Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1986 , war zuletzt als Auszubildende im Rahmen einer Berufslehre zur Gastronomiefachassistentin v om 1 1. August 2003 bis 3 1. Dezem ber 2004 beim Y.___ , Zürich, tätig gewesen (Urk. 9/1/1 ), als sie sich am 2 6. März 2005 mit dem Hin weis auf eine rezidivierende Depression ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2)
bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an mel dete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügungen vom 2 5. April ( Urk. 9/20) und vom 7. Juni
2006 ( Urk. 9/27) berufliche Abklärungsmassnahmen zu. Mit Mitteilung vom 3. August 2006 (Urk. 9/31) stellte die IV-Stelle fest, dass gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung berufliche r Massnahmen nicht möglich sei und stellte die der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2006 zugesprochenen berufli chen Abklärungsmassnahmen per 1 2. Juli 2006 ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Novem ber 2006 ( Urk. 9/42 und Urk. 9/40) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu.
1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 6. Oktober 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/4 7 ) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Ver sicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 9/48) ein und stellte mit Mit teilung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/50 ) bei einem unveränderten Invalidi tätsgrad von 100 %
einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest. 1.3
Mit Mi tteilung vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 9 /63) stellte die IV-Stelle einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % fest. 1.4
Nach Eingang des von einer Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex am 1 9. März 2011 ausgefüllten Fragebogens zur lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9/56) f ührte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicher ten durch (Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2011 ; Urk. 9/65 ) und sprach der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/67 ) mit Verfügung vom 7. März 2012 ( Urk. 9/70 und Urk. 9/68 ) für die Zeit ab 1. Januar 2012 eine Hilf losenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. 1.5
Nach einer telefonischen Abklärung mit der die Versicherte unterstützenden Mit arbeiterin der psychiatrischen Spitex vom 3. Juni 2013 ( Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. August 2013 ( Urk.
13) einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung und stellte die ihr bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 3 0. September 2013 ein. Mit Mitteilung vom 3 0. September
2013 ( Urk. 9/75) verneinte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.6
Nach Eingang des von der Versicherten am 7. Juli 2016 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 9/ 81 ) holte die IV-Stelle verschiedene Berichte bei den die Ver sicherte behandelnden Ärzten ( Urk. 9/82/1-3, Urk. 9/83/1-20) ein und stellte mit Mitteilung vom 2 3. August 2016 ( Urk. 9/89) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 9 7 % fest. 1.7
Am 1 5. Februar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 9/91), worauf die IV-Stelle erneut eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durch führte (Abklärungsbericht vom 1. April 2019; Urk. 9/95 ) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/96 und Urk. 9/97) mit Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 9/100 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneinte . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2019
( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2019
Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019
( Urk. 8 ) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. September 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 4. April 2020 ( Urk.
12) reichte die IV-Stelle die sich nicht bei den Akten ( Urk. 9/1-101) befindende Ver fügung vom 1 5. August 2013 ( Urk.
13) ein, wovon der Versicherten am 1 5. Mai 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Re geste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeich nete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer ( Rz ) 8092 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung ; KSIH). Der Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG.
1.3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.5
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.6
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensver richtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei spielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.7
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffor dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E.
1.3 mit Hinweis). 1.8
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.9
Die Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Verwaltungsweisungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungs fälle der lebenspraktischen Begleitung ( BGE 133 V 450 E. 9; Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember
2010 E. 2.3) und insbesondere die in Rz
8048 KSIH vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung
und lebenspraktischer Begleitung
als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform erachtet (Urteil e des Bundesgerichts
9C_639/2015 vom 1 4. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_691/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Rz 8048 KSIH darf, wenn zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleis tung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltägli chen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden. 1.10
Gemäss Rz 8050 KSIH erweist sich die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als notwendig, wenn der Alltag damit selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der fol genden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene und einfache administra tive Tätigkeiten) - Haushaltsführung
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahrlosung zu evaluieren , weshalb geprüft werden muss , ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste . Ge mäss der Rz
8050.3 KSIH muss die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre.
Sodann ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 2.3 und 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 E. 10.2). 1.11
Nach Rz 8051 KSIH muss sich bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV die lebenspraktische Begleitung als notwendig erweisen , damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kon takte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen , Coiffeurbesuch
und Ähnliches), wobei es sich um eine tatsächliche Begleitung handeln muss . 1.12
Gemäss Rz 8052 KSIH muss sich die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV als notwendig erweisen , um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und
sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation v on der Aussenwelt genügt nicht. Vi elmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige le bens praktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motiv a tion zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Gemäss Rz 8052.2 ist, wenn eine partnerschaftliche Beziehung oder e in Arbeitsver hältnis (auch in einer Werkstätte) besteht, oder wenn eine Tagesstruktur besucht wird , die Isola tion nicht gegeben. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtun gen und insbesondere die im Haushalt anfallenden Aufgaben und Verrichtungen selbständig ausüben könne, dass sie gegenwärtig selbständig eine Ausbildung im Bürobereich absolviere, und dass sie sich zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi beziehungsweise mittels Fahrdiensten oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne. Da sie nicht auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausge wiesen ( S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sie in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, da sie teilweise unter dissozia tiven Krampfanfällen leide, und da sie während eines solche n Anfalls auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für das Zurücklegen kürzerer Strecken benütze sei teilweise eine Taxiorganisation beziehungsweise einen Fahrdienst. Für längere Fahrten habe sie bisher auf ihre Mutter zählen können. Gegenwärtig nehme sie den Fahr dienst eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex in Anspruch. Da sie sodann befürchte , dass sie in suizidalen Krisen zu viele Medikamente einnehmen könnte, müsse sie durch ihre Mutter oder einen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex ungefähr alle zwei Tage bei der Einnahme der erforderlichen Medikamente un terstützt werden (S. 2). Es sei ihr daher ohne die tägliche Unterstützung durch verschiedene Personen, insbesondere durch die psychiatrische Spitex, nicht mög lich, selbständig zu leben. Da sie ohne diese Unterstützung auf eine betreute Wohnform angewiesen wäre, sei ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung erstellt und infolgedessen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausge wiesen (S. 3). 2.3
Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV an gewiesen ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ erwähnte n im Austrittsbericht vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/83/14-15), dass die Beschwerde führerin vom 1 3. bis 1 8. April
2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ mit/bei: - Mischintoxikation in suizidaler/selbstverletzender Absicht am 1 0. April 2016 - Aspirationspneumonie - Hypothyreose - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2013
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin n ach einer erfolgreichen Krisenin tervention am 1 8. April 2016 vorzeitig in die vorbestehenden Verhältnisse ent lassen worden sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte des A.___ , B.___ , erwähnten im Aus trittsbericht vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 9/83/7-9) , dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. April bis 3 1. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin als therapieerfahrene Patientin wäh rend des Klinika ufenthalts über viele Ressourcen ver fügt habe, die sie habe ein setz en können. In Bezug auf wiederkehrende Suizidgedanken sei sie absprache fähig gewesen . Es sei indes einige wenige Male zu selbstverletzendem Verhalten (Ritzen) gekommen. W ährend des Spitalaufenthalts habe die Beschwerdeführerin unter eine r leichte n bis mittelgradige n depressiven Phase gelitten . Am Austritts tag sei sie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in Begleitung ihrer Mutter in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 3). 3.3
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Eingangsdatum; Urk. 9/82) die folgenden Diag nosen ( Ziff. 1. 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode - Adipositas bei Status nach Magen-Bypass im Dezember 2013
Die Ärztin erwähnte, dass weiterhin ein sehr labiler psychischer Zustand mit star ken Stimmungsschwankungen bestehe, und dass während depressiver Phasen eine extreme Passivität und Regressionstendenz mit einer Unmöglichkeit, den Alltag selbst zu gestalten und zu bewältigen, auftrete. In schweren psychischen Krisen käme es zudem oft zu Selbstmordgedanken ( Ziff. 1.3). 3.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Neurologie
u nd für Psychiatrie und
Psycho therapie, ersuchte mit Pflegeverordnung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/90) den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für weitere, im Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Juni 2019 zu erbringende ,
Pflegeleistungen: - frühzeitiges Erkennen und Benennen von Krisen und deren Konsequenzen (1 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rkennen und B enennen von unwirksamen Verhaltensmustern und Bera tung betreffend deren Konsequenzen (2 Mal im Monat à 20 Minuten) - E inüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung (1 Mal in der Woche à 30 Minuten) - E ruieren der krisenauslösenden Faktoren (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung (1 Mal in der Woche à 15 Minuten), - E rkennen und B enennen von Selbsttötungsabsichten und E ruieren der konkreten Gefährdungssituation (1 Mal in der Woche à 10 Minuten), - E rarbeiten möglicher Massnahmen zur Gefahrenabwendung (1 Mal im Monat à 15 Minuten), - Anleitung in der Haushaltsführung oder E inleiten geeigneter Massnahmen (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - Unterstützung in administrativen Angelegenheiten (1 Mal im Monat à 30
Minuten) 3.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 1. April 2019 ( Urk. 9/95), dass am 2 2. März 2019 in Anwesen heit
der Beschwerdeführerin und des sie unterstützenden Pflegefachma nns E.___ eine Abklärung im Haushalt an ihrem Wohnort durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass im Alltag der Beschwerdeführerin die bei der F.___ im Selbststudium angetretene Ausbildung zum Erwerb eines « Bürofach diploms Handel » im Vordergrund stehe, und dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Ausbildung noch ein Semester fehle. Auf Grund einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit müsse sie ihre Zeit im Haushalt einteilen. Sie sei unge fähr acht bis zehn Stunden in der Woche mit ihrer Ausbildung beschäftigt. Wäh rend sie am Morgen üblicherweise die Hausarbeiten erledige, nehme sie am Nach mittag Termine wahr, gehe einkaufen oder studiere (S. 2). Sie sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden ; Aufste hen/Absit zen/Ab liegen; Essen; Körperpflege; Reinigung nach Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) grundsätzlich funk tionell selb ständig und benötige diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. In Phasen psychischer Instabilität vernachlässige die Beschwerdefüh rerin indes ihre Körperpflege, weshalb sie in diesen Zeiten von ihrer Mutter daran erinnert werden müsse. Da Einschränkungen in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Beglei tung zu prüfen sei en , sei von einer doppelten Berücksichtigung im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen abzuse hen (S.
3).
Auch wenn die alleine lebende Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags Hilfe erhalte, seien die für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung vorausgesetzte Regelmässigkeit, Dauer und Intensi tät der Begleitung nicht erfüllt (S. 3). Die Beschwerdeführerin werde je nach ihrer psychischen Verfassung in unterschiedlichem Umfang von der psychiatrischen Spitex in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt . Manchmal seien zwei Besu che in der Woche, manchmal nur ein Besuch alle 14 Tage erforderlich. Gemäss den Angaben des Pflegefachmanns E.___ werde die Beschwerdeführerin durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt. Die Beschwer deführerin könne die in ihrem Haushalt anfallenden Putzarbeiten, die Wäsche pflege, die Essenszubereitung sowie administrative Arbeiten jedoch grundsätzlich selbständig ausführen , weshalb ihr i nsgesamt Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständige n Wohnen s
beziehungsweise zur Planung von Handlungsmög lichkeiten auf Grund von Alltagsproblemen
im Umfang von 30 Minuten in der Woche anzurechnen seien (S. 4).
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich. Die Hinfahrt zur Psy chotherapie könne sie selbständig ausführen. Da sie jedoch nicht wisse, ob das psychotherapeutische Gespräch sie psychisch aufwühlen werde, weshalb sie be fürchte , dass sie in einen dissoziativen Zustand treten könnte, werde sie gegen wärtig durch ihre Mutter zur Therapie gefahren. Daneben benütze sie, insbe sondere für Einkäufe , auch die Dienste eines Taxiunternehmens (S. 4) . Gewisse Produkte, wie zum Beispiel Tierfutter, lasse sie sich zudem nach Hause liefern. Sie unterhalte Beziehungen zu verschiedenen Freundinnen und zu ihre n zwei Ge schwistern
und treffe diese regelmässig. Insgesamt benötige die Beschwerdefüh rerin nur phasenweise beziehungsweise in unregelmässigem Umfang eine Beglei tung bei der Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine. Zudem verfüge sie über Tax i -Gutscheine, die sie nach Bedarf punktuell einsetzen könne . Ein e regelmäs sige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich, w eil die Beschwerdeführerin sich mehr mals in der Woche ausser halb ihres Wohnortes aufhalte und mit anderen Perso nen in Kontakt und Austausch stehe (S. 5).
Da die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtungen, insbesondere die Besorgung ihres Haushalts , und die Ausbildung im Bürobereich selbständig aus führen könne, da sie sich zudem zu ausserhäuslichen Termine n zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder in Begleitung ihrer Mutter selb ständig fortbewegen könne, und da sie durch die psychiatrische Spitex lediglich einmal in der Woche unterstützt werde, sei der Bedarf einer Begleitung während mindestens zwei Stunden in der Woche nicht ausgewiesen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hi l flosigkeit auf Grund eines Bedarfs a n lebenspraktische r Begleitung nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung
nicht bestehe (S. 6). 3.6
Die Psychologin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2019 ( Urk.
3) aus, dass sie eine Verneinung des Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung durch die Be schwerdegegnerin in Anbetracht der intensiven Betreuung durch die psychiatri sche Spitex , welche die Beschwerdeführerin erhalte, nicht nachvollziehen könne. Vielmehr sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu bejahen. Dies ins besondere auch deshalb, weil die gegenwärtige ambulante Betreuung im Ver gleich zu einem betreuten Wohnen kostengünstiger sei. 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.3
Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklä rung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 5 . 5.1
Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 1 8. Februar 2019 der Beschwerdeführerin ambulante Pflege im Umfang von rund 95 Minuten in der Woche verordnete ( vorstehend E. 3.4 ). Gemäss den Angaben der die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachperson werde sie durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt (vorstehend E. 3.5 ). Demgegenüber ging d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Haushaltabklärungsbericht vom 1. April 2019 davon aus , dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfeleistungen für die Ermöglichung des selbständige n Wohnen s im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötige ( vorstehend E. 3.5 ). 5.2
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) verfasste eine qua lifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse sowie der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben des die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachmanns E.___ und führte im Abklä rungsbericht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb von der im Rahmen der psychiatrischen Spitex tatsächlich geleisteten Unterstützung im Umfang von durch schnittlich 1.25 Stunden in der Woche lediglich rund 30 Minuten für die Ermög lichung des selbständigen Wohnens erforderlich seien . Der Abklärungs bericht enthält sodann in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie hinsicht lich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nachvollziehbar begründete B e urteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwer deführerin und des sie betreuenden Pflegefachmanns überein stimmen. 5.3
Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die bei einem selbständigen Wohnen anfallenden Aufgaben, wie Putzarbeiten, Wäschepflege, Essenszubereitung , administrative und ä hnliche Arbeiten grundsätzlich selbständig bewältigen könn t e, und dass sie diesbezüglich lediglich Hilfeleistungen
im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötig t
e. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beurteilun gen durch die behandelnden Arztpersonen. Denn keine der beteiligten Arztperso nen vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Begleitung und die Unterstützung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen könne und mangels einer solchen in einem Heim untergebracht werden müsste. Obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 ( vorstehend E. 3.3 ) die Ansicht ver trat, dass die Beschwerdeführer in
während depressiver Phasen ihren Alltag nicht selbst gestalten und bewältigen könne, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie dauernd und regelmässig einer Unterstützung durch eine Drittperson zur Ermög lichung des selbständigen Wohnens bedürfte , und dass bei einem Ausbleiben die ser Hilfe ein Heimeintritt unvermeidlich wäre . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter einem labilen psych ischen Gesund heitszustand leidet , lediglich während psychischer Krisen beziehungsweise de pressiver Phasen der Unterstützung beziehungsweise der Dritthilfe in ihrem Alltag und Haushalt bedarf, und dass dieser Bedarf gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) durchschnittlich 30 Minuten in der Woche nicht übersteigt. 5 .4
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) vermag auch inso fern zu überzeugen, als die Abklärungsperson davon ausging, dass der Beschwer deführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich sei , und dass sie nur während psychischer Krisen beziehungsweise phasenweise und nicht regelmässig eine Begleitung bei der Wahrn ehmung ausserhäuslicher Termine benötige. Die Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Den n selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie befürchten müsse, nach einem aufwühlenden Gespräch mit ihren Therapeuten psychische Krisen beziehungs weise dissoziative Krampfanfälle zu erleiden und deshalb in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt werde , lässt sich daraus nicht schlies sen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könnte und für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh nung regelmässig und in erheblichem Umfang auf die Begleitung einer Drittper son angewiesen wäre. 5 .5
Schliesslich vermag der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) au c h insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aus senwelt zu isolieren, da sie sich mehrmals in der Woche ausser Haus aufhalte und dabei mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung mit ihrer Mutter unterhält, und dass sie sich regelmässig mit ihren beiden Schwestern und mit verschiedenen Freundinnen trifft (vorstehend E. 3.5 ). 5.6
Demgegenüber enthält die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin be han delnden Psychologin G.___
vom 1 8. Juni
2019 ( Urk. 3) keine nach vollziehbare Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für den Bedarf einer lebens praktischen Begleitung. Vielmehr schloss diese lediglich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Spitex und durch ihre Mu tter Unterstützung erhält , auf einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung , ohne dass sie sich mit den tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung in nachvollziehbarer Weise auseinan dergesetzt hätte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Stellungnahme der Psychologin G.___
vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7
Insgesamt vermag der eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Er gebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Beglei tung enthaltende Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu überzeugen und stellt
daher eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar
(vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2) , weshalb darauf abzustellen ist. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Bewältigung ihres Alltags zwar auf Dritthilfe bei der Tages strukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Haus haltsführung im Umfang von durchschnittlich rund 30 Minuten in der Woche angewiesen ist. Da indes die Intensität der benötigten Hilfeleistung ein en Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche während eine r Periode von drei Monaten Dauer nicht erreicht, erfüllt die erforderliche Begleitung nicht die in Art. 38 Abs. 3 IVV für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statu ierte Voraussetzung der Regelmässigkeit. Demzufolge ist ein Bedarf an Begleitung im Rahmen der Ermöglichu ng des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV nicht ausgewiesen. 6.2
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist sodann davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslichen Ver rich tungen grundsätzlich selbständig nachgehen kann, und dass sie zur Pflege aus serhäuslicher Kontakte grundsä tzlich keiner Begleitung bedarf. Da sie nur p ha senweise - insbesondere während psychischer Krisen, depressiver Phasen und dis soziativer Anfälle - und mithin punktuell die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benützen kann, ist sie nicht regelmässig beziehungsweise andauernd auf eine Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen . Demzu folge fehlt es der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen an der in Art. 38 Abs. 3 IVV vorausgesetzten Regelmässigkeit der Begleitung . Ein Bedarf auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen
und Kontakten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV ist daher nicht ausgewiesen. 6.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019
(vorstehend E. 3.5) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter, zu ihren Geschwistern und zu ihren Freundinnen auf rechterhält, nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren , weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV nicht erfüllt sind. 6.4
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in d er angefoch tenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf eine Hilflosenentschädigung
mangels einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 IVV verneinte. 7.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist . 8.
G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVG er . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 1. August 2003 bis 3 1. Dezem ber 2004 beim Y.___ , Zürich, tätig gewesen (Urk. 9/1/1 ), als sie sich am
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Re geste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeich nete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer ( Rz ) 8092 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung ; KSIH). Der Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG.
E. 1.3 mit Hinweis).
E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.5 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
E. 1.6 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensver richtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei spielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 1.7 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffor dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E.
E. 1.8 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 1.9 Die Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Verwaltungsweisungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungs fälle der lebenspraktischen Begleitung ( BGE 133 V 450 E. 9; Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember
2010 E. 2.3) und insbesondere die in Rz
8048 KSIH vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung
und lebenspraktischer Begleitung
als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform erachtet (Urteil e des Bundesgerichts
9C_639/2015 vom 1 4. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_691/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Rz 8048 KSIH darf, wenn zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleis tung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltägli chen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden.
E. 1.10 Gemäss Rz 8050 KSIH erweist sich die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als notwendig, wenn der Alltag damit selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der fol genden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene und einfache administra tive Tätigkeiten) - Haushaltsführung
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahrlosung zu evaluieren , weshalb geprüft werden muss , ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste . Ge mäss der Rz
8050.3 KSIH muss die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre.
Sodann ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 2.3 und 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 E. 10.2).
E. 1.11 Nach Rz 8051 KSIH muss sich bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV die lebenspraktische Begleitung als notwendig erweisen , damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kon takte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen , Coiffeurbesuch
und Ähnliches), wobei es sich um eine tatsächliche Begleitung handeln muss .
E. 1.12 Gemäss Rz 8052 KSIH muss sich die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV als notwendig erweisen , um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und
sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation v on der Aussenwelt genügt nicht. Vi elmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige le bens praktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motiv a tion zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Gemäss Rz 8052.2 ist, wenn eine partnerschaftliche Beziehung oder e in Arbeitsver hältnis (auch in einer Werkstätte) besteht, oder wenn eine Tagesstruktur besucht wird , die Isola tion nicht gegeben. 2.
E. 1.25 Stunden in der Woche unterstützt (vorstehend E. 3.5 ). Demgegenüber ging d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Haushaltabklärungsbericht vom 1. April 2019 davon aus , dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfeleistungen für die Ermöglichung des selbständige n Wohnen s im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötige ( vorstehend E. 3.5 ). 5.2
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) verfasste eine qua lifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse sowie der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben des die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachmanns E.___ und führte im Abklä rungsbericht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb von der im Rahmen der psychiatrischen Spitex tatsächlich geleisteten Unterstützung im Umfang von durch schnittlich 1.25 Stunden in der Woche lediglich rund 30 Minuten für die Ermög lichung des selbständigen Wohnens erforderlich seien . Der Abklärungs bericht enthält sodann in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie hinsicht lich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nachvollziehbar begründete B e urteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwer deführerin und des sie betreuenden Pflegefachmanns überein stimmen. 5.3
Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die bei einem selbständigen Wohnen anfallenden Aufgaben, wie Putzarbeiten, Wäschepflege, Essenszubereitung , administrative und ä hnliche Arbeiten grundsätzlich selbständig bewältigen könn t e, und dass sie diesbezüglich lediglich Hilfeleistungen
im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötig t
e. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beurteilun gen durch die behandelnden Arztpersonen. Denn keine der beteiligten Arztperso nen vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Begleitung und die Unterstützung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen könne und mangels einer solchen in einem Heim untergebracht werden müsste. Obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 ( vorstehend E. 3.3 ) die Ansicht ver trat, dass die Beschwerdeführer in
während depressiver Phasen ihren Alltag nicht selbst gestalten und bewältigen könne, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie dauernd und regelmässig einer Unterstützung durch eine Drittperson zur Ermög lichung des selbständigen Wohnens bedürfte , und dass bei einem Ausbleiben die ser Hilfe ein Heimeintritt unvermeidlich wäre . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter einem labilen psych ischen Gesund heitszustand leidet , lediglich während psychischer Krisen beziehungsweise de pressiver Phasen der Unterstützung beziehungsweise der Dritthilfe in ihrem Alltag und Haushalt bedarf, und dass dieser Bedarf gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) durchschnittlich 30 Minuten in der Woche nicht übersteigt. 5 .4
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) vermag auch inso fern zu überzeugen, als die Abklärungsperson davon ausging, dass der Beschwer deführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich sei , und dass sie nur während psychischer Krisen beziehungsweise phasenweise und nicht regelmässig eine Begleitung bei der Wahrn ehmung ausserhäuslicher Termine benötige. Die Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Den n selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie befürchten müsse, nach einem aufwühlenden Gespräch mit ihren Therapeuten psychische Krisen beziehungs weise dissoziative Krampfanfälle zu erleiden und deshalb in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt werde , lässt sich daraus nicht schlies sen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könnte und für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh nung regelmässig und in erheblichem Umfang auf die Begleitung einer Drittper son angewiesen wäre. 5 .5
Schliesslich vermag der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) au c h insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aus senwelt zu isolieren, da sie sich mehrmals in der Woche ausser Haus aufhalte und dabei mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung mit ihrer Mutter unterhält, und dass sie sich regelmässig mit ihren beiden Schwestern und mit verschiedenen Freundinnen trifft (vorstehend E. 3.5 ). 5.6
Demgegenüber enthält die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin be han delnden Psychologin G.___
vom 1 8. Juni
2019 ( Urk. 3) keine nach vollziehbare Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für den Bedarf einer lebens praktischen Begleitung. Vielmehr schloss diese lediglich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Spitex und durch ihre Mu tter Unterstützung erhält , auf einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung , ohne dass sie sich mit den tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung in nachvollziehbarer Weise auseinan dergesetzt hätte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Stellungnahme der Psychologin G.___
vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7
Insgesamt vermag der eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Er gebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Beglei tung enthaltende Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu überzeugen und stellt
daher eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar
(vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2) , weshalb darauf abzustellen ist. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Bewältigung ihres Alltags zwar auf Dritthilfe bei der Tages strukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Haus haltsführung im Umfang von durchschnittlich rund 30 Minuten in der Woche angewiesen ist. Da indes die Intensität der benötigten Hilfeleistung ein en Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche während eine r Periode von drei Monaten Dauer nicht erreicht, erfüllt die erforderliche Begleitung nicht die in Art. 38 Abs. 3 IVV für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statu ierte Voraussetzung der Regelmässigkeit. Demzufolge ist ein Bedarf an Begleitung im Rahmen der Ermöglichu ng des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV nicht ausgewiesen. 6.2
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist sodann davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslichen Ver rich tungen grundsätzlich selbständig nachgehen kann, und dass sie zur Pflege aus serhäuslicher Kontakte grundsä tzlich keiner Begleitung bedarf. Da sie nur p ha senweise - insbesondere während psychischer Krisen, depressiver Phasen und dis soziativer Anfälle - und mithin punktuell die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benützen kann, ist sie nicht regelmässig beziehungsweise andauernd auf eine Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen . Demzu folge fehlt es der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen an der in Art. 38 Abs. 3 IVV vorausgesetzten Regelmässigkeit der Begleitung . Ein Bedarf auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen
und Kontakten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV ist daher nicht ausgewiesen. 6.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019
(vorstehend E. 3.5) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter, zu ihren Geschwistern und zu ihren Freundinnen auf rechterhält, nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren , weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV nicht erfüllt sind. 6.4
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in d er angefoch tenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf eine Hilflosenentschädigung
mangels einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 IVV verneinte. 7.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss §
E. 2 6. Oktober 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/4
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtun gen und insbesondere die im Haushalt anfallenden Aufgaben und Verrichtungen selbständig ausüben könne, dass sie gegenwärtig selbständig eine Ausbildung im Bürobereich absolviere, und dass sie sich zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi beziehungsweise mittels Fahrdiensten oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne. Da sie nicht auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausge wiesen ( S. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sie in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, da sie teilweise unter dissozia tiven Krampfanfällen leide, und da sie während eines solche n Anfalls auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für das Zurücklegen kürzerer Strecken benütze sei teilweise eine Taxiorganisation beziehungsweise einen Fahrdienst. Für längere Fahrten habe sie bisher auf ihre Mutter zählen können. Gegenwärtig nehme sie den Fahr dienst eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex in Anspruch. Da sie sodann befürchte , dass sie in suizidalen Krisen zu viele Medikamente einnehmen könnte, müsse sie durch ihre Mutter oder einen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex ungefähr alle zwei Tage bei der Einnahme der erforderlichen Medikamente un terstützt werden (S. 2). Es sei ihr daher ohne die tägliche Unterstützung durch verschiedene Personen, insbesondere durch die psychiatrische Spitex, nicht mög lich, selbständig zu leben. Da sie ohne diese Unterstützung auf eine betreute Wohnform angewiesen wäre, sei ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung erstellt und infolgedessen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausge wiesen (S. 3).
E. 2.3 Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV an gewiesen ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ erwähnte n im Austrittsbericht vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/83/14-15), dass die Beschwerde führerin vom 1 3. bis 1 8. April
2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ mit/bei: - Mischintoxikation in suizidaler/selbstverletzender Absicht am 1 0. April 2016 - Aspirationspneumonie - Hypothyreose - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2013
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin n ach einer erfolgreichen Krisenin tervention am 1 8. April 2016 vorzeitig in die vorbestehenden Verhältnisse ent lassen worden sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte des A.___ , B.___ , erwähnten im Aus trittsbericht vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 9/83/7-9) , dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. April bis 3 1. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin als therapieerfahrene Patientin wäh rend des Klinika ufenthalts über viele Ressourcen ver fügt habe, die sie habe ein setz en können. In Bezug auf wiederkehrende Suizidgedanken sei sie absprache fähig gewesen . Es sei indes einige wenige Male zu selbstverletzendem Verhalten (Ritzen) gekommen. W ährend des Spitalaufenthalts habe die Beschwerdeführerin unter eine r leichte n bis mittelgradige n depressiven Phase gelitten . Am Austritts tag sei sie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in Begleitung ihrer Mutter in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 3). 3.3
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Eingangsdatum; Urk. 9/82) die folgenden Diag nosen ( Ziff. 1. 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode - Adipositas bei Status nach Magen-Bypass im Dezember 2013
Die Ärztin erwähnte, dass weiterhin ein sehr labiler psychischer Zustand mit star ken Stimmungsschwankungen bestehe, und dass während depressiver Phasen eine extreme Passivität und Regressionstendenz mit einer Unmöglichkeit, den Alltag selbst zu gestalten und zu bewältigen, auftrete. In schweren psychischen Krisen käme es zudem oft zu Selbstmordgedanken ( Ziff. 1.3). 3.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Neurologie
u nd für Psychiatrie und
Psycho therapie, ersuchte mit Pflegeverordnung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/90) den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für weitere, im Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Juni 2019 zu erbringende ,
Pflegeleistungen: - frühzeitiges Erkennen und Benennen von Krisen und deren Konsequenzen (1 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rkennen und B enennen von unwirksamen Verhaltensmustern und Bera tung betreffend deren Konsequenzen (2 Mal im Monat à 20 Minuten) - E inüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung (1 Mal in der Woche à 30 Minuten) - E ruieren der krisenauslösenden Faktoren (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung (1 Mal in der Woche à 15 Minuten), - E rkennen und B enennen von Selbsttötungsabsichten und E ruieren der konkreten Gefährdungssituation (1 Mal in der Woche à 10 Minuten), - E rarbeiten möglicher Massnahmen zur Gefahrenabwendung (1 Mal im Monat à 15 Minuten), - Anleitung in der Haushaltsführung oder E inleiten geeigneter Massnahmen (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - Unterstützung in administrativen Angelegenheiten (1 Mal im Monat à 30
Minuten) 3.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 1. April 2019 ( Urk. 9/95), dass am 2 2. März 2019 in Anwesen heit
der Beschwerdeführerin und des sie unterstützenden Pflegefachma nns E.___ eine Abklärung im Haushalt an ihrem Wohnort durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass im Alltag der Beschwerdeführerin die bei der F.___ im Selbststudium angetretene Ausbildung zum Erwerb eines « Bürofach diploms Handel » im Vordergrund stehe, und dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Ausbildung noch ein Semester fehle. Auf Grund einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit müsse sie ihre Zeit im Haushalt einteilen. Sie sei unge fähr acht bis zehn Stunden in der Woche mit ihrer Ausbildung beschäftigt. Wäh rend sie am Morgen üblicherweise die Hausarbeiten erledige, nehme sie am Nach mittag Termine wahr, gehe einkaufen oder studiere (S. 2). Sie sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden ; Aufste hen/Absit zen/Ab liegen; Essen; Körperpflege; Reinigung nach Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) grundsätzlich funk tionell selb ständig und benötige diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. In Phasen psychischer Instabilität vernachlässige die Beschwerdefüh rerin indes ihre Körperpflege, weshalb sie in diesen Zeiten von ihrer Mutter daran erinnert werden müsse. Da Einschränkungen in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Beglei tung zu prüfen sei en , sei von einer doppelten Berücksichtigung im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen abzuse hen (S.
3).
Auch wenn die alleine lebende Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags Hilfe erhalte, seien die für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung vorausgesetzte Regelmässigkeit, Dauer und Intensi tät der Begleitung nicht erfüllt (S. 3). Die Beschwerdeführerin werde je nach ihrer psychischen Verfassung in unterschiedlichem Umfang von der psychiatrischen Spitex in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt . Manchmal seien zwei Besu che in der Woche, manchmal nur ein Besuch alle 14 Tage erforderlich. Gemäss den Angaben des Pflegefachmanns E.___ werde die Beschwerdeführerin durchschnittlich währen d
E. 7 ) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Ver sicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 9/48) ein und stellte mit Mit teilung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/50 ) bei einem unveränderten Invalidi tätsgrad von 100 %
einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest.
E. 9 /63) stellte die IV-Stelle einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % fest.
E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .
E. 16 Abs. 4 GSVG er . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1986 , war zuletzt als Auszubildende im Rahmen einer Berufslehre zur Gastronomiefachassistentin v om 1
- August 2003 bis 3
- Dezem ber 2004 beim Y.___ , Zürich, tätig gewesen (Urk. 9/1/1 ), als sie sich am 2
- März 2005 mit dem Hin weis auf eine rezidivierende Depression ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an mel dete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügungen vom 2
- April ( Urk. 9/20) und vom
- Juni 2006 ( Urk. 9/27) berufliche Abklärungsmassnahmen zu. Mit Mitteilung vom
- August 2006 (Urk. 9/31) stellte die IV-Stelle fest, dass gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung berufliche r Massnahmen nicht möglich sei und stellte die der Versicherten mit Verfügung vom
- Juni 2006 zugesprochenen berufli chen Abklärungsmassnahmen per 1
- Juli 2006 ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2
- Novem ber 2006 ( Urk. 9/42 und Urk. 9/40) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit ab
- Juni 2005 eine ganze Rente zu. 1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- Oktober 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/4 7 ) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Ver sicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 9/48) ein und stellte mit Mit teilung vom
- Februar 2008 (Urk. 9/50 ) bei einem unveränderten Invalidi tätsgrad von 100 % einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest. 1.3 Mit Mi tteilung vom 2
- Mai 2011 ( Urk. 9 /63) stellte die IV-Stelle einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % fest. 1.4 Nach Eingang des von einer Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex am 1
- März 2011 ausgefüllten Fragebogens zur lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9/56) f ührte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicher ten durch (Abklärungsbericht vom 1
- Dezember 2011 ; Urk. 9/65 ) und sprach der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/67 ) mit Verfügung vom
- März 2012 ( Urk. 9/70 und Urk. 9/68 ) für die Zeit ab
- Januar 2012 eine Hilf losenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. 1.5 Nach einer telefonischen Abklärung mit der die Versicherte unterstützenden Mit arbeiterin der psychiatrischen Spitex vom
- Juni 2013 ( Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- August 2013 ( Urk. 13) einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung und stellte die ihr bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 3
- September 2013 ein. Mit Mitteilung vom 3
- September 2013 ( Urk. 9/75) verneinte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.6 Nach Eingang des von der Versicherten am
- Juli 2016 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 9/ 81 ) holte die IV-Stelle verschiedene Berichte bei den die Ver sicherte behandelnden Ärzten ( Urk. 9/82/1-3, Urk. 9/83/1-20) ein und stellte mit Mitteilung vom 2
- August 2016 ( Urk. 9/89) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 9 7 % fest. 1.7 Am 1
- Februar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 9/91), worauf die IV-Stelle erneut eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durch führte (Abklärungsbericht vom
- April 2019; Urk. 9/95 ) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/96 und Urk. 9/97) mit Verfügung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 9/100 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneinte .
- Gegen die Verfügung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2
- Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- September 2019 ( Urk. 8 ) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am
- September 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2
- April 2020 ( Urk. 12) reichte die IV-Stelle die sich nicht bei den Akten ( Urk. 9/1-101) befindende Ver fügung vom 1
- August 2013 ( Urk. 13) ein, wovon der Versicherten am 1
- Mai 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Re geste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeich nete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer ( Rz ) 8092 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung ; KSIH). Der Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.5 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.6 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensver richtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei spielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.7 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffor dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1.8 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.9 Die Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Verwaltungsweisungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungs fälle der lebenspraktischen Begleitung ( BGE 133 V 450 E. 9; Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2010 vom 1
- Dezember 2010 E. 2.3) und insbesondere die in Rz 8048 KSIH vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung und lebenspraktischer Begleitung als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform erachtet (Urteil e des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 1
- Juni 2016 E. 2.2 und 9C_691/2014 vom 1
- Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Rz 8048 KSIH darf, wenn zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleis tung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltägli chen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden. 1.10 Gemäss Rz 8050 KSIH erweist sich die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als notwendig, wenn der Alltag damit selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der fol genden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene und einfache administra tive Tätigkeiten) - Haushaltsführung Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahrlosung zu evaluieren , weshalb geprüft werden muss , ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste . Ge mäss der Rz 8050.3 KSIH muss die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre. Sodann ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1
- Dezember 2010 E. 2.3 und 9C_28/2008 vom 2
- Juli 2008 E. 10.2). 1.11 Nach Rz 8051 KSIH muss sich bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV die lebenspraktische Begleitung als notwendig erweisen , damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kon takte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen , Coiffeurbesuch und Ähnliches), wobei es sich um eine tatsächliche Begleitung handeln muss . 1.12 Gemäss Rz 8052 KSIH muss sich die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV als notwendig erweisen , um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation v on der Aussenwelt genügt nicht. Vi elmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige le bens praktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motiv a tion zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Gemäss Rz 8052.2 ist, wenn eine partnerschaftliche Beziehung oder e in Arbeitsver hältnis (auch in einer Werkstätte) besteht, oder wenn eine Tagesstruktur besucht wird , die Isola tion nicht gegeben.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2019 (Urk. 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtun gen und insbesondere die im Haushalt anfallenden Aufgaben und Verrichtungen selbständig ausüben könne, dass sie gegenwärtig selbständig eine Ausbildung im Bürobereich absolviere, und dass sie sich zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi beziehungsweise mittels Fahrdiensten oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne. Da sie nicht auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausge wiesen ( S. 2 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sie in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, da sie teilweise unter dissozia tiven Krampfanfällen leide, und da sie während eines solche n Anfalls auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für das Zurücklegen kürzerer Strecken benütze sei teilweise eine Taxiorganisation beziehungsweise einen Fahrdienst. Für längere Fahrten habe sie bisher auf ihre Mutter zählen können. Gegenwärtig nehme sie den Fahr dienst eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex in Anspruch. Da sie sodann befürchte , dass sie in suizidalen Krisen zu viele Medikamente einnehmen könnte, müsse sie durch ihre Mutter oder einen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex ungefähr alle zwei Tage bei der Einnahme der erforderlichen Medikamente un terstützt werden (S. 2). Es sei ihr daher ohne die tägliche Unterstützung durch verschiedene Personen, insbesondere durch die psychiatrische Spitex, nicht mög lich, selbständig zu leben. Da sie ohne diese Unterstützung auf eine betreute Wohnform angewiesen wäre, sei ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung erstellt und infolgedessen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausge wiesen (S. 3). 2.3 Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV an gewiesen ist.
- 3.1 Die Ärzte der Z.___ erwähnte n im Austrittsbericht vom 1
- April 2016 ( Urk. 9/83/14-15), dass die Beschwerde führerin vom 1
- bis 1
- April 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ mit/bei: - Mischintoxikation in suizidaler/selbstverletzender Absicht am 1
- April 2016 - Aspirationspneumonie - Hypothyreose - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2013 Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin n ach einer erfolgreichen Krisenin tervention am 1
- April 2016 vorzeitig in die vorbestehenden Verhältnisse ent lassen worden sei (S. 2). 3.2 Die Ärzte des A.___ , B.___ , erwähnten im Aus trittsbericht vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 9/83/7-9) , dass die Beschwerdeführerin vom 2
- April bis 3
- Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin als therapieerfahrene Patientin wäh rend des Klinika ufenthalts über viele Ressourcen ver fügt habe, die sie habe ein setz en können. In Bezug auf wiederkehrende Suizidgedanken sei sie absprache fähig gewesen . Es sei indes einige wenige Male zu selbstverletzendem Verhalten (Ritzen) gekommen. W ährend des Spitalaufenthalts habe die Beschwerdeführerin unter eine r leichte n bis mittelgradige n depressiven Phase gelitten . Am Austritts tag sei sie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in Begleitung ihrer Mutter in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 3). 3.3 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 2
- Juli 2016 (Eingangsdatum; Urk. 9/82) die folgenden Diag nosen ( Ziff.
- 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode - Adipositas bei Status nach Magen-Bypass im Dezember 2013 Die Ärztin erwähnte, dass weiterhin ein sehr labiler psychischer Zustand mit star ken Stimmungsschwankungen bestehe, und dass während depressiver Phasen eine extreme Passivität und Regressionstendenz mit einer Unmöglichkeit, den Alltag selbst zu gestalten und zu bewältigen, auftrete. In schweren psychischen Krisen käme es zudem oft zu Selbstmordgedanken ( Ziff. 1.3). 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie u nd für Psychiatrie und Psycho therapie, ersuchte mit Pflegeverordnung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 9/90) den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für weitere, im Zeitraum vom
- Januar bis 2
- Juni 2019 zu erbringende , Pflegeleistungen: - frühzeitiges Erkennen und Benennen von Krisen und deren Konsequenzen (1 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rkennen und B enennen von unwirksamen Verhaltensmustern und Bera tung betreffend deren Konsequenzen (2 Mal im Monat à 20 Minuten) - E inüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung (1 Mal in der Woche à 30 Minuten) - E ruieren der krisenauslösenden Faktoren (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung (1 Mal in der Woche à 15 Minuten), - E rkennen und B enennen von Selbsttötungsabsichten und E ruieren der konkreten Gefährdungssituation (1 Mal in der Woche à 10 Minuten), - E rarbeiten möglicher Massnahmen zur Gefahrenabwendung (1 Mal im Monat à 15 Minuten), - Anleitung in der Haushaltsführung oder E inleiten geeigneter Massnahmen (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - Unterstützung in administrativen Angelegenheiten (1 Mal im Monat à 30 Minuten) 3.5 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom
- April 2019 ( Urk. 9/95), dass am 2
- März 2019 in Anwesen heit der Beschwerdeführerin und des sie unterstützenden Pflegefachma nns E.___ eine Abklärung im Haushalt an ihrem Wohnort durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass im Alltag der Beschwerdeführerin die bei der F.___ im Selbststudium angetretene Ausbildung zum Erwerb eines « Bürofach diploms Handel » im Vordergrund stehe, und dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Ausbildung noch ein Semester fehle. Auf Grund einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit müsse sie ihre Zeit im Haushalt einteilen. Sie sei unge fähr acht bis zehn Stunden in der Woche mit ihrer Ausbildung beschäftigt. Wäh rend sie am Morgen üblicherweise die Hausarbeiten erledige, nehme sie am Nach mittag Termine wahr, gehe einkaufen oder studiere (S. 2). Sie sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden ; Aufste hen/Absit zen/Ab liegen; Essen; Körperpflege; Reinigung nach Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) grundsätzlich funk tionell selb ständig und benötige diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. In Phasen psychischer Instabilität vernachlässige die Beschwerdefüh rerin indes ihre Körperpflege, weshalb sie in diesen Zeiten von ihrer Mutter daran erinnert werden müsse. Da Einschränkungen in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Beglei tung zu prüfen sei en , sei von einer doppelten Berücksichtigung im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen abzuse hen (S. 3). Auch wenn die alleine lebende Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags Hilfe erhalte, seien die für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung vorausgesetzte Regelmässigkeit, Dauer und Intensi tät der Begleitung nicht erfüllt (S. 3). Die Beschwerdeführerin werde je nach ihrer psychischen Verfassung in unterschiedlichem Umfang von der psychiatrischen Spitex in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt . Manchmal seien zwei Besu che in der Woche, manchmal nur ein Besuch alle 14 Tage erforderlich. Gemäss den Angaben des Pflegefachmanns E.___ werde die Beschwerdeführerin durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt. Die Beschwer deführerin könne die in ihrem Haushalt anfallenden Putzarbeiten, die Wäsche pflege, die Essenszubereitung sowie administrative Arbeiten jedoch grundsätzlich selbständig ausführen , weshalb ihr i nsgesamt Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständige n Wohnen s beziehungsweise zur Planung von Handlungsmög lichkeiten auf Grund von Alltagsproblemen im Umfang von 30 Minuten in der Woche anzurechnen seien (S. 4). Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich. Die Hinfahrt zur Psy chotherapie könne sie selbständig ausführen. Da sie jedoch nicht wisse, ob das psychotherapeutische Gespräch sie psychisch aufwühlen werde, weshalb sie be fürchte , dass sie in einen dissoziativen Zustand treten könnte, werde sie gegen wärtig durch ihre Mutter zur Therapie gefahren. Daneben benütze sie, insbe sondere für Einkäufe , auch die Dienste eines Taxiunternehmens (S. 4) . Gewisse Produkte, wie zum Beispiel Tierfutter, lasse sie sich zudem nach Hause liefern. Sie unterhalte Beziehungen zu verschiedenen Freundinnen und zu ihre n zwei Ge schwistern und treffe diese regelmässig. Insgesamt benötige die Beschwerdefüh rerin nur phasenweise beziehungsweise in unregelmässigem Umfang eine Beglei tung bei der Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine. Zudem verfüge sie über Tax i -Gutscheine, die sie nach Bedarf punktuell einsetzen könne . Ein e regelmäs sige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich, w eil die Beschwerdeführerin sich mehr mals in der Woche ausser halb ihres Wohnortes aufhalte und mit anderen Perso nen in Kontakt und Austausch stehe (S. 5). Da die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtungen, insbesondere die Besorgung ihres Haushalts , und die Ausbildung im Bürobereich selbständig aus führen könne, da sie sich zudem zu ausserhäuslichen Termine n zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder in Begleitung ihrer Mutter selb ständig fortbewegen könne, und da sie durch die psychiatrische Spitex lediglich einmal in der Woche unterstützt werde, sei der Bedarf einer Begleitung während mindestens zwei Stunden in der Woche nicht ausgewiesen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hi l flosigkeit auf Grund eines Bedarfs a n lebenspraktische r Begleitung nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung nicht bestehe (S. 6). 3.6 Die Psychologin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 3) aus, dass sie eine Verneinung des Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung durch die Be schwerdegegnerin in Anbetracht der intensiven Betreuung durch die psychiatri sche Spitex , welche die Beschwerdeführerin erhalte, nicht nachvollziehen könne. Vielmehr sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu bejahen. Dies ins besondere auch deshalb, weil die gegenwärtige ambulante Betreuung im Ver gleich zu einem betreuten Wohnen kostengünstiger sei.
- 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.3 Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklä rung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 5 . 5.1 Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 1
- Februar 2019 der Beschwerdeführerin ambulante Pflege im Umfang von rund 95 Minuten in der Woche verordnete ( vorstehend E. 3.4 ). Gemäss den Angaben der die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachperson werde sie durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt (vorstehend E. 3.5 ). Demgegenüber ging d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Haushaltabklärungsbericht vom
- April 2019 davon aus , dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfeleistungen für die Ermöglichung des selbständige n Wohnen s im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötige ( vorstehend E. 3.5 ). 5.2 Der Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) verfasste eine qua lifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse sowie der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben des die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachmanns E.___ und führte im Abklä rungsbericht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb von der im Rahmen der psychiatrischen Spitex tatsächlich geleisteten Unterstützung im Umfang von durch schnittlich 1.25 Stunden in der Woche lediglich rund 30 Minuten für die Ermög lichung des selbständigen Wohnens erforderlich seien . Der Abklärungs bericht enthält sodann in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie hinsicht lich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nachvollziehbar begründete B e urteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwer deführerin und des sie betreuenden Pflegefachmanns überein stimmen. 5.3 Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die bei einem selbständigen Wohnen anfallenden Aufgaben, wie Putzarbeiten, Wäschepflege, Essenszubereitung , administrative und ä hnliche Arbeiten grundsätzlich selbständig bewältigen könn t e, und dass sie diesbezüglich lediglich Hilfeleistungen im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötig t e. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beurteilun gen durch die behandelnden Arztpersonen. Denn keine der beteiligten Arztperso nen vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Begleitung und die Unterstützung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen könne und mangels einer solchen in einem Heim untergebracht werden müsste. Obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2
- Juli 2016 ( vorstehend E. 3.3 ) die Ansicht ver trat, dass die Beschwerdeführer in während depressiver Phasen ihren Alltag nicht selbst gestalten und bewältigen könne, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie dauernd und regelmässig einer Unterstützung durch eine Drittperson zur Ermög lichung des selbständigen Wohnens bedürfte , und dass bei einem Ausbleiben die ser Hilfe ein Heimeintritt unvermeidlich wäre . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter einem labilen psych ischen Gesund heitszustand leidet , lediglich während psychischer Krisen beziehungsweise de pressiver Phasen der Unterstützung beziehungsweise der Dritthilfe in ihrem Alltag und Haushalt bedarf, und dass dieser Bedarf gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung gemäss dem Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) durchschnittlich 30 Minuten in der Woche nicht übersteigt. 5 .4 Der Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) vermag auch inso fern zu überzeugen, als die Abklärungsperson davon ausging, dass der Beschwer deführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich sei , und dass sie nur während psychischer Krisen beziehungsweise phasenweise und nicht regelmässig eine Begleitung bei der Wahrn ehmung ausserhäuslicher Termine benötige. Die Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Den n selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie befürchten müsse, nach einem aufwühlenden Gespräch mit ihren Therapeuten psychische Krisen beziehungs weise dissoziative Krampfanfälle zu erleiden und deshalb in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt werde , lässt sich daraus nicht schlies sen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könnte und für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh nung regelmässig und in erheblichem Umfang auf die Begleitung einer Drittper son angewiesen wäre. 5 .5 Schliesslich vermag der Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) au c h insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aus senwelt zu isolieren, da sie sich mehrmals in der Woche ausser Haus aufhalte und dabei mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung mit ihrer Mutter unterhält, und dass sie sich regelmässig mit ihren beiden Schwestern und mit verschiedenen Freundinnen trifft (vorstehend E. 3.5 ). 5.6 Demgegenüber enthält die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin be han delnden Psychologin G.___ vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 3) keine nach vollziehbare Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für den Bedarf einer lebens praktischen Begleitung. Vielmehr schloss diese lediglich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Spitex und durch ihre Mu tter Unterstützung erhält , auf einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung , ohne dass sie sich mit den tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung in nachvollziehbarer Weise auseinan dergesetzt hätte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Stellungnahme der Psychologin G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7 Insgesamt vermag der eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Er gebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Beglei tung enthaltende Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu überzeugen und stellt daher eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2) , weshalb darauf abzustellen ist.
- 6.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Bewältigung ihres Alltags zwar auf Dritthilfe bei der Tages strukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Haus haltsführung im Umfang von durchschnittlich rund 30 Minuten in der Woche angewiesen ist. Da indes die Intensität der benötigten Hilfeleistung ein en Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche während eine r Periode von drei Monaten Dauer nicht erreicht, erfüllt die erforderliche Begleitung nicht die in Art. 38 Abs. 3 IVV für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statu ierte Voraussetzung der Regelmässigkeit. Demzufolge ist ein Bedarf an Begleitung im Rahmen der Ermöglichu ng des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV nicht ausgewiesen. 6.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslichen Ver rich tungen grundsätzlich selbständig nachgehen kann, und dass sie zur Pflege aus serhäuslicher Kontakte grundsä tzlich keiner Begleitung bedarf. Da sie nur p ha senweise - insbesondere während psychischer Krisen, depressiver Phasen und dis soziativer Anfälle - und mithin punktuell die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benützen kann, ist sie nicht regelmässig beziehungsweise andauernd auf eine Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen . Demzu folge fehlt es der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen an der in Art. 38 Abs. 3 IVV vorausgesetzten Regelmässigkeit der Begleitung . Ein Bedarf auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV ist daher nicht ausgewiesen. 6.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom
- April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter, zu ihren Geschwistern und zu ihren Freundinnen auf rechterhält, nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren , weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV nicht erfüllt sind. 6.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in d er angefoch tenen Verfügung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf eine Hilflosenentschädigung mangels einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 IVV verneinte.
- Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist .
- G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVG er . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2
- Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00463
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1986 , war zuletzt als Auszubildende im Rahmen einer Berufslehre zur Gastronomiefachassistentin v om 1 1. August 2003 bis 3 1. Dezem ber 2004 beim Y.___ , Zürich, tätig gewesen (Urk. 9/1/1 ), als sie sich am 2 6. März 2005 mit dem Hin weis auf eine rezidivierende Depression ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2)
bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an mel dete . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Verfügungen vom 2 5. April ( Urk. 9/20) und vom 7. Juni
2006 ( Urk. 9/27) berufliche Abklärungsmassnahmen zu. Mit Mitteilung vom 3. August 2006 (Urk. 9/31) stellte die IV-Stelle fest, dass gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung berufliche r Massnahmen nicht möglich sei und stellte die der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2006 zugesprochenen berufli chen Abklärungsmassnahmen per 1 2. Juli 2006 ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Novem ber 2006 ( Urk. 9/42 und Urk. 9/40) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu.
1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 6. Oktober 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/4 7 ) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Ver sicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 9/48) ein und stellte mit Mit teilung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/50 ) bei einem unveränderten Invalidi tätsgrad von 100 %
einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest. 1.3
Mit Mi tteilung vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 9 /63) stellte die IV-Stelle einen unverän derten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % fest. 1.4
Nach Eingang des von einer Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex am 1 9. März 2011 ausgefüllten Fragebogens zur lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9/56) f ührte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicher ten durch (Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2011 ; Urk. 9/65 ) und sprach der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/67 ) mit Verfügung vom 7. März 2012 ( Urk. 9/70 und Urk. 9/68 ) für die Zeit ab 1. Januar 2012 eine Hilf losenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. 1.5
Nach einer telefonischen Abklärung mit der die Versicherte unterstützenden Mit arbeiterin der psychiatrischen Spitex vom 3. Juni 2013 ( Urk. 9/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. August 2013 ( Urk.
13) einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Hilflosenentschädigung und stellte die ihr bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 3 0. September 2013 ein. Mit Mitteilung vom 3 0. September
2013 ( Urk. 9/75) verneinte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. 1.6
Nach Eingang des von der Versicherten am 7. Juli 2016 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 9/ 81 ) holte die IV-Stelle verschiedene Berichte bei den die Ver sicherte behandelnden Ärzten ( Urk. 9/82/1-3, Urk. 9/83/1-20) ein und stellte mit Mitteilung vom 2 3. August 2016 ( Urk. 9/89) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 9 7 % fest. 1.7
Am 1 5. Februar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an ( Urk. 9/91), worauf die IV-Stelle erneut eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durch führte (Abklärungsbericht vom 1. April 2019; Urk. 9/95 ) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/96 und Urk. 9/97) mit Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 9/100 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneinte . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2019
( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2019
Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019
( Urk. 8 ) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. September 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 4. April 2020 ( Urk.
12) reichte die IV-Stelle die sich nicht bei den Akten ( Urk. 9/1-101) befindende Ver fügung vom 1 5. August 2013 ( Urk.
13) ein, wovon der Versicherten am 1 5. Mai 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Re geste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeich nete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer ( Rz ) 8092 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung ; KSIH). Der Anspruch auf eine Hilf losenent schädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG.
1.3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.5
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.6
Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensver richtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei spielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.7
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffor dert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E.
1.3 mit Hinweis). 1.8
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.9
Die Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Verwaltungsweisungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungs fälle der lebenspraktischen Begleitung ( BGE 133 V 450 E. 9; Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember
2010 E. 2.3) und insbesondere die in Rz
8048 KSIH vorgenommene Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigung
und lebenspraktischer Begleitung
als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform erachtet (Urteil e des Bundesgerichts
9C_639/2015 vom 1 4. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_691/2014 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Rz 8048 KSIH darf, wenn zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleis tung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltägli chen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden. 1.10
Gemäss Rz 8050 KSIH erweist sich die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV als notwendig, wenn der Alltag damit selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der fol genden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene und einfache administra tive Tätigkeiten) - Haushaltsführung
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahrlosung zu evaluieren , weshalb geprüft werden muss , ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste . Ge mäss der Rz
8050.3 KSIH muss die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre.
Sodann ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 2.3 und 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008 E. 10.2). 1.11
Nach Rz 8051 KSIH muss sich bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV die lebenspraktische Begleitung als notwendig erweisen , damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kon takte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen , Coiffeurbesuch
und Ähnliches), wobei es sich um eine tatsächliche Begleitung handeln muss . 1.12
Gemäss Rz 8052 KSIH muss sich die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV als notwendig erweisen , um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und
sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation v on der Aussenwelt genügt nicht. Vi elmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustan des bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige le bens praktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motiv a tion zur Kontaktaufnahme (zum Beispiel Mitnehmen zu Anlässen). Gemäss Rz 8052.2 ist, wenn eine partnerschaftliche Beziehung oder e in Arbeitsver hältnis (auch in einer Werkstätte) besteht, oder wenn eine Tagesstruktur besucht wird , die Isola tion nicht gegeben. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 2 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtun gen und insbesondere die im Haushalt anfallenden Aufgaben und Verrichtungen selbständig ausüben könne, dass sie gegenwärtig selbständig eine Ausbildung im Bürobereich absolviere, und dass sie sich zu ausserhäuslichen Terminen zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi beziehungsweise mittels Fahrdiensten oder in Begleitung ihrer Mutter selbständig fortbewegen könne. Da sie nicht auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausge wiesen ( S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sie in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, da sie teilweise unter dissozia tiven Krampfanfällen leide, und da sie während eines solche n Anfalls auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für das Zurücklegen kürzerer Strecken benütze sei teilweise eine Taxiorganisation beziehungsweise einen Fahrdienst. Für längere Fahrten habe sie bisher auf ihre Mutter zählen können. Gegenwärtig nehme sie den Fahr dienst eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex in Anspruch. Da sie sodann befürchte , dass sie in suizidalen Krisen zu viele Medikamente einnehmen könnte, müsse sie durch ihre Mutter oder einen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex ungefähr alle zwei Tage bei der Einnahme der erforderlichen Medikamente un terstützt werden (S. 2). Es sei ihr daher ohne die tägliche Unterstützung durch verschiedene Personen, insbesondere durch die psychiatrische Spitex, nicht mög lich, selbständig zu leben. Da sie ohne diese Unterstützung auf eine betreute Wohnform angewiesen wäre, sei ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung erstellt und infolgedessen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausge wiesen (S. 3). 2.3
Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV an gewiesen ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Z.___ erwähnte n im Austrittsbericht vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/83/14-15), dass die Beschwerde führerin vom 1 3. bis 1 8. April
2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ mit/bei: - Mischintoxikation in suizidaler/selbstverletzender Absicht am 1 0. April 2016 - Aspirationspneumonie - Hypothyreose - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2013
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin n ach einer erfolgreichen Krisenin tervention am 1 8. April 2016 vorzeitig in die vorbestehenden Verhältnisse ent lassen worden sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte des A.___ , B.___ , erwähnten im Aus trittsbericht vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 9/83/7-9) , dass die Beschwerdeführerin vom 2 1. April bis 3 1. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin als therapieerfahrene Patientin wäh rend des Klinika ufenthalts über viele Ressourcen ver fügt habe, die sie habe ein setz en können. In Bezug auf wiederkehrende Suizidgedanken sei sie absprache fähig gewesen . Es sei indes einige wenige Male zu selbstverletzendem Verhalten (Ritzen) gekommen. W ährend des Spitalaufenthalts habe die Beschwerdeführerin unter eine r leichte n bis mittelgradige n depressiven Phase gelitten . Am Austritts tag sei sie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in Begleitung ihrer Mutter in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 3). 3.3
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 (Eingangsdatum; Urk. 9/82) die folgenden Diag nosen ( Ziff. 1. 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode - Adipositas bei Status nach Magen-Bypass im Dezember 2013
Die Ärztin erwähnte, dass weiterhin ein sehr labiler psychischer Zustand mit star ken Stimmungsschwankungen bestehe, und dass während depressiver Phasen eine extreme Passivität und Regressionstendenz mit einer Unmöglichkeit, den Alltag selbst zu gestalten und zu bewältigen, auftrete. In schweren psychischen Krisen käme es zudem oft zu Selbstmordgedanken ( Ziff. 1.3). 3.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Neurologie
u nd für Psychiatrie und
Psycho therapie, ersuchte mit Pflegeverordnung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 9/90) den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für weitere, im Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Juni 2019 zu erbringende ,
Pflegeleistungen: - frühzeitiges Erkennen und Benennen von Krisen und deren Konsequenzen (1 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rkennen und B enennen von unwirksamen Verhaltensmustern und Bera tung betreffend deren Konsequenzen (2 Mal im Monat à 20 Minuten) - E inüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung (1 Mal in der Woche à 30 Minuten) - E ruieren der krisenauslösenden Faktoren (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - E rarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung (1 Mal in der Woche à 15 Minuten), - E rkennen und B enennen von Selbsttötungsabsichten und E ruieren der konkreten Gefährdungssituation (1 Mal in der Woche à 10 Minuten), - E rarbeiten möglicher Massnahmen zur Gefahrenabwendung (1 Mal im Monat à 15 Minuten), - Anleitung in der Haushaltsführung oder E inleiten geeigneter Massnahmen (2 Mal im Monat à 15 Minuten) - Unterstützung in administrativen Angelegenheiten (1 Mal im Monat à 30
Minuten) 3.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushalt abklä rungs bericht vom 1. April 2019 ( Urk. 9/95), dass am 2 2. März 2019 in Anwesen heit
der Beschwerdeführerin und des sie unterstützenden Pflegefachma nns E.___ eine Abklärung im Haushalt an ihrem Wohnort durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass im Alltag der Beschwerdeführerin die bei der F.___ im Selbststudium angetretene Ausbildung zum Erwerb eines « Bürofach diploms Handel » im Vordergrund stehe, und dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Ausbildung noch ein Semester fehle. Auf Grund einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit müsse sie ihre Zeit im Haushalt einteilen. Sie sei unge fähr acht bis zehn Stunden in der Woche mit ihrer Ausbildung beschäftigt. Wäh rend sie am Morgen üblicherweise die Hausarbeiten erledige, nehme sie am Nach mittag Termine wahr, gehe einkaufen oder studiere (S. 2). Sie sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden ; Aufste hen/Absit zen/Ab liegen; Essen; Körperpflege; Reinigung nach Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) grundsätzlich funk tionell selb ständig und benötige diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. In Phasen psychischer Instabilität vernachlässige die Beschwerdefüh rerin indes ihre Körperpflege, weshalb sie in diesen Zeiten von ihrer Mutter daran erinnert werden müsse. Da Einschränkungen in der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bereits unter dem Titel der lebenspraktischen Beglei tung zu prüfen sei en , sei von einer doppelten Berücksichtigung im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen abzuse hen (S.
3).
Auch wenn die alleine lebende Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags Hilfe erhalte, seien die für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung vorausgesetzte Regelmässigkeit, Dauer und Intensi tät der Begleitung nicht erfüllt (S. 3). Die Beschwerdeführerin werde je nach ihrer psychischen Verfassung in unterschiedlichem Umfang von der psychiatrischen Spitex in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt . Manchmal seien zwei Besu che in der Woche, manchmal nur ein Besuch alle 14 Tage erforderlich. Gemäss den Angaben des Pflegefachmanns E.___ werde die Beschwerdeführerin durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt. Die Beschwer deführerin könne die in ihrem Haushalt anfallenden Putzarbeiten, die Wäsche pflege, die Essenszubereitung sowie administrative Arbeiten jedoch grundsätzlich selbständig ausführen , weshalb ihr i nsgesamt Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbständige n Wohnen s
beziehungsweise zur Planung von Handlungsmög lichkeiten auf Grund von Alltagsproblemen
im Umfang von 30 Minuten in der Woche anzurechnen seien (S. 4).
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich. Die Hinfahrt zur Psy chotherapie könne sie selbständig ausführen. Da sie jedoch nicht wisse, ob das psychotherapeutische Gespräch sie psychisch aufwühlen werde, weshalb sie be fürchte , dass sie in einen dissoziativen Zustand treten könnte, werde sie gegen wärtig durch ihre Mutter zur Therapie gefahren. Daneben benütze sie, insbe sondere für Einkäufe , auch die Dienste eines Taxiunternehmens (S. 4) . Gewisse Produkte, wie zum Beispiel Tierfutter, lasse sie sich zudem nach Hause liefern. Sie unterhalte Beziehungen zu verschiedenen Freundinnen und zu ihre n zwei Ge schwistern
und treffe diese regelmässig. Insgesamt benötige die Beschwerdefüh rerin nur phasenweise beziehungsweise in unregelmässigem Umfang eine Beglei tung bei der Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine. Zudem verfüge sie über Tax i -Gutscheine, die sie nach Bedarf punktuell einsetzen könne . Ein e regelmäs sige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich, w eil die Beschwerdeführerin sich mehr mals in der Woche ausser halb ihres Wohnortes aufhalte und mit anderen Perso nen in Kontakt und Austausch stehe (S. 5).
Da die Beschwerdeführerin die üblichen Lebensverrichtungen, insbesondere die Besorgung ihres Haushalts , und die Ausbildung im Bürobereich selbständig aus führen könne, da sie sich zudem zu ausserhäuslichen Termine n zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder in Begleitung ihrer Mutter selb ständig fortbewegen könne, und da sie durch die psychiatrische Spitex lediglich einmal in der Woche unterstützt werde, sei der Bedarf einer Begleitung während mindestens zwei Stunden in der Woche nicht ausgewiesen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hi l flosigkeit auf Grund eines Bedarfs a n lebenspraktische r Begleitung nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung
nicht bestehe (S. 6). 3.6
Die Psychologin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2019 ( Urk.
3) aus, dass sie eine Verneinung des Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung durch die Be schwerdegegnerin in Anbetracht der intensiven Betreuung durch die psychiatri sche Spitex , welche die Beschwerdeführerin erhalte, nicht nachvollziehen könne. Vielmehr sei ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu bejahen. Dies ins besondere auch deshalb, weil die gegenwärtige ambulante Betreuung im Ver gleich zu einem betreuten Wohnen kostengünstiger sei. 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem As pekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.3
Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungs bericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklä rung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4; BGE 133 V 450 E. 11.1.1). 5 . 5.1
Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 1 8. Februar 2019 der Beschwerdeführerin ambulante Pflege im Umfang von rund 95 Minuten in der Woche verordnete ( vorstehend E. 3.4 ). Gemäss den Angaben der die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachperson werde sie durchschnittlich währen d 1.25 Stunden in der Woche unterstützt (vorstehend E. 3.5 ). Demgegenüber ging d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Haushaltabklärungsbericht vom 1. April 2019 davon aus , dass die Beschwerdeführerin lediglich Hilfeleistungen für die Ermöglichung des selbständige n Wohnen s im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötige ( vorstehend E. 3.5 ). 5.2
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) verfasste eine qua lifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse sowie der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben des die Beschwerde führerin betreuenden Pflegefachmanns E.___ und führte im Abklä rungsbericht in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb von der im Rahmen der psychiatrischen Spitex tatsächlich geleisteten Unterstützung im Umfang von durch schnittlich 1.25 Stunden in der Woche lediglich rund 30 Minuten für die Ermög lichung des selbständigen Wohnens erforderlich seien . Der Abklärungs bericht enthält sodann in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen sowie hinsicht lich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nachvollziehbar begründete B e urteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwer deführerin und des sie betreuenden Pflegefachmanns überein stimmen. 5.3
Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die bei einem selbständigen Wohnen anfallenden Aufgaben, wie Putzarbeiten, Wäschepflege, Essenszubereitung , administrative und ä hnliche Arbeiten grundsätzlich selbständig bewältigen könn t e, und dass sie diesbezüglich lediglich Hilfeleistungen
im Umfang von 30 Minuten in der Woche benötig t
e. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beurteilun gen durch die behandelnden Arztpersonen. Denn keine der beteiligten Arztperso nen vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Begleitung und die Unterstützung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen könne und mangels einer solchen in einem Heim untergebracht werden müsste. Obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2016 ( vorstehend E. 3.3 ) die Ansicht ver trat, dass die Beschwerdeführer in
während depressiver Phasen ihren Alltag nicht selbst gestalten und bewältigen könne, lässt sich daraus nicht schliessen, dass sie dauernd und regelmässig einer Unterstützung durch eine Drittperson zur Ermög lichung des selbständigen Wohnens bedürfte , und dass bei einem Ausbleiben die ser Hilfe ein Heimeintritt unvermeidlich wäre . Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter einem labilen psych ischen Gesund heitszustand leidet , lediglich während psychischer Krisen beziehungsweise de pressiver Phasen der Unterstützung beziehungsweise der Dritthilfe in ihrem Alltag und Haushalt bedarf, und dass dieser Bedarf gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) durchschnittlich 30 Minuten in der Woche nicht übersteigt. 5 .4
Der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) vermag auch inso fern zu überzeugen, als die Abklärungsperson davon ausging, dass der Beschwer deführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Abhängigkeit von ihrer psychischen Verfassung möglich sei , und dass sie nur während psychischer Krisen beziehungsweise phasenweise und nicht regelmässig eine Begleitung bei der Wahrn ehmung ausserhäuslicher Termine benötige. Die Vorbringen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1) vermögen daran nichts zu ändern. Den n selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie befürchten müsse, nach einem aufwühlenden Gespräch mit ihren Therapeuten psychische Krisen beziehungs weise dissoziative Krampfanfälle zu erleiden und deshalb in der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt werde , lässt sich daraus nicht schlies sen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könnte und für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh nung regelmässig und in erheblichem Umfang auf die Begleitung einer Drittper son angewiesen wäre. 5 .5
Schliesslich vermag der Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) au c h insofern zu überzeugen, als die Abklärungsperson darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aus senwelt zu isolieren, da sie sich mehrmals in der Woche ausser Haus aufhalte und dabei mit anderen Personen in Kontakt und Austausch stehe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung mit ihrer Mutter unterhält, und dass sie sich regelmässig mit ihren beiden Schwestern und mit verschiedenen Freundinnen trifft (vorstehend E. 3.5 ). 5.6
Demgegenüber enthält die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin be han delnden Psychologin G.___
vom 1 8. Juni
2019 ( Urk. 3) keine nach vollziehbare Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen für den Bedarf einer lebens praktischen Begleitung. Vielmehr schloss diese lediglich auf Grund des Um standes, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrische Spitex und durch ihre Mu tter Unterstützung erhält , auf einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung , ohne dass sie sich mit den tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Bedarf auf lebenspraktische Begleitung in nachvollziehbarer Weise auseinan dergesetzt hätte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Stellungnahme der Psychologin G.___
vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.7
Insgesamt vermag der eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Er gebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Beglei tung enthaltende Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu überzeugen und stellt
daher eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar
(vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2) , weshalb darauf abzustellen ist. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist gestützt auf den nachvollziehbaren Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Bewältigung ihres Alltags zwar auf Dritthilfe bei der Tages strukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Haus haltsführung im Umfang von durchschnittlich rund 30 Minuten in der Woche angewiesen ist. Da indes die Intensität der benötigten Hilfeleistung ein en Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche während eine r Periode von drei Monaten Dauer nicht erreicht, erfüllt die erforderliche Begleitung nicht die in Art. 38 Abs. 3 IVV für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statu ierte Voraussetzung der Regelmässigkeit. Demzufolge ist ein Bedarf an Begleitung im Rahmen der Ermöglichu ng des selbstständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV nicht ausgewiesen. 6.2
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019 (vorstehend E. 3.5) ist sodann davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslichen Ver rich tungen grundsätzlich selbständig nachgehen kann, und dass sie zur Pflege aus serhäuslicher Kontakte grundsä tzlich keiner Begleitung bedarf. Da sie nur p ha senweise - insbesondere während psychischer Krisen, depressiver Phasen und dis soziativer Anfälle - und mithin punktuell die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benützen kann, ist sie nicht regelmässig beziehungsweise andauernd auf eine Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen angewiesen . Demzu folge fehlt es der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen an der in Art. 38 Abs. 3 IVV vorausgesetzten Regelmässigkeit der Begleitung . Ein Bedarf auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen
und Kontakten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV ist daher nicht ausgewiesen. 6.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. April 2019
(vorstehend E. 3.5) ist schliesslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter, zu ihren Geschwistern und zu ihren Freundinnen auf rechterhält, nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso lieren , weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV nicht erfüllt sind. 6.4
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in d er angefoch tenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf eine Hilflosenentschädigung
mangels einer Hilflosigkeit auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 IVV verneinte. 7.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht ( GSVGer ) sind er füllt, weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist . 8.
G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVG er . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz