Sachverhalt
1.
Mit Urteil 9C_868/2015 vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts im Prozess IV.2014.00114
vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. 2.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 201 5
( Urk. 2/12) verwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgericht führte in seiner Urteilsbegründung folgendes aus „Indem das kantonale Gericht – nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiederer wägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung – die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisi onsrechtlich relevanten Änderung
des Sachverhalts ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nun c aufhebenden Wiedererwägungs verfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E.
5 u.
6
S.
519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.“ ( Urk. 1 E.
2.2). 1. 2.
Die IV-Stelle hat te dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2010 eine ganze IV-Rente (mit Wirkung ab 1. Februar 2008) zugesprochen. Bereits i m September 2010 leitete sie ein (erste s ) Rentenrevisionsverfahren ein, welches sie mit der Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 (Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2010, Aufhebung der zugesprochenen ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats) abschloss. Insoweit erscheint der zitierte BGE 140 V 514 nicht einschlägig, da dies er die Wiederer w ägung einer Revisionsverfügung –
und in diesem Zusammenhang das Schicksal der ursprünglichen Rente nverfügung - zum Thema ha t (so der Wort laut der Regeste sowie E. 5 und 6) , nicht aber die Wiedererwägung einer erst maligen Rentenzusprache . 2 . 2.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 bezüglich der angefochtenen
(Wiedererwägungs-)Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013
– zusammengefasst - f est gestellt , dass bei einer korrekten Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten auf das Gutachten von Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth e rapie , vom 2 8. Juli 2008 abzustellen (im Sinne zweifelloser Unrichtigkeit) gewesen wäre ( Urk. 2/12
E.
4.1.3). Gestützt auf die von diesem attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und l ei densangepasster Tätigkeit ( Urk. 2/12
E. 4.1 und 4.2 ), welcher dem durchzufüh renden Einkommensver gleich zugrunde zu legen gewesen wäre, hätte ein den Anspruch auf eine Vier telsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 41 % resultiert ( Urk. 2/12
E.
4.3 und 5). Die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei somit offensichtlich falsch (im Sinne zwei fel loser Unrichtigkeit) gewesen. Weil es auch die erheb liche Bedeutung der feh ler haften Verfügung bejahte, kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdegeg nerin habe ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht in Wied ererwägung gezogen ( Urk. 2/12 E. 6 Absatz 1) . 2.2
Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, so ist im Folgenden die künf tige Anspruchsberechtigung zu prüfen. Dabei ist wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der rentenaufhe ben den Verfügung zu ermitteln (so statt vieler etwa
die neueren Entscheide des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2) . 2.3
Das Gericht g eht nach wie vor (vgl. Urk. 2/12)
davon aus, dass bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2010 dem Versicherten, ausgehend von dem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 41 % , eine Viertelsrente zuzusprechen gewesen wäre . G estützt auf die oben erwähnten neueren Bundesgerichtsentscheide 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2 und der vorgenommen Wiedererwägung, deren Sinn es war, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kommt da s Gericht erneut zum Schluss, dass der Anspruch auf die Viertelsrente auch nach dem 1. Februar 2014 weiterhin besteht . Es sind seiner Meinung nach immer noch aktenmässig
keine rentenrelevanten Veränderungen bzw. Verbesserungen im Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2013 auszu machen, weshalb auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen ist ( Urk. 2/12 E. 4). Der für das Jahr 2008 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 41 % . Auc h in erwerblicher Sicht ist gemäss den vorliegenden Akten alles gleich
geblieben bzw. es hat keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung stattgefunden. Damit sind die „ Parameter “ der Invaliditätsbemessun g ,
d.h. die mathematisch konstanten Hilfsvariablen
wie die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens ,
die gleichen geblieben , weshalb sich durch die Aufrech nung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändert . Auf der Grundlage des solchermassen richtig und vollständig f estgestellten Sachverhalts ergibt sich schliesslich im Zeitpunkt der rentenauf he benden Verfügung der IV-Stelle vo m 1 3. Dezember 2013
erneut bzw. wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2/12 E. 5 und 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle hat in ihrer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ausgeführt, es sei nicht ein Vergleich zu einem früheren Zustand vorzunehmen, sondern die Frage zu klären, ob allenfalls in der Zwi schenzeit ein anspruchsbegründender Sachverhalt eingetreten sei. Also ob sich aktu ell unter Umständen die gesundheitliche Situation so darstelle, dass allen falls ein Rentenanspruch ausgewiesen sein könnte. Die IV-Stelle verwies auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten, welches die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und gemäss welchem eine Arbe itsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erweise sich im Ergebnis als korrekt ( Urk. 14). Diese Sichtwei se hat das Bundesgericht geschützt und dem hiesigen Gericht eine „ freie
Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiedererwä gungsverfügung “ aufgetragen . 3.2 3.2.1
Bereits in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 hat sich das hiesige Gericht mit dem bidisziplinären Gutachten der Dr. med. und DR. sc. nat.
Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, und
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 aus einandergesetzt ( Urk. 2/12 E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.4), dabei jedoch den Schwer punkt auf eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Wiedererwägungsver fügung gelegt (vgl. hier auch die Zusatzfrage 1 der IV-Stelle und ihre Beant wortung in Ziffer 8. 4. des Gutachtens). Im Folgenden ist nun eine freie
Prüfung ( oben E. 1.1 und 3.1) vorzunehmen. 3.2.2
Bezüglich des somatischen Gesundhei tszustandes des Versicherten kann (erneut ) auf das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. Z.___
vom 6. Mai 2011 und
die dortigen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/12 E. 3.8.1, 3.8.3, 3.10) abge stell t werden.
D ie im Mai 2009 neu aufgetretene Polyarthritis war im April 2011 (Begutachtungszeitpunkt ) bereits wieder remittiert . Zudem liegt
auch weiterhin keine weitere
fachärztliche Stellungnahme vor ( vgl. Urk. 2/12 E.
4.4), die Dr. Z.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in somatischer Hinsicht) in Frage zu stellen vermöchte. Ihre Beurteilung erfüllt nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungs grundlage ( BGE 134 V 231 E. 5.1). 3.2.3
Anders präsentiert sich die Akten- und Rechtslage bezüglich de s psychiatrischen Teilgutachten s vo n Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 1 2. Mai 201 1. Vo rweg i st festzuhalten, dass sowohl die IV-Stelle ( Verfügung vom 6. Januar 2010
Urk. 2/7/98 ) wie auc h das hiesige Gericht ( Urteil vom 2 9. September 2015 Urk. 2/12) von einer (nur) in psychischer Hin sicht beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicherten ausgin ge
n. Ein Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten – Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 8. Juli 2008 ( Urk. 2/12 E. 3.2, Urk. 2/ 7/36) und (Teil-)Gutach ten von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 2/12 E. 3.8.2, Urk. 2/7/131) – ergibt, dass die wesentliche Differenz in der Klassifikation der Störung der Impulskontr olle bzw. d er Impulsdurchbrüche des Versicherten besteht . Während Dr. Y.___ diese als „ emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi ven Typ (ICD-10 F60.30) “ bezeichnete, sah Dr. A.___ darin lediglich eine „intermittierende Akzentuierung der narzisstische n Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)“ . Dr. A.___
schloss eine Persönlichkeitsstörung klar au s unter dem Hinweis, dass e ine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde, wenn ein anhalten d auffälliges Verhalten ausserhalb der gesellschaftlichen Normen fest zustellen sei. Die Aggressionen und Morddrohungen des Exploranden gegen über der Schwester und ihrem Freund (führte zur ersten Hospitalisation in einer psychiatrischen Anstalt) sei in dess en Kulturkreis gesetzwidrig, jedoch gesell schaftlich akzeptiert, weshalb dieses Verhalten nicht auf schwerwiegende Per sönlich keitsdefizite zurückzuführen sei und schon damals nicht in den Bereich der Psychiatrie, sondern der Justiz gehört hätte. Weiter schrieb
Dr. A.___ , die pathologische Spielsucht und der Alkoholmissbrauch seien auch typisch für narzisstische Persönlichkeitszüge . E r führte auch die weiteren – in belastenden Situationen erfolgten – Drohungen mit Suizid oder Selbstgefährdung auf infan til-narzisstische Kränkungen und nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefi zite zurück ( Urk. 2/7/131 S. 11).
Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. A ngesichts der
in den mass geb li chen Jahren (bekanntermassen ni cht leichtfertig ) angeordneten
f ürsorgeri schen Freiheitsentzüge (FFE ; heute fürsorgerische Unterbringung ), der Inhaftie rungen des Versicherten wegen häuslicher Gewalt und der Verweise/Entlassungen aus psychiatrischen Kliniken wegen Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten (siehe Auflistung in Urk. 2/7/176) scheint die deutliche mildere , nicht krankheitswertige und nur Z-codierte intermittierende narzisstische Akzentuierung der Vorkommnisse klar unzutreffend zu sein (so auch Dr. med. B.___ , Oberarzt an der C.___ ,
ebenfalls zertifizie rter Gutachter SIM, in seinem Schreiben vom 2. September 2013 [ Urk. 2/7/176 ] ; Urk. 2/12 E. 3.9 ). Seine Diagnose vermag erst recht nicht zu überzeugen, wenn er die Erziehungs art des Exploranden als einziger Sohn in der Familie (der Versicherte verbrachte die ersten zehn Jahre mit der Mutter in der D.___ , während der Vater in der Schweiz arbeitete) als Ursache für die Bildung der narzisstisch en Persönlich keitszüge ausmacht . Auch seine Verweise auf den Kulturkreis des Versicherten sind vorliegend nicht nachvollziehbar , als - gerichtnotorisch - gerade dort das Konzept einer psychischen Erkrankung regelmässig negiert und durch rein somatisch erklärte Gesundheitsbeeinträchtigungen ersetzt wird. W enn
nun der Versicherte
gemäss seinen Ausführungen einerseits in der Anstalt C.___ „Schutz“ bzw. „Ruhe und Entspannung und eine geregelte Tagesstruktur“ erhofft e , es andererseits aber
– quasi lediglich kulturell bedingt und nicht als Auswirkung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Stö rung
– zu Aggressionen und Morddrohungen gegenüber der Schwester und dem Schwager gekommen sein soll ( Urk. 2/7/131 S. 11) , erscheint seine Argumenta tion zudem als in sich widersprüchlich . Jedenfalls vermögen Dr. A.___ Ein schätzungen nicht zu überzeugen, umso weniger als sie auch nicht mit den übrigen (in Urk 2/12 E.
3.1
–
3.7 und 3.9 aufgeführten) fachärztlichen Stellung nahmen übereinstimmen bzw. diesen widersprechen. In diesem Zusammenhang bleib t weiter zu erwähnen , dass seine Mitbegutachterin Dr. Z.___
wegen der vom Versicherten ausgehenden Fremd gefährdung die IV-Stelle um Kostengut sprache für einen Securitas -Personenschutz während ihrer Exploration ersuchte, welche ihr in der Folge gewährt wurde ( Urk. 2/7/117 und 118). Leuchtet Dr. A.___ Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation aber nic ht ein, so muss der Beweiswert seiner Expertise ver neint werden (BGE 134 V 231 E. 5 .1 ). 3.3
Demgegenüber überzeugt die Diagnosestellung durch Dr. Y.___ nach wie vor , und wird diese auch bzw. immer noch durch d ie neueste in den Akten vorlie gende fachärztliche Stellungnahme , nämlich diejenige von Dr. B.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 2/7/176 ) , gestützt. Ist nach dem Gesagten
auch bei freier Prüfung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 v on d er vom Gutachter Y.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.30 auszugehen , so ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auch seiner ebenfalls fundierten Einschätzung einer
medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten von 65 %
gefolgt werden soll te (vgl. Urk. 2/12 E . 3.2 und 4.1.1, Urk. 2/7/36). Bezüglich de s Umstand s , dass
Dr. B.___ im besagten Schreiben vom 2. September 2013 den Versicherten in angepasster Tätigkeit lediglich für ca. 50 % arbeitsfähig hält , kann auf die (nach wie vor ) zutreffende n früheren Ausführungen des hiesigen Gerichts ver wiesen werden (siehe Urk. 2/12 E. 4.1.1). 4.
Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die Invalidi tätsbemessung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12 E. 5 und 6 ; obige Erwä gung 2.3)
ergibt sich somit auch bei freier Prüfung der Rentenanspruchsvo raussetzungen per 1 3. De zember 2013 , dass der Versicherte - in teilweiser Gut heissung der Beschwerde - ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Entsprechend diesem Prozessausgang ist auch bei der Kostenverlegung und der Zusprechung einer Prozessentschädigung vorzugehen (siehe Urk. 2/12 E. 7).
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse E.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil 9C_868/2015 vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts im Prozess IV.2014.00114
vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
E. 1.1 Das Bundesgericht führte in seiner Urteilsbegründung folgendes aus „Indem das kantonale Gericht – nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiederer wägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung – die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisi onsrechtlich relevanten Änderung
des Sachverhalts ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nun c aufhebenden Wiedererwägungs verfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E.
E. 2 Zum weiteren Sachverhalt wird auf den erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 201
E. 2.1 Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 bezüglich der angefochtenen
(Wiedererwägungs-)Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013
– zusammengefasst - f est gestellt , dass bei einer korrekten Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten auf das Gutachten von Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth e rapie , vom 2 8. Juli 2008 abzustellen (im Sinne zweifelloser Unrichtigkeit) gewesen wäre ( Urk. 2/12
E.
4.1.3). Gestützt auf die von diesem attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und l ei densangepasster Tätigkeit ( Urk. 2/12
E. 4.1 und 4.2 ), welcher dem durchzufüh renden Einkommensver gleich zugrunde zu legen gewesen wäre, hätte ein den Anspruch auf eine Vier telsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 41 % resultiert ( Urk. 2/12
E.
4.3 und 5). Die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei somit offensichtlich falsch (im Sinne zwei fel loser Unrichtigkeit) gewesen. Weil es auch die erheb liche Bedeutung der feh ler haften Verfügung bejahte, kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdegeg nerin habe ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht in Wied ererwägung gezogen ( Urk. 2/12 E. 6 Absatz 1) .
E. 2.2 Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, so ist im Folgenden die künf tige Anspruchsberechtigung zu prüfen. Dabei ist wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der rentenaufhe ben den Verfügung zu ermitteln (so statt vieler etwa
die neueren Entscheide des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2) .
E. 2.3 Das Gericht g eht nach wie vor (vgl. Urk. 2/12)
davon aus, dass bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2010 dem Versicherten, ausgehend von dem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 41 % , eine Viertelsrente zuzusprechen gewesen wäre . G estützt auf die oben erwähnten neueren Bundesgerichtsentscheide 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2 und der vorgenommen Wiedererwägung, deren Sinn es war, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kommt da s Gericht erneut zum Schluss, dass der Anspruch auf die Viertelsrente auch nach dem 1. Februar 2014 weiterhin besteht . Es sind seiner Meinung nach immer noch aktenmässig
keine rentenrelevanten Veränderungen bzw. Verbesserungen im Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2013 auszu machen, weshalb auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen ist ( Urk. 2/12 E. 4). Der für das Jahr 2008 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 41 % . Auc h in erwerblicher Sicht ist gemäss den vorliegenden Akten alles gleich
geblieben bzw. es hat keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung stattgefunden. Damit sind die „ Parameter “ der Invaliditätsbemessun g ,
d.h. die mathematisch konstanten Hilfsvariablen
wie die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens ,
die gleichen geblieben , weshalb sich durch die Aufrech nung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändert . Auf der Grundlage des solchermassen richtig und vollständig f estgestellten Sachverhalts ergibt sich schliesslich im Zeitpunkt der rentenauf he benden Verfügung der IV-Stelle vo m 1 3. Dezember 2013
erneut bzw. wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2/12 E. 5 und 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle hat in ihrer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ausgeführt, es sei nicht ein Vergleich zu einem früheren Zustand vorzunehmen, sondern die Frage zu klären, ob allenfalls in der Zwi schenzeit ein anspruchsbegründender Sachverhalt eingetreten sei. Also ob sich aktu ell unter Umständen die gesundheitliche Situation so darstelle, dass allen falls ein Rentenanspruch ausgewiesen sein könnte. Die IV-Stelle verwies auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten, welches die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und gemäss welchem eine Arbe itsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erweise sich im Ergebnis als korrekt ( Urk. 14). Diese Sichtwei se hat das Bundesgericht geschützt und dem hiesigen Gericht eine „ freie
Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiedererwä gungsverfügung “ aufgetragen . 3.2 3.2.1
Bereits in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 hat sich das hiesige Gericht mit dem bidisziplinären Gutachten der Dr. med. und DR. sc. nat.
Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, und
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 aus einandergesetzt ( Urk. 2/12 E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.4), dabei jedoch den Schwer punkt auf eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Wiedererwägungsver fügung gelegt (vgl. hier auch die Zusatzfrage 1 der IV-Stelle und ihre Beant wortung in Ziffer 8. 4. des Gutachtens). Im Folgenden ist nun eine freie
Prüfung ( oben E. 1.1 und 3.1) vorzunehmen. 3.2.2
Bezüglich des somatischen Gesundhei tszustandes des Versicherten kann (erneut ) auf das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. Z.___
vom 6. Mai 2011 und
die dortigen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/12 E. 3.8.1, 3.8.3, 3.10) abge stell t werden.
D ie im Mai 2009 neu aufgetretene Polyarthritis war im April 2011 (Begutachtungszeitpunkt ) bereits wieder remittiert . Zudem liegt
auch weiterhin keine weitere
fachärztliche Stellungnahme vor ( vgl. Urk. 2/12 E.
4.4), die Dr. Z.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in somatischer Hinsicht) in Frage zu stellen vermöchte. Ihre Beurteilung erfüllt nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungs grundlage ( BGE 134 V 231 E. 5.1). 3.2.3
Anders präsentiert sich die Akten- und Rechtslage bezüglich de s psychiatrischen Teilgutachten s vo n Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 1 2. Mai 201 1. Vo rweg i st festzuhalten, dass sowohl die IV-Stelle ( Verfügung vom 6. Januar 2010
Urk. 2/7/98 ) wie auc h das hiesige Gericht ( Urteil vom 2 9. September 2015 Urk. 2/12) von einer (nur) in psychischer Hin sicht beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicherten ausgin ge
n. Ein Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten – Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 8. Juli 2008 ( Urk. 2/12 E. 3.2, Urk. 2/ 7/36) und (Teil-)Gutach ten von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 2/12 E. 3.8.2, Urk. 2/7/131) – ergibt, dass die wesentliche Differenz in der Klassifikation der Störung der Impulskontr olle bzw. d er Impulsdurchbrüche des Versicherten besteht . Während Dr. Y.___ diese als „ emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi ven Typ (ICD-10 F60.30) “ bezeichnete, sah Dr. A.___ darin lediglich eine „intermittierende Akzentuierung der narzisstische n Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)“ . Dr. A.___
schloss eine Persönlichkeitsstörung klar au s unter dem Hinweis, dass e ine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde, wenn ein anhalten d auffälliges Verhalten ausserhalb der gesellschaftlichen Normen fest zustellen sei. Die Aggressionen und Morddrohungen des Exploranden gegen über der Schwester und ihrem Freund (führte zur ersten Hospitalisation in einer psychiatrischen Anstalt) sei in dess en Kulturkreis gesetzwidrig, jedoch gesell schaftlich akzeptiert, weshalb dieses Verhalten nicht auf schwerwiegende Per sönlich keitsdefizite zurückzuführen sei und schon damals nicht in den Bereich der Psychiatrie, sondern der Justiz gehört hätte. Weiter schrieb
Dr. A.___ , die pathologische Spielsucht und der Alkoholmissbrauch seien auch typisch für narzisstische Persönlichkeitszüge . E r führte auch die weiteren – in belastenden Situationen erfolgten – Drohungen mit Suizid oder Selbstgefährdung auf infan til-narzisstische Kränkungen und nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefi zite zurück ( Urk. 2/7/131 S. 11).
Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. A ngesichts der
in den mass geb li chen Jahren (bekanntermassen ni cht leichtfertig ) angeordneten
f ürsorgeri schen Freiheitsentzüge (FFE ; heute fürsorgerische Unterbringung ), der Inhaftie rungen des Versicherten wegen häuslicher Gewalt und der Verweise/Entlassungen aus psychiatrischen Kliniken wegen Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten (siehe Auflistung in Urk. 2/7/176) scheint die deutliche mildere , nicht krankheitswertige und nur Z-codierte intermittierende narzisstische Akzentuierung der Vorkommnisse klar unzutreffend zu sein (so auch Dr. med. B.___ , Oberarzt an der C.___ ,
ebenfalls zertifizie rter Gutachter SIM, in seinem Schreiben vom 2. September 2013 [ Urk. 2/7/176 ] ; Urk. 2/12 E. 3.9 ). Seine Diagnose vermag erst recht nicht zu überzeugen, wenn er die Erziehungs art des Exploranden als einziger Sohn in der Familie (der Versicherte verbrachte die ersten zehn Jahre mit der Mutter in der D.___ , während der Vater in der Schweiz arbeitete) als Ursache für die Bildung der narzisstisch en Persönlich keitszüge ausmacht . Auch seine Verweise auf den Kulturkreis des Versicherten sind vorliegend nicht nachvollziehbar , als - gerichtnotorisch - gerade dort das Konzept einer psychischen Erkrankung regelmässig negiert und durch rein somatisch erklärte Gesundheitsbeeinträchtigungen ersetzt wird. W enn
nun der Versicherte
gemäss seinen Ausführungen einerseits in der Anstalt C.___ „Schutz“ bzw. „Ruhe und Entspannung und eine geregelte Tagesstruktur“ erhofft e , es andererseits aber
– quasi lediglich kulturell bedingt und nicht als Auswirkung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Stö rung
– zu Aggressionen und Morddrohungen gegenüber der Schwester und dem Schwager gekommen sein soll ( Urk. 2/7/131 S. 11) , erscheint seine Argumenta tion zudem als in sich widersprüchlich . Jedenfalls vermögen Dr. A.___ Ein schätzungen nicht zu überzeugen, umso weniger als sie auch nicht mit den übrigen (in Urk 2/12 E.
3.1
–
3.7 und 3.9 aufgeführten) fachärztlichen Stellung nahmen übereinstimmen bzw. diesen widersprechen. In diesem Zusammenhang bleib t weiter zu erwähnen , dass seine Mitbegutachterin Dr. Z.___
wegen der vom Versicherten ausgehenden Fremd gefährdung die IV-Stelle um Kostengut sprache für einen Securitas -Personenschutz während ihrer Exploration ersuchte, welche ihr in der Folge gewährt wurde ( Urk. 2/7/117 und 118). Leuchtet Dr. A.___ Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation aber nic ht ein, so muss der Beweiswert seiner Expertise ver neint werden (BGE 134 V 231 E. 5 .1 ). 3.3
Demgegenüber überzeugt die Diagnosestellung durch Dr. Y.___ nach wie vor , und wird diese auch bzw. immer noch durch d ie neueste in den Akten vorlie gende fachärztliche Stellungnahme , nämlich diejenige von Dr. B.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 2/7/176 ) , gestützt. Ist nach dem Gesagten
auch bei freier Prüfung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 v on d er vom Gutachter Y.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.30 auszugehen , so ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auch seiner ebenfalls fundierten Einschätzung einer
medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten von 65 %
gefolgt werden soll te (vgl. Urk. 2/12 E . 3.2 und 4.1.1, Urk. 2/7/36). Bezüglich de s Umstand s , dass
Dr. B.___ im besagten Schreiben vom 2. September 2013 den Versicherten in angepasster Tätigkeit lediglich für ca. 50 % arbeitsfähig hält , kann auf die (nach wie vor ) zutreffende n früheren Ausführungen des hiesigen Gerichts ver wiesen werden (siehe Urk. 2/12 E. 4.1.1). 4.
Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die Invalidi tätsbemessung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12 E. 5 und 6 ; obige Erwä gung 2.3)
ergibt sich somit auch bei freier Prüfung der Rentenanspruchsvo raussetzungen per 1 3. De zember 2013 , dass der Versicherte - in teilweiser Gut heissung der Beschwerde - ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Entsprechend diesem Prozessausgang ist auch bei der Kostenverlegung und der Zusprechung einer Prozessentschädigung vorzugehen (siehe Urk. 2/12 E. 7).
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse E.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 5 u.
E. 6 S.
519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.“ ( Urk. 1 E.
2.2). 1. 2.
Die IV-Stelle hat te dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2010 eine ganze IV-Rente (mit Wirkung ab 1. Februar 2008) zugesprochen. Bereits i m September 2010 leitete sie ein (erste s ) Rentenrevisionsverfahren ein, welches sie mit der Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 (Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2010, Aufhebung der zugesprochenen ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats) abschloss. Insoweit erscheint der zitierte BGE 140 V 514 nicht einschlägig, da dies er die Wiederer w ägung einer Revisionsverfügung –
und in diesem Zusammenhang das Schicksal der ursprünglichen Rente nverfügung - zum Thema ha t (so der Wort laut der Regeste sowie E. 5 und 6) , nicht aber die Wiedererwägung einer erst maligen Rentenzusprache . 2 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00057 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil 9C_868/2015 vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts im Prozess IV.2014.00114
vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. 2.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 201 5
( Urk. 2/12) verwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgericht führte in seiner Urteilsbegründung folgendes aus „Indem das kantonale Gericht – nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiederer wägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung – die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisi onsrechtlich relevanten Änderung
des Sachverhalts ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nun c aufhebenden Wiedererwägungs verfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E.
5 u.
6
S.
519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.“ ( Urk. 1 E.
2.2). 1. 2.
Die IV-Stelle hat te dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2010 eine ganze IV-Rente (mit Wirkung ab 1. Februar 2008) zugesprochen. Bereits i m September 2010 leitete sie ein (erste s ) Rentenrevisionsverfahren ein, welches sie mit der Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 (Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2010, Aufhebung der zugesprochenen ganzen IV-Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats) abschloss. Insoweit erscheint der zitierte BGE 140 V 514 nicht einschlägig, da dies er die Wiederer w ägung einer Revisionsverfügung –
und in diesem Zusammenhang das Schicksal der ursprünglichen Rente nverfügung - zum Thema ha t (so der Wort laut der Regeste sowie E. 5 und 6) , nicht aber die Wiedererwägung einer erst maligen Rentenzusprache . 2 . 2.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 bezüglich der angefochtenen
(Wiedererwägungs-)Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Dezember 2013
– zusammengefasst - f est gestellt , dass bei einer korrekten Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten auf das Gutachten von Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychoth e rapie , vom 2 8. Juli 2008 abzustellen (im Sinne zweifelloser Unrichtigkeit) gewesen wäre ( Urk. 2/12
E.
4.1.3). Gestützt auf die von diesem attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und l ei densangepasster Tätigkeit ( Urk. 2/12
E. 4.1 und 4.2 ), welcher dem durchzufüh renden Einkommensver gleich zugrunde zu legen gewesen wäre, hätte ein den Anspruch auf eine Vier telsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 41 % resultiert ( Urk. 2/12
E.
4.3 und 5). Die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei somit offensichtlich falsch (im Sinne zwei fel loser Unrichtigkeit) gewesen. Weil es auch die erheb liche Bedeutung der feh ler haften Verfügung bejahte, kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdegeg nerin habe ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht in Wied ererwägung gezogen ( Urk. 2/12 E. 6 Absatz 1) . 2.2
Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, so ist im Folgenden die künf tige Anspruchsberechtigung zu prüfen. Dabei ist wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der rentenaufhe ben den Verfügung zu ermitteln (so statt vieler etwa
die neueren Entscheide des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2) . 2.3
Das Gericht g eht nach wie vor (vgl. Urk. 2/12)
davon aus, dass bei korrektem Vorgehen der IV-Stelle beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2010 dem Versicherten, ausgehend von dem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 41 % , eine Viertelsrente zuzusprechen gewesen wäre . G estützt auf die oben erwähnten neueren Bundesgerichtsentscheide 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2, 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E.
5 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2 und der vorgenommen Wiedererwägung, deren Sinn es war, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kommt da s Gericht erneut zum Schluss, dass der Anspruch auf die Viertelsrente auch nach dem 1. Februar 2014 weiterhin besteht . Es sind seiner Meinung nach immer noch aktenmässig
keine rentenrelevanten Veränderungen bzw. Verbesserungen im Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum 2008 bis 2013 auszu machen, weshalb auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen ist ( Urk. 2/12 E. 4). Der für das Jahr 2008 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 41 % . Auc h in erwerblicher Sicht ist gemäss den vorliegenden Akten alles gleich
geblieben bzw. es hat keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung stattgefunden. Damit sind die „ Parameter “ der Invaliditätsbemessun g ,
d.h. die mathematisch konstanten Hilfsvariablen
wie die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens ,
die gleichen geblieben , weshalb sich durch die Aufrech nung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändert . Auf der Grundlage des solchermassen richtig und vollständig f estgestellten Sachverhalts ergibt sich schliesslich im Zeitpunkt der rentenauf he benden Verfügung der IV-Stelle vo m 1 3. Dezember 2013
erneut bzw. wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2/12 E. 5 und 6). 3. 3.1
Die IV-Stelle hat in ihrer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ausgeführt, es sei nicht ein Vergleich zu einem früheren Zustand vorzunehmen, sondern die Frage zu klären, ob allenfalls in der Zwi schenzeit ein anspruchsbegründender Sachverhalt eingetreten sei. Also ob sich aktu ell unter Umständen die gesundheitliche Situation so darstelle, dass allen falls ein Rentenanspruch ausgewiesen sein könnte. Die IV-Stelle verwies auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten, welches die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und gemäss welchem eine Arbe itsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 erweise sich im Ergebnis als korrekt ( Urk. 14). Diese Sichtwei se hat das Bundesgericht geschützt und dem hiesigen Gericht eine „ freie
Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiedererwä gungsverfügung “ aufgetragen . 3.2 3.2.1
Bereits in seinem Urteil vom 2 9. September 2015 hat sich das hiesige Gericht mit dem bidisziplinären Gutachten der Dr. med. und DR. sc. nat.
Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, und
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Mai 2011 aus einandergesetzt ( Urk. 2/12 E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.4), dabei jedoch den Schwer punkt auf eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Wiedererwägungsver fügung gelegt (vgl. hier auch die Zusatzfrage 1 der IV-Stelle und ihre Beant wortung in Ziffer 8. 4. des Gutachtens). Im Folgenden ist nun eine freie
Prüfung ( oben E. 1.1 und 3.1) vorzunehmen. 3.2.2
Bezüglich des somatischen Gesundhei tszustandes des Versicherten kann (erneut ) auf das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. Z.___
vom 6. Mai 2011 und
die dortigen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/12 E. 3.8.1, 3.8.3, 3.10) abge stell t werden.
D ie im Mai 2009 neu aufgetretene Polyarthritis war im April 2011 (Begutachtungszeitpunkt ) bereits wieder remittiert . Zudem liegt
auch weiterhin keine weitere
fachärztliche Stellungnahme vor ( vgl. Urk. 2/12 E.
4.4), die Dr. Z.___ Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in somatischer Hinsicht) in Frage zu stellen vermöchte. Ihre Beurteilung erfüllt nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungs grundlage ( BGE 134 V 231 E. 5.1). 3.2.3
Anders präsentiert sich die Akten- und Rechtslage bezüglich de s psychiatrischen Teilgutachten s vo n Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 1 2. Mai 201 1. Vo rweg i st festzuhalten, dass sowohl die IV-Stelle ( Verfügung vom 6. Januar 2010
Urk. 2/7/98 ) wie auc h das hiesige Gericht ( Urteil vom 2 9. September 2015 Urk. 2/12) von einer (nur) in psychischer Hin sicht beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicherten ausgin ge
n. Ein Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten – Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 8. Juli 2008 ( Urk. 2/12 E. 3.2, Urk. 2/ 7/36) und (Teil-)Gutach ten von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 2/12 E. 3.8.2, Urk. 2/7/131) – ergibt, dass die wesentliche Differenz in der Klassifikation der Störung der Impulskontr olle bzw. d er Impulsdurchbrüche des Versicherten besteht . Während Dr. Y.___ diese als „ emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi ven Typ (ICD-10 F60.30) “ bezeichnete, sah Dr. A.___ darin lediglich eine „intermittierende Akzentuierung der narzisstische n Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1)“ . Dr. A.___
schloss eine Persönlichkeitsstörung klar au s unter dem Hinweis, dass e ine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde, wenn ein anhalten d auffälliges Verhalten ausserhalb der gesellschaftlichen Normen fest zustellen sei. Die Aggressionen und Morddrohungen des Exploranden gegen über der Schwester und ihrem Freund (führte zur ersten Hospitalisation in einer psychiatrischen Anstalt) sei in dess en Kulturkreis gesetzwidrig, jedoch gesell schaftlich akzeptiert, weshalb dieses Verhalten nicht auf schwerwiegende Per sönlich keitsdefizite zurückzuführen sei und schon damals nicht in den Bereich der Psychiatrie, sondern der Justiz gehört hätte. Weiter schrieb
Dr. A.___ , die pathologische Spielsucht und der Alkoholmissbrauch seien auch typisch für narzisstische Persönlichkeitszüge . E r führte auch die weiteren – in belastenden Situationen erfolgten – Drohungen mit Suizid oder Selbstgefährdung auf infan til-narzisstische Kränkungen und nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefi zite zurück ( Urk. 2/7/131 S. 11).
Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. A ngesichts der
in den mass geb li chen Jahren (bekanntermassen ni cht leichtfertig ) angeordneten
f ürsorgeri schen Freiheitsentzüge (FFE ; heute fürsorgerische Unterbringung ), der Inhaftie rungen des Versicherten wegen häuslicher Gewalt und der Verweise/Entlassungen aus psychiatrischen Kliniken wegen Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten (siehe Auflistung in Urk. 2/7/176) scheint die deutliche mildere , nicht krankheitswertige und nur Z-codierte intermittierende narzisstische Akzentuierung der Vorkommnisse klar unzutreffend zu sein (so auch Dr. med. B.___ , Oberarzt an der C.___ ,
ebenfalls zertifizie rter Gutachter SIM, in seinem Schreiben vom 2. September 2013 [ Urk. 2/7/176 ] ; Urk. 2/12 E. 3.9 ). Seine Diagnose vermag erst recht nicht zu überzeugen, wenn er die Erziehungs art des Exploranden als einziger Sohn in der Familie (der Versicherte verbrachte die ersten zehn Jahre mit der Mutter in der D.___ , während der Vater in der Schweiz arbeitete) als Ursache für die Bildung der narzisstisch en Persönlich keitszüge ausmacht . Auch seine Verweise auf den Kulturkreis des Versicherten sind vorliegend nicht nachvollziehbar , als - gerichtnotorisch - gerade dort das Konzept einer psychischen Erkrankung regelmässig negiert und durch rein somatisch erklärte Gesundheitsbeeinträchtigungen ersetzt wird. W enn
nun der Versicherte
gemäss seinen Ausführungen einerseits in der Anstalt C.___ „Schutz“ bzw. „Ruhe und Entspannung und eine geregelte Tagesstruktur“ erhofft e , es andererseits aber
– quasi lediglich kulturell bedingt und nicht als Auswirkung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Stö rung
– zu Aggressionen und Morddrohungen gegenüber der Schwester und dem Schwager gekommen sein soll ( Urk. 2/7/131 S. 11) , erscheint seine Argumenta tion zudem als in sich widersprüchlich . Jedenfalls vermögen Dr. A.___ Ein schätzungen nicht zu überzeugen, umso weniger als sie auch nicht mit den übrigen (in Urk 2/12 E.
3.1
–
3.7 und 3.9 aufgeführten) fachärztlichen Stellung nahmen übereinstimmen bzw. diesen widersprechen. In diesem Zusammenhang bleib t weiter zu erwähnen , dass seine Mitbegutachterin Dr. Z.___
wegen der vom Versicherten ausgehenden Fremd gefährdung die IV-Stelle um Kostengut sprache für einen Securitas -Personenschutz während ihrer Exploration ersuchte, welche ihr in der Folge gewährt wurde ( Urk. 2/7/117 und 118). Leuchtet Dr. A.___ Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi nischen Situation aber nic ht ein, so muss der Beweiswert seiner Expertise ver neint werden (BGE 134 V 231 E. 5 .1 ). 3.3
Demgegenüber überzeugt die Diagnosestellung durch Dr. Y.___ nach wie vor , und wird diese auch bzw. immer noch durch d ie neueste in den Akten vorlie gende fachärztliche Stellungnahme , nämlich diejenige von Dr. B.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 2/7/176 ) , gestützt. Ist nach dem Gesagten
auch bei freier Prüfung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 v on d er vom Gutachter Y.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.30 auszugehen , so ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auch seiner ebenfalls fundierten Einschätzung einer
medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten von 65 %
gefolgt werden soll te (vgl. Urk. 2/12 E . 3.2 und 4.1.1, Urk. 2/7/36). Bezüglich de s Umstand s , dass
Dr. B.___ im besagten Schreiben vom 2. September 2013 den Versicherten in angepasster Tätigkeit lediglich für ca. 50 % arbeitsfähig hält , kann auf die (nach wie vor ) zutreffende n früheren Ausführungen des hiesigen Gerichts ver wiesen werden (siehe Urk. 2/12 E. 4.1.1). 4.
Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die Invalidi tätsbemessung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2/12 E. 5 und 6 ; obige Erwä gung 2.3)
ergibt sich somit auch bei freier Prüfung der Rentenanspruchsvo raussetzungen per 1 3. De zember 2013 , dass der Versicherte - in teilweiser Gut heissung der Beschwerde - ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Entsprechend diesem Prozessausgang ist auch bei der Kostenverlegung und der Zusprechung einer Prozessentschädigung vorzugehen (siehe Urk. 2/12 E. 7).
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse E.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner