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IV.2014.00007

Mit den vorhandenen Arztberichten lässt sich das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens für die Zeit vor der Begutachtung weder bejahen noch verneinen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung besteht eine Arbeitsfähigkeit, die zu einem rentenausschliessenden Invaliditsgrad führt.

Zürich SozVersG · 2015-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, wurde von ihrer letzten Arbeitgeberin

a b dem 29. März 2007 mit einem Pensum von 90 %

als Küchen- und Servicehilfe an ge stellt. Nach einer Vertragsänderung war die Versicherte

a b dem 1. Januar 2008 mit ihrem Ehemann zusammen

als R estaurantbetriebsleitende tätig

(Urk. 12/13) . Die Arbeitgeberin sprach am 3 1. Januar 2008 die Kündigung des Arbeitsver hält nisses aus , worauf dieses am 1 5. April 2008

endete (Urk. 12/1/ 6. 12/1 4 / 2 und 12/40 ). Ab dem 11. Juli 2008 richtete die Unia

Ar beitslosenkasse der Versicher ten , ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit und ei ner Vermittlungsfähigkeit von je 50 % , Taggeldleistungen aus ( Urk. 12/6) . 1.2

Am 2 1. Januar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Diese tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 12/7 , 12/8 und 12/13 -16 ) und medizinische ( Urk. 12/9 und 12/11 ) Abklärungen. Sie stellte mit Vorbescheid vom 3 0. Novem ber 2009 (richtig: 3 0. Oktober 2009; vgl. Urk. 7/20) die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht ( Urk. 12/19). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. November 2009 Einwand erheben (Urk.

12/28), worauf d ie IV-Stelle einen weiteren Arztbericht bei zog (Urk. 12/31)

und hernach einen neuen Vorbe scheid erliess, mit dem sie ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invali denrente und ab dem 1. Dezember 2009 eine bis zum 3 1. März 2010 befristete ganze Invali den rente in Aussicht stellte ( Urk. 12/45). Dagegen erhob en

sowohl die

Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG , die bis Ende September 2006 zuständig gewesene Pensionskasse, als auch die Versicherte Einwand ( Urk. 12/47 und 12/48) . Der Erst genannte n wurde mit Schreiben vom 8. November 2011 ( Urk. 12/49) und der Letztgenannten mit Schreiben vom 1 6. November 2011 ( Urk. 12/ 50 ) eine ein ma lige und nicht erstreckbare Nachfrist zum Einreichen einer ergänzenden Ein wand begründung gewährt.

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft liess sich am 2. Dezember 2011 vernehmen ( Urk. 12/53) , während sich die Rechtsvertreterin der Versicherten am 8. Dezember 2011 für die Zusendung der Akten bedankte und um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines Berichtes der behan deln den Ärztin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ersuchte ( Urk. 12/54). Der betreffende Arztbericht vom 8. Dezember 201 1 ging am 1 2. Dezember 201 1 ein

( Urk. 12/55 ; vgl. das Akten verzeichnis ) .

Die IV-Stelle hielt am 5. Januar 2012 in einer Aktennotiz fest , dass sie den Fall bis z um 16. Januar 2012 terminiere (Urk. 12/54) , und gab glei chentags

bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/56 und 12/57) .

In der Folge trafen am 1 2. Januar 2012 die ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertreterin der V ersicherten vom 10. Januar 2012 ( Urk. 12/59) und ein Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps y chotherapie, vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 12/58) bei der IV-Stelle ein (vgl. das

Aktenverzeich nis ) . Das Gutachten von Dr. Z.___ wurde am 12. Okto ber 2012 er stattet ( Urk. 12/63) und auf Ersuchen de r IV-Stelle (Urk. 12/64 ) am 20. Oktober 2012 ergänzt (Urk.

12/ 65 ) . Diese stellte mit Vor be scheid vom 13. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.

12/77). Dagegen liess d ie Versicherte am 12. September

201 3 Einwand erhe ben (Urk. 12/79) , der

mit Schreiben vom

29. Oktober 2013 (Ur k. 12/88) und vom 1 2. November 2013 ( Urk. 12/88) ergänzend begründet wurd e. Überdies

liess

die Ve r sicherte einen weiteren Arztbericht vom 1.

November 2013 (Urk.

12/89)

ein reichen .

M it Verfü gung vom 19. November

2013 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten anspruch ( Urk. 2 = 12/92). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. November 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwer deführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe , ab Juni 2011 eine ganze und hernach ab Oktober 2013 erneut eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S.

2). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2).

Mit einer ergänzenden Eingabe vom 7. Januar 2014 ( Urk.

4) reichte sie weitere Unterlagen ein ( Urk. 5 /1-3 ). Die IV-Stelle schloss am 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2014 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Am

8. Januar 2015 wurde die Axa Winterthur zum Prozess beigela den ( Urk. 15). Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 16) teilte die Axa Stif tung Berufliche Vorsorge, Winter thur, mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Axa Winterthur, sondern bei ihr versichert gewesen sei , und ersuchte um eine entsprechende Rubrumsänderung . Überdies beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2.

Febru ar 2015 wurde den Parteien Gele genheit zum Einreichen einer schrift lichen Stellungnahme eingeräumt (Urk. 18). Während die Beschwerdegeg nerin am 23.

Februar 2015 darauf verzichtete ( Urk. 21), liess sich die Beschwer deführerin mit einer Eingabe vom 1 2. März 2015 ( Urk. 22) vernehmen und reichte einen wei teren Arztbericht vom 6. Februar 2015 ein ( Urk. 23) . Davon wurde den Ver fahrensbeteiligten mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele van t gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die ärztlich attestierte ganze beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit für diverse Zeiträume nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin in den sel ben zum Teil auch arbeitstätig gewesen

sei oder Arbeits losen versicherungs leistungen

bezogen habe . Das Wartejahr sei erst Ende Januar 2012 erfüllt ge wesen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2012 hätte entstehen können.

G estützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

sei ab dem 1. März 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen . Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Anstellung aus in validitätsfremden Gründen verloren, weshalb die für den Einkommensvergleich massgeblichen Validen- und Invalideneinkommen anhand d es gleichen

Tabel lenlohnes aus dem Hilfsarbeitersektor zu ermitteln wären . Es könne daher auf einen Einkommensvergleich verzichtet und direkt von einem Invaliditätsgrad von

30

% ausgegangen werden, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen ver mö ge ( Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass das Wartejahr bereits im Juli 2009 erfüllt gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Arbeitslosenversicherung im Falle einer versicherten Person, die bei der Invalidenversicherung angemeldet sei und welche offensichtlich nicht vermitt lungsunfähig sei, Vorleistungen auf das ganze Taggeld zu erbringen habe ( Art. 15

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische A rbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ,

AVIG), könne aus der Höhe der bezoge nen Tag gelder nicht auf de n Grad der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Monats stets nur Taggelder für einen Vermittlungsgrad von 50 % bezogen habe. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne mang els Beweistauglichkeit nicht abgestellt wer den, da in demselben der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. A.___ , vom 2 3. Dezember 2011 nicht aufge führt und berücksichtigt sei. Vielmehr seien die Berichte der behandelnden Ärzte mass gebend und der Beschwerdeführerin ent sprechend der darin attestierten Arbeits unfähigkeiten ab Juli 2009 Rentenleis tungen zuzusprechen ( Urk. 1) .

Es ist folglich strittig und aufgrund der Anmeldung vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 12/1) zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Allgemeinmedi zin, attestierte der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar bis zum 1 0. Juli 2008 eine 100%ige und ab dem 1 1. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/6/3 f . und 12/11 ). Er mass einer depressiven Symptomatik und Über lastungssituation

Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu und stell t e aus so matischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Zur zunehmen den depressiven Ent wick lung sei es aufgrund von Problemen mit dem Arbeitge ber und dem Migrations status gekommen. Die Beschwerdeführerin nehme re gelmässige psychologische Betreuung im C.___ in An spruch ( Urk. 12/11/7). 3.2

Der Bericht des C.___ vom 1 7. März 2009 ( Urk. 12/9/11 ff.) führt die folgenden Diagnosen auf : -

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.1) seit 1995, gegenwärtig mittelgradige Episode -

Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) seit 1995 -

Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung seit 2006.

Seit dem 3 0. Juni 2006 werde die Beschwerdeführerin im C.___

ambulant behandelt . Aufgrund der depressiven Grunderkrankung sei es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen mit 50 - bis 100%iger Arbeitsun fä higkeit gekommen. Nach einer 100%igen Arbeitstätigkeit von März 2007 bis Februar 2008 sei es im Februar 2008 erneut zu einer depressiven Dekompen sa ti on mit Erschöpfungsgefühlen, Suizidgedanken und Antriebslosigkeit gekom men. Vom 2 8. Februar bis zum 11.

Juli 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % be tragen, danach bis auf W eiteres 50 % . Aufgrund des chronifizierten

Zustands bildes sei mittel- und langfristig nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Auch mit guten Bewältigungsstrategien sei es der Beschwerdefüh rerin wegen der reduzierten Belastbarkeit und der geringen Stresstoleranz nicht mehr möglich, einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe nachzugehen. Eine Arbeitstätigkeit über 50 % würde das Risiko einer starken Verschlechte rung des psychischen Befindens mit sich tragen.

Zur Krankheitsentwicklung wurde festgehalten, dass sich der Ehemann der Be schwerdeführerin im März 1994 der D.___ für eine Zusammenar beit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Drogenhandel zur Ver fügung gestellt habe, welche 17 Monate gedauert habe. Da seine Identität nicht habe geheim gehalten werden können, seien er und seine Familie in Lebensge fahr ge raten und hätten aus Sicherheitsgründen wiederholt umziehen müssen. Auf grund der existenziellen Bedrohung seien in dieser Zeit erstmals depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin aufgetreten mit Schuldgefühlen, Nieder geschlagen heit und Suizidgedanken. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin oft unter Alpträumen gelitten und im fünften Schwangerschaftsmo nat

ihr Kind ver loren. Sie sei bald darauf wieder schwanger geworden und habe ihre jüngste Tochter geboren. Die Familie sei nach E.___ umgezogen, wo sie während sieben Jahren wohnhaft geblieben sei und sich gut habe integrieren können. Die Be schwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Gastgewerbe gear beitet. Im Jahr 2003 habe sie einen Suizidversuch durch Tablettenintoxikation verübt, nachdem sie wegen ihres Aufenthaltsstatus kein Visum erhalten habe, um ihren todkran ken Vater

zu besuchen . Während des anschliessenden Spital aufenthaltes in E.___

sei erstmals eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert worden. Die Familie sei im Jahr 2004 in den Kanton Zürich umgezo gen, was sich auf die Beschwerdeführerin eher destabilisierend ausgewirkt habe, da sie sich aufgrund der Traumatisierung in der Umgebung von F.___ nach wie vor unsicher fühle.

In einem Verlaufsb ericht des C.___ vom 1 3. April 2010 ( Urk. 12/31) wurde vermerkt , dass die ambulante Behandlung am 2. Dezember 2009 beendet worden sei.

Vom 1 7. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis zum 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab Anfang Dezember 2009 habe sie sich wieder in der Lage ge fühl t , arbeiten zu gehen , und sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

angemeldet. Auch habe sie zu diesem Zeitpunkt ein psychopathologi sches Zustands bild aufgewiesen, das symptomarm gewesen sei. Aufgrund des chroni fi zierten Zustandsbildes sei aber grundsätzlich immer wieder mit depres siven Pha sen zu rechnen , und dies führe zur Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Bei Beendigung der Behandlung im C.___

beziehungs weise vom 1. Dezember 2009 an sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfä hig ge wesen. Aktuell befinde sie sich bei

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behandlung . 3.3

Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 12/58) zufolge behan delte er die Beschwerdeführerin vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 201 1.

Die psychotherapeutische Behandlung sei an lic . phil. G.___ dele giert ge wesen.

Während der Behandlung habe er eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung seit 2006 kontinuierlich nur 50 % betragen habe. Dies sei auch der Grad der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 gewesen. 3.4

Aus dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 12/55) geht her vor, dass sie die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Februar 2011 ambulant behan del te. Sie stellte die folgenden Diagnosen: -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) -

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) -

Schwere psychosoziale Belastungssituation mit sozialer Zurückweisung und Ablehnung ( ICD-10: Z60.4), Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung ( ICD10: Z60.5).

Es hätten wöchentliche Konsultationen mit systemisch-analytischem und sozial psychiatrischem Ansatz stattgefunden. Die medikamentöse Behandlung mit Remeron habe nur eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik be wirkt. Erschwerend seien körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannun gen , Kopfschmerzen und Magen-Darm-Beschwerden hinzugekommen.

Es sei von einer langjährigen depressiven Entwicklung im Rahmen einer An pass ungsstörung und massiv schwerer Lebenssituation auszugehen. Eine Besse rung der Symptomatik sei wegen der Chronifizierung nur im begrenzten Rahmen zu erwarten. Die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Ausmass von 20 % sei möglich. Seit Beginn der Behandlung sei die Beschwer de führerin zu 80 % arbeitsunfähig. 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1. März 201 2. Er hielt in seinem G utachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 12/63/5 ff.) als Diagnose

mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10: F41.2), spätestens seit 2011 , fest ( Urk. 12/63/25) .

Ferner ver merkte er akzentu ierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen An teilen (ICD-10: Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein nega tiver Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch

die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.

Die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung usw . sei prinzipiell nicht er for derlich, da eine genuine depressive Störung pos tuliert werde, rezidivierend, ge genwärtig mittelgradig ausgeprägt usw., und zum anderen das Zeitfenster von zwei Jahren für die Anpassungsstörung längst überschritten sei.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Der erheb li che Einfluss der psychosozialen Faktoren, es seien dies vor allem die un ge klärte berufliche Situation und der ungeklärte Aufenthaltsstatus, beeinträch tig ten die Realisierung der doch ansehlichen Restarbeitsfähigkeit von 70 % . Diese An gaben beträfen die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Küchenhilfe und auch die Anforderungen an eine Tätigkeit als Coi ffeuse ab dem Zeitpunkt der Begut ach tung.

Aus den Vorberichten lasse sich retrospektiv schliessen, dass eine rezidivierende depressive Störung durchaus vorhanden sei. Es sei allgemeiner klinischer Kon sens, dass leichte bi s mittelgradige depressive Episoden, auch wen n sie wieder holt auftr ät en (und eine Major Depr e ssion sei nirgendwo beschrie ben worden), nicht zu einer höh ergradigen und länger anhaltenden Arbeit s unfä h igkeit führ ten , wie das zuletzt im Bericht von Dr. Y.___ postuliert worden sei. Er könne und wolle aber nicht retrospektiv die von Dr. Y.___ attestierte Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 80 % problematisieren. Freilich gestatte e ine mittel gra dige depressive Episode, selbst im Rahme n einer rezidivierenden de pressiven Stö rung und mit somatischem Syndrom, und das sei allgemeiner Konsens, nicht die Begründung einer so lange anhaltenden und hohen Arbeits fähigkeit. Es sei aber durchaus denkbar, dass zwischenzeitlich die depressive Klinik, dann aller dings nur vorübergehend, doch eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit von 80 % und sogar m ehr zur Folge gehabt habe . Aus diesem Grunde wolle er die Beur tei lung von Dr. Y.___ nicht in Frage stellen. Es sei nicht möglich, rekon struierend und retrospektiv die Verlässlichkeit der Diagnosen in den Vor be richten und die daraus abgeleitete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu evaluie ren. Er nehme deshalb als Bezugssystem für den Beginn einer 70%igen Arbeits fähig keit aus rein psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeüb ten und vergleichbare den Zeitpunkt der Begutachtung. Durch eine geeignete Be hand lung könne die Arbeitsfähigkeit auch noch weiter verb essert und im Ideal fall auf 100 % angehoben werden ( Urk. 12/63/28 f.).

Die IV-Stelle ersuchte Dr. Z.___ in der Folge darum, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2006 lückenlos zu dokumentieren. Insbesondere for derte sie ihn dazu auf zu erklären, weshalb er die gestellte Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode mit somatische m Syndrom als keinen lang an haltenden Zustand bezeichne, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit zu be grün den vermöchte , aber dennoch die attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit akzep tiere ( Urk. 12/64).

In seiner Gutachtensergänzung vom 2 0. Oktober 2012 vertrat Dr. Z.___ erneut den Standpunkt, dass ihm die retrospektive Beurteilung der Ar beits fähigkeit nicht möglich sei, zumal für gewisse Zeiträume keine fachärzt li chen Berichte vorhanden seien. Er habe bezüglich der Einschätzung durch die be han delnde Psychiaterin Dr. Y.___ (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. Febru ar bis zum 8. Dezember 2011) Bedenken angemeldet, weil eine mittel gradige depressive Episode im Allgemeinen (dies sei klinische Erfahrung und heut e Konsens) nicht eine so lange anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Mehr stehe ihm nicht zu, zum al er auch nicht stringent aus schliessen könne, dass im fraglichen Zeitraum eine schwere Symptomatik aufgetreten sei, welche eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Mangels geeigneter zu verlässiger Informationen könne er die durch Dr. Y.___ formulierte Ar beitsunfähigkeit zwar bezweifeln (was er getan habe), aber nicht widerlegen, wes halb er sich konsequenterweise eines Urteil s enthalten habe. 3.6

Am 1. November 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung am 1 3. Juni 2013 wieder aufgenommen habe. Er diagnostizierte eine mittelschwere depres sive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), differentialdiagnostisch eine störende Per sön lichkeitsänderung (ICD-10: F61.1). In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 3.7

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk.

23) geht hervor, dass dieser im Rahmen einer nochmali gen

Überprüfung der psychiatrischen Diagnose ne u eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Mit der Verbesserung der sozi alen Um stände der Beschwerdeführerin (gewisse Verbesserung der finanziellen Situation, verbesserte Wohnsituation, selbständig Werden mindestens der bei den älteren Kinder) habe sie nun genügend Ressourcen mobilisieren können, um sich der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Da bei sei die Prognose ungewiss, da durch die Jahrzehnte andauernde Symptoma tik eine Chr oni fizierung eingetreten sei, welche die Aussicht auf eine erfolgrei che Behand lung schmälere. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei angezeigt. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, das Gutachten sei nicht beweistaug lich , da es nicht sämtliche medizinischen Vorakten berücksichtige. Der Bericht de s be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 sei nicht auf ge führt. In Folge dessen habe sich der Gutachter denn auch nicht mit der von diesem gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung ge mäss ICD-10 : F.62.0 auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 5 , 7 und 8 ). 4.2

Der fragliche Bericht von Dr. A.___ wurde nach der Auftragserteilung an den Gut achter

vom

5. Januar 2012 ( Urk. 12/57) und innert der erstreckten Frist zu r

Einwandergänzung eingereicht ( vgl. Urk. 12/50, 12/54 und 12/58 sowie das Akten verzeichnis ; Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG i.V.m . Art. 1 Abs. 1 IVG ) . Den Akte n ist nicht zu entnehmen, dass er dem Gutachter zur Kenntnis gegeben wurde . D iesem

war die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem be lastung

jedoch bereits aufgrund des Berichtes des C.___ vom 1 7. März 2009 (Urk. 1 2/ 9/11 ) bekannt ( Urk. 1 S.

7). Er hat dies ausdrück lich in seinem Gutachten festgehalten ( Urk. 12/63/10 ). Darin hat er insbe son dere auch die Biografie der Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert be schrieben (Urk. 12/63/15) . Namentlich hat er den Umstand, dass der Ehemann der Be schwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroht und zu mehr als 20 Umzügen ge zwungen war, berücksichtigt. Ebenso hat er die Tatsache in seine Würdigung mit

einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum im fünften Schwan g erschaftsmonat ihr Kind verlor. Anschliessend hat er nach einer per sön lichen Untersuchung nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb er sich zu den in der Vergangenheit gestellten Diagnosen nicht äussern könne bezieh ungs weise wolle und weshalb er aktuell lediglich Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10: F41.2) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen Anteilen ( ICD-10: Z73.1)

diagnostiziere , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk ten . Dabei hat er auch die von der Beschwer deführerin g eklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt. Das Gutachten erfüllt folg lich die von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a ) , zumal

d essen Inhalt nicht ansatzweise im Widerspruch zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 steht , der sich lediglich zum Zeitraum vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 äussert ( Urk. 12/58). 4.3

Aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2012 aus psychiatrischer Sicht für Tätig keiten wie die zuletzt ausgeübten zu 70 % arbeitsfähig war . 4.4

Der Bericht von Dr. A.___ vom 1. November 2013 betreffend die Wiederauf nahme der Behandlung ab dem 13. Juni 2013 ( Urk. 12/89) enthält keine neuen Befunde. Es geht auch sonst nichts daraus hervor, weswegen das Gutachten von Dr. Z.___ in Frage zu stellen wäre oder weitere Abklärungen gebo ten sein könnten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2011 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_210/2010 E. 2.3). 4.5

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk. 23) thematisiert eine am 2 3. Januar 2015 neu diagnostizierte post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) .

Diese sei

auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Adoleszenz (Vergewal tigung) und in der Schweiz (Verlust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe . Aus den betreffenden Ausführungen ergeben sich keine neuen Er kenntnisse hinsichtlich des bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 massgeblichen Sachverhalt s. Die neu diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung an sich wäre auch nicht generell als invalidi sierend zu betrachten . Vielmehr hätte der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willensan strengung überwindbar sind. Dabei wären die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien zu beachten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember

2012 E.

4.2 und 9C_671/201 2 vom 15. November

2012 E.

4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Entsprechende Darlegungen sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin kann folglich nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Es bleibt ihr aber unbenommen, eine nach dem 1 9. November 2013 eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4.6

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert und auf einen Einkommensvergleich verzich tet, da sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand des selben Tabellenlohnes zu ermitteln gewesen wären, nachdem das letzte Anstellungs ver hältnis aus invaliditätsfremden Gründen beendet worden war ( Urk. 2; vgl. Urk. 12/14 und 12/15) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % korrekt einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag . Soweit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im März 2012 auszugehen wäre , wäre diese in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2012 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni

2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte . Für den frühestens mögli chen Ren tenbeginn ab 1. Juli 2009 muss die einjährig e Wartezeit am 1. Juli 2008 als eröff net gelten, das heisst eine mindestens 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva liden versi che rung, KSIH, Rz 2010) , und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit mindestens 40 % betragen haben ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Daraus folgt, dass zur Beurteilung des noch strittigen Zeit raumes die medizinischen Verhältnisse zwischen dem

1. Juli 2008 und

dem 1. März 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) massgebend sind . Der Gu tacht er Dr. Z.___

vermochte sich für die fragliche Periode weder hinsichtlich der Diagnosen noch bezüglich des Umfang s der Arbeitsfähigkeit fest zulegen . 5.2

Mit Bezug auf die

den relevanten Zeitraum betreffenden Arztberichte ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2008 bis Januar 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog ( Urk. 12/6 und 12/40/1) . Diese Umstände allein stehen einem Abstellen auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht entgegen, zumal der Bezug von Taggeldern keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Qualität eines Arztberichtes erlaubt. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ge meldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestier ten Arbeits fähigkeit eine Stelle anzunehmen, aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädi gung hat (BGE 136 V 95). 5. 3

Sämtliche Berichte thematisieren (unter anderem) eine depressive Symptomatik .

Die vom C.___

sowie von

Dr. Y.___ gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung erscheint aufgrund der Akten lage als nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. Z.___ be stätigt. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich aber um keinen psychischen Gesundheitszustand, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Aus den Berichten des C.___ ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode litt und am 2. Dezember 2009 symptomarm bzw. 100 % arbeitsfähig war .

Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen.

Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten als therapeutisch angehbar und rechtsprechungsgemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E.

3.2, 9C_415/2012 vom 1 0. August 2012 E.

3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Auf grund der vom 1. September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik kann jedoch nicht aus ge schl o ssen werden , dass die Beschwerdeführerin wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevan tem Ausmass litt. Dies wäre mit einer entsprechenden Nachfrage zu klären ge wesen.

Soweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die ebenfalls zur Diskussion ste h ende

posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise

andauernde Per sön lich keits änderung nach Extrembelastung zurückzuführen ist , gilt es zu be achten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind , die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (vgl. E. 4.5 hiervor und das Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da die Berichte des C.___ nicht die für die Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, erweisen sie sich als er gänzungs bedürftig . Beiden ist darüber hinaus auch nicht ansatzweise zu ent nehmen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin einer leidensange passten Tätig keit nachgehen könnte. Die fehlenden Informationen hätten einge holt werden müssen. 5 . 4

Für die Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 begründet Dr. A.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der von ihm damals diagnosti zierten an dau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Mit der fraglichen Diag nose alleine lässt sich ein invaliditätsrelevanter Gesundheits schaden jedoch weder bejahen noch verneinen (vgl. E.

5.3 hiervor). Es wäre da her angezeigt ge wesen, Dr. A.___ um ergänzende Angaben zu ersuchen. 5 . 5

Dr. Y.___ hielt sodann lediglich fest, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig –

das heisst am 8. Dezember 2011 – mittelgradig ausge prägt sei und aktuell somatische Symptome bestünden. Über den Verlauf zwi schen dem 1 4. Februar und dem 8. Dezember 2011 machte sie indessen keine genauen Angaben. Sie vermerkte aber eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik, so dass nicht ausgeschlossen werden kann , dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreichte. In diese Rich tung hat sich denn auch der Gutachter

Dr. Z.___ geäussert. Vor die sem Hintergrund hätte es sich geradezu aufgedrängt, von Dr. Y.___ eine ergänzende Stellungnahme anzufordern. Allenfalls hätte sich auch klären las sen, inwieweit körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannungen, Kopf schmerzen und Magen-Darm-Beschwerden in ihre Beurteilung der Arbeitsfähig keit einflossen. 5.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich mit der vorhandenen Aktenlage ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen lässt. Über den strittigen Leistungsanspruch vom 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012

kann ohne die aufgezeigten weiteren Abklärungen nicht entschieden wer den. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese

vor zu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit insoweit auf zuhe ben, als er ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrenten anspruch ver neint, und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( § 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Nach ständi ge r Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin zu rund zwei Dritteln obsiegt, sind die Kosten des V er fahrens zu zwei Drittel der

Be schwerde gegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2

Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den teilweisen Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine auf zwei Drittel redu zierte

Prozessent schädi gung von Fr. 1‘0 50 .-- als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 9. November 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 1. Juli 2009

bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrentenanspruch verneint, und es wird die Sa che an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs an spruch

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 neu verfüge. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 . -- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungs schein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschä digung von Fr. 1‘0 50 .-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 5. April 2008

endete (Urk. 12/1/ 6. 12/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die ärztlich attestierte ganze beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit für diverse Zeiträume nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin in den sel ben zum Teil auch arbeitstätig gewesen

sei oder Arbeits losen versicherungs leistungen

bezogen habe . Das Wartejahr sei erst Ende Januar 2012 erfüllt ge wesen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2012 hätte entstehen können.

G estützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

sei ab dem 1. März 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen . Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Anstellung aus in validitätsfremden Gründen verloren, weshalb die für den Einkommensvergleich massgeblichen Validen- und Invalideneinkommen anhand d es gleichen

Tabel lenlohnes aus dem Hilfsarbeitersektor zu ermitteln wären . Es könne daher auf einen Einkommensvergleich verzichtet und direkt von einem Invaliditätsgrad von

30

% ausgegangen werden, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen ver mö ge ( Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass das Wartejahr bereits im Juli 2009 erfüllt gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Arbeitslosenversicherung im Falle einer versicherten Person, die bei der Invalidenversicherung angemeldet sei und welche offensichtlich nicht vermitt lungsunfähig sei, Vorleistungen auf das ganze Taggeld zu erbringen habe ( Art. 15

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische A rbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ,

AVIG), könne aus der Höhe der bezoge nen Tag gelder nicht auf de n Grad der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Monats stets nur Taggelder für einen Vermittlungsgrad von 50 % bezogen habe. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne mang els Beweistauglichkeit nicht abgestellt wer den, da in demselben der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. A.___ , vom 2 3. Dezember 2011 nicht aufge führt und berücksichtigt sei. Vielmehr seien die Berichte der behandelnden Ärzte mass gebend und der Beschwerdeführerin ent sprechend der darin attestierten Arbeits unfähigkeiten ab Juli 2009 Rentenleis tungen zuzusprechen ( Urk. 1) .

Es ist folglich strittig und aufgrund der Anmeldung vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 12/1) zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Allgemeinmedi zin, attestierte der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar bis zum 1 0. Juli 2008 eine 100%ige und ab dem 1 1. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/6/3 f . und 12/11 ). Er mass einer depressiven Symptomatik und Über lastungssituation

Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu und stell t e aus so matischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Zur zunehmen den depressiven Ent wick lung sei es aufgrund von Problemen mit dem Arbeitge ber und dem Migrations status gekommen. Die Beschwerdeführerin nehme re gelmässige psychologische Betreuung im C.___ in An spruch ( Urk. 12/11/7). 3.2

Der Bericht des C.___ vom 1 7. März 2009 ( Urk. 12/9/11 ff.) führt die folgenden Diagnosen auf : -

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.1) seit 1995, gegenwärtig mittelgradige Episode -

Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) seit 1995 -

Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung seit 2006.

Seit dem 3 0. Juni 2006 werde die Beschwerdeführerin im C.___

ambulant behandelt . Aufgrund der depressiven Grunderkrankung sei es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen mit 50 - bis 100%iger Arbeitsun fä higkeit gekommen. Nach einer 100%igen Arbeitstätigkeit von März 2007 bis Februar 2008 sei es im Februar 2008 erneut zu einer depressiven Dekompen sa ti on mit Erschöpfungsgefühlen, Suizidgedanken und Antriebslosigkeit gekom men. Vom 2 8. Februar bis zum 11.

Juli 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % be tragen, danach bis auf W eiteres 50 % . Aufgrund des chronifizierten

Zustands bildes sei mittel- und langfristig nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Auch mit guten Bewältigungsstrategien sei es der Beschwerdefüh rerin wegen der reduzierten Belastbarkeit und der geringen Stresstoleranz nicht mehr möglich, einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe nachzugehen. Eine Arbeitstätigkeit über 50 % würde das Risiko einer starken Verschlechte rung des psychischen Befindens mit sich tragen.

Zur Krankheitsentwicklung wurde festgehalten, dass sich der Ehemann der Be schwerdeführerin im März 1994 der D.___ für eine Zusammenar beit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Drogenhandel zur Ver fügung gestellt habe, welche 17 Monate gedauert habe. Da seine Identität nicht habe geheim gehalten werden können, seien er und seine Familie in Lebensge fahr ge raten und hätten aus Sicherheitsgründen wiederholt umziehen müssen. Auf grund der existenziellen Bedrohung seien in dieser Zeit erstmals depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin aufgetreten mit Schuldgefühlen, Nieder geschlagen heit und Suizidgedanken. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin oft unter Alpträumen gelitten und im fünften Schwangerschaftsmo nat

ihr Kind ver loren. Sie sei bald darauf wieder schwanger geworden und habe ihre jüngste Tochter geboren. Die Familie sei nach E.___ umgezogen, wo sie während sieben Jahren wohnhaft geblieben sei und sich gut habe integrieren können. Die Be schwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Gastgewerbe gear beitet. Im Jahr 2003 habe sie einen Suizidversuch durch Tablettenintoxikation verübt, nachdem sie wegen ihres Aufenthaltsstatus kein Visum erhalten habe, um ihren todkran ken Vater

zu besuchen . Während des anschliessenden Spital aufenthaltes in E.___

sei erstmals eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert worden. Die Familie sei im Jahr 2004 in den Kanton Zürich umgezo gen, was sich auf die Beschwerdeführerin eher destabilisierend ausgewirkt habe, da sie sich aufgrund der Traumatisierung in der Umgebung von F.___ nach wie vor unsicher fühle.

In einem Verlaufsb ericht des C.___ vom 1 3. April 2010 ( Urk. 12/31) wurde vermerkt , dass die ambulante Behandlung am 2. Dezember 2009 beendet worden sei.

Vom 1 7. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis zum 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab Anfang Dezember 2009 habe sie sich wieder in der Lage ge fühl t , arbeiten zu gehen , und sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

angemeldet. Auch habe sie zu diesem Zeitpunkt ein psychopathologi sches Zustands bild aufgewiesen, das symptomarm gewesen sei. Aufgrund des chroni fi zierten Zustandsbildes sei aber grundsätzlich immer wieder mit depres siven Pha sen zu rechnen , und dies führe zur Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Bei Beendigung der Behandlung im C.___

beziehungs weise vom 1. Dezember 2009 an sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfä hig ge wesen. Aktuell befinde sie sich bei

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behandlung . 3.3

Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 12/58) zufolge behan delte er die Beschwerdeführerin vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 201 1.

Die psychotherapeutische Behandlung sei an lic . phil. G.___ dele giert ge wesen.

Während der Behandlung habe er eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung seit 2006 kontinuierlich nur 50 % betragen habe. Dies sei auch der Grad der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 gewesen. 3.4

Aus dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 12/55) geht her vor, dass sie die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Februar 2011 ambulant behan del te. Sie stellte die folgenden Diagnosen: -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) -

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) -

Schwere psychosoziale Belastungssituation mit sozialer Zurückweisung und Ablehnung ( ICD-10: Z60.4), Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung ( ICD10: Z60.5).

Es hätten wöchentliche Konsultationen mit systemisch-analytischem und sozial psychiatrischem Ansatz stattgefunden. Die medikamentöse Behandlung mit Remeron habe nur eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik be wirkt. Erschwerend seien körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannun gen , Kopfschmerzen und Magen-Darm-Beschwerden hinzugekommen.

Es sei von einer langjährigen depressiven Entwicklung im Rahmen einer An pass ungsstörung und massiv schwerer Lebenssituation auszugehen. Eine Besse rung der Symptomatik sei wegen der Chronifizierung nur im begrenzten Rahmen zu erwarten. Die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Ausmass von 20 % sei möglich. Seit Beginn der Behandlung sei die Beschwer de führerin zu 80 % arbeitsunfähig. 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1. März 201 2. Er hielt in seinem G utachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 12/63/5 ff.) als Diagnose

mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10: F41.2), spätestens seit 2011 , fest ( Urk. 12/63/25) .

Ferner ver merkte er akzentu ierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen An teilen (ICD-10: Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein nega tiver Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch

die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.

Die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung usw . sei prinzipiell nicht er for derlich, da eine genuine depressive Störung pos tuliert werde, rezidivierend, ge genwärtig mittelgradig ausgeprägt usw., und zum anderen das Zeitfenster von zwei Jahren für die Anpassungsstörung längst überschritten sei.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Der erheb li che Einfluss der psychosozialen Faktoren, es seien dies vor allem die un ge klärte berufliche Situation und der ungeklärte Aufenthaltsstatus, beeinträch tig ten die Realisierung der doch ansehlichen Restarbeitsfähigkeit von 70 % . Diese An gaben beträfen die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Küchenhilfe und auch die Anforderungen an eine Tätigkeit als Coi ffeuse ab dem Zeitpunkt der Begut ach tung.

Aus den Vorberichten lasse sich retrospektiv schliessen, dass eine rezidivierende depressive Störung durchaus vorhanden sei. Es sei allgemeiner klinischer Kon sens, dass leichte bi s mittelgradige depressive Episoden, auch wen n sie wieder holt auftr ät en (und eine Major Depr e ssion sei nirgendwo beschrie ben worden), nicht zu einer höh ergradigen und länger anhaltenden Arbeit s unfä h igkeit führ ten , wie das zuletzt im Bericht von Dr. Y.___ postuliert worden sei. Er könne und wolle aber nicht retrospektiv die von Dr. Y.___ attestierte Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 80 % problematisieren. Freilich gestatte e ine mittel gra dige depressive Episode, selbst im Rahme n einer rezidivierenden de pressiven Stö rung und mit somatischem Syndrom, und das sei allgemeiner Konsens, nicht die Begründung einer so lange anhaltenden und hohen Arbeits fähigkeit. Es sei aber durchaus denkbar, dass zwischenzeitlich die depressive Klinik, dann aller dings nur vorübergehend, doch eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit von 80 % und sogar m ehr zur Folge gehabt habe . Aus diesem Grunde wolle er die Beur tei lung von Dr. Y.___ nicht in Frage stellen. Es sei nicht möglich, rekon struierend und retrospektiv die Verlässlichkeit der Diagnosen in den Vor be richten und die daraus abgeleitete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu evaluie ren. Er nehme deshalb als Bezugssystem für den Beginn einer 70%igen Arbeits fähig keit aus rein psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeüb ten und vergleichbare den Zeitpunkt der Begutachtung. Durch eine geeignete Be hand lung könne die Arbeitsfähigkeit auch noch weiter verb essert und im Ideal fall auf 100 % angehoben werden ( Urk. 12/63/28 f.).

Die IV-Stelle ersuchte Dr. Z.___ in der Folge darum, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2006 lückenlos zu dokumentieren. Insbesondere for derte sie ihn dazu auf zu erklären, weshalb er die gestellte Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode mit somatische m Syndrom als keinen lang an haltenden Zustand bezeichne, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit zu be grün den vermöchte , aber dennoch die attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit akzep tiere ( Urk. 12/64).

In seiner Gutachtensergänzung vom 2 0. Oktober 2012 vertrat Dr. Z.___ erneut den Standpunkt, dass ihm die retrospektive Beurteilung der Ar beits fähigkeit nicht möglich sei, zumal für gewisse Zeiträume keine fachärzt li chen Berichte vorhanden seien. Er habe bezüglich der Einschätzung durch die be han delnde Psychiaterin Dr. Y.___ (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. Febru ar bis zum 8. Dezember 2011) Bedenken angemeldet, weil eine mittel gradige depressive Episode im Allgemeinen (dies sei klinische Erfahrung und heut e Konsens) nicht eine so lange anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Mehr stehe ihm nicht zu, zum al er auch nicht stringent aus schliessen könne, dass im fraglichen Zeitraum eine schwere Symptomatik aufgetreten sei, welche eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Mangels geeigneter zu verlässiger Informationen könne er die durch Dr. Y.___ formulierte Ar beitsunfähigkeit zwar bezweifeln (was er getan habe), aber nicht widerlegen, wes halb er sich konsequenterweise eines Urteil s enthalten habe. 3.6

Am 1. November 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung am 1 3. Juni 2013 wieder aufgenommen habe. Er diagnostizierte eine mittelschwere depres sive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), differentialdiagnostisch eine störende Per sön lichkeitsänderung (ICD-10: F61.1). In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 3.7

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk.

23) geht hervor, dass dieser im Rahmen einer nochmali gen

Überprüfung der psychiatrischen Diagnose ne u eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Mit der Verbesserung der sozi alen Um stände der Beschwerdeführerin (gewisse Verbesserung der finanziellen Situation, verbesserte Wohnsituation, selbständig Werden mindestens der bei den älteren Kinder) habe sie nun genügend Ressourcen mobilisieren können, um sich der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Da bei sei die Prognose ungewiss, da durch die Jahrzehnte andauernde Symptoma tik eine Chr oni fizierung eingetreten sei, welche die Aussicht auf eine erfolgrei che Behand lung schmälere. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei angezeigt. 4.

E. 4 / 2 und 12/40 ). Ab dem 11. Juli 2008 richtete die Unia

Ar beitslosenkasse der Versicher ten , ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit und ei ner Vermittlungsfähigkeit von je 50 % , Taggeldleistungen aus ( Urk. 12/6) .

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, das Gutachten sei nicht beweistaug lich , da es nicht sämtliche medizinischen Vorakten berücksichtige. Der Bericht de s be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 sei nicht auf ge führt. In Folge dessen habe sich der Gutachter denn auch nicht mit der von diesem gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung ge mäss ICD-10 : F.62.0 auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 5 , 7 und

E. 4.2 und 9C_671/201 2 vom 15. November

2012 E.

4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Entsprechende Darlegungen sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin kann folglich nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Es bleibt ihr aber unbenommen, eine nach dem 1 9. November 2013 eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

E. 4.3 Aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2012 aus psychiatrischer Sicht für Tätig keiten wie die zuletzt ausgeübten zu 70 % arbeitsfähig war .

E. 4.4 Der Bericht von Dr. A.___ vom 1. November 2013 betreffend die Wiederauf nahme der Behandlung ab dem 13. Juni 2013 ( Urk. 12/89) enthält keine neuen Befunde. Es geht auch sonst nichts daraus hervor, weswegen das Gutachten von Dr. Z.___ in Frage zu stellen wäre oder weitere Abklärungen gebo ten sein könnten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2011 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_210/2010 E. 2.3).

E. 4.5 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk. 23) thematisiert eine am 2 3. Januar 2015 neu diagnostizierte post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) .

Diese sei

auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Adoleszenz (Vergewal tigung) und in der Schweiz (Verlust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe . Aus den betreffenden Ausführungen ergeben sich keine neuen Er kenntnisse hinsichtlich des bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 massgeblichen Sachverhalt s. Die neu diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung an sich wäre auch nicht generell als invalidi sierend zu betrachten . Vielmehr hätte der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willensan strengung überwindbar sind. Dabei wären die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien zu beachten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember

2012 E.

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert und auf einen Einkommensvergleich verzich tet, da sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand des selben Tabellenlohnes zu ermitteln gewesen wären, nachdem das letzte Anstellungs ver hältnis aus invaliditätsfremden Gründen beendet worden war ( Urk. 2; vgl. Urk. 12/14 und 12/15) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % korrekt einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag . Soweit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im März 2012 auszugehen wäre , wäre diese in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2012 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. 5.

E. 5 /1-3 ). Die IV-Stelle schloss am 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2014 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Am

8. Januar 2015 wurde die Axa Winterthur zum Prozess beigela den ( Urk. 15). Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 16) teilte die Axa Stif tung Berufliche Vorsorge, Winter thur, mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Axa Winterthur, sondern bei ihr versichert gewesen sei , und ersuchte um eine entsprechende Rubrumsänderung . Überdies beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2.

Febru ar 2015 wurde den Parteien Gele genheit zum Einreichen einer schrift lichen Stellungnahme eingeräumt (Urk. 18). Während die Beschwerdegeg nerin am 23.

Februar 2015 darauf verzichtete ( Urk. 21), liess sich die Beschwer deführerin mit einer Eingabe vom 1 2. März 2015 ( Urk. 22) vernehmen und reichte einen wei teren Arztbericht vom 6. Februar 2015 ein ( Urk. 23) . Davon wurde den Ver fahrensbeteiligten mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni

2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte . Für den frühestens mögli chen Ren tenbeginn ab 1. Juli 2009 muss die einjährig e Wartezeit am 1. Juli 2008 als eröff net gelten, das heisst eine mindestens 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva liden versi che rung, KSIH, Rz 2010) , und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit mindestens 40 % betragen haben ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Daraus folgt, dass zur Beurteilung des noch strittigen Zeit raumes die medizinischen Verhältnisse zwischen dem

1. Juli 2008 und

dem 1. März 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) massgebend sind . Der Gu tacht er Dr. Z.___

vermochte sich für die fragliche Periode weder hinsichtlich der Diagnosen noch bezüglich des Umfang s der Arbeitsfähigkeit fest zulegen .

E. 5.2 Mit Bezug auf die

den relevanten Zeitraum betreffenden Arztberichte ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2008 bis Januar 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog ( Urk. 12/6 und 12/40/1) . Diese Umstände allein stehen einem Abstellen auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht entgegen, zumal der Bezug von Taggeldern keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Qualität eines Arztberichtes erlaubt. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ge meldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestier ten Arbeits fähigkeit eine Stelle anzunehmen, aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädi gung hat (BGE 136 V 95). 5. 3

Sämtliche Berichte thematisieren (unter anderem) eine depressive Symptomatik .

Die vom C.___

sowie von

Dr. Y.___ gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung erscheint aufgrund der Akten lage als nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. Z.___ be stätigt. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich aber um keinen psychischen Gesundheitszustand, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Aus den Berichten des C.___ ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode litt und am 2. Dezember 2009 symptomarm bzw. 100 % arbeitsfähig war .

Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen.

Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten als therapeutisch angehbar und rechtsprechungsgemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E.

3.2, 9C_415/2012 vom 1 0. August 2012 E.

3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Auf grund der vom 1. September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik kann jedoch nicht aus ge schl o ssen werden , dass die Beschwerdeführerin wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevan tem Ausmass litt. Dies wäre mit einer entsprechenden Nachfrage zu klären ge wesen.

Soweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die ebenfalls zur Diskussion ste h ende

posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise

andauernde Per sön lich keits änderung nach Extrembelastung zurückzuführen ist , gilt es zu be achten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind , die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (vgl. E. 4.5 hiervor und das Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da die Berichte des C.___ nicht die für die Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, erweisen sie sich als er gänzungs bedürftig . Beiden ist darüber hinaus auch nicht ansatzweise zu ent nehmen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin einer leidensange passten Tätig keit nachgehen könnte. Die fehlenden Informationen hätten einge holt werden müssen. 5 . 4

Für die Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 begründet Dr. A.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der von ihm damals diagnosti zierten an dau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Mit der fraglichen Diag nose alleine lässt sich ein invaliditätsrelevanter Gesundheits schaden jedoch weder bejahen noch verneinen (vgl. E.

E. 5.3 hiervor). Es wäre da her angezeigt ge wesen, Dr. A.___ um ergänzende Angaben zu ersuchen. 5 . 5

Dr. Y.___ hielt sodann lediglich fest, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig –

das heisst am 8. Dezember 2011 – mittelgradig ausge prägt sei und aktuell somatische Symptome bestünden. Über den Verlauf zwi schen dem 1 4. Februar und dem 8. Dezember 2011 machte sie indessen keine genauen Angaben. Sie vermerkte aber eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik, so dass nicht ausgeschlossen werden kann , dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreichte. In diese Rich tung hat sich denn auch der Gutachter

Dr. Z.___ geäussert. Vor die sem Hintergrund hätte es sich geradezu aufgedrängt, von Dr. Y.___ eine ergänzende Stellungnahme anzufordern. Allenfalls hätte sich auch klären las sen, inwieweit körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannungen, Kopf schmerzen und Magen-Darm-Beschwerden in ihre Beurteilung der Arbeitsfähig keit einflossen.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich mit der vorhandenen Aktenlage ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen lässt. Über den strittigen Leistungsanspruch vom 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012

kann ohne die aufgezeigten weiteren Abklärungen nicht entschieden wer den. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese

vor zu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit insoweit auf zuhe ben, als er ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrenten anspruch ver neint, und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( § 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 8 ).

E. 9 00 . -- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungs schein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschä digung von Fr. 1‘0 50 .-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00007 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, wurde von ihrer letzten Arbeitgeberin

a b dem 29. März 2007 mit einem Pensum von 90 %

als Küchen- und Servicehilfe an ge stellt. Nach einer Vertragsänderung war die Versicherte

a b dem 1. Januar 2008 mit ihrem Ehemann zusammen

als R estaurantbetriebsleitende tätig

(Urk. 12/13) . Die Arbeitgeberin sprach am 3 1. Januar 2008 die Kündigung des Arbeitsver hält nisses aus , worauf dieses am 1 5. April 2008

endete (Urk. 12/1/ 6. 12/1 4 / 2 und 12/40 ). Ab dem 11. Juli 2008 richtete die Unia

Ar beitslosenkasse der Versicher ten , ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit und ei ner Vermittlungsfähigkeit von je 50 % , Taggeldleistungen aus ( Urk. 12/6) . 1.2

Am 2 1. Januar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Diese tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 12/7 , 12/8 und 12/13 -16 ) und medizinische ( Urk. 12/9 und 12/11 ) Abklärungen. Sie stellte mit Vorbescheid vom 3 0. Novem ber 2009 (richtig: 3 0. Oktober 2009; vgl. Urk. 7/20) die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aussicht ( Urk. 12/19). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. November 2009 Einwand erheben (Urk.

12/28), worauf d ie IV-Stelle einen weiteren Arztbericht bei zog (Urk. 12/31)

und hernach einen neuen Vorbe scheid erliess, mit dem sie ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invali denrente und ab dem 1. Dezember 2009 eine bis zum 3 1. März 2010 befristete ganze Invali den rente in Aussicht stellte ( Urk. 12/45). Dagegen erhob en

sowohl die

Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG , die bis Ende September 2006 zuständig gewesene Pensionskasse, als auch die Versicherte Einwand ( Urk. 12/47 und 12/48) . Der Erst genannte n wurde mit Schreiben vom 8. November 2011 ( Urk. 12/49) und der Letztgenannten mit Schreiben vom 1 6. November 2011 ( Urk. 12/ 50 ) eine ein ma lige und nicht erstreckbare Nachfrist zum Einreichen einer ergänzenden Ein wand begründung gewährt.

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft liess sich am 2. Dezember 2011 vernehmen ( Urk. 12/53) , während sich die Rechtsvertreterin der Versicherten am 8. Dezember 2011 für die Zusendung der Akten bedankte und um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines Berichtes der behan deln den Ärztin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, ersuchte ( Urk. 12/54). Der betreffende Arztbericht vom 8. Dezember 201 1 ging am 1 2. Dezember 201 1 ein

( Urk. 12/55 ; vgl. das Akten verzeichnis ) .

Die IV-Stelle hielt am 5. Januar 2012 in einer Aktennotiz fest , dass sie den Fall bis z um 16. Januar 2012 terminiere (Urk. 12/54) , und gab glei chentags

bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/56 und 12/57) .

In der Folge trafen am 1 2. Januar 2012 die ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertreterin der V ersicherten vom 10. Januar 2012 ( Urk. 12/59) und ein Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps y chotherapie, vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 12/58) bei der IV-Stelle ein (vgl. das

Aktenverzeich nis ) . Das Gutachten von Dr. Z.___ wurde am 12. Okto ber 2012 er stattet ( Urk. 12/63) und auf Ersuchen de r IV-Stelle (Urk. 12/64 ) am 20. Oktober 2012 ergänzt (Urk.

12/ 65 ) . Diese stellte mit Vor be scheid vom 13. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.

12/77). Dagegen liess d ie Versicherte am 12. September

201 3 Einwand erhe ben (Urk. 12/79) , der

mit Schreiben vom

29. Oktober 2013 (Ur k. 12/88) und vom 1 2. November 2013 ( Urk. 12/88) ergänzend begründet wurd e. Überdies

liess

die Ve r sicherte einen weiteren Arztbericht vom 1.

November 2013 (Urk.

12/89)

ein reichen .

M it Verfü gung vom 19. November

2013 verneinte die IV-Stelle einen Ren ten anspruch ( Urk. 2 = 12/92). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. November 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk.

1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwer deführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe , ab Juni 2011 eine ganze und hernach ab Oktober 2013 erneut eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S.

2). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2).

Mit einer ergänzenden Eingabe vom 7. Januar 2014 ( Urk.

4) reichte sie weitere Unterlagen ein ( Urk. 5 /1-3 ). Die IV-Stelle schloss am 7. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2014 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Am

8. Januar 2015 wurde die Axa Winterthur zum Prozess beigela den ( Urk. 15). Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 16) teilte die Axa Stif tung Berufliche Vorsorge, Winter thur, mit, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Axa Winterthur, sondern bei ihr versichert gewesen sei , und ersuchte um eine entsprechende Rubrumsänderung . Überdies beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2.

Febru ar 2015 wurde den Parteien Gele genheit zum Einreichen einer schrift lichen Stellungnahme eingeräumt (Urk. 18). Während die Beschwerdegeg nerin am 23.

Februar 2015 darauf verzichtete ( Urk. 21), liess sich die Beschwer deführerin mit einer Eingabe vom 1 2. März 2015 ( Urk. 22) vernehmen und reichte einen wei teren Arztbericht vom 6. Februar 2015 ein ( Urk. 23) . Davon wurde den Ver fahrensbeteiligten mit Schreiben vom 1 6. März 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele van t gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die ärztlich attestierte ganze beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit für diverse Zeiträume nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin in den sel ben zum Teil auch arbeitstätig gewesen

sei oder Arbeits losen versicherungs leistungen

bezogen habe . Das Wartejahr sei erst Ende Januar 2012 erfüllt ge wesen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2012 hätte entstehen können.

G estützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

sei ab dem 1. März 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen . Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Anstellung aus in validitätsfremden Gründen verloren, weshalb die für den Einkommensvergleich massgeblichen Validen- und Invalideneinkommen anhand d es gleichen

Tabel lenlohnes aus dem Hilfsarbeitersektor zu ermitteln wären . Es könne daher auf einen Einkommensvergleich verzichtet und direkt von einem Invaliditätsgrad von

30

% ausgegangen werden, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen ver mö ge ( Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass das Wartejahr bereits im Juli 2009 erfüllt gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Arbeitslosenversicherung im Falle einer versicherten Person, die bei der Invalidenversicherung angemeldet sei und welche offensichtlich nicht vermitt lungsunfähig sei, Vorleistungen auf das ganze Taggeld zu erbringen habe ( Art. 15

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische A rbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ,

AVIG), könne aus der Höhe der bezoge nen Tag gelder nicht auf de n Grad der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Monats stets nur Taggelder für einen Vermittlungsgrad von 50 % bezogen habe. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne mang els Beweistauglichkeit nicht abgestellt wer den, da in demselben der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. A.___ , vom 2 3. Dezember 2011 nicht aufge führt und berücksichtigt sei. Vielmehr seien die Berichte der behandelnden Ärzte mass gebend und der Beschwerdeführerin ent sprechend der darin attestierten Arbeits unfähigkeiten ab Juli 2009 Rentenleis tungen zuzusprechen ( Urk. 1) .

Es ist folglich strittig und aufgrund der Anmeldung vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 12/1) zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Allgemeinmedi zin, attestierte der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar bis zum 1 0. Juli 2008 eine 100%ige und ab dem 1 1. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/6/3 f . und 12/11 ). Er mass einer depressiven Symptomatik und Über lastungssituation

Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu und stell t e aus so matischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Zur zunehmen den depressiven Ent wick lung sei es aufgrund von Problemen mit dem Arbeitge ber und dem Migrations status gekommen. Die Beschwerdeführerin nehme re gelmässige psychologische Betreuung im C.___ in An spruch ( Urk. 12/11/7). 3.2

Der Bericht des C.___ vom 1 7. März 2009 ( Urk. 12/9/11 ff.) führt die folgenden Diagnosen auf : -

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.1) seit 1995, gegenwärtig mittelgradige Episode -

Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) seit 1995 -

Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung seit 2006.

Seit dem 3 0. Juni 2006 werde die Beschwerdeführerin im C.___

ambulant behandelt . Aufgrund der depressiven Grunderkrankung sei es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen mit 50 - bis 100%iger Arbeitsun fä higkeit gekommen. Nach einer 100%igen Arbeitstätigkeit von März 2007 bis Februar 2008 sei es im Februar 2008 erneut zu einer depressiven Dekompen sa ti on mit Erschöpfungsgefühlen, Suizidgedanken und Antriebslosigkeit gekom men. Vom 2 8. Februar bis zum 11.

Juli 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % be tragen, danach bis auf W eiteres 50 % . Aufgrund des chronifizierten

Zustands bildes sei mittel- und langfristig nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Auch mit guten Bewältigungsstrategien sei es der Beschwerdefüh rerin wegen der reduzierten Belastbarkeit und der geringen Stresstoleranz nicht mehr möglich, einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe nachzugehen. Eine Arbeitstätigkeit über 50 % würde das Risiko einer starken Verschlechte rung des psychischen Befindens mit sich tragen.

Zur Krankheitsentwicklung wurde festgehalten, dass sich der Ehemann der Be schwerdeführerin im März 1994 der D.___ für eine Zusammenar beit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Drogenhandel zur Ver fügung gestellt habe, welche 17 Monate gedauert habe. Da seine Identität nicht habe geheim gehalten werden können, seien er und seine Familie in Lebensge fahr ge raten und hätten aus Sicherheitsgründen wiederholt umziehen müssen. Auf grund der existenziellen Bedrohung seien in dieser Zeit erstmals depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin aufgetreten mit Schuldgefühlen, Nieder geschlagen heit und Suizidgedanken. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin oft unter Alpträumen gelitten und im fünften Schwangerschaftsmo nat

ihr Kind ver loren. Sie sei bald darauf wieder schwanger geworden und habe ihre jüngste Tochter geboren. Die Familie sei nach E.___ umgezogen, wo sie während sieben Jahren wohnhaft geblieben sei und sich gut habe integrieren können. Die Be schwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Gastgewerbe gear beitet. Im Jahr 2003 habe sie einen Suizidversuch durch Tablettenintoxikation verübt, nachdem sie wegen ihres Aufenthaltsstatus kein Visum erhalten habe, um ihren todkran ken Vater

zu besuchen . Während des anschliessenden Spital aufenthaltes in E.___

sei erstmals eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert worden. Die Familie sei im Jahr 2004 in den Kanton Zürich umgezo gen, was sich auf die Beschwerdeführerin eher destabilisierend ausgewirkt habe, da sie sich aufgrund der Traumatisierung in der Umgebung von F.___ nach wie vor unsicher fühle.

In einem Verlaufsb ericht des C.___ vom 1 3. April 2010 ( Urk. 12/31) wurde vermerkt , dass die ambulante Behandlung am 2. Dezember 2009 beendet worden sei.

Vom 1 7. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis zum 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Ab Anfang Dezember 2009 habe sie sich wieder in der Lage ge fühl t , arbeiten zu gehen , und sich in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

angemeldet. Auch habe sie zu diesem Zeitpunkt ein psychopathologi sches Zustands bild aufgewiesen, das symptomarm gewesen sei. Aufgrund des chroni fi zierten Zustandsbildes sei aber grundsätzlich immer wieder mit depres siven Pha sen zu rechnen , und dies führe zur Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Bei Beendigung der Behandlung im C.___

beziehungs weise vom 1. Dezember 2009 an sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfä hig ge wesen. Aktuell befinde sie sich bei

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behandlung . 3.3

Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 12/58) zufolge behan delte er die Beschwerdeführerin vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 201 1.

Die psychotherapeutische Behandlung sei an lic . phil. G.___ dele giert ge wesen.

Während der Behandlung habe er eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung seit 2006 kontinuierlich nur 50 % betragen habe. Dies sei auch der Grad der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 gewesen. 3.4

Aus dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 12/55) geht her vor, dass sie die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. Februar 2011 ambulant behan del te. Sie stellte die folgenden Diagnosen: -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) -

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) -

Schwere psychosoziale Belastungssituation mit sozialer Zurückweisung und Ablehnung ( ICD-10: Z60.4), Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung ( ICD10: Z60.5).

Es hätten wöchentliche Konsultationen mit systemisch-analytischem und sozial psychiatrischem Ansatz stattgefunden. Die medikamentöse Behandlung mit Remeron habe nur eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik be wirkt. Erschwerend seien körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannun gen , Kopfschmerzen und Magen-Darm-Beschwerden hinzugekommen.

Es sei von einer langjährigen depressiven Entwicklung im Rahmen einer An pass ungsstörung und massiv schwerer Lebenssituation auszugehen. Eine Besse rung der Symptomatik sei wegen der Chronifizierung nur im begrenzten Rahmen zu erwarten. Die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Ausmass von 20 % sei möglich. Seit Beginn der Behandlung sei die Beschwer de führerin zu 80 % arbeitsunfähig. 3.5

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1. März 201 2. Er hielt in seinem G utachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 12/63/5 ff.) als Diagnose

mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10: F41.2), spätestens seit 2011 , fest ( Urk. 12/63/25) .

Ferner ver merkte er akzentu ierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen An teilen (ICD-10: Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein nega tiver Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch

die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.

Die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung usw . sei prinzipiell nicht er for derlich, da eine genuine depressive Störung pos tuliert werde, rezidivierend, ge genwärtig mittelgradig ausgeprägt usw., und zum anderen das Zeitfenster von zwei Jahren für die Anpassungsstörung längst überschritten sei.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Der erheb li che Einfluss der psychosozialen Faktoren, es seien dies vor allem die un ge klärte berufliche Situation und der ungeklärte Aufenthaltsstatus, beeinträch tig ten die Realisierung der doch ansehlichen Restarbeitsfähigkeit von 70 % . Diese An gaben beträfen die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Küchenhilfe und auch die Anforderungen an eine Tätigkeit als Coi ffeuse ab dem Zeitpunkt der Begut ach tung.

Aus den Vorberichten lasse sich retrospektiv schliessen, dass eine rezidivierende depressive Störung durchaus vorhanden sei. Es sei allgemeiner klinischer Kon sens, dass leichte bi s mittelgradige depressive Episoden, auch wen n sie wieder holt auftr ät en (und eine Major Depr e ssion sei nirgendwo beschrie ben worden), nicht zu einer höh ergradigen und länger anhaltenden Arbeit s unfä h igkeit führ ten , wie das zuletzt im Bericht von Dr. Y.___ postuliert worden sei. Er könne und wolle aber nicht retrospektiv die von Dr. Y.___ attestierte Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 80 % problematisieren. Freilich gestatte e ine mittel gra dige depressive Episode, selbst im Rahme n einer rezidivierenden de pressiven Stö rung und mit somatischem Syndrom, und das sei allgemeiner Konsens, nicht die Begründung einer so lange anhaltenden und hohen Arbeits fähigkeit. Es sei aber durchaus denkbar, dass zwischenzeitlich die depressive Klinik, dann aller dings nur vorübergehend, doch eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit von 80 % und sogar m ehr zur Folge gehabt habe . Aus diesem Grunde wolle er die Beur tei lung von Dr. Y.___ nicht in Frage stellen. Es sei nicht möglich, rekon struierend und retrospektiv die Verlässlichkeit der Diagnosen in den Vor be richten und die daraus abgeleitete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu evaluie ren. Er nehme deshalb als Bezugssystem für den Beginn einer 70%igen Arbeits fähig keit aus rein psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeüb ten und vergleichbare den Zeitpunkt der Begutachtung. Durch eine geeignete Be hand lung könne die Arbeitsfähigkeit auch noch weiter verb essert und im Ideal fall auf 100 % angehoben werden ( Urk. 12/63/28 f.).

Die IV-Stelle ersuchte Dr. Z.___ in der Folge darum, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2006 lückenlos zu dokumentieren. Insbesondere for derte sie ihn dazu auf zu erklären, weshalb er die gestellte Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode mit somatische m Syndrom als keinen lang an haltenden Zustand bezeichne, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit zu be grün den vermöchte , aber dennoch die attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit akzep tiere ( Urk. 12/64).

In seiner Gutachtensergänzung vom 2 0. Oktober 2012 vertrat Dr. Z.___ erneut den Standpunkt, dass ihm die retrospektive Beurteilung der Ar beits fähigkeit nicht möglich sei, zumal für gewisse Zeiträume keine fachärzt li chen Berichte vorhanden seien. Er habe bezüglich der Einschätzung durch die be han delnde Psychiaterin Dr. Y.___ (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. Febru ar bis zum 8. Dezember 2011) Bedenken angemeldet, weil eine mittel gradige depressive Episode im Allgemeinen (dies sei klinische Erfahrung und heut e Konsens) nicht eine so lange anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Mehr stehe ihm nicht zu, zum al er auch nicht stringent aus schliessen könne, dass im fraglichen Zeitraum eine schwere Symptomatik aufgetreten sei, welche eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Mangels geeigneter zu verlässiger Informationen könne er die durch Dr. Y.___ formulierte Ar beitsunfähigkeit zwar bezweifeln (was er getan habe), aber nicht widerlegen, wes halb er sich konsequenterweise eines Urteil s enthalten habe. 3.6

Am 1. November 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung am 1 3. Juni 2013 wieder aufgenommen habe. Er diagnostizierte eine mittelschwere depres sive Episode (ICD-10: F32.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), differentialdiagnostisch eine störende Per sön lichkeitsänderung (ICD-10: F61.1). In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. 3.7

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk.

23) geht hervor, dass dieser im Rahmen einer nochmali gen

Überprüfung der psychiatrischen Diagnose ne u eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Mit der Verbesserung der sozi alen Um stände der Beschwerdeführerin (gewisse Verbesserung der finanziellen Situation, verbesserte Wohnsituation, selbständig Werden mindestens der bei den älteren Kinder) habe sie nun genügend Ressourcen mobilisieren können, um sich der Symp tomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Da bei sei die Prognose ungewiss, da durch die Jahrzehnte andauernde Symptoma tik eine Chr oni fizierung eingetreten sei, welche die Aussicht auf eine erfolgrei che Behand lung schmälere. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sei angezeigt. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, das Gutachten sei nicht beweistaug lich , da es nicht sämtliche medizinischen Vorakten berücksichtige. Der Bericht de s be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 sei nicht auf ge führt. In Folge dessen habe sich der Gutachter denn auch nicht mit der von diesem gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung ge mäss ICD-10 : F.62.0 auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 5 , 7 und 8 ). 4.2

Der fragliche Bericht von Dr. A.___ wurde nach der Auftragserteilung an den Gut achter

vom

5. Januar 2012 ( Urk. 12/57) und innert der erstreckten Frist zu r

Einwandergänzung eingereicht ( vgl. Urk. 12/50, 12/54 und 12/58 sowie das Akten verzeichnis ; Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG i.V.m . Art. 1 Abs. 1 IVG ) . Den Akte n ist nicht zu entnehmen, dass er dem Gutachter zur Kenntnis gegeben wurde . D iesem

war die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem be lastung

jedoch bereits aufgrund des Berichtes des C.___ vom 1 7. März 2009 (Urk. 1 2/ 9/11 ) bekannt ( Urk. 1 S.

7). Er hat dies ausdrück lich in seinem Gutachten festgehalten ( Urk. 12/63/10 ). Darin hat er insbe son dere auch die Biografie der Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert be schrieben (Urk. 12/63/15) . Namentlich hat er den Umstand, dass der Ehemann der Be schwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroht und zu mehr als 20 Umzügen ge zwungen war, berücksichtigt. Ebenso hat er die Tatsache in seine Würdigung mit

einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum im fünften Schwan g erschaftsmonat ihr Kind verlor. Anschliessend hat er nach einer per sön lichen Untersuchung nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb er sich zu den in der Vergangenheit gestellten Diagnosen nicht äussern könne bezieh ungs weise wolle und weshalb er aktuell lediglich Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10: F41.2) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen Anteilen ( ICD-10: Z73.1)

diagnostiziere , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk ten . Dabei hat er auch die von der Beschwer deführerin g eklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt. Das Gutachten erfüllt folg lich die von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a ) , zumal

d essen Inhalt nicht ansatzweise im Widerspruch zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2011 steht , der sich lediglich zum Zeitraum vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 äussert ( Urk. 12/58). 4.3

Aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2012 aus psychiatrischer Sicht für Tätig keiten wie die zuletzt ausgeübten zu 70 % arbeitsfähig war . 4.4

Der Bericht von Dr. A.___ vom 1. November 2013 betreffend die Wiederauf nahme der Behandlung ab dem 13. Juni 2013 ( Urk. 12/89) enthält keine neuen Befunde. Es geht auch sonst nichts daraus hervor, weswegen das Gutachten von Dr. Z.___ in Frage zu stellen wäre oder weitere Abklärungen gebo ten sein könnten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2011 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_210/2010 E. 2.3). 4.5

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2015 ( Urk. 23) thematisiert eine am 2 3. Januar 2015 neu diagnostizierte post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) .

Diese sei

auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Adoleszenz (Vergewal tigung) und in der Schweiz (Verlust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe . Aus den betreffenden Ausführungen ergeben sich keine neuen Er kenntnisse hinsichtlich des bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 massgeblichen Sachverhalt s. Die neu diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung an sich wäre auch nicht generell als invalidi sierend zu betrachten . Vielmehr hätte der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willensan strengung überwindbar sind. Dabei wären die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien zu beachten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember

2012 E.

4.2 und 9C_671/201 2 vom 15. November

2012 E.

4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Entsprechende Darlegungen sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin kann folglich nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Es bleibt ihr aber unbenommen, eine nach dem 1 9. November 2013 eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4.6

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert und auf einen Einkommensvergleich verzich tet, da sowohl das Validen- als auch da s Invalideneinkommen anhand des selben Tabellenlohnes zu ermitteln gewesen wären, nachdem das letzte Anstellungs ver hältnis aus invaliditätsfremden Gründen beendet worden war ( Urk. 2; vgl. Urk. 12/14 und 12/15) . Zu Recht hat die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % korrekt einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt , welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag . Soweit von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im März 2012 auszugehen wäre , wäre diese in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2012 zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni

2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte . Für den frühestens mögli chen Ren tenbeginn ab 1. Juli 2009 muss die einjährig e Wartezeit am 1. Juli 2008 als eröff net gelten, das heisst eine mindestens 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva liden versi che rung, KSIH, Rz 2010) , und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit mindestens 40 % betragen haben ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Daraus folgt, dass zur Beurteilung des noch strittigen Zeit raumes die medizinischen Verhältnisse zwischen dem

1. Juli 2008 und

dem 1. März 2012 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) massgebend sind . Der Gu tacht er Dr. Z.___

vermochte sich für die fragliche Periode weder hinsichtlich der Diagnosen noch bezüglich des Umfang s der Arbeitsfähigkeit fest zulegen . 5.2

Mit Bezug auf die

den relevanten Zeitraum betreffenden Arztberichte ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2008 bis Januar 2010 Arbeitslosenentschädigung bezog ( Urk. 12/6 und 12/40/1) . Diese Umstände allein stehen einem Abstellen auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht entgegen, zumal der Bezug von Taggeldern keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Qualität eines Arztberichtes erlaubt. In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ge meldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestier ten Arbeits fähigkeit eine Stelle anzunehmen, aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeits losen versicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädi gung hat (BGE 136 V 95). 5. 3

Sämtliche Berichte thematisieren (unter anderem) eine depressive Symptomatik .

Die vom C.___

sowie von

Dr. Y.___ gestellte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung erscheint aufgrund der Akten lage als nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. Z.___ be stätigt. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich aber um keinen psychischen Gesundheitszustand, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Aus den Berichten des C.___ ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 1 7. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode litt und am 2. Dezember 2009 symptomarm bzw. 100 % arbeitsfähig war .

Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen.

Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten als therapeutisch angehbar und rechtsprechungsgemäss in der Regel nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. die Urteile des Bundesge richts 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E.

3.2, 9C_415/2012 vom 1 0. August 2012 E.

3.2.2 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Auf grund der vom 1. September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik kann jedoch nicht aus ge schl o ssen werden , dass die Beschwerdeführerin wäh rend einer ge wissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevan tem Ausmass litt. Dies wäre mit einer entsprechenden Nachfrage zu klären ge wesen.

Soweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die ebenfalls zur Diskussion ste h ende

posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise

andauernde Per sön lich keits änderung nach Extrembelastung zurückzuführen ist , gilt es zu be achten, dass diese nach den selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind , die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (vgl. E. 4.5 hiervor und das Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da die Berichte des C.___ nicht die für die Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, erweisen sie sich als er gänzungs bedürftig . Beiden ist darüber hinaus auch nicht ansatzweise zu ent nehmen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin einer leidensange passten Tätig keit nachgehen könnte. Die fehlenden Informationen hätten einge holt werden müssen. 5 . 4

Für die Zeit vom 1 1. Januar 2010 bis zum 1 7. Februar 2011 begründet Dr. A.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der von ihm damals diagnosti zierten an dau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Mit der fraglichen Diag nose alleine lässt sich ein invaliditätsrelevanter Gesundheits schaden jedoch weder bejahen noch verneinen (vgl. E.

5.3 hiervor). Es wäre da her angezeigt ge wesen, Dr. A.___ um ergänzende Angaben zu ersuchen. 5 . 5

Dr. Y.___ hielt sodann lediglich fest, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig –

das heisst am 8. Dezember 2011 – mittelgradig ausge prägt sei und aktuell somatische Symptome bestünden. Über den Verlauf zwi schen dem 1 4. Februar und dem 8. Dezember 2011 machte sie indessen keine genauen Angaben. Sie vermerkte aber eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik, so dass nicht ausgeschlossen werden kann , dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreichte. In diese Rich tung hat sich denn auch der Gutachter

Dr. Z.___ geäussert. Vor die sem Hintergrund hätte es sich geradezu aufgedrängt, von Dr. Y.___ eine ergänzende Stellungnahme anzufordern. Allenfalls hätte sich auch klären las sen, inwieweit körperliche Begleitsymptome wie Muskelverspannungen, Kopf schmerzen und Magen-Darm-Beschwerden in ihre Beurteilung der Arbeitsfähig keit einflossen. 5.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich mit der vorhandenen Aktenlage ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen lässt. Über den strittigen Leistungsanspruch vom 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012

kann ohne die aufgezeigten weiteren Abklärungen nicht entschieden wer den. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese

vor zu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit insoweit auf zuhe ben, als er ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrenten anspruch ver neint, und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Ab klärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( § 26 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Nach ständi ge r Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin zu rund zwei Dritteln obsiegt, sind die Kosten des V er fahrens zu zwei Drittel der

Be schwerde gegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2

Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den teilweisen Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine auf zwei Drittel redu zierte

Prozessent schädi gung von Fr. 1‘0 50 .-- als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 9. November 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 1. Juli 2009

bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrentenanspruch verneint, und es wird die Sa che an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs an spruch

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 neu verfüge. Im Übri gen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 . -- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungs schein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschä digung von Fr. 1‘0 50 .-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke