Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vom
1. September 2017 bis 31. Oktober 2018
als Autopfleger/Allrounder bei der Y.___ erwerbstä tig
gewesen ( Urk. 5/9/4, Urk. 5/17/24 , Urk. 5/7 Ziff. 5.4 ) , als er sich a m 2 1. August 2018 unter Hinweis auf eine Verletzung der Bandscheibe anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 1 2. Januar 2018 ( Urk. 5/7 Ziff. 6.1 f.) bei der I nvali den versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 1 2. Januar 2018 ( Urk. 5/9/1-243) bei und ver neinte m it Mitteilung vom 1 1. März 2019 (Urk. 5/2 1) einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherte n polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 9. September 2019 ; Urk. 5/34/1-46, Urk. 5/34/1-51 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 5/ 37, Urk . 5/39 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 5/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 5. Dezember 2019
Be schwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuhe ben und es sei ihm
eine Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 31 . Januar 20 20 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon de m Beschwerdeführer am 1 8 . Mai 20 20 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her
stel len, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.7
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 1 2. Mai
2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2 6. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).
1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 ( Urk.
2) unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 9. Oktober
2019 ( Urk. 5/37) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 lediglich vorübergehend in der Ausübung seiner bisherigen Tä tigkeit eingeschränkt gewesen sei, und dass ihm spätestens ab Oktober 2018 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Allrounder und anderer seinem Ausbil dungsstand entsprechender Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei ( Urk. 2 S.
2, Urk. 5/37 S. 2) 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass er auf Grund der Schmerzen, unter welchen er (seit dem Unfall vom 1 2. Januar 2018) täglich leide, psychisch belastet werde. Dadurch werde er in seiner Lebensqualität stark einge schränkt und sei auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Obwohl er glaube, dass sich seine
psychi sche Situation bei der Wiederaufnahme einer Arbeit verbessern könnte , könne er auf Grund der Schmerzen keine Tätigkeit mehr aus üben . 3. 3.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Frage nach einer für den Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % während eines Wartejahres
(vorstehend E. 1.2 ) massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen.
3.2
Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 5/9/9-11), dass der Beschwerdeführer nach einem Selbstunfall als Fahrer eines Personenwagens vom 1 2. bis 1 3. Januar 2018 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - leichtes Schädelhirntrauma am 1 2. Januar 2018 - HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 mit Kribbelparästhesien an beiden Armen - Kontusion der linken Niere vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des linken Thorax vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des rechten Oberschenkels vom 1 2. Januar 2018
Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1 2. Januar 2018 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen Traumafolgen , und dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) des Schä dels keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur ergeben hätten (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 5/23/15-1 7 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 mit/bei: - seither deutlich akzentuierten Schmerzen am zervikothorakalen Über gang sowie neu rezidivierende, stark linksbetonte, ganz überwiegend nächtliche, flüchtige Fühlstörung im Ulnaris -/C8-Versorgungsgebiet beidseits , entsprechend am Ehesten einer armpositionsabh ängigen dynamischen sensiblen Nervus
ulnaris - Reizsymptomatik am Ell en bogen - MRI der HWS vom 1 2. Januar 2018: degenerative Neuroforamensteno sen
im Bereich HWK5/6 und HWK6/7 beidseits, ohne C8-Wurzelpatho logie
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer unter stark akzentuierte n Schmer zen im Bereiche der Wirbelsäule am zervikothorakalen Übergang ,
besonders aus geprägt bei Kopfreklination ,
leide. Daneben leide er überwiegend nachts und stark linksbetont unter einer rezidivierende n, s chmerzlose n Fühlstörung im Bereich von C8 und dem Nervus
ulnaris -Versorgungsgebiet beidseits. Dabei handle es sich um eine dynamische, armpositionsabhängige sensible Nervus
ulnaris Reiz symptomatik am Ell enbogen. Bezüglich der Nackenschmerzen werde dem Be schwerdeführer eine ambulante Physiotherapie und eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen (S.
1). 3.4
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 5/17/27) aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien in beide n Arme n zu gezogen habe . Im weiteren Verlauf sei er auf Grund von Nacken- und Kopfschmerzen über eine längere Zeit auf Analgetica und physiotherapeutische Massnahmen
angewiesen gewesen . In der Zeit v om 2 6. September bis 1. Oktober 2018 habe er einen Ar beitsversuch im Umfang einer Arbeitsbelastung von 50 % unternommen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch wegen Kopfschmerzen , Nackenschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen .
Mit Bericht vom 2. April 2019 ( Urk. 5/23/7 -9) diagnostizierte Dr. B.___ einen Zu stand nach rezidivierenden HWS-Distorsionen, letztmals am 1 2. Januar
2018, und erwähnte, dass der Beschwerdeführer täglich unter Nacken- und Kopf schmerzen leide, und dass er deswegen täglich Analgetika einnehme (S. 2). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in kleinem Um fang beziehungsweise im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten (S. 3). 3.5
Die Ärz te der MEDAS C.___ erwähnten in ih rem Gutachten vom 1 9. September 2019 ( Urk. 5/34/1-45), dass der Beschwerde führer am 3. und 4. September 2019 orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch sowie am 1 2. September 2019 zusätzlich neuropsychologisch begutachtet worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnose n (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :
- k eine Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - zerviko - und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 - Status nach LWS-Prellung ungefähr im Jahre 2009 - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 1 1. Mai 2015 links s eitig - Hbs Antigen Positivität mit Steatosis
hepatis II ( Erstdiagnose v or 4 Jahren) - n ächtliche sensible Phänomene im Bereich der Arme , ohne Hinweise auf eine neurologische Ursa che - Anpassungsstörung mit/bei längere r depressive r Reaktion
Die orthopädische Untersuchung habe ein zervikales und lumbales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausstrahlung bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1 2. Januar
2018 ergeben. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vom 1 0. April 2015 am linken Kniegelenk . Diesbezüglich sei er gegenwärtig beschwerdefrei (S. 17). Die internistische Untersuchung habe eine seit 4 Jahren bestehende Steatosis
hepatis
ergeben. Dieser Befund sei indes ohne Pathologie und für den Beschwer de führer folgenlos , denn er leide diesbezüglich unter keinen Symptomen . Ins beson dere sei seine Leberfunktion
gänzlich erhalten (S. 25) .
Die neurologische Untersuchung habe Nacken- und Hinterkopfschmerzen , Schmerzen am zerviko -thorakalen Übergang links sowie nächtliche sensible Phä nomene im Bereich der Arme ohne Hinweise für eine neurologische Ursache
auf Grund des Unfall s vom 1 2. Januar 2018 mit HWS Distorsion ergeben. Es liege ein Status nach zwei Unfällen vor, wobei bereits nach einem Skisturz
vom 1 5. März 2009 Nacken b eschwerden und ein mögliches C8- Syndrom links festgestellt wor den seien.
Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer aber soweit erholt, dass er problemlos in einem Vollpensum habe beruflich aktiv sein können. Erst nach dem zweiten Unfall vom 1 2. Januar 2018 sei es zu einer längerfri stigen Krank schreibung und im Verlauf zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Die anhaltenden Schmerzen, die vor allem durch eine gestörte Nachtruhe und eine starke Müdigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ge führ t hätt en, seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären . Es lägen keine typischen radi kulären Beschwerden vor und radiologisch habe sich auch keine etablierte Ner venwurzelkompromittierung gezeigt. Sodann hätten sich weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine anders geartete Nervenläsion im Bereich der Arme (speziell links), die eine Störung der Nachtruhe begründen könnte, er geben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage oder in der früher ausgeüb ten Tätigkeit als Buschauffeur (S. 31 f.)
Die psychiatrische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ergeben (S. 39). Der Beschwerdeführer leide unter Symptome n im Sinne einer gedrückte n Stimmung, einer Verminde rung von Antrieb und Aktivität, eines gestörten Schlaf es , Selbstvorwürfe n und negative r Gedanken . Bei einer Anpassungsstörung handl e es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im A llgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftr ä ten . Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen seien unterschiedlich und um fass t en depressive Stimmung, Angst oder Sorge oder eine Mischung von diesen . In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ganz überwiegend unauffällige Leistungen gezeigt. Lediglich in drei Testergeb nissen (schriftliches Rechnen, Zahlen verbinden, Zahlen kodieren) habe er unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Diese seien am ehesten als Ausdruck man gelnder Übung zu verstehen (S. 38) .
Der Beschwerdeführer, welcher bis her nicht psychiatrisch behandelt worden sei, leide zunehmend unter negativen Gedanken, Zukunftss orgen und Existenz ängsten . Dies führe zu Antriebsminderung, negati ver Stimmung und Rückzugsverhalten. Diese Entwicklung sei gegenwärtig jedoch noch moderat und habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Reaktion auf psychischer Ebene voraussichtlich schnell rückläufig wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstä tigkeit ausüb e n würde . In Zukunft sei allerdings bei unveränderter Perspektive eine Chronifizierung und ein Abrutschen in eine depressive Episode nicht auszu schliessen (S. 39).
Insgesamt bestünden aus polydisziplinärer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit be einflussenden Beeinträchti gungen. Es bestehe
vielmehr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen , dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechenden , Tätigkeit (S. 7) . Nach dem Unfall vom 1 2. Ja nuar
2018 habe während wenigen Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Okto ber 2018 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Arztberichts von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 auszugehen (S. 19). 3.6
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Be schwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. September 2019 ( Urk. 5/35/5-6) aus, dass das Gutachten der Ärzte der C.___
vom 1 9. September 2019 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar dar stelle, weshalb davon auszugehen sei, dass kein i nvali disierender Ge sundheitsschaden bestehe . Für die Zeit nach dem Unfall vom 1 2. Januar 2018 bis 7. Oktober 2018 sei indes von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab dem 8. Oktober 2018 habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigke it in Bezug auf die angestammte und jede andere, dem Ausbildungsstand des Beschwerde führers entsprechende , Tätigkeit bestanden (S.
2). 3.7
Dr. B.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 5/41/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS - Verkehrsunfall vom 1 2. Januar 2018 mit leichtem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion - Hepatitis B mit/bei Steatose Hepatis Grad II - depressive Entwicklung
Dr. B.___ führte aus , dass der Beschwerdeführer im September 2018 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
einen Arbeitsversuch angetreten habe, welchen er indes bereits nach vier Tagen wegen zunehmender Nacken- und Kopfschmer zen sowie Übelkeit abgebrochen h ab e (S. 1). Anschliessend sei ihm das Arbeits verhältnis (mit der Y.___ ) gekündigt worden. Dies habe sich psychisch zusätzlich negativ ausgewirkt . Gegenwärtig sei dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitstätigkeit zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirn trauma sowie eine HWS-Distorsion (vorstehend E. 3. 2 ) zugezogen hat, und dass er seither unter Nacken- und Kopfschmerzen litt. Während Dr. B.___ dem Be schwerdeführer in seinen Beurteilungen vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ) keine Erwerbstätigkeit mehr zu muten wollte, vertrat er in seinem Bericht vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätig keit im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 1 9. September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass die an haltenden Nacken- und Kopfschmerzen in somatischer Hinsicht nicht zu erklären seien. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, dass dieses Leiden durch ein belastendes Lebensereignis (im Sinne des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 und der nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit mit Verlust der Arbeitsstelle) verursacht worden sei, und dass das Krankheitsbild ohne dieses belastende Ereignis nicht entstanden wäre. Da die depressiven Symptome, insbesondere die Zukunfts- und Existenzsorgen, gegenwärtig lediglich moderat ausgeprägt seien, sei davon auszugehen, dass diese Symptome die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtig t en, und dass sie rückläufig wären, wenn der Beschwer deführer wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) davon aus, dass ab 8. Oktober 2018 eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. 4.2
4.2.1
Das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, wel che als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Ge sundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Wei se. In somatischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gut achter davon ausgingen, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht zu erklären seien. 4.2.2
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, Zukunfts- und Exis tenzsorgen (vorstehend E. 3.5 ) bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammer ten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März
2009 E.
2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion feststellten und dass sie davon aus gingen, dass die lediglich moderat ausgeprägten psychischen Symptome nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass spätestens ab 8. Oktober
2018 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei. 4.3
4. 3 .1
Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ), vom 2. April 2019 (vor stehend E. 3.4 ) und vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend. E. 3.7 ). Denn einerseits steht seine Beurteilung vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei einem tiefen Be schäftigungsgrad zuzumuten sei , in Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ), wonach ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten sei. Sodann lässt sich seinen Beurteilungen in somatischer Hinsicht keine nachvollziehbaren Begründungen der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keiten entnehmen. Andererseits gilt es in Bezug auf dessen Beurteilung vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E . 3.7 ), insoweit darin dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurde, zu beachten, dass Dr. B.___ über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht jedoch über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. B.___
daher die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer durch ein psychisches Lei den in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ih m an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlt. 4. 3 .2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ zu berücksich tigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5. 5.1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 0. September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass vorerst in der Zeit vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 100 % bestand, dass dem Beschwerdeführer jedoch ab dem 8. Oktober 2018 und damit auch im Zeitpunk t des Erlass es d er angefochtenen Verfü gung vom 1 8. November 2019 ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht die Aus übung so wohl der bisher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeug pfleger als auch die Ausübung weiterer, seiner beruflichen Ausbildung und Erfah rung entspre chender, Tätigkeiten im Umfang eines vollz eitlichen Arbeits pensums ohne Le is tungseinbusse zuzumuten war, und dass der Beschwerde führer insbe son dere un ter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden psychisc hen Ge sund heits schaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht daher in der Zeit ab dem
8. Oktober 2018 die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechende n
Erwerbstätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc hs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 2 1. August 2018 (Urk. 5/ 7 Ziff. 11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Februar 2019 entstehen. 6 .2
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sich tigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 6 .3
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Um fang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin we nigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E.
3.2). 6 .4
Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar
2010 E.
1 und 8C_380/2009 vom 17. September
2009 E.
2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 6 .5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Gutachter der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 0. September 2019 (vorstehend E. 3.6 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 im Umfange von 100 % aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass ihm indes a b 8. Oktober 2018 die Ausübung der bisheri ge n Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 6 .6
Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2 8 Abs. 1 lit . b IVG, welches im
Januar 2018
zu laufen begann, bestand daher lediglich während der Zeit vom 1 2. Januar bis 7. Oktober
2018 und damit während einer Zeit von knapp 9
Mona ten Dauer eine Arbeitsunfähigkeit . Damit hat der Beschwerdeführer bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs ve rzichtete und einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
Demzufolge ist di e Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 5/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ) massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen.
E. 1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc hs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 2 1. August 2018 (Urk. 5/
E. 1.8 ). Denn die Gutachter, wel che als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Ge sundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Wei se. In somatischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gut achter davon ausgingen, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht zu erklären seien. 4.2.2
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, Zukunfts- und Exis tenzsorgen (vorstehend E.
E. 2 S.
2, Urk. 5/37 S. 2)
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 ( Urk.
2) unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 9. Oktober
2019 ( Urk. 5/37) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 lediglich vorübergehend in der Ausübung seiner bisherigen Tä tigkeit eingeschränkt gewesen sei, und dass ihm spätestens ab Oktober 2018 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Allrounder und anderer seinem Ausbil dungsstand entsprechender Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass er auf Grund der Schmerzen, unter welchen er (seit dem Unfall vom 1 2. Januar 2018) täglich leide, psychisch belastet werde. Dadurch werde er in seiner Lebensqualität stark einge schränkt und sei auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Obwohl er glaube, dass sich seine
psychi sche Situation bei der Wiederaufnahme einer Arbeit verbessern könnte , könne er auf Grund der Schmerzen keine Tätigkeit mehr aus üben .
E. 3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Frage nach einer für den Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % während eines Wartejahres
(vorstehend E.
E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 5/9/9-11), dass der Beschwerdeführer nach einem Selbstunfall als Fahrer eines Personenwagens vom 1 2. bis 1 3. Januar 2018 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - leichtes Schädelhirntrauma am 1 2. Januar 2018 - HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 mit Kribbelparästhesien an beiden Armen - Kontusion der linken Niere vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des linken Thorax vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des rechten Oberschenkels vom 1 2. Januar 2018
Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1 2. Januar 2018 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen Traumafolgen , und dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) des Schä dels keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur ergeben hätten (S. 2).
E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 5/23/15-1
E. 3.4 ), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei einem tiefen Be schäftigungsgrad zuzumuten sei , in Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E.
E. 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 0. September 2019 (vorstehend E.
E. 3.6 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 im Umfange von 100 % aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass ihm indes a b 8. Oktober 2018 die Ausübung der bisheri ge n Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 6 .6
Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2 8 Abs. 1 lit . b IVG, welches im
Januar 2018
zu laufen begann, bestand daher lediglich während der Zeit vom 1 2. Januar bis 7. Oktober
2018 und damit während einer Zeit von knapp 9
Mona ten Dauer eine Arbeitsunfähigkeit . Damit hat der Beschwerdeführer bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs ve rzichtete und einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
Demzufolge ist di e Beschwerde abzuweisen.
E. 3.7 ), insoweit darin dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurde, zu beachten, dass Dr. B.___ über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht jedoch über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. B.___
daher die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer durch ein psychisches Lei den in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ih m an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlt. 4. 3 .2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ zu berücksich tigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5. 5.1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E .
E. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vom
- September 2017 bis 31. Oktober 2018 als Autopfleger/Allrounder bei der Y.___ erwerbstä tig gewesen ( Urk. 5/9/4, Urk. 5/17/24 , Urk. 5/7 Ziff. 5.4 ) , als er sich a m 2
- August 2018 unter Hinweis auf eine Verletzung der Bandscheibe anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 5/7 Ziff. 6.1 f.) bei der I nvali den versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 5/9/1-243) bei und ver neinte m it Mitteilung vom 1
- März 2019 (Urk. 5/2 1) einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherte n polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1
- September 2019 ; Urk. 5/34/1-46, Urk. 5/34/1-51 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 5/ 37, Urk . 5/39 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Novem ber 2019 (Urk. 5/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
- Gegen die Verfügung vom 1
- November 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1
- Dezember 2019 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuhe ben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 31 . Januar 20 20 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon de m Beschwerdeführer am 1 8 . Mai 20 20 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1
- Januar 2018 E. 3.1). 1.7 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 1
- Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2
- März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom
- Mai 2019 E. 4.2.6). 1 .8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Novem ber 2019 ( Urk. 2) unter Hinweis auf den Vorbescheid vom
- Oktober 2019 ( Urk. 5/37) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 1
- Januar 2018 lediglich vorübergehend in der Ausübung seiner bisherigen Tä tigkeit eingeschränkt gewesen sei, und dass ihm spätestens ab Oktober 2018 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Allrounder und anderer seinem Ausbil dungsstand entsprechender Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei ( Urk. 2 S. 2, Urk. 5/37 S. 2) 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass er auf Grund der Schmerzen, unter welchen er (seit dem Unfall vom 1
- Januar 2018) täglich leide, psychisch belastet werde. Dadurch werde er in seiner Lebensqualität stark einge schränkt und sei auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Obwohl er glaube, dass sich seine psychi sche Situation bei der Wiederaufnahme einer Arbeit verbessern könnte , könne er auf Grund der Schmerzen keine Tätigkeit mehr aus üben .
- 3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Frage nach einer für den Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % während eines Wartejahres (vorstehend E. 1.2 ) massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 5/9/9-11), dass der Beschwerdeführer nach einem Selbstunfall als Fahrer eines Personenwagens vom 1
- bis 1
- Januar 2018 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - leichtes Schädelhirntrauma am 1
- Januar 2018 - HWS-Distorsion vom 1
- Januar 2018 mit Kribbelparästhesien an beiden Armen - Kontusion der linken Niere vom 1
- Januar 2018 - Kontusion des linken Thorax vom 1
- Januar 2018 - Kontusion des rechten Oberschenkels vom 1
- Januar 2018 Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1
- Januar 2018 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen Traumafolgen , und dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) des Schä dels keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur ergeben hätten (S. 2). 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 5/23/15-1 7 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit HWS-Distorsion vom 1
- Januar 2018 mit/bei: - seither deutlich akzentuierten Schmerzen am zervikothorakalen Über gang sowie neu rezidivierende, stark linksbetonte, ganz überwiegend nächtliche, flüchtige Fühlstörung im Ulnaris -/C8-Versorgungsgebiet beidseits , entsprechend am Ehesten einer armpositionsabh ängigen dynamischen sensiblen Nervus ulnaris - Reizsymptomatik am Ell en bogen - MRI der HWS vom 1
- Januar 2018: degenerative Neuroforamensteno sen im Bereich HWK5/6 und HWK6/7 beidseits, ohne C8-Wurzelpatho logie Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer unter stark akzentuierte n Schmer zen im Bereiche der Wirbelsäule am zervikothorakalen Übergang , besonders aus geprägt bei Kopfreklination , leide. Daneben leide er überwiegend nachts und stark linksbetont unter einer rezidivierende n, s chmerzlose n Fühlstörung im Bereich von C8 und dem Nervus ulnaris -Versorgungsgebiet beidseits. Dabei handle es sich um eine dynamische, armpositionsabhängige sensible Nervus ulnaris Reiz symptomatik am Ell enbogen. Bezüglich der Nackenschmerzen werde dem Be schwerdeführer eine ambulante Physiotherapie und eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen (S. 1). 3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom
- Oktober 2018 ( Urk. 5/17/27) aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1
- Januar 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien in beide n Arme n zu gezogen habe . Im weiteren Verlauf sei er auf Grund von Nacken- und Kopfschmerzen über eine längere Zeit auf Analgetica und physiotherapeutische Massnahmen angewiesen gewesen . In der Zeit v om 2
- September bis
- Oktober 2018 habe er einen Ar beitsversuch im Umfang einer Arbeitsbelastung von 50 % unternommen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch wegen Kopfschmerzen , Nackenschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen . Mit Bericht vom
- April 2019 ( Urk. 5/23/7 -9) diagnostizierte Dr. B.___ einen Zu stand nach rezidivierenden HWS-Distorsionen, letztmals am 1
- Januar 2018, und erwähnte, dass der Beschwerdeführer täglich unter Nacken- und Kopf schmerzen leide, und dass er deswegen täglich Analgetika einnehme (S. 2). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in kleinem Um fang beziehungsweise im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten (S. 3). 3.5 Die Ärz te der MEDAS C.___ erwähnten in ih rem Gutachten vom 1
- September 2019 ( Urk. 5/34/1-45), dass der Beschwerde führer am
- und
- September 2019 orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch sowie am 1
- September 2019 zusätzlich neuropsychologisch begutachtet worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnose n (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - k eine Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - zerviko - und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsion vom 1
- Januar 2018 - Status nach LWS-Prellung ungefähr im Jahre 2009 - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 1
- Mai 2015 links s eitig - Hbs Antigen Positivität mit Steatosis hepatis II ( Erstdiagnose v or 4 Jahren) - n ächtliche sensible Phänomene im Bereich der Arme , ohne Hinweise auf eine neurologische Ursa che - Anpassungsstörung mit/bei längere r depressive r Reaktion Die orthopädische Untersuchung habe ein zervikales und lumbales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausstrahlung bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1
- Januar 2018 ergeben. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vom 1
- April 2015 am linken Kniegelenk . Diesbezüglich sei er gegenwärtig beschwerdefrei (S. 17). Die internistische Untersuchung habe eine seit 4 Jahren bestehende Steatosis hepatis ergeben. Dieser Befund sei indes ohne Pathologie und für den Beschwer de führer folgenlos , denn er leide diesbezüglich unter keinen Symptomen . Ins beson dere sei seine Leberfunktion gänzlich erhalten (S. 25) . Die neurologische Untersuchung habe Nacken- und Hinterkopfschmerzen , Schmerzen am zerviko -thorakalen Übergang links sowie nächtliche sensible Phä nomene im Bereich der Arme ohne Hinweise für eine neurologische Ursache auf Grund des Unfall s vom 1
- Januar 2018 mit HWS Distorsion ergeben. Es liege ein Status nach zwei Unfällen vor, wobei bereits nach einem Skisturz vom 1
- März 2009 Nacken b eschwerden und ein mögliches C8- Syndrom links festgestellt wor den seien. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer aber soweit erholt, dass er problemlos in einem Vollpensum habe beruflich aktiv sein können. Erst nach dem zweiten Unfall vom 1
- Januar 2018 sei es zu einer längerfri stigen Krank schreibung und im Verlauf zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Die anhaltenden Schmerzen, die vor allem durch eine gestörte Nachtruhe und eine starke Müdigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ge führ t hätt en, seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären . Es lägen keine typischen radi kulären Beschwerden vor und radiologisch habe sich auch keine etablierte Ner venwurzelkompromittierung gezeigt. Sodann hätten sich weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine anders geartete Nervenläsion im Bereich der Arme (speziell links), die eine Störung der Nachtruhe begründen könnte, er geben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage oder in der früher ausgeüb ten Tätigkeit als Buschauffeur (S. 31 f.) Die psychiatrische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ergeben (S. 39). Der Beschwerdeführer leide unter Symptome n im Sinne einer gedrückte n Stimmung, einer Verminde rung von Antrieb und Aktivität, eines gestörten Schlaf es , Selbstvorwürfe n und negative r Gedanken . Bei einer Anpassungsstörung handl e es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im A llgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftr ä ten . Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen seien unterschiedlich und um fass t en depressive Stimmung, Angst oder Sorge oder eine Mischung von diesen . In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ganz überwiegend unauffällige Leistungen gezeigt. Lediglich in drei Testergeb nissen (schriftliches Rechnen, Zahlen verbinden, Zahlen kodieren) habe er unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Diese seien am ehesten als Ausdruck man gelnder Übung zu verstehen (S. 38) . Der Beschwerdeführer, welcher bis her nicht psychiatrisch behandelt worden sei, leide zunehmend unter negativen Gedanken, Zukunftss orgen und Existenz ängsten . Dies führe zu Antriebsminderung, negati ver Stimmung und Rückzugsverhalten. Diese Entwicklung sei gegenwärtig jedoch noch moderat und habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Reaktion auf psychischer Ebene voraussichtlich schnell rückläufig wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstä tigkeit ausüb e n würde . In Zukunft sei allerdings bei unveränderter Perspektive eine Chronifizierung und ein Abrutschen in eine depressive Episode nicht auszu schliessen (S. 39). Insgesamt bestünden aus polydisziplinärer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit be einflussenden Beeinträchti gungen. Es bestehe vielmehr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen , dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechenden , Tätigkeit (S. 7) . Nach dem Unfall vom 1
- Ja nuar 2018 habe während wenigen Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Okto ber 2018 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Arztberichts von Dr. B.___ vom
- Oktober 2018 auszugehen (S. 19). 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Be schwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2
- September 2019 ( Urk. 5/35/5-6) aus, dass das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1
- September 2019 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar dar stelle, weshalb davon auszugehen sei, dass kein i nvali disierender Ge sundheitsschaden bestehe . Für die Zeit nach dem Unfall vom 1
- Januar 2018 bis
- Oktober 2018 sei indes von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab dem
- Oktober 2018 habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigke it in Bezug auf die angestammte und jede andere, dem Ausbildungsstand des Beschwerde führers entsprechende , Tätigkeit bestanden (S. 2). 3.7 Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 5/41/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS - Verkehrsunfall vom 1
- Januar 2018 mit leichtem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion - Hepatitis B mit/bei Steatose Hepatis Grad II - depressive Entwicklung Dr. B.___ führte aus , dass der Beschwerdeführer im September 2018 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % einen Arbeitsversuch angetreten habe, welchen er indes bereits nach vier Tagen wegen zunehmender Nacken- und Kopfschmer zen sowie Übelkeit abgebrochen h ab e (S. 1). Anschliessend sei ihm das Arbeits verhältnis (mit der Y.___ ) gekündigt worden. Dies habe sich psychisch zusätzlich negativ ausgewirkt . Gegenwärtig sei dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitstätigkeit zuzumuten (S. 2).
- 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Unfalls vom 1
- Januar 2018 ein leichtes Schädelhirn trauma sowie eine HWS-Distorsion (vorstehend E.
- 2 ) zugezogen hat, und dass er seither unter Nacken- und Kopfschmerzen litt. Während Dr. B.___ dem Be schwerdeführer in seinen Beurteilungen vom
- Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 2
- Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ) keine Erwerbstätigkeit mehr zu muten wollte, vertrat er in seinem Bericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätig keit im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 1
- September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass die an haltenden Nacken- und Kopfschmerzen in somatischer Hinsicht nicht zu erklären seien. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, dass dieses Leiden durch ein belastendes Lebensereignis (im Sinne des Unfalls vom 1
- Januar 2018 und der nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit mit Verlust der Arbeitsstelle) verursacht worden sei, und dass das Krankheitsbild ohne dieses belastende Ereignis nicht entstanden wäre. Da die depressiven Symptome, insbesondere die Zukunfts- und Existenzsorgen, gegenwärtig lediglich moderat ausgeprägt seien, sei davon auszugehen, dass diese Symptome die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtig t en, und dass sie rückläufig wären, wenn der Beschwer deführer wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) davon aus, dass ab
- Oktober 2018 eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. 4.2 4.2.1 Das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1
- September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, wel che als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Ge sundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Wei se. In somatischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gut achter davon ausgingen, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht zu erklären seien. 4.2.2 In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, Zukunfts- und Exis tenzsorgen (vorstehend E. 3.5 ) bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammer ten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
- März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion feststellten und dass sie davon aus gingen, dass die lediglich moderat ausgeprägten psychischen Symptome nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass spätestens ab
- Oktober 2018 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei. 4.3
- 3 .1 Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vom
- Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ), vom
- April 2019 (vor stehend E. 3.4 ) und vom 2
- Oktober 2019 (vorstehend. E. 3.7 ). Denn einerseits steht seine Beurteilung vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.4 ), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei einem tiefen Be schäftigungsgrad zuzumuten sei , in Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 2
- Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ), wonach ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten sei. Sodann lässt sich seinen Beurteilungen in somatischer Hinsicht keine nachvollziehbaren Begründungen der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keiten entnehmen. Andererseits gilt es in Bezug auf dessen Beurteilung vom 2
- Oktober 2019 (vorstehend E . 3.7 ), insoweit darin dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurde, zu beachten, dass Dr. B.___ über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht jedoch über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. B.___ daher die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer durch ein psychisches Lei den in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ih m an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlt.
- 3 .2 Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ zu berücksich tigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom
- September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1
- Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
- 5.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 1
- September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2
- September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass vorerst in der Zeit vom 1
- Januar bis
- Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 100 % bestand, dass dem Beschwerdeführer jedoch ab dem
- Oktober 2018 und damit auch im Zeitpunk t des Erlass es d er angefochtenen Verfü gung vom 1
- November 2019 ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht die Aus übung so wohl der bisher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeug pfleger als auch die Ausübung weiterer, seiner beruflichen Ausbildung und Erfah rung entspre chender, Tätigkeiten im Umfang eines vollz eitlichen Arbeits pensums ohne Le is tungseinbusse zuzumuten war, und dass der Beschwerde führer insbe son dere un ter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden psychisc hen Ge sund heits schaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht daher in der Zeit ab dem
- Oktober 2018 die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechende n Erwerbstätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
- 6. 1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc hs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 2
- August 2018 (Urk. 5/ 7 Ziff. 11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Februar 2019 entstehen. 6 .2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sich tigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 6 .3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Um fang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin we nigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2). 6 .4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 6 .5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Gutachter der C.___ vom 1
- September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2
- September 2019 (vorstehend E. 3.6 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1
- Januar bis
- Oktober 2018 im Umfange von 100 % aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass ihm indes a b
- Oktober 2018 die Ausübung der bisheri ge n Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 6 .6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2 8 Abs. 1 lit . b IVG, welches im Januar 2018 zu laufen begann, bestand daher lediglich während der Zeit vom 1
- Januar bis
- Oktober 2018 und damit während einer Zeit von knapp 9 Mona ten Dauer eine Arbeitsunfähigkeit . Damit hat der Beschwerdeführer bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- Novem ber 2019 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs ve rzichtete und einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Demzufolge ist di e Beschwerde abzuweisen. 7 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00910
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vom
1. September 2017 bis 31. Oktober 2018
als Autopfleger/Allrounder bei der Y.___ erwerbstä tig
gewesen ( Urk. 5/9/4, Urk. 5/17/24 , Urk. 5/7 Ziff. 5.4 ) , als er sich a m 2 1. August 2018 unter Hinweis auf eine Verletzung der Bandscheibe anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 1 2. Januar 2018 ( Urk. 5/7 Ziff. 6.1 f.) bei der I nvali den versicherung zum Leistungsbezug an meldete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 1 2. Januar 2018 ( Urk. 5/9/1-243) bei und ver neinte m it Mitteilung vom 1 1. März 2019 (Urk. 5/2 1) einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherte n polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 9. September 2019 ; Urk. 5/34/1-46, Urk. 5/34/1-51 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 5/ 37, Urk . 5/39 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 5/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 5. Dezember 2019
Be schwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuhe ben und es sei ihm
eine Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 31 . Januar 20 20 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon de m Beschwerdeführer am 1 8 . Mai 20 20 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her
stel len, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.7
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 1 2. Mai
2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 2 6. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).
1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 ( Urk.
2) unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 9. Oktober
2019 ( Urk. 5/37) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 lediglich vorübergehend in der Ausübung seiner bisherigen Tä tigkeit eingeschränkt gewesen sei, und dass ihm spätestens ab Oktober 2018 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Allrounder und anderer seinem Ausbil dungsstand entsprechender Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei ( Urk. 2 S.
2, Urk. 5/37 S. 2) 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass er auf Grund der Schmerzen, unter welchen er (seit dem Unfall vom 1 2. Januar 2018) täglich leide, psychisch belastet werde. Dadurch werde er in seiner Lebensqualität stark einge schränkt und sei auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Obwohl er glaube, dass sich seine
psychi sche Situation bei der Wiederaufnahme einer Arbeit verbessern könnte , könne er auf Grund der Schmerzen keine Tätigkeit mehr aus üben . 3. 3.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Frage nach einer für den Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % während eines Wartejahres
(vorstehend E. 1.2 ) massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen.
3.2
Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 5/9/9-11), dass der Beschwerdeführer nach einem Selbstunfall als Fahrer eines Personenwagens vom 1 2. bis 1 3. Januar 2018 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - leichtes Schädelhirntrauma am 1 2. Januar 2018 - HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 mit Kribbelparästhesien an beiden Armen - Kontusion der linken Niere vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des linken Thorax vom 1 2. Januar 2018 - Kontusion des rechten Oberschenkels vom 1 2. Januar 2018
Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1 2. Januar 2018 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen Traumafolgen , und dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) des Schä dels keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur ergeben hätten (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2018 ( Urk. 5/23/15-1 7 ) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 mit/bei: - seither deutlich akzentuierten Schmerzen am zervikothorakalen Über gang sowie neu rezidivierende, stark linksbetonte, ganz überwiegend nächtliche, flüchtige Fühlstörung im Ulnaris -/C8-Versorgungsgebiet beidseits , entsprechend am Ehesten einer armpositionsabh ängigen dynamischen sensiblen Nervus
ulnaris - Reizsymptomatik am Ell en bogen - MRI der HWS vom 1 2. Januar 2018: degenerative Neuroforamensteno sen
im Bereich HWK5/6 und HWK6/7 beidseits, ohne C8-Wurzelpatho logie
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer unter stark akzentuierte n Schmer zen im Bereiche der Wirbelsäule am zervikothorakalen Übergang ,
besonders aus geprägt bei Kopfreklination ,
leide. Daneben leide er überwiegend nachts und stark linksbetont unter einer rezidivierende n, s chmerzlose n Fühlstörung im Bereich von C8 und dem Nervus
ulnaris -Versorgungsgebiet beidseits. Dabei handle es sich um eine dynamische, armpositionsabhängige sensible Nervus
ulnaris Reiz symptomatik am Ell enbogen. Bezüglich der Nackenschmerzen werde dem Be schwerdeführer eine ambulante Physiotherapie und eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen (S.
1). 3.4
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 5/17/27) aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien in beide n Arme n zu gezogen habe . Im weiteren Verlauf sei er auf Grund von Nacken- und Kopfschmerzen über eine längere Zeit auf Analgetica und physiotherapeutische Massnahmen
angewiesen gewesen . In der Zeit v om 2 6. September bis 1. Oktober 2018 habe er einen Ar beitsversuch im Umfang einer Arbeitsbelastung von 50 % unternommen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch wegen Kopfschmerzen , Nackenschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen .
Mit Bericht vom 2. April 2019 ( Urk. 5/23/7 -9) diagnostizierte Dr. B.___ einen Zu stand nach rezidivierenden HWS-Distorsionen, letztmals am 1 2. Januar
2018, und erwähnte, dass der Beschwerdeführer täglich unter Nacken- und Kopf schmerzen leide, und dass er deswegen täglich Analgetika einnehme (S. 2). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in kleinem Um fang beziehungsweise im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten (S. 3). 3.5
Die Ärz te der MEDAS C.___ erwähnten in ih rem Gutachten vom 1 9. September 2019 ( Urk. 5/34/1-45), dass der Beschwerde führer am 3. und 4. September 2019 orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch sowie am 1 2. September 2019 zusätzlich neuropsychologisch begutachtet worden sei (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnose n (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :
- k eine Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - zerviko - und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsion vom 1 2. Januar 2018 - Status nach LWS-Prellung ungefähr im Jahre 2009 - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 1 1. Mai 2015 links s eitig - Hbs Antigen Positivität mit Steatosis
hepatis II ( Erstdiagnose v or 4 Jahren) - n ächtliche sensible Phänomene im Bereich der Arme , ohne Hinweise auf eine neurologische Ursa che - Anpassungsstörung mit/bei längere r depressive r Reaktion
Die orthopädische Untersuchung habe ein zervikales und lumbales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausstrahlung bei einem Status nach HWS-Distorsion am 1 2. Januar
2018 ergeben. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vom 1 0. April 2015 am linken Kniegelenk . Diesbezüglich sei er gegenwärtig beschwerdefrei (S. 17). Die internistische Untersuchung habe eine seit 4 Jahren bestehende Steatosis
hepatis
ergeben. Dieser Befund sei indes ohne Pathologie und für den Beschwer de führer folgenlos , denn er leide diesbezüglich unter keinen Symptomen . Ins beson dere sei seine Leberfunktion
gänzlich erhalten (S. 25) .
Die neurologische Untersuchung habe Nacken- und Hinterkopfschmerzen , Schmerzen am zerviko -thorakalen Übergang links sowie nächtliche sensible Phä nomene im Bereich der Arme ohne Hinweise für eine neurologische Ursache
auf Grund des Unfall s vom 1 2. Januar 2018 mit HWS Distorsion ergeben. Es liege ein Status nach zwei Unfällen vor, wobei bereits nach einem Skisturz
vom 1 5. März 2009 Nacken b eschwerden und ein mögliches C8- Syndrom links festgestellt wor den seien.
Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer aber soweit erholt, dass er problemlos in einem Vollpensum habe beruflich aktiv sein können. Erst nach dem zweiten Unfall vom 1 2. Januar 2018 sei es zu einer längerfri stigen Krank schreibung und im Verlauf zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Die anhaltenden Schmerzen, die vor allem durch eine gestörte Nachtruhe und eine starke Müdigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ge führ t hätt en, seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären . Es lägen keine typischen radi kulären Beschwerden vor und radiologisch habe sich auch keine etablierte Ner venwurzelkompromittierung gezeigt. Sodann hätten sich weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine anders geartete Nervenläsion im Bereich der Arme (speziell links), die eine Störung der Nachtruhe begründen könnte, er geben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage oder in der früher ausgeüb ten Tätigkeit als Buschauffeur (S. 31 f.)
Die psychiatrische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ergeben (S. 39). Der Beschwerdeführer leide unter Symptome n im Sinne einer gedrückte n Stimmung, einer Verminde rung von Antrieb und Aktivität, eines gestörten Schlaf es , Selbstvorwürfe n und negative r Gedanken . Bei einer Anpassungsstörung handl e es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im A llgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftr ä ten . Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen seien unterschiedlich und um fass t en depressive Stimmung, Angst oder Sorge oder eine Mischung von diesen . In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ganz überwiegend unauffällige Leistungen gezeigt. Lediglich in drei Testergeb nissen (schriftliches Rechnen, Zahlen verbinden, Zahlen kodieren) habe er unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Diese seien am ehesten als Ausdruck man gelnder Übung zu verstehen (S. 38) .
Der Beschwerdeführer, welcher bis her nicht psychiatrisch behandelt worden sei, leide zunehmend unter negativen Gedanken, Zukunftss orgen und Existenz ängsten . Dies führe zu Antriebsminderung, negati ver Stimmung und Rückzugsverhalten. Diese Entwicklung sei gegenwärtig jedoch noch moderat und habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Reaktion auf psychischer Ebene voraussichtlich schnell rückläufig wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstä tigkeit ausüb e n würde . In Zukunft sei allerdings bei unveränderter Perspektive eine Chronifizierung und ein Abrutschen in eine depressive Episode nicht auszu schliessen (S. 39).
Insgesamt bestünden aus polydisziplinärer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit be einflussenden Beeinträchti gungen. Es bestehe
vielmehr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen , dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechenden , Tätigkeit (S. 7) . Nach dem Unfall vom 1 2. Ja nuar
2018 habe während wenigen Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Okto ber 2018 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Arztberichts von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 auszugehen (S. 19). 3.6
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Be schwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. September 2019 ( Urk. 5/35/5-6) aus, dass das Gutachten der Ärzte der C.___
vom 1 9. September 2019 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar dar stelle, weshalb davon auszugehen sei, dass kein i nvali disierender Ge sundheitsschaden bestehe . Für die Zeit nach dem Unfall vom 1 2. Januar 2018 bis 7. Oktober 2018 sei indes von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab dem 8. Oktober 2018 habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigke it in Bezug auf die angestammte und jede andere, dem Ausbildungsstand des Beschwerde führers entsprechende , Tätigkeit bestanden (S.
2). 3.7
Dr. B.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 5/41/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS - Verkehrsunfall vom 1 2. Januar 2018 mit leichtem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion - Hepatitis B mit/bei Steatose Hepatis Grad II - depressive Entwicklung
Dr. B.___ führte aus , dass der Beschwerdeführer im September 2018 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
einen Arbeitsversuch angetreten habe, welchen er indes bereits nach vier Tagen wegen zunehmender Nacken- und Kopfschmer zen sowie Übelkeit abgebrochen h ab e (S. 1). Anschliessend sei ihm das Arbeits verhältnis (mit der Y.___ ) gekündigt worden. Dies habe sich psychisch zusätzlich negativ ausgewirkt . Gegenwärtig sei dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitstätigkeit zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirn trauma sowie eine HWS-Distorsion (vorstehend E. 3. 2 ) zugezogen hat, und dass er seither unter Nacken- und Kopfschmerzen litt. Während Dr. B.___ dem Be schwerdeführer in seinen Beurteilungen vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ) keine Erwerbstätigkeit mehr zu muten wollte, vertrat er in seinem Bericht vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätig keit im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrad es , aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 1 9. September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass die an haltenden Nacken- und Kopfschmerzen in somatischer Hinsicht nicht zu erklären seien. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, dass dieses Leiden durch ein belastendes Lebensereignis (im Sinne des Unfalls vom 1 2. Januar 2018 und der nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit mit Verlust der Arbeitsstelle) verursacht worden sei, und dass das Krankheitsbild ohne dieses belastende Ereignis nicht entstanden wäre. Da die depressiven Symptome, insbesondere die Zukunfts- und Existenzsorgen, gegenwärtig lediglich moderat ausgeprägt seien, sei davon auszugehen, dass diese Symptome die Arbeitsfähig keit nicht beeinträchtig t en, und dass sie rückläufig wären, wenn der Beschwer deführer wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) davon aus, dass ab 8. Oktober 2018 eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. 4.2
4.2.1
Das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E. 3.5 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, wel che als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Ge sundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Wei se. In somatischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gut achter davon ausgingen, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht zu erklären seien. 4.2.2
In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, Zukunfts- und Exis tenzsorgen (vorstehend E. 3.5 ) bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammer ten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März
2009 E.
2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion feststellten und dass sie davon aus gingen, dass die lediglich moderat ausgeprägten psychischen Symptome nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass spätestens ab 8. Oktober
2018 von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen sei. 4.3
4. 3 .1
Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4 ), vom 2. April 2019 (vor stehend E. 3.4 ) und vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend. E. 3.7 ). Denn einerseits steht seine Beurteilung vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei einem tiefen Be schäftigungsgrad zuzumuten sei , in Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7 ), wonach ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten sei. Sodann lässt sich seinen Beurteilungen in somatischer Hinsicht keine nachvollziehbaren Begründungen der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keiten entnehmen. Andererseits gilt es in Bezug auf dessen Beurteilung vom 2 8. Oktober 2019 (vorstehend E . 3.7 ), insoweit darin dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurde, zu beachten, dass Dr. B.___ über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht jedoch über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. B.___
daher die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer durch ein psychisches Lei den in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ih m an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlt. 4. 3 .2
Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ zu berücksich tigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___
vorliegend nicht abgestellt werden. 5. 5.1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 0. September 2019 (vorste hend E. 3.6 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass vorerst in der Zeit vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 100 % bestand, dass dem Beschwerdeführer jedoch ab dem 8. Oktober 2018 und damit auch im Zeitpunk t des Erlass es d er angefochtenen Verfü gung vom 1 8. November 2019 ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht die Aus übung so wohl der bisher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeug pfleger als auch die Ausübung weiterer, seiner beruflichen Ausbildung und Erfah rung entspre chender, Tätigkeiten im Umfang eines vollz eitlichen Arbeits pensums ohne Le is tungseinbusse zuzumuten war, und dass der Beschwerde führer insbe son dere un ter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden psychisc hen Ge sund heits schaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht daher in der Zeit ab dem
8. Oktober 2018 die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechende n
Erwerbstätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6. 1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc hs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 2 1. August 2018 (Urk. 5/ 7 Ziff. 11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Februar 2019 entstehen. 6 .2
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sich tigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 6 .3
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Um fang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin we nigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E.
3.2). 6 .4
Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar
2010 E.
1 und 8C_380/2009 vom 17. September
2009 E.
2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 6 .5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Gutachter der C.___ vom 1 9. September 2019 (vorstehend E . 3.5 ) sowie auf die grundsätzlich damit über einstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 0. September 2019 (vorstehend E. 3.6 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 im Umfange von 100 % aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass ihm indes a b 8. Oktober 2018 die Ausübung der bisheri ge n Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. 6 .6
Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2 8 Abs. 1 lit . b IVG, welches im
Januar 2018
zu laufen begann, bestand daher lediglich während der Zeit vom 1 2. Januar bis 7. Oktober
2018 und damit während einer Zeit von knapp 9
Mona ten Dauer eine Arbeitsunfähigkeit . Damit hat der Beschwerdeführer bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber 2019 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs ve rzichtete und einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
Demzufolge ist di e Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz