Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt im Dezember 1990 als Ba nkangestell ter tätig und bezieht seit 1. August 1995 aufgrund einer Angst- beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung eine ganze Rente der Invalidenversicherung
bei ei nem Invaliditätsgrad von 93 % beziehungsweise 100 % ( Urk. 6/1, Urk. 6/11). I n den Jahren 1996 , 1999, 2005 sowie 2010 wurde der Rentenanspruch anlässlich von Revisionsverfahren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüft und jeweils bestätigt ( Urk. 6/ 3 , Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/18).
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine Hilflosenentschädigung
aufgrund einer leichten Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim
zu ( Urk. 6/35) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 6/49) . 1.2
Am 2 7. Apri l 2019 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen in der Form einer
Kostenübernahme für einen Microso ft Office Word Kurs bei der S chule Y.___ ( Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/93) , wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2019 ab ( Urk. 6/98 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. September 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kosten gutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » bei der S chule Y.___ ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 2 7. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben ein ( Urk. 8), das der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist nach Angaben des Beschwerdeführers ein Kurs an fünf Tagen mit ins gesamt 20 Lektionen für Fr. 630.-- ( Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 8). Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). 1.2
Als er mit Eingabe vom 2 7. April 20 19 bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankgewerbe das Gesuch um Übernahme der Kurskosten stellte (vgl. Urk. 6/76) , gab der vormals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer (Urk. 6/72/1 oben) als Wohnort Z.___ (SH) an ( Urk. 6/72/2). Die Ausgleichskasse überwies das Gesuch zur Weiterbehandlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 6/75). Alle folgenden Eingaben auch an das hiesige Gericht tragen die Adresse im Kanton Schaffhausen ( Urk. 1, Urk. 8), weshalb mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) im Kanton Schauffhausen hatte.
Örtlich zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat ( Art. 55 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , IVG , und Art. 40 Abs. 2 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung , IVV ) . Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verlauf des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs. 3 IVV).
Obwohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anbe tracht des früheren Wohnsitzes zuständig war zur Beurteilung der damaligen Leistungen der Invalidenversicherung, galt dies nicht mehr für das neue Gesuch um Eingliederungsmas s nahmen. 1.3
Rechtsprechungsgemäss ist d ie Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökono mischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Vorausset zung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits auf grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann ( BGE 143 V 66 E. 4.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
D er Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerde v erfahren die Unz uständigkeit gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine mate rielle Beurteilung. Die Zürcher IV-Stelle war ohne Weiteres in der Lage, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu ent scheiden. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen , von der Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Schaffhau sen Umgang zu nehmen . 2. 2. 1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit
zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2) . Verlangt ist immer eine gezielte Aus richtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinne des Berufsb ildungsrechts. Des W eiteren können auch Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung Bestandteil einer Umschu lung sein (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Au flage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 11 mit Hinweisen ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begrün dung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 2 S. 1) . Die Erwerbsfähigkeit werde durch den Kurs nicht wieder hergestellt. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und nicht rententangierend ( Urk. 2 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er müsse der Annahme der Beschwer degegnerin, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich seien , widersprechen. Er könne basierend auf einer körperlichen Untersuchung bei seinem Hausarzt eine sehr gute bis ausgezeichnete Gesundheit nachweisen ( Urk. 1 S. 2).
Auch dass bei der Festlegung der Massnahmen die ge samte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt werden müsse, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, da er als Romanschriftsteller bis zu seinem Tod berufstätig sein könne ( Urk. 2 S. 3). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Microsoft Office Kurs zu Recht verweigert hat.
4 .
4 .1
Die Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 Abs. 3 IVG ist ab schliessend (BGE 119 V 250 E. 1b). I n Anbetracht der vor dem Eintritt der Inva lidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit als Bankangestell ter (vgl.
Urk. 6/1/2, Urk. 6/30/3 ) , kommt nur eine Einordnung des Kurses unter den Titel einer Umschulung in Betracht (BGE 110 V 266 f. E . 1a mit Hinweisen ). 4 .2
Als mögliche Umschulung smassnahmen
fallen Massnahmen in Betracht, die ge zielt und planmässig die berufliche Förderung bezwecken ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, N 31 zu Art. 17) . Dazu gehören gemäss Randziffer 4021 des Kreisschreibens des BSV über die Ein gliederungs massnahmen beruflicher Art ( gültig ab 1. Ja nuar 2014 [Stand: 1. Ja nuar 20 19 ]; KSBE ) die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA), der Besuch einer Mittelschule respektive einer Fachmittel schule mit der gymnasialen oder einer Fach-Maturität oder einer Fachhochschule, höheren Fachschule , Hochschule beziehungsweise Universität sowie zum or dentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen.
D en vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der von ihm ausgewählte Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » , ange boten von der S chule Y.___ , aus total 20 Lektionen zu 50 Minuten an 5 Kurstagen ( Urk. 3/13) besteht . Ziel des Kurses ist, den Teilnehme n de n
Grundkenntn isse in der Textverarbeitung zu vermitteln , um sie zu befähigen, verschiedene Dokumente zu erstellen, zu gestalten und zu drucken ( Urk. 6/89/3). Nach dem Kurs besteht die Möglichkeit , die ECDL Modulprüfung «Textverarbei tung» abzulegen ( Urk. 6/89/1).
Bereits a us der kurzen Dauer des vom Beschwerdeführer ausgewählten Word-Kurses mit lediglich 50 Lektionen und de m fehlenden eidgenössisch anerkannten Abschluss wird klar , dass dieser nicht - wie grundsätzlich für eine Umsch ulung erforderlich (vgl. E. 1.3 vorstehend) - einer Ausbildung im Sinne des Berufsbil dungsrechts entspricht und auch nicht mit den im KSBE aufgeführten Lehrgängen v erglichen werden kann . Vielmehr ist ei ne
gezielte und planmässige Ausrichtung auf eine beruflich-erwerbliche Ausbildung nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso
wenig wird geltend gemacht ,
der Kurs diene der Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung .
Damit kann der Kurs von v ornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen, d ie Voraussetzungen der Gewährung der Kostengutsprache unter diesem Titel sind mithin nicht erfüllt.
4 .3
Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung biete t , werden von der Invalidenversicherung nicht übernommen ( Rz 40 KSBE). Inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller
- sofern diese überhaupt eine Erwerbs- und nicht eine blosse Liebhabertätigkeit darstell t , für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat
(BGE 108 V 210 E. 2) - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich wiederhergestellt oder verbessert werden kann , ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer
- bereits vor der Durch führung des Kurses im Mai 2019 ( Urk. 6/89/1) - in der Lage war, seine Mitteilun gen ( Urk. 6/86-87) wie auch sowohl seine Eingaben im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der Beschwerdegegnerin mithilfe eines Computer s zu verfas sen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/76, Urk. 6/93 ) und einen Mailverkehr zu führen ( Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/83 , Urk. 6/88 ; vgl. auch Urk. 6/4/1 ).
4 .4
Damit sind die wesentliche n Voraussetzung en
für eine
Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt . Ob
sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers
- wie von diesem vorgebracht ( Urk. 1 S. 2)
- dahingehend ver bessert hat, dass Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten , so wie ob solche angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch zu einer wesentlichen, zu erwartenden Arbeitsdauer führen ( Rz
4014 KSBE) , kann bei die ser Ausgangslage offen bleiben .
Immerhin bleibt zu bemerken, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential ausgemacht hat. Denn an dernfalls hätte sie eine Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG in die Wege geleitet.
Somit hat die Beschwerde gegn erin die Kostengutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » in der Verfügung vom 5. September 2019 zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Strittig ist nach Angaben des Beschwerdeführers ein Kurs an fünf Tagen mit ins gesamt 20 Lektionen für Fr. 630.-- ( Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 8). Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht).
E. 1.2 Als er mit Eingabe vom 2 7. April 20 19 bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankgewerbe das Gesuch um Übernahme der Kurskosten stellte (vgl. Urk. 6/76) , gab der vormals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer (Urk. 6/72/1 oben) als Wohnort Z.___ (SH) an ( Urk. 6/72/2). Die Ausgleichskasse überwies das Gesuch zur Weiterbehandlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 6/75). Alle folgenden Eingaben auch an das hiesige Gericht tragen die Adresse im Kanton Schaffhausen ( Urk. 1, Urk. 8), weshalb mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) im Kanton Schauffhausen hatte.
Örtlich zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat ( Art. 55 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , IVG , und Art. 40 Abs. 2 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung , IVV ) . Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verlauf des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs.
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss ist d ie Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökono mischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Vorausset zung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits auf grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann ( BGE 143 V 66 E. 4.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
D er Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerde v erfahren die Unz uständigkeit gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine mate rielle Beurteilung. Die Zürcher IV-Stelle war ohne Weiteres in der Lage, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu ent scheiden. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen , von der Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Schaffhau sen Umgang zu nehmen . 2. 2. 1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 3 IVV).
Obwohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anbe tracht des früheren Wohnsitzes zuständig war zur Beurteilung der damaligen Leistungen der Invalidenversicherung, galt dies nicht mehr für das neue Gesuch um Eingliederungsmas s nahmen.
E. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit
zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2) . Verlangt ist immer eine gezielte Aus richtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinne des Berufsb ildungsrechts. Des W eiteren können auch Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung Bestandteil einer Umschu lung sein (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Au flage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 11 mit Hinweisen ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begrün dung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 2 S. 1) . Die Erwerbsfähigkeit werde durch den Kurs nicht wieder hergestellt. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und nicht rententangierend ( Urk. 2 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er müsse der Annahme der Beschwer degegnerin, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich seien , widersprechen. Er könne basierend auf einer körperlichen Untersuchung bei seinem Hausarzt eine sehr gute bis ausgezeichnete Gesundheit nachweisen ( Urk. 1 S. 2).
Auch dass bei der Festlegung der Massnahmen die ge samte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt werden müsse, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, da er als Romanschriftsteller bis zu seinem Tod berufstätig sein könne ( Urk. 2 S. 3). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Microsoft Office Kurs zu Recht verweigert hat.
4 .
4 .1
Die Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen in Art.
E. 8 Abs. 3 IVG ist ab schliessend (BGE 119 V 250 E. 1b). I n Anbetracht der vor dem Eintritt der Inva lidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit als Bankangestell ter (vgl.
Urk. 6/1/2, Urk. 6/30/3 ) , kommt nur eine Einordnung des Kurses unter den Titel einer Umschulung in Betracht (BGE 110 V 266 f. E . 1a mit Hinweisen ). 4 .2
Als mögliche Umschulung smassnahmen
fallen Massnahmen in Betracht, die ge zielt und planmässig die berufliche Förderung bezwecken ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, N 31 zu Art. 17) . Dazu gehören gemäss Randziffer 4021 des Kreisschreibens des BSV über die Ein gliederungs massnahmen beruflicher Art ( gültig ab 1. Ja nuar 2014 [Stand: 1. Ja nuar 20 19 ]; KSBE ) die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA), der Besuch einer Mittelschule respektive einer Fachmittel schule mit der gymnasialen oder einer Fach-Maturität oder einer Fachhochschule, höheren Fachschule , Hochschule beziehungsweise Universität sowie zum or dentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen.
D en vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der von ihm ausgewählte Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » , ange boten von der S chule Y.___ , aus total 20 Lektionen zu 50 Minuten an 5 Kurstagen ( Urk. 3/13) besteht . Ziel des Kurses ist, den Teilnehme n de n
Grundkenntn isse in der Textverarbeitung zu vermitteln , um sie zu befähigen, verschiedene Dokumente zu erstellen, zu gestalten und zu drucken ( Urk. 6/89/3). Nach dem Kurs besteht die Möglichkeit , die ECDL Modulprüfung «Textverarbei tung» abzulegen ( Urk. 6/89/1).
Bereits a us der kurzen Dauer des vom Beschwerdeführer ausgewählten Word-Kurses mit lediglich 50 Lektionen und de m fehlenden eidgenössisch anerkannten Abschluss wird klar , dass dieser nicht - wie grundsätzlich für eine Umsch ulung erforderlich (vgl. E. 1.3 vorstehend) - einer Ausbildung im Sinne des Berufsbil dungsrechts entspricht und auch nicht mit den im KSBE aufgeführten Lehrgängen v erglichen werden kann . Vielmehr ist ei ne
gezielte und planmässige Ausrichtung auf eine beruflich-erwerbliche Ausbildung nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso
wenig wird geltend gemacht ,
der Kurs diene der Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung .
Damit kann der Kurs von v ornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen, d ie Voraussetzungen der Gewährung der Kostengutsprache unter diesem Titel sind mithin nicht erfüllt.
4 .3
Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung biete t , werden von der Invalidenversicherung nicht übernommen ( Rz 40 KSBE). Inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller
- sofern diese überhaupt eine Erwerbs- und nicht eine blosse Liebhabertätigkeit darstell t , für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat
(BGE 108 V 210 E. 2) - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich wiederhergestellt oder verbessert werden kann , ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer
- bereits vor der Durch führung des Kurses im Mai 2019 ( Urk. 6/89/1) - in der Lage war, seine Mitteilun gen ( Urk. 6/86-87) wie auch sowohl seine Eingaben im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der Beschwerdegegnerin mithilfe eines Computer s zu verfas sen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/76, Urk. 6/93 ) und einen Mailverkehr zu führen ( Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/83 , Urk. 6/88 ; vgl. auch Urk. 6/4/1 ).
4 .4
Damit sind die wesentliche n Voraussetzung en
für eine
Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt . Ob
sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers
- wie von diesem vorgebracht ( Urk. 1 S. 2)
- dahingehend ver bessert hat, dass Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten , so wie ob solche angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch zu einer wesentlichen, zu erwartenden Arbeitsdauer führen ( Rz
4014 KSBE) , kann bei die ser Ausgangslage offen bleiben .
Immerhin bleibt zu bemerken, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential ausgemacht hat. Denn an dernfalls hätte sie eine Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG in die Wege geleitet.
Somit hat die Beschwerde gegn erin die Kostengutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » in der Verfügung vom 5. September 2019 zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1956, war zuletzt im Dezember 1990 als Ba nkangestell ter tätig und bezieht seit
- August 1995 aufgrund einer Angst- beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei ei nem Invaliditätsgrad von 93 % beziehungsweise 100 % ( Urk. 6/1, Urk. 6/11). I n den Jahren 1996 , 1999, 2005 sowie 2010 wurde der Rentenanspruch anlässlich von Revisionsverfahren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüft und jeweils bestätigt ( Urk. 6/ 3 , Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 1
- Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu ( Urk. 6/35) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 6/49) . 1.2 Am 2
- Apri l 2019 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen in der Form einer Kostenübernahme für einen Microso ft Office Word Kurs bei der S chule Y.___ ( Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 2
- Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/93) , wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom
- September 2019 ab ( Urk. 6/98 = Urk. 2 ).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 2
- September 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kosten gutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » bei der S chule Y.___ ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2
- Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 2
- Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben ein ( Urk. 8), das der Beschwerdegegnerin am
- Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig ist nach Angaben des Beschwerdeführers ein Kurs an fünf Tagen mit ins gesamt 20 Lektionen für Fr. 630.-- ( Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 8). Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). 1.2 Als er mit Eingabe vom 2
- April 20 19 bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankgewerbe das Gesuch um Übernahme der Kurskosten stellte (vgl. Urk. 6/76) , gab der vormals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer (Urk. 6/72/1 oben) als Wohnort Z.___ (SH) an ( Urk. 6/72/2). Die Ausgleichskasse überwies das Gesuch zur Weiterbehandlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 6/75). Alle folgenden Eingaben auch an das hiesige Gericht tragen die Adresse im Kanton Schaffhausen ( Urk. 1, Urk. 8), weshalb mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) im Kanton Schauffhausen hatte. Örtlich zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat ( Art. 55 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , IVG , und Art. 40 Abs. 2 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung , IVV ) . Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verlauf des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs. 3 IVV). Obwohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anbe tracht des früheren Wohnsitzes zuständig war zur Beurteilung der damaligen Leistungen der Invalidenversicherung, galt dies nicht mehr für das neue Gesuch um Eingliederungsmas s nahmen. 1.3 Rechtsprechungsgemäss ist d ie Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökono mischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Vorausset zung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits auf grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann ( BGE 143 V 66 E. 4.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). D er Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerde v erfahren die Unz uständigkeit gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine mate rielle Beurteilung. Die Zürcher IV-Stelle war ohne Weiteres in der Lage, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu ent scheiden. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen , von der Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Schaffhau sen Umgang zu nehmen .
- 2. 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2) . Verlangt ist immer eine gezielte Aus richtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinne des Berufsb ildungsrechts. Des W eiteren können auch Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung Bestandteil einer Umschu lung sein (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Au flage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 11 mit Hinweisen ). 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begrün dung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 2 S. 1) . Die Erwerbsfähigkeit werde durch den Kurs nicht wieder hergestellt. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und nicht rententangierend ( Urk. 2 S. 2 ). 3 .2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er müsse der Annahme der Beschwer degegnerin, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich seien , widersprechen. Er könne basierend auf einer körperlichen Untersuchung bei seinem Hausarzt eine sehr gute bis ausgezeichnete Gesundheit nachweisen ( Urk. 1 S. 2). Auch dass bei der Festlegung der Massnahmen die ge samte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt werden müsse, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, da er als Romanschriftsteller bis zu seinem Tod berufstätig sein könne ( Urk. 2 S. 3). 3 .3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Microsoft Office Kurs zu Recht verweigert hat. 4 . 4 .1 Die Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 Abs. 3 IVG ist ab schliessend (BGE 119 V 250 E. 1b). I n Anbetracht der vor dem Eintritt der Inva lidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit als Bankangestell ter (vgl. Urk. 6/1/2, Urk. 6/30/3 ) , kommt nur eine Einordnung des Kurses unter den Titel einer Umschulung in Betracht (BGE 110 V 266 f. E . 1a mit Hinweisen ). 4 .2 Als mögliche Umschulung smassnahmen fallen Massnahmen in Betracht, die ge zielt und planmässig die berufliche Förderung bezwecken ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Aufl age 2014, N 31 zu Art. 17) . Dazu gehören gemäss Randziffer 4021 des Kreisschreibens des BSV über die Ein gliederungs massnahmen beruflicher Art ( gültig ab 1. Ja nuar 2014 [Stand: 1. Ja nuar 20 19 ]; KSBE ) die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA), der Besuch einer Mittelschule respektive einer Fachmittel schule mit der gymnasialen oder einer Fach-Maturität oder einer Fachhochschule, höheren Fachschule , Hochschule beziehungsweise Universität sowie zum or dentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen. D en vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der von ihm ausgewählte Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » , ange boten von der S chule Y.___ , aus total 20 Lektionen zu 50 Minuten an 5 Kurstagen ( Urk. 3/13) besteht . Ziel des Kurses ist, den Teilnehme n de n Grundkenntn isse in der Textverarbeitung zu vermitteln , um sie zu befähigen, verschiedene Dokumente zu erstellen, zu gestalten und zu drucken ( Urk. 6/89/3). Nach dem Kurs besteht die Möglichkeit , die ECDL Modulprüfung «Textverarbei tung» abzulegen ( Urk. 6/89/1). Bereits a us der kurzen Dauer des vom Beschwerdeführer ausgewählten Word-Kurses mit lediglich 50 Lektionen und de m fehlenden eidgenössisch anerkannten Abschluss wird klar , dass dieser nicht - wie grundsätzlich für eine Umsch ulung erforderlich (vgl. E. 1.3 vorstehend) - einer Ausbildung im Sinne des Berufsbil dungsrechts entspricht und auch nicht mit den im KSBE aufgeführten Lehrgängen v erglichen werden kann . Vielmehr ist ei ne gezielte und planmässige Ausrichtung auf eine beruflich-erwerbliche Ausbildung nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso wenig wird geltend gemacht , der Kurs diene der Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung . Damit kann der Kurs von v ornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen, d ie Voraussetzungen der Gewährung der Kostengutsprache unter diesem Titel sind mithin nicht erfüllt. 4 .3 Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung biete t , werden von der Invalidenversicherung nicht übernommen ( Rz 40 KSBE). Inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller - sofern diese überhaupt eine Erwerbs- und nicht eine blosse Liebhabertätigkeit darstell t , für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat (BGE 108 V 210 E. 2) - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG notwendig ist und dadurch die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich wiederhergestellt oder verbessert werden kann , ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer - bereits vor der Durch führung des Kurses im Mai 2019 ( Urk. 6/89/1) - in der Lage war, seine Mitteilun gen ( Urk. 6/86-87) wie auch sowohl seine Eingaben im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der Beschwerdegegnerin mithilfe eines Computer s zu verfas sen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/76, Urk. 6/93 ) und einen Mailverkehr zu führen ( Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/83 , Urk. 6/88 ; vgl. auch Urk. 6/4/1 ). 4 .4 Damit sind die wesentliche n Voraussetzung en für eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt . Ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers - wie von diesem vorgebracht ( Urk. 1 S. 2) - dahingehend ver bessert hat, dass Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten , so wie ob solche angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch zu einer wesentlichen, zu erwartenden Arbeitsdauer führen ( Rz 4014 KSBE) , kann bei die ser Ausgangslage offen bleiben . Immerhin bleibt zu bemerken, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential ausgemacht hat. Denn an dernfalls hätte sie eine Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG in die Wege geleitet. Somit hat die Beschwerde gegn erin die Kostengutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » in der Verfügung vom
- September 2019 zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 . Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00677
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt im Dezember 1990 als Ba nkangestell ter tätig und bezieht seit 1. August 1995 aufgrund einer Angst- beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung eine ganze Rente der Invalidenversicherung
bei ei nem Invaliditätsgrad von 93 % beziehungsweise 100 % ( Urk. 6/1, Urk. 6/11). I n den Jahren 1996 , 1999, 2005 sowie 2010 wurde der Rentenanspruch anlässlich von Revisionsverfahren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüft und jeweils bestätigt ( Urk. 6/ 3 , Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/18).
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine Hilflosenentschädigung
aufgrund einer leichten Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim
zu ( Urk. 6/35) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 6/49) . 1.2
Am 2 7. Apri l 2019 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen in der Form einer
Kostenübernahme für einen Microso ft Office Word Kurs bei der S chule Y.___ ( Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/93) , wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2019 ab ( Urk. 6/98 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. September 2019 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kosten gutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » bei der S chule Y.___ ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 2 7. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben ein ( Urk. 8), das der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist nach Angaben des Beschwerdeführers ein Kurs an fünf Tagen mit ins gesamt 20 Lektionen für Fr. 630.-- ( Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 8). Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht). 1.2
Als er mit Eingabe vom 2 7. April 20 19 bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankgewerbe das Gesuch um Übernahme der Kurskosten stellte (vgl. Urk. 6/76) , gab der vormals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer (Urk. 6/72/1 oben) als Wohnort Z.___ (SH) an ( Urk. 6/72/2). Die Ausgleichskasse überwies das Gesuch zur Weiterbehandlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 6/75). Alle folgenden Eingaben auch an das hiesige Gericht tragen die Adresse im Kanton Schaffhausen ( Urk. 1, Urk. 8), weshalb mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG) im Kanton Schauffhausen hatte.
Örtlich zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat ( Art. 55 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , IVG , und Art. 40 Abs. 2 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung , IVV ) . Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 40 Abs. 2 bis -2 quater IVV im Verlauf des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs. 3 IVV).
Obwohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anbe tracht des früheren Wohnsitzes zuständig war zur Beurteilung der damaligen Leistungen der Invalidenversicherung, galt dies nicht mehr für das neue Gesuch um Eingliederungsmas s nahmen. 1.3
Rechtsprechungsgemäss ist d ie Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökono mischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Vorausset zung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits auf grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann ( BGE 143 V 66 E. 4.3 , Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
D er Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerde v erfahren die Unz uständigkeit gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine mate rielle Beurteilung. Die Zürcher IV-Stelle war ohne Weiteres in der Lage, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu ent scheiden. Unter diesen Umstän den rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen , von der Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Schaffhau sen Umgang zu nehmen . 2. 2. 1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit
zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2) . Verlangt ist immer eine gezielte Aus richtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinne des Berufsb ildungsrechts. Des W eiteren können auch Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung Bestandteil einer Umschu lung sein (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Au flage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 11 mit Hinweisen ). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begrün dung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 2 S. 1) . Die Erwerbsfähigkeit werde durch den Kurs nicht wieder hergestellt. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und nicht rententangierend ( Urk. 2 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er müsse der Annahme der Beschwer degegnerin, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich seien , widersprechen. Er könne basierend auf einer körperlichen Untersuchung bei seinem Hausarzt eine sehr gute bis ausgezeichnete Gesundheit nachweisen ( Urk. 1 S. 2).
Auch dass bei der Festlegung der Massnahmen die ge samte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt werden müsse, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, da er als Romanschriftsteller bis zu seinem Tod berufstätig sein könne ( Urk. 2 S. 3). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Microsoft Office Kurs zu Recht verweigert hat.
4 .
4 .1
Die Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 Abs. 3 IVG ist ab schliessend (BGE 119 V 250 E. 1b). I n Anbetracht der vor dem Eintritt der Inva lidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit als Bankangestell ter (vgl.
Urk. 6/1/2, Urk. 6/30/3 ) , kommt nur eine Einordnung des Kurses unter den Titel einer Umschulung in Betracht (BGE 110 V 266 f. E . 1a mit Hinweisen ). 4 .2
Als mögliche Umschulung smassnahmen
fallen Massnahmen in Betracht, die ge zielt und planmässig die berufliche Förderung bezwecken ( Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, N 31 zu Art. 17) . Dazu gehören gemäss Randziffer 4021 des Kreisschreibens des BSV über die Ein gliederungs massnahmen beruflicher Art ( gültig ab 1. Ja nuar 2014 [Stand: 1. Ja nuar 20 19 ]; KSBE ) die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA), der Besuch einer Mittelschule respektive einer Fachmittel schule mit der gymnasialen oder einer Fach-Maturität oder einer Fachhochschule, höheren Fachschule , Hochschule beziehungsweise Universität sowie zum or dentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen.
D en vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der von ihm ausgewählte Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » , ange boten von der S chule Y.___ , aus total 20 Lektionen zu 50 Minuten an 5 Kurstagen ( Urk. 3/13) besteht . Ziel des Kurses ist, den Teilnehme n de n
Grundkenntn isse in der Textverarbeitung zu vermitteln , um sie zu befähigen, verschiedene Dokumente zu erstellen, zu gestalten und zu drucken ( Urk. 6/89/3). Nach dem Kurs besteht die Möglichkeit , die ECDL Modulprüfung «Textverarbei tung» abzulegen ( Urk. 6/89/1).
Bereits a us der kurzen Dauer des vom Beschwerdeführer ausgewählten Word-Kurses mit lediglich 50 Lektionen und de m fehlenden eidgenössisch anerkannten Abschluss wird klar , dass dieser nicht - wie grundsätzlich für eine Umsch ulung erforderlich (vgl. E. 1.3 vorstehend) - einer Ausbildung im Sinne des Berufsbil dungsrechts entspricht und auch nicht mit den im KSBE aufgeführten Lehrgängen v erglichen werden kann . Vielmehr ist ei ne
gezielte und planmässige Ausrichtung auf eine beruflich-erwerbliche Ausbildung nicht ersichtlich und wird vom Be schwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso
wenig wird geltend gemacht ,
der Kurs diene der Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung .
Damit kann der Kurs von v ornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen, d ie Voraussetzungen der Gewährung der Kostengutsprache unter diesem Titel sind mithin nicht erfüllt.
4 .3
Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung biete t , werden von der Invalidenversicherung nicht übernommen ( Rz 40 KSBE). Inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller
- sofern diese überhaupt eine Erwerbs- und nicht eine blosse Liebhabertätigkeit darstell t , für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat
(BGE 108 V 210 E. 2) - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich wiederhergestellt oder verbessert werden kann , ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich , zumal der Beschwerdeführer
- bereits vor der Durch führung des Kurses im Mai 2019 ( Urk. 6/89/1) - in der Lage war, seine Mitteilun gen ( Urk. 6/86-87) wie auch sowohl seine Eingaben im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der Beschwerdegegnerin mithilfe eines Computer s zu verfas sen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/76, Urk. 6/93 ) und einen Mailverkehr zu führen ( Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/83 , Urk. 6/88 ; vgl. auch Urk. 6/4/1 ).
4 .4
Damit sind die wesentliche n Voraussetzung en
für eine
Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt . Ob
sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers
- wie von diesem vorgebracht ( Urk. 1 S. 2)
- dahingehend ver bessert hat, dass Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten , so wie ob solche angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch zu einer wesentlichen, zu erwartenden Arbeitsdauer führen ( Rz
4014 KSBE) , kann bei die ser Ausgangslage offen bleiben .
Immerhin bleibt zu bemerken, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential ausgemacht hat. Denn an dernfalls hätte sie eine Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG in die Wege geleitet.
Somit hat die Beschwerde gegn erin die Kostengutsprache für den Kurs « Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul » in der Verfügung vom 5. September 2019 zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser