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IV.2017.00152

Rechtsschutzinteresse vorhanden. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) bejaht. Einkommensvergleich. Gemischte Methode. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (Jahrg änge 1980 und 1988) , war ab 1998 bei Y.___

als Teilzeitverkäuferin Shop tätig (Urk. 6/10). Am 1 4. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2012 (Urk. 6/30) ab .

Am 2 7. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knie probleme erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/37) . Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab .

Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56) . Die IV-Stell e tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und veranlasste e ine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/92 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 6/97 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, der In validitätsgrad sei neu zu berechnen und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 2). Am

9. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle , auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit Replik vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen vom 2. Februar 2017 fest. Am 1 9. Juli 2017 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1. 2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV ; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er forderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3. 3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 65 % Er werbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 1 ). Die Ein schränkung im Erwerbsbereich betrage 13.65

%, diejenige im Haushalt 24.9 % . Aus beiden Bereichen zusammen resultiere ein Invaliditätsgrad von 17.59 %

(S. 3).

Im vorliegend zu beurteilenden Rentenfall sei nicht entscheidend, ob der Invali ditätsgrad 17.59 % oder wie von der Beschwerdeführerin gefordert 20 % betra ge. Denn so oder anders resultiere bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der beantragten Änderung der Verfügung (Urk. 5 S. 1). Über berufliche Massnahmen sei kein formeller Entscheid gefällt worden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), es gehe einzig um die korrekte Festlegung des Valideneinkommens (S. 4 Ziff. 9). Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen im langjährigen Durchschnitt, entweder auf die letzten drei Jahre oder dann über einen längeren Zeitraum von beispielsweise 10 Jahren abzustellen (S. 4 Ziff. 14). Sie benötige Hilfe bei der beruflichen Um stellung im Sinne einer Umschulung (S. 5 Ziff. 15).

Mit der angefochtenen Verfügung sei „ das Leistungsbegehren ” abgewiesen wor den, welches sich explizit auf „ Berufliche Integration/Rente ” beziehe. Weiter werde in der Verfügung ausgeführt, dass eine Umschulung bei einem Invalidi tätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei (Urk. 10 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschw erdeführerin Anspruch auf eine Rente oder Umschulungsmassnahme n hat, wobei einzig die Höhe des Validenein kommens gerügt wird. 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass der Invaliditätsgrad über 20 % beträgt und sie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsobjekt seien. U nabhängig davon, welches Valideneinkommen beim Einkommensvergleich herangezogen werde, resultiere kein Rentenan spruch. Damit sei auch kein Rechtsschutzinteresse vorhanden ( Urk. 5) . 3.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffe ne Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheis sung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – an ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, mate rieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Ent scheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Inte resse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zustimmen. Immer hin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beach tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 3.3

Mit der Anmeldung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) stellte die Beschwerde führerin einen Antrag auf Berufliche Integration/Rente (vgl. S. 1 oben). Die an gefochtene Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 (Urk. 2) trägt

den Titel „K ein Anspruch auf eine Invalidenrente” . Obschon der Titel der angefochtenen Verfü gung vermuten lässt, dass einzig der Rentenanspruch beurteilt wird , hat die Beschwerdegegnerin doch materiell auch über den Anspruch über berufliche Mass nahmen entschieden. So

errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 17.59 % und führte in der Begründung aus, dass eine Umschu lung mit einem Invaliditätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei . Die Beschwerdeführerin könne jedoch bei Interesse an Arbeitsvermittlung ein schriftli ches Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Zudem wies sie ausdrücklich das Leistungsbegehren, und nicht einzig das Rentenbegeh r en ab (vgl. Urk. 2 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. 4. 4.1

Mit Verfügung en vom 1 2. November 2012 ( Urk. 6/30) und 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/52) lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren ab , da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt war ( Urk. 6/27 S. 3 , Urk. 6/52 S. 1 ). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, son dern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorste hende E. 1 .3 ). 4.2

In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf

die Beurtei lung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Klinik A.___ , vom 2 5. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Beschwer deführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkran kung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) tendopathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend invalidi sie renden Schwe llung des linken Fusses leide ( vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weite ren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 6/79; Eingang bei der Beschwerde gegnerin a m 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzende Tätigkeit vertretbar sei ( S. 3 Ziff. 1.7 ). Diese Beu rteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar , kam en auch die dortige n Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Be schwerden in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob die Beschwerde führer in angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Le benserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich ver werten kann. 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3

Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben.

Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ von Juli 2016

( als auch aus

dem B.___ -Gutachten von Mai 2016 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit hervor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand Klarheit über die Arbeitsfähigkeit. Die im August 1956 geborene Versicherte war in diesem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt 59 Jahre und 11 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.

So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermit telbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkt tauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versi cherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Proble matik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundes gerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes gericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, be züglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01

vom 4. April 2002 E. 4cd). 5.4

Der Beschwerdeführerin verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbs tätigkeit im Juli 2016 noch eine Aktivitätsdauer von rund vier Jahre n bis zum Erreichen des AHV-Alters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbei ten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf di verse Einsätze im kaufmännischen Bereich zwischen 1973 und 1997 , in der langjährigen Tätigkeit im Tankstellenshop, wobei diese bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Indes s pricht die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit . Da sie in sämtlichen sitzen den Tätigkeiten wirken kann, steht ihr ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfs arbeiten

offen. Zudem stellen die gesundheitlichen Einschrän kungen keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier mass geblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin erachtet sich wohl selber als vermittelbar, hat sie die Unvermittelbar keit doch nicht geltend gemacht und keine Rente, sondern eine Umschulung be antragt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ ho hen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2), besteht kein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt.

Die Anstellungschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.

Aus diesem Grund sind auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich: Die Beschwerdeführer in stand bis vor kurzem noch im Erwerbsleben und eine Selbsteingliederung erscheint angesichts ihrer Ressourcen und der zu beachten den, vergleichsweise geringen gesundheitlichen Einschränkungen noch als zu mutbar. Für den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellen suche ist die Invalidenversicherung nicht zuständig. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente, sondern um eine Erstanmeldung, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 3.1) nicht heranzuziehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen 61 Jahre alt ist. Es verbleiben ihr damit weniger als 3 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Pensionsalters.

Die beantragte berufliche Wiedereingliederung in Form einer Umschulung erscheint damit bereits aus wirtschaftlichen Gründen unver hältnismässig , zumal für die Ausübung einer Hilfsarbeitert ätigkeit eine betrieb s übliche Einarbeitung ausreichen dürfte.

6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vorstehend E. 1. 4 ) gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haus halt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerde führerin über längere Zeit 60 bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Pensum arbeiten würde (vgl. Urk. 6/84/4), ist sie mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 %.

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialver sicherungen vom 3 1. Oktober 2016). 6.2

Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1 ) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der I VV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festle gung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Dezember 2016 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Be zug genommen.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für die sen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3). 7. 7.1

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein . S omit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2016 , weshalb zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2016 zugrunde zu legen sind. 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am z uletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

7.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/10) ab, ging vom erzielten Stunden lohn von Fr. 23.-- aus und errechnete b ei einem Pensum von 60 % ein Validen einkommen von Fr. 30'289.90 (Urk. 6/85).

In der ange fochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 36'810.75 aus (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerde führerin macht geltend, es sei von Fr. 48'000. -- auszugehen (vorstehend E. 2.2). Unabhängig davon, welches dieser Valideneinkommen ange nommen wird, resultierte kein Rentenanspruch wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 7.4 ff.)

und kein Anspruch auf eine Umschulung , dies

wie aufgezeigt aufgrund des Ver hältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. 5.4) . Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen werden. 7.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 7.5

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durch schnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtli chen Wirtscha ftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300.-- ab stellte (U rk. 6/85). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermitt lung des Invalideneinkommens ist aufg rund der Akten nachvollzieh bar und wurde auch von der Besc hwerdeführerin nicht bestritten. Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ange passt, ergibt dies im Jahr 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54’517.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 35’436.-- bei einem Pensum von 65 % ( Fr. 4‘300. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2673 x 2709 x 0.65).

Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Alters einen ange messenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/94 S. 1). Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31’892 .-- ( Fr. 35’436 .-- x 0.9). 7.6

Beim vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. vorstehend E. 7. 3 ) und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’892.-- (vgl. vorstehend E. 7.5) resultie rt eine Differenz von Fr. 16’108.--, mithin eine

Erwerbseinbusse von rund 34

% ( Fr. 16’108.-- x 100 / Fr. 48’000.--) . Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 65

% ergibt dies somit einen Teilinval iditätsgrad von 22.1 % (34 % x 0.65 ).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8.72 % (24.9 % x 0.35) entspricht. 7.7

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 31 %.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.8

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegne rin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27 bis IVV um die Ab sätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. 8.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (Jahrg änge 1980 und 1988) , war ab 1998 bei Y.___

als Teilzeitverkäuferin Shop tätig (Urk. 6/10). Am 1 4. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2012 (Urk. 6/30) ab .

Am 2 7. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knie probleme erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/37) . Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab .

Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1. 2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV ; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er forderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3. 3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 2 9. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56) . Die IV-Stell e tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und veranlasste e ine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/92 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 65 % Er werbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 1 ). Die Ein schränkung im Erwerbsbereich betrage 13.65

%, diejenige im Haushalt 24.9 % . Aus beiden Bereichen zusammen resultiere ein Invaliditätsgrad von 17.59 %

(S. 3).

Im vorliegend zu beurteilenden Rentenfall sei nicht entscheidend, ob der Invali ditätsgrad 17.59 % oder wie von der Beschwerdeführerin gefordert 20 % betra ge. Denn so oder anders resultiere bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der beantragten Änderung der Verfügung (Urk. 5 S. 1). Über berufliche Massnahmen sei kein formeller Entscheid gefällt worden (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), es gehe einzig um die korrekte Festlegung des Valideneinkommens (S. 4 Ziff. 9). Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen im langjährigen Durchschnitt, entweder auf die letzten drei Jahre oder dann über einen längeren Zeitraum von beispielsweise 10 Jahren abzustellen (S. 4 Ziff. 14). Sie benötige Hilfe bei der beruflichen Um stellung im Sinne einer Umschulung (S. 5 Ziff. 15).

Mit der angefochtenen Verfügung sei „ das Leistungsbegehren ” abgewiesen wor den, welches sich explizit auf „ Berufliche Integration/Rente ” beziehe. Weiter werde in der Verfügung ausgeführt, dass eine Umschulung bei einem Invalidi tätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei (Urk. 10 S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschw erdeführerin Anspruch auf eine Rente oder Umschulungsmassnahme n hat, wobei einzig die Höhe des Validenein kommens gerügt wird. 3.

E. 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, der In validitätsgrad sei neu zu berechnen und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 2). Am

9. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle , auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit Replik vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen vom 2. Februar 2017 fest. Am 1 9. Juli 2017 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass der Invaliditätsgrad über 20 % beträgt und sie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsobjekt seien. U nabhängig davon, welches Valideneinkommen beim Einkommensvergleich herangezogen werde, resultiere kein Rentenan spruch. Damit sei auch kein Rechtsschutzinteresse vorhanden ( Urk. 5) .

E. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffe ne Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheis sung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – an ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, mate rieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Ent scheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Inte resse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zustimmen. Immer hin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beach tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

E. 3.3 Mit der Anmeldung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) stellte die Beschwerde führerin einen Antrag auf Berufliche Integration/Rente (vgl. S. 1 oben). Die an gefochtene Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 (Urk. 2) trägt

den Titel „K ein Anspruch auf eine Invalidenrente” . Obschon der Titel der angefochtenen Verfü gung vermuten lässt, dass einzig der Rentenanspruch beurteilt wird , hat die Beschwerdegegnerin doch materiell auch über den Anspruch über berufliche Mass nahmen entschieden. So

errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 17.59 % und führte in der Begründung aus, dass eine Umschu lung mit einem Invaliditätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei . Die Beschwerdeführerin könne jedoch bei Interesse an Arbeitsvermittlung ein schriftli ches Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Zudem wies sie ausdrücklich das Leistungsbegehren, und nicht einzig das Rentenbegeh r en ab (vgl. Urk. 2 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. 4. 4.1

Mit Verfügung en vom 1 2. November 2012 ( Urk. 6/30) und 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/52) lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren ab , da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt war ( Urk. 6/27 S. 3 , Urk. 6/52 S. 1 ). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, son dern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorste hende E. 1 .3 ). 4.2

In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf

die Beurtei lung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Klinik A.___ , vom 2 5. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Beschwer deführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkran kung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) tendopathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend invalidi sie renden Schwe llung des linken Fusses leide ( vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weite ren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 6/79; Eingang bei der Beschwerde gegnerin a m 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzende Tätigkeit vertretbar sei ( S. 3 Ziff. 1.7 ). Diese Beu rteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar , kam en auch die dortige n Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Be schwerden in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob die Beschwerde führer in angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Le benserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich ver werten kann. 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3

Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben.

Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ von Juli 2016

( als auch aus

dem B.___ -Gutachten von Mai 2016 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit hervor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand Klarheit über die Arbeitsfähigkeit. Die im August 1956 geborene Versicherte war in diesem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt 59 Jahre und 11 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.

So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermit telbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkt tauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versi cherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Proble matik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundes gerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes gericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, be züglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01

vom 4. April 2002 E. 4cd). 5.4

Der Beschwerdeführerin verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbs tätigkeit im Juli 2016 noch eine Aktivitätsdauer von rund vier Jahre n bis zum Erreichen des AHV-Alters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbei ten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf di verse Einsätze im kaufmännischen Bereich zwischen 1973 und 1997 , in der langjährigen Tätigkeit im Tankstellenshop, wobei diese bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Indes s pricht die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit . Da sie in sämtlichen sitzen den Tätigkeiten wirken kann, steht ihr ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfs arbeiten

offen. Zudem stellen die gesundheitlichen Einschrän kungen keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier mass geblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin erachtet sich wohl selber als vermittelbar, hat sie die Unvermittelbar keit doch nicht geltend gemacht und keine Rente, sondern eine Umschulung be antragt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ ho hen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2), besteht kein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt.

Die Anstellungschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.

Aus diesem Grund sind auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich: Die Beschwerdeführer in stand bis vor kurzem noch im Erwerbsleben und eine Selbsteingliederung erscheint angesichts ihrer Ressourcen und der zu beachten den, vergleichsweise geringen gesundheitlichen Einschränkungen noch als zu mutbar. Für den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellen suche ist die Invalidenversicherung nicht zuständig. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente, sondern um eine Erstanmeldung, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 3.1) nicht heranzuziehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen 61 Jahre alt ist. Es verbleiben ihr damit weniger als 3 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Pensionsalters.

Die beantragte berufliche Wiedereingliederung in Form einer Umschulung erscheint damit bereits aus wirtschaftlichen Gründen unver hältnismässig , zumal für die Ausübung einer Hilfsarbeitert ätigkeit eine betrieb s übliche Einarbeitung ausreichen dürfte.

6.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 2.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 ) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der I VV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festle gung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Dezember 2016 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Be zug genommen.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für die sen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3). 7. 7.1

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein . S omit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2016 , weshalb zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2016 zugrunde zu legen sind. 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am z uletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

7.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/10) ab, ging vom erzielten Stunden lohn von Fr. 23.-- aus und errechnete b ei einem Pensum von 60 % ein Validen einkommen von Fr. 30'289.90 (Urk. 6/85).

In der ange fochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 36'810.75 aus (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerde führerin macht geltend, es sei von Fr. 48'000. -- auszugehen (vorstehend E. 2.2). Unabhängig davon, welches dieser Valideneinkommen ange nommen wird, resultierte kein Rentenanspruch wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 7.4 ff.)

und kein Anspruch auf eine Umschulung , dies

wie aufgezeigt aufgrund des Ver hältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. 5.4) . Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen werden. 7.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 7.5

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durch schnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtli chen Wirtscha ftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300.-- ab stellte (U rk. 6/85). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermitt lung des Invalideneinkommens ist aufg rund der Akten nachvollzieh bar und wurde auch von der Besc hwerdeführerin nicht bestritten. Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ange passt, ergibt dies im Jahr 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54’517.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 35’436.-- bei einem Pensum von 65 % ( Fr. 4‘300. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2673 x 2709 x 0.65).

Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Alters einen ange messenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/94 S. 1). Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31’892 .-- ( Fr. 35’436 .-- x 0.9). 7.6

Beim vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. vorstehend E. 7. 3 ) und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’892.-- (vgl. vorstehend E. 7.5) resultie rt eine Differenz von Fr. 16’108.--, mithin eine

Erwerbseinbusse von rund 34

% ( Fr. 16’108.-- x 100 / Fr. 48’000.--) . Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 65

% ergibt dies somit einen Teilinval iditätsgrad von 22.1 % (34 % x 0.65 ).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8.72 % (24.9 % x 0.35) entspricht. 7.7

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 31 %.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.8

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegne rin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27 bis IVV um die Ab sätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

E. 6.2 Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E.

E. 8 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00152

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (Jahrg änge 1980 und 1988) , war ab 1998 bei Y.___

als Teilzeitverkäuferin Shop tätig (Urk. 6/10). Am 1 4. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Knie, eine Meniskusoperation am 7. Dezember 2010 und ein Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2012 (Urk. 6/30) ab .

Am 2 7. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knie probleme erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/37) . Nach medizinische n und erwerbliche n Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/52) ab .

Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56) . Die IV-Stell e tätigte medizinische und er werbliche Abklärungen und veranlasste e ine Abklärung im Haushalt (Urk. 6/84 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/92 ) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 6/97 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, der In validitätsgrad sei neu zu berechnen und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 2). Am

9. März 2017 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle , auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Mit Replik vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen vom 2. Februar 2017 fest. Am 1 9. Juli 2017 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1. 2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV ; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er forderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3. 3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 65 % Er werbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 1 ). Die Ein schränkung im Erwerbsbereich betrage 13.65

%, diejenige im Haushalt 24.9 % . Aus beiden Bereichen zusammen resultiere ein Invaliditätsgrad von 17.59 %

(S. 3).

Im vorliegend zu beurteilenden Rentenfall sei nicht entscheidend, ob der Invali ditätsgrad 17.59 % oder wie von der Beschwerdeführerin gefordert 20 % betra ge. Denn so oder anders resultiere bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin habe kein schutz würdiges Interesse an der beantragten Änderung der Verfügung (Urk. 5 S. 1). Über berufliche Massnahmen sei kein formeller Entscheid gefällt worden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1), es gehe einzig um die korrekte Festlegung des Valideneinkommens (S. 4 Ziff. 9). Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen im langjährigen Durchschnitt, entweder auf die letzten drei Jahre oder dann über einen längeren Zeitraum von beispielsweise 10 Jahren abzustellen (S. 4 Ziff. 14). Sie benötige Hilfe bei der beruflichen Um stellung im Sinne einer Umschulung (S. 5 Ziff. 15).

Mit der angefochtenen Verfügung sei „ das Leistungsbegehren ” abgewiesen wor den, welches sich explizit auf „ Berufliche Integration/Rente ” beziehe. Weiter werde in der Verfügung ausgeführt, dass eine Umschulung bei einem Invalidi tätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei (Urk. 10 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschw erdeführerin Anspruch auf eine Rente oder Umschulungsmassnahme n hat, wobei einzig die Höhe des Validenein kommens gerügt wird. 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass der Invaliditätsgrad über 20 % beträgt und sie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsobjekt seien. U nabhängig davon, welches Valideneinkommen beim Einkommensvergleich herangezogen werde, resultiere kein Rentenan spruch. Damit sei auch kein Rechtsschutzinteresse vorhanden ( Urk. 5) . 3.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffe ne Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheis sung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – an ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, mate rieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Ent scheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Inte resse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zustimmen. Immer hin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beach tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 3.3

Mit der Anmeldung vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) stellte die Beschwerde führerin einen Antrag auf Berufliche Integration/Rente (vgl. S. 1 oben). Die an gefochtene Verfügung vom 3 0. Dezember 2016 (Urk. 2) trägt

den Titel „K ein Anspruch auf eine Invalidenrente” . Obschon der Titel der angefochtenen Verfü gung vermuten lässt, dass einzig der Rentenanspruch beurteilt wird , hat die Beschwerdegegnerin doch materiell auch über den Anspruch über berufliche Mass nahmen entschieden. So

errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invali ditätsgrad von 17.59 % und führte in der Begründung aus, dass eine Umschu lung mit einem Invaliditätsgrad von unter 20 % nicht angezeigt sei . Die Beschwerdeführerin könne jedoch bei Interesse an Arbeitsvermittlung ein schriftli ches Gesuch einreichen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Zudem wies sie ausdrücklich das Leistungsbegehren, und nicht einzig das Rentenbegeh r en ab (vgl. Urk. 2 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. 4. 4.1

Mit Verfügung en vom 1 2. November 2012 ( Urk. 6/30) und 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/52) lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren ab , da das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt war ( Urk. 6/27 S. 3 , Urk. 6/52 S. 1 ). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, son dern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorste hende E. 1 .3 ). 4.2

In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf

die Beurtei lung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Klinik A.___ , vom 2 5. November 2015 (Urk. 6/69/6-7) davon aus, dass die Beschwer deführerin an einer degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkerkran kung, einer Gonarthrose beidseits, einer Periarthritis humeroscapularis ( PHS ) tendopathica und pseudoparalytica sowie einer schmerzhaften und zunehmend invalidi sie renden Schwe llung des linken Fusses leide ( vgl. Urk. 6/86/4). Aus einem weite ren, undatierten Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 6/79; Eingang bei der Beschwerde gegnerin a m 4. Juli 2016, vgl. Aktenverzeichnis) geht hervor, dass eine rein sitzende Tätigkeit vertretbar sei ( S. 3 Ziff. 1.7 ). Diese Beu rteilung ist aufgrund der Akten, insbesondere auch gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. Mai 2016 (Urk. 6/76/4-17) nachvollziehbar , kam en auch die dortige n Gut achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer Verweistätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser somatischer Be schwerden in einer sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob die Beschwerde führer in angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Le benserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich ver werten kann. 5.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3

Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben.

Vorliegend geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ von Juli 2016

( als auch aus

dem B.___ -Gutachten von Mai 2016 ) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit hervor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand Klarheit über die Arbeitsfähigkeit. Die im August 1956 geborene Versicherte war in diesem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt 59 Jahre und 11 Monate alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.

So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermit telbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkt tauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versi cherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Proble matik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundes gerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein ver gleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes gericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, be züglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01

vom 4. April 2002 E. 4cd). 5.4

Der Beschwerdeführerin verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerbs tätigkeit im Juli 2016 noch eine Aktivitätsdauer von rund vier Jahre n bis zum Erreichen des AHV-Alters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbei ten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich zwar , bis auf di verse Einsätze im kaufmännischen Bereich zwischen 1973 und 1997 , in der langjährigen Tätigkeit im Tankstellenshop, wobei diese bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Indes s pricht die vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegen eine Unverwertbarkeit . Da sie in sämtlichen sitzen den Tätigkeiten wirken kann, steht ihr ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfs arbeiten

offen. Zudem stellen die gesundheitlichen Einschrän kungen keine hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier mass geblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die anwaltlich vertretene Beschwerde führerin erachtet sich wohl selber als vermittelbar, hat sie die Unvermittelbar keit doch nicht geltend gemacht und keine Rente, sondern eine Umschulung be antragt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ ho hen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2), besteht kein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt.

Die Anstellungschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.

Aus diesem Grund sind auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich: Die Beschwerdeführer in stand bis vor kurzem noch im Erwerbsleben und eine Selbsteingliederung erscheint angesichts ihrer Ressourcen und der zu beachten den, vergleichsweise geringen gesundheitlichen Einschränkungen noch als zu mutbar. Für den Ausgleich der altersbedingten Schwierigkeiten bei der Stellen suche ist die Invalidenversicherung nicht zuständig. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhe bung einer Rente, sondern um eine Erstanmeldung, weshalb die Rechtsprechung zur Hilfe der Wiedereingliederung bei revisions- oder wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung bei über 55-Jährigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 3.1) nicht heranzuziehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen 61 Jahre alt ist. Es verbleiben ihr damit weniger als 3 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Pensionsalters.

Die beantragte berufliche Wiedereingliederung in Form einer Umschulung erscheint damit bereits aus wirtschaftlichen Gründen unver hältnismässig , zumal für die Ausübung einer Hilfsarbeitert ätigkeit eine betrieb s übliche Einarbeitung ausreichen dürfte.

6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vorstehend E. 1. 4 ) gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haus halt Tätige zu qualifizieren sei. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerde führerin über längere Zeit 60 bis 70 % gearbeitet hat und angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Pensum arbeiten würde (vgl. Urk. 6/84/4), ist sie mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, auf diesen ist abzustellen. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 %.

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 2 0. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialver sicherungen vom 3 1. Oktober 2016). 6.2

Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6.1 ) – als zu 65 % Erwerbstätige und zu 3 5 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der I VV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festle gung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Dezember 2016 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Be zug genommen.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für die sen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3). 7. 7.1

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/56) ging bei der Beschwerdegegnerin am 2. November 2015 (vgl. Aktenverzeichnis) ein . S omit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2016 , weshalb zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2016 zugrunde zu legen sind. 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am z uletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

7.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid zunächst auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 6/10) ab, ging vom erzielten Stunden lohn von Fr. 23.-- aus und errechnete b ei einem Pensum von 60 % ein Validen einkommen von Fr. 30'289.90 (Urk. 6/85).

In der ange fochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 36'810.75 aus (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerde führerin macht geltend, es sei von Fr. 48'000. -- auszugehen (vorstehend E. 2.2). Unabhängig davon, welches dieser Valideneinkommen ange nommen wird, resultierte kein Rentenanspruch wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 7.4 ff.)

und kein Anspruch auf eine Umschulung , dies

wie aufgezeigt aufgrund des Ver hältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. 5.4) . Folglich kann die Frage, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist, offengelassen werden. 7.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 7.5

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf den standardisierten Durch schnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtli chen Wirtscha ftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 4'300.-- ab stellte (U rk. 6/85). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermitt lung des Invalideneinkommens ist aufg rund der Akten nachvollzieh bar und wurde auch von der Besc hwerdeführerin nicht bestritten. Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ange passt, ergibt dies im Jahr 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54’517.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 35’436.-- bei einem Pensum von 65 % ( Fr. 4‘300. -- : 40 x 41.7 x 12 : 2673 x 2709 x 0.65).

Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Alters einen ange messenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/94 S. 1). Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31’892 .-- ( Fr. 35’436 .-- x 0.9). 7.6

Beim vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. vorstehend E. 7. 3 ) und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’892.-- (vgl. vorstehend E. 7.5) resultie rt eine Differenz von Fr. 16’108.--, mithin eine

Erwerbseinbusse von rund 34

% ( Fr. 16’108.-- x 100 / Fr. 48’000.--) . Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 65

% ergibt dies somit einen Teilinval iditätsgrad von 22.1 % (34 % x 0.65 ).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 24.9 % (vorstehend E. 6.1), was bei einer Gewichtung von 35 % einem Teilinvaliditätsgrad von 8.72 % (24.9 % x 0.35) entspricht. 7.7

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 31 %.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.8

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegne rin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27 bis IVV um die Ab sätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. 8.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller