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IV.2022.00274

Bidisziplinäres Gutachten, Rentenanspruch zu verneinen

Zürich SozVersG · 2022-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich am 17. Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls ( Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks [OSG] ) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallver sicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) , insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom Zentrum Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten vom 11. Oktober 2018, bei (Ur

k. 8/6 und Urk. 8/30) und nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Berei ch Umzugshilfe für Senioren, für welches sie seither in einem Teilzeitpensum tätig ist (Urk. 8/42 und Urk. 8/62). Am 20. März 2019 teilte die IV-Stelle mit , dass derzeit keine beruflichen Mass nahmen erwünscht seien (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 27 % ( Urk. 8/83 ). Die dagegen von der Versicherten am 1 4. September 20 19 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 88/3-5 ) hiess das Sozial versicherungsgericht mit Urteil Nr. IV.2019.00636 vom 3 0. September 2020 ( Urk. 8/110 ) in dem Sinne gut, dass es di e angefochtene Verfügung auf hob und die Sache an die IV-Stelle

zurückwies , damit diese weitere medizinische Ab klärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge . 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle die (weiteren) Akten der Krankentaggeld versicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 8/123) und der Unfallversicherung Zürich ( Urk. 8/ 137 und Urk. 8/

139) ein. Mit Verfügung vom 9. April 2021 sprach die Zürich der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente der Unfall versicherung zu ( Urk. 8/152). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auf trag, das am 1. Oktober 2021 erstattet wurde ( Urk. 8/168). Mit Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/171) , wogegen diese am 16. November 2021 Einwand erhob ( Urk. 8/175). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahmen

des Zentrums A.___ vom 1 1. Januar und 1 1. Februar 2022 ein (Urk. 8/190 und Urk. 8/192) . Hierzu liess sich die Versicherte am 2 4. März 2022 vernehmen ( Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 7. April 2022 verneinte die IV-Ste lle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete di e angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss

A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021, auf welches abgestellt werden könne, nach der Operatio n des OSG rechts vom 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. In den folgenden Jahren sei sie aber nur noch zwei Mal kurzzeitig für einige Wochen bis maximal zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, das heisse vorliegend am

1. Januar 201 8. Die bisherige Tätigkeit als freie Journalistin se i der Beschwerdeführerin seither grundsätzlich wieder vollzeitlic h zumutbar. Auf grund der von ihr nachgereichten medizinischen Unterlagen würden sich gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine neuen Erkennt nisse ergeben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend,

A.___ -Gutachter B.___

habe nicht belegt, dass er eine Gutachter-Ausbildung absolviert habe und sich regelmäss ig fortbilde. Im Verzeichnis von Swiss Insurance Medicine (SIM) sei er nicht aufgeführt. Die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines polydisziplinären medizinischen G utachtens erfülle er damit n icht. Die Befundaufnahme von B.___ hinsichtlich des rechten Fussgelenks, des linken Knies und der Lendenwirbelsäule

(LWS) weiche von sämtlichen Beur teilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und des Vor-Gutachter s Prof. Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ab, ohne dass er die Abweichungen belegt oder erklärt hätte. Seinem Gutachten komme unter diesen Umständen kein Beweiswert zu.

Die mit Eingabe vom 2 4. März 2022 ein gereichten Arztb erichte würden beweisen, dass das linke Knie und der rechte Fuss nach wie vor täglich geschwollen seien. Die Beschwerdeführerin trage seit Jahren Kompressionsstrümpfe, unterziehe sich alle vierzehn Tage einer Lym phdrainage und werde noch häufiger physiotherapeutisch behandelt . Würden die von B.___ in seinem Gutachten beschriebenen Befundangaben bezüglich des rechten Fusses und des linken Knies zutreffen, wären diese Behandlungen ( Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, appliziere zudem monatlich eine Kortisonspritze in das linke Knie) und die Hilfsmittel (Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen) gar nicht indiziert. D eren I ndikation sei indessen durch die Bestätigung von Prof. C.___ vom 1 2. Januar 2021 und die diversen Berichte von Dr. D.___ nachgewiesen. Es sei offensichtlich, dass nur schon die nach gewiesenen Schäden am rechten Fussgelenk und am linken Knie eine volle Arbeitsleistung als freie Jour nalistin verunmöglichen würden. Die Belastungen bei häufige r Reisetätigkeit und beim Gehen auf unebenem Gelände seien deutlich zu hoch . Da Prof. C.___ im Gutachten vom 2 8. Juli 2020 nur zu den Aus wirkungen der Verletzung am rechten Fussgelenk auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nehme, derweil die Arbeitsfähigkeit auch durch die Verletzungen an den beiden Kniegelenken und der LWS beeinträchtigt sei, bleibe nichts anderes übrig, als durch ein Gerichtsgutachten den Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit abklären zu lassen. Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens sei vom Einkommen von Fr. 54'000.-- auszugehen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 tatsächlich erzielt habe. Bei einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 54'000. -- und einem Validen einkommen von Fr. 112'393.75 (2018) resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit stehe der Beschwerdeführerin jedenfalls eine halbe Rente zu, wobei diese aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung insbesondere am linken Knie auf einen Invaliditätsgrad von 56 % (2019), 70 % (2020) b zw. 78 % (2021) zu erhöhen sei ( Urk. 1 S . 5 ff. ). 3. 3.1

Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 11. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2011 eine Periarthropathie des OSG , Weichteilbeschwerden und eine Funktions behinderung fest. Dr. Y.___ gab an, dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganz tags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollzieh baren Schmerzproblematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem ver mehrten Pausenbedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit betrage 20 %. Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als opt imal zu betrachten ( Urk. 8/30/16 und Urk. 8/30/ 20). 3.2

Dr. med. E.___ , FMH Anästhesiologie, nannte im Bericht vom 21. November 2018 als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinationstrauma und drei Operationen (1 x Band plastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch (6. Februar 2018) zu 50 % arbeits unfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar (Urk. 8/40/2 -5). 3.3

Dr. D.___

erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 29. Mai 2019, dass momentan eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Zukünftig sei eine langsam ansteigende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erwarten, falls die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen machen könne und zur Förderung der Zirkulation ein gewisses Mass an Bewegung garantiert sei (Urk. 8/79/5 ). 3.4

Das Sozialversicherung sgericht erwog im U rteil Nr. IV.2019.00636 vom 30. September 2020 E. 4 .1 , dass die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wo nach die Beschwerdeführerin in einer behinderungs angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , erheblich von den Einschätzungen der behandelnden Dr. E.___ _

und Dr. D.___ abweiche. E inzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 sei eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechte n Fuss und den Rücken enthalten. Dieses Gutachten beschränke sich jedoch auf die unfallbedingten Be einträchtigungen und die vom RAD gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden. Zudem habe die Zürich

als Auftraggeberin offenbar

q ualitative Mä ngel am Gutachten von Dr. Y.___ festgestellt. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden.

Auf die Beurteilung von Dr. F.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht habe , könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren lasse sich der Gesundheitszustand und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. E.___ _ und Dr. D.___

zu verlässig beurteilen

( Urk. 8/110/8 ). 3.5

Prof. C.___

von der

H.___ Begutachtung des Universitätsspitals I.___

erklärte im von der Unfallversicherung Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 8. J uli 2020, dass die invaliditätsrelevanten (dauernden) unfallbedingten B eein trächtigungen in der Tätigkeit als

R edaktorin gemessen an einem 100 %-Pensum mit 20 % zu gewichten seien. In angepasster Tätigkeit seien sie gemessen an einem 100%-Pensum mit ca. 10 % zu gewichten; dies vornehmlich begründet durch den erhöhten Pausenbedarf. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte die Schonkriterien bezüglich der unfallunabhängigen Wirbelsäulen-Problematik und auch die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks berücksichtigen ( Urk. 8/139/88).

In der Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 zuhanden der Zürich gab Prof. C.___ an, dass das Tragen eines Kompressionsstrumpfes ohne das Ereignis vom 7. April 2011 nicht notwendig geworden wäre. Die Schwe llneigung im Bereich des OSG /Fusses rechts stehe im Sinne eines posttraumatischen und postoperativen Lymphöd ems in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 201 1. Die Physiotherapie, Lymphdrainage, angepasste n Kompressionsstrümpfe und orthopädische Schuhzurichtung (1 Mal pro Jahr) müssten von der Unfall versicheru ng weiterhin übernommen werden ( Urk. 8/195). 3.6

Dr. D.___

erklärte im an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 1. September 2021, dass die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung vom 1 3. Juli 2021 über eine persistierende Schwell neigung des rechten Sprunggelenks sowie Belastungsschmerzen bei längeren Gehstrecken berichtet habe. Auch nach Juli 2016 sei sie regelmässig wegen Problemen am rechten Sprunggelenk bei ihm in Behandlung gewesen. Das rechte Sprunggelenk sei aufgrund der klinischen Befunde nicht ausgeheilt. Ein medizinischer Endzustand könne nicht auf Ende Juli 2016 definiert werden. Klinisch bestehe ein deutliches Muskeldefizit im Bereich der rechten unteren Extremität. Bei längerer Laufbelastung würden Schwellungen des r echten Sprunggelenks auftreten ( Urk. 8/ 196 ). 3.7

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ stellten im Gutachten vom 1. Oktober 2021 keine relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 8/168/8): 1. Restb eschwerdesymptomatik rechtes OSG - nach knöcherner Bandruptur (2011) - Bandplastik (2012) und Weichteildébridement - Ossikelentfernung Aussenknöchelspitze (2014) und - ASK mit Cheilektomie (2015) - Verdacht auf minimal e Irritation des Nervus

peroneu s

superficialis rechts 2. retropatellare Chondropathie im Status nach Teilmeniskektomie und Knorpelglättung linkes Kniegelenk nach ASK 1 8. August 2020 3. lumbosakrale Reizsymptomatik bei degenerativen Veränderungen, ohne Anhalt für radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ hielten fest , dass aus bidisziplinärer Sicht keine Gesundheitsstörungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Nach d er Operation des rechten OSG vom 7. Dezember 2015 mit Arthroskopie und Cheilektomie sei eine Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen anzu nehmen. Der Verlauf habe sich jedoch verzögert gestaltet , weil eine lokale Syno vitis im ventralen Aspekt de s OSG aufgetreten sei.

Daraufhin sei eine Infiltration des OSG

erfolgt . Mit der Klinik J.___ ( Bericht vom 2 7. Juli 2016 ) sei von einer Wiederhers tellung der Arbeitsfähigkeit am

1. Januar 2017 auszugehen. Am 2 5. Oktober 2018 habe aufgrund einer akuten Lumbalgie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für maximal zwei Monate vorgelegen . Ab dem 18. August 2020 sei die Beschwerdeführer in bei verzögertem Verlauf nach der Art hroskopie des linken Kniegelenk s

für sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig gewesen

( Urk. 8/168/8 -9 ).

In der Stellungnah me vom 1 1. Januar 2022 führten die Sachverständigen

des Zentrums A.___ aus , dass Dr. D.___ in seinen Befundberichten vom 1 2. März und 2 9. Mai 2019 die identischen Diagnosen wie vom Vorgutachten von Dr. Y.___ vom 1 1. Oktober 2018 gestellt habe . Aufgeführt würden die Periarthropathi e des rechten Sprunggelenks, Weichteilschäden und Funktionsbehinderungen des rechten OSG . In der Befunddarstellung von Dr. D.___ werde eine relevan te Arthrose ausgeschlossen, die Einschränkung der Beweglichkeit als nur gering gradig beschrieben und eine Verän derung der Weichteile angegeben . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde eine chronifizierte Schmerzproblematik im rechten Fuss beschrieben, die eine n vermehrten Pausenbedarf erfordere und auch eine Leistungsminderung bedinge. Bei dieser B ewertung sei auch die Lumbago-Symptomatik berücksichtigt worden. Für die Schmerzsymptomatik ur sächlich sei eine lumbale Spondylarthrose . Eine Nervenwurzelreizung oder Kompression (MRI LWS am 2 3. März 2017) habe ausgeschlossen werden können. Auch diese Diagnose sei somit betreffend Arbeitsfähigkeit nicht r elevant ( Urk. 8/190/ 2). 3. 8

Dr. D.___ führte im an die Beschwerdeführeri n gerichteten Bericht vom 3. März 2022 aus, dass sich nach der Kniearthroskopie vom 1 8. August 2020 in der Zusammenfassung der Befunde statische Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks zeigen würden. Objektiv verifizierbar sei weiterhin ein Muskeldefizit im Bereich des linken Oberschenkels, welches zur subjektiven Kraftdifferenz im Gegensatz zur rechten Seite führe. Sonographisch würden sich eine Schwellung der Bursa subpatellaris sowie Flüssigkeitsreste unter dem medialen Seitenband zeigen. Sollte die festgestellte

verrucöse Weichteilschwellung im Bereich der rechten Fusssohle durch die Podologin nicht ausreichend behandelt werden können, sei eine chirurgische Exzision mit Gewebeuntersuchung zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 50 % ( Urk. 8/198/2). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8/168).

4 .2

Vorab zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass

der A.___ -Gutachter B.___

fachlich nicht hinreichend qualifiziert

sei.

Fest steht, dass B.___ im Jahr 2015 im Kanton Bern eine

B erufs ausübungs bewilligung ausgestellt wurde.

Seit 1999 besitzt er

einen in Deutsch land erworbenen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , welcher in der Schweiz am 2 9. April 2014 anerkannt wurde

( vgl. www.medregom.admin.ch ). Damit verfügt e

B.___ grund sätzlich über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er nicht als zertifizierter medizinische r Gut achter im SIM-Verzeichnis aufgeführt ist ( vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/

d

e/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim

) , ist nicht von Bedeutung .

Art. 7m Abs. 2

ATSV , wonach unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatolog ie des Bewegungs apparates über das Zertifikat des Verein s Versicherungsmedizin Schweiz ver fügen müssen, ist erst seit dem 1. Januar 2022 in K raft. Im Zeitpunkt der Gut achtenserstellung am 1. Oktober 2021 fand diese Bestimmung

noch keine An wendung. Hinzu kommt , dass die betroffenen Fachärztinnen und Fachärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform per 1. Januar 2022 noch nicht im Besitz des Zertifikats sind, eine Frist v on fünf Jahren haben , um dieses zu erwerben (vgl. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 3. November 2021 ATSV). Ein Nachweis regelmässige r F ortbildung wird ferner nicht vorausgesetzt. Der Einwand hinsichtlich der mangelnde n fachliche n Qualifikation von B.___ erweist sich daher als unbegründet.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in einem Einigungsverfahren für die A.___ als Gutachterstelle entschieden hatte (vgl. Urk. 8/143 - Urk. 8/150) - bereits nach Bekanntgabe der Namen der beiden Gutachter ( B.___ und Dr. med. K.___ ; Urk. 8/154) Einwände er hoben hatte (E-Mail vom 5. Mai 2021; Urk. 8/155). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt - zunächst - an den in Aussicht genommenen Gutachtern fest (Urk. 8/156). In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch B.___ ein verstanden, sofern Dr. K.___ ersetzt werde (Urk. 8/157). Nach Rücksprache mit der Gutachtensstelle (Urk. 8/158) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin am 10. Mai 2021 mit, dass die Begutachtung durch B.___ (Orthopädie) und Dr. med. L.___ (Neurologie; anstelle von Dr. K.___ ) erfolgen werde (Urk. 8/159) , wogegen die Beschwerdeführerin nicht mehr opponierte . 4.3

D as Gutachten

des Zentrums A.___ basiert au f den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen (Orthopädie und Neurologie) und wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ habe n detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.4

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ legten in ihrem Gutachten ( Urk. 8/168/7) dar, dass seitens des Sprunggelenks weiterhin belastungsabhängige Schmerzen mit rezidivierender

Anschwellung angegeben würden . Bei d er aktuellen Unter suchung stelle sich das Sp runggelenk reizlos, ohne Schwell ung, Rötung oder Ü berwärmung dar. Die Konturen des Aussen- und Innenknöchels seien gut erkennbar und regelr echt konturiert. Die Narben seien reizlos verheilt . Eine Schwellung retromalleolär

und

anterolateral über der Aussenknöchelregion lasse sich nicht feststellen . Die Bewegungen im rechten OSG und unteren Sprung gelenk (USG) seien frei. Die Bandplastik sei

stabil. Im Röntgenbild könne eine Arthrose des OSG und

USG ausgeschlossen

werden. Der Einblick i n den lateralen Talushals sei frei. Orthopädisch erg ebe sich eine Restbeschwerdesymptomatik nach knöchernem Aus riss einer Bandruptur und Status nach Bandplastik und Dé bridement bei Impingementsymptomatik .

Im Bereich beider Kniegelenke seien

arth roskopische Operationen mit Teil meniskektomien und retropatellarer Knorpelglättung durchgeführt worden . Die Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk bei Status nach Arthroskopie vom 1 6. November 2011 sei

deutlich zurückgegangen. Es werde ausschliesslich eine Schmerzsymptomatik im linken Kniegelenk beklagt. Dieses Kniegelenk sei am 1 8. August 2020 arthroskopisch assistiert operiert worden. Es sei eine Meniskusteilentfernung und eine Knorpelglättung retropatellar erfolgt . Bei der klinischen Untersuchung würden sich die Gelenkverhältnisse seitengleich dar stellen. Hinweise auf eine Schwellung, Überwärmung , Rötung oder einen Erguss würden sich nicht ergeben . Die Stic hinzisionsstellen nach der Arthroskopie seien trocken und reizlos verheilt. Die B eweglichkeit der Kniegelenke sei nicht ein geschränkt. Die Beugefähigkeit betrage 135° . D ie Prüfung der Sei tenbänder in Streck- und in 30°-Beugestellung sei stabil. E ine vordere oder hintere Schubla de lasse sich nicht provozieren. Links lasse sich eine re tropatellare Schmerzsympto matik, ein positives Zohlen - und Bandi -Zeichen provozieren . Als Diagnose ohne Releva nz für die Arbeitsfähigkeit werde eine Gonalgie li nks nach Arthroskopie vom 1 8. August 2020 mit retropatellarer Chondropathie festgestellt. Seitens des rechten Kniegelenks würden sich die Untersuchungen bei freier Funktion und reizfreiem Zustand

ebenfalls unauffällig dar stellen .

Seitens de r Rückenschmerzsymptomatik weise die Beschwerdeführerin ins besondere auf das Sak rum und die lleosakralregion ausstrahlende Schmerzen bis zum Beckenkamm auf . Die klinische Untersuchung zeige einen lot gerechten Auf bau der Wirbelsäule bei vermehrter Lordose der LWS. Die Entfaltung der LWS mit dem Zeichen nac h Schober 10/14.5 cm sei regelrecht. Die Funktionen für Rotation, Seitneigung und Inklination der LWS- und Brustwirbelsäule seien nicht eingeschränkt. Di e Messungen der Beinumfänge seien seitengleich.

Neurologisch werde der Verdacht auf eine Partialläsion des Nervus

peroneus

superficialis , der im Bericht der Fusschirurgie vom 2015 erstmals geäussert werde , bestätigt. Damals habe eher eine verminderte Berührungsempfindung be standen. Heute sei eine Hyperalgesie im Bereich des dorsolateralen Fussrückens vorherrschend. Es sei jedoch anzumerken , dass es si ch um minimale Symptome handle.

Die A.___ - Sachverständigen

kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – ausser ab dem 2 5. Oktober 2018 für maximal zwei Monate ( infolge akute r Lumbalgie) und vom 1 8. August 2020 bis maximal Mitte Oktober 2020 ( aufgrund des verzögerten Verlauf s nach der Arthroskopie des linken Kniegelenks) - keine Einschränku ng der Arbei tsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.7 ). 4.5

Die se Beurteilung der A.___ - Sachverständigen , welcher eine ausführliche Befunderhebung zugrunde liegt, ist plausibel. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die A.___ -Gutachter dabei auch auf die medizinischen Vorakten eingegangen und haben sich zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf detailliert geäussert . Dass die noch durchgeführten Behandlungen (Lymph drainage, Physiotherapie und

Kortisonspritze ) und benutzten Hil fsmittel (Kompressionsstrümpfe und orthopädische Einlagen) nicht indiziert wären , haben sie nicht behauptet. Die A.___ - Sachverständigen

haben lediglich erklärt , dass zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit keine medizinischen Massnahmen mehr erfo rderlich seien ( Urk. 8/168/46). Da sie von einer 100%igen A rbeitsfähig keit ausgingen, leuchtet dies ohne Weiteres ein.

Prof. C.___

beurteilte in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020

einzig die unfal l bedingte Arbeits fähigkeit, unter Ausklammerung der Knie- und Rücken beschw erden. Ein Vergleich

des A.___ -Gutachtens mit dem Gutachten von Prof. C.___ ist deshalb nur beschränkt möglich. Es ist aber immerhin d arauf hinzu weisen , dass Prof. C.___ d ie attestierte

20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Journalistin in erster Linie mit einem erhöhten Pausenbedarf begründete (vgl. E. 3.5 ). Einen erhöhten Pausenbedarf konnten die A.___ -Gutachter anläss lich der Untersuchung im Juni/Juli 2021

indes nicht feststellen ( Urk. 8/190/2). Bereits Prof. C.___ wies in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020 sodann zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit einer Journalistin einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit körperlich leichter bzw. sehr leichter Belastung entspricht (vgl. Urk. 8/139/87). Prof. C.___ ging dabei davon aus , dass längere Dienstreisen und Reportagen , die mit unvermeidbaren Stand- und Gehphasen ohne Unter brechungsmöglichkeit verbunden seien, nicht mehr bzw. nur n och eingeschränkt durchgeführt werden könnten ( Urk. 8/139/87). Da die Beschwerdeführerin als Sportredakteurin, Redaktionsleiterin beim Verband M.___ und selbständige Journalistin tätig war ( Urk. 8/168/37), ist jed och anzunehmen, dass sie

selten bis nie derartige längere Reisen unternehmen musste. D asselbe gilt auch für das Gehen auf unebenem Gelände und das Zurücklegen von längeren G ehstrecken , bei welchem gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2021 Schwellungen des rechten Sprunggelen ks auftreten würden (vgl. E. 3.6 ). Im Bericht vom 3. März 2022 hat Dr. D.___

ferner nicht nach vollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der körperlich leichten Tätigkeit als Journalistin «weiter» zu 50 % arbeitsunfähig sein soll (vgl. E. 3.8). Eine erhebliche Verschlechterung hinsichtlich des linke n Kniegelenk s seit der Untersuchung durch die Sachverständigen

des Zentrums A.___ im Juni/Juli 2021 ist nicht ausgewiesen .

Auf das A.___ -Gutachten kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.

Da die Beschwerdeführerin gemäss A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021 in der angestammten Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – mit kürzeren U nterbrüch en – wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann auf die Vornahme eines Einkommensv ergleichs verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

Anzu fügen ist, dass selbst bei einem allfälligen Abstellen auf das Gutachten von Prof. C.___ vom 2 8. Juli 2020 und einer Übernahme der

Rentenberechnung

der Zürich

in der Verfügung vom 9. April 2021, welche einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab,

kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultier en würde. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Ver fahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete di e angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss

A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021, auf welches abgestellt werden könne, nach der Operatio n des OSG rechts vom 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. In den folgenden Jahren sei sie aber nur noch zwei Mal kurzzeitig für einige Wochen bis maximal zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, das heisse vorliegend am

1. Januar 201 8. Die bisherige Tätigkeit als freie Journalistin se i der Beschwerdeführerin seither grundsätzlich wieder vollzeitlic h zumutbar. Auf grund der von ihr nachgereichten medizinischen Unterlagen würden sich gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine neuen Erkennt nisse ergeben ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend,

A.___ -Gutachter B.___

habe nicht belegt, dass er eine Gutachter-Ausbildung absolviert habe und sich regelmäss ig fortbilde. Im Verzeichnis von Swiss Insurance Medicine (SIM) sei er nicht aufgeführt. Die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines polydisziplinären medizinischen G utachtens erfülle er damit n icht. Die Befundaufnahme von B.___ hinsichtlich des rechten Fussgelenks, des linken Knies und der Lendenwirbelsäule

(LWS) weiche von sämtlichen Beur teilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und des Vor-Gutachter s Prof. Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ab, ohne dass er die Abweichungen belegt oder erklärt hätte. Seinem Gutachten komme unter diesen Umständen kein Beweiswert zu.

Die mit Eingabe vom 2 4. März 2022 ein gereichten Arztb erichte würden beweisen, dass das linke Knie und der rechte Fuss nach wie vor täglich geschwollen seien. Die Beschwerdeführerin trage seit Jahren Kompressionsstrümpfe, unterziehe sich alle vierzehn Tage einer Lym phdrainage und werde noch häufiger physiotherapeutisch behandelt . Würden die von B.___ in seinem Gutachten beschriebenen Befundangaben bezüglich des rechten Fusses und des linken Knies zutreffen, wären diese Behandlungen ( Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, appliziere zudem monatlich eine Kortisonspritze in das linke Knie) und die Hilfsmittel (Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen) gar nicht indiziert. D eren I ndikation sei indessen durch die Bestätigung von Prof. C.___ vom 1 2. Januar 2021 und die diversen Berichte von Dr. D.___ nachgewiesen. Es sei offensichtlich, dass nur schon die nach gewiesenen Schäden am rechten Fussgelenk und am linken Knie eine volle Arbeitsleistung als freie Jour nalistin verunmöglichen würden. Die Belastungen bei häufige r Reisetätigkeit und beim Gehen auf unebenem Gelände seien deutlich zu hoch . Da Prof. C.___ im Gutachten vom 2 8. Juli 2020 nur zu den Aus wirkungen der Verletzung am rechten Fussgelenk auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nehme, derweil die Arbeitsfähigkeit auch durch die Verletzungen an den beiden Kniegelenken und der LWS beeinträchtigt sei, bleibe nichts anderes übrig, als durch ein Gerichtsgutachten den Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit abklären zu lassen. Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens sei vom Einkommen von Fr. 54'000.-- auszugehen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 tatsächlich erzielt habe. Bei einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 54'000. -- und einem Validen einkommen von Fr. 112'393.75 (2018) resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit stehe der Beschwerdeführerin jedenfalls eine halbe Rente zu, wobei diese aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung insbesondere am linken Knie auf einen Invaliditätsgrad von 56 % (2019), 70 % (2020) b zw. 78 % (2021) zu erhöhen sei ( Urk. 1 S . 5 ff. ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 11. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2011 eine Periarthropathie des OSG , Weichteilbeschwerden und eine Funktions behinderung fest. Dr. Y.___ gab an, dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganz tags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollzieh baren Schmerzproblematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem ver mehrten Pausenbedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit betrage 20 %. Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als opt imal zu betrachten ( Urk. 8/30/16 und Urk. 8/30/ 20).

E. 3.2 Dr. med. E.___ , FMH Anästhesiologie, nannte im Bericht vom 21. November 2018 als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinationstrauma und drei Operationen (1 x Band plastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch (6. Februar 2018) zu 50 % arbeits unfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar (Urk. 8/40/2 -5).

E. 3.3 Dr. D.___

erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 29. Mai 2019, dass momentan eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Zukünftig sei eine langsam ansteigende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erwarten, falls die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen machen könne und zur Förderung der Zirkulation ein gewisses Mass an Bewegung garantiert sei (Urk. 8/79/5 ).

E. 3.4 Das Sozialversicherung sgericht erwog im U rteil Nr. IV.2019.00636 vom 30. September 2020 E. 4 .1 , dass die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wo nach die Beschwerdeführerin in einer behinderungs angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , erheblich von den Einschätzungen der behandelnden Dr. E.___ _

und Dr. D.___ abweiche. E inzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 sei eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechte n Fuss und den Rücken enthalten. Dieses Gutachten beschränke sich jedoch auf die unfallbedingten Be einträchtigungen und die vom RAD gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden. Zudem habe die Zürich

als Auftraggeberin offenbar

q ualitative Mä ngel am Gutachten von Dr. Y.___ festgestellt. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden.

Auf die Beurteilung von Dr. F.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht habe , könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren lasse sich der Gesundheitszustand und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. E.___ _ und Dr. D.___

zu verlässig beurteilen

( Urk. 8/110/8 ).

E. 3.5 Prof. C.___

von der

H.___ Begutachtung des Universitätsspitals I.___

erklärte im von der Unfallversicherung Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 8. J uli 2020, dass die invaliditätsrelevanten (dauernden) unfallbedingten B eein trächtigungen in der Tätigkeit als

R edaktorin gemessen an einem 100 %-Pensum mit 20 % zu gewichten seien. In angepasster Tätigkeit seien sie gemessen an einem 100%-Pensum mit ca. 10 % zu gewichten; dies vornehmlich begründet durch den erhöhten Pausenbedarf. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte die Schonkriterien bezüglich der unfallunabhängigen Wirbelsäulen-Problematik und auch die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks berücksichtigen ( Urk. 8/139/88).

In der Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 zuhanden der Zürich gab Prof. C.___ an, dass das Tragen eines Kompressionsstrumpfes ohne das Ereignis vom 7. April 2011 nicht notwendig geworden wäre. Die Schwe llneigung im Bereich des OSG /Fusses rechts stehe im Sinne eines posttraumatischen und postoperativen Lymphöd ems in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 201 1. Die Physiotherapie, Lymphdrainage, angepasste n Kompressionsstrümpfe und orthopädische Schuhzurichtung (1 Mal pro Jahr) müssten von der Unfall versicheru ng weiterhin übernommen werden ( Urk. 8/195).

E. 3.6 Dr. D.___

erklärte im an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 1. September 2021, dass die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung vom 1 3. Juli 2021 über eine persistierende Schwell neigung des rechten Sprunggelenks sowie Belastungsschmerzen bei längeren Gehstrecken berichtet habe. Auch nach Juli 2016 sei sie regelmässig wegen Problemen am rechten Sprunggelenk bei ihm in Behandlung gewesen. Das rechte Sprunggelenk sei aufgrund der klinischen Befunde nicht ausgeheilt. Ein medizinischer Endzustand könne nicht auf Ende Juli 2016 definiert werden. Klinisch bestehe ein deutliches Muskeldefizit im Bereich der rechten unteren Extremität. Bei längerer Laufbelastung würden Schwellungen des r echten Sprunggelenks auftreten ( Urk. 8/ 196 ).

E. 3.7 Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ stellten im Gutachten vom 1. Oktober 2021 keine relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 8/168/8): 1. Restb eschwerdesymptomatik rechtes OSG - nach knöcherner Bandruptur (2011) - Bandplastik (2012) und Weichteildébridement - Ossikelentfernung Aussenknöchelspitze (2014) und - ASK mit Cheilektomie (2015) - Verdacht auf minimal e Irritation des Nervus

peroneu s

superficialis rechts 2. retropatellare Chondropathie im Status nach Teilmeniskektomie und Knorpelglättung linkes Kniegelenk nach ASK 1 8. August 2020 3. lumbosakrale Reizsymptomatik bei degenerativen Veränderungen, ohne Anhalt für radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ hielten fest , dass aus bidisziplinärer Sicht keine Gesundheitsstörungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Nach d er Operation des rechten OSG vom 7. Dezember 2015 mit Arthroskopie und Cheilektomie sei eine Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen anzu nehmen. Der Verlauf habe sich jedoch verzögert gestaltet , weil eine lokale Syno vitis im ventralen Aspekt de s OSG aufgetreten sei.

Daraufhin sei eine Infiltration des OSG

erfolgt . Mit der Klinik J.___ ( Bericht vom 2 7. Juli 2016 ) sei von einer Wiederhers tellung der Arbeitsfähigkeit am

1. Januar 2017 auszugehen. Am 2 5. Oktober 2018 habe aufgrund einer akuten Lumbalgie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für maximal zwei Monate vorgelegen . Ab dem 18. August 2020 sei die Beschwerdeführer in bei verzögertem Verlauf nach der Art hroskopie des linken Kniegelenk s

für sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig gewesen

( Urk. 8/168/8 -9 ).

In der Stellungnah me vom 1 1. Januar 2022 führten die Sachverständigen

des Zentrums A.___ aus , dass Dr. D.___ in seinen Befundberichten vom 1 2. März und 2 9. Mai 2019 die identischen Diagnosen wie vom Vorgutachten von Dr. Y.___ vom 1 1. Oktober 2018 gestellt habe . Aufgeführt würden die Periarthropathi e des rechten Sprunggelenks, Weichteilschäden und Funktionsbehinderungen des rechten OSG . In der Befunddarstellung von Dr. D.___ werde eine relevan te Arthrose ausgeschlossen, die Einschränkung der Beweglichkeit als nur gering gradig beschrieben und eine Verän derung der Weichteile angegeben . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde eine chronifizierte Schmerzproblematik im rechten Fuss beschrieben, die eine n vermehrten Pausenbedarf erfordere und auch eine Leistungsminderung bedinge. Bei dieser B ewertung sei auch die Lumbago-Symptomatik berücksichtigt worden. Für die Schmerzsymptomatik ur sächlich sei eine lumbale Spondylarthrose . Eine Nervenwurzelreizung oder Kompression (MRI LWS am 2 3. März 2017) habe ausgeschlossen werden können. Auch diese Diagnose sei somit betreffend Arbeitsfähigkeit nicht r elevant ( Urk. 8/190/ 2). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Dr. D.___ führte im an die Beschwerdeführeri n gerichteten Bericht vom 3. März 2022 aus, dass sich nach der Kniearthroskopie vom 1 8. August 2020 in der Zusammenfassung der Befunde statische Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks zeigen würden. Objektiv verifizierbar sei weiterhin ein Muskeldefizit im Bereich des linken Oberschenkels, welches zur subjektiven Kraftdifferenz im Gegensatz zur rechten Seite führe. Sonographisch würden sich eine Schwellung der Bursa subpatellaris sowie Flüssigkeitsreste unter dem medialen Seitenband zeigen. Sollte die festgestellte

verrucöse Weichteilschwellung im Bereich der rechten Fusssohle durch die Podologin nicht ausreichend behandelt werden können, sei eine chirurgische Exzision mit Gewebeuntersuchung zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 50 % ( Urk. 8/198/2). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8/168).

4 .2

Vorab zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass

der A.___ -Gutachter B.___

fachlich nicht hinreichend qualifiziert

sei.

Fest steht, dass B.___ im Jahr 2015 im Kanton Bern eine

B erufs ausübungs bewilligung ausgestellt wurde.

Seit 1999 besitzt er

einen in Deutsch land erworbenen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , welcher in der Schweiz am 2 9. April 2014 anerkannt wurde

( vgl. www.medregom.admin.ch ). Damit verfügt e

B.___ grund sätzlich über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er nicht als zertifizierter medizinische r Gut achter im SIM-Verzeichnis aufgeführt ist ( vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/

d

e/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim

) , ist nicht von Bedeutung .

Art. 7m Abs. 2

ATSV , wonach unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatolog ie des Bewegungs apparates über das Zertifikat des Verein s Versicherungsmedizin Schweiz ver fügen müssen, ist erst seit dem 1. Januar 2022 in K raft. Im Zeitpunkt der Gut achtenserstellung am 1. Oktober 2021 fand diese Bestimmung

noch keine An wendung. Hinzu kommt , dass die betroffenen Fachärztinnen und Fachärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform per 1. Januar 2022 noch nicht im Besitz des Zertifikats sind, eine Frist v on fünf Jahren haben , um dieses zu erwerben (vgl. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 3. November 2021 ATSV). Ein Nachweis regelmässige r F ortbildung wird ferner nicht vorausgesetzt. Der Einwand hinsichtlich der mangelnde n fachliche n Qualifikation von B.___ erweist sich daher als unbegründet.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in einem Einigungsverfahren für die A.___ als Gutachterstelle entschieden hatte (vgl. Urk. 8/143 - Urk. 8/150) - bereits nach Bekanntgabe der Namen der beiden Gutachter ( B.___ und Dr. med. K.___ ; Urk. 8/154) Einwände er hoben hatte (E-Mail vom 5. Mai 2021; Urk. 8/155). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt - zunächst - an den in Aussicht genommenen Gutachtern fest (Urk. 8/156). In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch B.___ ein verstanden, sofern Dr. K.___ ersetzt werde (Urk. 8/157). Nach Rücksprache mit der Gutachtensstelle (Urk. 8/158) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin am 10. Mai 2021 mit, dass die Begutachtung durch B.___ (Orthopädie) und Dr. med. L.___ (Neurologie; anstelle von Dr. K.___ ) erfolgen werde (Urk. 8/159) , wogegen die Beschwerdeführerin nicht mehr opponierte . 4.3

D as Gutachten

des Zentrums A.___ basiert au f den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen (Orthopädie und Neurologie) und wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ habe n detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.4

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ legten in ihrem Gutachten ( Urk. 8/168/7) dar, dass seitens des Sprunggelenks weiterhin belastungsabhängige Schmerzen mit rezidivierender

Anschwellung angegeben würden . Bei d er aktuellen Unter suchung stelle sich das Sp runggelenk reizlos, ohne Schwell ung, Rötung oder Ü berwärmung dar. Die Konturen des Aussen- und Innenknöchels seien gut erkennbar und regelr echt konturiert. Die Narben seien reizlos verheilt . Eine Schwellung retromalleolär

und

anterolateral über der Aussenknöchelregion lasse sich nicht feststellen . Die Bewegungen im rechten OSG und unteren Sprung gelenk (USG) seien frei. Die Bandplastik sei

stabil. Im Röntgenbild könne eine Arthrose des OSG und

USG ausgeschlossen

werden. Der Einblick i n den lateralen Talushals sei frei. Orthopädisch erg ebe sich eine Restbeschwerdesymptomatik nach knöchernem Aus riss einer Bandruptur und Status nach Bandplastik und Dé bridement bei Impingementsymptomatik .

Im Bereich beider Kniegelenke seien

arth roskopische Operationen mit Teil meniskektomien und retropatellarer Knorpelglättung durchgeführt worden . Die Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk bei Status nach Arthroskopie vom 1 6. November 2011 sei

deutlich zurückgegangen. Es werde ausschliesslich eine Schmerzsymptomatik im linken Kniegelenk beklagt. Dieses Kniegelenk sei am 1 8. August 2020 arthroskopisch assistiert operiert worden. Es sei eine Meniskusteilentfernung und eine Knorpelglättung retropatellar erfolgt . Bei der klinischen Untersuchung würden sich die Gelenkverhältnisse seitengleich dar stellen. Hinweise auf eine Schwellung, Überwärmung , Rötung oder einen Erguss würden sich nicht ergeben . Die Stic hinzisionsstellen nach der Arthroskopie seien trocken und reizlos verheilt. Die B eweglichkeit der Kniegelenke sei nicht ein geschränkt. Die Beugefähigkeit betrage 135° . D ie Prüfung der Sei tenbänder in Streck- und in 30°-Beugestellung sei stabil. E ine vordere oder hintere Schubla de lasse sich nicht provozieren. Links lasse sich eine re tropatellare Schmerzsympto matik, ein positives Zohlen - und Bandi -Zeichen provozieren . Als Diagnose ohne Releva nz für die Arbeitsfähigkeit werde eine Gonalgie li nks nach Arthroskopie vom 1 8. August 2020 mit retropatellarer Chondropathie festgestellt. Seitens des rechten Kniegelenks würden sich die Untersuchungen bei freier Funktion und reizfreiem Zustand

ebenfalls unauffällig dar stellen .

Seitens de r Rückenschmerzsymptomatik weise die Beschwerdeführerin ins besondere auf das Sak rum und die lleosakralregion ausstrahlende Schmerzen bis zum Beckenkamm auf . Die klinische Untersuchung zeige einen lot gerechten Auf bau der Wirbelsäule bei vermehrter Lordose der LWS. Die Entfaltung der LWS mit dem Zeichen nac h Schober 10/14.5 cm sei regelrecht. Die Funktionen für Rotation, Seitneigung und Inklination der LWS- und Brustwirbelsäule seien nicht eingeschränkt. Di e Messungen der Beinumfänge seien seitengleich.

Neurologisch werde der Verdacht auf eine Partialläsion des Nervus

peroneus

superficialis , der im Bericht der Fusschirurgie vom 2015 erstmals geäussert werde , bestätigt. Damals habe eher eine verminderte Berührungsempfindung be standen. Heute sei eine Hyperalgesie im Bereich des dorsolateralen Fussrückens vorherrschend. Es sei jedoch anzumerken , dass es si ch um minimale Symptome handle.

Die A.___ - Sachverständigen

kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – ausser ab dem 2 5. Oktober 2018 für maximal zwei Monate ( infolge akute r Lumbalgie) und vom 1 8. August 2020 bis maximal Mitte Oktober 2020 ( aufgrund des verzögerten Verlauf s nach der Arthroskopie des linken Kniegelenks) - keine Einschränku ng der Arbei tsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.7 ). 4.5

Die se Beurteilung der A.___ - Sachverständigen , welcher eine ausführliche Befunderhebung zugrunde liegt, ist plausibel. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die A.___ -Gutachter dabei auch auf die medizinischen Vorakten eingegangen und haben sich zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf detailliert geäussert . Dass die noch durchgeführten Behandlungen (Lymph drainage, Physiotherapie und

Kortisonspritze ) und benutzten Hil fsmittel (Kompressionsstrümpfe und orthopädische Einlagen) nicht indiziert wären , haben sie nicht behauptet. Die A.___ - Sachverständigen

haben lediglich erklärt , dass zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit keine medizinischen Massnahmen mehr erfo rderlich seien ( Urk. 8/168/46). Da sie von einer 100%igen A rbeitsfähig keit ausgingen, leuchtet dies ohne Weiteres ein.

Prof. C.___

beurteilte in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020

einzig die unfal l bedingte Arbeits fähigkeit, unter Ausklammerung der Knie- und Rücken beschw erden. Ein Vergleich

des A.___ -Gutachtens mit dem Gutachten von Prof. C.___ ist deshalb nur beschränkt möglich. Es ist aber immerhin d arauf hinzu weisen , dass Prof. C.___ d ie attestierte

20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Journalistin in erster Linie mit einem erhöhten Pausenbedarf begründete (vgl. E. 3.5 ). Einen erhöhten Pausenbedarf konnten die A.___ -Gutachter anläss lich der Untersuchung im Juni/Juli 2021

indes nicht feststellen ( Urk. 8/190/2). Bereits Prof. C.___ wies in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020 sodann zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit einer Journalistin einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit körperlich leichter bzw. sehr leichter Belastung entspricht (vgl. Urk. 8/139/87). Prof. C.___ ging dabei davon aus , dass längere Dienstreisen und Reportagen , die mit unvermeidbaren Stand- und Gehphasen ohne Unter brechungsmöglichkeit verbunden seien, nicht mehr bzw. nur n och eingeschränkt durchgeführt werden könnten ( Urk. 8/139/87). Da die Beschwerdeführerin als Sportredakteurin, Redaktionsleiterin beim Verband M.___ und selbständige Journalistin tätig war ( Urk. 8/168/37), ist jed och anzunehmen, dass sie

selten bis nie derartige längere Reisen unternehmen musste. D asselbe gilt auch für das Gehen auf unebenem Gelände und das Zurücklegen von längeren G ehstrecken , bei welchem gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2021 Schwellungen des rechten Sprunggelen ks auftreten würden (vgl. E. 3.6 ). Im Bericht vom 3. März 2022 hat Dr. D.___

ferner nicht nach vollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der körperlich leichten Tätigkeit als Journalistin «weiter» zu 50 % arbeitsunfähig sein soll (vgl. E. 3.8). Eine erhebliche Verschlechterung hinsichtlich des linke n Kniegelenk s seit der Untersuchung durch die Sachverständigen

des Zentrums A.___ im Juni/Juli 2021 ist nicht ausgewiesen .

Auf das A.___ -Gutachten kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.

Da die Beschwerdeführerin gemäss A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021 in der angestammten Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – mit kürzeren U nterbrüch en – wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann auf die Vornahme eines Einkommensv ergleichs verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

Anzu fügen ist, dass selbst bei einem allfälligen Abstellen auf das Gutachten von Prof. C.___ vom 2 8. Juli 2020 und einer Übernahme der

Rentenberechnung

der Zürich

in der Verfügung vom 9. April 2021, welche einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab,

kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultier en würde. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Ver fahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00274

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 6. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, Journalistin, meldete sich am 17. Juli 2017 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Unfalls ( Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks [OSG] ) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallver sicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) , insbesondere das bei PD Dr. med. Y.___ , FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom Zentrum Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten vom 11. Oktober 2018, bei (Ur

k. 8/6 und Urk. 8/30) und nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Im Herbst 2018 gründete die Versicherte eine Firma im Berei ch Umzugshilfe für Senioren, für welches sie seither in einem Teilzeitpensum tätig ist (Urk. 8/42 und Urk. 8/62). Am 20. März 2019 teilte die IV-Stelle mit , dass derzeit keine beruflichen Mass nahmen erwünscht seien (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 27 % ( Urk. 8/83 ). Die dagegen von der Versicherten am 1 4. September 20 19 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 88/3-5 ) hiess das Sozial versicherungsgericht mit Urteil Nr. IV.2019.00636 vom 3 0. September 2020 ( Urk. 8/110 ) in dem Sinne gut, dass es di e angefochtene Verfügung auf hob und die Sache an die IV-Stelle

zurückwies , damit diese weitere medizinische Ab klärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge . 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle die (weiteren) Akten der Krankentaggeld versicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 8/123) und der Unfallversicherung Zürich ( Urk. 8/ 137 und Urk. 8/

139) ein. Mit Verfügung vom 9. April 2021 sprach die Zürich der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente der Unfall versicherung zu ( Urk. 8/152). Die IV-Stelle gab beim Zentrum A.___ ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auf trag, das am 1. Oktober 2021 erstattet wurde ( Urk. 8/168). Mit Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/171) , wogegen diese am 16. November 2021 Einwand erhob ( Urk. 8/175). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahmen

des Zentrums A.___ vom 1 1. Januar und 1 1. Februar 2022 ein (Urk. 8/190 und Urk. 8/192) . Hierzu liess sich die Versicherte am 2 4. März 2022 vernehmen ( Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 7. April 2022 verneinte die IV-Ste lle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete di e angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss

A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021, auf welches abgestellt werden könne, nach der Operatio n des OSG rechts vom 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. In den folgenden Jahren sei sie aber nur noch zwei Mal kurzzeitig für einige Wochen bis maximal zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, das heisse vorliegend am

1. Januar 201 8. Die bisherige Tätigkeit als freie Journalistin se i der Beschwerdeführerin seither grundsätzlich wieder vollzeitlic h zumutbar. Auf grund der von ihr nachgereichten medizinischen Unterlagen würden sich gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine neuen Erkennt nisse ergeben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend,

A.___ -Gutachter B.___

habe nicht belegt, dass er eine Gutachter-Ausbildung absolviert habe und sich regelmäss ig fortbilde. Im Verzeichnis von Swiss Insurance Medicine (SIM) sei er nicht aufgeführt. Die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines polydisziplinären medizinischen G utachtens erfülle er damit n icht. Die Befundaufnahme von B.___ hinsichtlich des rechten Fussgelenks, des linken Knies und der Lendenwirbelsäule

(LWS) weiche von sämtlichen Beur teilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und des Vor-Gutachter s Prof. Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ab, ohne dass er die Abweichungen belegt oder erklärt hätte. Seinem Gutachten komme unter diesen Umständen kein Beweiswert zu.

Die mit Eingabe vom 2 4. März 2022 ein gereichten Arztb erichte würden beweisen, dass das linke Knie und der rechte Fuss nach wie vor täglich geschwollen seien. Die Beschwerdeführerin trage seit Jahren Kompressionsstrümpfe, unterziehe sich alle vierzehn Tage einer Lym phdrainage und werde noch häufiger physiotherapeutisch behandelt . Würden die von B.___ in seinem Gutachten beschriebenen Befundangaben bezüglich des rechten Fusses und des linken Knies zutreffen, wären diese Behandlungen ( Dr. med. D.___ , FMH Chirurgie, appliziere zudem monatlich eine Kortisonspritze in das linke Knie) und die Hilfsmittel (Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen) gar nicht indiziert. D eren I ndikation sei indessen durch die Bestätigung von Prof. C.___ vom 1 2. Januar 2021 und die diversen Berichte von Dr. D.___ nachgewiesen. Es sei offensichtlich, dass nur schon die nach gewiesenen Schäden am rechten Fussgelenk und am linken Knie eine volle Arbeitsleistung als freie Jour nalistin verunmöglichen würden. Die Belastungen bei häufige r Reisetätigkeit und beim Gehen auf unebenem Gelände seien deutlich zu hoch . Da Prof. C.___ im Gutachten vom 2 8. Juli 2020 nur zu den Aus wirkungen der Verletzung am rechten Fussgelenk auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nehme, derweil die Arbeitsfähigkeit auch durch die Verletzungen an den beiden Kniegelenken und der LWS beeinträchtigt sei, bleibe nichts anderes übrig, als durch ein Gerichtsgutachten den Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit abklären zu lassen. Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens sei vom Einkommen von Fr. 54'000.-- auszugehen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 tatsächlich erzielt habe. Bei einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 54'000. -- und einem Validen einkommen von Fr. 112'393.75 (2018) resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit stehe der Beschwerdeführerin jedenfalls eine halbe Rente zu, wobei diese aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung insbesondere am linken Knie auf einen Invaliditätsgrad von 56 % (2019), 70 % (2020) b zw. 78 % (2021) zu erhöhen sei ( Urk. 1 S . 5 ff. ). 3. 3.1

Dr. Y.___ stellte im an die Unfallversicherung Zürich gerichteten Gutachten vom 11. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2011 eine Periarthropathie des OSG , Weichteilbeschwerden und eine Funktions behinderung fest. Dr. Y.___ gab an, dass die Tätigkeit als Journalistin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen grundsätzlich ganz tags ausübbar sei. Aufgrund der chronischen, organisch-strukturell nachvollzieh baren Schmerzproblematik im Bereich des rechten Fusses sei von einem ver mehrten Pausenbedarf (ca. eine Stunde über den ganzen Tag verteilt) und von einer gewissen Leistungsminderung auszugehen. Die unfallbedingte Arbeits unfähigkeit betrage 20 %. Die Tätigkeit als freie Journalistin sei in Bezug auf die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als opt imal zu betrachten ( Urk. 8/30/16 und Urk. 8/30/ 20). 3.2

Dr. med. E.___ , FMH Anästhesiologie, nannte im Bericht vom 21. November 2018 als Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom und (2) chronische Fussschmerzen rechts nach Supinationstrauma und drei Operationen (1 x Band plastik und 2 x Débridement ). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie keine. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem Erstbesuch (6. Februar 2018) zu 50 % arbeits unfähig sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr bis zu fünf Stund en pro Tag zumutbar (Urk. 8/40/2 -5). 3.3

Dr. D.___

erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 29. Mai 2019, dass momentan eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Zukünftig sei eine langsam ansteigende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erwarten, falls die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen machen könne und zur Förderung der Zirkulation ein gewisses Mass an Bewegung garantiert sei (Urk. 8/79/5 ). 3.4

Das Sozialversicherung sgericht erwog im U rteil Nr. IV.2019.00636 vom 30. September 2020 E. 4 .1 , dass die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wo nach die Beschwerdeführerin in einer behinderungs angepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei , erheblich von den Einschätzungen der behandelnden Dr. E.___ _

und Dr. D.___ abweiche. E inzig im Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2018 sei eine ausführliche fach ärztliche klinische Befunderhebung betreffend den rechte n Fuss und den Rücken enthalten. Dieses Gutachten beschränke sich jedoch auf die unfallbedingten Be einträchtigungen und die vom RAD gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden. Zudem habe die Zürich

als Auftraggeberin offenbar

q ualitative Mä ngel am Gutachten von Dr. Y.___ festgestellt. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer vollends klaren Befundlage gesprochen werden.

Auf die Beurteilung von Dr. F.___ , der die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht habe , könne nicht abgestellt werden. Im Weiteren lasse sich der Gesundheitszustand und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. E.___ _ und Dr. D.___

zu verlässig beurteilen

( Urk. 8/110/8 ). 3.5

Prof. C.___

von der

H.___ Begutachtung des Universitätsspitals I.___

erklärte im von der Unfallversicherung Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten vom 2 8. J uli 2020, dass die invaliditätsrelevanten (dauernden) unfallbedingten B eein trächtigungen in der Tätigkeit als

R edaktorin gemessen an einem 100 %-Pensum mit 20 % zu gewichten seien. In angepasster Tätigkeit seien sie gemessen an einem 100%-Pensum mit ca. 10 % zu gewichten; dies vornehmlich begründet durch den erhöhten Pausenbedarf. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte die Schonkriterien bezüglich der unfallunabhängigen Wirbelsäulen-Problematik und auch die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks berücksichtigen ( Urk. 8/139/88).

In der Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 zuhanden der Zürich gab Prof. C.___ an, dass das Tragen eines Kompressionsstrumpfes ohne das Ereignis vom 7. April 2011 nicht notwendig geworden wäre. Die Schwe llneigung im Bereich des OSG /Fusses rechts stehe im Sinne eines posttraumatischen und postoperativen Lymphöd ems in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 201 1. Die Physiotherapie, Lymphdrainage, angepasste n Kompressionsstrümpfe und orthopädische Schuhzurichtung (1 Mal pro Jahr) müssten von der Unfall versicheru ng weiterhin übernommen werden ( Urk. 8/195). 3.6

Dr. D.___

erklärte im an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 1. September 2021, dass die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung vom 1 3. Juli 2021 über eine persistierende Schwell neigung des rechten Sprunggelenks sowie Belastungsschmerzen bei längeren Gehstrecken berichtet habe. Auch nach Juli 2016 sei sie regelmässig wegen Problemen am rechten Sprunggelenk bei ihm in Behandlung gewesen. Das rechte Sprunggelenk sei aufgrund der klinischen Befunde nicht ausgeheilt. Ein medizinischer Endzustand könne nicht auf Ende Juli 2016 definiert werden. Klinisch bestehe ein deutliches Muskeldefizit im Bereich der rechten unteren Extremität. Bei längerer Laufbelastung würden Schwellungen des r echten Sprunggelenks auftreten ( Urk. 8/ 196 ). 3.7

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ stellten im Gutachten vom 1. Oktober 2021 keine relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 8/168/8): 1. Restb eschwerdesymptomatik rechtes OSG - nach knöcherner Bandruptur (2011) - Bandplastik (2012) und Weichteildébridement - Ossikelentfernung Aussenknöchelspitze (2014) und - ASK mit Cheilektomie (2015) - Verdacht auf minimal e Irritation des Nervus

peroneu s

superficialis rechts 2. retropatellare Chondropathie im Status nach Teilmeniskektomie und Knorpelglättung linkes Kniegelenk nach ASK 1 8. August 2020 3. lumbosakrale Reizsymptomatik bei degenerativen Veränderungen, ohne Anhalt für radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ hielten fest , dass aus bidisziplinärer Sicht keine Gesundheitsstörungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Nach d er Operation des rechten OSG vom 7. Dezember 2015 mit Arthroskopie und Cheilektomie sei eine Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen anzu nehmen. Der Verlauf habe sich jedoch verzögert gestaltet , weil eine lokale Syno vitis im ventralen Aspekt de s OSG aufgetreten sei.

Daraufhin sei eine Infiltration des OSG

erfolgt . Mit der Klinik J.___ ( Bericht vom 2 7. Juli 2016 ) sei von einer Wiederhers tellung der Arbeitsfähigkeit am

1. Januar 2017 auszugehen. Am 2 5. Oktober 2018 habe aufgrund einer akuten Lumbalgie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für maximal zwei Monate vorgelegen . Ab dem 18. August 2020 sei die Beschwerdeführer in bei verzögertem Verlauf nach der Art hroskopie des linken Kniegelenk s

für sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig gewesen

( Urk. 8/168/8 -9 ).

In der Stellungnah me vom 1 1. Januar 2022 führten die Sachverständigen

des Zentrums A.___ aus , dass Dr. D.___ in seinen Befundberichten vom 1 2. März und 2 9. Mai 2019 die identischen Diagnosen wie vom Vorgutachten von Dr. Y.___ vom 1 1. Oktober 2018 gestellt habe . Aufgeführt würden die Periarthropathi e des rechten Sprunggelenks, Weichteilschäden und Funktionsbehinderungen des rechten OSG . In der Befunddarstellung von Dr. D.___ werde eine relevan te Arthrose ausgeschlossen, die Einschränkung der Beweglichkeit als nur gering gradig beschrieben und eine Verän derung der Weichteile angegeben . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde eine chronifizierte Schmerzproblematik im rechten Fuss beschrieben, die eine n vermehrten Pausenbedarf erfordere und auch eine Leistungsminderung bedinge. Bei dieser B ewertung sei auch die Lumbago-Symptomatik berücksichtigt worden. Für die Schmerzsymptomatik ur sächlich sei eine lumbale Spondylarthrose . Eine Nervenwurzelreizung oder Kompression (MRI LWS am 2 3. März 2017) habe ausgeschlossen werden können. Auch diese Diagnose sei somit betreffend Arbeitsfähigkeit nicht r elevant ( Urk. 8/190/ 2). 3. 8

Dr. D.___ führte im an die Beschwerdeführeri n gerichteten Bericht vom 3. März 2022 aus, dass sich nach der Kniearthroskopie vom 1 8. August 2020 in der Zusammenfassung der Befunde statische Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks zeigen würden. Objektiv verifizierbar sei weiterhin ein Muskeldefizit im Bereich des linken Oberschenkels, welches zur subjektiven Kraftdifferenz im Gegensatz zur rechten Seite führe. Sonographisch würden sich eine Schwellung der Bursa subpatellaris sowie Flüssigkeitsreste unter dem medialen Seitenband zeigen. Sollte die festgestellte

verrucöse Weichteilschwellung im Bereich der rechten Fusssohle durch die Podologin nicht ausreichend behandelt werden können, sei eine chirurgische Exzision mit Gewebeuntersuchung zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 50 % ( Urk. 8/198/2). 4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8/168).

4 .2

Vorab zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass

der A.___ -Gutachter B.___

fachlich nicht hinreichend qualifiziert

sei.

Fest steht, dass B.___ im Jahr 2015 im Kanton Bern eine

B erufs ausübungs bewilligung ausgestellt wurde.

Seit 1999 besitzt er

einen in Deutsch land erworbenen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , welcher in der Schweiz am 2 9. April 2014 anerkannt wurde

( vgl. www.medregom.admin.ch ). Damit verfügt e

B.___ grund sätzlich über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er nicht als zertifizierter medizinische r Gut achter im SIM-Verzeichnis aufgeführt ist ( vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/

d

e/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim

) , ist nicht von Bedeutung .

Art. 7m Abs. 2

ATSV , wonach unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatolog ie des Bewegungs apparates über das Zertifikat des Verein s Versicherungsmedizin Schweiz ver fügen müssen, ist erst seit dem 1. Januar 2022 in K raft. Im Zeitpunkt der Gut achtenserstellung am 1. Oktober 2021 fand diese Bestimmung

noch keine An wendung. Hinzu kommt , dass die betroffenen Fachärztinnen und Fachärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform per 1. Januar 2022 noch nicht im Besitz des Zertifikats sind, eine Frist v on fünf Jahren haben , um dieses zu erwerben (vgl. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 3. November 2021 ATSV). Ein Nachweis regelmässige r F ortbildung wird ferner nicht vorausgesetzt. Der Einwand hinsichtlich der mangelnde n fachliche n Qualifikation von B.___ erweist sich daher als unbegründet.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in einem Einigungsverfahren für die A.___ als Gutachterstelle entschieden hatte (vgl. Urk. 8/143 - Urk. 8/150) - bereits nach Bekanntgabe der Namen der beiden Gutachter ( B.___ und Dr. med. K.___ ; Urk. 8/154) Einwände er hoben hatte (E-Mail vom 5. Mai 2021; Urk. 8/155). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hielt - zunächst - an den in Aussicht genommenen Gutachtern fest (Urk. 8/156). In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung durch B.___ ein verstanden, sofern Dr. K.___ ersetzt werde (Urk. 8/157). Nach Rücksprache mit der Gutachtensstelle (Urk. 8/158) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin am 10. Mai 2021 mit, dass die Begutachtung durch B.___ (Orthopädie) und Dr. med. L.___ (Neurologie; anstelle von Dr. K.___ ) erfolgen werde (Urk. 8/159) , wogegen die Beschwerdeführerin nicht mehr opponierte . 4.3

D as Gutachten

des Zentrums A.___ basiert au f den erforderlichen fachärztlichen Unter suchungen (Orthopädie und Neurologie) und wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ habe n detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.4

Die Sachverständigen

des Zentrums A.___ legten in ihrem Gutachten ( Urk. 8/168/7) dar, dass seitens des Sprunggelenks weiterhin belastungsabhängige Schmerzen mit rezidivierender

Anschwellung angegeben würden . Bei d er aktuellen Unter suchung stelle sich das Sp runggelenk reizlos, ohne Schwell ung, Rötung oder Ü berwärmung dar. Die Konturen des Aussen- und Innenknöchels seien gut erkennbar und regelr echt konturiert. Die Narben seien reizlos verheilt . Eine Schwellung retromalleolär

und

anterolateral über der Aussenknöchelregion lasse sich nicht feststellen . Die Bewegungen im rechten OSG und unteren Sprung gelenk (USG) seien frei. Die Bandplastik sei

stabil. Im Röntgenbild könne eine Arthrose des OSG und

USG ausgeschlossen

werden. Der Einblick i n den lateralen Talushals sei frei. Orthopädisch erg ebe sich eine Restbeschwerdesymptomatik nach knöchernem Aus riss einer Bandruptur und Status nach Bandplastik und Dé bridement bei Impingementsymptomatik .

Im Bereich beider Kniegelenke seien

arth roskopische Operationen mit Teil meniskektomien und retropatellarer Knorpelglättung durchgeführt worden . Die Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk bei Status nach Arthroskopie vom 1 6. November 2011 sei

deutlich zurückgegangen. Es werde ausschliesslich eine Schmerzsymptomatik im linken Kniegelenk beklagt. Dieses Kniegelenk sei am 1 8. August 2020 arthroskopisch assistiert operiert worden. Es sei eine Meniskusteilentfernung und eine Knorpelglättung retropatellar erfolgt . Bei der klinischen Untersuchung würden sich die Gelenkverhältnisse seitengleich dar stellen. Hinweise auf eine Schwellung, Überwärmung , Rötung oder einen Erguss würden sich nicht ergeben . Die Stic hinzisionsstellen nach der Arthroskopie seien trocken und reizlos verheilt. Die B eweglichkeit der Kniegelenke sei nicht ein geschränkt. Die Beugefähigkeit betrage 135° . D ie Prüfung der Sei tenbänder in Streck- und in 30°-Beugestellung sei stabil. E ine vordere oder hintere Schubla de lasse sich nicht provozieren. Links lasse sich eine re tropatellare Schmerzsympto matik, ein positives Zohlen - und Bandi -Zeichen provozieren . Als Diagnose ohne Releva nz für die Arbeitsfähigkeit werde eine Gonalgie li nks nach Arthroskopie vom 1 8. August 2020 mit retropatellarer Chondropathie festgestellt. Seitens des rechten Kniegelenks würden sich die Untersuchungen bei freier Funktion und reizfreiem Zustand

ebenfalls unauffällig dar stellen .

Seitens de r Rückenschmerzsymptomatik weise die Beschwerdeführerin ins besondere auf das Sak rum und die lleosakralregion ausstrahlende Schmerzen bis zum Beckenkamm auf . Die klinische Untersuchung zeige einen lot gerechten Auf bau der Wirbelsäule bei vermehrter Lordose der LWS. Die Entfaltung der LWS mit dem Zeichen nac h Schober 10/14.5 cm sei regelrecht. Die Funktionen für Rotation, Seitneigung und Inklination der LWS- und Brustwirbelsäule seien nicht eingeschränkt. Di e Messungen der Beinumfänge seien seitengleich.

Neurologisch werde der Verdacht auf eine Partialläsion des Nervus

peroneus

superficialis , der im Bericht der Fusschirurgie vom 2015 erstmals geäussert werde , bestätigt. Damals habe eher eine verminderte Berührungsempfindung be standen. Heute sei eine Hyperalgesie im Bereich des dorsolateralen Fussrückens vorherrschend. Es sei jedoch anzumerken , dass es si ch um minimale Symptome handle.

Die A.___ - Sachverständigen

kamen zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – ausser ab dem 2 5. Oktober 2018 für maximal zwei Monate ( infolge akute r Lumbalgie) und vom 1 8. August 2020 bis maximal Mitte Oktober 2020 ( aufgrund des verzögerten Verlauf s nach der Arthroskopie des linken Kniegelenks) - keine Einschränku ng der Arbei tsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.7 ). 4.5

Die se Beurteilung der A.___ - Sachverständigen , welcher eine ausführliche Befunderhebung zugrunde liegt, ist plausibel. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die A.___ -Gutachter dabei auch auf die medizinischen Vorakten eingegangen und haben sich zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf detailliert geäussert . Dass die noch durchgeführten Behandlungen (Lymph drainage, Physiotherapie und

Kortisonspritze ) und benutzten Hil fsmittel (Kompressionsstrümpfe und orthopädische Einlagen) nicht indiziert wären , haben sie nicht behauptet. Die A.___ - Sachverständigen

haben lediglich erklärt , dass zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit keine medizinischen Massnahmen mehr erfo rderlich seien ( Urk. 8/168/46). Da sie von einer 100%igen A rbeitsfähig keit ausgingen, leuchtet dies ohne Weiteres ein.

Prof. C.___

beurteilte in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020

einzig die unfal l bedingte Arbeits fähigkeit, unter Ausklammerung der Knie- und Rücken beschw erden. Ein Vergleich

des A.___ -Gutachtens mit dem Gutachten von Prof. C.___ ist deshalb nur beschränkt möglich. Es ist aber immerhin d arauf hinzu weisen , dass Prof. C.___ d ie attestierte

20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Journalistin in erster Linie mit einem erhöhten Pausenbedarf begründete (vgl. E. 3.5 ). Einen erhöhten Pausenbedarf konnten die A.___ -Gutachter anläss lich der Untersuchung im Juni/Juli 2021

indes nicht feststellen ( Urk. 8/190/2). Bereits Prof. C.___ wies in seinem Gutachten vom 2 8. Juli 2020 sodann zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit einer Journalistin einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit körperlich leichter bzw. sehr leichter Belastung entspricht (vgl. Urk. 8/139/87). Prof. C.___ ging dabei davon aus , dass längere Dienstreisen und Reportagen , die mit unvermeidbaren Stand- und Gehphasen ohne Unter brechungsmöglichkeit verbunden seien, nicht mehr bzw. nur n och eingeschränkt durchgeführt werden könnten ( Urk. 8/139/87). Da die Beschwerdeführerin als Sportredakteurin, Redaktionsleiterin beim Verband M.___ und selbständige Journalistin tätig war ( Urk. 8/168/37), ist jed och anzunehmen, dass sie

selten bis nie derartige längere Reisen unternehmen musste. D asselbe gilt auch für das Gehen auf unebenem Gelände und das Zurücklegen von längeren G ehstrecken , bei welchem gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2021 Schwellungen des rechten Sprunggelen ks auftreten würden (vgl. E. 3.6 ). Im Bericht vom 3. März 2022 hat Dr. D.___

ferner nicht nach vollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der körperlich leichten Tätigkeit als Journalistin «weiter» zu 50 % arbeitsunfähig sein soll (vgl. E. 3.8). Eine erhebliche Verschlechterung hinsichtlich des linke n Kniegelenk s seit der Untersuchung durch die Sachverständigen

des Zentrums A.___ im Juni/Juli 2021 ist nicht ausgewiesen .

Auf das A.___ -Gutachten kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.

Da die Beschwerdeführerin gemäss A.___ -Gutachten vom 1. Oktober 2021 in der angestammten Tätigkeit als Journalistin seit dem 1. Januar 2017 – mit kürzeren U nterbrüch en – wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann auf die Vornahme eines Einkommensv ergleichs verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

Anzu fügen ist, dass selbst bei einem allfälligen Abstellen auf das Gutachten von Prof. C.___ vom 2 8. Juli 2020 und einer Übernahme der

Rentenberechnung

der Zürich

in der Verfügung vom 9. April 2021, welche einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab,

kein rentenbegründender Inva liditätsgrad von 40 % resultier en würde. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Ver fahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl