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IV.2020.00004

Übereinstimmende Anträge auf Rückweisung, Privatgutachten von der BGin nicht zu entschädigen (BGE 8C_639/2020)

Zürich SozVersG · 2020-08-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 00.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, dass sich der von Rechtsanwalt Dr. K. Pfau mit Honorarnote vom 1. April 2020 geltende gemachte Aufwand von insgesamt 22 Stunden und 25 Minuten ( Urk. 12/1) an gesichts dessen,

dass die Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren bestand (vgl. Urk. 10/114) , das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, als deutlich übersetzt erweist, dass v orliegend eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunde n für Aktenstudium sowie insgesamt sieben weitere Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift und der Stellungnahmen vom 1. April und 8. Juni 2020 ( Urk. 12, Urk. 22) als gerechtfertigt betrachtet werden können ,

dass sich daraus b ei einem gerichtsüblichen Ansatz von F

r. 220.-- pro Stunde zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von Fr. 2’8 00. -- ergibt, dass

n ach der Rechtsprechung unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten sind, soweit die Partei exper tise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) und d ieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser , AT SG-Kommentar, S. 610), dass die „ second

opinion “ von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2019 ( Urk. 3/13), worin dieser vornehmlich appellatorische Kritik am psychiatrischen Teil des von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 2 1. August 2018 ( Urk.

E. 10 /97 ) ausübte und sich im Übrigen - ohne eigene Untersuchung - nur ausgesprochen vage zu den fallrelevanten Frage n

äusserte , demgegenüber weder erforderlich noch geeignet war, Zweifel

an den gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu

lassen , dass die „ second

opinion “ von Dr. Y.___

zudem weder

mit dem Ausgang des vor liegenden Verfahrens noch mit der von der Beschwerdegegnerin am 9. März 2020 beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung in Zusammenhang steht, dass d er Antrag des Beschwerdeführers , die entsprechenden Kosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ( Urk. 15, Urk. 16) , deshalb abzuweisen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im Übrigen werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00004

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

17. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 15. Novem ber 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zusprach ( Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Januar 2020, mit welcher der Beschwerdeführer in Auf hebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bean tragte (Urk. 1 S. 2), in die Beschwerdeantwort vom 9. März 2020, mit welcher die Beschwer degeg nerin unter Hinweis auf momentan anhängige Strafverfahren gegen den Be schwer deführer die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklär ung en beantragte (Urk. 9), in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 , mit welcher er mitteilte, er sei mit der Rückweisung «grundsätzlich einverstanden» und «beharre in diesem Verfahrensstadium nicht gemäss seinem Antra g auf einen gerichtlichen Zuspr u c h einer vollen Rente» ( Urk. 12), sowie in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. April 2010 ( Urk. 15, und Urk. 16), worin er beantragte, es seien die Kosten der von ihm veranlassten « second

opinion » von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 3/13) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, unter Hinweis auf den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. April 2020, worin dem Beschwerdeführer nach Vornahme einer ersten, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

– unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Rück weisung der Sache zur Neubeurteilung in Aussicht gestellt, und ihm mit Blick auf das nicht voraussehbare Abklärungsergebnis Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde ( Urk. 19) , nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2020, worin er eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte ( Urk. 22) , in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen, dass diese Anträge mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind, dass der prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit obsolet geworden ist, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [ IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, dass sich der von Rechtsanwalt Dr. K. Pfau mit Honorarnote vom 1. April 2020 geltende gemachte Aufwand von insgesamt 22 Stunden und 25 Minuten ( Urk. 12/1) an gesichts dessen,

dass die Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren bestand (vgl. Urk. 10/114) , das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, als deutlich übersetzt erweist, dass v orliegend eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunde n für Aktenstudium sowie insgesamt sieben weitere Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift und der Stellungnahmen vom 1. April und 8. Juni 2020 ( Urk. 12, Urk. 22) als gerechtfertigt betrachtet werden können ,

dass sich daraus b ei einem gerichtsüblichen Ansatz von F

r. 220.-- pro Stunde zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von Fr. 2’8 00. -- ergibt, dass

n ach der Rechtsprechung unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten sind, soweit die Partei exper tise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) und d ieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser , AT SG-Kommentar, S. 610), dass die „ second

opinion “ von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2019 ( Urk. 3/13), worin dieser vornehmlich appellatorische Kritik am psychiatrischen Teil des von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 2 1. August 2018 ( Urk. 10 /97 ) ausübte und sich im Übrigen - ohne eigene Untersuchung - nur ausgesprochen vage zu den fallrelevanten Frage n

äusserte , demgegenüber weder erforderlich noch geeignet war, Zweifel

an den gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu

lassen , dass die „ second

opinion “ von Dr. Y.___

zudem weder

mit dem Ausgang des vor liegenden Verfahrens noch mit der von der Beschwerdegegnerin am 9. März 2020 beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung in Zusammenhang steht, dass d er Antrag des Beschwerdeführers , die entsprechenden Kosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ( Urk. 15, Urk. 16) , deshalb abzuweisen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im Übrigen werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger