiligen Einschätzungen durch Dr. C.___ kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4.3 ), mangels einer fachärztlichen Qualifikation kein Beweiswert zugemessen werden. 5.3
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen den diesbezüglichen Eventualv orbringen der Beschwerde füh rerin ( Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4
Da nach der Rechtsprechung von ein em strukturierten Beweisverfahren bezie hungswei se von der Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.7 )
dann abgesehen werden kann , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden k a nn (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3), kann vor liegend von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. 6. 6.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6.4
6.4.1
Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr b ei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an ( Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 1 6. Februar 2018 E. 3.4). 6.4.2
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 6.4.3
Da, wie erwähnt (vorstehend E.
5.1), gestützt auf die Beurteilung en durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___
während der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1 5. November 2017 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hin sichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit (ohne Unterbruch) auszugehen ist, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 2
8. Abs. 1 lit. b IVG am 1. Februar 2016 zu laufen begonnen und endete am 3 1. Januar
201 7. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 6. 4.4
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 3. Januar 2017 (Ur. 8/184) Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Renten anspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Juli 2017 ent stehen. 6.5
S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ).
Da gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und durch Dr. Z.___ am 1. Juli 2017 für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand , war ab 1. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am
1 5. November 2017 . 7.2
Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___
für die Zeit ab 1 6. November 2017 sowohl die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechsel belastender Tätigkeiten in vollzeitlichem Umfang zuzumuten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2 7. Januar 2020 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensver gleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und
Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Damit wird für die Zeit ab 1 6. November 2017 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht , weshalb eine in revisionsr echtlicher Hinsicht erhebliche Verbesserung de s Gesundheitszustandes erstellt ist. 7.3
Da eine Leistungsanpassung auf Grund eine r Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4 ), g emäss Art. 88a Abs. 1 IVV
in der Regel erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzu nehmen ist, kommt eine allfällige Einstellung der Rente frühestens per 1. März 2018 in Betracht . 8. 8.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist . Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 8.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 8.3
Die am 2 2. September 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten. Es verblieben ihr somit immerhin noch rund 4,5 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung, wobei ihr sowohl die Ausübung der bis he rigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzu muten war (vorstehend E. 5.1 ). Der Beschwerdeführerin stand daher trotz ihr er
gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumut barer Hilfstätigkeiten offen. Unter diesen Umständen vermag das fo rtgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als unzumutbar erscheinen und lässt nicht den Schluss zu, eine Anstellung der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch gewesen . 9. 9.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zuzumuten war. 9.2
Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 9.3
Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 ) sind Ausnahmen vom Re gelfall der Selbstein gliederung in Anlehnung an lit.
a Abs. 4 der Schlussbestim mungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 ( SchlB IVG ) grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revi sions
- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliede rung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2 011 vom 10. Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3 .5 ). 9.4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 209 E. 5) findet die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Renten zusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres massgebliche Zeit punkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der dari n verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 145 V 209 E. 5.4). 9.5
Ausnahmen vo n der grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumut barkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin wei sen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufser fahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E.
5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hin weisen ) . 10 . 10 .1
Die am 2 2. September 1958
geborene Beschwerdeführer in , welche zum Zeitpunkt der Nachkontrolle durch Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 das 5 9. Alters jahr bereits überschritten hatte, hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt mass gebend ist, die Schwelle des 5 5. Altersjahres überschritten und erfüllt daher die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (vorstehend E. 9.3 ). Anhaltspunkte dafür, dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wi e der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Vielmehr ist auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters von über 55 Jahren und ihrer langdauernden Ab senz vom Arbeitsmarkt zu vermuten, dass der Be schwerdeführerin bei einer Ren ten aufhebung
eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 10.2
10.2.1
Zu prüfen bleibt, ob von der Prüfung und Durchführung von Eingliede rungs mass nahmen abzusehen ist, weil es der Beschwerdeführerin an subjektiver Ein glie derungsbereitschaft fehlte. 10.2.2
Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). 10. 2.3
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 1 2. November 2014 mit, dass sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei zu arbeiten, und dass sie keine Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 8/144/2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 8/145) die Massnahmen der Arbeitsvermittlung beendete. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen indes nicht grundsätzlich verweigert . Es kann daraus jedenfalls nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit für den massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2020 ( Urk.
2) auf eine fehlende Bereitschaft zu Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden. 10.3
Nach Gesagtem erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durch füh rung befähigender Massnahmen als unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.2 und 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5). Vielmehr sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich vorerst Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine Integration in das Erwerbsleben durchzuführen.
Denn die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente kommt , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 9.4 ), auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird, wobei die mit BGE 145 V 209 erfolgte Praxisänderung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 3.2.2). Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.3 und E. 3.1). 11.
Die Beschwerdegegnerin wird daher Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel einer Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befähigung zur Ausschöpfung der ihr allenfalls verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt prüfen und allenfalls durchführen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise über die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der ihr einstweilen weiter auszurichtenden ganzen Rente erneut verfüge n .
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 12 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 13 . 13.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 13.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2020 aufgehoben
und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2018 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz