Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, meldete sich
am 18. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Verfügung vom 23. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab
1. Dezember 1998 zu (Urk. 7/13).
Nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewährte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. August 2003 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung in Form der Maturitätsausbildung (Urk. 7/30). Infolgedessen wurden die Rentenzahlungen unterbrochen und durch ein Taggeld ersetzt (Urk. 7/28 -29). Da die Versicherte das fünfte und sechste Semester sowie die Maturitätsprüfungen wegen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht absolvieren konnte, wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 18. April 2006 ver längert (Urk. 7/49) . Aufgrund der
anhaltende n Verschlechterung wurde die beruf liche Massnahme schliesslich mit Mitteilung vom 16. März 2007 abgebrochen (Urk. 7/84) und die Rentenzahlungen ab 1. November 2006 wieder
aufgenommen ( Verfügung vom 14. Juni 2007, Urk. 7/91).
Nach Eingang eines 21. April 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Juni 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/100 ). 1.2
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 meldete die Versicherte einen Bedarf an lebens praktischer Begleitung (Urk. 7/97). Nach Durchführung einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. August 2008, Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 infolge regelmässiger lebens praktischer Begleitung ab 1. August 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/ 108- 109).
Nach Eingang eines weiteren Revisionsfragebogens vom 15.
August
2010 (Urk. 7/110 ) holte die IV-Stelle neben dem Fragebogen
zum Zeitaufwand bei der Begleitung der V ersicherten (Urk. 7/113) einen Bericht bei der behandelnden Prof. Dr. med. Y.___ sel. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/114) . Mit Mitteilung vom 1
1. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/116). Nach der Durch führung einer weiteren Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 14 . Dezember 2010, Urk. 7/117) , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 22.
Dezember 2010 mit , der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ebenfalls unverändert (Urk. 7/118).
Die nachfolgenden Rentenrevisionen im Jahr 2012 und 2016 ergaben einen un veränderten Rentenanspruch (Mitteilungen vom 29. November 2012, Urk. 7/122, sowie vom 7. April 2016, Urk. 7/138). Ferner blieb auch der Anspruch auf Hilf losenentschädigung nach Revisionen im Jahr 2013 und 2016 mangels veränderter Verhältnisse unverändert (Mitteilungen vom 7. März 2014, Urk. 7/128, sowie vom 16. Februar 2016, Urk. 7/134). 1.3
Am 1. Februar 2019 leitete die IV-Stelle im Hinblick auf die Hilflosen ent schä di gung eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 7/
141) und führte am 5. Juni 2019 eine weitere Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 9.
Juli 2019, Urk.
7/143). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahren s (Urk.
7/144; Urk.
7/149, Urk.
7/151-154 ) holte die IV-Stelle
einen
B ericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie eine Stellungnahme des Abklärungs dienstes ein (Urk. 7/ 157- 158) und hob mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung per 29. Februar 2020 auf (Urk. 7/159 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
24. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. April 2020 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am
23. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133
V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und im Bereich der lebenspraktischen Begleitung habe die Beschwerdeführerin vermehrte Selbstän dig keit erreicht , womit der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2014 bestehe eine Selbständigkeit, die zu einem selbständigen Wohnen geführte habe , weshalb entsprechend der zeitliche Aufwand hierfür nicht mehr berück sichtigt werden könne. Auch eine lebenspraktische Begleitung durch die Mutter bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nur noch in geringem Ausmass vorhanden und zu berücksichtigen. Damit sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen (S. 4 ). Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewäl ti gung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung sei nicht erfüllt und
d er Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 5 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, was aus dem Arztbericht von Dr.
Z.___ hervorgehe. Der Abklärungsbericht führe zu keinem anderen Ergeb nis, wobei die Beschwerdegegnerin die Sachlage zum Teil stark beschönigend, zum Teil falsch festgehalten habe. Der Bericht werde dem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltags nicht gerecht. Es würden zudem keine ärztlichen Berichte in den Akten liegen, welche besagen würden, dass sie keine lebens prak tische Begleitung mehr benötige. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus den allabendlichen Telefonaten der Mutter im Sinne eines Coachings. Bisher seien diese unterstützenden Telefongespräche im Umfang von mindestens 90 Minuten pro Woche gewährt worden. Weshalb für diese nur noch 30 Minuten gewährt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden pro Woche, was auch Dr. Z.___ festgehalten habe. Es bestehe sodann weiterhin unter dem Titel Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Unterstützungs be darf im bisherigen Umfang. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvor aus set zung en für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S.
3
ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zuspr echung
d er Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
6. Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) sowie deren nachfolgende n Bestätigung en mit Mitteilungen vom
22. Dezember 2010 (Urk. 7 / 118 ) , vom 7. März 2014 (Urk. 7/128) sowie vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/134) lagen die folgenden Berichte vor: 3.2
Am
15. August 2008 erfolgte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am
18. August 2008 berichtet wurde (Urk. 7 / 102 ). Die Abklärungsp erson führte dabei unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Y.___ vom 22.
Mai 2008 (Urk. 7/98/2) die folgende
Diagnose auf (S. 1 unten): - schwere Depression seit 1998 (ICD-10 F33.2)
Die Abklärungsperson gab gestützt auf die Abklärung vor Ort an, dass die Be schwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei (S. 1-2) . Zudem bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung. Die Be schwerdeführerin richte die Medikamente selber u nd nehme diese regelmässig ein, wobei die gelegentlichen Kontrollen der Mutter nicht regelmässig seien . Hin gegen könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werde n. Der anrechenbare Zeitaufwand betrage vier Stunden und 50 Minuten pro Woche (S. 3 f., S. 5 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin einen Hund angeschafft habe, damit sie wieder eine Art Tagesstruktur bekomme und dreimal pro Tag die Wohnung verlassen müsse. Die Planung sei ein grosses Problem und die Beschwer deführerin sei hier sehr auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen, weil es ihr nicht möglich sei, Entscheidungen zu treffen. Die Mutter sei mindestens drei - bis viermal pro Woche persönlich bei der Beschwerdeführerin und sie würden zu sätzlich zwei - bis dreimal täglich telefonieren. Die unterstützenden Telefonate seien sehr wichtig, diese seien stützend, wegweisend und auffangend. Für die Tagesstrukturierung rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von
zwei Stunden und drei Minuten pro Woche an (S. 3 oben).
Das Kochen sei ein sehr grosses Problem und die Beschwerdeführerin habe auf grund von Nebenwirkungen eines neuen Medikamentes nur noch Lust auf Zucker . Aus diesem Grund werde drei- bis viermal pro Woche gemeinsam mit der Mutter gekocht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aufraffen könne, einen Salat zu waschen oder Gemüse zu rüsten. Für das Kochen rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von
einer Stunde und 45 Minuten pro Woche an (S. 3 Mitte).
Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selbständig und mache alles in Etappen. Oft staubsauge sie in der Nacht, wenn sie nicht schlafen könne , und bekomme dann Probleme mit den Nachbarn. Die Wäsche erledige die Mutter, dafür fehle der Beschwerdeführerin die Energie. Aufgrund der stellvertretenden Übernahme rechnete die Abklärungsperson hierfür kein en Zeitaufwand an (S. 3 unten).
Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte kaufe einmal pro Woche gemeinsam mit der Mutter ein, alle anderen einkaufstechnischen Angelegenheiten erledige die Mutter stellvertretend oder die Beschwerdeführerin kaufe das Mögliche per Internet ein. Für den Bereich Einkaufen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche an (S. 4 oben). Freizeitaktivitäten seien nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei mit den Hunde-Spaziergängen völlig ausgelastet. Den Kontakt zu anderen Menschen werde vermieden. Die Be schwerdeführerin mache die Zahlungen und alles , was möglich sei , übers Internet. Wenn dies nicht möglich sei und sie beispielsweise zur Gemeinde müsse, werde sie von der Mutter begleitet. Weitere administrative Aufgaben erledige die Stief schwester, diese sei gleichzeitig ihre Anwältin. Für den Bereich Kontakte mit Amtsstellen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von dreieinhalb Minuten pro Woche an (S. 4 Mitte). Die Arzttermine würden gemeinsam mit der Mutter wahrgenommen, da das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mög lich sei. Die Mutter nehme auch grösstenteils an den Gesprächen teil und führe diese für die Beschwerdeführerin, da diese viel vergesse und nicht mitteilen könne , was passiert sei. Die Ab klärungsperson berücksichtigte für die Arztbe suche einen Zeitaufwand von 42 Minuten pro Woche
(S. 4 unten).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» sah die Abklär ungsperson keine Einschränkung (S.
5 oben ). 3.3
Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
13. Dezember 2010 . Mit Abklärungsbericht vom
14. Dezember 201 2 ( richtig: 2010, Urk. 7 / 117 ) hielt die Abklärungsperson fest, dass
die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig sei (S. 1 f.) .
Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selbst und nehme sie selbständig ein (S. 6 unten).
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien weiterhin erfüllt. Es bestehe ein wöchent licher anrechenbarer Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten (S. 4 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» rechnete die Abklärungsperson
gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden und 25 Minuten pro Woche an. Dabei hielt sie fest, die Mutter der Beschwerdeführerin rufe nach wie vor mindestens jeden Morgen an, um mit ihr den Tag zu besprechen und um zu fragen, wie es ihr gehe und was sie sich zumuten könne. Zweimal pro Woche koche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter. Die restliche Zeit koche entweder die Mutter vor oder sie mache sich eine Kleinigkeit selber. Es brauche eine gewisse Kontrolle der Mutter, da sie sich ohne Kontrolle nur von Süssigkeiten ernähren würde. Den kleinen Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selber. Fenster putzen, Balkon aufräumen und Staub saugen mache sie zusammen mit der Mutter. Die Wäsche wasche sie manchmal selber oder sie werde von der Mutter übernommen (S. 3 oben).
I m Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, ausser Haus gehe die Beschwerdeführerin nur mit den Hunden oder in den kleinen Dorfladen, um eine Kleinigkeit einzukaufen. Ihre Zahlungen erledige sie selbständig online. Alle Telefonate müsse die Mutter für sie übernehmen. Für weitere administrative Aufgaben habe sie sich mit der Pro Infirmis in Verbindung gesetzt. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie schon lange nicht mehr benützen. Ihre Mutter bringe sie zweimal im Monat zur Psy chiaterin. An den Gesprächen nehmen die Mutter nicht mehr teil. Die Abklä rung sperson berücksichtigte für die Arztbesuche einen zeitlichen Au fwand von 15 Minuten pro Woche (S. 3 unten ). Für das Einkaufen berücksichtigte die Abklä rungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche. In ein anderes Ge schäft als den Dorfladen könne die Beschwerdeführerin noch immer nicht selb ständig gehen. Um das Hundefutter zu kaufen, ihre Medikamente in der Apotheke zu beziehen oder Kleider oder sonstige Artikel einzukaufen, brauche sie die Begleitung ihrer Mutter. Sie versuche, selber in die Apotheke zu gehen, wenn ihre Mutter mit dem Auto davor warte , aber das gelinge nicht immer. Zirka einmal pro Woche würden sie zusammen einkaufen gehen, zur Apotheke und Geld abzu heben (S. 3 f.).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson nach wie vor keine Einschränkung (S. 4 oben) . 3.4
Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
25. Februar 2014. Mit Abklärungsbericht vom
4. März 2014 (Urk. 7 / 127 ) hielt die Abklärungsperson – bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 Mitte ) -
fest,
dass die Vor ausset zungen zur Anerkennung der lebenspraktische n Begl eitung weiterhin erfül lt seien und ein wöchentlicher Aufwand von zirka drei Stunden und 40 Minuten bestehe. Im Vergleich zum Vorbericht berücksichtigte die Abklärungsperson im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» f ür das Kochen keinen anrechenbaren Zeitaufwand mehr, da die Beschwerdeführerin ein bis zweimal wöchentlich selbständig eine komplette Mahlzeit zubereite und sich ansonsten kalt ernähre. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr zum Kochen kommen, da diese in einem eigenen Laden arbeite (S. 2 ) . Für den Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» berück sichtigte die Abklärungsperson für das Einkaufen und zum Arzt bringen im Vergleich zum Vorbericht eine Stunde mehr und stellte einen wöchentlichen Auf wand von zwei Stunden pro Woche fest (S. 3 oben). 3.5
Der Abklärungsdienst hielt in der im Rahmen der letzten Revision erstatteten Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/133) fest, seit der Leistungszu sprache hätten drei Abklärungen vor Ort stattgefunden, welche sich alle in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der anwesenden Mutter sehr gleichen würden. Die letzte Abklärung habe vor zwei Jahren stattgefunden. Da der aktuelle medizinische Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand ausweise und aus den Angaben auf dem Revisionsformular keine Abweichungen von früheren Angaben ersichtlich seien, werde auf eine erneute Abklärung vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und die Situation in drei Jahren erneut evaluiert. 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom
9. Juli 2019 (Urk. 7 / 143 ) zugrunde. Die Abklärungsperson führte dabei gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2014 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie, vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/131) die bisher bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten) und hielt fest, dass
die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen selbständig sei und der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt» unter dem B ereich lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werde (S. 3 unten) .
Weiter führte
die Abklärungsperson aus , dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente se lbst richten und einnehmen (S. 7) .
Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Be wältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schaden min derungs
- und Mitwirkungspflicht nicht mehr erfüllt.
S ie habe vermehrte Selb ständigkeit erreicht und der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 4 oben, S. 7 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass kein zeitlicher Aufwand anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bereite regelmässig für sich eine Mahlzeit zu, ernähre sich gerne abwechslungsreich und gesundheitsbewusst und müsse nicht angeleitet werden. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Selbständigkeit erlangt. Auch bei der Wohnungs- und Wäschepflege habe die Beschwerdeführerin Selbständigkeit erlangt. Sie erledige die gesamte Wohnungs pflege sowie die Wäsche selber und müsse nicht mehr angeleitet/unterstützt werden (S. 4 f.).
Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt
35 Minuten pro Woche für die täglichen unterstützenden Telefonate mit der Mutter sowie die Arzttermine alle drei Monate anerkannt. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin im Bereich Einkaufen Selbständigkeit erreicht. Sie erledige die grösseren Einkäufe selbstän dig via Internet und besorge kleinere Einkäufe im nahe gelegenen Dorfladen. Die Mutter unterstütze sie in diesem Bereich nicht mehr beziehungsweise nur noch ganz selten. D er Beschwerdeführerin sei es jetzt möglich , selber Kontakte zu pflegen, vor allem innerhalb der Familie sowie regelmässig mit einer Bekannten. Zu ihr gehe sie auch zu Besuch, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Tele foniere n mit fremden Menschen bereite ihr weiterhin Probleme und sie müsse sich überwinden. Sie betreue jetzt sogar ab und zu ein fünfjähriges Patenkind bei sich zu Hause, was ihr vorher nicht möglich gewesen sei , und habe sogar an einem Geburtstagsfest teilgenommen (S. 5). Die Beschwerdeführerin pflege auch im Haus kurze Kontakte . Bei Bedarf gehe sie mit den Hunden alleine zum Tierarzt, was vorher ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Das tägliche Telefonat mit ihrer Mutter sei für sie wie ein Tagesabschluss und Austausch über Gedanken und Probleme. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass die täglichen Telefonate weiterhin als Stütze und Beratung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung angesehen und mit einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche aner kannt werden können (S. 6 oben).
Die Termine bei der Psychiaterin (richtig: Psychologin) nehme sie selber mit dem Fahrrad wahr und die Termine bei Dr. Z.___ seien nur in Begleitung der Mutter mit dem Auto möglich, da sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen könne. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Termine mit einem Taxi wah rzunehmen, womit sie die Ansammlung von Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln umgehen könnte. Die Zahlungen erledige sie selbständig online. Hinsichtlich Kontakte mit Ämtern und Behörden hielt die Abklärungsperson fest, dass diese nur sporadisch und nicht regelmässig anfallen würden und entsprechen d nicht berücksichtigt werden könnten. Für das Bereitstellen der Medikamente in der Apotheke könne kein zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden, da diese der Beschwerdeführerin wie heute üblich auch direkt nach Hause geliefert werden könnten, so dass das Abholen durch die Eltern gänzlich umgangen werden könnte (S. 6).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson aufgrund der regel mässigen Kontakte sowie täglichen Spaziergänge und Treffen mit einer Be kannten keine Einschränkung (S. 7 ). 4.2
Mit Stellungnahme vom
20. Dezember 2019 (Urk. 7 / 158 ) äusserte sich die Abklä rungsperson zu den von der Beschwerdefü hrerin auf den Vorbescheid (Urk. 7/144 ) hin vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/151-154) und führte mit Verweis auf den Abklärungsbericht nochmals aus, dass diese für das Kochen, die Wohnungspflege und die Wäsche keine r Anleitung beziehungsweise Unterstützung durch eine Drittperson mehr bedürfe (S. 2 oben). D ie täglichen Telefonate mit der Mutter
könn t en nicht vollumfänglich als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Es könne von den zeitlichen Richtwerten für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung ausgegangen und hierfür 30 Minuten pro Woche berücksichtigt werden. Für die Begleitung zu den alle drei Monate stattfindenden Termine n bei Dr. Z.___ könne ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten pro Woche berücksichtigt werden (S.
2 unten).
Schliesslich verwies die Abklärungsperson auf die «Aussage der ersten Stunde» und hielt abschliessend fest, dass die Notwendigkeit und die Vorausse t zungen einer lebenspraktischen Begleitung mangels Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht ausgewiesen sei und der Mindestaufwand von zwei Stunden nicht mehr erreicht w e rde (S. 4 oben). 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) seit mindestens 2006 sowie vorbestehende min destens akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin benötige aufwändige lebenspraktische notwendige Begleitung und Coaching durch die Mutter mit täglichen Planungskontakten von mindestens 30 Minuten. Diese begleite die Beschwerdeführerin zu (medizinischen) Terminen und teilweise auch beim Einkaufen. Phasenweise liege bei Verstärkung der depressiven Symp tome oder der Schmerzen ein starker sozialer Rückzug vor und intermittierend träten Suizidgedanken auf. Hier bestehe eine hohe Wichtigkeit der lebensprak tischen Begleitung (Urk. 7/157). 5.
5.1
Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin , welche ausser halb eines Heims alleine in einer Wohnung lebt und seit Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente bezieht, infolge veränderter Verhältnisse keine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebens prak tische Begleitung mehr vorliegt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersicht lich, dass die Beschwerdeführer in in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung beziehungsweise einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . a-c IVV). In diesem Zusammenhang besteht daher kein Anlass für Weiterungen. 5.2 5.2.1
In Rz 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Be richt des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychia trischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit bezie hungs weise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Zu den Angaben im Abklärungsbericht hat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen.
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Be hinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Diese Recht sprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilfslosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich .
Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklar heiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (Urteil des Bundes gerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Juni 2019 die vierte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch (vgl. Urk. 7/142-143 ) und stellte ihr ohne weitere Abklärungen
mit Vorbescheid vom 14. August 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/144). Erst nach Einwand erhebung durch die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (Urk. 7/149, Urk.
7/151) holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr.
Z.___ einen « Arztbericht Hilflosenentschädigung » ein (Urk. 7/156-157) , ohne dass dieser in der Folge weiter beachtet oder bei der Entscheidfindung be rück sichtigt worden wäre (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin
liess die Abklärungs person zu den (nichtmedizinischen) Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen (Urk. 7/158) , ohne ihr Kenntnis zu geben von der abweichenden Ein schätzung des behandelnden Psychiaters . Die Beschwerdegegnerin verzichtete selbst auf die Einholung einer me dizinisch-begründeten Stellungnahme
durch den RAD zum Abklärungsbericht sowie zu m divergierenden Arztbericht von Dr.
Z.___ (vgl. Urk. 7/157)
und hob die Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 23. Januar 2020
ohne Weiteres (Urk. 2) auf.
Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der vorstehend zitierten Weisung zu den besonderen Verfahrensbestimmungen bei der lebenspraktischen Begleitung bei psychisch behinderten Menschen in Rz 8142 KSIH als auch den allgemeinen Verfahrensbestimmungen in Rz 8133 KSIH . Diese besagen, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelndem Arzt und Abklärungs be richt, durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung her beizuführen hat , was der Praxis des Bundesgerichts entspricht ( Urteil des Bun desgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2 ) . Die zitierten Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht bindend; es besteht jedoch vorliegend kein begründeter Anlass, von dies en abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2.
April
2015 E.
4.1.2) . Insbesondere in Anbe tracht dessen, dass seit Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfü gung vom
6. Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) kein hinreichender medizinischer Bericht eingeholt wurde , welcher sich eingehend zum Gesundheitszustand und insbeson dere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung
und deren Verlauf äussert, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der wesentlichen Abwei chungen zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Abklärungsbericht gehalten gewesen, die medizinische Sachlage rechtsgenüglich abzuklären. 5.4
Die entscheidende Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin und den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auswirkt und insbesondere , ob eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht
geklärt. Zwar ergeben sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2018 Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Teilbereichen vermehrte Selbständigkeit erreicht hat. So braucht sie gemäss eigenen Angaben insbesondere beim Einkaufen und beim Kochen offenbar keine regelmässige Unterstützung
mehr und benötigt auf grund der weniger gewordenen Arztbesuche weniger Begleitung (vgl. vorstehend E. 4.1) , was nicht gänzlich in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung von Dr.
Z.___ , dass bei Botengängen (Einkaufen) die Unterstützung der Mutter not wendig ist . Obschon diese bei der Abklärung vor Ort zugegen war (Urk. 7/143/1), ist dem Abklärungsbericht nichts darüber zu entnehmen, ob die Mutter die An gaben der kranken Tochter bestätigt hat.
Hinsichtlich der täglichen Telefonanrufe kann m angels konkret-fallbezogener medizinischer Stellungnahme zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf einzelne
Lebens bereich e
nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Telefonanrufe zur Tagesstrukturierung und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen effektiv noch notwendig sind und anerkannt werden können. De r
von der
Abklärungsperson für die täglichen Telefonate berücksichtigte Aufwand von 30 Minuten pro Woche steht im Widerspruch zur
Aussage von Dr. Z.___ , wonach tägliche Planungskontakte von mindestens 30
Minuten täglich notwendig seien (Urk. 7/157 Ziff. 2.2). Soweit die Abklärungs person diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 auf « zeitliche Richtwerte für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung » verwies, vermag dies
nicht zu überzeugen. Dass die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung die Beschwerdeführerin konkret nach dem Zeitaufwand für die Tele fonate gefragt hätte, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr nahm die Abklä rungsperson trotz divergierender ärztlicher Beurteilung und ohne Beizug einer fachärztlichen Meinung gestützt auf nicht weiter belegte Richt- und Erfah rungswerte (vgl. Urk. 7/158 S. 1 unten) freihändig eine n zeitlich zu berück sichtigenden Aufwand von 30 Minuten pro Woche an. Hierzu ist zu bemerken, dass bei sich widersprechenden Ergebnissen den
ärztliche n Feststellungen in der Regel mehr Gewicht zukommt , was auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung und insbesondere bei Beein trächtigungen der geistigen Gesundheit gilt (vgl. vorstehend E. 5.2.2) .
Ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Abklärungsbe rich ten ist zudem nicht ohne weiteres möglich, da gewisse Tätigkeiten (bei spiels weise das Einkaufen oder das tägliche Telefonieren) teilweise im Bereich «Hilfe leis tungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» sowie im Bereich «Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» aufgeführt und berück sich tigt, teilweise auch nur in einem dieser Bereich aufgeführt wurden. Erschwe rend kommt hinzu, dass der berücksichtigte zeitliche Aufwand für einzelne Tätig keiten teilweise mit anderen Tätigkeiten zusammen erhoben wurde . Schliesslich bleibt festzuhalten, dass d ie nun im aktuellen Abklärungsbericht erstmals erwähnte und berücksichtigte Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht
(Urk.
7/143 S.
4 oben) für sich alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG zu bewirken vermag .
5.5
Vor diesem Hintergrund kann allein gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15.
August 2018 (Urk. 7/ 143 ) und die ergänzende Stellungnahme vom
20. Dezem ber 2019 (Urk. 7/ 158 ) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlos sen werden, dass die Beschwerdeführer in nach wie vor mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3 vorstehend) einer leben spraktischen Begleitung bedarf.
In Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften bedarf es darum weiterer Abklä rungen betreffend die Frage, in welchem Ausmass die Unterstützung der Mutter tatsächlich noch zur Bewältigung der in Art. 38 Abs. 1 IVV aufgeführten Situa tionen notwendig ist . 5. 6
Nach dem Gesagten reichen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht aus, um die Hilflosigkeit und die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung sowie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
abschliessend
zu beurteilen. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie nach den in Rz 8142 KSIH genannten Vorgaben
medizinische Abklärungen
vornehme . Mangels ausführlicher medizinischer Berichte zum Gesundheitszu stand und insbesondere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie vor dem Hintergrund der für das Jahr 2021 vorgesehenen Rentenrevision (vgl. Urk. 7/140 ) wird die Beschwerdegegnerin
die Sachlage umfassend abzuklären haben . In diesem Zusammenhang wird sie zu entscheiden haben, ob der Bericht vom
9. Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.
Dezember 2019 unter Beizug einer fachärztlichen Beurteilung
den medizi nisch festgestellten Beeinträchtigungen
hinreichend Rechnung trägt oder aber eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll .
Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu be finden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprec hung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Januar 2020 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/116). Nach der Durch führung einer weiteren Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 14 . Dezember 2010, Urk. 7/117) , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 22.
Dezember 2010 mit , der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ebenfalls unverändert (Urk. 7/118).
Die nachfolgenden Rentenrevisionen im Jahr 2012 und 2016 ergaben einen un veränderten Rentenanspruch (Mitteilungen vom 29. November 2012, Urk. 7/122, sowie vom 7. April 2016, Urk. 7/138). Ferner blieb auch der Anspruch auf Hilf losenentschädigung nach Revisionen im Jahr 2013 und 2016 mangels veränderter Verhältnisse unverändert (Mitteilungen vom 7. März 2014, Urk. 7/128, sowie vom 16. Februar 2016, Urk. 7/134).
E. 1.1 X.___ , geboren 1978, meldete sich
am 18. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Verfügung vom 23. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
E. 1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133
V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
24. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. April 2020 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und im Bereich der lebenspraktischen Begleitung habe die Beschwerdeführerin vermehrte Selbstän dig keit erreicht , womit der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2014 bestehe eine Selbständigkeit, die zu einem selbständigen Wohnen geführte habe , weshalb entsprechend der zeitliche Aufwand hierfür nicht mehr berück sichtigt werden könne. Auch eine lebenspraktische Begleitung durch die Mutter bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nur noch in geringem Ausmass vorhanden und zu berücksichtigen. Damit sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen (S. 4 ). Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewäl ti gung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung sei nicht erfüllt und
d er Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 5 oben).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, was aus dem Arztbericht von Dr.
Z.___ hervorgehe. Der Abklärungsbericht führe zu keinem anderen Ergeb nis, wobei die Beschwerdegegnerin die Sachlage zum Teil stark beschönigend, zum Teil falsch festgehalten habe. Der Bericht werde dem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltags nicht gerecht. Es würden zudem keine ärztlichen Berichte in den Akten liegen, welche besagen würden, dass sie keine lebens prak tische Begleitung mehr benötige. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus den allabendlichen Telefonaten der Mutter im Sinne eines Coachings. Bisher seien diese unterstützenden Telefongespräche im Umfang von mindestens 90 Minuten pro Woche gewährt worden. Weshalb für diese nur noch 30 Minuten gewährt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden pro Woche, was auch Dr. Z.___ festgehalten habe. Es bestehe sodann weiterhin unter dem Titel Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Unterstützungs be darf im bisherigen Umfang. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvor aus set zung en für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S.
3
ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zuspr echung
d er Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
E. 6 Oktober 2008 (Urk.
E. 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprec hung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Januar 2020 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
E. 7 / 127 ) hielt die Abklärungsperson – bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 Mitte ) -
fest,
dass die Vor ausset zungen zur Anerkennung der lebenspraktische n Begl eitung weiterhin erfül lt seien und ein wöchentlicher Aufwand von zirka drei Stunden und 40 Minuten bestehe. Im Vergleich zum Vorbericht berücksichtigte die Abklärungsperson im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» f ür das Kochen keinen anrechenbaren Zeitaufwand mehr, da die Beschwerdeführerin ein bis zweimal wöchentlich selbständig eine komplette Mahlzeit zubereite und sich ansonsten kalt ernähre. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr zum Kochen kommen, da diese in einem eigenen Laden arbeite (S. 2 ) . Für den Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» berück sichtigte die Abklärungsperson für das Einkaufen und zum Arzt bringen im Vergleich zum Vorbericht eine Stunde mehr und stellte einen wöchentlichen Auf wand von zwei Stunden pro Woche fest (S. 3 oben). 3.5
Der Abklärungsdienst hielt in der im Rahmen der letzten Revision erstatteten Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/133) fest, seit der Leistungszu sprache hätten drei Abklärungen vor Ort stattgefunden, welche sich alle in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der anwesenden Mutter sehr gleichen würden. Die letzte Abklärung habe vor zwei Jahren stattgefunden. Da der aktuelle medizinische Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand ausweise und aus den Angaben auf dem Revisionsformular keine Abweichungen von früheren Angaben ersichtlich seien, werde auf eine erneute Abklärung vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und die Situation in drei Jahren erneut evaluiert. 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom
E. 9 Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.
Dezember 2019 unter Beizug einer fachärztlichen Beurteilung
den medizi nisch festgestellten Beeinträchtigungen
hinreichend Rechnung trägt oder aber eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll .
Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu be finden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1978, meldete sich am 18. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Verfügung vom 23. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
- Dezember 1998 zu (Urk. 7/13). Nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewährte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. August 2003 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung in Form der Maturitätsausbildung (Urk. 7/30). Infolgedessen wurden die Rentenzahlungen unterbrochen und durch ein Taggeld ersetzt (Urk. 7/28 -29). Da die Versicherte das fünfte und sechste Semester sowie die Maturitätsprüfungen wegen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht absolvieren konnte, wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 18. April 2006 ver längert (Urk. 7/49) . Aufgrund der anhaltende n Verschlechterung wurde die beruf liche Massnahme schliesslich mit Mitteilung vom 16. März 2007 abgebrochen (Urk. 7/84) und die Rentenzahlungen ab 1. November 2006 wieder aufgenommen ( Verfügung vom 14. Juni 2007, Urk. 7/91). Nach Eingang eines 21. April 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Juni 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/100 ). 1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 meldete die Versicherte einen Bedarf an lebens praktischer Begleitung (Urk. 7/97). Nach Durchführung einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. August 2008, Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 infolge regelmässiger lebens praktischer Begleitung ab 1. August 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/ 108- 109). Nach Eingang eines weiteren Revisionsfragebogens vom 15. August 2010 (Urk. 7/110 ) holte die IV-Stelle neben dem Fragebogen zum Zeitaufwand bei der Begleitung der V ersicherten (Urk. 7/113) einen Bericht bei der behandelnden Prof. Dr. med. Y.___ sel. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/114) . Mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/116). Nach der Durch führung einer weiteren Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 14 . Dezember 2010, Urk. 7/117) , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 22. Dezember 2010 mit , der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ebenfalls unverändert (Urk. 7/118). Die nachfolgenden Rentenrevisionen im Jahr 2012 und 2016 ergaben einen un veränderten Rentenanspruch (Mitteilungen vom 29. November 2012, Urk. 7/122, sowie vom 7. April 2016, Urk. 7/138). Ferner blieb auch der Anspruch auf Hilf losenentschädigung nach Revisionen im Jahr 2013 und 2016 mangels veränderter Verhältnisse unverändert (Mitteilungen vom 7. März 2014, Urk. 7/128, sowie vom 16. Februar 2016, Urk. 7/134). 1.3 Am 1. Februar 2019 leitete die IV-Stelle im Hinblick auf die Hilflosen ent schä di gung eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 7/ 141) und führte am 5. Juni 2019 eine weitere Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019, Urk. 7/143). Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/144; Urk. 7/149, Urk. 7/151-154 ) holte die IV-Stelle einen B ericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie eine Stellungnahme des Abklärungs dienstes ein (Urk. 7/ 157- 158) und hob mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung per 29. Februar 2020 auf (Urk. 7/159 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am
- Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- April 2020 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am
- April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und im Bereich der lebenspraktischen Begleitung habe die Beschwerdeführerin vermehrte Selbstän dig keit erreicht , womit der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2014 bestehe eine Selbständigkeit, die zu einem selbständigen Wohnen geführte habe , weshalb entsprechend der zeitliche Aufwand hierfür nicht mehr berück sichtigt werden könne. Auch eine lebenspraktische Begleitung durch die Mutter bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nur noch in geringem Ausmass vorhanden und zu berücksichtigen. Damit sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen (S. 4 ). Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewäl ti gung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung sei nicht erfüllt und d er Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 5 oben). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, was aus dem Arztbericht von Dr. Z.___ hervorgehe. Der Abklärungsbericht führe zu keinem anderen Ergeb nis, wobei die Beschwerdegegnerin die Sachlage zum Teil stark beschönigend, zum Teil falsch festgehalten habe. Der Bericht werde dem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltags nicht gerecht. Es würden zudem keine ärztlichen Berichte in den Akten liegen, welche besagen würden, dass sie keine lebens prak tische Begleitung mehr benötige. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus den allabendlichen Telefonaten der Mutter im Sinne eines Coachings. Bisher seien diese unterstützenden Telefongespräche im Umfang von mindestens 90 Minuten pro Woche gewährt worden. Weshalb für diese nur noch 30 Minuten gewährt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden pro Woche, was auch Dr. Z.___ festgehalten habe. Es bestehe sodann weiterhin unter dem Titel Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Unterstützungs be darf im bisherigen Umfang. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvor aus set zung en für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat.
- 3.1 Bei der ursprünglichen Zuspr echung d er Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
- Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) sowie deren nachfolgende n Bestätigung en mit Mitteilungen vom
- Dezember 2010 (Urk. 7 / 118 ) , vom 7. März 2014 (Urk. 7/128) sowie vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/134) lagen die folgenden Berichte vor: 3.2 Am
- August 2008 erfolgte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am
- August 2008 berichtet wurde (Urk. 7 / 102 ). Die Abklärungsp erson führte dabei unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Y.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/98/2) die folgende Diagnose auf (S. 1 unten): - schwere Depression seit 1998 (ICD-10 F33.2) Die Abklärungsperson gab gestützt auf die Abklärung vor Ort an, dass die Be schwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei (S. 1-2) . Zudem bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung. Die Be schwerdeführerin richte die Medikamente selber u nd nehme diese regelmässig ein, wobei die gelegentlichen Kontrollen der Mutter nicht regelmässig seien . Hin gegen könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werde n. Der anrechenbare Zeitaufwand betrage vier Stunden und 50 Minuten pro Woche (S. 3 f., S. 5 ). Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin einen Hund angeschafft habe, damit sie wieder eine Art Tagesstruktur bekomme und dreimal pro Tag die Wohnung verlassen müsse. Die Planung sei ein grosses Problem und die Beschwer deführerin sei hier sehr auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen, weil es ihr nicht möglich sei, Entscheidungen zu treffen. Die Mutter sei mindestens drei - bis viermal pro Woche persönlich bei der Beschwerdeführerin und sie würden zu sätzlich zwei - bis dreimal täglich telefonieren. Die unterstützenden Telefonate seien sehr wichtig, diese seien stützend, wegweisend und auffangend. Für die Tagesstrukturierung rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von zwei Stunden und drei Minuten pro Woche an (S. 3 oben). Das Kochen sei ein sehr grosses Problem und die Beschwerdeführerin habe auf grund von Nebenwirkungen eines neuen Medikamentes nur noch Lust auf Zucker . Aus diesem Grund werde drei- bis viermal pro Woche gemeinsam mit der Mutter gekocht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aufraffen könne, einen Salat zu waschen oder Gemüse zu rüsten. Für das Kochen rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde und 45 Minuten pro Woche an (S. 3 Mitte). Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selbständig und mache alles in Etappen. Oft staubsauge sie in der Nacht, wenn sie nicht schlafen könne , und bekomme dann Probleme mit den Nachbarn. Die Wäsche erledige die Mutter, dafür fehle der Beschwerdeführerin die Energie. Aufgrund der stellvertretenden Übernahme rechnete die Abklärungsperson hierfür kein en Zeitaufwand an (S. 3 unten). Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte kaufe einmal pro Woche gemeinsam mit der Mutter ein, alle anderen einkaufstechnischen Angelegenheiten erledige die Mutter stellvertretend oder die Beschwerdeführerin kaufe das Mögliche per Internet ein. Für den Bereich Einkaufen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche an (S. 4 oben). Freizeitaktivitäten seien nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei mit den Hunde-Spaziergängen völlig ausgelastet. Den Kontakt zu anderen Menschen werde vermieden. Die Be schwerdeführerin mache die Zahlungen und alles , was möglich sei , übers Internet. Wenn dies nicht möglich sei und sie beispielsweise zur Gemeinde müsse, werde sie von der Mutter begleitet. Weitere administrative Aufgaben erledige die Stief schwester, diese sei gleichzeitig ihre Anwältin. Für den Bereich Kontakte mit Amtsstellen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von dreieinhalb Minuten pro Woche an (S. 4 Mitte). Die Arzttermine würden gemeinsam mit der Mutter wahrgenommen, da das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mög lich sei. Die Mutter nehme auch grösstenteils an den Gesprächen teil und führe diese für die Beschwerdeführerin, da diese viel vergesse und nicht mitteilen könne , was passiert sei. Die Ab klärungsperson berücksichtigte für die Arztbe suche einen Zeitaufwand von 42 Minuten pro Woche (S. 4 unten). Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» sah die Abklär ungsperson keine Einschränkung (S. 5 oben ). 3.3 Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
- Dezember 2010 . Mit Abklärungsbericht vom
- Dezember 201 2 ( richtig: 2010, Urk. 7 / 117 ) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig sei (S. 1 f.) . Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selbst und nehme sie selbständig ein (S. 6 unten). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien weiterhin erfüllt. Es bestehe ein wöchent licher anrechenbarer Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten (S. 4 ). Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» rechnete die Abklärungsperson gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden und 25 Minuten pro Woche an. Dabei hielt sie fest, die Mutter der Beschwerdeführerin rufe nach wie vor mindestens jeden Morgen an, um mit ihr den Tag zu besprechen und um zu fragen, wie es ihr gehe und was sie sich zumuten könne. Zweimal pro Woche koche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter. Die restliche Zeit koche entweder die Mutter vor oder sie mache sich eine Kleinigkeit selber. Es brauche eine gewisse Kontrolle der Mutter, da sie sich ohne Kontrolle nur von Süssigkeiten ernähren würde. Den kleinen Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selber. Fenster putzen, Balkon aufräumen und Staub saugen mache sie zusammen mit der Mutter. Die Wäsche wasche sie manchmal selber oder sie werde von der Mutter übernommen (S. 3 oben). I m Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, ausser Haus gehe die Beschwerdeführerin nur mit den Hunden oder in den kleinen Dorfladen, um eine Kleinigkeit einzukaufen. Ihre Zahlungen erledige sie selbständig online. Alle Telefonate müsse die Mutter für sie übernehmen. Für weitere administrative Aufgaben habe sie sich mit der Pro Infirmis in Verbindung gesetzt. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie schon lange nicht mehr benützen. Ihre Mutter bringe sie zweimal im Monat zur Psy chiaterin. An den Gesprächen nehmen die Mutter nicht mehr teil. Die Abklä rung sperson berücksichtigte für die Arztbesuche einen zeitlichen Au fwand von 15 Minuten pro Woche (S. 3 unten ). Für das Einkaufen berücksichtigte die Abklä rungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche. In ein anderes Ge schäft als den Dorfladen könne die Beschwerdeführerin noch immer nicht selb ständig gehen. Um das Hundefutter zu kaufen, ihre Medikamente in der Apotheke zu beziehen oder Kleider oder sonstige Artikel einzukaufen, brauche sie die Begleitung ihrer Mutter. Sie versuche, selber in die Apotheke zu gehen, wenn ihre Mutter mit dem Auto davor warte , aber das gelinge nicht immer. Zirka einmal pro Woche würden sie zusammen einkaufen gehen, zur Apotheke und Geld abzu heben (S. 3 f.). Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson nach wie vor keine Einschränkung (S. 4 oben) . 3.4 Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
- Februar 2014. Mit Abklärungsbericht vom
- März 2014 (Urk. 7 / 127 ) hielt die Abklärungsperson – bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 Mitte ) - fest, dass die Vor ausset zungen zur Anerkennung der lebenspraktische n Begl eitung weiterhin erfül lt seien und ein wöchentlicher Aufwand von zirka drei Stunden und 40 Minuten bestehe. Im Vergleich zum Vorbericht berücksichtigte die Abklärungsperson im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» f ür das Kochen keinen anrechenbaren Zeitaufwand mehr, da die Beschwerdeführerin ein bis zweimal wöchentlich selbständig eine komplette Mahlzeit zubereite und sich ansonsten kalt ernähre. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr zum Kochen kommen, da diese in einem eigenen Laden arbeite (S. 2 ) . Für den Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» berück sichtigte die Abklärungsperson für das Einkaufen und zum Arzt bringen im Vergleich zum Vorbericht eine Stunde mehr und stellte einen wöchentlichen Auf wand von zwei Stunden pro Woche fest (S. 3 oben). 3.5 Der Abklärungsdienst hielt in der im Rahmen der letzten Revision erstatteten Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/133) fest, seit der Leistungszu sprache hätten drei Abklärungen vor Ort stattgefunden, welche sich alle in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der anwesenden Mutter sehr gleichen würden. Die letzte Abklärung habe vor zwei Jahren stattgefunden. Da der aktuelle medizinische Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand ausweise und aus den Angaben auf dem Revisionsformular keine Abweichungen von früheren Angaben ersichtlich seien, werde auf eine erneute Abklärung vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und die Situation in drei Jahren erneut evaluiert.
- 4.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2020 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom
- Juli 2019 (Urk. 7 / 143 ) zugrunde. Die Abklärungsperson führte dabei gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2014 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie, vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/131) die bisher bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen selbständig sei und der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt» unter dem B ereich lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werde (S. 3 unten) . Weiter führte die Abklärungsperson aus , dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente se lbst richten und einnehmen (S. 7) . Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Be wältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schaden min derungs - und Mitwirkungspflicht nicht mehr erfüllt. S ie habe vermehrte Selb ständigkeit erreicht und der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 4 oben, S. 7 ). Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass kein zeitlicher Aufwand anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bereite regelmässig für sich eine Mahlzeit zu, ernähre sich gerne abwechslungsreich und gesundheitsbewusst und müsse nicht angeleitet werden. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Selbständigkeit erlangt. Auch bei der Wohnungs- und Wäschepflege habe die Beschwerdeführerin Selbständigkeit erlangt. Sie erledige die gesamte Wohnungs pflege sowie die Wäsche selber und müsse nicht mehr angeleitet/unterstützt werden (S. 4 f.). Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 35 Minuten pro Woche für die täglichen unterstützenden Telefonate mit der Mutter sowie die Arzttermine alle drei Monate anerkannt. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin im Bereich Einkaufen Selbständigkeit erreicht. Sie erledige die grösseren Einkäufe selbstän dig via Internet und besorge kleinere Einkäufe im nahe gelegenen Dorfladen. Die Mutter unterstütze sie in diesem Bereich nicht mehr beziehungsweise nur noch ganz selten. D er Beschwerdeführerin sei es jetzt möglich , selber Kontakte zu pflegen, vor allem innerhalb der Familie sowie regelmässig mit einer Bekannten. Zu ihr gehe sie auch zu Besuch, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Tele foniere n mit fremden Menschen bereite ihr weiterhin Probleme und sie müsse sich überwinden. Sie betreue jetzt sogar ab und zu ein fünfjähriges Patenkind bei sich zu Hause, was ihr vorher nicht möglich gewesen sei , und habe sogar an einem Geburtstagsfest teilgenommen (S. 5). Die Beschwerdeführerin pflege auch im Haus kurze Kontakte . Bei Bedarf gehe sie mit den Hunden alleine zum Tierarzt, was vorher ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Das tägliche Telefonat mit ihrer Mutter sei für sie wie ein Tagesabschluss und Austausch über Gedanken und Probleme. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass die täglichen Telefonate weiterhin als Stütze und Beratung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung angesehen und mit einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche aner kannt werden können (S. 6 oben). Die Termine bei der Psychiaterin (richtig: Psychologin) nehme sie selber mit dem Fahrrad wahr und die Termine bei Dr. Z.___ seien nur in Begleitung der Mutter mit dem Auto möglich, da sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen könne. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Termine mit einem Taxi wah rzunehmen, womit sie die Ansammlung von Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln umgehen könnte. Die Zahlungen erledige sie selbständig online. Hinsichtlich Kontakte mit Ämtern und Behörden hielt die Abklärungsperson fest, dass diese nur sporadisch und nicht regelmässig anfallen würden und entsprechen d nicht berücksichtigt werden könnten. Für das Bereitstellen der Medikamente in der Apotheke könne kein zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden, da diese der Beschwerdeführerin wie heute üblich auch direkt nach Hause geliefert werden könnten, so dass das Abholen durch die Eltern gänzlich umgangen werden könnte (S. 6). Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson aufgrund der regel mässigen Kontakte sowie täglichen Spaziergänge und Treffen mit einer Be kannten keine Einschränkung (S. 7 ). 4.2 Mit Stellungnahme vom
- Dezember 2019 (Urk. 7 / 158 ) äusserte sich die Abklä rungsperson zu den von der Beschwerdefü hrerin auf den Vorbescheid (Urk. 7/144 ) hin vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/151-154) und führte mit Verweis auf den Abklärungsbericht nochmals aus, dass diese für das Kochen, die Wohnungspflege und die Wäsche keine r Anleitung beziehungsweise Unterstützung durch eine Drittperson mehr bedürfe (S. 2 oben). D ie täglichen Telefonate mit der Mutter könn t en nicht vollumfänglich als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Es könne von den zeitlichen Richtwerten für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung ausgegangen und hierfür 30 Minuten pro Woche berücksichtigt werden. Für die Begleitung zu den alle drei Monate stattfindenden Termine n bei Dr. Z.___ könne ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten pro Woche berücksichtigt werden (S. 2 unten). Schliesslich verwies die Abklärungsperson auf die «Aussage der ersten Stunde» und hielt abschliessend fest, dass die Notwendigkeit und die Vorausse t zungen einer lebenspraktischen Begleitung mangels Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht ausgewiesen sei und der Mindestaufwand von zwei Stunden nicht mehr erreicht w e rde (S. 4 oben). 4.3 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) seit mindestens 2006 sowie vorbestehende min destens akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin benötige aufwändige lebenspraktische notwendige Begleitung und Coaching durch die Mutter mit täglichen Planungskontakten von mindestens 30 Minuten. Diese begleite die Beschwerdeführerin zu (medizinischen) Terminen und teilweise auch beim Einkaufen. Phasenweise liege bei Verstärkung der depressiven Symp tome oder der Schmerzen ein starker sozialer Rückzug vor und intermittierend träten Suizidgedanken auf. Hier bestehe eine hohe Wichtigkeit der lebensprak tischen Begleitung (Urk. 7/157).
- 5.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin , welche ausser halb eines Heims alleine in einer Wohnung lebt und seit Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente bezieht, infolge veränderter Verhältnisse keine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebens prak tische Begleitung mehr vorliegt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersicht lich, dass die Beschwerdeführer in in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung beziehungsweise einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . a-c IVV). In diesem Zusammenhang besteht daher kein Anlass für Weiterungen. 5.2 5.2.1 In Rz 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Be richt des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychia trischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit bezie hungs weise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Zu den Angaben im Abklärungsbericht hat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Be hinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Diese Recht sprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilfslosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich . Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklar heiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (Urteil des Bundes gerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2). 5.3 Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Juni 2019 die vierte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch (vgl. Urk. 7/142-143 ) und stellte ihr ohne weitere Abklärungen mit Vorbescheid vom 14. August 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/144). Erst nach Einwand erhebung durch die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (Urk. 7/149, Urk. 7/151) holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr. Z.___ einen « Arztbericht Hilflosenentschädigung » ein (Urk. 7/156-157) , ohne dass dieser in der Folge weiter beachtet oder bei der Entscheidfindung be rück sichtigt worden wäre (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin liess die Abklärungs person zu den (nichtmedizinischen) Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen (Urk. 7/158) , ohne ihr Kenntnis zu geben von der abweichenden Ein schätzung des behandelnden Psychiaters . Die Beschwerdegegnerin verzichtete selbst auf die Einholung einer me dizinisch-begründeten Stellungnahme durch den RAD zum Abklärungsbericht sowie zu m divergierenden Arztbericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/157) und hob die Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ohne Weiteres (Urk. 2) auf. Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der vorstehend zitierten Weisung zu den besonderen Verfahrensbestimmungen bei der lebenspraktischen Begleitung bei psychisch behinderten Menschen in Rz 8142 KSIH als auch den allgemeinen Verfahrensbestimmungen in Rz 8133 KSIH . Diese besagen, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelndem Arzt und Abklärungs be richt, durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung her beizuführen hat , was der Praxis des Bundesgerichts entspricht ( Urteil des Bun desgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2 ) . Die zitierten Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht bindend; es besteht jedoch vorliegend kein begründeter Anlass, von dies en abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.2) . Insbesondere in Anbe tracht dessen, dass seit Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfü gung vom
- Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) kein hinreichender medizinischer Bericht eingeholt wurde , welcher sich eingehend zum Gesundheitszustand und insbeson dere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung und deren Verlauf äussert, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der wesentlichen Abwei chungen zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Abklärungsbericht gehalten gewesen, die medizinische Sachlage rechtsgenüglich abzuklären. 5.4 Die entscheidende Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin und den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auswirkt und insbesondere , ob eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht geklärt. Zwar ergeben sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2018 Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Teilbereichen vermehrte Selbständigkeit erreicht hat. So braucht sie gemäss eigenen Angaben insbesondere beim Einkaufen und beim Kochen offenbar keine regelmässige Unterstützung mehr und benötigt auf grund der weniger gewordenen Arztbesuche weniger Begleitung (vgl. vorstehend E. 4.1) , was nicht gänzlich in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung von Dr. Z.___ , dass bei Botengängen (Einkaufen) die Unterstützung der Mutter not wendig ist . Obschon diese bei der Abklärung vor Ort zugegen war (Urk. 7/143/1), ist dem Abklärungsbericht nichts darüber zu entnehmen, ob die Mutter die An gaben der kranken Tochter bestätigt hat. Hinsichtlich der täglichen Telefonanrufe kann m angels konkret-fallbezogener medizinischer Stellungnahme zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf einzelne Lebens bereich e nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Telefonanrufe zur Tagesstrukturierung und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen effektiv noch notwendig sind und anerkannt werden können. De r von der Abklärungsperson für die täglichen Telefonate berücksichtigte Aufwand von 30 Minuten pro Woche steht im Widerspruch zur Aussage von Dr. Z.___ , wonach tägliche Planungskontakte von mindestens 30 Minuten täglich notwendig seien (Urk. 7/157 Ziff. 2.2). Soweit die Abklärungs person diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 auf « zeitliche Richtwerte für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung » verwies, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung die Beschwerdeführerin konkret nach dem Zeitaufwand für die Tele fonate gefragt hätte, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr nahm die Abklä rungsperson trotz divergierender ärztlicher Beurteilung und ohne Beizug einer fachärztlichen Meinung gestützt auf nicht weiter belegte Richt- und Erfah rungswerte (vgl. Urk. 7/158 S. 1 unten) freihändig eine n zeitlich zu berück sichtigenden Aufwand von 30 Minuten pro Woche an. Hierzu ist zu bemerken, dass bei sich widersprechenden Ergebnissen den ärztliche n Feststellungen in der Regel mehr Gewicht zukommt , was auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung und insbesondere bei Beein trächtigungen der geistigen Gesundheit gilt (vgl. vorstehend E. 5.2.2) . Ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Abklärungsbe rich ten ist zudem nicht ohne weiteres möglich, da gewisse Tätigkeiten (bei spiels weise das Einkaufen oder das tägliche Telefonieren) teilweise im Bereich «Hilfe leis tungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» sowie im Bereich «Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» aufgeführt und berück sich tigt, teilweise auch nur in einem dieser Bereich aufgeführt wurden. Erschwe rend kommt hinzu, dass der berücksichtigte zeitliche Aufwand für einzelne Tätig keiten teilweise mit anderen Tätigkeiten zusammen erhoben wurde . Schliesslich bleibt festzuhalten, dass d ie nun im aktuellen Abklärungsbericht erstmals erwähnte und berücksichtigte Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (Urk. 7/143 S. 4 oben) für sich alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG zu bewirken vermag . 5.5 Vor diesem Hintergrund kann allein gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2018 (Urk. 7/ 143 ) und die ergänzende Stellungnahme vom
- Dezem ber 2019 (Urk. 7/ 158 ) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlos sen werden, dass die Beschwerdeführer in nach wie vor mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3 vorstehend) einer leben spraktischen Begleitung bedarf. In Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften bedarf es darum weiterer Abklä rungen betreffend die Frage, in welchem Ausmass die Unterstützung der Mutter tatsächlich noch zur Bewältigung der in Art. 38 Abs. 1 IVV aufgeführten Situa tionen notwendig ist .
- 6 Nach dem Gesagten reichen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht aus, um die Hilflosigkeit und die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung sowie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abschliessend zu beurteilen. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie nach den in Rz 8142 KSIH genannten Vorgaben medizinische Abklärungen vornehme . Mangels ausführlicher medizinischer Berichte zum Gesundheitszu stand und insbesondere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie vor dem Hintergrund der für das Jahr 2021 vorgesehenen Rentenrevision (vgl. Urk. 7/140 ) wird die Beschwerdegegnerin die Sachlage umfassend abzuklären haben . In diesem Zusammenhang wird sie zu entscheiden haben, ob der Bericht vom
- Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom
- Dezember 2019 unter Beizug einer fachärztlichen Beurteilung den medizi nisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung trägt oder aber eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll . Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu be finden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2020 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
- 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprec hung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Januar 2020 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00145
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
27. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, meldete sich
am 18. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Verfügung vom 23. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab
1. Dezember 1998 zu (Urk. 7/13).
Nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewährte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. August 2003 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus bildung in Form der Maturitätsausbildung (Urk. 7/30). Infolgedessen wurden die Rentenzahlungen unterbrochen und durch ein Taggeld ersetzt (Urk. 7/28 -29). Da die Versicherte das fünfte und sechste Semester sowie die Maturitätsprüfungen wegen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht absolvieren konnte, wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 18. April 2006 ver längert (Urk. 7/49) . Aufgrund der
anhaltende n Verschlechterung wurde die beruf liche Massnahme schliesslich mit Mitteilung vom 16. März 2007 abgebrochen (Urk. 7/84) und die Rentenzahlungen ab 1. November 2006 wieder
aufgenommen ( Verfügung vom 14. Juni 2007, Urk. 7/91).
Nach Eingang eines 21. April 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Juni 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/100 ). 1.2
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 meldete die Versicherte einen Bedarf an lebens praktischer Begleitung (Urk. 7/97). Nach Durchführung einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. August 2008, Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 infolge regelmässiger lebens praktischer Begleitung ab 1. August 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/ 108- 109).
Nach Eingang eines weiteren Revisionsfragebogens vom 15.
August
2010 (Urk. 7/110 ) holte die IV-Stelle neben dem Fragebogen
zum Zeitaufwand bei der Begleitung der V ersicherten (Urk. 7/113) einen Bericht bei der behandelnden Prof. Dr. med. Y.___ sel. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/114) . Mit Mitteilung vom 1
1. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/116). Nach der Durch führung einer weiteren Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 14 . Dezember 2010, Urk. 7/117) , teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 22.
Dezember 2010 mit , der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ebenfalls unverändert (Urk. 7/118).
Die nachfolgenden Rentenrevisionen im Jahr 2012 und 2016 ergaben einen un veränderten Rentenanspruch (Mitteilungen vom 29. November 2012, Urk. 7/122, sowie vom 7. April 2016, Urk. 7/138). Ferner blieb auch der Anspruch auf Hilf losenentschädigung nach Revisionen im Jahr 2013 und 2016 mangels veränderter Verhältnisse unverändert (Mitteilungen vom 7. März 2014, Urk. 7/128, sowie vom 16. Februar 2016, Urk. 7/134). 1.3
Am 1. Februar 2019 leitete die IV-Stelle im Hinblick auf die Hilflosen ent schä di gung eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 7/
141) und führte am 5. Juni 2019 eine weitere Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 9.
Juli 2019, Urk.
7/143). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahren s (Urk.
7/144; Urk.
7/149, Urk.
7/151-154 ) holte die IV-Stelle
einen
B ericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie eine Stellungnahme des Abklärungs dienstes ein (Urk. 7/ 157- 158) und hob mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung per 29. Februar 2020 auf (Urk. 7/159 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
24. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. April 2020 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am
23. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun des gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125
V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133
V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen entschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und im Bereich der lebenspraktischen Begleitung habe die Beschwerdeführerin vermehrte Selbstän dig keit erreicht , womit der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2014 bestehe eine Selbständigkeit, die zu einem selbständigen Wohnen geführte habe , weshalb entsprechend der zeitliche Aufwand hierfür nicht mehr berück sichtigt werden könne. Auch eine lebenspraktische Begleitung durch die Mutter bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nur noch in geringem Ausmass vorhanden und zu berücksichtigen. Damit sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen (S. 4 ). Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewäl ti gung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung sei nicht erfüllt und
d er Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 5 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, was aus dem Arztbericht von Dr.
Z.___ hervorgehe. Der Abklärungsbericht führe zu keinem anderen Ergeb nis, wobei die Beschwerdegegnerin die Sachlage zum Teil stark beschönigend, zum Teil falsch festgehalten habe. Der Bericht werde dem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltags nicht gerecht. Es würden zudem keine ärztlichen Berichte in den Akten liegen, welche besagen würden, dass sie keine lebens prak tische Begleitung mehr benötige. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus den allabendlichen Telefonaten der Mutter im Sinne eines Coachings. Bisher seien diese unterstützenden Telefongespräche im Umfang von mindestens 90 Minuten pro Woche gewährt worden. Weshalb für diese nur noch 30 Minuten gewährt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden pro Woche, was auch Dr. Z.___ festgehalten habe. Es bestehe sodann weiterhin unter dem Titel Be gleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Unterstützungs be darf im bisherigen Umfang. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvor aus set zung en für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S.
3
ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zuspr echung
d er Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
6. Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) sowie deren nachfolgende n Bestätigung en mit Mitteilungen vom
22. Dezember 2010 (Urk. 7 / 118 ) , vom 7. März 2014 (Urk. 7/128) sowie vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/134) lagen die folgenden Berichte vor: 3.2
Am
15. August 2008 erfolgte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am
18. August 2008 berichtet wurde (Urk. 7 / 102 ). Die Abklärungsp erson führte dabei unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Y.___ vom 22.
Mai 2008 (Urk. 7/98/2) die folgende
Diagnose auf (S. 1 unten): - schwere Depression seit 1998 (ICD-10 F33.2)
Die Abklärungsperson gab gestützt auf die Abklärung vor Ort an, dass die Be schwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrich tungen selbständig sei (S. 1-2) . Zudem bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung. Die Be schwerdeführerin richte die Medikamente selber u nd nehme diese regelmässig ein, wobei die gelegentlichen Kontrollen der Mutter nicht regelmässig seien . Hin gegen könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werde n. Der anrechenbare Zeitaufwand betrage vier Stunden und 50 Minuten pro Woche (S. 3 f., S. 5 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin einen Hund angeschafft habe, damit sie wieder eine Art Tagesstruktur bekomme und dreimal pro Tag die Wohnung verlassen müsse. Die Planung sei ein grosses Problem und die Beschwer deführerin sei hier sehr auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen, weil es ihr nicht möglich sei, Entscheidungen zu treffen. Die Mutter sei mindestens drei - bis viermal pro Woche persönlich bei der Beschwerdeführerin und sie würden zu sätzlich zwei - bis dreimal täglich telefonieren. Die unterstützenden Telefonate seien sehr wichtig, diese seien stützend, wegweisend und auffangend. Für die Tagesstrukturierung rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von
zwei Stunden und drei Minuten pro Woche an (S. 3 oben).
Das Kochen sei ein sehr grosses Problem und die Beschwerdeführerin habe auf grund von Nebenwirkungen eines neuen Medikamentes nur noch Lust auf Zucker . Aus diesem Grund werde drei- bis viermal pro Woche gemeinsam mit der Mutter gekocht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aufraffen könne, einen Salat zu waschen oder Gemüse zu rüsten. Für das Kochen rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von
einer Stunde und 45 Minuten pro Woche an (S. 3 Mitte).
Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selbständig und mache alles in Etappen. Oft staubsauge sie in der Nacht, wenn sie nicht schlafen könne , und bekomme dann Probleme mit den Nachbarn. Die Wäsche erledige die Mutter, dafür fehle der Beschwerdeführerin die Energie. Aufgrund der stellvertretenden Übernahme rechnete die Abklärungsperson hierfür kein en Zeitaufwand an (S. 3 unten).
Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte kaufe einmal pro Woche gemeinsam mit der Mutter ein, alle anderen einkaufstechnischen Angelegenheiten erledige die Mutter stellvertretend oder die Beschwerdeführerin kaufe das Mögliche per Internet ein. Für den Bereich Einkaufen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche an (S. 4 oben). Freizeitaktivitäten seien nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei mit den Hunde-Spaziergängen völlig ausgelastet. Den Kontakt zu anderen Menschen werde vermieden. Die Be schwerdeführerin mache die Zahlungen und alles , was möglich sei , übers Internet. Wenn dies nicht möglich sei und sie beispielsweise zur Gemeinde müsse, werde sie von der Mutter begleitet. Weitere administrative Aufgaben erledige die Stief schwester, diese sei gleichzeitig ihre Anwältin. Für den Bereich Kontakte mit Amtsstellen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von dreieinhalb Minuten pro Woche an (S. 4 Mitte). Die Arzttermine würden gemeinsam mit der Mutter wahrgenommen, da das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mög lich sei. Die Mutter nehme auch grösstenteils an den Gesprächen teil und führe diese für die Beschwerdeführerin, da diese viel vergesse und nicht mitteilen könne , was passiert sei. Die Ab klärungsperson berücksichtigte für die Arztbe suche einen Zeitaufwand von 42 Minuten pro Woche
(S. 4 unten).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» sah die Abklär ungsperson keine Einschränkung (S.
5 oben ). 3.3
Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
13. Dezember 2010 . Mit Abklärungsbericht vom
14. Dezember 201 2 ( richtig: 2010, Urk. 7 / 117 ) hielt die Abklärungsperson fest, dass
die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig sei (S. 1 f.) .
Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selbst und nehme sie selbständig ein (S. 6 unten).
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien weiterhin erfüllt. Es bestehe ein wöchent licher anrechenbarer Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten (S. 4 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» rechnete die Abklärungsperson
gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden und 25 Minuten pro Woche an. Dabei hielt sie fest, die Mutter der Beschwerdeführerin rufe nach wie vor mindestens jeden Morgen an, um mit ihr den Tag zu besprechen und um zu fragen, wie es ihr gehe und was sie sich zumuten könne. Zweimal pro Woche koche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter. Die restliche Zeit koche entweder die Mutter vor oder sie mache sich eine Kleinigkeit selber. Es brauche eine gewisse Kontrolle der Mutter, da sie sich ohne Kontrolle nur von Süssigkeiten ernähren würde. Den kleinen Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selber. Fenster putzen, Balkon aufräumen und Staub saugen mache sie zusammen mit der Mutter. Die Wäsche wasche sie manchmal selber oder sie werde von der Mutter übernommen (S. 3 oben).
I m Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, ausser Haus gehe die Beschwerdeführerin nur mit den Hunden oder in den kleinen Dorfladen, um eine Kleinigkeit einzukaufen. Ihre Zahlungen erledige sie selbständig online. Alle Telefonate müsse die Mutter für sie übernehmen. Für weitere administrative Aufgaben habe sie sich mit der Pro Infirmis in Verbindung gesetzt. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie schon lange nicht mehr benützen. Ihre Mutter bringe sie zweimal im Monat zur Psy chiaterin. An den Gesprächen nehmen die Mutter nicht mehr teil. Die Abklä rung sperson berücksichtigte für die Arztbesuche einen zeitlichen Au fwand von 15 Minuten pro Woche (S. 3 unten ). Für das Einkaufen berücksichtigte die Abklä rungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche. In ein anderes Ge schäft als den Dorfladen könne die Beschwerdeführerin noch immer nicht selb ständig gehen. Um das Hundefutter zu kaufen, ihre Medikamente in der Apotheke zu beziehen oder Kleider oder sonstige Artikel einzukaufen, brauche sie die Begleitung ihrer Mutter. Sie versuche, selber in die Apotheke zu gehen, wenn ihre Mutter mit dem Auto davor warte , aber das gelinge nicht immer. Zirka einmal pro Woche würden sie zusammen einkaufen gehen, zur Apotheke und Geld abzu heben (S. 3 f.).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson nach wie vor keine Einschränkung (S. 4 oben) . 3.4
Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am
25. Februar 2014. Mit Abklärungsbericht vom
4. März 2014 (Urk. 7 / 127 ) hielt die Abklärungsperson – bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 Mitte ) -
fest,
dass die Vor ausset zungen zur Anerkennung der lebenspraktische n Begl eitung weiterhin erfül lt seien und ein wöchentlicher Aufwand von zirka drei Stunden und 40 Minuten bestehe. Im Vergleich zum Vorbericht berücksichtigte die Abklärungsperson im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» f ür das Kochen keinen anrechenbaren Zeitaufwand mehr, da die Beschwerdeführerin ein bis zweimal wöchentlich selbständig eine komplette Mahlzeit zubereite und sich ansonsten kalt ernähre. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr zum Kochen kommen, da diese in einem eigenen Laden arbeite (S. 2 ) . Für den Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» berück sichtigte die Abklärungsperson für das Einkaufen und zum Arzt bringen im Vergleich zum Vorbericht eine Stunde mehr und stellte einen wöchentlichen Auf wand von zwei Stunden pro Woche fest (S. 3 oben). 3.5
Der Abklärungsdienst hielt in der im Rahmen der letzten Revision erstatteten Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/133) fest, seit der Leistungszu sprache hätten drei Abklärungen vor Ort stattgefunden, welche sich alle in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der anwesenden Mutter sehr gleichen würden. Die letzte Abklärung habe vor zwei Jahren stattgefunden. Da der aktuelle medizinische Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand ausweise und aus den Angaben auf dem Revisionsformular keine Abweichungen von früheren Angaben ersichtlich seien, werde auf eine erneute Abklärung vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und die Situation in drei Jahren erneut evaluiert. 4. 4.1
Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom
9. Juli 2019 (Urk. 7 / 143 ) zugrunde. Die Abklärungsperson führte dabei gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2014 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie, vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/131) die bisher bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten) und hielt fest, dass
die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen selbständig sei und der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt» unter dem B ereich lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werde (S. 3 unten) .
Weiter führte
die Abklärungsperson aus , dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Über wachung bestehe. Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente se lbst richten und einnehmen (S. 7) .
Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Be wältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schaden min derungs
- und Mitwirkungspflicht nicht mehr erfüllt.
S ie habe vermehrte Selb ständigkeit erreicht und der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 4 oben, S. 7 ).
Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass kein zeitlicher Aufwand anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bereite regelmässig für sich eine Mahlzeit zu, ernähre sich gerne abwechslungsreich und gesundheitsbewusst und müsse nicht angeleitet werden. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Selbständigkeit erlangt. Auch bei der Wohnungs- und Wäschepflege habe die Beschwerdeführerin Selbständigkeit erlangt. Sie erledige die gesamte Wohnungs pflege sowie die Wäsche selber und müsse nicht mehr angeleitet/unterstützt werden (S. 4 f.).
Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt
35 Minuten pro Woche für die täglichen unterstützenden Telefonate mit der Mutter sowie die Arzttermine alle drei Monate anerkannt. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin im Bereich Einkaufen Selbständigkeit erreicht. Sie erledige die grösseren Einkäufe selbstän dig via Internet und besorge kleinere Einkäufe im nahe gelegenen Dorfladen. Die Mutter unterstütze sie in diesem Bereich nicht mehr beziehungsweise nur noch ganz selten. D er Beschwerdeführerin sei es jetzt möglich , selber Kontakte zu pflegen, vor allem innerhalb der Familie sowie regelmässig mit einer Bekannten. Zu ihr gehe sie auch zu Besuch, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Tele foniere n mit fremden Menschen bereite ihr weiterhin Probleme und sie müsse sich überwinden. Sie betreue jetzt sogar ab und zu ein fünfjähriges Patenkind bei sich zu Hause, was ihr vorher nicht möglich gewesen sei , und habe sogar an einem Geburtstagsfest teilgenommen (S. 5). Die Beschwerdeführerin pflege auch im Haus kurze Kontakte . Bei Bedarf gehe sie mit den Hunden alleine zum Tierarzt, was vorher ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Das tägliche Telefonat mit ihrer Mutter sei für sie wie ein Tagesabschluss und Austausch über Gedanken und Probleme. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass die täglichen Telefonate weiterhin als Stütze und Beratung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung angesehen und mit einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche aner kannt werden können (S. 6 oben).
Die Termine bei der Psychiaterin (richtig: Psychologin) nehme sie selber mit dem Fahrrad wahr und die Termine bei Dr. Z.___ seien nur in Begleitung der Mutter mit dem Auto möglich, da sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen könne. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Termine mit einem Taxi wah rzunehmen, womit sie die Ansammlung von Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln umgehen könnte. Die Zahlungen erledige sie selbständig online. Hinsichtlich Kontakte mit Ämtern und Behörden hielt die Abklärungsperson fest, dass diese nur sporadisch und nicht regelmässig anfallen würden und entsprechen d nicht berücksichtigt werden könnten. Für das Bereitstellen der Medikamente in der Apotheke könne kein zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden, da diese der Beschwerdeführerin wie heute üblich auch direkt nach Hause geliefert werden könnten, so dass das Abholen durch die Eltern gänzlich umgangen werden könnte (S. 6).
Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson aufgrund der regel mässigen Kontakte sowie täglichen Spaziergänge und Treffen mit einer Be kannten keine Einschränkung (S. 7 ). 4.2
Mit Stellungnahme vom
20. Dezember 2019 (Urk. 7 / 158 ) äusserte sich die Abklä rungsperson zu den von der Beschwerdefü hrerin auf den Vorbescheid (Urk. 7/144 ) hin vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/151-154) und führte mit Verweis auf den Abklärungsbericht nochmals aus, dass diese für das Kochen, die Wohnungspflege und die Wäsche keine r Anleitung beziehungsweise Unterstützung durch eine Drittperson mehr bedürfe (S. 2 oben). D ie täglichen Telefonate mit der Mutter
könn t en nicht vollumfänglich als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Es könne von den zeitlichen Richtwerten für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung ausgegangen und hierfür 30 Minuten pro Woche berücksichtigt werden. Für die Begleitung zu den alle drei Monate stattfindenden Termine n bei Dr. Z.___ könne ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten pro Woche berücksichtigt werden (S.
2 unten).
Schliesslich verwies die Abklärungsperson auf die «Aussage der ersten Stunde» und hielt abschliessend fest, dass die Notwendigkeit und die Vorausse t zungen einer lebenspraktischen Begleitung mangels Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht ausgewiesen sei und der Mindestaufwand von zwei Stunden nicht mehr erreicht w e rde (S. 4 oben). 4.3
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) seit mindestens 2006 sowie vorbestehende min destens akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin benötige aufwändige lebenspraktische notwendige Begleitung und Coaching durch die Mutter mit täglichen Planungskontakten von mindestens 30 Minuten. Diese begleite die Beschwerdeführerin zu (medizinischen) Terminen und teilweise auch beim Einkaufen. Phasenweise liege bei Verstärkung der depressiven Symp tome oder der Schmerzen ein starker sozialer Rückzug vor und intermittierend träten Suizidgedanken auf. Hier bestehe eine hohe Wichtigkeit der lebensprak tischen Begleitung (Urk. 7/157). 5.
5.1
Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin , welche ausser halb eines Heims alleine in einer Wohnung lebt und seit Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente bezieht, infolge veränderter Verhältnisse keine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebens prak tische Begleitung mehr vorliegt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersicht lich, dass die Beschwerdeführer in in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung beziehungsweise einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . a-c IVV). In diesem Zusammenhang besteht daher kein Anlass für Weiterungen. 5.2 5.2.1
In Rz 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Be richt des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychia trischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit bezie hungs weise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Zu den Angaben im Abklärungsbericht hat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen.
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Be hinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Diese Recht sprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilfslosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich .
Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versiche rungs träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklar heiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (Urteil des Bundes gerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Juni 2019 die vierte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch (vgl. Urk. 7/142-143 ) und stellte ihr ohne weitere Abklärungen
mit Vorbescheid vom 14. August 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/144). Erst nach Einwand erhebung durch die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (Urk. 7/149, Urk.
7/151) holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr.
Z.___ einen « Arztbericht Hilflosenentschädigung » ein (Urk. 7/156-157) , ohne dass dieser in der Folge weiter beachtet oder bei der Entscheidfindung be rück sichtigt worden wäre (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin
liess die Abklärungs person zu den (nichtmedizinischen) Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen (Urk. 7/158) , ohne ihr Kenntnis zu geben von der abweichenden Ein schätzung des behandelnden Psychiaters . Die Beschwerdegegnerin verzichtete selbst auf die Einholung einer me dizinisch-begründeten Stellungnahme
durch den RAD zum Abklärungsbericht sowie zu m divergierenden Arztbericht von Dr.
Z.___ (vgl. Urk. 7/157)
und hob die Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 23. Januar 2020
ohne Weiteres (Urk. 2) auf.
Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der vorstehend zitierten Weisung zu den besonderen Verfahrensbestimmungen bei der lebenspraktischen Begleitung bei psychisch behinderten Menschen in Rz 8142 KSIH als auch den allgemeinen Verfahrensbestimmungen in Rz 8133 KSIH . Diese besagen, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelndem Arzt und Abklärungs be richt, durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung her beizuführen hat , was der Praxis des Bundesgerichts entspricht ( Urteil des Bun desgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2 ) . Die zitierten Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht bindend; es besteht jedoch vorliegend kein begründeter Anlass, von dies en abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2.
April
2015 E.
4.1.2) . Insbesondere in Anbe tracht dessen, dass seit Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfü gung vom
6. Oktober 2008 (Urk. 7 / 109 ) kein hinreichender medizinischer Bericht eingeholt wurde , welcher sich eingehend zum Gesundheitszustand und insbeson dere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung
und deren Verlauf äussert, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der wesentlichen Abwei chungen zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Abklärungsbericht gehalten gewesen, die medizinische Sachlage rechtsgenüglich abzuklären. 5.4
Die entscheidende Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin und den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auswirkt und insbesondere , ob eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht
geklärt. Zwar ergeben sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2018 Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Teilbereichen vermehrte Selbständigkeit erreicht hat. So braucht sie gemäss eigenen Angaben insbesondere beim Einkaufen und beim Kochen offenbar keine regelmässige Unterstützung
mehr und benötigt auf grund der weniger gewordenen Arztbesuche weniger Begleitung (vgl. vorstehend E. 4.1) , was nicht gänzlich in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung von Dr.
Z.___ , dass bei Botengängen (Einkaufen) die Unterstützung der Mutter not wendig ist . Obschon diese bei der Abklärung vor Ort zugegen war (Urk. 7/143/1), ist dem Abklärungsbericht nichts darüber zu entnehmen, ob die Mutter die An gaben der kranken Tochter bestätigt hat.
Hinsichtlich der täglichen Telefonanrufe kann m angels konkret-fallbezogener medizinischer Stellungnahme zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf einzelne
Lebens bereich e
nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Telefonanrufe zur Tagesstrukturierung und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen effektiv noch notwendig sind und anerkannt werden können. De r
von der
Abklärungsperson für die täglichen Telefonate berücksichtigte Aufwand von 30 Minuten pro Woche steht im Widerspruch zur
Aussage von Dr. Z.___ , wonach tägliche Planungskontakte von mindestens 30
Minuten täglich notwendig seien (Urk. 7/157 Ziff. 2.2). Soweit die Abklärungs person diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 auf « zeitliche Richtwerte für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung » verwies, vermag dies
nicht zu überzeugen. Dass die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung die Beschwerdeführerin konkret nach dem Zeitaufwand für die Tele fonate gefragt hätte, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr nahm die Abklä rungsperson trotz divergierender ärztlicher Beurteilung und ohne Beizug einer fachärztlichen Meinung gestützt auf nicht weiter belegte Richt- und Erfah rungswerte (vgl. Urk. 7/158 S. 1 unten) freihändig eine n zeitlich zu berück sichtigenden Aufwand von 30 Minuten pro Woche an. Hierzu ist zu bemerken, dass bei sich widersprechenden Ergebnissen den
ärztliche n Feststellungen in der Regel mehr Gewicht zukommt , was auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung und insbesondere bei Beein trächtigungen der geistigen Gesundheit gilt (vgl. vorstehend E. 5.2.2) .
Ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Abklärungsbe rich ten ist zudem nicht ohne weiteres möglich, da gewisse Tätigkeiten (bei spiels weise das Einkaufen oder das tägliche Telefonieren) teilweise im Bereich «Hilfe leis tungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» sowie im Bereich «Beglei tung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» aufgeführt und berück sich tigt, teilweise auch nur in einem dieser Bereich aufgeführt wurden. Erschwe rend kommt hinzu, dass der berücksichtigte zeitliche Aufwand für einzelne Tätig keiten teilweise mit anderen Tätigkeiten zusammen erhoben wurde . Schliesslich bleibt festzuhalten, dass d ie nun im aktuellen Abklärungsbericht erstmals erwähnte und berücksichtigte Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht
(Urk.
7/143 S.
4 oben) für sich alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG zu bewirken vermag .
5.5
Vor diesem Hintergrund kann allein gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15.
August 2018 (Urk. 7/ 143 ) und die ergänzende Stellungnahme vom
20. Dezem ber 2019 (Urk. 7/ 158 ) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlos sen werden, dass die Beschwerdeführer in nach wie vor mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3 vorstehend) einer leben spraktischen Begleitung bedarf.
In Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften bedarf es darum weiterer Abklä rungen betreffend die Frage, in welchem Ausmass die Unterstützung der Mutter tatsächlich noch zur Bewältigung der in Art. 38 Abs. 1 IVV aufgeführten Situa tionen notwendig ist . 5. 6
Nach dem Gesagten reichen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht aus, um die Hilflosigkeit und die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung sowie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
abschliessend
zu beurteilen. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie nach den in Rz 8142 KSIH genannten Vorgaben
medizinische Abklärungen
vornehme . Mangels ausführlicher medizinischer Berichte zum Gesundheitszu stand und insbesondere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie vor dem Hintergrund der für das Jahr 2021 vorgesehenen Rentenrevision (vgl. Urk. 7/140 ) wird die Beschwerdegegnerin
die Sachlage umfassend abzuklären haben . In diesem Zusammenhang wird sie zu entscheiden haben, ob der Bericht vom
9. Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 20.
Dezember 2019 unter Beizug einer fachärztlichen Beurteilung
den medizi nisch festgestellten Beeinträchtigungen
hinreichend Rechnung trägt oder aber eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll .
Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu be finden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
23. Januar 2020 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprec hung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Januar 2020 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager