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IV.2017.00237

Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der einschlägigen Indikatoren sowie erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Zürich SozVersG · 2018-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 64 , war letztmals vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ AG, als Verkäuferin erwerbs tätig gewesen (Urk. 7/14/1-5 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 6. November 2015 unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk

7/41 ) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 7. Januar 2017 (Urk. 7/45/1-4 = Urk. 2) fest, dass keine Invalidität vorliege und dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf familiäre Belastungen und insbesondere auf eine Erkrankung ihres Ehegatten und auf Erschöpfung zurückzuführen sei, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen (S. 1) . 2.

2.1

Gegen die Verfügung 2 7. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ( S. 1 ).

Die IV-Stelle hielt mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.

6) fest, dass psychosoziale Faktoren für die psychische Erkrankung der Beschwerdeführer in ursächlich gewesen seien (S. 2), dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine fehlende Therapierbarkeit beziehungsweise eine Thera pie resistenz des psychischen Leidens schliessen liessen, und dass es dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an der erfor derlichen Dauerhaftigkeit fehle, weshalb ein invalidisierender Gesunheitsschaden zu verneinen sei (S. 3), und beantragte die Abweisung der Beschwerde (S. 1). 2.2

Mit Replik vom 2 2. August 2017 ( Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte dieses durch einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachver halts abklä rung an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 2 0. Septem ber 2017 ( Urk. 1

7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409

E. 4.2.1). 1.3

Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ( BGE 143 V 409

und BGE 143 V 418 ), sind für die Beurteilung der Arbeits fähig keit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leis - tungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo - tentia len (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis - tungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard ( zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 2 4. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.4

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbe son dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418

E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 )

wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten be gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E.

4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.6

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärzt licher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens

(BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 2. 2.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Dezember

2015 ( Urk. 7/19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. Septem ber bis 1 5. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie stellten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. September bis 2 9. November 2015 fest und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeits pensum für realistisch erachteten (S. 2).

Mit Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. September 2015 bis 2 9. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 1. März 2016 eine solche von 70 % ( Ziff. 1.6). 2.2

Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis 2 0. August 2015 ( Ziff. 1.3) die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis - psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode von ihrem Hausarzt zur stationären Behandlung zugewiesen worden sei. Im Einzelgespräch sei der Fokus auf die aktuelle Belas tungssituation im Sinne eine r schwere n Erkrankung ihres Ehegatten gelegt worden ( Ziff. 1.4) , und attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9. Juli bis 2 0. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6).

2.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Stellungnahme vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 7/30/38-39), dass er die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2016 untersucht habe, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem reaktiven Geschehen im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosoz ialen Summationseffektes leide (S. 1), wobei Anpassungsstö rungen prinzipiell als überwindbar g ä lte n und versicherungs medizinisch nor ma tiv im Zeitverlauf nicht für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifi zierten. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei für weitere 1-2 Monate von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, danach für weitere 1-2 Monate von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 2.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 ( Urk. 7/37/8-9) aus, dass eine neuropsycho lo gische, normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2). 2.5

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2017 ( Urk. 15/2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - r ezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurz eit teil remittiert - Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren

Die Beschwerdeführer in habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Epi sode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depres sion erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor unge fähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Ar beits unfähigkeit von 100 % . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2). 3. 3.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1), unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben und auf den engeren Familienkreis (vorstehend E. 2.2), unter einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes (vor stehend E. 2.3 ) beziehungsweise unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teilremittiert und unter einem E rschöp fungs syndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belastungs faktoren (vorsteh end E. 2.5) , leide. 3.2

Mit der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.

6) zog die Beschwerde gegnerin auf Grund der medizinischen Aktenlage unter a nderem den Schluss, dass psychosoziale Faktoren für die psychische Erkrankung der Beschwer de führer in ursächlich gewesen seien (S. 2), und dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine Therapieresistenz des psychischen Leidens schliessen liessen und verneinte einen invalidisierenden Gesunheitsschaden . Wie bereits erwähnt (vorstehend E.

1.3 ) , entschied das Bundesgericht in BGE 143 V 409 , die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung, wo nac h bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen war , dass – auf G rund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regel mässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert e ( vgl. Ur teil des Bundes gerichts 8C_753/2 016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4.3; BGE 140 V 193 E. 3.3 ), aufzu geben und auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittel schweren depressiven Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen seien . Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leis tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen ( vgl. vorstehend E. 1.5 ).

3.3

Kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist nach der Recht spre chung gegeben, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psycho so zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Demzufolge sind auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern . Die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invali ditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen setzt indes eine nach vollziehbare psychiatrische Diagnosestellung voraus ( BGE 143 V 409

E. 4.5.2). 3.4

Vorliegend stellten die beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungs faktoren beziehungsweise eine multifaktor ielle Belastungssituation oder ein en psycho so ziale n Summationseffekt fest. Die Beurteilungen durch die beteiligten Ärzte ent halten sodann grundsätzlich nachvollziehbare psychiatrische Diagnosen. Abge sehen von Dr. B.___ , welcher eine An passungsstörung diagnostizierte (vor stehend E. 2.3) , gingen sodann sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgra dige n depressive n Episode oder unter einer r ezidivierende n depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung leide. Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist vorliegend daher davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, beteiligt waren. Den Akten lassen sich indes keine Hinweise entnehmen, welche annehmen liessen, dass die erhobenen psychischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleich sam in ihnen aufgingen. 3.5

Da auf Grund der medizinischen Aktenlage nicht von einer lediglich leicht gradigen depressiven Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nicht abgese hen werden (vorstehend E. 1.6 ). Das psychische Leiden der Beschwer deführerin ist daher einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 3.6

Obwohl n ach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten , wie erwähnte (vor stehend E. 1.3 ) nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich die beteiligten Ärzte und Ärztinnen nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus einandersetzt . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwerdeführer in anhand der Indikatoren im Sinne der Recht spre chung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4. 4.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 3.6 ), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlag en

- über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinn voller weise ein psychiatrisches Gutachten einholen und dazu die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.

6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2

Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführerin, welches ausschliesslich im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels vertreten war, Anspruch auf eine reduzierte Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 7 . Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 64 , war letztmals vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ AG, als Verkäuferin erwerbs tätig gewesen (Urk. 7/14/1-5 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 6. November 2015 unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk

7/41 ) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409

E. 4.2.1).

E. 1.3 ) nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich die beteiligten Ärzte und Ärztinnen nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus einandersetzt . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwerdeführer in anhand der Indikatoren im Sinne der Recht spre chung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

E. 1.4 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 ). Das psychische Leiden der Beschwer deführerin ist daher einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

E. 2 0. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6).

E. 2.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Dezember

2015 ( Urk. 7/19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. Septem ber bis 1 5. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie stellten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. September bis 2 9. November 2015 fest und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeits pensum für realistisch erachteten (S. 2).

Mit Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. September 2015 bis 2 9. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 1. März 2016 eine solche von 70 % ( Ziff. 1.6).

E. 2.2 Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis

E. 2.3 ) beziehungsweise unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teilremittiert und unter einem E rschöp fungs syndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belastungs faktoren (vorsteh end E. 2.5) , leide.

E. 2.4 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 ( Urk. 7/37/8-9) aus, dass eine neuropsycho lo gische, normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2).

E. 2.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2017 ( Urk. 15/2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - r ezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurz eit teil remittiert - Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren

Die Beschwerdeführer in habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Epi sode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depres sion erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor unge fähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Ar beits unfähigkeit von 100 % . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2).

E. 3.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1), unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben und auf den engeren Familienkreis (vorstehend E. 2.2), unter einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes (vor stehend E.

E. 3.2 Mit der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.

6) zog die Beschwerde gegnerin auf Grund der medizinischen Aktenlage unter a nderem den Schluss, dass psychosoziale Faktoren für die psychische Erkrankung der Beschwer de führer in ursächlich gewesen seien (S. 2), und dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine Therapieresistenz des psychischen Leidens schliessen liessen und verneinte einen invalidisierenden Gesunheitsschaden . Wie bereits erwähnt (vorstehend E.

E. 3.3 Kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist nach der Recht spre chung gegeben, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psycho so zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Demzufolge sind auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern . Die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invali ditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen setzt indes eine nach vollziehbare psychiatrische Diagnosestellung voraus ( BGE 143 V 409

E. 4.5.2).

E. 3.4 Vorliegend stellten die beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungs faktoren beziehungsweise eine multifaktor ielle Belastungssituation oder ein en psycho so ziale n Summationseffekt fest. Die Beurteilungen durch die beteiligten Ärzte ent halten sodann grundsätzlich nachvollziehbare psychiatrische Diagnosen. Abge sehen von Dr. B.___ , welcher eine An passungsstörung diagnostizierte (vor stehend E. 2.3) , gingen sodann sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgra dige n depressive n Episode oder unter einer r ezidivierende n depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung leide. Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist vorliegend daher davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, beteiligt waren. Den Akten lassen sich indes keine Hinweise entnehmen, welche annehmen liessen, dass die erhobenen psychischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleich sam in ihnen aufgingen.

E. 3.5 Da auf Grund der medizinischen Aktenlage nicht von einer lediglich leicht gradigen depressiven Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nicht abgese hen werden (vorstehend E.

E. 3.6 ), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlag en

- über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinn voller weise ein psychiatrisches Gutachten einholen und dazu die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

E. 4.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abgeklärt (vorstehend E.

E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

E. 6.2 Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführerin, welches ausschliesslich im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels vertreten war, Anspruch auf eine reduzierte Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2

E. 7 . Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00237

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

21. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 64 , war letztmals vom 1. Mai 2013 bis 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ AG, als Verkäuferin erwerbs tätig gewesen (Urk. 7/14/1-5 Ziff. 2.1 ), als sie sich am 1 6. November 2015 unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom und auf eine mittelschwere Depression (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk

7/41 ) stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 7. Januar 2017 (Urk. 7/45/1-4 = Urk. 2) fest, dass keine Invalidität vorliege und dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf familiäre Belastungen und insbesondere auf eine Erkrankung ihres Ehegatten und auf Erschöpfung zurückzuführen sei, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen (S. 1) . 2.

2.1

Gegen die Verfügung 2 7. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ( S. 1 ).

Die IV-Stelle hielt mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.

6) fest, dass psychosoziale Faktoren für die psychische Erkrankung der Beschwerdeführer in ursächlich gewesen seien (S. 2), dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine fehlende Therapierbarkeit beziehungsweise eine Thera pie resistenz des psychischen Leidens schliessen liessen, und dass es dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an der erfor derlichen Dauerhaftigkeit fehle, weshalb ein invalidisierender Gesunheitsschaden zu verneinen sei (S. 3), und beantragte die Abweisung der Beschwerde (S. 1). 2.2

Mit Replik vom 2 2. August 2017 ( Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte dieses durch einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachver halts abklä rung an die Beschwerdegegnerin ( Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 2 0. Septem ber 2017 ( Urk. 1

7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409

E. 4.2.1). 1.3

Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ( BGE 143 V 409

und BGE 143 V 418 ), sind für die Beurteilung der Arbeits fähig keit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leis - tungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo - tentia len (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis - tungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard ( zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 2 4. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.4

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbe son dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418

E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 )

wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten be gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E.

4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.6

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärzt licher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens

(BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 2. 2.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Dezember

2015 ( Urk. 7/19/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. Septem ber bis 1 5. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (S. 1). Sie stellten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. September bis 2 9. November 2015 fest und erwähnten, dass sie einen Arbeitseinstieg im kommenden Jahr bei einem geringen Arbeits pensum für realistisch erachteten (S. 2).

Mit Bericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/20/6-9) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 8. September 2015 bis 2 9. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 1. März 2016 eine solche von 70 % ( Ziff. 1.6). 2.2

Die Ärzte der Privatklinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/13) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Juli bis 2 0. August 2015 ( Ziff. 1.3) die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis - psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode von ihrem Hausarzt zur stationären Behandlung zugewiesen worden sei. Im Einzelgespräch sei der Fokus auf die aktuelle Belas tungssituation im Sinne eine r schwere n Erkrankung ihres Ehegatten gelegt worden ( Ziff. 1.4) , und attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9. Juli bis 2 0. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6).

2.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Stellungnahme vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 7/30/38-39), dass er die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2016 untersucht habe, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem reaktiven Geschehen im Sinne einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosoz ialen Summationseffektes leide (S. 1), wobei Anpassungsstö rungen prinzipiell als überwindbar g ä lte n und versicherungs medizinisch nor ma tiv im Zeitverlauf nicht für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifi zierten. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen sei für weitere 1-2 Monate von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, danach für weitere 1-2 Monate von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 2.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2016 ( Urk. 7/37/8-9) aus, dass eine neuropsycho lo gische, normativ- kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als Verkäuferin und auf jede andere, bildungsadäquate Tätigkeit ergeben habe (S. 2). 2.5

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2017 ( Urk. 15/2) die folgenden Diagnosen (S. 2): - r ezidivierende depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, zurz eit teil remittiert - Erschöpfungssyndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belas tungs faktoren

Die Beschwerdeführer in habe bereits im Jahre 2011 unter einer depressiven Epi sode gelitten. Nachdem ihr Ehegatte im Jahre 2013 an einer schweren Depres sion erkrankt sei, sei auch sie selbst von ihrem Hausarzt antidepressiv behandelt worden. Anschliessend sei ihr Ehegatte zusätzlich an Krebs erkrankt und werde gegenwärtig palliativ behandelt. Trotz dieser Belastungen habe sie begonnen, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anzugehen, bis sich ihr Zustand vor unge fähr zwei Wochen wieder verschlechtert habe. Gegenwärtig bestehe eine Ar beits unfähigkeit von 100 % . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 2). 3. 3.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1), unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben und auf den engeren Familienkreis (vorstehend E. 2.2), unter einer Anpassungsstörung im Rahmen eines psychosozialen Summationseffektes (vor stehend E. 2.3 ) beziehungsweise unter einer rezidivierenden depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung, zurzeit teilremittiert und unter einem E rschöp fungs syndrom auf Grund anhaltender multifaktorieller Belastungs faktoren (vorsteh end E. 2.5) , leide. 3.2

Mit der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.

6) zog die Beschwerde gegnerin auf Grund der medizinischen Aktenlage unter a nderem den Schluss, dass psychosoziale Faktoren für die psychische Erkrankung der Beschwer de führer in ursächlich gewesen seien (S. 2), und dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine Therapieresistenz des psychischen Leidens schliessen liessen und verneinte einen invalidisierenden Gesunheitsschaden . Wie bereits erwähnt (vorstehend E.

1.3 ) , entschied das Bundesgericht in BGE 143 V 409 , die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung, wo nac h bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen war , dass – auf G rund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regel mässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert e ( vgl. Ur teil des Bundes gerichts 8C_753/2 016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4.3; BGE 140 V 193 E. 3.3 ), aufzu geben und auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittel schweren depressiven Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen seien . Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leis tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen ( vgl. vorstehend E. 1.5 ).

3.3

Kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist nach der Recht spre chung gegeben, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psycho so zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). Demzufolge sind auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern . Die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invali ditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen setzt indes eine nach vollziehbare psychiatrische Diagnosestellung voraus ( BGE 143 V 409

E. 4.5.2). 3.4

Vorliegend stellten die beteiligten Ärzte multifaktorielle Belastungs faktoren beziehungsweise eine multifaktor ielle Belastungssituation oder ein en psycho so ziale n Summationseffekt fest. Die Beurteilungen durch die beteiligten Ärzte ent halten sodann grundsätzlich nachvollziehbare psychiatrische Diagnosen. Abge sehen von Dr. B.___ , welcher eine An passungsstörung diagnostizierte (vor stehend E. 2.3) , gingen sodann sämtliche beteiligten psychiatrischen Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgra dige n depressive n Episode oder unter einer r ezidivierende n depressive n Episode mittelgradiger Ausprägung leide. Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist vorliegend daher davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar in gewisser Hinsicht an der Entstehung der psychischen Gesundheits beeinträchtigung, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, beteiligt waren. Den Akten lassen sich indes keine Hinweise entnehmen, welche annehmen liessen, dass die erhobenen psychischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychosozialen Umstände zu erklären seien beziehungsweise gleich sam in ihnen aufgingen. 3.5

Da auf Grund der medizinischen Aktenlage nicht von einer lediglich leicht gradigen depressiven Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nicht abgese hen werden (vorstehend E. 1.6 ). Das psychische Leiden der Beschwer deführerin ist daher einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 3.6

Obwohl n ach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten , wie erwähnte (vor stehend E. 1.3 ) nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich die beteiligten Ärzte und Ärztinnen nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus einandersetzt . Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwerdeführer in anhand der Indikatoren im Sinne der Recht spre chung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4. 4.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 3.6 ), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlag en

- über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinn voller weise ein psychiatrisches Gutachten einholen und dazu die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögen s der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.

6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 6.2

Ausgangsgemäss hat d ie Beschwerdeführerin, welches ausschliesslich im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels vertreten war, Anspruch auf eine reduzierte Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 7 . Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1400 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz