Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich a m 1 7. Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Unfallver sicherung Zürich, insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom
Z.___ in Auftrag gegebene Gu tachten vom 1 1. Oktober 2018, bei ( Urk. 10/6 und Urk. 10/30). Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Bereich Umzugshilfe für Senioren und arbeitete in einem Teilzeitpensum ( Urk. 10/42 und Urk. 10/62). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Anästhesiologie, vom 2 1. November 2018 ( Urk. 10/
40) und den Bericht von B.___ vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 10/48) ein.
Mit Mitteilung vom 2 0. März 2019 hielt sie fest, dass derzeit keine berufliche n Massnahmen erwünscht seien ( Urk. 10/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 6. März 2019, Urk. 10/66, und Einwand vom 1 0. Mai bzw. 2 8. Juni 2019, Urk. 10/77 und U rk. 10/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ( Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2019 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1): 1. Die IV-Verfügung vom 29.07.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei eine IV-Rente zuzusprechen. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 4. Es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren.
Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerd eführerin das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Beilagen ein ( Urk. 6-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerde führerin am 1 8. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 2 6. und 30. Oktober 2019 und 6. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 12 ,
Urk. 15 und Urk. 18 ; vgl. auch Beilagen, Urk. 13 und Urk. 19 ), welch e der Beschwerdegegnerin
jeweils zur Ke nntnis gebracht wurden ( Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 20 ). Am 8. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein ( Urk. 21; vgl. auch Beilage, Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 9. Juli 2014 eingeschränkt sei. In einer an ihre Gesundheit angepassten Tätigkeit sei sie seit Juni 2016 aber
zu 100 % arbeitsfähig . Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 112'393.75 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 81'164.8 5. Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'228.90 und ein Invaliditätsgrad von 28 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend, dass sie selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 7. Dezember 2015 (Datum der letzten Operation) lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. A ufgrund der Fuss problematik könne sie nur kurz e Zeit stehen oder gehen. Wegen der massiven Rückenbeschwerden, die d urch jahrelange Fehlhaltung
im Zusammenhang mit dem verletzten Fuss
entstanden sei en , sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen . Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er unter anderem fälschlicherweise festgehalten habe, dass sie unter Bluthochdruck leide und medikamentös darauf eingestellt sei. Sie habe nie unter Bluthochdruck gelitten. Im Rahmen d es Einkommensvergleichs sei bei der Ermittlung des
Valideneinkommen s
vom Medianlohn gemäss der
Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) , T17, Ziff. 25 , Frauen älter als 50 Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 9'354 . -- auszu gehen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei der Medianlohn gemäss LSE 2016 , T17, Ziff. 44, Frauen älter als 50 Jahre von monatlich Fr. 5'856.-- heranzuziehen . Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 ). 2.3
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Unfallversicherung Zürich auf ihre « Beschwerde » g egen das fehlerhafte Gutach ten von Dr. Y.___ eingegangen sei und ein neu es Gutachten in Auftrag geben werde . Die Begutachtung werde spätestens Anfang 2020 durchgeführt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der von der Unfallversicherung Zürich vorgeschlagenen Gutachtenstelle
C.___ in D.___ nicht einverstanden sei. Die Unfallv ersicherung Zürich werde ihr neue Gutachten s stellen vorschlagen ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 8.
Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr nun die C.___ , die E.___ und
F.___ vorgeschlagen worden seien ( Urk. 21; vgl. auch Urk. 22). 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 1 1. Oktober 2018 folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 7. April 2011 ( Urk. 10/30/ 16 -17 ):
Periarthropathie des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , Weichteilbeschwerden und Funktionsbehinderung - Status nach OSG-Distorsion am 7. April 2011 mit Riss des la teralen Bandapparates und möglicher Abscherfraktur im Bereich der distalen Fibula (Differentialdiagnose:
traumatisiertes Ossikel ) - Status nach anterolateraler Bandplastik nach Watson-Jones zum rechten Sprunggelenk bei Bandinsuffizienz am 2 0. Juni 2012 - Status nach Weichteildé bridement am rechten Sprunggelenk, Entfernu ng multipler Ossikel im Bereich der Fibulaspitze recht s und Weichteilaugmentation am 9. Juli 2014 bei ventralem Impingement
- Status nach Arthroskopie OSG von anter ior mit Cheilektomie rechts am 7. Dezember 2015
Als Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7 . April 2011 stehen wür den, nannte Dr. Y.___ ( Urk. 10/30/17): (1)
a namnestisch wiederholte Supinationstraumen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten in der Jugend (2) Hyperlaxität mit Beighton -Score 6/9 (3) Senk-Spreizfüsse beidseits
(4) beidseitige
distale Unterschenkel und Fussö deme bei Verdacht auf chronisch- venöse Insuffizienz (Differentialdiagnose Lippenödeme) (5) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Iliosakralgelenk - Syndrom sowie Piriformissyndrom
beidseits - mässige degenerative Ver änderungen des Segmentes L4/5 (Differentialdiagnose:
Instabilität )
- generalisierte Hyperlaxität
(6) chronische Schlafstörungen (7) a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt
Dr. Y.___ gab an , dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganztags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollziehbaren Schmerz problematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem vermehrten Pausen bedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % . Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als optimal zu betrachten ( Urk. 10/30/ 19- 20). 3.2
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , füh rte in der Stellungnahme vom 1. November 2018 aus, dass kein direkt eingegangener Arztbericht, sondern lediglich die UVG-Akten der Unfallversicherung Zürich vorliegen würden. Dr. Y.___
stelle in seinem Gut achten zahlreiche Diagnosen. Er unterscheide zwischen «mit und ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.04.2011» , nicht aber zwischen «mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit». Die vom RAD vor der Begutachtung formulierten Zusatzfragen habe Dr. Y.___ nicht beantwortet ( Urk. 10/64/5 -6 ). 3.3
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. November 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinations trauma und drei Operationen (1 x Bandplastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch ( 6. Februar 2018) zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar ( Urk. 10/40/3-5 ). 3.4
RAD-Arzt Dr. G.___
legte in der Stellungnahme vom 4. Januar 2019 dar , dass die ausgewiesenen Gesundheit sschäden inzwischen stabil seien.
Unter Berücksichti gung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als freie Journalistin mit zwingend erforderlicher, häufiger Reisetätigkeit einschliesslich Aufenthalt in teilweise unebenem Gelände sei eher der Beurteilung von Dr. A.___ ( Arbeitsfähigkeit von 50 % ) als der jenigen von Dr. Y.___ (Arbeitsfähigkeit von 80 % ) zu folgen . Dies gelte retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Annahme ei nes stabilen Gesundheitszustand s im Juni 201 6. Für eine optimal behinderungsangepasste T ätigke it, das heisse eine körper lich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergeneigter Haltung , bestehe unter Berücksi chti gung aller derzeit bekannten Befunde seit Juni 2016 keine quantitative Ein schränk ung (100%ige Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/64/9-10 ). 3.5
Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, erklärte im an die Beschwerdeführ erin gerichteten Bericht vom 2 9. Mai 2019 , dass diese
in der angestammten Tätigkeit als Journalistin momentan zu 80 % arbeitsunfähig sei . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihr maximal vier Stunden pro Tag möglich. Sitzen sei zwei Stunden und Gehen und Stehen ebenfalls zwei Stunden pro Tag möglich. Bücken, Kauern und Knien, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg (beidhändig) , Steig en auf Leitern und Gerüste seien zu vermeiden. Überkopfarbeiten und Treppensteigen seien zeitweise möglich ( Urk. 3/2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der
angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die St ellungnah me von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.4 ). Diese Stellungnahme
vermag allerdings nicht zu überzeugen. RAD-Arzt Dr. G.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erstellte zwar ein detailliertes Belastungsprofil. Mit seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , wich er jedoch erheblich von den Einschätzung en der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ , welche lediglich von einer Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von vier bzw. fünf Stunden pro Tag ausgingen (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ), ab. Vor dem Hintergrund, dass einzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechten Fuss und den Rücken enthalten ist (Urk. 10/30/12-13), sich dieses Gutachten jedoch auf die unfallbe dingten Beeinträchtigungen beschränkte und die vom RAD gestellten Fragen nicht beantwortet wurden, wobei offenbar auch die Unfallversicherung Zürich als Auftraggeberin qualitative Mängel feststellte (Urk. 15), kann nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden. Auf die Einschätzung von RAD Arzt Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich somit als u ngenügend abgeklärt. 4.2
Hinsichtlich des Einkommensvergleich s ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufg rund des in den Jahren vor 2013
schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. September 2017, Urk. 10/11 ) zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE 2 016 heranzog. Dass sie dabei mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin als Journalistin vom Medianl ohn gemäss T17, Ziffer 26 (Juristen/ innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe ; Frauen über 50 Jahre ) in der Höhe von monatlich
Fr. 8‘904. -- ausging ( Urk. 10/82/5) , ist nicht zu beanstanden. Auf den von der Beschwerde führerin geltend gemachte n Medianlohn (T17, Ziffer 25, akademische und ver gleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Fraue n über 50 Jahre) von monatlich Fr. 9‘354.--
kann nicht abgestellt werden , da sie als Journalistin nicht im Bereich Kommunikations- oder Informationstech nologie tätig war. Von welchem Einkommen bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auszugehen und ob ein Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) zu gewähren ist, kann aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beur teilt werden. 5 .
Die Sache ist demnach
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut die Akten der Unfallver sicherung Zürich beizieht, den medizinischen Sachverhalt
– sofern sich dieser nicht gestützt auf das von der Unfallversicherung neu eingeholte Gutachten beurteilen lässt – selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen , dass di e angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2019
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich a m 1 7. Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Unfallver sicherung Zürich, insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom
Z.___ in Auftrag gegebene Gu tachten vom 1 1. Oktober 2018, bei ( Urk. 10/6 und Urk. 10/30). Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Bereich Umzugshilfe für Senioren und arbeitete in einem Teilzeitpensum ( Urk. 10/42 und Urk. 10/62). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Anästhesiologie, vom 2 1. November 2018 ( Urk. 10/
40) und den Bericht von B.___ vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 10/48) ein.
Mit Mitteilung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2019 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1): 1. Die IV-Verfügung vom 29.07.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei eine IV-Rente zuzusprechen. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 4. Es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren.
Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerd eführerin das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Beilagen ein ( Urk. 6-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerde führerin am 1 8. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 2 6. und 30. Oktober 2019 und 6. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 12 ,
Urk. 15 und Urk. 18 ; vgl. auch Beilagen, Urk. 13 und Urk. 19 ), welch e der Beschwerdegegnerin
jeweils zur Ke nntnis gebracht wurden ( Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 20 ). Am 8. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein ( Urk. 21; vgl. auch Beilage, Urk. 22).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 9. Juli 2014 eingeschränkt sei. In einer an ihre Gesundheit angepassten Tätigkeit sei sie seit Juni 2016 aber
zu 100 % arbeitsfähig . Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 112'393.75 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 81'164.8 5. Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'228.90 und ein Invaliditätsgrad von 28 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend, dass sie selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 7. Dezember 2015 (Datum der letzten Operation) lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. A ufgrund der Fuss problematik könne sie nur kurz e Zeit stehen oder gehen. Wegen der massiven Rückenbeschwerden, die d urch jahrelange Fehlhaltung
im Zusammenhang mit dem verletzten Fuss
entstanden sei en , sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen . Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er unter anderem fälschlicherweise festgehalten habe, dass sie unter Bluthochdruck leide und medikamentös darauf eingestellt sei. Sie habe nie unter Bluthochdruck gelitten. Im Rahmen d es Einkommensvergleichs sei bei der Ermittlung des
Valideneinkommen s
vom Medianlohn gemäss der
Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) , T17, Ziff. 25 , Frauen älter als 50 Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 9'354 . -- auszu gehen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei der Medianlohn gemäss LSE 2016 , T17, Ziff. 44, Frauen älter als 50 Jahre von monatlich Fr. 5'856.-- heranzuziehen . Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 ).
E. 2.3 Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Unfallversicherung Zürich auf ihre « Beschwerde » g egen das fehlerhafte Gutach ten von Dr. Y.___ eingegangen sei und ein neu es Gutachten in Auftrag geben werde . Die Begutachtung werde spätestens Anfang 2020 durchgeführt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der von der Unfallversicherung Zürich vorgeschlagenen Gutachtenstelle
C.___ in D.___ nicht einverstanden sei. Die Unfallv ersicherung Zürich werde ihr neue Gutachten s stellen vorschlagen ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 8.
Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr nun die C.___ , die E.___ und
F.___ vorgeschlagen worden seien ( Urk. 21; vgl. auch Urk. 22). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 1 1. Oktober 2018 folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 7. April 2011 ( Urk. 10/30/ 16 -17 ):
Periarthropathie des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , Weichteilbeschwerden und Funktionsbehinderung - Status nach OSG-Distorsion am 7. April 2011 mit Riss des la teralen Bandapparates und möglicher Abscherfraktur im Bereich der distalen Fibula (Differentialdiagnose:
traumatisiertes Ossikel ) - Status nach anterolateraler Bandplastik nach Watson-Jones zum rechten Sprunggelenk bei Bandinsuffizienz am 2 0. Juni 2012 - Status nach Weichteildé bridement am rechten Sprunggelenk, Entfernu ng multipler Ossikel im Bereich der Fibulaspitze recht s und Weichteilaugmentation am 9. Juli 2014 bei ventralem Impingement
- Status nach Arthroskopie OSG von anter ior mit Cheilektomie rechts am 7. Dezember 2015
Als Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7 . April 2011 stehen wür den, nannte Dr. Y.___ ( Urk. 10/30/17): (1)
a namnestisch wiederholte Supinationstraumen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten in der Jugend (2) Hyperlaxität mit Beighton -Score 6/9 (3) Senk-Spreizfüsse beidseits
(4) beidseitige
distale Unterschenkel und Fussö deme bei Verdacht auf chronisch- venöse Insuffizienz (Differentialdiagnose Lippenödeme) (5) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Iliosakralgelenk - Syndrom sowie Piriformissyndrom
beidseits - mässige degenerative Ver änderungen des Segmentes L4/5 (Differentialdiagnose:
Instabilität )
- generalisierte Hyperlaxität
(6) chronische Schlafstörungen (7) a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt
Dr. Y.___ gab an , dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganztags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollziehbaren Schmerz problematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem vermehrten Pausen bedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % . Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als optimal zu betrachten ( Urk. 10/30/ 19- 20).
E. 3.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , füh rte in der Stellungnahme vom 1. November 2018 aus, dass kein direkt eingegangener Arztbericht, sondern lediglich die UVG-Akten der Unfallversicherung Zürich vorliegen würden. Dr. Y.___
stelle in seinem Gut achten zahlreiche Diagnosen. Er unterscheide zwischen «mit und ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.04.2011» , nicht aber zwischen «mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit». Die vom RAD vor der Begutachtung formulierten Zusatzfragen habe Dr. Y.___ nicht beantwortet ( Urk. 10/64/5 -6 ).
E. 3.3 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. November 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinations trauma und drei Operationen (1 x Bandplastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch ( 6. Februar 2018) zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar ( Urk. 10/40/3-5 ).
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. G.___
legte in der Stellungnahme vom 4. Januar 2019 dar , dass die ausgewiesenen Gesundheit sschäden inzwischen stabil seien.
Unter Berücksichti gung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als freie Journalistin mit zwingend erforderlicher, häufiger Reisetätigkeit einschliesslich Aufenthalt in teilweise unebenem Gelände sei eher der Beurteilung von Dr. A.___ ( Arbeitsfähigkeit von 50 % ) als der jenigen von Dr. Y.___ (Arbeitsfähigkeit von 80 % ) zu folgen . Dies gelte retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Annahme ei nes stabilen Gesundheitszustand s im Juni 201 6. Für eine optimal behinderungsangepasste T ätigke it, das heisse eine körper lich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergeneigter Haltung , bestehe unter Berücksi chti gung aller derzeit bekannten Befunde seit Juni 2016 keine quantitative Ein schränk ung (100%ige Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/64/9-10 ).
E. 3.5 Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, erklärte im an die Beschwerdeführ erin gerichteten Bericht vom 2 9. Mai 2019 , dass diese
in der angestammten Tätigkeit als Journalistin momentan zu 80 % arbeitsunfähig sei . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihr maximal vier Stunden pro Tag möglich. Sitzen sei zwei Stunden und Gehen und Stehen ebenfalls zwei Stunden pro Tag möglich. Bücken, Kauern und Knien, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg (beidhändig) , Steig en auf Leitern und Gerüste seien zu vermeiden. Überkopfarbeiten und Treppensteigen seien zeitweise möglich ( Urk. 3/2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der
angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die St ellungnah me von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.4 ). Diese Stellungnahme
vermag allerdings nicht zu überzeugen. RAD-Arzt Dr. G.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erstellte zwar ein detailliertes Belastungsprofil. Mit seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , wich er jedoch erheblich von den Einschätzung en der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ , welche lediglich von einer Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von vier bzw. fünf Stunden pro Tag ausgingen (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ), ab. Vor dem Hintergrund, dass einzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechten Fuss und den Rücken enthalten ist (Urk. 10/30/12-13), sich dieses Gutachten jedoch auf die unfallbe dingten Beeinträchtigungen beschränkte und die vom RAD gestellten Fragen nicht beantwortet wurden, wobei offenbar auch die Unfallversicherung Zürich als Auftraggeberin qualitative Mängel feststellte (Urk. 15), kann nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden. Auf die Einschätzung von RAD Arzt Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich somit als u ngenügend abgeklärt. 4.2
Hinsichtlich des Einkommensvergleich s ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufg rund des in den Jahren vor 2013
schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. September 2017, Urk. 10/11 ) zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE 2 016 heranzog. Dass sie dabei mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin als Journalistin vom Medianl ohn gemäss T17, Ziffer 26 (Juristen/ innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe ; Frauen über 50 Jahre ) in der Höhe von monatlich
Fr. 8‘904. -- ausging ( Urk. 10/82/5) , ist nicht zu beanstanden. Auf den von der Beschwerde führerin geltend gemachte n Medianlohn (T17, Ziffer 25, akademische und ver gleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Fraue n über 50 Jahre) von monatlich Fr. 9‘354.--
kann nicht abgestellt werden , da sie als Journalistin nicht im Bereich Kommunikations- oder Informationstech nologie tätig war. Von welchem Einkommen bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auszugehen und ob ein Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) zu gewähren ist, kann aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beur teilt werden. 5 .
Die Sache ist demnach
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut die Akten der Unfallver sicherung Zürich beizieht, den medizinischen Sachverhalt
– sofern sich dieser nicht gestützt auf das von der Unfallversicherung neu eingeholte Gutachten beurteilen lässt – selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen , dass di e angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2019
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich a m 1
- Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Unfallver sicherung Zürich, insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom Z.___ in Auftrag gegebene Gu tachten vom 1
- Oktober 2018, bei ( Urk. 10/6 und Urk. 10/30). Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Bereich Umzugshilfe für Senioren und arbeitete in einem Teilzeitpensum ( Urk. 10/42 und Urk. 10/62). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Anästhesiologie, vom 2
- November 2018 ( Urk. 10/ 40) und den Bericht von B.___ vom
- Dezember 2018 ( Urk. 10/48) ein. Mit Mitteilung vom 2
- März 2019 hielt sie fest, dass derzeit keine berufliche n Massnahmen erwünscht seien ( Urk. 10/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2
- März 2019, Urk. 10/66, und Einwand vom 1
- Mai bzw. 2
- Juni 2019, Urk. 10/77 und U rk. 10/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % .
- Dagegen erhob die Versicherte am 1
- September 2019 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1):
- Die IV-Verfügung vom 29.07.2019 sei aufzuheben.
- Es sei eine IV-Rente zuzusprechen.
- Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
- Es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren. Mit Eingabe vom 1
- Oktober 2019 reichte die Beschwerd eführerin das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Beilagen ein ( Urk. 6-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerde führerin am 1
- Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 2
- und
- Oktober 2019 und
- Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 12 , Urk. 15 und Urk. 18 ; vgl. auch Beilagen, Urk. 13 und Urk. 19 ), welch e der Beschwerdegegnerin jeweils zur Ke nntnis gebracht wurden ( Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 20 ). Am
- Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein ( Urk. 21; vgl. auch Beilage, Urk. 22).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem
- Juli 2014 eingeschränkt sei. In einer an ihre Gesundheit angepassten Tätigkeit sei sie seit Juni 2016 aber zu 100 % arbeitsfähig . Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 112'393.75 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 81'164.8
- Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'228.90 und ein Invaliditätsgrad von 28 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend, dass sie selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit spätestens seit dem
- Dezember 2015 (Datum der letzten Operation) lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. A ufgrund der Fuss problematik könne sie nur kurz e Zeit stehen oder gehen. Wegen der massiven Rückenbeschwerden, die d urch jahrelange Fehlhaltung im Zusammenhang mit dem verletzten Fuss entstanden sei en , sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen . Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er unter anderem fälschlicherweise festgehalten habe, dass sie unter Bluthochdruck leide und medikamentös darauf eingestellt sei. Sie habe nie unter Bluthochdruck gelitten. Im Rahmen d es Einkommensvergleichs sei bei der Ermittlung des Valideneinkommen s vom Medianlohn gemäss der Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) , T17, Ziff. 25 , Frauen älter als 50 Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 9'354 . -- auszu gehen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei der Medianlohn gemäss LSE 2016 , T17, Ziff. 44, Frauen älter als 50 Jahre von monatlich Fr. 5'856.-- heranzuziehen . Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 ). 2.3 Mit Eingabe vom 3
- Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Unfallversicherung Zürich auf ihre « Beschwerde » g egen das fehlerhafte Gutach ten von Dr. Y.___ eingegangen sei und ein neu es Gutachten in Auftrag geben werde . Die Begutachtung werde spätestens Anfang 2020 durchgeführt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom
- Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der von der Unfallversicherung Zürich vorgeschlagenen Gutachtenstelle C.___ in D.___ nicht einverstanden sei. Die Unfallv ersicherung Zürich werde ihr neue Gutachten s stellen vorschlagen ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr nun die C.___ , die E.___ und F.___ vorgeschlagen worden seien ( Urk. 21; vgl. auch Urk. 22).
- 3.1 Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 1
- Oktober 2018 folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom
- April 2011 ( Urk. 10/30/ 16 -17 ): Periarthropathie des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , Weichteilbeschwerden und Funktionsbehinderung - Status nach OSG-Distorsion am
- April 2011 mit Riss des la teralen Bandapparates und möglicher Abscherfraktur im Bereich der distalen Fibula (Differentialdiagnose: traumatisiertes Ossikel ) - Status nach anterolateraler Bandplastik nach Watson-Jones zum rechten Sprunggelenk bei Bandinsuffizienz am 2
- Juni 2012 - Status nach Weichteildé bridement am rechten Sprunggelenk, Entfernu ng multipler Ossikel im Bereich der Fibulaspitze recht s und Weichteilaugmentation am
- Juli 2014 bei ventralem Impingement - Status nach Arthroskopie OSG von anter ior mit Cheilektomie rechts am
- Dezember 2015 Als Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7 . April 2011 stehen wür den, nannte Dr. Y.___ ( Urk. 10/30/17): (1) a namnestisch wiederholte Supinationstraumen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten in der Jugend (2) Hyperlaxität mit Beighton -Score 6/9 (3) Senk-Spreizfüsse beidseits (4) beidseitige distale Unterschenkel und Fussö deme bei Verdacht auf chronisch- venöse Insuffizienz (Differentialdiagnose Lippenödeme) (5) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Iliosakralgelenk - Syndrom sowie Piriformissyndrom beidseits - mässige degenerative Ver änderungen des Segmentes L4/5 (Differentialdiagnose: Instabilität ) - generalisierte Hyperlaxität (6) chronische Schlafstörungen (7) a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt Dr. Y.___ gab an , dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganztags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollziehbaren Schmerz problematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem vermehrten Pausen bedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % . Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als optimal zu betrachten ( Urk. 10/30/ 19- 20). 3.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , füh rte in der Stellungnahme vom
- November 2018 aus, dass kein direkt eingegangener Arztbericht, sondern lediglich die UVG-Akten der Unfallversicherung Zürich vorliegen würden. Dr. Y.___ stelle in seinem Gut achten zahlreiche Diagnosen. Er unterscheide zwischen «mit und ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.04.2011» , nicht aber zwischen «mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit». Die vom RAD vor der Begutachtung formulierten Zusatzfragen habe Dr. Y.___ nicht beantwortet ( Urk. 10/64/5 -6 ). 3.3 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2
- November 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinations trauma und drei Operationen (1 x Bandplastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch (
- Februar 2018) zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar ( Urk. 10/40/3-5 ). 3.4 RAD-Arzt Dr. G.___ legte in der Stellungnahme vom
- Januar 2019 dar , dass die ausgewiesenen Gesundheit sschäden inzwischen stabil seien. Unter Berücksichti gung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als freie Journalistin mit zwingend erforderlicher, häufiger Reisetätigkeit einschliesslich Aufenthalt in teilweise unebenem Gelände sei eher der Beurteilung von Dr. A.___ ( Arbeitsfähigkeit von 50 % ) als der jenigen von Dr. Y.___ (Arbeitsfähigkeit von 80 % ) zu folgen . Dies gelte retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Annahme ei nes stabilen Gesundheitszustand s im Juni 201
- Für eine optimal behinderungsangepasste T ätigke it, das heisse eine körper lich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergeneigter Haltung , bestehe unter Berücksi chti gung aller derzeit bekannten Befunde seit Juni 2016 keine quantitative Ein schränk ung (100%ige Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/64/9-10 ). 3.5 Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, erklärte im an die Beschwerdeführ erin gerichteten Bericht vom 2
- Mai 2019 , dass diese in der angestammten Tätigkeit als Journalistin momentan zu 80 % arbeitsunfähig sei . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihr maximal vier Stunden pro Tag möglich. Sitzen sei zwei Stunden und Gehen und Stehen ebenfalls zwei Stunden pro Tag möglich. Bücken, Kauern und Knien, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg (beidhändig) , Steig en auf Leitern und Gerüste seien zu vermeiden. Überkopfarbeiten und Treppensteigen seien zeitweise möglich ( Urk. 3/2) .
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die St ellungnah me von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
- Januar 2019 (vgl. E. 3.4 ). Diese Stellungnahme vermag allerdings nicht zu überzeugen. RAD-Arzt Dr. G.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erstellte zwar ein detailliertes Belastungsprofil. Mit seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , wich er jedoch erheblich von den Einschätzung en der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ , welche lediglich von einer Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von vier bzw. fünf Stunden pro Tag ausgingen (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ), ab. Vor dem Hintergrund, dass einzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechten Fuss und den Rücken enthalten ist (Urk. 10/30/12-13), sich dieses Gutachten jedoch auf die unfallbe dingten Beeinträchtigungen beschränkte und die vom RAD gestellten Fragen nicht beantwortet wurden, wobei offenbar auch die Unfallversicherung Zürich als Auftraggeberin qualitative Mängel feststellte (Urk. 15), kann nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden. Auf die Einschätzung von RAD Arzt Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich somit als u ngenügend abgeklärt. 4.2 Hinsichtlich des Einkommensvergleich s ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufg rund des in den Jahren vor 2013 schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom
- September 2017, Urk. 10/11 ) zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE 2 016 heranzog. Dass sie dabei mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin als Journalistin vom Medianl ohn gemäss T17, Ziffer 26 (Juristen/ innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe ; Frauen über 50 Jahre ) in der Höhe von monatlich Fr. 8‘904. -- ausging ( Urk. 10/82/5) , ist nicht zu beanstanden. Auf den von der Beschwerde führerin geltend gemachte n Medianlohn (T17, Ziffer 25, akademische und ver gleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Fraue n über 50 Jahre) von monatlich Fr. 9‘354.-- kann nicht abgestellt werden , da sie als Journalistin nicht im Bereich Kommunikations- oder Informationstech nologie tätig war. Von welchem Einkommen bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auszugehen und ob ein Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) zu gewähren ist, kann aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beur teilt werden. 5 . Die Sache ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut die Akten der Unfallver sicherung Zürich beizieht, den medizinischen Sachverhalt – sofern sich dieser nicht gestützt auf das von der Unfallversicherung neu eingeholte Gutachten beurteilen lässt – selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 . 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass di e angefochtene Verfügung vom 2
- Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00636
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich a m 1 7. Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Unfallver sicherung Zürich, insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom
Z.___ in Auftrag gegebene Gu tachten vom 1 1. Oktober 2018, bei ( Urk. 10/6 und Urk. 10/30). Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Bereich Umzugshilfe für Senioren und arbeitete in einem Teilzeitpensum ( Urk. 10/42 und Urk. 10/62). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Anästhesiologie, vom 2 1. November 2018 ( Urk. 10/
40) und den Bericht von B.___ vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 10/48) ein.
Mit Mitteilung vom 2 0. März 2019 hielt sie fest, dass derzeit keine berufliche n Massnahmen erwünscht seien ( Urk. 10/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 6. März 2019, Urk. 10/66, und Einwand vom 1 0. Mai bzw. 2 8. Juni 2019, Urk. 10/77 und U rk. 10/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ( Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2019 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1): 1. Die IV-Verfügung vom 29.07.2019 sei aufzuheben. 2. Es sei eine IV-Rente zuzusprechen. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 4. Es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren.
Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2019 reichte die Beschwerd eführerin das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit samt Beilagen ein ( Urk. 6-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerde führerin am 1 8. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 11). Am 2 6. und 30. Oktober 2019 und 6. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein ( Urk. 12 ,
Urk. 15 und Urk. 18 ; vgl. auch Beilagen, Urk. 13 und Urk. 19 ), welch e der Beschwerdegegnerin
jeweils zur Ke nntnis gebracht wurden ( Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 20 ). Am 8. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein ( Urk. 21; vgl. auch Beilage, Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 9. Juli 2014 eingeschränkt sei. In einer an ihre Gesundheit angepassten Tätigkeit sei sie seit Juni 2016 aber
zu 100 % arbeitsfähig . Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 112'393.75 erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 81'164.8 5. Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'228.90 und ein Invaliditätsgrad von 28 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht e demgegenüber geltend, dass sie selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 7. Dezember 2015 (Datum der letzten Operation) lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. A ufgrund der Fuss problematik könne sie nur kurz e Zeit stehen oder gehen. Wegen der massiven Rückenbeschwerden, die d urch jahrelange Fehlhaltung
im Zusammenhang mit dem verletzten Fuss
entstanden sei en , sei es ihr nicht möglich, lange zu sitzen . Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er unter anderem fälschlicherweise festgehalten habe, dass sie unter Bluthochdruck leide und medikamentös darauf eingestellt sei. Sie habe nie unter Bluthochdruck gelitten. Im Rahmen d es Einkommensvergleichs sei bei der Ermittlung des
Valideneinkommen s
vom Medianlohn gemäss der
Schweizeri sche n Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) , T17, Ziff. 25 , Frauen älter als 50 Jahre in der Höhe von monatlich Fr. 9'354 . -- auszu gehen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei der Medianlohn gemäss LSE 2016 , T17, Ziff. 44, Frauen älter als 50 Jahre von monatlich Fr. 5'856.-- heranzuziehen . Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 ). 2.3
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Unfallversicherung Zürich auf ihre « Beschwerde » g egen das fehlerhafte Gutach ten von Dr. Y.___ eingegangen sei und ein neu es Gutachten in Auftrag geben werde . Die Begutachtung werde spätestens Anfang 2020 durchgeführt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der von der Unfallversicherung Zürich vorgeschlagenen Gutachtenstelle
C.___ in D.___ nicht einverstanden sei. Die Unfallv ersicherung Zürich werde ihr neue Gutachten s stellen vorschlagen ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 8.
Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr nun die C.___ , die E.___ und
F.___ vorgeschlagen worden seien ( Urk. 21; vgl. auch Urk. 22). 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 1 1. Oktober 2018 folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 7. April 2011 ( Urk. 10/30/ 16 -17 ):
Periarthropathie des rechten oberen Sprunggelenks ( OSG ) , Weichteilbeschwerden und Funktionsbehinderung - Status nach OSG-Distorsion am 7. April 2011 mit Riss des la teralen Bandapparates und möglicher Abscherfraktur im Bereich der distalen Fibula (Differentialdiagnose:
traumatisiertes Ossikel ) - Status nach anterolateraler Bandplastik nach Watson-Jones zum rechten Sprunggelenk bei Bandinsuffizienz am 2 0. Juni 2012 - Status nach Weichteildé bridement am rechten Sprunggelenk, Entfernu ng multipler Ossikel im Bereich der Fibulaspitze recht s und Weichteilaugmentation am 9. Juli 2014 bei ventralem Impingement
- Status nach Arthroskopie OSG von anter ior mit Cheilektomie rechts am 7. Dezember 2015
Als Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7 . April 2011 stehen wür den, nannte Dr. Y.___ ( Urk. 10/30/17): (1)
a namnestisch wiederholte Supinationstraumen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten in der Jugend (2) Hyperlaxität mit Beighton -Score 6/9 (3) Senk-Spreizfüsse beidseits
(4) beidseitige
distale Unterschenkel und Fussö deme bei Verdacht auf chronisch- venöse Insuffizienz (Differentialdiagnose Lippenödeme) (5) c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Iliosakralgelenk - Syndrom sowie Piriformissyndrom
beidseits - mässige degenerative Ver änderungen des Segmentes L4/5 (Differentialdiagnose:
Instabilität )
- generalisierte Hyperlaxität
(6) chronische Schlafstörungen (7) a rterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt
Dr. Y.___ gab an , dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganztags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollziehbaren Schmerz problematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem vermehrten Pausen bedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % . Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als optimal zu betrachten ( Urk. 10/30/ 19- 20). 3.2
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , füh rte in der Stellungnahme vom 1. November 2018 aus, dass kein direkt eingegangener Arztbericht, sondern lediglich die UVG-Akten der Unfallversicherung Zürich vorliegen würden. Dr. Y.___
stelle in seinem Gut achten zahlreiche Diagnosen. Er unterscheide zwischen «mit und ohne Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.04.2011» , nicht aber zwischen «mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit». Die vom RAD vor der Begutachtung formulierten Zusatzfragen habe Dr. Y.___ nicht beantwortet ( Urk. 10/64/5 -6 ). 3.3
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. November 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinations trauma und drei Operationen (1 x Bandplastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch ( 6. Februar 2018) zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar ( Urk. 10/40/3-5 ). 3.4
RAD-Arzt Dr. G.___
legte in der Stellungnahme vom 4. Januar 2019 dar , dass die ausgewiesenen Gesundheit sschäden inzwischen stabil seien.
Unter Berücksichti gung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zuletzt ausgeübt en Tätigkeit als freie Journalistin mit zwingend erforderlicher, häufiger Reisetätigkeit einschliesslich Aufenthalt in teilweise unebenem Gelände sei eher der Beurteilung von Dr. A.___ ( Arbeitsfähigkeit von 50 % ) als der jenigen von Dr. Y.___ (Arbeitsfähigkeit von 80 % ) zu folgen . Dies gelte retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Annahme ei nes stabilen Gesundheitszustand s im Juni 201 6. Für eine optimal behinderungsangepasste T ätigke it, das heisse eine körper lich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergeneigter Haltung , bestehe unter Berücksi chti gung aller derzeit bekannten Befunde seit Juni 2016 keine quantitative Ein schränk ung (100%ige Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/64/9-10 ). 3.5
Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie, erklärte im an die Beschwerdeführ erin gerichteten Bericht vom 2 9. Mai 2019 , dass diese
in der angestammten Tätigkeit als Journalistin momentan zu 80 % arbeitsunfähig sei . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihr maximal vier Stunden pro Tag möglich. Sitzen sei zwei Stunden und Gehen und Stehen ebenfalls zwei Stunden pro Tag möglich. Bücken, Kauern und Knien, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg (beidhändig) , Steig en auf Leitern und Gerüste seien zu vermeiden. Überkopfarbeiten und Treppensteigen seien zeitweise möglich ( Urk. 3/2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der
angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die St ellungnah me von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.4 ). Diese Stellungnahme
vermag allerdings nicht zu überzeugen. RAD-Arzt Dr. G.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, erstellte zwar ein detailliertes Belastungsprofil. Mit seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , wich er jedoch erheblich von den Einschätzung en der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ , welche lediglich von einer Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von vier bzw. fünf Stunden pro Tag ausgingen (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 ), ab. Vor dem Hintergrund, dass einzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechten Fuss und den Rücken enthalten ist (Urk. 10/30/12-13), sich dieses Gutachten jedoch auf die unfallbe dingten Beeinträchtigungen beschränkte und die vom RAD gestellten Fragen nicht beantwortet wurden, wobei offenbar auch die Unfallversicherung Zürich als Auftraggeberin qualitative Mängel feststellte (Urk. 15), kann nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden. Auf die Einschätzung von RAD Arzt Dr. G.___ kann daher nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. A.___ und Dr. H.___ zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich somit als u ngenügend abgeklärt. 4.2
Hinsichtlich des Einkommensvergleich s ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufg rund des in den Jahren vor 2013
schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. September 2017, Urk. 10/11 ) zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE 2 016 heranzog. Dass sie dabei mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin als Journalistin vom Medianl ohn gemäss T17, Ziffer 26 (Juristen/ innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe ; Frauen über 50 Jahre ) in der Höhe von monatlich
Fr. 8‘904. -- ausging ( Urk. 10/82/5) , ist nicht zu beanstanden. Auf den von der Beschwerde führerin geltend gemachte n Medianlohn (T17, Ziffer 25, akademische und ver gleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Fraue n über 50 Jahre) von monatlich Fr. 9‘354.--
kann nicht abgestellt werden , da sie als Journalistin nicht im Bereich Kommunikations- oder Informationstech nologie tätig war. Von welchem Einkommen bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auszugehen und ob ein Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) zu gewähren ist, kann aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beur teilt werden. 5 .
Die Sache ist demnach
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut die Akten der Unfallver sicherung Zürich beizieht, den medizinischen Sachverhalt
– sofern sich dieser nicht gestützt auf das von der Unfallversicherung neu eingeholte Gutachten beurteilen lässt – selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen , dass di e angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2019
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl