Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war zuletzt bis April 2008 zusammen mit ihrem Ehemann als Betriebsleiter-Ehepaar eines Restaurants angestellt (Urk. 7/13 ). A m 21. Januar 20 09 meldete sie sich bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom 19. November 2013 einen Renten anspruch (Urk. 7/92).
Dagegen erhob die Ver sicherte am
27. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 7/95/3-11).
Am 13. März 2015 und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um Revision, da sich in diagnostischer Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben hätten (Urk. 7/ 102 103 ).
Mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 hiess das Sozialversi cherungs ge richt des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 19. November 2013 insoweit aufhob, als die IV-Stelle für die Zeit vom
1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invali denrentenanspruch verneint hatte ; für den besagte n Zeitraum wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle
zurück . Betreffend die weiter strittige Zeit ab 1. Juli 2012 wies das Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/106 E. 2 und Dispositiv-Zi ff er 1 ).
1.2
Im Umsetzung des Urteils vom 28. April 2015 unterbreitete die IV-Stelle die Unter lagen dem Arzt ihres regionalärztlichen Dienstes (Urk. 7/112).
M it Verfü gung vom 20. Juli 2017 verneinte sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Ju ni 2012 abermals einen Leistungsanspruch und stellte betreffend das Ge such vom 13. März 2015 einen separa ten Entscheid in Aussicht (Urk. 7/137). Dagegen erhob X.___
am 14.
September
2017 Beschwerde (Urk. 7/143) . Mit Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 hob das Gericht die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Abklärungen auf und wies die Sache erneut an die IV-Stelle zurück, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 weiter abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 7/152) . 1.3
Nach Beizug von weiteren medizinischen Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/189). Die Expertise wurde am 2. August 2019 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattet (Urk. 7/200). Nach durchgeführtem Vorbescheidve r fahren
(Urk. 7/206 - 207 , Urk. 7/220 , Urk. 7/223 - 224 ) verneinte s ie sowohl einen Leistungs anspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012
( Verfügung vom 13.
Janu ar 2020, Urk. 7/227 = Urk. 2/1) als auch einen solchen basierend auf dem Zusatzgesuch vom 13. März 2015 ( Urk. 7/228 = Urk. 2/2). 2 .
Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invaliden rente sowie die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihre s Verschlechte rungs gesuches. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehm lassung vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen) .
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend de n Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die vom Sozialversicherungsgericht geforderten Patientendossiers seien nicht erhältlich gewesen und die eingeforderten Berichte der behandelten Ärzte würden sich nicht zur geforderten Zeitperiode äussern oder neue Tatsachen hervorbringen. Die in ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit decke sich mit den Angaben, welche das Ge richt nicht als beweistauglich erachtet habe . Folglich müsse im Sinne der Beweis losigkeit davon ausgegangen werden, dass für d ie genannte Zeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen sei (Urk. 2/1).
2.2
In der Verfügung vom 14. Januar 2020 betreffend das G esuch vom 13. März 2015 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwog die Beschwerdegeg nerin, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgericht s
bestehe ab Juli 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin ab März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich sei zu vergleichen, ob seit 2012
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der begutach tende Psychiater sei zum Schluss gekommen, die gesundheitliche Beeinträch ti gung sei von Juli 2008 bis Februar 2019 gleich
geblieben , ab März 2019 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Folglich handle es sich im Vergleich zu r Begutachtung aus dem Jahr 2012 um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes, ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen. Sie, die IV-Stelle, erachte die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit , was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche (Urk. 2/2) . 2.3
In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sämtliche möglichen Dokumente entsprechend ihrer M itwirkungspflicht eingereicht . Sie beanstandete, dass diese von der Beschwerdegegnerin nicht als relevant oder als bereits bekannt erachtet worden
seien (Urk. 1 S. 2) .
In Bezug auf das « Zusatzgesuch Verschlechterung»
berief sich die Beschwerde führerin zur Hauptsache auf ihre behandelnde Psychiaterin des Psychiatrie zentrums Z.___ , die
ihr seit Oktober 2015 eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t habe (Urk. 1 S. 2) 2.4
Strittig und zu prüfen ist zunächst der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 und in einem weiteren Schritt gestützt auf ihre Neuanmeldung vom 13. März 2015
die Frage
der Verschlechterung ihres Gesun dheitszustandes. 3. 3.1
Die im Zeitpunkt des Erlasses der Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00007 vom 28. April 2015 sowie IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 vorhanden gewesenen medizinischen Akten, insbesondere das psychiatrische Gut achten von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63), wurden in den Entscheiden dargestellt (Urk. 7/106 , Urk. 7/152, je
E. 3). Darauf wird verw i esen. 3.2
Die
Verneinung d es Rentenanspruches der Beschwer deführerin für die Zeit ab
1. Juli 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom
19. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 7/106) .
Hingegen b lieb strittig und weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Z ur Beantwortung dieser F rage sind mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die medizinischen Ver hältnisse zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. März 2012 massgebend , wie das Gericht verbindlich erwogen hat (vgl. Urk. 7/106 E. 5.1).
Dazu zog das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00007 vom 28.
April 2015 in Betracht, dass die von den damaligen Behandlern gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der Aktenlage als nach vollziehbar
erscheine . Die betreffende Diagnose allein vermöge indessen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. I n Anbetracht der vom 1.
September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass die Be schwerdeführerin während einer gewissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevantem Ausmass gelitten habe. Soweit die attestierte Arbeits un fähigkeit auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zurückzuführen sei, gelte es z u beachten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen seien, die für eine somatoforme Schmerzstörung und ähnliche Leiden gälten
(Urk.
7/106 E. 5.3). Allein mit diesen Diagnosen lasse sich ein invaliditätsrele van ter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen
(Urk.
7/106
E. 5.4). Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die depressive Symptomatik während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreicht habe
(Urk. 7/106 E. 5.5). Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/106 E. 5. 6 ; vgl. zum Ganzen auch Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 ). 3. 3
Mit dem Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 gelang t e das Sozialver siche rungsgericht zum Schluss, dass die
geforderten Abklärungen unzureichend getä tigt worden und nochmals z u ergänzen seien (Urk. 7/152 E. 4.5). 4. 4.1
Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (Urk. 7/156) die im frag lichen Zeitraum behandelnden Ärzte bekannt gegeben hatte (Schreiben vom 23.
Mai 2018, Urk. 7/161), gingen bei der Beschwerdege gnerin die folgende n
neuen me dizinischen Unterlagen ein. 4.2
Laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2018 stand die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2010 bis 2. Juli 2015 in seiner Behandlung . Während dieser Zeit habe er keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Er habe 2015 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung, eine r
PTBS sowie eine r rezidivierende n Depression, gegen wärtig mittelgradig, diagnostiziert. Abschliessend hielt er fest, dass er einer Ver sicherung die Patientendokumentation auch bei Einwilligung der Patientin nicht herausgeben würde (Urk. 7/162). 4.3
Hausärztin Dr. C.___ teilte am 21. Juni 2018 telefonisch mit, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit 2014 behandle, weshalb die gestellte Anfrage für sie erledigt sei (Urk. 7/163). 4.4
Am 27. Juni 2018 (Urk. 7/164/19) wurden seitens des Psychiatriezentrum s
Z.___
die Formularb erichte vom 17. März 2009 (Urk. 7/164/6-11)
und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164/1-5) aufgelegt , welche bereits in den Akten lagen
( Urk. 7/9/ 11 16, Urk. 7/31) und dem Gericht aus den früheren Gerichtsv erfahren bekannt waren (vgl. Urk. 7/106 E. 3.2).
Daneben ging vom Psychiatriezentrum Z.___
ein Auszug aus der Krankengeschichte für den Zeitraum Juli 2008 bis zum Ende der Behandlung am 11. Januar 2010 ein (Urk.
7/164/12-18) . Darin wurde ein schwankender Beschwe r deverlauf aufgrund der multiple n
psychosozialen Belastungsfaktoren beschrie ben, namentlich Probleme mit dem Migrationsamt, dem Sozialamt und der Polizei, finanzielle Schwierigkeiten, Probleme aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle, Beziehungsschwierigkeiten und Streit mit dem Ehemann (Urk.
7/164/13 unten f. ) . Am 5. August und 4. September 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt (Urk. 7/164/12; vgl. den e ntsprechend en Eintrag vom
13. März 2009, Urk. 7/164/14 ) .
Im September und November 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erneut mittelgradig depressiv mit Suizidgedanken präsentiert. E in Klinikeintritt sei empfohlen, aber nicht vollzogen worden (Urk. 7/164/13) . Auf die zahlreichen Belastungen reagiere sie immer wieder mit depressiven Einbrüchen, Suizidge dan ken und Hoffnungslosigkeit . Trotz schwierigem Jahr habe sie aber auch immer wieder Aufhellungen und Anzeichen psychischer Stärke gezeigt . Anfang 2009 notierte n die Fachleute des Psychiatriezentrums Z.___ , dass keine grossen Veränderungen bestünden, und sie attestierten weiterhin die gleiche Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/164/14) . Im Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin klare depressive Symptome beschrieben (Urk. 7/164/16).
Nach Erlass des Vorbescheids habe
die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 telefonisch mit geteilt , dass sie sich nun entsprechend der Empfehlung ihrer Anwältin auf eine 100 %-Stelle bewerbe , das würde für sie gehen (Urk. 7/164/17). Weiter wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Formular des RAV für November 2009 um ein Zeugnis mit einer vollständige n Arbeitsfähigkeit ersucht habe, welches ihr ausgestellt worden sei, obschon zuvor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Rückwirkend für Oktober wolle sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was in Anbetracht von Krankheit suspekt sei . Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenkasse habe. Sie habe sich in einem ausge glichene n Zustandsbild präsentiert und die miserablen finanziellen Verhältnissen , die Arbeitslosigkeit und die belastenden Verhältnisse wegen der fehlenden Auf enthaltsbewilligung beklagt. Tatsächlich sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben .
Anschliessend wechselte die Beschwerdeführerin ihren Behandler per Januar 2010 und das Dossier wurde abgeschlossen (Urk. 7/164/18). 4.5
Mit nicht weiter begründete m Schreiben vom
2. November 2018
attestierte Dr.
med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für den Zeitraum vom 1.
Juli 2009 bis 30. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in dieser Zeitspanne bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle im Umfang von 20 bis 50 % zu finden (Urk. 7/184). 4.6
Die Patientendossiers von Dr. D.___ und Dr. B.___
vermochten weder die Be schwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen (vgl. Mit tei lung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2019 , Urk. 7/190). Im von dieser
gleichzeitig aufgelegten Bericht vom 7. Dezember 2018 hielt Dr. B.___
rückwir kend zum Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis 17. Februar 2011 fest, dass damals eine störende Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F61.1 sowie eine PTBS nach ICD-10 F43.1 bestanden h ätten . Die im Bericht vom 23. Dezember 2011 gestellten Diagnosen einer mittelschwere n depressive n Episode und einer andauernde n Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Urk. 7/58/1-2) seien retro spek tiv nicht zutreffend gewesen . Der depressiven Symptomatik sei zu viel Be deutung zugemessen worden, da die wiederkehrenden Stimmungseinbrüche Aus druck der Kernsymptomatik der Persönlichkeitsänderung gewesen sei en . Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nur unscharf und schambedingt zu den belastenden Erlebnissen in ihrer Jugend habe Stellung nehmen k önnen , sei dies fälschlicherweise als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung aufgeführt worden. Zu einer angepassten Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer Arbeitsunfähigkeit trotz Anpassung im fraglichen Zeitraum konnte Dr. B.___ nicht Stellung nehmen , wies indes darauf hin, dass eine störende Per sönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) generell ein schwerwiegendes Krankheits bild darstelle (Urk. 7/191/2) . 4.7
Im Formularbericht vom
28. August 2017 diagnostizierte Dr. med. E.___ , leitende Ärztin des Psychiatriezentrum s
Z.___ und seit Januar 2017 neue Behandlerin der Beschwerdeführerin, eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/142/4). Sie berichtete über eine stark ausgeprägte, chronifizierte posttraumatische Symptomatik , die Behandlung erfolge seit Februar
2017 in der Traumasprechstunde . Für Oktober 2017 sei eine stationäre Behand lung auf der Traumatherapiestation geplant. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit und ein beruflicher Wiedereinstieg sei absolut unrealistisch (Urk. 7/142/6). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könne allenfalls täglich während zwei Stunden möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Durchhalte fähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ebenso seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit einge schränkt (Urk. 7/142/7).
Im Verlaufsbericht vom
23. August 2018 bestätigte
sie die Di agnosen wie auch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige eine lang jährige und spezialisierte Behandlung; derzeit fänden die Konsultationen im Zwei-Wochen-Rhythmus statt. Eine berufliche Eingliederung sei absolut unrealis tisch. Als erschwerender Faktor komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine gesicherte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge u nd davon überzeugt sei, in ihrem Heimatland verfolgt und bedroht zu werden (Urk.
7/176/2). 4.8
Am 9. Juli 2018 berichtete n die Fachpersonen der Rehak lini k
F.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Mai bis 3. Juni 2018 (Urk. 7/172). Es wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/172/1 -2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Panvertebralsyndrom , dominante zerviko
- und lumbovertebrale Kompo nente - Mehrere Allergien - Prurigo simplex bei atopischer Diathese (Erstdiagnose 2017) - Chronisch rezidivierender Schwindel unklarer Ursache seit drei Jahren - Status nach Ösophagus-Spasmus mit Synkope, Helicoba c ter-Besiedelung, Gastroskopie (2002) - Adipositas Grad 1 - Nikotinkonsum
Dazu wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe an einem ganzheitlichen, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Unter laufender Anpassung der pharmakolo gische n Therapie habe sich das depressive Erleben reduziert. Die traumatherapeutischen Prozesse hätten nicht hinreichend abgeschlossen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin erkrankt sei und die Beschwerdeführerin nach einwö chigem Unterbruch auf einen Wiedereintritt verzichtet habe. E s wurde e ine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes attestiert (Urk. 7/172/ 3).
Weiter wurde festgehalten, dass d ie Schmerzen in Wirbelsäule und Gelenken chronisch seien und seit der Kindheit bestehen
würden , wodurch die Beschwer deführerin schlecht schlafe. Die Schmerzen hätten mit den Jahren zugenommen, wogegen sie Physiotherapie mache. Es seien vor etwa 15 Jahren erstmals Injek tionen in verschiedene Gelenke und vor etwa fünf Jahren erstmals solche in die Wirbelsäule erfolgt. In zwei- bis dreimonatigen Abständen würden laut der Be schwerdeführerin Injektionen in Schulter und Rücken erfolgen. Beim Aufstehen oder bei Stress trete seit rund drei Jahren ein Schwindelgefühl auf, welches nach einigen Minuten Sitzen wieder verschwinde (Urk. 7/172/5). 4.9
Im Gutachten vom 2.
August
2019 (Urk.
7/200) nannte der Psychiater
Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extembelastung (ICD-10 F62.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0) , und einem Status nach Anpassungsstörung bei (Urk. 7/200 /19 ).
Zu den Untersuchungsbefunden h ielt der Gutachter fest, dass das Kontakt ver halten der Beschwerdeführerin offen und zugewandt sei, die Stimmung leicht depressiv und angespannt und der Affekt schwingungsfähig. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Aufmerksamkeit nicht gestört, hingegen seien die Konzentration und die Merkfähigkeit reduziert . Die Gedächtnisleistungen seien intakt, im for malen Denken bestehe ein Grübeln über die Gesundheit und Zukunft. Ich-Störungen bestünden in Form von gelegentlichen Derealisationserlebnissen und situativ ausgelösten Flashbacks. Panikattacken bestünden bei der Beschwerde führerin nicht, allerdings Ängste vor vielen Menschen, unbekannten Situationen und fremden Männern. Der Schlaf sei gestört durch Albträume (Urk. 7/200/16-17 ).
Er führte aus, dass es vermutlich im vierten Schuljahr durch eine Vergewaltigung zu einem Trauma gekommen sei, das lange Zeit verschwiegen und unterdrückt worden sei. Erst während der späteren Psychotherapie im Jahr 2016 habe sie dem Ehemann über die Vergewaltigung berichtet. Der Ehemann habe in Österreich bei der Polizei als verdeckter Ermittler gearbeitet und sei angefragt worden, ob er in Zürich als verdeckter Ermittler arbeiten würde. Im Jahr 1993/1994 sei sie mit ihm von Österreich in die Schweiz gekommen . Der Ehemann sei als Ermittler gegen die Mafia aufgeflogen, die Beschwerdeführerin habe vermutlich stressbedingt einen Abort erlitten. Wegen der bedrohlichen Situation habe sie von Zürich nach G.___ wegziehen müssen. Diese Ereignisse hätten zu einer tiefen emotionalen Krise und einer depressiven An p assungsstörung geführt. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 2003 habe es keine grösseren psychischen Störungsbilder gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in eine akute emotionale Belastungssituation geraten, habe in suizidaler Absicht Medikamente eingenommen und neben einer erst maligen depressiven Störung auch eine PTBS entwickelt. Danach sei die Familie nach H.___ gezügelt und die Beschwerdeführerin habe eine Tätigkeit in der Küche eines Altersheims aufgenommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 in H.___ von Mafiosi erkannt worden, was zur Verstärkung ihrer Angst, der depressiven Störung und der posttraumatischen Symptome geführt habe. Seit Mitte 2006 sei s i e aus psychischen Gründen öfters für längere Zeit zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie zeige weiterhin die Symptome einer PTBS , sie habe verstärkt unspezifische Angst, ein permanente s Bedrohungsgefühl und ein Miss trauen vor Menschen. Sie sei leicht schreckhaft und fühle sich hilflos. Ande rerseits sei sie motiviert und gewillt, ihre soziale und gesundheitliche Lage zu verbessern. Eine positive Ressource seien die Familie und unterstützende Freund schaften. Die Beschwerdeführerin habe trotz Erschöpfungsgefühl noch einen aus reichenden Antrieb, an einigen Aktivitäten teilzunehmen. In der Untersuchung zeige sich eine Verbesserungstendenz der depressiven Störung, so dass nur von einer leicht ausgeprägten depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 7/200/25-26).
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe; in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig, wobei dies eine Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzen tration, Aufmerksamkeit und zeitliche Vorgaben und in einem kleinen Team sein müsse. Von Mitte 2006 bis Februar 2019 habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden , da die Beschwerdeführerin an einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung sowie vorwiegend mittelgradigen depressiven Episoden gelitten habe. Seit dem Untersuchungszeitpunkt im
März 201 9
liege neben den übrigen Störungen nur noch eine leichte depressive Episode ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/200/29 -30 ). Auf die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden verändert habe, legte er dar, dieser sei vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 gleich geblieben (Urk. 7/200/31). 4.10
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Psychiaters Dr. A.___ vom
12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) als plausibler
als jenes von Dr. Y.___ . Dieser habe die vom Sozialversicherung sg ericht am 28. April 2015 gestützte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht berücksichtigt und keine Stellung genommen zu den psychosozialen Faktoren. Schlüssig erscheine nur , dass der Gesundheitszustand von Mitte 2006 bis Februar 2019 gleich geblieben und dass es ab März 2019 zu einer Verbes serung gekommen sei . Die Ausführungen von
Dr. Y.___ , wonach das erste Gutachten von 2012 nicht nachvollziehbar sei, seien insofern nicht schlüssig, als es sich nur um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes hand l e. Der RAD-Arzt warf die Frage auf, ob Dr. Y.___
die Urteile des Sozialversicherungsgerichts berücksichtigt ha be , da er abweichend zum Urteil vom 28. April 2015 eine höhere Arbeitsunfähigkeit festgelegt ha be . Dr. Y.___
habe auch keine Stellung genommen zu den Einflüssen von psy chosozialen Faktoren.
Aufgrund der Angaben im Gutachten zur Lebenspartizipation und zum psycho pathologischen Befund zweifelte der RAD-Arzt an einem Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Seiner Einschätzung nach erscheine der Zustand der Beschwerdeführerin vergleichbar mit dem Zustand, den der Gutachter im Jahr 2012 festgestellt hatte, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen sei (Urk. 7/204/5-6). 4.11
Am 4. Dezember 2019 erläuterte Dr. E.___ , dass sie im Bericht vom August 2018 aufgrund des fehlenden Zeitkriteriums die Diagnose einer PTBS nicht ge nannt und stattdessen die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufge führt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Kriterien; sie sei bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Vergewaltigung sei dabei als ein zelne traumatische Erfahrung in einer Reihe von kumulativen Traumata einzu ordnen. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor , die Beschwerdeführerin benötige sämtliche Ressourcen zur Bewältigung ihres Alltags. Für sie als lang jährige Behandler in sei nicht nachvollziehbar, wieso ab März 2019 eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können (Urk. 7/220). 5 . 5 .1
Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis Dezember 2012 verhält.
Dazu ist v orwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin unter gehöriger Mit wirkung der Beschwerdeführerin in Nachachtung der Urteile des Sozialversiche rungs gericht s die Verhältnisse betreffend die Zeit von Juli 2008 bis März 2012 soweit möglich abklärt hat. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/161) betreffend die im fraglichen Zeitraum behan deln den Ärzte ersuchte sie diese jeweils unter Beilage eines Fragebogens um Beant wortung ihrer Fragen und um Zustellung des Patientendossiers (vgl. Urk. 7/162/1 , Urk. 7/169 , Urk. 7/170). Das Psychiatriezentrum Z.___
übermittelte den einschlägigen Auszug aus der Krankengeschichte. Dr. B.___ weigerte sich zwar, das Patientendossier einzureichen, erstattete indes am 15. Juni 2018 den Formularbericht (Urk. 7/162/2-6). Ein Bericht von Dr. C.___ erübrigte sich, da sie unbestrittenermassen ihre Behandlung erst im J ahr 2014 aufnahm (vor stehend E. 4.39 . Dr. D.___ füllte trotz wiederholten Anfragen (Urk. 7/170, Urk.
7/179) den zugestellten Formularbericht nicht aus und verfasste lediglich eine nicht weiter begründete Kurzbeurteilung (vorstehend E. 4.5 ).
Daraufhin for derte die Beschwerdegegnerin zu Recht und in zumutbarer Weise die Beschwer deführerin zur Mitwirkung auf (Urk. 7/180), deren Bemühungen um Beschaffung von weiteren Unterlagen
verliefen indessen ergebnislos (Urk. 7/190).
Die Beschwerdegegnerin hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht mit gänzlichem Erfolg die zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die seitens des Gerichts geforderten Angaben erhältlich zu machen.
Die medizinischen Unter lagen sind im Folgenden zu würdigen. 5 .2
Zu den Berichten des Psychiatriezentrums Z.___ vom 17. März 2009 und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, im Februar 2008 sei es zu einer depressiven Dekompensation gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Februar bis 11. Juli 2008 und danach bis auf Weiteres von 50 %. Vom 17. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Bei Beendigung der Behandlung Anfang Dezember 2009 sei sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/106 E. 3.2).
Dazu erwog das Gericht , dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe und am 2. Dezember 2009 symptomarm beziehungsweise zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei . Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen mit 100%iger Arbeitsun fähigkeit von September bis November 2009, weshalb die Symptomatik weiter zu klären sei. Zudem fehlten Informationen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der PTBS beziehungsweise der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E. 5.3).
Aus der Krankengeschichte ab 28. Juni 2008 geht hervor, dass es der Be schwerdeführerin damals nicht gut ging, wobei auf die schwierige finanzielle Lage und den Konflikt mit dem Sozialamt hingewiesen wurde. Ein Klinikauf ent halt war für die Beschwerdeführerin kein Thema. Ab
5. August 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt , welche trotz zeitenweise auf gehellter Stimmung (etwa am 2. Dezember 2008, Urk. 7/164/13) bis August 2009 anhielt. Der Verlauf wurde Ende 2008 als schwankend beschrieben (Urk. 7/1 64/13 unten) und am 5.
Mai
2009 war von eine r Verschlechterung die Rede (Urk.
7/164 /15) ,
was indes zur Hauptsache mit multiplen IV-fremden psychoso zia len Belastungen
wie finanzielle und aufenthaltsrechtliche P robleme und Schwierigkeiten in der Partnerschaft und nicht auf neue Befunde zurückgeführt wurde. Insofern sind aus der Krankengeschichte
im Verlauf keine von der psy chosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinn verselb ständigte psychische Störungen auszumachen, denen invalidisierende Auswir kungen bei gemessen werden könnte
(BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Im Übrigen sind der Krankengeschichte hinsichtlich der gesundheitlichen Störung keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen (vgl. dazu etwa am 8. Januar 2009). Insbesondere
sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb ab Septem ber 2009 gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen und diese ab Dezem ber 2009 wieder 100 % betragen haben soll. Die Einträge in der Kranken ge schichte vom 1. u nd vom 4. Dezember 2009, wonach die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Anmeldung beim RAV um eine Abänderung ihrer Zeugnisse ersucht habe, lassen vielmehr vermuten, dass wohl kaum die gesundheitliche Entwick lung zu den veränderten Zumutbarkeitsbeurteilungen geführt haben dürfte . Viel mehr wurde damit den Vorstellungen der Beschwerdeführerin Rechnung getra gen, so dass insoweit den Angaben kein Beweiswert zukommt. Zudem fällt auf, dass in der Krankengeschichte für die Zeit ab Dezember 2009 nicht nur von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit , sondern auch v on einem ausgeglichene n Zustands bild die Rede war, ohne dass die entsprechende gesundheitliche Besserung aus ärztlicher Sicht untermauert worden wäre.
Sodann sind weder den Berichten noch der Krankengeschichte des Ps y c hiatriezentrums Z.___ Hinweise darauf zu entnehmen, worauf sich die weiteren Diagnosen einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2006 stützen.
Rechtsprechungsgemäss muss
eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert
umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.
Gemäss dem durch das Psychiatr iezentrum Z.___
geschilderten
Krankheitsverlauf ist - wie gesagt - insbesondere das Jahr 2008 von multiplen psychosozial en Belastungen geprägt gewesen. Auch im weiteren Verlauf sind der Krankengeschichte zahlreiche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zu entneh men, etwa Probleme mit der P olizei oder dem Sozialamt im Jahr 2009 (Urk. 7/164/15), welche zu wiederholten depressiven Einbrüchen, Suizidgedanken und Hoffnungslosigkeit geführt hatten, aber für sich genommen von vornherein keine Invalidität zu begründen vermögen , wie der RAD-Arzt am 23. Februar 2016 zutreffend festhielt (Urk. 7/112/4 ).
Vor diesem Hintergrund vermag die wegen des depressiven Geschehens von den Behandlern des Psychiatriezentrums Z.___
durch gehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die erheblichen IV-fremden Belastungsfaktoren im Rahmen der Zumutbar keitsbeurteilung ausgeklammert wurden. 5.3
Anders als noch im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 7/89), worin der seit 11.
Januar 2010 behandelnde Dr. B.___
in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige und in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/89), gab er im Bericht vom 15.
Juni 2018 an , dass er bis zum Ende seiner Behandlung am
2. Juli 2015 - trotz der von ihm gestellten Diagnosen ( andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, PTBS sowie rezidi vierende Depression, gegenwär tig mittelgradig) - keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (Urk. 7/162/2). Damit übereistimmend äusserte er sich auch am 7. Dezember 2018 nicht klar zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/191 S. 2 ). In diesem jüngsten Bericht gelangte er zudem rückblickend zu abweichenden Schlussfolge rungen hinsichtlich der Diagnosen und nannte nunmehr eine störende Persön lichkeitsänderung und eine PTBS (Urk. 7/191), weshalb aufgrund seiner Aussagen
- unabhängig von den Diagnosen - während seiner Behandlungsdauer ein psy chisches Beschwerdebild mit funktionelle r Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig erstellt ist. 5.4
Hinsichtlich des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/55), worin diese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postulierte, erwog das Gericht am 28.
April 2015, die behandelnde Ärztin habe im Zeitpunkt des Berichts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , und somatische Symptome festgehalten, aber über den Verlauf zwischen Februar und Dezember 2011 kei ne Angaben gemacht. Sie habe indes eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik vermerkt, so das s nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsbedingtes Ausmass erreicht habe (Urk. 7/106 E. 5.5) .
Das Schreiben von Dr. D.___
vom
2. November 2018 (Urk. 7/184) erschöpft sich in der Bescheinigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für den hier fraglichen Zeitraum. Mangels einer Begründung für diese Einschätzung können daraus keine neuen Erkenntnisse gezogen werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Aus führungen von Dr. E.___ , welche die Behandlung der Beschwerdeführerin erst im Januar 2017 aufnahm (Urk. 7/142/4).
In Anbetracht dieser weiterhin unklaren Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Sachlage die vom Gericht aufge wor fenen Fragen zum medizinischen Verlauf und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Gutachter Dr. Y.___ unterbreitet hat. 5.5
De r Gutachter
Dr. Y.___ schloss in Kenntnis und nach eingehender Würdigung der Vorakten (Urk. 7/208/2-8, Urk. 7/208/20-24) für die gesamte Zeit dauer vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 ausdrücklich
auf eine n unveränderten Gesundheitsschaden. Den medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte kann nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden und sie sind daher nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert auch nichts, dass laut den jüngeren Berichten nicht mehr das depressive Geschehen im Vordergrund stand, sondern eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung . Denn rechtsprechungsgemäss ist nicht die Diag nose an sich entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 1.3) . 5.6
Das Gericht hat im Urteil vom
28. April 2015 in Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2012 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) abgestellt und festgehalten, dieses erfülle die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. dazu vorstehend E.
1.4). Dieser nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und eine depressive Störung gemischt, vermerkte im Weiteren akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen, denen kein Krankheitswert und kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme; auch der rezi di vierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert, schrieb er keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Davon ausgehend und unter Berück sich tigung der psychosozialen Faktoren erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe für zumutbar (Urk. 7/106 E.
3.5).
Das Gericht stellte darauf ab und ermittelte für die Zeit ab März 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/106 E. 4.3 und E. 4.6). M it den ergänzenden Abklärungen konnten wesentlich schlechtere gesundheit liche Verhältnisse für den vorangegangenen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___
zu Recht geschlossen, dass der gerichtlich festgelegte Invaliditätsgrad au ch für d ies en
Zeitraum Bestand hat und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demzufolge zu verneinen ist .
I n diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt, ob mit der am 13. März 2015 gemeldete n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/102-103) eine wesentliche Tatsa chenä nderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, die zu einem höheren Invaliditätsgrad und zu einem Rentenanspruch führt.
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 verbindlich festgehalten , dass vom 1. Juli 2012 bis zum 19. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch bestand (Urk. 7/106 E. 4.6, Urk. 7/106 Dispositiv-Ziffer 1 ). Daher bildet der 19. November 2013 massgeben der Vergleichszeitpunkt für die Frage einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 6 . 6 .1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom
13. März 2015 berief sich die Beschwer deführerin in Bezug auf die gesundheitliche Verschlechterung auf den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015 , worin dieser neu eine PTBS diagnostizierte (Urk. 7/102). Diese sei auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwer de führerin in ihrer Adoleszenz (Vergewaltigung) und später als Erwachsene (Ver lust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe. D ie Beschwerde führerin habe fünf Jahre gebraucht, um nach Behandlungsbeginn über die seit vielen Jahren bestehenden Flashbacks zu berichten. 6.2
Dr. A.___ hielt in seinem G utachten vom 12. Oktober
2012 (Urk. 7 /63/5 ff.) als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10 F41.2), spätestens seit 2011, fest (Urk. 7 /63/25). Ferner vermerkte er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narziss tisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch
die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Hinsichtlich der Befunde (Urk. 7/63/18-20) führte er aus, dass die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas zu wünschen übrig lasse . Im Langzeitgedächtnis hätten sich Schwankungen ergeben; so seien die «kleinen Lücken» im Zeitablauf der Biografie zwar nicht erheblich, aber doch auffällig. Entsprechend sei das formale Denken leicht verlangsamt. Die Beschwer deführerin habe grosse Befürchtungen, ja Ängste, um das Wohlbefinden ihrer Kinder und des Ehemannes. In diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu einem Gedankenkreisen, das sie als grüblerisch-zwanghaft erlebe. Die Stim mungslage sei leicht gedrückt und die Beschwerdeführerin habe etwas ange spannt und gekränkt, dabei aber auch stark verunsichert gewirkt. Der Antrieb sei etwas vermindert. Dr. A.___ berichtete ferner von Verdeutlich ungs tendenzen , das persönliche Krankheitsmodell sei primär psychosozial orientiert (Urk. 7/63/20).
Dr. A.___ war en die bereits im Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/9/11) erwähnten Diagnose n
einer Persön l ichkeitsänderung nach Extrembe lastung sowie eines Status nach PTBS bekannt (Urk. 7/63/10) . In seine r Expertise hat er eine ausführliche Anamnese erhoben (Urk. 7 /63/15 -21 ). Namentlich hat er den Um stand
berücksichtigt , dass der Ehe mann der Be schwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroh t und zu zahlreichen Umzügen ge zwungen war. Ebenso hat er die Tatsache in seine Einschätzung mit
einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im fünften Schwan g erschaftsmonat ihr Kind verlor en hat (Urk. 7/63/22) . N ach s einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat er seine Diagnose n achvollziehbar und einleuchtend hergeleitet (Urk.
7/63/21
f.).
Ebenfalls in Kenntnis der im Jahr 2009
gestellten Diagnosen eines Status nach PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E.
3.2) befand das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 das Gutachten von Dr. A.___ für beweiswürdig und erachtete gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Beschwerdeführerin, geltend ab 1. März 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung) als zumutbar (vgl. Urk. 7/106 E. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, auf diese Erkenntnis zurückzukommen.
Allein der Umstand, da ss die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ weder den Abort noch die Vergewaltigung erwähnte und letzteres Ereig nis erst gegenüber von Dr. B.___ thematisiert wurde, deutet nicht auf das Vor liegen eines Revisionsgrundes hin . Denn diese Jahre zurückliegenden Vorfälle haben gemäss dem Urteil vom 28. April 2015 die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zumindest bis ins Jahr 2012 nicht rentenwirksam beeinträchtigt. 6.3
Seit der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 stellten die be fassten Fachpersonen unterschiedlich e Diagnosen vor dem Hintergrund der lang jährigen, von offenbar zahlreichen negativen Erlebnissen und Ereignissen ge präg ten Biografie der Beschwerdeführerin; so in sbesondere eine rezidivierende depressive Störung, eine PTBS, eine Anpassungsstörung und andauernde Persön lichkei tsänderung nach Extrembelastung . In diesem Zusammenhang ist zu be mer ken, dass eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 und 8C_997/201 0 vom 10. August 2011 E. 3.2).
Dem Gutachten von Dr. A.___ kann daher der Beweiswert nicht ab gesprochen werden, weil er das Beschwerdebild mit einer anderen Diagnose fasste als die behandelnden Fachleute. Ebenso wenig kann der Beweiswert der durch Dr. Y.___ gezogenen Schlussfolgerung eines unveränderten Gesund heits zustandes nicht allein wegen des erst im Februar 2015 zur Sprache ge kommenen Traumas umgestossen werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der jüngeren Berichte für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2020 keine massgebende Verschlechterung belegt. Zwar stellte Dr. B.___ abweichende Diagnosen und stützte si ch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin über Flash backs und Albträume hinsichtlich der Vergewaltigung in der Kindheit und den erlitten Abort . Insofern nahm
er indes nicht auf ein neues Ereignis Bezug, sondern beurteilt die bereits seit langer Zeit vorliegenden Verhältnisse neu . Zudem schilderte er keine wesentliche Änderung der objektiven Befundlage und legte nicht dar, inwiefern im Vergleich zur Beurteilung
durch Dr. A.___ beziehungsweise abweichend von der Einschätzung von Dr. Y.___
eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist , weshalb dem Bericht von Dr. B.___
für die Belange der Rentenrevision kein genügender Be weiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 ). Im Weiteren sah er wiederholt davon a b , konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu formulieren (Urk. 7/102 ,
Urk. 7/191 ) , so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann.
Dies steht im Einklang mit dem Bericht vom 4. Dezember 2019
von Dr. E.___
(Urk. 7/220), wonach die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Ge walt ausgesetzt gewesen war . Die Vergewaltigung sei dabei als einzelne trauma tische Erfahrung in einer Reihe von k umulativen Traumata einzuordnen (vgl. ebenfalls Bericht vom 28. August 2017 in Urk. 7/142/5, wonach zu Behand lungsbeginn bereits eine chronifizierte posttraumatische Symptomatik bestand en haben soll ).
Neue Befunde, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hinweisen würden, führte indes auch Dr. E.___ nicht auf , weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Expertise von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen . 6.4
Dieser gelangte in seiner Beurteilung vom 2. August 2019 zum Schluss, dass seit Juli 2008 ein gleichbleibender Gesundheitsschaden best ehe; die Beschwerde füh rerin leide seit 2003 an einer PTBS, welche 2006 in eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemündet sei. Immer wieder seien depressive Episoden aufgetreten . Vor diesem Hint ergrund kann auch gestützt auf seine Expertise nicht auf eine seit 2012 eingetretene Veränderung geschlossen werden. Vielmehr hat Dr. Y.___
den bereits von Dr. A.___ gewürdigten Sach verhalt unterschiedlich beurteilt, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich bleibt (BG E 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), obschon Dr. Y.___
andere Diagnosen als Dr. A.___
stellte und die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzte. 6.5
Aus somatischer Sicht ist im massgebenden Zeitraum eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes weder ersichtlich noch
geltend gemacht . Die Beschwerdeführerin beklagte gegenüber Dr. Y.___
Kopf- und Ge lenk schmerzen, Blasenprobleme und Schwindel. Bereits gegenüber Dr. A.___ schilderte sie ausgeprägte Schmerzen (vgl. Urk. 7/63/11 und 7/63/1 5-16 ) .
Gemäss dem Bericht der Reha k lini k
F.___
(Urk. 7/172) best a nden die Schmerzen seit der Kindheit und
es wurden schon jahrelang Infiltrationen durchgeführt . Dass diese Beschwerden über die Dauer der Hospitalisation hinaus eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte n , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/172). Dies gilt auch für den Bericht der Universitätsklinik J.___
über die neuro-urologische Unter suchung vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/201), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen . 7 .
Nach dem Gesagten ist auch für die Zeit nach der Neuanmeldung vom 13. März 201 5 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen, so dass die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Januar 2020 abzuweisen ist. 8.
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdeführeri n aufzuerlegen. 8 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 8.3
Die Beschwerdeführerin
gab im Formular zur Abklärung ihrer prozessualen Bedürftigkeit an, dass sich
ihr erwerbstätiger Soh n monatlich mit Fr. 1'000.
an den Kosten des gemeinsamen Haushalt es beteilige (Urk. 8 S. 3 ) ; Belege über eine entsprechende Zahlung (vgl. jedoch die Gutschrift von Fr. 700.-- in Urk. 9/9 S. 2) und zu dessen Einkommen reichte sie entgegen der Aufforderung, sämtliche Ein künfte
zu belegen (Urk. 8 S. 6), nicht ein. Ferner fehlt ein Beleg zu den geltend gemachten Berufskosten von Fr.
300 . (Urk. 8 S. 4) , zumal der Arbeitgeber einen Spesenersatz von Fr. 100.-- entrichtet (Urk. 9/1).
Die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbs einkommen haben mit ein e m angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, wobei in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird (Urteil des
Bun des gerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).
Damit ist die Höhe des Einkommens des im Juli 2020, mithin während dem laufenden Beschwerdeverfahren volljährig gewordenen Sohnes entscheidend für die F r age , ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Einnahmenüberschuss erzielen und ob ihnen die Bezahlung der Gerichtskosten zumutbar ist . Zu bemerken bleibt sodann, dass die Beschwer deführerin hinsichtlich der Erhebung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwir kungsobliegenheit trifft und i nsofern ein durch die Mitwirkungspflicht einge schränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (Urteil e des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 und 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel dargetan, wie sie und ihr Ehemann - ohne Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/3) - mit den geltend gemachten Einnahmen von monatlich netto Fr. 3'632.45 (Urk. 8 S. 3 und Urk. 9/1) , einem Mietzins von Fr. 2'580. (Urk. 9/4) und Kranken kassen prämien von Fr. 736.-- monatlich (Urk. 9/6-8) ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht umfassend belegt beziehungsweise unvollständig Auskunft gegeben hat (vgl. Ziffer 12 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit in Urk. 8) , ist
die prozessuale Bedürftigkeit androhungsgemäss zu verneinen (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2020 , Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 4) und das Gesuch ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen) .
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 .
Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invaliden rente sowie die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihre s Verschlechte rungs gesuches. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehm lassung vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend de n Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die vom Sozialversicherungsgericht geforderten Patientendossiers seien nicht erhältlich gewesen und die eingeforderten Berichte der behandelten Ärzte würden sich nicht zur geforderten Zeitperiode äussern oder neue Tatsachen hervorbringen. Die in ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit decke sich mit den Angaben, welche das Ge richt nicht als beweistauglich erachtet habe . Folglich müsse im Sinne der Beweis losigkeit davon ausgegangen werden, dass für d ie genannte Zeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen sei (Urk. 2/1).
E. 2.2 In der Verfügung vom 14. Januar 2020 betreffend das G esuch vom 13. März 2015 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwog die Beschwerdegeg nerin, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgericht s
bestehe ab Juli 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin ab März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich sei zu vergleichen, ob seit 2012
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der begutach tende Psychiater sei zum Schluss gekommen, die gesundheitliche Beeinträch ti gung sei von Juli 2008 bis Februar 2019 gleich
geblieben , ab März 2019 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Folglich handle es sich im Vergleich zu r Begutachtung aus dem Jahr 2012 um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes, ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen. Sie, die IV-Stelle, erachte die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit , was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche (Urk. 2/2) .
E. 2.3 In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sämtliche möglichen Dokumente entsprechend ihrer M itwirkungspflicht eingereicht . Sie beanstandete, dass diese von der Beschwerdegegnerin nicht als relevant oder als bereits bekannt erachtet worden
seien (Urk. 1 S. 2) .
In Bezug auf das « Zusatzgesuch Verschlechterung»
berief sich die Beschwerde führerin zur Hauptsache auf ihre behandelnde Psychiaterin des Psychiatrie zentrums Z.___ , die
ihr seit Oktober 2015 eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t habe (Urk. 1 S. 2)
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 und in einem weiteren Schritt gestützt auf ihre Neuanmeldung vom 13. März 2015
die Frage
der Verschlechterung ihres Gesun dheitszustandes.
E. 3.1 Die im Zeitpunkt des Erlasses der Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00007 vom 28. April 2015 sowie IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 vorhanden gewesenen medizinischen Akten, insbesondere das psychiatrische Gut achten von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63), wurden in den Entscheiden dargestellt (Urk. 7/106 , Urk. 7/152, je
E. 3). Darauf wird verw i esen.
E. 3.2 Die
Verneinung d es Rentenanspruches der Beschwer deführerin für die Zeit ab
1. Juli 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom
19. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 7/106) .
Hingegen b lieb strittig und weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Z ur Beantwortung dieser F rage sind mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die medizinischen Ver hältnisse zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. März 2012 massgebend , wie das Gericht verbindlich erwogen hat (vgl. Urk. 7/106 E. 5.1).
Dazu zog das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00007 vom 28.
April 2015 in Betracht, dass die von den damaligen Behandlern gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der Aktenlage als nach vollziehbar
erscheine . Die betreffende Diagnose allein vermöge indessen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. I n Anbetracht der vom 1.
September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass die Be schwerdeführerin während einer gewissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevantem Ausmass gelitten habe. Soweit die attestierte Arbeits un fähigkeit auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zurückzuführen sei, gelte es z u beachten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen seien, die für eine somatoforme Schmerzstörung und ähnliche Leiden gälten
(Urk.
7/106 E. 5.3). Allein mit diesen Diagnosen lasse sich ein invaliditätsrele van ter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen
(Urk.
7/106
E. 5.4). Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die depressive Symptomatik während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreicht habe
(Urk. 7/106 E. 5.5). Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/106 E. 5.
E. 6 ; vgl. zum Ganzen auch Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 ). 3. 3
Mit dem Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 gelang t e das Sozialver siche rungsgericht zum Schluss, dass die
geforderten Abklärungen unzureichend getä tigt worden und nochmals z u ergänzen seien (Urk. 7/152 E. 4.5). 4. 4.1
Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (Urk. 7/156) die im frag lichen Zeitraum behandelnden Ärzte bekannt gegeben hatte (Schreiben vom 23.
Mai 2018, Urk. 7/161), gingen bei der Beschwerdege gnerin die folgende n
neuen me dizinischen Unterlagen ein. 4.2
Laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2018 stand die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2010 bis 2. Juli 2015 in seiner Behandlung . Während dieser Zeit habe er keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Er habe 2015 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung, eine r
PTBS sowie eine r rezidivierende n Depression, gegen wärtig mittelgradig, diagnostiziert. Abschliessend hielt er fest, dass er einer Ver sicherung die Patientendokumentation auch bei Einwilligung der Patientin nicht herausgeben würde (Urk. 7/162). 4.3
Hausärztin Dr. C.___ teilte am 21. Juni 2018 telefonisch mit, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit 2014 behandle, weshalb die gestellte Anfrage für sie erledigt sei (Urk. 7/163). 4.4
Am 27. Juni 2018 (Urk. 7/164/19) wurden seitens des Psychiatriezentrum s
Z.___
die Formularb erichte vom 17. März 2009 (Urk. 7/164/6-11)
und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164/1-5) aufgelegt , welche bereits in den Akten lagen
( Urk. 7/9/
E. 6.2 Dr. A.___ hielt in seinem G utachten vom 12. Oktober
2012 (Urk. 7 /63/5 ff.) als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10 F41.2), spätestens seit 2011, fest (Urk. 7 /63/25). Ferner vermerkte er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narziss tisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch
die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Hinsichtlich der Befunde (Urk. 7/63/18-20) führte er aus, dass die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas zu wünschen übrig lasse . Im Langzeitgedächtnis hätten sich Schwankungen ergeben; so seien die «kleinen Lücken» im Zeitablauf der Biografie zwar nicht erheblich, aber doch auffällig. Entsprechend sei das formale Denken leicht verlangsamt. Die Beschwer deführerin habe grosse Befürchtungen, ja Ängste, um das Wohlbefinden ihrer Kinder und des Ehemannes. In diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu einem Gedankenkreisen, das sie als grüblerisch-zwanghaft erlebe. Die Stim mungslage sei leicht gedrückt und die Beschwerdeführerin habe etwas ange spannt und gekränkt, dabei aber auch stark verunsichert gewirkt. Der Antrieb sei etwas vermindert. Dr. A.___ berichtete ferner von Verdeutlich ungs tendenzen , das persönliche Krankheitsmodell sei primär psychosozial orientiert (Urk. 7/63/20).
Dr. A.___ war en die bereits im Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/9/11) erwähnten Diagnose n
einer Persön l ichkeitsänderung nach Extrembe lastung sowie eines Status nach PTBS bekannt (Urk. 7/63/10) . In seine r Expertise hat er eine ausführliche Anamnese erhoben (Urk. 7 /63/15 -21 ). Namentlich hat er den Um stand
berücksichtigt , dass der Ehe mann der Be schwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroh t und zu zahlreichen Umzügen ge zwungen war. Ebenso hat er die Tatsache in seine Einschätzung mit
einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im fünften Schwan g erschaftsmonat ihr Kind verlor en hat (Urk. 7/63/22) . N ach s einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat er seine Diagnose n achvollziehbar und einleuchtend hergeleitet (Urk.
7/63/21
f.).
Ebenfalls in Kenntnis der im Jahr 2009
gestellten Diagnosen eines Status nach PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E.
3.2) befand das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 das Gutachten von Dr. A.___ für beweiswürdig und erachtete gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Beschwerdeführerin, geltend ab 1. März 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung) als zumutbar (vgl. Urk. 7/106 E. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, auf diese Erkenntnis zurückzukommen.
Allein der Umstand, da ss die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ weder den Abort noch die Vergewaltigung erwähnte und letzteres Ereig nis erst gegenüber von Dr. B.___ thematisiert wurde, deutet nicht auf das Vor liegen eines Revisionsgrundes hin . Denn diese Jahre zurückliegenden Vorfälle haben gemäss dem Urteil vom 28. April 2015 die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zumindest bis ins Jahr 2012 nicht rentenwirksam beeinträchtigt.
E. 6.3 Seit der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 stellten die be fassten Fachpersonen unterschiedlich e Diagnosen vor dem Hintergrund der lang jährigen, von offenbar zahlreichen negativen Erlebnissen und Ereignissen ge präg ten Biografie der Beschwerdeführerin; so in sbesondere eine rezidivierende depressive Störung, eine PTBS, eine Anpassungsstörung und andauernde Persön lichkei tsänderung nach Extrembelastung . In diesem Zusammenhang ist zu be mer ken, dass eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 und 8C_997/201 0 vom 10. August 2011 E. 3.2).
Dem Gutachten von Dr. A.___ kann daher der Beweiswert nicht ab gesprochen werden, weil er das Beschwerdebild mit einer anderen Diagnose fasste als die behandelnden Fachleute. Ebenso wenig kann der Beweiswert der durch Dr. Y.___ gezogenen Schlussfolgerung eines unveränderten Gesund heits zustandes nicht allein wegen des erst im Februar 2015 zur Sprache ge kommenen Traumas umgestossen werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der jüngeren Berichte für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2020 keine massgebende Verschlechterung belegt. Zwar stellte Dr. B.___ abweichende Diagnosen und stützte si ch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin über Flash backs und Albträume hinsichtlich der Vergewaltigung in der Kindheit und den erlitten Abort . Insofern nahm
er indes nicht auf ein neues Ereignis Bezug, sondern beurteilt die bereits seit langer Zeit vorliegenden Verhältnisse neu . Zudem schilderte er keine wesentliche Änderung der objektiven Befundlage und legte nicht dar, inwiefern im Vergleich zur Beurteilung
durch Dr. A.___ beziehungsweise abweichend von der Einschätzung von Dr. Y.___
eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist , weshalb dem Bericht von Dr. B.___
für die Belange der Rentenrevision kein genügender Be weiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 ). Im Weiteren sah er wiederholt davon a b , konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu formulieren (Urk. 7/102 ,
Urk. 7/191 ) , so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann.
Dies steht im Einklang mit dem Bericht vom 4. Dezember 2019
von Dr. E.___
(Urk. 7/220), wonach die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Ge walt ausgesetzt gewesen war . Die Vergewaltigung sei dabei als einzelne trauma tische Erfahrung in einer Reihe von k umulativen Traumata einzuordnen (vgl. ebenfalls Bericht vom 28. August 2017 in Urk. 7/142/5, wonach zu Behand lungsbeginn bereits eine chronifizierte posttraumatische Symptomatik bestand en haben soll ).
Neue Befunde, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hinweisen würden, führte indes auch Dr. E.___ nicht auf , weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Expertise von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen .
E. 6.4 Dieser gelangte in seiner Beurteilung vom 2. August 2019 zum Schluss, dass seit Juli 2008 ein gleichbleibender Gesundheitsschaden best ehe; die Beschwerde füh rerin leide seit 2003 an einer PTBS, welche 2006 in eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemündet sei. Immer wieder seien depressive Episoden aufgetreten . Vor diesem Hint ergrund kann auch gestützt auf seine Expertise nicht auf eine seit 2012 eingetretene Veränderung geschlossen werden. Vielmehr hat Dr. Y.___
den bereits von Dr. A.___ gewürdigten Sach verhalt unterschiedlich beurteilt, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich bleibt (BG E 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), obschon Dr. Y.___
andere Diagnosen als Dr. A.___
stellte und die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzte.
E. 6.5 Aus somatischer Sicht ist im massgebenden Zeitraum eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes weder ersichtlich noch
geltend gemacht . Die Beschwerdeführerin beklagte gegenüber Dr. Y.___
Kopf- und Ge lenk schmerzen, Blasenprobleme und Schwindel. Bereits gegenüber Dr. A.___ schilderte sie ausgeprägte Schmerzen (vgl. Urk. 7/63/11 und 7/63/1 5-16 ) .
Gemäss dem Bericht der Reha k lini k
F.___
(Urk. 7/172) best a nden die Schmerzen seit der Kindheit und
es wurden schon jahrelang Infiltrationen durchgeführt . Dass diese Beschwerden über die Dauer der Hospitalisation hinaus eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte n , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/172). Dies gilt auch für den Bericht der Universitätsklinik J.___
über die neuro-urologische Unter suchung vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/201), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen . 7 .
Nach dem Gesagten ist auch für die Zeit nach der Neuanmeldung vom 13. März 201 5 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen, so dass die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Januar 2020 abzuweisen ist. 8.
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdeführeri n aufzuerlegen. 8 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 8.3
Die Beschwerdeführerin
gab im Formular zur Abklärung ihrer prozessualen Bedürftigkeit an, dass sich
ihr erwerbstätiger Soh n monatlich mit Fr. 1'000.
an den Kosten des gemeinsamen Haushalt es beteilige (Urk. 8 S. 3 ) ; Belege über eine entsprechende Zahlung (vgl. jedoch die Gutschrift von Fr. 700.-- in Urk. 9/9 S. 2) und zu dessen Einkommen reichte sie entgegen der Aufforderung, sämtliche Ein künfte
zu belegen (Urk. 8 S. 6), nicht ein. Ferner fehlt ein Beleg zu den geltend gemachten Berufskosten von Fr.
300 . (Urk. 8 S. 4) , zumal der Arbeitgeber einen Spesenersatz von Fr. 100.-- entrichtet (Urk. 9/1).
Die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbs einkommen haben mit ein e m angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, wobei in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird (Urteil des
Bun des gerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).
Damit ist die Höhe des Einkommens des im Juli 2020, mithin während dem laufenden Beschwerdeverfahren volljährig gewordenen Sohnes entscheidend für die F r age , ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Einnahmenüberschuss erzielen und ob ihnen die Bezahlung der Gerichtskosten zumutbar ist . Zu bemerken bleibt sodann, dass die Beschwer deführerin hinsichtlich der Erhebung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwir kungsobliegenheit trifft und i nsofern ein durch die Mitwirkungspflicht einge schränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (Urteil e des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 und 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel dargetan, wie sie und ihr Ehemann - ohne Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/3) - mit den geltend gemachten Einnahmen von monatlich netto Fr. 3'632.45 (Urk. 8 S. 3 und Urk. 9/1) , einem Mietzins von Fr. 2'580. (Urk. 9/4) und Kranken kassen prämien von Fr. 736.-- monatlich (Urk. 9/6-8) ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht umfassend belegt beziehungsweise unvollständig Auskunft gegeben hat (vgl. Ziffer 12 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit in Urk. 8) , ist
die prozessuale Bedürftigkeit androhungsgemäss zu verneinen (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2020 , Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 4) und das Gesuch ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 11 16, Urk. 7/31) und dem Gericht aus den früheren Gerichtsv erfahren bekannt waren (vgl. Urk. 7/106 E. 3.2).
Daneben ging vom Psychiatriezentrum Z.___
ein Auszug aus der Krankengeschichte für den Zeitraum Juli 2008 bis zum Ende der Behandlung am 11. Januar 2010 ein (Urk.
7/164/12-18) . Darin wurde ein schwankender Beschwe r deverlauf aufgrund der multiple n
psychosozialen Belastungsfaktoren beschrie ben, namentlich Probleme mit dem Migrationsamt, dem Sozialamt und der Polizei, finanzielle Schwierigkeiten, Probleme aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle, Beziehungsschwierigkeiten und Streit mit dem Ehemann (Urk.
7/164/13 unten f. ) . Am 5. August und 4. September 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt (Urk. 7/164/12; vgl. den e ntsprechend en Eintrag vom
E. 13 März 2009, Urk. 7/164/14 ) .
Im September und November 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erneut mittelgradig depressiv mit Suizidgedanken präsentiert. E in Klinikeintritt sei empfohlen, aber nicht vollzogen worden (Urk. 7/164/13) . Auf die zahlreichen Belastungen reagiere sie immer wieder mit depressiven Einbrüchen, Suizidge dan ken und Hoffnungslosigkeit . Trotz schwierigem Jahr habe sie aber auch immer wieder Aufhellungen und Anzeichen psychischer Stärke gezeigt . Anfang 2009 notierte n die Fachleute des Psychiatriezentrums Z.___ , dass keine grossen Veränderungen bestünden, und sie attestierten weiterhin die gleiche Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/164/14) . Im Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin klare depressive Symptome beschrieben (Urk. 7/164/16).
Nach Erlass des Vorbescheids habe
die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 telefonisch mit geteilt , dass sie sich nun entsprechend der Empfehlung ihrer Anwältin auf eine 100 %-Stelle bewerbe , das würde für sie gehen (Urk. 7/164/17). Weiter wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Formular des RAV für November 2009 um ein Zeugnis mit einer vollständige n Arbeitsfähigkeit ersucht habe, welches ihr ausgestellt worden sei, obschon zuvor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Rückwirkend für Oktober wolle sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was in Anbetracht von Krankheit suspekt sei . Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenkasse habe. Sie habe sich in einem ausge glichene n Zustandsbild präsentiert und die miserablen finanziellen Verhältnissen , die Arbeitslosigkeit und die belastenden Verhältnisse wegen der fehlenden Auf enthaltsbewilligung beklagt. Tatsächlich sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben .
Anschliessend wechselte die Beschwerdeführerin ihren Behandler per Januar 2010 und das Dossier wurde abgeschlossen (Urk. 7/164/18). 4.5
Mit nicht weiter begründete m Schreiben vom
2. November 2018
attestierte Dr.
med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für den Zeitraum vom 1.
Juli 2009 bis 30. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in dieser Zeitspanne bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle im Umfang von 20 bis 50 % zu finden (Urk. 7/184). 4.6
Die Patientendossiers von Dr. D.___ und Dr. B.___
vermochten weder die Be schwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen (vgl. Mit tei lung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2019 , Urk. 7/190). Im von dieser
gleichzeitig aufgelegten Bericht vom 7. Dezember 2018 hielt Dr. B.___
rückwir kend zum Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis 17. Februar 2011 fest, dass damals eine störende Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F61.1 sowie eine PTBS nach ICD-10 F43.1 bestanden h ätten . Die im Bericht vom 23. Dezember 2011 gestellten Diagnosen einer mittelschwere n depressive n Episode und einer andauernde n Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Urk. 7/58/1-2) seien retro spek tiv nicht zutreffend gewesen . Der depressiven Symptomatik sei zu viel Be deutung zugemessen worden, da die wiederkehrenden Stimmungseinbrüche Aus druck der Kernsymptomatik der Persönlichkeitsänderung gewesen sei en . Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nur unscharf und schambedingt zu den belastenden Erlebnissen in ihrer Jugend habe Stellung nehmen k önnen , sei dies fälschlicherweise als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung aufgeführt worden. Zu einer angepassten Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer Arbeitsunfähigkeit trotz Anpassung im fraglichen Zeitraum konnte Dr. B.___ nicht Stellung nehmen , wies indes darauf hin, dass eine störende Per sönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) generell ein schwerwiegendes Krankheits bild darstelle (Urk. 7/191/2) . 4.7
Im Formularbericht vom
28. August 2017 diagnostizierte Dr. med. E.___ , leitende Ärztin des Psychiatriezentrum s
Z.___ und seit Januar 2017 neue Behandlerin der Beschwerdeführerin, eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/142/4). Sie berichtete über eine stark ausgeprägte, chronifizierte posttraumatische Symptomatik , die Behandlung erfolge seit Februar
2017 in der Traumasprechstunde . Für Oktober 2017 sei eine stationäre Behand lung auf der Traumatherapiestation geplant. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit und ein beruflicher Wiedereinstieg sei absolut unrealistisch (Urk. 7/142/6). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könne allenfalls täglich während zwei Stunden möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Durchhalte fähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ebenso seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit einge schränkt (Urk. 7/142/7).
Im Verlaufsbericht vom
23. August 2018 bestätigte
sie die Di agnosen wie auch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige eine lang jährige und spezialisierte Behandlung; derzeit fänden die Konsultationen im Zwei-Wochen-Rhythmus statt. Eine berufliche Eingliederung sei absolut unrealis tisch. Als erschwerender Faktor komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine gesicherte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge u nd davon überzeugt sei, in ihrem Heimatland verfolgt und bedroht zu werden (Urk.
7/176/2). 4.8
Am 9. Juli 2018 berichtete n die Fachpersonen der Rehak lini k
F.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Mai bis 3. Juni 2018 (Urk. 7/172). Es wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/172/1 -2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Panvertebralsyndrom , dominante zerviko
- und lumbovertebrale Kompo nente - Mehrere Allergien - Prurigo simplex bei atopischer Diathese (Erstdiagnose 2017) - Chronisch rezidivierender Schwindel unklarer Ursache seit drei Jahren - Status nach Ösophagus-Spasmus mit Synkope, Helicoba c ter-Besiedelung, Gastroskopie (2002) - Adipositas Grad 1 - Nikotinkonsum
Dazu wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe an einem ganzheitlichen, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Unter laufender Anpassung der pharmakolo gische n Therapie habe sich das depressive Erleben reduziert. Die traumatherapeutischen Prozesse hätten nicht hinreichend abgeschlossen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin erkrankt sei und die Beschwerdeführerin nach einwö chigem Unterbruch auf einen Wiedereintritt verzichtet habe. E s wurde e ine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes attestiert (Urk. 7/172/ 3).
Weiter wurde festgehalten, dass d ie Schmerzen in Wirbelsäule und Gelenken chronisch seien und seit der Kindheit bestehen
würden , wodurch die Beschwer deführerin schlecht schlafe. Die Schmerzen hätten mit den Jahren zugenommen, wogegen sie Physiotherapie mache. Es seien vor etwa
E. 15 Juni 2018 an , dass er bis zum Ende seiner Behandlung am
2. Juli 2015 - trotz der von ihm gestellten Diagnosen ( andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, PTBS sowie rezidi vierende Depression, gegenwär tig mittelgradig) - keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (Urk. 7/162/2). Damit übereistimmend äusserte er sich auch am 7. Dezember 2018 nicht klar zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/191 S. 2 ). In diesem jüngsten Bericht gelangte er zudem rückblickend zu abweichenden Schlussfolge rungen hinsichtlich der Diagnosen und nannte nunmehr eine störende Persön lichkeitsänderung und eine PTBS (Urk. 7/191), weshalb aufgrund seiner Aussagen
- unabhängig von den Diagnosen - während seiner Behandlungsdauer ein psy chisches Beschwerdebild mit funktionelle r Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig erstellt ist. 5.4
Hinsichtlich des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/55), worin diese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postulierte, erwog das Gericht am 28.
April 2015, die behandelnde Ärztin habe im Zeitpunkt des Berichts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , und somatische Symptome festgehalten, aber über den Verlauf zwischen Februar und Dezember 2011 kei ne Angaben gemacht. Sie habe indes eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik vermerkt, so das s nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsbedingtes Ausmass erreicht habe (Urk. 7/106 E. 5.5) .
Das Schreiben von Dr. D.___
vom
2. November 2018 (Urk. 7/184) erschöpft sich in der Bescheinigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für den hier fraglichen Zeitraum. Mangels einer Begründung für diese Einschätzung können daraus keine neuen Erkenntnisse gezogen werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Aus führungen von Dr. E.___ , welche die Behandlung der Beschwerdeführerin erst im Januar 2017 aufnahm (Urk. 7/142/4).
In Anbetracht dieser weiterhin unklaren Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Sachlage die vom Gericht aufge wor fenen Fragen zum medizinischen Verlauf und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Gutachter Dr. Y.___ unterbreitet hat. 5.5
De r Gutachter
Dr. Y.___ schloss in Kenntnis und nach eingehender Würdigung der Vorakten (Urk. 7/208/2-8, Urk. 7/208/20-24) für die gesamte Zeit dauer vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 ausdrücklich
auf eine n unveränderten Gesundheitsschaden. Den medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte kann nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden und sie sind daher nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert auch nichts, dass laut den jüngeren Berichten nicht mehr das depressive Geschehen im Vordergrund stand, sondern eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung . Denn rechtsprechungsgemäss ist nicht die Diag nose an sich entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 1.3) . 5.6
Das Gericht hat im Urteil vom
28. April 2015 in Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2012 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) abgestellt und festgehalten, dieses erfülle die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. dazu vorstehend E.
1.4). Dieser nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und eine depressive Störung gemischt, vermerkte im Weiteren akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen, denen kein Krankheitswert und kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme; auch der rezi di vierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert, schrieb er keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Davon ausgehend und unter Berück sich tigung der psychosozialen Faktoren erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe für zumutbar (Urk. 7/106 E.
3.5).
Das Gericht stellte darauf ab und ermittelte für die Zeit ab März 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/106 E. 4.3 und E. 4.6). M it den ergänzenden Abklärungen konnten wesentlich schlechtere gesundheit liche Verhältnisse für den vorangegangenen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___
zu Recht geschlossen, dass der gerichtlich festgelegte Invaliditätsgrad au ch für d ies en
Zeitraum Bestand hat und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demzufolge zu verneinen ist .
I n diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt, ob mit der am 13. März 2015 gemeldete n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/102-103) eine wesentliche Tatsa chenä nderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, die zu einem höheren Invaliditätsgrad und zu einem Rentenanspruch führt.
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 verbindlich festgehalten , dass vom 1. Juli 2012 bis zum 19. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch bestand (Urk. 7/106 E. 4.6, Urk. 7/106 Dispositiv-Ziffer 1 ). Daher bildet der 19. November 2013 massgeben der Vergleichszeitpunkt für die Frage einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 6 . 6 .1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom
13. März 2015 berief sich die Beschwer deführerin in Bezug auf die gesundheitliche Verschlechterung auf den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015 , worin dieser neu eine PTBS diagnostizierte (Urk. 7/102). Diese sei auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwer de führerin in ihrer Adoleszenz (Vergewaltigung) und später als Erwachsene (Ver lust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe. D ie Beschwerde führerin habe fünf Jahre gebraucht, um nach Behandlungsbeginn über die seit vielen Jahren bestehenden Flashbacks zu berichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00125
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
22. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war zuletzt bis April 2008 zusammen mit ihrem Ehemann als Betriebsleiter-Ehepaar eines Restaurants angestellt (Urk. 7/13 ). A m 21. Januar 20 09 meldete sie sich bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom 19. November 2013 einen Renten anspruch (Urk. 7/92).
Dagegen erhob die Ver sicherte am
27. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 7/95/3-11).
Am 13. März 2015 und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um Revision, da sich in diagnostischer Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben hätten (Urk. 7/ 102 103 ).
Mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 hiess das Sozialversi cherungs ge richt des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 19. November 2013 insoweit aufhob, als die IV-Stelle für die Zeit vom
1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invali denrentenanspruch verneint hatte ; für den besagte n Zeitraum wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle
zurück . Betreffend die weiter strittige Zeit ab 1. Juli 2012 wies das Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/106 E. 2 und Dispositiv-Zi ff er 1 ).
1.2
Im Umsetzung des Urteils vom 28. April 2015 unterbreitete die IV-Stelle die Unter lagen dem Arzt ihres regionalärztlichen Dienstes (Urk. 7/112).
M it Verfü gung vom 20. Juli 2017 verneinte sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Ju ni 2012 abermals einen Leistungsanspruch und stellte betreffend das Ge such vom 13. März 2015 einen separa ten Entscheid in Aussicht (Urk. 7/137). Dagegen erhob X.___
am 14.
September
2017 Beschwerde (Urk. 7/143) . Mit Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 hob das Gericht die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Abklärungen auf und wies die Sache erneut an die IV-Stelle zurück, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 weiter abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 7/152) . 1.3
Nach Beizug von weiteren medizinischen Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/189). Die Expertise wurde am 2. August 2019 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattet (Urk. 7/200). Nach durchgeführtem Vorbescheidve r fahren
(Urk. 7/206 - 207 , Urk. 7/220 , Urk. 7/223 - 224 ) verneinte s ie sowohl einen Leistungs anspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012
( Verfügung vom 13.
Janu ar 2020, Urk. 7/227 = Urk. 2/1) als auch einen solchen basierend auf dem Zusatzgesuch vom 13. März 2015 ( Urk. 7/228 = Urk. 2/2). 2 .
Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte m it Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invaliden rente sowie die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihre s Verschlechte rungs gesuches. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehm lassung vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen) .
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend de n Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die vom Sozialversicherungsgericht geforderten Patientendossiers seien nicht erhältlich gewesen und die eingeforderten Berichte der behandelten Ärzte würden sich nicht zur geforderten Zeitperiode äussern oder neue Tatsachen hervorbringen. Die in ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit decke sich mit den Angaben, welche das Ge richt nicht als beweistauglich erachtet habe . Folglich müsse im Sinne der Beweis losigkeit davon ausgegangen werden, dass für d ie genannte Zeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewie sen sei (Urk. 2/1).
2.2
In der Verfügung vom 14. Januar 2020 betreffend das G esuch vom 13. März 2015 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwog die Beschwerdegeg nerin, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgericht s
bestehe ab Juli 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin ab März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich sei zu vergleichen, ob seit 2012
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der begutach tende Psychiater sei zum Schluss gekommen, die gesundheitliche Beeinträch ti gung sei von Juli 2008 bis Februar 2019 gleich
geblieben , ab März 2019 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Folglich handle es sich im Vergleich zu r Begutachtung aus dem Jahr 2012 um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes, ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen. Sie, die IV-Stelle, erachte die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit , was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche (Urk. 2/2) . 2.3
In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sämtliche möglichen Dokumente entsprechend ihrer M itwirkungspflicht eingereicht . Sie beanstandete, dass diese von der Beschwerdegegnerin nicht als relevant oder als bereits bekannt erachtet worden
seien (Urk. 1 S. 2) .
In Bezug auf das « Zusatzgesuch Verschlechterung»
berief sich die Beschwerde führerin zur Hauptsache auf ihre behandelnde Psychiaterin des Psychiatrie zentrums Z.___ , die
ihr seit Oktober 2015 eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestier t habe (Urk. 1 S. 2) 2.4
Strittig und zu prüfen ist zunächst der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 und in einem weiteren Schritt gestützt auf ihre Neuanmeldung vom 13. März 2015
die Frage
der Verschlechterung ihres Gesun dheitszustandes. 3. 3.1
Die im Zeitpunkt des Erlasses der Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00007 vom 28. April 2015 sowie IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 vorhanden gewesenen medizinischen Akten, insbesondere das psychiatrische Gut achten von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63), wurden in den Entscheiden dargestellt (Urk. 7/106 , Urk. 7/152, je
E. 3). Darauf wird verw i esen. 3.2
Die
Verneinung d es Rentenanspruches der Beschwer deführerin für die Zeit ab
1. Juli 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom
19. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 7/106) .
Hingegen b lieb strittig und weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Z ur Beantwortung dieser F rage sind mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die medizinischen Ver hältnisse zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. März 2012 massgebend , wie das Gericht verbindlich erwogen hat (vgl. Urk. 7/106 E. 5.1).
Dazu zog das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00007 vom 28.
April 2015 in Betracht, dass die von den damaligen Behandlern gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der Aktenlage als nach vollziehbar
erscheine . Die betreffende Diagnose allein vermöge indessen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. I n Anbetracht der vom 1.
September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass die Be schwerdeführerin während einer gewissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevantem Ausmass gelitten habe. Soweit die attestierte Arbeits un fähigkeit auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zurückzuführen sei, gelte es z u beachten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen seien, die für eine somatoforme Schmerzstörung und ähnliche Leiden gälten
(Urk.
7/106 E. 5.3). Allein mit diesen Diagnosen lasse sich ein invaliditätsrele van ter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen
(Urk.
7/106
E. 5.4). Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die depressive Symptomatik während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreicht habe
(Urk. 7/106 E. 5.5). Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/106 E. 5. 6 ; vgl. zum Ganzen auch Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 ). 3. 3
Mit dem Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 gelang t e das Sozialver siche rungsgericht zum Schluss, dass die
geforderten Abklärungen unzureichend getä tigt worden und nochmals z u ergänzen seien (Urk. 7/152 E. 4.5). 4. 4.1
Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (Urk. 7/156) die im frag lichen Zeitraum behandelnden Ärzte bekannt gegeben hatte (Schreiben vom 23.
Mai 2018, Urk. 7/161), gingen bei der Beschwerdege gnerin die folgende n
neuen me dizinischen Unterlagen ein. 4.2
Laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2018 stand die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2010 bis 2. Juli 2015 in seiner Behandlung . Während dieser Zeit habe er keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Er habe 2015 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung, eine r
PTBS sowie eine r rezidivierende n Depression, gegen wärtig mittelgradig, diagnostiziert. Abschliessend hielt er fest, dass er einer Ver sicherung die Patientendokumentation auch bei Einwilligung der Patientin nicht herausgeben würde (Urk. 7/162). 4.3
Hausärztin Dr. C.___ teilte am 21. Juni 2018 telefonisch mit, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit 2014 behandle, weshalb die gestellte Anfrage für sie erledigt sei (Urk. 7/163). 4.4
Am 27. Juni 2018 (Urk. 7/164/19) wurden seitens des Psychiatriezentrum s
Z.___
die Formularb erichte vom 17. März 2009 (Urk. 7/164/6-11)
und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164/1-5) aufgelegt , welche bereits in den Akten lagen
( Urk. 7/9/ 11 16, Urk. 7/31) und dem Gericht aus den früheren Gerichtsv erfahren bekannt waren (vgl. Urk. 7/106 E. 3.2).
Daneben ging vom Psychiatriezentrum Z.___
ein Auszug aus der Krankengeschichte für den Zeitraum Juli 2008 bis zum Ende der Behandlung am 11. Januar 2010 ein (Urk.
7/164/12-18) . Darin wurde ein schwankender Beschwe r deverlauf aufgrund der multiple n
psychosozialen Belastungsfaktoren beschrie ben, namentlich Probleme mit dem Migrationsamt, dem Sozialamt und der Polizei, finanzielle Schwierigkeiten, Probleme aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle, Beziehungsschwierigkeiten und Streit mit dem Ehemann (Urk.
7/164/13 unten f. ) . Am 5. August und 4. September 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt (Urk. 7/164/12; vgl. den e ntsprechend en Eintrag vom
13. März 2009, Urk. 7/164/14 ) .
Im September und November 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erneut mittelgradig depressiv mit Suizidgedanken präsentiert. E in Klinikeintritt sei empfohlen, aber nicht vollzogen worden (Urk. 7/164/13) . Auf die zahlreichen Belastungen reagiere sie immer wieder mit depressiven Einbrüchen, Suizidge dan ken und Hoffnungslosigkeit . Trotz schwierigem Jahr habe sie aber auch immer wieder Aufhellungen und Anzeichen psychischer Stärke gezeigt . Anfang 2009 notierte n die Fachleute des Psychiatriezentrums Z.___ , dass keine grossen Veränderungen bestünden, und sie attestierten weiterhin die gleiche Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/164/14) . Im Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin klare depressive Symptome beschrieben (Urk. 7/164/16).
Nach Erlass des Vorbescheids habe
die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 telefonisch mit geteilt , dass sie sich nun entsprechend der Empfehlung ihrer Anwältin auf eine 100 %-Stelle bewerbe , das würde für sie gehen (Urk. 7/164/17). Weiter wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Formular des RAV für November 2009 um ein Zeugnis mit einer vollständige n Arbeitsfähigkeit ersucht habe, welches ihr ausgestellt worden sei, obschon zuvor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Rückwirkend für Oktober wolle sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was in Anbetracht von Krankheit suspekt sei . Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenkasse habe. Sie habe sich in einem ausge glichene n Zustandsbild präsentiert und die miserablen finanziellen Verhältnissen , die Arbeitslosigkeit und die belastenden Verhältnisse wegen der fehlenden Auf enthaltsbewilligung beklagt. Tatsächlich sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben .
Anschliessend wechselte die Beschwerdeführerin ihren Behandler per Januar 2010 und das Dossier wurde abgeschlossen (Urk. 7/164/18). 4.5
Mit nicht weiter begründete m Schreiben vom
2. November 2018
attestierte Dr.
med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für den Zeitraum vom 1.
Juli 2009 bis 30. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in dieser Zeitspanne bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle im Umfang von 20 bis 50 % zu finden (Urk. 7/184). 4.6
Die Patientendossiers von Dr. D.___ und Dr. B.___
vermochten weder die Be schwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen (vgl. Mit tei lung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2019 , Urk. 7/190). Im von dieser
gleichzeitig aufgelegten Bericht vom 7. Dezember 2018 hielt Dr. B.___
rückwir kend zum Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis 17. Februar 2011 fest, dass damals eine störende Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F61.1 sowie eine PTBS nach ICD-10 F43.1 bestanden h ätten . Die im Bericht vom 23. Dezember 2011 gestellten Diagnosen einer mittelschwere n depressive n Episode und einer andauernde n Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Urk. 7/58/1-2) seien retro spek tiv nicht zutreffend gewesen . Der depressiven Symptomatik sei zu viel Be deutung zugemessen worden, da die wiederkehrenden Stimmungseinbrüche Aus druck der Kernsymptomatik der Persönlichkeitsänderung gewesen sei en . Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nur unscharf und schambedingt zu den belastenden Erlebnissen in ihrer Jugend habe Stellung nehmen k önnen , sei dies fälschlicherweise als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung aufgeführt worden. Zu einer angepassten Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer Arbeitsunfähigkeit trotz Anpassung im fraglichen Zeitraum konnte Dr. B.___ nicht Stellung nehmen , wies indes darauf hin, dass eine störende Per sönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) generell ein schwerwiegendes Krankheits bild darstelle (Urk. 7/191/2) . 4.7
Im Formularbericht vom
28. August 2017 diagnostizierte Dr. med. E.___ , leitende Ärztin des Psychiatriezentrum s
Z.___ und seit Januar 2017 neue Behandlerin der Beschwerdeführerin, eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/142/4). Sie berichtete über eine stark ausgeprägte, chronifizierte posttraumatische Symptomatik , die Behandlung erfolge seit Februar
2017 in der Traumasprechstunde . Für Oktober 2017 sei eine stationäre Behand lung auf der Traumatherapiestation geplant. Es bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit und ein beruflicher Wiedereinstieg sei absolut unrealistisch (Urk. 7/142/6). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könne allenfalls täglich während zwei Stunden möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Durchhalte fähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ebenso seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit einge schränkt (Urk. 7/142/7).
Im Verlaufsbericht vom
23. August 2018 bestätigte
sie die Di agnosen wie auch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige eine lang jährige und spezialisierte Behandlung; derzeit fänden die Konsultationen im Zwei-Wochen-Rhythmus statt. Eine berufliche Eingliederung sei absolut unrealis tisch. Als erschwerender Faktor komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine gesicherte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge u nd davon überzeugt sei, in ihrem Heimatland verfolgt und bedroht zu werden (Urk.
7/176/2). 4.8
Am 9. Juli 2018 berichtete n die Fachpersonen der Rehak lini k
F.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Mai bis 3. Juni 2018 (Urk. 7/172). Es wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/172/1 -2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) - Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) - Panvertebralsyndrom , dominante zerviko
- und lumbovertebrale Kompo nente - Mehrere Allergien - Prurigo simplex bei atopischer Diathese (Erstdiagnose 2017) - Chronisch rezidivierender Schwindel unklarer Ursache seit drei Jahren - Status nach Ösophagus-Spasmus mit Synkope, Helicoba c ter-Besiedelung, Gastroskopie (2002) - Adipositas Grad 1 - Nikotinkonsum
Dazu wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe an einem ganzheitlichen, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Unter laufender Anpassung der pharmakolo gische n Therapie habe sich das depressive Erleben reduziert. Die traumatherapeutischen Prozesse hätten nicht hinreichend abgeschlossen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin erkrankt sei und die Beschwerdeführerin nach einwö chigem Unterbruch auf einen Wiedereintritt verzichtet habe. E s wurde e ine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes attestiert (Urk. 7/172/ 3).
Weiter wurde festgehalten, dass d ie Schmerzen in Wirbelsäule und Gelenken chronisch seien und seit der Kindheit bestehen
würden , wodurch die Beschwer deführerin schlecht schlafe. Die Schmerzen hätten mit den Jahren zugenommen, wogegen sie Physiotherapie mache. Es seien vor etwa 15 Jahren erstmals Injek tionen in verschiedene Gelenke und vor etwa fünf Jahren erstmals solche in die Wirbelsäule erfolgt. In zwei- bis dreimonatigen Abständen würden laut der Be schwerdeführerin Injektionen in Schulter und Rücken erfolgen. Beim Aufstehen oder bei Stress trete seit rund drei Jahren ein Schwindelgefühl auf, welches nach einigen Minuten Sitzen wieder verschwinde (Urk. 7/172/5). 4.9
Im Gutachten vom 2.
August
2019 (Urk.
7/200) nannte der Psychiater
Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extembelastung (ICD-10 F62.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0) , und einem Status nach Anpassungsstörung bei (Urk. 7/200 /19 ).
Zu den Untersuchungsbefunden h ielt der Gutachter fest, dass das Kontakt ver halten der Beschwerdeführerin offen und zugewandt sei, die Stimmung leicht depressiv und angespannt und der Affekt schwingungsfähig. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Aufmerksamkeit nicht gestört, hingegen seien die Konzentration und die Merkfähigkeit reduziert . Die Gedächtnisleistungen seien intakt, im for malen Denken bestehe ein Grübeln über die Gesundheit und Zukunft. Ich-Störungen bestünden in Form von gelegentlichen Derealisationserlebnissen und situativ ausgelösten Flashbacks. Panikattacken bestünden bei der Beschwerde führerin nicht, allerdings Ängste vor vielen Menschen, unbekannten Situationen und fremden Männern. Der Schlaf sei gestört durch Albträume (Urk. 7/200/16-17 ).
Er führte aus, dass es vermutlich im vierten Schuljahr durch eine Vergewaltigung zu einem Trauma gekommen sei, das lange Zeit verschwiegen und unterdrückt worden sei. Erst während der späteren Psychotherapie im Jahr 2016 habe sie dem Ehemann über die Vergewaltigung berichtet. Der Ehemann habe in Österreich bei der Polizei als verdeckter Ermittler gearbeitet und sei angefragt worden, ob er in Zürich als verdeckter Ermittler arbeiten würde. Im Jahr 1993/1994 sei sie mit ihm von Österreich in die Schweiz gekommen . Der Ehemann sei als Ermittler gegen die Mafia aufgeflogen, die Beschwerdeführerin habe vermutlich stressbedingt einen Abort erlitten. Wegen der bedrohlichen Situation habe sie von Zürich nach G.___ wegziehen müssen. Diese Ereignisse hätten zu einer tiefen emotionalen Krise und einer depressiven An p assungsstörung geführt. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 2003 habe es keine grösseren psychischen Störungsbilder gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in eine akute emotionale Belastungssituation geraten, habe in suizidaler Absicht Medikamente eingenommen und neben einer erst maligen depressiven Störung auch eine PTBS entwickelt. Danach sei die Familie nach H.___ gezügelt und die Beschwerdeführerin habe eine Tätigkeit in der Küche eines Altersheims aufgenommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 in H.___ von Mafiosi erkannt worden, was zur Verstärkung ihrer Angst, der depressiven Störung und der posttraumatischen Symptome geführt habe. Seit Mitte 2006 sei s i e aus psychischen Gründen öfters für längere Zeit zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie zeige weiterhin die Symptome einer PTBS , sie habe verstärkt unspezifische Angst, ein permanente s Bedrohungsgefühl und ein Miss trauen vor Menschen. Sie sei leicht schreckhaft und fühle sich hilflos. Ande rerseits sei sie motiviert und gewillt, ihre soziale und gesundheitliche Lage zu verbessern. Eine positive Ressource seien die Familie und unterstützende Freund schaften. Die Beschwerdeführerin habe trotz Erschöpfungsgefühl noch einen aus reichenden Antrieb, an einigen Aktivitäten teilzunehmen. In der Untersuchung zeige sich eine Verbesserungstendenz der depressiven Störung, so dass nur von einer leicht ausgeprägten depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 7/200/25-26).
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe; in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig, wobei dies eine Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzen tration, Aufmerksamkeit und zeitliche Vorgaben und in einem kleinen Team sein müsse. Von Mitte 2006 bis Februar 2019 habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden , da die Beschwerdeführerin an einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung sowie vorwiegend mittelgradigen depressiven Episoden gelitten habe. Seit dem Untersuchungszeitpunkt im
März 201 9
liege neben den übrigen Störungen nur noch eine leichte depressive Episode ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/200/29 -30 ). Auf die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden verändert habe, legte er dar, dieser sei vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 gleich geblieben (Urk. 7/200/31). 4.10
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Psychiaters Dr. A.___ vom
12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) als plausibler
als jenes von Dr. Y.___ . Dieser habe die vom Sozialversicherung sg ericht am 28. April 2015 gestützte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht berücksichtigt und keine Stellung genommen zu den psychosozialen Faktoren. Schlüssig erscheine nur , dass der Gesundheitszustand von Mitte 2006 bis Februar 2019 gleich geblieben und dass es ab März 2019 zu einer Verbes serung gekommen sei . Die Ausführungen von
Dr. Y.___ , wonach das erste Gutachten von 2012 nicht nachvollziehbar sei, seien insofern nicht schlüssig, als es sich nur um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes hand l e. Der RAD-Arzt warf die Frage auf, ob Dr. Y.___
die Urteile des Sozialversicherungsgerichts berücksichtigt ha be , da er abweichend zum Urteil vom 28. April 2015 eine höhere Arbeitsunfähigkeit festgelegt ha be . Dr. Y.___
habe auch keine Stellung genommen zu den Einflüssen von psy chosozialen Faktoren.
Aufgrund der Angaben im Gutachten zur Lebenspartizipation und zum psycho pathologischen Befund zweifelte der RAD-Arzt an einem Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Seiner Einschätzung nach erscheine der Zustand der Beschwerdeführerin vergleichbar mit dem Zustand, den der Gutachter im Jahr 2012 festgestellt hatte, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen sei (Urk. 7/204/5-6). 4.11
Am 4. Dezember 2019 erläuterte Dr. E.___ , dass sie im Bericht vom August 2018 aufgrund des fehlenden Zeitkriteriums die Diagnose einer PTBS nicht ge nannt und stattdessen die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufge führt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Kriterien; sie sei bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Vergewaltigung sei dabei als ein zelne traumatische Erfahrung in einer Reihe von kumulativen Traumata einzu ordnen. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor , die Beschwerdeführerin benötige sämtliche Ressourcen zur Bewältigung ihres Alltags. Für sie als lang jährige Behandler in sei nicht nachvollziehbar, wieso ab März 2019 eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können (Urk. 7/220). 5 . 5 .1
Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis Dezember 2012 verhält.
Dazu ist v orwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin unter gehöriger Mit wirkung der Beschwerdeführerin in Nachachtung der Urteile des Sozialversiche rungs gericht s die Verhältnisse betreffend die Zeit von Juli 2008 bis März 2012 soweit möglich abklärt hat. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/161) betreffend die im fraglichen Zeitraum behan deln den Ärzte ersuchte sie diese jeweils unter Beilage eines Fragebogens um Beant wortung ihrer Fragen und um Zustellung des Patientendossiers (vgl. Urk. 7/162/1 , Urk. 7/169 , Urk. 7/170). Das Psychiatriezentrum Z.___
übermittelte den einschlägigen Auszug aus der Krankengeschichte. Dr. B.___ weigerte sich zwar, das Patientendossier einzureichen, erstattete indes am 15. Juni 2018 den Formularbericht (Urk. 7/162/2-6). Ein Bericht von Dr. C.___ erübrigte sich, da sie unbestrittenermassen ihre Behandlung erst im J ahr 2014 aufnahm (vor stehend E. 4.39 . Dr. D.___ füllte trotz wiederholten Anfragen (Urk. 7/170, Urk.
7/179) den zugestellten Formularbericht nicht aus und verfasste lediglich eine nicht weiter begründete Kurzbeurteilung (vorstehend E. 4.5 ).
Daraufhin for derte die Beschwerdegegnerin zu Recht und in zumutbarer Weise die Beschwer deführerin zur Mitwirkung auf (Urk. 7/180), deren Bemühungen um Beschaffung von weiteren Unterlagen
verliefen indessen ergebnislos (Urk. 7/190).
Die Beschwerdegegnerin hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht mit gänzlichem Erfolg die zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die seitens des Gerichts geforderten Angaben erhältlich zu machen.
Die medizinischen Unter lagen sind im Folgenden zu würdigen. 5 .2
Zu den Berichten des Psychiatriezentrums Z.___ vom 17. März 2009 und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, im Februar 2008 sei es zu einer depressiven Dekompensation gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Februar bis 11. Juli 2008 und danach bis auf Weiteres von 50 %. Vom 17. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Bei Beendigung der Behandlung Anfang Dezember 2009 sei sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/106 E. 3.2).
Dazu erwog das Gericht , dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe und am 2. Dezember 2009 symptomarm beziehungsweise zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei . Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen mit 100%iger Arbeitsun fähigkeit von September bis November 2009, weshalb die Symptomatik weiter zu klären sei. Zudem fehlten Informationen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der PTBS beziehungsweise der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E. 5.3).
Aus der Krankengeschichte ab 28. Juni 2008 geht hervor, dass es der Be schwerdeführerin damals nicht gut ging, wobei auf die schwierige finanzielle Lage und den Konflikt mit dem Sozialamt hingewiesen wurde. Ein Klinikauf ent halt war für die Beschwerdeführerin kein Thema. Ab
5. August 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt , welche trotz zeitenweise auf gehellter Stimmung (etwa am 2. Dezember 2008, Urk. 7/164/13) bis August 2009 anhielt. Der Verlauf wurde Ende 2008 als schwankend beschrieben (Urk. 7/1 64/13 unten) und am 5.
Mai
2009 war von eine r Verschlechterung die Rede (Urk.
7/164 /15) ,
was indes zur Hauptsache mit multiplen IV-fremden psychoso zia len Belastungen
wie finanzielle und aufenthaltsrechtliche P robleme und Schwierigkeiten in der Partnerschaft und nicht auf neue Befunde zurückgeführt wurde. Insofern sind aus der Krankengeschichte
im Verlauf keine von der psy chosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinn verselb ständigte psychische Störungen auszumachen, denen invalidisierende Auswir kungen bei gemessen werden könnte
(BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Im Übrigen sind der Krankengeschichte hinsichtlich der gesundheitlichen Störung keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen (vgl. dazu etwa am 8. Januar 2009). Insbesondere
sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb ab Septem ber 2009 gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen und diese ab Dezem ber 2009 wieder 100 % betragen haben soll. Die Einträge in der Kranken ge schichte vom 1. u nd vom 4. Dezember 2009, wonach die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Anmeldung beim RAV um eine Abänderung ihrer Zeugnisse ersucht habe, lassen vielmehr vermuten, dass wohl kaum die gesundheitliche Entwick lung zu den veränderten Zumutbarkeitsbeurteilungen geführt haben dürfte . Viel mehr wurde damit den Vorstellungen der Beschwerdeführerin Rechnung getra gen, so dass insoweit den Angaben kein Beweiswert zukommt. Zudem fällt auf, dass in der Krankengeschichte für die Zeit ab Dezember 2009 nicht nur von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit , sondern auch v on einem ausgeglichene n Zustands bild die Rede war, ohne dass die entsprechende gesundheitliche Besserung aus ärztlicher Sicht untermauert worden wäre.
Sodann sind weder den Berichten noch der Krankengeschichte des Ps y c hiatriezentrums Z.___ Hinweise darauf zu entnehmen, worauf sich die weiteren Diagnosen einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2006 stützen.
Rechtsprechungsgemäss muss
eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert
umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.
Gemäss dem durch das Psychiatr iezentrum Z.___
geschilderten
Krankheitsverlauf ist - wie gesagt - insbesondere das Jahr 2008 von multiplen psychosozial en Belastungen geprägt gewesen. Auch im weiteren Verlauf sind der Krankengeschichte zahlreiche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zu entneh men, etwa Probleme mit der P olizei oder dem Sozialamt im Jahr 2009 (Urk. 7/164/15), welche zu wiederholten depressiven Einbrüchen, Suizidgedanken und Hoffnungslosigkeit geführt hatten, aber für sich genommen von vornherein keine Invalidität zu begründen vermögen , wie der RAD-Arzt am 23. Februar 2016 zutreffend festhielt (Urk. 7/112/4 ).
Vor diesem Hintergrund vermag die wegen des depressiven Geschehens von den Behandlern des Psychiatriezentrums Z.___
durch gehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die erheblichen IV-fremden Belastungsfaktoren im Rahmen der Zumutbar keitsbeurteilung ausgeklammert wurden. 5.3
Anders als noch im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 7/89), worin der seit 11.
Januar 2010 behandelnde Dr. B.___
in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige und in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/89), gab er im Bericht vom 15.
Juni 2018 an , dass er bis zum Ende seiner Behandlung am
2. Juli 2015 - trotz der von ihm gestellten Diagnosen ( andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, PTBS sowie rezidi vierende Depression, gegenwär tig mittelgradig) - keine Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (Urk. 7/162/2). Damit übereistimmend äusserte er sich auch am 7. Dezember 2018 nicht klar zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/191 S. 2 ). In diesem jüngsten Bericht gelangte er zudem rückblickend zu abweichenden Schlussfolge rungen hinsichtlich der Diagnosen und nannte nunmehr eine störende Persön lichkeitsänderung und eine PTBS (Urk. 7/191), weshalb aufgrund seiner Aussagen
- unabhängig von den Diagnosen - während seiner Behandlungsdauer ein psy chisches Beschwerdebild mit funktionelle r Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig erstellt ist. 5.4
Hinsichtlich des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/55), worin diese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postulierte, erwog das Gericht am 28.
April 2015, die behandelnde Ärztin habe im Zeitpunkt des Berichts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , und somatische Symptome festgehalten, aber über den Verlauf zwischen Februar und Dezember 2011 kei ne Angaben gemacht. Sie habe indes eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik vermerkt, so das s nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsbedingtes Ausmass erreicht habe (Urk. 7/106 E. 5.5) .
Das Schreiben von Dr. D.___
vom
2. November 2018 (Urk. 7/184) erschöpft sich in der Bescheinigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für den hier fraglichen Zeitraum. Mangels einer Begründung für diese Einschätzung können daraus keine neuen Erkenntnisse gezogen werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Aus führungen von Dr. E.___ , welche die Behandlung der Beschwerdeführerin erst im Januar 2017 aufnahm (Urk. 7/142/4).
In Anbetracht dieser weiterhin unklaren Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Sachlage die vom Gericht aufge wor fenen Fragen zum medizinischen Verlauf und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Gutachter Dr. Y.___ unterbreitet hat. 5.5
De r Gutachter
Dr. Y.___ schloss in Kenntnis und nach eingehender Würdigung der Vorakten (Urk. 7/208/2-8, Urk. 7/208/20-24) für die gesamte Zeit dauer vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 ausdrücklich
auf eine n unveränderten Gesundheitsschaden. Den medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte kann nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden und sie sind daher nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert auch nichts, dass laut den jüngeren Berichten nicht mehr das depressive Geschehen im Vordergrund stand, sondern eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung . Denn rechtsprechungsgemäss ist nicht die Diag nose an sich entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 1.3) . 5.6
Das Gericht hat im Urteil vom
28. April 2015 in Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2012 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) abgestellt und festgehalten, dieses erfülle die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. dazu vorstehend E.
1.4). Dieser nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und eine depressive Störung gemischt, vermerkte im Weiteren akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen, denen kein Krankheitswert und kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme; auch der rezi di vierende n depressive n Störung, gegenwärtig remittiert, schrieb er keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Davon ausgehend und unter Berück sich tigung der psychosozialen Faktoren erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe für zumutbar (Urk. 7/106 E.
3.5).
Das Gericht stellte darauf ab und ermittelte für die Zeit ab März 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/106 E. 4.3 und E. 4.6). M it den ergänzenden Abklärungen konnten wesentlich schlechtere gesundheit liche Verhältnisse für den vorangegangenen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___
zu Recht geschlossen, dass der gerichtlich festgelegte Invaliditätsgrad au ch für d ies en
Zeitraum Bestand hat und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demzufolge zu verneinen ist .
I n diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen . 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt, ob mit der am 13. März 2015 gemeldete n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/102-103) eine wesentliche Tatsa chenä nderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, die zu einem höheren Invaliditätsgrad und zu einem Rentenanspruch führt.
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 verbindlich festgehalten , dass vom 1. Juli 2012 bis zum 19. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch bestand (Urk. 7/106 E. 4.6, Urk. 7/106 Dispositiv-Ziffer 1 ). Daher bildet der 19. November 2013 massgeben der Vergleichszeitpunkt für die Frage einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. 6 . 6 .1
Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom
13. März 2015 berief sich die Beschwer deführerin in Bezug auf die gesundheitliche Verschlechterung auf den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015 , worin dieser neu eine PTBS diagnostizierte (Urk. 7/102). Diese sei auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwer de führerin in ihrer Adoleszenz (Vergewaltigung) und später als Erwachsene (Ver lust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe. D ie Beschwerde führerin habe fünf Jahre gebraucht, um nach Behandlungsbeginn über die seit vielen Jahren bestehenden Flashbacks zu berichten. 6.2
Dr. A.___ hielt in seinem G utachten vom 12. Oktober
2012 (Urk. 7 /63/5 ff.) als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10 F41.2), spätestens seit 2011, fest (Urk. 7 /63/25). Ferner vermerkte er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narziss tisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch
die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Hinsichtlich der Befunde (Urk. 7/63/18-20) führte er aus, dass die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas zu wünschen übrig lasse . Im Langzeitgedächtnis hätten sich Schwankungen ergeben; so seien die «kleinen Lücken» im Zeitablauf der Biografie zwar nicht erheblich, aber doch auffällig. Entsprechend sei das formale Denken leicht verlangsamt. Die Beschwer deführerin habe grosse Befürchtungen, ja Ängste, um das Wohlbefinden ihrer Kinder und des Ehemannes. In diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu einem Gedankenkreisen, das sie als grüblerisch-zwanghaft erlebe. Die Stim mungslage sei leicht gedrückt und die Beschwerdeführerin habe etwas ange spannt und gekränkt, dabei aber auch stark verunsichert gewirkt. Der Antrieb sei etwas vermindert. Dr. A.___ berichtete ferner von Verdeutlich ungs tendenzen , das persönliche Krankheitsmodell sei primär psychosozial orientiert (Urk. 7/63/20).
Dr. A.___ war en die bereits im Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/9/11) erwähnten Diagnose n
einer Persön l ichkeitsänderung nach Extrembe lastung sowie eines Status nach PTBS bekannt (Urk. 7/63/10) . In seine r Expertise hat er eine ausführliche Anamnese erhoben (Urk. 7 /63/15 -21 ). Namentlich hat er den Um stand
berücksichtigt , dass der Ehe mann der Be schwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroh t und zu zahlreichen Umzügen ge zwungen war. Ebenso hat er die Tatsache in seine Einschätzung mit
einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im fünften Schwan g erschaftsmonat ihr Kind verlor en hat (Urk. 7/63/22) . N ach s einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat er seine Diagnose n achvollziehbar und einleuchtend hergeleitet (Urk.
7/63/21
f.).
Ebenfalls in Kenntnis der im Jahr 2009
gestellten Diagnosen eines Status nach PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E.
3.2) befand das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 das Gutachten von Dr. A.___ für beweiswürdig und erachtete gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Beschwerdeführerin, geltend ab 1. März 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung) als zumutbar (vgl. Urk. 7/106 E. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, auf diese Erkenntnis zurückzukommen.
Allein der Umstand, da ss die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ weder den Abort noch die Vergewaltigung erwähnte und letzteres Ereig nis erst gegenüber von Dr. B.___ thematisiert wurde, deutet nicht auf das Vor liegen eines Revisionsgrundes hin . Denn diese Jahre zurückliegenden Vorfälle haben gemäss dem Urteil vom 28. April 2015 die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zumindest bis ins Jahr 2012 nicht rentenwirksam beeinträchtigt. 6.3
Seit der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 stellten die be fassten Fachpersonen unterschiedlich e Diagnosen vor dem Hintergrund der lang jährigen, von offenbar zahlreichen negativen Erlebnissen und Ereignissen ge präg ten Biografie der Beschwerdeführerin; so in sbesondere eine rezidivierende depressive Störung, eine PTBS, eine Anpassungsstörung und andauernde Persön lichkei tsänderung nach Extrembelastung . In diesem Zusammenhang ist zu be mer ken, dass eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb prak tisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 und 8C_997/201 0 vom 10. August 2011 E. 3.2).
Dem Gutachten von Dr. A.___ kann daher der Beweiswert nicht ab gesprochen werden, weil er das Beschwerdebild mit einer anderen Diagnose fasste als die behandelnden Fachleute. Ebenso wenig kann der Beweiswert der durch Dr. Y.___ gezogenen Schlussfolgerung eines unveränderten Gesund heits zustandes nicht allein wegen des erst im Februar 2015 zur Sprache ge kommenen Traumas umgestossen werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der jüngeren Berichte für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2020 keine massgebende Verschlechterung belegt. Zwar stellte Dr. B.___ abweichende Diagnosen und stützte si ch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin über Flash backs und Albträume hinsichtlich der Vergewaltigung in der Kindheit und den erlitten Abort . Insofern nahm
er indes nicht auf ein neues Ereignis Bezug, sondern beurteilt die bereits seit langer Zeit vorliegenden Verhältnisse neu . Zudem schilderte er keine wesentliche Änderung der objektiven Befundlage und legte nicht dar, inwiefern im Vergleich zur Beurteilung
durch Dr. A.___ beziehungsweise abweichend von der Einschätzung von Dr. Y.___
eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist , weshalb dem Bericht von Dr. B.___
für die Belange der Rentenrevision kein genügender Be weiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 ). Im Weiteren sah er wiederholt davon a b , konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu formulieren (Urk. 7/102 ,
Urk. 7/191 ) , so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann.
Dies steht im Einklang mit dem Bericht vom 4. Dezember 2019
von Dr. E.___
(Urk. 7/220), wonach die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Ge walt ausgesetzt gewesen war . Die Vergewaltigung sei dabei als einzelne trauma tische Erfahrung in einer Reihe von k umulativen Traumata einzuordnen (vgl. ebenfalls Bericht vom 28. August 2017 in Urk. 7/142/5, wonach zu Behand lungsbeginn bereits eine chronifizierte posttraumatische Symptomatik bestand en haben soll ).
Neue Befunde, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hinweisen würden, führte indes auch Dr. E.___ nicht auf , weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Expertise von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen . 6.4
Dieser gelangte in seiner Beurteilung vom 2. August 2019 zum Schluss, dass seit Juli 2008 ein gleichbleibender Gesundheitsschaden best ehe; die Beschwerde füh rerin leide seit 2003 an einer PTBS, welche 2006 in eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemündet sei. Immer wieder seien depressive Episoden aufgetreten . Vor diesem Hint ergrund kann auch gestützt auf seine Expertise nicht auf eine seit 2012 eingetretene Veränderung geschlossen werden. Vielmehr hat Dr. Y.___
den bereits von Dr. A.___ gewürdigten Sach verhalt unterschiedlich beurteilt, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich bleibt (BG E 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), obschon Dr. Y.___
andere Diagnosen als Dr. A.___
stellte und die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzte. 6.5
Aus somatischer Sicht ist im massgebenden Zeitraum eine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes weder ersichtlich noch
geltend gemacht . Die Beschwerdeführerin beklagte gegenüber Dr. Y.___
Kopf- und Ge lenk schmerzen, Blasenprobleme und Schwindel. Bereits gegenüber Dr. A.___ schilderte sie ausgeprägte Schmerzen (vgl. Urk. 7/63/11 und 7/63/1 5-16 ) .
Gemäss dem Bericht der Reha k lini k
F.___
(Urk. 7/172) best a nden die Schmerzen seit der Kindheit und
es wurden schon jahrelang Infiltrationen durchgeführt . Dass diese Beschwerden über die Dauer der Hospitalisation hinaus eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätte n , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/172). Dies gilt auch für den Bericht der Universitätsklinik J.___
über die neuro-urologische Unter suchung vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/201), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen . 7 .
Nach dem Gesagten ist auch für die Zeit nach der Neuanmeldung vom 13. März 201 5 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen, so dass die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Januar 2020 abzuweisen ist. 8.
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdeführeri n aufzuerlegen. 8 .2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 8.3
Die Beschwerdeführerin
gab im Formular zur Abklärung ihrer prozessualen Bedürftigkeit an, dass sich
ihr erwerbstätiger Soh n monatlich mit Fr. 1'000.
an den Kosten des gemeinsamen Haushalt es beteilige (Urk. 8 S. 3 ) ; Belege über eine entsprechende Zahlung (vgl. jedoch die Gutschrift von Fr. 700.-- in Urk. 9/9 S. 2) und zu dessen Einkommen reichte sie entgegen der Aufforderung, sämtliche Ein künfte
zu belegen (Urk. 8 S. 6), nicht ein. Ferner fehlt ein Beleg zu den geltend gemachten Berufskosten von Fr.
300 . (Urk. 8 S. 4) , zumal der Arbeitgeber einen Spesenersatz von Fr. 100.-- entrichtet (Urk. 9/1).
Die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbs einkommen haben mit ein e m angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, wobei in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird (Urteil des
Bun des gerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).
Damit ist die Höhe des Einkommens des im Juli 2020, mithin während dem laufenden Beschwerdeverfahren volljährig gewordenen Sohnes entscheidend für die F r age , ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Einnahmenüberschuss erzielen und ob ihnen die Bezahlung der Gerichtskosten zumutbar ist . Zu bemerken bleibt sodann, dass die Beschwer deführerin hinsichtlich der Erhebung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwir kungsobliegenheit trifft und i nsofern ein durch die Mitwirkungspflicht einge schränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (Urteil e des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 und 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel dargetan, wie sie und ihr Ehemann - ohne Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/3) - mit den geltend gemachten Einnahmen von monatlich netto Fr. 3'632.45 (Urk. 8 S. 3 und Urk. 9/1) , einem Mietzins von Fr. 2'580. (Urk. 9/4) und Kranken kassen prämien von Fr. 736.-- monatlich (Urk. 9/6-8) ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht umfassend belegt beziehungsweise unvollständig Auskunft gegeben hat (vgl. Ziffer 12 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit in Urk. 8) , ist
die prozessuale Bedürftigkeit androhungsgemäss zu verneinen (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2020 , Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 4) und das Gesuch ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt