Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war ab 1. September 2017 als Allrounder bei der Y.___ tätig (Urk. 6/5 Ziff. 2), als diese das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2018 kündigte (Urk. 6/3, Urk. 6/5 Ziff. 10). Für die Zeit vom 12. Januar 2018 bis 30. April 2019 bezog der Versicherte von der Suva ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44). Am
29. Januar 2020 stellte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung ( Urk. 6/1 ) und meldete sich am
3. Februar 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse
zum Leis tungs bezug ab 29. Januar 2020 an ( Urk. 6/7 Ziff. 2 ). Mit der Abrechnung der Arbeitslosenent schädigung für den Monat März 2020 vom 30. März 2020 (Urk. 6/33) stellte die Unia Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 2'213.-- sowie einen Anspruch des Versicherten auf ein Bruttotaggeld im Betrag von Fr. 81.60 fest, worauf der Ver sicherte mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/35) bezüglich des versicherten Verdienstes und der Taggeldhöhe den Erlass einer Ver fügung beantragte. 1.2
Mit Verfügung vom 4. April 2020 (Urk. 6/36) setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst entsprechend einem Pauschalansatz von Fr. 102 .-- pro Tag und Fr. 2'213.
im Monat fest. Die vom Versicherten am 28. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 6/42 = Urk. 2) ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufgehoben werde, dass von einer Be messung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen abge sehen werde, dass stattdessen der versicherte Verdienst auf Grundlage des von ihm erzielten Verdienstes beziehungsweise der erzielten Unfalltaggelder bemessen werde; eventuell sei bei einer Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen nicht lediglich die von ihm im Kosovo absolvierte Grund schule , sondern auch die von ihm in der Schweiz zurückgelegten beruflichen Weiterbildungen, insbesondere diejenige zum Busfahrer, zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 (Urk. 5) beantragte die Unia Arbeits losenkasse die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 24. September 2020 (Urk. 11) erwog das hiesige Ge richt, dass n ach einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht auszu schlies sen sei , dass die vom Gericht durchzuführende Beweiswürdigung ergeben könnte , dass lediglich vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeits unfähig keit im Umfange von 100 % bestanden haben könnte, mit der Konse quenz, dass sein Leistungsanspruch gänzlich verneint werden könnte , und räumte dem Be schwerdeführer die Gelegenheit ein, um zu der vom Gericht in E rwägung gezo genen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids
zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen .
Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht fristgemäss vermelden lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert e und für Einkommen aus unselbstständi ger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmer für die Arbeitslosen versicherung beitragspflichtig.
In Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) ist geregelt, dass - abgesehen von den Taggelder n nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach A rt. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) - Versicherungsleistungen bei
Unfall, Krankheit oder Invalidität, nic ht zu dem gemäss dem AHVG beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen gehören. 1.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist . Dies be deutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines wäh rend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art.
11 Abs.
2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits verhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die ver sicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 1.4
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1. 5
Art. 14 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen ,
von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie die Beitragszeit aus den folgenden Gründen nicht erfüllen konnten :
- wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiter bildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der S chweiz Wohn sitz hatten ( lit . a)
- wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten ( lit . b) - wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits erziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung ( lit . c) 1.6
In Art. 23 Abs. 1 AVIG ist geregelt , dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. In Art. 37 AVIV wird präzisiert, dass der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) beziehungsweise nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV, bemessen wird. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung beginnt d er Bemes sungs zeitraum
am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls ,
unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, wenn vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfr ist für die Beitrags zeit liegen. 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungs stand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).
In Art. 23 Abs. 2 bis AVIG ist geregelt, dass bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigung sgrad gekürzten Pauschalansatz bestimmt wird. 1.8
Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 23 Abs. 2 AVIG hat der B undesrat in Art. 41 AVIV Pauschalansätze für den versicherten Verdienst festgelegt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, die folgende n Pau sc halansätze:
- Fr. 1 53 .-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) ( lit . a) - Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung ; lit . b ) - Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40 .-- im Tag für jene, die w eniger als 20 Jahre alt sind 1 . 9
Gemäss Art. 41 Abs. 2 AVIV werden die Pauschalansätze gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung um 50 Prozent reduziert bei versicherten Personen: - die nach Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit . b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arb eits losenentschädigung beziehen ( lit . a) - die weniger als 25 Jahre alt sind , und ( lit . b) - keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 33 AVIV zu erfüllen haben 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während der Zeit vom 29.
Januar bis 30.
Juni 2018 bei d er Y.___
eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und die bezogenen Taggeldleistungen der Unfallversicherung kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellten, weshalb er die Mindes t beitrags zeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da der Beschwerdeführer indes während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Mon aten arbeitsunfähig gewesen sei, und deshalb die Mindestbei tragszeit nicht habe erfüllen können, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, wobei der versicherte Verdienst auf Grund von Pauschalansätzen zu bemessen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die von ihm bezogenen Tag geldleistungen der Unfallversicherung bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes zu berücksichtigen seien, weshalb Letzterer nicht auf Grund von Pau schalansätzen zu bemessen sei . Selbst wenn eine Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen zu erfolgen hätte, sei auf Grund des Umstandes, dass er sich nach Absolvieren der Grundschule im Kosovo in der Schweiz beruflich weitergebildet habe, insbesondere zum Busfahrer, von einem höheren Pauschalansatz auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer hat sich a m 29. Januar 2020 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt
(Urk. 6/1)
und hat sich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosen ver sicherung für einen Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/7 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom
29. Januar 2018 bis 2
8. Januar 2020 (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.2
Den Akten (Urk. 6/3 und Urk. 6/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung letztmals während der Zeit vom
1. September 2017 bis 30. Juni 2018 bei der Y.___ eine AHV-beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit ausübte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 30. Juni 2018 vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2019 ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44) bezogen. Da Versicherungsleistungen bei Unfall, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), jedoch nicht zu den AHV- beitragspflic htigen Erwerbseinkommen gehö ren, ist die Bezugsdauer der Unfalltaggelder bei der Bemessung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. 3.3
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
29. Januar 2018 bis 28. Januar 202 0 hat der Beschwerdeführer daher lediglich während der Zeit vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 e ine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom
29. bis 31. Januar 2018
3 Werktage umfasst, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.3 ) 4.2 Kalen dertage ergibt . Für die Dauer der Beschäftigung vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 resultiert daher eine Beitragszeit von 5.14 Monaten ( 4.2 ÷ 30 Tage + 5 Monate). Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt . Demzufolge hat der Beschwerdeführe r daher die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war , weil er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 4.2
Das hiesige Gericht hat mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 in Sachen des Beschwerdeführers (www.so zia l versicherungsg ericht.zh.ch)
die vom Beschwer deführer gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 8. November 2019 betre ffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invali denrente erhobene Beschwerde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und erwogen (E. 6.5), dass d as Gutachten der MEDAS Z.___
vom 19. September 2019 über zeuge , weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 vollumfänglich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei , dass er
indes ab dem 8. Oktober 2018 sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wieder uneinge schränkt arbeitsfähig gewesen sei . Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_571/2020 vom 24.
September
2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil IV.2019.00910 des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weshalb letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 4.3
D ie
Ärzte der Z.___ gingen in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. September 2019 (vgl. E. 3.5 des Urteil s
des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt vom 12. Januar 2018 bis zum
7. Oktober 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen sodann davon aus, dass die an halt enden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer gelitten habe, in soma ti scher Hinsicht nicht zu erklären seien, und dass in psychischer Hinsicht lediglich moderat ausgeprägte depressive Symptome ausgewiesen seien. Diese seien nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu beeinträchtigen . Vielmehr sei davon auszu g eh en , dass die psychischen Symptome rückläufig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer erneut eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Aus diesem Grunde
habe in der Zeit ab dem 8. Oktober 2018 weder aus somatischen noch aus psy chischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Dem Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt vielmehr sowohl die Ausübung seiner angestammte n als auch andere r
seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfah rungen entsprechende r Tätigkeiten wieder uneingeschränkt zuzumuten gewesen. 4.4
Das hiesige Gericht erwog im rechtskräftigen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020
sodann , dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 19. September 2019 die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage ( vgl. vorstehend E. 1.10) erfülle und auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge (E. 4.2.2) . Darauf kann vorliegend verwiesen werden . Gestützt auf diese Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ist auch vorliegend davon auszugehen, dass das Gutachten der Z.___ vom 19. September 2019 zu überzeuge n vermag, weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen ist , dass der Be schwer deführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahr ungen entsprechende Tätigkeiten. 5. 5.1
G emäss der Rechtsprechung bestimmt sich das Vorliegen des Befreiungs tatbe stands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine ver sicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheits bedingt ausserstande sieht,
eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung aus zuüben, ist demgegen über nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig län gere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellung nahmen der invol vierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteile des Bun desgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1 und C 333/00 vom 11. April 2002 E. 3). 5.2
Demzufolge
ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war für die angestammte und andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten.
Zu dem ergab sich für den Beschwerdeführer bereits a us der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2019 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15.
Juni 2020) , dass er in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( Urteil des Bundesgericht s 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E . 4.2.1; BGE 129 V 460 E. 4.2 und 123 V 230 E. 3c ) verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Der Beschwerdeführer war nach objektiver Betrachtungsweise daher nicht auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmen frist zu erfüllen. 5.3
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während des Zeit raums vom 1. Juli bis 7. Oktober 2018 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfall nicht erfüllen konnte. Damit war der Beschwer de führer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während einer Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestan den sowie gleichzeitig auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
14 Abs.1 lit . b AVIG somit nicht erfüllt. 6.
Nach Gesagtem steht fest, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 29. Januar 2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraus setzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG zu verneinen ist.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Mai 2020 (Urk, 2) ist aufzuheben mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. Januar 2020 nicht ausgewiesen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom
6. Mai 2020 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab 29. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert e und für Einkommen aus unselbstständi ger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmer für die Arbeitslosen versicherung beitragspflichtig.
In Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) ist geregelt, dass - abgesehen von den Taggelder n nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach A rt. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) - Versicherungsleistungen bei
Unfall, Krankheit oder Invalidität, nic ht zu dem gemäss dem AHVG beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen gehören.
E. 1.3 ) 4.2 Kalen dertage ergibt . Für die Dauer der Beschäftigung vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 resultiert daher eine Beitragszeit von
E. 1.4 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.
E. 1.6 In Art. 23 Abs. 1 AVIG ist geregelt , dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. In Art. 37 AVIV wird präzisiert, dass der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) beziehungsweise nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV, bemessen wird. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung beginnt d er Bemes sungs zeitraum
am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls ,
unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, wenn vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfr ist für die Beitrags zeit liegen.
E. 1.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungs stand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).
In Art. 23 Abs. 2 bis AVIG ist geregelt, dass bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigung sgrad gekürzten Pauschalansatz bestimmt wird.
E. 1.8 Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 23 Abs. 2 AVIG hat der B undesrat in Art. 41 AVIV Pauschalansätze für den versicherten Verdienst festgelegt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, die folgende n Pau sc halansätze:
- Fr. 1 53 .-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) ( lit . a) - Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung ; lit . b ) - Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40 .-- im Tag für jene, die w eniger als 20 Jahre alt sind 1 .
E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits verhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die ver sicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während der Zeit vom 29.
Januar bis 30.
Juni 2018 bei d er Y.___
eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und die bezogenen Taggeldleistungen der Unfallversicherung kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellten, weshalb er die Mindes t beitrags zeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da der Beschwerdeführer indes während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Mon aten arbeitsunfähig gewesen sei, und deshalb die Mindestbei tragszeit nicht habe erfüllen können, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, wobei der versicherte Verdienst auf Grund von Pauschalansätzen zu bemessen sei (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die von ihm bezogenen Tag geldleistungen der Unfallversicherung bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes zu berücksichtigen seien, weshalb Letzterer nicht auf Grund von Pau schalansätzen zu bemessen sei . Selbst wenn eine Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen zu erfolgen hätte, sei auf Grund des Umstandes, dass er sich nach Absolvieren der Grundschule im Kosovo in der Schweiz beruflich weitergebildet habe, insbesondere zum Busfahrer, von einem höheren Pauschalansatz auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer hat sich a m 29. Januar 2020 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt
(Urk. 6/1)
und hat sich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosen ver sicherung für einen Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/7 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom
29. Januar 2018 bis 2
8. Januar 2020 (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.2
Den Akten (Urk. 6/3 und Urk. 6/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung letztmals während der Zeit vom
1. September 2017 bis 30. Juni 2018 bei der Y.___ eine AHV-beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit ausübte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 30. Juni 2018 vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2019 ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44) bezogen. Da Versicherungsleistungen bei Unfall, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), jedoch nicht zu den AHV- beitragspflic htigen Erwerbseinkommen gehö ren, ist die Bezugsdauer der Unfalltaggelder bei der Bemessung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. 3.3
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
29. Januar 2018 bis 28. Januar 202 0 hat der Beschwerdeführer daher lediglich während der Zeit vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 e ine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom
29. bis 31. Januar 2018
3 Werktage umfasst, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E.
E. 5 Art. 14 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen ,
von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie die Beitragszeit aus den folgenden Gründen nicht erfüllen konnten :
- wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiter bildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der S chweiz Wohn sitz hatten ( lit . a)
- wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten ( lit . b) - wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits erziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung ( lit . c)
E. 5.1 G emäss der Rechtsprechung bestimmt sich das Vorliegen des Befreiungs tatbe stands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine ver sicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheits bedingt ausserstande sieht,
eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung aus zuüben, ist demgegen über nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig län gere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellung nahmen der invol vierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteile des Bun desgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1 und C 333/00 vom 11. April 2002 E. 3).
E. 5.2 Demzufolge
ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war für die angestammte und andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten.
Zu dem ergab sich für den Beschwerdeführer bereits a us der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2019 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15.
Juni 2020) , dass er in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( Urteil des Bundesgericht s 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E . 4.2.1; BGE 129 V 460 E. 4.2 und 123 V 230 E. 3c ) verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Der Beschwerdeführer war nach objektiver Betrachtungsweise daher nicht auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmen frist zu erfüllen.
E. 5.3 Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während des Zeit raums vom 1. Juli bis 7. Oktober 2018 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfall nicht erfüllen konnte. Damit war der Beschwer de führer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während einer Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestan den sowie gleichzeitig auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
E. 5.14 Monaten ( 4.2 ÷ 30 Tage + 5 Monate). Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt . Demzufolge hat der Beschwerdeführe r daher die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war , weil er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 4.2
Das hiesige Gericht hat mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 in Sachen des Beschwerdeführers (www.so zia l versicherungsg ericht.zh.ch)
die vom Beschwer deführer gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 8. November 2019 betre ffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invali denrente erhobene Beschwerde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und erwogen (E. 6.5), dass d as Gutachten der MEDAS Z.___
vom 19. September 2019 über zeuge , weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 vollumfänglich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei , dass er
indes ab dem 8. Oktober 2018 sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wieder uneinge schränkt arbeitsfähig gewesen sei . Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_571/2020 vom 24.
September
2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil IV.2019.00910 des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weshalb letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 4.3
D ie
Ärzte der Z.___ gingen in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. September 2019 (vgl. E. 3.5 des Urteil s
des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt vom 12. Januar 2018 bis zum
7. Oktober 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen sodann davon aus, dass die an halt enden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer gelitten habe, in soma ti scher Hinsicht nicht zu erklären seien, und dass in psychischer Hinsicht lediglich moderat ausgeprägte depressive Symptome ausgewiesen seien. Diese seien nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu beeinträchtigen . Vielmehr sei davon auszu g eh en , dass die psychischen Symptome rückläufig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer erneut eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Aus diesem Grunde
habe in der Zeit ab dem 8. Oktober 2018 weder aus somatischen noch aus psy chischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Dem Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt vielmehr sowohl die Ausübung seiner angestammte n als auch andere r
seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfah rungen entsprechende r Tätigkeiten wieder uneingeschränkt zuzumuten gewesen. 4.4
Das hiesige Gericht erwog im rechtskräftigen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020
sodann , dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 19. September 2019 die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage ( vgl. vorstehend E. 1.10) erfülle und auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge (E. 4.2.2) . Darauf kann vorliegend verwiesen werden . Gestützt auf diese Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ist auch vorliegend davon auszugehen, dass das Gutachten der Z.___ vom 19. September 2019 zu überzeuge n vermag, weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen ist , dass der Be schwer deführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahr ungen entsprechende Tätigkeiten. 5.
E. 9 Gemäss Art. 41 Abs. 2 AVIV werden die Pauschalansätze gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung um 50 Prozent reduziert bei versicherten Personen: - die nach Art.
E. 14 Abs.1 lit . b AVIG somit nicht erfüllt. 6.
Nach Gesagtem steht fest, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 29. Januar 2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraus setzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG zu verneinen ist.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Mai 2020 (Urk, 2) ist aufzuheben mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. Januar 2020 nicht ausgewiesen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom
6. Mai 2020 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab 29. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00150
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
18. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war ab 1. September 2017 als Allrounder bei der Y.___ tätig (Urk. 6/5 Ziff. 2), als diese das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2018 kündigte (Urk. 6/3, Urk. 6/5 Ziff. 10). Für die Zeit vom 12. Januar 2018 bis 30. April 2019 bezog der Versicherte von der Suva ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44). Am
29. Januar 2020 stellte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung ( Urk. 6/1 ) und meldete sich am
3. Februar 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse
zum Leis tungs bezug ab 29. Januar 2020 an ( Urk. 6/7 Ziff. 2 ). Mit der Abrechnung der Arbeitslosenent schädigung für den Monat März 2020 vom 30. März 2020 (Urk. 6/33) stellte die Unia Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 2'213.-- sowie einen Anspruch des Versicherten auf ein Bruttotaggeld im Betrag von Fr. 81.60 fest, worauf der Ver sicherte mit Schreiben vom 1. April 2020 (Urk. 6/35) bezüglich des versicherten Verdienstes und der Taggeldhöhe den Erlass einer Ver fügung beantragte. 1.2
Mit Verfügung vom 4. April 2020 (Urk. 6/36) setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst entsprechend einem Pauschalansatz von Fr. 102 .-- pro Tag und Fr. 2'213.
im Monat fest. Die vom Versicherten am 28. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 6/42 = Urk. 2) ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufgehoben werde, dass von einer Be messung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen abge sehen werde, dass stattdessen der versicherte Verdienst auf Grundlage des von ihm erzielten Verdienstes beziehungsweise der erzielten Unfalltaggelder bemessen werde; eventuell sei bei einer Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen nicht lediglich die von ihm im Kosovo absolvierte Grund schule , sondern auch die von ihm in der Schweiz zurückgelegten beruflichen Weiterbildungen, insbesondere diejenige zum Busfahrer, zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 (Urk. 5) beantragte die Unia Arbeits losenkasse die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). 2.2
Mit Zwischenentscheid vom 24. September 2020 (Urk. 11) erwog das hiesige Ge richt, dass n ach einer ersten summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht auszu schlies sen sei , dass die vom Gericht durchzuführende Beweiswürdigung ergeben könnte , dass lediglich vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeits unfähig keit im Umfange von 100 % bestanden haben könnte, mit der Konse quenz, dass sein Leistungsanspruch gänzlich verneint werden könnte , und räumte dem Be schwerdeführer die Gelegenheit ein, um zu der vom Gericht in E rwägung gezo genen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids
zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen .
Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht fristgemäss vermelden lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG ist der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert e und für Einkommen aus unselbstständi ger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmer für die Arbeitslosen versicherung beitragspflichtig.
In Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver si cherung (AHVV) ist geregelt, dass - abgesehen von den Taggelder n nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach A rt. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) - Versicherungsleistungen bei
Unfall, Krankheit oder Invalidität, nic ht zu dem gemäss dem AHVG beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen gehören. 1.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist . Dies be deutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines wäh rend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art.
11 Abs.
2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeits verhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die ver sicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 1.4
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1. 5
Art. 14 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen ,
von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie die Beitragszeit aus den folgenden Gründen nicht erfüllen konnten :
- wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiter bildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der S chweiz Wohn sitz hatten ( lit . a)
- wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten ( lit . b) - wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeits erziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung ( lit . c) 1.6
In Art. 23 Abs. 1 AVIG ist geregelt , dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungs zeit raumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. In Art. 37 AVIV wird präzisiert, dass der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1) beziehungsweise nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV, bemessen wird. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung beginnt d er Bemes sungs zeitraum
am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls ,
unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, wenn vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfr ist für die Beitrags zeit liegen. 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungs stand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).
In Art. 23 Abs. 2 bis AVIG ist geregelt, dass bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigung sgrad gekürzten Pauschalansatz bestimmt wird. 1.8
Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 23 Abs. 2 AVIG hat der B undesrat in Art. 41 AVIV Pauschalansätze für den versicherten Verdienst festgelegt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, die folgende n Pau sc halansätze:
- Fr. 1 53 .-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) ( lit . a) - Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung ; lit . b ) - Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40 .-- im Tag für jene, die w eniger als 20 Jahre alt sind 1 . 9
Gemäss Art. 41 Abs. 2 AVIV werden die Pauschalansätze gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung um 50 Prozent reduziert bei versicherten Personen: - die nach Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit . b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arb eits losenentschädigung beziehen ( lit . a) - die weniger als 25 Jahre alt sind , und ( lit . b) - keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 33 AVIV zu erfüllen haben 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während der Zeit vom 29.
Januar bis 30.
Juni 2018 bei d er Y.___
eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und die bezogenen Taggeldleistungen der Unfallversicherung kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellten, weshalb er die Mindes t beitrags zeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da der Beschwerdeführer indes während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Mon aten arbeitsunfähig gewesen sei, und deshalb die Mindestbei tragszeit nicht habe erfüllen können, sei er von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, wobei der versicherte Verdienst auf Grund von Pauschalansätzen zu bemessen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die von ihm bezogenen Tag geldleistungen der Unfallversicherung bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes zu berücksichtigen seien, weshalb Letzterer nicht auf Grund von Pau schalansätzen zu bemessen sei . Selbst wenn eine Bemessung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen zu erfolgen hätte, sei auf Grund des Umstandes, dass er sich nach Absolvieren der Grundschule im Kosovo in der Schweiz beruflich weitergebildet habe, insbesondere zum Busfahrer, von einem höheren Pauschalansatz auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer hat sich a m 29. Januar 2020 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt
(Urk. 6/1)
und hat sich ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosen ver sicherung für einen Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/7 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom
29. Januar 2018 bis 2
8. Januar 2020 (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.2
Den Akten (Urk. 6/3 und Urk. 6/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung letztmals während der Zeit vom
1. September 2017 bis 30. Juni 2018 bei der Y.___ eine AHV-beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit ausübte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 30. Juni 2018 vom 1. Juli 2018 bis 30. April 2019 ein Taggeld der Unfallversicherung (Urk. 6/44) bezogen. Da Versicherungsleistungen bei Unfall, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2), jedoch nicht zu den AHV- beitragspflic htigen Erwerbseinkommen gehö ren, ist die Bezugsdauer der Unfalltaggelder bei der Bemessung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. 3.3
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
29. Januar 2018 bis 28. Januar 202 0 hat der Beschwerdeführer daher lediglich während der Zeit vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 e ine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom
29. bis 31. Januar 2018
3 Werktage umfasst, was umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehende E. 1.3 ) 4.2 Kalen dertage ergibt . Für die Dauer der Beschäftigung vom
29. Januar bis 30. Juni 2018 resultiert daher eine Beitragszeit von 5.14 Monaten ( 4.2 ÷ 30 Tage + 5 Monate). Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt . Demzufolge hat der Beschwerdeführe r daher die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war , weil er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 4.2
Das hiesige Gericht hat mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 in Sachen des Beschwerdeführers (www.so zia l versicherungsg ericht.zh.ch)
die vom Beschwer deführer gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 8. November 2019 betre ffend Verneinung des Anspruchs auf eine Invali denrente erhobene Beschwerde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und erwogen (E. 6.5), dass d as Gutachten der MEDAS Z.___
vom 19. September 2019 über zeuge , weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar vom 1 2. Januar bis 7. Oktober 2018 vollumfänglich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei , dass er
indes ab dem 8. Oktober 2018 sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wieder uneinge schränkt arbeitsfähig gewesen sei . Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_571/2020 vom 24.
September
2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil IV.2019.00910 des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weshalb letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 4.3
D ie
Ärzte der Z.___ gingen in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. September 2019 (vgl. E. 3.5 des Urteil s
des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt vom 12. Januar 2018 bis zum
7. Oktober 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen sodann davon aus, dass die an halt enden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer gelitten habe, in soma ti scher Hinsicht nicht zu erklären seien, und dass in psychischer Hinsicht lediglich moderat ausgeprägte depressive Symptome ausgewiesen seien. Diese seien nicht geeignet, die Arbeitsfähig keit zu beeinträchtigen . Vielmehr sei davon auszu g eh en , dass die psychischen Symptome rückläufig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer erneut eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte . Aus diesem Grunde
habe in der Zeit ab dem 8. Oktober 2018 weder aus somatischen noch aus psy chischen Gründen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden . Dem Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt vielmehr sowohl die Ausübung seiner angestammte n als auch andere r
seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfah rungen entsprechende r Tätigkeiten wieder uneingeschränkt zuzumuten gewesen. 4.4
Das hiesige Gericht erwog im rechtskräftigen Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020
sodann , dass das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 19. September 2019 die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage ( vgl. vorstehend E. 1.10) erfülle und auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge (E. 4.2.2) . Darauf kann vorliegend verwiesen werden . Gestützt auf diese Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil IV.2019.00910 vom 15. Juni 2020 ist auch vorliegend davon auszugehen, dass das Gutachten der Z.___ vom 19. September 2019 zu überzeuge n vermag, weshalb gestützt unter anderem darauf davon auszugehen ist , dass der Be schwer deführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war sowohl für die angestammte als auch für andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahr ungen entsprechende Tätigkeiten. 5. 5.1
G emäss der Rechtsprechung bestimmt sich das Vorliegen des Befreiungs tatbe stands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post . Ob sich eine ver sicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheits bedingt ausserstande sieht,
eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung aus zuüben, ist demgegen über nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig län gere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellung nahmen der invol vierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteile des Bun desgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1 und C 333/00 vom 11. April 2002 E. 3). 5.2
Demzufolge
ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war für die angestammte und andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten.
Zu dem ergab sich für den Beschwerdeführer bereits a us der Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2019 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00910 vom 15.
Juni 2020) , dass er in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ( Urteil des Bundesgericht s 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E . 4.2.1; BGE 129 V 460 E. 4.2 und 123 V 230 E. 3c ) verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Der Beschwerdeführer war nach objektiver Betrachtungsweise daher nicht auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmen frist zu erfüllen. 5.3
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2018 bis 28. Januar 2020 lediglich während des Zeit raums vom 1. Juli bis 7. Oktober 2018 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen Unfall nicht erfüllen konnte. Damit war der Beschwer de führer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während einer Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestan den sowie gleichzeitig auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
14 Abs.1 lit . b AVIG somit nicht erfüllt. 6.
Nach Gesagtem steht fest, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 29. Januar 2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraus setzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG zu verneinen ist.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Mai 2020 (Urk, 2) ist aufzuheben mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführes auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. Januar 2020 nicht ausgewiesen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom
6. Mai 2020 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer ab 29. Januar 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz