Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1955, besuchte in Y.___ die Mittel - punkt schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie
seit dem 15 . A pril 20 10
saisonal (d.h. jeweils vom
15. April bis zum 15. Oktober )
als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk
im Dorfbad
der Stadt Z.___
angestellt , seit 2011 mit einem Pensum von 100 %
(Urk. 7/15 ,
7/23/17, 7/25 und 7/29/2 - 4 ) .
Ihr Aufga ben bereich umfasste unter anderem auch die Mitarbeit in der Küche (inkl. Ser vieren von Speisen) und das Verrichten von Reinigungsarbeiten ( Urk. 3/3 S. 1, 7/23/17 und 7/29/2-4 ) .
Ausserhalb der Freibad saison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstellungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 , 7/29 / 5 -6 und 7/45/2 ).
Im J ahr 2012 zog sich die Versicherte
bei einem Sturz am linken Handgelenk eine Radiusfraktur zu , die konservativ versorgt wurde ( Urk. 7/16/6, 7/18/1 und 7/20) . Am
2. Juni 2013
erlitt sie einen ischämischen Hirninfarkt , worauf sie bis zum 6. Juni 2013 notfallmässig im Spital A.___ hospitalisiert war .
Vom 24. Juni bis zum 27. Juli 2013 hielt sie sich zur Rehabilitat i on in der B.___ auf ( Urk. 7/6/37) . A m 11 . August 2013 stürzte die Versicherte über einen Hock er und klagte danach über Schmerzen an beiden K n ien und an beiden Schultergelenken ( Urk. 7/2/2, 7/23/16 und Urk. 7/23/42).
Ihr Hausarzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin , attestierte ihr ab dem 11. August 2 013 eine 100%ige , ab dem 21. September 2013 eine 50%ige (Urk. 7/23/17) und ab dem 7. Oktober 2013 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/7- 8). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Unfall versicherer erbrachte wegen der Folgen der 2012 und 2013 erlittenen Stürze
Ver sicherungsleistungen ( Urk. 7/23/1-3, 7/23/39 und 7/23/40) .
Ab dem 3. März 2014 bescheinigte Dr. C.___ der Versicherten
erneut eine Arbeitsun fähigkeit , die er zuerst mit 100 % , dann mit 66 %, 60 % , 50 % , 40 % und zuletzt (ab dem 21.
Oktobe r 2014) mit 50 % bezifferte ( Urk. 7/2/3 - 4, 7/14/1- 2 , 7/23/17 ,
7/49/1 und 7/49/4 ).
Am 2 5 . Oktober 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 3 ). Diese holte erwerbliche (Urk. 7/13, 7/15 , 7/29 und 7/ 45 ) und medizinische (Urk. 7 /1 4, 7/16-18 , 7/37, 7/40 und 7/49 ) Auskünfte ein . Überdies zog sie die Akten
der Suva ( Urk. 7/23) und der Allianz Suisse Vers icherungs-Gesellschaft AG
(Urk. 7/27) bei . Am 15 . Mai 2015 erl iess die IV-Stelle einen negati ven Vor be scheid (Urk. 7 / 53 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/56, 7/59 und 7/61) und zahlreiche weitere medizinische Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 27. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 = 7/ 67 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
27. August 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom
7. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr nach Durchführung der notwendigen Abklärungen ab März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , eine Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 14. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 23. Oktober 2015 erstattet ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11). Davon wurde der Besch w e rdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/6 ) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeig neten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die Beschwerdeführerin sei
ab Juni 2013 erheblich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt und dann w ieder voll arbeitsfähig gewesen . Seit dem 3. März 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) liege eine durchgehende Arbeits unfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand habe sich
erfreulicherweise kontinu ierlich verbessert, so dass der Beschwerdeführerin n ach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad wieder zu 50 % zumutbar sei. E ine angepasste, das heisst eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.
Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Ferner hielt die Beschwerdegegnerin fest, die im Einwandverfahren neu einge reichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf nicht bereits berücksichtig t e wesentliche
Einschränkungen (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die angefochtene Verfügung sei bereits wegen ungenügender Begründung und Verletzung de s rechtlichen Gehörs aufzuheben , da sich die Beschwerdegegner in nur unzu reichend zur Einwands begründung und zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen geäussert habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorzuwerfen , zumal keine neuropsycholo gische Untersuchung mehr stattgefunden habe . Bei der von der Beschwerde führerin zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad , die ihr nunmehr lediglich noch zu 50 % zumutbar sei,
handle es sich zudem bereits um eine behinderungsangepasst e Tätigkeit (vgl. Urk. 1 und 9 ). 3. 3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3.2
I n der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerde gegnerin
dargelegt, aus welchen Gründen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist. Ihren Ausführungen lässt sich insbesondere entnehmen, dass sie den medizinischen Sachverhal t – entge gen der in den Einwand schreiben vertretenen Auffassung – für ausreichend abgeklärt erachtet. Ebenso geht daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt der im Einwandverfahren neu eingereichten Dokumente zur Kennt - nis genom men und darin keine Hinweise auf bisher unberücksichtigte (invaliditäts-)re levante Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erblickt hat.
Die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wurden genannt, so dass sich der Vor wurf der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist. 4.
Des Weiteren ist vorab zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/3). Es kann folg lich frühestens am 25. April 2015 ein Rentenanspruch entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit mit der Beschwerde eine Invalidenrente vor dem 1. April 2015 verlangt wird (das heisst für den Monat März 2015; vgl. Urk. 1 S. 2), ist sie ohne weitere Prüfung abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nach dem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im Spital A.___
magnetresonanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischä mische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts perfundiert , ansonsten handelte es sich um eine altersent sprechende Abbildung des Neurocraniums ( Urk. 7/60/1).
Vom 2 4. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabi litation in der B.___ auf ( Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gang bild sicher. Es bestand
noch eine leichte Dysarthroponie
(Sprechstörung) . Über dies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teil bereichen der E xekutivfunktionen w ie Interferenzanfälligkeit, Kategori sie rungsfähigkeit theoretische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Fehlerkontrolle und Monitoring ) , Defizite in der geteilten Auf merksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vor handen ( Urk. 7/60/6). B is Ende Juli 2013 wurde
der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Da aufgrund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz
bei erhöhten Anforderungen, steigen der kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerk samkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen ( Urk. 7/60/7).
Am 2 9. August 2013 führte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, eine neurologische Untersuchung durch ( Urk. 7/60/2). Neben leichten resi duellen Beschwerden, vorwiegend eine r Hypästhesie und eine r
leichte n
distalbe tonte n
rechtsseitige n
Hemiparese , erhob er vordergründige re chtsbe tonte Kopfschmerzen, teil s
mit stechenden Exaze rbationen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese
als posttraumatische Kopfschmerzform . Z usätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen oh ne klinisch vestibulär fassbare Auffälligkeiten. Es
stellte klinisch Zeichen einer eventuell zusätzlichen zervikozephalen Kompo nente fest . Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerzmitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten ( Urk. 7/60/3) . 5 .2
Aufgrund der nach dem Sturz vom 1 1. August 2013 geäusserten Beschwerden wurden am 2 2. August 2013 MRI-Aufnahmen des linken Knies erstellt. Diese führten zur Beurteilung, es hätten sich e in Gelenkserguss, ein periartikuläres Ödem und eine Bakerzyste gebildet , wobei die Letztgenannte wahrscheinlich zur Unterschenkelmuskulatur hin rupturiert
sei . Es gebe eine ausgedehnte Knochen kontusion medial an der Patella , eher zum Unterpol , und möglicherweise spin nennetzförmige Frakturen gleichenorts, jedoch keine Fragmentverschiebung u nd keine Gelenkstufe . Überdies wurden eine vorbestehende massive Chon dro pat h ia
patellae Grad IV und eine deutliche Chondropathie Grad II I auch in der Trochlea sowie eine minimalere Knorpelreduktion im gewichttragenden Anteil des medialen Femurkondylus fes tgestellt. Es liege eine ausgedehnte Typ II-Deg e neration im medialen Meniskus vor , vor all em in der hinteren Übergangs zon e . Es gebe keinen Beweis für eine Rissbildung, eine Kreuzba nd- oder Seiten bandläsion (Urk. 7/23/24).
Am 2 6. Oktober 2013 wurde offenbar auch eine Sonographie der linken Schul ter durchgeführt , mit der eine Rotatorenmanschettenruptur ausgeschlossen wer den konnte . Es zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspin a tussehne . Aufgrund des erhöhten Leidensdrucks und des positi ven Impingements wurde eine Infiltration vorgenommen, die bereits kurze Zeit später zur Beschwerdefreiheit führte , welche jedoch bloss eine Woche an h ielt ( vgl. Urk. 3/6 S. 8 ). 5 .3
Die am 9. Januar 2014 durchgeführte Knochenszintigrafie zeig t e an beiden Hän den eine aktivierte Arthrose DIP DIG II/II I (vgl. Urk. 7/23/10) . 5 .4
Am 2 7. März 2014 wurde ein Mehrschicht-CT des Thorax erstellt, bei dem sich kein Hinweis auf ein Rezidiv des Morbus Bo e ck fand. Es wurden lediglich leicht gradige narbige Veränderungen apikal im Bereich der Pleurakuppen schwielen und lateral/ latero -dorsal im Oberlappen, diskreter in der Lingula und im Unterlappen links , und als Nebenbefund eine leichtgradige Lebersteatose
erho ben (Urk. 7/60/29). 5 .5
Dr. C.___
über wies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklag te n
symmetrische n
Myalgien und Arthralgien
an Armen, Händen, Ober schenkeln und Fü ssen und wegen
Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten
Kopf schmerzen zur stationären Behandlung ins E.___ , die vom 1 1. bis zum 17. April 2014 dauerte (Urk. 7/23/7 und 7/23/11 ).
Dort wurden neu ein Fibromyalgie-Syndrom ohne Hinweise auf eine relevante psychische Komorbidität , eine Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sphenoidalis links bei viralem Infekt der oberen Atemwege
und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert ( Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. bis zum 2 5. April 2014 bescheinigt (Urk. 7/14/4 und 7/23/8 ). Das am 15. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende norma le Befunde , ferner die Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sp h enoidalis links (Urk. 7/23/5 f.), die mit abschwellenden Mitteln behandelt wurde . Es wurde vermerkt, dass die Versicherte während der Hospitalisation Schnupfen, Ohren schmerzen und Husten mit leicht ansteigenden Entzündungsparametern entwi ckelt habe. Die behandelnden Ärzte gingen von einem viralen Infekt der oberen Atemwege aus, der sicher teilweise die aktuell geklagten Kopfschmerzen erkläre . Hinweise auf eine systemische entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden ( Urk. 7/23/8). 5 .6
Beide Knie wurde n am 2 8. Juli 2014 im GZO Spital F.___
computertomo graphisch untersucht ( Urk. 7/23/22 und 7/23/23) . Am linken Knie
wurde n
eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenksfazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medi alen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es wurden keine ligamentäre Läsion, kein sig nifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Verän derungen waren nicht vorhanden ( Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine möglich e zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer ein deutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergrei fend auf die mediale Gelenksfazette der oberen Patellarhälfte ,
festgestellt . Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Veränderung waren nicht zu sehen (Urk.
7/23/23). 5 .7
Dr. C.___ hielt in seinen Bericht en vom
4. und
5. November 2014 ( Urk. 6/16 - 18 ) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Tachykardie mit Leistungsminderung
-
Procainamid besser
2.
V erdacht auf Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014)
-
04/2014: Widespread-Pain
ind ex 15, Symptom- Severity -index 8
3.
Gonalgie beidseits -
MRI Knie links 23.8.2013 : Gelenkserguss, Bakerzys te , ausgedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chond ropathie
patellae Grad IV, Chondropathia Grad III -
MRI Knie rechts 20.1.2010: chronische Chondropathie
patellae 4.
Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorg ter distaler Radiusfraktur am 16.1.2012 -
Kompressionsbedingte Irritation des Ramus
superficialis
nervi
radia lis
-
Aktivierte
Pisotriquetratarthrose links -
Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der distalen Radiusgelenkslippe
5.
Polyarthros e der Hände und Handgelenke beidseits
6.
Vitamin-D-Mangel (ED 04 /2014)
7.
Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013 -
Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, deut liche Dysarthrie , leichte Heimiparese rechts ,
aetiologisch am ehes ten mikroangiopathisch -
cvRf : arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py ), pos itive Familien an amnese , Dyslipidämie
8.
Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980
-
anamnestisch histologisch gesichert mit Lungenbiopsie links
-
rezidivfrei nach einjähriger Steroidtherapie
9.
Anamnestisch Migräne
10.
Anamnestisch Status nach Maserninfektion als Kind
-
residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt) 11.
Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Klein kind .
Dr. C.___ vertrat die Auffassung, e s bestehe sicher eine Einschränkung der körper lich en Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurtei len . Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig ( Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu vernachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentra tions fähigkei
t. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den oberen Extremitäten und der Wirbelsäule entlang ( Urk. 7/18/1). 5 . 8
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensions kasse und erstattete am 1 6. De zember 2014 ein Gutachten (Urk. 7/60/15 -28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen : - Symptomatische Fingerpolyarthrose mit aktuell im Vordergrund stehender
Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits: Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende End gelenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfernung - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 02.06.2013: Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.
Dr. G.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilitation nach der für den 2 0. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abgeschlossen sei ( Urk. 7/60/26). 5 . 9
W egen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. C.___ die Beschwer deführerin zur Untersuchung ans Psychiatriezentrum F.___ der H.___ AG , welche am 2 5. November 2014 statt fand. Es wurden orga nische affektive Störungen (ICD-10: F 06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) diagnostiziert ( Urk. 7/60/30). Überdies
wurden eine neuropsy chologische Testung und eine Therap i e beim Ambulatorium organisiert ( Urk. 7/60/31).
Die Beschwerdeführerin erschien
darauf lediglich zwei bis drei Mal im Psychiatrie zentrum
F.___ , weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arzt zeugnis nicht
erstellt werden konnte ( Urk. 7/63). Auch die empfohle ne Testung fand nie statt (Urk. 7/64). 5 .10
Am 2 0. Januar 2015 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Handchirurgie, den geplanten operativen Eingriff an der rechten Hand vor. Er führte eine stellungskorrigierende DIP- Arthrodese
D ig II und II I
und eine
Synovektomie und Osteophytenabtragung an den End gelenken
D ig II und III durch ( Urk. 7/60/32).
In seinem Bericht vom 1 3. März 2015 führte er nebst dem Status nach DIP-Arth rodese
D ig II und III an der rechten Hand eine symptomatische Fingerpoly arthrose mit aktuell im Vordergrund stehender Heberden -Arthrose D ig II und II I beidseits, rechts mehr als links, als Diagnosen auf ( Urk. 7/40/6). Sechs Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konsolidierten Arth rodesen fest . Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeits fähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewährleistet sein sollte . Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst jederzeit melden ( Urk. 7/4 0/6).
Die Arbeits un fähigkeit vom 21. Oktober 2014 bis zum 1 9. Januar 2015 habe 50 % betragen. Vom 20. Januar bis zum 8. Februar 2015 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden und vom 9. Februar bis zum 2 2. März 2015 e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Danach sei bis zum 3 1. Mai 2015 von eine r 50%ige n Arbeits un fähigkeit auszugehen ( vgl. Urk.
7/49/2 -4 ). 5 .1 1
I n einem weiteren Bericht vom 1 6. März 2015 vermerkte Dr. C.___ darauf neu den Status nach DIP- Arthrodese
D ig II und III ( Urk. 7/37/ 1). Den Gesundheits zustand be urteilte er als in etwa stationär (Urk. 7/37/1).
Die Arth rose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden (Urk.7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. C.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/37/2).
Am 2 4. März 2015 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis zum 3 1. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49/1). 5 .1 2
In einer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 erachtete Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD die von Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nachvollziehbar. In einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit mit ent sprechendem Belastungs profil bestehe indessen keine Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf seine letzte Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 7/52/5). Darin
hatte er dem Zustand nach Hirninfarkt vom Ju ni 2013, der rhythmogenen Herz er krankung, der beidseitigen Gonarthrose und der Poly arthrose an beiden Händen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu gemes sen . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf Fibromy algie. Die Einschränkungen bestünden in einer schnellen Ermüdbarkeit bei leichten neurologischen und kardialen Einschränkungen und in deutlichen bewegungsabhängigen Einschränkungen an den Extremitäten. Eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/52/3). 5 .1 3
Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2015 im Spital F.___ untersuch en . Es wurden
eine
Oesophagogastroduoden o skopie durchgeführt und eine Antrum gastropathie und eine erosive
Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter
plyori geäussert und vorgeschlagen, den histolo gischen Befund abzuwarten ( Urk. 7/ 60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens , wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernäh rungsintoleranz , eine Laktoseintoleranz , gegebenenfalls auch eine Fruktosein toleranz , wurden als möglich erachtet ( Urk. 7/60/37). 5 .1 4
Am 2 1. Juli 2015 vertrat Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, vom RAD die Auffassung, die im Einwandverfahren neu ein gereichten medizinischen Unterlagen , darunter diejenigen betreffend die Folgen des Hirninfarktes und den Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60) ,
enthielten keine neuen medizinischen Tat sachen, die Dr. J.___
hätte berücksichtigen müssen oder die etwas an dessen Einschätzung zu ändern v ermöchten. Der Bericht des Psychiatriezentrums F.___
vom 25. November 2014 enthalte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Offenbar finde auch keine regelmässige fachärztliche Behandlung statt, so dass nicht davon auszugehen sei, es lägen neue medizinische Tatsachen vor, die zu berücksichtigen seien ( Urk. 7/65/3) . 5 .1 5
Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. G.___ vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ein, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht ( Urk. 3/6 S. 2 ). Demnach habe die Explorandin berichtet, sie habe körperlich viele Baustellen u nd sei wirklich angesc hlagen. Überall tue es weh. Am s chlimmsten sei die linke Hand, welche noch nicht operiert worden sei. Die rechte operierte Hand sei nun schmerzfrei. Sie habe jedoch noch ein Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen II und III, weshalb sie mit der rechten Hand fast nichts anfassen könne . Die Ope ration der linken Hand sei geplant, jedoch erst, wenn das Taubheitsgefühl rechts weggegangen sei, was ungefähr ein Jahr dauern werde, wie ihr der Oper ateur erklärt habe ( Urk. 3/6 S. 5).
Dr. G.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symp tomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP- Arthrodese
Dig II und III rechts) am 2 0. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf ( Urk. 3/6 S. 7).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 7) : - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2. Juni 2013 -
zu Beginn Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont, im Ver lauf vollständig regredient -
leichte residuelle neurokognitive Defizite
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits - Schultergelenkschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspintussehne - Diarrhoe unklarer Aetiologie , Gastritis.
Dr. G.___ zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt . Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Lang zeitverlauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Ver sicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im E.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeig t en sich unverän dert. Die Fingerpolyarthrose mit Herberdenarthrose , vor allem Dig II und III beidseits, sei am 2 0. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postoperativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der
selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt n och nicht feststehe . Aufgrund der Hand problematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 3/6 S. 10). In einer behinderungsangepass te n , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 3/6 S 11). 6. 6.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbe urteilung en ihres RAD abgestellt hat oder ob sie weitere medizinische Abklärungen hätte tätigen müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 9) . 6.2
Die Aktenbeurteilung des RAD ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 6.3
Der RAD-Arzt Dr. J.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung
unter anderem
eine rhyth mogene Herzerkrankung und kardiale Einschränkungen ( vgl. Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Auf diesbezüglich erhobene objektive Befunde konnte er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht stützen. Lediglich
Dr. C.___
hatte zwar eine Tachykardie mit Leistungsminderung und eine bekannte Mitral klappeninsuffizienz erwähnt , jedoch keine entsprechende n eigenständigen Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/16/6, 7/16/7 und 7/18/1 - 2). Der Bericht zur kardi ologischen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 7. August 2014, auf welchen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ausdrücklich verwiesen wurde (vgl. Urk. 7/2/1 und 7/3/5 ), wurde nicht beigezogen. Insofern beruht die Stellung nahme von Dr. J.___ bereits auf einer unvollständigen Aktenlage.
Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergeben sich überdies diverse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Hirninfarkt an leichten kognitiven Defiziten leidet ( Urk. 7/16/6-7, 7/18/1-2, 7/60/6 und 7/60/30-31 ). Solchen mass Dr. J.___ ebenfalls – ohne entsprechende aktuelle Befunde – eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Es mangelt daher auch in diesem Punkt an einer ordnungsgemässen Aktenbeurteilung , welche auf einem medizinisch abgeklärten Sachverhalt beruht .
Darüber hinaus äusserte sich
Dr. J.___
weder zu den geklagten Schulter gel enk beschwerden (vgl. Urk. 7/3/5, 7/23/10 und 7/23/17 ) noch zur Restsymptomatik nach der konservativ behandelten Handgelenksfraktur , welche r
Dr. C.___ eben falls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte (vgl. Urk. 7/16/6 und 7/18/2) . Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht gerügt, Dr. J.___ habe nicht alle ihre Beschwerden, Befunde und Diagnosen berücksich tigt ( Urk. 1 S. 7). Mit Bezug auf die Problematik der linken Schulter fällt sodann auf, dass im Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Dezember 2014, das im Ein wandverfahren neu einger eicht wurde (vgl. Ur k.
7/60/15 -28), eine am 2 6. Oktober 2013 durchgeführte Sonographie der linken Schulter erwähnt wurde ( Urk. 7/60/17; vgl. auch Urk. 7/60/22) . Bis heute
wurde kein
Unter suchungsbericht über die damals erhobenen Befunde beigezogen . Auch insofern
basierte die Beurteilung des RAD nicht auf einer vollständigen Aktenlage und hinreichend abgeklärten medizinischen Verhältnissen . Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden. 6.4
Mit Bezug auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. K.___ ist festzuhalten, dass es diesem offenbar an einer fachärztlichen Ausbildung als Psychiater man gelt. Mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des Psychiatriezent rums
F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60 /30-31 ) lagen ihm psy chiatrische Diagnosen vor, über die er sich nicht ohne eine zusätzliche fach ärztliche Klärung hätte hinwegsetzen dürfen. Daran vermag entgegen der von Dr. K.___ vertretenen Auffassung auch nichts zu ändern, dass sich der Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 , in welchem die Diagnosen einer organischen affektiven Störung (ICD-10: F06.3) und einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) gestellt wurden ( Urk. 7/60/1) ,
nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte (Urk. 7/65/3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. K.___ . Dies muss umso mehr gelten, als auch in somatischer Hinsicht diverse Beschwerden zur Diskussion standen , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, noch nie fachärztlich beurteilt worden waren . Bereits aus rein somatischer Sicht lag eine medizinische Problemlage mit einem interdisziplinären Charakter vor, weswegen die Einholung einer ( polydiszip linären ) Expertise angezeigt gewesen wäre . Unter diesen Umständen vermag die Aktenbeurteilung durch Dr. K.___ , einen Arbeitsmediziner, nicht zu genü gen, so dass darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. 7. 7.1
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch, soweit noch strittig, mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt. 7.2
Keiner der erwähnten Berichte der diversen behandelnden Ärzte enthält eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. I.___ äus serte sich aus rein orthopädisch-handchirurgischer Sicht bloss zur Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit, was zur Ermittlung des massgebliche n
medi zinischen Sachverhalt s nicht genügt . Zwar nahm Dr. C.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht vor.
E s mangelte ihm als Allgemeinmediziner indessen an der dafür erforderlichen Fachkompetenz. Auf seine Einschätzung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden, ohne dass näher geprüft werden müsste, inwiefern sie überhaupt auf aktuell erhobenen Befunden beruht und in Kenntnis der gesamten medizi nischen Aktenlage abgegeben wurde . 7.3
Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 7/60/15-28) und vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ist zu bemerken, dass Dr. G.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls nicht über die erfor derliche Fachkompetenz zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden polydisziplinären medizinischen Problematik verfügt. Zu den im Raum stehen den psychiatrischen Diagnosen hat sie sich denn auch – insoweit korrekt – nicht geäussert. Auch die von
Dr. C.___ erwähnten Restbeschwerden nach der konservativ versorgten distalen Radiusfraktur hat Dr. G.___ nicht erörtert. Eine umfassende Beurteilung, auf welche abgestellt werden könnte, liegt damit ebenfalls nicht vor. 7.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in angepasster Tätigkeit, aus polydisziplinärer Sicht auf . Da die er forder li chen Weiterungen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwer degeg nerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit bezüglich des noch strittigen Rentenanspruchs ab April 2015 aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde
t eilweise gutzuheissen. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsge mäss sind die Verfah renskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Überdies hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht ; GSVGer ). Vorliegen d erscheint ein Betrag von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. August 2015 betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die F rist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955, besuchte in Y.___ die Mittel - punkt schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie
seit dem 15 . A pril 20 10
saisonal (d.h. jeweils vom
15. April bis zum 15. Oktober )
als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk
im Dorfbad
der Stadt Z.___
angestellt , seit 2011 mit einem Pensum von 100 %
(Urk. 7/15 ,
7/23/17, 7/25 und 7/29/2 -
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeig neten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die Beschwerdeführerin sei
ab Juni 2013 erheblich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt und dann w ieder voll arbeitsfähig gewesen . Seit dem 3. März 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) liege eine durchgehende Arbeits unfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand habe sich
erfreulicherweise kontinu ierlich verbessert, so dass der Beschwerdeführerin n ach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad wieder zu 50 % zumutbar sei. E ine angepasste, das heisst eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.
Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Ferner hielt die Beschwerdegegnerin fest, die im Einwandverfahren neu einge reichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf nicht bereits berücksichtig t e wesentliche
Einschränkungen (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die angefochtene Verfügung sei bereits wegen ungenügender Begründung und Verletzung de s rechtlichen Gehörs aufzuheben , da sich die Beschwerdegegner in nur unzu reichend zur Einwands begründung und zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen geäussert habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorzuwerfen , zumal keine neuropsycholo gische Untersuchung mehr stattgefunden habe . Bei der von der Beschwerde führerin zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad , die ihr nunmehr lediglich noch zu 50 % zumutbar sei,
handle es sich zudem bereits um eine behinderungsangepasst e Tätigkeit (vgl. Urk. 1 und
E. 4 ) .
Ihr Aufga ben bereich umfasste unter anderem auch die Mitarbeit in der Küche (inkl. Ser vieren von Speisen) und das Verrichten von Reinigungsarbeiten ( Urk. 3/3 S. 1, 7/23/17 und 7/29/2-4 ) .
Ausserhalb der Freibad saison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstellungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 , 7/29 /
E. 5 . Oktober 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nach dem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im Spital A.___
magnetresonanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischä mische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts perfundiert , ansonsten handelte es sich um eine altersent sprechende Abbildung des Neurocraniums ( Urk. 7/60/1).
Vom 2 4. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabi litation in der B.___ auf ( Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gang bild sicher. Es bestand
noch eine leichte Dysarthroponie
(Sprechstörung) . Über dies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teil bereichen der E xekutivfunktionen w ie Interferenzanfälligkeit, Kategori sie rungsfähigkeit theoretische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Fehlerkontrolle und Monitoring ) , Defizite in der geteilten Auf merksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vor handen ( Urk. 7/60/6). B is Ende Juli 2013 wurde
der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Da aufgrund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz
bei erhöhten Anforderungen, steigen der kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerk samkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen ( Urk. 7/60/7).
Am 2 9. August 2013 führte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, eine neurologische Untersuchung durch ( Urk. 7/60/2). Neben leichten resi duellen Beschwerden, vorwiegend eine r Hypästhesie und eine r
leichte n
distalbe tonte n
rechtsseitige n
Hemiparese , erhob er vordergründige re chtsbe tonte Kopfschmerzen, teil s
mit stechenden Exaze rbationen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese
als posttraumatische Kopfschmerzform . Z usätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen oh ne klinisch vestibulär fassbare Auffälligkeiten. Es
stellte klinisch Zeichen einer eventuell zusätzlichen zervikozephalen Kompo nente fest . Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerzmitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten ( Urk. 7/60/3) . 5 .2
Aufgrund der nach dem Sturz vom 1 1. August 2013 geäusserten Beschwerden wurden am 2 2. August 2013 MRI-Aufnahmen des linken Knies erstellt. Diese führten zur Beurteilung, es hätten sich e in Gelenkserguss, ein periartikuläres Ödem und eine Bakerzyste gebildet , wobei die Letztgenannte wahrscheinlich zur Unterschenkelmuskulatur hin rupturiert
sei . Es gebe eine ausgedehnte Knochen kontusion medial an der Patella , eher zum Unterpol , und möglicherweise spin nennetzförmige Frakturen gleichenorts, jedoch keine Fragmentverschiebung u nd keine Gelenkstufe . Überdies wurden eine vorbestehende massive Chon dro pat h ia
patellae Grad IV und eine deutliche Chondropathie Grad II I auch in der Trochlea sowie eine minimalere Knorpelreduktion im gewichttragenden Anteil des medialen Femurkondylus fes tgestellt. Es liege eine ausgedehnte Typ II-Deg e neration im medialen Meniskus vor , vor all em in der hinteren Übergangs zon e . Es gebe keinen Beweis für eine Rissbildung, eine Kreuzba nd- oder Seiten bandläsion (Urk. 7/23/24).
Am 2 6. Oktober 2013 wurde offenbar auch eine Sonographie der linken Schul ter durchgeführt , mit der eine Rotatorenmanschettenruptur ausgeschlossen wer den konnte . Es zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspin a tussehne . Aufgrund des erhöhten Leidensdrucks und des positi ven Impingements wurde eine Infiltration vorgenommen, die bereits kurze Zeit später zur Beschwerdefreiheit führte , welche jedoch bloss eine Woche an h ielt ( vgl. Urk. 3/6 S. 8 ). 5 .3
Die am 9. Januar 2014 durchgeführte Knochenszintigrafie zeig t e an beiden Hän den eine aktivierte Arthrose DIP DIG II/II I (vgl. Urk. 7/23/10) . 5 .4
Am 2 7. März 2014 wurde ein Mehrschicht-CT des Thorax erstellt, bei dem sich kein Hinweis auf ein Rezidiv des Morbus Bo e ck fand. Es wurden lediglich leicht gradige narbige Veränderungen apikal im Bereich der Pleurakuppen schwielen und lateral/ latero -dorsal im Oberlappen, diskreter in der Lingula und im Unterlappen links , und als Nebenbefund eine leichtgradige Lebersteatose
erho ben (Urk. 7/60/29). 5 .5
Dr. C.___
über wies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklag te n
symmetrische n
Myalgien und Arthralgien
an Armen, Händen, Ober schenkeln und Fü ssen und wegen
Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten
Kopf schmerzen zur stationären Behandlung ins E.___ , die vom 1 1. bis zum 17. April 2014 dauerte (Urk. 7/23/7 und 7/23/11 ).
Dort wurden neu ein Fibromyalgie-Syndrom ohne Hinweise auf eine relevante psychische Komorbidität , eine Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sphenoidalis links bei viralem Infekt der oberen Atemwege
und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert ( Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. bis zum 2 5. April 2014 bescheinigt (Urk. 7/14/4 und 7/23/8 ). Das am 15. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende norma le Befunde , ferner die Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sp h enoidalis links (Urk. 7/23/5 f.), die mit abschwellenden Mitteln behandelt wurde . Es wurde vermerkt, dass die Versicherte während der Hospitalisation Schnupfen, Ohren schmerzen und Husten mit leicht ansteigenden Entzündungsparametern entwi ckelt habe. Die behandelnden Ärzte gingen von einem viralen Infekt der oberen Atemwege aus, der sicher teilweise die aktuell geklagten Kopfschmerzen erkläre . Hinweise auf eine systemische entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden ( Urk. 7/23/8). 5 .6
Beide Knie wurde n am 2 8. Juli 2014 im GZO Spital F.___
computertomo graphisch untersucht ( Urk. 7/23/22 und 7/23/23) . Am linken Knie
wurde n
eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenksfazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medi alen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es wurden keine ligamentäre Läsion, kein sig nifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Verän derungen waren nicht vorhanden ( Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine möglich e zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer ein deutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergrei fend auf die mediale Gelenksfazette der oberen Patellarhälfte ,
festgestellt . Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Veränderung waren nicht zu sehen (Urk.
7/23/23). 5 .7
Dr. C.___ hielt in seinen Bericht en vom
4. und
5. November 2014 ( Urk. 6/16 - 18 ) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Tachykardie mit Leistungsminderung
-
Procainamid besser
2.
V erdacht auf Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014)
-
04/2014: Widespread-Pain
ind ex 15, Symptom- Severity -index 8
3.
Gonalgie beidseits -
MRI Knie links 23.8.2013 : Gelenkserguss, Bakerzys te , ausgedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chond ropathie
patellae Grad IV, Chondropathia Grad III -
MRI Knie rechts 20.1.2010: chronische Chondropathie
patellae 4.
Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorg ter distaler Radiusfraktur am 16.1.2012 -
Kompressionsbedingte Irritation des Ramus
superficialis
nervi
radia lis
-
Aktivierte
Pisotriquetratarthrose links -
Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der distalen Radiusgelenkslippe
5.
Polyarthros e der Hände und Handgelenke beidseits
6.
Vitamin-D-Mangel (ED 04 /2014)
7.
Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013 -
Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, deut liche Dysarthrie , leichte Heimiparese rechts ,
aetiologisch am ehes ten mikroangiopathisch -
cvRf : arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py ), pos itive Familien an amnese , Dyslipidämie
8.
Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980
-
anamnestisch histologisch gesichert mit Lungenbiopsie links
-
rezidivfrei nach einjähriger Steroidtherapie
E. 7 / 53 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/56, 7/59 und 7/61) und zahlreiche weitere medizinische Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 27. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 = 7/ 67 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
27. August 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom
7. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr nach Durchführung der notwendigen Abklärungen ab März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , eine Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 14. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 23. Oktober 2015 erstattet ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11). Davon wurde der Besch w e rdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/6 ) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch, soweit noch strittig, mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
E. 7.2 Keiner der erwähnten Berichte der diversen behandelnden Ärzte enthält eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. I.___ äus serte sich aus rein orthopädisch-handchirurgischer Sicht bloss zur Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit, was zur Ermittlung des massgebliche n
medi zinischen Sachverhalt s nicht genügt . Zwar nahm Dr. C.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht vor.
E s mangelte ihm als Allgemeinmediziner indessen an der dafür erforderlichen Fachkompetenz. Auf seine Einschätzung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden, ohne dass näher geprüft werden müsste, inwiefern sie überhaupt auf aktuell erhobenen Befunden beruht und in Kenntnis der gesamten medizi nischen Aktenlage abgegeben wurde .
E. 7.3 Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 7/60/15-28) und vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ist zu bemerken, dass Dr. G.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls nicht über die erfor derliche Fachkompetenz zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden polydisziplinären medizinischen Problematik verfügt. Zu den im Raum stehen den psychiatrischen Diagnosen hat sie sich denn auch – insoweit korrekt – nicht geäussert. Auch die von
Dr. C.___ erwähnten Restbeschwerden nach der konservativ versorgten distalen Radiusfraktur hat Dr. G.___ nicht erörtert. Eine umfassende Beurteilung, auf welche abgestellt werden könnte, liegt damit ebenfalls nicht vor.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in angepasster Tätigkeit, aus polydisziplinärer Sicht auf . Da die er forder li chen Weiterungen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwer degeg nerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit bezüglich des noch strittigen Rentenanspruchs ab April 2015 aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde
t eilweise gutzuheissen. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsge mäss sind die Verfah renskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Überdies hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht ; GSVGer ). Vorliegen d erscheint ein Betrag von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. August 2015 betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die F rist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 9 Anamnestisch Migräne
E. 10 Anamnestisch Status nach Maserninfektion als Kind
-
residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt)
E. 11 Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Klein kind .
Dr. C.___ vertrat die Auffassung, e s bestehe sicher eine Einschränkung der körper lich en Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurtei len . Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig ( Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu vernachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentra tions fähigkei
t. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den oberen Extremitäten und der Wirbelsäule entlang ( Urk. 7/18/1). 5 . 8
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensions kasse und erstattete am 1 6. De zember 2014 ein Gutachten (Urk. 7/60/15 -28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen : - Symptomatische Fingerpolyarthrose mit aktuell im Vordergrund stehender
Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits: Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende End gelenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfernung - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 02.06.2013: Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.
Dr. G.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilitation nach der für den 2 0. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abgeschlossen sei ( Urk. 7/60/26). 5 . 9
W egen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. C.___ die Beschwer deführerin zur Untersuchung ans Psychiatriezentrum F.___ der H.___ AG , welche am 2 5. November 2014 statt fand. Es wurden orga nische affektive Störungen (ICD-10: F 06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) diagnostiziert ( Urk. 7/60/30). Überdies
wurden eine neuropsy chologische Testung und eine Therap i e beim Ambulatorium organisiert ( Urk. 7/60/31).
Die Beschwerdeführerin erschien
darauf lediglich zwei bis drei Mal im Psychiatrie zentrum
F.___ , weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arzt zeugnis nicht
erstellt werden konnte ( Urk. 7/63). Auch die empfohle ne Testung fand nie statt (Urk. 7/64). 5 .10
Am 2 0. Januar 2015 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Handchirurgie, den geplanten operativen Eingriff an der rechten Hand vor. Er führte eine stellungskorrigierende DIP- Arthrodese
D ig II und II I
und eine
Synovektomie und Osteophytenabtragung an den End gelenken
D ig II und III durch ( Urk. 7/60/32).
In seinem Bericht vom 1 3. März 2015 führte er nebst dem Status nach DIP-Arth rodese
D ig II und III an der rechten Hand eine symptomatische Fingerpoly arthrose mit aktuell im Vordergrund stehender Heberden -Arthrose D ig II und II I beidseits, rechts mehr als links, als Diagnosen auf ( Urk. 7/40/6). Sechs Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konsolidierten Arth rodesen fest . Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeits fähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewährleistet sein sollte . Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst jederzeit melden ( Urk. 7/4 0/6).
Die Arbeits un fähigkeit vom 21. Oktober 2014 bis zum 1 9. Januar 2015 habe 50 % betragen. Vom 20. Januar bis zum 8. Februar 2015 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden und vom 9. Februar bis zum 2 2. März 2015 e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Danach sei bis zum 3 1. Mai 2015 von eine r 50%ige n Arbeits un fähigkeit auszugehen ( vgl. Urk.
7/49/2 -4 ). 5 .1 1
I n einem weiteren Bericht vom 1 6. März 2015 vermerkte Dr. C.___ darauf neu den Status nach DIP- Arthrodese
D ig II und III ( Urk. 7/37/ 1). Den Gesundheits zustand be urteilte er als in etwa stationär (Urk. 7/37/1).
Die Arth rose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden (Urk.7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. C.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/37/2).
Am 2 4. März 2015 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis zum 3 1. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49/1). 5 .1 2
In einer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 erachtete Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD die von Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nachvollziehbar. In einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit mit ent sprechendem Belastungs profil bestehe indessen keine Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf seine letzte Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 7/52/5). Darin
hatte er dem Zustand nach Hirninfarkt vom Ju ni 2013, der rhythmogenen Herz er krankung, der beidseitigen Gonarthrose und der Poly arthrose an beiden Händen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu gemes sen . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf Fibromy algie. Die Einschränkungen bestünden in einer schnellen Ermüdbarkeit bei leichten neurologischen und kardialen Einschränkungen und in deutlichen bewegungsabhängigen Einschränkungen an den Extremitäten. Eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/52/3). 5 .1 3
Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2015 im Spital F.___ untersuch en . Es wurden
eine
Oesophagogastroduoden o skopie durchgeführt und eine Antrum gastropathie und eine erosive
Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter
plyori geäussert und vorgeschlagen, den histolo gischen Befund abzuwarten ( Urk. 7/ 60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens , wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernäh rungsintoleranz , eine Laktoseintoleranz , gegebenenfalls auch eine Fruktosein toleranz , wurden als möglich erachtet ( Urk. 7/60/37). 5 .1 4
Am 2 1. Juli 2015 vertrat Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, vom RAD die Auffassung, die im Einwandverfahren neu ein gereichten medizinischen Unterlagen , darunter diejenigen betreffend die Folgen des Hirninfarktes und den Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60) ,
enthielten keine neuen medizinischen Tat sachen, die Dr. J.___
hätte berücksichtigen müssen oder die etwas an dessen Einschätzung zu ändern v ermöchten. Der Bericht des Psychiatriezentrums F.___
vom 25. November 2014 enthalte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Offenbar finde auch keine regelmässige fachärztliche Behandlung statt, so dass nicht davon auszugehen sei, es lägen neue medizinische Tatsachen vor, die zu berücksichtigen seien ( Urk. 7/65/3) . 5 .1 5
Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. G.___ vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ein, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht ( Urk. 3/6 S. 2 ). Demnach habe die Explorandin berichtet, sie habe körperlich viele Baustellen u nd sei wirklich angesc hlagen. Überall tue es weh. Am s chlimmsten sei die linke Hand, welche noch nicht operiert worden sei. Die rechte operierte Hand sei nun schmerzfrei. Sie habe jedoch noch ein Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen II und III, weshalb sie mit der rechten Hand fast nichts anfassen könne . Die Ope ration der linken Hand sei geplant, jedoch erst, wenn das Taubheitsgefühl rechts weggegangen sei, was ungefähr ein Jahr dauern werde, wie ihr der Oper ateur erklärt habe ( Urk. 3/6 S. 5).
Dr. G.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symp tomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP- Arthrodese
Dig II und III rechts) am 2 0. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf ( Urk. 3/6 S. 7).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 7) : - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2. Juni 2013 -
zu Beginn Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont, im Ver lauf vollständig regredient -
leichte residuelle neurokognitive Defizite
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits - Schultergelenkschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspintussehne - Diarrhoe unklarer Aetiologie , Gastritis.
Dr. G.___ zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt . Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Lang zeitverlauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Ver sicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im E.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeig t en sich unverän dert. Die Fingerpolyarthrose mit Herberdenarthrose , vor allem Dig II und III beidseits, sei am 2 0. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postoperativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der
selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt n och nicht feststehe . Aufgrund der Hand problematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 3/6 S. 10). In einer behinderungsangepass te n , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 3/6 S 11). 6. 6.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbe urteilung en ihres RAD abgestellt hat oder ob sie weitere medizinische Abklärungen hätte tätigen müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 9) . 6.2
Die Aktenbeurteilung des RAD ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 6.3
Der RAD-Arzt Dr. J.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung
unter anderem
eine rhyth mogene Herzerkrankung und kardiale Einschränkungen ( vgl. Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Auf diesbezüglich erhobene objektive Befunde konnte er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht stützen. Lediglich
Dr. C.___
hatte zwar eine Tachykardie mit Leistungsminderung und eine bekannte Mitral klappeninsuffizienz erwähnt , jedoch keine entsprechende n eigenständigen Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/16/6, 7/16/7 und 7/18/1 - 2). Der Bericht zur kardi ologischen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 7. August 2014, auf welchen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ausdrücklich verwiesen wurde (vgl. Urk. 7/2/1 und 7/3/5 ), wurde nicht beigezogen. Insofern beruht die Stellung nahme von Dr. J.___ bereits auf einer unvollständigen Aktenlage.
Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergeben sich überdies diverse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Hirninfarkt an leichten kognitiven Defiziten leidet ( Urk. 7/16/6-7, 7/18/1-2, 7/60/6 und 7/60/30-31 ). Solchen mass Dr. J.___ ebenfalls – ohne entsprechende aktuelle Befunde – eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Es mangelt daher auch in diesem Punkt an einer ordnungsgemässen Aktenbeurteilung , welche auf einem medizinisch abgeklärten Sachverhalt beruht .
Darüber hinaus äusserte sich
Dr. J.___
weder zu den geklagten Schulter gel enk beschwerden (vgl. Urk. 7/3/5, 7/23/10 und 7/23/17 ) noch zur Restsymptomatik nach der konservativ behandelten Handgelenksfraktur , welche r
Dr. C.___ eben falls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte (vgl. Urk. 7/16/6 und 7/18/2) . Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht gerügt, Dr. J.___ habe nicht alle ihre Beschwerden, Befunde und Diagnosen berücksich tigt ( Urk. 1 S. 7). Mit Bezug auf die Problematik der linken Schulter fällt sodann auf, dass im Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Dezember 2014, das im Ein wandverfahren neu einger eicht wurde (vgl. Ur k.
7/60/15 -28), eine am 2 6. Oktober 2013 durchgeführte Sonographie der linken Schulter erwähnt wurde ( Urk. 7/60/17; vgl. auch Urk. 7/60/22) . Bis heute
wurde kein
Unter suchungsbericht über die damals erhobenen Befunde beigezogen . Auch insofern
basierte die Beurteilung des RAD nicht auf einer vollständigen Aktenlage und hinreichend abgeklärten medizinischen Verhältnissen . Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden. 6.4
Mit Bezug auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. K.___ ist festzuhalten, dass es diesem offenbar an einer fachärztlichen Ausbildung als Psychiater man gelt. Mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des Psychiatriezent rums
F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60 /30-31 ) lagen ihm psy chiatrische Diagnosen vor, über die er sich nicht ohne eine zusätzliche fach ärztliche Klärung hätte hinwegsetzen dürfen. Daran vermag entgegen der von Dr. K.___ vertretenen Auffassung auch nichts zu ändern, dass sich der Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 , in welchem die Diagnosen einer organischen affektiven Störung (ICD-10: F06.3) und einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) gestellt wurden ( Urk. 7/60/1) ,
nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte (Urk. 7/65/3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. K.___ . Dies muss umso mehr gelten, als auch in somatischer Hinsicht diverse Beschwerden zur Diskussion standen , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, noch nie fachärztlich beurteilt worden waren . Bereits aus rein somatischer Sicht lag eine medizinische Problemlage mit einem interdisziplinären Charakter vor, weswegen die Einholung einer ( polydiszip linären ) Expertise angezeigt gewesen wäre . Unter diesen Umständen vermag die Aktenbeurteilung durch Dr. K.___ , einen Arbeitsmediziner, nicht zu genü gen, so dass darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00902 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil
vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1955, besuchte in Y.___ die Mittel - punkt schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Zuletzt war sie
seit dem 15 . A pril 20 10
saisonal (d.h. jeweils vom
15. April bis zum 15. Oktober )
als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk
im Dorfbad
der Stadt Z.___
angestellt , seit 2011 mit einem Pensum von 100 %
(Urk. 7/15 ,
7/23/17, 7/25 und 7/29/2 - 4 ) .
Ihr Aufga ben bereich umfasste unter anderem auch die Mitarbeit in der Küche (inkl. Ser vieren von Speisen) und das Verrichten von Reinigungsarbeiten ( Urk. 3/3 S. 1, 7/23/17 und 7/29/2-4 ) .
Ausserhalb der Freibad saison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstellungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 , 7/29 / 5 -6 und 7/45/2 ).
Im J ahr 2012 zog sich die Versicherte
bei einem Sturz am linken Handgelenk eine Radiusfraktur zu , die konservativ versorgt wurde ( Urk. 7/16/6, 7/18/1 und 7/20) . Am
2. Juni 2013
erlitt sie einen ischämischen Hirninfarkt , worauf sie bis zum 6. Juni 2013 notfallmässig im Spital A.___ hospitalisiert war .
Vom 24. Juni bis zum 27. Juli 2013 hielt sie sich zur Rehabilitat i on in der B.___ auf ( Urk. 7/6/37) . A m 11 . August 2013 stürzte die Versicherte über einen Hock er und klagte danach über Schmerzen an beiden K n ien und an beiden Schultergelenken ( Urk. 7/2/2, 7/23/16 und Urk. 7/23/42).
Ihr Hausarzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin , attestierte ihr ab dem 11. August 2 013 eine 100%ige , ab dem 21. September 2013 eine 50%ige (Urk. 7/23/17) und ab dem 7. Oktober 2013 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/7- 8). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Unfall versicherer erbrachte wegen der Folgen der 2012 und 2013 erlittenen Stürze
Ver sicherungsleistungen ( Urk. 7/23/1-3, 7/23/39 und 7/23/40) .
Ab dem 3. März 2014 bescheinigte Dr. C.___ der Versicherten
erneut eine Arbeitsun fähigkeit , die er zuerst mit 100 % , dann mit 66 %, 60 % , 50 % , 40 % und zuletzt (ab dem 21.
Oktobe r 2014) mit 50 % bezifferte ( Urk. 7/2/3 - 4, 7/14/1- 2 , 7/23/17 ,
7/49/1 und 7/49/4 ).
Am 2 5 . Oktober 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 3 ). Diese holte erwerbliche (Urk. 7/13, 7/15 , 7/29 und 7/ 45 ) und medizinische (Urk. 7 /1 4, 7/16-18 , 7/37, 7/40 und 7/49 ) Auskünfte ein . Überdies zog sie die Akten
der Suva ( Urk. 7/23) und der Allianz Suisse Vers icherungs-Gesellschaft AG
(Urk. 7/27) bei . Am 15 . Mai 2015 erl iess die IV-Stelle einen negati ven Vor be scheid (Urk. 7 / 53 ). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/56, 7/59 und 7/61) und zahlreiche weitere medizinische Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 27. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 = 7/ 67 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
27. August 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom
7. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr nach Durchführung der notwendigen Abklärungen ab März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , eine Invali denrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 14. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 23. Oktober 2015 erstattet ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2015 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11). Davon wurde der Besch w e rdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/6 ) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeig neten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die Beschwerdeführerin sei
ab Juni 2013 erheblich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt und dann w ieder voll arbeitsfähig gewesen . Seit dem 3. März 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) liege eine durchgehende Arbeits unfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand habe sich
erfreulicherweise kontinu ierlich verbessert, so dass der Beschwerdeführerin n ach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad wieder zu 50 % zumutbar sei. E ine angepasste, das heisst eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.
Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Ferner hielt die Beschwerdegegnerin fest, die im Einwandverfahren neu einge reichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf nicht bereits berücksichtig t e wesentliche
Einschränkungen (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die angefochtene Verfügung sei bereits wegen ungenügender Begründung und Verletzung de s rechtlichen Gehörs aufzuheben , da sich die Beschwerdegegner in nur unzu reichend zur Einwands begründung und zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen geäussert habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdegegnerin eine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorzuwerfen , zumal keine neuropsycholo gische Untersuchung mehr stattgefunden habe . Bei der von der Beschwerde führerin zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Dorfbad , die ihr nunmehr lediglich noch zu 50 % zumutbar sei,
handle es sich zudem bereits um eine behinderungsangepasst e Tätigkeit (vgl. Urk. 1 und 9 ). 3. 3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3.2
I n der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerde gegnerin
dargelegt, aus welchen Gründen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist. Ihren Ausführungen lässt sich insbesondere entnehmen, dass sie den medizinischen Sachverhal t – entge gen der in den Einwand schreiben vertretenen Auffassung – für ausreichend abgeklärt erachtet. Ebenso geht daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt der im Einwandverfahren neu eingereichten Dokumente zur Kennt - nis genom men und darin keine Hinweise auf bisher unberücksichtigte (invaliditäts-)re levante Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erblickt hat.
Die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wurden genannt, so dass sich der Vor wurf der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist. 4.
Des Weiteren ist vorab zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/3). Es kann folg lich frühestens am 25. April 2015 ein Rentenanspruch entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit mit der Beschwerde eine Invalidenrente vor dem 1. April 2015 verlangt wird (das heisst für den Monat März 2015; vgl. Urk. 1 S. 2), ist sie ohne weitere Prüfung abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde führerin
nach dem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im Spital A.___
magnetresonanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischä mische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts perfundiert , ansonsten handelte es sich um eine altersent sprechende Abbildung des Neurocraniums ( Urk. 7/60/1).
Vom 2 4. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabi litation in der B.___ auf ( Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gang bild sicher. Es bestand
noch eine leichte Dysarthroponie
(Sprechstörung) . Über dies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teil bereichen der E xekutivfunktionen w ie Interferenzanfälligkeit, Kategori sie rungsfähigkeit theoretische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Fehlerkontrolle und Monitoring ) , Defizite in der geteilten Auf merksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vor handen ( Urk. 7/60/6). B is Ende Juli 2013 wurde
der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Da aufgrund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz
bei erhöhten Anforderungen, steigen der kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerk samkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen ( Urk. 7/60/7).
Am 2 9. August 2013 führte
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, eine neurologische Untersuchung durch ( Urk. 7/60/2). Neben leichten resi duellen Beschwerden, vorwiegend eine r Hypästhesie und eine r
leichte n
distalbe tonte n
rechtsseitige n
Hemiparese , erhob er vordergründige re chtsbe tonte Kopfschmerzen, teil s
mit stechenden Exaze rbationen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese
als posttraumatische Kopfschmerzform . Z usätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen oh ne klinisch vestibulär fassbare Auffälligkeiten. Es
stellte klinisch Zeichen einer eventuell zusätzlichen zervikozephalen Kompo nente fest . Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerzmitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten ( Urk. 7/60/3) . 5 .2
Aufgrund der nach dem Sturz vom 1 1. August 2013 geäusserten Beschwerden wurden am 2 2. August 2013 MRI-Aufnahmen des linken Knies erstellt. Diese führten zur Beurteilung, es hätten sich e in Gelenkserguss, ein periartikuläres Ödem und eine Bakerzyste gebildet , wobei die Letztgenannte wahrscheinlich zur Unterschenkelmuskulatur hin rupturiert
sei . Es gebe eine ausgedehnte Knochen kontusion medial an der Patella , eher zum Unterpol , und möglicherweise spin nennetzförmige Frakturen gleichenorts, jedoch keine Fragmentverschiebung u nd keine Gelenkstufe . Überdies wurden eine vorbestehende massive Chon dro pat h ia
patellae Grad IV und eine deutliche Chondropathie Grad II I auch in der Trochlea sowie eine minimalere Knorpelreduktion im gewichttragenden Anteil des medialen Femurkondylus fes tgestellt. Es liege eine ausgedehnte Typ II-Deg e neration im medialen Meniskus vor , vor all em in der hinteren Übergangs zon e . Es gebe keinen Beweis für eine Rissbildung, eine Kreuzba nd- oder Seiten bandläsion (Urk. 7/23/24).
Am 2 6. Oktober 2013 wurde offenbar auch eine Sonographie der linken Schul ter durchgeführt , mit der eine Rotatorenmanschettenruptur ausgeschlossen wer den konnte . Es zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspin a tussehne . Aufgrund des erhöhten Leidensdrucks und des positi ven Impingements wurde eine Infiltration vorgenommen, die bereits kurze Zeit später zur Beschwerdefreiheit führte , welche jedoch bloss eine Woche an h ielt ( vgl. Urk. 3/6 S. 8 ). 5 .3
Die am 9. Januar 2014 durchgeführte Knochenszintigrafie zeig t e an beiden Hän den eine aktivierte Arthrose DIP DIG II/II I (vgl. Urk. 7/23/10) . 5 .4
Am 2 7. März 2014 wurde ein Mehrschicht-CT des Thorax erstellt, bei dem sich kein Hinweis auf ein Rezidiv des Morbus Bo e ck fand. Es wurden lediglich leicht gradige narbige Veränderungen apikal im Bereich der Pleurakuppen schwielen und lateral/ latero -dorsal im Oberlappen, diskreter in der Lingula und im Unterlappen links , und als Nebenbefund eine leichtgradige Lebersteatose
erho ben (Urk. 7/60/29). 5 .5
Dr. C.___
über wies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklag te n
symmetrische n
Myalgien und Arthralgien
an Armen, Händen, Ober schenkeln und Fü ssen und wegen
Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten
Kopf schmerzen zur stationären Behandlung ins E.___ , die vom 1 1. bis zum 17. April 2014 dauerte (Urk. 7/23/7 und 7/23/11 ).
Dort wurden neu ein Fibromyalgie-Syndrom ohne Hinweise auf eine relevante psychische Komorbidität , eine Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sphenoidalis links bei viralem Infekt der oberen Atemwege
und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert ( Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. bis zum 2 5. April 2014 bescheinigt (Urk. 7/14/4 und 7/23/8 ). Das am 15. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende norma le Befunde , ferner die Pansinusitis mit Spiegelbildung im Sinus maxillaris rechts und im Sinus sp h enoidalis links (Urk. 7/23/5 f.), die mit abschwellenden Mitteln behandelt wurde . Es wurde vermerkt, dass die Versicherte während der Hospitalisation Schnupfen, Ohren schmerzen und Husten mit leicht ansteigenden Entzündungsparametern entwi ckelt habe. Die behandelnden Ärzte gingen von einem viralen Infekt der oberen Atemwege aus, der sicher teilweise die aktuell geklagten Kopfschmerzen erkläre . Hinweise auf eine systemische entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden ( Urk. 7/23/8). 5 .6
Beide Knie wurde n am 2 8. Juli 2014 im GZO Spital F.___
computertomo graphisch untersucht ( Urk. 7/23/22 und 7/23/23) . Am linken Knie
wurde n
eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenksfazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medi alen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es wurden keine ligamentäre Läsion, kein sig nifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Verän derungen waren nicht vorhanden ( Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine möglich e zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer ein deutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergrei fend auf die mediale Gelenksfazette der oberen Patellarhälfte ,
festgestellt . Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Veränderung waren nicht zu sehen (Urk.
7/23/23). 5 .7
Dr. C.___ hielt in seinen Bericht en vom
4. und
5. November 2014 ( Urk. 6/16 - 18 ) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Tachykardie mit Leistungsminderung
-
Procainamid besser
2.
V erdacht auf Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014)
-
04/2014: Widespread-Pain
ind ex 15, Symptom- Severity -index 8
3.
Gonalgie beidseits -
MRI Knie links 23.8.2013 : Gelenkserguss, Bakerzys te , ausgedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chond ropathie
patellae Grad IV, Chondropathia Grad III -
MRI Knie rechts 20.1.2010: chronische Chondropathie
patellae 4.
Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorg ter distaler Radiusfraktur am 16.1.2012 -
Kompressionsbedingte Irritation des Ramus
superficialis
nervi
radia lis
-
Aktivierte
Pisotriquetratarthrose links -
Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der distalen Radiusgelenkslippe
5.
Polyarthros e der Hände und Handgelenke beidseits
6.
Vitamin-D-Mangel (ED 04 /2014)
7.
Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013 -
Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, deut liche Dysarthrie , leichte Heimiparese rechts ,
aetiologisch am ehes ten mikroangiopathisch -
cvRf : arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py ), pos itive Familien an amnese , Dyslipidämie
8.
Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980
-
anamnestisch histologisch gesichert mit Lungenbiopsie links
-
rezidivfrei nach einjähriger Steroidtherapie
9.
Anamnestisch Migräne
10.
Anamnestisch Status nach Maserninfektion als Kind
-
residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt) 11.
Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Klein kind .
Dr. C.___ vertrat die Auffassung, e s bestehe sicher eine Einschränkung der körper lich en Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurtei len . Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig ( Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu vernachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentra tions fähigkei
t. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den oberen Extremitäten und der Wirbelsäule entlang ( Urk. 7/18/1). 5 . 8
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensions kasse und erstattete am 1 6. De zember 2014 ein Gutachten (Urk. 7/60/15 -28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen : - Symptomatische Fingerpolyarthrose mit aktuell im Vordergrund stehender
Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits: Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende End gelenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfernung - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 02.06.2013: Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.
Dr. G.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilitation nach der für den 2 0. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abgeschlossen sei ( Urk. 7/60/26). 5 . 9
W egen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. C.___ die Beschwer deführerin zur Untersuchung ans Psychiatriezentrum F.___ der H.___ AG , welche am 2 5. November 2014 statt fand. Es wurden orga nische affektive Störungen (ICD-10: F 06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) diagnostiziert ( Urk. 7/60/30). Überdies
wurden eine neuropsy chologische Testung und eine Therap i e beim Ambulatorium organisiert ( Urk. 7/60/31).
Die Beschwerdeführerin erschien
darauf lediglich zwei bis drei Mal im Psychiatrie zentrum
F.___ , weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arzt zeugnis nicht
erstellt werden konnte ( Urk. 7/63). Auch die empfohle ne Testung fand nie statt (Urk. 7/64). 5 .10
Am 2 0. Januar 2015 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Handchirurgie, den geplanten operativen Eingriff an der rechten Hand vor. Er führte eine stellungskorrigierende DIP- Arthrodese
D ig II und II I
und eine
Synovektomie und Osteophytenabtragung an den End gelenken
D ig II und III durch ( Urk. 7/60/32).
In seinem Bericht vom 1 3. März 2015 führte er nebst dem Status nach DIP-Arth rodese
D ig II und III an der rechten Hand eine symptomatische Fingerpoly arthrose mit aktuell im Vordergrund stehender Heberden -Arthrose D ig II und II I beidseits, rechts mehr als links, als Diagnosen auf ( Urk. 7/40/6). Sechs Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konsolidierten Arth rodesen fest . Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeits fähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewährleistet sein sollte . Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst jederzeit melden ( Urk. 7/4 0/6).
Die Arbeits un fähigkeit vom 21. Oktober 2014 bis zum 1 9. Januar 2015 habe 50 % betragen. Vom 20. Januar bis zum 8. Februar 2015 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden und vom 9. Februar bis zum 2 2. März 2015 e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Danach sei bis zum 3 1. Mai 2015 von eine r 50%ige n Arbeits un fähigkeit auszugehen ( vgl. Urk.
7/49/2 -4 ). 5 .1 1
I n einem weiteren Bericht vom 1 6. März 2015 vermerkte Dr. C.___ darauf neu den Status nach DIP- Arthrodese
D ig II und III ( Urk. 7/37/ 1). Den Gesundheits zustand be urteilte er als in etwa stationär (Urk. 7/37/1).
Die Arth rose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden (Urk.7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. C.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/37/2).
Am 2 4. März 2015 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin vom 2 3. März bis zum 3 1. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49/1). 5 .1 2
In einer Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 erachtete Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD die von Dr. C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nachvollziehbar. In einer optimal leidensangepassten Erwerbstätigkeit mit ent sprechendem Belastungs profil bestehe indessen keine Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf seine letzte Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 7/52/5). Darin
hatte er dem Zustand nach Hirninfarkt vom Ju ni 2013, der rhythmogenen Herz er krankung, der beidseitigen Gonarthrose und der Poly arthrose an beiden Händen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu gemes sen . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf Fibromy algie. Die Einschränkungen bestünden in einer schnellen Ermüdbarkeit bei leichten neurologischen und kardialen Einschränkungen und in deutlichen bewegungsabhängigen Einschränkungen an den Extremitäten. Eine einfache, körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit, die häufig sitzend zu verrichten sei, sei zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/52/3). 5 .1 3
Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2015 im Spital F.___ untersuch en . Es wurden
eine
Oesophagogastroduoden o skopie durchgeführt und eine Antrum gastropathie und eine erosive
Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter
plyori geäussert und vorgeschlagen, den histolo gischen Befund abzuwarten ( Urk. 7/ 60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens , wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernäh rungsintoleranz , eine Laktoseintoleranz , gegebenenfalls auch eine Fruktosein toleranz , wurden als möglich erachtet ( Urk. 7/60/37). 5 .1 4
Am 2 1. Juli 2015 vertrat Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, vom RAD die Auffassung, die im Einwandverfahren neu ein gereichten medizinischen Unterlagen , darunter diejenigen betreffend die Folgen des Hirninfarktes und den Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60) ,
enthielten keine neuen medizinischen Tat sachen, die Dr. J.___
hätte berücksichtigen müssen oder die etwas an dessen Einschätzung zu ändern v ermöchten. Der Bericht des Psychiatriezentrums F.___
vom 25. November 2014 enthalte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Offenbar finde auch keine regelmässige fachärztliche Behandlung statt, so dass nicht davon auszugehen sei, es lägen neue medizinische Tatsachen vor, die zu berücksichtigen seien ( Urk. 7/65/3) . 5 .1 5
Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. G.___ vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ein, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht ( Urk. 3/6 S. 2 ). Demnach habe die Explorandin berichtet, sie habe körperlich viele Baustellen u nd sei wirklich angesc hlagen. Überall tue es weh. Am s chlimmsten sei die linke Hand, welche noch nicht operiert worden sei. Die rechte operierte Hand sei nun schmerzfrei. Sie habe jedoch noch ein Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen II und III, weshalb sie mit der rechten Hand fast nichts anfassen könne . Die Ope ration der linken Hand sei geplant, jedoch erst, wenn das Taubheitsgefühl rechts weggegangen sei, was ungefähr ein Jahr dauern werde, wie ihr der Oper ateur erklärt habe ( Urk. 3/6 S. 5).
Dr. G.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symp tomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden -Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP- Arthrodese
Dig II und III rechts) am 2 0. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf ( Urk. 3/6 S. 7).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 7) : - Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014) - Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2. Juni 2013 -
zu Beginn Dysarthrie , Ataxie des rechten Armes proximal betont, im Ver lauf vollständig regredient -
leichte residuelle neurokognitive Defizite
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus , Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits - Schultergelenkschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspintussehne - Diarrhoe unklarer Aetiologie , Gastritis.
Dr. G.___ zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt . Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Lang zeitverlauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Ver sicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im E.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeig t en sich unverän dert. Die Fingerpolyarthrose mit Herberdenarthrose , vor allem Dig II und III beidseits, sei am 2 0. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postoperativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der
selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt n och nicht feststehe . Aufgrund der Hand problematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 50 % ( Urk. 3/6 S. 10). In einer behinderungsangepass te n , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 3/6 S 11). 6. 6.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbe urteilung en ihres RAD abgestellt hat oder ob sie weitere medizinische Abklärungen hätte tätigen müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 9) . 6.2
Die Aktenbeurteilung des RAD ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 6.3
Der RAD-Arzt Dr. J.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung
unter anderem
eine rhyth mogene Herzerkrankung und kardiale Einschränkungen ( vgl. Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Auf diesbezüglich erhobene objektive Befunde konnte er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht stützen. Lediglich
Dr. C.___
hatte zwar eine Tachykardie mit Leistungsminderung und eine bekannte Mitral klappeninsuffizienz erwähnt , jedoch keine entsprechende n eigenständigen Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/16/6, 7/16/7 und 7/18/1 - 2). Der Bericht zur kardi ologischen Untersuchung durch Dr. L.___ vom 7. August 2014, auf welchen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug ausdrücklich verwiesen wurde (vgl. Urk. 7/2/1 und 7/3/5 ), wurde nicht beigezogen. Insofern beruht die Stellung nahme von Dr. J.___ bereits auf einer unvollständigen Aktenlage.
Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergeben sich überdies diverse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Hirninfarkt an leichten kognitiven Defiziten leidet ( Urk. 7/16/6-7, 7/18/1-2, 7/60/6 und 7/60/30-31 ). Solchen mass Dr. J.___ ebenfalls – ohne entsprechende aktuelle Befunde – eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/52/3 und 7/52/5). Es mangelt daher auch in diesem Punkt an einer ordnungsgemässen Aktenbeurteilung , welche auf einem medizinisch abgeklärten Sachverhalt beruht .
Darüber hinaus äusserte sich
Dr. J.___
weder zu den geklagten Schulter gel enk beschwerden (vgl. Urk. 7/3/5, 7/23/10 und 7/23/17 ) noch zur Restsymptomatik nach der konservativ behandelten Handgelenksfraktur , welche r
Dr. C.___ eben falls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hatte (vgl. Urk. 7/16/6 und 7/18/2) . Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht gerügt, Dr. J.___ habe nicht alle ihre Beschwerden, Befunde und Diagnosen berücksich tigt ( Urk. 1 S. 7). Mit Bezug auf die Problematik der linken Schulter fällt sodann auf, dass im Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Dezember 2014, das im Ein wandverfahren neu einger eicht wurde (vgl. Ur k.
7/60/15 -28), eine am 2 6. Oktober 2013 durchgeführte Sonographie der linken Schulter erwähnt wurde ( Urk. 7/60/17; vgl. auch Urk. 7/60/22) . Bis heute
wurde kein
Unter suchungsbericht über die damals erhobenen Befunde beigezogen . Auch insofern
basierte die Beurteilung des RAD nicht auf einer vollständigen Aktenlage und hinreichend abgeklärten medizinischen Verhältnissen . Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden. 6.4
Mit Bezug auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. K.___ ist festzuhalten, dass es diesem offenbar an einer fachärztlichen Ausbildung als Psychiater man gelt. Mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des Psychiatriezent rums
F.___ vom 25. November 2014 (vgl. Urk. 7/60 /30-31 ) lagen ihm psy chiatrische Diagnosen vor, über die er sich nicht ohne eine zusätzliche fach ärztliche Klärung hätte hinwegsetzen dürfen. Daran vermag entgegen der von Dr. K.___ vertretenen Auffassung auch nichts zu ändern, dass sich der Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 25. November 2014 , in welchem die Diagnosen einer organischen affektiven Störung (ICD-10: F06.3) und einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) gestellt wurden ( Urk. 7/60/1) ,
nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte (Urk. 7/65/3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. K.___ . Dies muss umso mehr gelten, als auch in somatischer Hinsicht diverse Beschwerden zur Diskussion standen , deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, noch nie fachärztlich beurteilt worden waren . Bereits aus rein somatischer Sicht lag eine medizinische Problemlage mit einem interdisziplinären Charakter vor, weswegen die Einholung einer ( polydiszip linären ) Expertise angezeigt gewesen wäre . Unter diesen Umständen vermag die Aktenbeurteilung durch Dr. K.___ , einen Arbeitsmediziner, nicht zu genü gen, so dass darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. 7. 7.1
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Rentenanspruch, soweit noch strittig, mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt. 7.2
Keiner der erwähnten Berichte der diversen behandelnden Ärzte enthält eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. I.___ äus serte sich aus rein orthopädisch-handchirurgischer Sicht bloss zur Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit, was zur Ermittlung des massgebliche n
medi zinischen Sachverhalt s nicht genügt . Zwar nahm Dr. C.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht vor.
E s mangelte ihm als Allgemeinmediziner indessen an der dafür erforderlichen Fachkompetenz. Auf seine Einschätzung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden, ohne dass näher geprüft werden müsste, inwiefern sie überhaupt auf aktuell erhobenen Befunden beruht und in Kenntnis der gesamten medizi nischen Aktenlage abgegeben wurde . 7.3
Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 7/60/15-28) und vom 4. August 2015 ( Urk. 3/6) ist zu bemerken, dass Dr. G.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls nicht über die erfor derliche Fachkompetenz zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden polydisziplinären medizinischen Problematik verfügt. Zu den im Raum stehen den psychiatrischen Diagnosen hat sie sich denn auch – insoweit korrekt – nicht geäussert. Auch die von
Dr. C.___ erwähnten Restbeschwerden nach der konservativ versorgten distalen Radiusfraktur hat Dr. G.___ nicht erörtert. Eine umfassende Beurteilung, auf welche abgestellt werden könnte, liegt damit ebenfalls nicht vor. 7.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lässt, vielmehr drängen sich zusätzliche medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in angepasster Tätigkeit, aus polydisziplinärer Sicht auf . Da die er forder li chen Weiterungen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwer degeg nerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit bezüglich des noch strittigen Rentenanspruchs ab April 2015 aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ; GSVGer ). In diesem Sinne ist die Beschwerde
t eilweise gutzuheissen. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsge mäss sind die Verfah renskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Überdies hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs - gericht ; GSVGer ). Vorliegen d erscheint ein Betrag von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 27. August 2015 betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die F rist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke