opencaselaw.ch

IV.2019.00278

Gerichtsgutachten nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist überzeugend. Voraussetzungen zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin

Zürich SozVersG · 2020-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1 4. Mai 2010 unter Hinweis auf Depressionen sowie Herz-/Lungenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/ 10/ 1 3). Diese gewährte Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/ 2/ 10/41 ff.). Nachdem der Versicherte eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Stelle gefunden hatte, stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 2. November 2011 fest, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 2/ 2/ 10/54).

Am 4. Dezember 2012 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine Depression bei der nunmehr (aufgrund eines Wohnsitzwechsels) zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/ 10/61). Diese tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1 2. August 2016 einen Leistungsanspruch, da das psychische Leiden des Versicherten therapierbar und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk. 2/ 2/ 10/197 ).

Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 8. September 2017 ab ( Urk. 2/ 2/13; Prozess IV.2016.01038). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zum Entscheid unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 samt Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren zurück (8C_876/2017) . 1.2

Das hiesige Gericht wies in der Folge mit Urt eil vom 2 9. Juni 2018 im Verfahren IV.2018.00 5 0 7 die Beschwerde gegen di e Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016 ab ( Urk. 2/4) . Dieses Urteil hob das Bundesge richt am 2. April 2019

abermals auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, nunmehr ,

damit es ein Gutachten einhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 2. August 2016 entschei de (8C_592/2018; Urk. 2/7 ). 2.

Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 ( Urk. 3 ) in Aussicht, ein psychiat risches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie FMH , einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hie r zu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 2 3. Juli 2019 ( Urk.

7) und der Beschwerdeführer am 2. September 2019 zur Sache ( Urk. 10) .

Das mit Beschluss vom 2 4. September 2019 ( Urk. 11 ) veranlasste Gutachten wurde durch Dr. Y.___ am 2 4. Juli 2020 erstattet ( Urk. 15). Am 4. September 2020 ( Urk. 23 ) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 1. Oktober 20 20 (Urk. 25 ) der Beschwerdeführer zum Gutachten ve rnehmen, was den Parteien am 6. Oktober 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in den

beiden vorangegangenen Gerichtsurteil en bereits umfassen d wiedergegeben worden ( Urk. 2/2/13 E. 1.1 bis E. 1.5, Urk. 2/4 E. 1.2 bis E. 1.4 ). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angef ochtene Verfügung vom 1 2. August 2016 im Wesentlichen damit, dass sich die Ärzte in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Indes könne a uf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Es habe sich auch gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe und s omit von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehe n sei. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Be ispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Proble matik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. Da das Leiden grundsätzlich als therapierbar gelte, entstehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente ( Urk. 2/2/10/197 ). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt

( Urk. 2/2/1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittelgradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasenweise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Bedeutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Ja hren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trot z der konsequenten Depressions therapie mit Ausschöpfung der therapeutis chen und medikamentösen Behandlungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressive n Störung komme damit invalidi sierende Wirkung zu (S. 8 f.). Nach Ablauf des Wartejahrs nach Neuanmeldung vom November/Dezember 2012 habe er damit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013 (S. 11). 2.3

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16) in E. 4.2 , die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen könne, seien mit BGE 143 V 409 und 418 geändert worden und laut BGE 143 V 409 seien namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Da bis anhin noch kein solches Beweisverfahren stattgefunden habe und insbesondere auch eine umfassende vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren fehle, sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, ein solches Beweisverfahren durchführe und hernach über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.

Im Urteil 8 C_ 592/2018 vom 2. April 2019 ( Urk. 1 ) erkannte das Bundesgericht, dass sich alle involvierten Ärzte darin einig seien, dass eine de pressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränke, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer, mittelgradig und zuletzt als leicht bis mittelgradig bezeichnet worden sei (E. 3.1) . Die vorinstanzliche Prüf ung der Indikatoren habe zum Er gebnis geführt, dass ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen sei und sich auch im Verlauf ab Mai 2013 bis zur Verfügung nicht derart verändert habe, dass die Wirkung des Gesundheitsschadens im Zeitablauf unterschiedlich zu beurteilen sei (E. 3.2). Dieser vorinstanzlichen Beurteilung könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden (vgl. die Ausführungen E. 4.1 bis E. 4.7). Allerdings liessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu und die Sache sei dahe r an die Vorinstanz zurückzuwei sen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole u nd danach über die Sache neu be finde (E. 4.8). 2.4

Nach Erstattung des Ger ichtsgutachtens durch Dr. Y.___ ( Urk.

15) machte der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Gründe vorhanden, die ein Abweichen vom Gutachten von Dr. Y.___ erlauben würden. Aufgrund der gestellten Diagnose einer Double Depression mit rezidivierenden Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden und einer Dysthymie , die jedoch die ernste Form der chronischen Depression angenommen habe, die kaum noch von einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen depressiven Ep isode abzugrenzen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Lehrertätigke it wie auch in einer Verweis tätigkeit seit Mai 2012 durchgängig aufgehoben sei. Dies müsse zur vollen Berentung ab

1. Mai 2013 führen ( Urk. 25 S. 3 ). 2.5

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 23) , die im Gutachten von Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Objektive Befunde sowie die funktionellen Einschränkungen seien nicht rechtsgenüglich begründet und die Gutachterin orientiere sich bei ihrer Beurteilung zu einem wesentlichen Teil an den subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers. So seien trotz gewisser Einschränkungen Freizeitaktivitäten weiterhin möglich, was b ei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nur ungenügend berücksichtigt worden sei. Schliesslich best ünden auch Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie der Tod des Sohnes, d ie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden seien respektive deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar bleibe. Eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt und diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 3. 3. 1

Am 2 4. Juli 2020 erstattete Dr. Y.___ das bei ihr vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ( Urk. 15). Die Expertin stützte sich auf die überlassenen Akte n (S. 3 ff.) und auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung en vom 16. Januar und 9. Juli 2020 erhob enen Befunde ab (S. 1 und S. 34 f.). A ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Erkundigungen bei der Spitex-Betreuerin sowie unter Zuzug der Akten wurde n die

Anamnese erhoben sowie die gek lagten Leiden festgehalten (S. 28 ff.). 3. 2

Zur Diagnosestellung führt e die Gutachterin aus (S. 35 f. ), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine depressive Erkrankung in Form einer «doppelten Depression» vor. Es bestünden rezidivierende depressive Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden mit und ohne psychotische Symptome, die sich erstmalig im Herbst 2009 manifestierten und zu mehrfachen und längerdauernden stationären und einer teilstationären Behandlung geführt hätten. Vor der Erstmanifestation von Episoden einer depressiven Störung mittel- bis schwergradigen Ausmasses und auch nach Besserung der sogenannten «Major Disorder », liege eine Dysthymie vor. Diese habe in jüngeren Jahren wa hrschein lich eher noch leichte und besser überwindbare Beschwerden verursacht . S eit längerem und bis zum aktuell en Zeitpunkt anhaltend habe die Dysthymie

aber die ernste Form der chroni schen Depression angenommen . 3.3

Zum psych opathologischen Befund hielt die Expertin fest (S. 34 f. ) , der Beschwerdeführer habe an beiden Untersuchungsterminen mit gedämpfter Stimme gesprochen. Er sei jeweils pünktlich zu den vereinbarten Untersuchungsterminen erschienen. Der Allgemeinzustand habe reduzier t gewirkt bei ausgeprägter Erschöpfung und der Ernährungszustand sei ungewöhnlich schlank gewesen . Beim ersten Termin im Januar sei das Hautkolorit bleich, beim zweiten Untersuchungstermin im Sommer gebräunt gewesen. Bei beiden Terminen habe er ein mässig gepflegtes Erscheinungsbild aufgewiesen. Er sei einfach und sauber mit Jeans und Hemd bekleidet gewesen, die ungekämmt wirkenden Haare seien ihm ins Gesicht gefallen und er habe einen ungepflegten Mehrtagesbart getragen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums sei er wach und bei klarem Bewusstsein, in allen Qualitäten regelrecht orientier t gewesen. Das Auffassungsvermögen, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätte n herabgesetzt gewirkt und es hätten insbesondere beim ersten Untersuchungstermin teilweise die Fragen wiederholt ge stellt o der umformuliert werden müssen. Hinweise auf Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich jedoch keine ergeben und d as Langzeitgedächtnis habe gesamthaft unauffällig gewirkt . Im inhaltlichen Denken seien im Verlauf der Untersuchungen keine Störungen wie Zwänge, Hypchondrien , Phobien, überwertige Ideen oder Wahnmerkmale festgestellt worden.

Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug oder Gedankeneingebungen hätten sich keine ergeben, jedoch Hinweise auf eine leichtere Form der Ich-Störung als Derealisationserleben . Der emotionale Rapport sei beim ersten Untersuchungstermin fast gar nicht, beim zweiten eingeschränkt herstellbar gewesen. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt und der Beschwerdeführer habe besonders beim ersten Untersuch ungstermin misstrauisch gewirkt. B eim zweiten Termin habe er etwas offener und weniger gehemmt berichtet. Es habe teilweise eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage bestanden bei gleichzeitig deutlicher Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit und insbesondere während beider Untersuchungstermine der Eindruck einer tiefen Gekr änktheit und Trauer. B eim zweiten Untersuchungstermin habe sich dann auch Verzweiflung gezeigt . Der Antrieb und die Psychomotorik hätten etwas gehemmt gewirkt. D er Beschwerdeführer sei aber während beider Untersuchungstermine im Kontaktverhalten wohlerzogen/fre und lich und auch bei dys phorischer

Stimmungslage beherrscht gewesen , wohingegen während eines der ersten Untersuchung

vorausgegangenen Telefonates eine deutliche Verzweiflung und Affektlabilität imponiert habe . Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation hätten keine bestanden. Die Serumspiegel für die Wirkstoffe der verordneten Antidepressiva ( Fluctine und Wellbutrin ) hätten jeweils im therapeutischen Bereich gelegen. 3.4

Zum Verlauf führte die Expertin aus, d ie Phasen von seit dem Jahr 2010 aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden nach ICD-10 F33.1 bzw. auch F33.2 sowie F33.3 seien durch die Eigenanamnese des Beschwerdeführers sowie den jeweiligen Verlauf der stationären bzw. teilstationären Aufenthalte, die in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgt seien, belegt. Angesichts der jeweilig beschriebenen psychopathologischen Befunde, Behandlungsverläufe, Medikation und Austrittsbefunde könnten an diesen Diagnosen keine begründeten Zweifel bestehen. Bemerkenswert sei, dass es während des gesamten Verlaufs nie zu einer restitutio ad integrum gekomm en sei, wofür insbesondere die Austrittsdiagnosen und für die Zeit nach den stationären Aufenthalten, vor allem im Jahr 2013 ,

die organisierten Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers, wie die regelmässige Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex und die fortgesetzte hochdosierte antidepressiv-medikamentöse Behandlung sprächen. Die Diagnose einer Dysthymie als Teil der «Doppelten Depressi on» sei darin begründet, dass inzwischen beim Beschwerdeführer seit viel mehr als zwei Jahren anhaltende und an der überwiegenden Anzahl der Tage depressive Verstimmungen mit Appetitminderung, Hypersomnie , Energieverlust und Müdigkeit, geringem Selbstvertrauen, schlechter Konzentration und dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, bestehen würden wie sie sich aus der Eigenanamnese, der Fremdanamnese durch seine ihn jahrelang betreuende Spitex-Betreuerin und die aktuelle n Untersuchung en ergeben hätten .

Dies sei auch a nhand der Aktenlage plausibel und dabei sei festzuhalten, dass das seit der ersten dokumentierten schweren depressiven E pisode feststellbare anhaltende Bild einer Dysthymie im Fall des Beschwerdeführers nicht einer q uasi leichten, aber anhaltenden depressiven Stimmung (depress ive Persö nlichkeit) entspreche. Diese habe eine ernste Form der chron ischen Depression angenommen , die kaum noch vo n einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen dep ressiven Episode abzugrenzen sei (S. 36) .

I n der Zeit seit Mai 2012 habe über einen sehr langen Zeitraum anhaltend ein nahezu unverändertes Krankheitsbild bestanden, wofür die Notwendigkeit einer langjährig intensiven Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex spreche. Eine leichte Besserung sei insofern zu konstatieren , als sich der Beschwerdeführer wieder habe selbständig um seine administrativen Obliegenheiten kümmern können, sodass die Spitex-Unterstützung mindestens vorläufig habe reduziert werden können (S. 37).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Mai 2012 hielt die Expertin fest , aus der Gesamtschau müsse von einer durchgängigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt aus gegangen werden. Zur Frage, wie sich die diagnostizierten Beeinträchtigungen seit Mai 2013 in behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten und wie eine solche Tätigkeit aussehen müsste, führte die Expertin aus , ab diesem Zeitpunkt sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht gegeben und die Arbeitsfähigkeit sei seither und vorläufig weiterhin vollständig aufgehoben (S. 45). 4. 4.1

Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die d epressive Symptomatik (rezidivierende depressive Störung) für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungen und gemäss den in den Akten liegenden Berichten von einer langjährigen Störung auszugehen ist, die als k rankheitswertig einzustufen ist . Dabei zeigte die

Expertin

auf , dass

neben der depressiven Störung zwar auch belaste nde Ereignis se -

Trennung von der Ehegattin, finanzielle Schwierigkeiten , sozialer Abstieg , kürzlicher Tod des Sohnes (vgl. Urk. 15 S. 32) - vorliegen . Es wurde dabei auch aufgezeigt , dass solche Faktoren

allenfalls

die Depression unterhalten und verstärkt haben könnte n . Es wurde aber auch aufgezeigt, dass möglicherweise ein kr ankheitsbedingte s dysfunktionale s Verhalten des Beschwerdeführers für die im Verlauf aufgetret enen Schwierigkeiten bei den letzten Anstellungen als Lehrer verantwortlich sein könnte . Mit Blick auf die pharmakologische Behandlung mittels hochdosierter Antidepressiva und den aktenkundigen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Wiederaufnahme respektive Aufrechterhaltung sein er Tätigkeit als Lehrperson

i st aber auch plausibel dargelegt , weshalb die Expertin

das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers letztlich nicht als durch solche sozialen Belastungen, sondern als krankheitsbedingt beeinträchtigt

taxiert hat (vgl. S. 43 f.).

Damit einher geht , dass trotz offenbar langjähriger antidepressiver Medikation (vgl. Unilabs [Anhang zu Urk. 15 S. 3]) und verschiedener stationäre r Behandlungen

nur eine leichtgradige , insbesondere aber keine vollständige Restitution der psychischen Symptomatik erreicht werden konnte und in diesem Zusammenhang auch auf eine Behandlungsresistenz hingewiesen wurde ( Urk. 15 S. 41). Die erheblichen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Haushalt des Beschwerdeführers , wonach er seit etlichen Jahren auf die Hilfe der Psychiatrie

Spitex angewiesen ist, ohne die er nicht in der Lage ist, seinen Hau shalt zu bewältigen . Damit sind auch im Alltag

relevante psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich medizinische Gründe, wesha lb beim Beschwerdeführer selbst im eigenen Haushalt und in der Freizeit nur noch wenig Res sourcen zur Verfügung stehen und solche ihm auch im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung nicht mehr zur Verfügung stehen ( Urk. 15 S. 43 f. ).

Die Ges amtschau und die Beurteilung der Expertin vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtspr echungsänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert (BGE 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführunge n dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund des seit Mai 2012 dargelegten Verlaufs mit einem anhaltenden nahezu unveränderten Krankheitsbild

mit ü berwiegend schwerer Ausp rägung der psychischen Symptoma tik ,

ohne dass dem Beschwerdeführer erheblichere Kompensationsmöglichkeiten oder vorhandene Ressourcen angerechnet werden können, ist die

Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 4.2

M it den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, muss es somit sein Bewenden haben. Massgebend ist insbesonde re, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine schwere psychische St örung handelt, die auch bei zusätzlich optimier ter Behandlung in näherer Zukunft keine weiter e Besserung erwarten lässt ( Urk. 15 S. 46 ).

Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2012 (vgl. Urk. 15 S. 37 und S. 45) keine Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Lehrer und ab Mai 2013 auch keine Tätigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit zu attestieren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine

weitergehende Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen in dem Sinne, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten abzustellen ist . Mit Bezug auf die Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 2/2/10/61) und der seit Mai 2012 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch nach Ablauf des Wartejahrs in angepasster Tätigkeit i st daher unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anspruchsberechtigung frühestens sechs Monate nach Anmeldung) der Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung ab 1. Ju n i 20 13 ausgewiesen . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016

ist damit aufzuheben

und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab

1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens-aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht einerseits konkret festgehalten, dass d ie Indikatorenprüfung der Vorinstanz sich als unvollständig erwiesen habe, weil sie zahlreiche Aspekte nicht berücksichtigt habe . Allerdings liesse n die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Denn Dr. med. Z.___ attestier e bei einer im Untersuchungszeitpunkt mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lehrer und von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber vernein e Dr. med. A.___

im Gutachten vom 7. März 2016 bei einem leicht verbesserten Gesundheitszustand (leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild) die Arbeitsfähigkeit als Lehrer und setzte die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en auf 50 % fest. Weiter bestehe auch Erklärungsbedarf bezüglich des zeitlichen und prozentualen Verlaufs der Erkrankung, des Belastungsprofils allfälliger angepasster Tätigkeiten und möglicher weiterer medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit s ie ein Gerichtsgutachten einhole ( Urk. 1 E. 4.8).

Damit sind die vom Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 E. 4.4.2 auf gestellten Kriterien, die in BGE 139 V 496 E. 4.4 weiter präzisiert wurden, namhaft gemacht , waren doch die Abklärungen Verwaltung lückenhaft und ungenügend weshalb mit ein em gerichtlichen Gutachten diese Mängel zu beheben waren . Ein kausaler Zusammenhang z wischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist damit gegeben, was zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ausreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2) . Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 12‘158.60 (vgl. Urk. 2

2) zu tragen. 5.3

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses a uf Fr. 3‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den vom Geri cht bereits entrichteten Betrag von Fr. 2'194.90 ( Urk. 2/2/13 Dispositiv Ziff. 3 und Urk. 2/4 E. 6.3) diesem zu erstatten und Fr. 1' 205.10 Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2016

aufgehoben un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 12‘158.60 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Stephan Kübler , Winterthur , eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 2'194.90 als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr. 1' 205.10 zu entrichten hat. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3). Diese gewährte Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/ 2/ 10/41 ff.). Nachdem der Versicherte eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Stelle gefunden hatte, stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 2. November 2011 fest, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 2/ 2/ 10/54).

Am 4. Dezember 2012 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine Depression bei der nunmehr (aufgrund eines Wohnsitzwechsels) zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/ 10/61). Diese tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1 2. August 2016 einen Leistungsanspruch, da das psychische Leiden des Versicherten therapierbar und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk. 2/ 2/ 10/197 ).

Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 8. September 2017 ab ( Urk. 2/ 2/13; Prozess IV.2016.01038). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zum Entscheid unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 samt Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren zurück (8C_876/2017) .

E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in den

beiden vorangegangenen Gerichtsurteil en bereits umfassen d wiedergegeben worden ( Urk. 2/2/13 E. 1.1 bis E. 1.5, Urk. 2/4 E. 1.2 bis E. 1.4 ). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden.

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angef ochtene Verfügung vom 1 2. August 2016 im Wesentlichen damit, dass sich die Ärzte in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Indes könne a uf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Es habe sich auch gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe und s omit von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehe n sei. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Be ispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Proble matik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. Da das Leiden grundsätzlich als therapierbar gelte, entstehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente ( Urk. 2/2/10/197 ). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt

( Urk. 2/2/1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittelgradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasenweise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Bedeutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Ja hren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trot z der konsequenten Depressions therapie mit Ausschöpfung der therapeutis chen und medikamentösen Behandlungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressive n Störung komme damit invalidi sierende Wirkung zu (S. 8 f.). Nach Ablauf des Wartejahrs nach Neuanmeldung vom November/Dezember 2012 habe er damit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013 (S. 11). 2.3

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16) in E. 4.2 , die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen könne, seien mit BGE 143 V 409 und 418 geändert worden und laut BGE 143 V 409 seien namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Da bis anhin noch kein solches Beweisverfahren stattgefunden habe und insbesondere auch eine umfassende vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren fehle, sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, ein solches Beweisverfahren durchführe und hernach über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.

Im Urteil 8 C_ 592/2018 vom 2. April 2019 ( Urk. 1 ) erkannte das Bundesgericht, dass sich alle involvierten Ärzte darin einig seien, dass eine de pressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränke, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer, mittelgradig und zuletzt als leicht bis mittelgradig bezeichnet worden sei (E. 3.1) . Die vorinstanzliche Prüf ung der Indikatoren habe zum Er gebnis geführt, dass ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen sei und sich auch im Verlauf ab Mai 2013 bis zur Verfügung nicht derart verändert habe, dass die Wirkung des Gesundheitsschadens im Zeitablauf unterschiedlich zu beurteilen sei (E. 3.2). Dieser vorinstanzlichen Beurteilung könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden (vgl. die Ausführungen E. 4.1 bis E. 4.7). Allerdings liessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu und die Sache sei dahe r an die Vorinstanz zurückzuwei sen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole u nd danach über die Sache neu be finde (E. 4.8). 2.4

Nach Erstattung des Ger ichtsgutachtens durch Dr. Y.___ ( Urk.

15) machte der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Gründe vorhanden, die ein Abweichen vom Gutachten von Dr. Y.___ erlauben würden. Aufgrund der gestellten Diagnose einer Double Depression mit rezidivierenden Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden und einer Dysthymie , die jedoch die ernste Form der chronischen Depression angenommen habe, die kaum noch von einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen depressiven Ep isode abzugrenzen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Lehrertätigke it wie auch in einer Verweis tätigkeit seit Mai 2012 durchgängig aufgehoben sei. Dies müsse zur vollen Berentung ab

1. Mai 2013 führen ( Urk. 25 S. 3 ). 2.5

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 23) , die im Gutachten von Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Objektive Befunde sowie die funktionellen Einschränkungen seien nicht rechtsgenüglich begründet und die Gutachterin orientiere sich bei ihrer Beurteilung zu einem wesentlichen Teil an den subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers. So seien trotz gewisser Einschränkungen Freizeitaktivitäten weiterhin möglich, was b ei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nur ungenügend berücksichtigt worden sei. Schliesslich best ünden auch Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie der Tod des Sohnes, d ie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden seien respektive deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar bleibe. Eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt und diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 3. 3. 1

Am 2 4. Juli 2020 erstattete Dr. Y.___ das bei ihr vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ( Urk. 15). Die Expertin stützte sich auf die überlassenen Akte n (S. 3 ff.) und auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung en vom 16. Januar und 9. Juli 2020 erhob enen Befunde ab (S. 1 und S. 34 f.). A ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Erkundigungen bei der Spitex-Betreuerin sowie unter Zuzug der Akten wurde n die

Anamnese erhoben sowie die gek lagten Leiden festgehalten (S. 28 ff.). 3. 2

Zur Diagnosestellung führt e die Gutachterin aus (S. 35 f. ), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine depressive Erkrankung in Form einer «doppelten Depression» vor. Es bestünden rezidivierende depressive Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden mit und ohne psychotische Symptome, die sich erstmalig im Herbst 2009 manifestierten und zu mehrfachen und längerdauernden stationären und einer teilstationären Behandlung geführt hätten. Vor der Erstmanifestation von Episoden einer depressiven Störung mittel- bis schwergradigen Ausmasses und auch nach Besserung der sogenannten «Major Disorder », liege eine Dysthymie vor. Diese habe in jüngeren Jahren wa hrschein lich eher noch leichte und besser überwindbare Beschwerden verursacht . S eit längerem und bis zum aktuell en Zeitpunkt anhaltend habe die Dysthymie

aber die ernste Form der chroni schen Depression angenommen . 3.3

Zum psych opathologischen Befund hielt die Expertin fest (S. 34 f. ) , der Beschwerdeführer habe an beiden Untersuchungsterminen mit gedämpfter Stimme gesprochen. Er sei jeweils pünktlich zu den vereinbarten Untersuchungsterminen erschienen. Der Allgemeinzustand habe reduzier t gewirkt bei ausgeprägter Erschöpfung und der Ernährungszustand sei ungewöhnlich schlank gewesen . Beim ersten Termin im Januar sei das Hautkolorit bleich, beim zweiten Untersuchungstermin im Sommer gebräunt gewesen. Bei beiden Terminen habe er ein mässig gepflegtes Erscheinungsbild aufgewiesen. Er sei einfach und sauber mit Jeans und Hemd bekleidet gewesen, die ungekämmt wirkenden Haare seien ihm ins Gesicht gefallen und er habe einen ungepflegten Mehrtagesbart getragen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums sei er wach und bei klarem Bewusstsein, in allen Qualitäten regelrecht orientier t gewesen. Das Auffassungsvermögen, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätte n herabgesetzt gewirkt und es hätten insbesondere beim ersten Untersuchungstermin teilweise die Fragen wiederholt ge stellt o der umformuliert werden müssen. Hinweise auf Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich jedoch keine ergeben und d as Langzeitgedächtnis habe gesamthaft unauffällig gewirkt . Im inhaltlichen Denken seien im Verlauf der Untersuchungen keine Störungen wie Zwänge, Hypchondrien , Phobien, überwertige Ideen oder Wahnmerkmale festgestellt worden.

Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug oder Gedankeneingebungen hätten sich keine ergeben, jedoch Hinweise auf eine leichtere Form der Ich-Störung als Derealisationserleben . Der emotionale Rapport sei beim ersten Untersuchungstermin fast gar nicht, beim zweiten eingeschränkt herstellbar gewesen. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt und der Beschwerdeführer habe besonders beim ersten Untersuch ungstermin misstrauisch gewirkt. B eim zweiten Termin habe er etwas offener und weniger gehemmt berichtet. Es habe teilweise eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage bestanden bei gleichzeitig deutlicher Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit und insbesondere während beider Untersuchungstermine der Eindruck einer tiefen Gekr änktheit und Trauer. B eim zweiten Untersuchungstermin habe sich dann auch Verzweiflung gezeigt . Der Antrieb und die Psychomotorik hätten etwas gehemmt gewirkt. D er Beschwerdeführer sei aber während beider Untersuchungstermine im Kontaktverhalten wohlerzogen/fre und lich und auch bei dys phorischer

Stimmungslage beherrscht gewesen , wohingegen während eines der ersten Untersuchung

vorausgegangenen Telefonates eine deutliche Verzweiflung und Affektlabilität imponiert habe . Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation hätten keine bestanden. Die Serumspiegel für die Wirkstoffe der verordneten Antidepressiva ( Fluctine und Wellbutrin ) hätten jeweils im therapeutischen Bereich gelegen. 3.4

Zum Verlauf führte die Expertin aus, d ie Phasen von seit dem Jahr 2010 aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden nach ICD-10 F33.1 bzw. auch F33.2 sowie F33.3 seien durch die Eigenanamnese des Beschwerdeführers sowie den jeweiligen Verlauf der stationären bzw. teilstationären Aufenthalte, die in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgt seien, belegt. Angesichts der jeweilig beschriebenen psychopathologischen Befunde, Behandlungsverläufe, Medikation und Austrittsbefunde könnten an diesen Diagnosen keine begründeten Zweifel bestehen. Bemerkenswert sei, dass es während des gesamten Verlaufs nie zu einer restitutio ad integrum gekomm en sei, wofür insbesondere die Austrittsdiagnosen und für die Zeit nach den stationären Aufenthalten, vor allem im Jahr 2013 ,

die organisierten Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers, wie die regelmässige Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex und die fortgesetzte hochdosierte antidepressiv-medikamentöse Behandlung sprächen. Die Diagnose einer Dysthymie als Teil der «Doppelten Depressi on» sei darin begründet, dass inzwischen beim Beschwerdeführer seit viel mehr als zwei Jahren anhaltende und an der überwiegenden Anzahl der Tage depressive Verstimmungen mit Appetitminderung, Hypersomnie , Energieverlust und Müdigkeit, geringem Selbstvertrauen, schlechter Konzentration und dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, bestehen würden wie sie sich aus der Eigenanamnese, der Fremdanamnese durch seine ihn jahrelang betreuende Spitex-Betreuerin und die aktuelle n Untersuchung en ergeben hätten .

Dies sei auch a nhand der Aktenlage plausibel und dabei sei festzuhalten, dass das seit der ersten dokumentierten schweren depressiven E pisode feststellbare anhaltende Bild einer Dysthymie im Fall des Beschwerdeführers nicht einer q uasi leichten, aber anhaltenden depressiven Stimmung (depress ive Persö nlichkeit) entspreche. Diese habe eine ernste Form der chron ischen Depression angenommen , die kaum noch vo n einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen dep ressiven Episode abzugrenzen sei (S. 36) .

I n der Zeit seit Mai 2012 habe über einen sehr langen Zeitraum anhaltend ein nahezu unverändertes Krankheitsbild bestanden, wofür die Notwendigkeit einer langjährig intensiven Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex spreche. Eine leichte Besserung sei insofern zu konstatieren , als sich der Beschwerdeführer wieder habe selbständig um seine administrativen Obliegenheiten kümmern können, sodass die Spitex-Unterstützung mindestens vorläufig habe reduziert werden können (S. 37).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Mai 2012 hielt die Expertin fest , aus der Gesamtschau müsse von einer durchgängigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt aus gegangen werden. Zur Frage, wie sich die diagnostizierten Beeinträchtigungen seit Mai 2013 in behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten und wie eine solche Tätigkeit aussehen müsste, führte die Expertin aus , ab diesem Zeitpunkt sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht gegeben und die Arbeitsfähigkeit sei seither und vorläufig weiterhin vollständig aufgehoben (S. 45). 4. 4.1

Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die d epressive Symptomatik (rezidivierende depressive Störung) für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungen und gemäss den in den Akten liegenden Berichten von einer langjährigen Störung auszugehen ist, die als k rankheitswertig einzustufen ist . Dabei zeigte die

Expertin

auf , dass

neben der depressiven Störung zwar auch belaste nde Ereignis se -

Trennung von der Ehegattin, finanzielle Schwierigkeiten , sozialer Abstieg , kürzlicher Tod des Sohnes (vgl. Urk.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens-aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht einerseits konkret festgehalten, dass d ie Indikatorenprüfung der Vorinstanz sich als unvollständig erwiesen habe, weil sie zahlreiche Aspekte nicht berücksichtigt habe . Allerdings liesse n die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Denn Dr. med. Z.___ attestier e bei einer im Untersuchungszeitpunkt mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lehrer und von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber vernein e Dr. med. A.___

im Gutachten vom 7. März 2016 bei einem leicht verbesserten Gesundheitszustand (leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild) die Arbeitsfähigkeit als Lehrer und setzte die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en auf 50 % fest. Weiter bestehe auch Erklärungsbedarf bezüglich des zeitlichen und prozentualen Verlaufs der Erkrankung, des Belastungsprofils allfälliger angepasster Tätigkeiten und möglicher weiterer medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit s ie ein Gerichtsgutachten einhole ( Urk. 1 E. 4.8).

Damit sind die vom Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 E. 4.4.2 auf gestellten Kriterien, die in BGE 139 V 496 E. 4.4 weiter präzisiert wurden, namhaft gemacht , waren doch die Abklärungen Verwaltung lückenhaft und ungenügend weshalb mit ein em gerichtlichen Gutachten diese Mängel zu beheben waren . Ein kausaler Zusammenhang z wischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist damit gegeben, was zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ausreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2) . Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 12‘158.60 (vgl. Urk. 2

2) zu tragen.

E. 5.3 Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses a uf Fr. 3‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den vom Geri cht bereits entrichteten Betrag von Fr. 2'194.90 ( Urk. 2/2/13 Dispositiv Ziff. 3 und Urk. 2/4 E. 6.3) diesem zu erstatten und Fr. 1' 205.10 Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2016

aufgehoben un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 12‘158.60 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Stephan Kübler , Winterthur , eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 2'194.90 als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr. 1' 205.10 zu entrichten hat. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 die Beschwerde gegen di e Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016 ab ( Urk. 2/4) . Dieses Urteil hob das Bundesge richt am 2. April 2019

abermals auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, nunmehr ,

damit es ein Gutachten einhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 2. August 2016 entschei de (8C_592/2018; Urk. 2/7 ). 2.

Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 ( Urk. 3 ) in Aussicht, ein psychiat risches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie FMH , einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hie r zu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 2 3. Juli 2019 ( Urk.

7) und der Beschwerdeführer am 2. September 2019 zur Sache ( Urk. 10) .

Das mit Beschluss vom 2 4. September 2019 ( Urk.

E. 11 ) veranlasste Gutachten wurde durch Dr. Y.___ am 2 4. Juli 2020 erstattet ( Urk. 15). Am 4. September 2020 ( Urk. 23 ) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 1. Oktober 20 20 (Urk. 25 ) der Beschwerdeführer zum Gutachten ve rnehmen, was den Parteien am 6. Oktober 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 S. 37 und S. 45) keine Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Lehrer und ab Mai 2013 auch keine Tätigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit zu attestieren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine

weitergehende Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen in dem Sinne, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten abzustellen ist . Mit Bezug auf die Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 2/2/10/61) und der seit Mai 2012 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch nach Ablauf des Wartejahrs in angepasster Tätigkeit i st daher unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anspruchsberechtigung frühestens sechs Monate nach Anmeldung) der Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung ab 1. Ju n i 20 13 ausgewiesen . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016

ist damit aufzuheben

und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab

1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1
  2. Mai 2010 unter Hinweis auf Depressionen sowie Herz-/Lungenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an ( Urk.  2/ 2/ 10/ 1 3). Diese gewährte Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung ( Urk.  2/ 2/ 10/41 ff.). Nachdem der Versicherte eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Stelle gefunden hatte, stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am
  3. November 2011 fest, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab ( Urk.  2/ 2/ 10/54).      Am
  4. Dezember 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Depression bei der nunmehr (aufgrund eines Wohnsitzwechsels) zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  2/ 2/ 10/61). Diese tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1
  5. August 2016 einen Leistungsanspruch, da das psychische Leiden des Versicherten therapierbar und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk.  2/ 2/ 10/197 ). Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2
  6. September 2017 ab ( Urk.  2/ 2/13; Prozess IV.2016.01038). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 1
  7. Mai 2018 ( Urk.  2/2/16 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zum Entscheid unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 samt Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren zurück (8C_876/2017) . 1.2      Das hiesige Gericht wies in der Folge mit Urt eil vom 2
  8. Juni 2018 im Verfahren IV.2018.00 5 0 7 die Beschwerde gegen di e Verfügung der IV-Stelle vom 1
  9. August 2016 ab ( Urk.  2/4) . Dieses Urteil hob das Bundesge richt am
  10. April 2019 abermals auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, nunmehr , damit es ein Gutachten einhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1
  11. August 2016 entschei de (8C_592/2018; Urk.  2/7 ).
  12. Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom
  13. Juli 2019 ( Urk.  3 ) in Aussicht, ein psychiat risches Gutachten bei Dr.  med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie FMH , einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hie r zu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 2
  14. Juli 2019 ( Urk.  7) und der Beschwerdeführer am
  15. September 2019 zur Sache ( Urk.  10) .      Das mit Beschluss vom 2
  16. September 2019 ( Urk.  11 ) veranlasste Gutachten wurde durch Dr.  Y.___ am 2
  17. Juli 2020 erstattet ( Urk.  15). Am
  18. September 2020 ( Urk.  23 ) liess sich die Beschwerdegegnerin und am
  19. Oktober 20 20 (Urk.  25 ) der Beschwerdeführer zum Gutachten ve rnehmen, was den Parteien am 6. Oktober 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  26 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art.  28 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in den beiden vorangegangenen Gerichtsurteil en bereits umfassen d wiedergegeben worden ( Urk.  2/2/13 E. 1.1 bis E. 1.5, Urk.  2/4 E. 1.2 bis E. 1.4 ). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden. 1.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründet die angef ochtene Verfügung vom 1
  22. August 2016 im Wesentlichen damit, dass sich die Ärzte in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Indes könne a uf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Es habe sich auch gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe und s omit von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehe n sei. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Be ispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Proble matik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. Da das Leiden grundsätzlich als therapierbar gelte, entstehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente ( Urk.  2/2/10/197 ). 2.2      Demgegenüber stellt sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk.  2/2/1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittelgradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasenweise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Bedeutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.      Nach ersten depressiven Episoden in den Ja hren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trot z der konsequenten Depressions therapie mit Ausschöpfung der therapeutis chen und medikamentösen Behandlungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressive n Störung komme damit invalidi sierende Wirkung zu (S. 8 f.). Nach Ablauf des Wartejahrs nach Neuanmeldung vom November/Dezember 2012 habe er damit Anspruch auf eine ganze Rente ab
  23. Juli 2013 (S. 11). 2.3      Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_876/2017 vom 1
  24. Mai 2018 ( Urk.  2/2/16) in E. 4.2 , die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen könne, seien mit BGE 143 V 409 und 418 geändert worden und laut BGE 143 V 409 seien namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Da bis anhin noch kein solches Beweisverfahren stattgefunden habe und insbesondere auch eine umfassende vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren fehle, sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, ein solches Beweisverfahren durchführe und hernach über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.      Im Urteil 8 C_ 592/2018 vom
  25. April 2019 ( Urk.  1 ) erkannte das Bundesgericht, dass sich alle involvierten Ärzte darin einig seien, dass eine de pressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränke, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer, mittelgradig und zuletzt als leicht bis mittelgradig bezeichnet worden sei (E. 3.1) . Die vorinstanzliche Prüf ung der Indikatoren habe zum Er gebnis geführt, dass ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen sei und sich auch im Verlauf ab Mai 2013 bis zur Verfügung nicht derart verändert habe, dass die Wirkung des Gesundheitsschadens im Zeitablauf unterschiedlich zu beurteilen sei (E. 3.2). Dieser vorinstanzlichen Beurteilung könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden (vgl. die Ausführungen E. 4.1 bis E. 4.7). Allerdings liessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu und die Sache sei dahe r an die Vorinstanz zurückzuwei sen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole u nd danach über die Sache neu be finde (E. 4.8). 2.4      Nach Erstattung des Ger ichtsgutachtens durch Dr.  Y.___ ( Urk.  15) machte der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Gründe vorhanden, die ein Abweichen vom Gutachten von Dr.  Y.___ erlauben würden. Aufgrund der gestellten Diagnose einer Double Depression mit rezidivierenden Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden und einer Dysthymie , die jedoch die ernste Form der chronischen Depression angenommen habe, die kaum noch von einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen depressiven Ep isode abzugrenzen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Lehrertätigke it wie auch in einer Verweis tätigkeit seit Mai 2012 durchgängig aufgehoben sei. Dies müsse zur vollen Berentung ab
  26. Mai 2013 führen ( Urk.  25 S. 3 ). 2.5      Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk.  23) , die im Gutachten von Dr.  Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Objektive Befunde sowie die funktionellen Einschränkungen seien nicht rechtsgenüglich begründet und die Gutachterin orientiere sich bei ihrer Beurteilung zu einem wesentlichen Teil an den subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers. So seien trotz gewisser Einschränkungen Freizeitaktivitäten weiterhin möglich, was b ei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur ungenügend berücksichtigt worden sei. Schliesslich best ünden auch Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie der Tod des Sohnes, d ie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden seien respektive deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar bleibe. Eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt und diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
  27. 3. 1      Am 2
  28. Juli 2020 erstattete Dr.  Y.___ das bei ihr vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ( Urk.  15). Die Expertin stützte sich auf die überlassenen Akte n (S. 3 ff.) und auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung en vom 16.  Januar und
  29. Juli 2020 erhob enen Befunde ab (S. 1 und S. 34 f.). A ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Erkundigungen bei der Spitex-Betreuerin sowie unter Zuzug der Akten wurde n die Anamnese erhoben sowie die gek lagten Leiden festgehalten (S. 28 ff.).
  30. 2      Zur Diagnosestellung führt e die Gutachterin aus (S. 35 f. ), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine depressive Erkrankung in Form einer «doppelten Depression» vor. Es bestünden rezidivierende depressive Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden mit und ohne psychotische Symptome, die sich erstmalig im Herbst 2009 manifestierten und zu mehrfachen und längerdauernden stationären und einer teilstationären Behandlung geführt hätten. Vor der Erstmanifestation von Episoden einer depressiven Störung mittel- bis schwergradigen Ausmasses und auch nach Besserung der sogenannten «Major Disorder », liege eine Dysthymie vor. Diese habe in jüngeren Jahren wa hrschein lich eher noch leichte und besser überwindbare Beschwerden verursacht . S eit längerem und bis zum aktuell en Zeitpunkt anhaltend habe die Dysthymie aber die ernste Form der chroni schen Depression angenommen . 3.3      Zum psych opathologischen Befund hielt die Expertin fest (S. 34 f. ) , der Beschwerdeführer habe an beiden Untersuchungsterminen mit gedämpfter Stimme gesprochen. Er sei jeweils pünktlich zu den vereinbarten Untersuchungsterminen erschienen. Der Allgemeinzustand habe reduzier t gewirkt bei ausgeprägter Erschöpfung und der Ernährungszustand sei ungewöhnlich schlank gewesen . Beim ersten Termin im Januar sei das Hautkolorit bleich, beim zweiten Untersuchungstermin im Sommer gebräunt gewesen. Bei beiden Terminen habe er ein mässig gepflegtes Erscheinungsbild aufgewiesen. Er sei einfach und sauber mit Jeans und Hemd bekleidet gewesen, die ungekämmt wirkenden Haare seien ihm ins Gesicht gefallen und er habe einen ungepflegten Mehrtagesbart getragen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums sei er wach und bei klarem Bewusstsein, in allen Qualitäten regelrecht orientier t gewesen. Das Auffassungsvermögen, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätte n herabgesetzt gewirkt und es hätten insbesondere beim ersten Untersuchungstermin teilweise die Fragen wiederholt ge stellt o der umformuliert werden müssen. Hinweise auf Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich jedoch keine ergeben und d as Langzeitgedächtnis habe gesamthaft unauffällig gewirkt . Im inhaltlichen Denken seien im Verlauf der Untersuchungen keine Störungen wie Zwänge, Hypchondrien , Phobien, überwertige Ideen oder Wahnmerkmale festgestellt worden. Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug oder Gedankeneingebungen hätten sich keine ergeben, jedoch Hinweise auf eine leichtere Form der Ich-Störung als Derealisationserleben . Der emotionale Rapport sei beim ersten Untersuchungstermin fast gar nicht, beim zweiten eingeschränkt herstellbar gewesen. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt und der Beschwerdeführer habe besonders beim ersten Untersuch ungstermin misstrauisch gewirkt. B eim zweiten Termin habe er etwas offener und weniger gehemmt berichtet. Es habe teilweise eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage bestanden bei gleichzeitig deutlicher Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit und insbesondere während beider Untersuchungstermine der Eindruck einer tiefen Gekr änktheit und Trauer. B eim zweiten Untersuchungstermin habe sich dann auch Verzweiflung gezeigt . Der Antrieb und die Psychomotorik hätten etwas gehemmt gewirkt. D er Beschwerdeführer sei aber während beider Untersuchungstermine im Kontaktverhalten wohlerzogen/fre und lich und auch bei dys phorischer Stimmungslage beherrscht gewesen , wohingegen während eines der ersten Untersuchung vorausgegangenen Telefonates eine deutliche Verzweiflung und Affektlabilität imponiert habe . Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation hätten keine bestanden. Die Serumspiegel für die Wirkstoffe der verordneten Antidepressiva ( Fluctine und Wellbutrin ) hätten jeweils im therapeutischen Bereich gelegen. 3.4      Zum Verlauf führte die Expertin aus, d ie Phasen von seit dem Jahr 2010 aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden nach ICD-10 F33.1 bzw. auch F33.2 sowie F33.3 seien durch die Eigenanamnese des Beschwerdeführers sowie den jeweiligen Verlauf der stationären bzw. teilstationären Aufenthalte, die in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgt seien, belegt. Angesichts der jeweilig beschriebenen psychopathologischen Befunde, Behandlungsverläufe, Medikation und Austrittsbefunde könnten an diesen Diagnosen keine begründeten Zweifel bestehen. Bemerkenswert sei, dass es während des gesamten Verlaufs nie zu einer restitutio ad integrum gekomm en sei, wofür insbesondere die Austrittsdiagnosen und für die Zeit nach den stationären Aufenthalten, vor allem im Jahr 2013 , die organisierten Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers, wie die regelmässige Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex und die fortgesetzte hochdosierte antidepressiv-medikamentöse Behandlung sprächen. Die Diagnose einer Dysthymie als Teil der «Doppelten Depressi on» sei darin begründet, dass inzwischen beim Beschwerdeführer seit viel mehr als zwei Jahren anhaltende und an der überwiegenden Anzahl der Tage depressive Verstimmungen mit Appetitminderung, Hypersomnie , Energieverlust und Müdigkeit, geringem Selbstvertrauen, schlechter Konzentration und dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, bestehen würden wie sie sich aus der Eigenanamnese, der Fremdanamnese durch seine ihn jahrelang betreuende Spitex-Betreuerin und die aktuelle n Untersuchung en ergeben hätten . Dies sei auch a nhand der Aktenlage plausibel und dabei sei festzuhalten, dass das seit der ersten dokumentierten schweren depressiven E pisode feststellbare anhaltende Bild einer Dysthymie im Fall des Beschwerdeführers nicht einer q uasi leichten, aber anhaltenden depressiven Stimmung (depress ive Persö nlichkeit) entspreche. Diese habe eine ernste Form der chron ischen Depression angenommen , die kaum noch vo n einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen dep ressiven Episode abzugrenzen sei (S. 36) .      I n der Zeit seit Mai 2012 habe über einen sehr langen Zeitraum anhaltend ein nahezu unverändertes Krankheitsbild bestanden, wofür die Notwendigkeit einer langjährig intensiven Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex spreche. Eine leichte Besserung sei insofern zu konstatieren , als sich der Beschwerdeführer wieder habe selbständig um seine administrativen Obliegenheiten kümmern können, sodass die Spitex-Unterstützung mindestens vorläufig habe reduziert werden können (S. 37).      Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Mai 2012 hielt die Expertin fest , aus der Gesamtschau müsse von einer durchgängigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt aus gegangen werden. Zur Frage, wie sich die diagnostizierten Beeinträchtigungen seit Mai 2013 in behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten und wie eine solche Tätigkeit aussehen müsste, führte die Expertin aus , ab diesem Zeitpunkt sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht gegeben und die Arbeitsfähigkeit sei seither und vorläufig weiterhin vollständig aufgehoben (S. 45).
  31. 4.1      Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die d epressive Symptomatik (rezidivierende depressive Störung) für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungen und gemäss den in den Akten liegenden Berichten von einer langjährigen Störung auszugehen ist, die als k rankheitswertig einzustufen ist . Dabei zeigte die Expertin auf , dass neben der depressiven Störung zwar auch belaste nde Ereignis se - Trennung von der Ehegattin, finanzielle Schwierigkeiten , sozialer Abstieg , kürzlicher Tod des Sohnes (vgl. Urk.  15 S. 32) - vorliegen . Es wurde dabei auch aufgezeigt , dass solche Faktoren allenfalls die Depression unterhalten und verstärkt haben könnte n . Es wurde aber auch aufgezeigt, dass möglicherweise ein kr ankheitsbedingte s dysfunktionale s Verhalten des Beschwerdeführers für die im Verlauf aufgetret enen Schwierigkeiten bei den letzten Anstellungen als Lehrer verantwortlich sein könnte . Mit Blick auf die pharmakologische Behandlung mittels hochdosierter Antidepressiva und den aktenkundigen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Wiederaufnahme respektive Aufrechterhaltung sein er Tätigkeit als Lehrperson i st aber auch plausibel dargelegt , weshalb die Expertin das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers letztlich nicht als durch solche sozialen Belastungen, sondern als krankheitsbedingt beeinträchtigt taxiert hat (vgl. S. 43 f.).      Damit einher geht , dass trotz offenbar langjähriger antidepressiver Medikation (vgl. Unilabs [Anhang zu Urk.  15 S. 3]) und verschiedener stationäre r Behandlungen nur eine leichtgradige , insbesondere aber keine vollständige Restitution der psychischen Symptomatik erreicht werden konnte und in diesem Zusammenhang auch auf eine Behandlungsresistenz hingewiesen wurde ( Urk.  15 S. 41). Die erheblichen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Haushalt des Beschwerdeführers , wonach er seit etlichen Jahren auf die Hilfe der Psychiatrie Spitex angewiesen ist, ohne die er nicht in der Lage ist, seinen Hau shalt zu bewältigen . Damit sind auch im Alltag relevante psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich medizinische Gründe, wesha lb beim Beschwerdeführer selbst im eigenen Haushalt und in der Freizeit nur noch wenig Res sourcen zur Verfügung stehen und solche ihm auch im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung nicht mehr zur Verfügung stehen ( Urk.  15 S. 43 f. ).      Die Ges amtschau und die Beurteilung der Expertin vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtspr echungsänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert (BGE 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführunge n dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund des seit Mai 2012 dargelegten Verlaufs mit einem anhaltenden nahezu unveränderten Krankheitsbild mit ü berwiegend schwerer Ausp rägung der psychischen Symptoma tik , ohne dass dem Beschwerdeführer erheblichere Kompensationsmöglichkeiten oder vorhandene Ressourcen angerechnet werden können, ist die Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 4.2      M it den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, muss es somit sein Bewenden haben. Massgebend ist insbesonde re, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine schwere psychische St örung handelt, die auch bei zusätzlich optimier ter Behandlung in näherer Zukunft keine weiter e Besserung erwarten lässt ( Urk.  15 S. 46 ).      Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2012 (vgl. Urk.  15 S. 37 und S. 45) keine Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Lehrer und ab Mai 2013 auch keine Tätigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit zu attestieren ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen in dem Sinne, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 4.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten abzustellen ist . Mit Bezug auf die Anmeldung vom
  32. Dezember 2012 ( Urk.  2/2/10/61) und der seit Mai 2012 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch nach Ablauf des Wartejahrs in angepasster Tätigkeit i st daher unter Berücksichtigung von Art.  29 Abs.  1 IVG (Anspruchsberechtigung frühestens sechs Monate nach Anmeldung) der Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung ab
  33. Ju n i 20 13 ausgewiesen . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1
  34. August 2016 ist damit aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
  35. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  36. 5.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind nach dem Verfahrens-aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr.  1‘000.-- festzusetzen. In Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht einerseits konkret festgehalten, dass d ie Indikatorenprüfung der Vorinstanz sich als unvollständig erwiesen habe, weil sie zahlreiche Aspekte nicht berücksichtigt habe . Allerdings liesse n die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Denn Dr.  med. Z.___ attestier e bei einer im Untersuchungszeitpunkt mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in der angestammten Tätigkeit als Lehrer und von 60  % in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber vernein e Dr.  med. A.___ im Gutachten vom
  37. März 2016 bei einem leicht verbesserten Gesundheitszustand (leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild) die Arbeitsfähigkeit als Lehrer und setzte die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en auf 50  % fest. Weiter bestehe auch Erklärungsbedarf bezüglich des zeitlichen und prozentualen Verlaufs der Erkrankung, des Belastungsprofils allfälliger angepasster Tätigkeiten und möglicher weiterer medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit s ie ein Gerichtsgutachten einhole ( Urk.  1 E. 4.8).      Damit sind die vom Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 E. 4.4.2 auf gestellten Kriterien, die in BGE 139 V 496 E. 4.4 weiter präzisiert wurden, namhaft gemacht , waren doch die Abklärungen Verwaltung lückenhaft und ungenügend weshalb mit ein em gerichtlichen Gutachten diese Mängel zu beheben waren . Ein kausaler Zusammenhang z wischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist damit gegeben, was zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ausreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom
  38. Juli 2016 E. 2.2) . Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr.  12‘158.60 (vgl. Urk.  2 2) zu tragen. 5.3      Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art.  61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses a uf Fr.  3‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den vom Geri cht bereits entrichteten Betrag von Fr.  2'194.90 ( Urk.  2/2/13 Dispositiv Ziff.  3 und Urk.  2/4 E. 6.3) diesem zu erstatten und Fr.  1' 205.10 Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  39. In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  40. August 2016 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  41. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  42. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  43. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr.  12‘158.60 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  44. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Stephan Kübler , Winterthur , eine Prozessentschädigung von Fr.  3'400.-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr.  2'194.90 als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr.  1' 205.10 zu entrichten hat.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage einer Kopie von Urk.  27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk.  27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00278

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 7. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1 4. Mai 2010 unter Hinweis auf Depressionen sowie Herz-/Lungenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/ 10/ 1 3). Diese gewährte Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung ( Urk. 2/ 2/ 10/41 ff.). Nachdem der Versicherte eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Stelle gefunden hatte, stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 2. November 2011 fest, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 2/ 2/ 10/54).

Am 4. Dezember 2012 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine Depression bei der nunmehr (aufgrund eines Wohnsitzwechsels) zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/ 2/ 10/61). Diese tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1 2. August 2016 einen Leistungsanspruch, da das psychische Leiden des Versicherten therapierbar und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk. 2/ 2/ 10/197 ).

Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2 8. September 2017 ab ( Urk. 2/ 2/13; Prozess IV.2016.01038). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zum Entscheid unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 samt Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren zurück (8C_876/2017) . 1.2

Das hiesige Gericht wies in der Folge mit Urt eil vom 2 9. Juni 2018 im Verfahren IV.2018.00 5 0 7 die Beschwerde gegen di e Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016 ab ( Urk. 2/4) . Dieses Urteil hob das Bundesge richt am 2. April 2019

abermals auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, nunmehr ,

damit es ein Gutachten einhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1 2. August 2016 entschei de (8C_592/2018; Urk. 2/7 ). 2.

Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 ( Urk. 3 ) in Aussicht, ein psychiat risches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie FMH , einzuholen und gab den Parteien Gelegenheit, hie r zu und zu den seitens des Gerichts formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 2 3. Juli 2019 ( Urk.

7) und der Beschwerdeführer am 2. September 2019 zur Sache ( Urk. 10) .

Das mit Beschluss vom 2 4. September 2019 ( Urk. 11 ) veranlasste Gutachten wurde durch Dr. Y.___ am 2 4. Juli 2020 erstattet ( Urk. 15). Am 4. September 2020 ( Urk. 23 ) liess sich die Beschwerdegegnerin und am 1. Oktober 20 20 (Urk. 25 ) der Beschwerdeführer zum Gutachten ve rnehmen, was den Parteien am 6. Oktober 2020 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in den

beiden vorangegangenen Gerichtsurteil en bereits umfassen d wiedergegeben worden ( Urk. 2/2/13 E. 1.1 bis E. 1.5, Urk. 2/4 E. 1.2 bis E. 1.4 ). Darauf kann, mit der nach folgenden Ergänzung, verwiesen werden. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Da rlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexperti se vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angef ochtene Verfügung vom 1 2. August 2016 im Wesentlichen damit, dass sich die Ärzte in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Indes könne a uf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Es habe sich auch gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe und s omit von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehe n sei. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Be ispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Proble matik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. Da das Leiden grundsätzlich als therapierbar gelte, entstehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente ( Urk. 2/2/10/197 ). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt

( Urk. 2/2/1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittelgradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasenweise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Bedeutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Ja hren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trot z der konsequenten Depressions therapie mit Ausschöpfung der therapeutis chen und medikamentösen Behandlungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressive n Störung komme damit invalidi sierende Wirkung zu (S. 8 f.). Nach Ablauf des Wartejahrs nach Neuanmeldung vom November/Dezember 2012 habe er damit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013 (S. 11). 2.3

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 2/2/16) in E. 4.2 , die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen könne, seien mit BGE 143 V 409 und 418 geändert worden und laut BGE 143 V 409 seien namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Da bis anhin noch kein solches Beweisverfahren stattgefunden habe und insbesondere auch eine umfassende vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren fehle, sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, ein solches Beweisverfahren durchführe und hernach über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.

Im Urteil 8 C_ 592/2018 vom 2. April 2019 ( Urk. 1 ) erkannte das Bundesgericht, dass sich alle involvierten Ärzte darin einig seien, dass eine de pressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Versicherten einschränke, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer, mittelgradig und zuletzt als leicht bis mittelgradig bezeichnet worden sei (E. 3.1) . Die vorinstanzliche Prüf ung der Indikatoren habe zum Er gebnis geführt, dass ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen sei und sich auch im Verlauf ab Mai 2013 bis zur Verfügung nicht derart verändert habe, dass die Wirkung des Gesundheitsschadens im Zeitablauf unterschiedlich zu beurteilen sei (E. 3.2). Dieser vorinstanzlichen Beurteilung könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden (vgl. die Ausführungen E. 4.1 bis E. 4.7). Allerdings liessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu und die Sache sei dahe r an die Vorinstanz zurückzuwei sen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole u nd danach über die Sache neu be finde (E. 4.8). 2.4

Nach Erstattung des Ger ichtsgutachtens durch Dr. Y.___ ( Urk.

15) machte der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Gründe vorhanden, die ein Abweichen vom Gutachten von Dr. Y.___ erlauben würden. Aufgrund der gestellten Diagnose einer Double Depression mit rezidivierenden Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden und einer Dysthymie , die jedoch die ernste Form der chronischen Depression angenommen habe, die kaum noch von einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen depressiven Ep isode abzugrenzen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Lehrertätigke it wie auch in einer Verweis tätigkeit seit Mai 2012 durchgängig aufgehoben sei. Dies müsse zur vollen Berentung ab

1. Mai 2013 führen ( Urk. 25 S. 3 ). 2.5

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 23) , die im Gutachten von Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Objektive Befunde sowie die funktionellen Einschränkungen seien nicht rechtsgenüglich begründet und die Gutachterin orientiere sich bei ihrer Beurteilung zu einem wesentlichen Teil an den subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers. So seien trotz gewisser Einschränkungen Freizeitaktivitäten weiterhin möglich, was b ei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nur ungenügend berücksichtigt worden sei. Schliesslich best ünden auch Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie der Tod des Sohnes, d ie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden seien respektive deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar bleibe. Eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt und diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 3. 3. 1

Am 2 4. Juli 2020 erstattete Dr. Y.___ das bei ihr vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ( Urk. 15). Die Expertin stützte sich auf die überlassenen Akte n (S. 3 ff.) und auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung en vom 16. Januar und 9. Juli 2020 erhob enen Befunde ab (S. 1 und S. 34 f.). A ufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung und Erkundigungen bei der Spitex-Betreuerin sowie unter Zuzug der Akten wurde n die

Anamnese erhoben sowie die gek lagten Leiden festgehalten (S. 28 ff.). 3. 2

Zur Diagnosestellung führt e die Gutachterin aus (S. 35 f. ), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine depressive Erkrankung in Form einer «doppelten Depression» vor. Es bestünden rezidivierende depressive Störungen in Form von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden mit und ohne psychotische Symptome, die sich erstmalig im Herbst 2009 manifestierten und zu mehrfachen und längerdauernden stationären und einer teilstationären Behandlung geführt hätten. Vor der Erstmanifestation von Episoden einer depressiven Störung mittel- bis schwergradigen Ausmasses und auch nach Besserung der sogenannten «Major Disorder », liege eine Dysthymie vor. Diese habe in jüngeren Jahren wa hrschein lich eher noch leichte und besser überwindbare Beschwerden verursacht . S eit längerem und bis zum aktuell en Zeitpunkt anhaltend habe die Dysthymie

aber die ernste Form der chroni schen Depression angenommen . 3.3

Zum psych opathologischen Befund hielt die Expertin fest (S. 34 f. ) , der Beschwerdeführer habe an beiden Untersuchungsterminen mit gedämpfter Stimme gesprochen. Er sei jeweils pünktlich zu den vereinbarten Untersuchungsterminen erschienen. Der Allgemeinzustand habe reduzier t gewirkt bei ausgeprägter Erschöpfung und der Ernährungszustand sei ungewöhnlich schlank gewesen . Beim ersten Termin im Januar sei das Hautkolorit bleich, beim zweiten Untersuchungstermin im Sommer gebräunt gewesen. Bei beiden Terminen habe er ein mässig gepflegtes Erscheinungsbild aufgewiesen. Er sei einfach und sauber mit Jeans und Hemd bekleidet gewesen, die ungekämmt wirkenden Haare seien ihm ins Gesicht gefallen und er habe einen ungepflegten Mehrtagesbart getragen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums sei er wach und bei klarem Bewusstsein, in allen Qualitäten regelrecht orientier t gewesen. Das Auffassungsvermögen, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätte n herabgesetzt gewirkt und es hätten insbesondere beim ersten Untersuchungstermin teilweise die Fragen wiederholt ge stellt o der umformuliert werden müssen. Hinweise auf Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich jedoch keine ergeben und d as Langzeitgedächtnis habe gesamthaft unauffällig gewirkt . Im inhaltlichen Denken seien im Verlauf der Untersuchungen keine Störungen wie Zwänge, Hypchondrien , Phobien, überwertige Ideen oder Wahnmerkmale festgestellt worden.

Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug oder Gedankeneingebungen hätten sich keine ergeben, jedoch Hinweise auf eine leichtere Form der Ich-Störung als Derealisationserleben . Der emotionale Rapport sei beim ersten Untersuchungstermin fast gar nicht, beim zweiten eingeschränkt herstellbar gewesen. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt und der Beschwerdeführer habe besonders beim ersten Untersuch ungstermin misstrauisch gewirkt. B eim zweiten Termin habe er etwas offener und weniger gehemmt berichtet. Es habe teilweise eine dysphorisch -gereizte Stimmungslage bestanden bei gleichzeitig deutlicher Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit und insbesondere während beider Untersuchungstermine der Eindruck einer tiefen Gekr änktheit und Trauer. B eim zweiten Untersuchungstermin habe sich dann auch Verzweiflung gezeigt . Der Antrieb und die Psychomotorik hätten etwas gehemmt gewirkt. D er Beschwerdeführer sei aber während beider Untersuchungstermine im Kontaktverhalten wohlerzogen/fre und lich und auch bei dys phorischer

Stimmungslage beherrscht gewesen , wohingegen während eines der ersten Untersuchung

vorausgegangenen Telefonates eine deutliche Verzweiflung und Affektlabilität imponiert habe . Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation hätten keine bestanden. Die Serumspiegel für die Wirkstoffe der verordneten Antidepressiva ( Fluctine und Wellbutrin ) hätten jeweils im therapeutischen Bereich gelegen. 3.4

Zum Verlauf führte die Expertin aus, d ie Phasen von seit dem Jahr 2010 aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden nach ICD-10 F33.1 bzw. auch F33.2 sowie F33.3 seien durch die Eigenanamnese des Beschwerdeführers sowie den jeweiligen Verlauf der stationären bzw. teilstationären Aufenthalte, die in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgt seien, belegt. Angesichts der jeweilig beschriebenen psychopathologischen Befunde, Behandlungsverläufe, Medikation und Austrittsbefunde könnten an diesen Diagnosen keine begründeten Zweifel bestehen. Bemerkenswert sei, dass es während des gesamten Verlaufs nie zu einer restitutio ad integrum gekomm en sei, wofür insbesondere die Austrittsdiagnosen und für die Zeit nach den stationären Aufenthalten, vor allem im Jahr 2013 ,

die organisierten Massnahmen zur Unterstützung des Beschwerdeführers, wie die regelmässige Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex und die fortgesetzte hochdosierte antidepressiv-medikamentöse Behandlung sprächen. Die Diagnose einer Dysthymie als Teil der «Doppelten Depressi on» sei darin begründet, dass inzwischen beim Beschwerdeführer seit viel mehr als zwei Jahren anhaltende und an der überwiegenden Anzahl der Tage depressive Verstimmungen mit Appetitminderung, Hypersomnie , Energieverlust und Müdigkeit, geringem Selbstvertrauen, schlechter Konzentration und dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, bestehen würden wie sie sich aus der Eigenanamnese, der Fremdanamnese durch seine ihn jahrelang betreuende Spitex-Betreuerin und die aktuelle n Untersuchung en ergeben hätten .

Dies sei auch a nhand der Aktenlage plausibel und dabei sei festzuhalten, dass das seit der ersten dokumentierten schweren depressiven E pisode feststellbare anhaltende Bild einer Dysthymie im Fall des Beschwerdeführers nicht einer q uasi leichten, aber anhaltenden depressiven Stimmung (depress ive Persö nlichkeit) entspreche. Diese habe eine ernste Form der chron ischen Depression angenommen , die kaum noch vo n einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen dep ressiven Episode abzugrenzen sei (S. 36) .

I n der Zeit seit Mai 2012 habe über einen sehr langen Zeitraum anhaltend ein nahezu unverändertes Krankheitsbild bestanden, wofür die Notwendigkeit einer langjährig intensiven Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex spreche. Eine leichte Besserung sei insofern zu konstatieren , als sich der Beschwerdeführer wieder habe selbständig um seine administrativen Obliegenheiten kümmern können, sodass die Spitex-Unterstützung mindestens vorläufig habe reduziert werden können (S. 37).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Mai 2012 hielt die Expertin fest , aus der Gesamtschau müsse von einer durchgängigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt aus gegangen werden. Zur Frage, wie sich die diagnostizierten Beeinträchtigungen seit Mai 2013 in behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten und wie eine solche Tätigkeit aussehen müsste, führte die Expertin aus , ab diesem Zeitpunkt sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht gegeben und die Arbeitsfähigkeit sei seither und vorläufig weiterhin vollständig aufgehoben (S. 45). 4. 4.1

Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere wurde mit Bezug auf die d epressive Symptomatik (rezidivierende depressive Störung) für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungen und gemäss den in den Akten liegenden Berichten von einer langjährigen Störung auszugehen ist, die als k rankheitswertig einzustufen ist . Dabei zeigte die

Expertin

auf , dass

neben der depressiven Störung zwar auch belaste nde Ereignis se -

Trennung von der Ehegattin, finanzielle Schwierigkeiten , sozialer Abstieg , kürzlicher Tod des Sohnes (vgl. Urk. 15 S. 32) - vorliegen . Es wurde dabei auch aufgezeigt , dass solche Faktoren

allenfalls

die Depression unterhalten und verstärkt haben könnte n . Es wurde aber auch aufgezeigt, dass möglicherweise ein kr ankheitsbedingte s dysfunktionale s Verhalten des Beschwerdeführers für die im Verlauf aufgetret enen Schwierigkeiten bei den letzten Anstellungen als Lehrer verantwortlich sein könnte . Mit Blick auf die pharmakologische Behandlung mittels hochdosierter Antidepressiva und den aktenkundigen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Wiederaufnahme respektive Aufrechterhaltung sein er Tätigkeit als Lehrperson

i st aber auch plausibel dargelegt , weshalb die Expertin

das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers letztlich nicht als durch solche sozialen Belastungen, sondern als krankheitsbedingt beeinträchtigt

taxiert hat (vgl. S. 43 f.).

Damit einher geht , dass trotz offenbar langjähriger antidepressiver Medikation (vgl. Unilabs [Anhang zu Urk. 15 S. 3]) und verschiedener stationäre r Behandlungen

nur eine leichtgradige , insbesondere aber keine vollständige Restitution der psychischen Symptomatik erreicht werden konnte und in diesem Zusammenhang auch auf eine Behandlungsresistenz hingewiesen wurde ( Urk. 15 S. 41). Die erheblichen Auswirkungen der psychischen Symptomatik widerspiegeln sich sodann auch im Haushalt des Beschwerdeführers , wonach er seit etlichen Jahren auf die Hilfe der Psychiatrie

Spitex angewiesen ist, ohne die er nicht in der Lage ist, seinen Hau shalt zu bewältigen . Damit sind auch im Alltag

relevante psychischen Einschränkungen auszumachen und es ergeben sich medizinische Gründe, wesha lb beim Beschwerdeführer selbst im eigenen Haushalt und in der Freizeit nur noch wenig Res sourcen zur Verfügung stehen und solche ihm auch im beruflichen Kontext und bei der beruflichen Wiedereingliederung nicht mehr zur Verfügung stehen ( Urk. 15 S. 43 f. ).

Die Ges amtschau und die Beurteilung der Expertin vermag damit insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf die Rechtspr echungsänderung zur Überwindbar keit seelischer Leiden mit Krankheitswert (BGE 139 V 547 E. 5) zu überzeugen (siehe die expliziten gutachterlichen Ausführunge n dazu auf S. 28 ff.). Denn auf grund des seit Mai 2012 dargelegten Verlaufs mit einem anhaltenden nahezu unveränderten Krankheitsbild

mit ü berwiegend schwerer Ausp rägung der psychischen Symptoma tik ,

ohne dass dem Beschwerdeführer erheblichere Kompensationsmöglichkeiten oder vorhandene Ressourcen angerechnet werden können, ist die

Einschränkung im Leistungsvermö gen mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . 4.2

M it den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten, welches im Kontext mit der Aktenlage und den fach ärztlichen Berichten steht und auch eine schlüssige Beurteilung erlaubt, muss es somit sein Bewenden haben. Massgebend ist insbesonde re, dass es sich bei der psychi schen Symptomatik um eine schwere psychische St örung handelt, die auch bei zusätzlich optimier ter Behandlung in näherer Zukunft keine weiter e Besserung erwarten lässt ( Urk. 15 S. 46 ).

Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2012 (vgl. Urk. 15 S. 37 und S. 45) keine Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Lehrer und ab Mai 2013 auch keine Tätigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit zu attestieren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine

weitergehende Prüfung der erwerblichen Auswirkun gen in dem Sinne, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten abzustellen ist . Mit Bezug auf die Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 2/2/10/61) und der seit Mai 2012 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch nach Ablauf des Wartejahrs in angepasster Tätigkeit i st daher unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Anspruchsberechtigung frühestens sechs Monate nach Anmeldung) der Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung ab 1. Ju n i 20 13 ausgewiesen . Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. August 2016

ist damit aufzuheben

und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab

1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens-aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht einerseits konkret festgehalten, dass d ie Indikatorenprüfung der Vorinstanz sich als unvollständig erwiesen habe, weil sie zahlreiche Aspekte nicht berücksichtigt habe . Allerdings liesse n die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Denn Dr. med. Z.___ attestier e bei einer im Untersuchungszeitpunkt mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lehrer und von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Demgegenüber vernein e Dr. med. A.___

im Gutachten vom 7. März 2016 bei einem leicht verbesserten Gesundheitszustand (leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild) die Arbeitsfähigkeit als Lehrer und setzte die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en auf 50 % fest. Weiter bestehe auch Erklärungsbedarf bezüglich des zeitlichen und prozentualen Verlaufs der Erkrankung, des Belastungsprofils allfälliger angepasster Tätigkeiten und möglicher weiterer medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit s ie ein Gerichtsgutachten einhole ( Urk. 1 E. 4.8).

Damit sind die vom Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 E. 4.4.2 auf gestellten Kriterien, die in BGE 139 V 496 E. 4.4 weiter präzisiert wurden, namhaft gemacht , waren doch die Abklärungen Verwaltung lückenhaft und ungenügend weshalb mit ein em gerichtlichen Gutachten diese Mängel zu beheben waren . Ein kausaler Zusammenhang z wischen den Mängeln der Administrativuntersuchung und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist damit gegeben, was zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ausreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2) . Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 12‘158.60 (vgl. Urk. 2

2) zu tragen. 5.3

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses a uf Fr. 3‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den vom Geri cht bereits entrichteten Betrag von Fr. 2'194.90 ( Urk. 2/2/13 Dispositiv Ziff. 3 und Urk. 2/4 E. 6.3) diesem zu erstatten und Fr. 1' 205.10 Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. August 2016

aufgehoben un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ju n i 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 12‘158.60 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, d em unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Stephan Kübler , Winterthur , eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 2'194.90 als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr. 1' 205.10 zu entrichten hat. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef