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UV.2019.00288

Fallabschluss nicht zu beanstanden, nachdem eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist. Beweiswertes ärztliches Zumutbarkeitsprofil bezügliche Restarbeitsfähigkeit. Einkommensvergleich korrekt. Über Integritätsentschädigung wurde noch nicht entschieden.

Zürich SozVersG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, war ab dem 1. Juli 2017 bei der Y.___ als Monteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfälle n versichert. Am 11. August 2017 ver drehte er sich bei der Montage einer Klimaanlage den rechten Arm, als er ver suchte , die einem Mitarbeiter aus der Hand rutschende Anlage aufzufangen (Urk.

6/1). Nachdem sich der Versicherte aufgrund starker Schmerzen im Bereich der rechten Schulter a m

6. Dezember 2017 erstmals in ärztliche Behandlung be geben hatte (Urk. 6/11 /1 ),

wurde am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekon struktion der Rotatorenmanschette

rechts durchgeführt (Urk. 6/23). Die Suva, die am 9. März 2018 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 6/1),

richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk.

6/ 20 ).

Am 7. Juni 2019 empfahlen die Ärzte der Z.___ nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt des Versicherten, den Fall abzuschliessen, da von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne (Urk. 6/89 /3 ). In der Folge orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2019 über den Fallabschluss per 31. Oktober 2019 (Urk. 6/110).

Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2019 (Urk.

6/120) .

Nachdem sich der Versicherte auch bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 6/46), verneinte diese mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/107) und hielt mit Ver fügung vom 25. September 2019 daran fest (Urk.

6/124). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ist mit der Verfahrensnummer IV.2019.00754 beim hiesigen Gericht hängig. Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.

Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte die Suva den Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente und teilte mit, der Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung könne frühestens im Mai 2020 geprüft werden (Urk. 6/119). Die am 7. Oktober 2019 vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

6/12 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober

2019 ab (Urk. 6/139 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2019 weiterhin Heilungskosten und Taggeldleistungen auszu richten. Sodann stellte er den Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 50 % zuzu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 ). Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7) angesetzten Frist nicht repliziert hatte (Urk. 8), reichte er am 11. Februar 2019 ärztliche Berichte zu einer weiteren Operation der rechten Schulter vom 13.

Dezember 2019 ein (Urk. 9, Urk. 10 /1-3 ), zu denen die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020 Stellung nahm (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. Februar 2020 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588 /2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfall ver sicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Inva lideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 zusammengefasst dahingehend, dass dem Beschwerdeführer gemäss Aus trittsbericht der Z.___ vom 7. Juni 2019 eine leichte bis mittel schwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Ein in der Folge durchgeführter Einkom mensvergleich habe ergeben, dass das Invalideneinkommen das Validenein kom men übersteige und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführ er brachte dagegen vor, er leide unter einer Frozen

Shoulder , habe deswegen star ke Schmerzen

an der rechten Schulter und sei weiterhin in Behandlung. Er sei in seinem alltäglichen Leben stark eingeschränkt und könne aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen. Am. 13. Dezember 2019 werde so dann eine weitere Operation der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihren Ausführungen fest und ergänzte, die Integritätsentschädigung sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da diese frühestens im Mai 2020 geprüft werden könne (Urk. 5 S. 2). Der Fallabschluss sei sodann zu Recht erfolgt, die geplante Revi sionsarthroskopie ändere daran nichts, da davon nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Sie übernehme jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten (Urk. 5 S. 4).

In ihrer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese nichts enthalten würden, was an der Beurteilung, von einer weiteren Operation sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, Zweifel wecken würde. Der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 sei folglich auch in Kenntnis dieser Berichte nicht zu beanstanden (Urk. 13 S. 1). 2.4

Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. August 2017 einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für dessen Folgen leistungspflichtig ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/20). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht mit der Begründung, von weiteren medi zinischen Massnahmen sei keine namhafte B esserung des unfallbedingten Zu standes mehr zu erwarten, per 31. Oktober 2019 abgeschlossen und ihre Leis tungen eingestellt hat. Strittig ist sodann die für den Rentenanspruch massgeb liche Arbeitsfähigkeit .

Ferner verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung eine r Integritätsentschädigung .

3.

3.1

Hinsichtlich der Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 (vgl. Schreiben vom

20. August 2019, Urk. 6/110) fällt in Betracht, dass die Suva keine formelle Verfügung erlassen hat , obwohl sich der Beschwer deführer mit Eingabe vom 29. August 2019

mit de m Fallabschluss nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 6/120). Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangt in einem solchen Fall den Erlass einer formellen Verfügung. Auch i m Einspracheen tscheid vom 30.

Oktober

2019 hat sich die Suva nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. Urk.

2). Indessen hielt sie - nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde nebst der weitere n Übernahme

der Heilungskosten auch die Weiterausrichtung von Taggelder n

beantragt hatte - in der Beschwerdeantwort fest, Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei unter anderem der Fallab schluss per 31. Oktober 2019 und die entsprechende Einstellung der vorüber ge henden Versicherungsleistungen (Urk. 5 S. 2) und machte weitere Ausfüh rungen zu deren Begründung (vgl. Urk. 5 S. 4). 3.2

Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen äusserte (Urk. 1) und anlässlich des zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhielt, zur Begründung der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen

(Urk. 7) , wovon er aber keinen Gebraucht machte (vgl. Urk. 8) , ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeld leistungen zu verzichten, da dies in Anbetracht des Entscheids über den Renten anspruch (Art. 19 Abs. 1 UVG) einem forma listischen Leerlauf gleichkäme, zumal eine Rückweisung nicht beantragt wurde, sondern sich beide Parteien materiell zur Sache äusserten . 4. 4 .1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Mo naten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differential diag nose : Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die ortho pädische Klinik der B.___ (Urk. 6/11). 4.2 Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer Bizepstendinopathie und einer degenera tive n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Aug ust 2017 führten Dr. med. C.___ und PD Dr. med.

D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthro skopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 6/24). Diese verlief gemäss Austritts bericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos, der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/23). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regelrechten postope ra tiven Verlauf bei weiterhin bestehenden Schmerzen fest (Urk. 6/30, Urk. 6/40). 4 .3

Bei einer weiteren Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postope rativen Frozen

Shoulder (Urk. 6/52/1). Diese sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden , jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 6/52/2). 4 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Z.___ auf (Urk. 6/89/1). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med .

F.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. G.___

fest, es habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbrac ht werden könnte als bei den Le i s tungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör perlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht zu mut bar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 6/89/2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 6/89/3). 4.5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst . Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb bis zwei Jahren erläutert (Urk. 6/92/2). 4.6

Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie , legte am 24. Juni 2019 dar, im Bericht vom 12. Juni 2019 seien keine neuen medizinischen Tat sachen beschrieben worden , die im Bericht der Z.___ nicht berück sichtigt worden seien, nur subjektiv lägen mehr Schmerzen vor. An der Zumut ba r keitsbeurteilung und dem Fallabschluss könne daher festgehalten werden. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung könne erst zwei Jahre postoperativ beurteilt werden (Urk. 6/93). 4.7

Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 9.

Juli

2019 zeigte sich am 5.

Juli

2019 weiterhin eine leichte postoperative Frozen

Shoulder aber auch Komponenten eines subacromialen

Impingements . Eine subacromiale Infiltration habe die pas sive Beweglichkeit deutlich verbessert, alle aktiven Bewegungen seien hingegen weiterhin schmerzhaft geblieben (Urk. 6/102/2).

4.8

Am 4. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ sodann ein frei bewegliches Gelenk und weiterhin Zeichen eines subacromialen

Impingements fest . Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die durchgeführte glenohumeral e Infiltrat ion die Beschwer den während drei Wochen komplett gelindert habe. Dann seien unter vermehrter Belastung erneut die gleichen Schmerzen aufgetreten (Urk. 6/131 /1 ). 4.9

Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November

2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätio logie ( Differentialdiagnose :

low -grade Infekt ) und eine ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne (Urk. 6/141/1). Als Therapieoptionen schlug er vor, entweder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Eingriffen etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die Operation entschieden (Urk. 6/141 /2 ). 4. 10

Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthro skopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und

subacromialer

Bursektomie mit Acro mio plastik , Revision und Rotatorenmanschettenrekonstruktion der rechten S chulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos u nd der postoperative Verlauf unkom pliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden (Urk. 10 /2 S. 1 ). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung der Einstellung der Heilbe h andlungs

- und Taggeldleistungen

hauptsächlich auf die Beurteilung der be handelnden Ärzte der Z.___

(Urk. 5 S. 3). Diese hielten nach dem vom

8. Mai bis am

5. Juni dauernden Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Austrittsbericht vom

7. Juni 2019 fest, mit weiteren medizinischen Massnahme n könne keine namhafte B esserung der Beschwerden erzielt werden , und empfahlen den Fallabschluss (Urk. 6/89/3) , was die Kreisärztin am 24. Juni 2019 bestätigte (Urk. 6/93) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe weiterhin starke Schmerzen und sei in Behandlung. Er habe sich entschieden, eine weitere Operation durchführen zu lassen (Urk. 1). 5 .2

Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Tag gelder ist - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht, ob weiterhin Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen vorliegen, sondern ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massgebliche B esserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Der behandelnde Dr. D.___ führte diesbezüglich aus, das Krankheitsbild der Ca p s ulitis zeige nach eineinhalb bis zwei Jahren typischerweise eine spontane Regredienz , eine forcierte Therapie sei eher kontraproduktiv und er empfahl die Durchführung einer sanften Wassertherapie sowie den Versuch einer antiinflammatorischen Therapie mit einer DMSO-Salbe (Urk. 6/92/3). Dr. C.___ führte sodann anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2019 eine subacromiale Infiltration durch, die zunächst zwar zu einer verbesserten passiven Beweglichkeit führte (Urk. 6/102/2), die jedoch nicht von Dauer war (Urk. 6/131 /1 ). Weitere medizinische Massnah men wurden von den behandelnden Ärzten

- übereinstimmend mit dem Bericht der Z.___

und der kreisärztlichen Einschätzung - weder empfohlen noch durchgeführt.

Insgesamt sind damit ,

abgesehen von der Fortführung der Wassertherapie bezie hungsweise der medizinischen Trainingstherapie , welche keine ärztlichen Behand lungen darstellen und daher von vornherein einem Fallabschluss nicht entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2) , keine weiteren medizinischen Massnahmen vor ge sehen, die zu einer massgeb lichen B esserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beitragen könnten. Berufliche Massnahme sodan n fallen nicht in Betracht (vgl. E. 4.3 f. des heut igen Urteils im Parallelverfahren IV.2019.00754). Daher ist der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5 .3

Im nach Erlass des Einspracheentscheid e s

zu den Akten genommenen Bericht von Dr. I.___

vom 1. November 2019 stellte dieser für die von ihm als Alter native zur Akzeptanz der Beschwerdesituation vorgeschlagene Revisions arthros kopie ausdrücklich keine besonders günstige Prognose mit einer Erfolgsquote von 50 % (Urk. 6/ 141/2). Diese Einschätzung bekräftigte er anlässlich der Operation vom 13. Dezember 2019 erneut, indem er ausführte, es sei eine Revisions arthros kopie mit unklarer Prognose vorgesehen (Urk. 10 /3 S. 1 ). Gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur mög lich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad über wiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21.

Juli 2010 E. 2.2 ). Diese Voraussetzung ist bei einer mit einer Wahrscheinlich keit von 50 % zu erwartenden Besserung nicht erfüllt. Die eingeholte Zweit meinung sowie die durchgeführte Operation vermögen somit am Fallabschluss per 31. Oktober 2019 und der damit erfolgte n Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht s zu ändern .

6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Ärzte der Z.___

hielten diesbezüglich fest, dass die angestammte berufliche Tätigkeit als Klimamonteur nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sei dem Beschwer de führer jedo ch ganztags möglich (Urk. 6/89/ 2 f.). Diese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leis tungstests infolge Selbstlimitierung für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l ie ss sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären .

E ine weitergehende Einschränkung der Be lastbarkeit l ie ss sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 6/89/2) .

Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ erfolgte nach einem einmo na tigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 6/89/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten

(Urk. 6/89/5 ff. ) .

Sie stimmt sodann auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___

überein. Diese attestierten dem Beschwerdeführer bei einer am 7. Juni 2019 noch deutlichen (Urk. 6/92), und am 9. Juli 2019 leichten (Urk. 6/102/2) postoperativen Frozen

Shoulder mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zwar jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/88, Urk. 6/104) , was bezogen auf die ansonsten unbeeinträchtigte funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers auf längere Sicht nicht überzeugt . Am 4. Oktober 2019 stellte

Dr. C.___ ihm bei Restbeschwerden mit frei beweglichem Schultergelenk mit Zeichen eines subacromialen

Impingements

und

generalisierten Schmerzen bei jeglicher Ab duktion ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, jedoch lediglich bis Ende Monat, worauf ein Arbeitsbeginn versucht werden solle (Urk. 6/131/1). Allfällige weitere Einschränkungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbei ten wurden von den behandelnden Ärzten nicht festgestellt.

Die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Z.___

ist insgesamt nachvollziehbar begründet und schlüssig , es kann darauf abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es mithin ab 31. Oktober 2019 ohne zeitliche Einschränkung zumutbar, einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe

bezüglich der rechten Schulter nachzugehen. 6 .2

Beim in der Folge durchgeführte n Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinko m men auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schwe izerische n Lohn strukturerhebung 2016 ( TA1_ tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Komp e tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt f ür Statistik) ab und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Diese Berechnung wurde richtigerweise nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Der Beschwerdeführer ist trotz der gesundheitlichen Beein trächtigung in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das dem bisherigen entspricht. Demgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

7.1

Über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde mit dem ange foch tenen Entscheid nicht entschieden, da gemäss der kreisärztlichen Beurteilung die Festlegung des Integritätsschadens frühestens zwei Jahre n ach der am 2. Mai 2018 durchgeführten Schulteroperation erfolgen könne (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/93). Der Beschwerdef ührer beantragte gleichwohl

die Zuspr echung einer Integri täts entschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 50 % (Urk. 1). 7.2

Zwar ist die Integritätsentschädigung grundsätzlich mit der Invalidenrente bezie hungsweise - wenn kein Rentenanspruch besteht - zum Zeitpunkt des Abschlus ses der ärztlichen Behandlung festzusetzen (Art. 24 Abs. 2 UVG), die Festsetzung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn sich die mate riellen Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 48 E. 3). Dies ist vorliegend gemäss der kreisärztlichen Beurteilung - die sich im Übrigen mit der von Dr. D.___ ge stellten Prognose einer wahrscheinlichen spontanen Besserung der Beschwerden nach eineinhalb bis zwei Jahren (Urk. 6/92/ 3 ) deckt - der Fall (Urk. 6/93 /1 ) , weswegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Da bezüglich Integritätsentschädigung kein Anfechtungsgegenstand in Form eines mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid es besteht, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers ,

es sei ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Inte gritätseinbusse von mindesten 50 % zuz u sprechen, nicht einzutreten.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, war ab dem 1. Juli 2017 bei der Y.___ als Monteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfälle n versichert. Am 11. August 2017 ver drehte er sich bei der Montage einer Klimaanlage den rechten Arm, als er ver suchte , die einem Mitarbeiter aus der Hand rutschende Anlage aufzufangen (Urk.

6/1). Nachdem sich der Versicherte aufgrund starker Schmerzen im Bereich der rechten Schulter a m

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2 UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588 /2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfall ver sicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Inva lideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 zusammengefasst dahingehend, dass dem Beschwerdeführer gemäss Aus trittsbericht der Z.___ vom 7. Juni 2019 eine leichte bis mittel schwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Ein in der Folge durchgeführter Einkom mensvergleich habe ergeben, dass das Invalideneinkommen das Validenein kom men übersteige und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführ er brachte dagegen vor, er leide unter einer Frozen

Shoulder , habe deswegen star ke Schmerzen

an der rechten Schulter und sei weiterhin in Behandlung. Er sei in seinem alltäglichen Leben stark eingeschränkt und könne aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen. Am. 13. Dezember 2019 werde so dann eine weitere Operation der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihren Ausführungen fest und ergänzte, die Integritätsentschädigung sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da diese frühestens im Mai 2020 geprüft werden könne (Urk. 5 S. 2). Der Fallabschluss sei sodann zu Recht erfolgt, die geplante Revi sionsarthroskopie ändere daran nichts, da davon nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Sie übernehme jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten (Urk. 5 S. 4).

In ihrer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese nichts enthalten würden, was an der Beurteilung, von einer weiteren Operation sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, Zweifel wecken würde. Der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 sei folglich auch in Kenntnis dieser Berichte nicht zu beanstanden (Urk. 13 S. 1). 2.4

Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. August 2017 einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für dessen Folgen leistungspflichtig ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/20). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht mit der Begründung, von weiteren medi zinischen Massnahmen sei keine namhafte B esserung des unfallbedingten Zu standes mehr zu erwarten, per 31. Oktober 2019 abgeschlossen und ihre Leis tungen eingestellt hat. Strittig ist sodann die für den Rentenanspruch massgeb liche Arbeitsfähigkeit .

Ferner verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung eine r Integritätsentschädigung .

3.

3.1

Hinsichtlich der Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 (vgl. Schreiben vom

20. August 2019, Urk. 6/110) fällt in Betracht, dass die Suva keine formelle Verfügung erlassen hat , obwohl sich der Beschwer deführer mit Eingabe vom 29. August 2019

mit de m Fallabschluss nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 6/120). Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangt in einem solchen Fall den Erlass einer formellen Verfügung. Auch i m Einspracheen tscheid vom 30.

Oktober

2019 hat sich die Suva nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. Urk.

2). Indessen hielt sie - nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde nebst der weitere n Übernahme

der Heilungskosten auch die Weiterausrichtung von Taggelder n

beantragt hatte - in der Beschwerdeantwort fest, Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei unter anderem der Fallab schluss per 31. Oktober 2019 und die entsprechende Einstellung der vorüber ge henden Versicherungsleistungen (Urk. 5 S. 2) und machte weitere Ausfüh rungen zu deren Begründung (vgl. Urk. 5 S. 4). 3.2

Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen äusserte (Urk. 1) und anlässlich des zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhielt, zur Begründung der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen

(Urk. 7) , wovon er aber keinen Gebraucht machte (vgl. Urk. 8) , ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeld leistungen zu verzichten, da dies in Anbetracht des Entscheids über den Renten anspruch (Art. 19 Abs. 1 UVG) einem forma listischen Leerlauf gleichkäme, zumal eine Rückweisung nicht beantragt wurde, sondern sich beide Parteien materiell zur Sache äusserten . 4. 4 .1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Mo naten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differential diag nose : Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die ortho pädische Klinik der B.___ (Urk. 6/11). 4.2 Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer Bizepstendinopathie und einer degenera tive n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Aug ust 2017 führten Dr. med. C.___ und PD Dr. med.

D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthro skopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 6/24). Diese verlief gemäss Austritts bericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos, der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/23). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regelrechten postope ra tiven Verlauf bei weiterhin bestehenden Schmerzen fest (Urk. 6/30, Urk. 6/40). 4 .3

Bei einer weiteren Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postope rativen Frozen

Shoulder (Urk. 6/52/1). Diese sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden , jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 6/52/2). 4 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Z.___ auf (Urk. 6/89/1). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med .

F.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. G.___

fest, es habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbrac ht werden könnte als bei den Le i s tungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör perlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht zu mut bar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 6/89/2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 6/89/3). 4.5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst . Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb bis zwei Jahren erläutert (Urk. 6/92/2). 4.6

Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie , legte am 24. Juni 2019 dar, im Bericht vom 12. Juni 2019 seien keine neuen medizinischen Tat sachen beschrieben worden , die im Bericht der Z.___ nicht berück sichtigt worden seien, nur subjektiv lägen mehr Schmerzen vor. An der Zumut ba r keitsbeurteilung und dem Fallabschluss könne daher festgehalten werden. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung könne erst zwei Jahre postoperativ beurteilt werden (Urk. 6/93). 4.7

Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 9.

Juli

2019 zeigte sich am 5.

Juli

2019 weiterhin eine leichte postoperative Frozen

Shoulder aber auch Komponenten eines subacromialen

Impingements . Eine subacromiale Infiltration habe die pas sive Beweglichkeit deutlich verbessert, alle aktiven Bewegungen seien hingegen weiterhin schmerzhaft geblieben (Urk. 6/102/2).

4.8

Am 4. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ sodann ein frei bewegliches Gelenk und weiterhin Zeichen eines subacromialen

Impingements fest . Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die durchgeführte glenohumeral e Infiltrat ion die Beschwer den während drei Wochen komplett gelindert habe. Dann seien unter vermehrter Belastung erneut die gleichen Schmerzen aufgetreten (Urk. 6/131 /1 ). 4.9

Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November

2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätio logie ( Differentialdiagnose :

low -grade Infekt ) und eine ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne (Urk. 6/141/1). Als Therapieoptionen schlug er vor, entweder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Eingriffen etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die Operation entschieden (Urk. 6/141 /2 ). 4.

E. 6 Dezember 2017 erstmals in ärztliche Behandlung be geben hatte (Urk. 6/11 /1 ),

wurde am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekon struktion der Rotatorenmanschette

rechts durchgeführt (Urk. 6/23). Die Suva, die am 9. März 2018 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 6/1),

richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk.

6/ 20 ).

Am 7. Juni 2019 empfahlen die Ärzte der Z.___ nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt des Versicherten, den Fall abzuschliessen, da von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne (Urk. 6/89 /3 ). In der Folge orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2019 über den Fallabschluss per 31. Oktober 2019 (Urk. 6/110).

Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2019 (Urk.

6/120) .

Nachdem sich der Versicherte auch bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 6/46), verneinte diese mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/107) und hielt mit Ver fügung vom 25. September 2019 daran fest (Urk.

6/124). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ist mit der Verfahrensnummer IV.2019.00754 beim hiesigen Gericht hängig. Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.

Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte die Suva den Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente und teilte mit, der Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung könne frühestens im Mai 2020 geprüft werden (Urk. 6/119). Die am 7. Oktober 2019 vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

6/12 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober

2019 ab (Urk. 6/139 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2019 weiterhin Heilungskosten und Taggeldleistungen auszu richten. Sodann stellte er den Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 50 % zuzu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 ). Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7) angesetzten Frist nicht repliziert hatte (Urk. 8), reichte er am 11. Februar 2019 ärztliche Berichte zu einer weiteren Operation der rechten Schulter vom 13.

Dezember 2019 ein (Urk. 9, Urk. 10 /1-3 ), zu denen die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020 Stellung nahm (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. Februar 2020 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthro skopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und

subacromialer

Bursektomie mit Acro mio plastik , Revision und Rotatorenmanschettenrekonstruktion der rechten S chulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos u nd der postoperative Verlauf unkom pliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden (Urk. 10 /2 S. 1 ). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung der Einstellung der Heilbe h andlungs

- und Taggeldleistungen

hauptsächlich auf die Beurteilung der be handelnden Ärzte der Z.___

(Urk. 5 S. 3). Diese hielten nach dem vom

8. Mai bis am

5. Juni dauernden Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Austrittsbericht vom

7. Juni 2019 fest, mit weiteren medizinischen Massnahme n könne keine namhafte B esserung der Beschwerden erzielt werden , und empfahlen den Fallabschluss (Urk. 6/89/3) , was die Kreisärztin am 24. Juni 2019 bestätigte (Urk. 6/93) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe weiterhin starke Schmerzen und sei in Behandlung. Er habe sich entschieden, eine weitere Operation durchführen zu lassen (Urk. 1). 5 .2

Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Tag gelder ist - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht, ob weiterhin Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen vorliegen, sondern ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massgebliche B esserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Der behandelnde Dr. D.___ führte diesbezüglich aus, das Krankheitsbild der Ca p s ulitis zeige nach eineinhalb bis zwei Jahren typischerweise eine spontane Regredienz , eine forcierte Therapie sei eher kontraproduktiv und er empfahl die Durchführung einer sanften Wassertherapie sowie den Versuch einer antiinflammatorischen Therapie mit einer DMSO-Salbe (Urk. 6/92/3). Dr. C.___ führte sodann anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2019 eine subacromiale Infiltration durch, die zunächst zwar zu einer verbesserten passiven Beweglichkeit führte (Urk. 6/102/2), die jedoch nicht von Dauer war (Urk. 6/131 /1 ). Weitere medizinische Massnah men wurden von den behandelnden Ärzten

- übereinstimmend mit dem Bericht der Z.___

und der kreisärztlichen Einschätzung - weder empfohlen noch durchgeführt.

Insgesamt sind damit ,

abgesehen von der Fortführung der Wassertherapie bezie hungsweise der medizinischen Trainingstherapie , welche keine ärztlichen Behand lungen darstellen und daher von vornherein einem Fallabschluss nicht entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2) , keine weiteren medizinischen Massnahmen vor ge sehen, die zu einer massgeb lichen B esserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beitragen könnten. Berufliche Massnahme sodan n fallen nicht in Betracht (vgl. E. 4.3 f. des heut igen Urteils im Parallelverfahren IV.2019.00754). Daher ist der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5 .3

Im nach Erlass des Einspracheentscheid e s

zu den Akten genommenen Bericht von Dr. I.___

vom 1. November 2019 stellte dieser für die von ihm als Alter native zur Akzeptanz der Beschwerdesituation vorgeschlagene Revisions arthros kopie ausdrücklich keine besonders günstige Prognose mit einer Erfolgsquote von 50 % (Urk. 6/ 141/2). Diese Einschätzung bekräftigte er anlässlich der Operation vom 13. Dezember 2019 erneut, indem er ausführte, es sei eine Revisions arthros kopie mit unklarer Prognose vorgesehen (Urk. 10 /3 S. 1 ). Gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur mög lich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad über wiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21.

Juli 2010 E. 2.2 ). Diese Voraussetzung ist bei einer mit einer Wahrscheinlich keit von 50 % zu erwartenden Besserung nicht erfüllt. Die eingeholte Zweit meinung sowie die durchgeführte Operation vermögen somit am Fallabschluss per 31. Oktober 2019 und der damit erfolgte n Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht s zu ändern .

6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Ärzte der Z.___

hielten diesbezüglich fest, dass die angestammte berufliche Tätigkeit als Klimamonteur nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sei dem Beschwer de führer jedo ch ganztags möglich (Urk. 6/89/ 2 f.). Diese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leis tungstests infolge Selbstlimitierung für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l ie ss sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären .

E ine weitergehende Einschränkung der Be lastbarkeit l ie ss sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 6/89/2) .

Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ erfolgte nach einem einmo na tigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 6/89/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten

(Urk. 6/89/5 ff. ) .

Sie stimmt sodann auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___

überein. Diese attestierten dem Beschwerdeführer bei einer am 7. Juni 2019 noch deutlichen (Urk. 6/92), und am 9. Juli 2019 leichten (Urk. 6/102/2) postoperativen Frozen

Shoulder mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zwar jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/88, Urk. 6/104) , was bezogen auf die ansonsten unbeeinträchtigte funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers auf längere Sicht nicht überzeugt . Am 4. Oktober 2019 stellte

Dr. C.___ ihm bei Restbeschwerden mit frei beweglichem Schultergelenk mit Zeichen eines subacromialen

Impingements

und

generalisierten Schmerzen bei jeglicher Ab duktion ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, jedoch lediglich bis Ende Monat, worauf ein Arbeitsbeginn versucht werden solle (Urk. 6/131/1). Allfällige weitere Einschränkungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbei ten wurden von den behandelnden Ärzten nicht festgestellt.

Die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Z.___

ist insgesamt nachvollziehbar begründet und schlüssig , es kann darauf abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es mithin ab 31. Oktober 2019 ohne zeitliche Einschränkung zumutbar, einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe

bezüglich der rechten Schulter nachzugehen. 6 .2

Beim in der Folge durchgeführte n Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinko m men auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schwe izerische n Lohn strukturerhebung 2016 ( TA1_ tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Komp e tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt f ür Statistik) ab und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Diese Berechnung wurde richtigerweise nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Der Beschwerdeführer ist trotz der gesundheitlichen Beein trächtigung in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das dem bisherigen entspricht. Demgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

7.1

Über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde mit dem ange foch tenen Entscheid nicht entschieden, da gemäss der kreisärztlichen Beurteilung die Festlegung des Integritätsschadens frühestens zwei Jahre n ach der am 2. Mai 2018 durchgeführten Schulteroperation erfolgen könne (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/93). Der Beschwerdef ührer beantragte gleichwohl

die Zuspr echung einer Integri täts entschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 50 % (Urk. 1). 7.2

Zwar ist die Integritätsentschädigung grundsätzlich mit der Invalidenrente bezie hungsweise - wenn kein Rentenanspruch besteht - zum Zeitpunkt des Abschlus ses der ärztlichen Behandlung festzusetzen (Art. 24 Abs. 2 UVG), die Festsetzung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn sich die mate riellen Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 48 E. 3). Dies ist vorliegend gemäss der kreisärztlichen Beurteilung - die sich im Übrigen mit der von Dr. D.___ ge stellten Prognose einer wahrscheinlichen spontanen Besserung der Beschwerden nach eineinhalb bis zwei Jahren (Urk. 6/92/ 3 ) deckt - der Fall (Urk. 6/93 /1 ) , weswegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Da bezüglich Integritätsentschädigung kein Anfechtungsgegenstand in Form eines mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid es besteht, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers ,

es sei ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Inte gritätseinbusse von mindesten 50 % zuz u sprechen, nicht einzutreten.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00288

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

19. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, war ab dem 1. Juli 2017 bei der Y.___ als Monteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfälle n versichert. Am 11. August 2017 ver drehte er sich bei der Montage einer Klimaanlage den rechten Arm, als er ver suchte , die einem Mitarbeiter aus der Hand rutschende Anlage aufzufangen (Urk.

6/1). Nachdem sich der Versicherte aufgrund starker Schmerzen im Bereich der rechten Schulter a m

6. Dezember 2017 erstmals in ärztliche Behandlung be geben hatte (Urk. 6/11 /1 ),

wurde am 3. Mai 2018 eine arthroskopische

Rekon struktion der Rotatorenmanschette

rechts durchgeführt (Urk. 6/23). Die Suva, die am 9. März 2018 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 6/1),

richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk.

6/ 20 ).

Am 7. Juni 2019 empfahlen die Ärzte der Z.___ nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt des Versicherten, den Fall abzuschliessen, da von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne (Urk. 6/89 /3 ). In der Folge orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2019 über den Fallabschluss per 31. Oktober 2019 (Urk. 6/110).

Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2019 (Urk.

6/120) .

Nachdem sich der Versicherte auch bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Urk. 6/46), verneinte diese mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/107) und hielt mit Ver fügung vom 25. September 2019 daran fest (Urk.

6/124). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ist mit der Verfahrensnummer IV.2019.00754 beim hiesigen Gericht hängig. Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.

Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte die Suva den Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente und teilte mit, der Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung könne frühestens im Mai 2020 geprüft werden (Urk. 6/119). Die am 7. Oktober 2019 vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

6/12 8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober

2019 ab (Urk. 6/139 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2019 weiterhin Heilungskosten und Taggeldleistungen auszu richten. Sodann stellte er den Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 50 % zuzu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 ). Nachdem der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7) angesetzten Frist nicht repliziert hatte (Urk. 8), reichte er am 11. Februar 2019 ärztliche Berichte zu einer weiteren Operation der rechten Schulter vom 13.

Dezember 2019 ein (Urk. 9, Urk. 10 /1-3 ), zu denen die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020 Stellung nahm (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. Februar 2020 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588 /2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfall ver sicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Inva lideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 zusammengefasst dahingehend, dass dem Beschwerdeführer gemäss Aus trittsbericht der Z.___ vom 7. Juni 2019 eine leichte bis mittel schwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Ein in der Folge durchgeführter Einkom mensvergleich habe ergeben, dass das Invalideneinkommen das Validenein kom men übersteige und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführ er brachte dagegen vor, er leide unter einer Frozen

Shoulder , habe deswegen star ke Schmerzen

an der rechten Schulter und sei weiterhin in Behandlung. Er sei in seinem alltäglichen Leben stark eingeschränkt und könne aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen. Am. 13. Dezember 2019 werde so dann eine weitere Operation der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihren Ausführungen fest und ergänzte, die Integritätsentschädigung sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da diese frühestens im Mai 2020 geprüft werden könne (Urk. 5 S. 2). Der Fallabschluss sei sodann zu Recht erfolgt, die geplante Revi sionsarthroskopie ändere daran nichts, da davon nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Sie übernehme jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten (Urk. 5 S. 4).

In ihrer Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese nichts enthalten würden, was an der Beurteilung, von einer weiteren Operation sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, Zweifel wecken würde. Der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 sei folglich auch in Kenntnis dieser Berichte nicht zu beanstanden (Urk. 13 S. 1). 2.4

Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. August 2017 einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für dessen Folgen leistungspflichtig ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/20). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht mit der Begründung, von weiteren medi zinischen Massnahmen sei keine namhafte B esserung des unfallbedingten Zu standes mehr zu erwarten, per 31. Oktober 2019 abgeschlossen und ihre Leis tungen eingestellt hat. Strittig ist sodann die für den Rentenanspruch massgeb liche Arbeitsfähigkeit .

Ferner verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung eine r Integritätsentschädigung .

3.

3.1

Hinsichtlich der Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 (vgl. Schreiben vom

20. August 2019, Urk. 6/110) fällt in Betracht, dass die Suva keine formelle Verfügung erlassen hat , obwohl sich der Beschwer deführer mit Eingabe vom 29. August 2019

mit de m Fallabschluss nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 6/120). Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangt in einem solchen Fall den Erlass einer formellen Verfügung. Auch i m Einspracheen tscheid vom 30.

Oktober

2019 hat sich die Suva nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. Urk.

2). Indessen hielt sie - nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde nebst der weitere n Übernahme

der Heilungskosten auch die Weiterausrichtung von Taggelder n

beantragt hatte - in der Beschwerdeantwort fest, Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei unter anderem der Fallab schluss per 31. Oktober 2019 und die entsprechende Einstellung der vorüber ge henden Versicherungsleistungen (Urk. 5 S. 2) und machte weitere Ausfüh rungen zu deren Begründung (vgl. Urk. 5 S. 4). 3.2

Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen äusserte (Urk. 1) und anlässlich des zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhielt, zur Begründung der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen

(Urk. 7) , wovon er aber keinen Gebraucht machte (vgl. Urk. 8) , ist auf die Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Einstellung der Taggeld leistungen zu verzichten, da dies in Anbetracht des Entscheids über den Renten anspruch (Art. 19 Abs. 1 UVG) einem forma listischen Leerlauf gleichkäme, zumal eine Rückweisung nicht beantragt wurde, sondern sich beide Parteien materiell zur Sache äusserten . 4. 4 .1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Mo naten erlittenes, initial unbehandeltes Ver hebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter ( Differential diag nose : Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendi nitis ) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die ortho pädische Klinik der B.___ (Urk. 6/11). 4.2 Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter ( t ransmural

Supra spinatus , Oberrand

Subscapularis ), einer Bizepstendinopathie und einer degenera tive n

anteriore n Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom Aug ust 2017 führten Dr. med. C.___ und PD Dr. med.

D.___ , beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthro skopische

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 6/24). Diese verlief gemäss Austritts bericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos, der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/23). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regelrechten postope ra tiven Verlauf bei weiterhin bestehenden Schmerzen fest (Urk. 6/30, Urk. 6/40). 4 .3

Bei einer weiteren Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postope rativen Frozen

Shoulder (Urk. 6/52/1). Diese sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden , jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 6/52/2). 4 .4

Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Z.___ auf (Urk. 6/89/1). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med .

F.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , und Dr. med. G.___

fest, es habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeits fähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbrac ht werden könnte als bei den Le i s tungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüg lich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör perlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichti gung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht zu mut bar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 6/89/2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 6/89/3). 4.5

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe di e stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen

Shoulder eher negativ beeinflusst . Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb bis zwei Jahren erläutert (Urk. 6/92/2). 4.6

Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie , legte am 24. Juni 2019 dar, im Bericht vom 12. Juni 2019 seien keine neuen medizinischen Tat sachen beschrieben worden , die im Bericht der Z.___ nicht berück sichtigt worden seien, nur subjektiv lägen mehr Schmerzen vor. An der Zumut ba r keitsbeurteilung und dem Fallabschluss könne daher festgehalten werden. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung könne erst zwei Jahre postoperativ beurteilt werden (Urk. 6/93). 4.7

Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 9.

Juli

2019 zeigte sich am 5.

Juli

2019 weiterhin eine leichte postoperative Frozen

Shoulder aber auch Komponenten eines subacromialen

Impingements . Eine subacromiale Infiltration habe die pas sive Beweglichkeit deutlich verbessert, alle aktiven Bewegungen seien hingegen weiterhin schmerzhaft geblieben (Urk. 6/102/2).

4.8

Am 4. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ sodann ein frei bewegliches Gelenk und weiterhin Zeichen eines subacromialen

Impingements fest . Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die durchgeführte glenohumeral e Infiltrat ion die Beschwer den während drei Wochen komplett gelindert habe. Dann seien unter vermehrter Belastung erneut die gleichen Schmerzen aufgetreten (Urk. 6/131 /1 ). 4.9

Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1.

November

2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätio logie ( Differentialdiagnose :

low -grade Infekt ) und eine ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne (Urk. 6/141/1). Als Therapieoptionen schlug er vor, entweder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Eingriffen etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die Operation entschieden (Urk. 6/141 /2 ). 4. 10

Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthro skopie mit zirkumferenzielle r

Kapsulotomie und

subacromialer

Bursektomie mit Acro mio plastik , Revision und Rotatorenmanschettenrekonstruktion der rechten S chulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos u nd der postoperative Verlauf unkom pliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden (Urk. 10 /2 S. 1 ). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung der Einstellung der Heilbe h andlungs

- und Taggeldleistungen

hauptsächlich auf die Beurteilung der be handelnden Ärzte der Z.___

(Urk. 5 S. 3). Diese hielten nach dem vom

8. Mai bis am

5. Juni dauernden Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Austrittsbericht vom

7. Juni 2019 fest, mit weiteren medizinischen Massnahme n könne keine namhafte B esserung der Beschwerden erzielt werden , und empfahlen den Fallabschluss (Urk. 6/89/3) , was die Kreisärztin am 24. Juni 2019 bestätigte (Urk. 6/93) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe weiterhin starke Schmerzen und sei in Behandlung. Er habe sich entschieden, eine weitere Operation durchführen zu lassen (Urk. 1). 5 .2

Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Tag gelder ist - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht, ob weiterhin Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen vorliegen, sondern ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massgebliche B esserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Der behandelnde Dr. D.___ führte diesbezüglich aus, das Krankheitsbild der Ca p s ulitis zeige nach eineinhalb bis zwei Jahren typischerweise eine spontane Regredienz , eine forcierte Therapie sei eher kontraproduktiv und er empfahl die Durchführung einer sanften Wassertherapie sowie den Versuch einer antiinflammatorischen Therapie mit einer DMSO-Salbe (Urk. 6/92/3). Dr. C.___ führte sodann anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2019 eine subacromiale Infiltration durch, die zunächst zwar zu einer verbesserten passiven Beweglichkeit führte (Urk. 6/102/2), die jedoch nicht von Dauer war (Urk. 6/131 /1 ). Weitere medizinische Massnah men wurden von den behandelnden Ärzten

- übereinstimmend mit dem Bericht der Z.___

und der kreisärztlichen Einschätzung - weder empfohlen noch durchgeführt.

Insgesamt sind damit ,

abgesehen von der Fortführung der Wassertherapie bezie hungsweise der medizinischen Trainingstherapie , welche keine ärztlichen Behand lungen darstellen und daher von vornherein einem Fallabschluss nicht entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2) , keine weiteren medizinischen Massnahmen vor ge sehen, die zu einer massgeb lichen B esserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beitragen könnten. Berufliche Massnahme sodan n fallen nicht in Betracht (vgl. E. 4.3 f. des heut igen Urteils im Parallelverfahren IV.2019.00754). Daher ist der Fallabschluss per 31. Oktober 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 5 .3

Im nach Erlass des Einspracheentscheid e s

zu den Akten genommenen Bericht von Dr. I.___

vom 1. November 2019 stellte dieser für die von ihm als Alter native zur Akzeptanz der Beschwerdesituation vorgeschlagene Revisions arthros kopie ausdrücklich keine besonders günstige Prognose mit einer Erfolgsquote von 50 % (Urk. 6/ 141/2). Diese Einschätzung bekräftigte er anlässlich der Operation vom 13. Dezember 2019 erneut, indem er ausführte, es sei eine Revisions arthros kopie mit unklarer Prognose vorgesehen (Urk. 10 /3 S. 1 ). Gemäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur mög lich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad über wiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21.

Juli 2010 E. 2.2 ). Diese Voraussetzung ist bei einer mit einer Wahrscheinlich keit von 50 % zu erwartenden Besserung nicht erfüllt. Die eingeholte Zweit meinung sowie die durchgeführte Operation vermögen somit am Fallabschluss per 31. Oktober 2019 und der damit erfolgte n Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht s zu ändern .

6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Ärzte der Z.___

hielten diesbezüglich fest, dass die angestammte berufliche Tätigkeit als Klimamonteur nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeit en über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sei dem Beschwer de führer jedo ch ganztags möglich (Urk. 6/89/ 2 f.). Diese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leis tungstests infolge Selbstlimitierung für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l ie ss sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären .

E ine weitergehende Einschränkung der Be lastbarkeit l ie ss sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 6/89/2) .

Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ erfolgte nach einem einmo na tigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beo bach tungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 6/89/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten

(Urk. 6/89/5 ff. ) .

Sie stimmt sodann auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___

überein. Diese attestierten dem Beschwerdeführer bei einer am 7. Juni 2019 noch deutlichen (Urk. 6/92), und am 9. Juli 2019 leichten (Urk. 6/102/2) postoperativen Frozen

Shoulder mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zwar jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/88, Urk. 6/104) , was bezogen auf die ansonsten unbeeinträchtigte funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers auf längere Sicht nicht überzeugt . Am 4. Oktober 2019 stellte

Dr. C.___ ihm bei Restbeschwerden mit frei beweglichem Schultergelenk mit Zeichen eines subacromialen

Impingements

und

generalisierten Schmerzen bei jeglicher Ab duktion ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, jedoch lediglich bis Ende Monat, worauf ein Arbeitsbeginn versucht werden solle (Urk. 6/131/1). Allfällige weitere Einschränkungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbei ten wurden von den behandelnden Ärzten nicht festgestellt.

Die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Z.___

ist insgesamt nachvollziehbar begründet und schlüssig , es kann darauf abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es mithin ab 31. Oktober 2019 ohne zeitliche Einschränkung zumutbar, einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe

bezüglich der rechten Schulter nachzugehen. 6 .2

Beim in der Folge durchgeführte n Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinko m men auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn und beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schwe izerische n Lohn strukturerhebung 2016 ( TA1_ tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Komp e tenz niveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt f ür Statistik) ab und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Diese Berechnung wurde richtigerweise nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1) . Der Beschwerdeführer ist trotz der gesundheitlichen Beein trächtigung in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das dem bisherigen entspricht. Demgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7 .

7.1

Über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde mit dem ange foch tenen Entscheid nicht entschieden, da gemäss der kreisärztlichen Beurteilung die Festlegung des Integritätsschadens frühestens zwei Jahre n ach der am 2. Mai 2018 durchgeführten Schulteroperation erfolgen könne (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/93). Der Beschwerdef ührer beantragte gleichwohl

die Zuspr echung einer Integri täts entschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 50 % (Urk. 1). 7.2

Zwar ist die Integritätsentschädigung grundsätzlich mit der Invalidenrente bezie hungsweise - wenn kein Rentenanspruch besteht - zum Zeitpunkt des Abschlus ses der ärztlichen Behandlung festzusetzen (Art. 24 Abs. 2 UVG), die Festsetzung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn sich die mate riellen Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 48 E. 3). Dies ist vorliegend gemäss der kreisärztlichen Beurteilung - die sich im Übrigen mit der von Dr. D.___ ge stellten Prognose einer wahrscheinlichen spontanen Besserung der Beschwerden nach eineinhalb bis zwei Jahren (Urk. 6/92/ 3 ) deckt - der Fall (Urk. 6/93 /1 ) , weswegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Da bezüglich Integritätsentschädigung kein Anfechtungsgegenstand in Form eines mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid es besteht, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers ,

es sei ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Inte gritätseinbusse von mindesten 50 % zuz u sprechen, nicht einzutreten.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser