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IV.2019.00355

Rückerstattung wurde vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) geltend gemacht. (BGE 8C_363/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstätig gewesene X.___ bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügun g vom 6. Januar 2010, Urk. 6 /98). Im September 2010 leitete die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein e Rentenrevision ein ( Urk. 6 /107). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Januar

2010 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/186). Die da gegen am 3 0. Janu ar 2014 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Aus ric htung der ganzen Rente ( Urk. 6/187/3-9 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2015 im Verfahren I V.2014.00114 ( Urk. 6/192) teil weise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieses Urteil hob das Bundes gericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur integralen Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 1 3. De zember 2013 zurück (9C_868/2015; Urk. 6 /195/1-4 ).

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013 mit der Fests tellung aufgehoben, dass dem Be schwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine

Viertelsrente zusteht ( Urk. 6/196 ). Dieses Urteil hob das Bundesgericht am 1 7. Juni 2016 erneut auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 3. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 6/202 ).

In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das hiesige Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , welches am 7. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/208 ) . Mit Urteil vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) erkannte das hiesige Gericht, dass der Versicherte in angestammter und angepasster Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und

damit keinen Anspruch auf eine Rente de r Inva li denversicherung habe . Es wurde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. (richtig: 13.)

Dezember 2013 bestätig t und die Beschwerde abgewiesen (vgl. E.

4.3 des Urteils). 1.2

Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 6/218) stellte die IV-Stelle die Rückforderung der von der Ausgleichskasse Swissmem

dem Versicherten für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausgerichteten R entenleistungen in Höhe von Fr. 105'989.-- in Aussicht. Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/219, Urk. 6/220 und Urk. 6/224) erliess

die IV-Stelle am 3. April 2019 ( Urk.

2) eine entsprechende Rückforderungsverfügung. 2.

Gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. April 2019 erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2019 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung sei auf zuheben, eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als eine Rückfor derung über den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 hinaus verfügt werde.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni

2019 ( Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die relative und die absolute Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (vgl. Ue li Kieser , Kom mentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 25 Rz . 78 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid damit, dass gemäss Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Seine Einsprache gegen diesen Ents cheid sei am 5. Juni 2018 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden . Da die Ausgleichskasse Swissmem die Inva lidenrente für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausbezahlt habe, seien die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 105'989.-- an die Ausgleichskasse Swissmem zurückzuerstatten. Das für die Rückforderung massgebende Urteil sei am 5. Juni 2018 erlassen worden und damit sei die F rist gewahrt. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4), die Ausgleichskasse habe bereits am 9. Dezember 2013 Kenntnis von der Ren tenaufhebung per Ende Januar 2014 gehabt und hätte die Renteneinstellung dann bereits veranlassen müssen. Dass die Renteneinstellung fälschlicherweise nicht veranlasst worden sei , hätte schon bei Erlass der zweiten, korrigierten Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erkannt werden können. Ein Rückforderungsanspruch sei damit bereit s nach Ablauf eines Jahres am 1 3. Dezember 2014 verwirkt gewesen. Auch die Beschwerdegegnerin hätte bereits Ende September 2017 erkennen können, da ss die bisherige Invalidenrente zu Unrecht weiterhin ausbezahlt werde. Denn der Beschwerdeführer habe dies gegenüber dem Psychiater Dr. med. Y.___ im Gerichtsgutachten mehrfach erläutert. Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Beschwerdegegnerin erkennen kön nen, dass die Rentenleistungen be stehend aus Invalidenrente an den Beschwerdeführer und Kinderrenten an die in der Türkei lebende Ex-Frau weiterhin ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt hab e die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufe n begonnen und nicht erst mit der Zustellung des Urteils. Da der Vorbescheid über die Rückforderung der Invalidenrente erst am 2 0. November 2018 ergangen sei, kö nnten höchstens noch die Renten für die Monate Novembe r 2017 bis Oktober 2018 geltend gemacht werden.

3 .

3.1

Mit dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) steht die Rechtmässigkeit der wiedererwä gungs weisen Leistungseinstellung fest. Nachdem zu Unrecht bezogene Renten leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich des Erlasses – grun d sätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Rückfor derung gemäss der Verfügung

vom 3 . April 2019

unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 ATSG als verwirkt zu gelten hat.

3.2

Der Rückforderungsanspruch erlischt nach dem hiervor Gesagten (E. 1) mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Sat z 1 ATSG).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungs fristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6 ). 3.3

Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjäh rigen Verwir kungs frist (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar

2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Denn der Verwaltung sind in diesem Zeitpunkt alle erhe blichen Umstände zugänglich , aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 ). 4. 4.1

Wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des einjährigen Fristenlaufs für die Rückforderung auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Juni 2018 verwies , ist dies nicht zu beanstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Rechtmässigkeit der mit Wi e dererwägungsverfügung vom 1 3. Dezember 2013 festgelegten Rentenauf hebung, welche Gegenstand bereits zweier höchstrichterlicher Beschwerdeverfah ren gebildet hatte , nicht fest. Ein früherer Z eitpunkt ergibt sich auch nicht aus der Kenntnisnahme des gerichtlichen Gutachtens , stand doch in diesem Zeitpunkt das Ergebnis , ob die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte , noch nicht fest. Auch mögliche Kenntnisse

beispielsweise von Meldungen bei der Ausgleichskasse über einen unrechtmässigen Leistungsbezug sind

grundsätzlich nicht geeignet d en Fristenlauf bei der zuständigen und die Rückforderungs ver fügung erlassenden IV-Stelle aus zulösen. D er diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführer s ist ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten a bzugewinnen .

M it Blick auf die erwähnte Rechtslage (E. 3 .3 hiervor) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers damit nicht stichhaltig, zumal erst dem Urteil vom 5. Juni 2018 fristauslösende Wirkung zukommt.

4.2

Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) als fris twahrend . Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen ).

Nachdem der Beschwerdeführer vom Vorbescheid vom 2 0. November

2018 ( Urk. 6/218) über die Rückforderung spätestens im Dezember 2018 Kenntnis erlangt hat te (vgl. Urk. 6/219), die Beschwerdegegnerin das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 am 14. Juni 2018 empfangen hatte ( Urk. 6/213/15) , ist die (relative) einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Gewahrt ist auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist , n achdem die seit Februar 2014 zur Ausrichtung gelan g ten Rentenleistungen zurückgefordert werden. In masslicher Hinsicht sind die ausgerichteten Leistungen nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/222) .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, w as zu deren Abweisung führt . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstätig gewesene X.___ bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügun g vom 6. Januar 2010, Urk.

E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 6/218) stellte die IV-Stelle die Rückforderung der von der Ausgleichskasse Swissmem

dem Versicherten für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausgerichteten R entenleistungen in Höhe von Fr. 105'989.-- in Aussicht. Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/219, Urk. 6/220 und Urk. 6/224) erliess

die IV-Stelle am 3. April 2019 ( Urk.

2) eine entsprechende Rückforderungsverfügung. 2.

Gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. April 2019 erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2019 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung sei auf zuheben, eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als eine Rückfor derung über den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 hinaus verfügt werde.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni

2019 ( Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 6 /195/1-4 ).

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013 mit der Fests tellung aufgehoben, dass dem Be schwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine

Viertelsrente zusteht ( Urk. 6/196 ). Dieses Urteil hob das Bundesgericht am 1 7. Juni 2016 erneut auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 3. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 6/202 ).

In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das hiesige Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , welches am 7. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/208 ) . Mit Urteil vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) erkannte das hiesige Gericht, dass der Versicherte in angestammter und angepasster Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und

damit keinen Anspruch auf eine Rente de r Inva li denversicherung habe . Es wurde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. (richtig: 13.)

Dezember 2013 bestätig t und die Beschwerde abgewiesen (vgl. E.

4.3 des Urteils).

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die relative und die absolute Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (vgl. Ue li Kieser , Kom mentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 25 Rz . 78 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid damit, dass gemäss Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Seine Einsprache gegen diesen Ents cheid sei am 5. Juni 2018 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden . Da die Ausgleichskasse Swissmem die Inva lidenrente für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausbezahlt habe, seien die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 105'989.-- an die Ausgleichskasse Swissmem zurückzuerstatten. Das für die Rückforderung massgebende Urteil sei am 5. Juni 2018 erlassen worden und damit sei die F rist gewahrt. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4), die Ausgleichskasse habe bereits am 9. Dezember 2013 Kenntnis von der Ren tenaufhebung per Ende Januar 2014 gehabt und hätte die Renteneinstellung dann bereits veranlassen müssen. Dass die Renteneinstellung fälschlicherweise nicht veranlasst worden sei , hätte schon bei Erlass der zweiten, korrigierten Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erkannt werden können. Ein Rückforderungsanspruch sei damit bereit s nach Ablauf eines Jahres am 1 3. Dezember 2014 verwirkt gewesen. Auch die Beschwerdegegnerin hätte bereits Ende September 2017 erkennen können, da ss die bisherige Invalidenrente zu Unrecht weiterhin ausbezahlt werde. Denn der Beschwerdeführer habe dies gegenüber dem Psychiater Dr. med. Y.___ im Gerichtsgutachten mehrfach erläutert. Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Beschwerdegegnerin erkennen kön nen, dass die Rentenleistungen be stehend aus Invalidenrente an den Beschwerdeführer und Kinderrenten an die in der Türkei lebende Ex-Frau weiterhin ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt hab e die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufe n begonnen und nicht erst mit der Zustellung des Urteils. Da der Vorbescheid über die Rückforderung der Invalidenrente erst am 2 0. November 2018 ergangen sei, kö nnten höchstens noch die Renten für die Monate Novembe r 2017 bis Oktober 2018 geltend gemacht werden.

3 .

3.1

Mit dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) steht die Rechtmässigkeit der wiedererwä gungs weisen Leistungseinstellung fest. Nachdem zu Unrecht bezogene Renten leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich des Erlasses – grun d sätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Rückfor derung gemäss der Verfügung

vom 3 . April 2019

unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 ATSG als verwirkt zu gelten hat.

3.2

Der Rückforderungsanspruch erlischt nach dem hiervor Gesagten (E. 1) mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Sat z 1 ATSG).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungs fristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6 ). 3.3

Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjäh rigen Verwir kungs frist (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar

2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Denn der Verwaltung sind in diesem Zeitpunkt alle erhe blichen Umstände zugänglich , aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 ). 4. 4.1

Wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des einjährigen Fristenlaufs für die Rückforderung auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Juni 2018 verwies , ist dies nicht zu beanstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Rechtmässigkeit der mit Wi e dererwägungsverfügung vom 1 3. Dezember 2013 festgelegten Rentenauf hebung, welche Gegenstand bereits zweier höchstrichterlicher Beschwerdeverfah ren gebildet hatte , nicht fest. Ein früherer Z eitpunkt ergibt sich auch nicht aus der Kenntnisnahme des gerichtlichen Gutachtens , stand doch in diesem Zeitpunkt das Ergebnis , ob die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte , noch nicht fest. Auch mögliche Kenntnisse

beispielsweise von Meldungen bei der Ausgleichskasse über einen unrechtmässigen Leistungsbezug sind

grundsätzlich nicht geeignet d en Fristenlauf bei der zuständigen und die Rückforderungs ver fügung erlassenden IV-Stelle aus zulösen. D er diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführer s ist ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten a bzugewinnen .

M it Blick auf die erwähnte Rechtslage (E. 3 .3 hiervor) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers damit nicht stichhaltig, zumal erst dem Urteil vom 5. Juni 2018 fristauslösende Wirkung zukommt.

4.2

Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) als fris twahrend . Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen ).

Nachdem der Beschwerdeführer vom Vorbescheid vom 2 0. November

2018 ( Urk. 6/218) über die Rückforderung spätestens im Dezember 2018 Kenntnis erlangt hat te (vgl. Urk. 6/219), die Beschwerdegegnerin das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 am 14. Juni 2018 empfangen hatte ( Urk. 6/213/15) , ist die (relative) einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Gewahrt ist auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist , n achdem die seit Februar 2014 zur Ausrichtung gelan g ten Rentenleistungen zurückgefordert werden. In masslicher Hinsicht sind die ausgerichteten Leistungen nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/222) .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, w as zu deren Abweisung führt . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00355

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

26. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstätig gewesene X.___ bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügun g vom 6. Januar 2010, Urk. 6 /98). Im September 2010 leitete die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein e Rentenrevision ein ( Urk. 6 /107). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Januar

2010 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/186). Die da gegen am 3 0. Janu ar 2014 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Aus ric htung der ganzen Rente ( Urk. 6/187/3-9 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2015 im Verfahren I V.2014.00114 ( Urk. 6/192) teil weise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieses Urteil hob das Bundes gericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur integralen Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 1 3. De zember 2013 zurück (9C_868/2015; Urk. 6 /195/1-4 ).

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013 mit der Fests tellung aufgehoben, dass dem Be schwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine

Viertelsrente zusteht ( Urk. 6/196 ). Dieses Urteil hob das Bundesgericht am 1 7. Juni 2016 erneut auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 3. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 6/202 ).

In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das hiesige Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , welches am 7. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 6/208 ) . Mit Urteil vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) erkannte das hiesige Gericht, dass der Versicherte in angestammter und angepasster Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und

damit keinen Anspruch auf eine Rente de r Inva li denversicherung habe . Es wurde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. (richtig: 13.)

Dezember 2013 bestätig t und die Beschwerde abgewiesen (vgl. E.

4.3 des Urteils). 1.2

Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 6/218) stellte die IV-Stelle die Rückforderung der von der Ausgleichskasse Swissmem

dem Versicherten für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausgerichteten R entenleistungen in Höhe von Fr. 105'989.-- in Aussicht. Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/219, Urk. 6/220 und Urk. 6/224) erliess

die IV-Stelle am 3. April 2019 ( Urk.

2) eine entsprechende Rückforderungsverfügung. 2.

Gegen die Rückforderungsverfügung vom 3. April 2019 erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2019 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung sei auf zuheben, eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als eine Rückfor derung über den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 hinaus verfügt werde.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni

2019 ( Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 13 . Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die relative und die absolute Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (vgl. Ue li Kieser , Kom mentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 25 Rz . 78 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid damit, dass gemäss Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Seine Einsprache gegen diesen Ents cheid sei am 5. Juni 2018 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden . Da die Ausgleichskasse Swissmem die Inva lidenrente für den Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2018 ausbezahlt habe, seien die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 105'989.-- an die Ausgleichskasse Swissmem zurückzuerstatten. Das für die Rückforderung massgebende Urteil sei am 5. Juni 2018 erlassen worden und damit sei die F rist gewahrt. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4), die Ausgleichskasse habe bereits am 9. Dezember 2013 Kenntnis von der Ren tenaufhebung per Ende Januar 2014 gehabt und hätte die Renteneinstellung dann bereits veranlassen müssen. Dass die Renteneinstellung fälschlicherweise nicht veranlasst worden sei , hätte schon bei Erlass der zweiten, korrigierten Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erkannt werden können. Ein Rückforderungsanspruch sei damit bereit s nach Ablauf eines Jahres am 1 3. Dezember 2014 verwirkt gewesen. Auch die Beschwerdegegnerin hätte bereits Ende September 2017 erkennen können, da ss die bisherige Invalidenrente zu Unrecht weiterhin ausbezahlt werde. Denn der Beschwerdeführer habe dies gegenüber dem Psychiater Dr. med. Y.___ im Gerichtsgutachten mehrfach erläutert. Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Beschwerdegegnerin erkennen kön nen, dass die Rentenleistungen be stehend aus Invalidenrente an den Beschwerdeführer und Kinderrenten an die in der Türkei lebende Ex-Frau weiterhin ausgerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt hab e die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufe n begonnen und nicht erst mit der Zustellung des Urteils. Da der Vorbescheid über die Rückforderung der Invalidenrente erst am 2 0. November 2018 ergangen sei, kö nnten höchstens noch die Renten für die Monate Novembe r 2017 bis Oktober 2018 geltend gemacht werden.

3 .

3.1

Mit dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 im Verfahren IV.2016.00780 ( Urk. 6/ 2 13 ) steht die Rechtmässigkeit der wiedererwä gungs weisen Leistungseinstellung fest. Nachdem zu Unrecht bezogene Renten leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG - vorbehältlich des Erlasses – grun d sätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Rückfor derung gemäss der Verfügung

vom 3 . April 2019

unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 ATSG als verwirkt zu gelten hat.

3.2

Der Rückforderungsanspruch erlischt nach dem hiervor Gesagten (E. 1) mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Sat z 1 ATSG).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungs fristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6 ). 3.3

Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung be trachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjäh rigen Verwir kungs frist (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar

2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Denn der Verwaltung sind in diesem Zeitpunkt alle erhe blichen Umstände zugänglich , aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 ). 4. 4.1

Wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des einjährigen Fristenlaufs für die Rückforderung auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom

5. Juni 2018 verwies , ist dies nicht zu beanstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Rechtmässigkeit der mit Wi e dererwägungsverfügung vom 1 3. Dezember 2013 festgelegten Rentenauf hebung, welche Gegenstand bereits zweier höchstrichterlicher Beschwerdeverfah ren gebildet hatte , nicht fest. Ein früherer Z eitpunkt ergibt sich auch nicht aus der Kenntnisnahme des gerichtlichen Gutachtens , stand doch in diesem Zeitpunkt das Ergebnis , ob die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte , noch nicht fest. Auch mögliche Kenntnisse

beispielsweise von Meldungen bei der Ausgleichskasse über einen unrechtmässigen Leistungsbezug sind

grundsätzlich nicht geeignet d en Fristenlauf bei der zuständigen und die Rückforderungs ver fügung erlassenden IV-Stelle aus zulösen. D er diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführer s ist ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten a bzugewinnen .

M it Blick auf die erwähnte Rechtslage (E. 3 .3 hiervor) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers damit nicht stichhaltig, zumal erst dem Urteil vom 5. Juni 2018 fristauslösende Wirkung zukommt.

4.2

Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) als fris twahrend . Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen ).

Nachdem der Beschwerdeführer vom Vorbescheid vom 2 0. November

2018 ( Urk. 6/218) über die Rückforderung spätestens im Dezember 2018 Kenntnis erlangt hat te (vgl. Urk. 6/219), die Beschwerdegegnerin das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2018 am 14. Juni 2018 empfangen hatte ( Urk. 6/213/15) , ist die (relative) einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Gewahrt ist auch die fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist , n achdem die seit Februar 2014 zur Ausrichtung gelan g ten Rentenleistungen zurückgefordert werden. In masslicher Hinsicht sind die ausgerichteten Leistungen nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/222) .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, w as zu deren Abweisung führt . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef