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IV.2019.00754

Mangels Einkommenseinbusse kein Anspruch auf Umschulung, ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche.

Zürich SozVersG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ schloss im Jahr 1988 in Deutschland eine dreijährige Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungstechniker ab . In den Jahren von 1996 bis 2017 war er ebenfalls in Deutschland teilweise als selbst ständiger und teilweise als angestellter privater Ermittler tätig und erlangte diverse Zertifikate im Bereich Bewachung und Ermittlung (Urk. 5/31/1 ff. ). An fang Juli 2017 zog er in die Schweiz und trat bei der Y.___

in Z.___ eine Stelle als Monteur an (Urk. 5/18/1).

A m 11. August 2017 ver drehte er sich beim Hochheben einer Klimaanlage den Arm (Urk. 5/7/ 3 f. ) und zog sich dabei eine Rotatorenmanschetten -Ruptur an der rechten Schulter zu (Urk. 5/7/46). Am 15. Oktober 2018 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Arbeitsunfall sowie eine darauffolgende Operation an der rechten Schulter

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers , der Suva , bei (Urk. 5/7, Urk. 5/15, Urk. 5/29) und holte einen Ausz u g aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten ( IK-Auszug; Urk. 5/9), einen Arbeitge be rbericht bei der Y.___ (Urk. 5/18) und Arztbe richte ein (Urk. 5/27-28). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte sie dem Versicherten die Ablehnung seines Begehrens auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 5/32). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/35) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25.

September

2019 wie angekündigt ab (Urk.

5/38 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde mit den sinnge mässen Anträgen , die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ; ferner seien Eingliederungsmass na hmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 4). Mit Replik vom 22. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der Schulter operiert worden und beantrag t e sinngemäss, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Ab schluss der Heilungsphase neu prüfe (Urk. 8 ).

Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte er mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 11) ärztliche Berichte im Zusammenhang mit der durchgeführten Operation ein (Urk. 12 /1-3 ). Die Berichte wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13), worauf diese auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Mit Verfügung vom 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 15) .

Im parallel hängigen Verfahren der Unfallversicherung hatte die Suva am 30.

Oktober 20 19 den Einspracheentscheid erlassen und darin die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigt (Urk. 5/45). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wird mit der Verfahrensnummer UV.2019.00288

geführt . Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

1. 3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gän gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver bes serung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass

zwar die angestammte Tätigkeit als Lüftungstechniker nicht mehr zumutbar sei, der Be schwerdeführer sich aber in Deutschland zur Fachkraft für Bewachung, Obser vation und Ermittlung habe ausbilden lassen und zwischen 1996 und 2017 auch als solche tätig gewesen sei. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich liege keine gesundheitliche Einschränkung vor. Der vom Beschwerde füh rer erhobene Einwand, die fehlen de Niederlassungsbewilligung stehe der Auf nahme einer Tätigkeit in diesem Bereich entgegen, ändere daran nichts, denn es handle sich um einen

invaliditätsfremd en Umstand . Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung seien daher nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdefüh rer brachte vor, er leide an eine r

Frozen

Shoulder und Prob leme n mit beiden Ellbogen. Eine körperliche Arbeit könne er nicht mehr ausüben. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruch s auf Eingliederungsmassnahmen sei sein erlernter und zuletzt ausgeübter Beruf als Klimatechniker. Seine Arbeits fäh igkeit sei

im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass für einen An spruch auf Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erforderlich sei .

Dies sei vorliegend bei einem aus dem E i n kom mensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % nicht der Fall (Urk. 4 S.

1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe sodann nur , wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache .

D ies sei ebenfalls nicht ersichtlich. N icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei der Anspruch auf die bean tragte halbe Rente. Ein allfälliger Rentena ns pruch sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urk. 4 S. 2). 2.4

In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der rechten Schulter operiert worden. Die Heilungsphase sei abzu warten und in der Folge sei eine neue Prüfung seiner Ansprüche durchzuführen (Urk. 8).

Von der Gelegenheit, sich hierzu und zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Februar 2020 eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-3) zu äussern, machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch (Urk. 14). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Bes chwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung zu Recht verneint hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegen über ein allfälliger Rentenanspruch, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (vgl. E. 1. 6 vorstehend) . Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Monaten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differen tial diag nose Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die orthopädische Klinik der B.___ . Der B eschwerdeführer sei ab 7. März bis voraussichtlich am 31. März 2018 voll arbeitsunfähig (Urk. 5/7/21 ). 3.2

Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer

Bizepstendinopathie und einer degene rative n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Au gust 2017 führten Dr. med.

C.___ und PD Dr. med. D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 5/7/46 f. ). Diese verlief gemäss Aus trittsbericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos ; der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundver hältnissen nach Hause en tlassen werden können (Urk. 5/7/48 ). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regel rech ten postoperativen Verlauf bei weiterhin beste henden Schmerzen fest , und atte st ierte dem Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bei handwerklichem Beruf

(Urk. 5/7/60, Urk. 5/7/73 -74 ).

3 .3

Bei einer Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr.

med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postoperativen Frozen

Shoulder ( Urk. 5/15/9 ). Diese s Leiden sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden, jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden . Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Klimatechniker bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 5/15/10 ). 3 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 5/28/1 ). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. H.___ fest, es habe keine namhafte Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähig keit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung habe die zu erwartende Besserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulte r (Urk. 5/28 /2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 5/28 /3). 3 .5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst. Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb b is zwei Jahren erläutert (Urk. 5/29/11 ). 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November 2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätiologie ( Differentialdiagnose low -grade Infekt und ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne ; Urk. 12 S. 1 ). Als Therapieoptionen schlug er vor, ent weder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Ein griffen nur etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die O peration entschieden (Urk. 12 /1 S. 2 ). 3.7

Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthroskopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und subacromialer

Bursektomie mit Acromio plastik und Revision sowie Rekon s truktion der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf unkompliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden . Er sei vom 13. Dezember 2019 bis am 24. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 /3 S. 3 ; vgl. auch Urk. 12/2 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der F.___ vom 7. Juni 2019 von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Täti g keit aus (Urk. 4 S. 1) , während der Beschwerdeführer darlegte, er könne aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Schulter auf längere Sicht keine körperliche Arbeit mehr ausüben (Urk. 1). 4.2

Die Ärzte der F.___ kamen zum Schluss,

die

vor dem Unfall aus geübte berufliche Tätigkeit als Klim amonteur sei nicht mehr geeignet . Zumutbar sei hingegen eine

ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 5/28 /2 f.).

Die Ärzte betonten, d iese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leistungstests infolge Selbstlimitierung für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den obj ek ti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgeben de n Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären, eine weiterge hende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch jedoch nicht begründen (Urk. 5/28/2).

Die Beurteilung der Ärzte der F.___ erfolgte nach einem ein mo natigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 5/28/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten (Urk. 5/28/5 ff.). Angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer einzig schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen der rechten Schulter beklagt, leuchtet denn auch ein, dass ihm lediglich die Schulter übermässig belastende Tätigkeiten , wie das Heben von schweren Ge wichten oder Arbeiten über der Schulterhorizontalen , nicht möglich sind. Weitere Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dr. D.___

stellte im Bericht vom 12. Juni 2019 mit der Beurteilung der Ärzte der F.___

übereinstimmend Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter fest, die bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden waren. Ebenso beschrieb Dr. D.___ , dass der Beschwerdeführer auch über deutliche Ruheschmerzen mit A us strahlung

bis in die Finger klage, er schil derte jedoch keine dazugehörigen klinischen Befunde. Zum Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise zu allfälligen weitergehenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 5/29/10). Auch aus dem nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. I._ __ vom 1.

Novem ber 2019 e rgeben sich - soweit er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.7 vorstehend) - übereinstimmende Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter sowie vom Beschwerdeführer subjektiv beklagte Schulterschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 12 S. 1).

Die am 13. Dezember 2019 durchgef ührte Schulteroperation (Urk. 12 S. 3 ff. ) und ihre Folgen im Hinblick auf die Schulterbeschw erden des Beschwerdeführers be treffen sodann Veränderungen des Sachverhaltes nach Abschluss des Verwal tungs verfahrens und sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 7 vorstehend).

Insgesamt bestehen damit keine Zweifel an der beweiswerten Zumutbarkeits be urteilung der Ärzt e der F.___ vom 7. Juni 2019 und die Be schwer degegnerin durfte darauf abstellen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging

in der Verfügung vom 25.

September

2019 zu nächst vo n einer bisherigen Tätigkeit als Si cherheitsmitarbeiter aus, bezüglich der er keine gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 2 S. 2). Der Beschwer deführer war tatsächlich von 1996 bis Juni 2017 in diesem Bereich tätig (Urk.

5/31/1 ). Massgeblich für die Berechnung der Erwerbseinbusse ist jedoch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.1). Dabei handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort vom 26. November 2019 (Urk. 4) richtigerweise festhielt

- um die a b Juli 2017 bis zum Unfallzeitpunkt am 11. August 2017 und darüber hinaus aus geübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Klimatechniker bei der Y.___ (Urk. 5/7/3).

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stützte sich die Be schwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf das von der Y.___

angegebene jährliche Einkommen (Urk. 5/18/6) und ermit telte das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 5/42 ) . Selbst unter Einbezug der von der Be schwerdegegnerin

- angesichts des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unter durchschnittlichen Einkommens - vorgenommenen Parallelisierung des Invali den einkommens ,

übersteigt dieses das Valideneinkommen . Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) , ist ein solcher auch nicht angezeigt .

Es resultiert somit keine Erwerbseinbusse.

Diese Berechnung wurde vom Beschwer deführer im Übrigen nicht bestritten und es besteht insgesamt kein Anlass für eine Korrektur .

Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist daher zu verneinen. 4.4

Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das he isst ,

seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts

9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2)

Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellensu che verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des B undesgerichts 8C_641/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

Die dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Arbeit über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sind auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme bei der Stellen suche eingeschr änkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochten en Verfügung vom 25.

September 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ schloss im Jahr 1988 in Deutschland eine dreijährige Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungstechniker ab . In den Jahren von 1996 bis 2017 war er ebenfalls in Deutschland teilweise als selbst ständiger und teilweise als angestellter privater Ermittler tätig und erlangte diverse Zertifikate im Bereich Bewachung und Ermittlung (Urk. 5/31/1 ff. ). An fang Juli 2017 zog er in die Schweiz und trat bei der Y.___

in Z.___ eine Stelle als Monteur an (Urk. 5/18/1).

A m 11. August 2017 ver drehte er sich beim Hochheben einer Klimaanlage den Arm (Urk. 5/7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

1.

E. 3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gän gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver bes serung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Monaten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differen tial diag nose Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die orthopädische Klinik der B.___ . Der B eschwerdeführer sei ab 7. März bis voraussichtlich am 31. März 2018 voll arbeitsunfähig (Urk. 5/7/21 ).

E. 3.2 Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer

Bizepstendinopathie und einer degene rative n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Au gust 2017 führten Dr. med.

C.___ und PD Dr. med. D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 5/7/46 f. ). Diese verlief gemäss Aus trittsbericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos ; der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundver hältnissen nach Hause en tlassen werden können (Urk. 5/7/48 ). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regel rech ten postoperativen Verlauf bei weiterhin beste henden Schmerzen fest , und atte st ierte dem Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bei handwerklichem Beruf

(Urk. 5/7/60, Urk. 5/7/73 -74 ).

3 .3

Bei einer Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr.

med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postoperativen Frozen

Shoulder ( Urk. 5/15/9 ). Diese s Leiden sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden, jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden . Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Klimatechniker bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 5/15/10 ). 3 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 5/28/1 ). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. H.___ fest, es habe keine namhafte Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähig keit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung habe die zu erwartende Besserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulte r (Urk. 5/28 /2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 5/28 /3). 3 .5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst. Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb b is zwei Jahren erläutert (Urk. 5/29/11 ).

E. 3.6 Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November 2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätiologie ( Differentialdiagnose low -grade Infekt und ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne ; Urk. 12 S. 1 ). Als Therapieoptionen schlug er vor, ent weder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Ein griffen nur etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die O peration entschieden (Urk. 12 /1 S. 2 ).

E. 3.7 Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthroskopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und subacromialer

Bursektomie mit Acromio plastik und Revision sowie Rekon s truktion der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf unkompliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden . Er sei vom 13. Dezember 2019 bis am 24. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 /3 S. 3 ; vgl. auch Urk. 12/2 ). 4.

E. 4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der F.___ vom 7. Juni 2019 von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Täti g keit aus (Urk. 4 S. 1) , während der Beschwerdeführer darlegte, er könne aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Schulter auf längere Sicht keine körperliche Arbeit mehr ausüben (Urk. 1).

E. 4.2 Die Ärzte der F.___ kamen zum Schluss,

die

vor dem Unfall aus geübte berufliche Tätigkeit als Klim amonteur sei nicht mehr geeignet . Zumutbar sei hingegen eine

ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 5/28 /2 f.).

Die Ärzte betonten, d iese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leistungstests infolge Selbstlimitierung für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den obj ek ti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgeben de n Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären, eine weiterge hende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch jedoch nicht begründen (Urk. 5/28/2).

Die Beurteilung der Ärzte der F.___ erfolgte nach einem ein mo natigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 5/28/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten (Urk. 5/28/5 ff.). Angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer einzig schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen der rechten Schulter beklagt, leuchtet denn auch ein, dass ihm lediglich die Schulter übermässig belastende Tätigkeiten , wie das Heben von schweren Ge wichten oder Arbeiten über der Schulterhorizontalen , nicht möglich sind. Weitere Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dr. D.___

stellte im Bericht vom 12. Juni 2019 mit der Beurteilung der Ärzte der F.___

übereinstimmend Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter fest, die bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden waren. Ebenso beschrieb Dr. D.___ , dass der Beschwerdeführer auch über deutliche Ruheschmerzen mit A us strahlung

bis in die Finger klage, er schil derte jedoch keine dazugehörigen klinischen Befunde. Zum Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise zu allfälligen weitergehenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 5/29/10). Auch aus dem nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. I._ __ vom 1.

Novem ber 2019 e rgeben sich - soweit er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.7 vorstehend) - übereinstimmende Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter sowie vom Beschwerdeführer subjektiv beklagte Schulterschmerzen unklarer Ätiologie (Urk.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging

in der Verfügung vom 25.

September

2019 zu nächst vo n einer bisherigen Tätigkeit als Si cherheitsmitarbeiter aus, bezüglich der er keine gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 2 S. 2). Der Beschwer deführer war tatsächlich von 1996 bis Juni 2017 in diesem Bereich tätig (Urk.

5/31/1 ). Massgeblich für die Berechnung der Erwerbseinbusse ist jedoch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.1). Dabei handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort vom 26. November 2019 (Urk. 4) richtigerweise festhielt

- um die a b Juli 2017 bis zum Unfallzeitpunkt am 11. August 2017 und darüber hinaus aus geübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Klimatechniker bei der Y.___ (Urk. 5/7/3).

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stützte sich die Be schwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf das von der Y.___

angegebene jährliche Einkommen (Urk. 5/18/6) und ermit telte das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 5/42 ) . Selbst unter Einbezug der von der Be schwerdegegnerin

- angesichts des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unter durchschnittlichen Einkommens - vorgenommenen Parallelisierung des Invali den einkommens ,

übersteigt dieses das Valideneinkommen . Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) , ist ein solcher auch nicht angezeigt .

Es resultiert somit keine Erwerbseinbusse.

Diese Berechnung wurde vom Beschwer deführer im Übrigen nicht bestritten und es besteht insgesamt kein Anlass für eine Korrektur .

Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist daher zu verneinen.

E. 4.4 Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das he isst ,

seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts

9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2)

Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellensu che verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des B undesgerichts 8C_641/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

Die dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Arbeit über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sind auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme bei der Stellen suche eingeschr änkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochten en Verfügung vom 25.

September 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.

E. 6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass

zwar die angestammte Tätigkeit als Lüftungstechniker nicht mehr zumutbar sei, der Be schwerdeführer sich aber in Deutschland zur Fachkraft für Bewachung, Obser vation und Ermittlung habe ausbilden lassen und zwischen 1996 und 2017 auch als solche tätig gewesen sei. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich liege keine gesundheitliche Einschränkung vor. Der vom Beschwerde füh rer erhobene Einwand, die fehlen de Niederlassungsbewilligung stehe der Auf nahme einer Tätigkeit in diesem Bereich entgegen, ändere daran nichts, denn es handle sich um einen

invaliditätsfremd en Umstand . Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung seien daher nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdefüh rer brachte vor, er leide an eine r

Frozen

Shoulder und Prob leme n mit beiden Ellbogen. Eine körperliche Arbeit könne er nicht mehr ausüben. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruch s auf Eingliederungsmassnahmen sei sein erlernter und zuletzt ausgeübter Beruf als Klimatechniker. Seine Arbeits fäh igkeit sei

im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass für einen An spruch auf Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erforderlich sei .

Dies sei vorliegend bei einem aus dem E i n kom mensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % nicht der Fall (Urk. 4 S.

1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe sodann nur , wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache .

D ies sei ebenfalls nicht ersichtlich. N icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei der Anspruch auf die bean tragte halbe Rente. Ein allfälliger Rentena ns pruch sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urk. 4 S. 2). 2.4

In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der rechten Schulter operiert worden. Die Heilungsphase sei abzu warten und in der Folge sei eine neue Prüfung seiner Ansprüche durchzuführen (Urk. 8).

Von der Gelegenheit, sich hierzu und zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 11 Februar 2020 eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-3) zu äussern, machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch (Urk. 14). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Bes chwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung zu Recht verneint hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegen über ein allfälliger Rentenanspruch, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (vgl. E. 1. 6 vorstehend) . Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 3.

E. 12 S. 1).

Die am 13. Dezember 2019 durchgef ührte Schulteroperation (Urk. 12 S. 3 ff. ) und ihre Folgen im Hinblick auf die Schulterbeschw erden des Beschwerdeführers be treffen sodann Veränderungen des Sachverhaltes nach Abschluss des Verwal tungs verfahrens und sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 7 vorstehend).

Insgesamt bestehen damit keine Zweifel an der beweiswerten Zumutbarkeits be urteilung der Ärzt e der F.___ vom 7. Juni 2019 und die Be schwer degegnerin durfte darauf abstellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00754

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

19. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ schloss im Jahr 1988 in Deutschland eine dreijährige Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungstechniker ab . In den Jahren von 1996 bis 2017 war er ebenfalls in Deutschland teilweise als selbst ständiger und teilweise als angestellter privater Ermittler tätig und erlangte diverse Zertifikate im Bereich Bewachung und Ermittlung (Urk. 5/31/1 ff. ). An fang Juli 2017 zog er in die Schweiz und trat bei der Y.___

in Z.___ eine Stelle als Monteur an (Urk. 5/18/1).

A m 11. August 2017 ver drehte er sich beim Hochheben einer Klimaanlage den Arm (Urk. 5/7/ 3 f. ) und zog sich dabei eine Rotatorenmanschetten -Ruptur an der rechten Schulter zu (Urk. 5/7/46). Am 15. Oktober 2018 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Arbeitsunfall sowie eine darauffolgende Operation an der rechten Schulter

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers , der Suva , bei (Urk. 5/7, Urk. 5/15, Urk. 5/29) und holte einen Ausz u g aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten ( IK-Auszug; Urk. 5/9), einen Arbeitge be rbericht bei der Y.___ (Urk. 5/18) und Arztbe richte ein (Urk. 5/27-28). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte sie dem Versicherten die Ablehnung seines Begehrens auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 5/32). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/35) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25.

September

2019 wie angekündigt ab (Urk.

5/38 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde mit den sinnge mässen Anträgen , die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ; ferner seien Eingliederungsmass na hmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 4). Mit Replik vom 22. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der Schulter operiert worden und beantrag t e sinngemäss, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Ab schluss der Heilungsphase neu prüfe (Urk. 8 ).

Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte er mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 11) ärztliche Berichte im Zusammenhang mit der durchgeführten Operation ein (Urk. 12 /1-3 ). Die Berichte wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13), worauf diese auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Mit Verfügung vom 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 15) .

Im parallel hängigen Verfahren der Unfallversicherung hatte die Suva am 30.

Oktober 20 19 den Einspracheentscheid erlassen und darin die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigt (Urk. 5/45). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wird mit der Verfahrensnummer UV.2019.00288

geführt . Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

1. 3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gän gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver bes serung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass

zwar die angestammte Tätigkeit als Lüftungstechniker nicht mehr zumutbar sei, der Be schwerdeführer sich aber in Deutschland zur Fachkraft für Bewachung, Obser vation und Ermittlung habe ausbilden lassen und zwischen 1996 und 2017 auch als solche tätig gewesen sei. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich liege keine gesundheitliche Einschränkung vor. Der vom Beschwerde füh rer erhobene Einwand, die fehlen de Niederlassungsbewilligung stehe der Auf nahme einer Tätigkeit in diesem Bereich entgegen, ändere daran nichts, denn es handle sich um einen

invaliditätsfremd en Umstand . Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung seien daher nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdefüh rer brachte vor, er leide an eine r

Frozen

Shoulder und Prob leme n mit beiden Ellbogen. Eine körperliche Arbeit könne er nicht mehr ausüben. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruch s auf Eingliederungsmassnahmen sei sein erlernter und zuletzt ausgeübter Beruf als Klimatechniker. Seine Arbeits fäh igkeit sei

im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass für einen An spruch auf Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erforderlich sei .

Dies sei vorliegend bei einem aus dem E i n kom mensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % nicht der Fall (Urk. 4 S.

1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe sodann nur , wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache .

D ies sei ebenfalls nicht ersichtlich. N icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei der Anspruch auf die bean tragte halbe Rente. Ein allfälliger Rentena ns pruch sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urk. 4 S. 2). 2.4

In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der rechten Schulter operiert worden. Die Heilungsphase sei abzu warten und in der Folge sei eine neue Prüfung seiner Ansprüche durchzuführen (Urk. 8).

Von der Gelegenheit, sich hierzu und zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Februar 2020 eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-3) zu äussern, machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch (Urk. 14). 2.5

Strittig und zu prüfen ist, ob die Bes chwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung zu Recht verneint hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegen über ein allfälliger Rentenanspruch, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (vgl. E. 1. 6 vorstehend) . Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Monaten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differen tial diag nose Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die orthopädische Klinik der B.___ . Der B eschwerdeführer sei ab 7. März bis voraussichtlich am 31. März 2018 voll arbeitsunfähig (Urk. 5/7/21 ). 3.2

Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer

Bizepstendinopathie und einer degene rative n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Au gust 2017 führten Dr. med.

C.___ und PD Dr. med. D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 5/7/46 f. ). Diese verlief gemäss Aus trittsbericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos ; der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundver hältnissen nach Hause en tlassen werden können (Urk. 5/7/48 ). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regel rech ten postoperativen Verlauf bei weiterhin beste henden Schmerzen fest , und atte st ierte dem Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bei handwerklichem Beruf

(Urk. 5/7/60, Urk. 5/7/73 -74 ).

3 .3

Bei einer Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr.

med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postoperativen Frozen

Shoulder ( Urk. 5/15/9 ). Diese s Leiden sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden, jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden . Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Klimatechniker bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 5/15/10 ). 3 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 5/28/1 ). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. H.___ fest, es habe keine namhafte Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähig keit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung habe die zu erwartende Besserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulte r (Urk. 5/28 /2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 5/28 /3). 3 .5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst. Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb b is zwei Jahren erläutert (Urk. 5/29/11 ). 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November 2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätiologie ( Differentialdiagnose low -grade Infekt und ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne ; Urk. 12 S. 1 ). Als Therapieoptionen schlug er vor, ent weder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Ein griffen nur etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die O peration entschieden (Urk. 12 /1 S. 2 ). 3.7

Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthroskopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und subacromialer

Bursektomie mit Acromio plastik und Revision sowie Rekon s truktion der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf unkompliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein zustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden . Er sei vom 13. Dezember 2019 bis am 24. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 /3 S. 3 ; vgl. auch Urk. 12/2 ). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der F.___ vom 7. Juni 2019 von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Täti g keit aus (Urk. 4 S. 1) , während der Beschwerdeführer darlegte, er könne aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Schulter auf längere Sicht keine körperliche Arbeit mehr ausüben (Urk. 1). 4.2

Die Ärzte der F.___ kamen zum Schluss,

die

vor dem Unfall aus geübte berufliche Tätigkeit als Klim amonteur sei nicht mehr geeignet . Zumutbar sei hingegen eine

ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 5/28 /2 f.).

Die Ärzte betonten, d iese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leistungstests infolge Selbstlimitierung für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Aus mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den obj ek ti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgeben de n Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären, eine weiterge hende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch jedoch nicht begründen (Urk. 5/28/2).

Die Beurteilung der Ärzte der F.___ erfolgte nach einem ein mo natigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 5/28/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten (Urk. 5/28/5 ff.). Angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer einzig schmerzhafte Bewegungseinschrän kungen der rechten Schulter beklagt, leuchtet denn auch ein, dass ihm lediglich die Schulter übermässig belastende Tätigkeiten , wie das Heben von schweren Ge wichten oder Arbeiten über der Schulterhorizontalen , nicht möglich sind. Weitere Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dr. D.___

stellte im Bericht vom 12. Juni 2019 mit der Beurteilung der Ärzte der F.___

übereinstimmend Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter fest, die bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden waren. Ebenso beschrieb Dr. D.___ , dass der Beschwerdeführer auch über deutliche Ruheschmerzen mit A us strahlung

bis in die Finger klage, er schil derte jedoch keine dazugehörigen klinischen Befunde. Zum Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise zu allfälligen weitergehenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 5/29/10). Auch aus dem nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. I._ __ vom 1.

Novem ber 2019 e rgeben sich - soweit er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.7 vorstehend) - übereinstimmende Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter sowie vom Beschwerdeführer subjektiv beklagte Schulterschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 12 S. 1).

Die am 13. Dezember 2019 durchgef ührte Schulteroperation (Urk. 12 S. 3 ff. ) und ihre Folgen im Hinblick auf die Schulterbeschw erden des Beschwerdeführers be treffen sodann Veränderungen des Sachverhaltes nach Abschluss des Verwal tungs verfahrens und sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 7 vorstehend).

Insgesamt bestehen damit keine Zweifel an der beweiswerten Zumutbarkeits be urteilung der Ärzt e der F.___ vom 7. Juni 2019 und die Be schwer degegnerin durfte darauf abstellen. 4.3

Die Beschwerdegegnerin ging

in der Verfügung vom 25.

September

2019 zu nächst vo n einer bisherigen Tätigkeit als Si cherheitsmitarbeiter aus, bezüglich der er keine gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 2 S. 2). Der Beschwer deführer war tatsächlich von 1996 bis Juni 2017 in diesem Bereich tätig (Urk.

5/31/1 ). Massgeblich für die Berechnung der Erwerbseinbusse ist jedoch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.1). Dabei handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort vom 26. November 2019 (Urk. 4) richtigerweise festhielt

- um die a b Juli 2017 bis zum Unfallzeitpunkt am 11. August 2017 und darüber hinaus aus geübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Klimatechniker bei der Y.___ (Urk. 5/7/3).

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stützte sich die Be schwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf das von der Y.___

angegebene jährliche Einkommen (Urk. 5/18/6) und ermit telte das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstr ukturerhebung (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 5/42 ) . Selbst unter Einbezug der von der Be schwerdegegnerin

- angesichts des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unter durchschnittlichen Einkommens - vorgenommenen Parallelisierung des Invali den einkommens ,

übersteigt dieses das Valideneinkommen . Ein zusätzlicher leidens bedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) , ist ein solcher auch nicht angezeigt .

Es resultiert somit keine Erwerbseinbusse.

Diese Berechnung wurde vom Beschwer deführer im Übrigen nicht bestritten und es besteht insgesamt kein Anlass für eine Korrektur .

Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist daher zu verneinen. 4.4

Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das he isst ,

seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durch schnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts

9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2)

Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellensu che verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des B undesgerichts 8C_641/ 2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

Die dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Arbeit über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sind auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme bei der Stellen suche eingeschr änkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochten en Verfügung vom 25.

September 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser