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IV.2019.00294

Kein Valideneinkommen bei eine Erwerbsarbeit ausschliessenden strafrechtlichen Massnahmen, Abweisung (BGE 9C_260/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, Hilfsarbeiter, befand sich von

Oktober 2004 bis Ende No vember 2017 zunächst in altrechtlicher Verwahrung, dann im stationären Massnahmenvollzug

und - nach dessen Abbruch wegen Aussichtslosigkeit

- in Sicherheitshaft ( Urk. 14/43, Urk. 20 S. 4 ) . Am 1 2. Dezember 2017 meldete er sich aufgrund einer psychischen Störung und einer kognitiven Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/26). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen ( Urk. 14/30-44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/35, Urk. 14/36 , Urk. 14/46, Urk. 14/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 1. März 2019 ( Urk. 14/53 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2. 2. 1

Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2019 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 4. April 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2) .

Am 1 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 13) , und verwies zur Begründung auf die eingereichten Akten ( Urk. 14/1-55) . Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 15) wurde dies dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die unentgeltliche Pro zessführung gewährt s ow ie in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zü rich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 17) gewährte das Gericht dem Be schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage des Recht s schutzinteresses betref fend Prüfung d er Rentenfrage während der Dauer der strafrechtlichen Auflagen. Der Beschwerdeführer nahm am 2 9. Oktober 2019 Stellung ( Urk. 19) . Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwer deführers ( Urk. 22), was letzterem am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, trotz seit Kindheit bestehende r leichte r Intelligenzminderung und unreife r Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer in der Ver gangenheit, von 1980 bis 1999, möglich gewesen, einer langjährigen Erwerbstä tigkeit bei der Firma Y.___ nachzugehen. Die von Dr. Z.___ be schriebenen Einschränkungen seien nicht klar nachvollziehbar. Pädophilie sei keine IV-relevante Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilfstät igkeit zu mutbar. Die Stellensuche werde durch die begangenen Delikte und deren Konse quenzen erschwert, doch es handle sich dabei um IV-fremde Probleme (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , es sei aktenkundig, dass er unter eine r Intelligenzminderung und einer unreifen Per sönlichkeitsstörung leide und seine Arbeitsfähigkeit durch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt werde (S. 6). Die vom Bezirksgericht A.___ angeordnete Massnahme, wonach er seinen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person nicht verlassen dürfe, stelle eine direkte Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, sei somit IV-relevant und führe dazu, dass seine Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar sei (S. 7). Bei der verhängten Massnahme handle es sich nicht um Straf- und Massnahme vollzug im Sinne von Art. 2

1. Abs. 5 ATSG und es wäre entsprechend bei Zu sprache einer Rente kein Sistierungsgrund gegeben. Das Rechts s chutzinteresse sei somit auf jeden Fall vorhanden ( Urk. 19 S. 2). 3. 3.1

Es liegt ein Verlaufsbericht zuhanden des Amtes für Justizvollzug über die sozio- , arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im B.___ vom 2 2. Dezember 2014 bei den Akten ( Urk. 14/41/4-18). Dem Teilbericht Arbeitsagogik (S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schnell neue Arbeitstechniken im einfachen seriellen Be reich erlerne und sich anpassungsfähig und flexibel in der Arbeitsausführung zeige. Er wirke allgemein motiviert. Bei den ihm vertrauten Arbeiten sei auch die Arbeitsplanung kein Problem. Bei Umstellungssituationen komme er an seine Grenzen. Es gelinge ihm, seine Meinungen und Anliegen adäquat im Team anzu bringen und werde von der gesamten Gruppe akzeptiert. Der Antrieb und die Reaktionsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers seien eher verlangsamt. Sein Arbeitstempo wirke langsam, aber habe eine gewisse Konstanz, weshalb er die Arbeit trotzdem im vorgegebenen Zeitfenster fertig stellen könne. Es wird im Be richt darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Feinmotorik sei limitiert (S. 6). Im Teilbericht des psy chiatrisch- psychologischen Dienstes (S. 7 ff.) wird die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) sowie einer Pädophi lie homosexueller Orientierung (ICD-10 F65.4) gestellt (S. 7). 3.2

Am 1 7. März 2017 erstattete Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , ein foren sisches Gerichtsgutachten zuhanden des Bezirksgerichts A.___ . Ein Auszug dieses Gutachtens findet sich in den Akten der Beschwer d egegnerin ( Urk. 14/41/19-34). Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer unreifen Persönlich keitsstörung (S. 25 f.) und einer Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer sei geistig klar subnormal. Bei früheren Untersuchungen seien Intelligenzquotienten zwischen 63 und 76 gemessen worden (S. 27). 3 .3

Es liegt der Beschluss des Bezirksgerichts A.___

vom 6. April 2017 ( Urk. 20) bei den Akten, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1982 wie derholt sexuelle Handlungen an u nd mit Kindern vorgenommen habe und sich nach Abbruch einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in Sicher heitshaft befinde (S. 4). Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste auf eine Verwahrung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht A.___

ab gewiesen und

es wurde entschieden, dass die Sicherheitshaft bis längstens 3 0. September 2017 fortdaure und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67b i. V. m. Art. 67d Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für die Dauer von fünf Jah ren Folgendes verboten w erde : - mit minderjährigen Knaben, insbesondere mit Knaben im Alter zwischen 6 - 13 Jahren, direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäfti gen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in an derer Weise mit ihnen zu verkehren; - sich innerhalb von 100 Metern von Grundschulen oder Schwimmbädern auf zuhalten oder solche Orte zu betreten; - seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewäh r ungshilfe bestimmten Person zu verlassen.

Für den Vollzug dieser Verbote wurde die zuständige Behörde zum Einsatz tech nischer Geräte, insbesondere zur Feststellung des Standortes des Beschwerdefüh rers, ermäc htigt und es wurde für die Dauer der Verbote eine Bewährungshilfe angeordnet (S. 71) .

Ziel

des umschriebenen Kontakt- und Rayonverbotes

ist ge mäss Begründung des Beschlusses, den Beschwerdeführer von Knaben im Alter v on 6 bis 13 Jahren fernzuhalten , damit sich das vorhandene Rückfallrisiko nicht konkretisiere (S. 60) . Das Verbot könne auf Antrag der Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 67b Abs. 5 StGB jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden

(S.

62) . 3. 4

Im Bericht vom 1 5. August 2018 ( Urk. 14/39) führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 8. Dezember 2017 in seiner ambulanten Behandlung (S. 2). Er werde nicht medikamentös behandelt. Er sei wach, allseits orientiert, es lägen kein Wahn, keine Ichstörungen und keine Halluzinationen vor. Gedanklich sei er auf die derzeitige Situation eingeengt, affektiv sei er mässig schwingungsfähig, innerlich unruhig, psychosomatisch agitiert, Suizidalität liege nicht vor. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab

Dr. Z.___ eine leichte Intelligenzminderung an der Grenze zur Lernbehinderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1) , und eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.4). Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte er (S. 3). Als Funktionseinschränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwer deführers als Hilfsarbeiter gab Dr. Z.___ eine Impulskontrollstörung, auf fälliges Verhalten, emotionale Instabilität, fehlende emotionale Reife, Mangel an intellektueller Reife, schlechte Verhaltenssteuerung und antisoziales Verhalten an. Hilfreiche Ressourcen für die Ein gliederung sah er keine (S. 4). 3.5

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r

Ä rztliche r Dienst ( RAD; Urk. 14/45/3- 4 ). Sie kam zum Schluss, mit der leichten Intelligenzminderung sei zwar ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, aber aufgrund der frühe ren langjährigen Arbeitstätigkeit könne aktuell nicht ohne weiteres eine Arbeits unfähigkeit nachvollzogen werden. Der Arztbericht von Dr. Z.___ weise Mängel auf. Er attestiere dem Beschwerdeführer aufgrund von nicht nachvoll ziehbaren Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , die absolut nicht nachvollziehbar sei. Im Verlaufsbericht über die sozio- arbeits- und psychothe rapeutische Behandlung vom 2 2. Dezember 2014 werde der Beschwerdeführer als höflich und korrekt, gut in die Gruppe integriert, zunehmend selbstsicher, offen und emotional spürbar mit sehr guter Absprache- und Vertragsfähigkeit sowie guter Planungsfähigkeit von Aktivitäten und guter Fähigkeit zur Einhaltung von Regeln und Abläufen beschrieben. Problematisch sei einzig das fehlende Problembewusstsein bezüglich Körperhygiene, Körpergewicht und deliktrelevan tem Verhalten. Als Ressource bestehe ein guter Kontakt zu einzelnen Familien angehörigen. 4.

4.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 4.2

Die RAD

stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3 4.3 .1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Persön lichkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung leidet (E. 3.2, E. 3.4). Auch RAD-Ärztin Dr. E.___ kam aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein dauerhafter Gesundheitssc haden ausgewiesen sei (E. 3.5). 4.3. 2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich nur sein behandelnder Psychiater Dr. Z.___ , der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging (E. 3.4). Entsprechend der im forensischen Gutachten zu beantwortenden Frage stellung en , machte Dr. C.___

bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Angaben (E. 3.2). Dr. E.___ ist insoweit zuzustimmen, als dass zwischen den Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Vorakten Diskrepanzen bestehen, mit denen sich Dr. Z.___ in seinem knapp gehalte nen Bericht nicht auseinandersetzt e und welche Zweifel an seinen Angaben we cken : Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 19 80 bis 1998 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___, F.___ , nachgehen konnte ( Urk. 14/7/1-4). Im Teilbericht Arbeitsagogik des B.___ aus dem Jahr 2014 (E. 3.1 ) w u rd e ein positives Bild des Verhaltens des Beschwerdeführers im Arbeitsumfeld gezeichn et. Es w u rd e jedoch

– was in den Ausführungen von Dr. E.___ unberücksichtigt bl ieb

– auch ein langsames Ar beitstempo beschrieben und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten zwar im vorgegebenen Zeitfenster fertigstellen könne, dass es sich dabei jedoch nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis in die späten Neunzigerjahre trotz seiner leichten Intelligenzminderung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen konnte, lässt

– ent gegen des Standpunkts der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres auf seine heutige Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand sind veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich möglich (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Es sind auch strukturelle Veränderungen d es Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N139). Ein IQ unterhalb von 70 führt in der Regel zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch bei einem IQ unter 70 ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der fest gestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des alltäglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit insbesondere auch dem Zusammenspiel zwischen der Intelligenzminde rung und der Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen . 4. 4

Zusammenfassend ergibt sich, dass den vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin beschränkt e sich darauf, aufzuzeigen, wes halb auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann .

Sie hat den Sachverhalt aber nicht weiter abgeklärt und bezüglich Arbeitsfähigkeit keine valable Entscheidungsbasis geschaffen.

Wie auf gezeigt (E. 4.3.2), bestehen durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist .

5. 5. 1

Wie dargelegt, befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit in einem äusserst strengen strafrechtlichen Massnahme n regime (E. 3.3). Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine weitere Abklärung der Arbeitsfähigkeit

im heutigen Zeitpunkt geboten ist . 5.2 5.2 .1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5. 3 .

Dem Beschwerdeführer ist es gemäss Beschluss vom 6. April 2017 des Bezirksge richts A.___ (E. 3.3) verboten, seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung zu verlassen. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt ( Urk. 1 S. 7 N. 25) , ist dieses Verbot dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitung für den Arbeitsweg bedürfte und am Arbeitsort ohne Unterbruch überwacht wer den müsste .

Auch eine gesunde Person könnte unter diesen Bedingungen selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

ihre

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt nicht umsetzen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April E. 3.3). D ie Bei ständin des Beschwerdeführers ist gemäss einer bei den Akten liegenden Telefon notiz vom 5. November 2018 ( Urk. 14/43) der Ansicht, dass selbst Eingliede rungsmassnahmen aufgrund des Massnahme n regimes nicht in Betracht fallen würden . Es trifft zwar

– wie geltend gemacht ( Urk. 19 S. 2)

– zu, dass der Be schwerdeführer auch in der Fähigkeit, Selbstsorge zur tragen, krankheitsbedingt eingeschränkt ist ( Urk. 20 S. 57) und deshalb Betreuung bedarf. Die spezifischen strafrechtlichen

Massnahmen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit zumindest auf dem ersten Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht erlauben würden, sind jedoch einzig darauf ausgerichtet, seiner Sozialgefährlichkeit , der von ihm aus gehenden mittleren bis hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kin dern ( Urk. 20 S. 66) , zu begegnen. Eine Behandlungskomponente haben diese Massnahmen – das Gebot der dauernden Begleitung ausserhalb seines Wohnorts – nicht.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh r er auch im Ge sundheitsfall seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft keinen Verdienst er zielen könnte, dass sein Valideneinkommen somit Fr. 0.

beträgt . Bei einem Va lideneinkommen

von Fr. 0. ergibt sich ungeachtet der Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 % . 5.4

Zu erwähnen bleibt, dass dieses Ergebnis auch mit der Zielsetzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einklang steht, der eine Sistierung von Geldleistungen mit Er werbsersatzcharakter während eines Straf- und Massnahmevollzugs vorsieht, um damit eine Gleichbehandlung von invaliden und validen Person en zu gewährleis ten, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlier en . Für die Sistierung ist rechtsprechungsgemäss einzig die Frage massgebend, ob der konkrete Vo llzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. BGE 137 V 154). Der vorliegende Fall betrifft zwar die Zusprache einer Invalidenrente, doch ist dem Gleichbehand lung s gebot auch hier Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass eine ge sunde Person unter dem Regime der betreffend den Beschwerdeführer angeord neten Massnahme ebenfalls kein Erwerbseinkommen generieren könnte. 6.

Aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

7 . 1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind au f Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 . 2

Rechtsanw ältin

Nadja

Hirzel ist nach Ermessen (vgl. Urk. 1 5 ) mit Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hir zel, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2017 meldete er sich aufgrund einer psychischen Störung und einer kognitiven Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/26). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen ( Urk. 14/30-44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/35, Urk. 14/36 , Urk. 14/46, Urk. 14/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 1. März 2019 ( Urk. 14/53 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

E. 2 1. Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, trotz seit Kindheit bestehende r leichte r Intelligenzminderung und unreife r Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer in der Ver gangenheit, von 1980 bis 1999, möglich gewesen, einer langjährigen Erwerbstä tigkeit bei der Firma Y.___ nachzugehen. Die von Dr. Z.___ be schriebenen Einschränkungen seien nicht klar nachvollziehbar. Pädophilie sei keine IV-relevante Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilfstät igkeit zu mutbar. Die Stellensuche werde durch die begangenen Delikte und deren Konse quenzen erschwert, doch es handle sich dabei um IV-fremde Probleme (S. 2).

E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

E. 5 3 .

Dem Beschwerdeführer ist es gemäss Beschluss vom 6. April 2017 des Bezirksge richts A.___ (E. 3.3) verboten, seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung zu verlassen. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt ( Urk. 1 S. 7 N. 25) , ist dieses Verbot dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitung für den Arbeitsweg bedürfte und am Arbeitsort ohne Unterbruch überwacht wer den müsste .

Auch eine gesunde Person könnte unter diesen Bedingungen selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

ihre

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt nicht umsetzen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April E. 3.3). D ie Bei ständin des Beschwerdeführers ist gemäss einer bei den Akten liegenden Telefon notiz vom 5. November 2018 ( Urk. 14/43) der Ansicht, dass selbst Eingliede rungsmassnahmen aufgrund des Massnahme n regimes nicht in Betracht fallen würden . Es trifft zwar

– wie geltend gemacht ( Urk. 19 S. 2)

– zu, dass der Be schwerdeführer auch in der Fähigkeit, Selbstsorge zur tragen, krankheitsbedingt eingeschränkt ist ( Urk. 20 S. 57) und deshalb Betreuung bedarf. Die spezifischen strafrechtlichen

Massnahmen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit zumindest auf dem ersten Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht erlauben würden, sind jedoch einzig darauf ausgerichtet, seiner Sozialgefährlichkeit , der von ihm aus gehenden mittleren bis hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kin dern ( Urk. 20 S. 66) , zu begegnen. Eine Behandlungskomponente haben diese Massnahmen – das Gebot der dauernden Begleitung ausserhalb seines Wohnorts – nicht.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh r er auch im Ge sundheitsfall seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft keinen Verdienst er zielen könnte, dass sein Valideneinkommen somit Fr. 0.

beträgt . Bei einem Va lideneinkommen

von Fr. 0. ergibt sich ungeachtet der Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 % .

E. 5.2 .1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

E. 5.4 Zu erwähnen bleibt, dass dieses Ergebnis auch mit der Zielsetzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einklang steht, der eine Sistierung von Geldleistungen mit Er werbsersatzcharakter während eines Straf- und Massnahmevollzugs vorsieht, um damit eine Gleichbehandlung von invaliden und validen Person en zu gewährleis ten, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlier en . Für die Sistierung ist rechtsprechungsgemäss einzig die Frage massgebend, ob der konkrete Vo llzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. BGE 137 V 154). Der vorliegende Fall betrifft zwar die Zusprache einer Invalidenrente, doch ist dem Gleichbehand lung s gebot auch hier Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass eine ge sunde Person unter dem Regime der betreffend den Beschwerdeführer angeord neten Massnahme ebenfalls kein Erwerbseinkommen generieren könnte.

E. 6 Aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 . 2

Rechtsanw ältin

Nadja

Hirzel ist nach Ermessen (vgl. Urk. 1 5 ) mit Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hir zel, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00294

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, Hilfsarbeiter, befand sich von

Oktober 2004 bis Ende No vember 2017 zunächst in altrechtlicher Verwahrung, dann im stationären Massnahmenvollzug

und - nach dessen Abbruch wegen Aussichtslosigkeit

- in Sicherheitshaft ( Urk. 14/43, Urk. 20 S. 4 ) . Am 1 2. Dezember 2017 meldete er sich aufgrund einer psychischen Störung und einer kognitiven Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/26). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizini sche Abklärungen ( Urk. 14/30-44).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/35, Urk. 14/36 , Urk. 14/46, Urk. 14/51 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 1. März 2019 ( Urk. 14/53 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2. 2. 1

Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2019 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 4. April 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltli chen Rechtsvertretung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2) .

Am 1 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzu weisen ( Urk. 13) , und verwies zur Begründung auf die eingereichten Akten ( Urk. 14/1-55) . Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 15) wurde dies dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die unentgeltliche Pro zessführung gewährt s ow ie in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zü rich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 17) gewährte das Gericht dem Be schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage des Recht s schutzinteresses betref fend Prüfung d er Rentenfrage während der Dauer der strafrechtlichen Auflagen. Der Beschwerdeführer nahm am 2 9. Oktober 2019 Stellung ( Urk. 19) . Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwer deführers ( Urk. 22), was letzterem am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, trotz seit Kindheit bestehende r leichte r Intelligenzminderung und unreife r Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer in der Ver gangenheit, von 1980 bis 1999, möglich gewesen, einer langjährigen Erwerbstä tigkeit bei der Firma Y.___ nachzugehen. Die von Dr. Z.___ be schriebenen Einschränkungen seien nicht klar nachvollziehbar. Pädophilie sei keine IV-relevante Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilfstät igkeit zu mutbar. Die Stellensuche werde durch die begangenen Delikte und deren Konse quenzen erschwert, doch es handle sich dabei um IV-fremde Probleme (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , es sei aktenkundig, dass er unter eine r Intelligenzminderung und einer unreifen Per sönlichkeitsstörung leide und seine Arbeitsfähigkeit durch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt werde (S. 6). Die vom Bezirksgericht A.___ angeordnete Massnahme, wonach er seinen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person nicht verlassen dürfe, stelle eine direkte Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, sei somit IV-relevant und führe dazu, dass seine Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar sei (S. 7). Bei der verhängten Massnahme handle es sich nicht um Straf- und Massnahme vollzug im Sinne von Art. 2

1. Abs. 5 ATSG und es wäre entsprechend bei Zu sprache einer Rente kein Sistierungsgrund gegeben. Das Rechts s chutzinteresse sei somit auf jeden Fall vorhanden ( Urk. 19 S. 2). 3. 3.1

Es liegt ein Verlaufsbericht zuhanden des Amtes für Justizvollzug über die sozio- , arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im B.___ vom 2 2. Dezember 2014 bei den Akten ( Urk. 14/41/4-18). Dem Teilbericht Arbeitsagogik (S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schnell neue Arbeitstechniken im einfachen seriellen Be reich erlerne und sich anpassungsfähig und flexibel in der Arbeitsausführung zeige. Er wirke allgemein motiviert. Bei den ihm vertrauten Arbeiten sei auch die Arbeitsplanung kein Problem. Bei Umstellungssituationen komme er an seine Grenzen. Es gelinge ihm, seine Meinungen und Anliegen adäquat im Team anzu bringen und werde von der gesamten Gruppe akzeptiert. Der Antrieb und die Reaktionsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers seien eher verlangsamt. Sein Arbeitstempo wirke langsam, aber habe eine gewisse Konstanz, weshalb er die Arbeit trotzdem im vorgegebenen Zeitfenster fertig stellen könne. Es wird im Be richt darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Feinmotorik sei limitiert (S. 6). Im Teilbericht des psy chiatrisch- psychologischen Dienstes (S. 7 ff.) wird die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) sowie einer Pädophi lie homosexueller Orientierung (ICD-10 F65.4) gestellt (S. 7). 3.2

Am 1 7. März 2017 erstattete Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , ein foren sisches Gerichtsgutachten zuhanden des Bezirksgerichts A.___ . Ein Auszug dieses Gutachtens findet sich in den Akten der Beschwer d egegnerin ( Urk. 14/41/19-34). Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer unreifen Persönlich keitsstörung (S. 25 f.) und einer Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer sei geistig klar subnormal. Bei früheren Untersuchungen seien Intelligenzquotienten zwischen 63 und 76 gemessen worden (S. 27). 3 .3

Es liegt der Beschluss des Bezirksgerichts A.___

vom 6. April 2017 ( Urk. 20) bei den Akten, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1982 wie derholt sexuelle Handlungen an u nd mit Kindern vorgenommen habe und sich nach Abbruch einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in Sicher heitshaft befinde (S. 4). Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste auf eine Verwahrung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht A.___

ab gewiesen und

es wurde entschieden, dass die Sicherheitshaft bis längstens 3 0. September 2017 fortdaure und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67b i. V. m. Art. 67d Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für die Dauer von fünf Jah ren Folgendes verboten w erde : - mit minderjährigen Knaben, insbesondere mit Knaben im Alter zwischen 6 - 13 Jahren, direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäfti gen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in an derer Weise mit ihnen zu verkehren; - sich innerhalb von 100 Metern von Grundschulen oder Schwimmbädern auf zuhalten oder solche Orte zu betreten; - seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewäh r ungshilfe bestimmten Person zu verlassen.

Für den Vollzug dieser Verbote wurde die zuständige Behörde zum Einsatz tech nischer Geräte, insbesondere zur Feststellung des Standortes des Beschwerdefüh rers, ermäc htigt und es wurde für die Dauer der Verbote eine Bewährungshilfe angeordnet (S. 71) .

Ziel

des umschriebenen Kontakt- und Rayonverbotes

ist ge mäss Begründung des Beschlusses, den Beschwerdeführer von Knaben im Alter v on 6 bis 13 Jahren fernzuhalten , damit sich das vorhandene Rückfallrisiko nicht konkretisiere (S. 60) . Das Verbot könne auf Antrag der Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 67b Abs. 5 StGB jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden

(S.

62) . 3. 4

Im Bericht vom 1 5. August 2018 ( Urk. 14/39) führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 8. Dezember 2017 in seiner ambulanten Behandlung (S. 2). Er werde nicht medikamentös behandelt. Er sei wach, allseits orientiert, es lägen kein Wahn, keine Ichstörungen und keine Halluzinationen vor. Gedanklich sei er auf die derzeitige Situation eingeengt, affektiv sei er mässig schwingungsfähig, innerlich unruhig, psychosomatisch agitiert, Suizidalität liege nicht vor. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab

Dr. Z.___ eine leichte Intelligenzminderung an der Grenze zur Lernbehinderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1) , und eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.4). Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte er (S. 3). Als Funktionseinschränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwer deführers als Hilfsarbeiter gab Dr. Z.___ eine Impulskontrollstörung, auf fälliges Verhalten, emotionale Instabilität, fehlende emotionale Reife, Mangel an intellektueller Reife, schlechte Verhaltenssteuerung und antisoziales Verhalten an. Hilfreiche Ressourcen für die Ein gliederung sah er keine (S. 4). 3.5

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r

Ä rztliche r Dienst ( RAD; Urk. 14/45/3- 4 ). Sie kam zum Schluss, mit der leichten Intelligenzminderung sei zwar ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, aber aufgrund der frühe ren langjährigen Arbeitstätigkeit könne aktuell nicht ohne weiteres eine Arbeits unfähigkeit nachvollzogen werden. Der Arztbericht von Dr. Z.___ weise Mängel auf. Er attestiere dem Beschwerdeführer aufgrund von nicht nachvoll ziehbaren Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , die absolut nicht nachvollziehbar sei. Im Verlaufsbericht über die sozio- arbeits- und psychothe rapeutische Behandlung vom 2 2. Dezember 2014 werde der Beschwerdeführer als höflich und korrekt, gut in die Gruppe integriert, zunehmend selbstsicher, offen und emotional spürbar mit sehr guter Absprache- und Vertragsfähigkeit sowie guter Planungsfähigkeit von Aktivitäten und guter Fähigkeit zur Einhaltung von Regeln und Abläufen beschrieben. Problematisch sei einzig das fehlende Problembewusstsein bezüglich Körperhygiene, Körpergewicht und deliktrelevan tem Verhalten. Als Ressource bestehe ein guter Kontakt zu einzelnen Familien angehörigen. 4.

4.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 4.2

Die RAD

stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3 4.3 .1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Persön lichkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung leidet (E. 3.2, E. 3.4). Auch RAD-Ärztin Dr. E.___ kam aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein dauerhafter Gesundheitssc haden ausgewiesen sei (E. 3.5). 4.3. 2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich nur sein behandelnder Psychiater Dr. Z.___ , der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging (E. 3.4). Entsprechend der im forensischen Gutachten zu beantwortenden Frage stellung en , machte Dr. C.___

bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Angaben (E. 3.2). Dr. E.___ ist insoweit zuzustimmen, als dass zwischen den Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Vorakten Diskrepanzen bestehen, mit denen sich Dr. Z.___ in seinem knapp gehalte nen Bericht nicht auseinandersetzt e und welche Zweifel an seinen Angaben we cken : Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 19 80 bis 1998 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___, F.___ , nachgehen konnte ( Urk. 14/7/1-4). Im Teilbericht Arbeitsagogik des B.___ aus dem Jahr 2014 (E. 3.1 ) w u rd e ein positives Bild des Verhaltens des Beschwerdeführers im Arbeitsumfeld gezeichn et. Es w u rd e jedoch

– was in den Ausführungen von Dr. E.___ unberücksichtigt bl ieb

– auch ein langsames Ar beitstempo beschrieben und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten zwar im vorgegebenen Zeitfenster fertigstellen könne, dass es sich dabei jedoch nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis in die späten Neunzigerjahre trotz seiner leichten Intelligenzminderung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen konnte, lässt

– ent gegen des Standpunkts der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres auf seine heutige Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand sind veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich möglich (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Es sind auch strukturelle Veränderungen d es Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N139). Ein IQ unterhalb von 70 führt in der Regel zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch bei einem IQ unter 70 ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der fest gestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des alltäglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit insbesondere auch dem Zusammenspiel zwischen der Intelligenzminde rung und der Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen . 4. 4

Zusammenfassend ergibt sich, dass den vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin beschränkt e sich darauf, aufzuzeigen, wes halb auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann .

Sie hat den Sachverhalt aber nicht weiter abgeklärt und bezüglich Arbeitsfähigkeit keine valable Entscheidungsbasis geschaffen.

Wie auf gezeigt (E. 4.3.2), bestehen durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist .

5. 5. 1

Wie dargelegt, befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit in einem äusserst strengen strafrechtlichen Massnahme n regime (E. 3.3). Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine weitere Abklärung der Arbeitsfähigkeit

im heutigen Zeitpunkt geboten ist . 5.2 5.2 .1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5. 3 .

Dem Beschwerdeführer ist es gemäss Beschluss vom 6. April 2017 des Bezirksge richts A.___ (E. 3.3) verboten, seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung zu verlassen. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt ( Urk. 1 S. 7 N. 25) , ist dieses Verbot dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitung für den Arbeitsweg bedürfte und am Arbeitsort ohne Unterbruch überwacht wer den müsste .

Auch eine gesunde Person könnte unter diesen Bedingungen selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

ihre

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt nicht umsetzen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April E. 3.3). D ie Bei ständin des Beschwerdeführers ist gemäss einer bei den Akten liegenden Telefon notiz vom 5. November 2018 ( Urk. 14/43) der Ansicht, dass selbst Eingliede rungsmassnahmen aufgrund des Massnahme n regimes nicht in Betracht fallen würden . Es trifft zwar

– wie geltend gemacht ( Urk. 19 S. 2)

– zu, dass der Be schwerdeführer auch in der Fähigkeit, Selbstsorge zur tragen, krankheitsbedingt eingeschränkt ist ( Urk. 20 S. 57) und deshalb Betreuung bedarf. Die spezifischen strafrechtlichen

Massnahmen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit zumindest auf dem ersten Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht erlauben würden, sind jedoch einzig darauf ausgerichtet, seiner Sozialgefährlichkeit , der von ihm aus gehenden mittleren bis hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kin dern ( Urk. 20 S. 66) , zu begegnen. Eine Behandlungskomponente haben diese Massnahmen – das Gebot der dauernden Begleitung ausserhalb seines Wohnorts – nicht.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh r er auch im Ge sundheitsfall seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft keinen Verdienst er zielen könnte, dass sein Valideneinkommen somit Fr. 0.

beträgt . Bei einem Va lideneinkommen

von Fr. 0. ergibt sich ungeachtet der Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 % . 5.4

Zu erwähnen bleibt, dass dieses Ergebnis auch mit der Zielsetzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einklang steht, der eine Sistierung von Geldleistungen mit Er werbsersatzcharakter während eines Straf- und Massnahmevollzugs vorsieht, um damit eine Gleichbehandlung von invaliden und validen Person en zu gewährleis ten, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlier en . Für die Sistierung ist rechtsprechungsgemäss einzig die Frage massgebend, ob der konkrete Vo llzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. BGE 137 V 154). Der vorliegende Fall betrifft zwar die Zusprache einer Invalidenrente, doch ist dem Gleichbehand lung s gebot auch hier Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass eine ge sunde Person unter dem Regime der betreffend den Beschwerdeführer angeord neten Massnahme ebenfalls kein Erwerbseinkommen generieren könnte. 6.

Aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .

7 . 1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind au f Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 . 2

Rechtsanw ältin

Nadja

Hirzel ist nach Ermessen (vgl. Urk. 1 5 ) mit Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hir zel, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher