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IV.2019.00671

Nicht angekündigter Gutachterwechsel führt nicht zu Unverwertbarkeit des Gutachtens, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, ohne Berufsausbildung, war zuletzt seit dem 1 5. April 2010 saisonal (d.h. jeweils vom 1 5. April bis zum 1 5. Oktober) als Mit arbeiterin Kasse/Kiosk im Y.___ angestellt, seit 2011 mi t einem Pensum von 100 % ( Urk. 7/23/17, Urk. 7 /25, Urk. 7 /29/2-4 , Urk. 7/114 ). Aus serhalb der Freibadsaison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstel lungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog A rbei tslosenentschädigung ( Urk. 7/29/5-6, Urk. 7 /45/2 , Urk. 7/114 ). Am 2 5. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und mediz inische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 7. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7 /67). Die von der Versicherten dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /71/3-13) hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil IV.2015.0090 2 vom 3 0. September 2016 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen ,

über den Rentenanspruch ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsg ericht die Beschwerde ab ( Urk. 7 /77 ). Das sozialversicherungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten.

Die IV-Stelle holte darauf die Berichte der aktuellen Behandler ein ( Urk. 7 /81 f. ). M it Verfügung vom 7. April 2017 ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie dur ch die Z.___ an ( Urk. 7 /100). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urt eil IV.2017.00 434 vom 2 9. Juni 2017 ab ( Urk. 7 /108). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gutachten wurde am 6. März 2018 erst attet ( Urk. 7 /116), am 1 3. April 2018 wurden von der IV-Stelle gestell te Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 7/117) beantwortet ( Urk. 7 /118). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistu ngsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /125). Nachdem die Versicherte am 1. April 2019 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 7 /128) und diesen am 1 8. April 2019 e rgänzend begründet hatte ( Urk. 7 /131) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2019 wie angekündigt ab ( Urk. 7 /135 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube ,

am 2 5. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. September 2019 sei aufzuhe ben und es sei ihr spätestens ab März 2015 min destens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine gerichtliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer Begut achtungsstelle, von der erfahrungsgemäss ein beweiswertiges Gutachten erwartet werden könne, durchzuführen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 2. November 2019 an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2019 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 mitgeteilt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen spätestens seit November 2017 voll arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit vor die sem Datum sei nicht evaluierbar. Aufgrund der ärztlichen Berichte oder Gutach ten habe es keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 gegeben, weder im psychischen noch im somatischen Bereich. Somit sei keine invalidisie rende Einschränkung ausgewiesen und das Leistungsbegehren werde abgewiesen ( Urk. 2 S.

1 f.).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung räumte die Beschwerdegegnerin ein , dass der Wechsel des Gutachters nicht korrekt verlaufen sei, es seien jedoch keine Beweismittel eingereicht worden, die beweisen würden, dass das Gutachten aus geschlossen werden müsse. Dieses sei aus ihrer Sicht inhaltlich korrekt. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, überraschenderweise hab e anstelle von med. pract. A.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie, Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie , die psychiatrische Untersuchung am 2 1. November 2017 durchgeführt ( Urk. 1 S. 3). Es werde bestritten , dass ein Wechsel des psychiatrischen Gutachters zulässig gewesen sei, zumindest hätte dieser Wechsel den betei ligten Parteien bekannt gegeben werden müssen

( Urk. 1 S. 4) . Da diese Begutachtung somit widerrechtlich gewesen sei ,

habe sie ihren Geheim- und Intimb ereich und damit Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs ( ZGB ) sowie ihr e Grun d recht e auf persönliche Freiheit und Wahrung ihrer Privatsphäre verletzt ( Art. 10 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft

[ BV ] ; Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei kein Schreiben der Z.___ ersichtlich, das die Gutachterfragen unterbreite und G elegenheit zur Stel lung von Zus atzfragen gebe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle ( Urk. 1 S. 4). Ebenfalls verletzt sei die Aktenführungspflicht, indem die Beschwer degegnerin lediglich die zweite Seite des Berichtes der C.___ vom 2 5. November 2014 zu den Akten genommen habe ( Urk. 1 S.

6).

Sodann sei angesichts der zahlreichen medizinischen Akten betreffend diesen Zeitraum nicht ersichtlich, weswegen die Z.___ und die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor November 2017 durchgeführt hätten . Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung dar ( Urk. 1 S. 8).

Gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens spreche, dass nicht alle Berichte der behandelnden Ärzte und die sich daraus ergebenden Diagnosen berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 9 und S. 11), die fehlende Drittanamnese des Ehemannes der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) sowie die aufgrund der gesamten medizinischen Akten nicht nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung ( Urk. 1 S.

11). 2.3

In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung führe eine mangelhafte Orientierung über den Namen des Gutachters nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprech enden Abklärungsergebnisse . Der betroffenen Partei dürfe aus mangelhafter Eröffnung nur kein Nachteil erwachsen, ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich ( Urk. 6 S. 1).

Bezüglich des Zeitraums zwischen April 2015 und November 2017 erörterte sie , es gebe zwar Hinweise auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, es würden jedoch Angaben fehlen , um diese genau eingrenzen zu können. Da es sich jedoch um vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise um einen Bericht ausserhalb des anspruchsrelevanten Zeitraumes handle, sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 6 S. 2) . 2.4

In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unzutreffend, dass sich für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 keine blei bende Arbeitsunfähigkeit feststellen liesse, solche Hinweise fänden sich in diver sen medizinischen Berichten sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 ( Urk. 9 S. 1). 2.5

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente ab April 201 5. Soweit beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente auch für den Monat März 2015 beantragt wird ( Urk. 1 S. 2), ist auf dieses Begeh ren nicht einzutreten, da im Verfahren IV.2015.00902 mit Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Rentenanspruch frühestens ab April 2015 besteht. 3.

3.1

I n medizinischer Hinsicht beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin mass geblich auf dem polydisziplinären Gutachten der

Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116 ) . Die Beschwerdeführerin beanstandete dieses bereits in formeller Hinsicht , indem sie vorbrachte , es sei unverwertbar, da das psychiatrische Gut achten nicht wie angekündigt von pract. med.

A.___ , sondern von Dr. B.___ erstellt worden sei

( Urk. 1 S. 3 ff.). Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen. 3.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Zwar trifft es zu, dass die Gutachterstelle der Beschwerdeführerin im Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 1 6. Oktober 2017 mitteilte, med. pract. A.___

führe die psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 7/111) , und sie in der Folge nicht auf den Wechsel zu Dr. B.___ hinwies. Es liegt somit grundsätzlich eine mangelhafte vorgängige Orientierung über die Person des psychiatrischen Gutachters vor. Ein forme ller Mangel, welcher der Verwert barkeit des Gutachtens gegebenenfalls entgegenstünde, ist aber zu verneinen, wenn der Versicherungs träger nachträglich mit der Delegation einverstanden ist und die versicherte Per son weder geltend macht, sie hätte bei gehöriger vorgängiger Orientierung Gegenvorschläge für die Wahl der sachverständigen Person machen wollen, noch Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person vorbringt, welche die Begutachtung durchgeführt hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2).

Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, der Gutachterwechsel sei sicher nicht korrekt verlaufen, hielt jedoch an der Verwertbarkeit des Gutachtens fest ( Urk. 2 S. 2). Damit kann von ihrer nachträglichen Einwilligung ausgegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob gegen Dr. B.___

gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen. Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI )

kann gegen einen Sachverständi gen eingewendet werden, er habe ein persönliches Interesse an der zu beurteilen den Sache, aber auch eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Ver bundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht sowie mangelnde Fachkompetenz (KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081).

Mit Bezug auf Dr. B.___ wurde geltend gem acht, dass er nach Erfahrung des R echtsvertreters der Beschwerdeführerin einseitig zu Lasten der Versicherten und zu Gu n sten der Versicherungen urteile und deshalb befangen sei. In zahlreichen von ihm verfasste n Teilgutachten habe man noch nie eine Beurteilung von ihm gesehen, die bei der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu einer Rente der Invalidenversicherung geführt habe ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Befangenheit einer sach verständigen Person grundsätzlich nicht mit der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen in früheren Fällen begrün det werden, es sei denn, es w ird

substanziiert dargetan, wie sich aus einer Fehl leistung in früheren Fällen auf die Befangenheit eines Experten im konkreten Fall schliessen l ässt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich sodann mit dem - auch vorliegend zur Dis kussion stehenden - Anwendungsbeispiel eines systematisch (zu) niedrigen Arbeitsunfähigkeitsgrades auseinandergesetzt und ausgeführt, auch hier könne eine systematische Benachteiligung nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden, hingegen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenom menheit eines Experten mittels verlässlicher Statistik über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.3-6.5).

Was den statistischen Nachweis einer Befangenheit betrifft, so reichte die Beschwerdeführerin Statistiken betreffend die durch die MEDAS D.___ und die Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein ( Urk. 10/1-2). Abgesehen davon, dass aus dem eingereichten Dokument nicht ersichtlich ist, woher diese Daten stammen und sich nur aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt, dass sich diese auf die Z.___ beziehen sollen, kann rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht aber eine Gu tachterstelle befangen sein. O hne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten kann der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht erbracht werden . Solche Daten zur Tätigkeit einzelner Gutachter existieren offenbar (noch) nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.6). Es kann jedoch nicht Sache des erstinstanzlichen Gerichts sein, solche Daten im vor liegenden konkreten Fall zu erheben. Denn das Bundesgericht hat im besagten Urteil zusätzlich erwogen, bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei mit einem gewissen Streubereich zu rechnen und aussagekräftig könnte nur eine starke Abweichung sein, wobei auch in die sem Fall noch überprüft werden müsste, ob sie nicht durch andere Faktoren (als durch eine Voreingenommenheit) besser erklärbar wäre (E. 6.5). Eine Datenerhe bung könnte sich also nicht auf Dr. B.___ beschränken, sondern es müssten wei tere Gutachter einbezogen werden und die erhobenen Daten müssten einer umfassenden, verschiedene Faktoren berücksichtigenden Analyse unterzogen werden. Eine solche Erhebung und Analyse geht über das hinaus, was ein einzel fallbezogenes und erstinstanzliches Gerichtsverfahren zu leisten hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).

Damit sind keine Umständ e nachgewiesen, die Dr. B.___ unabhängig vom vorlie genden konkreten Fall als generell befangen erscheinen lassen. Anhaltspunkte, die auf ei ne Befangenheit von Dr. B.___ im konkreten Fall hinwie sen und gegen dessen Bestellung zum Guta chter spräch en, sind ebenfalls nicht dargelegt wor den .

3.3

Auch aus der Tatsache , dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Bestellung von med. pract. A.___ als psychiatrischen Guta chter mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 (Prozess IV.2017.00434) abgewiesen hat , lässt sich nicht ableiten, dass ein Gutachterwechsel nicht zulässig wäre , da mit diesem Entscheid lediglich festgehalten worde n war, dass gegen med. pract. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht hin gegen, dass er die Begutachtung durchzuführen habe.

Von einem Verstoss gegen die ausdrückliche Anordnung des Sozialversicherungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 9 S. 3 ) , kann mithin nicht die Rede sein. Damit war die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht widerrechtlich und verletzte die Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit und Schutz d er Pri vatsphäre ( Art. 10 und Art. 13 BV) von v ornherein nicht .

Damit kann dem Gut achten der Z.___ nicht aus formellen Gründen der Beweiswert abgesprochen werden , sondern es ist in die nachfolgende materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs einzubeziehen. 3.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Akten finde sich kein Schreiben, das ihr die Gutachterfragen unterbreite t und Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gegeben hätte , wodurch ihre Mitwirkungsrechte und ihr recht liches Gehör verletzt worden seien, handelt sie widersprüchlich und kann deshalb nicht gehört werden . So rügte sie nämlich im Verfahren IV.2017.00434 gerade den von der Beschwerdegegnerin fest gelegten weiten Frage n katalog , ohne aber selber Zusatzfragen zu stellen,

obwohl sie von der Beschwerdegegnerin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war ( Urk. 7/85/1 , Urk. 7/88, Urk. 7/89, Urk. 7/90, Urk. 7/108/11).

Welche Zusatzf ragen Dr. B.___

konkret hätten gestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich und legt auch d ie Beschwerdeführer in nicht dar. 3.5

Die geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht ( Urk. 1 S. 6) ist ebenso unbegründet, sind doch unter Urk. 7/60/30-31 beide Seiten des Berichtes der C.___ vom 2 5. November 2014 bei den Akten.

3.6

Zusammenfassend sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin hinsicht lich der Durchführung des Vorverfahrens allesamt unbegründet. In der Folge ist zu prüfen, was aus dem Gutachten der Z.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen , zum einen zu den Befunden und Diagnosen und zum andern zur Arbeitsfähigkeit abzuleiten ist. 4 . 4 .1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach einem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im E.___ magnetreso nanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischämische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts per fundiert, ansonsten handelte es sich um eine altersentsprechende Abbildung des Neurocraniums ( Urk. 7/60/1).

Vom 2 4. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Reha bilitation in der F.___ auf ( Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gangbild sicher. Es bestand noch eine leichte Dysarthroponie (Sprechstörung). Überdies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teilbereichen der Exekutivfunktionen wie Interferenzanfälligkeit, Kategorisierungsfähigkeit theo retische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Feh lerkontrolle und Monitoring), Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vorhanden ( Urk. 7/60/6). Bis Ende Juli 2013 wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da auf grund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz bei erhöhten Anforderungen, steigender kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerksamkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stu fenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen ( Urk. 7/60/7).

Am 2 9. August 2013 führte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, eine neurologische Untersuchung durch ( Urk. 7/60/2). Neben leichten residu ellen Beschwerden, vorwiegend einer Hypästhesie (Verminderung der Berüh rungs- und Drucksensibilität der Haut) und einer leichten distalbetonten rechts seitigen Hemiparese (unvollständige Lähmung der rechten Körperhälfte), erhob er vordergründige rechtsbetonte Kopfschmerzen, teils mit stechenden Exazerbatio nen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese als posttraumatische Kopfschmerzform. Zusätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen ohne klinisch vestibu lär fassbare Auffälligkeiten. K linisch stellte er Zeichen einer eventuell zusätzlichen zerviko zephalen Komponente fest. Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerz mitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten ( Urk. 7/60/3). 4.2

Dr. H.___ überwies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklag ten symmetrischen Myalgien und Arthralgien an Armen, Händen, Oberschenkeln und Füssen und wegen Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten Kopfschmerzen zur stationären Behandlung ins I.___ , die vom 1 1. bis zum 1 7. April 2014 dauerte ( Urk. 7/23/7 und 7/23/11). D ort wurden neu eine Fibro myalgie , eine Pansinusitis bei viralem Infekt der oberen Atemwege und ein Vita min D-Mangel diagnostiziert ( Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 1. bis zum 2 5. April 2014 bescheinigt ( Urk. 7/14/4 und Urk. 7/23/8). Das am 1 5. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende normale Befunde ( Urk. 7/23/5 f.) . Hinweise auf eine systemi sche entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden ( Urk. 7/23/8). 4.3

Beide Knie wurden am 2 8. Juli 2014 im J.___ computertomogra phisch untersucht ( Urk. 7/23/22 und Urk. 7/23/23). Am linken Knie wurden eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenks fazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medialen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es w urden keine ligamentäre Läsion und kein signifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Veränderungen waren nicht vorhanden ( Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine mögliche zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer eindeutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergreifend auf die mediale Gelenks fazette der oberen Patellarhälfte, festgestellt. Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Verände rung waren nicht zu sehen ( Urk. 7/23/23). 4.4

Dr. H.___ hielt in seinen Berichten vom

4. und 5. November 2014 ( Urk. 7 /16-18) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Tachykardie mit Leistungsminderung - Procainamid besser - Verdacht auf Fi bromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - 0 4/2014: Widespread-Pain index 15, Symptom-Severity-index 8 - Gonalgie (Knies chmerzen) beidseits - MRI Knie links 23.8.2013 ( vgl. Urk. 7/23/24). : Gelenkserguss, Bakerzyste, aus gedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chondropathie patellae Grad IV, Chondropathia Grad III - MRI Knie rechts 20.1.2010: ch ronische Chondropathie patellae - Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorgter dist aler Radiusfraktur am 16.1.2012 - Kompressionsbedingte Irritation des Ram us superficialis nervi radialis - Aktivierte Pisotriquetratarthrose links - Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der dis talen Radiusgelenkslippe - Polyarthrose der Hände und Handgelenke beidseits - Vitamin-D-Mangel (ED 04/2014) - Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013 - Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, d eutliche Dys arthrie, leichte He miparese rechts, aetiologisc h am ehesten mikroangiopa thisch - cvRf: arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py), positive Familienanamnese, Dyslipidämie - Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980 - anamnestisch histologisch ge sichert mit Lungenbiopsie links - rezidivfrei n ach einjähriger Steroidtherapie - Anamnestisch Migräne - Anamnestisch Statu s nach Maserninfektion als Kind - residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt) - Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Kleinkind.

Dr. H.___ vertrat die Auffassung, es bestehe sicher eine Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurteilen. Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig ( Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu ver nachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den obe ren Extremitäten und der Wirbelsäule entlang ( Urk. 7 /18/1). 4.5

Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensionskasse und erstattete am 1 6. Dezember 2014 ein Gutachten ( Urk. 7/60/15-28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen: - Symptomatische Fingerpolyarthrose mit ak tuell im Vordergrund stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits: - Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende Endge lenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfern ung - Fi bromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren St romgebiet rechts am 02.06.2013: - Dysarthrie, Ataxie de s rechten Armes proximal betont - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hyperton ie, Nikotinabusus, Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.

Dr. K.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilita tion nach der für den 2 0. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abg eschlossen sei ( Urk. 7/60/26). 4.6

Wegen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. H.___ die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ans L.___ der C.___ , welche am 2 5. November 2014 stattfand. Es wurden organi sche affektive Störungen (ICD-10 F06.3) und eine le ichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) diagnostiziert ( Urk. 7/60/30). Überdies wurden eine neuropsychologi sche Testung und eine Therapie beim Ambulatorium organisiert ( Urk. 7/60/31).

Die Beschwerdeführerin erschien darauf lediglich zwei bis drei Mal im L.___ , weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arztzeugnis nicht erstellt werden konnte ( Urk. 7/63). Auch die empfohlene Testu ng fand nie statt ( Urk. 7/64). 4.7

Am 2 0. Januar 2015 führte

Dr. med.

M.___ , Fac harzt für Orthopädi sche Chirurgie und Handchirurgie, eine stellungskorrigierende DIP-Arthrodese Dig II und III und eine Synovektomie und Osteophytenabtragung an den Endge lenken Dig II und III der rechten Hand durch ( Urk. 7/60/32).

Sech s Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konso lidierten Arthrodesen fest. Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeitsfähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewähr leistet sein sollte. Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst j ederzeit melden ( Urk. 7/40/6). 4.8

In einem weiteren Bericht vom 1 6. März 2015 beurteilte Dr. H.___ den Gesund heitszustand als in etwa stationär ( Urk. 7/37/1). Die Arthrose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden ( Urk. 7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. H.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Lei stungsfähigkeit ( Urk. 7/37/2).

Am 2 4. März 2015 attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis zum 3 1. Mai 2015 eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit ( Urk. 7/49/1). 4.9

Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2015 im J.___ untersuchen. Es wurden eine Oesophagogastroduodenoskopie durchgeführt und eine Antrumgast ropathie und eine erosive Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter plyori geäussert und vorgeschlagen, den histologischen Befund abzuwarten ( Urk. 7/60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens, wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernährungsintoleranz, eine Lak toseintoleranz, gegebenenfalls auch eine Fruktoseintoleranz, wurden als mö glich erachtet ( Urk. 7/60/37). 4.10

Am 4. August 2015 erstellte Dr. K.___ ein Gutachten, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht ( Urk. 7/71/24 ff. ).

Dr. K.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symp tomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP-Arthrodese Dig II und III rechts) am 2 0. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf ( Urk. 7/71/30 ).

Sie zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt. Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Langzeitver lauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Versicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im I.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten dege nerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeigten sich unverändert. Die Fin gerpolyarthrose mit Herberdenarthrose, vor allem Dig II und III beidseits, sei am 2 0. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postope rativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt noch nicht feststehe. Aufgrund der Handproblematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %

( Urk. 7/71/33 ). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/71/34 ). 4.11

Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 1 2. Oktober 2016 aufgrund von seit zwei Monaten bestehenden und im Verlauf deutlich progredienten tief lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den ventrolateralen Oberschenkel rechts in der Klinik für Neurochirurgie des I.___ vorgestellt hatte ( Urk. 7 /82/12) , wurde am 2 5. Oktober 2016 eine mikrochirurgische Dekompres sion (Rezessotomie) LW 4/5 rechts durchgeführt ( Urk. 7 /82/8) . Dr. med. N.___ , Oberarzt, berichtete anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 4. November 2016 dass diese zwei Wochen früher als üblich durchgeführt worden sei, da die Beschwerdeführerin danach für mehrere Wochen nach Brasilien gereist sei. Er hielt fest, die Beschwerden hätt en sich insgesamt verbessert, er gehe davon aus, dass sich diese noch weiter zurückbilden würden

( Urk. 7 /82/6 ). Die Beschwerde führerin sei vom 2 5. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7 /82/11). 4.12

Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. Dezember 2016 zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen ein chronisches lumbora dikuläres Schmerzsyndrom mit Rez essusstenosen LW 4/5 rechts und mikrochirurgischer Dekompression Rezessotomie LW 4/5 rechts am 2 5. Oktober 2016, ein zervikoradikuläres Reizsyndrom rechts, wahrscheinlich C5 bei intraforaminaler Enge sowie ein Sta tus nach DIP-Arthrodese D II und III ( Urk. 7 /81/6) . Hinsichtlich der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführer in wies er darauf hin, dass diese von der Neurochirurgie noc h bis am 1 2. Dezember 2016 zu 100 % krankgeschrieben sei. Um die Frage nach noch möglichen Tätigkeiten seriös beantworten zu können , müsse ein A rbeitsmedizin er befragt werden. Ob die bisherige Tät igkeit noch zumutbar sei, wer de sich je nach Verlauf zeigen ( Urk. 7 /81/7) . 4.13 4.13 .1

Im Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit ( Urk. 7 /116/54): - Geringe Funktionsstörung rechte Hand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie sowie Resektionssuspensions-Interpositions-Arthroplastik Daumensattelgelenk rechts und partielle Trapezoidektomie vom 2 5. April 2017 - Morbus Du puytren Stadium I-II Digg. III und IV rechts - Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK 4/5 rechts bei degenera tiven Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Gonarthrose beidseits, retropatellär akzentuiert

Ferner erhoben die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7 /116/54): - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2009, aktuell unter zweifacher Medikation - Sarkoidose der Lunge, diagnostiziert 1980, erfolgreich therapiert mit einjähri ger Cortison-Therapie, im CT von 2014 kein Hinweis auf Rezidiv - Polyarthrose der Finger - Gastroösophagiale Refluxkrankheit - Dyslipidämie, derzeit ohne medikamentöse Therapie - Status nach Hirninfarkt 06/2013 4.13 .2

Gemäss Dr. me

d. O.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin, prä sentierte sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand mit leichtem Ü bergewicht und habe im Rahmen der Anamneseaufnahme problemlos ohne Schonhaltung während 40 Minuten sitz en können . Die durchgeführte Blutdruck messung habe eine noch leichtgradige E r hö h ung unter medikamentöser Therapie ergeben. Auch die Herzfrequenz habe sich unter Therapie mit Ivabadrin im oberen Normbereich gezeigt. Ansonsten sei der internistische kardiopulmonale Untersu chungsstatus kompensie rt und unauffällig. Auch im Rahm en des Belastungstests mit Angabe von Schmerzen im Bereich des unteren Rückens sowie zunehmenden Kopfschmerzen hätten sich keine Hinweise auf eine kardiorespiratorische Insuf fizienz ergeben, auch das normwertige Pro-BNP mache eine dekompensierte Her zinsuffizienz unwahrscheinlich. Die Lipide seien erhöht, bei Status nach Insult sei ein e Cholesterinsenkung indiziert. Die endoskopisch gesicherte gastroösopha giale Refluxkrankheit scheine klinisch unter Protonenpumpentherapie bis auf Angabe von Übelkeit kompensiert, der chronische ungeformte Stuhlgang sei bei unauffälliger Darmspiegelung vor zwei Jahren im Rahmen der erwähnten Unver träglichkeiten von grösseren Laktose- und Fr uktosemengen oder wahrscheinlich im Rahmen eines Reizdarmsyndroms vom Diarrhoe-Typ zu sehen. Die von der Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden geschilderten Kopfschmerzen seien im neurologischen Teilgutachten zu bewerten , eine zugrundeliegende internistische Erkrankung sei nicht evident. Die Bewegungen der Fingergelenke seie n nach Ver steifungsoperation kli nisch nachvollziehbar eingeschrä nkt und im Rahmen des orthop ädischen Teilgutachtens zu bewerten . Eine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit liege nicht vor ( Urk. 7 /116/29 f.). 4.13 .3

Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte Spannungs kopfschmerz en mit Merkmalen eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, eine Hypästhesie der beiden Endglieder Dig. II bis III beidseits (bekannte operierte Fingerpolyarthrose), eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges bei Zustand nach Maserninfektion, ei nen Opioidfehlgebrauch und ein en mögl iche n Fersensporn rechts ( Urk. 7 /116/35).

Prof. Dr. P.___ führte aus, in der neurologischen Untersuchung sei vorrangig eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges aufgefallen, als Korrelat habe sich im Inspektionsbefund eine fokale Trübung der Hornhaut gefunden. Diese sei vereinbar mit einem Zustand nach Maserninfektion im Kleinkindalter und sei aktenkundi

g. Sämtliche Muskeldehnungsrefl exe seie n erhalten, es fänden sich weder fokale Paresen , noch hätten sich radikuläre Syndrome nachweisen oder provozieren lassen. Die Halswirbelsäule sei in ihren mittleren Abschnitten leicht klopfschmerzhaft und unter Angabe von Schmerzen in der beobachteten und passiven Beweglichkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Im MRI der Lendenwirbel säule hätt en sich rezessale Einengungen im Sinne von degenerativen Verände rungen gefunden, ein erhebliches klinisches Korrelat bestehe jedoch nicht. Als Ursache des rechtsseitigen Fersenschmerzes habe sich ein möglicher Fersensporn palpieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduktion des Berührungsempfindens in den Fingern II und III habe in der neurologischen Untersuchung, führend auf der Innenseite eine glaubha ft leichte Hypästhesie ergeben. Das angegebene Kopfschmerzsyndrom sei primär als Spannungskopf schmerz einzuschätzen. Eine Verschlechterung sei wahrscheinlich durch einen chronischen Schmerzmittelübergebrauch verursacht . Der angegebene Kleinhirn infark t im Jahr 2013 sei aktenkundig al s Minor-Stroke im AICA-Stromgebiet. Aktuell lasse sich diesbezüglich kein residuelles neurologisches Defizit feststellen ( Urk. 7 /116/36) .

Zusammenfassend sei eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten zu attestieren, dies aufgrund der degenerativen spinalen Ver änderungen. Arbeiten in Höhen oder Tätigkeiten, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern würden, könnten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zuge mutet werden. Einfache körperliche Aktivitäten wie Schreibtischtätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Verkauf seien aus neuro logi scher Sicht zumutbar ( Urk. 7 /116/37). 4 . 13 . 4

Der orthopädische Teilgutachter, Dr. med. Q.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt fest, die Beschwerdeführerin habe vorrangi g über eine Funktionseinschränk ung der rech ten Hand geklagt. Aktenkundig handle es sich um einen Zustand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie rechts sowie Resektions suspensions-Interpositions-Arthroplastik des Daumensattelgelenks rechts und partielle Trapezoidektomie vom 2 5. April 2017 sowie Zustand nach Endgelenk versteifung Dig. II und III recht

s. Darüber bestehe ein Morbus Du puytren Grad I-II rechts. Funktionell liege eine geringe Einschränkung der Faustschlussfunktion vor sowie eine Einschränkung der Kraftentfaltung des Daumens rechts. Insbeson dere die Kraftsituation sollte sich innerhalb der nächsten sechs Monate auch durch den alltäglichen Gebrauch weiter verbessern, eine gewisse Funktions- und Krafteinschränkung sei in der Regel jedoch dauerhaft zu erwarten. Spe z ifische entzündliche Erkrankungen seien aktenkundig nicht gefunden worden. Darüber

hinaus bestehe ein Zustand nach lumbaler Recessotomie L4/5 rechts. Die Funk tion der LWS sei bei stattgehabter LWS-Operation und übergewichtigem Habitus als gut zu bewerten. Das angefertigte MRI der LWS habe weitere degenerative Veränderugnen in den Segmenten LWK 3 bis LWK 5 mit entsprechenden Rezessusstenosen ergeben. Für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MRI der Halswirbelsäule kein klärendes org anisches Substrat. Auch hier sei auffallend, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewegungseinschränkung bei Untersuchung der Hals wirbelsäule herausgehe. Die klinische Untersuchung beider Kniegelenke habe eine retropatelläre Krepitation ohne nennenswerte Funktionsstörung ergeben, das durchgeführte MRI beider Kniegelenke zeige erklärend als Hauptbefund eine Ret ropatellärarthrose Grad IV. Für die geklagten Fersenschmerzen sei am ehesten eine Insertionstendopathie der Plantarfaszie am Calcaneus klinisch zu vermuten. Hier lasse sich durch Schuheinlagen und adäquate Physiotherapie eine kurzfris tige Besserung erreichen. Darüber hinaus seien eine Gewichtsreduktion und mus kuläre Konditionierung zu empfehlen ( Urk. 7/116/41 f.).

Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal und an beiden Kniegelenken dauerhaft für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltungen nicht mehr arbeits fähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten , bevorzugt in sitzender und/oder wechselbelastender Arbeitshaltung, entsprechend der letzten ange stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verk äuferin im Schwimmbad , sei sie aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Pe nsum und Rendement 100 % ; Urk. 7 /116/42 f.) 4 . 13 . 5

Dr. B.___ führte aus, a nlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin vorrangig von einem lumbalen, in das rechte Bein ausstrah lenden Schmerzsyndrom berichtet, in der vertieften Exploration sei Vergesslich keit herauszuarbeiten gewesen . Eine darüber hinaus gehende psychische Beein trächtigung sei nicht zum Vortrag gekommen und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psy chiatrischen Befund seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren gewesen . Insbesondere seien Stimmung, Antrieb, und affektive Schwingungsfä higkeit weitgehend unbeeinträchtigt gewesen , eine affektive Erkrankung sei somit nicht zu attestierten. Auch für eine hirnorganische Störung hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden , entsprechende psychopathologi sche Auffälligkeiten, insbesondere Impulsivität und Disinhibiti o n sphänomene oder affektive Verände rungen lägen gemäss AMDP-konformem Befund nicht vor. Solche Veränderun gen seien auch aktenkundig anschliessend an das Schlaganfallereignis im Jahr 2013 nicht beschrieben worden . Erhebliche kognitive oder mnestische Beein trächtigungen würden nach klinischem Eindruck ebenfalls nicht vorliegen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, ein dem reklamierten Schmerz zu Grunde liegender erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten gewesen , womit eine ICD-10-konforme Diagnosestellung nicht möglich sei . Zusammenfassend sei also eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrschei nlichkeit zu attestieren ( Urk. 7 /116/47 f.).

Aktenkundig sei zuletzt im Jahr 2014 ein depressives Syndrom attestiert worden. Ausweislich des AMD P-konform erhobenen Befundes liege jedoch keine nam hafte Depressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seinerzeit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Stö rung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen, es sei mög lich, dass dies e auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden habe. Eine fixierte organisch-affektive oder organisch-kognitive Störung sei mithin nicht belegt ( Urk. 7 /116/48). 4 . 13 . 6

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten T ätigkeit bei einem Rendement von 100 % zu 100 % arbeitsfähig. Vorangehend sei eine höhergradige depressive Störung attestiert worden, was auch arbeitsfähigkeitsmindernd g ewesen sein könne, sich retrospe k tiv jedoch zeitlich nicht genauer eingrenzen lasse. Die Bewertung könne also spä teste ns ex nunc gelten ( Urk. 7 /116/57 ). 4 . 14

Zur Frage des Verlauf s der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. April 2018 aus, die aktenkundigen Berichte würden für eine zeitlich eingrenzende und quantifizierende retrospektive Bewertung der Arbeits fähigkeit nicht aus reichen . Es würden psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannt, dies jedoch nicht im Sinne einer austherapierten Gesundheitsstörung. Zum Verlauf der depressiven Störung wür den ausreichend detaillierte aktenkundige Angaben fehlen. Im Jahr 2015 sei zwar eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die Interventionen im Jahr 2016 seien jedoch zumindest passager mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einherge gangen, für wie lange und inwieweit sich dies qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückwirkend kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 9/118/4). 4.15

Dr. med. R.___ , Oberärztin Neurologie an der S.___ , diag nostizierte im Bericht vom 2 0. April 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits, Ers t manifestation circa im Oktober 2017 ( Urk. 7/130/4) . Eine am 2 5. Januar 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine mittelgradige zervikale Spinalka nalstenose C3/4 und C5 (ohne Myelopathie-Signal), Diskusprotusionen und grosse Spondylophyten C3/4 und C4/5, foraminale Stenosen C3/4 beidseits, C4/5 beidseits und weniger ausge prägt C5/6 beidseits (linksbeto nt) sowie Facettenge lenksarthrosen vor allem in den unteren Abschnitten der Halswirbelsäule ergeben ( Urk. 7/130/4, vgl. Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin habe von seit etwa fünf bis sechs Monaten bestehenden starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen sowie Ver krampfungen im proximalen Armbereich beidseits berichtet. Dr. R.___ stellte fest, die zervikalen mittelschweren Spinalkanalstenosen seien aktuell noch asymptomatisch. In den durchgeführten MEPS habe sich keine Affektion der Pyramidenbahn gezeigt, n adelmyographisch seien in entsprechender Kennmus kulatur C4, C5 und C6 beidseits keine Denervationszeichen aufgetreten ( Urk. 7/130/5). 4.16

Ein am 2 5. März 2019 durchgeführtes MRI des linken Knies ergab eine ödematöse Signalalteration im medialen Tibiakopf ohne erkennbare Frakturlinien (Differen tialdiagnose direktes Trauma oder Überlastung). Festgestellt wurden sodann im Verlauf zunehmende Zeichen einer medial- und femoropatellär betonten Gon arthrose mit osteophytären Anbauten sowie Chondropathie, zum Teil mit Knor pelglatze vor all em femoropa tellär. Ferner zeigte sich eine moderate Ergussbil dung sowie eine grössenprogrediente Bakerzyste mit fraglich kleinen enthaltenen Gelenkkörpern (Differentialdiagnose Debri; Urk. 7/130/3). 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116). Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen. 5 .2

Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopä dischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Vorakten erstellt ( Urk. 7/116/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuel len Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/116/23 ff., Urk. 7/116/30 f. , Urk. 7/116/37 ff., Urk. 7/116/43 ff. ). Sie konnte sich insbesondere auch zu ver schiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern ( Urk. 7/116/26 f. , Urk. 7/116/38 f., Urk. 7/116/45 ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diag nosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/116/29 f. f., 7/116/35 ff. und 7/116/41 f.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 7/ 116/49 ff. ). Gesamthaft e rfüllt das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizini sche Expertise (vgl. E. 1.5) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht dagegen zunächst geltend , es hätte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 10 ) .

Die Beschwerdeführerin forderte bereits in der Beschwerde gegen die Zwischen verfügung betreffend Begutachtung vom 7. April 2017 ( Urk. 7/100) die Durch führung einer neuropsychologischen Begutachtung ( Urk. 7/101/15). Dieser Antrag wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.3) die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutach ten sind ( Urk. 7/108/10) . Zu die sem Zeitpunkt hatte keiner der Gutachter eine neuropsychologische Beurteilung als notwendig bezeichnet , dies ist bis heute nicht der Fall. Auf eine neuropsycho logische Begutachtung konnte mithin verzichtet werden, zumal die Beschwerde führerin zwar im Juni 2013 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte ( Urk. 7/ 60/1 ), dessen Auswirkungen sich jedoch bis auf leichte kognitive Ein schränkungen vollständig zurückgebildet hatten ( Urk. 7/60/3, Urk. 7/71/31 ) und die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagte eingeschränkte Konzentrati onsfähigkeit und V ergesslichkeit ( Urk. 1 S. 10) von Dr. B.___ anlässlich der Erhe bung des psychopathologischen Befund es

- übereinstimmend mit dem neurolo gischen Gutachter Prof. Dr. P.___ ( Urk. 7/116/32) - nicht festgestellt werden konnten

( Urk. 7/116/46).

Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. P.___ sehe sich als Facharzt für Neurologie fälschlicherweise auch als für die Vornahme von ne uropsycholo gische n Begutachtungen qualifiziert ( Urk. 1 S. 10) , ist sodann nicht näh er einzu gehen, da vorliegend gerade kein neuropsychologisches Gutachten durchgeführt wurde und die Qualifikation von Prof. P.___ für das von ihm verfasste neurolo gisch e Gutachten nicht in Frage gestellt wird . 5 .4

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, im Gutachten

fehle die Drittanamnese ihres Ehemannes , dieser hätte berichten können, dass sie nur noch eine knappe halbe Stunde spazieren könne und dass sie kognitiv eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 10). Dazu ist auszuführen, dass die Einholung von fremdanamnestischen Aus künften keineswegs zwingend ist, sondern im Ermessen der E xperten liegt. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 2 8. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Dass die Gutachter den Ehemann nicht befragt haben, steht somit der Beweiskraf t der Expertise nicht entgegen, zumal keine Anhalt spunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage wäre, sich zu allfälligen Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden selbst

zu äussern. 5 .5

Der internistische Gutachter Dr. O.___

stellte keine eigenständige internisti sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/30). Die B eschwerdeführerin bringt dagegen vor , Dr. O.___ sage nichts zu den kardio logischen Befunden und habe den Bericht zur kardiologischen Untersuchung des Dr. T.___ vom 7. August 2014 nicht beigezogen ( Urk. 1 S. 9).

Zwar trifft es zu, dass der genannte Bericht sich nicht bei den Akten befindet, Dr. O.___ war jedoch aufgrund der Berichte von Dr. H.___ bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Tachykardie mit Leistungsminderung sowie eine Mitral klappeninsuffizienz diagnostiziert worden war ( Urk. 7/116/8, Urk. 7/116/21 ). Daher führte er mit der Beschwerdeführerin zusätzlich zur üblichen Untersuchung des Herzens einen Treppenbelastungstest sowie ein EKG durch ( Urk. 7/116/28). Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass sich die Herzfrequenz unter medika mentöser Therapie im oberen Normbereich befinde und der internistische kardi opulmonale Untersuchungsstatus ansonsten k ompensiert und unauffällig sei . Im Rahmen des Treppenbelastungstests hätten sich keine Hinweise auf eine kardio respiratorische Insuffizienz ergeben ( Urk. 7/116/29). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Einholung des Berichtes von Dr. T.___ nicht zu beanstanden und die Schlussfolgerung von Dr. O.___ , es liege keine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/116/30 ), nachvollzieh bar und begründet. 5 .6

Es fällt auf, dass die von Prof. P.___ im neurologischen Teilgutachten festgehal tenen Diagnosen ( Urk. 7/116/35) im Gesamtgutachten nicht aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/116/51 , Urk. 7/116/54 ). Diese haben gemäss Dr. P.___ zwar insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , als ihr schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in Höhen oder solche, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern, nicht mehr möglich sind. Einfache Tätigkeiten in der Gastrono mie oder im Verkauf werden jedoch ausdrücklich als zumutbar beurteilt ( Urk. 7/116/37). Die Beschwerdeführerin ist somit in der bisherigen Tätigkeit in der Y.___ auch gemäss dem neurologischen Teilgutachten nicht einge schränkt. Die Auslassung der neurologischen Diagnosen im Gesamtgutachten ist daher unproblematisch. 5 .7 5 . 7. 1

Im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Diagnosen betreffend die Hände zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen soll t e n , dies widerspreche der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. M.___ ( Urk. 1 S. 9).

Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. Q.___ der diagnostizierten geringen Funktionsstörung der rechten Hand und dem Mor bus Du puytren durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, die angestammte Tätigkeit jedoch dennoch als den Einschränkungen angepasst beurteilte ( Urk. 7/116/43). Andererseits ist betreffend die Beurteilung von Dr. M.___ festzuhalten, dass dieser am 1 3. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging ( Urk. 7/40/6). Die Gutachter setzten sich mit dieser Beurteilung auseinander und kamen in nach vollziehbarer Weise zum Schluss , dass die Formulierung «zumindest 50 % arbeitsfähig» einer höheren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht entgegenstehe ( Urk. 7/116/49). Dr. M.___

ging denn auch v on einer weiteren Besserung der Überempfind lichkeit im Bereich der Pulpa im Verlauf aus und empfahl eine Steigerung der Arbeitstätigkeit nach Massgabe der Beschwerden ( Urk. 7/40/6). Aktuellere Arbeitsunfähigkeitszeug nisse von Dr. M.___

liegen nicht vor . Allgemein ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen sodann

auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu andersla utenden Einschät zungen gelangen . 5.7.2

Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

sei zum Schluss gekom men, die Beschwerden am Hals seien nicht nachvollziehbar, ohne das MRI der Halswirbelsäule vom 2 5. Janua r 2018 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9).

Es trifft zu, dass Dr. R.___ am 2 0. April 2018 unter anderem gestützt auf die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2 5. Januar 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits mit Erstmanifestation etwa im Oktober 2017 diagnostizierte und fest hielt , die Beschwerdeführerin berichte von starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen und Verkrampfungen im proximalen Arm beidseits ( Urk. 7/130/4). A nlässlich der orthopädischen Begutachtung vom 9. November 2017 h atte sie hingegen ledig lich seit etwa drei Jahren bestehende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf geschildert , eine Ausstrahlung in die Arme verneinte sie damals noch ( Urk. 7/116/37).

Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. Q.___ fest, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewe gungseinschränkung bei der Untersuchung h inausging ( Urk. 7/116/42). Soweit

Dr. Q.___ festhielt, für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MR der HWS kein klärendes organisches Substrat, ist unklar, worauf er sich bezieht ( Urk. 7/116/42) .

D ies ist jedoch nicht weiter von Belang , da nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen entschei dend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013). Solche funktionellen Einschränkungen waren zum Begutachtungszeitpunkt lediglich in geringem Masse ersichtlich.

Was eine allfällige Verschlechterung der Beschwerden nach dem Begutachtungs zeitpunkt betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 0. April 2018 keinerlei Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise nicht mehr zumutbare Tätigkeiten zog und sich auch nicht mit der gutachterlichen Beurteilung auseinandersetzte ( Urk. 7/130/4). Der Bericht von Dr. R.___ ist mithin nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen betref fend den fehlenden Einfluss der Halswirbelsäulenbeschwerden auf die Arbeitsfä higkeit in Zweifel zu ziehen. 5.7 .3

Bezüglich ihre r Kniebeschwerden brachte d ie Beschwerdeführerin vor, Dr. Q.___

habe nicht erfasst , dass ihr linkes Knie schmerze. Das von ihr ebenfalls mit der Einwandbegründung eingereichte MRI des linken Knies vom 2 5. März 2019 sei für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 9).

Dr. Q.___ stellte anlässlich der klinischen Untersuchung der Kniegelenke eine retropatelläre Krepitation beidseits fest und veranlasste eine MRI-Untersuchung, die eine diesen Befund erklärende Retropatellararthrose mit Chondropathie Grad IV ergab ( Urk. 7/116/42, vgl. Urk. 7/116/64 ff. ). Gestützt darauf stellte er die Diagnose einer Gonarthrose beidseits, retropatellar akzentuiert und erklärte die Beschwerdeführerin daher

- und aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal - für schwere Arbeitstätigkeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltun gen als zu 100 % arbeitsunfäh ig ( Urk. 7/116/42). Entgegen der Beschwerdefüh rer in wurden damit die Kniebeschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl berücksichtigt. Was das am 2 5. März 2019 ers tellte MRI betrifft, ist festzuhalten, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin als schmerzhaft angeführte Gonarthrose mit Knorpelglatze und die Bakerzyste bereits zum Gut achtenszeitpunkt vorlagen (vgl. Urk. 7/116/64) und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die am 2 5. März 2019 festgestellten Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die vom Gutachter attestierte Einschränkung hinaus beeinflussen soll t en. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 2 5. März 2019 reicht mithin nicht, um Zweifel an der von Dr. Q.___ festgestellten Arbeitsfä higkeit zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten abgestellt. 5.8

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diag nosen ( Urk. 7/116/47). Die Beschwerdeführerin brachte d agegen vor, er habe die von der C.___ gestellte Diagnose einer organisch-affektiven Stö rung nicht diskutiert ( Urk. 1 S.

11).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. B.___ in seinem Teilgutachten aus drücklich festhielt, aufgrund des psychiatrischen B efundes liege keine namhafte Dep ressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seiner z eit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Störung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen und habe möglich erweise auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden ( Urk. 7/116/48). Eine mangelnde Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten ist mithin nicht erkenntlich. Der Schluss

Dr. B.___ s , es liege keine psychiatrische Gesundheitsstö rung vor, ist sodann auch angesichts der T atsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 7/116/44) und eine solche auch nach der Diagnosestellung durch die C.___ lediglich für zwei bis drei Sitzungen in Anspruch nahm ( Urk. 7/63) , nachvollziehbar.

5.9

Zum pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, es würden im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 aufgeführte Befunde im Gut achten nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 11 f.) , ist festzuhalten , dass es nicht erfor derlich ist, sich zu allen je g eklagten Beschwerden zu äussern, zumal aus der Beschwerdeschrift beziehun gsweise den medizinischen Akten nicht hervorgeht , wie diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken sollten. Für den Beleg der Notwendigkeit von urologischen Abk lärungen reicht sodann der Hinweis , die Beschwerdeführerin müsse pro Stunde einmal urinieren ( Urk. 1 S. 12), nicht aus. 5.10

Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen - ihren Einschränkungen angepassten - Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/57). Demgegenüber erachtete es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf die von Dr. K.___ am 4. August 2015 attestierte Arbeitsu nfähigkeit von 50 % - gestützt worauf sie eine Rente de r beruflichen Vorsorge erhalte - abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 12). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Invalidenversicherung

nicht an die

Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (SVR 2004 IV Nr. 19 = I 82/03). Sodann fehlt es

Dr. K.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits an der erforderliche n Fachkompetenz , um bei der vor liegenden polydisziplinären medizinischen Problematik Zweifel an der Arbeitsfä higkeitsbeurteilung der begutachtenden Fache xperten zu wecken. Unklar bleibt auch, weswegen sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % und in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf 100 % festsetzte , da nicht ersichtlich ist, inwiefern die bisherige Tätigkeit diese m Belastungsprofil nicht ent sprechen sollte .

Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter abgestellt werden . Somit ist davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5.11

Zu klären bleibt, ob zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn per April 2015 und dem Begutachtung s zeitpunkt im November 2017 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestand. Die begutachtenden Ärzte führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte spätestens ab dem Begutachtun gszeitpunkt. Zwar würden in den medizinischen Akten psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen genannt, zum Verlauf der depressiven Störung fehlten jedoch ausreichend detaillierte akten kundige Angaben. Was die Interventionen im Jahr 2016 betreffe, sei zumindest passager eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, für wie lange und inwieweit sich diese qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückblickend jedoch kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 7/118/4).

Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar am 2 5. November 2014 eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F 06.7) diagnostiziert wurde n ( Urk. 7/60/30), die Beschwerdeführerin sich jedoch deswegen nie in Behandlung begab. Anzeichen, dass die psych iatr ischen Diagnosen längerdau ernde Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, bestehen daher nicht. In somatischer Hinsicht schätzte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Operation an der Hand vom 2 0. Januar 2015 auf mindestens 50 % für die bisherige Tätigkeit ein ( Urk. 7/40/6), gestützt darauf attestierte ihr Dr. H.___ vom 2 3. März 2015 bis am 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/49/1). Weitere Anga ben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffend die Hand der Beschwerdeführerin machten die behandelnden Ärzte keine. Auf die diesbezügliche Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. K.___

kann aus den bereits aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden (E. 5.10 ) . Was die Rückenbeschwerden betrifft, erklärte Dr. N.___ am 2 4. November 2016 , unter Hinweis auf die Hospitalisation seit 2 5. Oktober 2016, aber ohne weitere Begründung, die B eschwerdeführerin sei vom 2 5. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.7/82/11). Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen ; da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht Dr. N.___ s vom 2 4. November 2016 nach vorgezogener Verlaufskontrolle beabsichtigte, für mehrere Wochen nach Brasilien in die Ferien zu reisen ( Urk. 7/82/6), ist eine sol che auch nicht plausibel. Weitere Arbeits un fähigkeitsbeurteilungen für die frag liche Zeitspanne sind nicht aktenkundig . Damit ist eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Mit Blick auf den seitherigen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass Gutachter , die neu beauftragt würden, n och viel weniger als die Gutachter der Z.___ , wel che d ie Beschwerdeführer in immerhin bereits Ende 2017 untersuchten , in der Lage wären , zuverlässige Aussagen zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April 2015 bis zum November 2017 zu machen. S pekulative Annahmen und Überlegungen vermöchten aber dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Da demnach von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären , ist davon ab zu sehen (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8 ). Bei dieser Sachlage muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Beweislosigkeit hinsichtlich des Ausmass es

einer allfälligen Arbeitsunfä higkeit im entsprechenden Zeitraum zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( vgl. auch BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

5.12

Nach dem Gesagte n ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, ohne Berufsausbildung, war zuletzt seit dem 1 5. April 2010 saisonal (d.h. jeweils vom 1 5. April bis zum 1 5. Oktober) als Mit arbeiterin Kasse/Kiosk im Y.___ angestellt, seit 2011 mi t einem Pensum von 100 % ( Urk. 7/23/17, Urk. 7 /25, Urk. 7 /29/2-4 , Urk. 7/114 ). Aus serhalb der Freibadsaison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstel lungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog A rbei tslosenentschädigung ( Urk. 7/29/5-6, Urk. 7 /45/2 , Urk. 7/114 ). Am 2 5. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und mediz inische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 7. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7 /67). Die von der Versicherten dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /71/3-13) hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil IV.2015.0090

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 vom 3 0. September 2016 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen ,

über den Rentenanspruch ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsg ericht die Beschwerde ab ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen spätestens seit November 2017 voll arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit vor die sem Datum sei nicht evaluierbar. Aufgrund der ärztlichen Berichte oder Gutach ten habe es keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 gegeben, weder im psychischen noch im somatischen Bereich. Somit sei keine invalidisie rende Einschränkung ausgewiesen und das Leistungsbegehren werde abgewiesen ( Urk. 2 S.

1 f.).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung räumte die Beschwerdegegnerin ein , dass der Wechsel des Gutachters nicht korrekt verlaufen sei, es seien jedoch keine Beweismittel eingereicht worden, die beweisen würden, dass das Gutachten aus geschlossen werden müsse. Dieses sei aus ihrer Sicht inhaltlich korrekt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, überraschenderweise hab e anstelle von med. pract. A.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie, Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie , die psychiatrische Untersuchung am 2 1. November 2017 durchgeführt ( Urk. 1 S. 3). Es werde bestritten , dass ein Wechsel des psychiatrischen Gutachters zulässig gewesen sei, zumindest hätte dieser Wechsel den betei ligten Parteien bekannt gegeben werden müssen

( Urk. 1 S. 4) . Da diese Begutachtung somit widerrechtlich gewesen sei ,

habe sie ihren Geheim- und Intimb ereich und damit Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs ( ZGB ) sowie ihr e Grun d recht e auf persönliche Freiheit und Wahrung ihrer Privatsphäre verletzt ( Art.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung führe eine mangelhafte Orientierung über den Namen des Gutachters nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprech enden Abklärungsergebnisse . Der betroffenen Partei dürfe aus mangelhafter Eröffnung nur kein Nachteil erwachsen, ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich ( Urk. 6 S. 1).

Bezüglich des Zeitraums zwischen April 2015 und November 2017 erörterte sie , es gebe zwar Hinweise auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, es würden jedoch Angaben fehlen , um diese genau eingrenzen zu können. Da es sich jedoch um vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise um einen Bericht ausserhalb des anspruchsrelevanten Zeitraumes handle, sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 6 S. 2) .

E. 2.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unzutreffend, dass sich für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 keine blei bende Arbeitsunfähigkeit feststellen liesse, solche Hinweise fänden sich in diver sen medizinischen Berichten sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 ( Urk. 9 S. 1).

E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente ab April 201 5. Soweit beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente auch für den Monat März 2015 beantragt wird ( Urk. 1 S. 2), ist auf dieses Begeh ren nicht einzutreten, da im Verfahren IV.2015.00902 mit Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Rentenanspruch frühestens ab April 2015 besteht. 3.

3.1

I n medizinischer Hinsicht beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin mass geblich auf dem polydisziplinären Gutachten der

Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116 ) . Die Beschwerdeführerin beanstandete dieses bereits in formeller Hinsicht , indem sie vorbrachte , es sei unverwertbar, da das psychiatrische Gut achten nicht wie angekündigt von pract. med.

A.___ , sondern von Dr. B.___ erstellt worden sei

( Urk. 1 S. 3 ff.). Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen. 3.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Zwar trifft es zu, dass die Gutachterstelle der Beschwerdeführerin im Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 1 6. Oktober 2017 mitteilte, med. pract. A.___

führe die psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 7/111) , und sie in der Folge nicht auf den Wechsel zu Dr. B.___ hinwies. Es liegt somit grundsätzlich eine mangelhafte vorgängige Orientierung über die Person des psychiatrischen Gutachters vor. Ein forme ller Mangel, welcher der Verwert barkeit des Gutachtens gegebenenfalls entgegenstünde, ist aber zu verneinen, wenn der Versicherungs träger nachträglich mit der Delegation einverstanden ist und die versicherte Per son weder geltend macht, sie hätte bei gehöriger vorgängiger Orientierung Gegenvorschläge für die Wahl der sachverständigen Person machen wollen, noch Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person vorbringt, welche die Begutachtung durchgeführt hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2).

Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, der Gutachterwechsel sei sicher nicht korrekt verlaufen, hielt jedoch an der Verwertbarkeit des Gutachtens fest ( Urk. 2 S. 2). Damit kann von ihrer nachträglichen Einwilligung ausgegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob gegen Dr. B.___

gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen. Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI )

kann gegen einen Sachverständi gen eingewendet werden, er habe ein persönliches Interesse an der zu beurteilen den Sache, aber auch eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Ver bundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht sowie mangelnde Fachkompetenz (KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081).

Mit Bezug auf Dr. B.___ wurde geltend gem acht, dass er nach Erfahrung des R echtsvertreters der Beschwerdeführerin einseitig zu Lasten der Versicherten und zu Gu n sten der Versicherungen urteile und deshalb befangen sei. In zahlreichen von ihm verfasste n Teilgutachten habe man noch nie eine Beurteilung von ihm gesehen, die bei der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu einer Rente der Invalidenversicherung geführt habe ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Befangenheit einer sach verständigen Person grundsätzlich nicht mit der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen in früheren Fällen begrün det werden, es sei denn, es w ird

substanziiert dargetan, wie sich aus einer Fehl leistung in früheren Fällen auf die Befangenheit eines Experten im konkreten Fall schliessen l ässt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich sodann mit dem - auch vorliegend zur Dis kussion stehenden - Anwendungsbeispiel eines systematisch (zu) niedrigen Arbeitsunfähigkeitsgrades auseinandergesetzt und ausgeführt, auch hier könne eine systematische Benachteiligung nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden, hingegen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenom menheit eines Experten mittels verlässlicher Statistik über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.3-6.5).

Was den statistischen Nachweis einer Befangenheit betrifft, so reichte die Beschwerdeführerin Statistiken betreffend die durch die MEDAS D.___ und die Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein ( Urk. 10/1-2). Abgesehen davon, dass aus dem eingereichten Dokument nicht ersichtlich ist, woher diese Daten stammen und sich nur aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt, dass sich diese auf die Z.___ beziehen sollen, kann rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht aber eine Gu tachterstelle befangen sein. O hne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten kann der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht erbracht werden . Solche Daten zur Tätigkeit einzelner Gutachter existieren offenbar (noch) nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.6). Es kann jedoch nicht Sache des erstinstanzlichen Gerichts sein, solche Daten im vor liegenden konkreten Fall zu erheben. Denn das Bundesgericht hat im besagten Urteil zusätzlich erwogen, bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei mit einem gewissen Streubereich zu rechnen und aussagekräftig könnte nur eine starke Abweichung sein, wobei auch in die sem Fall noch überprüft werden müsste, ob sie nicht durch andere Faktoren (als durch eine Voreingenommenheit) besser erklärbar wäre (E. 6.5). Eine Datenerhe bung könnte sich also nicht auf Dr. B.___ beschränken, sondern es müssten wei tere Gutachter einbezogen werden und die erhobenen Daten müssten einer umfassenden, verschiedene Faktoren berücksichtigenden Analyse unterzogen werden. Eine solche Erhebung und Analyse geht über das hinaus, was ein einzel fallbezogenes und erstinstanzliches Gerichtsverfahren zu leisten hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).

Damit sind keine Umständ e nachgewiesen, die Dr. B.___ unabhängig vom vorlie genden konkreten Fall als generell befangen erscheinen lassen. Anhaltspunkte, die auf ei ne Befangenheit von Dr. B.___ im konkreten Fall hinwie sen und gegen dessen Bestellung zum Guta chter spräch en, sind ebenfalls nicht dargelegt wor den .

3.3

Auch aus der Tatsache , dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Bestellung von med. pract. A.___ als psychiatrischen Guta chter mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 (Prozess IV.2017.00434) abgewiesen hat , lässt sich nicht ableiten, dass ein Gutachterwechsel nicht zulässig wäre , da mit diesem Entscheid lediglich festgehalten worde n war, dass gegen med. pract. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht hin gegen, dass er die Begutachtung durchzuführen habe.

Von einem Verstoss gegen die ausdrückliche Anordnung des Sozialversicherungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 9 S. 3 ) , kann mithin nicht die Rede sein. Damit war die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht widerrechtlich und verletzte die Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit und Schutz d er Pri vatsphäre ( Art. 10 und Art.

E. 7 /135 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube ,

am 2 5. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. September 2019 sei aufzuhe ben und es sei ihr spätestens ab März 2015 min destens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine gerichtliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer Begut achtungsstelle, von der erfahrungsgemäss ein beweiswertiges Gutachten erwartet werden könne, durchzuführen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 2. November 2019 an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2019 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 mitgeteilt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 und Art.

E. 13 . 6

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten T ätigkeit bei einem Rendement von 100 % zu 100 % arbeitsfähig. Vorangehend sei eine höhergradige depressive Störung attestiert worden, was auch arbeitsfähigkeitsmindernd g ewesen sein könne, sich retrospe k tiv jedoch zeitlich nicht genauer eingrenzen lasse. Die Bewertung könne also spä teste ns ex nunc gelten ( Urk. 7 /116/57 ). 4 .

E. 14 Zur Frage des Verlauf s der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. April 2018 aus, die aktenkundigen Berichte würden für eine zeitlich eingrenzende und quantifizierende retrospektive Bewertung der Arbeits fähigkeit nicht aus reichen . Es würden psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannt, dies jedoch nicht im Sinne einer austherapierten Gesundheitsstörung. Zum Verlauf der depressiven Störung wür den ausreichend detaillierte aktenkundige Angaben fehlen. Im Jahr 2015 sei zwar eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die Interventionen im Jahr 2016 seien jedoch zumindest passager mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einherge gangen, für wie lange und inwieweit sich dies qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückwirkend kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 9/118/4). 4.15

Dr. med. R.___ , Oberärztin Neurologie an der S.___ , diag nostizierte im Bericht vom 2 0. April 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits, Ers t manifestation circa im Oktober 2017 ( Urk. 7/130/4) . Eine am 2 5. Januar 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine mittelgradige zervikale Spinalka nalstenose C3/4 und C5 (ohne Myelopathie-Signal), Diskusprotusionen und grosse Spondylophyten C3/4 und C4/5, foraminale Stenosen C3/4 beidseits, C4/5 beidseits und weniger ausge prägt C5/6 beidseits (linksbeto nt) sowie Facettenge lenksarthrosen vor allem in den unteren Abschnitten der Halswirbelsäule ergeben ( Urk. 7/130/4, vgl. Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin habe von seit etwa fünf bis sechs Monaten bestehenden starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen sowie Ver krampfungen im proximalen Armbereich beidseits berichtet. Dr. R.___ stellte fest, die zervikalen mittelschweren Spinalkanalstenosen seien aktuell noch asymptomatisch. In den durchgeführten MEPS habe sich keine Affektion der Pyramidenbahn gezeigt, n adelmyographisch seien in entsprechender Kennmus kulatur C4, C5 und C6 beidseits keine Denervationszeichen aufgetreten ( Urk. 7/130/5). 4.16

Ein am 2 5. März 2019 durchgeführtes MRI des linken Knies ergab eine ödematöse Signalalteration im medialen Tibiakopf ohne erkennbare Frakturlinien (Differen tialdiagnose direktes Trauma oder Überlastung). Festgestellt wurden sodann im Verlauf zunehmende Zeichen einer medial- und femoropatellär betonten Gon arthrose mit osteophytären Anbauten sowie Chondropathie, zum Teil mit Knor pelglatze vor all em femoropa tellär. Ferner zeigte sich eine moderate Ergussbil dung sowie eine grössenprogrediente Bakerzyste mit fraglich kleinen enthaltenen Gelenkkörpern (Differentialdiagnose Debri; Urk. 7/130/3). 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116). Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen. 5 .2

Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopä dischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Vorakten erstellt ( Urk. 7/116/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuel len Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/116/23 ff., Urk. 7/116/30 f. , Urk. 7/116/37 ff., Urk. 7/116/43 ff. ). Sie konnte sich insbesondere auch zu ver schiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern ( Urk. 7/116/26 f. , Urk. 7/116/38 f., Urk. 7/116/45 ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diag nosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/116/29 f. f., 7/116/35 ff. und 7/116/41 f.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 7/ 116/49 ff. ). Gesamthaft e rfüllt das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizini sche Expertise (vgl. E. 1.5) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht dagegen zunächst geltend , es hätte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 10 ) .

Die Beschwerdeführerin forderte bereits in der Beschwerde gegen die Zwischen verfügung betreffend Begutachtung vom 7. April 2017 ( Urk. 7/100) die Durch führung einer neuropsychologischen Begutachtung ( Urk. 7/101/15). Dieser Antrag wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.3) die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutach ten sind ( Urk. 7/108/10) . Zu die sem Zeitpunkt hatte keiner der Gutachter eine neuropsychologische Beurteilung als notwendig bezeichnet , dies ist bis heute nicht der Fall. Auf eine neuropsycho logische Begutachtung konnte mithin verzichtet werden, zumal die Beschwerde führerin zwar im Juni 2013 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte ( Urk. 7/ 60/1 ), dessen Auswirkungen sich jedoch bis auf leichte kognitive Ein schränkungen vollständig zurückgebildet hatten ( Urk. 7/60/3, Urk. 7/71/31 ) und die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagte eingeschränkte Konzentrati onsfähigkeit und V ergesslichkeit ( Urk. 1 S. 10) von Dr. B.___ anlässlich der Erhe bung des psychopathologischen Befund es

- übereinstimmend mit dem neurolo gischen Gutachter Prof. Dr. P.___ ( Urk. 7/116/32) - nicht festgestellt werden konnten

( Urk. 7/116/46).

Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. P.___ sehe sich als Facharzt für Neurologie fälschlicherweise auch als für die Vornahme von ne uropsycholo gische n Begutachtungen qualifiziert ( Urk. 1 S. 10) , ist sodann nicht näh er einzu gehen, da vorliegend gerade kein neuropsychologisches Gutachten durchgeführt wurde und die Qualifikation von Prof. P.___ für das von ihm verfasste neurolo gisch e Gutachten nicht in Frage gestellt wird . 5 .4

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, im Gutachten

fehle die Drittanamnese ihres Ehemannes , dieser hätte berichten können, dass sie nur noch eine knappe halbe Stunde spazieren könne und dass sie kognitiv eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 10). Dazu ist auszuführen, dass die Einholung von fremdanamnestischen Aus künften keineswegs zwingend ist, sondern im Ermessen der E xperten liegt. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 2 8. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Dass die Gutachter den Ehemann nicht befragt haben, steht somit der Beweiskraf t der Expertise nicht entgegen, zumal keine Anhalt spunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage wäre, sich zu allfälligen Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden selbst

zu äussern. 5 .5

Der internistische Gutachter Dr. O.___

stellte keine eigenständige internisti sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/30). Die B eschwerdeführerin bringt dagegen vor , Dr. O.___ sage nichts zu den kardio logischen Befunden und habe den Bericht zur kardiologischen Untersuchung des Dr. T.___ vom 7. August 2014 nicht beigezogen ( Urk. 1 S. 9).

Zwar trifft es zu, dass der genannte Bericht sich nicht bei den Akten befindet, Dr. O.___ war jedoch aufgrund der Berichte von Dr. H.___ bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Tachykardie mit Leistungsminderung sowie eine Mitral klappeninsuffizienz diagnostiziert worden war ( Urk. 7/116/8, Urk. 7/116/21 ). Daher führte er mit der Beschwerdeführerin zusätzlich zur üblichen Untersuchung des Herzens einen Treppenbelastungstest sowie ein EKG durch ( Urk. 7/116/28). Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass sich die Herzfrequenz unter medika mentöser Therapie im oberen Normbereich befinde und der internistische kardi opulmonale Untersuchungsstatus ansonsten k ompensiert und unauffällig sei . Im Rahmen des Treppenbelastungstests hätten sich keine Hinweise auf eine kardio respiratorische Insuffizienz ergeben ( Urk. 7/116/29). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Einholung des Berichtes von Dr. T.___ nicht zu beanstanden und die Schlussfolgerung von Dr. O.___ , es liege keine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/116/30 ), nachvollzieh bar und begründet. 5 .6

Es fällt auf, dass die von Prof. P.___ im neurologischen Teilgutachten festgehal tenen Diagnosen ( Urk. 7/116/35) im Gesamtgutachten nicht aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/116/51 , Urk. 7/116/54 ). Diese haben gemäss Dr. P.___ zwar insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , als ihr schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in Höhen oder solche, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern, nicht mehr möglich sind. Einfache Tätigkeiten in der Gastrono mie oder im Verkauf werden jedoch ausdrücklich als zumutbar beurteilt ( Urk. 7/116/37). Die Beschwerdeführerin ist somit in der bisherigen Tätigkeit in der Y.___ auch gemäss dem neurologischen Teilgutachten nicht einge schränkt. Die Auslassung der neurologischen Diagnosen im Gesamtgutachten ist daher unproblematisch. 5 .7 5 . 7. 1

Im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Diagnosen betreffend die Hände zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen soll t e n , dies widerspreche der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. M.___ ( Urk. 1 S. 9).

Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. Q.___ der diagnostizierten geringen Funktionsstörung der rechten Hand und dem Mor bus Du puytren durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, die angestammte Tätigkeit jedoch dennoch als den Einschränkungen angepasst beurteilte ( Urk. 7/116/43). Andererseits ist betreffend die Beurteilung von Dr. M.___ festzuhalten, dass dieser am 1 3. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging ( Urk. 7/40/6). Die Gutachter setzten sich mit dieser Beurteilung auseinander und kamen in nach vollziehbarer Weise zum Schluss , dass die Formulierung «zumindest 50 % arbeitsfähig» einer höheren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht entgegenstehe ( Urk. 7/116/49). Dr. M.___

ging denn auch v on einer weiteren Besserung der Überempfind lichkeit im Bereich der Pulpa im Verlauf aus und empfahl eine Steigerung der Arbeitstätigkeit nach Massgabe der Beschwerden ( Urk. 7/40/6). Aktuellere Arbeitsunfähigkeitszeug nisse von Dr. M.___

liegen nicht vor . Allgemein ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen sodann

auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu andersla utenden Einschät zungen gelangen . 5.7.2

Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

sei zum Schluss gekom men, die Beschwerden am Hals seien nicht nachvollziehbar, ohne das MRI der Halswirbelsäule vom 2 5. Janua r 2018 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9).

Es trifft zu, dass Dr. R.___ am 2 0. April 2018 unter anderem gestützt auf die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2 5. Januar 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits mit Erstmanifestation etwa im Oktober 2017 diagnostizierte und fest hielt , die Beschwerdeführerin berichte von starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen und Verkrampfungen im proximalen Arm beidseits ( Urk. 7/130/4). A nlässlich der orthopädischen Begutachtung vom 9. November 2017 h atte sie hingegen ledig lich seit etwa drei Jahren bestehende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf geschildert , eine Ausstrahlung in die Arme verneinte sie damals noch ( Urk. 7/116/37).

Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. Q.___ fest, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewe gungseinschränkung bei der Untersuchung h inausging ( Urk. 7/116/42). Soweit

Dr. Q.___ festhielt, für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MR der HWS kein klärendes organisches Substrat, ist unklar, worauf er sich bezieht ( Urk. 7/116/42) .

D ies ist jedoch nicht weiter von Belang , da nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen entschei dend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013). Solche funktionellen Einschränkungen waren zum Begutachtungszeitpunkt lediglich in geringem Masse ersichtlich.

Was eine allfällige Verschlechterung der Beschwerden nach dem Begutachtungs zeitpunkt betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 0. April 2018 keinerlei Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise nicht mehr zumutbare Tätigkeiten zog und sich auch nicht mit der gutachterlichen Beurteilung auseinandersetzte ( Urk. 7/130/4). Der Bericht von Dr. R.___ ist mithin nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen betref fend den fehlenden Einfluss der Halswirbelsäulenbeschwerden auf die Arbeitsfä higkeit in Zweifel zu ziehen. 5.7 .3

Bezüglich ihre r Kniebeschwerden brachte d ie Beschwerdeführerin vor, Dr. Q.___

habe nicht erfasst , dass ihr linkes Knie schmerze. Das von ihr ebenfalls mit der Einwandbegründung eingereichte MRI des linken Knies vom 2 5. März 2019 sei für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 9).

Dr. Q.___ stellte anlässlich der klinischen Untersuchung der Kniegelenke eine retropatelläre Krepitation beidseits fest und veranlasste eine MRI-Untersuchung, die eine diesen Befund erklärende Retropatellararthrose mit Chondropathie Grad IV ergab ( Urk. 7/116/42, vgl. Urk. 7/116/64 ff. ). Gestützt darauf stellte er die Diagnose einer Gonarthrose beidseits, retropatellar akzentuiert und erklärte die Beschwerdeführerin daher

- und aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal - für schwere Arbeitstätigkeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltun gen als zu 100 % arbeitsunfäh ig ( Urk. 7/116/42). Entgegen der Beschwerdefüh rer in wurden damit die Kniebeschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl berücksichtigt. Was das am 2 5. März 2019 ers tellte MRI betrifft, ist festzuhalten, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin als schmerzhaft angeführte Gonarthrose mit Knorpelglatze und die Bakerzyste bereits zum Gut achtenszeitpunkt vorlagen (vgl. Urk. 7/116/64) und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die am 2 5. März 2019 festgestellten Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die vom Gutachter attestierte Einschränkung hinaus beeinflussen soll t en. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 2 5. März 2019 reicht mithin nicht, um Zweifel an der von Dr. Q.___ festgestellten Arbeitsfä higkeit zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten abgestellt. 5.8

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diag nosen ( Urk. 7/116/47). Die Beschwerdeführerin brachte d agegen vor, er habe die von der C.___ gestellte Diagnose einer organisch-affektiven Stö rung nicht diskutiert ( Urk. 1 S.

11).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. B.___ in seinem Teilgutachten aus drücklich festhielt, aufgrund des psychiatrischen B efundes liege keine namhafte Dep ressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seiner z eit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Störung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen und habe möglich erweise auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden ( Urk. 7/116/48). Eine mangelnde Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten ist mithin nicht erkenntlich. Der Schluss

Dr. B.___ s , es liege keine psychiatrische Gesundheitsstö rung vor, ist sodann auch angesichts der T atsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 7/116/44) und eine solche auch nach der Diagnosestellung durch die C.___ lediglich für zwei bis drei Sitzungen in Anspruch nahm ( Urk. 7/63) , nachvollziehbar.

5.9

Zum pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, es würden im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 aufgeführte Befunde im Gut achten nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 11 f.) , ist festzuhalten , dass es nicht erfor derlich ist, sich zu allen je g eklagten Beschwerden zu äussern, zumal aus der Beschwerdeschrift beziehun gsweise den medizinischen Akten nicht hervorgeht , wie diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken sollten. Für den Beleg der Notwendigkeit von urologischen Abk lärungen reicht sodann der Hinweis , die Beschwerdeführerin müsse pro Stunde einmal urinieren ( Urk. 1 S. 12), nicht aus. 5.10

Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen - ihren Einschränkungen angepassten - Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/57). Demgegenüber erachtete es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf die von Dr. K.___ am 4. August 2015 attestierte Arbeitsu nfähigkeit von 50 % - gestützt worauf sie eine Rente de r beruflichen Vorsorge erhalte - abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 12). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Invalidenversicherung

nicht an die

Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (SVR 2004 IV Nr. 19 = I 82/03). Sodann fehlt es

Dr. K.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits an der erforderliche n Fachkompetenz , um bei der vor liegenden polydisziplinären medizinischen Problematik Zweifel an der Arbeitsfä higkeitsbeurteilung der begutachtenden Fache xperten zu wecken. Unklar bleibt auch, weswegen sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % und in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf 100 % festsetzte , da nicht ersichtlich ist, inwiefern die bisherige Tätigkeit diese m Belastungsprofil nicht ent sprechen sollte .

Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter abgestellt werden . Somit ist davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5.11

Zu klären bleibt, ob zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn per April 2015 und dem Begutachtung s zeitpunkt im November 2017 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestand. Die begutachtenden Ärzte führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte spätestens ab dem Begutachtun gszeitpunkt. Zwar würden in den medizinischen Akten psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen genannt, zum Verlauf der depressiven Störung fehlten jedoch ausreichend detaillierte akten kundige Angaben. Was die Interventionen im Jahr 2016 betreffe, sei zumindest passager eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, für wie lange und inwieweit sich diese qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückblickend jedoch kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 7/118/4).

Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar am 2 5. November 2014 eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F 06.7) diagnostiziert wurde n ( Urk. 7/60/30), die Beschwerdeführerin sich jedoch deswegen nie in Behandlung begab. Anzeichen, dass die psych iatr ischen Diagnosen längerdau ernde Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, bestehen daher nicht. In somatischer Hinsicht schätzte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Operation an der Hand vom 2 0. Januar 2015 auf mindestens 50 % für die bisherige Tätigkeit ein ( Urk. 7/40/6), gestützt darauf attestierte ihr Dr. H.___ vom 2 3. März 2015 bis am 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/49/1). Weitere Anga ben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffend die Hand der Beschwerdeführerin machten die behandelnden Ärzte keine. Auf die diesbezügliche Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. K.___

kann aus den bereits aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden (E. 5.10 ) . Was die Rückenbeschwerden betrifft, erklärte Dr. N.___ am 2 4. November 2016 , unter Hinweis auf die Hospitalisation seit 2 5. Oktober 2016, aber ohne weitere Begründung, die B eschwerdeführerin sei vom 2 5. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.7/82/11). Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen ; da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht Dr. N.___ s vom 2 4. November 2016 nach vorgezogener Verlaufskontrolle beabsichtigte, für mehrere Wochen nach Brasilien in die Ferien zu reisen ( Urk. 7/82/6), ist eine sol che auch nicht plausibel. Weitere Arbeits un fähigkeitsbeurteilungen für die frag liche Zeitspanne sind nicht aktenkundig . Damit ist eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Mit Blick auf den seitherigen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass Gutachter , die neu beauftragt würden, n och viel weniger als die Gutachter der Z.___ , wel che d ie Beschwerdeführer in immerhin bereits Ende 2017 untersuchten , in der Lage wären , zuverlässige Aussagen zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April 2015 bis zum November 2017 zu machen. S pekulative Annahmen und Überlegungen vermöchten aber dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Da demnach von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären , ist davon ab zu sehen (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8 ). Bei dieser Sachlage muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Beweislosigkeit hinsichtlich des Ausmass es

einer allfälligen Arbeitsunfä higkeit im entsprechenden Zeitraum zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( vgl. auch BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

5.12

Nach dem Gesagte n ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00671

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 3 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, ohne Berufsausbildung, war zuletzt seit dem 1 5. April 2010 saisonal (d.h. jeweils vom 1 5. April bis zum 1 5. Oktober) als Mit arbeiterin Kasse/Kiosk im Y.___ angestellt, seit 2011 mi t einem Pensum von 100 % ( Urk. 7/23/17, Urk. 7 /25, Urk. 7 /29/2-4 , Urk. 7/114 ). Aus serhalb der Freibadsaison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstel lungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog A rbei tslosenentschädigung ( Urk. 7/29/5-6, Urk. 7 /45/2 , Urk. 7/114 ). Am 2 5. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und mediz inische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 7. August 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7 /67). Die von der Versicherten dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /71/3-13) hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil IV.2015.0090 2 vom 3 0. September 2016 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen ,

über den Rentenanspruch ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsg ericht die Beschwerde ab ( Urk. 7 /77 ). Das sozialversicherungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten.

Die IV-Stelle holte darauf die Berichte der aktuellen Behandler ein ( Urk. 7 /81 f. ). M it Verfügung vom 7. April 2017 ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie dur ch die Z.___ an ( Urk. 7 /100). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urt eil IV.2017.00 434 vom 2 9. Juni 2017 ab ( Urk. 7 /108). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gutachten wurde am 6. März 2018 erst attet ( Urk. 7 /116), am 1 3. April 2018 wurden von der IV-Stelle gestell te Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 7/117) beantwortet ( Urk. 7 /118). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistu ngsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /125). Nachdem die Versicherte am 1. April 2019 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 7 /128) und diesen am 1 8. April 2019 e rgänzend begründet hatte ( Urk. 7 /131) , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2019 wie angekündigt ab ( Urk. 7 /135 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube ,

am 2 5. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. September 2019 sei aufzuhe ben und es sei ihr spätestens ab März 2015 min destens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine gerichtliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer Begut achtungsstelle, von der erfahrungsgemäss ein beweiswertiges Gutachten erwartet werden könne, durchzuführen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 2. November 2019 an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2019 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 mitgeteilt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen spätestens seit November 2017 voll arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit vor die sem Datum sei nicht evaluierbar. Aufgrund der ärztlichen Berichte oder Gutach ten habe es keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 gegeben, weder im psychischen noch im somatischen Bereich. Somit sei keine invalidisie rende Einschränkung ausgewiesen und das Leistungsbegehren werde abgewiesen ( Urk. 2 S.

1 f.).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung räumte die Beschwerdegegnerin ein , dass der Wechsel des Gutachters nicht korrekt verlaufen sei, es seien jedoch keine Beweismittel eingereicht worden, die beweisen würden, dass das Gutachten aus geschlossen werden müsse. Dieses sei aus ihrer Sicht inhaltlich korrekt. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, überraschenderweise hab e anstelle von med. pract. A.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie, Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychologie und Psychiatrie , die psychiatrische Untersuchung am 2 1. November 2017 durchgeführt ( Urk. 1 S. 3). Es werde bestritten , dass ein Wechsel des psychiatrischen Gutachters zulässig gewesen sei, zumindest hätte dieser Wechsel den betei ligten Parteien bekannt gegeben werden müssen

( Urk. 1 S. 4) . Da diese Begutachtung somit widerrechtlich gewesen sei ,

habe sie ihren Geheim- und Intimb ereich und damit Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs ( ZGB ) sowie ihr e Grun d recht e auf persönliche Freiheit und Wahrung ihrer Privatsphäre verletzt ( Art. 10 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft

[ BV ] ; Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei kein Schreiben der Z.___ ersichtlich, das die Gutachterfragen unterbreite und G elegenheit zur Stel lung von Zus atzfragen gebe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle ( Urk. 1 S. 4). Ebenfalls verletzt sei die Aktenführungspflicht, indem die Beschwer degegnerin lediglich die zweite Seite des Berichtes der C.___ vom 2 5. November 2014 zu den Akten genommen habe ( Urk. 1 S.

6).

Sodann sei angesichts der zahlreichen medizinischen Akten betreffend diesen Zeitraum nicht ersichtlich, weswegen die Z.___ und die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor November 2017 durchgeführt hätten . Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung dar ( Urk. 1 S. 8).

Gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens spreche, dass nicht alle Berichte der behandelnden Ärzte und die sich daraus ergebenden Diagnosen berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 9 und S. 11), die fehlende Drittanamnese des Ehemannes der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) sowie die aufgrund der gesamten medizinischen Akten nicht nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung ( Urk. 1 S.

11). 2.3

In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung führe eine mangelhafte Orientierung über den Namen des Gutachters nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprech enden Abklärungsergebnisse . Der betroffenen Partei dürfe aus mangelhafter Eröffnung nur kein Nachteil erwachsen, ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich ( Urk. 6 S. 1).

Bezüglich des Zeitraums zwischen April 2015 und November 2017 erörterte sie , es gebe zwar Hinweise auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, es würden jedoch Angaben fehlen , um diese genau eingrenzen zu können. Da es sich jedoch um vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise um einen Bericht ausserhalb des anspruchsrelevanten Zeitraumes handle, sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der Beschwerde führerin aus ( Urk. 6 S. 2) . 2.4

In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unzutreffend, dass sich für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 keine blei bende Arbeitsunfähigkeit feststellen liesse, solche Hinweise fänden sich in diver sen medizinischen Berichten sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 ( Urk. 9 S. 1). 2.5

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente ab April 201 5. Soweit beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente auch für den Monat März 2015 beantragt wird ( Urk. 1 S. 2), ist auf dieses Begeh ren nicht einzutreten, da im Verfahren IV.2015.00902 mit Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Rentenanspruch frühestens ab April 2015 besteht. 3.

3.1

I n medizinischer Hinsicht beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin mass geblich auf dem polydisziplinären Gutachten der

Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116 ) . Die Beschwerdeführerin beanstandete dieses bereits in formeller Hinsicht , indem sie vorbrachte , es sei unverwertbar, da das psychiatrische Gut achten nicht wie angekündigt von pract. med.

A.___ , sondern von Dr. B.___ erstellt worden sei

( Urk. 1 S. 3 ff.). Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen. 3.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG).

Zwar trifft es zu, dass die Gutachterstelle der Beschwerdeführerin im Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 1 6. Oktober 2017 mitteilte, med. pract. A.___

führe die psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 7/111) , und sie in der Folge nicht auf den Wechsel zu Dr. B.___ hinwies. Es liegt somit grundsätzlich eine mangelhafte vorgängige Orientierung über die Person des psychiatrischen Gutachters vor. Ein forme ller Mangel, welcher der Verwert barkeit des Gutachtens gegebenenfalls entgegenstünde, ist aber zu verneinen, wenn der Versicherungs träger nachträglich mit der Delegation einverstanden ist und die versicherte Per son weder geltend macht, sie hätte bei gehöriger vorgängiger Orientierung Gegenvorschläge für die Wahl der sachverständigen Person machen wollen, noch Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person vorbringt, welche die Begutachtung durchgeführt hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 6.1.2).

Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, der Gutachterwechsel sei sicher nicht korrekt verlaufen, hielt jedoch an der Verwertbarkeit des Gutachtens fest ( Urk. 2 S. 2). Damit kann von ihrer nachträglichen Einwilligung ausgegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob gegen Dr. B.___

gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen. Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI )

kann gegen einen Sachverständi gen eingewendet werden, er habe ein persönliches Interesse an der zu beurteilen den Sache, aber auch eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Ver bundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht sowie mangelnde Fachkompetenz (KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081).

Mit Bezug auf Dr. B.___ wurde geltend gem acht, dass er nach Erfahrung des R echtsvertreters der Beschwerdeführerin einseitig zu Lasten der Versicherten und zu Gu n sten der Versicherungen urteile und deshalb befangen sei. In zahlreichen von ihm verfasste n Teilgutachten habe man noch nie eine Beurteilung von ihm gesehen, die bei der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu einer Rente der Invalidenversicherung geführt habe ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Befangenheit einer sach verständigen Person grundsätzlich nicht mit der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen in früheren Fällen begrün det werden, es sei denn, es w ird

substanziiert dargetan, wie sich aus einer Fehl leistung in früheren Fällen auf die Befangenheit eines Experten im konkreten Fall schliessen l ässt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich sodann mit dem - auch vorliegend zur Dis kussion stehenden - Anwendungsbeispiel eines systematisch (zu) niedrigen Arbeitsunfähigkeitsgrades auseinandergesetzt und ausgeführt, auch hier könne eine systematische Benachteiligung nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden, hingegen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenom menheit eines Experten mittels verlässlicher Statistik über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.3-6.5).

Was den statistischen Nachweis einer Befangenheit betrifft, so reichte die Beschwerdeführerin Statistiken betreffend die durch die MEDAS D.___ und die Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein ( Urk. 10/1-2). Abgesehen davon, dass aus dem eingereichten Dokument nicht ersichtlich ist, woher diese Daten stammen und sich nur aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt, dass sich diese auf die Z.___ beziehen sollen, kann rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht aber eine Gu tachterstelle befangen sein. O hne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten kann der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht erbracht werden . Solche Daten zur Tätigkeit einzelner Gutachter existieren offenbar (noch) nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6.6). Es kann jedoch nicht Sache des erstinstanzlichen Gerichts sein, solche Daten im vor liegenden konkreten Fall zu erheben. Denn das Bundesgericht hat im besagten Urteil zusätzlich erwogen, bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei mit einem gewissen Streubereich zu rechnen und aussagekräftig könnte nur eine starke Abweichung sein, wobei auch in die sem Fall noch überprüft werden müsste, ob sie nicht durch andere Faktoren (als durch eine Voreingenommenheit) besser erklärbar wäre (E. 6.5). Eine Datenerhe bung könnte sich also nicht auf Dr. B.___ beschränken, sondern es müssten wei tere Gutachter einbezogen werden und die erhobenen Daten müssten einer umfassenden, verschiedene Faktoren berücksichtigenden Analyse unterzogen werden. Eine solche Erhebung und Analyse geht über das hinaus, was ein einzel fallbezogenes und erstinstanzliches Gerichtsverfahren zu leisten hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).

Damit sind keine Umständ e nachgewiesen, die Dr. B.___ unabhängig vom vorlie genden konkreten Fall als generell befangen erscheinen lassen. Anhaltspunkte, die auf ei ne Befangenheit von Dr. B.___ im konkreten Fall hinwie sen und gegen dessen Bestellung zum Guta chter spräch en, sind ebenfalls nicht dargelegt wor den .

3.3

Auch aus der Tatsache , dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Bestellung von med. pract. A.___ als psychiatrischen Guta chter mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 (Prozess IV.2017.00434) abgewiesen hat , lässt sich nicht ableiten, dass ein Gutachterwechsel nicht zulässig wäre , da mit diesem Entscheid lediglich festgehalten worde n war, dass gegen med. pract. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht hin gegen, dass er die Begutachtung durchzuführen habe.

Von einem Verstoss gegen die ausdrückliche Anordnung des Sozialversicherungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 9 S. 3 ) , kann mithin nicht die Rede sein. Damit war die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht widerrechtlich und verletzte die Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit und Schutz d er Pri vatsphäre ( Art. 10 und Art. 13 BV) von v ornherein nicht .

Damit kann dem Gut achten der Z.___ nicht aus formellen Gründen der Beweiswert abgesprochen werden , sondern es ist in die nachfolgende materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs einzubeziehen. 3.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Akten finde sich kein Schreiben, das ihr die Gutachterfragen unterbreite t und Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gegeben hätte , wodurch ihre Mitwirkungsrechte und ihr recht liches Gehör verletzt worden seien, handelt sie widersprüchlich und kann deshalb nicht gehört werden . So rügte sie nämlich im Verfahren IV.2017.00434 gerade den von der Beschwerdegegnerin fest gelegten weiten Frage n katalog , ohne aber selber Zusatzfragen zu stellen,

obwohl sie von der Beschwerdegegnerin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war ( Urk. 7/85/1 , Urk. 7/88, Urk. 7/89, Urk. 7/90, Urk. 7/108/11).

Welche Zusatzf ragen Dr. B.___

konkret hätten gestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich und legt auch d ie Beschwerdeführer in nicht dar. 3.5

Die geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht ( Urk. 1 S. 6) ist ebenso unbegründet, sind doch unter Urk. 7/60/30-31 beide Seiten des Berichtes der C.___ vom 2 5. November 2014 bei den Akten.

3.6

Zusammenfassend sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin hinsicht lich der Durchführung des Vorverfahrens allesamt unbegründet. In der Folge ist zu prüfen, was aus dem Gutachten der Z.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen , zum einen zu den Befunden und Diagnosen und zum andern zur Arbeitsfähigkeit abzuleiten ist. 4 . 4 .1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach einem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im E.___ magnetreso nanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischämische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts per fundiert, ansonsten handelte es sich um eine altersentsprechende Abbildung des Neurocraniums ( Urk. 7/60/1).

Vom 2 4. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Reha bilitation in der F.___ auf ( Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gangbild sicher. Es bestand noch eine leichte Dysarthroponie (Sprechstörung). Überdies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teilbereichen der Exekutivfunktionen wie Interferenzanfälligkeit, Kategorisierungsfähigkeit theo retische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Feh lerkontrolle und Monitoring), Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vorhanden ( Urk. 7/60/6). Bis Ende Juli 2013 wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da auf grund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz bei erhöhten Anforderungen, steigender kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerksamkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stu fenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen ( Urk. 7/60/7).

Am 2 9. August 2013 führte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, eine neurologische Untersuchung durch ( Urk. 7/60/2). Neben leichten residu ellen Beschwerden, vorwiegend einer Hypästhesie (Verminderung der Berüh rungs- und Drucksensibilität der Haut) und einer leichten distalbetonten rechts seitigen Hemiparese (unvollständige Lähmung der rechten Körperhälfte), erhob er vordergründige rechtsbetonte Kopfschmerzen, teils mit stechenden Exazerbatio nen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese als posttraumatische Kopfschmerzform. Zusätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen ohne klinisch vestibu lär fassbare Auffälligkeiten. K linisch stellte er Zeichen einer eventuell zusätzlichen zerviko zephalen Komponente fest. Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerz mitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten ( Urk. 7/60/3). 4.2

Dr. H.___ überwies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklag ten symmetrischen Myalgien und Arthralgien an Armen, Händen, Oberschenkeln und Füssen und wegen Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten Kopfschmerzen zur stationären Behandlung ins I.___ , die vom 1 1. bis zum 1 7. April 2014 dauerte ( Urk. 7/23/7 und 7/23/11). D ort wurden neu eine Fibro myalgie , eine Pansinusitis bei viralem Infekt der oberen Atemwege und ein Vita min D-Mangel diagnostiziert ( Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 1 1. bis zum 2 5. April 2014 bescheinigt ( Urk. 7/14/4 und Urk. 7/23/8). Das am 1 5. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende normale Befunde ( Urk. 7/23/5 f.) . Hinweise auf eine systemi sche entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden ( Urk. 7/23/8). 4.3

Beide Knie wurden am 2 8. Juli 2014 im J.___ computertomogra phisch untersucht ( Urk. 7/23/22 und Urk. 7/23/23). Am linken Knie wurden eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenks fazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medialen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es w urden keine ligamentäre Läsion und kein signifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Veränderungen waren nicht vorhanden ( Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine mögliche zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer eindeutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergreifend auf die mediale Gelenks fazette der oberen Patellarhälfte, festgestellt. Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Verände rung waren nicht zu sehen ( Urk. 7/23/23). 4.4

Dr. H.___ hielt in seinen Berichten vom

4. und 5. November 2014 ( Urk. 7 /16-18) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Tachykardie mit Leistungsminderung - Procainamid besser - Verdacht auf Fi bromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - 0 4/2014: Widespread-Pain index 15, Symptom-Severity-index 8 - Gonalgie (Knies chmerzen) beidseits - MRI Knie links 23.8.2013 ( vgl. Urk. 7/23/24). : Gelenkserguss, Bakerzyste, aus gedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chondropathie patellae Grad IV, Chondropathia Grad III - MRI Knie rechts 20.1.2010: ch ronische Chondropathie patellae - Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorgter dist aler Radiusfraktur am 16.1.2012 - Kompressionsbedingte Irritation des Ram us superficialis nervi radialis - Aktivierte Pisotriquetratarthrose links - Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der dis talen Radiusgelenkslippe - Polyarthrose der Hände und Handgelenke beidseits - Vitamin-D-Mangel (ED 04/2014) - Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013 - Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, d eutliche Dys arthrie, leichte He miparese rechts, aetiologisc h am ehesten mikroangiopa thisch - cvRf: arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py), positive Familienanamnese, Dyslipidämie - Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980 - anamnestisch histologisch ge sichert mit Lungenbiopsie links - rezidivfrei n ach einjähriger Steroidtherapie - Anamnestisch Migräne - Anamnestisch Statu s nach Maserninfektion als Kind - residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt) - Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Kleinkind.

Dr. H.___ vertrat die Auffassung, es bestehe sicher eine Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurteilen. Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig ( Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu ver nachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den obe ren Extremitäten und der Wirbelsäule entlang ( Urk. 7 /18/1). 4.5

Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensionskasse und erstattete am 1 6. Dezember 2014 ein Gutachten ( Urk. 7/60/15-28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen: - Symptomatische Fingerpolyarthrose mit ak tuell im Vordergrund stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits: - Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende Endge lenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfern ung - Fi bromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren St romgebiet rechts am 02.06.2013: - Dysarthrie, Ataxie de s rechten Armes proximal betont - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hyperton ie, Nikotinabusus, Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.

Dr. K.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilita tion nach der für den 2 0. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abg eschlossen sei ( Urk. 7/60/26). 4.6

Wegen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. H.___ die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ans L.___ der C.___ , welche am 2 5. November 2014 stattfand. Es wurden organi sche affektive Störungen (ICD-10 F06.3) und eine le ichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) diagnostiziert ( Urk. 7/60/30). Überdies wurden eine neuropsychologi sche Testung und eine Therapie beim Ambulatorium organisiert ( Urk. 7/60/31).

Die Beschwerdeführerin erschien darauf lediglich zwei bis drei Mal im L.___ , weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arztzeugnis nicht erstellt werden konnte ( Urk. 7/63). Auch die empfohlene Testu ng fand nie statt ( Urk. 7/64). 4.7

Am 2 0. Januar 2015 führte

Dr. med.

M.___ , Fac harzt für Orthopädi sche Chirurgie und Handchirurgie, eine stellungskorrigierende DIP-Arthrodese Dig II und III und eine Synovektomie und Osteophytenabtragung an den Endge lenken Dig II und III der rechten Hand durch ( Urk. 7/60/32).

Sech s Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konso lidierten Arthrodesen fest. Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeitsfähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewähr leistet sein sollte. Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst j ederzeit melden ( Urk. 7/40/6). 4.8

In einem weiteren Bericht vom 1 6. März 2015 beurteilte Dr. H.___ den Gesund heitszustand als in etwa stationär ( Urk. 7/37/1). Die Arthrose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden ( Urk. 7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. H.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Lei stungsfähigkeit ( Urk. 7/37/2).

Am 2 4. März 2015 attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis zum 3 1. Mai 2015 eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit ( Urk. 7/49/1). 4.9

Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2015 im J.___ untersuchen. Es wurden eine Oesophagogastroduodenoskopie durchgeführt und eine Antrumgast ropathie und eine erosive Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter plyori geäussert und vorgeschlagen, den histologischen Befund abzuwarten ( Urk. 7/60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens, wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernährungsintoleranz, eine Lak toseintoleranz, gegebenenfalls auch eine Fruktoseintoleranz, wurden als mö glich erachtet ( Urk. 7/60/37). 4.10

Am 4. August 2015 erstellte Dr. K.___ ein Gutachten, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht ( Urk. 7/71/24 ff. ).

Dr. K.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symp tomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP-Arthrodese Dig II und III rechts) am 2 0. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf ( Urk. 7/71/30 ).

Sie zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt. Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Langzeitver lauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Versicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im I.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten dege nerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeigten sich unverändert. Die Fin gerpolyarthrose mit Herberdenarthrose, vor allem Dig II und III beidseits, sei am 2 0. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postope rativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt noch nicht feststehe. Aufgrund der Handproblematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %

( Urk. 7/71/33 ). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/71/34 ). 4.11

Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 1 2. Oktober 2016 aufgrund von seit zwei Monaten bestehenden und im Verlauf deutlich progredienten tief lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den ventrolateralen Oberschenkel rechts in der Klinik für Neurochirurgie des I.___ vorgestellt hatte ( Urk. 7 /82/12) , wurde am 2 5. Oktober 2016 eine mikrochirurgische Dekompres sion (Rezessotomie) LW 4/5 rechts durchgeführt ( Urk. 7 /82/8) . Dr. med. N.___ , Oberarzt, berichtete anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 4. November 2016 dass diese zwei Wochen früher als üblich durchgeführt worden sei, da die Beschwerdeführerin danach für mehrere Wochen nach Brasilien gereist sei. Er hielt fest, die Beschwerden hätt en sich insgesamt verbessert, er gehe davon aus, dass sich diese noch weiter zurückbilden würden

( Urk. 7 /82/6 ). Die Beschwerde führerin sei vom 2 5. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7 /82/11). 4.12

Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. Dezember 2016 zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen ein chronisches lumbora dikuläres Schmerzsyndrom mit Rez essusstenosen LW 4/5 rechts und mikrochirurgischer Dekompression Rezessotomie LW 4/5 rechts am 2 5. Oktober 2016, ein zervikoradikuläres Reizsyndrom rechts, wahrscheinlich C5 bei intraforaminaler Enge sowie ein Sta tus nach DIP-Arthrodese D II und III ( Urk. 7 /81/6) . Hinsichtlich der Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführer in wies er darauf hin, dass diese von der Neurochirurgie noc h bis am 1 2. Dezember 2016 zu 100 % krankgeschrieben sei. Um die Frage nach noch möglichen Tätigkeiten seriös beantworten zu können , müsse ein A rbeitsmedizin er befragt werden. Ob die bisherige Tät igkeit noch zumutbar sei, wer de sich je nach Verlauf zeigen ( Urk. 7 /81/7) . 4.13 4.13 .1

Im Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit ( Urk. 7 /116/54): - Geringe Funktionsstörung rechte Hand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie sowie Resektionssuspensions-Interpositions-Arthroplastik Daumensattelgelenk rechts und partielle Trapezoidektomie vom 2 5. April 2017 - Morbus Du puytren Stadium I-II Digg. III und IV rechts - Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK 4/5 rechts bei degenera tiven Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Gonarthrose beidseits, retropatellär akzentuiert

Ferner erhoben die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7 /116/54): - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2009, aktuell unter zweifacher Medikation - Sarkoidose der Lunge, diagnostiziert 1980, erfolgreich therapiert mit einjähri ger Cortison-Therapie, im CT von 2014 kein Hinweis auf Rezidiv - Polyarthrose der Finger - Gastroösophagiale Refluxkrankheit - Dyslipidämie, derzeit ohne medikamentöse Therapie - Status nach Hirninfarkt 06/2013 4.13 .2

Gemäss Dr. me

d. O.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin, prä sentierte sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand mit leichtem Ü bergewicht und habe im Rahmen der Anamneseaufnahme problemlos ohne Schonhaltung während 40 Minuten sitz en können . Die durchgeführte Blutdruck messung habe eine noch leichtgradige E r hö h ung unter medikamentöser Therapie ergeben. Auch die Herzfrequenz habe sich unter Therapie mit Ivabadrin im oberen Normbereich gezeigt. Ansonsten sei der internistische kardiopulmonale Untersu chungsstatus kompensie rt und unauffällig. Auch im Rahm en des Belastungstests mit Angabe von Schmerzen im Bereich des unteren Rückens sowie zunehmenden Kopfschmerzen hätten sich keine Hinweise auf eine kardiorespiratorische Insuf fizienz ergeben, auch das normwertige Pro-BNP mache eine dekompensierte Her zinsuffizienz unwahrscheinlich. Die Lipide seien erhöht, bei Status nach Insult sei ein e Cholesterinsenkung indiziert. Die endoskopisch gesicherte gastroösopha giale Refluxkrankheit scheine klinisch unter Protonenpumpentherapie bis auf Angabe von Übelkeit kompensiert, der chronische ungeformte Stuhlgang sei bei unauffälliger Darmspiegelung vor zwei Jahren im Rahmen der erwähnten Unver träglichkeiten von grösseren Laktose- und Fr uktosemengen oder wahrscheinlich im Rahmen eines Reizdarmsyndroms vom Diarrhoe-Typ zu sehen. Die von der Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden geschilderten Kopfschmerzen seien im neurologischen Teilgutachten zu bewerten , eine zugrundeliegende internistische Erkrankung sei nicht evident. Die Bewegungen der Fingergelenke seie n nach Ver steifungsoperation kli nisch nachvollziehbar eingeschrä nkt und im Rahmen des orthop ädischen Teilgutachtens zu bewerten . Eine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit liege nicht vor ( Urk. 7 /116/29 f.). 4.13 .3

Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte Spannungs kopfschmerz en mit Merkmalen eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, eine Hypästhesie der beiden Endglieder Dig. II bis III beidseits (bekannte operierte Fingerpolyarthrose), eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges bei Zustand nach Maserninfektion, ei nen Opioidfehlgebrauch und ein en mögl iche n Fersensporn rechts ( Urk. 7 /116/35).

Prof. Dr. P.___ führte aus, in der neurologischen Untersuchung sei vorrangig eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges aufgefallen, als Korrelat habe sich im Inspektionsbefund eine fokale Trübung der Hornhaut gefunden. Diese sei vereinbar mit einem Zustand nach Maserninfektion im Kleinkindalter und sei aktenkundi

g. Sämtliche Muskeldehnungsrefl exe seie n erhalten, es fänden sich weder fokale Paresen , noch hätten sich radikuläre Syndrome nachweisen oder provozieren lassen. Die Halswirbelsäule sei in ihren mittleren Abschnitten leicht klopfschmerzhaft und unter Angabe von Schmerzen in der beobachteten und passiven Beweglichkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Im MRI der Lendenwirbel säule hätt en sich rezessale Einengungen im Sinne von degenerativen Verände rungen gefunden, ein erhebliches klinisches Korrelat bestehe jedoch nicht. Als Ursache des rechtsseitigen Fersenschmerzes habe sich ein möglicher Fersensporn palpieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduktion des Berührungsempfindens in den Fingern II und III habe in der neurologischen Untersuchung, führend auf der Innenseite eine glaubha ft leichte Hypästhesie ergeben. Das angegebene Kopfschmerzsyndrom sei primär als Spannungskopf schmerz einzuschätzen. Eine Verschlechterung sei wahrscheinlich durch einen chronischen Schmerzmittelübergebrauch verursacht . Der angegebene Kleinhirn infark t im Jahr 2013 sei aktenkundig al s Minor-Stroke im AICA-Stromgebiet. Aktuell lasse sich diesbezüglich kein residuelles neurologisches Defizit feststellen ( Urk. 7 /116/36) .

Zusammenfassend sei eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten zu attestieren, dies aufgrund der degenerativen spinalen Ver änderungen. Arbeiten in Höhen oder Tätigkeiten, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern würden, könnten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zuge mutet werden. Einfache körperliche Aktivitäten wie Schreibtischtätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Verkauf seien aus neuro logi scher Sicht zumutbar ( Urk. 7 /116/37). 4 . 13 . 4

Der orthopädische Teilgutachter, Dr. med. Q.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt fest, die Beschwerdeführerin habe vorrangi g über eine Funktionseinschränk ung der rech ten Hand geklagt. Aktenkundig handle es sich um einen Zustand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie rechts sowie Resektions suspensions-Interpositions-Arthroplastik des Daumensattelgelenks rechts und partielle Trapezoidektomie vom 2 5. April 2017 sowie Zustand nach Endgelenk versteifung Dig. II und III recht

s. Darüber bestehe ein Morbus Du puytren Grad I-II rechts. Funktionell liege eine geringe Einschränkung der Faustschlussfunktion vor sowie eine Einschränkung der Kraftentfaltung des Daumens rechts. Insbeson dere die Kraftsituation sollte sich innerhalb der nächsten sechs Monate auch durch den alltäglichen Gebrauch weiter verbessern, eine gewisse Funktions- und Krafteinschränkung sei in der Regel jedoch dauerhaft zu erwarten. Spe z ifische entzündliche Erkrankungen seien aktenkundig nicht gefunden worden. Darüber

hinaus bestehe ein Zustand nach lumbaler Recessotomie L4/5 rechts. Die Funk tion der LWS sei bei stattgehabter LWS-Operation und übergewichtigem Habitus als gut zu bewerten. Das angefertigte MRI der LWS habe weitere degenerative Veränderugnen in den Segmenten LWK 3 bis LWK 5 mit entsprechenden Rezessusstenosen ergeben. Für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MRI der Halswirbelsäule kein klärendes org anisches Substrat. Auch hier sei auffallend, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewegungseinschränkung bei Untersuchung der Hals wirbelsäule herausgehe. Die klinische Untersuchung beider Kniegelenke habe eine retropatelläre Krepitation ohne nennenswerte Funktionsstörung ergeben, das durchgeführte MRI beider Kniegelenke zeige erklärend als Hauptbefund eine Ret ropatellärarthrose Grad IV. Für die geklagten Fersenschmerzen sei am ehesten eine Insertionstendopathie der Plantarfaszie am Calcaneus klinisch zu vermuten. Hier lasse sich durch Schuheinlagen und adäquate Physiotherapie eine kurzfris tige Besserung erreichen. Darüber hinaus seien eine Gewichtsreduktion und mus kuläre Konditionierung zu empfehlen ( Urk. 7/116/41 f.).

Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal und an beiden Kniegelenken dauerhaft für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltungen nicht mehr arbeits fähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten , bevorzugt in sitzender und/oder wechselbelastender Arbeitshaltung, entsprechend der letzten ange stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verk äuferin im Schwimmbad , sei sie aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Pe nsum und Rendement 100 % ; Urk. 7 /116/42 f.) 4 . 13 . 5

Dr. B.___ führte aus, a nlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin vorrangig von einem lumbalen, in das rechte Bein ausstrah lenden Schmerzsyndrom berichtet, in der vertieften Exploration sei Vergesslich keit herauszuarbeiten gewesen . Eine darüber hinaus gehende psychische Beein trächtigung sei nicht zum Vortrag gekommen und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psy chiatrischen Befund seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren gewesen . Insbesondere seien Stimmung, Antrieb, und affektive Schwingungsfä higkeit weitgehend unbeeinträchtigt gewesen , eine affektive Erkrankung sei somit nicht zu attestierten. Auch für eine hirnorganische Störung hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden , entsprechende psychopathologi sche Auffälligkeiten, insbesondere Impulsivität und Disinhibiti o n sphänomene oder affektive Verände rungen lägen gemäss AMDP-konformem Befund nicht vor. Solche Veränderun gen seien auch aktenkundig anschliessend an das Schlaganfallereignis im Jahr 2013 nicht beschrieben worden . Erhebliche kognitive oder mnestische Beein trächtigungen würden nach klinischem Eindruck ebenfalls nicht vorliegen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, ein dem reklamierten Schmerz zu Grunde liegender erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten gewesen , womit eine ICD-10-konforme Diagnosestellung nicht möglich sei . Zusammenfassend sei also eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrschei nlichkeit zu attestieren ( Urk. 7 /116/47 f.).

Aktenkundig sei zuletzt im Jahr 2014 ein depressives Syndrom attestiert worden. Ausweislich des AMD P-konform erhobenen Befundes liege jedoch keine nam hafte Depressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seinerzeit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Stö rung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen, es sei mög lich, dass dies e auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden habe. Eine fixierte organisch-affektive oder organisch-kognitive Störung sei mithin nicht belegt ( Urk. 7 /116/48). 4 . 13 . 6

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten T ätigkeit bei einem Rendement von 100 % zu 100 % arbeitsfähig. Vorangehend sei eine höhergradige depressive Störung attestiert worden, was auch arbeitsfähigkeitsmindernd g ewesen sein könne, sich retrospe k tiv jedoch zeitlich nicht genauer eingrenzen lasse. Die Bewertung könne also spä teste ns ex nunc gelten ( Urk. 7 /116/57 ). 4 . 14

Zur Frage des Verlauf s der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 1 3. April 2018 aus, die aktenkundigen Berichte würden für eine zeitlich eingrenzende und quantifizierende retrospektive Bewertung der Arbeits fähigkeit nicht aus reichen . Es würden psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannt, dies jedoch nicht im Sinne einer austherapierten Gesundheitsstörung. Zum Verlauf der depressiven Störung wür den ausreichend detaillierte aktenkundige Angaben fehlen. Im Jahr 2015 sei zwar eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die Interventionen im Jahr 2016 seien jedoch zumindest passager mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einherge gangen, für wie lange und inwieweit sich dies qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückwirkend kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 9/118/4). 4.15

Dr. med. R.___ , Oberärztin Neurologie an der S.___ , diag nostizierte im Bericht vom 2 0. April 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits, Ers t manifestation circa im Oktober 2017 ( Urk. 7/130/4) . Eine am 2 5. Januar 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine mittelgradige zervikale Spinalka nalstenose C3/4 und C5 (ohne Myelopathie-Signal), Diskusprotusionen und grosse Spondylophyten C3/4 und C4/5, foraminale Stenosen C3/4 beidseits, C4/5 beidseits und weniger ausge prägt C5/6 beidseits (linksbeto nt) sowie Facettenge lenksarthrosen vor allem in den unteren Abschnitten der Halswirbelsäule ergeben ( Urk. 7/130/4, vgl. Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin habe von seit etwa fünf bis sechs Monaten bestehenden starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen sowie Ver krampfungen im proximalen Armbereich beidseits berichtet. Dr. R.___ stellte fest, die zervikalen mittelschweren Spinalkanalstenosen seien aktuell noch asymptomatisch. In den durchgeführten MEPS habe sich keine Affektion der Pyramidenbahn gezeigt, n adelmyographisch seien in entsprechender Kennmus kulatur C4, C5 und C6 beidseits keine Denervationszeichen aufgetreten ( Urk. 7/130/5). 4.16

Ein am 2 5. März 2019 durchgeführtes MRI des linken Knies ergab eine ödematöse Signalalteration im medialen Tibiakopf ohne erkennbare Frakturlinien (Differen tialdiagnose direktes Trauma oder Überlastung). Festgestellt wurden sodann im Verlauf zunehmende Zeichen einer medial- und femoropatellär betonten Gon arthrose mit osteophytären Anbauten sowie Chondropathie, zum Teil mit Knor pelglatze vor all em femoropa tellär. Ferner zeigte sich eine moderate Ergussbil dung sowie eine grössenprogrediente Bakerzyste mit fraglich kleinen enthaltenen Gelenkkörpern (Differentialdiagnose Debri; Urk. 7/130/3). 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 ( Urk. 7/116). Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen. 5 .2

Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopä dischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Vorakten erstellt ( Urk. 7/116/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuel len Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 7/116/23 ff., Urk. 7/116/30 f. , Urk. 7/116/37 ff., Urk. 7/116/43 ff. ). Sie konnte sich insbesondere auch zu ver schiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhn lichen Tagesablauf äussern ( Urk. 7/116/26 f. , Urk. 7/116/38 f., Urk. 7/116/45 ). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diag nosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/116/29 f. f., 7/116/35 ff. und 7/116/41 f.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 7/ 116/49 ff. ). Gesamthaft e rfüllt das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizini sche Expertise (vgl. E. 1.5) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . 5 .3

Die Beschwerdeführerin macht dagegen zunächst geltend , es hätte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 10 ) .

Die Beschwerdeführerin forderte bereits in der Beschwerde gegen die Zwischen verfügung betreffend Begutachtung vom 7. April 2017 ( Urk. 7/100) die Durch führung einer neuropsychologischen Begutachtung ( Urk. 7/101/15). Dieser Antrag wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.3) die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutach ten sind ( Urk. 7/108/10) . Zu die sem Zeitpunkt hatte keiner der Gutachter eine neuropsychologische Beurteilung als notwendig bezeichnet , dies ist bis heute nicht der Fall. Auf eine neuropsycho logische Begutachtung konnte mithin verzichtet werden, zumal die Beschwerde führerin zwar im Juni 2013 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte ( Urk. 7/ 60/1 ), dessen Auswirkungen sich jedoch bis auf leichte kognitive Ein schränkungen vollständig zurückgebildet hatten ( Urk. 7/60/3, Urk. 7/71/31 ) und die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagte eingeschränkte Konzentrati onsfähigkeit und V ergesslichkeit ( Urk. 1 S. 10) von Dr. B.___ anlässlich der Erhe bung des psychopathologischen Befund es

- übereinstimmend mit dem neurolo gischen Gutachter Prof. Dr. P.___ ( Urk. 7/116/32) - nicht festgestellt werden konnten

( Urk. 7/116/46).

Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. P.___ sehe sich als Facharzt für Neurologie fälschlicherweise auch als für die Vornahme von ne uropsycholo gische n Begutachtungen qualifiziert ( Urk. 1 S. 10) , ist sodann nicht näh er einzu gehen, da vorliegend gerade kein neuropsychologisches Gutachten durchgeführt wurde und die Qualifikation von Prof. P.___ für das von ihm verfasste neurolo gisch e Gutachten nicht in Frage gestellt wird . 5 .4

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, im Gutachten

fehle die Drittanamnese ihres Ehemannes , dieser hätte berichten können, dass sie nur noch eine knappe halbe Stunde spazieren könne und dass sie kognitiv eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 10). Dazu ist auszuführen, dass die Einholung von fremdanamnestischen Aus künften keineswegs zwingend ist, sondern im Ermessen der E xperten liegt. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 2 8. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Dass die Gutachter den Ehemann nicht befragt haben, steht somit der Beweiskraf t der Expertise nicht entgegen, zumal keine Anhalt spunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage wäre, sich zu allfälligen Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden selbst

zu äussern. 5 .5

Der internistische Gutachter Dr. O.___

stellte keine eigenständige internisti sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/30). Die B eschwerdeführerin bringt dagegen vor , Dr. O.___ sage nichts zu den kardio logischen Befunden und habe den Bericht zur kardiologischen Untersuchung des Dr. T.___ vom 7. August 2014 nicht beigezogen ( Urk. 1 S. 9).

Zwar trifft es zu, dass der genannte Bericht sich nicht bei den Akten befindet, Dr. O.___ war jedoch aufgrund der Berichte von Dr. H.___ bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Tachykardie mit Leistungsminderung sowie eine Mitral klappeninsuffizienz diagnostiziert worden war ( Urk. 7/116/8, Urk. 7/116/21 ). Daher führte er mit der Beschwerdeführerin zusätzlich zur üblichen Untersuchung des Herzens einen Treppenbelastungstest sowie ein EKG durch ( Urk. 7/116/28). Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass sich die Herzfrequenz unter medika mentöser Therapie im oberen Normbereich befinde und der internistische kardi opulmonale Untersuchungsstatus ansonsten k ompensiert und unauffällig sei . Im Rahmen des Treppenbelastungstests hätten sich keine Hinweise auf eine kardio respiratorische Insuffizienz ergeben ( Urk. 7/116/29). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Einholung des Berichtes von Dr. T.___ nicht zu beanstanden und die Schlussfolgerung von Dr. O.___ , es liege keine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/116/30 ), nachvollzieh bar und begründet. 5 .6

Es fällt auf, dass die von Prof. P.___ im neurologischen Teilgutachten festgehal tenen Diagnosen ( Urk. 7/116/35) im Gesamtgutachten nicht aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/116/51 , Urk. 7/116/54 ). Diese haben gemäss Dr. P.___ zwar insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , als ihr schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in Höhen oder solche, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern, nicht mehr möglich sind. Einfache Tätigkeiten in der Gastrono mie oder im Verkauf werden jedoch ausdrücklich als zumutbar beurteilt ( Urk. 7/116/37). Die Beschwerdeführerin ist somit in der bisherigen Tätigkeit in der Y.___ auch gemäss dem neurologischen Teilgutachten nicht einge schränkt. Die Auslassung der neurologischen Diagnosen im Gesamtgutachten ist daher unproblematisch. 5 .7 5 . 7. 1

Im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Diagnosen betreffend die Hände zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen soll t e n , dies widerspreche der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. M.___ ( Urk. 1 S. 9).

Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. Q.___ der diagnostizierten geringen Funktionsstörung der rechten Hand und dem Mor bus Du puytren durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, die angestammte Tätigkeit jedoch dennoch als den Einschränkungen angepasst beurteilte ( Urk. 7/116/43). Andererseits ist betreffend die Beurteilung von Dr. M.___ festzuhalten, dass dieser am 1 3. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging ( Urk. 7/40/6). Die Gutachter setzten sich mit dieser Beurteilung auseinander und kamen in nach vollziehbarer Weise zum Schluss , dass die Formulierung «zumindest 50 % arbeitsfähig» einer höheren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht entgegenstehe ( Urk. 7/116/49). Dr. M.___

ging denn auch v on einer weiteren Besserung der Überempfind lichkeit im Bereich der Pulpa im Verlauf aus und empfahl eine Steigerung der Arbeitstätigkeit nach Massgabe der Beschwerden ( Urk. 7/40/6). Aktuellere Arbeitsunfähigkeitszeug nisse von Dr. M.___

liegen nicht vor . Allgemein ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen sodann

auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu andersla utenden Einschät zungen gelangen . 5.7.2

Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___

sei zum Schluss gekom men, die Beschwerden am Hals seien nicht nachvollziehbar, ohne das MRI der Halswirbelsäule vom 2 5. Janua r 2018 zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9).

Es trifft zu, dass Dr. R.___ am 2 0. April 2018 unter anderem gestützt auf die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2 5. Januar 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits mit Erstmanifestation etwa im Oktober 2017 diagnostizierte und fest hielt , die Beschwerdeführerin berichte von starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen und Verkrampfungen im proximalen Arm beidseits ( Urk. 7/130/4). A nlässlich der orthopädischen Begutachtung vom 9. November 2017 h atte sie hingegen ledig lich seit etwa drei Jahren bestehende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf geschildert , eine Ausstrahlung in die Arme verneinte sie damals noch ( Urk. 7/116/37).

Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. Q.___ fest, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewe gungseinschränkung bei der Untersuchung h inausging ( Urk. 7/116/42). Soweit

Dr. Q.___ festhielt, für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MR der HWS kein klärendes organisches Substrat, ist unklar, worauf er sich bezieht ( Urk. 7/116/42) .

D ies ist jedoch nicht weiter von Belang , da nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen entschei dend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013). Solche funktionellen Einschränkungen waren zum Begutachtungszeitpunkt lediglich in geringem Masse ersichtlich.

Was eine allfällige Verschlechterung der Beschwerden nach dem Begutachtungs zeitpunkt betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 0. April 2018 keinerlei Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise nicht mehr zumutbare Tätigkeiten zog und sich auch nicht mit der gutachterlichen Beurteilung auseinandersetzte ( Urk. 7/130/4). Der Bericht von Dr. R.___ ist mithin nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen betref fend den fehlenden Einfluss der Halswirbelsäulenbeschwerden auf die Arbeitsfä higkeit in Zweifel zu ziehen. 5.7 .3

Bezüglich ihre r Kniebeschwerden brachte d ie Beschwerdeführerin vor, Dr. Q.___

habe nicht erfasst , dass ihr linkes Knie schmerze. Das von ihr ebenfalls mit der Einwandbegründung eingereichte MRI des linken Knies vom 2 5. März 2019 sei für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 9).

Dr. Q.___ stellte anlässlich der klinischen Untersuchung der Kniegelenke eine retropatelläre Krepitation beidseits fest und veranlasste eine MRI-Untersuchung, die eine diesen Befund erklärende Retropatellararthrose mit Chondropathie Grad IV ergab ( Urk. 7/116/42, vgl. Urk. 7/116/64 ff. ). Gestützt darauf stellte er die Diagnose einer Gonarthrose beidseits, retropatellar akzentuiert und erklärte die Beschwerdeführerin daher

- und aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal - für schwere Arbeitstätigkeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltun gen als zu 100 % arbeitsunfäh ig ( Urk. 7/116/42). Entgegen der Beschwerdefüh rer in wurden damit die Kniebeschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl berücksichtigt. Was das am 2 5. März 2019 ers tellte MRI betrifft, ist festzuhalten, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin als schmerzhaft angeführte Gonarthrose mit Knorpelglatze und die Bakerzyste bereits zum Gut achtenszeitpunkt vorlagen (vgl. Urk. 7/116/64) und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die am 2 5. März 2019 festgestellten Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die vom Gutachter attestierte Einschränkung hinaus beeinflussen soll t en. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 2 5. März 2019 reicht mithin nicht, um Zweifel an der von Dr. Q.___ festgestellten Arbeitsfä higkeit zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten abgestellt. 5.8

Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diag nosen ( Urk. 7/116/47). Die Beschwerdeführerin brachte d agegen vor, er habe die von der C.___ gestellte Diagnose einer organisch-affektiven Stö rung nicht diskutiert ( Urk. 1 S.

11).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. B.___ in seinem Teilgutachten aus drücklich festhielt, aufgrund des psychiatrischen B efundes liege keine namhafte Dep ressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seiner z eit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Störung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen und habe möglich erweise auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden ( Urk. 7/116/48). Eine mangelnde Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten ist mithin nicht erkenntlich. Der Schluss

Dr. B.___ s , es liege keine psychiatrische Gesundheitsstö rung vor, ist sodann auch angesichts der T atsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet ( Urk. 7/116/44) und eine solche auch nach der Diagnosestellung durch die C.___ lediglich für zwei bis drei Sitzungen in Anspruch nahm ( Urk. 7/63) , nachvollziehbar.

5.9

Zum pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, es würden im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 3 0. September 2016 aufgeführte Befunde im Gut achten nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 11 f.) , ist festzuhalten , dass es nicht erfor derlich ist, sich zu allen je g eklagten Beschwerden zu äussern, zumal aus der Beschwerdeschrift beziehun gsweise den medizinischen Akten nicht hervorgeht , wie diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken sollten. Für den Beleg der Notwendigkeit von urologischen Abk lärungen reicht sodann der Hinweis , die Beschwerdeführerin müsse pro Stunde einmal urinieren ( Urk. 1 S. 12), nicht aus. 5.10

Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen - ihren Einschränkungen angepassten - Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/57). Demgegenüber erachtete es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf die von Dr. K.___ am 4. August 2015 attestierte Arbeitsu nfähigkeit von 50 % - gestützt worauf sie eine Rente de r beruflichen Vorsorge erhalte - abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 12). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Invalidenversicherung

nicht an die

Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (SVR 2004 IV Nr. 19 = I 82/03). Sodann fehlt es

Dr. K.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits an der erforderliche n Fachkompetenz , um bei der vor liegenden polydisziplinären medizinischen Problematik Zweifel an der Arbeitsfä higkeitsbeurteilung der begutachtenden Fache xperten zu wecken. Unklar bleibt auch, weswegen sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % und in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf 100 % festsetzte , da nicht ersichtlich ist, inwiefern die bisherige Tätigkeit diese m Belastungsprofil nicht ent sprechen sollte .

Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter abgestellt werden . Somit ist davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . Ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. 5.11

Zu klären bleibt, ob zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn per April 2015 und dem Begutachtung s zeitpunkt im November 2017 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestand. Die begutachtenden Ärzte führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte spätestens ab dem Begutachtun gszeitpunkt. Zwar würden in den medizinischen Akten psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen genannt, zum Verlauf der depressiven Störung fehlten jedoch ausreichend detaillierte akten kundige Angaben. Was die Interventionen im Jahr 2016 betreffe, sei zumindest passager eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, für wie lange und inwieweit sich diese qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückblickend jedoch kaum verlässlich einschätzen ( Urk. 7/118/4).

Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar am 2 5. November 2014 eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F 06.7) diagnostiziert wurde n ( Urk. 7/60/30), die Beschwerdeführerin sich jedoch deswegen nie in Behandlung begab. Anzeichen, dass die psych iatr ischen Diagnosen längerdau ernde Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, bestehen daher nicht. In somatischer Hinsicht schätzte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 1 3. März 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Operation an der Hand vom 2 0. Januar 2015 auf mindestens 50 % für die bisherige Tätigkeit ein ( Urk. 7/40/6), gestützt darauf attestierte ihr Dr. H.___ vom 2 3. März 2015 bis am 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/49/1). Weitere Anga ben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffend die Hand der Beschwerdeführerin machten die behandelnden Ärzte keine. Auf die diesbezügliche Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. K.___

kann aus den bereits aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden (E. 5.10 ) . Was die Rückenbeschwerden betrifft, erklärte Dr. N.___ am 2 4. November 2016 , unter Hinweis auf die Hospitalisation seit 2 5. Oktober 2016, aber ohne weitere Begründung, die B eschwerdeführerin sei vom 2 5. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.7/82/11). Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen ; da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht Dr. N.___ s vom 2 4. November 2016 nach vorgezogener Verlaufskontrolle beabsichtigte, für mehrere Wochen nach Brasilien in die Ferien zu reisen ( Urk. 7/82/6), ist eine sol che auch nicht plausibel. Weitere Arbeits un fähigkeitsbeurteilungen für die frag liche Zeitspanne sind nicht aktenkundig . Damit ist eine längerdauernde Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Mit Blick auf den seitherigen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass Gutachter , die neu beauftragt würden, n och viel weniger als die Gutachter der Z.___ , wel che d ie Beschwerdeführer in immerhin bereits Ende 2017 untersuchten , in der Lage wären , zuverlässige Aussagen zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April 2015 bis zum November 2017 zu machen. S pekulative Annahmen und Überlegungen vermöchten aber dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Da demnach von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären , ist davon ab zu sehen (antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8 ). Bei dieser Sachlage muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Beweislosigkeit hinsichtlich des Ausmass es

einer allfälligen Arbeitsunfä higkeit im entsprechenden Zeitraum zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( vgl. auch BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

5.12

Nach dem Gesagte n ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser