Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt als Kranführer/Bauarbeiter tätig ( Urk. 6/ 14/1-8 ) und meldete sich erstmals am 1 3. September 2011 u nter Hinweis auf eine Sehnenretrakt i on und Muskelatrophie der Schulter bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 6/4 = 6 /5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 2 3. Dezember 2011 Beratung und Unter stützung zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 6/27), welche per 2 4. April 2012 (einstweilen) abgeschlossen wurde ( Urk. 6/32). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/41 = 6/42; Urk. 6/43, 6 /50) holte die IV-Stelle in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. Aug ust 2013 erstattet wurde ( Urk. 6 /75) , und verneinte mit Verfügung vom 3 0. März 2 016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /125). Mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 8. September 2017 im Verfahren IV.2016.01157 wurde die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen
( Urk. 6/148) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 1 9. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 6/174). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/182, Urk. 6/185 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/187 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung ( Urk.
1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die angestammte Tätigkeit a ls Kranführer und Bauarbeiter seit März 2011 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben) . Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung vorliege. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 29 % , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 2 Mitte) . 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass dem rheumatologischen Fachgutachten aus näher genannten Gründen kein Be weiswert zukomme und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 6-10 Ziff. 7.2.2).
F erner rechtfertige es sich, den Tabellenlohn um den maximalen Lei densabzug von 25 % zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 8.2.1). Bezüglich der Berech nung des Valideneinkommens seien die in den Jahren 2007 und 2008 getätigten Über stunden zu berücksichtigen und es sei auf das letzte Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Unterbrüche erzielte, abzustellen (S.
13 f. Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab geklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte im Guta chten vom 7. Januar 2013 ( Urk. 6 /59/2-9) zuhanden des Krankenversicherers als Diagnosen ein schweres Supraspinatus -Defizit bei Status nach misslungener Rotatorenmanschetten -Re konstruktion (S. 7 Ziff. 5). Dazu führte er aus, da es nicht möglich gewesen sei, die schwere Rotatorenmanschettenläsion durch einen ersten Rekonstruktionsver such in den Griff zu bekommen, sei eine beträchtliche Verbesserung auch durch grössere weitere chirurgische Eingriffe nicht zu erwarten (S. 8 Ziff. 7). Die bishe rige Tätigkeit als Kranführer komme aufgrund der Störung gar nicht mehr in Frage (S. 8 Ziff. 8). Eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe sei möglich, sicher zu 50 % . Je nach Erfolg und Symptomfreiheit könne eventuell eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Kranführer bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Nach stufenweiser Einar beitung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit möglicherweise jetzt schon gegeben (S. 8 Ziff. 10). Bei entsprechend einge schränkter Arbeitsbelastung kön ne mit einem langfristig gleich bleibenden Zu stand ohne weitere Verschlechterung gerechnet werden (S. 8 Ziff. 11). Es könne direkt mit 8.5 Stunden pro Tag angefangen werden. Gegebenenfalls sei bei Ein stiegsschwierigkeiten eine vorübergehende Reduktion angebracht (S. 8 Ziff. 13 lit. a). Unter Einbezug der ohnehin reduzierten Produktionsleistung einer le idens angepassten Tätigkeit soll e eine Leistung zu 100 % möglich sein, gegebenenfalls vorübergehend auch mit einer teilweisen Reduktion beim Einsti e g (S. 9 Ziff. 13 lit. b). Die Therapiemöglichkeiten seien, insbesondere im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit und mögliche Arbeitsleistung, weitgehend ausgeschöpft (S. 9 oben). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheuma tologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszent rums D.___ vom 1 3. August 2013 ( Urk. 6/75) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden links, aktuell un ter dem klinischen Bild einer Frozen
shoulder - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotatoren manschettenrekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subsca pularis ) und Bicepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion am 2 5. März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis und Supraspinatus ), subacromiales
Debridement , an terolaterale
Acromioplastik und AC-Resektion links am 2 6. April 2013 Dazu führten die Gutachter aus, im Vordergrund stehe die eingeschränkte Beweg lichkeit des linken Schultergelenks mit Schmerzen (S. 40 oben). In guter Korrela tion mit der Aktenlage, insbesondere auch mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Januar 2013, müsse auch aus aktueller rheumatologischer Sicht eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kranführer vorläufig als nicht möglich be urteilt werden. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, im Prinzip seit der ersten Schulteroperation am 2 5. März 2011, wobei anschliessend lediglich Arbeitsver suche durchgeführt worden seien, die aber missglückt seien (S. 40 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit, derzeit ohne Mithilfe des linken Armes, allenfalls intermittierend für leichte Haltefunktionen, bestehe dabei aus rein rheumatologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jeglicher Tätigkeit, in der der Beschwerdeführer den linken Arm nicht gebrauchen müsse, bestehe auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesitu ation müsse jedoch mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf, respektive einem etwas verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden, so dass diesbezüglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % angenommen werden müsse. Diese Beurteilung gelte wohl ebenfalls seit der ersten Schulteroperation im März 2011 (S. 40 unten). Da abgesehen von der linken Schulter keine Beschwerden und keine relevanten pathologischen Befunde am Bewegungsapparat h ätt en gefunden werden können, könnten aus rein rheumatologischer Sicht auch keine zusätzlichen Einschränkun gen, seien diese qualitativ oder quantitativ, begründet werden (S. 41 oben). Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer - in guter Kor relation mit der Aktenlage - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Kranführer zu attestieren sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde andauern und habe Gültigkeit seit der ersten Schulteroperation am 2 5. März 201 1. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen seit März 2011 eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 41 Mitte). 4. 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Universitätsklinik F.___ , nannte in seinem Austritts b ericht vom 2 0. Juni 2017 über die am 1 6. Juni 2017 erfolgte Schulteroperation ( Urk. 6/158 ) die folgenden Austrittsd iagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur rechts ( Supraspinatus
transmural total und Subscapularis obere 3/4) - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis 1 Arthrocare -Anker, Supraspinatus 2 Arthrocare -An ker), subacromiales
Débridement , anterolateralter
Acromioplastik , AC-Resektion links am 2 6. April 2013 bei/mit: - Status nach Rotatorenmanschetten -Re-Ruptur ( Supraspinatus ) links bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion , Bicepstenotomie der linken Schulter am 2 5. März 2011 - AC- Gelenksarthropathie links bei - Status nach AC-Gelenksresektion links vom März 2011 - Diskushernie C6/7 links mit sensomotorischem Defizit C7 links Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). 4.2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2018 ( Urk. 6/156) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2015 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.1), und nannte die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.5): - depressive Störung seit zirka 2013 - therapieresistentes cervicospondylogenes /- cephales Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter seit No vember 2010 - Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter und AC-Gelenks - arthrose rechts seit 2014 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits - mediale Meniskusläsion des linken Knies nach Kniedistorsion am 6. Mai 2009 Er attestierte dem Beschwerdeführer seit 2 8. Oktober 2015 für die Tätigkeit als Kranführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Ge samtsituation mit schweren körperlichen Einschränkungen und einer depressiven Störung erachte er das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben (S. 2 Ziff. 2.7). Eine Tätigkeit müsste als angelernte Hilfskraft vorgesehen werden , mit nur geringer Belastung der Arme bis maximal 5 kg (S. 2 Ziff. 3.5 ) . 4. 3
Dr. Z.___ , Dr. A.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) sowie Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , erstatteten am 1 9. De zember 2018 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten ( Urk. 6/174). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten ( Urk. 6/176 ), ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 6/173 ), ein rheumatologisches Teilgutachten ( Urk. 6/175), ein allgemeininternistisches Teilgutachten ( Urk. 6/178) und ein neu rologisches Teilgutachten ( Urk. 6). Sie nannten die folgende n relevante n Diagno se n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. 4.2): - persistierende periarthropatische Schulterbeschwerden beidseits - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subscapularis ) und Bizepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion links am 2 5. März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekon struktion ( Subscapularis und Supraspinatus ) , subacromialem
Débride ment , antero -lateraler Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links am 2 6. April 2013 - Status nach klinisch Frozen
shoulder links anlässlich der Erstbegutach tung am 3. Juli 2013 - Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer
Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts ( Supraspinatus und Subscapularis ), Bi zepsrenotomie und Acromioplastik
anterior und lateral sowie AC-Gelenksresektion am 1 6. Juni 2017 - klinisch Schulterimpingement beidseits - klinisch AC-Gelenksirritation beidseits Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Dezember 2018 ( Urk. 6/173) wurde fest gehalten, dass insbesondere keine depressive Episode zu diagnostizieren sei, da keine Anhedonie , keine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden seien (S. 12 Ziff. 7.1). Bis anhin hätten nie ambulante oder stationäre psycholo gische, psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlungen stattgefun den, was ebenfalls die Absenz von psychopathologischen Befunden unterstreiche. Insgesamt sei nicht von einer Veränderung des psychopathologischen Befunds seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 auszugehen (S. 13 Ziff. 7.2). Aus rheumatologischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 2 2. November 2018
( Urk. 6/175) aufgeführt, dass entsprechend dem klinischen Bild ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke bestünden.
Die nahezu unveränderte Muskeltrophik zeige dage gen, dass durchaus im Rahmen der eingeschränkten Beweglichkeit eine Funkti onsfähigkeit der Arme vorliegen müsse.
Entsprechend der Beurteilung, dass die Kreuzschmerzen überwiegend nicht-somatisch zu begründen seien, müssten dies bezüglich auch keine relevanten funktionellen Einschränkungen angegeben wer den . Insgesamt sei die beschriebene Bewegungseinschränkung vor allem auf Ge geninnervationen zurückzuführen (S. 14 Ziff. 7.2). Es bestünden ferner Inkonsis tenzen, insbesondere bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitzposition oder auch bezüglich der Angabe der kaum mehr ein setzbaren Arme bei fehlender Muskelatrophie (S. 14 Ziff. 7.5). Aus rein rheuma tologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gleichgeblieben (S. 16 Frage 2b). Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt ( Urk. 6/178). I m neurologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Im Vordergrund stünden beid seits die Schultergelenksschmerzen mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Diesbezüglich sei auf das rheumatologische Teilgutachten zu verweisen (S. 17 Ziff. 8). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass i n der bisherigen Täti g keit als Krankführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es sei anzunehmen, dass dies andauernd der Fall sein werde (S. 10 Ziff. 4.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne, be stehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten müsse wegen der Schmerzsitua tion eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden , was weiterhin seit der Erstbegutachtung gelte. Somit bestehe gesamtmedizinisch wie bereits 2013 eine Einschränkung in adaptierter Tätigkeit von 20 % (S. 11 Ziff. 4.8). 5. 5.1
Das D.___ -Verlaufsg utachten vom Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) erfüllt sämtliche Anforderu ngen an den Beweiswert medizinis cher Berichte im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. vorstehend E. 1.6 ). Es beruht auf den notwendigen psychi atrischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen und neurologischen Un tersuchungen , setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . 5.2
Im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung (vgl. vorstehend E. 4.3 ) zeigten sich keinerlei Hinweise auf klinisch relevante Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 6/173 S. 10 oben). Das Ergebnis der auf der Ha milton-Depressions-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwel lenwert für eine Depression (vgl. Urk. 6/173 S. 10 unten). Eine Reduktion des A ntriebs und der Interessen war nicht feststellbar. Überdies hatten nie ambulante oder stationäre psychologische, psychiatrische oder psychopharmakologische Be handlungen stat tgefunden, was die Absenz psychopathologischer Befunde zu sätzlich unterstreicht ( Urk. 6/173 S. 12 f.) . Ein e Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischen Gründen ist daher nicht ersichtlich . Diese Schlussfolge rungen wurden v om Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter persistierende periarthropa thische Schulterbeschwerden beidseits. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend beschriebenen Schulterbeschwerden ( Urk. 6/179 S. 7 Ziff. 3.1, S. 14
Ziff. 7.1) konnten klinisch ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke festgestellt werden ( Urk. 6/174 S. 9 Ziff. 4.3).
Aufgrund der Schulterbeschwerden sei weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer ausgewiesen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schulterge lenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchge führt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschrän kung. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten vom A ugust 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) müsse jedoch wegen der Schmerzsituation seit der Erstbegut achtung eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden. Das zu mutbare Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten erscheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfas send dargelegt und schlüssig begründet . 5 .3
Der Beschwerdeführer machte insbesondere ge ltend, das D.___ -Verlaufsgut - achten beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen , noch hätten den Gutachter n die vollständigen Vorakten
- namentlich
nicht der Operationsbericht vom 1 6. Juni 2017 und die Arthro -MRI der beiden Schultern vom 2 2. März 2017
- vorgelegen ( Urk. 1 S. 8) . Die von den Gutachtern beigelegte Aktenzusammenfassung enthält sämtliche re levanten ärztliche n Untersuchungsberich te ( Urk. 6/176 ,
Urk. 6/177 ), insbesondere
der provisorische Austrittsbericht vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6/143/3-4 ; vgl. Urk. 6/176/4) sowie der in der Aktenbeilage als Bericht de s
F.___ s vom 2 0. Juni 2016 bezeichnete Austrittsbericht der Hospitalisation vom 1 6. Juni bi s 1 9. Juni 2017 (vorstehend E. 4.1 , Urk. 6/176/4 ) . Im Zusatz zur Aktenzusammenfassung ( Urk. 6/177) wurde ferner der Sprechstundenbericht vom 2 7. März 2017 über die am 2 2. März 2017 erfolgte Untersuchung ( Urk. 6/172/3-4) aufgelistet , welcher insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Arthro -MR I d er beiden Schultern aufführt. So mit lagen den Gutachtern alle relevanten medizinischen Ak ten für eine fundierte Befunderhebung und Diagnostik vor . 5.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. C.___ und Dr. A.___
eingehend und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu den ge klagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule .
Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. C.___ waren klinisch deutliche Zeichen eines ver mehrten Schmerzgebarens mit 4 von 5 positiven Waddel -Zeichen , Inkonsistenzen bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitz position sowie ausgeprägte
Gegeninnervationen
beobachtbar. In der klinischen Untersuchung fanden sich keine überzeugenden Hinweise auf ein Facettensyn drom oder auf diskogene Kreuzschmerze n, weshalb Dr. C.___ in na chvollziehba rer Weise von einer nicht-somatisch bedingten Ursache der Kreuzbeschwerden ausging ( Urk. 6/175 S. 13 unten).
Ferner wurden bezüglich der nicht als vorder gründig erscheinenden Kreuzschmerzen bisher auch keine Therapieversuche, ins besondere auch keine physiotherapeutischen Massnahmen, wahrgenommen ( Urk. 6/175 S. 4 unten) , was gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde spricht . Dr. A.___ stellte klinisch keine Hinweise für eine cervikale
radikuläre Symptomatik insbesondere nicht der Nervenwurzel C6 und C7 fest.
Auch bezüglich der angegebenen Zervikalgie und L umbalgie bestanden keine Hinweise auf
eine lumbale radikuläre S ymptomatik
( Urk. 6/179 S . 16 oben) .
Die Gutachter äusserten sich demnach ausführlich und schlüssig zu den geklagten
cervicalen und lumbalen Beschwerden , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass den
durch sie gewürdigten unspezifischen Kreuzschmerzen und der klinisch fest gestellten Cervikalgie ohne Hinweise auf ei ne radikuläre Symptomatik keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurden . Die Diagnoseherleitung erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit den Diagnosen v on Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2 ) das Gutachten nicht zu entkräften vermag. Grundsätzlich ist es den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2018 vom 1 0. April 2019 E. 6.2.1).
An lässlich der Begutachtung fand eine eingehende klinische Untersuchung statt . Ge stützt hierauf und in Würdigung der Vorakten sowie aufgrund der diversen fest gestellten Inkonsistenzen kamen die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass von weiteren bildgebenden Abklärungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten wären. Gemäss Dr. C.___ sei entsprechend des Alters des Beschwerdeführers durchaus zu erwarten, dass bei radiologischen Abklärungen degenerative Verän derungen an der Wirbelsäule dargestellt würden. Diese seien jedoch mit dem kli nischen Kontext in Zusammenhang zu bringen, weshalb aus gutachterlicher Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf bestehe ( Urk. 6/175 S. 14 Ziff. 7.2 ). Es ist daher nicht zu beanstanden , dass die Gutachter auf weitere bildgebenden Abklä rungen verzichteten. 5.5
Ferner ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit d urch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) zu erbli cken. Dieser führte aus, dass eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe im Zeitpunkt der Begutachtung sicher zu 50 % möglich sei. Es könne sogar eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % . Überdies gab er an, dass nach stufenweiser Einarbeitung eine volle Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise bereits gegeben sei ( Urk. 6/59/2-9 S. 7 Ziff. 9-10). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ erweist sich daher als entbehrlich.
Bezüglich des Verlaufs ist anzumerken, dass die 20%ige Leistungseinschränkung gemäss Dr. C.___
seit der Erstbegutachtung durch das D.___ gelte ( Urk. 6/175 S. 15) . Aufgrund der neu aufgetretenen Besc hwerden habe sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers insgesamt verschlechtert (vgl. Urk. 6/175 S. 16), weshalb das Belastungsprofil diesbezüglich angepasst wurde. Das Hinzutreten der Beschwerden der rechten Schulter führte jedoch insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. Eine über die Rekonvaleszenz nach der Operation hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nicht durch die behandelnden Ärzte des Spital s
F.___ attestiert (vgl. Urk. 6/143) . 5.6
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchun gen , insbesondere der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine E FL (vgl. Urk. 1 S. 10) , wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils eine Leistungsein schränkung von 20 % ausgewiesen ist. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 6 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Kranführer respektive Bauarbeiter erwerbstätig wäre. Die Beschwe rdegegnerin stützte sich daher für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 69'225. --
pro Jahr verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Sep tember 2011, Urk. 6/14/1-7 Ziff. 2.10).
Der Beschwerdeführer wandte diesbezüg lich ein, er habe regelmässig Überstunden geleistet, weshalb auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13) . I st der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Validenein kommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Vo raussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2). Gemäss dem Auszug a us dem individuellen Konto (IK-A usz ug) vom 2 7. Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Überstunden im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 80'096. -- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 88'281. -- .
Für das vorhergehende Jahr 2006 ist ein Jahreseinkommen von Fr. 69'526. -- und für das Jahr 2005 lediglich ein Einkommen von Fr. 62'877. -- ausgewiesen ( Urk. 6/103) . Einzig in den Jahren 2007 und 2008 zeigt sich gegenüber den Vor jahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen aussergewöhnlich vieler Überstunden . Die krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2009 und 2010 waren jedoch nicht über einen so langen Zeitraum
( Urk. 6/14 S. 4 f. Ziff. 2.14) , als dass sie zu erklären vermöchten, weshalb 2009 im Vergleich nur sehr wenige u nd 2010 keine Überstunden geleistet wurden. Es fehlt daher an der erforderli chen Regelmässigkeit von in der Vergangenheit geleisteten Überstunden, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Aus mass geleistet worden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das im Arbeitgeberfragebogen festgehaltene Einkommen von Fr. 69'225. -- abgestellt hat. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung
- vom Indexstand (Männer) von 2'171 im Jahr 2011 auf den Indexstand von 2'188
im Jahr 2012 ( www.bsf.ad min.ch , Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valide neinkommen im Jahr 2012 von Fr. 69'767.--
resu ltiert ( Fr. 69’225.-- : 2'171 x 2'188 ). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zu mutbar (vorstehend E. 5.6 ), weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen wird, was einem von Männern im Jahr 2012 für Hilfsarbeiten durchschnitt lich erzielten Lohn von Fr. 5'210.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'142.-- ( Fr. 5'210.-- x 12 :
40.0 x 41.7 : 100 x 80) 6.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm ein leidensbedingt er Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabelle nlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen .
Das zumutbare Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne n, wobei eine 20%ige Leistungseinbusse aufgr und der Schmerzsituation angenommen wurde . Die verminderte Beweglichkeit beider Schultergelenke schränkt den Beschwerde führer nicht derart ein, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten im Be reich der Hilfsarbeitertätigkeit weiter eingegrenzt wird . Es ist auch unter Berück sichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Ferner kann das Erfordernis e ine r verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugs grund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters an betrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im einge schränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 6.5
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'767.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 52'142.-- beträgt Fr. 17'625.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.2 ). 7.
Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung ( Urk.
1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die angestammte Tätigkeit a ls Kranführer und Bauarbeiter seit März 2011 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben) . Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung vorliege. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 29 % , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 2 Mitte) . 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass dem rheumatologischen Fachgutachten aus näher genannten Gründen kein Be weiswert zukomme und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 6-10 Ziff. 7.2.2).
F erner rechtfertige es sich, den Tabellenlohn um den maximalen Lei densabzug von 25 % zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 8.2.1). Bezüglich der Berech nung des Valideneinkommens seien die in den Jahren 2007 und 2008 getätigten Über stunden zu berücksichtigen und es sei auf das letzte Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Unterbrüche erzielte, abzustellen (S.
13 f. Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab geklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte im Guta chten vom 7. Januar 2013 ( Urk.
E. 6 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Kranführer respektive Bauarbeiter erwerbstätig wäre. Die Beschwe rdegegnerin stützte sich daher für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 69'225. --
pro Jahr verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Sep tember 2011, Urk. 6/14/1-7 Ziff. 2.10).
Der Beschwerdeführer wandte diesbezüg lich ein, er habe regelmässig Überstunden geleistet, weshalb auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13) . I st der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Validenein kommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Vo raussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2). Gemäss dem Auszug a us dem individuellen Konto (IK-A usz ug) vom 2 7. Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Überstunden im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 80'096. -- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 88'281. -- .
Für das vorhergehende Jahr 2006 ist ein Jahreseinkommen von Fr. 69'526. -- und für das Jahr 2005 lediglich ein Einkommen von Fr. 62'877. -- ausgewiesen ( Urk. 6/103) . Einzig in den Jahren 2007 und 2008 zeigt sich gegenüber den Vor jahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen aussergewöhnlich vieler Überstunden . Die krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2009 und 2010 waren jedoch nicht über einen so langen Zeitraum
( Urk. 6/14 S. 4 f. Ziff. 2.14) , als dass sie zu erklären vermöchten, weshalb 2009 im Vergleich nur sehr wenige u nd 2010 keine Überstunden geleistet wurden. Es fehlt daher an der erforderli chen Regelmässigkeit von in der Vergangenheit geleisteten Überstunden, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Aus mass geleistet worden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das im Arbeitgeberfragebogen festgehaltene Einkommen von Fr. 69'225. -- abgestellt hat. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung
- vom Indexstand (Männer) von 2'171 im Jahr 2011 auf den Indexstand von 2'188
im Jahr 2012 ( www.bsf.ad min.ch , Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valide neinkommen im Jahr 2012 von Fr. 69'767.--
resu ltiert ( Fr. 69’225.-- : 2'171 x 2'188 ).
E. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zu mutbar (vorstehend E. 5.6 ), weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen wird, was einem von Männern im Jahr 2012 für Hilfsarbeiten durchschnitt lich erzielten Lohn von Fr. 5'210.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'142.-- ( Fr. 5'210.-- x 12 :
40.0 x 41.7 : 100 x 80)
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm ein leidensbedingt er Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabelle nlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen .
Das zumutbare Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne n, wobei eine 20%ige Leistungseinbusse aufgr und der Schmerzsituation angenommen wurde . Die verminderte Beweglichkeit beider Schultergelenke schränkt den Beschwerde führer nicht derart ein, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten im Be reich der Hilfsarbeitertätigkeit weiter eingegrenzt wird . Es ist auch unter Berück sichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Ferner kann das Erfordernis e ine r verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugs grund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters an betrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im einge schränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte.
E. 6.5 Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'767.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 52'142.-- beträgt Fr. 17'625.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.2 ).
E. 7 Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1959 , war zuletzt als Kranführer/Bauarbeiter tätig ( Urk. 6/ 14/1-8 ) und meldete sich erstmals am 1
- September 2011 u nter Hinweis auf eine Sehnenretrakt i on und Muskelatrophie der Schulter bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4 = 6 /5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 2
- Dezember 2011 Beratung und Unter stützung zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 6/27), welche per 2
- April 2012 (einstweilen) abgeschlossen wurde ( Urk. 6/32). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/41 = 6/42; Urk. 6/43, 6 /50) holte die IV-Stelle in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1
- Aug ust 2013 erstattet wurde ( Urk. 6 /75) , und verneinte mit Verfügung vom 3
- März 2 016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /125). Mit Urteil des hiesigen Ge richts vom
- September 2017 im Verfahren IV.2016.01157 wurde die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen ( Urk. 6/148) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 1
- Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 6/174). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/182, Urk. 6/185 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juli 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/187 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 1
- September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2
- Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung ( Urk. 1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die angestammte Tätigkeit a ls Kranführer und Bauarbeiter seit März 2011 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben) . Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung vorliege. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 29 % , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 2 Mitte) . 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass dem rheumatologischen Fachgutachten aus näher genannten Gründen kein Be weiswert zukomme und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 6-10 Ziff. 7.2.2). F erner rechtfertige es sich, den Tabellenlohn um den maximalen Lei densabzug von 25 % zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 8.2.1). Bezüglich der Berech nung des Valideneinkommens seien die in den Jahren 2007 und 2008 getätigten Über stunden zu berücksichtigen und es sei auf das letzte Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Unterbrüche erzielte, abzustellen (S. 13 f. Ziff. 9). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab geklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
- 3.1 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte im Guta chten vom
- Januar 2013 ( Urk. 6 /59/2-9) zuhanden des Krankenversicherers als Diagnosen ein schweres Supraspinatus -Defizit bei Status nach misslungener Rotatorenmanschetten -Re konstruktion (S. 7 Ziff. 5). Dazu führte er aus, da es nicht möglich gewesen sei, die schwere Rotatorenmanschettenläsion durch einen ersten Rekonstruktionsver such in den Griff zu bekommen, sei eine beträchtliche Verbesserung auch durch grössere weitere chirurgische Eingriffe nicht zu erwarten (S. 8 Ziff. 7). Die bishe rige Tätigkeit als Kranführer komme aufgrund der Störung gar nicht mehr in Frage (S. 8 Ziff. 8). Eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe sei möglich, sicher zu 50 % . Je nach Erfolg und Symptomfreiheit könne eventuell eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Kranführer bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Nach stufenweiser Einar beitung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit möglicherweise jetzt schon gegeben (S. 8 Ziff. 10). Bei entsprechend einge schränkter Arbeitsbelastung kön ne mit einem langfristig gleich bleibenden Zu stand ohne weitere Verschlechterung gerechnet werden (S. 8 Ziff. 11). Es könne direkt mit 8.5 Stunden pro Tag angefangen werden. Gegebenenfalls sei bei Ein stiegsschwierigkeiten eine vorübergehende Reduktion angebracht (S. 8 Ziff. 13 lit. a). Unter Einbezug der ohnehin reduzierten Produktionsleistung einer le idens angepassten Tätigkeit soll e eine Leistung zu 100 % möglich sein, gegebenenfalls vorübergehend auch mit einer teilweisen Reduktion beim Einsti e g (S. 9 Ziff. 13 lit. b). Die Therapiemöglichkeiten seien, insbesondere im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit und mögliche Arbeitsleistung, weitgehend ausgeschöpft (S. 9 oben). 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheuma tologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszent rums D.___ vom 1
- August 2013 ( Urk. 6/75) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden links, aktuell un ter dem klinischen Bild einer Frozen shoulder - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotatoren manschettenrekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subsca pularis ) und Bicepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion am 2
- März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis und Supraspinatus ), subacromiales Debridement , an terolaterale Acromioplastik und AC-Resektion links am 2
- April 2013 Dazu führten die Gutachter aus, im Vordergrund stehe die eingeschränkte Beweg lichkeit des linken Schultergelenks mit Schmerzen (S. 40 oben). In guter Korrela tion mit der Aktenlage, insbesondere auch mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom
- Januar 2013, müsse auch aus aktueller rheumatologischer Sicht eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kranführer vorläufig als nicht möglich be urteilt werden. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, im Prinzip seit der ersten Schulteroperation am 2
- März 2011, wobei anschliessend lediglich Arbeitsver suche durchgeführt worden seien, die aber missglückt seien (S. 40 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit, derzeit ohne Mithilfe des linken Armes, allenfalls intermittierend für leichte Haltefunktionen, bestehe dabei aus rein rheumatologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jeglicher Tätigkeit, in der der Beschwerdeführer den linken Arm nicht gebrauchen müsse, bestehe auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesitu ation müsse jedoch mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf, respektive einem etwas verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden, so dass diesbezüglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % angenommen werden müsse. Diese Beurteilung gelte wohl ebenfalls seit der ersten Schulteroperation im März 2011 (S. 40 unten). Da abgesehen von der linken Schulter keine Beschwerden und keine relevanten pathologischen Befunde am Bewegungsapparat h ätt en gefunden werden können, könnten aus rein rheumatologischer Sicht auch keine zusätzlichen Einschränkun gen, seien diese qualitativ oder quantitativ, begründet werden (S. 41 oben). Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer - in guter Kor relation mit der Aktenlage - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Kranführer zu attestieren sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde andauern und habe Gültigkeit seit der ersten Schulteroperation am 2
- März 201
- In einer adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen seit März 2011 eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 41 Mitte).
- 4.1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Universitätsklinik F.___ , nannte in seinem Austritts b ericht vom 2
- Juni 2017 über die am 1
- Juni 2017 erfolgte Schulteroperation ( Urk. 6/158 ) die folgenden Austrittsd iagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur rechts ( Supraspinatus transmural total und Subscapularis obere 3/4) - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis 1 Arthrocare -Anker, Supraspinatus 2 Arthrocare -An ker), subacromiales Débridement , anterolateralter Acromioplastik , AC-Resektion links am 2
- April 2013 bei/mit: - Status nach Rotatorenmanschetten -Re-Ruptur ( Supraspinatus ) links bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotato renmanschetten-Rekonstruktion , Bicepstenotomie der linken Schulter am 2
- März 2011 - AC- Gelenksarthropathie links bei - Status nach AC-Gelenksresektion links vom März 2011 - Diskushernie C6/7 links mit sensomotorischem Defizit C7 links Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). 4.2 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom
- März 2018 ( Urk. 6/156) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2015 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.1), und nannte die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.5): - depressive Störung seit zirka 2013 - therapieresistentes cervicospondylogenes /- cephales Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter seit No vember 2010 - Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter und AC-Gelenks - arthrose rechts seit 2014 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits - mediale Meniskusläsion des linken Knies nach Kniedistorsion am
- Mai 2009 Er attestierte dem Beschwerdeführer seit 2
- Oktober 2015 für die Tätigkeit als Kranführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Ge samtsituation mit schweren körperlichen Einschränkungen und einer depressiven Störung erachte er das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben (S. 2 Ziff. 2.7). Eine Tätigkeit müsste als angelernte Hilfskraft vorgesehen werden , mit nur geringer Belastung der Arme bis maximal 5 kg (S. 2 Ziff. 3.5 ) .
- 3 Dr. Z.___ , Dr. A.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) sowie Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , erstatteten am 1
- De zember 2018 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten ( Urk. 6/174). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten ( Urk. 6/176 ), ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 6/173 ), ein rheumatologisches Teilgutachten ( Urk. 6/175), ein allgemeininternistisches Teilgutachten ( Urk. 6/178) und ein neu rologisches Teilgutachten ( Urk. 6). Sie nannten die folgende n relevante n Diagno se n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. 4.2): - persistierende periarthropatische Schulterbeschwerden beidseits - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer Rotato renmanschetten-Rekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subscapularis ) und Bizepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion links am 2
- März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekon struktion ( Subscapularis und Supraspinatus ) , subacromialem Débride ment , antero -lateraler Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links am 2
- April 2013 - Status nach klinisch Frozen shoulder links anlässlich der Erstbegutach tung am
- Juli 2013 - Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts ( Supraspinatus und Subscapularis ), Bi zepsrenotomie und Acromioplastik anterior und lateral sowie AC-Gelenksresektion am 1
- Juni 2017 - klinisch Schulterimpingement beidseits - klinisch AC-Gelenksirritation beidseits Im psychiatrischen Teilgutachten vom
- Dezember 2018 ( Urk. 6/173) wurde fest gehalten, dass insbesondere keine depressive Episode zu diagnostizieren sei, da keine Anhedonie , keine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden seien (S. 12 Ziff. 7.1). Bis anhin hätten nie ambulante oder stationäre psycholo gische, psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlungen stattgefun den, was ebenfalls die Absenz von psychopathologischen Befunden unterstreiche. Insgesamt sei nicht von einer Veränderung des psychopathologischen Befunds seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 auszugehen (S. 13 Ziff. 7.2). Aus rheumatologischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 2
- November 2018 ( Urk. 6/175) aufgeführt, dass entsprechend dem klinischen Bild ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke bestünden. Die nahezu unveränderte Muskeltrophik zeige dage gen, dass durchaus im Rahmen der eingeschränkten Beweglichkeit eine Funkti onsfähigkeit der Arme vorliegen müsse. Entsprechend der Beurteilung, dass die Kreuzschmerzen überwiegend nicht-somatisch zu begründen seien, müssten dies bezüglich auch keine relevanten funktionellen Einschränkungen angegeben wer den . Insgesamt sei die beschriebene Bewegungseinschränkung vor allem auf Ge geninnervationen zurückzuführen (S. 14 Ziff. 7.2). Es bestünden ferner Inkonsis tenzen, insbesondere bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitzposition oder auch bezüglich der Angabe der kaum mehr ein setzbaren Arme bei fehlender Muskelatrophie (S. 14 Ziff. 7.5). Aus rein rheuma tologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gleichgeblieben (S. 16 Frage 2b). Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt ( Urk. 6/178). I m neurologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Im Vordergrund stünden beid seits die Schultergelenksschmerzen mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Diesbezüglich sei auf das rheumatologische Teilgutachten zu verweisen (S. 17 Ziff. 8). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass i n der bisherigen Täti g keit als Krankführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es sei anzunehmen, dass dies andauernd der Fall sein werde (S. 10 Ziff. 4.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne, be stehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten müsse wegen der Schmerzsitua tion eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden , was weiterhin seit der Erstbegutachtung gelte. Somit bestehe gesamtmedizinisch wie bereits 2013 eine Einschränkung in adaptierter Tätigkeit von 20 % (S. 11 Ziff. 4.8).
- 5.1 Das D.___ -Verlaufsg utachten vom Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) erfüllt sämtliche Anforderu ngen an den Beweiswert medizinis cher Berichte im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. vorstehend E. 1.6 ). Es beruht auf den notwendigen psychi atrischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen und neurologischen Un tersuchungen , setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . 5.2 Im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung (vgl. vorstehend E. 4.3 ) zeigten sich keinerlei Hinweise auf klinisch relevante Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 6/173 S. 10 oben). Das Ergebnis der auf der Ha milton-Depressions-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwel lenwert für eine Depression (vgl. Urk. 6/173 S. 10 unten). Eine Reduktion des A ntriebs und der Interessen war nicht feststellbar. Überdies hatten nie ambulante oder stationäre psychologische, psychiatrische oder psychopharmakologische Be handlungen stat tgefunden, was die Absenz psychopathologischer Befunde zu sätzlich unterstreicht ( Urk. 6/173 S. 12 f.) . Ein e Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischen Gründen ist daher nicht ersichtlich . Diese Schlussfolge rungen wurden v om Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter persistierende periarthropa thische Schulterbeschwerden beidseits. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend beschriebenen Schulterbeschwerden ( Urk. 6/179 S. 7 Ziff. 3.1, S. 14 Ziff. 7.1) konnten klinisch ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke festgestellt werden ( Urk. 6/174 S. 9 Ziff. 4.3). Aufgrund der Schulterbeschwerden sei weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer ausgewiesen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schulterge lenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchge führt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschrän kung. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten vom A ugust 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) müsse jedoch wegen der Schmerzsituation seit der Erstbegut achtung eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden. Das zu mutbare Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten erscheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfas send dargelegt und schlüssig begründet . 5 .3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere ge ltend, das D.___ -Verlaufsgut - achten beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen , noch hätten den Gutachter n die vollständigen Vorakten - namentlich nicht der Operationsbericht vom 1
- Juni 2017 und die Arthro -MRI der beiden Schultern vom 2
- März 2017 - vorgelegen ( Urk. 1 S. 8) . Die von den Gutachtern beigelegte Aktenzusammenfassung enthält sämtliche re levanten ärztliche n Untersuchungsberich te ( Urk. 6/176 , Urk. 6/177 ), insbesondere der provisorische Austrittsbericht vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 6/143/3-4 ; vgl. Urk. 6/176/4) sowie der in der Aktenbeilage als Bericht de s F.___ s vom 2
- Juni 2016 bezeichnete Austrittsbericht der Hospitalisation vom 1
- Juni bi s 1
- Juni 2017 (vorstehend E. 4.1 , Urk. 6/176/4 ) . Im Zusatz zur Aktenzusammenfassung ( Urk. 6/177) wurde ferner der Sprechstundenbericht vom 2
- März 2017 über die am 2
- März 2017 erfolgte Untersuchung ( Urk. 6/172/3-4) aufgelistet , welcher insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Arthro -MR I d er beiden Schultern aufführt. So mit lagen den Gutachtern alle relevanten medizinischen Ak ten für eine fundierte Befunderhebung und Diagnostik vor . 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. C.___ und Dr. A.___ eingehend und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu den ge klagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule . Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. C.___ waren klinisch deutliche Zeichen eines ver mehrten Schmerzgebarens mit 4 von 5 positiven Waddel -Zeichen , Inkonsistenzen bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitz position sowie ausgeprägte Gegeninnervationen beobachtbar. In der klinischen Untersuchung fanden sich keine überzeugenden Hinweise auf ein Facettensyn drom oder auf diskogene Kreuzschmerze n, weshalb Dr. C.___ in na chvollziehba rer Weise von einer nicht-somatisch bedingten Ursache der Kreuzbeschwerden ausging ( Urk. 6/175 S. 13 unten). Ferner wurden bezüglich der nicht als vorder gründig erscheinenden Kreuzschmerzen bisher auch keine Therapieversuche, ins besondere auch keine physiotherapeutischen Massnahmen, wahrgenommen ( Urk. 6/175 S. 4 unten) , was gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde spricht . Dr. A.___ stellte klinisch keine Hinweise für eine cervikale radikuläre Symptomatik insbesondere nicht der Nervenwurzel C6 und C7 fest. Auch bezüglich der angegebenen Zervikalgie und L umbalgie bestanden keine Hinweise auf eine lumbale radikuläre S ymptomatik ( Urk. 6/179 S . 16 oben) . Die Gutachter äusserten sich demnach ausführlich und schlüssig zu den geklagten cervicalen und lumbalen Beschwerden , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass den durch sie gewürdigten unspezifischen Kreuzschmerzen und der klinisch fest gestellten Cervikalgie ohne Hinweise auf ei ne radikuläre Symptomatik keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurden . Die Diagnoseherleitung erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit den Diagnosen v on Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2 ) das Gutachten nicht zu entkräften vermag. Grundsätzlich ist es den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2018 vom 1
- April 2019 E. 6.2.1). An lässlich der Begutachtung fand eine eingehende klinische Untersuchung statt . Ge stützt hierauf und in Würdigung der Vorakten sowie aufgrund der diversen fest gestellten Inkonsistenzen kamen die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass von weiteren bildgebenden Abklärungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten wären. Gemäss Dr. C.___ sei entsprechend des Alters des Beschwerdeführers durchaus zu erwarten, dass bei radiologischen Abklärungen degenerative Verän derungen an der Wirbelsäule dargestellt würden. Diese seien jedoch mit dem kli nischen Kontext in Zusammenhang zu bringen, weshalb aus gutachterlicher Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf bestehe ( Urk. 6/175 S. 14 Ziff. 7.2 ). Es ist daher nicht zu beanstanden , dass die Gutachter auf weitere bildgebenden Abklä rungen verzichteten. 5.5 Ferner ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit d urch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) zu erbli cken. Dieser führte aus, dass eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe im Zeitpunkt der Begutachtung sicher zu 50 % möglich sei. Es könne sogar eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % . Überdies gab er an, dass nach stufenweiser Einarbeitung eine volle Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise bereits gegeben sei ( Urk. 6/59/2-9 S. 7 Ziff. 9-10). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ erweist sich daher als entbehrlich. Bezüglich des Verlaufs ist anzumerken, dass die 20%ige Leistungseinschränkung gemäss Dr. C.___ seit der Erstbegutachtung durch das D.___ gelte ( Urk. 6/175 S. 15) . Aufgrund der neu aufgetretenen Besc hwerden habe sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers insgesamt verschlechtert (vgl. Urk. 6/175 S. 16), weshalb das Belastungsprofil diesbezüglich angepasst wurde. Das Hinzutreten der Beschwerden der rechten Schulter führte jedoch insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. Eine über die Rekonvaleszenz nach der Operation hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nicht durch die behandelnden Ärzte des Spital s F.___ attestiert (vgl. Urk. 6/143) . 5.6 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchun gen , insbesondere der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine E FL (vgl. Urk. 1 S. 10) , wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils eine Leistungsein schränkung von 20 % ausgewiesen ist.
- 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 6 .2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Kranführer respektive Bauarbeiter erwerbstätig wäre. Die Beschwe rdegegnerin stützte sich daher für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 69'225. -- pro Jahr verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2
- Sep tember 2011, Urk. 6/14/1-7 Ziff. 2.10). Der Beschwerdeführer wandte diesbezüg lich ein, er habe regelmässig Überstunden geleistet, weshalb auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13) . I st der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2016 vom
- März 2017 E. 3.1). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Validenein kommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Vo raussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2
- Dezember 2012 E. 2). Gemäss dem Auszug a us dem individuellen Konto (IK-A usz ug) vom 2
- Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Überstunden im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 80'096. -- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 88'281. -- . Für das vorhergehende Jahr 2006 ist ein Jahreseinkommen von Fr. 69'526. -- und für das Jahr 2005 lediglich ein Einkommen von Fr. 62'877. -- ausgewiesen ( Urk. 6/103) . Einzig in den Jahren 2007 und 2008 zeigt sich gegenüber den Vor jahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen aussergewöhnlich vieler Überstunden . Die krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2009 und 2010 waren jedoch nicht über einen so langen Zeitraum ( Urk. 6/14 S. 4 f. Ziff. 2.14) , als dass sie zu erklären vermöchten, weshalb 2009 im Vergleich nur sehr wenige u nd 2010 keine Überstunden geleistet wurden. Es fehlt daher an der erforderli chen Regelmässigkeit von in der Vergangenheit geleisteten Überstunden, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Aus mass geleistet worden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das im Arbeitgeberfragebogen festgehaltene Einkommen von Fr. 69'225. -- abgestellt hat. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung - vom Indexstand (Männer) von 2'171 im Jahr 2011 auf den Indexstand von 2'188 im Jahr 2012 ( www.bsf.ad min.ch , Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valide neinkommen im Jahr 2012 von Fr. 69'767.-- resu ltiert ( Fr. 69’225.-- : 2'171 x 2'188 ). 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zu mutbar (vorstehend E. 5.6 ), weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen wird, was einem von Männern im Jahr 2012 für Hilfsarbeiten durchschnitt lich erzielten Lohn von Fr. 5'210.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'142.-- ( Fr. 5'210.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 100 x 80) 6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm ein leidensbedingt er Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12 ). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabelle nlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen . Das zumutbare Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne n, wobei eine 20%ige Leistungseinbusse aufgr und der Schmerzsituation angenommen wurde . Die verminderte Beweglichkeit beider Schultergelenke schränkt den Beschwerde führer nicht derart ein, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten im Be reich der Hilfsarbeitertätigkeit weiter eingegrenzt wird . Es ist auch unter Berück sichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Ferner kann das Erfordernis e ine r verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugs grund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters an betrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2
- Mai 2018 E. 3.4.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im einge schränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 6.5 Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'767.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'142.-- beträgt Fr. 17'625.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.2 ).
- Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00635
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt als Kranführer/Bauarbeiter tätig ( Urk. 6/ 14/1-8 ) und meldete sich erstmals am 1 3. September 2011 u nter Hinweis auf eine Sehnenretrakt i on und Muskelatrophie der Schulter bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 6/4 = 6 /5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte mit Mitteilung vom 2 3. Dezember 2011 Beratung und Unter stützung zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 6/27), welche per 2 4. April 2012 (einstweilen) abgeschlossen wurde ( Urk. 6/32). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/41 = 6/42; Urk. 6/43, 6 /50) holte die IV-Stelle in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. Aug ust 2013 erstattet wurde ( Urk. 6 /75) , und verneinte mit Verfügung vom 3 0. März 2 016 einen Rentenanspruch ( Urk. 6 /125). Mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 8. September 2017 im Verfahren IV.2016.01157 wurde die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen
( Urk. 6/148) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 1 9. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 6/174). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/182, Urk. 6/185 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juli 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/187 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab März 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung ( Urk.
1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die angestammte Tätigkeit a ls Kranführer und Bauarbeiter seit März 2011 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben) . Für angepasste Tätigkeiten bestehe seit März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung vorliege. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 29 % , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 2 Mitte) . 2.2
Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass dem rheumatologischen Fachgutachten aus näher genannten Gründen kein Be weiswert zukomme und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 6-10 Ziff. 7.2.2).
F erner rechtfertige es sich, den Tabellenlohn um den maximalen Lei densabzug von 25 % zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 8.2.1). Bezüglich der Berech nung des Valideneinkommens seien die in den Jahren 2007 und 2008 getätigten Über stunden zu berücksichtigen und es sei auf das letzte Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Unterbrüche erzielte, abzustellen (S.
13 f. Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab geklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte im Guta chten vom 7. Januar 2013 ( Urk. 6 /59/2-9) zuhanden des Krankenversicherers als Diagnosen ein schweres Supraspinatus -Defizit bei Status nach misslungener Rotatorenmanschetten -Re konstruktion (S. 7 Ziff. 5). Dazu führte er aus, da es nicht möglich gewesen sei, die schwere Rotatorenmanschettenläsion durch einen ersten Rekonstruktionsver such in den Griff zu bekommen, sei eine beträchtliche Verbesserung auch durch grössere weitere chirurgische Eingriffe nicht zu erwarten (S. 8 Ziff. 7). Die bishe rige Tätigkeit als Kranführer komme aufgrund der Störung gar nicht mehr in Frage (S. 8 Ziff. 8). Eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe sei möglich, sicher zu 50 % . Je nach Erfolg und Symptomfreiheit könne eventuell eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Kranführer bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Nach stufenweiser Einar beitung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit möglicherweise jetzt schon gegeben (S. 8 Ziff. 10). Bei entsprechend einge schränkter Arbeitsbelastung kön ne mit einem langfristig gleich bleibenden Zu stand ohne weitere Verschlechterung gerechnet werden (S. 8 Ziff. 11). Es könne direkt mit 8.5 Stunden pro Tag angefangen werden. Gegebenenfalls sei bei Ein stiegsschwierigkeiten eine vorübergehende Reduktion angebracht (S. 8 Ziff. 13 lit. a). Unter Einbezug der ohnehin reduzierten Produktionsleistung einer le idens angepassten Tätigkeit soll e eine Leistung zu 100 % möglich sein, gegebenenfalls vorübergehend auch mit einer teilweisen Reduktion beim Einsti e g (S. 9 Ziff. 13 lit. b). Die Therapiemöglichkeiten seien, insbesondere im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit und mögliche Arbeitsleistung, weitgehend ausgeschöpft (S. 9 oben). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheuma tologie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszent rums D.___ vom 1 3. August 2013 ( Urk. 6/75) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - persistierende periarthropathische Schulterbeschwerden links, aktuell un ter dem klinischen Bild einer Frozen
shoulder - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotatoren manschettenrekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subsca pularis ) und Bicepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion am 2 5. März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis und Supraspinatus ), subacromiales
Debridement , an terolaterale
Acromioplastik und AC-Resektion links am 2 6. April 2013 Dazu führten die Gutachter aus, im Vordergrund stehe die eingeschränkte Beweg lichkeit des linken Schultergelenks mit Schmerzen (S. 40 oben). In guter Korrela tion mit der Aktenlage, insbesondere auch mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Januar 2013, müsse auch aus aktueller rheumatologischer Sicht eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kranführer vorläufig als nicht möglich be urteilt werden. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin, im Prinzip seit der ersten Schulteroperation am 2 5. März 2011, wobei anschliessend lediglich Arbeitsver suche durchgeführt worden seien, die aber missglückt seien (S. 40 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit, derzeit ohne Mithilfe des linken Armes, allenfalls intermittierend für leichte Haltefunktionen, bestehe dabei aus rein rheumatologi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jeglicher Tätigkeit, in der der Beschwerdeführer den linken Arm nicht gebrauchen müsse, bestehe auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellen Beschwerdesitu ation müsse jedoch mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf, respektive einem etwas verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden, so dass diesbezüglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % angenommen werden müsse. Diese Beurteilung gelte wohl ebenfalls seit der ersten Schulteroperation im März 2011 (S. 40 unten). Da abgesehen von der linken Schulter keine Beschwerden und keine relevanten pathologischen Befunde am Bewegungsapparat h ätt en gefunden werden können, könnten aus rein rheumatologischer Sicht auch keine zusätzlichen Einschränkun gen, seien diese qualitativ oder quantitativ, begründet werden (S. 41 oben). Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer - in guter Kor relation mit der Aktenlage - weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Kranführer zu attestieren sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde andauern und habe Gültigkeit seit der ersten Schulteroperation am 2 5. März 201 1. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen seit März 2011 eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 41 Mitte). 4. 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Universitätsklinik F.___ , nannte in seinem Austritts b ericht vom 2 0. Juni 2017 über die am 1 6. Juni 2017 erfolgte Schulteroperation ( Urk. 6/158 ) die folgenden Austrittsd iagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschettenruptur rechts ( Supraspinatus
transmural total und Subscapularis obere 3/4) - AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekonstruk tion ( Subscapularis 1 Arthrocare -Anker, Supraspinatus 2 Arthrocare -An ker), subacromiales
Débridement , anterolateralter
Acromioplastik , AC-Resektion links am 2 6. April 2013 bei/mit: - Status nach Rotatorenmanschetten -Re-Ruptur ( Supraspinatus ) links bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion , Bicepstenotomie der linken Schulter am 2 5. März 2011 - AC- Gelenksarthropathie links bei - Status nach AC-Gelenksresektion links vom März 2011 - Diskushernie C6/7 links mit sensomotorischem Defizit C7 links Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 2). 4.2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2018 ( Urk. 6/156) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2015 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.1), und nannte die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.5): - depressive Störung seit zirka 2013 - therapieresistentes cervicospondylogenes /- cephales Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - subtotale Ruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter seit No vember 2010 - Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter und AC-Gelenks - arthrose rechts seit 2014 - Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits - mediale Meniskusläsion des linken Knies nach Kniedistorsion am 6. Mai 2009 Er attestierte dem Beschwerdeführer seit 2 8. Oktober 2015 für die Tätigkeit als Kranführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der Ge samtsituation mit schweren körperlichen Einschränkungen und einer depressiven Störung erachte er das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben (S. 2 Ziff. 2.7). Eine Tätigkeit müsste als angelernte Hilfskraft vorgesehen werden , mit nur geringer Belastung der Arme bis maximal 5 kg (S. 2 Ziff. 3.5 ) . 4. 3
Dr. Z.___ , Dr. A.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) sowie Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , erstatteten am 1 9. De zember 2018 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Verlaufsgutachten ( Urk. 6/174). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten ( Urk. 6/176 ), ein psychiatrisches Teilgutachten ( Urk. 6/173 ), ein rheumatologisches Teilgutachten ( Urk. 6/175), ein allgemeininternistisches Teilgutachten ( Urk. 6/178) und ein neu rologisches Teilgutachten ( Urk. 6). Sie nannten die folgende n relevante n Diagno se n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. 4.2): - persistierende periarthropatische Schulterbeschwerden beidseits - Status nach diagnostischer Arthroskopie und arthroskopischer
Rotato renmanschetten-Rekonstruktion ( Supraspinatus , Infraspinatus und Subscapularis ) und Bizepstenotomie sowie AC-Gelenksresektion links am 2 5. März 2011 - Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Re-Rekon struktion ( Subscapularis und Supraspinatus ) , subacromialem
Débride ment , antero -lateraler Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links am 2 6. April 2013 - Status nach klinisch Frozen
shoulder links anlässlich der Erstbegutach tung am 3. Juli 2013 - Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer
Rotatorenman schetten-Rekonstruktion rechts ( Supraspinatus und Subscapularis ), Bi zepsrenotomie und Acromioplastik
anterior und lateral sowie AC-Gelenksresektion am 1 6. Juni 2017 - klinisch Schulterimpingement beidseits - klinisch AC-Gelenksirritation beidseits Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Dezember 2018 ( Urk. 6/173) wurde fest gehalten, dass insbesondere keine depressive Episode zu diagnostizieren sei, da keine Anhedonie , keine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden seien (S. 12 Ziff. 7.1). Bis anhin hätten nie ambulante oder stationäre psycholo gische, psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlungen stattgefun den, was ebenfalls die Absenz von psychopathologischen Befunden unterstreiche. Insgesamt sei nicht von einer Veränderung des psychopathologischen Befunds seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 auszugehen (S. 13 Ziff. 7.2). Aus rheumatologischer Sicht wurde im Teilgutachten vom 2 2. November 2018
( Urk. 6/175) aufgeführt, dass entsprechend dem klinischen Bild ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke bestünden.
Die nahezu unveränderte Muskeltrophik zeige dage gen, dass durchaus im Rahmen der eingeschränkten Beweglichkeit eine Funkti onsfähigkeit der Arme vorliegen müsse.
Entsprechend der Beurteilung, dass die Kreuzschmerzen überwiegend nicht-somatisch zu begründen seien, müssten dies bezüglich auch keine relevanten funktionellen Einschränkungen angegeben wer den . Insgesamt sei die beschriebene Bewegungseinschränkung vor allem auf Ge geninnervationen zurückzuführen (S. 14 Ziff. 7.2). Es bestünden ferner Inkonsis tenzen, insbesondere bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitzposition oder auch bezüglich der Angabe der kaum mehr ein setzbaren Arme bei fehlender Muskelatrophie (S. 14 Ziff. 7.5). Aus rein rheuma tologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gleichgeblieben (S. 16 Frage 2b). Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen gestellt ( Urk. 6/178). I m neurologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Im Vordergrund stünden beid seits die Schultergelenksschmerzen mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Diesbezüglich sei auf das rheumatologische Teilgutachten zu verweisen (S. 17 Ziff. 8). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass i n der bisherigen Täti g keit als Krankführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Es sei anzunehmen, dass dies andauernd der Fall sein werde (S. 10 Ziff. 4.7). In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne, be stehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten müsse wegen der Schmerzsitua tion eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden , was weiterhin seit der Erstbegutachtung gelte. Somit bestehe gesamtmedizinisch wie bereits 2013 eine Einschränkung in adaptierter Tätigkeit von 20 % (S. 11 Ziff. 4.8). 5. 5.1
Das D.___ -Verlaufsg utachten vom Dezember 2018 (vorstehend E. 4.3 ) erfüllt sämtliche Anforderu ngen an den Beweiswert medizinis cher Berichte im Sinne der Rechtsprechung ( vgl. vorstehend E. 1.6 ). Es beruht auf den notwendigen psychi atrischen, rheumatologischen, allgemeininternistischen und neurologischen Un tersuchungen , setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchti gung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . 5.2
Im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung (vgl. vorstehend E. 4.3 ) zeigten sich keinerlei Hinweise auf klinisch relevante Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 6/173 S. 10 oben). Das Ergebnis der auf der Ha milton-Depressions-Skala beruhenden Fremdbeurteilung lag unter dem Schwel lenwert für eine Depression (vgl. Urk. 6/173 S. 10 unten). Eine Reduktion des A ntriebs und der Interessen war nicht feststellbar. Überdies hatten nie ambulante oder stationäre psychologische, psychiatrische oder psychopharmakologische Be handlungen stat tgefunden, was die Absenz psychopathologischer Befunde zu sätzlich unterstreicht ( Urk. 6/173 S. 12 f.) . Ein e Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischen Gründen ist daher nicht ersichtlich . Diese Schlussfolge rungen wurden v om Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1). Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter persistierende periarthropa thische Schulterbeschwerden beidseits. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend beschriebenen Schulterbeschwerden ( Urk. 6/179 S. 7 Ziff. 3.1, S. 14
Ziff. 7.1) konnten klinisch ausgeprägte Funktionseinschränkungen im Sinne einer verminderten Beweglichkeit beider Schultergelenke festgestellt werden ( Urk. 6/174 S. 9 Ziff. 4.3).
Aufgrund der Schulterbeschwerden sei weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer ausgewiesen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die bezüglich der Schulterge lenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchge führt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschrän kung. Entsprechend der Begründung im Vorgutachten vom A ugust 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) müsse jedoch wegen der Schmerzsituation seit der Erstbegut achtung eine Leistungseinbusse von etwa 20 % angenommen werden. Das zu mutbare Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D.___ -Gutachten erscheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfas send dargelegt und schlüssig begründet . 5 .3
Der Beschwerdeführer machte insbesondere ge ltend, das D.___ -Verlaufsgut - achten beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen , noch hätten den Gutachter n die vollständigen Vorakten
- namentlich
nicht der Operationsbericht vom 1 6. Juni 2017 und die Arthro -MRI der beiden Schultern vom 2 2. März 2017
- vorgelegen ( Urk. 1 S. 8) . Die von den Gutachtern beigelegte Aktenzusammenfassung enthält sämtliche re levanten ärztliche n Untersuchungsberich te ( Urk. 6/176 ,
Urk. 6/177 ), insbesondere
der provisorische Austrittsbericht vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6/143/3-4 ; vgl. Urk. 6/176/4) sowie der in der Aktenbeilage als Bericht de s
F.___ s vom 2 0. Juni 2016 bezeichnete Austrittsbericht der Hospitalisation vom 1 6. Juni bi s 1 9. Juni 2017 (vorstehend E. 4.1 , Urk. 6/176/4 ) . Im Zusatz zur Aktenzusammenfassung ( Urk. 6/177) wurde ferner der Sprechstundenbericht vom 2 7. März 2017 über die am 2 2. März 2017 erfolgte Untersuchung ( Urk. 6/172/3-4) aufgelistet , welcher insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten Arthro -MR I d er beiden Schultern aufführt. So mit lagen den Gutachtern alle relevanten medizinischen Ak ten für eine fundierte Befunderhebung und Diagnostik vor . 5.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers äusserten sich Dr. C.___ und Dr. A.___
eingehend und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu den ge klagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule .
Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. C.___ waren klinisch deutliche Zeichen eines ver mehrten Schmerzgebarens mit 4 von 5 positiven Waddel -Zeichen , Inkonsistenzen bezüglich des Lasègue -Manövers und der unter Ablenkung möglichen Langsitz position sowie ausgeprägte
Gegeninnervationen
beobachtbar. In der klinischen Untersuchung fanden sich keine überzeugenden Hinweise auf ein Facettensyn drom oder auf diskogene Kreuzschmerze n, weshalb Dr. C.___ in na chvollziehba rer Weise von einer nicht-somatisch bedingten Ursache der Kreuzbeschwerden ausging ( Urk. 6/175 S. 13 unten).
Ferner wurden bezüglich der nicht als vorder gründig erscheinenden Kreuzschmerzen bisher auch keine Therapieversuche, ins besondere auch keine physiotherapeutischen Massnahmen, wahrgenommen ( Urk. 6/175 S. 4 unten) , was gegen eine starke Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde spricht . Dr. A.___ stellte klinisch keine Hinweise für eine cervikale
radikuläre Symptomatik insbesondere nicht der Nervenwurzel C6 und C7 fest.
Auch bezüglich der angegebenen Zervikalgie und L umbalgie bestanden keine Hinweise auf
eine lumbale radikuläre S ymptomatik
( Urk. 6/179 S . 16 oben) .
Die Gutachter äusserten sich demnach ausführlich und schlüssig zu den geklagten
cervicalen und lumbalen Beschwerden , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass den
durch sie gewürdigten unspezifischen Kreuzschmerzen und der klinisch fest gestellten Cervikalgie ohne Hinweise auf ei ne radikuläre Symptomatik keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurden . Die Diagnoseherleitung erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit den Diagnosen v on Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2 ) das Gutachten nicht zu entkräften vermag. Grundsätzlich ist es den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2018 vom 1 0. April 2019 E. 6.2.1).
An lässlich der Begutachtung fand eine eingehende klinische Untersuchung statt . Ge stützt hierauf und in Würdigung der Vorakten sowie aufgrund der diversen fest gestellten Inkonsistenzen kamen die Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass von weiteren bildgebenden Abklärungen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten wären. Gemäss Dr. C.___ sei entsprechend des Alters des Beschwerdeführers durchaus zu erwarten, dass bei radiologischen Abklärungen degenerative Verän derungen an der Wirbelsäule dargestellt würden. Diese seien jedoch mit dem kli nischen Kontext in Zusammenhang zu bringen, weshalb aus gutachterlicher Sicht diesbezüglich kein Handlungsbedarf bestehe ( Urk. 6/175 S. 14 Ziff. 7.2 ). Es ist daher nicht zu beanstanden , dass die Gutachter auf weitere bildgebenden Abklä rungen verzichteten. 5.5
Ferner ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit d urch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) zu erbli cken. Dieser führte aus, dass eine angepasste Tätigkeit auf Tischhöhe im Zeitpunkt der Begutachtung sicher zu 50 % möglich sei. Es könne sogar eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, möglicherweise bis zu 100 % . Überdies gab er an, dass nach stufenweiser Einarbeitung eine volle Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise bereits gegeben sei ( Urk. 6/59/2-9 S. 7 Ziff. 9-10). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ erweist sich daher als entbehrlich.
Bezüglich des Verlaufs ist anzumerken, dass die 20%ige Leistungseinschränkung gemäss Dr. C.___
seit der Erstbegutachtung durch das D.___ gelte ( Urk. 6/175 S. 15) . Aufgrund der neu aufgetretenen Besc hwerden habe sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers insgesamt verschlechtert (vgl. Urk. 6/175 S. 16), weshalb das Belastungsprofil diesbezüglich angepasst wurde. Das Hinzutreten der Beschwerden der rechten Schulter führte jedoch insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils. Eine über die Rekonvaleszenz nach der Operation hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch nicht durch die behandelnden Ärzte des Spital s
F.___ attestiert (vgl. Urk. 6/143) . 5.6
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchun gen , insbesondere der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine E FL (vgl. Urk. 1 S. 10) , wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils eine Leistungsein schränkung von 20 % ausgewiesen ist. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 6 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Kranführer respektive Bauarbeiter erwerbstätig wäre. Die Beschwe rdegegnerin stützte sich daher für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 69'225. --
pro Jahr verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Sep tember 2011, Urk. 6/14/1-7 Ziff. 2.10).
Der Beschwerdeführer wandte diesbezüg lich ein, er habe regelmässig Überstunden geleistet, weshalb auf das im Jahr 2008 erzielte Einkommen als Valideneinkommen abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13) . I st der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 3.1). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Validenein kommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Vo raussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2). Gemäss dem Auszug a us dem individuellen Konto (IK-A usz ug) vom 2 7. Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Überstunden im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 80'096. -- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 88'281. -- .
Für das vorhergehende Jahr 2006 ist ein Jahreseinkommen von Fr. 69'526. -- und für das Jahr 2005 lediglich ein Einkommen von Fr. 62'877. -- ausgewiesen ( Urk. 6/103) . Einzig in den Jahren 2007 und 2008 zeigt sich gegenüber den Vor jahren ein markanter Anstieg des Einkommens wegen aussergewöhnlich vieler Überstunden . Die krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2009 und 2010 waren jedoch nicht über einen so langen Zeitraum
( Urk. 6/14 S. 4 f. Ziff. 2.14) , als dass sie zu erklären vermöchten, weshalb 2009 im Vergleich nur sehr wenige u nd 2010 keine Überstunden geleistet wurden. Es fehlt daher an der erforderli chen Regelmässigkeit von in der Vergangenheit geleisteten Überstunden, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin und regelmässig Überstunden in diesem Aus mass geleistet worden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das im Arbeitgeberfragebogen festgehaltene Einkommen von Fr. 69'225. -- abgestellt hat. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung
- vom Indexstand (Männer) von 2'171 im Jahr 2011 auf den Indexstand von 2'188
im Jahr 2012 ( www.bsf.ad min.ch , Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valide neinkommen im Jahr 2012 von Fr. 69'767.--
resu ltiert ( Fr. 69’225.-- : 2'171 x 2'188 ). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zu mutbar (vorstehend E. 5.6 ), weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen wird, was einem von Männern im Jahr 2012 für Hilfsarbeiten durchschnitt lich erzielten Lohn von Fr. 5'210.-- entspricht. Daraus resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), aufgerechnet auf ein Jahr und bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'142.-- ( Fr. 5'210.-- x 12 :
40.0 x 41.7 : 100 x 80) 6.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm ein leidensbedingt er Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabelle nlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug nicht als angemessen .
Das zumutbare Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, die bezüglich der Schultergelenke unterhalb zirka 60 Grad Flexion/Elevation/Abduktion beidseits durchgeführt werden könne n, wobei eine 20%ige Leistungseinbusse aufgr und der Schmerzsituation angenommen wurde . Die verminderte Beweglichkeit beider Schultergelenke schränkt den Beschwerde führer nicht derart ein, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten im Be reich der Hilfsarbeitertätigkeit weiter eingegrenzt wird . Es ist auch unter Berück sichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Ferner kann das Erfordernis e ine r verstärkte n Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugs grund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters an betrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im einge schränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfä higkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 6.5
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'767.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 52'142.-- beträgt Fr. 17'625.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.2 ). 7.
Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi