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IV.2019.00598

Neuanmeldung, Valideneinkommen gestützt auf früher erzieltes Einkommen, Zusprache einer halben Rente statt einer Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2021-01-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1956 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1980 und 1988), war ab 1998 bei Y.___ als Teilzeitverkäuferin tätig (Urk. 6/10). Am 14. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weich teilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 12. November 2012 (Urk. 6/30) ab.

Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knie prob leme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/37). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab.

Am 29. Oktober 2015

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). D ie IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 6/97) wies sie das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 im Verfahren IV.2017.00152 ab (Urk. 6/106). 1.2

Am 29. Mai 2018

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/114). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/118, Urk. 6/124) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 4. Juli 2019 ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente

zu (Urk. 6/127 und Urk. 6/137 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 4. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 20 19 (Urk.

2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Rente verneine. Es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Am 7. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Androhung einer refor matio in peius. Mit Replik vom 6. Januar 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerde füh rerin an ihren Anträgen vom 4. September 2019 fest und reich te einen weiteren Bericht ein (U rk. 10). Am 20. Januar 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge lud das Gericht die Swiss Life AG zum Prozess bei (Urk. 14), woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was den Parteien am 26. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs - tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Herbst 2017 erneut verschlechtert habe, und in der bisherigen Tätigkeit nun eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe keine höhere Leis tungsunfähigkeit. Da sie in einem Pensum von 65 % tätig gewesen sei und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultiere ein Teilinvaliditäts grad von 35.75 % bei der Erwerbstätigkeit. Im Haushaltsbereich sei die Be schwer deführerin zu 30.2 % eingeschränkt, womit bei einem Pensum von 35 % ein Teil invaliditätsgrad von 10.57 % resultiere. Der Invaliditätsgrad betrage somit total 4 6 %. Ab dem 1. Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente

(Begrün dung S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin könne weiterhin eine Arbeit in der Ver kaufs branche ausüben. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es genügend Teilzeitstellen im Verkauf, wo die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Begründung S. 2 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Anspruch auf die mit vorliegen d angefochtener Verfügung zuge sprochene Viertelsrente könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Mona te nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt . Deshalb werde eine reformatio in peius beantragt (S. 2).

2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt , aus näher ge nannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) sei bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht von einem Zentralwert für Verkaufskräfte, sondern von der langjährig ausgeübten angestammten Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung auszugehen (S. 4 Rz 12). E ntgegen der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin

sei eine ausschliesslich sehr leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit im Verkauf nicht umsetzbar, weshalb beim Invalideneinkommen, sofern eine wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht werden sollte, vom Zentralwert der TA1 f ür Hilfsarbeiten auszugehen sei

(S. 4 f. Rz 14 ff. ). Zudem sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren (S. 5 Rz 16). Damit ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von mindestens 66.89 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 43.48 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10.57 % im Haushaltsbe reich resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 54 %, und damit An spruch auf eine halbe Rente (S. 5 Rz 17). Die Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaft lich nicht mehr verwertbar, weshalb somit ein Teilinvaliditätsgrad von 65 % resultiere. Zuzüglich der Teilinvalidität im Haushalt ergebe sich somit ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 76 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 6 Rz 21).

Die Änderung von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei am 1.

Januar 2018 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2016, welche anschliessend mit Beschwer de angefochten worden sei, noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Zusatzgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 sei die ursprünglich rentenabweisende Verfügung nach wie v or nicht rechtskräftig gewesen ( Urk. 9 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft. Die Rente sei deshalb zu Recht ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen worden (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Zur med i zinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 im Verfahren IV.2017.00152 in E. 4.2 (Urk. 6/106) F olgendes fest:

«In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beur teilung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik A.___ , vom 25. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Be schwerdeführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkran kung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendo pathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend inva lidisierenden Schwellung des linken Fusses leide (vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weiteren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 6/79; Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzen de Tätigkeit vertretbar sei (S. 3 Ziff. 1.7). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar, kamen auch die dortigen Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Beschwerden in einer sitzen den Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.» 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Kantonsspital D.___ , nannte mit Bericht vom 27. September 2017 (Urk. 6/107/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rotatorenmanschettenläsion rechts (Supra-/partiell Infraspinatus) - Status nach Rückfuss-Operation links - Status nach Knie-TP (Totalprothese) rechts 2012 - Status nach Knie-TP-Revision rechts 2013 - Generalisierte Tendomyopathie - chronisches, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie

Zur Anamnese wurde festgehalten, die 61-jährige Beschwerdeführerin sei wegen ihrer multiplen musk ul oskelettalen Probleme seit langem in Behandlung. Die Anamnese der rechten Schulter beginne vor zirka einem Jahr. Damals habe sie vor allem belastungsabhängige Schmerzen bemerkt. Trotz konservativen The rapie massnahmen habe sich die Situation mit zunehmenden funktionellen Ein schränkungen verschlechtert, vor allem für die Bewegung des Armes im Raume (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Schwäche für die Funktion des Supra- und Infraspinatus. Da radiologisch eine relevante Arthrose fehle, werde als nächster Schritt eine Arthro MRI-Untersuchung durchgeführt (S. 2).

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 6/107/1-2) aus, die Arthro MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks habe die bereits diag nos tizierte Massenruptur der Rotatorenmanschette mit vollständiger Läsion des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Leider seien beide Muskelbäuche bereits stark atrophiert und zeigten eine fettige Degeneration Grad III, so dass eigentlich von einer irreparablen Situation ausgegangen werden müsse. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Aufgrund der noch sehr gut erhaltenen Schulterfunktion käme die invers prothetische Versorgung dieses Gelenkes noch nicht in Frage. Auch sei der Leidensdruck noch tendenziell eher zu gering. Mög licherweise werde die Beschwerdeführerin über die nächsten Jahre eine Cuff - Tear -Arthropathie entwickeln (S. 1). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie , nannte mit Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/109) folgende, hier ge kürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Periarthritis humeroscapularis (PHS) pseudoparalytica

beidseits - Pes plano-valgus und abductus linksbetont - Gonarthrose beidseits - generalisierte Tendomyopathie - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie - Hyperlipopr oteinämie

AV -Block ( atrioventrikulärer Block)

I. Grades

Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen Beschwerden am Bewegungs appa rat , welche tendenziell in ihrem Ausmass zunähmen und die Kraft-Ausdauer leistung sowie die Belastungstoleranz beeinträchtigten. Insbesondere im Schulter gürtel seien nur noch leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen im Verkauf zu zirka 50 % möglich. Die fassbaren degenerativen Veränderungen und insbesondere die eindr ücklichen Rotatorenmanschettenl äsionen hätten seit 2012 klar zugenommen. Rechts seien die Beschwerden aktuell erträglich, trotz der eindrücklicheren Läsionen als links, links bleibe die Zunahme der inzwischen ebenfalls vollständigen Supraspinatusläsion vermutlich für den aktuell erhöhten Leidensdruck verantwortlich. Beidseits bleibe aber die Abduktions- und Aussen rotationskraft deutlich eingeschränkt und ein voller Einsatz als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. Erschwerend gebe es all die weiteren Beschwerden des Bewe gungsapparats festzuhalten, welche ebenfalls die Kraft-Ausdauerleistung und die Belastungstoleranz wie vorerwähnt limitierten

(S. 2). 4 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates , Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/115/2-4) aus, bei der mittlerweile fast (in vier Wochen) 62-jährigen Beschwerdeführerin seien seit langem zahlreiche somatische Gesundheitsschäden bekannt, weit überwiegend beruhend auf dege ne rativen Veränderungen einerseits der Wirbelsäule, andererseits der grossen Ge lenke an den oberen (beide Schultern) und unteren Extremitäten (beide Knie, linker Fuss). Eigentlich alle diese Gesundheitsschäden seien schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme im Juli 2016 bekannt gewesen, lediglich die Funktion der linken Schulter habe sich offenbar etwas verschlechtert bei gleich zeitiger Zunahme der Schmerzen.

Insgesamt erscheine aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht die aktu elle Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seitens des behandelnden Rheumatolog en Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand einerseits in den meisten Fällen um eine vorwiegend stehende Tätigkeit handle, die aber auch oft ausgreifende Be wegungen der Arme im Schultergelenk erfordere, und unabhängig davon, ob nun ausschliesslich leichte oder bis zu mittelschwere Lasten bewegt und gehoben werden müssen.

Da von den teilweise sehr ausgeprägten degenerativen Veränderungen, die im Regelfall schicksalhaft (medizintheoretisch) eine unaufhörliche Progredienz auf wiesen, neben den Schulter- und Kniegelenken auch der linke Fuss sowie die Wirbelsäule betroffen seien, sei überwiegend wahrscheinlich inzwischen selbst für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit keine uneingeschränkte (= 100%ige) Arbeitsfähigkeit mehr möglich, sodass zusammenfassend für jede Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Retro spek tiv sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte überwiegend wahr schein lich von September 2017 (Bericht des D.___ ) als Beginn der Ver schlech te rung auszugehen .

Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit: körperlich sehr leicht ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wech selbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorüber ge beugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (S. 3). 4.4

Dem Bericht vom 16. August 2018 über die Haushaltsabklärung vom 15. August 2018 (Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Opera tion im August 2015 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Bis im Juni 2017 habe sie noch Geld von der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie sei für 40 bis 50 % vermittlungsfähig gewesen und habe sich auch für viele Stellen beworben. Leider habe sie nur Absagen erhalten. Sie würde gerne wenige Stunden pro Tag arbeiten, es dürfte aber keine strenge Arbeit sein und müsste auch sitzend ausgeübt werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Sie lebe zusammen mit dem Ehemann im eigenen Doppeleinfamilienhaus (S. 4 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sich bei guter Gesundheit nichts verändert hätte und sie weiterhin in einem Pensum von zirka 65 % gearbeitet hätte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwe rbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, die Qualifikation sei mit dem Gerichtsurteil vom 26. März 2018 gestützt worden. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie nach wie vor in diesem Pensum arbeiten würde bei guter Gesundheit. Somit werde die Qualifi kation übernommen (S. 4 Ziff. 2.6.1).

Im mit 43 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 35 % (S. 6 Ziff. 6.1) und i m mit 27 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 4 5 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Im mit 10 % gewichteten Bereich « Ei nkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 7 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 15 % (S. 7 Ziff. 6.4). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 30.2 % (S. 8 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 35 % im Haushalt einen Teili nvaliditätsgrad von 10.57 % (S. 8 Ziff. 7) . 4.5

Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:

Dr. med. G.___ , Chefarzt, Rehaklinik H.___ , nannte mit Bericht vom 14. Dezember 2019 (Urk. 10) als Rehabilitationsdiagnose eine laterale unikom partimentelle Knieprothese am 26. November 2019 bei progredienter lateraler Valgusgonarthrose links (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zufrieden ge äussert mit den erreichten Behandlungsergebnissen. Zum Austrittszeitpunkt sei sie in der Lage gewesen, sicher und koordiniert an Unterarmstützen zu gehen und Treppentrit te zu bewältigen (S. 2 unten). 5. 5.1

Die Rentenabweisung im Dezember 2016 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ und ein B.___ -Gutachten . Demnach war von einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendo pathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend inva lidisierenden Schwellung des linken Fusses auszugehen. Die Beschwerdeführerin war in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig, aber in einer Verweistätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier ange foch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte

- der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E . 4.3 ) - von einer verschlechterten gesundheitlichen Situation aus. In der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der ange stammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig zu sein, nicht aber, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Sie macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können (vorstehend E. 2.2) . 5.2

Der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___

diagnostizierte im Wesentlichen eine PHS

pseudoparalytica beidseits , einen Pes plano-valgus und abductus links betont , eine Gonarthrose beidseits , eine generalisierte Tendomyopathie sowie ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (vorstehend E. 4.2) . Damit liegen weitestgehend identische Diagnosen wie im Zeitpunkt der Renten abweisung im Dezember 2016 vor. Die multiplen B eschwerden am Bewegungs apparat nehmen gemäss Dr. E.___

tendenziell in ihrem Ausmass z u und be ein trächtigen die Kraft-Ausdauerleistung sowie die Belastungstoleranz .

Daher ist die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___

einer verschlechterten gesundheitlichen Situation und eines nunmehr geänderten Belastungsprofils ohne weiteres nach vollziehbar (vgl. vorstehend E. 4.3) . Das Belastungsprofil wurde wie folgt defi niert : körperlich sehr leicht ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten ober halb Nabelhöhe, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken .

Soweit der RAD-Arzt Dr. F.___ und darauf stützend die Beschwerdegegnerin da von ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1, E. 4.3) , kann ihnen nicht gefolgt werden. Dr. E.___

kam zum Schluss , insbesondere im Schulter gürtel seien nur noch leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen im Verkauf zu zirka 50 % möglich (vorstehend E. 4.2). Zum einen wies Dr. E.___ darauf hin, dass es e rschwerend zu den Schulterbeschwerden all die weiteren Beschwerden des Bewegungsapparats festzuhalten gebe, welche ebenfalls die Kraft -Ausdauerleistung und die Belastungstoleranz limitierten. Diese übrigen Be schwerden flossen demnach noch nicht in seine Beurteilung einer 50%igen Arbeits f ähigkeit als Verkäuferin ein. Zudem stimmt d as von Dr. F.___ beschriebene Belastungsprofil nicht mit der Tätigkeit einer Verkäuferin überein. Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, als die Tätigkeit im Verkauf je nach Branche entweder v i el Arbeit an der Kasse mit repetitiven Bewegungen im Schultergürtel auf Schulterhöhe beinhaltet, oder viele stehende Tätigkeiten und ausserdem auch das häufige Heben und Tragen von Lasten (Gestelle auffüllen, Waren aus dem Lager holen etc.) zur Tätigkeit als Verkäuferin gehören. Eine auss chliesslich sehr leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit ist im Verkauf nicht umsetzbar, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führt. In einer näher beschriebenen angepassten Tätigkeit ist hingegen

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit im Vergleich zu 20 1 6 wesentlich enger gefasstem Belastungsprofil auszugehen.

5.3

F ür die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in näher umschriebenen angepassten Tätig keiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter de r Beschwerdeführerin und die voraussichtlich verbleibende Dauer ihrer Erwerbstätigkeit von Bedeutung, dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.6 ).

Die

im August 1956 geborene Beschwerdeführer in war im Zeitpunkt der medizi nischen Beurteilung en ( Juni/Juli 2018 ) 61 Jahre und 10 oder 11 Monate alt , womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand.

Sie war zuletzt von 1998 bis im August 2015 in einem Pensum von 50 bis 70 % als Kassiererin in einem Tank stellenshop erwerbstätig (Urk. 6/10, Urk. 6/32, Urk. 6/71, Urk. 6/85). Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk. 6/114 Ziff. 2.3). Kurz vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Be schwerdeführerin mit der I.___ GmbH einen Arbeitsvertrag als Allroun de rin in einem Café in einem Pensum von 10 bis 20 % ab 1. Mai 2019 abgeschlossen (Urk. 6/130, Urk. 6/134). 5 . 4

Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne über wiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermag.

- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60 -jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte( re ) n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauern vier Jahre und sieben Monate. Diese Aktivi täts dauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50

% - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben .

- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerde führerin , ging nach ihrem Unfall vom 1.

April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach , aber

i n leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die seiner zeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben .

- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung .

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurtei lungs zeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % .

- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre .

Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgen den Fällen:

- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist

- selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwer te n.

- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 202 0 , E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit a usgeprägte r arbeitsmarktliche n Desintegration.

- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6): die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht her abgesetzt oder aufgehoben wurde.

- U rteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. D ie Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte . Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungs fähig keit an eine neue Tätigkeit ausgegangen .

Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5. 5

Die Beschwerdeführer in war im massgebenden Zeitpunkt fast 62 Jahre alt . Sie bringt jedoch selber keine weiteren persönlichen oder beruflichen Umstände vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ( vors tehend E. 1.6 und E. 5.4 ) die Verwertbarkeit der ihr verbliebenen 50%igen Leistungsfähigkeit bei Ausü bung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Gegebenheiten sind denn auch nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer multi plen Beschwerden am Bewegungsapparat in dem Sinne beeinträchtigt, als sie nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausführen kann, ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (vorste hend E. 5.2 ). Ihr steht aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar einge schränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zur Verfügung . Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf diverse Einsätze im kaufmänni schen Bereich zwischen 1973 und 1997, in der langjährigen Tätigkeit im Tank stellenshop

(vgl. E. 5.4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018, Urk. 6/106).

Doch bringt sie damit jahrzehntelange Berufserfahrung mit. Aufgrund dessen und der immerhin 50

% betragenden Restarbeitsfähigkeit scheinen i hre Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt. Davon zeugt auch die neue Arbeitsstelle als Allrounderin in einem Café (vorstehend E. 5. 3 ). Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der von der Beschwerdeführer in gezogene Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich jedenfalls ausser Betracht. 5.6

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, überwiegend wahrscheinlich sei von September 2017 (Bericht D.___ ) auszugehe n (vorstehend E. 4.3 ) , wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung schliesslich ausging (vorstehend E. 2.1) .

Da Dr. C.___ , D.___ , im September und Oktober 2017 über Untersuchungen des rechten Schul tergelenks berichtete und diesbezüglich eine Massenruptur der Rotatorenman schette mit vollständiger Läsio n des Supra- und Infraspinatus diagnostiziert hat (vorstehend E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von September 2017 als Beginn der Verschlechterung ausging.

Aufgrund der Gesetzesänderung für die Berechnung der gemischten Methode per 1. Januar 2018 verfügte die Beschwerdeg egnerin den Rentenbeginn per 1. Januar 2018. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens stellte sie sich au f den Standpunkt, der Rentena nspruch könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Monate nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt (vorstehend E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin

ist hingegen der Auffassung, ein Rentenanspruch sei ab 1.

Januar 2018 entstanden. Die Be schwer degegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft (vorstehend E. 2.2). Für die Beurtei lung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einsprache ent scheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Recht mässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin v om 30. Dezember 2016 über prüft. Die danach eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bildet Gegenstand der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019. Nachdem die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 bei der Beschwer de gegnerin eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/108), entsteht gestützt au f Art. 29 IVG (vorstehend E. 1.2 ) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Novem be r 2018.

6. 6.1

H insichtlich der sozialversicherungsrechtlich en Qualifikation der Beschwerde füh rerin gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde füh rerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit 60

bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in die sem Pensum arbeiten würde (vgl. vorstehend E. 4.4 ), ist sie mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu quali fi zieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich beträgt 30.2 % beziehungsweise gewichtet 10.57 %.

6.2

Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Ar

t. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.5). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ( Urk. 6/ 126 ) als Vali den einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, den Durchschnittsverdienst aus den Jahren 2007 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin vor zehn Jahren erwirtschaften können. Es würde nicht zweckmässig sein, den Lohn ohne gesundheitliche Einschränkung anhand dieser Zahlen herzuleiten. Bereits in der letzten Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei auf die LSE-Tabel le 17 abgestützt worden, was im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018 nicht bemängelt worden sei (Urk. 2 Begründung S. 2). 6. 4 6.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnis mässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundes gerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. Novem ber 2009 E. 3.4). 6.4.2

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen (vgl. Urk. 6/106 E. 7.3).

Die Beschwerdeführerin übte seit März 1998 bis August 2015 im gleichen Tank stellenshop die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/10, Urk. 6/71, Urk. 6/85).

Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk.

6/114 Ziff. 2.3).

Da die Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäufe rin in einem Tankstellenshop aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte , weshalb das Vali den einkommen auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes zu bemessen ist . Dieses Einkommen erzielte sie in einem Pensum von 70 %. So geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 15. Januar 2012 hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesund heit s schadens zirka 30 Stunden pro Woche , bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42.5

Stunden pro Woche, gearbeitet hat (Urk. 6/10 Ziff. 2.9; zirka 30 x 100 : 42.5 = zirka 71 %) und auch weiteren Akten kann entnommen werden, dass das an ge stammte Pensum 70 % war (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Urk. 6/4 Rz 7, Urk. 6/7 Ziff. 5.4).

Gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/112) erzielte die Beschwerdeführerin in den der Knieoperation von 2010 vorangegangenen Jahren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 42'232 .--

- 2008: Fr. 45'114 .- -

- 2009: Fr. 44'962.--

Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen. Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom jeweiligen Indexstand 2007 bis 2009 auf den Indexstand 2732 im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) resultieren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 47'016.20 ( Fr. 42'232 .-- x 2732 : 2454)

- 2008: Fr. 49’320.30 (Fr. 45'114 .-- x 2732 : 2499)

- 2009: Fr. 48’136.50 (Fr. 44'962.-- x 2732 : 2552)

Bei einem Durchschnittseinkommen von rund Fr. 4 8'157.70 bei einem Pensum von 70

% resultiert aufgerechnet au f ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %

ein Valideneinkommen von Fr. 68'796.70

(Fr. 48' 157 .70 .--

x 100 : 7 0) . 6.5

6.5.1

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn im Jahr 2018 für Verkaufskräfte ausgegangen (vgl. Urk. 6/126). 6.5.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea l i sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V

71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.5.5

Nachdem eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr zumutbar ist , in einer näher be schriebenen angepassten T ätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vor stehend E. 5.2) und die erst kurz vor Verfügungserlass aufgenommene Tätigkeit in niedrigem Pensum (vgl. vorstehend E. 5.3) aufgrund des vorstehend Gesagten

nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 6.5.2) , ist

auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen und es sind die Löhne für Frauen über 50 Jahre in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 8

( vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01 , Total Ziff.

1-96 ) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 58’159 .--

(Fr. 4’649 .-- x 12 : 40 x 41.7)

beziehungsweise bei einem zumut baren Beschäftigungsgrad von 5 0 % von rund Fr. 29'079.-- .

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %, was den Umstände n , insbesondere dem Alter, angemessen Rechnung trägt. Für einen höheren Abzug besteht vorliegend kein Grund.

Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'171.-- 6. 6

Nach dem Gesagten ergibt der Vergleich des hypothetischen Validenein - kommens von Fr. 68'796.70

mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'171.-- eine Erwerbseinbusse von Fr . 42'625.70 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 62 %. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbe reichs mit 65 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 40. 3

% ( 6 2 % x 0.65).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 30.2 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von

10.57 % ( 30.2 % x 0.35) entspricht.

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein eine halbe Rente begründender Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 51 %. 6. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne des beschwerde weise gestellten Eventualbegehrens gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juli 2019 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Da die Beschwerdeführerin mit dieser Zusprache einer halben Rente ab November 2018 bessergestellt ist, als mit der in der angefochtenen Verfügung bereits ab Januar 2018 zugesprochenen Viertelsrente , besteht kein Anlass für die Andro hung einer reformatio in peius (vgl. vorstehend E. 2.1). 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei ko sten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§

34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’ 7 00.-- (in klusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 da hingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab 1. November 201 8 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 29. Mai 2018

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/114). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/118, Urk. 6/124) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 4. Juli 2019 ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente

zu (Urk. 6/127 und Urk. 6/137 = Urk. 2).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs - tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Herbst 2017 erneut verschlechtert habe, und in der bisherigen Tätigkeit nun eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe keine höhere Leis tungsunfähigkeit. Da sie in einem Pensum von 65 % tätig gewesen sei und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultiere ein Teilinvaliditäts grad von 35.75 % bei der Erwerbstätigkeit. Im Haushaltsbereich sei die Be schwer deführerin zu 30.2 % eingeschränkt, womit bei einem Pensum von 35 % ein Teil invaliditätsgrad von 10.57 % resultiere. Der Invaliditätsgrad betrage somit total 4 6 %. Ab dem 1. Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente

(Begrün dung S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin könne weiterhin eine Arbeit in der Ver kaufs branche ausüben. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es genügend Teilzeitstellen im Verkauf, wo die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Begründung S. 2 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Anspruch auf die mit vorliegen d angefochtener Verfügung zuge sprochene Viertelsrente könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Mona te nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt . Deshalb werde eine reformatio in peius beantragt (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt , aus näher ge nannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) sei bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht von einem Zentralwert für Verkaufskräfte, sondern von der langjährig ausgeübten angestammten Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung auszugehen (S. 4 Rz 12). E ntgegen der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin

sei eine ausschliesslich sehr leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit im Verkauf nicht umsetzbar, weshalb beim Invalideneinkommen, sofern eine wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht werden sollte, vom Zentralwert der TA1 f ür Hilfsarbeiten auszugehen sei

(S. 4 f. Rz 14 ff. ). Zudem sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren (S. 5 Rz 16). Damit ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von mindestens 66.89 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 43.48 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10.57 % im Haushaltsbe reich resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 54 %, und damit An spruch auf eine halbe Rente (S. 5 Rz 17). Die Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaft lich nicht mehr verwertbar, weshalb somit ein Teilinvaliditätsgrad von 65 % resultiere. Zuzüglich der Teilinvalidität im Haushalt ergebe sich somit ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 76 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 6 Rz 21).

Die Änderung von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei am 1.

Januar 2018 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2016, welche anschliessend mit Beschwer de angefochten worden sei, noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Zusatzgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 sei die ursprünglich rentenabweisende Verfügung nach wie v or nicht rechtskräftig gewesen ( Urk. 9 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft. Die Rente sei deshalb zu Recht ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen worden (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 3 Ziff. 1.7). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar, kamen auch die dortigen Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Beschwerden in einer sitzen den Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.»

E. 4 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates , Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/115/2-4) aus, bei der mittlerweile fast (in vier Wochen) 62-jährigen Beschwerdeführerin seien seit langem zahlreiche somatische Gesundheitsschäden bekannt, weit überwiegend beruhend auf dege ne rativen Veränderungen einerseits der Wirbelsäule, andererseits der grossen Ge lenke an den oberen (beide Schultern) und unteren Extremitäten (beide Knie, linker Fuss). Eigentlich alle diese Gesundheitsschäden seien schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme im Juli 2016 bekannt gewesen, lediglich die Funktion der linken Schulter habe sich offenbar etwas verschlechtert bei gleich zeitiger Zunahme der Schmerzen.

Insgesamt erscheine aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht die aktu elle Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seitens des behandelnden Rheumatolog en Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand einerseits in den meisten Fällen um eine vorwiegend stehende Tätigkeit handle, die aber auch oft ausgreifende Be wegungen der Arme im Schultergelenk erfordere, und unabhängig davon, ob nun ausschliesslich leichte oder bis zu mittelschwere Lasten bewegt und gehoben werden müssen.

Da von den teilweise sehr ausgeprägten degenerativen Veränderungen, die im Regelfall schicksalhaft (medizintheoretisch) eine unaufhörliche Progredienz auf wiesen, neben den Schulter- und Kniegelenken auch der linke Fuss sowie die Wirbelsäule betroffen seien, sei überwiegend wahrscheinlich inzwischen selbst für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit keine uneingeschränkte (= 100%ige) Arbeitsfähigkeit mehr möglich, sodass zusammenfassend für jede Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Retro spek tiv sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte überwiegend wahr schein lich von September 2017 (Bericht des D.___ ) als Beginn der Ver schlech te rung auszugehen .

Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit: körperlich sehr leicht ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wech selbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorüber ge beugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (S. 3).

E. 4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Kantonsspital D.___ , nannte mit Bericht vom 27. September 2017 (Urk. 6/107/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rotatorenmanschettenläsion rechts (Supra-/partiell Infraspinatus) - Status nach Rückfuss-Operation links - Status nach Knie-TP (Totalprothese) rechts 2012 - Status nach Knie-TP-Revision rechts 2013 - Generalisierte Tendomyopathie - chronisches, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie

Zur Anamnese wurde festgehalten, die 61-jährige Beschwerdeführerin sei wegen ihrer multiplen musk ul oskelettalen Probleme seit langem in Behandlung. Die Anamnese der rechten Schulter beginne vor zirka einem Jahr. Damals habe sie vor allem belastungsabhängige Schmerzen bemerkt. Trotz konservativen The rapie massnahmen habe sich die Situation mit zunehmenden funktionellen Ein schränkungen verschlechtert, vor allem für die Bewegung des Armes im Raume (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Schwäche für die Funktion des Supra- und Infraspinatus. Da radiologisch eine relevante Arthrose fehle, werde als nächster Schritt eine Arthro MRI-Untersuchung durchgeführt (S. 2).

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 6/107/1-2) aus, die Arthro MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks habe die bereits diag nos tizierte Massenruptur der Rotatorenmanschette mit vollständiger Läsion des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Leider seien beide Muskelbäuche bereits stark atrophiert und zeigten eine fettige Degeneration Grad III, so dass eigentlich von einer irreparablen Situation ausgegangen werden müsse. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Aufgrund der noch sehr gut erhaltenen Schulterfunktion käme die invers prothetische Versorgung dieses Gelenkes noch nicht in Frage. Auch sei der Leidensdruck noch tendenziell eher zu gering. Mög licherweise werde die Beschwerdeführerin über die nächsten Jahre eine Cuff - Tear -Arthropathie entwickeln (S. 1).

E. 4.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie , nannte mit Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/109) folgende, hier ge kürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Periarthritis humeroscapularis (PHS) pseudoparalytica

beidseits - Pes plano-valgus und abductus linksbetont - Gonarthrose beidseits - generalisierte Tendomyopathie - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie - Hyperlipopr oteinämie

AV -Block ( atrioventrikulärer Block)

I. Grades

Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen Beschwerden am Bewegungs appa rat , welche tendenziell in ihrem Ausmass zunähmen und die Kraft-Ausdauer leistung sowie die Belastungstoleranz beeinträchtigten. Insbesondere im Schulter gürtel seien nur noch leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen im Verkauf zu zirka 50 % möglich. Die fassbaren degenerativen Veränderungen und insbesondere die eindr ücklichen Rotatorenmanschettenl äsionen hätten seit 2012 klar zugenommen. Rechts seien die Beschwerden aktuell erträglich, trotz der eindrücklicheren Läsionen als links, links bleibe die Zunahme der inzwischen ebenfalls vollständigen Supraspinatusläsion vermutlich für den aktuell erhöhten Leidensdruck verantwortlich. Beidseits bleibe aber die Abduktions- und Aussen rotationskraft deutlich eingeschränkt und ein voller Einsatz als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. Erschwerend gebe es all die weiteren Beschwerden des Bewe gungsapparats festzuhalten, welche ebenfalls die Kraft-Ausdauerleistung und die Belastungstoleranz wie vorerwähnt limitierten

(S. 2).

E. 4.4 Dem Bericht vom 16. August 2018 über die Haushaltsabklärung vom 15. August 2018 (Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Opera tion im August 2015 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Bis im Juni 2017 habe sie noch Geld von der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie sei für 40 bis 50 % vermittlungsfähig gewesen und habe sich auch für viele Stellen beworben. Leider habe sie nur Absagen erhalten. Sie würde gerne wenige Stunden pro Tag arbeiten, es dürfte aber keine strenge Arbeit sein und müsste auch sitzend ausgeübt werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Sie lebe zusammen mit dem Ehemann im eigenen Doppeleinfamilienhaus (S. 4 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sich bei guter Gesundheit nichts verändert hätte und sie weiterhin in einem Pensum von zirka 65 % gearbeitet hätte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwe rbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, die Qualifikation sei mit dem Gerichtsurteil vom 26. März 2018 gestützt worden. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie nach wie vor in diesem Pensum arbeiten würde bei guter Gesundheit. Somit werde die Qualifi kation übernommen (S. 4 Ziff. 2.6.1).

Im mit 43 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 35 % (S. 6 Ziff. 6.1) und i m mit 27 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 4 5 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Im mit 10 % gewichteten Bereich « Ei nkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 7 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 15 % (S. 7 Ziff. 6.4). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 30.2 % (S. 8 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 35 % im Haushalt einen Teili nvaliditätsgrad von 10.57 % (S. 8 Ziff. 7) .

E. 4.5 Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:

Dr. med. G.___ , Chefarzt, Rehaklinik H.___ , nannte mit Bericht vom 14. Dezember 2019 (Urk. 10) als Rehabilitationsdiagnose eine laterale unikom partimentelle Knieprothese am 26. November 2019 bei progredienter lateraler Valgusgonarthrose links (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zufrieden ge äussert mit den erreichten Behandlungsergebnissen. Zum Austrittszeitpunkt sei sie in der Lage gewesen, sicher und koordiniert an Unterarmstützen zu gehen und Treppentrit te zu bewältigen (S. 2 unten).

E. 5.1 Die Rentenabweisung im Dezember 2016 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ und ein B.___ -Gutachten . Demnach war von einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendo pathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend inva lidisierenden Schwellung des linken Fusses auszugehen. Die Beschwerdeführerin war in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig, aber in einer Verweistätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier ange foch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte

- der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E . 4.3 ) - von einer verschlechterten gesundheitlichen Situation aus. In der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der ange stammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig zu sein, nicht aber, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Sie macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können (vorstehend E. 2.2) .

E. 5.2 ). Ihr steht aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar einge schränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zur Verfügung . Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf diverse Einsätze im kaufmänni schen Bereich zwischen 1973 und 1997, in der langjährigen Tätigkeit im Tank stellenshop

(vgl. E. 5.4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018, Urk. 6/106).

Doch bringt sie damit jahrzehntelange Berufserfahrung mit. Aufgrund dessen und der immerhin 50

% betragenden Restarbeitsfähigkeit scheinen i hre Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt. Davon zeugt auch die neue Arbeitsstelle als Allrounderin in einem Café (vorstehend E. 5. 3 ). Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der von der Beschwerdeführer in gezogene Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich jedenfalls ausser Betracht.

E. 5.3 F ür die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in näher umschriebenen angepassten Tätig keiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter de r Beschwerdeführerin und die voraussichtlich verbleibende Dauer ihrer Erwerbstätigkeit von Bedeutung, dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.6 ).

Die

im August 1956 geborene Beschwerdeführer in war im Zeitpunkt der medizi nischen Beurteilung en ( Juni/Juli 2018 ) 61 Jahre und 10 oder 11 Monate alt , womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand.

Sie war zuletzt von 1998 bis im August 2015 in einem Pensum von 50 bis 70 % als Kassiererin in einem Tank stellenshop erwerbstätig (Urk. 6/10, Urk. 6/32, Urk. 6/71, Urk. 6/85). Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk. 6/114 Ziff. 2.3). Kurz vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Be schwerdeführerin mit der I.___ GmbH einen Arbeitsvertrag als Allroun de rin in einem Café in einem Pensum von 10 bis 20 % ab 1. Mai 2019 abgeschlossen (Urk. 6/130, Urk. 6/134). 5 . 4

Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne über wiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermag.

- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60 -jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte( re ) n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauern vier Jahre und sieben Monate. Diese Aktivi täts dauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50

% - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben .

- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerde führerin , ging nach ihrem Unfall vom 1.

April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach , aber

i n leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die seiner zeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben .

- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung .

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurtei lungs zeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % .

- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre .

Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgen den Fällen:

- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist

- selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwer te n.

- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 202 0 , E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit a usgeprägte r arbeitsmarktliche n Desintegration.

- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6): die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht her abgesetzt oder aufgehoben wurde.

- U rteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. D ie Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte . Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungs fähig keit an eine neue Tätigkeit ausgegangen .

Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5. 5

Die Beschwerdeführer in war im massgebenden Zeitpunkt fast 62 Jahre alt . Sie bringt jedoch selber keine weiteren persönlichen oder beruflichen Umstände vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ( vors tehend E. 1.6 und E. 5.4 ) die Verwertbarkeit der ihr verbliebenen 50%igen Leistungsfähigkeit bei Ausü bung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Gegebenheiten sind denn auch nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer multi plen Beschwerden am Bewegungsapparat in dem Sinne beeinträchtigt, als sie nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausführen kann, ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (vorste hend E.

E. 5.6 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, überwiegend wahrscheinlich sei von September 2017 (Bericht D.___ ) auszugehe n (vorstehend E. 4.3 ) , wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung schliesslich ausging (vorstehend E. 2.1) .

Da Dr. C.___ , D.___ , im September und Oktober 2017 über Untersuchungen des rechten Schul tergelenks berichtete und diesbezüglich eine Massenruptur der Rotatorenman schette mit vollständiger Läsio n des Supra- und Infraspinatus diagnostiziert hat (vorstehend E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von September 2017 als Beginn der Verschlechterung ausging.

Aufgrund der Gesetzesänderung für die Berechnung der gemischten Methode per 1. Januar 2018 verfügte die Beschwerdeg egnerin den Rentenbeginn per 1. Januar 2018. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens stellte sie sich au f den Standpunkt, der Rentena nspruch könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Monate nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt (vorstehend E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin

ist hingegen der Auffassung, ein Rentenanspruch sei ab 1.

Januar 2018 entstanden. Die Be schwer degegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft (vorstehend E. 2.2). Für die Beurtei lung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einsprache ent scheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Recht mässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin v om 30. Dezember 2016 über prüft. Die danach eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bildet Gegenstand der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019. Nachdem die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 bei der Beschwer de gegnerin eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/108), entsteht gestützt au f Art. 29 IVG (vorstehend E. 1.2 ) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Novem be r 2018.

E. 6 4 6.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnis mässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundes gerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. Novem ber 2009 E. 3.4). 6.4.2

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen (vgl. Urk. 6/106 E. 7.3).

Die Beschwerdeführerin übte seit März 1998 bis August 2015 im gleichen Tank stellenshop die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/10, Urk. 6/71, Urk. 6/85).

Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk.

6/114 Ziff. 2.3).

Da die Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäufe rin in einem Tankstellenshop aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte , weshalb das Vali den einkommen auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes zu bemessen ist . Dieses Einkommen erzielte sie in einem Pensum von 70 %. So geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 15. Januar 2012 hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesund heit s schadens zirka 30 Stunden pro Woche , bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42.5

Stunden pro Woche, gearbeitet hat (Urk. 6/10 Ziff. 2.9; zirka 30 x 100 : 42.5 = zirka 71 %) und auch weiteren Akten kann entnommen werden, dass das an ge stammte Pensum 70 % war (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Urk. 6/4 Rz 7, Urk. 6/7 Ziff. 5.4).

Gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/112) erzielte die Beschwerdeführerin in den der Knieoperation von 2010 vorangegangenen Jahren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 42'232 .--

- 2008: Fr. 45'114 .- -

- 2009: Fr. 44'962.--

Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen. Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom jeweiligen Indexstand 2007 bis 2009 auf den Indexstand 2732 im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) resultieren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 47'016.20 ( Fr. 42'232 .-- x 2732 : 2454)

- 2008: Fr. 49’320.30 (Fr. 45'114 .-- x 2732 : 2499)

- 2009: Fr. 48’136.50 (Fr. 44'962.-- x 2732 : 2552)

Bei einem Durchschnittseinkommen von rund Fr. 4 8'157.70 bei einem Pensum von 70

% resultiert aufgerechnet au f ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %

ein Valideneinkommen von Fr. 68'796.70

(Fr. 48' 157 .70 .--

x 100 : 7 0) .

E. 6.1 H insichtlich der sozialversicherungsrechtlich en Qualifikation der Beschwerde füh rerin gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde füh rerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit 60

bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in die sem Pensum arbeiten würde (vgl. vorstehend E. 4.4 ), ist sie mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu quali fi zieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich beträgt 30.2 % beziehungsweise gewichtet 10.57 %.

E. 6.2 Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Ar

t. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.5).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ( Urk. 6/ 126 ) als Vali den einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, den Durchschnittsverdienst aus den Jahren 2007 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin vor zehn Jahren erwirtschaften können. Es würde nicht zweckmässig sein, den Lohn ohne gesundheitliche Einschränkung anhand dieser Zahlen herzuleiten. Bereits in der letzten Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei auf die LSE-Tabel le 17 abgestützt worden, was im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018 nicht bemängelt worden sei (Urk. 2 Begründung S. 2).

E. 6.5.1 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn im Jahr 2018 für Verkaufskräfte ausgegangen (vgl. Urk. 6/126).

E. 6.5.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea l i sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

E. 6.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V

71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 6.5.5 Nachdem eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr zumutbar ist , in einer näher be schriebenen angepassten T ätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vor stehend E. 5.2) und die erst kurz vor Verfügungserlass aufgenommene Tätigkeit in niedrigem Pensum (vgl. vorstehend E. 5.3) aufgrund des vorstehend Gesagten

nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 6.5.2) , ist

auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen und es sind die Löhne für Frauen über 50 Jahre in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201

E. 8 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00598

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

11. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1956 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1980 und 1988), war ab 1998 bei Y.___ als Teilzeitverkäuferin tätig (Urk. 6/10). Am 14. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weich teilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 12. November 2012 (Urk. 6/30) ab.

Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knie prob leme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/37). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab.

Am 29. Oktober 2015

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). D ie IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Urk. 6/97) wies sie das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 im Verfahren IV.2017.00152 ab (Urk. 6/106). 1.2

Am 29. Mai 2018

meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/114). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/118, Urk. 6/124) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 4. Juli 2019 ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente

zu (Urk. 6/127 und Urk. 6/137 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 4. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 20 19 (Urk.

2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Rente verneine. Es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Am 7. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Androhung einer refor matio in peius. Mit Replik vom 6. Januar 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerde füh rerin an ihren Anträgen vom 4. September 2019 fest und reich te einen weiteren Bericht ein (U rk. 10). Am 20. Januar 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge lud das Gericht die Swiss Life AG zum Prozess bei (Urk. 14), woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), was den Parteien am 26. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs - tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Herbst 2017 erneut verschlechtert habe, und in der bisherigen Tätigkeit nun eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestehe. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe keine höhere Leis tungsunfähigkeit. Da sie in einem Pensum von 65 % tätig gewesen sei und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % resultiere ein Teilinvaliditäts grad von 35.75 % bei der Erwerbstätigkeit. Im Haushaltsbereich sei die Be schwer deführerin zu 30.2 % eingeschränkt, womit bei einem Pensum von 35 % ein Teil invaliditätsgrad von 10.57 % resultiere. Der Invaliditätsgrad betrage somit total 4 6 %. Ab dem 1. Januar 2018 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente

(Begrün dung S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin könne weiterhin eine Arbeit in der Ver kaufs branche ausüben. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es genügend Teilzeitstellen im Verkauf, wo die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Begründung S. 2 unten).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Anspruch auf die mit vorliegen d angefochtener Verfügung zuge sprochene Viertelsrente könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Mona te nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt . Deshalb werde eine reformatio in peius beantragt (S. 2).

2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt , aus näher ge nannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) sei bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht von einem Zentralwert für Verkaufskräfte, sondern von der langjährig ausgeübten angestammten Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung auszugehen (S. 4 Rz 12). E ntgegen der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin

sei eine ausschliesslich sehr leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit im Verkauf nicht umsetzbar, weshalb beim Invalideneinkommen, sofern eine wirtschaftliche Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht werden sollte, vom Zentralwert der TA1 f ür Hilfsarbeiten auszugehen sei

(S. 4 f. Rz 14 ff. ). Zudem sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren (S. 5 Rz 16). Damit ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von mindestens 66.89 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 43.48 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10.57 % im Haushaltsbe reich resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 54 %, und damit An spruch auf eine halbe Rente (S. 5 Rz 17). Die Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaft lich nicht mehr verwertbar, weshalb somit ein Teilinvaliditätsgrad von 65 % resultiere. Zuzüglich der Teilinvalidität im Haushalt ergebe sich somit ein Ge samtinvaliditätsgrad von gerundet 76 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 6 Rz 21).

Die Änderung von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei am 1.

Januar 2018 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2016, welche anschliessend mit Beschwer de angefochten worden sei, noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Zusatzgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 sei die ursprünglich rentenabweisende Verfügung nach wie v or nicht rechtskräftig gewesen ( Urk. 9 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft. Die Rente sei deshalb zu Recht ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen worden (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.

Zur med i zinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 im Verfahren IV.2017.00152 in E. 4.2 (Urk. 6/106) F olgendes fest:

«In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beur teilung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik A.___ , vom 25. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Be schwerdeführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkran kung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendo pathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend inva lidisierenden Schwellung des linken Fusses leide (vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weiteren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 6/79; Eingang bei der Be schwerdegegnerin am 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzen de Tätigkeit vertretbar sei (S. 3 Ziff. 1.7). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar, kamen auch die dortigen Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Beschwerden in einer sitzen den Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.» 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Kantonsspital D.___ , nannte mit Bericht vom 27. September 2017 (Urk. 6/107/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rotatorenmanschettenläsion rechts (Supra-/partiell Infraspinatus) - Status nach Rückfuss-Operation links - Status nach Knie-TP (Totalprothese) rechts 2012 - Status nach Knie-TP-Revision rechts 2013 - Generalisierte Tendomyopathie - chronisches, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie

Zur Anamnese wurde festgehalten, die 61-jährige Beschwerdeführerin sei wegen ihrer multiplen musk ul oskelettalen Probleme seit langem in Behandlung. Die Anamnese der rechten Schulter beginne vor zirka einem Jahr. Damals habe sie vor allem belastungsabhängige Schmerzen bemerkt. Trotz konservativen The rapie massnahmen habe sich die Situation mit zunehmenden funktionellen Ein schränkungen verschlechtert, vor allem für die Bewegung des Armes im Raume (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Schwäche für die Funktion des Supra- und Infraspinatus. Da radiologisch eine relevante Arthrose fehle, werde als nächster Schritt eine Arthro MRI-Untersuchung durchgeführt (S. 2).

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 6/107/1-2) aus, die Arthro MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks habe die bereits diag nos tizierte Massenruptur der Rotatorenmanschette mit vollständiger Läsion des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Leider seien beide Muskelbäuche bereits stark atrophiert und zeigten eine fettige Degeneration Grad III, so dass eigentlich von einer irreparablen Situation ausgegangen werden müsse. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Aufgrund der noch sehr gut erhaltenen Schulterfunktion käme die invers prothetische Versorgung dieses Gelenkes noch nicht in Frage. Auch sei der Leidensdruck noch tendenziell eher zu gering. Mög licherweise werde die Beschwerdeführerin über die nächsten Jahre eine Cuff - Tear -Arthropathie entwickeln (S. 1). 4.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie , nannte mit Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/109) folgende, hier ge kürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Periarthritis humeroscapularis (PHS) pseudoparalytica

beidseits - Pes plano-valgus und abductus linksbetont - Gonarthrose beidseits - generalisierte Tendomyopathie - chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Adipositas Grad I - arterielle Hypertonie - Hyperlipopr oteinämie

AV -Block ( atrioventrikulärer Block)

I. Grades

Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen Beschwerden am Bewegungs appa rat , welche tendenziell in ihrem Ausmass zunähmen und die Kraft-Ausdauer leistung sowie die Belastungstoleranz beeinträchtigten. Insbesondere im Schulter gürtel seien nur noch leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen im Verkauf zu zirka 50 % möglich. Die fassbaren degenerativen Veränderungen und insbesondere die eindr ücklichen Rotatorenmanschettenl äsionen hätten seit 2012 klar zugenommen. Rechts seien die Beschwerden aktuell erträglich, trotz der eindrücklicheren Läsionen als links, links bleibe die Zunahme der inzwischen ebenfalls vollständigen Supraspinatusläsion vermutlich für den aktuell erhöhten Leidensdruck verantwortlich. Beidseits bleibe aber die Abduktions- und Aussen rotationskraft deutlich eingeschränkt und ein voller Einsatz als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. Erschwerend gebe es all die weiteren Beschwerden des Bewe gungsapparats festzuhalten, welche ebenfalls die Kraft-Ausdauerleistung und die Belastungstoleranz wie vorerwähnt limitierten

(S. 2). 4 .3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau mato logie des Bewegungsapparates , Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/115/2-4) aus, bei der mittlerweile fast (in vier Wochen) 62-jährigen Beschwerdeführerin seien seit langem zahlreiche somatische Gesundheitsschäden bekannt, weit überwiegend beruhend auf dege ne rativen Veränderungen einerseits der Wirbelsäule, andererseits der grossen Ge lenke an den oberen (beide Schultern) und unteren Extremitäten (beide Knie, linker Fuss). Eigentlich alle diese Gesundheitsschäden seien schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme im Juli 2016 bekannt gewesen, lediglich die Funktion der linken Schulter habe sich offenbar etwas verschlechtert bei gleich zeitiger Zunahme der Schmerzen.

Insgesamt erscheine aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht die aktu elle Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäuferin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seitens des behandelnden Rheumatolog en Dr. E.___ nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand einerseits in den meisten Fällen um eine vorwiegend stehende Tätigkeit handle, die aber auch oft ausgreifende Be wegungen der Arme im Schultergelenk erfordere, und unabhängig davon, ob nun ausschliesslich leichte oder bis zu mittelschwere Lasten bewegt und gehoben werden müssen.

Da von den teilweise sehr ausgeprägten degenerativen Veränderungen, die im Regelfall schicksalhaft (medizintheoretisch) eine unaufhörliche Progredienz auf wiesen, neben den Schulter- und Kniegelenken auch der linke Fuss sowie die Wirbelsäule betroffen seien, sei überwiegend wahrscheinlich inzwischen selbst für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit keine uneingeschränkte (= 100%ige) Arbeitsfähigkeit mehr möglich, sodass zusammenfassend für jede Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Retro spek tiv sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte überwiegend wahr schein lich von September 2017 (Bericht des D.___ ) als Beginn der Ver schlech te rung auszugehen .

Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit: körperlich sehr leicht ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wech selbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorüber ge beugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (S. 3). 4.4

Dem Bericht vom 16. August 2018 über die Haushaltsabklärung vom 15. August 2018 (Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Opera tion im August 2015 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Bis im Juni 2017 habe sie noch Geld von der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie sei für 40 bis 50 % vermittlungsfähig gewesen und habe sich auch für viele Stellen beworben. Leider habe sie nur Absagen erhalten. Sie würde gerne wenige Stunden pro Tag arbeiten, es dürfte aber keine strenge Arbeit sein und müsste auch sitzend ausgeübt werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Sie lebe zusammen mit dem Ehemann im eigenen Doppeleinfamilienhaus (S. 4 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sich bei guter Gesundheit nichts verändert hätte und sie weiterhin in einem Pensum von zirka 65 % gearbeitet hätte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwe rbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, die Qualifikation sei mit dem Gerichtsurteil vom 26. März 2018 gestützt worden. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie nach wie vor in diesem Pensum arbeiten würde bei guter Gesundheit. Somit werde die Qualifi kation übernommen (S. 4 Ziff. 2.6.1).

Im mit 43 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 35 % (S. 6 Ziff. 6.1) und i m mit 27 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 4 5 % (S. 6 Ziff. 6.2).

Im mit 10 % gewichteten Bereich « Ei nkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 7 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 15 % (S. 7 Ziff. 6.4). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 30.2 % (S. 8 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 35 % im Haushalt einen Teili nvaliditätsgrad von 10.57 % (S. 8 Ziff. 7) . 4.5

Nach Verfügungserlass wurde folgender Bericht zu den Akten gereicht:

Dr. med. G.___ , Chefarzt, Rehaklinik H.___ , nannte mit Bericht vom 14. Dezember 2019 (Urk. 10) als Rehabilitationsdiagnose eine laterale unikom partimentelle Knieprothese am 26. November 2019 bei progredienter lateraler Valgusgonarthrose links (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zufrieden ge äussert mit den erreichten Behandlungsergebnissen. Zum Austrittszeitpunkt sei sie in der Lage gewesen, sicher und koordiniert an Unterarmstützen zu gehen und Treppentrit te zu bewältigen (S. 2 unten). 5. 5.1

Die Rentenabweisung im Dezember 2016 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ und ein B.___ -Gutachten . Demnach war von einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendo pathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend inva lidisierenden Schwellung des linken Fusses auszugehen. Die Beschwerdeführerin war in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig, aber in einer Verweistätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3).

Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier ange foch tenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte

- der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E . 4.3 ) - von einer verschlechterten gesundheitlichen Situation aus. In der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der ange stammten Tätigkeit im Verkauf arbeitsfähig zu sein, nicht aber, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Sie macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können (vorstehend E. 2.2) . 5.2

Der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___

diagnostizierte im Wesentlichen eine PHS

pseudoparalytica beidseits , einen Pes plano-valgus und abductus links betont , eine Gonarthrose beidseits , eine generalisierte Tendomyopathie sowie ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (vorstehend E. 4.2) . Damit liegen weitestgehend identische Diagnosen wie im Zeitpunkt der Renten abweisung im Dezember 2016 vor. Die multiplen B eschwerden am Bewegungs apparat nehmen gemäss Dr. E.___

tendenziell in ihrem Ausmass z u und be ein trächtigen die Kraft-Ausdauerleistung sowie die Belastungstoleranz .

Daher ist die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___

einer verschlechterten gesundheitlichen Situation und eines nunmehr geänderten Belastungsprofils ohne weiteres nach vollziehbar (vgl. vorstehend E. 4.3) . Das Belastungsprofil wurde wie folgt defi niert : körperlich sehr leicht ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten ober halb Nabelhöhe, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken .

Soweit der RAD-Arzt Dr. F.___ und darauf stützend die Beschwerdegegnerin da von ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1, E. 4.3) , kann ihnen nicht gefolgt werden. Dr. E.___

kam zum Schluss , insbesondere im Schulter gürtel seien nur noch leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen im Verkauf zu zirka 50 % möglich (vorstehend E. 4.2). Zum einen wies Dr. E.___ darauf hin, dass es e rschwerend zu den Schulterbeschwerden all die weiteren Beschwerden des Bewegungsapparats festzuhalten gebe, welche ebenfalls die Kraft -Ausdauerleistung und die Belastungstoleranz limitierten. Diese übrigen Be schwerden flossen demnach noch nicht in seine Beurteilung einer 50%igen Arbeits f ähigkeit als Verkäuferin ein. Zudem stimmt d as von Dr. F.___ beschriebene Belastungsprofil nicht mit der Tätigkeit einer Verkäuferin überein. Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, als die Tätigkeit im Verkauf je nach Branche entweder v i el Arbeit an der Kasse mit repetitiven Bewegungen im Schultergürtel auf Schulterhöhe beinhaltet, oder viele stehende Tätigkeiten und ausserdem auch das häufige Heben und Tragen von Lasten (Gestelle auffüllen, Waren aus dem Lager holen etc.) zur Tätigkeit als Verkäuferin gehören. Eine auss chliesslich sehr leichte, weitgehend sitzende Tätigkeit ist im Verkauf nicht umsetzbar, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führt. In einer näher beschriebenen angepassten Tätigkeit ist hingegen

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit im Vergleich zu 20 1 6 wesentlich enger gefasstem Belastungsprofil auszugehen.

5.3

F ür die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in näher umschriebenen angepassten Tätig keiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter de r Beschwerdeführerin und die voraussichtlich verbleibende Dauer ihrer Erwerbstätigkeit von Bedeutung, dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.6 ).

Die

im August 1956 geborene Beschwerdeführer in war im Zeitpunkt der medizi nischen Beurteilung en ( Juni/Juli 2018 ) 61 Jahre und 10 oder 11 Monate alt , womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand.

Sie war zuletzt von 1998 bis im August 2015 in einem Pensum von 50 bis 70 % als Kassiererin in einem Tank stellenshop erwerbstätig (Urk. 6/10, Urk. 6/32, Urk. 6/71, Urk. 6/85). Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk. 6/114 Ziff. 2.3). Kurz vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Be schwerdeführerin mit der I.___ GmbH einen Arbeitsvertrag als Allroun de rin in einem Café in einem Pensum von 10 bis 20 % ab 1. Mai 2019 abgeschlossen (Urk. 6/130, Urk. 6/134). 5 . 4

Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne über wiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermag.

- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60 -jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte( re ) n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauern vier Jahre und sieben Monate. Diese Aktivi täts dauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50

% - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben .

- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerde führerin , ging nach ihrem Unfall vom 1.

April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach , aber

i n leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die seiner zeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben .

- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung .

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurtei lungs zeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % .

- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre .

Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgen den Fällen:

- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist

- selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwer te n.

- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 202 0 , E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit a usgeprägte r arbeitsmarktliche n Desintegration.

- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6): die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht her abgesetzt oder aufgehoben wurde.

- U rteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. D ie Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte . Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungs fähig keit an eine neue Tätigkeit ausgegangen .

Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 5. 5

Die Beschwerdeführer in war im massgebenden Zeitpunkt fast 62 Jahre alt . Sie bringt jedoch selber keine weiteren persönlichen oder beruflichen Umstände vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ( vors tehend E. 1.6 und E. 5.4 ) die Verwertbarkeit der ihr verbliebenen 50%igen Leistungsfähigkeit bei Ausü bung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Gegebenheiten sind denn auch nicht ersichtlich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer multi plen Beschwerden am Bewegungsapparat in dem Sinne beeinträchtigt, als sie nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausführen kann, ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten oberhalb Nabelhöhe, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen in vorübergebeugter Haltung oder häufiges Bücken oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken (vorste hend E. 5.2 ). Ihr steht aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar einge schränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zur Verfügung . Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf diverse Einsätze im kaufmänni schen Bereich zwischen 1973 und 1997, in der langjährigen Tätigkeit im Tank stellenshop

(vgl. E. 5.4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018, Urk. 6/106).

Doch bringt sie damit jahrzehntelange Berufserfahrung mit. Aufgrund dessen und der immerhin 50

% betragenden Restarbeitsfähigkeit scheinen i hre Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt. Davon zeugt auch die neue Arbeitsstelle als Allrounderin in einem Café (vorstehend E. 5. 3 ). Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der von der Beschwerdeführer in gezogene Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich jedenfalls ausser Betracht. 5.6

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, überwiegend wahrscheinlich sei von September 2017 (Bericht D.___ ) auszugehe n (vorstehend E. 4.3 ) , wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung schliesslich ausging (vorstehend E. 2.1) .

Da Dr. C.___ , D.___ , im September und Oktober 2017 über Untersuchungen des rechten Schul tergelenks berichtete und diesbezüglich eine Massenruptur der Rotatorenman schette mit vollständiger Läsio n des Supra- und Infraspinatus diagnostiziert hat (vorstehend E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von September 2017 als Beginn der Verschlechterung ausging.

Aufgrund der Gesetzesänderung für die Berechnung der gemischten Methode per 1. Januar 2018 verfügte die Beschwerdeg egnerin den Rentenbeginn per 1. Januar 2018. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens stellte sie sich au f den Standpunkt, der Rentena nspruch könne frühestens ab November 2018 (frühestens 6 Monate nach Anmeldung, Mai 2018 plus 6 Monate) entstehen, und nicht bereits ab Januar 2018, wie verfügt (vorstehend E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin

ist hingegen der Auffassung, ein Rentenanspruch sei ab 1.

Januar 2018 entstanden. Die Be schwer degegnerin habe den Rentenanspruch richtigerweise aufgrund des veränderten Sachverhalts und aufgrund der vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung veränderten Rechtslage geprüft (vorstehend E. 2.2). Für die Beurtei lung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einsprache ent scheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt mass gebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Recht mässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin v om 30. Dezember 2016 über prüft. Die danach eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bildet Gegenstand der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019. Nachdem die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 bei der Beschwer de gegnerin eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/108), entsteht gestützt au f Art. 29 IVG (vorstehend E. 1.2 ) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Novem be r 2018.

6. 6.1

H insichtlich der sozialversicherungsrechtlich en Qualifikation der Beschwerde füh rerin gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde füh rerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit 60

bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in die sem Pensum arbeiten würde (vgl. vorstehend E. 4.4 ), ist sie mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu quali fi zieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich beträgt 30.2 % beziehungsweise gewichtet 10.57 %.

6.2

Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Ar

t. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.5). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ( Urk. 6/ 126 ) als Vali den einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, den Durchschnittsverdienst aus den Jahren 2007 bis 2009 habe die Beschwerdeführerin vor zehn Jahren erwirtschaften können. Es würde nicht zweckmässig sein, den Lohn ohne gesundheitliche Einschränkung anhand dieser Zahlen herzuleiten. Bereits in der letzten Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei auf die LSE-Tabel le 17 abgestützt worden, was im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2018 nicht bemängelt worden sei (Urk. 2 Begründung S. 2). 6. 4 6.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnis mässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tat sächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundes gerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. Novem ber 2009 E. 3.4). 6.4.2

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 26. März 2018 die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen (vgl. Urk. 6/106 E. 7.3).

Die Beschwerdeführerin übte seit März 1998 bis August 2015 im gleichen Tank stellenshop die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/10, Urk. 6/71, Urk. 6/85).

Seit dem 13. August 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig, Ende April 2016 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 6/76/4-17 S. 6 unten, Urk. 6/71, Urk.

6/114 Ziff. 2.3).

Da die Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäufe rin in einem Tankstellenshop aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte , weshalb das Vali den einkommen auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes zu bemessen ist . Dieses Einkommen erzielte sie in einem Pensum von 70 %. So geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 15. Januar 2012 hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesund heit s schadens zirka 30 Stunden pro Woche , bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42.5

Stunden pro Woche, gearbeitet hat (Urk. 6/10 Ziff. 2.9; zirka 30 x 100 : 42.5 = zirka 71 %) und auch weiteren Akten kann entnommen werden, dass das an ge stammte Pensum 70 % war (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 3, Urk. 6/4 Rz 7, Urk. 6/7 Ziff. 5.4).

Gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/112) erzielte die Beschwerdeführerin in den der Knieoperation von 2010 vorangegangenen Jahren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 42'232 .--

- 2008: Fr. 45'114 .- -

- 2009: Fr. 44'962.--

Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Vali deneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen. Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom jeweiligen Indexstand 2007 bis 2009 auf den Indexstand 2732 im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) resultieren folgende Einkommen:

- 2007: Fr. 47'016.20 ( Fr. 42'232 .-- x 2732 : 2454)

- 2008: Fr. 49’320.30 (Fr. 45'114 .-- x 2732 : 2499)

- 2009: Fr. 48’136.50 (Fr. 44'962.-- x 2732 : 2552)

Bei einem Durchschnittseinkommen von rund Fr. 4 8'157.70 bei einem Pensum von 70

% resultiert aufgerechnet au f ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %

ein Valideneinkommen von Fr. 68'796.70

(Fr. 48' 157 .70 .--

x 100 : 7 0) . 6.5

6.5.1

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn im Jahr 2018 für Verkaufskräfte ausgegangen (vgl. Urk. 6/126). 6.5.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea l i sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V

71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.5.5

Nachdem eine Tätigkeit im Verkauf nicht mehr zumutbar ist , in einer näher be schriebenen angepassten T ätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vor stehend E. 5.2) und die erst kurz vor Verfügungserlass aufgenommene Tätigkeit in niedrigem Pensum (vgl. vorstehend E. 5.3) aufgrund des vorstehend Gesagten

nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 6.5.2) , ist

auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen und es sind die Löhne für Frauen über 50 Jahre in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 8

( vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01 , Total Ziff.

1-96 ) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 58’159 .--

(Fr. 4’649 .-- x 12 : 40 x 41.7)

beziehungsweise bei einem zumut baren Beschäftigungsgrad von 5 0 % von rund Fr. 29'079.-- .

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %, was den Umstände n , insbesondere dem Alter, angemessen Rechnung trägt. Für einen höheren Abzug besteht vorliegend kein Grund.

Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'171.-- 6. 6

Nach dem Gesagten ergibt der Vergleich des hypothetischen Validenein - kommens von Fr. 68'796.70

mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'171.-- eine Erwerbseinbusse von Fr . 42'625.70 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 62 %. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbe reichs mit 65 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 40. 3

% ( 6 2 % x 0.65).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 30.2 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von

10.57 % ( 30.2 % x 0.35) entspricht.

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein eine halbe Rente begründender Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 51 %. 6. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne des beschwerde weise gestellten Eventualbegehrens gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juli 2019 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Da die Beschwerdeführerin mit dieser Zusprache einer halben Rente ab November 2018 bessergestellt ist, als mit der in der angefochtenen Verfügung bereits ab Januar 2018 zugesprochenen Viertelsrente , besteht kein Anlass für die Andro hung einer reformatio in peius (vgl. vorstehend E. 2.1). 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei ko sten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§

34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’ 7 00.-- (in klusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 da hingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in mit Wirkung ab 1. November 201 8 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller