opencaselaw.ch

IV.2019.00487

Neuanmeldung; polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erweist sich insbesondere in psychiatrischer Hinsicht als beweiskräftig; Berichte der behandelnden Ärzte vermögen keine begründeten Zweifel zu wecken; Einkommensvergleich ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. (BGE 9C_206/2021)

Zürich SozVersG · 2021-02-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, reiste im Jahr 1980 aus der Türkei in die Schweiz ein und schloss keine berufliche Ausbildung ab ( Urk. 7/6, 7/58/1) . Ab dem 1. Januar 2000 war er bei der Y.___ als Animator/Jugendarbeiter in einem 75%-Pensum angestellt ( Urk. 7/10, 7/ 54/2 ). Daneben ging er bis Mitte 2002 teilzeitlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach ( Urk. 7/21-25, 7/58/1). Unter Hinweis auf Erschöpfung sowie Nacken- und Schul terschmerzen meldete er sich erstmals am 1 1. April 2005 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (vgl. Urk. 7/9 ff.) . Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2005 wies sie das Leistungsbe gehren ab ( Urk. 7/15), wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/19). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung ( Z.___ -Gutachten vom 3. April

2006, Urk. 7/37). Mit Entscheid vom 2 5. April 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/41). 1.2

Per 3 0. Juni 2007 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk. 7/54/2, 7/58/2). Am 1 0. Juli 2007 wurde

er erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig (Urk. 7/47), worauf die IV-Stelle insbe sondere diverse Arztberichte einholte (Urk. 7/55/4 ff., 7/ 61 und 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/68, 7/70 und 7/81) beauf trag t e sie

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung ein es psychiatrischen Gutachten s, welches am 1 1. März 2008 vorgelegt wurde ( Urk. 7/90). Mit Verfügungen vom 1 1. und 18. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Inva lidenrente ( Urk. 7/109, 7/112). Die gegen die Rentenverfügung erhoben e Be schwerde ( Urk. 7/113/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. Februar 2010 ab (IV.2008.00930; Urk. 7/116) . 1.3

Seit dem 1. September 2017 ist der Versicherte in einem Teilzeitpensum als nebenberuflicher Sicherheitsagent bei der B.___ , Zürich, angestellt (vgl. Urk. 7/167/4, 7/168/1-4). Nachdem er am 2 4. November 2017 unter Hinweis auf ein chronisches Erschöpfungssynd rom

wiederum bei der IV-Stelle um die Gewäh rung von Versicherungsleistungen ersucht hatte ( Urk. 7/129), reichte er nach ent sprechende r Aufforderung vom 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/133)

mit Stellung nah me vom 7. Februar 2018 ärztliche Unterlagen ein, um eine Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse nach Erlass der letzten Verfügung glau bhaft zu machen ( Urk. 7/137 f.).

M it Vorbescheid vom 1 5. März 2018 wurde ihm in Aussicht gestellt, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde ( Urk. 7/140). Unter Beilage eines weiteren Arztberichtes ( Urk. 7/150) erhob der Versicherte dagegen am 19. respektive 2 4. März 2018 Einwand ( Urk. 7/144, 7/146). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/155), welches am 2 1. Dezember 2018 vorgelegt wurde ( MEDAS-Gutachten, Urk. 7/159). Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten zum Gutachten ( Urk. 7/167 f.) erliess die IV-Stelle am 1. April 2019 einen neuen Vorbescheid, wobei sie die Abweisung des Leistungsbegehrens a n kündigte (Urk. 7/170). Der Versicherte erhob dagegen am 8. April 2019 Einwand (Urk. 7/174), worauf die IV-Stelle am 1 3. Juni 2019 im Sinne des Vorbescheids verfügte ( Urk. 2 = Urk. 7/179). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach erfolgten Ab klärungen die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, insbesondere eine Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 6. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest ( Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Okto ber 2019 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 ersuchte er unter Hinweis auf die Regeln betreffend Rechtsverzögerung um die Zustellung des Urteils bis Ende Januar 2021 ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und eingereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte darstellen; vielmehr handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Zu standes. Weitere oder vertiefte Abklärungen seien daher seitens der Invaliden versicherung nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur und der dys funktionalen Stressverarbeitung nicht geeignet. Seit 2008 sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, wobei Arbeiten, welche mit Heben, Tragen und Transportiere n von schweren Lasten sowie Ver harren in Zwangshaltungen verbunden seien, vermieden werden sollten. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 2. Juli 2019 im Wesentlichen, es sei offensichtlich unzutreffend, dass die neu vorliegenden medizinischen Akten gegenüber 2008 keine neuen Fakten ausweisen würden. So habe er am 2 2. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten, wodurch sich seine Kopf- und Nackenschmerzen sowie die kognitiven Defizite deutlich verstärkt hätten ( Urk. 1 S. 3 f.). Neu und progredient sei ausserdem das chronifizierte zervikale und z erviko z ephale Schmerzsyndrom mit myofascialer Ausprägung sowie Impingement -Symptomatik im Bereich der linken Schulter ( Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgut achten der MEDAS in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar erweise und

es daher nicht beweiswertig sei. Es sei insbesondere nicht nur widersprüchlich, sondern weiche in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit auch deutlich von der Einschätzung der behandelnden Psychiater ab ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die Be schwerdegegnerin habe sich auch nicht mit der eingehenden Kritik von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten befasst, wodurch sie ihrer Begründungspflicht nicht nachge kom men sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Gesamthaft hätten sich seit 2008 sehr wohl neue medizinische Akten und Beurteilungen ergeben, die eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auf 30 % nachweisen würden

( Urk. 1 S. 9 f. ).

Mit Replik vom 1 6. September 2019 betonte der Beschwerdeführer unter ande rem , dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der be han delnden Fachärzte nicht beachtet habe ( Urk. 11 S. 1 f.). Der psychiatrische Gutachter habe zudem nicht berücksichtigt, dass durch den tiefen Testoste ron spiegel das Sexualleben zum Erliegen gekommen sei, was zu einer Verschlech terung der psychischen Verfassung geführt habe. Des Weiter en habe er die Aus wirkungen der als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet gänzlich ausser Acht gelassen, weshalb die Sachverhaltsab klä rung unvollständig sei und Art. 43 ATSG verletze. Schliesslich habe sich gezeigt, dass bereits im aktuell ausgeübten Arbeitspensum von 30 % klare gesund heits bedingte Einschränkungen bestünden. Möglich sei nur eine sehr angepasste Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeit und Selbstbestimmung des Arbeitsrhythmus ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/ aa ) die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit der ausführlichen Kritik von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten auseinandergesetzt habe. Dies stelle eine Verlet zung der Begründungpflicht und somit des Anspruch s auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) dar ( Urk. 1 S. 10) . 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Einwand auseinan der setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 3.3

Richtig ist , dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit allen vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erho be nen Einwänden und den von den Beurteilungen der MEDAS-Gutachter abwei chenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat . Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zunächst ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesicht s punkte beschränken durfte (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war es darüber hinaus möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sowie der Replik sach gerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Im Übrigen sprechen verfahrensöko nomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Ge währung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der ver sicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt. 4. 4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Verfügungen vom 1 1. und 1 8. Juli 2008 ( Urk. 7/109, 7/112), wobei Letztere den vorliegend im Vordergrund stehenden Rentenanspruch betraf und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. Februar

2010 bestätigt wurde (IV.2008.00930; Urk. 7/116). Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bildete n damals in somatischer Hinsicht Berichte der involvierten Ärzte, welche lediglich geringfügige objektivierte Befunde feststellen konnten und ein chronisches rechtsseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule diagnostizierten (vgl. E. 4.2 des Urteils, Urk. 7/116/11).

Als beweiskräftig eingestuft wurde mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand das

fachärztliche Gutachten von Dr. A.___

vom 11. März 2008 (vgl. E. 4.3 des Urteils; Urk. 7/116/12) . Dieser stellte einerseits die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und andererseits einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somat ischen Symptomen (ICD-10 F33.01 ). Aufgrund Letzterer attestierte er eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter seit Frühjahr/Frühsommer 200 7. Prognos tisch ging Dr. A.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen in Form einer adäquaten Dosierung der etablierten Medikation verbessert oder zumindest beibe halten werden könne ( Urk. 7/90/13 ff.).

Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Jugendarbeiter zu 80 % arbeitsfähig sei , und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 20 % ( Urk. 7/116/14). 4. 2

Am 2 4. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis tungs bezug an ( Urk. 7/129) und reichte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/138) mehrere Arztberichte ein. Demjenigen von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 0. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 2 2. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten hatte . Danach habe er massive stechende Schmerzen zwischen Hinterkopf und Schulter verspürt, sich wie benebelt gefühlt und am gesamten Körper gefroren. Infolge Persistenz und Verstärkung der Schmerzen habe er sich in den nächsten Tagen in ärztliche Behandlung begeben. Durch therapeutische Massnahmen hätten sich die Be schwerden im Verlauf von vier Wochen nach dem Unfall um etwa 30 % ver ringert ( Urk. 7/137/8 f.) . 4.3

Vom 1 8. Oktober bis 1 2. November 2016 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ in stationärer Behandlung, wobei im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 folgende Diagnosen festgehalten wurden ( Urk. 7/137/1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Episode mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und vorschneller Erschöpfung (ICD-10 F33.1) - Osteoporose - anamnestisch Nebennieren rinden insuffizienz - Thalassämia minor - Status nach Kreuzbandruptur Knie rechts (1988).

Während des Klinikaufenthalts sei es dem Beschwerdeführer gelungen, für seine Bedürfnisse einzustehen und so über ein angepasstes, bedarfsgerechtes Therapie programm erste Schritte im Hinblick auf die psychophysische Rekonditionierung

zu machen. Im Bereich der Frustrationstoleranz respektive dem Umgang mit unterdrückter Wut sei er unterstützungsbedürftig erschienen. Im Anschluss habe jeweils eine sehr gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit beobachtet werden können. Bis zum 2 0. November 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits unfähig. Danach werde eine berufliche Reintegration in einem Pensum von 20-40 % in leichter, wechselbelastender Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/137/3 f.). 4. 4

Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2018 die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode und verstärkter Er schöpfung (ICD-10 F33.2). Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Seit 2008 sei der Gesundheits zustand zum einen durch die bleibenden Folgen des unverschuldeten Autounfalls im Jahr 2012 stark beeinträchtigt worden. Zum anderen würden den Beschwer deführer die als traumatisch erlebten Kriegshandlungen in seinem türkisch-syri schen Herkunftsgebiet ausserordentlich belasten. Das aktuell maximale wöchent liche Arbeitspensum betrag e

ungefähr 35 % . Gelegentlich vom Arbeit geber ange ordnete längere Arbeitseinsätze hätten sofort zu einer Schmerzverstärkung, ver stärkter Reizempfindlichkeit und einem längeren sozialen Rückzug geführt. Es sei klar, dass die Arbeit in einem Sicherheitsdienst nicht unbedingt den Behin de rungen des Beschwerdeführers angepasst sei. Diese Stelle sei jedoch die einzige gewesen, die er bei all seinen Arbeitsbemühungen überhaupt habe finden können (Urk. 7/137/14 f.). 4. 5

Im Bericht des H.___ vom 9. Mai 2018 wurden als Diagnosen nebst einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ein lumbosakrales Schmerzsyndrom auf geführt ( Urk. 7/150/1). Gemäss psychopathologischem Befund sei der Beschwer deführer insbesondere bewusstseinsklar und allseits orientiert; die Stimmung sei jedoch depressiv-resigniert mit stuporösem Affekt. Zudem seien deutliche kogni tive Einschränkungen vorhanden . Seit 2009 bestehe eine 70%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/150/2 f.). 4. 6

Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 1. Dezember 2018 sind im Wes entlichen folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7/159/31 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronifiziertes zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom myofas zialer Ausprägung seit 2000 - Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter - k nochendensitometrisch latente, asymptomatische Osteopenie im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Schenkelhalses (April 2016) - Tinnitus beidseits, Erst diagnose 2002 - Nebennierenrindeninsuffizienz anamnestisch - Hypogonadismus anamnestisch.

In somatischer Hinsicht gelangte Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheu matologie , zum Schluss, dass kein organisch-strukturelles Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten und als invalidisierend empfundenen Be schwerden habe eruiert werden können. Die Gegenüberstellung mit dem ortho pädischen Teilgutachten des Z.___ vom 3. April 2006 ergebe weitgehend identische Befunde. Bei der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Jugendarbeiter handle es sich um eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit. Von rheumatologischer Seite lasse sich hierfür unverändert keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung begründen, weshalb seit der Z.___ -Begut achtung eine anhaltende 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese gelte auch für jede andere körperliche leichte bis mittelschwere Arbeit ( Urk. 7/159/25).

Bezugnehmend auf die im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträch ti gungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt seien. Im Weiteren fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), unter ande rem in Form eines labilen Selbstwertgefühls oder hohe r Leistungs anfor derungen, die der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Ressourcen nicht immer zu erfüllen vermöge. Ferner bestünden eine Abhängigkeit von Lob von Dritten sowie ein dysfunktionales Konfliktmanagement im Sinne von Unnach giebigkeit, hohem Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexithymie . Krankheitswertige depressive Befunde seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektivierbar ge wesen, auch wenn der Beschwerdeführer seit Krankheitsbeginn zweifellos unter rezidivierenden depressiven Störungen mit Leistungseinschränkungen bei mittel gradigen oder schweren depressiven Episoden gelitten habe. D ie angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter stufte der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Persönlich keitsstruktur des Beschwerdeführers mit dysfunktionale r Stressverarbeitung als ungeeignet ein . In einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und ohne akustische oder optische Störquellen sei aus rein psychiatrischer Sicht hingegen im Vergleich zu 2008 keine höhere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Von neuropsychologischer Seite lasse sich angesichts der alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungs fähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen ( Urk. 7/159/26, 7/159/31).

Die MEDAS-Gutachter gelangten vor diesem Hintergrund interdisziplinär zur Auffassung, die bisherige Tätigkeit als Jugendarbeiter sei für den Beschwer de führer nicht geeignet. Im Hinblick auf die Ausübung einer behinderungs adap tierten Tätigkeit verfüge er allerdings über ausreichende Ressourcen, sodass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei ( Urk. 7/159/32). 4. 7

Mit Bericht vom 2 8. Februar 2019 hielt Dr. med.

K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, dass seit Beginn der Behandlung eine rezidivierende depressive Symptomatik im Vordergrund stehe, welche sich unter anderem durch Antriebs- und Freudlosigkeit, ausgeprägte Schlafstörungen, Erschöpfung sowie verminderte Aufmerksamkeit und Konzen tration auszeichne. Die langjährige Erkrankung und die infolgedessen entstan dene Chronifizierung der Symptomatik seien für eine schlechte Prognose verant wortlich. Maximal zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 30%-Pensum ( Urk. 7/168/5). 4. 8

Mit Bericht vom 1. März 2019 übte Dr. D.___ vom H.___ in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___ . Dieses erweise sich als nicht objektiv und fehlerhaft. Darüber hinaus sei weder die Exploration vollständig erfolgt, noch treffe die Begründung der Diagnosen zu. Eindeutig liege in Anbetracht der Symptomatik mit depressiver Stimmung, vermindertem Antrieb, Schlaf- und Konzentrations störungen sowie Suizidgedanken eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode vor (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht mehr belastbar und verfüge über kein Durchhaltevermögen mehr. Nach 20 Minuten Arbeit vor dem PC komme es zu Kopfschmerzen und Erschöp fung. Auch für angepasste Tätigkeiten sei daher von einer 70%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen ( Urk. 7/168/8 f.). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Als medizinische Grundlage diente ihr dabei in erster Linie das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2018, welches sie als beweiskräftig erachtete. Ausgehend davon verneinte sie den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer

sei seit 2008 in einer leidensadaptierten Tät igkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 4). D emgegenüber spricht jener primär der psychiatrischen Teilexpertise die Beweiskraft ab und schliesst gestützt auf die Berichte der behandelnden Ä rzte auf eine

Resta rbeitsfähigkeit von 30 % . Folglich bestehe Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente ( Urk. 1 S. 2 und S. 9, Urk. 11 S. 3). 5.2

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medi zinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 5.3

Die durch Dr. I.___

im rheumatologischen Teilgutachten vorgenommene fachärztliche Beurteilung wurde weder von den Parteien angezweifelt noch liegen widersprechende Einschätzungen behandelnder Ärzte vor. Dessen Schlussfolge rung, wonach dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/159/53) , erweist sich denn auch in Anbetracht der erhobenen Befunde ohne Weiteres als nachvollziehbar. So konnte für die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden kein adäquates organisch-struktu relles Korrelat festgestellt werden. Insbesondere wurden die leichten degenera tiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als weitgehend altersent sprechend eingestuft . Darüber hinaus zeigten

sich mit Blick auf die

geklagte linksseitige Schultersymptomatik in den aktuellen nativ-radiologischen Aufnah men durchwegs unauffällige Verhältnisse im Bereich der linken Schulter und namentlich keine möglichen Impingementfaktoren . Da auch das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion für unwahrscheinlich erachtet wurde, qualifizierte Dr. I.___ den beidseits eingeschränkt gezeigten Nackengriff sowie die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links mit überzeugender Begründung als schmerzbedingte Schonung respektive Selbstlimitierung ( Urk. 7/159/51). 5. 4 5.4.1

Zu prüfen bleiben die erhobenen Einwände gegen die psychiatrische Beurteilung von Dr. J.___ ( Urk. 7/159/56 ff.) , welche vom Beschwerdeführer im Ergebnis als nicht beweiswertig eingestuft wird. 5.4.2

Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich , der psychiatrische Gutachter habe zu Unrecht und ohne dies näher zu begründen

abweichend von den behandelnden Ärzten keine depressive Störung mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert ( Urk. 1 S. 5 ff.). Dr. J.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien zum Untersuchungszeitp unkt nicht erfüllt gewesen . Der Beschwerdeführer habe zwar von depressiven Kernsymptomen wie gedrückter Stimmung, Interesse verlust, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebs berichtet. Im Rahmen der Untersuchung hätten sowohl dies e

als auch eine erhöhte Ermüd

- und Erschöpf barkeit allerdings nicht objektiviert werden können ( Urk. 7/159/70). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ somit dargelegt, weshalb er im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern keine Störung aus dem depressiven Formenkreis diagnostizierte. Dem ist mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde anzufügen, dass der Beschwerdeführer w ährend der dreieinhalb stün digen Exploration psychisch kompensiert erschien . Krankheitswertige Beein träch tigungen der kognitiven Funktionen konnten nicht eruiert werden

( Urk. 7/159/65) . Auch die direkt am Tag nach der psychiatrischen Untersuchung durchgeführte neuropsychologische Testung ergab eine alters- und ausbildungs adä quate kognitive Leistungsfähigkeit . Zudem war die mentale Belastbarkeit für eine dreistündige Untersuchung ohne Pause und Leistungsabfall gegeben (Urk. 7/159/ 81, 7/159/ 83

f.) , was sich wiederum mit der psychiatrische n Einschät zung der nicht objektivierbaren erhöhten Erschöpfbarkeit am Ende der Untersu chung deckt ( Urk. 7/159/65) . Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb konnten im Rahmen beider Untersuchungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Gemäss Dr. J.___ berichtete d er Beschwerdeführer detailliert, aus eigener Initiative und unter Einsatz von Gesten ( Urk. 7/159/67) . Zu betonen ist überdies in Bezug auf die Affektivität , dass die Grundstimmung anlässlich der Exploration indifferent erschien. Erst gegen Ende der Untersuchung war der Beschwerdeführer spürbarer und zeigte ab und zu Humor . Die Steigerung der affektiven Reagibilität führte Dr. J.___ auf das vor der Untersuchung geäusserte Misstrauen gegenüber Gutachtern zurück (Urk. 7/159/57 , 7/159/68 ).

Gesamthaft kann somit schlüssig nachvollzogen werden, weshalb durch den psychiatrischen Gutachter keine depressive Störung diagnostiziert wurde. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Befunderhebung sei mangelhaft erfolgt ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 11 S. 2 ), ist nicht stichhaltig . Sie erscheint im Gegenteil als für die streitigen Belange umfassend und differenziert, namentlich auch in Bezug auf den Appetit und die Libido des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/159/61). Auch die Durchschlafstörungen wurden vom Gutachter exploriert ( Urk. 7/159/59 f.). Wie soeben ausgeführt , konnten diese jedoch nicht mit einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit infolge

erhöhter Ermüdbarkei t in Verbindung gebracht werden. 5.4.3

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, Dr. J.___ habe den unver schuldeten Verkehrsunfall vom 2 2. März 2012 nicht in seine Beurteilung ein bezogen, obwohl dadurch in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung ein getreten sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 8.3). Diesbezüglich ist der Verfügung des Unfallversicherers des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2013 zu entnehmen , dass es zur einer Kollision zwische n dessen Personenwagen und einem weiteren Fahrzeug gekommen sei , welches den Vortritt missachtet ha be . Die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung habe gemäss Unfallanalyse zwischen zwei und vier km/h betragen . Ende August 2012 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen ( Urk. 7/125/1 f.) . Nur schon in An betracht diese r Gegebenheiten

erweisen sich erhebliche psychische Unfallfolgen als unwahrscheinlich. Dr. J.___ konnte denn auch keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte psychische Traumatisierung erkennen. Zudem waren weder die geklagte verminderte Aufmerksamkeit noch eine reduzierte Merkfähigkeit oder Wortfindungsstörungen objektivierbar (Urk. 7/159/58, 7/159/70). Die gutachter liche Schlussfolgerung, wonach durch das Unfallereignis keine richtungsgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 7/159/72), er weist sich somit als schlüssig.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die ungenügende Berücksichtigung und Abklärung der von ihm als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Thematik soweit er sichtlich einzig von Dr. G.___ mit Bericht vom 3 1. Januar 2018 aufgegriffen wurde ( Urk . 7/137/13, 7/137/15). In den aktuelleren Berichten von Dr. K.___ und denjenigen des H.___ finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in schwerwiegender Weise belastet fühlt (vgl. Urk. 7/150, 7/168/5 ff.). Auch anlässlich der gutachterlichen Exploration wies der Beschwerdeführer nicht auf die nun geltend gemachten Traumata hin, obschon seine Herkunft und der dortige Umgang mit ethnischen Minderheiten wie den aramäischen Christen zur Sprache kam (vgl. Urk. 7/159/ 60 ). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ihn diese Thematik d erart beschäftigt, dass er sich dadurch in seiner psychischen Gesundheit und in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sieht. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43

Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor.

Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das psy chiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen. Einerseits belegt die Chronifizierung eines bestehenden Krankheitsbilds für sich allein keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 5.2), weshalb die gutachterliche Einschätzung, wonach der Chronifizierungsgrad des psychosomatischen Leidens seit der Begutachtung durch Dr. A.___ zugenommen habe, nicht der Schlussfolgerung widerspricht, dass sich der Gesundheitszustand seither gesamthaft nicht verschlechtert habe ( Urk. 7/159/71 f. u. 74). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführer s ist unbegründet ( vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8.1) . Andererseits erschliesst sich nicht, inwie fern die vom Beschwerdeführer zitierten redaktionellen Ungenauigkeiten in der Teilexpertise ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.10; vgl. auch Urk. 7/168/8) die im Ergebnis auschlagg ebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu seinen Ungunsten hätte beeinflussen sollen. Gleiches gilt schliesslich für den behaupteten Umstand, dass Dr. J.___ während der Exploration dauernd diktiert habe ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.7 und S. 9 Ziff. 8.12). 5.4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine kon kreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Diesem kommt folglich volle Beweiskraft zu, zumal es sämtliche vom Bundesgericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es be rücksichtigt nicht nur die geklagten Beschwerden, sondern wurde auch in Kenntnis der relevanten Vorakten

erstellt (vgl. Urk. 7/159/2 ff., 7/159/56) und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Darüber hinaus leuchtet es sowohl in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch die vom Gutachter gezogenen, einlässlich begründeten Schlussfolgerungen ein. Genau dies trifft im Übrigen auf die Berichte der behandelnden Psychiater nicht zu, welche vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit schlossen, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 5. 5 5.5 .1

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich führte Dr. J.___ aus, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der dysfunktionalen Stressverar beitung nicht eigne. Jugendarbeiter müssten über eine hohe Konfliktfähigkeit verfügen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Zwar mag wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.8)

zutreffen, dass d er Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als Jugendarbeiter tätig ge wesen war und die damit einhergehenden Aufgaben zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt hat te

( vgl. Urk. 7/58/2 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes aufgelöst, welcher es ihm gemäss Auskunft der Arbei tgeberin verunmöglicht habe, der mit viel Unruhe und hohen Anforderungen an die Flexibilität verbundenen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 7/54/6 f. , Urk. 7/58/3 ). Überdies

teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst mit, die notwendige Konzen tration und Energie für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufbringen zu können , weshalb ihm deren Ausübung nicht mehr möglich sei ( Urk. 7/159/31). Vor diesem Hintergrund leuchtet die S chlussfolgerung von Dr. J.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Jugendarbeiter nicht mehr zumutbar sei , ohne Weiteres ein . 5.5 .2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründbar sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Der psychiatrische Gutachter ging mithin von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

aus . Der Vorgutachter Dr. A.___ hatte ebenfalls eine Einschränkung in diesem Um fan g attestiert, hatte jedoch auch die angestam mte Tätigkeit als Jugend arbeiter in diesem Umfang noch als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 7/90/ 14 f. ) . Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde indessen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4) nicht atte stiert .

Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Dr. J.___

berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren, um das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich zu plausibilisieren ( Urk. 7/159/72 f.). Es bestehen keine triftigen Gründe, von der normorientiert erfolgten Schätzung abzuweichen, da von gutachterlicher Seite insbesondere dem entscheidenden Gesichtspunkt der Konsistenz Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). In diesem Kontext ist speziell das vom Beschwerdeführer gelebte Aktivi täts niveau hervorzuheben .

Neben seiner Teilzeittätigkeit im Sicherheitsdienst erledigt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung der Tochter die im Haushalt anfallenden Arbeiten. Er unternimmt zudem tägliche Spaziergänge, hält sich insbesondere im Sommer mehrmals wöchentlich in seinem Ge müsegarten auf und besucht zwei Mal pro Woche das Fitness-Center zwecks leichtem Ausdauertraining und Benützung des Wellnessbereich s . Des Weiteren beschäftigt er sich mit Theologie, Meditation, Fernsehen, Hörbüchern und geleg entlich er Lektüre ( Urk. 7/159/20 f., 7/159/60 f. und 7/159/80 ).

In seiner Mobilität ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingeschränkt und

in der Lage, sowohl auf öffentliche Verkehrsmittel als auch auf den eigenen Personenwagen zurück zugreifen ( Urk. 7/159/64). Erhebliche negative Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf eine leidensadaptierte Tätigkeit sind b ei diesen Gegeben heiten selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten erhöhten Erholungs bedarfs (vgl. Urk. 7/159/20, 7/159/61) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit bewiesen. Mit anderen Worten besteht kein Anlass, die von Dr. J.___

attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit für

angepasste Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen .

Die von Seiten der behandelnden Ärzte bescheinigte hochgradige Arbeits unfähigkeit von 70 %

(Urk. 7/168/5, 7/168/9) ist demgegenüber mit dem Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen . 5.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse dahingehend ausgewiesen ist, dass die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter - anders als 2010 (vgl. Urk. 7/116/14)

- zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar ist. Zumutbar im Umfang eines Pensums von 80 % ist hingegen eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen (vgl. vorstehende E. 5.2 u. 5.5.2). 6.

Auf der Basis der obigen Feststellungen sowie in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/178/1), ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die ange stammte Tätigkeit als Jugendarbeiter übte der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2006 aktiv aus ( Urk. 7/54/2) . Anlässlich der Beurteilung im Jahr 2010 war ein Prozentvergleich vorgenommen worden ( Urk. 7/116/14). Da die bisherige Tätig keit inzwischen nicht mehr zumutbar ist, entfällt diese Methode der Inva liditätsbemessung. Die seinerzeitige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Bericht vom 2 2. August 2007 an, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie den Be schwerdeführer weiterbeschäftigt ( Urk. 7/54/7). Aus dem Lebenslauf des Be schwerdeführers ergibt sich sodann , dass er 2005 die Ausbildung zum Sozial pädagogen begonnen hatte ( Urk. 7/58/1). Diesen Umstand verm erkte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1 1. März 2008 ( Urk. 7/90/10). Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesun d heits scha dens nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin für die Y.___ tätig gewesen, ist offen.

Es erweist sich somit als sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzu greifen. Als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gilt Mai 2018, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im November 2017 ( Urk. 7/129; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der monatliche Bruttolohn beläuft sich in An wendung der LSE 2016 auf Fr. 6’526 .--

(TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziffer 85 [Erziehung und Unterricht], Kompetenzniveau 2 , Männer). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis 2018 resultiert somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 82'501.-- ( Fr. 6’526 .-- / 40 * 41.4 / 2'239 * 2'279 * 12).

Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE festzulegen, da der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der derzeit in einem 30%-Pensum ausgeübte n Tätigkeit im Sicherheitsdienst nicht voll ausschöpft. Zudem ist fraglich, ob diese dem medizinischen Belastungsprofil entspricht (vgl. Urk. 7/159/60, Urk. 11 S. 3). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominal lohnentwicklung bis 2018 sowie des zumutbaren 80%-Pensums ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'397.50 (Fr. 5'340.-- / 40 * 41.7 / 2'239 * 2'279 * 12 * 0.8). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzug es sind nicht ersichtlich.

Auf der Grundlage eines Validene inkommens von Fr. 8 2 '501.-- sowie eines Inva lideneinkommens von Fr. 54'397.50 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3 4 %

(zu den Rund ungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 2) zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. März 2008 vorgelegt wurde ( Urk. 7/90). Mit Verfügungen vom 1 1. und 18. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Inva lidenrente ( Urk. 7/109, 7/112). Die gegen die Rentenverfügung erhoben e Be schwerde ( Urk. 7/113/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. Februar 2010 ab (IV.2008.00930; Urk. 7/116) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach erfolgten Ab klärungen die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, insbesondere eine Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 6. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest ( Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Okto ber 2019 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 ersuchte er unter Hinweis auf die Regeln betreffend Rechtsverzögerung um die Zustellung des Urteils bis Ende Januar 2021 ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und eingereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte darstellen; vielmehr handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Zu standes. Weitere oder vertiefte Abklärungen seien daher seitens der Invaliden versicherung nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur und der dys funktionalen Stressverarbeitung nicht geeignet. Seit 2008 sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, wobei Arbeiten, welche mit Heben, Tragen und Transportiere n von schweren Lasten sowie Ver harren in Zwangshaltungen verbunden seien, vermieden werden sollten. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 S. 4 f.).

E. 2.2 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 2. Juli 2019 im Wesentlichen, es sei offensichtlich unzutreffend, dass die neu vorliegenden medizinischen Akten gegenüber 2008 keine neuen Fakten ausweisen würden. So habe er am 2 2. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten, wodurch sich seine Kopf- und Nackenschmerzen sowie die kognitiven Defizite deutlich verstärkt hätten ( Urk. 1 S. 3 f.). Neu und progredient sei ausserdem das chronifizierte zervikale und z erviko z ephale Schmerzsyndrom mit myofascialer Ausprägung sowie Impingement -Symptomatik im Bereich der linken Schulter ( Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgut achten der MEDAS in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar erweise und

es daher nicht beweiswertig sei. Es sei insbesondere nicht nur widersprüchlich, sondern weiche in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit auch deutlich von der Einschätzung der behandelnden Psychiater ab ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die Be schwerdegegnerin habe sich auch nicht mit der eingehenden Kritik von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten befasst, wodurch sie ihrer Begründungspflicht nicht nachge kom men sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Gesamthaft hätten sich seit 2008 sehr wohl neue medizinische Akten und Beurteilungen ergeben, die eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auf 30 % nachweisen würden

( Urk. 1 S. 9 f. ).

Mit Replik vom 1 6. September 2019 betonte der Beschwerdeführer unter ande rem , dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der be han delnden Fachärzte nicht beachtet habe ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.7 und S. 9 Ziff. 8.12). 5.4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine kon kreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Diesem kommt folglich volle Beweiskraft zu, zumal es sämtliche vom Bundesgericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es be rücksichtigt nicht nur die geklagten Beschwerden, sondern wurde auch in Kenntnis der relevanten Vorakten

erstellt (vgl. Urk. 7/159/2 ff., 7/159/56) und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Darüber hinaus leuchtet es sowohl in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch die vom Gutachter gezogenen, einlässlich begründeten Schlussfolgerungen ein. Genau dies trifft im Übrigen auf die Berichte der behandelnden Psychiater nicht zu, welche vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit schlossen, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 5. 5 5.5 .1

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich führte Dr. J.___ aus, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der dysfunktionalen Stressverar beitung nicht eigne. Jugendarbeiter müssten über eine hohe Konfliktfähigkeit verfügen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Zwar mag wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.8)

zutreffen, dass d er Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als Jugendarbeiter tätig ge wesen war und die damit einhergehenden Aufgaben zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt hat te

( vgl. Urk. 7/58/2 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes aufgelöst, welcher es ihm gemäss Auskunft der Arbei tgeberin verunmöglicht habe, der mit viel Unruhe und hohen Anforderungen an die Flexibilität verbundenen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 7/54/6 f. , Urk. 7/58/3 ). Überdies

teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst mit, die notwendige Konzen tration und Energie für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufbringen zu können , weshalb ihm deren Ausübung nicht mehr möglich sei ( Urk. 7/159/31). Vor diesem Hintergrund leuchtet die S chlussfolgerung von Dr. J.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Jugendarbeiter nicht mehr zumutbar sei , ohne Weiteres ein . 5.5 .2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründbar sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Der psychiatrische Gutachter ging mithin von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

aus . Der Vorgutachter Dr. A.___ hatte ebenfalls eine Einschränkung in diesem Um fan g attestiert, hatte jedoch auch die angestam mte Tätigkeit als Jugend arbeiter in diesem Umfang noch als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 7/90/

E. 11 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Thematik soweit er sichtlich einzig von Dr. G.___ mit Bericht vom 3 1. Januar 2018 aufgegriffen wurde ( Urk . 7/137/13, 7/137/15). In den aktuelleren Berichten von Dr. K.___ und denjenigen des H.___ finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in schwerwiegender Weise belastet fühlt (vgl. Urk. 7/150, 7/168/5 ff.). Auch anlässlich der gutachterlichen Exploration wies der Beschwerdeführer nicht auf die nun geltend gemachten Traumata hin, obschon seine Herkunft und der dortige Umgang mit ethnischen Minderheiten wie den aramäischen Christen zur Sprache kam (vgl. Urk. 7/159/ 60 ). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ihn diese Thematik d erart beschäftigt, dass er sich dadurch in seiner psychischen Gesundheit und in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sieht. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43

Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor.

Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das psy chiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen. Einerseits belegt die Chronifizierung eines bestehenden Krankheitsbilds für sich allein keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 5.2), weshalb die gutachterliche Einschätzung, wonach der Chronifizierungsgrad des psychosomatischen Leidens seit der Begutachtung durch Dr. A.___ zugenommen habe, nicht der Schlussfolgerung widerspricht, dass sich der Gesundheitszustand seither gesamthaft nicht verschlechtert habe ( Urk. 7/159/71 f. u. 74). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführer s ist unbegründet ( vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8.1) . Andererseits erschliesst sich nicht, inwie fern die vom Beschwerdeführer zitierten redaktionellen Ungenauigkeiten in der Teilexpertise ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.10; vgl. auch Urk. 7/168/8) die im Ergebnis auschlagg ebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu seinen Ungunsten hätte beeinflussen sollen. Gleiches gilt schliesslich für den behaupteten Umstand, dass Dr. J.___ während der Exploration dauernd diktiert habe ( Urk. 1 S. 8 Ziff.

E. 14 f. ) . Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde indessen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4) nicht atte stiert .

Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Dr. J.___

berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren, um das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich zu plausibilisieren ( Urk. 7/159/72 f.). Es bestehen keine triftigen Gründe, von der normorientiert erfolgten Schätzung abzuweichen, da von gutachterlicher Seite insbesondere dem entscheidenden Gesichtspunkt der Konsistenz Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). In diesem Kontext ist speziell das vom Beschwerdeführer gelebte Aktivi täts niveau hervorzuheben .

Neben seiner Teilzeittätigkeit im Sicherheitsdienst erledigt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung der Tochter die im Haushalt anfallenden Arbeiten. Er unternimmt zudem tägliche Spaziergänge, hält sich insbesondere im Sommer mehrmals wöchentlich in seinem Ge müsegarten auf und besucht zwei Mal pro Woche das Fitness-Center zwecks leichtem Ausdauertraining und Benützung des Wellnessbereich s . Des Weiteren beschäftigt er sich mit Theologie, Meditation, Fernsehen, Hörbüchern und geleg entlich er Lektüre ( Urk. 7/159/20 f., 7/159/60 f. und 7/159/80 ).

In seiner Mobilität ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingeschränkt und

in der Lage, sowohl auf öffentliche Verkehrsmittel als auch auf den eigenen Personenwagen zurück zugreifen ( Urk. 7/159/64). Erhebliche negative Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf eine leidensadaptierte Tätigkeit sind b ei diesen Gegeben heiten selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten erhöhten Erholungs bedarfs (vgl. Urk. 7/159/20, 7/159/61) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit bewiesen. Mit anderen Worten besteht kein Anlass, die von Dr. J.___

attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit für

angepasste Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen .

Die von Seiten der behandelnden Ärzte bescheinigte hochgradige Arbeits unfähigkeit von 70 %

(Urk. 7/168/5, 7/168/9) ist demgegenüber mit dem Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen . 5.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse dahingehend ausgewiesen ist, dass die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter - anders als 2010 (vgl. Urk. 7/116/14)

- zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar ist. Zumutbar im Umfang eines Pensums von 80 % ist hingegen eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen (vgl. vorstehende E. 5.2 u. 5.5.2). 6.

Auf der Basis der obigen Feststellungen sowie in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/178/1), ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die ange stammte Tätigkeit als Jugendarbeiter übte der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2006 aktiv aus ( Urk. 7/54/2) . Anlässlich der Beurteilung im Jahr 2010 war ein Prozentvergleich vorgenommen worden ( Urk. 7/116/14). Da die bisherige Tätig keit inzwischen nicht mehr zumutbar ist, entfällt diese Methode der Inva liditätsbemessung. Die seinerzeitige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Bericht vom 2 2. August 2007 an, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie den Be schwerdeführer weiterbeschäftigt ( Urk. 7/54/7). Aus dem Lebenslauf des Be schwerdeführers ergibt sich sodann , dass er 2005 die Ausbildung zum Sozial pädagogen begonnen hatte ( Urk. 7/58/1). Diesen Umstand verm erkte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1 1. März 2008 ( Urk. 7/90/10). Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesun d heits scha dens nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin für die Y.___ tätig gewesen, ist offen.

Es erweist sich somit als sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzu greifen. Als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gilt Mai 2018, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im November 2017 ( Urk. 7/129; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der monatliche Bruttolohn beläuft sich in An wendung der LSE 2016 auf Fr. 6’526 .--

(TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziffer 85 [Erziehung und Unterricht], Kompetenzniveau 2 , Männer). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis 2018 resultiert somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 82'501.-- ( Fr. 6’526 .-- / 40 * 41.4 / 2'239 * 2'279 * 12).

Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE festzulegen, da der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der derzeit in einem 30%-Pensum ausgeübte n Tätigkeit im Sicherheitsdienst nicht voll ausschöpft. Zudem ist fraglich, ob diese dem medizinischen Belastungsprofil entspricht (vgl. Urk. 7/159/60, Urk. 11 S. 3). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominal lohnentwicklung bis 2018 sowie des zumutbaren 80%-Pensums ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'397.50 (Fr. 5'340.-- / 40 * 41.7 / 2'239 * 2'279 * 12 * 0.8). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzug es sind nicht ersichtlich.

Auf der Grundlage eines Validene inkommens von Fr. 8 2 '501.-- sowie eines Inva lideneinkommens von Fr. 54'397.50 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3 4 %

(zu den Rund ungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 2) zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00487

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 6. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, reiste im Jahr 1980 aus der Türkei in die Schweiz ein und schloss keine berufliche Ausbildung ab ( Urk. 7/6, 7/58/1) . Ab dem 1. Januar 2000 war er bei der Y.___ als Animator/Jugendarbeiter in einem 75%-Pensum angestellt ( Urk. 7/10, 7/ 54/2 ). Daneben ging er bis Mitte 2002 teilzeitlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach ( Urk. 7/21-25, 7/58/1). Unter Hinweis auf Erschöpfung sowie Nacken- und Schul terschmerzen meldete er sich erstmals am 1 1. April 2005 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (vgl. Urk. 7/9 ff.) . Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2005 wies sie das Leistungsbe gehren ab ( Urk. 7/15), wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 7/19). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei der Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung ( Z.___ -Gutachten vom 3. April

2006, Urk. 7/37). Mit Entscheid vom 2 5. April 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/41). 1.2

Per 3 0. Juni 2007 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk. 7/54/2, 7/58/2). Am 1 0. Juli 2007 wurde

er erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig (Urk. 7/47), worauf die IV-Stelle insbe sondere diverse Arztberichte einholte (Urk. 7/55/4 ff., 7/ 61 und 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/68, 7/70 und 7/81) beauf trag t e sie

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung ein es psychiatrischen Gutachten s, welches am 1 1. März 2008 vorgelegt wurde ( Urk. 7/90). Mit Verfügungen vom 1 1. und 18. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Inva lidenrente ( Urk. 7/109, 7/112). Die gegen die Rentenverfügung erhoben e Be schwerde ( Urk. 7/113/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. Februar 2010 ab (IV.2008.00930; Urk. 7/116) . 1.3

Seit dem 1. September 2017 ist der Versicherte in einem Teilzeitpensum als nebenberuflicher Sicherheitsagent bei der B.___ , Zürich, angestellt (vgl. Urk. 7/167/4, 7/168/1-4). Nachdem er am 2 4. November 2017 unter Hinweis auf ein chronisches Erschöpfungssynd rom

wiederum bei der IV-Stelle um die Gewäh rung von Versicherungsleistungen ersucht hatte ( Urk. 7/129), reichte er nach ent sprechende r Aufforderung vom 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/133)

mit Stellung nah me vom 7. Februar 2018 ärztliche Unterlagen ein, um eine Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse nach Erlass der letzten Verfügung glau bhaft zu machen ( Urk. 7/137 f.).

M it Vorbescheid vom 1 5. März 2018 wurde ihm in Aussicht gestellt, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde ( Urk. 7/140). Unter Beilage eines weiteren Arztberichtes ( Urk. 7/150) erhob der Versicherte dagegen am 19. respektive 2 4. März 2018 Einwand ( Urk. 7/144, 7/146). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/155), welches am 2 1. Dezember 2018 vorgelegt wurde ( MEDAS-Gutachten, Urk. 7/159). Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten zum Gutachten ( Urk. 7/167 f.) erliess die IV-Stelle am 1. April 2019 einen neuen Vorbescheid, wobei sie die Abweisung des Leistungsbegehrens a n kündigte (Urk. 7/170). Der Versicherte erhob dagegen am 8. April 2019 Einwand (Urk. 7/174), worauf die IV-Stelle am 1 3. Juni 2019 im Sinne des Vorbescheids verfügte ( Urk. 2 = Urk. 7/179). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach erfolgten Ab klärungen die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, insbesondere eine Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 6. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest ( Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Okto ber 2019 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 15). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 ersuchte er unter Hinweis auf die Regeln betreffend Rechtsverzögerung um die Zustellung des Urteils bis Ende Januar 2021 ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und eingereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Sachverhalte darstellen; vielmehr handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Zu standes. Weitere oder vertiefte Abklärungen seien daher seitens der Invaliden versicherung nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur und der dys funktionalen Stressverarbeitung nicht geeignet. Seit 2008 sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, wobei Arbeiten, welche mit Heben, Tragen und Transportiere n von schweren Lasten sowie Ver harren in Zwangshaltungen verbunden seien, vermieden werden sollten. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schrift vom 2. Juli 2019 im Wesentlichen, es sei offensichtlich unzutreffend, dass die neu vorliegenden medizinischen Akten gegenüber 2008 keine neuen Fakten ausweisen würden. So habe er am 2 2. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten, wodurch sich seine Kopf- und Nackenschmerzen sowie die kognitiven Defizite deutlich verstärkt hätten ( Urk. 1 S. 3 f.). Neu und progredient sei ausserdem das chronifizierte zervikale und z erviko z ephale Schmerzsyndrom mit myofascialer Ausprägung sowie Impingement -Symptomatik im Bereich der linken Schulter ( Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgut achten der MEDAS in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar erweise und

es daher nicht beweiswertig sei. Es sei insbesondere nicht nur widersprüchlich, sondern weiche in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit auch deutlich von der Einschätzung der behandelnden Psychiater ab ( Urk. 1 S. 5 ff.). Die Be schwerdegegnerin habe sich auch nicht mit der eingehenden Kritik von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten befasst, wodurch sie ihrer Begründungspflicht nicht nachge kom men sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Gesamthaft hätten sich seit 2008 sehr wohl neue medizinische Akten und Beurteilungen ergeben, die eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auf 30 % nachweisen würden

( Urk. 1 S. 9 f. ).

Mit Replik vom 1 6. September 2019 betonte der Beschwerdeführer unter ande rem , dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der be han delnden Fachärzte nicht beachtet habe ( Urk. 11 S. 1 f.). Der psychiatrische Gutachter habe zudem nicht berücksichtigt, dass durch den tiefen Testoste ron spiegel das Sexualleben zum Erliegen gekommen sei, was zu einer Verschlech terung der psychischen Verfassung geführt habe. Des Weiter en habe er die Aus wirkungen der als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet gänzlich ausser Acht gelassen, weshalb die Sachverhaltsab klä rung unvollständig sei und Art. 43 ATSG verletze. Schliesslich habe sich gezeigt, dass bereits im aktuell ausgeübten Arbeitspensum von 30 % klare gesund heits bedingte Einschränkungen bestünden. Möglich sei nur eine sehr angepasste Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeit und Selbstbestimmung des Arbeitsrhythmus ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/ aa ) die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sich die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit der ausführlichen Kritik von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am psychiatrischen Teilgutachten auseinandergesetzt habe. Dies stelle eine Verlet zung der Begründungpflicht und somit des Anspruch s auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) dar ( Urk. 1 S. 10) . 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Einwand auseinan der setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 3.3

Richtig ist , dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit allen vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erho be nen Einwänden und den von den Beurteilungen der MEDAS-Gutachter abwei chenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat . Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behaf teten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zunächst ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesicht s punkte beschränken durfte (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war es darüber hinaus möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sowie der Replik sach gerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Im Übrigen sprechen verfahrensöko nomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Ge währung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der ver sicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt. 4. 4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Verfügungen vom 1 1. und 1 8. Juli 2008 ( Urk. 7/109, 7/112), wobei Letztere den vorliegend im Vordergrund stehenden Rentenanspruch betraf und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. Februar

2010 bestätigt wurde (IV.2008.00930; Urk. 7/116). Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bildete n damals in somatischer Hinsicht Berichte der involvierten Ärzte, welche lediglich geringfügige objektivierte Befunde feststellen konnten und ein chronisches rechtsseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule diagnostizierten (vgl. E. 4.2 des Urteils, Urk. 7/116/11).

Als beweiskräftig eingestuft wurde mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand das

fachärztliche Gutachten von Dr. A.___

vom 11. März 2008 (vgl. E. 4.3 des Urteils; Urk. 7/116/12) . Dieser stellte einerseits die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und andererseits einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somat ischen Symptomen (ICD-10 F33.01 ). Aufgrund Letzterer attestierte er eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter seit Frühjahr/Frühsommer 200 7. Prognos tisch ging Dr. A.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen in Form einer adäquaten Dosierung der etablierten Medikation verbessert oder zumindest beibe halten werden könne ( Urk. 7/90/13 ff.).

Vor diesem Hintergrund gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Jugendarbeiter zu 80 % arbeitsfähig sei , und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 20 % ( Urk. 7/116/14). 4. 2

Am 2 4. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis tungs bezug an ( Urk. 7/129) und reichte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/138) mehrere Arztberichte ein. Demjenigen von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 0. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 2 2. März 2012 einen Verkehrsunfall erlitten hatte . Danach habe er massive stechende Schmerzen zwischen Hinterkopf und Schulter verspürt, sich wie benebelt gefühlt und am gesamten Körper gefroren. Infolge Persistenz und Verstärkung der Schmerzen habe er sich in den nächsten Tagen in ärztliche Behandlung begeben. Durch therapeutische Massnahmen hätten sich die Be schwerden im Verlauf von vier Wochen nach dem Unfall um etwa 30 % ver ringert ( Urk. 7/137/8 f.) . 4.3

Vom 1 8. Oktober bis 1 2. November 2016 befand sich der Beschwerdeführer im F.___ in stationärer Behandlung, wobei im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 folgende Diagnosen festgehalten wurden ( Urk. 7/137/1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Episode mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und vorschneller Erschöpfung (ICD-10 F33.1) - Osteoporose - anamnestisch Nebennieren rinden insuffizienz - Thalassämia minor - Status nach Kreuzbandruptur Knie rechts (1988).

Während des Klinikaufenthalts sei es dem Beschwerdeführer gelungen, für seine Bedürfnisse einzustehen und so über ein angepasstes, bedarfsgerechtes Therapie programm erste Schritte im Hinblick auf die psychophysische Rekonditionierung

zu machen. Im Bereich der Frustrationstoleranz respektive dem Umgang mit unterdrückter Wut sei er unterstützungsbedürftig erschienen. Im Anschluss habe jeweils eine sehr gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit beobachtet werden können. Bis zum 2 0. November 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits unfähig. Danach werde eine berufliche Reintegration in einem Pensum von 20-40 % in leichter, wechselbelastender Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/137/3 f.). 4. 4

Dr. med.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2018 die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode und verstärkter Er schöpfung (ICD-10 F33.2). Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Seit 2008 sei der Gesundheits zustand zum einen durch die bleibenden Folgen des unverschuldeten Autounfalls im Jahr 2012 stark beeinträchtigt worden. Zum anderen würden den Beschwer deführer die als traumatisch erlebten Kriegshandlungen in seinem türkisch-syri schen Herkunftsgebiet ausserordentlich belasten. Das aktuell maximale wöchent liche Arbeitspensum betrag e

ungefähr 35 % . Gelegentlich vom Arbeit geber ange ordnete längere Arbeitseinsätze hätten sofort zu einer Schmerzverstärkung, ver stärkter Reizempfindlichkeit und einem längeren sozialen Rückzug geführt. Es sei klar, dass die Arbeit in einem Sicherheitsdienst nicht unbedingt den Behin de rungen des Beschwerdeführers angepasst sei. Diese Stelle sei jedoch die einzige gewesen, die er bei all seinen Arbeitsbemühungen überhaupt habe finden können (Urk. 7/137/14 f.). 4. 5

Im Bericht des H.___ vom 9. Mai 2018 wurden als Diagnosen nebst einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ein lumbosakrales Schmerzsyndrom auf geführt ( Urk. 7/150/1). Gemäss psychopathologischem Befund sei der Beschwer deführer insbesondere bewusstseinsklar und allseits orientiert; die Stimmung sei jedoch depressiv-resigniert mit stuporösem Affekt. Zudem seien deutliche kogni tive Einschränkungen vorhanden . Seit 2009 bestehe eine 70%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/150/2 f.). 4. 6

Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 1. Dezember 2018 sind im Wes entlichen folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7/159/31 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - chronifiziertes zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom myofas zialer Ausprägung seit 2000 - Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter - k nochendensitometrisch latente, asymptomatische Osteopenie im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Schenkelhalses (April 2016) - Tinnitus beidseits, Erst diagnose 2002 - Nebennierenrindeninsuffizienz anamnestisch - Hypogonadismus anamnestisch.

In somatischer Hinsicht gelangte Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheu matologie , zum Schluss, dass kein organisch-strukturelles Korrelat für die vom Beschwerdeführer geschilderten und als invalidisierend empfundenen Be schwerden habe eruiert werden können. Die Gegenüberstellung mit dem ortho pädischen Teilgutachten des Z.___ vom 3. April 2006 ergebe weitgehend identische Befunde. Bei der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Jugendarbeiter handle es sich um eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätig keit. Von rheumatologischer Seite lasse sich hierfür unverändert keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung begründen, weshalb seit der Z.___ -Begut achtung eine anhaltende 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese gelte auch für jede andere körperliche leichte bis mittelschwere Arbeit ( Urk. 7/159/25).

Bezugnehmend auf die im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträch ti gungen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt seien. Im Weiteren fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), unter ande rem in Form eines labilen Selbstwertgefühls oder hohe r Leistungs anfor derungen, die der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Ressourcen nicht immer zu erfüllen vermöge. Ferner bestünden eine Abhängigkeit von Lob von Dritten sowie ein dysfunktionales Konfliktmanagement im Sinne von Unnach giebigkeit, hohem Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexithymie . Krankheitswertige depressive Befunde seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektivierbar ge wesen, auch wenn der Beschwerdeführer seit Krankheitsbeginn zweifellos unter rezidivierenden depressiven Störungen mit Leistungseinschränkungen bei mittel gradigen oder schweren depressiven Episoden gelitten habe. D ie angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter stufte der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Persönlich keitsstruktur des Beschwerdeführers mit dysfunktionale r Stressverarbeitung als ungeeignet ein . In einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und ohne akustische oder optische Störquellen sei aus rein psychiatrischer Sicht hingegen im Vergleich zu 2008 keine höhere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Von neuropsychologischer Seite lasse sich angesichts der alters- und ausbildungsadäquaten kognitiven Leistungs fähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen ( Urk. 7/159/26, 7/159/31).

Die MEDAS-Gutachter gelangten vor diesem Hintergrund interdisziplinär zur Auffassung, die bisherige Tätigkeit als Jugendarbeiter sei für den Beschwer de führer nicht geeignet. Im Hinblick auf die Ausübung einer behinderungs adap tierten Tätigkeit verfüge er allerdings über ausreichende Ressourcen, sodass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei ( Urk. 7/159/32). 4. 7

Mit Bericht vom 2 8. Februar 2019 hielt Dr. med.

K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, dass seit Beginn der Behandlung eine rezidivierende depressive Symptomatik im Vordergrund stehe, welche sich unter anderem durch Antriebs- und Freudlosigkeit, ausgeprägte Schlafstörungen, Erschöpfung sowie verminderte Aufmerksamkeit und Konzen tration auszeichne. Die langjährige Erkrankung und die infolgedessen entstan dene Chronifizierung der Symptomatik seien für eine schlechte Prognose verant wortlich. Maximal zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 30%-Pensum ( Urk. 7/168/5). 4. 8

Mit Bericht vom 1. März 2019 übte Dr. D.___ vom H.___ in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___ . Dieses erweise sich als nicht objektiv und fehlerhaft. Darüber hinaus sei weder die Exploration vollständig erfolgt, noch treffe die Begründung der Diagnosen zu. Eindeutig liege in Anbetracht der Symptomatik mit depressiver Stimmung, vermindertem Antrieb, Schlaf- und Konzentrations störungen sowie Suizidgedanken eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode vor (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht mehr belastbar und verfüge über kein Durchhaltevermögen mehr. Nach 20 Minuten Arbeit vor dem PC komme es zu Kopfschmerzen und Erschöp fung. Auch für angepasste Tätigkeiten sei daher von einer 70%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen ( Urk. 7/168/8 f.). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Als medizinische Grundlage diente ihr dabei in erster Linie das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2018, welches sie als beweiskräftig erachtete. Ausgehend davon verneinte sie den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer

sei seit 2008 in einer leidensadaptierten Tät igkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 4). D emgegenüber spricht jener primär der psychiatrischen Teilexpertise die Beweiskraft ab und schliesst gestützt auf die Berichte der behandelnden Ä rzte auf eine

Resta rbeitsfähigkeit von 30 % . Folglich bestehe Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente ( Urk. 1 S. 2 und S. 9, Urk. 11 S. 3). 5.2

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medi zinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 5.3

Die durch Dr. I.___

im rheumatologischen Teilgutachten vorgenommene fachärztliche Beurteilung wurde weder von den Parteien angezweifelt noch liegen widersprechende Einschätzungen behandelnder Ärzte vor. Dessen Schlussfolge rung, wonach dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/159/53) , erweist sich denn auch in Anbetracht der erhobenen Befunde ohne Weiteres als nachvollziehbar. So konnte für die vom Beschwerdeführer als invalidisierend empfundenen Beschwerden kein adäquates organisch-struktu relles Korrelat festgestellt werden. Insbesondere wurden die leichten degenera tiven Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als weitgehend altersent sprechend eingestuft . Darüber hinaus zeigten

sich mit Blick auf die

geklagte linksseitige Schultersymptomatik in den aktuellen nativ-radiologischen Aufnah men durchwegs unauffällige Verhältnisse im Bereich der linken Schulter und namentlich keine möglichen Impingementfaktoren . Da auch das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion für unwahrscheinlich erachtet wurde, qualifizierte Dr. I.___ den beidseits eingeschränkt gezeigten Nackengriff sowie die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links mit überzeugender Begründung als schmerzbedingte Schonung respektive Selbstlimitierung ( Urk. 7/159/51). 5. 4 5.4.1

Zu prüfen bleiben die erhobenen Einwände gegen die psychiatrische Beurteilung von Dr. J.___ ( Urk. 7/159/56 ff.) , welche vom Beschwerdeführer im Ergebnis als nicht beweiswertig eingestuft wird. 5.4.2

Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich , der psychiatrische Gutachter habe zu Unrecht und ohne dies näher zu begründen

abweichend von den behandelnden Ärzten keine depressive Störung mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert ( Urk. 1 S. 5 ff.). Dr. J.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien zum Untersuchungszeitp unkt nicht erfüllt gewesen . Der Beschwerdeführer habe zwar von depressiven Kernsymptomen wie gedrückter Stimmung, Interesse verlust, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebs berichtet. Im Rahmen der Untersuchung hätten sowohl dies e

als auch eine erhöhte Ermüd

- und Erschöpf barkeit allerdings nicht objektiviert werden können ( Urk. 7/159/70). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ somit dargelegt, weshalb er im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern keine Störung aus dem depressiven Formenkreis diagnostizierte. Dem ist mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde anzufügen, dass der Beschwerdeführer w ährend der dreieinhalb stün digen Exploration psychisch kompensiert erschien . Krankheitswertige Beein träch tigungen der kognitiven Funktionen konnten nicht eruiert werden

( Urk. 7/159/65) . Auch die direkt am Tag nach der psychiatrischen Untersuchung durchgeführte neuropsychologische Testung ergab eine alters- und ausbildungs adä quate kognitive Leistungsfähigkeit . Zudem war die mentale Belastbarkeit für eine dreistündige Untersuchung ohne Pause und Leistungsabfall gegeben (Urk. 7/159/ 81, 7/159/ 83

f.) , was sich wiederum mit der psychiatrische n Einschät zung der nicht objektivierbaren erhöhten Erschöpfbarkeit am Ende der Untersu chung deckt ( Urk. 7/159/65) . Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb konnten im Rahmen beider Untersuchungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Gemäss Dr. J.___ berichtete d er Beschwerdeführer detailliert, aus eigener Initiative und unter Einsatz von Gesten ( Urk. 7/159/67) . Zu betonen ist überdies in Bezug auf die Affektivität , dass die Grundstimmung anlässlich der Exploration indifferent erschien. Erst gegen Ende der Untersuchung war der Beschwerdeführer spürbarer und zeigte ab und zu Humor . Die Steigerung der affektiven Reagibilität führte Dr. J.___ auf das vor der Untersuchung geäusserte Misstrauen gegenüber Gutachtern zurück (Urk. 7/159/57 , 7/159/68 ).

Gesamthaft kann somit schlüssig nachvollzogen werden, weshalb durch den psychiatrischen Gutachter keine depressive Störung diagnostiziert wurde. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Befunderhebung sei mangelhaft erfolgt ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 11 S. 2 ), ist nicht stichhaltig . Sie erscheint im Gegenteil als für die streitigen Belange umfassend und differenziert, namentlich auch in Bezug auf den Appetit und die Libido des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/159/61). Auch die Durchschlafstörungen wurden vom Gutachter exploriert ( Urk. 7/159/59 f.). Wie soeben ausgeführt , konnten diese jedoch nicht mit einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit infolge

erhöhter Ermüdbarkei t in Verbindung gebracht werden. 5.4.3

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, Dr. J.___ habe den unver schuldeten Verkehrsunfall vom 2 2. März 2012 nicht in seine Beurteilung ein bezogen, obwohl dadurch in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung ein getreten sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und S. 6 Ziff. 8.3). Diesbezüglich ist der Verfügung des Unfallversicherers des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2013 zu entnehmen , dass es zur einer Kollision zwische n dessen Personenwagen und einem weiteren Fahrzeug gekommen sei , welches den Vortritt missachtet ha be . Die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung habe gemäss Unfallanalyse zwischen zwei und vier km/h betragen . Ende August 2012 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen ( Urk. 7/125/1 f.) . Nur schon in An betracht diese r Gegebenheiten

erweisen sich erhebliche psychische Unfallfolgen als unwahrscheinlich. Dr. J.___ konnte denn auch keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte psychische Traumatisierung erkennen. Zudem waren weder die geklagte verminderte Aufmerksamkeit noch eine reduzierte Merkfähigkeit oder Wortfindungsstörungen objektivierbar (Urk. 7/159/58, 7/159/70). Die gutachter liche Schlussfolgerung, wonach durch das Unfallereignis keine richtungsgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 7/159/72), er weist sich somit als schlüssig.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die ungenügende Berücksichtigung und Abklärung der von ihm als traumatisch erlebten Kriegshandlungen im türkisch-syrischen Herkunftsgebiet ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Thematik soweit er sichtlich einzig von Dr. G.___ mit Bericht vom 3 1. Januar 2018 aufgegriffen wurde ( Urk . 7/137/13, 7/137/15). In den aktuelleren Berichten von Dr. K.___ und denjenigen des H.___ finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in schwerwiegender Weise belastet fühlt (vgl. Urk. 7/150, 7/168/5 ff.). Auch anlässlich der gutachterlichen Exploration wies der Beschwerdeführer nicht auf die nun geltend gemachten Traumata hin, obschon seine Herkunft und der dortige Umgang mit ethnischen Minderheiten wie den aramäischen Christen zur Sprache kam (vgl. Urk. 7/159/ 60 ). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ihn diese Thematik d erart beschäftigt, dass er sich dadurch in seiner psychischen Gesundheit und in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sieht. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43

Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor.

Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das psy chiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen. Einerseits belegt die Chronifizierung eines bestehenden Krankheitsbilds für sich allein keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 5.2), weshalb die gutachterliche Einschätzung, wonach der Chronifizierungsgrad des psychosomatischen Leidens seit der Begutachtung durch Dr. A.___ zugenommen habe, nicht der Schlussfolgerung widerspricht, dass sich der Gesundheitszustand seither gesamthaft nicht verschlechtert habe ( Urk. 7/159/71 f. u. 74). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführer s ist unbegründet ( vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8.1) . Andererseits erschliesst sich nicht, inwie fern die vom Beschwerdeführer zitierten redaktionellen Ungenauigkeiten in der Teilexpertise ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.10; vgl. auch Urk. 7/168/8) die im Ergebnis auschlagg ebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu seinen Ungunsten hätte beeinflussen sollen. Gleiches gilt schliesslich für den behaupteten Umstand, dass Dr. J.___ während der Exploration dauernd diktiert habe ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.7 und S. 9 Ziff. 8.12). 5.4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine kon kreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen. Diesem kommt folglich volle Beweiskraft zu, zumal es sämtliche vom Bundesgericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es be rücksichtigt nicht nur die geklagten Beschwerden, sondern wurde auch in Kenntnis der relevanten Vorakten

erstellt (vgl. Urk. 7/159/2 ff., 7/159/56) und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Darüber hinaus leuchtet es sowohl in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch die vom Gutachter gezogenen, einlässlich begründeten Schlussfolgerungen ein. Genau dies trifft im Übrigen auf die Berichte der behandelnden Psychiater nicht zu, welche vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit schlossen, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 5. 5 5.5 .1

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich führte Dr. J.___ aus, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Jugendarbeiter aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der dysfunktionalen Stressverar beitung nicht eigne. Jugendarbeiter müssten über eine hohe Konfliktfähigkeit verfügen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Zwar mag wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.8)

zutreffen, dass d er Beschwerdeführer während mehrerer Jahre als Jugendarbeiter tätig ge wesen war und die damit einhergehenden Aufgaben zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt hat te

( vgl. Urk. 7/58/2 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes aufgelöst, welcher es ihm gemäss Auskunft der Arbei tgeberin verunmöglicht habe, der mit viel Unruhe und hohen Anforderungen an die Flexibilität verbundenen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 7/54/6 f. , Urk. 7/58/3 ). Überdies

teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst mit, die notwendige Konzen tration und Energie für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aufbringen zu können , weshalb ihm deren Ausübung nicht mehr möglich sei ( Urk. 7/159/31). Vor diesem Hintergrund leuchtet die S chlussfolgerung von Dr. J.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Jugendarbeiter nicht mehr zumutbar sei , ohne Weiteres ein . 5.5 .2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass im Vergleich zu 2008 keine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründbar sei ( Urk. 7/159/72, 7/159/74). Der psychiatrische Gutachter ging mithin von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

aus . Der Vorgutachter Dr. A.___ hatte ebenfalls eine Einschränkung in diesem Um fan g attestiert, hatte jedoch auch die angestam mte Tätigkeit als Jugend arbeiter in diesem Umfang noch als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 7/90/ 14 f. ) . Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde indessen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4) nicht atte stiert .

Für den Rechtsanwender ist eine medizinische Einschätzung der Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Es kann davon abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Grundsätzlich soll für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Dr. J.___

berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung die vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren, um das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich zu plausibilisieren ( Urk. 7/159/72 f.). Es bestehen keine triftigen Gründe, von der normorientiert erfolgten Schätzung abzuweichen, da von gutachterlicher Seite insbesondere dem entscheidenden Gesichtspunkt der Konsistenz Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). In diesem Kontext ist speziell das vom Beschwerdeführer gelebte Aktivi täts niveau hervorzuheben .

Neben seiner Teilzeittätigkeit im Sicherheitsdienst erledigt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung der Tochter die im Haushalt anfallenden Arbeiten. Er unternimmt zudem tägliche Spaziergänge, hält sich insbesondere im Sommer mehrmals wöchentlich in seinem Ge müsegarten auf und besucht zwei Mal pro Woche das Fitness-Center zwecks leichtem Ausdauertraining und Benützung des Wellnessbereich s . Des Weiteren beschäftigt er sich mit Theologie, Meditation, Fernsehen, Hörbüchern und geleg entlich er Lektüre ( Urk. 7/159/20 f., 7/159/60 f. und 7/159/80 ).

In seiner Mobilität ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingeschränkt und

in der Lage, sowohl auf öffentliche Verkehrsmittel als auch auf den eigenen Personenwagen zurück zugreifen ( Urk. 7/159/64). Erhebliche negative Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf eine leidensadaptierte Tätigkeit sind b ei diesen Gegeben heiten selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten erhöhten Erholungs bedarfs (vgl. Urk. 7/159/20, 7/159/61) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit bewiesen. Mit anderen Worten besteht kein Anlass, die von Dr. J.___

attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit für

angepasste Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen .

Die von Seiten der behandelnden Ärzte bescheinigte hochgradige Arbeits unfähigkeit von 70 %

(Urk. 7/168/5, 7/168/9) ist demgegenüber mit dem Aktivi tätsniveau des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen . 5.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse dahingehend ausgewiesen ist, dass die angestammte Tätigkeit als Jugendarbeiter - anders als 2010 (vgl. Urk. 7/116/14)

- zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar ist. Zumutbar im Umfang eines Pensums von 80 % ist hingegen eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt und unter Ausschluss akustischer und optischer Störquellen (vgl. vorstehende E. 5.2 u. 5.5.2). 6.

Auf der Basis der obigen Feststellungen sowie in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/178/1), ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die ange stammte Tätigkeit als Jugendarbeiter übte der Beschwerdeführer bis Mitte Juli 2006 aktiv aus ( Urk. 7/54/2) . Anlässlich der Beurteilung im Jahr 2010 war ein Prozentvergleich vorgenommen worden ( Urk. 7/116/14). Da die bisherige Tätig keit inzwischen nicht mehr zumutbar ist, entfällt diese Methode der Inva liditätsbemessung. Die seinerzeitige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Bericht vom 2 2. August 2007 an, ohne den Gesundheitsschaden hätte sie den Be schwerdeführer weiterbeschäftigt ( Urk. 7/54/7). Aus dem Lebenslauf des Be schwerdeführers ergibt sich sodann , dass er 2005 die Ausbildung zum Sozial pädagogen begonnen hatte ( Urk. 7/58/1). Diesen Umstand verm erkte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1 1. März 2008 ( Urk. 7/90/10). Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesun d heits scha dens nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin für die Y.___ tätig gewesen, ist offen.

Es erweist sich somit als sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzu greifen. Als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gilt Mai 2018, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im November 2017 ( Urk. 7/129; Art. 29 Abs. 1 IVG). Der monatliche Bruttolohn beläuft sich in An wendung der LSE 2016 auf Fr. 6’526 .--

(TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziffer 85 [Erziehung und Unterricht], Kompetenzniveau 2 , Männer). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis 2018 resultiert somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 82'501.-- ( Fr. 6’526 .-- / 40 * 41.4 / 2'239 * 2'279 * 12).

Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE festzulegen, da der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der derzeit in einem 30%-Pensum ausgeübte n Tätigkeit im Sicherheitsdienst nicht voll ausschöpft. Zudem ist fraglich, ob diese dem medizinischen Belastungsprofil entspricht (vgl. Urk. 7/159/60, Urk. 11 S. 3). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominal lohnentwicklung bis 2018 sowie des zumutbaren 80%-Pensums ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 54'397.50 (Fr. 5'340.-- / 40 * 41.7 / 2'239 * 2'279 * 12 * 0.8). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzug es sind nicht ersichtlich.

Auf der Grundlage eines Validene inkommens von Fr. 8 2 '501.-- sowie eines Inva lideneinkommens von Fr. 54'397.50 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3 4 %

(zu den Rund ungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 2) zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch