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IV.2016.01038

Depressive Störung ist nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz, keine konsequente Depressionstherapie (BGE 8C_876/2017)

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, absolvierte nach der Sekundarschule eine Handelsschule und anschliessend eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und war danach mehrere Jahre als Anlageberater tätig. In den Jahren 1996 bis 2000 schloss er auf dem zweiten Bildungsweg die Matura und die Ausbildung zum Primarlehrer ab. In der Folge war er als Mittelstufenlehrer tätig (vgl. Le benslauf, Urk. 10/59/4). Am 14. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen und Herz-/Lungenprobleme erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 10/13). Die zuständige IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte Eingliederungsmass nahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung (Urk. 10/41 ff.). Mit Mitteilung vom 2. November 2011 hielt die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung sowie die rentenausschliessende Eingliederung fest (Urk. 10/54). 1.2

Am 30. November 2012 ersuchte X.___, welcher seinen Wohn sitz zwischenzeitlich nach Y.___ verlegt hatte, unter Angabe einer Depression erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/61 Ziff. 1.4 und Ziff. 6.2). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei und forderte den Versicherten auf, in Bezug auf die ver änderten Verhältnisse seit letztmaliger „Verfügung“ neue Beweismittel einzu reichen (Urk. 10/66 ff.). In der Folge wurden medizinische Berichte der Z.___ vom 28. Dezember 2012 (Urk. 10/74) und vom 6. Februar 2013 (Urk. 10/85) sowie ein im Auftrag der Personalvorsorge A.___ erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 19. Juni 2013 (Urk. 10/90) eingereicht. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 28. Oktober bis 22. November 2013 bei B.___, zuzüglich Reise-, Verpflegungskosten sowie Taggeld (Urk. 10/103 f.; vgl. auch Schlussbericht Potenzialerhebung Urk. 10/111). Am 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Erfolg ver sprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb nun der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 10/126).

Nachdem auf einen Wechsel zu einem anderen behandelnden Psychiater hingewiesen worden (Urk. 10/135) und ein Bericht dieses Arztes eingegangen war (Urk. 10/145), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung (Urk. 10/160, Gutachten vom 20. Juli 2015). Am 23. März 2016 reichte das De partement Soziales der Stadt Y.___ ein in ihrem Auftrag erstelltes psy chiatrisches und neuropsychologisches Gutachten der Z.___ ein (Urk. 10/173 und Urk. 10/174, Gutachten vom 7. März 2016). Nachdem die IV-Stelle am 20. April 2016 vorerst mitgeteilt hatte, dass sie eine bidisziplinäre Abklärung für notwen dig erachte (Urk. 10/177), hierauf Einwendungen des Versicherten eingegangen waren (Urk. 10/178), eröffnete sie am 9. Mai 2016, da die medizinische Akten lage aufgrund der Gutachten des Z.___ ausreiche, werde auf eine weitere Begut achtung verzichtet (Urk. 10/181). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2016 (Urk. 10/183) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 10/191 und Urk. 10/194) hielt die IV-Stelle hieran mit Verfügung vom 12. August 2016 (Urk. 2) fest. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. September 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 12. August 2016 sei aufzuhe ben und ihm sei rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. Juli 2013 bis am 31. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. So dann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den IV-Grad ab 1. Juni 2016 ermittle und verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 (Urk. 11 ) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine g anze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hi nweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesen tlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. a uch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die medizinischen Gutachter in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung, leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Auf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Beim Beschwerdeführer habe sich gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit sei von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehen. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Beispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Problematik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerde gegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittel gradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasen weise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Be deutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Jahren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trotz der konsequenten Depressions- therapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behand - lungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressiven Störung komme damit invalidi - sierende Wirkung zu (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach der Neuanmeldung vom 30. November 2012 (Urk. 10/61 ). In revisionsrechtlicher Hinsicht ist damit vorab zu untersuchen, ob sich seit dem Entscheid vom 2. November 2011 ( Urk. 10/54 ) eine revisionsbe gründende Tatsachenänderung zugetragen hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Der Entscheid vom 2. November 2011 (Urk. 10/54) war damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 selber eine Anstellung als Primarlehrer gefunden hatte und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese Anstellung hat er bereits per Juli 2012 wegen Zeichen der Erschöpfung (Urk. 1 S. 3 unten), mithin aus gesundheitlichen Gründen, wieder aufgegeben (Urk. 10/96/2-3, vgl. Urk. 10/52). Damit liegt in erwerblicher Hinsicht eine revi sionsbegründende Tatsachenänderung vor und es steht u nabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Ge sundheitszustandes gekommen ist, eine r umfassende n Neu überprüfung des Rentenanspruchs nichts im Wege (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.

3.1

Im Bericht der C.___ vom 1 4. Mai 2010 über die stationäre Be handlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 diagnostizierte die zuständige Ärz tin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines depressiven Zustandsbildes bei akzentuierten Persönlichkeitszügen freiwillig auf die Psychotherapiestation der Klinik eingetreten. Bei Eintritt habe er im Affekt deutlich niedergestimmt gewirkt, wobei positive Einzelaffekte auslenkbar ge wesen seien. Er habe vor allem eine starke Antriebsstörung angegeben, beglei tend durch das Gefühl „einfach nicht mehr zu mögen". Die depressive Sympto matik sei bei Austritt weitestgehend zurückgegangen und es habe einzig eine leichte Antriebsstörung mit schneller Erschöpfbarkeit weiter bestanden (Urk. 10/33/5-8). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychothera pie, Oberärztin am E.___, vom 8. November 2010 (Urk. 10/39) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (S. 1): Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1), zuvor schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Status nach zentralen Lungenembolien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit sei eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschwerdeführer sei am Anfang der ambulanten Behandlung mit Paroxelin eingestellt worden. Er habe sich weiterhin über sehr starke Stimmungsschwankungen und Versagens ängste, was seine Tätigkeit als Lehrer anbelangt, beklagt. Da das ambulante Setting nicht mehr als ausreichend erschienen sei, sei er in die Psychiatrische C.___ eingewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestünden eine depressive Grundstimmung, eine reduzierte affektive Schwingungsfähig keit, Insuffizienzerleben und Zukunfts- und Existenzängste und je nach Befin den ein variierendes Sinnlosigkeitsgefühl. Insgesamt sei die Prognose als positiv zu beurteilen, die Genesung könne sich jedoch verzögern. Die gegenwärtige Be handlung bestehe in ärztlichen Gesprächen ca. einmal pro Monat und psycho logisch, psychotherapeutischen Gesprächen alle zwei Wochen (S. 2). 3.3

Gemäss nicht aktenkundigem , aber im Gutachten vom 19. Juni 2013 (vgl. E. 3.4 hienach ) auszugsweise wiedergegebenem

Austrittsbericht vom 16. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer vom 27. August bis 11. Oktober 2012 in der Z.___, F.___, hospitalisiert. Bei Be handlungsbeginn stand ein deutlich depressives Zustandsbild im Vordergrund. Die depressive Symptomatik war unter der Therapie rückläufig und der Be schwerdeführer konnte in deutlich stabilerem Zustand aus- beziehungsweise in die tagesklinische Betreuung übertreten (Urk. 10/90 S. 3-4). Am 6. Februar 2013 berichtete die zuständige Assistenzärztin der Z.___ über die teilstationäre Be handlung vom 15. Oktober 2012 bis 18. Januar 2013 in der Tagesklinik. Der Beschwerdeführer habe im August 2011 eine neue Anstellung zu 80 % als Leh rer aufgenommen. Nach deutlicher Überforderung und wiederholten Krank heitstagen, vor allem im Frühjahr 2012 mit Zunahme der depressiven Sympto matik, habe er selber gekündigt und sich in stationäre psychiatrische Behand lung in die F.___ begeben, mit nachfolgender teilst ationären Be handlung in der Tagesklinik. Grob orientierend sei von einer aktuellen Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen und in angepasster Tätigkeit von 20 - 40 % auszugehen, die bei weiterer therapeutischer Unterstützung und schrittweise in den nächsten sechs Monaten auf 60 bis 80 % gesteigert werden könne (Urk. 10/85; vgl. auch Urk. 10/74). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auf trag der Personalvorsorge A.___ am 19. Juni 2013 ein Gut achten verfasste, stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/90 S. 16): Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.1), bei narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1).

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, Antriebslosig keit und Freudlosigkeit und Appetitlosigkeit berichtet. Auch die Fähigkeit, sich zu konzentrieren, sei herabgesetzt. Aktuell sei er auf Freiwilli genbasis bei der Suchthilfe Y.___ für jeweils zwei Stunden an vier Tagen die Woche arbeitstätig. In der psychiatrischen Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte Stimmungslage bei einer eingeschränkten affektiven Schwin gungsfähigkeit aufgefallen. Gestik und Mimik seien verarmt. Der Beschwerde führer habe mit leiser Stimme gesprochen und der Antrieb sei im Sinne einer psychomotorischen Verlangsamung reduziert gewesen. Aufgrund des langjähri gen Verlaufes, zweier stationärer Hospitalisationen ohne wesentliche Zustands verbesserung, bei einem vom behandelnden Psychiater als stagnierend um schriebenen Verlauf, müsse die Prognose eher pessimistisch eingeschätzt werden (S. 17 f.).

Zu den spezifischen Fragen erläuterte der Gutachter (S. 18 Ziff. 7), eine grundsätzliche Berufsunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gege ben. Dies sei davon abhängig, ob sich der Beschwerdeführer im weiteren Ver lauf auffangen könne. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit könne bis zum Ende die ses Schuljahres bestätigt werden, d ie bisherigen Massnahmen seien adäquat und medizinisch indiziert und es liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Psychoso ziale Faktoren seien nicht ursächlich an der Ausbildung des Krankheitsgesche hens beteiligt und der Beschwerdeführer habe alle ihm zumutbaren Massnah men zur Schadenminderung ergriffen (S. 19 f.).

In der Folge fand vom 28. Oktober bis 22. November 2013 die Potentialerhe bung bei B.___ statt. Diese ergab aufgrund der Symptomatiken eine stark beeinträchtigte beziehungsweise nicht gegebene Arbeits- und Leistungsfä higkeit (vgl. Schlussbericht vom 3. Dezember 2013, Urk. 10/111). 3.5

Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wies im Formularbericht vom 2. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerde führer bei ihm vom 5. Januar 2013 bis zum 10. April 2014 in zunächst wö chentlicher (Urk. 10/90/10) ambulanter Behandlung gewesen war. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Epi sode, aktuell mittelgradig, bestehend seit dem ersten Halbjahr 2012 und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit unklarem Beginn, möglicherweise im Erwachsenenalter, auf und beschrieb den Beschwerdeführer als antriebsarm und in sich versunken. Die Stimmung sei bedrückt niedergestimmt ohne Freude und Interesse, er reagiere aber noch erstaunlich positiv auf Freunde und zum Teil auf Kinder. Die Prognose sei schlecht. Die Symptomatik habe sich im Behand lungszeitraum nach vorübergehender leichter Verbesserung wieder zunehmend verschlechtert. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar 2013 bis 10. April 2014 in der Tätigkeit als Lehre attestiert und festgehalten, in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Ähnli ches, sei ein Pensum von maximal drei Stunden täglich möglich (Urk. 10/130). 3.6

Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie, diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2014 (Urk. 10/145/6) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstische n und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 30. Mai 2014 bei ihm in re gelmässiger ambulanter Behandlung. Zuvor sei er bis Ende März 2014 bei Dr. H.___ gewesen. Wegen starken Beeinträchtigungsideen habe sich der Be schwerdeführer gegenüber Dr. H.___ verbal aggressiv verhalten, so dass die Be handlung habe abgeschlossen werden müssen. Das psychische Zustandsbild habe sich von Mai bis November 2014 trotz intensiver Behandlung weiter ver schlechtert und krankheitsbedingt sei es dem Beschwerdeführer zunehmend nicht mehr möglich, den alltäglichen, administrativen und finanziellen Angele genheiten nachzukommen. Aktuell leide er unter einer schweren depressiven Episode mit einem stark verminderten Antrieb, Hemmung, Angstzuständen und einem starken Verlust des Selbstwertgefühls. Zeitweise komme es auch zu einer Agitiertheit. Es sei ihm zwischenzeitlich kaum mehr möglich, emotional zu rea gieren und Interesse an sozialen Kontakten zu entwickeln. Die weitere Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds habe sich auch auf die Betreuung seiner Kinder am Wochenende ausgewirkt, bei der er zunehmend überfordert sei, so dass die Besuche wiederholt vorzeitig hätten abgebrochen oder abgesagt werden müssen. Aktuell seien auch ein ausgeprägtes Misstrauen und Beein trächtigungsideen gegenüber seinem sozialen Umfeld, insbesondere gegenüber den Behörden, zu beobachten. Bedingt durch die pathologische Persönlichkeit mit narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen seien die Behandlung und die Integration deutlich erschwert und die depressive Episode werde dadurch ver stärkt und chronifiziert. Wegen der schweren therapieresistenten psychiatri schen Erkrankung sei zum Ausschluss einer hirnorganischen Erkrankung ein Schädel-MRI durchgeführt worden, welches jedoch unauffällig gewesen sei. Er habe einen weiteren Klinikaufenthalt, eine therapeutische Wohnform und eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde empfohlen, was der Beschwerdeführer bis anhin jedoch abgelehnt habe (Urk. 10/145/8). 3.7

Dr. med. J.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2015 eine Begutachtung durchführte, hielt in der Expertise vom 20. Juli 2015 die folgenden Diagnosen fest (Urk. 10/160 S. 8): Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, phasenweise leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01) Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit gehemmten und narzisstischen Anteilen (Z73.1) - Schwierige finanzielle Situation (Z59) - Schwierige Wohnsituation (Z73) Der Gutachter berichtete (S. 9), der Beschwerdeführer habe sich beruflich positiv entwickelt und sei im zweiten Anlauf — nachdem er zuvor als Banker tätig ge wesen sei — Primarlehrer geworden und habe während vielen Jahren Erfolg ge habt. Vermutlich habe er sich im Laufe der Jahre verausgabt und sei zufolge Überforderung im Jahr 2009 in ein Burnout geraten. Bereits vorgängig habe er an somatischen Beschwerden gelitten, welche eventuell mit der beruflichen Überforderung im Zusammenhang gestanden seien. Der Eintritt in eine psy chiatrische Klinik sei durch eine Lungenembolie überschattet worden. Der Be schwerdeführer habe den Arbeitseinsatz bald wieder steigern können. Seit Sommer 2012 arbeite er nicht mehr als Lehrer. Zur prekären Entwicklung auf psychischem Gebiet hätten Lebensprobleme, insbesondere die im August 2010 erfolgte Trennung von der Ehefrau mitgeholfen. Im Vordergrund scheine aber doch die Überforderung im Lehrerberuf gestanden zu sein. Beim Beschwerdeführer seien mehrmals stärkere Verstimmungen aufgetreten, wobei sogar schwere depressive Episoden diagnostiziert worden seien. Nach dem Sommer 2012 sei er nie mehr aus der Depression herausgekommen und es sei immer wieder zu depressiven Episoden gekommen. Es lasse sich damit eine rezidivierende depressive Störung diagnostizieren, wobei in der aktuellen Un tersuchung die Symptomatik bei einer mittelgradigen depressiven Episode liege. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal, aber doch phasenweise deutlich ver stimmt. Die Konzentration sei gut, er zeige keine Gedächtnisstörungen. Anam nestisch falle auf, dass er in der Stimmungslage schwankend sei, soll es doch gute Tage geben, während denen er aktiv sein könne. Dazwischen finde er sich auch in schlechten Phasen, während denen er kaum etwas tue. Die mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode könne seit Sommer 2012 als Durch schnittswert angenommen werden, wobei es auch zu leichtgradigen depressiven Episoden gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente (S. 9). Die durchgeführten therapeutischen Massnahmen erachtete der Gutachter als genügend (S. 12 und S. 16), genauso wie die entsprechende Mitarbeit des Be schwerdeführers (S. 15). Die Lebensumstände seien ungünstig, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem ursprünglichen Wohngebiet in St. Gallen und wegen seiner Lehrertätig keit nach Y.___ gezogen sei. Hier beklage er, vom Sozialdienst zu wenig Geld zu erhalten, sich keine Wohnung leisten zu können und in einem Zimmer in Untermiete zu leben, was ihn sehr belaste, zumal er den Kindern während den Besuchstagen nur wenig bieten könne. Er halte sich deshalb oft bei seinem Freund in St. Gallen auf. Dort könne er in den Ausgang gehen, da er sich in dieser Umgebung wohl fühle und er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren. Aus Sicht des Gutachters sei dies eine gute Idee, da dadurch eine positive Wir kung auf die Psyche erfolgen sollte S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer während der Ausübung seines Lehrerberufs beziehungsweise teilweise deswegen psychisch erkrankt sei, könne nachvollzogen werden, dass er nicht mehr in einem Schulbetrieb eingespannt sein wolle. Es sei ihm aber zumutbar, alternative Tätigkeiten auszuüben, zum Beispiel als Stellvertreter oder im Nachhilfeunterricht. Der psychische Zustand sollte es ihm er lauben, derartige Arbeiten zu ca. 60 % auszuüben (vgl. auch Urk. 10/170). In diesem Zusammenhang könne darauf hingewiesen werden, dass er eine regel mässige Tagesgestaltung habe und während den guten Phasen aktiv lebe, indem er Auto fahre, mit den Kindern Fussballspiele besuche, mit dem Freund in den Ausgang gehe, usw. Er sei auch aktiv am Malen. Dies alles lasse den Schluss ziehen, dass noch diverse Lebensaktivitäten vorhanden seien (S. 10). Ungünstige krankheitsfremde Faktoren führten dazu, dass er nicht arbeitstätig sei (lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, aggressive Stimmung gegenüber den Behörden, finanzielle Probleme, ungünstige Lebenssituation, Wunsch nach Be rentung). Die Prognose sei unklar und die ambulante psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werden (S. 10 f.). 3.8

Im Gutachten der Z.___ vom 7. März 2016, welches im Auftrag des Departement s Soziales der Stadt Y.___

in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neuropsy chologie erstellt wurde (Urk. 10/173 ) , berichtete der zuständige Arzt (S. 8 f.), in der aktuellen Untersuchung seien beim 50-jährigen Beschwerdeführer rezidi vierende depressive Zustandsbilder von leicht bis mittelgradigem Ausmass (ICD-10 F32.1) und eine Persönlichkeit mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit vor allem narzisstischen, gehemmten und passiv aggressiven Anteilen

zu diag nostizieren. Bei mittelgradigen Depressionen sei von einer deutlichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen und in diesen Zuständen könn ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit „diagnostizieren“. Beim Beschwerde führer sei das Zustandsbild schwankend. Im Zustand leichter Depression sei er durchaus fähig, Arbeiten ohne grosse Konzentrationsanforderungen zu leisten. In Zuständen mittelschwerer Depression sei seine Fähigkeit, sich zu konzentrie ren, Ängste zu neutralisieren und mit anderen Menschen zusammen zu arbei ten, deutlich eingeschränkt. Die Persönlichkeitsakzentuierung mit narzissti schen, gehemmten, passiv-aggressiven Persönlichkeitsanteilen habe keine di rekte Auswirkung auf die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in seinem bisherigen Beruf als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht fähig, Spannungen auszuhalten, Herausforderungen zu meistern oder flexibel mit neuen oder sich verändernden Situationen umzugehen. In einer weniger anforderungsreichen Aufgabe, wo er allein an einem Arbeitsplatz Routinetätigkeiten ausüben könne, sei er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Zustand sei seit längerer Zeit stabil und Verbesserungen hätten sich durch die Unterstützung der Psychiatrischen Spitex und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Arbeit durch Dr. I.___ gezeigt. Eine adäquate und gute Behandlung sowie die Ar beit am Gesundungsprozess erachtete der Gutachter sowohl für den Beschwer deführer als auch für den Therapeuten für herausfordernd (S. 8 f.).

Die Expertise von Dr. J.___ hielt der Gutachter der Z.___ für differenziert und kompetent. Er schloss sich der Beurteilung von Dr. J.___ in Bezug auf die Diagnose, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Lehrer und die Zumutbarkeit von administrativen Tätigkeiten an (S. 9).

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachperson fest Urk. 10/173/11-19), auf Nachfrage zur subjektiven Genesungsperspektive gebe der Beschwerdeführer an, dass er der Auffassung sei, dass es ihm am meisten helfen würde, „wenn er in Ruhe gelassen würde", so würden sich seine Ängste verbessern. Er würde gerne seine Belastbarkeit steigern mit einer Zunahme von Wahrnehmen von Sozialkontakten, dies müsste sich jedoch in seinem Tempo entwickeln. Die Schwierigkeit sei, dass er Angst habe, sich zu verabreden, er müsse dann Termine einhalten, was ihn unter Stress setze. Derzeit müsse er mit sehr wenigen finanziellen Mitteln auskommen, was erhebliche Belastungen und Einschränkungen mit sich bringe. Deshalb hoffe er auf eine Rente von der Inva lidenversicherung, da er dann finanziell etwas besser gestellt sei (S. 2).

Im Rahmen der Testabklärung zeige sich vordergründig eine ausreichend gute Kooperation, Fokussierung und angegebene Leistungsbereitschaft. Im Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf nicht ausreichenden Effort gezeigt. Die überaus starke Angabe von verbaler und visuomotorischer Ver langsamung und hoher Fehlerzahl sei in diesem Ausmass mit einer leichten bis mittelschweren Depression nicht zu begründen und nicht ausreichend plausibel. Die Testbefunde seien mit dem klinischen Testverhalten nicht ausreichend kon sistent, da beim angegebenen Ausmass weitere Auffälligkeiten im Testverhalten zu erwarten wären. Die Werte im Symptomvalidierungsverfahren hätten den Cut-off für den Verdacht bewusster Simulation hingegen nicht erreicht, so dass vorliegend, ohne anderweitige somatische Ätiologie der Störung, am ehesten von einer Symptomausweitung bei allfällig bestehenden kognitiven Symptomen der Depression auszugehen sei (S. 7). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten (E. 3.1 bis E. 3.9; vgl auch Urk. 10/152/3) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer nunmehr an psychischen Beschwerden leidet.

D ie im Rahmen der Erstanmeldung noch erwähnten Lungenprobleme ( Erw . 3.2) ziehen unbestrittenermassen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach sich. In psychiatrischer Hinsicht sind sich die Ärzte einig, dass eine depressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer (E. 3.1), mittel gradig (E. 3.2 und 3.7) und zuletzt als leicht bis mittelgradig (E. 3.8) bezeichnet wurde. Daneben diagnostizierten einzig die beiden behandelnden Psychiater, Dr. H.___ und Dr. I.___, eine Persönlichkeitsstörung (E. 3.5 und E. 3.6), was sowohl im Gutachten der Beschwerdegegnerin mit nachvollziehbarer Begrün dung (vgl. Urk. 10/160/10 und Urk. 10/160/15) als auch im Parteigutachten des Z.___ verneint wurde; Dr. I.___ hat im Übrigen die Diagnose selber relativiert (vgl. Urk. 10/173/7). Dr. H.___ begründete sodann nicht, weshalb das vorgängig von allen Ärzten beschriebene Störungsbild einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73.1 nunmehr einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.8 entsprechen soll (vgl. Urk. 10/130). Auf eine Persönlichkeitsstö rung ist damit nicht zu schliessen, sondern weiterhin von akzentuierten Persön lichkeitszügen auszugehen. Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerde führer , welcher insbesondere auf das Gutachten der Z.___ abstellen will, nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 12). 4.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen, dass eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisie rende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinwei sen und 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 4.3

Vorliegend kann nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden. So ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich nach einer ersten stationären Behandlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 die depressive Symptomatik weitestgehend zurück gebildet hatte (E. 3.1). Auch anlässlich einer weiteren stationären Behandlung vom 27. Juli bis 11. Oktober 2012 konnte bei Austritt ein stabilerer Zustand und eine rückläufige depressive Symptomatik verzeichnet werden (E. 3.3). Der be handelnde Dr. I.___ empfahl, nachdem sich die Symptomatik wieder ver schlechterte, einen weiteren Klinikaufenthalt sowie eine therapeutische Wohn form, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (vgl. E. 3.6) mit der Begrün dung, er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren, da dort die Wohnungen günstiger seien und er noch viele Leute kenne. Dabei befürchte er jedoch, von der dortigen IV-Stelle abgeklärt zu werden und dass bei einem Klinikeintritt die Invalidenversicherung den Fall noch mehr verzögere (Urk. 10/160/76). Es ist auch festzustellen, dass die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte am bulante psychiatrische Behandlung lediglich einmal alle drei Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/160/8), was Dr. J.___ zwar als genügend, aber nicht als gut be zeichnete; der Gutachter der Z.___ erkannte zudem die grosse Herausforderung der Therapie (E. 3.8), weshalb eine solch niedrige Behandlungsfrequenz unzu reichend ist. Sowohl die Beweggründe, sich aufgrund des laufenden IV-Verfah rens nicht der empfohlenen Therapie im stationären Rahmen zu unterziehen, als auch die niedrige Behandlungsfrequenz im Rahmen der ambulanten psychiatri schen Behandlung, sprechen nicht für einen erheblichen Leidensdruck. Überdies musste selbst im Parteigutachten des Z.___ aufgrund der neuropsychologischen Testung auf eine ungenügende Leistungsbereitschaft und eine Symptomaus weitung hingewiesen werden, wenn auch der cut -off für eine bewusste Simula tion nicht erreicht wurde. Ebenso trat der Wunsch des Beschwerdeführers her vor, in Ruhe gelassen und mittels Rente versorgt zu werden, wie dies bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ festgehalten werden konnte (E. 3.8).

Zudem liegen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die massgeblich zur Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes beitragen und die rechtspre chungsgemäss von vornherein gegen die Leistungspflicht der Invalidenversi cherung sprechen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Bereits anlässlich der Hospitali sation in der Z.___ im Jahr 2012 wurde erwähnt, dass die damals aktuelle de pressive Episode im Zusammenhang mit mehreren psychosozialen Faktoren wie Umzug in eine neue Stadt ohne soziales Umfeld, Überforderung bei der Arbeit, Kündigung, Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten stehe (vgl. Urk. 10/90/5). Dr. J.___ sprach in diesem Zusammenhang von ungünstigen Lebensumständen, welche er zu Recht als krankheitsfremde Faktoren bezeich nete (Urk. 10/160/10 unten und Urk. 10/160/13). 4.4

Daraus erhellt, dass einerseits die stationären Behandlungen stets zu einer mass geblichen Besserung der Symptomatik geführt haben und anderseits die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung auf grund der Behandlungsfrequenz als niederschwellig zu be trachten ist. Eine von letzterem empfohlene stationärer Behandlung lehnt der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ab. Es kann daher weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen noch gesagt werden, das Leiden könne thera peutisch nicht angegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4), weshalb ihm keine invalidisie rende Wirkung zuerkannt werden kann. 4.5

Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zum Tagesablauf (Urk. 10/160/6 f.) eine regelmässige Tagesgestaltung aufweist und während guten Phasen aktiv lebt, indem er Auto fährt, spazieren geht, im Migros-Restaurant die Zeitung liest, mit den Kindern Fussballspiele besucht und selbst regelmässig Fussball spielt (Urk. 10/160/4), mit dem Freund in den Aus gang geht und sich intensiv mit seinen Malarbeiten beschäftigt.

Auch mit Blick auf diese Tagesaktivitäten und die hierfür aufgewendeten Ressourcen ist nicht davon auszugehen, dass die diagnostizierte Depression – unabhängig davon, ob sie als leicht oder mittelschwer gefasst wird – eine er hebliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich zieht. 4.6

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt. Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens , vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).

Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 8). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltli chen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Bei di esem Verfahrensausgang steht dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwer deführers macht mit seiner Honorarnote vom 18. Juli 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.30 gel tend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Stephan Kübler ist damit eine Entschädigung von Fr. 2‘194.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 5.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, wird mit Fr. 2‘194.90

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine g anze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hi nweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesen tlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. a uch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 15. September 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 12. August 2016 sei aufzuhe ben und ihm sei rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. Juli 2013 bis am 31. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. So dann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den IV-Grad ab 1. Juni 2016 ermittle und verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 (Urk. 11 ) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die medizinischen Gutachter in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung, leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Auf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Beim Beschwerdeführer habe sich gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit sei von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehen. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Beispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Problematik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben.

E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerde gegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittel gradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasen weise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Be deutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Jahren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trotz der konsequenten Depressions- therapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behand - lungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressiven Störung komme damit invalidi - sierende Wirkung zu (S. 8 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach der Neuanmeldung vom 30. November 2012 (Urk. 10/61 ). In revisionsrechtlicher Hinsicht ist damit vorab zu untersuchen, ob sich seit dem Entscheid vom 2. November 2011 ( Urk. 10/54 ) eine revisionsbe gründende Tatsachenänderung zugetragen hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Der Entscheid vom 2. November 2011 (Urk. 10/54) war damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 selber eine Anstellung als Primarlehrer gefunden hatte und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese Anstellung hat er bereits per Juli 2012 wegen Zeichen der Erschöpfung (Urk. 1 S. 3 unten), mithin aus gesundheitlichen Gründen, wieder aufgegeben (Urk. 10/96/2-3, vgl. Urk. 10/52). Damit liegt in erwerblicher Hinsicht eine revi sionsbegründende Tatsachenänderung vor und es steht u nabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Ge sundheitszustandes gekommen ist, eine r umfassende n Neu überprüfung des Rentenanspruchs nichts im Wege (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.

3.1

Im Bericht der C.___ vom 1 4. Mai 2010 über die stationäre Be handlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 diagnostizierte die zuständige Ärz tin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines depressiven Zustandsbildes bei akzentuierten Persönlichkeitszügen freiwillig auf die Psychotherapiestation der Klinik eingetreten. Bei Eintritt habe er im Affekt deutlich niedergestimmt gewirkt, wobei positive Einzelaffekte auslenkbar ge wesen seien. Er habe vor allem eine starke Antriebsstörung angegeben, beglei tend durch das Gefühl „einfach nicht mehr zu mögen". Die depressive Sympto matik sei bei Austritt weitestgehend zurückgegangen und es habe einzig eine leichte Antriebsstörung mit schneller Erschöpfbarkeit weiter bestanden (Urk. 10/33/5-8). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychothera pie, Oberärztin am E.___, vom 8. November 2010 (Urk. 10/39) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (S. 1): Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1), zuvor schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Status nach zentralen Lungenembolien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit sei eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschwerdeführer sei am Anfang der ambulanten Behandlung mit Paroxelin eingestellt worden. Er habe sich weiterhin über sehr starke Stimmungsschwankungen und Versagens ängste, was seine Tätigkeit als Lehrer anbelangt, beklagt. Da das ambulante Setting nicht mehr als ausreichend erschienen sei, sei er in die Psychiatrische C.___ eingewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestünden eine depressive Grundstimmung, eine reduzierte affektive Schwingungsfähig keit, Insuffizienzerleben und Zukunfts- und Existenzängste und je nach Befin den ein variierendes Sinnlosigkeitsgefühl. Insgesamt sei die Prognose als positiv zu beurteilen, die Genesung könne sich jedoch verzögern. Die gegenwärtige Be handlung bestehe in ärztlichen Gesprächen ca. einmal pro Monat und psycho logisch, psychotherapeutischen Gesprächen alle zwei Wochen (S. 2). 3.3

Gemäss nicht aktenkundigem , aber im Gutachten vom 19. Juni 2013 (vgl. E. 3.4 hienach ) auszugsweise wiedergegebenem

Austrittsbericht vom 16. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer vom 27. August bis 11. Oktober 2012 in der Z.___, F.___, hospitalisiert. Bei Be handlungsbeginn stand ein deutlich depressives Zustandsbild im Vordergrund. Die depressive Symptomatik war unter der Therapie rückläufig und der Be schwerdeführer konnte in deutlich stabilerem Zustand aus- beziehungsweise in die tagesklinische Betreuung übertreten (Urk. 10/90 S. 3-4). Am 6. Februar 2013 berichtete die zuständige Assistenzärztin der Z.___ über die teilstationäre Be handlung vom 15. Oktober 2012 bis 18. Januar 2013 in der Tagesklinik. Der Beschwerdeführer habe im August 2011 eine neue Anstellung zu 80 % als Leh rer aufgenommen. Nach deutlicher Überforderung und wiederholten Krank heitstagen, vor allem im Frühjahr 2012 mit Zunahme der depressiven Sympto matik, habe er selber gekündigt und sich in stationäre psychiatrische Behand lung in die F.___ begeben, mit nachfolgender teilst ationären Be handlung in der Tagesklinik. Grob orientierend sei von einer aktuellen Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen und in angepasster Tätigkeit von 20 - 40 % auszugehen, die bei weiterer therapeutischer Unterstützung und schrittweise in den nächsten sechs Monaten auf 60 bis 80 % gesteigert werden könne (Urk. 10/85; vgl. auch Urk. 10/74). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auf trag der Personalvorsorge A.___ am 19. Juni 2013 ein Gut achten verfasste, stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/90 S. 16): Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.1), bei narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1).

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, Antriebslosig keit und Freudlosigkeit und Appetitlosigkeit berichtet. Auch die Fähigkeit, sich zu konzentrieren, sei herabgesetzt. Aktuell sei er auf Freiwilli genbasis bei der Suchthilfe Y.___ für jeweils zwei Stunden an vier Tagen die Woche arbeitstätig. In der psychiatrischen Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte Stimmungslage bei einer eingeschränkten affektiven Schwin gungsfähigkeit aufgefallen. Gestik und Mimik seien verarmt. Der Beschwerde führer habe mit leiser Stimme gesprochen und der Antrieb sei im Sinne einer psychomotorischen Verlangsamung reduziert gewesen. Aufgrund des langjähri gen Verlaufes, zweier stationärer Hospitalisationen ohne wesentliche Zustands verbesserung, bei einem vom behandelnden Psychiater als stagnierend um schriebenen Verlauf, müsse die Prognose eher pessimistisch eingeschätzt werden (S. 17 f.).

Zu den spezifischen Fragen erläuterte der Gutachter (S. 18 Ziff. 7), eine grundsätzliche Berufsunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gege ben. Dies sei davon abhängig, ob sich der Beschwerdeführer im weiteren Ver lauf auffangen könne. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit könne bis zum Ende die ses Schuljahres bestätigt werden, d ie bisherigen Massnahmen seien adäquat und medizinisch indiziert und es liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Psychoso ziale Faktoren seien nicht ursächlich an der Ausbildung des Krankheitsgesche hens beteiligt und der Beschwerdeführer habe alle ihm zumutbaren Massnah men zur Schadenminderung ergriffen (S. 19 f.).

In der Folge fand vom 28. Oktober bis 22. November 2013 die Potentialerhe bung bei B.___ statt. Diese ergab aufgrund der Symptomatiken eine stark beeinträchtigte beziehungsweise nicht gegebene Arbeits- und Leistungsfä higkeit (vgl. Schlussbericht vom 3. Dezember 2013, Urk. 10/111). 3.5

Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wies im Formularbericht vom 2. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerde führer bei ihm vom 5. Januar 2013 bis zum 10. April 2014 in zunächst wö chentlicher (Urk. 10/90/10) ambulanter Behandlung gewesen war. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Epi sode, aktuell mittelgradig, bestehend seit dem ersten Halbjahr 2012 und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit unklarem Beginn, möglicherweise im Erwachsenenalter, auf und beschrieb den Beschwerdeführer als antriebsarm und in sich versunken. Die Stimmung sei bedrückt niedergestimmt ohne Freude und Interesse, er reagiere aber noch erstaunlich positiv auf Freunde und zum Teil auf Kinder. Die Prognose sei schlecht. Die Symptomatik habe sich im Behand lungszeitraum nach vorübergehender leichter Verbesserung wieder zunehmend verschlechtert. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar 2013 bis 10. April 2014 in der Tätigkeit als Lehre attestiert und festgehalten, in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Ähnli ches, sei ein Pensum von maximal drei Stunden täglich möglich (Urk. 10/130). 3.6

Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie, diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2014 (Urk. 10/145/6) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstische n und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 30. Mai 2014 bei ihm in re gelmässiger ambulanter Behandlung. Zuvor sei er bis Ende März 2014 bei Dr. H.___ gewesen. Wegen starken Beeinträchtigungsideen habe sich der Be schwerdeführer gegenüber Dr. H.___ verbal aggressiv verhalten, so dass die Be handlung habe abgeschlossen werden müssen. Das psychische Zustandsbild habe sich von Mai bis November 2014 trotz intensiver Behandlung weiter ver schlechtert und krankheitsbedingt sei es dem Beschwerdeführer zunehmend nicht mehr möglich, den alltäglichen, administrativen und finanziellen Angele genheiten nachzukommen. Aktuell leide er unter einer schweren depressiven Episode mit einem stark verminderten Antrieb, Hemmung, Angstzuständen und einem starken Verlust des Selbstwertgefühls. Zeitweise komme es auch zu einer Agitiertheit. Es sei ihm zwischenzeitlich kaum mehr möglich, emotional zu rea gieren und Interesse an sozialen Kontakten zu entwickeln. Die weitere Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds habe sich auch auf die Betreuung seiner Kinder am Wochenende ausgewirkt, bei der er zunehmend überfordert sei, so dass die Besuche wiederholt vorzeitig hätten abgebrochen oder abgesagt werden müssen. Aktuell seien auch ein ausgeprägtes Misstrauen und Beein trächtigungsideen gegenüber seinem sozialen Umfeld, insbesondere gegenüber den Behörden, zu beobachten. Bedingt durch die pathologische Persönlichkeit mit narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen seien die Behandlung und die Integration deutlich erschwert und die depressive Episode werde dadurch ver stärkt und chronifiziert. Wegen der schweren therapieresistenten psychiatri schen Erkrankung sei zum Ausschluss einer hirnorganischen Erkrankung ein Schädel-MRI durchgeführt worden, welches jedoch unauffällig gewesen sei. Er habe einen weiteren Klinikaufenthalt, eine therapeutische Wohnform und eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde empfohlen, was der Beschwerdeführer bis anhin jedoch abgelehnt habe (Urk. 10/145/8). 3.7

Dr. med. J.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2015 eine Begutachtung durchführte, hielt in der Expertise vom 20. Juli 2015 die folgenden Diagnosen fest (Urk. 10/160 S. 8): Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, phasenweise leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01) Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit gehemmten und narzisstischen Anteilen (Z73.1) - Schwierige finanzielle Situation (Z59) - Schwierige Wohnsituation (Z73) Der Gutachter berichtete (S. 9), der Beschwerdeführer habe sich beruflich positiv entwickelt und sei im zweiten Anlauf — nachdem er zuvor als Banker tätig ge wesen sei — Primarlehrer geworden und habe während vielen Jahren Erfolg ge habt. Vermutlich habe er sich im Laufe der Jahre verausgabt und sei zufolge Überforderung im Jahr 2009 in ein Burnout geraten. Bereits vorgängig habe er an somatischen Beschwerden gelitten, welche eventuell mit der beruflichen Überforderung im Zusammenhang gestanden seien. Der Eintritt in eine psy chiatrische Klinik sei durch eine Lungenembolie überschattet worden. Der Be schwerdeführer habe den Arbeitseinsatz bald wieder steigern können. Seit Sommer 2012 arbeite er nicht mehr als Lehrer. Zur prekären Entwicklung auf psychischem Gebiet hätten Lebensprobleme, insbesondere die im August 2010 erfolgte Trennung von der Ehefrau mitgeholfen. Im Vordergrund scheine aber doch die Überforderung im Lehrerberuf gestanden zu sein. Beim Beschwerdeführer seien mehrmals stärkere Verstimmungen aufgetreten, wobei sogar schwere depressive Episoden diagnostiziert worden seien. Nach dem Sommer 2012 sei er nie mehr aus der Depression herausgekommen und es sei immer wieder zu depressiven Episoden gekommen. Es lasse sich damit eine rezidivierende depressive Störung diagnostizieren, wobei in der aktuellen Un tersuchung die Symptomatik bei einer mittelgradigen depressiven Episode liege. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal, aber doch phasenweise deutlich ver stimmt. Die Konzentration sei gut, er zeige keine Gedächtnisstörungen. Anam nestisch falle auf, dass er in der Stimmungslage schwankend sei, soll es doch gute Tage geben, während denen er aktiv sein könne. Dazwischen finde er sich auch in schlechten Phasen, während denen er kaum etwas tue. Die mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode könne seit Sommer 2012 als Durch schnittswert angenommen werden, wobei es auch zu leichtgradigen depressiven Episoden gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente (S. 9). Die durchgeführten therapeutischen Massnahmen erachtete der Gutachter als genügend (S. 12 und S. 16), genauso wie die entsprechende Mitarbeit des Be schwerdeführers (S. 15). Die Lebensumstände seien ungünstig, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem ursprünglichen Wohngebiet in St. Gallen und wegen seiner Lehrertätig keit nach Y.___ gezogen sei. Hier beklage er, vom Sozialdienst zu wenig Geld zu erhalten, sich keine Wohnung leisten zu können und in einem Zimmer in Untermiete zu leben, was ihn sehr belaste, zumal er den Kindern während den Besuchstagen nur wenig bieten könne. Er halte sich deshalb oft bei seinem Freund in St. Gallen auf. Dort könne er in den Ausgang gehen, da er sich in dieser Umgebung wohl fühle und er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren. Aus Sicht des Gutachters sei dies eine gute Idee, da dadurch eine positive Wir kung auf die Psyche erfolgen sollte S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer während der Ausübung seines Lehrerberufs beziehungsweise teilweise deswegen psychisch erkrankt sei, könne nachvollzogen werden, dass er nicht mehr in einem Schulbetrieb eingespannt sein wolle. Es sei ihm aber zumutbar, alternative Tätigkeiten auszuüben, zum Beispiel als Stellvertreter oder im Nachhilfeunterricht. Der psychische Zustand sollte es ihm er lauben, derartige Arbeiten zu ca. 60 % auszuüben (vgl. auch Urk. 10/170). In diesem Zusammenhang könne darauf hingewiesen werden, dass er eine regel mässige Tagesgestaltung habe und während den guten Phasen aktiv lebe, indem er Auto fahre, mit den Kindern Fussballspiele besuche, mit dem Freund in den Ausgang gehe, usw. Er sei auch aktiv am Malen. Dies alles lasse den Schluss ziehen, dass noch diverse Lebensaktivitäten vorhanden seien (S. 10). Ungünstige krankheitsfremde Faktoren führten dazu, dass er nicht arbeitstätig sei (lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, aggressive Stimmung gegenüber den Behörden, finanzielle Probleme, ungünstige Lebenssituation, Wunsch nach Be rentung). Die Prognose sei unklar und die ambulante psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werden (S. 10 f.). 3.8

Im Gutachten der Z.___ vom 7. März 2016, welches im Auftrag des Departement s Soziales der Stadt Y.___

in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neuropsy chologie erstellt wurde (Urk. 10/173 ) , berichtete der zuständige Arzt (S. 8 f.), in der aktuellen Untersuchung seien beim 50-jährigen Beschwerdeführer rezidi vierende depressive Zustandsbilder von leicht bis mittelgradigem Ausmass (ICD-10 F32.1) und eine Persönlichkeit mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit vor allem narzisstischen, gehemmten und passiv aggressiven Anteilen

zu diag nostizieren. Bei mittelgradigen Depressionen sei von einer deutlichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen und in diesen Zuständen könn ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit „diagnostizieren“. Beim Beschwerde führer sei das Zustandsbild schwankend. Im Zustand leichter Depression sei er durchaus fähig, Arbeiten ohne grosse Konzentrationsanforderungen zu leisten. In Zuständen mittelschwerer Depression sei seine Fähigkeit, sich zu konzentrie ren, Ängste zu neutralisieren und mit anderen Menschen zusammen zu arbei ten, deutlich eingeschränkt. Die Persönlichkeitsakzentuierung mit narzissti schen, gehemmten, passiv-aggressiven Persönlichkeitsanteilen habe keine di rekte Auswirkung auf die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in seinem bisherigen Beruf als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht fähig, Spannungen auszuhalten, Herausforderungen zu meistern oder flexibel mit neuen oder sich verändernden Situationen umzugehen. In einer weniger anforderungsreichen Aufgabe, wo er allein an einem Arbeitsplatz Routinetätigkeiten ausüben könne, sei er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Zustand sei seit längerer Zeit stabil und Verbesserungen hätten sich durch die Unterstützung der Psychiatrischen Spitex und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Arbeit durch Dr. I.___ gezeigt. Eine adäquate und gute Behandlung sowie die Ar beit am Gesundungsprozess erachtete der Gutachter sowohl für den Beschwer deführer als auch für den Therapeuten für herausfordernd (S. 8 f.).

Die Expertise von Dr. J.___ hielt der Gutachter der Z.___ für differenziert und kompetent. Er schloss sich der Beurteilung von Dr. J.___ in Bezug auf die Diagnose, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Lehrer und die Zumutbarkeit von administrativen Tätigkeiten an (S. 9).

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachperson fest Urk. 10/173/11-19), auf Nachfrage zur subjektiven Genesungsperspektive gebe der Beschwerdeführer an, dass er der Auffassung sei, dass es ihm am meisten helfen würde, „wenn er in Ruhe gelassen würde", so würden sich seine Ängste verbessern. Er würde gerne seine Belastbarkeit steigern mit einer Zunahme von Wahrnehmen von Sozialkontakten, dies müsste sich jedoch in seinem Tempo entwickeln. Die Schwierigkeit sei, dass er Angst habe, sich zu verabreden, er müsse dann Termine einhalten, was ihn unter Stress setze. Derzeit müsse er mit sehr wenigen finanziellen Mitteln auskommen, was erhebliche Belastungen und Einschränkungen mit sich bringe. Deshalb hoffe er auf eine Rente von der Inva lidenversicherung, da er dann finanziell etwas besser gestellt sei (S. 2).

Im Rahmen der Testabklärung zeige sich vordergründig eine ausreichend gute Kooperation, Fokussierung und angegebene Leistungsbereitschaft. Im Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf nicht ausreichenden Effort gezeigt. Die überaus starke Angabe von verbaler und visuomotorischer Ver langsamung und hoher Fehlerzahl sei in diesem Ausmass mit einer leichten bis mittelschweren Depression nicht zu begründen und nicht ausreichend plausibel. Die Testbefunde seien mit dem klinischen Testverhalten nicht ausreichend kon sistent, da beim angegebenen Ausmass weitere Auffälligkeiten im Testverhalten zu erwarten wären. Die Werte im Symptomvalidierungsverfahren hätten den Cut-off für den Verdacht bewusster Simulation hingegen nicht erreicht, so dass vorliegend, ohne anderweitige somatische Ätiologie der Störung, am ehesten von einer Symptomausweitung bei allfällig bestehenden kognitiven Symptomen der Depression auszugehen sei (S. 7). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten (E. 3.1 bis E. 3.9; vgl auch Urk. 10/152/3) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer nunmehr an psychischen Beschwerden leidet.

D ie im Rahmen der Erstanmeldung noch erwähnten Lungenprobleme ( Erw . 3.2) ziehen unbestrittenermassen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach sich. In psychiatrischer Hinsicht sind sich die Ärzte einig, dass eine depressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer (E. 3.1), mittel gradig (E. 3.2 und 3.7) und zuletzt als leicht bis mittelgradig (E. 3.8) bezeichnet wurde. Daneben diagnostizierten einzig die beiden behandelnden Psychiater, Dr. H.___ und Dr. I.___, eine Persönlichkeitsstörung (E. 3.5 und E. 3.6), was sowohl im Gutachten der Beschwerdegegnerin mit nachvollziehbarer Begrün dung (vgl. Urk. 10/160/10 und Urk. 10/160/15) als auch im Parteigutachten des Z.___ verneint wurde; Dr. I.___ hat im Übrigen die Diagnose selber relativiert (vgl. Urk. 10/173/7). Dr. H.___ begründete sodann nicht, weshalb das vorgängig von allen Ärzten beschriebene Störungsbild einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73.1 nunmehr einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.8 entsprechen soll (vgl. Urk. 10/130). Auf eine Persönlichkeitsstö rung ist damit nicht zu schliessen, sondern weiterhin von akzentuierten Persön lichkeitszügen auszugehen. Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerde führer , welcher insbesondere auf das Gutachten der Z.___ abstellen will, nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 12). 4.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen, dass eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisie rende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinwei sen und 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 4.3

Vorliegend kann nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden. So ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich nach einer ersten stationären Behandlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 die depressive Symptomatik weitestgehend zurück gebildet hatte (E. 3.1). Auch anlässlich einer weiteren stationären Behandlung vom 27. Juli bis 11. Oktober 2012 konnte bei Austritt ein stabilerer Zustand und eine rückläufige depressive Symptomatik verzeichnet werden (E. 3.3). Der be handelnde Dr. I.___ empfahl, nachdem sich die Symptomatik wieder ver schlechterte, einen weiteren Klinikaufenthalt sowie eine therapeutische Wohn form, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (vgl. E. 3.6) mit der Begrün dung, er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren, da dort die Wohnungen günstiger seien und er noch viele Leute kenne. Dabei befürchte er jedoch, von der dortigen IV-Stelle abgeklärt zu werden und dass bei einem Klinikeintritt die Invalidenversicherung den Fall noch mehr verzögere (Urk. 10/160/76). Es ist auch festzustellen, dass die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte am bulante psychiatrische Behandlung lediglich einmal alle drei Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/160/8), was Dr. J.___ zwar als genügend, aber nicht als gut be zeichnete; der Gutachter der Z.___ erkannte zudem die grosse Herausforderung der Therapie (E. 3.8), weshalb eine solch niedrige Behandlungsfrequenz unzu reichend ist. Sowohl die Beweggründe, sich aufgrund des laufenden IV-Verfah rens nicht der empfohlenen Therapie im stationären Rahmen zu unterziehen, als auch die niedrige Behandlungsfrequenz im Rahmen der ambulanten psychiatri schen Behandlung, sprechen nicht für einen erheblichen Leidensdruck. Überdies musste selbst im Parteigutachten des Z.___ aufgrund der neuropsychologischen Testung auf eine ungenügende Leistungsbereitschaft und eine Symptomaus weitung hingewiesen werden, wenn auch der cut -off für eine bewusste Simula tion nicht erreicht wurde. Ebenso trat der Wunsch des Beschwerdeführers her vor, in Ruhe gelassen und mittels Rente versorgt zu werden, wie dies bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ festgehalten werden konnte (E. 3.8).

Zudem liegen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die massgeblich zur Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes beitragen und die rechtspre chungsgemäss von vornherein gegen die Leistungspflicht der Invalidenversi cherung sprechen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Bereits anlässlich der Hospitali sation in der Z.___ im Jahr 2012 wurde erwähnt, dass die damals aktuelle de pressive Episode im Zusammenhang mit mehreren psychosozialen Faktoren wie Umzug in eine neue Stadt ohne soziales Umfeld, Überforderung bei der Arbeit, Kündigung, Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten stehe (vgl. Urk. 10/90/5). Dr. J.___ sprach in diesem Zusammenhang von ungünstigen Lebensumständen, welche er zu Recht als krankheitsfremde Faktoren bezeich nete (Urk. 10/160/10 unten und Urk. 10/160/13). 4.4

Daraus erhellt, dass einerseits die stationären Behandlungen stets zu einer mass geblichen Besserung der Symptomatik geführt haben und anderseits die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung auf grund der Behandlungsfrequenz als niederschwellig zu be trachten ist. Eine von letzterem empfohlene stationärer Behandlung lehnt der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ab. Es kann daher weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen noch gesagt werden, das Leiden könne thera peutisch nicht angegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4), weshalb ihm keine invalidisie rende Wirkung zuerkannt werden kann. 4.5

Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zum Tagesablauf (Urk. 10/160/6 f.) eine regelmässige Tagesgestaltung aufweist und während guten Phasen aktiv lebt, indem er Auto fährt, spazieren geht, im Migros-Restaurant die Zeitung liest, mit den Kindern Fussballspiele besucht und selbst regelmässig Fussball spielt (Urk. 10/160/4), mit dem Freund in den Aus gang geht und sich intensiv mit seinen Malarbeiten beschäftigt.

Auch mit Blick auf diese Tagesaktivitäten und die hierfür aufgewendeten Ressourcen ist nicht davon auszugehen, dass die diagnostizierte Depression – unabhängig davon, ob sie als leicht oder mittelschwer gefasst wird – eine er hebliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich zieht. 4.6

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt. Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens , vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).

Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 8). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltli chen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.3 Bei di esem Verfahrensausgang steht dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit §

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, wird mit Fr. 2‘194.90

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 Abs. 1 und §

E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwer deführers macht mit seiner Honorarnote vom 18. Juli 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.30 gel tend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Stephan Kübler ist damit eine Entschädigung von Fr. 2‘194.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, absolvierte nach der Sekundarschule eine Handelsschule und anschliessend eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und war danach mehrere Jahre als Anlageberater tätig. In den Jahren 1996 bis 2000 schloss er auf dem zweiten Bildungsweg die Matura und die Ausbildung zum Primarlehrer ab. In der Folge war er als Mittelstufenlehrer tätig (vgl. Le benslauf, Urk. 10/59/4). Am 14. Mai 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen und Herz-/Lungenprobleme erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 10/13). Die zuständige IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte Eingliederungsmass nahmen im Sinne von Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung (Urk. 10/41 ff.). Mit Mitteilung vom 2. November 2011 hielt die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung sowie die rentenausschliessende Eingliederung fest (Urk. 10/54). 1.2

Am 30. November 2012 ersuchte X.___, welcher seinen Wohn sitz zwischenzeitlich nach Y.___ verlegt hatte, unter Angabe einer Depression erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/61 Ziff. 1.4 und Ziff. 6.2). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei und forderte den Versicherten auf, in Bezug auf die ver änderten Verhältnisse seit letztmaliger „Verfügung“ neue Beweismittel einzu reichen (Urk. 10/66 ff.). In der Folge wurden medizinische Berichte der Z.___ vom 28. Dezember 2012 (Urk. 10/74) und vom 6. Februar 2013 (Urk. 10/85) sowie ein im Auftrag der Personalvorsorge A.___ erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 19. Juni 2013 (Urk. 10/90) eingereicht. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 28. Oktober bis 22. November 2013 bei B.___, zuzüglich Reise-, Verpflegungskosten sowie Taggeld (Urk. 10/103 f.; vgl. auch Schlussbericht Potenzialerhebung Urk. 10/111). Am 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Erfolg ver sprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb nun der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 10/126).

Nachdem auf einen Wechsel zu einem anderen behandelnden Psychiater hingewiesen worden (Urk. 10/135) und ein Bericht dieses Arztes eingegangen war (Urk. 10/145), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung (Urk. 10/160, Gutachten vom 20. Juli 2015). Am 23. März 2016 reichte das De partement Soziales der Stadt Y.___ ein in ihrem Auftrag erstelltes psy chiatrisches und neuropsychologisches Gutachten der Z.___ ein (Urk. 10/173 und Urk. 10/174, Gutachten vom 7. März 2016). Nachdem die IV-Stelle am 20. April 2016 vorerst mitgeteilt hatte, dass sie eine bidisziplinäre Abklärung für notwen dig erachte (Urk. 10/177), hierauf Einwendungen des Versicherten eingegangen waren (Urk. 10/178), eröffnete sie am 9. Mai 2016, da die medizinische Akten lage aufgrund der Gutachten des Z.___ ausreiche, werde auf eine weitere Begut achtung verzichtet (Urk. 10/181). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2016 (Urk. 10/183) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 10/191 und Urk. 10/194) hielt die IV-Stelle hieran mit Verfügung vom 12. August 2016 (Urk. 2) fest. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. September 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 12. August 2016 sei aufzuhe ben und ihm sei rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. Juli 2013 bis am 31. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. So dann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den IV-Grad ab 1. Juni 2016 ermittle und verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltliche n Rechtsvertreter . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 (Urk. 11 ) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine g anze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hi nweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesen tlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. a uch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die medizinischen Gutachter in der Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung, leichter bis mittelgradiger Ausprägung einig seien. Auf die aus medizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nicht abge stellt werden, da leichte bis mittelschwere psychische Störungen als therapeu tisch behandelbar gälten und in der Regel keine dauerhafte und erhebliche Ar beitsunfähigkeit zur Folge hätten. Beim Beschwerdeführer habe sich gezeigt, dass die Unterstützung des behandelnden Arztes und der psychiatrischen Spitex zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Somit sei von einer Behandelbarkeit des Leidens auszugehen. Den Akten sei auch zu entneh men, dass schwierige Lebensumstände (zum Beispiel die Trennung von der Ehe frau) zur Entwicklung der psychischen Problematik beigetragen hätten und ak tuell die Erkrankung noch von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Ausserdem hätten sich Hinweise auf eine Symptom ausweitung ergeben. 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), er leide seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden und stehe deswegen seit Jahren in fachärztlicher Behandlung. Der von der Beschwerde gegnerin beauftragte Psychiater habe festgehalten, dass er in der Regel mittel gradig depressiv sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es phasen weise sogar mittel- bis schwergradig depressive Episoden gegeben habe. Es habe sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet und neben allfällig vorhandenen psychosozialen Belastungen komme ihr eine eigenständige Be deutung zu. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik sei auch durch die ungünstige Konstellation einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen unterhalten.

Nach ersten depressiven Episoden in den Jahren 2005/06 und 2010 stehe er seit dem Jahr 2012 ununterbrochen in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, habe die ihm offenstehenden Therapieangebote angenommen und werde auch medikamentös behandelt. Trotz der konsequenten Depressions- therapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behand - lungsmöglich keiten habe sich das psychische Leiden jedoch als resistent erwiesen. Der rezidi vierenden depressiven Störung komme damit invalidi - sierende Wirkung zu (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach der Neuanmeldung vom 30. November 2012 (Urk. 10/61 ). In revisionsrechtlicher Hinsicht ist damit vorab zu untersuchen, ob sich seit dem Entscheid vom 2. November 2011 ( Urk. 10/54 ) eine revisionsbe gründende Tatsachenänderung zugetragen hat (vgl. E. 1.5 hiervor).

Der Entscheid vom 2. November 2011 (Urk. 10/54) war damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 selber eine Anstellung als Primarlehrer gefunden hatte und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese Anstellung hat er bereits per Juli 2012 wegen Zeichen der Erschöpfung (Urk. 1 S. 3 unten), mithin aus gesundheitlichen Gründen, wieder aufgegeben (Urk. 10/96/2-3, vgl. Urk. 10/52). Damit liegt in erwerblicher Hinsicht eine revi sionsbegründende Tatsachenänderung vor und es steht u nabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Ge sundheitszustandes gekommen ist, eine r umfassende n Neu überprüfung des Rentenanspruchs nichts im Wege (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.

3.1

Im Bericht der C.___ vom 1 4. Mai 2010 über die stationäre Be handlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 diagnostizierte die zuständige Ärz tin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines depressiven Zustandsbildes bei akzentuierten Persönlichkeitszügen freiwillig auf die Psychotherapiestation der Klinik eingetreten. Bei Eintritt habe er im Affekt deutlich niedergestimmt gewirkt, wobei positive Einzelaffekte auslenkbar ge wesen seien. Er habe vor allem eine starke Antriebsstörung angegeben, beglei tend durch das Gefühl „einfach nicht mehr zu mögen". Die depressive Sympto matik sei bei Austritt weitestgehend zurückgegangen und es habe einzig eine leichte Antriebsstörung mit schneller Erschöpfbarkeit weiter bestanden (Urk. 10/33/5-8). 3.2

Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychothera pie, Oberärztin am E.___, vom 8. November 2010 (Urk. 10/39) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (S. 1): Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1), zuvor schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Status nach zentralen Lungenembolien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit sei eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Der Beschwerdeführer sei am Anfang der ambulanten Behandlung mit Paroxelin eingestellt worden. Er habe sich weiterhin über sehr starke Stimmungsschwankungen und Versagens ängste, was seine Tätigkeit als Lehrer anbelangt, beklagt. Da das ambulante Setting nicht mehr als ausreichend erschienen sei, sei er in die Psychiatrische C.___ eingewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestünden eine depressive Grundstimmung, eine reduzierte affektive Schwingungsfähig keit, Insuffizienzerleben und Zukunfts- und Existenzängste und je nach Befin den ein variierendes Sinnlosigkeitsgefühl. Insgesamt sei die Prognose als positiv zu beurteilen, die Genesung könne sich jedoch verzögern. Die gegenwärtige Be handlung bestehe in ärztlichen Gesprächen ca. einmal pro Monat und psycho logisch, psychotherapeutischen Gesprächen alle zwei Wochen (S. 2). 3.3

Gemäss nicht aktenkundigem , aber im Gutachten vom 19. Juni 2013 (vgl. E. 3.4 hienach ) auszugsweise wiedergegebenem

Austrittsbericht vom 16. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer vom 27. August bis 11. Oktober 2012 in der Z.___, F.___, hospitalisiert. Bei Be handlungsbeginn stand ein deutlich depressives Zustandsbild im Vordergrund. Die depressive Symptomatik war unter der Therapie rückläufig und der Be schwerdeführer konnte in deutlich stabilerem Zustand aus- beziehungsweise in die tagesklinische Betreuung übertreten (Urk. 10/90 S. 3-4). Am 6. Februar 2013 berichtete die zuständige Assistenzärztin der Z.___ über die teilstationäre Be handlung vom 15. Oktober 2012 bis 18. Januar 2013 in der Tagesklinik. Der Beschwerdeführer habe im August 2011 eine neue Anstellung zu 80 % als Leh rer aufgenommen. Nach deutlicher Überforderung und wiederholten Krank heitstagen, vor allem im Frühjahr 2012 mit Zunahme der depressiven Sympto matik, habe er selber gekündigt und sich in stationäre psychiatrische Behand lung in die F.___ begeben, mit nachfolgender teilst ationären Be handlung in der Tagesklinik. Grob orientierend sei von einer aktuellen Arbeits fähigkeit im geschützten Rahmen und in angepasster Tätigkeit von 20 - 40 % auszugehen, die bei weiterer therapeutischer Unterstützung und schrittweise in den nächsten sechs Monaten auf 60 bis 80 % gesteigert werden könne (Urk. 10/85; vgl. auch Urk. 10/74). 3.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auf trag der Personalvorsorge A.___ am 19. Juni 2013 ein Gut achten verfasste, stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/90 S. 16): Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.1), bei narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1).

Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Müdigkeit, Antriebslosig keit und Freudlosigkeit und Appetitlosigkeit berichtet. Auch die Fähigkeit, sich zu konzentrieren, sei herabgesetzt. Aktuell sei er auf Freiwilli genbasis bei der Suchthilfe Y.___ für jeweils zwei Stunden an vier Tagen die Woche arbeitstätig. In der psychiatrischen Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte Stimmungslage bei einer eingeschränkten affektiven Schwin gungsfähigkeit aufgefallen. Gestik und Mimik seien verarmt. Der Beschwerde führer habe mit leiser Stimme gesprochen und der Antrieb sei im Sinne einer psychomotorischen Verlangsamung reduziert gewesen. Aufgrund des langjähri gen Verlaufes, zweier stationärer Hospitalisationen ohne wesentliche Zustands verbesserung, bei einem vom behandelnden Psychiater als stagnierend um schriebenen Verlauf, müsse die Prognose eher pessimistisch eingeschätzt werden (S. 17 f.).

Zu den spezifischen Fragen erläuterte der Gutachter (S. 18 Ziff. 7), eine grundsätzliche Berufsunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gege ben. Dies sei davon abhängig, ob sich der Beschwerdeführer im weiteren Ver lauf auffangen könne. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit könne bis zum Ende die ses Schuljahres bestätigt werden, d ie bisherigen Massnahmen seien adäquat und medizinisch indiziert und es liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Psychoso ziale Faktoren seien nicht ursächlich an der Ausbildung des Krankheitsgesche hens beteiligt und der Beschwerdeführer habe alle ihm zumutbaren Massnah men zur Schadenminderung ergriffen (S. 19 f.).

In der Folge fand vom 28. Oktober bis 22. November 2013 die Potentialerhe bung bei B.___ statt. Diese ergab aufgrund der Symptomatiken eine stark beeinträchtigte beziehungsweise nicht gegebene Arbeits- und Leistungsfä higkeit (vgl. Schlussbericht vom 3. Dezember 2013, Urk. 10/111). 3.5

Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wies im Formularbericht vom 2. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerde führer bei ihm vom 5. Januar 2013 bis zum 10. April 2014 in zunächst wö chentlicher (Urk. 10/90/10) ambulanter Behandlung gewesen war. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Epi sode, aktuell mittelgradig, bestehend seit dem ersten Halbjahr 2012 und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit unklarem Beginn, möglicherweise im Erwachsenenalter, auf und beschrieb den Beschwerdeführer als antriebsarm und in sich versunken. Die Stimmung sei bedrückt niedergestimmt ohne Freude und Interesse, er reagiere aber noch erstaunlich positiv auf Freunde und zum Teil auf Kinder. Die Prognose sei schlecht. Die Symptomatik habe sich im Behand lungszeitraum nach vorübergehender leichter Verbesserung wieder zunehmend verschlechtert. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar 2013 bis 10. April 2014 in der Tätigkeit als Lehre attestiert und festgehalten, in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Ähnli ches, sei ein Pensum von maximal drei Stunden täglich möglich (Urk. 10/130). 3.6

Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie, diagnostizierte im Bericht vom 18. November 2014 (Urk. 10/145/6) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstische n und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 30. Mai 2014 bei ihm in re gelmässiger ambulanter Behandlung. Zuvor sei er bis Ende März 2014 bei Dr. H.___ gewesen. Wegen starken Beeinträchtigungsideen habe sich der Be schwerdeführer gegenüber Dr. H.___ verbal aggressiv verhalten, so dass die Be handlung habe abgeschlossen werden müssen. Das psychische Zustandsbild habe sich von Mai bis November 2014 trotz intensiver Behandlung weiter ver schlechtert und krankheitsbedingt sei es dem Beschwerdeführer zunehmend nicht mehr möglich, den alltäglichen, administrativen und finanziellen Angele genheiten nachzukommen. Aktuell leide er unter einer schweren depressiven Episode mit einem stark verminderten Antrieb, Hemmung, Angstzuständen und einem starken Verlust des Selbstwertgefühls. Zeitweise komme es auch zu einer Agitiertheit. Es sei ihm zwischenzeitlich kaum mehr möglich, emotional zu rea gieren und Interesse an sozialen Kontakten zu entwickeln. Die weitere Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds habe sich auch auf die Betreuung seiner Kinder am Wochenende ausgewirkt, bei der er zunehmend überfordert sei, so dass die Besuche wiederholt vorzeitig hätten abgebrochen oder abgesagt werden müssen. Aktuell seien auch ein ausgeprägtes Misstrauen und Beein trächtigungsideen gegenüber seinem sozialen Umfeld, insbesondere gegenüber den Behörden, zu beobachten. Bedingt durch die pathologische Persönlichkeit mit narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen seien die Behandlung und die Integration deutlich erschwert und die depressive Episode werde dadurch ver stärkt und chronifiziert. Wegen der schweren therapieresistenten psychiatri schen Erkrankung sei zum Ausschluss einer hirnorganischen Erkrankung ein Schädel-MRI durchgeführt worden, welches jedoch unauffällig gewesen sei. Er habe einen weiteren Klinikaufenthalt, eine therapeutische Wohnform und eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde empfohlen, was der Beschwerdeführer bis anhin jedoch abgelehnt habe (Urk. 10/145/8). 3.7

Dr. med. J.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2015 eine Begutachtung durchführte, hielt in der Expertise vom 20. Juli 2015 die folgenden Diagnosen fest (Urk. 10/160 S. 8): Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, phasenweise leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01) Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit gehemmten und narzisstischen Anteilen (Z73.1) - Schwierige finanzielle Situation (Z59) - Schwierige Wohnsituation (Z73) Der Gutachter berichtete (S. 9), der Beschwerdeführer habe sich beruflich positiv entwickelt und sei im zweiten Anlauf — nachdem er zuvor als Banker tätig ge wesen sei — Primarlehrer geworden und habe während vielen Jahren Erfolg ge habt. Vermutlich habe er sich im Laufe der Jahre verausgabt und sei zufolge Überforderung im Jahr 2009 in ein Burnout geraten. Bereits vorgängig habe er an somatischen Beschwerden gelitten, welche eventuell mit der beruflichen Überforderung im Zusammenhang gestanden seien. Der Eintritt in eine psy chiatrische Klinik sei durch eine Lungenembolie überschattet worden. Der Be schwerdeführer habe den Arbeitseinsatz bald wieder steigern können. Seit Sommer 2012 arbeite er nicht mehr als Lehrer. Zur prekären Entwicklung auf psychischem Gebiet hätten Lebensprobleme, insbesondere die im August 2010 erfolgte Trennung von der Ehefrau mitgeholfen. Im Vordergrund scheine aber doch die Überforderung im Lehrerberuf gestanden zu sein. Beim Beschwerdeführer seien mehrmals stärkere Verstimmungen aufgetreten, wobei sogar schwere depressive Episoden diagnostiziert worden seien. Nach dem Sommer 2012 sei er nie mehr aus der Depression herausgekommen und es sei immer wieder zu depressiven Episoden gekommen. Es lasse sich damit eine rezidivierende depressive Störung diagnostizieren, wobei in der aktuellen Un tersuchung die Symptomatik bei einer mittelgradigen depressiven Episode liege. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal, aber doch phasenweise deutlich ver stimmt. Die Konzentration sei gut, er zeige keine Gedächtnisstörungen. Anam nestisch falle auf, dass er in der Stimmungslage schwankend sei, soll es doch gute Tage geben, während denen er aktiv sein könne. Dazwischen finde er sich auch in schlechten Phasen, während denen er kaum etwas tue. Die mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode könne seit Sommer 2012 als Durch schnittswert angenommen werden, wobei es auch zu leichtgradigen depressiven Episoden gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt und erhalte antidepressiv wirkende Medikamente (S. 9). Die durchgeführten therapeutischen Massnahmen erachtete der Gutachter als genügend (S. 12 und S. 16), genauso wie die entsprechende Mitarbeit des Be schwerdeführers (S. 15). Die Lebensumstände seien ungünstig, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem ursprünglichen Wohngebiet in St. Gallen und wegen seiner Lehrertätig keit nach Y.___ gezogen sei. Hier beklage er, vom Sozialdienst zu wenig Geld zu erhalten, sich keine Wohnung leisten zu können und in einem Zimmer in Untermiete zu leben, was ihn sehr belaste, zumal er den Kindern während den Besuchstagen nur wenig bieten könne. Er halte sich deshalb oft bei seinem Freund in St. Gallen auf. Dort könne er in den Ausgang gehen, da er sich in dieser Umgebung wohl fühle und er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren. Aus Sicht des Gutachters sei dies eine gute Idee, da dadurch eine positive Wir kung auf die Psyche erfolgen sollte S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer während der Ausübung seines Lehrerberufs beziehungsweise teilweise deswegen psychisch erkrankt sei, könne nachvollzogen werden, dass er nicht mehr in einem Schulbetrieb eingespannt sein wolle. Es sei ihm aber zumutbar, alternative Tätigkeiten auszuüben, zum Beispiel als Stellvertreter oder im Nachhilfeunterricht. Der psychische Zustand sollte es ihm er lauben, derartige Arbeiten zu ca. 60 % auszuüben (vgl. auch Urk. 10/170). In diesem Zusammenhang könne darauf hingewiesen werden, dass er eine regel mässige Tagesgestaltung habe und während den guten Phasen aktiv lebe, indem er Auto fahre, mit den Kindern Fussballspiele besuche, mit dem Freund in den Ausgang gehe, usw. Er sei auch aktiv am Malen. Dies alles lasse den Schluss ziehen, dass noch diverse Lebensaktivitäten vorhanden seien (S. 10). Ungünstige krankheitsfremde Faktoren führten dazu, dass er nicht arbeitstätig sei (lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, aggressive Stimmung gegenüber den Behörden, finanzielle Probleme, ungünstige Lebenssituation, Wunsch nach Be rentung). Die Prognose sei unklar und die ambulante psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werden (S. 10 f.). 3.8

Im Gutachten der Z.___ vom 7. März 2016, welches im Auftrag des Departement s Soziales der Stadt Y.___

in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Neuropsy chologie erstellt wurde (Urk. 10/173 ) , berichtete der zuständige Arzt (S. 8 f.), in der aktuellen Untersuchung seien beim 50-jährigen Beschwerdeführer rezidi vierende depressive Zustandsbilder von leicht bis mittelgradigem Ausmass (ICD-10 F32.1) und eine Persönlichkeit mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit vor allem narzisstischen, gehemmten und passiv aggressiven Anteilen

zu diag nostizieren. Bei mittelgradigen Depressionen sei von einer deutlichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen und in diesen Zuständen könn ten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit „diagnostizieren“. Beim Beschwerde führer sei das Zustandsbild schwankend. Im Zustand leichter Depression sei er durchaus fähig, Arbeiten ohne grosse Konzentrationsanforderungen zu leisten. In Zuständen mittelschwerer Depression sei seine Fähigkeit, sich zu konzentrie ren, Ängste zu neutralisieren und mit anderen Menschen zusammen zu arbei ten, deutlich eingeschränkt. Die Persönlichkeitsakzentuierung mit narzissti schen, gehemmten, passiv-aggressiven Persönlichkeitsanteilen habe keine di rekte Auswirkung auf die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in seinem bisherigen Beruf als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht fähig, Spannungen auszuhalten, Herausforderungen zu meistern oder flexibel mit neuen oder sich verändernden Situationen umzugehen. In einer weniger anforderungsreichen Aufgabe, wo er allein an einem Arbeitsplatz Routinetätigkeiten ausüben könne, sei er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Zustand sei seit längerer Zeit stabil und Verbesserungen hätten sich durch die Unterstützung der Psychiatrischen Spitex und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Arbeit durch Dr. I.___ gezeigt. Eine adäquate und gute Behandlung sowie die Ar beit am Gesundungsprozess erachtete der Gutachter sowohl für den Beschwer deführer als auch für den Therapeuten für herausfordernd (S. 8 f.).

Die Expertise von Dr. J.___ hielt der Gutachter der Z.___ für differenziert und kompetent. Er schloss sich der Beurteilung von Dr. J.___ in Bezug auf die Diagnose, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Lehrer und die Zumutbarkeit von administrativen Tätigkeiten an (S. 9).

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachperson fest Urk. 10/173/11-19), auf Nachfrage zur subjektiven Genesungsperspektive gebe der Beschwerdeführer an, dass er der Auffassung sei, dass es ihm am meisten helfen würde, „wenn er in Ruhe gelassen würde", so würden sich seine Ängste verbessern. Er würde gerne seine Belastbarkeit steigern mit einer Zunahme von Wahrnehmen von Sozialkontakten, dies müsste sich jedoch in seinem Tempo entwickeln. Die Schwierigkeit sei, dass er Angst habe, sich zu verabreden, er müsse dann Termine einhalten, was ihn unter Stress setze. Derzeit müsse er mit sehr wenigen finanziellen Mitteln auskommen, was erhebliche Belastungen und Einschränkungen mit sich bringe. Deshalb hoffe er auf eine Rente von der Inva lidenversicherung, da er dann finanziell etwas besser gestellt sei (S. 2).

Im Rahmen der Testabklärung zeige sich vordergründig eine ausreichend gute Kooperation, Fokussierung und angegebene Leistungsbereitschaft. Im Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf nicht ausreichenden Effort gezeigt. Die überaus starke Angabe von verbaler und visuomotorischer Ver langsamung und hoher Fehlerzahl sei in diesem Ausmass mit einer leichten bis mittelschweren Depression nicht zu begründen und nicht ausreichend plausibel. Die Testbefunde seien mit dem klinischen Testverhalten nicht ausreichend kon sistent, da beim angegebenen Ausmass weitere Auffälligkeiten im Testverhalten zu erwarten wären. Die Werte im Symptomvalidierungsverfahren hätten den Cut-off für den Verdacht bewusster Simulation hingegen nicht erreicht, so dass vorliegend, ohne anderweitige somatische Ätiologie der Störung, am ehesten von einer Symptomausweitung bei allfällig bestehenden kognitiven Symptomen der Depression auszugehen sei (S. 7). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten (E. 3.1 bis E. 3.9; vgl auch Urk. 10/152/3) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer nunmehr an psychischen Beschwerden leidet.

D ie im Rahmen der Erstanmeldung noch erwähnten Lungenprobleme ( Erw . 3.2) ziehen unbestrittenermassen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach sich. In psychiatrischer Hinsicht sind sich die Ärzte einig, dass eine depressive Symptomatik die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt, wobei das Ausmass der Depression im Verlauf phasenweise als schwer (E. 3.1), mittel gradig (E. 3.2 und 3.7) und zuletzt als leicht bis mittelgradig (E. 3.8) bezeichnet wurde. Daneben diagnostizierten einzig die beiden behandelnden Psychiater, Dr. H.___ und Dr. I.___, eine Persönlichkeitsstörung (E. 3.5 und E. 3.6), was sowohl im Gutachten der Beschwerdegegnerin mit nachvollziehbarer Begrün dung (vgl. Urk. 10/160/10 und Urk. 10/160/15) als auch im Parteigutachten des Z.___ verneint wurde; Dr. I.___ hat im Übrigen die Diagnose selber relativiert (vgl. Urk. 10/173/7). Dr. H.___ begründete sodann nicht, weshalb das vorgängig von allen Ärzten beschriebene Störungsbild einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73.1 nunmehr einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.8 entsprechen soll (vgl. Urk. 10/130). Auf eine Persönlichkeitsstö rung ist damit nicht zu schliessen, sondern weiterhin von akzentuierten Persön lichkeitszügen auszugehen. Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerde führer , welcher insbesondere auf das Gutachten der Z.___ abstellen will, nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 12). 4.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen, dass eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisie rende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinwei sen und 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 4.3

Vorliegend kann nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden. So ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich nach einer ersten stationären Behandlung vom 17. Januar bis 9. April 2010 die depressive Symptomatik weitestgehend zurück gebildet hatte (E. 3.1). Auch anlässlich einer weiteren stationären Behandlung vom 27. Juli bis 11. Oktober 2012 konnte bei Austritt ein stabilerer Zustand und eine rückläufige depressive Symptomatik verzeichnet werden (E. 3.3). Der be handelnde Dr. I.___ empfahl, nachdem sich die Symptomatik wieder ver schlechterte, einen weiteren Klinikaufenthalt sowie eine therapeutische Wohn form, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (vgl. E. 3.6) mit der Begrün dung, er gedenke nach St. Gallen zurückzukehren, da dort die Wohnungen günstiger seien und er noch viele Leute kenne. Dabei befürchte er jedoch, von der dortigen IV-Stelle abgeklärt zu werden und dass bei einem Klinikeintritt die Invalidenversicherung den Fall noch mehr verzögere (Urk. 10/160/76). Es ist auch festzustellen, dass die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte am bulante psychiatrische Behandlung lediglich einmal alle drei Wochen stattfindet (vgl. Urk. 10/160/8), was Dr. J.___ zwar als genügend, aber nicht als gut be zeichnete; der Gutachter der Z.___ erkannte zudem die grosse Herausforderung der Therapie (E. 3.8), weshalb eine solch niedrige Behandlungsfrequenz unzu reichend ist. Sowohl die Beweggründe, sich aufgrund des laufenden IV-Verfah rens nicht der empfohlenen Therapie im stationären Rahmen zu unterziehen, als auch die niedrige Behandlungsfrequenz im Rahmen der ambulanten psychiatri schen Behandlung, sprechen nicht für einen erheblichen Leidensdruck. Überdies musste selbst im Parteigutachten des Z.___ aufgrund der neuropsychologischen Testung auf eine ungenügende Leistungsbereitschaft und eine Symptomaus weitung hingewiesen werden, wenn auch der cut -off für eine bewusste Simula tion nicht erreicht wurde. Ebenso trat der Wunsch des Beschwerdeführers her vor, in Ruhe gelassen und mittels Rente versorgt zu werden, wie dies bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ festgehalten werden konnte (E. 3.8).

Zudem liegen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die massgeblich zur Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes beitragen und die rechtspre chungsgemäss von vornherein gegen die Leistungspflicht der Invalidenversi cherung sprechen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Bereits anlässlich der Hospitali sation in der Z.___ im Jahr 2012 wurde erwähnt, dass die damals aktuelle de pressive Episode im Zusammenhang mit mehreren psychosozialen Faktoren wie Umzug in eine neue Stadt ohne soziales Umfeld, Überforderung bei der Arbeit, Kündigung, Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten stehe (vgl. Urk. 10/90/5). Dr. J.___ sprach in diesem Zusammenhang von ungünstigen Lebensumständen, welche er zu Recht als krankheitsfremde Faktoren bezeich nete (Urk. 10/160/10 unten und Urk. 10/160/13). 4.4

Daraus erhellt, dass einerseits die stationären Behandlungen stets zu einer mass geblichen Besserung der Symptomatik geführt haben und anderseits die seit Mai 2014 bei Dr. I.___ durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung auf grund der Behandlungsfrequenz als niederschwellig zu be trachten ist. Eine von letzterem empfohlene stationärer Behandlung lehnt der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ab. Es kann daher weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen noch gesagt werden, das Leiden könne thera peutisch nicht angegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4), weshalb ihm keine invalidisie rende Wirkung zuerkannt werden kann. 4.5

Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zum Tagesablauf (Urk. 10/160/6 f.) eine regelmässige Tagesgestaltung aufweist und während guten Phasen aktiv lebt, indem er Auto fährt, spazieren geht, im Migros-Restaurant die Zeitung liest, mit den Kindern Fussballspiele besucht und selbst regelmässig Fussball spielt (Urk. 10/160/4), mit dem Freund in den Aus gang geht und sich intensiv mit seinen Malarbeiten beschäftigt.

Auch mit Blick auf diese Tagesaktivitäten und die hierfür aufgewendeten Ressourcen ist nicht davon auszugehen, dass die diagnostizierte Depression – unabhängig davon, ob sie als leicht oder mittelschwer gefasst wird – eine er hebliche Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich zieht. 4.6

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt. Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens , vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).

Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 8). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltli chen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 900.-- festzuset zen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Bei di esem Verfahrensausgang steht dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwer deführers macht mit seiner Honorarnote vom 18. Juli 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.30 gel tend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Stephan Kübler ist damit eine Entschädigung von Fr. 2‘194.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 5.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, wird mit Fr. 2‘194.90

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef