Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstät ig gewesene X.___ bezog
ab
1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Januar 2010, Urk. 2/2/ 7/98). Im September 2010 leitete die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein ( Urk. 2/2/ 7/107). Nach getätigten Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010
wiedererwägungsweise auf ( Urk. 2/2/ 2). Die d a gegen am 3 0. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit dem R echtsbe gehren um weitere Ausrichtung der ganzen Rente ( Urk. 2/2/1) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2015 im Verfahren IV.2014.00114 (Urk. 2/2/12) teil weise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2015 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur integralen Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 13. De zember 2013 zurück (9C_868/2015; Urk. 2/2/15). 1.2
M it Urteil des hi esigen Gerichts vom 23. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Be schwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zusteht (Urk. 2/3). Dieses Ur teil hob das Bundesgericht am 17. Juni 2016
erneut auf und wi es die Sache
an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 2/6). 2.
Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 24. November 2016 (Urk. 4) in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hiezu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. D ie Beschwerdegegnerin äusserte sich am 6. Januar 2017 (Urk. 6), während sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.
Das mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (Urk. 7) veranlasste Gutachten wurde durch Dr. Y.___ am 7. September 2017 erstattet (Urk. 15). Am 29. November 2017 (Urk. 22) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 15. Januar 2018 (Urk. 23) der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen, was den Parteien am 17. Januar 2018 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden ( Urk. 2/ 2/1 2 E. 1.1 bis E. 1.7). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden. 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versi cherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezem ber 2013 im Wesentlichen damit, dass die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Blick auf die damaligen medizinischen Akten und insbesondere der darin erhobenen Befunde und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weder sachlich begründet noch als im Resultat zu vertreten gewesen waren und weder aktuell noch retro spektiv ein rentenbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2/2/2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Renten zusprache sei aufgrund einer persönlichen Untersuchung im Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgt und damit der Entscheid nicht offensichtlich unrichtig oder gar unvertret bar. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und faktisch sei eine Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % nur in einem geschützten Rahmen umsetzbar oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer derzeit in bescheidenstem Umfang aufzubauen versuche (Urk. 2/2/1 S. 6 f.). 2.3
Das Bun desgericht erwog im Urteil 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2/2/15 E. 2.2 ) : «Indem das kantonale Gericht - nach von keiner Seite be strittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfü gung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Ver hältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wie derwägungsverfügung stattzufinden […]».
Im Urteil 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 (Urk. 1 E. 2.2) hielt das Bundesgericht fest, es sei der Rentenanspruch für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab 1. Februar 2014, frei — im Sinne einer erstmaligen Anspruchsbeurteilung — zu prüfen. Dafür bedürfe es jedoch insbesondere in medizinischer Hinsicht einer umfassenden ak tuellen Sachverhaltsgrundlage, welcher allein in Form des Berichts des behan delnden Psychiaters nicht Genüge getan sei. Die Beantwortung der entscheidwe sentlichen Tatfrage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers beruhe somit auf unvollständiger Beweisgrund lage, weshalb die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen sei, damit es ein psychiatrisches Gutachten in die Wege leite. 2.4
Nach Erstattung des Gerichtsgutachtens durch Dr. Y.___ (Urk. 15) machte der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter bejahe zwar die Arbeitsfähigkeit, stelle aber zur Diskussion, ob es nicht sinnvoller wäre, ihn beim Aufbau einer selbstän digen Tätigkeit zu unterstützen. Es sei deshalb abzuwägen, ob und in welchem Umfang ihm im ersten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit noch möglich und ob eine medizinisch-theoretische (Teil-) Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch ver wertbar sei (Urk. 23 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und aus soma tischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden. Damit sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 22). 3. 3.1
Am 7. September 2017 erstattete Dr. Y.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 15). Der Experte stützte sich auf die überlassenen Akten (S. 5 ff.) und auf die von ihm im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2017 erhobenen Befunde (S. 21). Sodann wurden aufgrund der An gaben des Beschwerdeführers die Familien-, Sozial- und Berufsanamnese (S. 16 f.), der Tagesablauf sowie die geklagten Leiden festgehalten (S. 18 ff.). 3.2
Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (S. 34): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Keine psychiatrische Diagnose Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bis längstens 2008 (ICD-10 F43.21) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch infan tilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) 3.3
Zum psychopathologischen Befund hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei allein und pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen und habe angegeben, dass er ohne Probleme mit dem PKW zur Untersuchung gekom men sei. Er wirke einigermassen gepflegt gekleidet und kaum unsicher. Im Verlauf des Untersuchungsgesprächs fasse er kaum Vertrauen, berichte aber routiniert, nur vordergründig freundlich, insgesamt doch deutlich eingeschränkt kooperativ, im Gesprächsverlauf zunehmend dysphorisch, mürrisch und angriffslustig und auch (an-) klagend über seine Unzufriedenheit mit Ämtern und Versicherungen. Die Grundstimmung sei allenfalls leicht bedrückt und er wirke über weite Stre cken eher dysphorisch und verbal aggressiv. Der Antrieb sei unvermindert, psychomotorisch wirke er zeitweilig leicht angespannt und es bestehe kein Anhalt für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung und keine Tendenzen zu Selbstschä digung. Hinweise auf einen sozialen Rückzug hätten sich keine gefunden. Bei guter Realitätsprüfung und guter Kritikfähigkeit bestehe keinerlei Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Wahnerleben oder Hallu zinationen. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens, auf Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, keine pathologischen Ängste. Die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit, die Durch- haltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Entschei dungs- und Urteilsfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbst pflege seien nicht vermindert. Es hätten sich aber Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen mit Tendenzen zu impulshaften aggressiven Durchbrü chen bei leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz gezeigt und es seien gewisse Defizite der sozialen Kompetenzen wie eine leicht verminderte Konflikt fähigkeit und eine leicht erhöhte Kränkbarkeit eruiert worden. Bei einem über wiegend somatisch orientierten Krankheitskonzept habe eine deutlich ambiva lente Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung oder eine konsequente Psychopharmakatherapie bestanden und in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe bei ausbaufähigen Ressourcen keine Motivation festgestellt werden können (S. 21).
Unter «Gesamtbeurteilung und Prognose» führte der Gutachter aus, a us psychiat risch-gutachterlicher Sicht hand le es sich anhand der aktuell erhobenen anam nestischen Auskünfte, der aktuellen Untersuchungsergebnisse und unter Einbe zug und Kenntnis der umfangreichen psychiatrischen Vorbefunde und psychiat rischen Vorgutachten diagnostisch um einen Exploranden mit spätestens seit der Jugendzeit bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotionalinstabilen und auch dissozialen Anteilen, also gewissen Auffälligkeiten der Persönlichkeit und einer Dysthymia, die sich aus der zu Beginn diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion entwickelt ha be.
Bei histrionisch-infantilen und narzisstischen Persönlichkeitszügen könn t en fol gende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beobachtet werden:
Egozentrik, selbstbezogene Nachgiebigkeit, Suggestibilität, leichte Beeinflussbar keit durch andere Personen, anhaltendes Verlangen nach Anerkennung, erhöhte Kränkbarkeit, Gefühl der eigenen, grandiosen Wichtigkeit, Aggressivität in Reak tion auf Kritik, hohe Selbstzentriertheit und andauernd manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, Wunsch im Mittelpunkt der Aufmerksam keit zu stehen.
Bei emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen könn t en folgende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beo bachtet werden:
Vermehrtes impulshaftes Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, wechselnde und instabile Stimmung, kurzfristige Ausbrüche von explosivem Handeln, teilweise gewalttätiges Verhalten, mangelnde Selbstkontrolle, Rück sichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen.
Bei den « akzentuierten Persönlichkeitszügen » hand le es sich nicht um eine eigen ständige psychiatrische Diagnose des Kapitel F der ICD-10, sondern um be stimmte Charaktereigenschaften, die spätestens seit der Adoleszenz best ünd en und eine sogenannte (Zusatz-)-Diagnose aus dem Kapitel Z der ICD-10, die aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht im engeren und spezifischen Sinne keine ei gentliche psychiatrische Diagnose darstell e . Diese Z-Diagnosen h ätt en definiti onsgemäss keine Relevanz in Bezug auf die Fragestellung nach psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern stell t en ggf. eine Spezifizierung und Zusatzerklärung bei den F-Diagnosen dar.
Dissoziale Persönlichkeitszüge s eien als Sonderfall in den Bereich der Psychopa thie einzuordnen. Sie s eien psychotherapeutisch nicht zugänglich, wie sich in verschiedenen fachärztlichen Studien an verschiedenen Universitäten gezeigt ha be . Für den Erfolg einer Psychotherapie sei es erforderlich, dass eine vertrau ensvolle therapeutische Beziehung zwischen Therapeut und Patient aufgebaut werden k ö nn e . Für die in den nächsten Jahren zu erwartende ICD-11 sei voraus sichtlich die Einordnung nicht mehr bei den anderen Persönlichkeitsstörungen, sondern in einer eigenen Kategorie vorgesehen. Viele Betroffene s eien kriminell und h ie lten sich nicht an gesellschaftliche Regeln und Gesetze. Tendenzen in diese Richtung s eien bei dem Verhalten des Exploranden auch zu beobachten, bzw. anamnestisch zudem bekannt.
Aus gutachterlicher Sicht k ö nn e das Vorliegen einer manifesten, kombinierten Persönlichkeitsstörung bei dem Exploranden nicht bestätigt werden, da nur einige und nicht der überwiegende Teil d er oben aufgeführten Verhaltens weisen teil weise und in eher leichter Ausprägung vorl ä gen. Es hätten sich gewisse Hinweise für das Vorliegen von einem Teil dieser dysfunktionalen Denk- und Verhaltens muster, also somit für das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ge funden .
Die vor mehr als 10 Jahren diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion sei eine Diagnose im Kapitel F der ICD-10, die sich nach den Kriterien der ICD-10 nach einem belastenden Ereignis entwick le
- beim Explo randen s eien die Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz und schliesslich die Kündigung zu nennen - und definitionsgemäss längstens über einen Zeitraum von 2 Jahren besteh e . Wenn sich diese leichte depressive Symptomatik bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht wesentlich gebessert ha be und noch nicht ausgeheilt sei , m ü ss e definitionsgemäss nach der ICD-10 eine Umcodierung der Diagnose erfolgen.
Da es sich beim Exploranden um eine länger anhaltende, leichte depressive Symptomatik hand le , die schon sehr viel länger als 2 Jahre besteh e und inzwi schen eine beginnende Chronifizierung in allerdings sehr leichter Ausprägung zeig e , sei aus aktueller gutachterlicher Sicht davon auszugeben,
dass beim Ex ploranden seit spätestens 2008 eine Dysthymia vorlieg e .
Das wesentliche Kennzeichen einer Dysthymia sei nach den Kriterien der ICD-10 eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei , um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mit telgradige depressive Störung (ICD-10 F 33.0/F33.1) zu erfüllen. Sie beginn e ge wöhnlich früh im Erwachsenenalter und dauer e mindestens mehrere Jahre, manchmal lebenslang. Bei Beginn im höheren Lebensalter tr e t e die Störung häu fig nach einer abgrenzbaren depressiven Episode, nach einem Trauerfall oder ei ner anderen offensichtlichen Belastung auf.
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könn t en mit allein dieser psychischen Stö rung nicht begründet werden.
Beim Exploranden ha be sich die vorliegende Störung nach emotional belasten den Ereignissen entwickelt, wie oben beschrieben und sie dauer e weiterhin an. Es hand le sich um eine leichte depressive, bzw. dysthyme Symptomatik. Somit wür den die Kriterien der ICD-10 für eine Dysthymia zu treffen .
Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, wobei keine invalidisie renden Folgeerkrankungen durch ein Suchtgeschehen hätten eruiert werden kön nen und bei einem primären Suchttyp die Störung keine Arbeitsunfähigkeit be dinge. Bei der vorliegenden Spielsucht sei die Diagnose «Pathologisches Spielen» zu stellen, wobei nach den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer das Glücksspiel vor einigen Jahren aufgegeben habe und diesem Suchtgeschehen ebenso keine Relevanz in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit zukomme. Weitere psychische Störungen, eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine monopolare oder bipolare affektive Störung, eine manifeste Suchterkrankung, eine dementielle oder hirnorganische Entwicklung oder andere psychische Stö rungen mit Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien anhand der erhobe nen objektiven Befunde und geschilderten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden. Psychopharmaka seien seit Jahren sehr niedrig dosiert, bzw. als unterdosiert einzustufen und durch diese Medikation sei keine relevante Wir kung zu erwarten und bei einer Dysthymia bestehe auch keine definitive, sondern eher eine fakultative Indikation für eine Psychopharmakotherapie (S. 27).
Aus der Schilderung des Tagesablaufs seien neben sehr geringen, zeitweilig und nicht andauernd auftretenden Einschränkungen durch die leichte dysthyme Symptomatik auch gute und ausbaufähige Ressourcen und eine grundsätzlich gute Prognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, unternehme zudem täglich mit Kollegen und Ver wandten verschiedene Aktivitäten, fliege in seine Heimat und bewege sich in der Heimat und auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig. Im Alltag be stünden keine relevanten psychischen Einschränkungen und aus medizinischer Sicht erscheine es zumutbar, dass er die Ressourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stünden und die ihm auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über ei nige Jahre zur Verfügung gestanden seien, auch weiterhin im beruflichen Kontext und bei einer beruflichen Wiedereingliederung einsetze (S. 28).
Mit Verweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014) bzw. der bundesgerichtlich vorgegebenen Standardindikatoren zog der Gutachter die Schlussfolgerung, eine ausreichende Schwere der psy chi[atri]schen Symptomatik könne seit spätestens 2011 nicht belegt werden, als dass von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuge hen wäre (S. 33).
Zusammenfassend sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen und somit bestünden auch keine psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 33). 4. 4.1
Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.3), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die psychische Symptomatik und die Abgren zung zwischen einer Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der ak tuellen Untersuchungen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Auffälligkeiten und die Aggressivität, über die in den Akten berichtet wird, nicht respektive nicht mehr als krankheitswertig einzustufen sind. Der Gutachter legte unter Bezug nahme auf die ICD-10 Kriterien plausibel dar, dass Anpassungsstörungen mit län gerer depressiver Reaktion sich nach einem belastenden Ereignis entwickeln und während längstens zwei Jahren zu diagnostizieren sind. Da die beim Beschwer deführer belastenden Ereignisse — Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz, die schliesslich zur Kündigung führten — sehr viel weiter zurückliegen, ist auch begründet, dass — nachdem sich ein Fortbestehen einer leichte n depressive n Symptomatik abzeichnete — spätestens ab 2008 von einer Dysthymia auszugehen ist. Damit geht einher, dass mittels Medikation und unter kontrollierter Einhal tung der Therapieanordnung keine weitere Verbesserung der nur noch geringen psychischen Einschränkungen zu erwarten ist. Die sehr geringen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Tagesablauf, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, täglich mit Kollegen und Verwandten verschiedene Aktivitäten zu unternehmen, mit dem Flugzeug in seine Heimat zu reisen und sich sowohl dort als auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig zu bewegen. Im Alltag sind damit keine relevanten psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich keine medizinischen Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Res sourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stehen und die er auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über einige Jahre einsetzen konnte, nicht weiterhin im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung verwerten kann (Urk. 15 S. 28).
Die Gesamtschau und die Beurteilung des Experten vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung sänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert ( BG E 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführungen dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund der lediglich sehr geringgradigen Ausprägung der psychischen Symptoma tik und bei bestehenden Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der vorhandenen Ressourcen lässt sich widerspruchsfrei keine Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überw iegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. D ie Folgen der Beweisl osigkeit
hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist dem Beschwerdeführer mi t Bezug auf den Verfügungszeitpunkt ( 3. Dezember 2013) nicht zu attestieren und diesbezüg lich drängt es sich auch nicht auf , weitere Abklärungen zu veranlassen. 4.2
Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, sein Be wenden haben. Massgebend ist hierbei insbesondere, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine leichte psychische Störung handelt, die bei optimier ter Behandlung weiter besserungsfähig und in ihrer geringen Ausprägung unter einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gegebe nenfalls fakultativ inklusive einer Psychopharmakotherapie oder auch ohne Me dikation gut behandelbar und weiter besserungsfähig ist (Urk. 15 S. 29).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2/7/131 und Urk. 15 S. 34) keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren ist. Unter diesen Umständen kann auch eine Prüfung der Standardindikatoren unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen und es ist auch nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirt schaftlichem Erfolg verwerten kann, da invalidenversicherungsrechtlich keine ge sundheitlichen Gründe zu berücksichtigen sind, die sich lohnmindernd auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten (vgl. Ausführungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 23 S. 2). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2013 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden ( Urk. 2/ 2/1
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versi cherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hin weisen).
E. 2 E. 1.1 bis E. 1.7). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezem ber 2013 im Wesentlichen damit, dass die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Blick auf die damaligen medizinischen Akten und insbesondere der darin erhobenen Befunde und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weder sachlich begründet noch als im Resultat zu vertreten gewesen waren und weder aktuell noch retro spektiv ein rentenbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2/2/2 S. 2 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Renten zusprache sei aufgrund einer persönlichen Untersuchung im Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgt und damit der Entscheid nicht offensichtlich unrichtig oder gar unvertret bar. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und faktisch sei eine Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % nur in einem geschützten Rahmen umsetzbar oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer derzeit in bescheidenstem Umfang aufzubauen versuche (Urk. 2/2/1 S. 6 f.).
E. 2.3 Das Bun desgericht erwog im Urteil 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2/2/15 E. 2.2 ) : «Indem das kantonale Gericht - nach von keiner Seite be strittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfü gung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Ver hältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wie derwägungsverfügung stattzufinden […]».
Im Urteil 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 (Urk. 1 E. 2.2) hielt das Bundesgericht fest, es sei der Rentenanspruch für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab 1. Februar 2014, frei — im Sinne einer erstmaligen Anspruchsbeurteilung — zu prüfen. Dafür bedürfe es jedoch insbesondere in medizinischer Hinsicht einer umfassenden ak tuellen Sachverhaltsgrundlage, welcher allein in Form des Berichts des behan delnden Psychiaters nicht Genüge getan sei. Die Beantwortung der entscheidwe sentlichen Tatfrage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers beruhe somit auf unvollständiger Beweisgrund lage, weshalb die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen sei, damit es ein psychiatrisches Gutachten in die Wege leite.
E. 2.4 Nach Erstattung des Gerichtsgutachtens durch Dr. Y.___ (Urk. 15) machte der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter bejahe zwar die Arbeitsfähigkeit, stelle aber zur Diskussion, ob es nicht sinnvoller wäre, ihn beim Aufbau einer selbstän digen Tätigkeit zu unterstützen. Es sei deshalb abzuwägen, ob und in welchem Umfang ihm im ersten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit noch möglich und ob eine medizinisch-theoretische (Teil-) Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch ver wertbar sei (Urk. 23 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und aus soma tischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden. Damit sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 22).
E. 3.1 Am 7. September 2017 erstattete Dr. Y.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 15). Der Experte stützte sich auf die überlassenen Akten (S. 5 ff.) und auf die von ihm im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2017 erhobenen Befunde (S. 21). Sodann wurden aufgrund der An gaben des Beschwerdeführers die Familien-, Sozial- und Berufsanamnese (S. 16 f.), der Tagesablauf sowie die geklagten Leiden festgehalten (S. 18 ff.).
E. 3.2 Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (S. 34): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Keine psychiatrische Diagnose Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bis längstens 2008 (ICD-10 F43.21) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch infan tilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0)
E. 3.3 Zum psychopathologischen Befund hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei allein und pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen und habe angegeben, dass er ohne Probleme mit dem PKW zur Untersuchung gekom men sei. Er wirke einigermassen gepflegt gekleidet und kaum unsicher. Im Verlauf des Untersuchungsgesprächs fasse er kaum Vertrauen, berichte aber routiniert, nur vordergründig freundlich, insgesamt doch deutlich eingeschränkt kooperativ, im Gesprächsverlauf zunehmend dysphorisch, mürrisch und angriffslustig und auch (an-) klagend über seine Unzufriedenheit mit Ämtern und Versicherungen. Die Grundstimmung sei allenfalls leicht bedrückt und er wirke über weite Stre cken eher dysphorisch und verbal aggressiv. Der Antrieb sei unvermindert, psychomotorisch wirke er zeitweilig leicht angespannt und es bestehe kein Anhalt für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung und keine Tendenzen zu Selbstschä digung. Hinweise auf einen sozialen Rückzug hätten sich keine gefunden. Bei guter Realitätsprüfung und guter Kritikfähigkeit bestehe keinerlei Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Wahnerleben oder Hallu zinationen. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens, auf Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, keine pathologischen Ängste. Die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit, die Durch- haltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Entschei dungs- und Urteilsfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbst pflege seien nicht vermindert. Es hätten sich aber Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen mit Tendenzen zu impulshaften aggressiven Durchbrü chen bei leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz gezeigt und es seien gewisse Defizite der sozialen Kompetenzen wie eine leicht verminderte Konflikt fähigkeit und eine leicht erhöhte Kränkbarkeit eruiert worden. Bei einem über wiegend somatisch orientierten Krankheitskonzept habe eine deutlich ambiva lente Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung oder eine konsequente Psychopharmakatherapie bestanden und in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe bei ausbaufähigen Ressourcen keine Motivation festgestellt werden können (S. 21).
Unter «Gesamtbeurteilung und Prognose» führte der Gutachter aus, a us psychiat risch-gutachterlicher Sicht hand le es sich anhand der aktuell erhobenen anam nestischen Auskünfte, der aktuellen Untersuchungsergebnisse und unter Einbe zug und Kenntnis der umfangreichen psychiatrischen Vorbefunde und psychiat rischen Vorgutachten diagnostisch um einen Exploranden mit spätestens seit der Jugendzeit bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotionalinstabilen und auch dissozialen Anteilen, also gewissen Auffälligkeiten der Persönlichkeit und einer Dysthymia, die sich aus der zu Beginn diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion entwickelt ha be.
Bei histrionisch-infantilen und narzisstischen Persönlichkeitszügen könn t en fol gende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beobachtet werden:
Egozentrik, selbstbezogene Nachgiebigkeit, Suggestibilität, leichte Beeinflussbar keit durch andere Personen, anhaltendes Verlangen nach Anerkennung, erhöhte Kränkbarkeit, Gefühl der eigenen, grandiosen Wichtigkeit, Aggressivität in Reak tion auf Kritik, hohe Selbstzentriertheit und andauernd manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, Wunsch im Mittelpunkt der Aufmerksam keit zu stehen.
Bei emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen könn t en folgende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beo bachtet werden:
Vermehrtes impulshaftes Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, wechselnde und instabile Stimmung, kurzfristige Ausbrüche von explosivem Handeln, teilweise gewalttätiges Verhalten, mangelnde Selbstkontrolle, Rück sichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen.
Bei den « akzentuierten Persönlichkeitszügen » hand le es sich nicht um eine eigen ständige psychiatrische Diagnose des Kapitel F der ICD-10, sondern um be stimmte Charaktereigenschaften, die spätestens seit der Adoleszenz best ünd en und eine sogenannte (Zusatz-)-Diagnose aus dem Kapitel Z der ICD-10, die aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht im engeren und spezifischen Sinne keine ei gentliche psychiatrische Diagnose darstell e . Diese Z-Diagnosen h ätt en definiti onsgemäss keine Relevanz in Bezug auf die Fragestellung nach psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern stell t en ggf. eine Spezifizierung und Zusatzerklärung bei den F-Diagnosen dar.
Dissoziale Persönlichkeitszüge s eien als Sonderfall in den Bereich der Psychopa thie einzuordnen. Sie s eien psychotherapeutisch nicht zugänglich, wie sich in verschiedenen fachärztlichen Studien an verschiedenen Universitäten gezeigt ha be . Für den Erfolg einer Psychotherapie sei es erforderlich, dass eine vertrau ensvolle therapeutische Beziehung zwischen Therapeut und Patient aufgebaut werden k ö nn e . Für die in den nächsten Jahren zu erwartende ICD-11 sei voraus sichtlich die Einordnung nicht mehr bei den anderen Persönlichkeitsstörungen, sondern in einer eigenen Kategorie vorgesehen. Viele Betroffene s eien kriminell und h ie lten sich nicht an gesellschaftliche Regeln und Gesetze. Tendenzen in diese Richtung s eien bei dem Verhalten des Exploranden auch zu beobachten, bzw. anamnestisch zudem bekannt.
Aus gutachterlicher Sicht k ö nn e das Vorliegen einer manifesten, kombinierten Persönlichkeitsstörung bei dem Exploranden nicht bestätigt werden, da nur einige und nicht der überwiegende Teil d er oben aufgeführten Verhaltens weisen teil weise und in eher leichter Ausprägung vorl ä gen. Es hätten sich gewisse Hinweise für das Vorliegen von einem Teil dieser dysfunktionalen Denk- und Verhaltens muster, also somit für das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ge funden .
Die vor mehr als 10 Jahren diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion sei eine Diagnose im Kapitel F der ICD-10, die sich nach den Kriterien der ICD-10 nach einem belastenden Ereignis entwick le
- beim Explo randen s eien die Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz und schliesslich die Kündigung zu nennen - und definitionsgemäss längstens über einen Zeitraum von 2 Jahren besteh e . Wenn sich diese leichte depressive Symptomatik bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht wesentlich gebessert ha be und noch nicht ausgeheilt sei , m ü ss e definitionsgemäss nach der ICD-10 eine Umcodierung der Diagnose erfolgen.
Da es sich beim Exploranden um eine länger anhaltende, leichte depressive Symptomatik hand le , die schon sehr viel länger als 2 Jahre besteh e und inzwi schen eine beginnende Chronifizierung in allerdings sehr leichter Ausprägung zeig e , sei aus aktueller gutachterlicher Sicht davon auszugeben,
dass beim Ex ploranden seit spätestens 2008 eine Dysthymia vorlieg e .
Das wesentliche Kennzeichen einer Dysthymia sei nach den Kriterien der ICD-10 eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei , um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mit telgradige depressive Störung (ICD-10 F 33.0/F33.1) zu erfüllen. Sie beginn e ge wöhnlich früh im Erwachsenenalter und dauer e mindestens mehrere Jahre, manchmal lebenslang. Bei Beginn im höheren Lebensalter tr e t e die Störung häu fig nach einer abgrenzbaren depressiven Episode, nach einem Trauerfall oder ei ner anderen offensichtlichen Belastung auf.
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könn t en mit allein dieser psychischen Stö rung nicht begründet werden.
Beim Exploranden ha be sich die vorliegende Störung nach emotional belasten den Ereignissen entwickelt, wie oben beschrieben und sie dauer e weiterhin an. Es hand le sich um eine leichte depressive, bzw. dysthyme Symptomatik. Somit wür den die Kriterien der ICD-10 für eine Dysthymia zu treffen .
Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, wobei keine invalidisie renden Folgeerkrankungen durch ein Suchtgeschehen hätten eruiert werden kön nen und bei einem primären Suchttyp die Störung keine Arbeitsunfähigkeit be dinge. Bei der vorliegenden Spielsucht sei die Diagnose «Pathologisches Spielen» zu stellen, wobei nach den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer das Glücksspiel vor einigen Jahren aufgegeben habe und diesem Suchtgeschehen ebenso keine Relevanz in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit zukomme. Weitere psychische Störungen, eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine monopolare oder bipolare affektive Störung, eine manifeste Suchterkrankung, eine dementielle oder hirnorganische Entwicklung oder andere psychische Stö rungen mit Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien anhand der erhobe nen objektiven Befunde und geschilderten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden. Psychopharmaka seien seit Jahren sehr niedrig dosiert, bzw. als unterdosiert einzustufen und durch diese Medikation sei keine relevante Wir kung zu erwarten und bei einer Dysthymia bestehe auch keine definitive, sondern eher eine fakultative Indikation für eine Psychopharmakotherapie (S. 27).
Aus der Schilderung des Tagesablaufs seien neben sehr geringen, zeitweilig und nicht andauernd auftretenden Einschränkungen durch die leichte dysthyme Symptomatik auch gute und ausbaufähige Ressourcen und eine grundsätzlich gute Prognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, unternehme zudem täglich mit Kollegen und Ver wandten verschiedene Aktivitäten, fliege in seine Heimat und bewege sich in der Heimat und auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig. Im Alltag be stünden keine relevanten psychischen Einschränkungen und aus medizinischer Sicht erscheine es zumutbar, dass er die Ressourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stünden und die ihm auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über ei nige Jahre zur Verfügung gestanden seien, auch weiterhin im beruflichen Kontext und bei einer beruflichen Wiedereingliederung einsetze (S. 28).
Mit Verweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014) bzw. der bundesgerichtlich vorgegebenen Standardindikatoren zog der Gutachter die Schlussfolgerung, eine ausreichende Schwere der psy chi[atri]schen Symptomatik könne seit spätestens 2011 nicht belegt werden, als dass von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuge hen wäre (S. 33).
Zusammenfassend sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen und somit bestünden auch keine psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 33).
E. 4.1 Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.3), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die psychische Symptomatik und die Abgren zung zwischen einer Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der ak tuellen Untersuchungen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Auffälligkeiten und die Aggressivität, über die in den Akten berichtet wird, nicht respektive nicht mehr als krankheitswertig einzustufen sind. Der Gutachter legte unter Bezug nahme auf die ICD-10 Kriterien plausibel dar, dass Anpassungsstörungen mit län gerer depressiver Reaktion sich nach einem belastenden Ereignis entwickeln und während längstens zwei Jahren zu diagnostizieren sind. Da die beim Beschwer deführer belastenden Ereignisse — Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz, die schliesslich zur Kündigung führten — sehr viel weiter zurückliegen, ist auch begründet, dass — nachdem sich ein Fortbestehen einer leichte n depressive n Symptomatik abzeichnete — spätestens ab 2008 von einer Dysthymia auszugehen ist. Damit geht einher, dass mittels Medikation und unter kontrollierter Einhal tung der Therapieanordnung keine weitere Verbesserung der nur noch geringen psychischen Einschränkungen zu erwarten ist. Die sehr geringen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Tagesablauf, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, täglich mit Kollegen und Verwandten verschiedene Aktivitäten zu unternehmen, mit dem Flugzeug in seine Heimat zu reisen und sich sowohl dort als auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig zu bewegen. Im Alltag sind damit keine relevanten psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich keine medizinischen Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Res sourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stehen und die er auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über einige Jahre einsetzen konnte, nicht weiterhin im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung verwerten kann (Urk. 15 S. 28).
Die Gesamtschau und die Beurteilung des Experten vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung sänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert ( BG E 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführungen dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund der lediglich sehr geringgradigen Ausprägung der psychischen Symptoma tik und bei bestehenden Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der vorhandenen Ressourcen lässt sich widerspruchsfrei keine Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überw iegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. D ie Folgen der Beweisl osigkeit
hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist dem Beschwerdeführer mi t Bezug auf den Verfügungszeitpunkt ( 3. Dezember 2013) nicht zu attestieren und diesbezüg lich drängt es sich auch nicht auf , weitere Abklärungen zu veranlassen.
E. 4.2 Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, sein Be wenden haben. Massgebend ist hierbei insbesondere, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine leichte psychische Störung handelt, die bei optimier ter Behandlung weiter besserungsfähig und in ihrer geringen Ausprägung unter einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gegebe nenfalls fakultativ inklusive einer Psychopharmakotherapie oder auch ohne Me dikation gut behandelbar und weiter besserungsfähig ist (Urk. 15 S. 29).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2/7/131 und Urk. 15 S. 34) keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren ist. Unter diesen Umständen kann auch eine Prüfung der Standardindikatoren unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen und es ist auch nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirt schaftlichem Erfolg verwerten kann, da invalidenversicherungsrechtlich keine ge sundheitlichen Gründe zu berücksichtigen sind, die sich lohnmindernd auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten (vgl. Ausführungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 23 S. 2).
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2013 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00780 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 5. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene und bis 2007 als Schlüsselstanzer erwerbstät ig gewesene X.___ bezog
ab
1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Januar 2010, Urk. 2/2/ 7/98). Im September 2010 leitete die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein ( Urk. 2/2/ 7/107). Nach getätigten Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht hob sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die rentenzusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010
wiedererwägungsweise auf ( Urk. 2/2/ 2). Die d a gegen am 3 0. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit dem R echtsbe gehren um weitere Ausrichtung der ganzen Rente ( Urk. 2/2/1) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2015 im Verfahren IV.2014.00114 (Urk. 2/2/12) teil weise gutgeheissen, indem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2015 auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur integralen Neubeurteilung des Rentenanspruchs per 13. De zember 2013 zurück (9C_868/2015; Urk. 2/2/15). 1.2
M it Urteil des hi esigen Gerichts vom 23. Februar 2016 wurde im Verfahren IV.2016.00057 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Be schwerdeführer ab 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zusteht (Urk. 2/3). Dieses Ur teil hob das Bundesgericht am 17. Juni 2016
erneut auf und wi es die Sache
an das hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 entscheide (9C_208/2016; Urk. 2/6). 2.
Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 24. November 2016 (Urk. 4) in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hiezu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. D ie Beschwerdegegnerin äusserte sich am 6. Januar 2017 (Urk. 6), während sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.
Das mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (Urk. 7) veranlasste Gutachten wurde durch Dr. Y.___ am 7. September 2017 erstattet (Urk. 15). Am 29. November 2017 (Urk. 22) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 15. Januar 2018 (Urk. 23) der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen, was den Parteien am 17. Januar 2018 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden ( Urk. 2/ 2/1 2 E. 1.1 bis E. 1.7). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden. 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versi cherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezem ber 2013 im Wesentlichen damit, dass die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Blick auf die damaligen medizinischen Akten und insbesondere der darin erhobenen Befunde und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weder sachlich begründet noch als im Resultat zu vertreten gewesen waren und weder aktuell noch retro spektiv ein rentenbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2/2/2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Renten zusprache sei aufgrund einer persönlichen Untersuchung im Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgt und damit der Entscheid nicht offensichtlich unrichtig oder gar unvertret bar. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und faktisch sei eine Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % nur in einem geschützten Rahmen umsetzbar oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer derzeit in bescheidenstem Umfang aufzubauen versuche (Urk. 2/2/1 S. 6 f.). 2.3
Das Bun desgericht erwog im Urteil 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2/2/15 E. 2.2 ) : «Indem das kantonale Gericht - nach von keiner Seite be strittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfü gung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Ver hältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wie derwägungsverfügung stattzufinden […]».
Im Urteil 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 (Urk. 1 E. 2.2) hielt das Bundesgericht fest, es sei der Rentenanspruch für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab 1. Februar 2014, frei — im Sinne einer erstmaligen Anspruchsbeurteilung — zu prüfen. Dafür bedürfe es jedoch insbesondere in medizinischer Hinsicht einer umfassenden ak tuellen Sachverhaltsgrundlage, welcher allein in Form des Berichts des behan delnden Psychiaters nicht Genüge getan sei. Die Beantwortung der entscheidwe sentlichen Tatfrage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers beruhe somit auf unvollständiger Beweisgrund lage, weshalb die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen sei, damit es ein psychiatrisches Gutachten in die Wege leite. 2.4
Nach Erstattung des Gerichtsgutachtens durch Dr. Y.___ (Urk. 15) machte der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter bejahe zwar die Arbeitsfähigkeit, stelle aber zur Diskussion, ob es nicht sinnvoller wäre, ihn beim Aufbau einer selbstän digen Tätigkeit zu unterstützen. Es sei deshalb abzuwägen, ob und in welchem Umfang ihm im ersten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit noch möglich und ob eine medizinisch-theoretische (Teil-) Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch ver wertbar sei (Urk. 23 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und aus soma tischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden. Damit sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 22). 3. 3.1
Am 7. September 2017 erstattete Dr. Y.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 15). Der Experte stützte sich auf die überlassenen Akten (S. 5 ff.) und auf die von ihm im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2017 erhobenen Befunde (S. 21). Sodann wurden aufgrund der An gaben des Beschwerdeführers die Familien-, Sozial- und Berufsanamnese (S. 16 f.), der Tagesablauf sowie die geklagten Leiden festgehalten (S. 18 ff.). 3.2
Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (S. 34): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Keine psychiatrische Diagnose Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bis längstens 2008 (ICD-10 F43.21) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch infan tilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) 3.3
Zum psychopathologischen Befund hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei allein und pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen und habe angegeben, dass er ohne Probleme mit dem PKW zur Untersuchung gekom men sei. Er wirke einigermassen gepflegt gekleidet und kaum unsicher. Im Verlauf des Untersuchungsgesprächs fasse er kaum Vertrauen, berichte aber routiniert, nur vordergründig freundlich, insgesamt doch deutlich eingeschränkt kooperativ, im Gesprächsverlauf zunehmend dysphorisch, mürrisch und angriffslustig und auch (an-) klagend über seine Unzufriedenheit mit Ämtern und Versicherungen. Die Grundstimmung sei allenfalls leicht bedrückt und er wirke über weite Stre cken eher dysphorisch und verbal aggressiv. Der Antrieb sei unvermindert, psychomotorisch wirke er zeitweilig leicht angespannt und es bestehe kein Anhalt für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung und keine Tendenzen zu Selbstschä digung. Hinweise auf einen sozialen Rückzug hätten sich keine gefunden. Bei guter Realitätsprüfung und guter Kritikfähigkeit bestehe keinerlei Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Wahnerleben oder Hallu zinationen. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens, auf Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, keine pathologischen Ängste. Die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit, die Durch- haltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Entschei dungs- und Urteilsfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbst pflege seien nicht vermindert. Es hätten sich aber Hinweise auf akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen mit Tendenzen zu impulshaften aggressiven Durchbrü chen bei leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz gezeigt und es seien gewisse Defizite der sozialen Kompetenzen wie eine leicht verminderte Konflikt fähigkeit und eine leicht erhöhte Kränkbarkeit eruiert worden. Bei einem über wiegend somatisch orientierten Krankheitskonzept habe eine deutlich ambiva lente Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung oder eine konsequente Psychopharmakatherapie bestanden und in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe bei ausbaufähigen Ressourcen keine Motivation festgestellt werden können (S. 21).
Unter «Gesamtbeurteilung und Prognose» führte der Gutachter aus, a us psychiat risch-gutachterlicher Sicht hand le es sich anhand der aktuell erhobenen anam nestischen Auskünfte, der aktuellen Untersuchungsergebnisse und unter Einbe zug und Kenntnis der umfangreichen psychiatrischen Vorbefunde und psychiat rischen Vorgutachten diagnostisch um einen Exploranden mit spätestens seit der Jugendzeit bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen, histrionisch-infantilen, emotionalinstabilen und auch dissozialen Anteilen, also gewissen Auffälligkeiten der Persönlichkeit und einer Dysthymia, die sich aus der zu Beginn diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion entwickelt ha be.
Bei histrionisch-infantilen und narzisstischen Persönlichkeitszügen könn t en fol gende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beobachtet werden:
Egozentrik, selbstbezogene Nachgiebigkeit, Suggestibilität, leichte Beeinflussbar keit durch andere Personen, anhaltendes Verlangen nach Anerkennung, erhöhte Kränkbarkeit, Gefühl der eigenen, grandiosen Wichtigkeit, Aggressivität in Reak tion auf Kritik, hohe Selbstzentriertheit und andauernd manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, Wunsch im Mittelpunkt der Aufmerksam keit zu stehen.
Bei emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitszügen könn t en folgende Verhaltensweisen bei dem Betroffenen zumindest zum Teil und zeitweilig beo bachtet werden:
Vermehrtes impulshaftes Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, wechselnde und instabile Stimmung, kurzfristige Ausbrüche von explosivem Handeln, teilweise gewalttätiges Verhalten, mangelnde Selbstkontrolle, Rück sichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen.
Bei den « akzentuierten Persönlichkeitszügen » hand le es sich nicht um eine eigen ständige psychiatrische Diagnose des Kapitel F der ICD-10, sondern um be stimmte Charaktereigenschaften, die spätestens seit der Adoleszenz best ünd en und eine sogenannte (Zusatz-)-Diagnose aus dem Kapitel Z der ICD-10, die aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht im engeren und spezifischen Sinne keine ei gentliche psychiatrische Diagnose darstell e . Diese Z-Diagnosen h ätt en definiti onsgemäss keine Relevanz in Bezug auf die Fragestellung nach psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern stell t en ggf. eine Spezifizierung und Zusatzerklärung bei den F-Diagnosen dar.
Dissoziale Persönlichkeitszüge s eien als Sonderfall in den Bereich der Psychopa thie einzuordnen. Sie s eien psychotherapeutisch nicht zugänglich, wie sich in verschiedenen fachärztlichen Studien an verschiedenen Universitäten gezeigt ha be . Für den Erfolg einer Psychotherapie sei es erforderlich, dass eine vertrau ensvolle therapeutische Beziehung zwischen Therapeut und Patient aufgebaut werden k ö nn e . Für die in den nächsten Jahren zu erwartende ICD-11 sei voraus sichtlich die Einordnung nicht mehr bei den anderen Persönlichkeitsstörungen, sondern in einer eigenen Kategorie vorgesehen. Viele Betroffene s eien kriminell und h ie lten sich nicht an gesellschaftliche Regeln und Gesetze. Tendenzen in diese Richtung s eien bei dem Verhalten des Exploranden auch zu beobachten, bzw. anamnestisch zudem bekannt.
Aus gutachterlicher Sicht k ö nn e das Vorliegen einer manifesten, kombinierten Persönlichkeitsstörung bei dem Exploranden nicht bestätigt werden, da nur einige und nicht der überwiegende Teil d er oben aufgeführten Verhaltens weisen teil weise und in eher leichter Ausprägung vorl ä gen. Es hätten sich gewisse Hinweise für das Vorliegen von einem Teil dieser dysfunktionalen Denk- und Verhaltens muster, also somit für das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ge funden .
Die vor mehr als 10 Jahren diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion sei eine Diagnose im Kapitel F der ICD-10, die sich nach den Kriterien der ICD-10 nach einem belastenden Ereignis entwick le
- beim Explo randen s eien die Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz und schliesslich die Kündigung zu nennen - und definitionsgemäss längstens über einen Zeitraum von 2 Jahren besteh e . Wenn sich diese leichte depressive Symptomatik bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht wesentlich gebessert ha be und noch nicht ausgeheilt sei , m ü ss e definitionsgemäss nach der ICD-10 eine Umcodierung der Diagnose erfolgen.
Da es sich beim Exploranden um eine länger anhaltende, leichte depressive Symptomatik hand le , die schon sehr viel länger als 2 Jahre besteh e und inzwi schen eine beginnende Chronifizierung in allerdings sehr leichter Ausprägung zeig e , sei aus aktueller gutachterlicher Sicht davon auszugeben,
dass beim Ex ploranden seit spätestens 2008 eine Dysthymia vorlieg e .
Das wesentliche Kennzeichen einer Dysthymia sei nach den Kriterien der ICD-10 eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei , um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mit telgradige depressive Störung (ICD-10 F 33.0/F33.1) zu erfüllen. Sie beginn e ge wöhnlich früh im Erwachsenenalter und dauer e mindestens mehrere Jahre, manchmal lebenslang. Bei Beginn im höheren Lebensalter tr e t e die Störung häu fig nach einer abgrenzbaren depressiven Episode, nach einem Trauerfall oder ei ner anderen offensichtlichen Belastung auf.
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könn t en mit allein dieser psychischen Stö rung nicht begründet werden.
Beim Exploranden ha be sich die vorliegende Störung nach emotional belasten den Ereignissen entwickelt, wie oben beschrieben und sie dauer e weiterhin an. Es hand le sich um eine leichte depressive, bzw. dysthyme Symptomatik. Somit wür den die Kriterien der ICD-10 für eine Dysthymia zu treffen .
Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, wobei keine invalidisie renden Folgeerkrankungen durch ein Suchtgeschehen hätten eruiert werden kön nen und bei einem primären Suchttyp die Störung keine Arbeitsunfähigkeit be dinge. Bei der vorliegenden Spielsucht sei die Diagnose «Pathologisches Spielen» zu stellen, wobei nach den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer das Glücksspiel vor einigen Jahren aufgegeben habe und diesem Suchtgeschehen ebenso keine Relevanz in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit zukomme. Weitere psychische Störungen, eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine monopolare oder bipolare affektive Störung, eine manifeste Suchterkrankung, eine dementielle oder hirnorganische Entwicklung oder andere psychische Stö rungen mit Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien anhand der erhobe nen objektiven Befunde und geschilderten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden. Psychopharmaka seien seit Jahren sehr niedrig dosiert, bzw. als unterdosiert einzustufen und durch diese Medikation sei keine relevante Wir kung zu erwarten und bei einer Dysthymia bestehe auch keine definitive, sondern eher eine fakultative Indikation für eine Psychopharmakotherapie (S. 27).
Aus der Schilderung des Tagesablaufs seien neben sehr geringen, zeitweilig und nicht andauernd auftretenden Einschränkungen durch die leichte dysthyme Symptomatik auch gute und ausbaufähige Ressourcen und eine grundsätzlich gute Prognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, unternehme zudem täglich mit Kollegen und Ver wandten verschiedene Aktivitäten, fliege in seine Heimat und bewege sich in der Heimat und auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig. Im Alltag be stünden keine relevanten psychischen Einschränkungen und aus medizinischer Sicht erscheine es zumutbar, dass er die Ressourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stünden und die ihm auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über ei nige Jahre zur Verfügung gestanden seien, auch weiterhin im beruflichen Kontext und bei einer beruflichen Wiedereingliederung einsetze (S. 28).
Mit Verweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_492/2014) bzw. der bundesgerichtlich vorgegebenen Standardindikatoren zog der Gutachter die Schlussfolgerung, eine ausreichende Schwere der psy chi[atri]schen Symptomatik könne seit spätestens 2011 nicht belegt werden, als dass von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuge hen wäre (S. 33).
Zusammenfassend sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen und somit bestünden auch keine psychischen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 33). 4. 4.1
Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.3), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die psychische Symptomatik und die Abgren zung zwischen einer Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der ak tuellen Untersuchungen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Auffälligkeiten und die Aggressivität, über die in den Akten berichtet wird, nicht respektive nicht mehr als krankheitswertig einzustufen sind. Der Gutachter legte unter Bezug nahme auf die ICD-10 Kriterien plausibel dar, dass Anpassungsstörungen mit län gerer depressiver Reaktion sich nach einem belastenden Ereignis entwickeln und während längstens zwei Jahren zu diagnostizieren sind. Da die beim Beschwer deführer belastenden Ereignisse — Konflikte mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz, die schliesslich zur Kündigung führten — sehr viel weiter zurückliegen, ist auch begründet, dass — nachdem sich ein Fortbestehen einer leichte n depressive n Symptomatik abzeichnete — spätestens ab 2008 von einer Dysthymia auszugehen ist. Damit geht einher, dass mittels Medikation und unter kontrollierter Einhal tung der Therapieanordnung keine weitere Verbesserung der nur noch geringen psychischen Einschränkungen zu erwarten ist. Die sehr geringen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Tagesablauf, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen, täglich mit Kollegen und Verwandten verschiedene Aktivitäten zu unternehmen, mit dem Flugzeug in seine Heimat zu reisen und sich sowohl dort als auch in der Schweiz in der Gesellschaft unauffällig zu bewegen. Im Alltag sind damit keine relevanten psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich keine medizinischen Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Res sourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stehen und die er auch bei seiner selbständigen Tätigkeit über einige Jahre einsetzen konnte, nicht weiterhin im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung verwerten kann (Urk. 15 S. 28).
Die Gesamtschau und die Beurteilung des Experten vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung sänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert ( BG E 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführungen dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund der lediglich sehr geringgradigen Ausprägung der psychischen Symptoma tik und bei bestehenden Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der vorhandenen Ressourcen lässt sich widerspruchsfrei keine Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überw iegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. D ie Folgen der Beweisl osigkeit
hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Nach dem Gesagten ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Eine Ar beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist dem Beschwerdeführer mi t Bezug auf den Verfügungszeitpunkt ( 3. Dezember 2013) nicht zu attestieren und diesbezüg lich drängt es sich auch nicht auf , weitere Abklärungen zu veranlassen. 4.2
Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, sein Be wenden haben. Massgebend ist hierbei insbesondere, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine leichte psychische Störung handelt, die bei optimier ter Behandlung weiter besserungsfähig und in ihrer geringen Ausprägung unter einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gegebe nenfalls fakultativ inklusive einer Psychopharmakotherapie oder auch ohne Me dikation gut behandelbar und weiter besserungsfähig ist (Urk. 15 S. 29).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2/7/131 und Urk. 15 S. 34) keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren ist. Unter diesen Umständen kann auch eine Prüfung der Standardindikatoren unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen und es ist auch nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfä higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirt schaftlichem Erfolg verwerten kann, da invalidenversicherungsrechtlich keine ge sundheitlichen Gründe zu berücksichtigen sind, die sich lohnmindernd auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten (vgl. Ausführungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 23 S. 2). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2013 ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef