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IV.2019.00633

Administrativgutachten zwar beweiskräftig, rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben der Indikatorenprüfung durch den Gutachter ergibt aber keine Erwerbsunfähigkeit aus rechtlicher, mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch; Abweisung. (BGE 9C_171/2020)

Zürich SozVersG · 2017-01-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war letztmals vom 1. Mai

2013 bis 31. Dezem ber 2015 bei der Y.___ AG als Verkäuferin erwerbs tätig gewesen (Urk. 6/14/1-5 Ziff. 2.1), als sie sich am 16. November 2015 unter Hin weisen auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 6/1 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk

6 /41 ) hielt

die Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

27. Januar 2017 (Urk. 6 /45/1-4) fest, dass keine Invalidität vorliege und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen . Das hiesige Gericht hob in Gutheissung der am 2 1. Febru ar 2017 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/46) mit Entscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) die Verfügung vom 2 7. Jan u ar 2017 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sach verhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versi cherten an die IV-Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 1. März 2018 ( Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gut ach ten vom 1 1. April 2019; Urk. 6/75/1-21) und neuropsychologisch (Gutachten vom 8. Februar 2019; Urk. 6/75/22-34) begutachten und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78, Urk. 6/79 und Urk. 6/85 ) mit Verfü gung vom 9. August 2019 (Urk. 6/87 = Urk. 2) erneut einen Leistungsa nspruch der Versi cher ten (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzu spre chen (S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3) . 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) . 1.7

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation (zu diesem Begriff Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121) oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreff ende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1). In einem solchen Fall, das heisst bei Vorliegen von Aus schlussgründen, erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse Verdeutlichung hinausgeht, das heisst aggra va torische Züge aufweist, darf bei der Beurteilung der Auswirkungen einer psy chischen Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und auf tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6.2.2). 1.8

Gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall ge mäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Ge sicht s punkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbe achtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Ein flüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 2 2. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1).

Es soll indes keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3 und 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3; BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.9

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1) . 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund des eingeholten bidisziplinären Gutach tens davon auszugehen sei, dass die aktuellen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die Erkrankung und den Verlust ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht worden seien, und dass eine von psychosozialen Faktoren losgelöste Erkrankung nicht festgestellt worden sei, weshalb eine rentenbegründende, langdauernde gesundheitliche Einschränkung nicht ausgewiesen sei (S. 2 ; vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass die durch den G utachter atte stierte Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich relevant sei ( Urk. 1 S. 13) , und dass ge stellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leis tungsbegründend sei (S. 14). Obwohl psychosoziale Faktoren ursprünglich als Aus löser zu der seit mehr als vier Jahren nie vollständig remittier t en depressiven Störung beigetraten hätten, müsse gegenw ärtig von einer chronifizierten und von den auslösenden Faktoren verselbständigten depressiven Erkrankung ausge gang en werden (S. 19). Indem die psychosozialen Faktoren einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten, wirkten sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend aus (S. 20). Es sei daher auf da s eingeholte Administrativgutachten abzustellen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 2 f. ).

3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom

4. Dezember 2015 (Urk. 6 /19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 21. Septem ber bis 15. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. September bis 29. November 2015 und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeitspensum für realistisch erachteten (S. 2).

Mit Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 6/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. September 2015 bis 29. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 31. März 2016 eine solche von 70 % (Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 6/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 (Ziff. 1.3) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis - psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittel gra digen depressiven Episode von ihrem Hausarzt zur stationären Behandlung zuge wiesen worden sei. Im Einzelgespräch sei der Fokus auf die aktuelle Belas tungs situation im Sinne einer schweren Erkrankung ihres Ehegatten gelegt worden (Ziff. 1.4) . Sie attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Stellungnahme vom 21. Januar

2016 (Urk. 6/30/38-39), dass er die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 untersucht habe, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem reaktiven Geschehen im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes leide (S. 1), wobei Anpassungsstö rung en prinzipiell als überwindbar gälten und versicherungs medizinisch-nor ma tiv im Zeitverlauf nicht für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifi zierten. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei für weitere 1-2 Monate von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit, danach für weitere 1-2 Monate von einer Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % und anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 3.5

Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 6/37/8-9) aus, dass eine neuropsycho lo gische, normativ-kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de füh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2). 3.6

Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März

2017 (Urk. 6/52/20-23) die folgenden Diagnosen (S. 2): - rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teil remittiert - Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Epi sode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depres sion erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor unge fähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Ar beits unfähigkeit von 100 %. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2). Mit Bericht vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 6/66) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, insbesondere die bisherige Tätigkeit im Verkauf, nicht mehr zumutbar sei . Es sei ihr indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % bis 80 % zuzumuten (S. 1) . Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depression und anschliessend zusätzlich an Krebs

er krankt sei, sei sie im Jahre 2015 ambulant psychotherapeutisch behandelt worden . Anschliessend sei sie in der Klinik A.___ und in der Klinik Z.___ stationär psychiatrisch behandelt worden. Auf Grund der äusseren Belastungen durch die Erkrankung ihres Ehegatten sei es indes nur punktuell zu anhaltenden gesundheitlichen V erbesserungen gekommen. Nach dem Tod ihr es Ehegatte n Ende des Jahres 2017 sei sie umgezogen und habe eine Tätigkeit als Assistentin des Leiters einer Garage in einem teilzeitlichen Umfang aufgenommen. Ihr Ge sundheitszustand habe sich in den letzten Monat en weitgehend stabilisieren können. Ob und wann sich die Belastbarkeit auf das Niveau , wie es vor ihrer Erkran kung bestanden habe, zurückentwickeln werde, sei gegenwärtig noch nicht abzuschätzen (S. 2). 3.7

Dr. E.___ , Neuropsychologin, erwähnte in ihrem neuropsy cholo gi sc hen Gutachten vom 8. Februar 2018 ( Urk. 6/75/22-34), dass die neuropsycho logische Exploration der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 weitgehend reguläre kognitive Teilresultate ergeben habe, jedoch isoliert unterdurch schnitt liche Ergebnisse hinsichtlich der geteilten Aufmerksamkeit, der verbalen Merk spanne sowie der kurz- und langfristigen Abrufleistung der weit unterdurch schnittlich erworbenen nonverbalen Informationen ergeben habe. Bei der be steh enden maximal leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung handl e es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kognitive Residuen im Rahmen einer depressiven Restsymptomatik. Bei Tätigkeiten mit durchschnittlichen An for derungen an die Kognitionen könne es zu leichten Einschränkungen kommen (S. 9). Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 30 % auszugehen, wobei die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft durch Dr . F.___ in dessen psychiatrischem Gutachten zu beurteilen sei (S. 10). 3.8

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Gutachten vom 1 1. April 2019 ( Urk. 6/75/1-21), dass die Erkenntnisse aus der neuro psycho logischen Untersuchung durch Dr. E.___

vom 8. Februar 2018 nach einem entsprechenden Konsensgespräch in sein Hauptgutachten integriert worden seien (S. 4 oben ). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem schlechter gewordenen Gedächtnis sowie unter einer Konzentrationsstörung leide, weshalb in der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte bis mittelstark ausge präg te kognitive Störung o bjektiviert worden sei . Zudem leide sie unter einer schnelle n Erschöpfung mit Antriebsmangel sowie mit Hypersensitivität auf äussere Reize und unter wiederkehrenden niedergeschlagene n Phasen mit einem Gefühl von Einsamkeit. Diese Symptome entsprächen einem leichten depressiven Syndrom (S. 14 Mitte Ziff. 6.1 ) .

Unter Berücksichtigung der anamnestischen Daten und der Anamnese während der aktuellen U ntersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugeben, dass in der Zeit zwischen 2015 und 2017 eine relevante depressive Symptomatik bestanden habe (S. 15 unten ), wobei diese mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf schwere psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzu führen gewesen sei . Die Beschwerdeführerin habe die schwere und schliesslich zum Tode führende Krebserkrankung ihres Ehegatten psychisch verkraften müssen . Gl eichzeitig sei es auch zu einer hohen körperlichen Belastung durch die Pflege des Ehe gatten sowie durch mehrere Umzüge gekommen . Bei dieser depressive n Symptomatik habe es sich um eine Erschöpfungsreaktion (Burn out-Syndrom) gehandelt . Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Oktober 2017 habe sich die Beschwerdeführerin als schnell erschöpft, überreizt, hypersensitiv und schnell gereizt erlebt, weshalb insgesamt in objektiver Hinsicht eher von einem gereizt en und vorwurfsvollen Beschwerdeb ild als von ein em schweren depressiven Syn drom mit klassischer Symptomatik auszugehen sei . Bei der seither weiterbe steh enden depressive n Restsymptomatik beziehungsweise nach einer Teilremission der depressiven Symptomatik handle es sich mit überw i egender Wahrschein lich keit um eine Anpassungsstörung mit längerdauernde r depressive r Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung durch die Erkrankung und den Tod des Ehegatten ( ICD-10 F43.21; S. 16).

Die Beschwerdeführerin, welche über Kompetenzen verfüge, und sich durch ein Engage ment zur Erbringung eines leistungskräftigen Einsatz es auszeichne, weise gute Ressourcen auf , um die Funktions- und Fähigkeitsstörungen zu überwinden. Ungünstig wirke sich aus, dass es durch den Verlust ihres Ehegatten zu einer gewissen Vereinsamung gekommen sei, dass sie nur eingeschränkte Kontakte zu ihren Fam i lienangehörigen unterhalte, und dass sie über einen nur sehr kleinen Freundeskreis verfüge. Im gesamten Verlauf der depressiven Symptomatik seit de m Jahre 2015 seien starke psychosoziale Faktoren an der Ausprägung der Symp to matik beteiligt gewesen . Nach dem Verlauf und dem in der Aktenlage beschrie benen Symptomprofil sei es unwahrscheinlich, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von den äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung hand l e (S. 18). Auch bei den bestehenden kognitiven Störungen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um depressions assoziiert e Störungen (S. 17).

Die Ausübung der gegenwärtigen Tätigkeit in der Administration einer Auto garage sei der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die angestammte Tätigkeit im Verkauf und Service in einer Confiserie wegen belastender Kundenkontakte in zeitlicher Hinsicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % zuzu muten. Zusätzlich bestehe auf Grund des leichten bis mittelschweren kognitiven Syndroms eine Leistungseinschränkung im Umfang von 30 % . Insgesamt sei davon auszugehen, dass ab Beginn des Jahres 2018 in Bezug auf die Tä tigkeit in der Administration einer Autogarage

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

bestan den habe. Vor diesem Zeitpunkt habe eine stärkere Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden, da im Zeitraum von 2015 bis 2017 stärkere externe Be las tungsfaktoren wirksam gewesen seien , und da die depressive Symptomatik während dieser Zeit stärker ausgeprägt gewesen sei. Die Ausübung optimal angepasster Tätigkeiten, bei welcher es sich um nicht sozial fordernde Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen , die in einem kleinen Team oder überwiegend alleine

ausgeführt werden könn t en, handle , sei der Beschwerdeführerin in zeit licher Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 %

bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Grund kognitiver

Einschränkungen im Umfang von 30 %

zuzumuten (S. 19). Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher die Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von circa

60 % zuzumuten (S. 20). 3.9

Dr. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2017 ( Urk. 6/77/3-5) aus, dass Dr . F.___

in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019

eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion nach Beginn einer schwere n Erkrankung des Ehegatten im Jahre 2015 und nach dessen Versterben im Jahre 2017 sowie eine l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen einer depres siven Restsymptomatik diagnostiziert habe ( Urk. 6/77/3 ) . Aktuell sowie kurz- bis mittelfristig bestehe auf G rund kognitiver Einschränkungen

eine Arbeits unfähig keit im ersten Arbeitsmarkt

im Umfang von 50 % . Unter Fortführung einer integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sei der Verlauf nach einem Jahr bis zwei Jahren neu zu beurteilen . Auf das Gutachten von Dr .

F.___ könne vollumfänglich abgestellt werden ( Urk. 6/77/5 oben) . 4. 4.1

Vorliegend gilt es in Bezug auf die erwähnten Akten zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 2 1. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00237; Urk. 6/58) erwog, dass die bis zum Erlass der Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 6/45/1-4) beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungs faktoren beziehungsweise eine multifaktorielle Belas tungs situation oder einen psycho so zialen Summationseffekt festgestellt hätten , und dass sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte, abgesehen von Dr. B.___ , welcher eine An passungsstörung diagnostiziert habe , davon aus ge gangen seien , dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgra digen depres si ven Episode oder unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung gelitten habe . Das hiesige Gericht erwog sodann , dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit beteiligt gewesen seien, dass den vorhandenen medizinischen Akten indes nicht zu entnehmen sei , dass

die erhobenen psychi atri schen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleich sam in ihnen aufgingen (E. 3.4) .

Da auf Grund der medizinischen Aktenlage zudem nicht von einer lediglich leicht gradigen depressiven Störung ohne Chronifi zie rung und ohne Komorbiditäten auszugehen sei , könne von einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden (E. 3.5). 4.2

In diagnostischer Hinsicht ging Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerde führerin unter einer rezidivierende n depressive n Episode mittelgradiger Ausprä gung, zurzeit teil remittiert , sowie unter einem Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren gelitten habe. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche bereits im Jahre 2011 unter einer de pressiven Epi sode gelitten

hätte , auf Grund der Krebserkrankung ihres Ehegatte n ab dem Jahre 2015 wegen einer depressiven Störung psychotherapeutisch behan delt worden sei . Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Jahre 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres 2018 stabilisiert (vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 ( vor stehend E.

3.8 ) die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und 2017 nicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung , sondern unter eine r relevante n depressive n Symptomatik gelitten habe, welche durch schwere psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht worden sei. Dabei handle es sich in diagnostischer Hinsicht um eine Anpassungsstörung mit längerer de pressive r Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung infolge der Krebse rkrankung und des Tod es

ihres Ehegatten . Die Krebserkrankung und der Tod ihres Ehegatten hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Er schöpfung sreaktion beziehungsweise einem Burnout-Syndrom

geführt . Nach dem Tod ihres Ehegatten im Oktober 2017 sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik gekommen, wobei die verbleibende depressive Restsymptomatik einem leichten depressiven Syndrom entspreche. D ie festgestellten kognitiven Störungen seien depressionsassoziiert. 4.3

Während Dr. D.___

in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 ( vorstehend E. 3.6 ) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakte im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei, vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit ,

Pausen einzuhalten, noch im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei. 4.4

In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass die Beschwer deführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik litt, und dass diese Symptomatik ursprünglich durch die Erkrankung und das Versterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde. An schliessend litt die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungsweise unter einer depressi ve n Restsymptomatik im Sinne eines leichten depressiven Syndrom s

sowie unter depressionsassoziiert e n kognitiven Störungen . Insgesamt ist vorliegend indes da von auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich an der Ent stehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mitbeteiligt waren . Da sodann - insbesondere im Zeitraum von 2015 bis 2017 - nicht ausschliesslich von einer lediglich leicht gradigen depressiven Symptomatik auszugehen ist , kann von einem strukturier t en Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden. 5. 5.1

Das Gutachten von Dr . F.___ vom 1 1. April 2019 (vorstehend E 3.8 .) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.10 ). Denn der Gutachter, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbe einträchtigung der

Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung verfügt, hatte Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzte sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete

seine Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass Dr . F.___

in seinem Gut achten davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebser krankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symp to matik litt, und dass diese Symptomatik durch die Erkrankung und das Ver sterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht be ziehungsweise ausgelöst wurde, und dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungs wei se lediglich noch unter einer einem leichten depressiven Syndrom entspre chen den depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kognitiven Stö rungen litt . 5 .2

Obwohl Dr . F.___ in seinem Gutachten eine gewisse Aggravationstendenz fest stellte und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75/1-21 S. 18), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitun g und -verdeutlichung hinausgehendes , die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes

aggravatorisches V erhalten schliessen. Aus schluss gründe (vgl. vorstehend E. 1.7 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen.

Dr . F.___ hat sich in seinem Gutachten indes bei der Beantwortung der Fragen gemäss dem Fragen katalog der Beschwerdegegnerin damit befasst . Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 (vorstehend E.

3.8) sodann die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

5.4

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen , ob sich der Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert e , und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte

Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

Die gutachterlichen Feststellungen von Dr . F.___

stellen eine genügende Grundlage dar , um diese Prüfung vorzuneh men (Urteil e des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2). 6. 6.1

Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin . Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3) . 6.1.1

Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres ver stor benen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer rele vanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik, anschliess end ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Sympto matik beziehungsweise unter einer einem leichten depressiven Syndrom ent spre chen de n depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kog ni tiven Stö rungen litt . Der Gutachter ging sodann davon aus, dass diese Sympto matik durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde , und dass die relevante depre ssive Symptomatik, welche in der Zeit von 2015 bis 2017 bestanden habe , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine schwere psy chosoziale Belastungssituation zurückzuführen gewesen sei , und dass es unwahr scheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle ( Urk. 6/75 /1-21 S.

1 8) . Der Gutachter ging daher davon aus, dass die psycho so zialen Belastungsfaktoren die depressive Symptomatik in dieser Zeit deutlich über lagerten. Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen ist daher davon aus zugehen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht um ein verselbstständigtes psychisches Leiden handelt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt , spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist daher von einer eher geringen Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen. 6.1.2

In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psycho the ra peutisch behandelt werde, und dass durch medizinische Massnahmen die Arbeits fähigkeit nicht wes entlich verbessert werden könne ( Urk. 6/75 /1-21 S. 20), wobei davon auszugehen sei, dass mit einem zunehmenden Abstand vom Tod ihres Ehegatten auch mit einer weiteren Remission der depressiven Restsymptomatik und der depressionsassoziierten kognitiven Störungen zu rechnen sei ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Eine Behandlungsresistenz stellte der Gutachter nicht fest. 6.1.3

In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» kam der Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in über Kompetenzen verfüge und sich durch ein Engagement zur Erbringung eines leistungskräftigen (beruflichen) Einsatzes auszeichne, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über gute Res sourcen verfüge. Ungünstig wirkten sich indes die Vereinsamung durch den Ver lust des Ehegatten, die sehr eingeschränkten Kontakte zu Familienangehörigen und ein kleiner Freundeskreis aus ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18). 6.2

Betreffend die Kategorie «Konsistenz» stellte Dr . F.___

zwar eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen fest ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17 Ziff. 7.3) . Dies vermag jedoch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, zur Arbeit gehen am Vormittag, Erledigen des Haushalts, Betreiben von Yoga, Spaziergängen und Terminerle di gungen am Nachmittag. Sie koche gerne und nehme das selbstgekochte Abend essen ein. Sie reise gerne und sei im März in Thailand gewesen, wobei dies anstrengend gewesen sei ( Urk. 6/75 S. 12 Mitte). Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen . So ist – angesichts der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen beispielsweise die nachmittägliche Haushaltserledigung nebst Yoga, Spaziergängen und Termin erledigungen möglich sein soll, eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang jedoch nicht. Dies betrifft auch den Ferienaufenthalt im Ausland, zumal das Empfinden, wonach dieser anstrengend gewesen sei, nicht ohne Weiteres auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lässt.

Hinsichtlich des Indikators « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck »

hielt der Gutachter fest, dass während des Zeitraums, als die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten Depressions symptomen gelitten habe, unverständlicherweise keine Änderung des verabreichten Medikaments versucht worden sei. Gegenwärtig sei indes ein zeit nahes Absetzen des Antidepressivums gerechtfertigt ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Der Gutachter stellte a nlässlich der gutachterlichen Untersuchung sodann eine Aggravationstendenz fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die noch vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18). 7. 7.1

Dr . F.___ ging bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, vor allem durch depressionsassoziierte kognitive Defizite im Umfang von 40 % beein trächtigt werde. Die Beurteilung durch Dr . F.___ , welcher einerseits davon ausging, dass e s unwahrscheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle , welcher damit ein verselbstständigtes psychisches Leiden aus schloss, und welcher andererseits dennoch eine Arbeitsunfähigkeit in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 40 % feststellte , vermag indes nicht zu überzeugen . Denn es ist davon auszugehen, dass Dr . F.___

offen sichtlich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausklammerte. Insgesamt vermag d er Gutachter nicht aufzuzeigen , weshalb trotz einer eher ge ringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome und

trotz guter Ressourcen funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren sollten , welche

s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten auswirken ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten durch Dr . F.___

kann daher aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies schliesst nicht au s, dass das Gutachten von Dr . F.___ , welches insgesamt ein stimmiges Gesamt bild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt , und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist . Im Rahmen der Beweis würdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatoren prü fung

durch den Gutachter

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben je doch , dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5). 7.2

Nach Gesagtem gelingt es der Beschwerdeführer in trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig a b klärte,

bleibt die Arbeits fähigkeit vorliegend vage und unbestimmt . Der Beweis für die An spruchs grundlage wurde daher nicht geleistet und ist nicht zu erbringen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwer deführerin aus (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 7.3

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bun desgerichts 9C_155 /2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4) und einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

Demzufolge ist die Be schwer de ist abzu weisen. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3) .

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) .

E. 1.7 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen.

Dr . F.___ hat sich in seinem Gutachten indes bei der Beantwortung der Fragen gemäss dem Fragen katalog der Beschwerdegegnerin damit befasst . Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 (vorstehend E.

3.8) sodann die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

5.4

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen , ob sich der Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert e , und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte

Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

Die gutachterlichen Feststellungen von Dr . F.___

stellen eine genügende Grundlage dar , um diese Prüfung vorzuneh men (Urteil e des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2). 6.

E. 1.8 Gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall ge mäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art.

E. 1.9 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1) .

E. 1.10 ). Denn der Gutachter, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbe einträchtigung der

Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung verfügt, hatte Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzte sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete

seine Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass Dr . F.___

in seinem Gut achten davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebser krankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symp to matik litt, und dass diese Symptomatik durch die Erkrankung und das Ver sterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht be ziehungsweise ausgelöst wurde, und dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungs wei se lediglich noch unter einer einem leichten depressiven Syndrom entspre chen den depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kognitiven Stö rungen litt . 5 .2

Obwohl Dr . F.___ in seinem Gutachten eine gewisse Aggravationstendenz fest stellte und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75/1-21 S. 18), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitun g und -verdeutlichung hinausgehendes , die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes

aggravatorisches V erhalten schliessen. Aus schluss gründe (vgl. vorstehend E.

E. 6 /45/1-4) fest, dass keine Invalidität vorliege und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen . Das hiesige Gericht hob in Gutheissung der am 2 1. Febru ar 2017 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/46) mit Entscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) die Verfügung vom 2 7. Jan u ar 2017 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sach verhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versi cherten an die IV-Stelle zurück.

E. 6.1 Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin . Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3) .

E. 6.1.1 Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres ver stor benen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer rele vanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik, anschliess end ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Sympto matik beziehungsweise unter einer einem leichten depressiven Syndrom ent spre chen de n depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kog ni tiven Stö rungen litt . Der Gutachter ging sodann davon aus, dass diese Sympto matik durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde , und dass die relevante depre ssive Symptomatik, welche in der Zeit von 2015 bis 2017 bestanden habe , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine schwere psy chosoziale Belastungssituation zurückzuführen gewesen sei , und dass es unwahr scheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle ( Urk. 6/75 /1-21 S.

1 8) . Der Gutachter ging daher davon aus, dass die psycho so zialen Belastungsfaktoren die depressive Symptomatik in dieser Zeit deutlich über lagerten. Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen ist daher davon aus zugehen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht um ein verselbstständigtes psychisches Leiden handelt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt , spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist daher von einer eher geringen Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen.

E. 6.1.2 In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psycho the ra peutisch behandelt werde, und dass durch medizinische Massnahmen die Arbeits fähigkeit nicht wes entlich verbessert werden könne ( Urk. 6/75 /1-21 S. 20), wobei davon auszugehen sei, dass mit einem zunehmenden Abstand vom Tod ihres Ehegatten auch mit einer weiteren Remission der depressiven Restsymptomatik und der depressionsassoziierten kognitiven Störungen zu rechnen sei ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Eine Behandlungsresistenz stellte der Gutachter nicht fest.

E. 6.1.3 In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» kam der Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in über Kompetenzen verfüge und sich durch ein Engagement zur Erbringung eines leistungskräftigen (beruflichen) Einsatzes auszeichne, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über gute Res sourcen verfüge. Ungünstig wirkten sich indes die Vereinsamung durch den Ver lust des Ehegatten, die sehr eingeschränkten Kontakte zu Familienangehörigen und ein kleiner Freundeskreis aus ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18).

E. 6.2 Betreffend die Kategorie «Konsistenz» stellte Dr . F.___

zwar eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen fest ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17 Ziff. 7.3) . Dies vermag jedoch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, zur Arbeit gehen am Vormittag, Erledigen des Haushalts, Betreiben von Yoga, Spaziergängen und Terminerle di gungen am Nachmittag. Sie koche gerne und nehme das selbstgekochte Abend essen ein. Sie reise gerne und sei im März in Thailand gewesen, wobei dies anstrengend gewesen sei ( Urk. 6/75 S. 12 Mitte). Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen . So ist – angesichts der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen beispielsweise die nachmittägliche Haushaltserledigung nebst Yoga, Spaziergängen und Termin erledigungen möglich sein soll, eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang jedoch nicht. Dies betrifft auch den Ferienaufenthalt im Ausland, zumal das Empfinden, wonach dieser anstrengend gewesen sei, nicht ohne Weiteres auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lässt.

Hinsichtlich des Indikators « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck »

hielt der Gutachter fest, dass während des Zeitraums, als die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten Depressions symptomen gelitten habe, unverständlicherweise keine Änderung des verabreichten Medikaments versucht worden sei. Gegenwärtig sei indes ein zeit nahes Absetzen des Antidepressivums gerechtfertigt ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Der Gutachter stellte a nlässlich der gutachterlichen Untersuchung sodann eine Aggravationstendenz fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die noch vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18).

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Ge sicht s punkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbe achtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Ein flüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 2 2. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1).

Es soll indes keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3 und 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3; BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 7.1 Dr . F.___ ging bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, vor allem durch depressionsassoziierte kognitive Defizite im Umfang von 40 % beein trächtigt werde. Die Beurteilung durch Dr . F.___ , welcher einerseits davon ausging, dass e s unwahrscheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle , welcher damit ein verselbstständigtes psychisches Leiden aus schloss, und welcher andererseits dennoch eine Arbeitsunfähigkeit in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 40 % feststellte , vermag indes nicht zu überzeugen . Denn es ist davon auszugehen, dass Dr . F.___

offen sichtlich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausklammerte. Insgesamt vermag d er Gutachter nicht aufzuzeigen , weshalb trotz einer eher ge ringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome und

trotz guter Ressourcen funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren sollten , welche

s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten auswirken ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten durch Dr . F.___

kann daher aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies schliesst nicht au s, dass das Gutachten von Dr . F.___ , welches insgesamt ein stimmiges Gesamt bild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt , und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist . Im Rahmen der Beweis würdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatoren prü fung

durch den Gutachter

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben je doch , dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5).

E. 7.2 Nach Gesagtem gelingt es der Beschwerdeführer in trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig a b klärte,

bleibt die Arbeits fähigkeit vorliegend vage und unbestimmt . Der Beweis für die An spruchs grundlage wurde daher nicht geleistet und ist nicht zu erbringen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwer deführerin aus (vgl. vorstehend E.

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bun desgerichts 9C_155 /2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4) und einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

Demzufolge ist die Be schwer de ist abzu weisen.

E. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00633

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war letztmals vom 1. Mai

2013 bis 31. Dezem ber 2015 bei der Y.___ AG als Verkäuferin erwerbs tätig gewesen (Urk. 6/14/1-5 Ziff. 2.1), als sie sich am 16. November 2015 unter Hin weisen auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 6/1 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk

6 /41 ) hielt

die Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

27. Januar 2017 (Urk. 6 /45/1-4) fest, dass keine Invalidität vorliege und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen . Das hiesige Gericht hob in Gutheissung der am 2 1. Febru ar 2017 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/46) mit Entscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) die Verfügung vom 2 7. Jan u ar 2017 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sach verhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versi cherten an die IV-Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 1. März 2018 ( Urk. 6/58; Prozess Nr. IV.2017.00237) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gut ach ten vom 1 1. April 2019; Urk. 6/75/1-21) und neuropsychologisch (Gutachten vom 8. Februar 2019; Urk. 6/75/22-34) begutachten und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78, Urk. 6/79 und Urk. 6/85 ) mit Verfü gung vom 9. August 2019 (Urk. 6/87 = Urk. 2) erneut einen Leistungsa nspruch der Versi cher ten (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzu spre chen (S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3) . 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4) . 1.7

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation (zu diesem Begriff Urteil 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121) oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreff ende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4.1). In einem solchen Fall, das heisst bei Vorliegen von Aus schlussgründen, erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse Verdeutlichung hinausgeht, das heisst aggra va torische Züge aufweist, darf bei der Beurteilung der Auswirkungen einer psy chischen Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und auf tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6.2.2). 1.8

Gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall ge mäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Ge sicht s punkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbe achtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Ein flüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 2 2. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1).

Es soll indes keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3 und 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.3; BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.9

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1) . 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2019 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund des eingeholten bidisziplinären Gutach tens davon auszugehen sei, dass die aktuellen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die Erkrankung und den Verlust ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht worden seien, und dass eine von psychosozialen Faktoren losgelöste Erkrankung nicht festgestellt worden sei, weshalb eine rentenbegründende, langdauernde gesundheitliche Einschränkung nicht ausgewiesen sei (S. 2 ; vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass die durch den G utachter atte stierte Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich relevant sei ( Urk. 1 S. 13) , und dass ge stellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leis tungsbegründend sei (S. 14). Obwohl psychosoziale Faktoren ursprünglich als Aus löser zu der seit mehr als vier Jahren nie vollständig remittier t en depressiven Störung beigetraten hätten, müsse gegenw ärtig von einer chronifizierten und von den auslösenden Faktoren verselbständigten depressiven Erkrankung ausge gang en werden (S. 19). Indem die psychosozialen Faktoren einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten, wirkten sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend aus (S. 20). Es sei daher auf da s eingeholte Administrativgutachten abzustellen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 2 f. ).

3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom

4. Dezember 2015 (Urk. 6 /19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 21. Septem ber bis 15. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. September bis 29. November 2015 und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeitspensum für realistisch erachteten (S. 2).

Mit Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 6/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. September 2015 bis 29. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 31. März 2016 eine solche von 70 % (Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 6/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 (Ziff. 1.3) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis - psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittel gra digen depressiven Episode von ihrem Hausarzt zur stationären Behandlung zuge wiesen worden sei. Im Einzelgespräch sei der Fokus auf die aktuelle Belas tungs situation im Sinne einer schweren Erkrankung ihres Ehegatten gelegt worden (Ziff. 1.4) . Sie attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9. Juli bis 20. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Stellungnahme vom 21. Januar

2016 (Urk. 6/30/38-39), dass er die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 untersucht habe, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem reaktiven Geschehen im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes leide (S. 1), wobei Anpassungsstö rung en prinzipiell als überwindbar gälten und versicherungs medizinisch-nor ma tiv im Zeitverlauf nicht für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifi zierten. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei für weitere 1-2 Monate von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit, danach für weitere 1-2 Monate von einer Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % und anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 3.5

Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 6/37/8-9) aus, dass eine neuropsycho lo gische, normativ-kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de füh rerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2). 3.6

Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März

2017 (Urk. 6/52/20-23) die folgenden Diagnosen (S. 2): - rezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teil remittiert - Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Epi sode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depres sion erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor unge fähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Ar beits unfähigkeit von 100 %. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2). Mit Bericht vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 6/66) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, insbesondere die bisherige Tätigkeit im Verkauf, nicht mehr zumutbar sei . Es sei ihr indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % bis 80 % zuzumuten (S. 1) . Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depression und anschliessend zusätzlich an Krebs

er krankt sei, sei sie im Jahre 2015 ambulant psychotherapeutisch behandelt worden . Anschliessend sei sie in der Klinik A.___ und in der Klinik Z.___ stationär psychiatrisch behandelt worden. Auf Grund der äusseren Belastungen durch die Erkrankung ihres Ehegatten sei es indes nur punktuell zu anhaltenden gesundheitlichen V erbesserungen gekommen. Nach dem Tod ihr es Ehegatte n Ende des Jahres 2017 sei sie umgezogen und habe eine Tätigkeit als Assistentin des Leiters einer Garage in einem teilzeitlichen Umfang aufgenommen. Ihr Ge sundheitszustand habe sich in den letzten Monat en weitgehend stabilisieren können. Ob und wann sich die Belastbarkeit auf das Niveau , wie es vor ihrer Erkran kung bestanden habe, zurückentwickeln werde, sei gegenwärtig noch nicht abzuschätzen (S. 2). 3.7

Dr. E.___ , Neuropsychologin, erwähnte in ihrem neuropsy cholo gi sc hen Gutachten vom 8. Februar 2018 ( Urk. 6/75/22-34), dass die neuropsycho logische Exploration der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 weitgehend reguläre kognitive Teilresultate ergeben habe, jedoch isoliert unterdurch schnitt liche Ergebnisse hinsichtlich der geteilten Aufmerksamkeit, der verbalen Merk spanne sowie der kurz- und langfristigen Abrufleistung der weit unterdurch schnittlich erworbenen nonverbalen Informationen ergeben habe. Bei der be steh enden maximal leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung handl e es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kognitive Residuen im Rahmen einer depressiven Restsymptomatik. Bei Tätigkeiten mit durchschnittlichen An for derungen an die Kognitionen könne es zu leichten Einschränkungen kommen (S. 9). Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 30 % auszugehen, wobei die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft durch Dr . F.___ in dessen psychiatrischem Gutachten zu beurteilen sei (S. 10). 3.8

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Gutachten vom 1 1. April 2019 ( Urk. 6/75/1-21), dass die Erkenntnisse aus der neuro psycho logischen Untersuchung durch Dr. E.___

vom 8. Februar 2018 nach einem entsprechenden Konsensgespräch in sein Hauptgutachten integriert worden seien (S. 4 oben ). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem schlechter gewordenen Gedächtnis sowie unter einer Konzentrationsstörung leide, weshalb in der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte bis mittelstark ausge präg te kognitive Störung o bjektiviert worden sei . Zudem leide sie unter einer schnelle n Erschöpfung mit Antriebsmangel sowie mit Hypersensitivität auf äussere Reize und unter wiederkehrenden niedergeschlagene n Phasen mit einem Gefühl von Einsamkeit. Diese Symptome entsprächen einem leichten depressiven Syndrom (S. 14 Mitte Ziff. 6.1 ) .

Unter Berücksichtigung der anamnestischen Daten und der Anamnese während der aktuellen U ntersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugeben, dass in der Zeit zwischen 2015 und 2017 eine relevante depressive Symptomatik bestanden habe (S. 15 unten ), wobei diese mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf schwere psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzu führen gewesen sei . Die Beschwerdeführerin habe die schwere und schliesslich zum Tode führende Krebserkrankung ihres Ehegatten psychisch verkraften müssen . Gl eichzeitig sei es auch zu einer hohen körperlichen Belastung durch die Pflege des Ehe gatten sowie durch mehrere Umzüge gekommen . Bei dieser depressive n Symptomatik habe es sich um eine Erschöpfungsreaktion (Burn out-Syndrom) gehandelt . Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Oktober 2017 habe sich die Beschwerdeführerin als schnell erschöpft, überreizt, hypersensitiv und schnell gereizt erlebt, weshalb insgesamt in objektiver Hinsicht eher von einem gereizt en und vorwurfsvollen Beschwerdeb ild als von ein em schweren depressiven Syn drom mit klassischer Symptomatik auszugehen sei . Bei der seither weiterbe steh enden depressive n Restsymptomatik beziehungsweise nach einer Teilremission der depressiven Symptomatik handle es sich mit überw i egender Wahrschein lich keit um eine Anpassungsstörung mit längerdauernde r depressive r Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung durch die Erkrankung und den Tod des Ehegatten ( ICD-10 F43.21; S. 16).

Die Beschwerdeführerin, welche über Kompetenzen verfüge, und sich durch ein Engage ment zur Erbringung eines leistungskräftigen Einsatz es auszeichne, weise gute Ressourcen auf , um die Funktions- und Fähigkeitsstörungen zu überwinden. Ungünstig wirke sich aus, dass es durch den Verlust ihres Ehegatten zu einer gewissen Vereinsamung gekommen sei, dass sie nur eingeschränkte Kontakte zu ihren Fam i lienangehörigen unterhalte, und dass sie über einen nur sehr kleinen Freundeskreis verfüge. Im gesamten Verlauf der depressiven Symptomatik seit de m Jahre 2015 seien starke psychosoziale Faktoren an der Ausprägung der Symp to matik beteiligt gewesen . Nach dem Verlauf und dem in der Aktenlage beschrie benen Symptomprofil sei es unwahrscheinlich, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von den äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung hand l e (S. 18). Auch bei den bestehenden kognitiven Störungen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um depressions assoziiert e Störungen (S. 17).

Die Ausübung der gegenwärtigen Tätigkeit in der Administration einer Auto garage sei der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die angestammte Tätigkeit im Verkauf und Service in einer Confiserie wegen belastender Kundenkontakte in zeitlicher Hinsicht lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % zuzu muten. Zusätzlich bestehe auf Grund des leichten bis mittelschweren kognitiven Syndroms eine Leistungseinschränkung im Umfang von 30 % . Insgesamt sei davon auszugehen, dass ab Beginn des Jahres 2018 in Bezug auf die Tä tigkeit in der Administration einer Autogarage

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

bestan den habe. Vor diesem Zeitpunkt habe eine stärkere Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden, da im Zeitraum von 2015 bis 2017 stärkere externe Be las tungsfaktoren wirksam gewesen seien , und da die depressive Symptomatik während dieser Zeit stärker ausgeprägt gewesen sei. Die Ausübung optimal angepasster Tätigkeiten, bei welcher es sich um nicht sozial fordernde Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen , die in einem kleinen Team oder überwiegend alleine

ausgeführt werden könn t en, handle , sei der Beschwerdeführerin in zeit licher Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 %

bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf Grund kognitiver

Einschränkungen im Umfang von 30 %

zuzumuten (S. 19). Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher die Ausübung einer ideal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von circa

60 % zuzumuten (S. 20). 3.9

Dr. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2017 ( Urk. 6/77/3-5) aus, dass Dr . F.___

in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019

eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion nach Beginn einer schwere n Erkrankung des Ehegatten im Jahre 2015 und nach dessen Versterben im Jahre 2017 sowie eine l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen einer depres siven Restsymptomatik diagnostiziert habe ( Urk. 6/77/3 ) . Aktuell sowie kurz- bis mittelfristig bestehe auf G rund kognitiver Einschränkungen

eine Arbeits unfähig keit im ersten Arbeitsmarkt

im Umfang von 50 % . Unter Fortführung einer integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sei der Verlauf nach einem Jahr bis zwei Jahren neu zu beurteilen . Auf das Gutachten von Dr .

F.___ könne vollumfänglich abgestellt werden ( Urk. 6/77/5 oben) . 4. 4.1

Vorliegend gilt es in Bezug auf die erwähnten Akten zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 2 1. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00237; Urk. 6/58) erwog, dass die bis zum Erlass der Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 6/45/1-4) beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungs faktoren beziehungsweise eine multifaktorielle Belas tungs situation oder einen psycho so zialen Summationseffekt festgestellt hätten , und dass sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte, abgesehen von Dr. B.___ , welcher eine An passungsstörung diagnostiziert habe , davon aus ge gangen seien , dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgra digen depres si ven Episode oder unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung gelitten habe . Das hiesige Gericht erwog sodann , dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit beteiligt gewesen seien, dass den vorhandenen medizinischen Akten indes nicht zu entnehmen sei , dass

die erhobenen psychi atri schen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleich sam in ihnen aufgingen (E. 3.4) .

Da auf Grund der medizinischen Aktenlage zudem nicht von einer lediglich leicht gradigen depressiven Störung ohne Chronifi zie rung und ohne Komorbiditäten auszugehen sei , könne von einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden (E. 3.5). 4.2

In diagnostischer Hinsicht ging Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerde führerin unter einer rezidivierende n depressive n Episode mittelgradiger Ausprä gung, zurzeit teil remittiert , sowie unter einem Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren gelitten habe. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche bereits im Jahre 2011 unter einer de pressiven Epi sode gelitten

hätte , auf Grund der Krebserkrankung ihres Ehegatte n ab dem Jahre 2015 wegen einer depressiven Störung psychotherapeutisch behan delt worden sei . Nach dem Versterben ihres Ehegatten im Jahre 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres 2018 stabilisiert (vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 ( vor stehend E.

3.8 ) die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2015 und 2017 nicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung , sondern unter eine r relevante n depressive n Symptomatik gelitten habe, welche durch schwere psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht worden sei. Dabei handle es sich in diagnostischer Hinsicht um eine Anpassungsstörung mit längerer de pressive r Reaktion nach einer schweren psychischen und körperlichen Belastung infolge der Krebse rkrankung und des Tod es

ihres Ehegatten . Die Krebserkrankung und der Tod ihres Ehegatten hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Er schöpfung sreaktion beziehungsweise einem Burnout-Syndrom

geführt . Nach dem Tod ihres Ehegatten im Oktober 2017 sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik gekommen, wobei die verbleibende depressive Restsymptomatik einem leichten depressiven Syndrom entspreche. D ie festgestellten kognitiven Störungen seien depressionsassoziiert. 4.3

Während Dr. D.___

in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 ( vorstehend E. 3.6 ) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakte im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei, vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit ,

Pausen einzuhalten, noch im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei. 4.4

In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass die Beschwer deführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik litt, und dass diese Symptomatik ursprünglich durch die Erkrankung und das Versterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde. An schliessend litt die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungsweise unter einer depressi ve n Restsymptomatik im Sinne eines leichten depressiven Syndrom s

sowie unter depressionsassoziiert e n kognitiven Störungen . Insgesamt ist vorliegend indes da von auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich an der Ent stehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mitbeteiligt waren . Da sodann - insbesondere im Zeitraum von 2015 bis 2017 - nicht ausschliesslich von einer lediglich leicht gradigen depressiven Symptomatik auszugehen ist , kann von einem strukturier t en Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht abgesehen werden. 5. 5.1

Das Gutachten von Dr . F.___ vom 1 1. April 2019 (vorstehend E 3.8 .) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.10 ). Denn der Gutachter, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbe einträchtigung der

Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung verfügt, hatte Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vor-ak ten, setzte sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete

seine Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .

In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass Dr . F.___

in seinem Gut achten davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebser krankung ihres verstorbenen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer relevanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symp to matik litt, und dass diese Symptomatik durch die Erkrankung und das Ver sterben ihres Ehegatten und damit durch psychosoziale Faktoren verursacht be ziehungsweise ausgelöst wurde, und dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Symptomatik beziehungs wei se lediglich noch unter einer einem leichten depressiven Syndrom entspre chen den depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kognitiven Stö rungen litt . 5 .2

Obwohl Dr . F.___ in seinem Gutachten eine gewisse Aggravationstendenz fest stellte und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75/1-21 S. 18), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitun g und -verdeutlichung hinausgehendes , die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes

aggravatorisches V erhalten schliessen. Aus schluss gründe (vgl. vorstehend E. 1.7 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen.

Dr . F.___ hat sich in seinem Gutachten indes bei der Beantwortung der Fragen gemäss dem Fragen katalog der Beschwerdegegnerin damit befasst . Bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit vertrat Dr . F.___ in seinem Gutachten vom 1 1. April 2019 (vorstehend E.

3.8) sodann die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

5.4

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen , ob sich der Gutachter bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert e , und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihm festgestellte

Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

Die gutachterlichen Feststellungen von Dr . F.___

stellen eine genügende Grundlage dar , um diese Prüfung vorzuneh men (Urteil e des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2). 6. 6.1

Zu beurteilen sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin . Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3) . 6.1.1

Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn der Krebserkrankung ihres ver stor benen Ehegatten im Jahre 2015 bis zu dessen Tod im Jahre 2017 unter einer rele vanten beziehungsweise mittelgradigen depressiven Symptomatik, anschliess end ab Beginn des Jahres 2018 unter einer teilremittierten depressiven Sympto matik beziehungsweise unter einer einem leichten depressiven Syndrom ent spre chen de n depressive n Restsymptomatik sowie unter depressionsassoziierte n kog ni tiven Stö rungen litt . Der Gutachter ging sodann davon aus, dass diese Sympto matik durch psychosoziale Faktoren verursacht beziehungsweise ausgelöst wurde , und dass die relevante depre ssive Symptomatik, welche in der Zeit von 2015 bis 2017 bestanden habe , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine schwere psy chosoziale Belastungssituation zurückzuführen gewesen sei , und dass es unwahr scheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle ( Urk. 6/75 /1-21 S.

1 8) . Der Gutachter ging daher davon aus, dass die psycho so zialen Belastungsfaktoren die depressive Symptomatik in dieser Zeit deutlich über lagerten. Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen ist daher davon aus zugehen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht um ein verselbstständigtes psychisches Leiden handelt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt , spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist daher von einer eher geringen Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome auszugehen. 6.1.2

In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psycho the ra peutisch behandelt werde, und dass durch medizinische Massnahmen die Arbeits fähigkeit nicht wes entlich verbessert werden könne ( Urk. 6/75 /1-21 S. 20), wobei davon auszugehen sei, dass mit einem zunehmenden Abstand vom Tod ihres Ehegatten auch mit einer weiteren Remission der depressiven Restsymptomatik und der depressionsassoziierten kognitiven Störungen zu rechnen sei ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Eine Behandlungsresistenz stellte der Gutachter nicht fest. 6.1.3

In Bezug auf den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» kam der Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in über Kompetenzen verfüge und sich durch ein Engagement zur Erbringung eines leistungskräftigen (beruflichen) Einsatzes auszeichne, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über gute Res sourcen verfüge. Ungünstig wirkten sich indes die Vereinsamung durch den Ver lust des Ehegatten, die sehr eingeschränkten Kontakte zu Familienangehörigen und ein kleiner Freundeskreis aus ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18). 6.2

Betreffend die Kategorie «Konsistenz» stellte Dr . F.___

zwar eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen fest ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17 Ziff. 7.3) . Dies vermag jedoch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Aufstehen, zur Arbeit gehen am Vormittag, Erledigen des Haushalts, Betreiben von Yoga, Spaziergängen und Terminerle di gungen am Nachmittag. Sie koche gerne und nehme das selbstgekochte Abend essen ein. Sie reise gerne und sei im März in Thailand gewesen, wobei dies anstrengend gewesen sei ( Urk. 6/75 S. 12 Mitte). Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen . So ist – angesichts der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen beispielsweise die nachmittägliche Haushaltserledigung nebst Yoga, Spaziergängen und Termin erledigungen möglich sein soll, eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang jedoch nicht. Dies betrifft auch den Ferienaufenthalt im Ausland, zumal das Empfinden, wonach dieser anstrengend gewesen sei, nicht ohne Weiteres auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lässt.

Hinsichtlich des Indikators « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck »

hielt der Gutachter fest, dass während des Zeitraums, als die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten Depressions symptomen gelitten habe, unverständlicherweise keine Änderung des verabreichten Medikaments versucht worden sei. Gegenwärtig sei indes ein zeit nahes Absetzen des Antidepressivums gerechtfertigt ( Urk. 6/75 /1-21 S. 17). Der Gutachter stellte a nlässlich der gutachterlichen Untersuchung sodann eine Aggravationstendenz fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die noch vorhandenen Symptome lebhaft und sehr betont geschildert habe ( Urk. 6/75 /1-21 S. 18). 7. 7.1

Dr . F.___ ging bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen Team oder vorwiegend alleine und mit der Möglichkeit, Pausen einzuhalten, vor allem durch depressionsassoziierte kognitive Defizite im Umfang von 40 % beein trächtigt werde. Die Beurteilung durch Dr . F.___ , welcher einerseits davon ausging, dass e s unwahrscheinlich sei, dass es sich bei der aktuellen Störung um eine selbständige, von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung handle , welcher damit ein verselbstständigtes psychisches Leiden aus schloss, und welcher andererseits dennoch eine Arbeitsunfähigkeit in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 40 % feststellte , vermag indes nicht zu überzeugen . Denn es ist davon auszugehen, dass Dr . F.___

offen sichtlich die psychosozialen Belastungsfaktoren, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausklammerte. Insgesamt vermag d er Gutachter nicht aufzuzeigen , weshalb trotz einer eher ge ringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome und

trotz guter Ressourcen funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren sollten , welche

s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten auswirken ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten durch Dr . F.___

kann daher aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies schliesst nicht au s, dass das Gutachten von Dr . F.___ , welches insgesamt ein stimmiges Gesamt bild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt , und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist . Im Rahmen der Beweis würdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatoren prü fung

durch den Gutachter

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben je doch , dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5). 7.2

Nach Gesagtem gelingt es der Beschwerdeführer in trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig a b klärte,

bleibt die Arbeits fähigkeit vorliegend vage und unbestimmt . Der Beweis für die An spruchs grundlage wurde daher nicht geleistet und ist nicht zu erbringen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwer deführerin aus (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 7.3

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bun desgerichts 9C_155 /2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4) und einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

Demzufolge ist die Be schwer de ist abzu weisen. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz