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IV.2019.00112

Auf älteres medizinisches Gutachten kann nicht abgestellt werden, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes.

Zürich SozVersG · 2019-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965,

ist gelernter Coiffeur ( Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte). Zuletzt war er selbständig erwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig

( Urk. 6/32 S. 1 oben) . Am 3. Dezember 2010 wurde er Opfer eines Raubüberfalles ( Urk. 6/16/31 Ziff. 4 - 6 ). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S. 1).

Der Versicherte meldete sich am 1 9. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/24) ein. Am 3 0. Mai 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

( Urk. 6/30). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74 , Urk. 6/92 , Urk. 6/172 ). Der Versicherte beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4).

Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache n für Arbeitstrainings, Arbeitsver mittlung und ein Job Coaching ( Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158 , Urk. 6/189 ). Am 6. Juli 2018 ( Urk. 6/204) schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. 1.2

Am 1 5. August 2018 ( Urk. 6/208) erliess die IV-Stelle

den Vorbescheid

betreffend Rentenanspruch . Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 6/219, Urk. 6/221) vor. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständi gerwerbende ( Urk. 6/225).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk. 6/227 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 6. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu gegeben. Subeventuell seien ergänzende Abklärungen in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2019 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, nach der Beendigung der beruflichen Massnahmen habe sie einen Arztbericht eingeholt (S. 1). A us medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invali ditätsgrad von 35 % und verneinte einen Rentenanspruch ( S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete den von der Beschwerdegegnerin durchge führten Einkommensvergleich. Er brachte vor, der aus dem Betrieb eines Nachtclubs bezogene Lohn sie durchwegs angestiegen. Vor dem Unfall habe er stationär

Fr. 102'000.-- betragen . Das Valideneinkommen sei deshalb auf der Ba sis von Fr. 102'000.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens könne das Gutachten vom Januar 2012 nicht als Grund lage für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes im heutigen Zeitpunkt die nen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 21). 2.3

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten vom 1 6. Januar 2012 und die übrigen vorinstanzliche n Akten abge stellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Medizinische Klinik, Z.___ , nannte im Be richt vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischäm ischen cerebrovaskulären Insult der Cap s ula

i nterna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 201 1. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärz tin, B.___ , nannte im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/13/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit Dezember 2010, und einen ischämischen cerebrovaskulären Insult vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.3

Der Beschwerdeführer war vom 1 7. Juni bis 2 8. Juli 2011 in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte der C.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 1. August 2011 ( Urk. 6/17) folgende Dia gnosen (S. 1): - ischämischer cerebrovaskulärer Insult der Capsula

interna rechts vom 6. Juni 2011 mit/bei: - regredienter sensomotorischer Hemisymptomatik links - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie , positive Familienanamnese - MR- Angio : unter an derem nicht nachweisbare Arteria

communicans

posterior rechts und links filiforme

Arteria

communicans

posterior - Dysarthrie und Dysphagie, Juli 2011, bei Reinfarkt im gleichen Stromge biet oder im Bereich der Penumbra

Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Austritt aus der Klinik uneingesc hränkt selbständig gehen können . Der Kraft und Koordination der linken Hand habe sich stark verbessert, so dass der Patient den Arm und die Hand im Alltag gut einsetzen könne. Eine neuropsychologische Abklärung habe günstige Befunde ergeben (S. 2 oben). Die Ärzte attestierten für die Dauer von insgesamt drei Monaten nach dem Insult eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Da nach solle eine schrittweise Wiedereingliederung des aktuell arbeitslosen Patien ten erfolgen (S. 3). 3.4

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat risches Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 1. Januar 2012 (S. 1 oben).

Dr. D.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit angegeben und es bestehe noch eine Gleichgewichtsstörung (S. 6 oben). Der Gutachter stellte folgende neurologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 201 1, insbesondere mit Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus neurologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsfüh rer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese sei begründet durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und die Unfähigkeit, nachts bis in die Mor genstunden zu arbeiten. Auch in der Tätigkeit als Coiffeur sei von einer 100%igen Beeinträchtigung auszugehen , aufgrund der deutlich gestörten Feinmotorik der linken Hand . Angepasst seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn , die Feinmotorik der linken Hand oder an die dauerhafte Konzentrationsfähigkeit sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte auf zunehmen. Für eine derartige Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass er nach drei bis vier Stunden eine längere Pause einlegen könne.

Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis aber nicht möglich. Es sei von einer weiteren Besserung während mindestens zwei Jahren nach dem Ereignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit sinnvoll. Bis zum 3 1. Oktober 2011 müsse von einer Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die at testierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten gelte ab dem 1. No vember 2011 (S. 12 oben).

Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe nach einem Gespräch von über einer Stunde müde und erschöpft gewirkt und es sei zu Wortfindungsstörungen gekommen (S. 15 Ziff. 4 unten). Dr. E.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstör ung in Remission (ICD-10 F43.0). Zudem nannte er als Diagnose anamnestisch

einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch (S. 15 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei nach dem Raubüberfall im B.___ in Behandlung gewesen. Er sei antidepressiv behandelt worden und es hät ten Gespräche stattgefunden (S. 16 unten). Die nach dem Ereignis vorgelegene Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit sei zurückgegangen. Der Explorand habe Freude am Leben und sei aktiv (S. 16 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei er allein aufgrund der noch symptomatisch als leicht festzustellenden posttrauma tischen Belastungsstörung nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt. Eine affektive oder eine andere psychiatrische Erkrankung, die die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit des Exploranden beeinträchtige, bestehe nicht (S. 17 oben).

Aus neurologischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 70 % auszugehen. Die Beeinträchtigung von 30 % ergebe sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 1. November 201 1. Bis zum 3 1. Oktober 2011 habe aus neurologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 18 lit . E Mitte). Vom 3. Dezember 2010 bis 6. Juni 2011 habe aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni 2011 sei die neurologische Beurteilung mass gebend. In der Zwischenzeit habe sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet, so dass diese derzeit nicht mehr relevant sei für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit . E unten). 3.5

Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/136/2-3) aus, der Beschwerdeführer ermüde gemäss seinen Angaben schnell und es leide die Konzentration sfähigkeit ( Ziff. 2). Zum Befund gab der Hausarzt an, d as Hemisyndrom sei derzeit regredient ( Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer sei nur zu 70 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 30 % ar beitsunfähig, da er längere Pausen einlegen müsse ( Ziff. 5). Aus den erwähnten Gründen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

nicht mehr erreichen ( Ziff. 6 a). 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 6/157/4-5) bezeichnete Dr. F.___

den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, zurzeit bestehe ein deutliches, residuelles

Hemisyndrom links, sensomotorisch. Die Konzentrationsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt (S. 1 Ziff. 1.3). Für Büroarbeiten bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Mass nahmen nicht verbessern (S. 2 Ziff. 4.1). 3.7

Dr. F.___ bestätigte in einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 6/176/4-5) einen stationären Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1). Wei ter führte er aus, der Beschwerdeführer habe ein zweites Arbeitstraining absol viert. In einer leichten Bürotätigkeit zeige sich nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Patient werde bei längeren Arbeiten sehr schnell müde und die moto rischen Funktionen des residuellen

Hemisyndroms links verstärkten sich (S. 1 Ziff. 1.3). Für eine leichte Bürotätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3.8

Dr. F.___ gab im Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/205/4-5) z um Befund an, der Patient leide nach wie vor unter einer belastungsabhängigen Schwäche im Bereich der linken Seite und bei längeren Arbeiten unter Konzentrationsstö rungen ( Ziff. 1.3). Es bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 2.1). 3.9

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. August 2018 ( Urk. 6/207 S. 11 unten) aus, Dr. F.___ habe zuletzt eine belastungsabhän gige Schwäche im Bereich der linken Seite und Konz entrationsstörungen bei län gerem Arbeiten beschrieben. Es lägen Berichte des Internisten Dr. F.___ vor. Diese dokumentierten explizit einen im wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand. Eine berufliche Umschulung sei erfolgreich durchgeführt worden. Der Hausarzt habe seine Einschätzung im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % reduziert. Eine parallele Verschlechterung des Gesundheitszustan des sei jedoch nicht ersichtlich. Aus den relevanten Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie lägen seit 2012 keine Berichte vor. Ein Interventionsbedarf sei deshalb nicht belegt. Ein Abweichen von der Einschätzung im bidisziplinären Gutachten vom 1 6. Januar 2012 sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Das Gut achten werde weiterhin als gültig erachtet. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist gelernter C oiffeur ( Urk. 6/122/5) . Zuletzt führte er als Selbständigerwerbender einen Nachtclub ( Urk. 6/32 S. 1 oben).

Nach den Ereignissen vom Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 absolvierte er v om 6. bis 2 8. August 2012 eine berufliche Abklärung in der

H.___ , I.___ (vgl. den Schlussbericht J.___ vom 1 2. September 2012, Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge

berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74 , Urk. 6/92 , Urk. 6/172 ). Er beendete die Ausbildung en mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiplom s VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/11 1 /1, Urk. 6/202/4). 4.2

K.___ , Coach, L.___ , berichtete am 1 1. November 2015 (Schlussbe richt, Urk. 6/145) über ein Arbeitstraining , das vom 1 3. Mai bis 1 2. November 2015 dauerte (S. 1) . Sie führte aus, durch die Mitarbeit bei der M.___ habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, seine Leistungs- und Belastbar keitsgrenze zu erproben. Er habe mit einem 50 %-Pensum bego nnen, aufgeteilt auf die Vormittage. Seit September 2015 habe er im Einsatzbetrieb zu 60 % ge arbeitet. Am Anfang sei er , vor allem nach vier Stunden Arbeit, schnell müde geworden und habe sich an den Wiedere insti eg in die Arbeitswelt gewöhnen müs sen . Laut seinen Aussagen sei er bezüglich der Konzentrationsfähigkeit an seine persönliche Grenze gekommen. Auch mit Routine habe er sich nach einem halben Arbeitstag weitgehend erschöpft gefühlt . Nach vier Stunden habe die Leistungs fähigkeit abgenommen und e in effizientes Arbeitstempo habe nicht aufrecht erhalten werden können. Die Fehlerquote habe sich in einem minimalen Bereich gesteigert (S. 3 oben).

Laut den Schilderungen der Fachperson über die Arbeitsleistung könne beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 60 % von einer Leistungsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 3 Mitte). Es habe sich gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 60 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei. Aufgrund der Konzentrationsfähigkeit sei für den Beschwerdeführer eine An stellung mit einem Pensum von 50-60 % sinnvoll. Durch einen erfolgreichen Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt würde er die Gelegenheit einer weiteren Pra xiserfahrung erhalten und an Stabilität gewinnen (S. 4). 4.3

N.___ , Coach, L.___ , berichtete am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/167) über ein weiteres Arbeitstraining. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei je weils ab Mittag eine Minderung der Konzentration spürbar gewesen und es seien gehäuft kleine Fehler aufgetreten . Sofern das Arbeitsp ensum 50-60 % nicht über steige, könne eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werden (S. 3 oben). Der Beschwerdef ührer habe ein Pensum von 50-60 % ebenfalls als ideal eingeschätzt (S. 3 Mitte).

Es stelle sich die Frage, inwiefern eine erfolgreiche Weiterbildung überhaupt re alistisch sei, wenn der Beschwerdeführer seine Leistungsgrenze bei eher repetiti ven Aufgaben

schon mit einem Pensum von maximal 60 % erreiche. Die Ver mittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stelle sich daher als schwierig dar (S. 5). 4.4

O.___ , Coach, L.___ , erstattete am 1 1. August 2017 ( Urk. 6/187) den Schlussbericht über eine Arbeitsvermittlung und Nach b etreuung. Die Mass nahme dauerte vom 1 3. Februar bis 1 2. August 2017 (S. 1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer

habe vom 2 1. Juli 2016 bis 2 2. Januar 2017 bei der P.___ in Q.___ ein Arbeitstraining mit einem Pensum von 50-60

% absolvier en können.

Nun habe er eine Umschulung zum Sachbearbeiter Marketing und Ver kauf angetreten, die bis Ende Mai 2018 da uern werde (S. 1) unten).

Der Beschwerdeführer habe beim Arbeitgeber mit regelmässigen Pausen ein Pen sum von 40 % verrichtet. Rund 20 % habe er in die Weiterbildung als Sachbear beiter Marketing und Verkauf investiert. Die schulischen Anforderungen habe er in Abstimmung mit seiner Arbeitsplatzpräsenz und seiner hohen Motivation gut erfüllen können und er habe das Gelernte in seiner Arbeitstätigkeit umsetzen können . Der Kunde habe sich über die erzielten Provisionszahlungen enttäuscht gezeigt, da diese unter den Abmachungen mit dem Arbeitgeber gelegen hätten (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 40 %

aber zu wenig am Arbeitsplatz präsent, um Abschlüsse tätigen zu können (S. 2 Mitte). 4.5

Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 findet sich eine Notiz über eine telefonische Besprechung mit dem Bes chwerde führer vom 2 9. Mai 201 8. Es wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche. Ein Pensum von 50 % sei für ihn gesundheitlich machbar. Län ger

könne er nicht konzentriert arbeiten ( Urk. 6/203 S. 9 oben). 4.6

Die Beschwerdegegnerin holte sodann einen Abklärungsbericht für

Selbständi gerwerbende ein, der am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 6/225) erstattet wurde. 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Ab klärung zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einem Bericht über eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung nicht jegliche Aussage kraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 6. 6.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs sowie als Coiffeur gesund heitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Unklar ist, in welchem Umfang in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht.

Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten im Gutachten vom 1 6. Januar 2012 als Diagnosen ein Hemisyndrom links bei einem Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011, leicht ausgeprägte kognitive Störungen, eine post t raumatische Belastungsstörung in Remission und einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch. Die Gutachter attestier ten für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % (vor stehend E. 3.4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für eine ange passte Tätigkeit zunächst ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Ab Februar 2017 änderte er seine Einschätzung mit Verweis auf die erfolgten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers

und nannte neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( E. 3 .5, E. 3.7 und 3.8). 6.2

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ datiert vom 1 6. Januar 201 2. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Rentenanspruch nach Be endigung der beruflichen Massnahmen per Juni 201 8. Zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 7. Januar 2019 war das Gutachten bereits rund sieben Jahre alt.

Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes sind anhand des Gutachtens keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglich. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrü cklich vorbehielten und sie eine erneute Überprüfung zwei Jahre nach dem Ereignis vom Juni 2011 empfahlen (vorstehend E. 3.4). Das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 6. Januar 2012 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1) daher nicht.

Dr. F.___ i st kein Facharzt für Neurologie . Die Berichte von Dr. F.___

enthalten zudem jeweils nur eine knappe Begründung zur Einschätzung der Ar beitsfähigkeit .

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Mitte). Zuletzt war er selbständig erwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig

( Urk. 6/32 S. 1 oben) . Am 3. Dezember 2010 wurde er Opfer eines Raubüberfalles ( Urk. 6/16/31 Ziff.

E. 2.1 und 2.2). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Mass nahmen nicht verbessern (S. 2 Ziff. 4.1). 3.7

Dr. F.___ bestätigte in einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 6/176/4-5) einen stationären Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1). Wei ter führte er aus, der Beschwerdeführer habe ein zweites Arbeitstraining absol viert. In einer leichten Bürotätigkeit zeige sich nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Patient werde bei längeren Arbeiten sehr schnell müde und die moto rischen Funktionen des residuellen

Hemisyndroms links verstärkten sich (S. 1 Ziff. 1.3). Für eine leichte Bürotätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3.8

Dr. F.___ gab im Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/205/4-5) z um Befund an, der Patient leide nach wie vor unter einer belastungsabhängigen Schwäche im Bereich der linken Seite und bei längeren Arbeiten unter Konzentrationsstö rungen ( Ziff. 1.3). Es bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 2.1). 3.9

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. August 2018 ( Urk. 6/207 S. 11 unten) aus, Dr. F.___ habe zuletzt eine belastungsabhän gige Schwäche im Bereich der linken Seite und Konz entrationsstörungen bei län gerem Arbeiten beschrieben. Es lägen Berichte des Internisten Dr. F.___ vor. Diese dokumentierten explizit einen im wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand. Eine berufliche Umschulung sei erfolgreich durchgeführt worden. Der Hausarzt habe seine Einschätzung im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % reduziert. Eine parallele Verschlechterung des Gesundheitszustan des sei jedoch nicht ersichtlich. Aus den relevanten Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie lägen seit 2012 keine Berichte vor. Ein Interventionsbedarf sei deshalb nicht belegt. Ein Abweichen von der Einschätzung im bidisziplinären Gutachten vom 1 6. Januar 2012 sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Das Gut achten werde weiterhin als gültig erachtet. 4.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete den von der Beschwerdegegnerin durchge führten Einkommensvergleich. Er brachte vor, der aus dem Betrieb eines Nachtclubs bezogene Lohn sie durchwegs angestiegen. Vor dem Unfall habe er stationär

Fr. 102'000.-- betragen . Das Valideneinkommen sei deshalb auf der Ba sis von Fr. 102'000.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens könne das Gutachten vom Januar 2012 nicht als Grund lage für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes im heutigen Zeitpunkt die nen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 21).

E. 2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten vom 1 6. Januar 2012 und die übrigen vorinstanzliche n Akten abge stellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Medizinische Klinik, Z.___ , nannte im Be richt vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischäm ischen cerebrovaskulären Insult der Cap s ula

i nterna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 201 1. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärz tin, B.___ , nannte im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/13/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit Dezember 2010, und einen ischämischen cerebrovaskulären Insult vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.3

Der Beschwerdeführer war vom 1 7. Juni bis 2 8. Juli 2011 in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte der C.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 1. August 2011 ( Urk. 6/17) folgende Dia gnosen (S. 1): - ischämischer cerebrovaskulärer Insult der Capsula

interna rechts vom 6. Juni 2011 mit/bei: - regredienter sensomotorischer Hemisymptomatik links - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie , positive Familienanamnese - MR- Angio : unter an derem nicht nachweisbare Arteria

communicans

posterior rechts und links filiforme

Arteria

communicans

posterior - Dysarthrie und Dysphagie, Juli 2011, bei Reinfarkt im gleichen Stromge biet oder im Bereich der Penumbra

Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Austritt aus der Klinik uneingesc hränkt selbständig gehen können . Der Kraft und Koordination der linken Hand habe sich stark verbessert, so dass der Patient den Arm und die Hand im Alltag gut einsetzen könne. Eine neuropsychologische Abklärung habe günstige Befunde ergeben (S. 2 oben). Die Ärzte attestierten für die Dauer von insgesamt drei Monaten nach dem Insult eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Da nach solle eine schrittweise Wiedereingliederung des aktuell arbeitslosen Patien ten erfolgen (S. 3). 3.4

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat risches Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 1. Januar 2012 (S. 1 oben).

Dr. D.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit angegeben und es bestehe noch eine Gleichgewichtsstörung (S. 6 oben). Der Gutachter stellte folgende neurologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 201 1, insbesondere mit Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus neurologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsfüh rer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese sei begründet durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und die Unfähigkeit, nachts bis in die Mor genstunden zu arbeiten. Auch in der Tätigkeit als Coiffeur sei von einer 100%igen Beeinträchtigung auszugehen , aufgrund der deutlich gestörten Feinmotorik der linken Hand . Angepasst seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn , die Feinmotorik der linken Hand oder an die dauerhafte Konzentrationsfähigkeit sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte auf zunehmen. Für eine derartige Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass er nach drei bis vier Stunden eine längere Pause einlegen könne.

Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis aber nicht möglich. Es sei von einer weiteren Besserung während mindestens zwei Jahren nach dem Ereignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit sinnvoll. Bis zum 3 1. Oktober 2011 müsse von einer Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die at testierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten gelte ab dem 1. No vember 2011 (S. 12 oben).

Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe nach einem Gespräch von über einer Stunde müde und erschöpft gewirkt und es sei zu Wortfindungsstörungen gekommen (S. 15 Ziff. 4 unten). Dr. E.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstör ung in Remission (ICD-10 F43.0). Zudem nannte er als Diagnose anamnestisch

einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch (S. 15 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei nach dem Raubüberfall im B.___ in Behandlung gewesen. Er sei antidepressiv behandelt worden und es hät ten Gespräche stattgefunden (S. 16 unten). Die nach dem Ereignis vorgelegene Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit sei zurückgegangen. Der Explorand habe Freude am Leben und sei aktiv (S. 16 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei er allein aufgrund der noch symptomatisch als leicht festzustellenden posttrauma tischen Belastungsstörung nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt. Eine affektive oder eine andere psychiatrische Erkrankung, die die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit des Exploranden beeinträchtige, bestehe nicht (S. 17 oben).

Aus neurologischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 70 % auszugehen. Die Beeinträchtigung von 30 % ergebe sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 1. November 201 1. Bis zum 3 1. Oktober 2011 habe aus neurologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 18 lit . E Mitte). Vom 3. Dezember 2010 bis 6. Juni 2011 habe aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni 2011 sei die neurologische Beurteilung mass gebend. In der Zwischenzeit habe sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet, so dass diese derzeit nicht mehr relevant sei für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit . E unten). 3.5

Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/136/2-3) aus, der Beschwerdeführer ermüde gemäss seinen Angaben schnell und es leide die Konzentration sfähigkeit ( Ziff. 2). Zum Befund gab der Hausarzt an, d as Hemisyndrom sei derzeit regredient ( Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer sei nur zu 70 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 30 % ar beitsunfähig, da er längere Pausen einlegen müsse ( Ziff. 5). Aus den erwähnten Gründen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

nicht mehr erreichen ( Ziff. 6 a). 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 6/157/4-5) bezeichnete Dr. F.___

den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, zurzeit bestehe ein deutliches, residuelles

Hemisyndrom links, sensomotorisch. Die Konzentrationsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt (S. 1 Ziff. 1.3). Für Büroarbeiten bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . (S. 1 Ziff.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter C oiffeur ( Urk. 6/122/5) . Zuletzt führte er als Selbständigerwerbender einen Nachtclub ( Urk. 6/32 S. 1 oben).

Nach den Ereignissen vom Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 absolvierte er v om 6. bis 2 8. August 2012 eine berufliche Abklärung in der

H.___ , I.___ (vgl. den Schlussbericht J.___ vom 1 2. September 2012, Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge

berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74 , Urk. 6/92 , Urk. 6/172 ). Er beendete die Ausbildung en mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiplom s VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/11 1 /1, Urk. 6/202/4).

E. 4.2 K.___ , Coach, L.___ , berichtete am 1 1. November 2015 (Schlussbe richt, Urk. 6/145) über ein Arbeitstraining , das vom 1 3. Mai bis 1 2. November 2015 dauerte (S. 1) . Sie führte aus, durch die Mitarbeit bei der M.___ habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, seine Leistungs- und Belastbar keitsgrenze zu erproben. Er habe mit einem 50 %-Pensum bego nnen, aufgeteilt auf die Vormittage. Seit September 2015 habe er im Einsatzbetrieb zu 60 % ge arbeitet. Am Anfang sei er , vor allem nach vier Stunden Arbeit, schnell müde geworden und habe sich an den Wiedere insti eg in die Arbeitswelt gewöhnen müs sen . Laut seinen Aussagen sei er bezüglich der Konzentrationsfähigkeit an seine persönliche Grenze gekommen. Auch mit Routine habe er sich nach einem halben Arbeitstag weitgehend erschöpft gefühlt . Nach vier Stunden habe die Leistungs fähigkeit abgenommen und e in effizientes Arbeitstempo habe nicht aufrecht erhalten werden können. Die Fehlerquote habe sich in einem minimalen Bereich gesteigert (S. 3 oben).

Laut den Schilderungen der Fachperson über die Arbeitsleistung könne beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 60 % von einer Leistungsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 3 Mitte). Es habe sich gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 60 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei. Aufgrund der Konzentrationsfähigkeit sei für den Beschwerdeführer eine An stellung mit einem Pensum von 50-60 % sinnvoll. Durch einen erfolgreichen Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt würde er die Gelegenheit einer weiteren Pra xiserfahrung erhalten und an Stabilität gewinnen (S. 4).

E. 4.3 N.___ , Coach, L.___ , berichtete am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/167) über ein weiteres Arbeitstraining. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei je weils ab Mittag eine Minderung der Konzentration spürbar gewesen und es seien gehäuft kleine Fehler aufgetreten . Sofern das Arbeitsp ensum 50-60 % nicht über steige, könne eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werden (S. 3 oben). Der Beschwerdef ührer habe ein Pensum von 50-60 % ebenfalls als ideal eingeschätzt (S. 3 Mitte).

Es stelle sich die Frage, inwiefern eine erfolgreiche Weiterbildung überhaupt re alistisch sei, wenn der Beschwerdeführer seine Leistungsgrenze bei eher repetiti ven Aufgaben

schon mit einem Pensum von maximal 60 % erreiche. Die Ver mittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stelle sich daher als schwierig dar (S. 5).

E. 4.4 O.___ , Coach, L.___ , erstattete am 1 1. August 2017 ( Urk. 6/187) den Schlussbericht über eine Arbeitsvermittlung und Nach b etreuung. Die Mass nahme dauerte vom 1 3. Februar bis 1 2. August 2017 (S. 1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer

habe vom 2 1. Juli 2016 bis 2 2. Januar 2017 bei der P.___ in Q.___ ein Arbeitstraining mit einem Pensum von 50-60

% absolvier en können.

Nun habe er eine Umschulung zum Sachbearbeiter Marketing und Ver kauf angetreten, die bis Ende Mai 2018 da uern werde (S. 1) unten).

Der Beschwerdeführer habe beim Arbeitgeber mit regelmässigen Pausen ein Pen sum von 40 % verrichtet. Rund 20 % habe er in die Weiterbildung als Sachbear beiter Marketing und Verkauf investiert. Die schulischen Anforderungen habe er in Abstimmung mit seiner Arbeitsplatzpräsenz und seiner hohen Motivation gut erfüllen können und er habe das Gelernte in seiner Arbeitstätigkeit umsetzen können . Der Kunde habe sich über die erzielten Provisionszahlungen enttäuscht gezeigt, da diese unter den Abmachungen mit dem Arbeitgeber gelegen hätten (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 40 %

aber zu wenig am Arbeitsplatz präsent, um Abschlüsse tätigen zu können (S. 2 Mitte).

E. 4.5 Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 findet sich eine Notiz über eine telefonische Besprechung mit dem Bes chwerde führer vom 2 9. Mai 201 8. Es wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche. Ein Pensum von 50 % sei für ihn gesundheitlich machbar. Län ger

könne er nicht konzentriert arbeiten ( Urk. 6/203 S. 9 oben).

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin holte sodann einen Abklärungsbericht für

Selbständi gerwerbende ein, der am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 6/225) erstattet wurde. 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Ab klärung zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einem Bericht über eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung nicht jegliche Aussage kraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs sowie als Coiffeur gesund heitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Unklar ist, in welchem Umfang in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht.

Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten im Gutachten vom 1 6. Januar 2012 als Diagnosen ein Hemisyndrom links bei einem Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011, leicht ausgeprägte kognitive Störungen, eine post t raumatische Belastungsstörung in Remission und einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch. Die Gutachter attestier ten für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % (vor stehend E. 3.4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für eine ange passte Tätigkeit zunächst ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Ab Februar 2017 änderte er seine Einschätzung mit Verweis auf die erfolgten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers

und nannte neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( E. 3 .5, E. 3.7 und 3.8).

E. 6.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ datiert vom 1 6. Januar 201 2. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Rentenanspruch nach Be endigung der beruflichen Massnahmen per Juni 201 8. Zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 7. Januar 2019 war das Gutachten bereits rund sieben Jahre alt.

Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes sind anhand des Gutachtens keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglich. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrü cklich vorbehielten und sie eine erneute Überprüfung zwei Jahre nach dem Ereignis vom Juni 2011 empfahlen (vorstehend E. 3.4). Das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 6. Januar 2012 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1) daher nicht.

Dr. F.___ i st kein Facharzt für Neurologie . Die Berichte von Dr. F.___

enthalten zudem jeweils nur eine knappe Begründung zur Einschätzung der Ar beitsfähigkeit .

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Ja nuar 2012 bereits weitgehend abgeheilt war (vorstehend E. 3.4). Entgegen der Stellungnahme v on RAD-Arzt PD Dr.  G.___ drängt sich aber eine ergänzende neu rologische Abklärung zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers auf. 6.3      Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sei ein neurologisches Verlaufsgutachten einhole . Danach hat sie über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Bei dieser Aus gangslage muss zum Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht Stellung genommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  2. 7.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr.  700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr.  2’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  3. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  4. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  9. Juli bis und mit 1
  10. August sowie vom 1
  11. Dezember bis und mit dem
  12. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00112

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 5. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965,

ist gelernter Coiffeur ( Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte). Zuletzt war er selbständig erwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig

( Urk. 6/32 S. 1 oben) . Am 3. Dezember 2010 wurde er Opfer eines Raubüberfalles ( Urk. 6/16/31 Ziff. 4 - 6 ). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S. 1).

Der Versicherte meldete sich am 1 9. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/24) ein. Am 3 0. Mai 2012 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung

( Urk. 6/30). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74 , Urk. 6/92 , Urk. 6/172 ). Der Versicherte beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4).

Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache n für Arbeitstrainings, Arbeitsver mittlung und ein Job Coaching ( Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158 , Urk. 6/189 ). Am 6. Juli 2018 ( Urk. 6/204) schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. 1.2

Am 1 5. August 2018 ( Urk. 6/208) erliess die IV-Stelle

den Vorbescheid

betreffend Rentenanspruch . Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 6/219, Urk. 6/221) vor. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständi gerwerbende ( Urk. 6/225).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk. 6/227 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 6. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu gegeben. Subeventuell seien ergänzende Abklärungen in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2019 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, nach der Beendigung der beruflichen Massnahmen habe sie einen Arztbericht eingeholt (S. 1). A us medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invali ditätsgrad von 35 % und verneinte einen Rentenanspruch ( S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete den von der Beschwerdegegnerin durchge führten Einkommensvergleich. Er brachte vor, der aus dem Betrieb eines Nachtclubs bezogene Lohn sie durchwegs angestiegen. Vor dem Unfall habe er stationär

Fr. 102'000.-- betragen . Das Valideneinkommen sei deshalb auf der Ba sis von Fr. 102'000.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens könne das Gutachten vom Januar 2012 nicht als Grund lage für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes im heutigen Zeitpunkt die nen ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 21). 2.3

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten vom 1 6. Januar 2012 und die übrigen vorinstanzliche n Akten abge stellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Medizinische Klinik, Z.___ , nannte im Be richt vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischäm ischen cerebrovaskulären Insult der Cap s ula

i nterna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 201 1. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärz tin, B.___ , nannte im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/13/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit Dezember 2010, und einen ischämischen cerebrovaskulären Insult vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.3

Der Beschwerdeführer war vom 1 7. Juni bis 2 8. Juli 2011 in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte der C.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 1. August 2011 ( Urk. 6/17) folgende Dia gnosen (S. 1): - ischämischer cerebrovaskulärer Insult der Capsula

interna rechts vom 6. Juni 2011 mit/bei: - regredienter sensomotorischer Hemisymptomatik links - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie , positive Familienanamnese - MR- Angio : unter an derem nicht nachweisbare Arteria

communicans

posterior rechts und links filiforme

Arteria

communicans

posterior - Dysarthrie und Dysphagie, Juli 2011, bei Reinfarkt im gleichen Stromge biet oder im Bereich der Penumbra

Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Austritt aus der Klinik uneingesc hränkt selbständig gehen können . Der Kraft und Koordination der linken Hand habe sich stark verbessert, so dass der Patient den Arm und die Hand im Alltag gut einsetzen könne. Eine neuropsychologische Abklärung habe günstige Befunde ergeben (S. 2 oben). Die Ärzte attestierten für die Dauer von insgesamt drei Monaten nach dem Insult eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Da nach solle eine schrittweise Wiedereingliederung des aktuell arbeitslosen Patien ten erfolgen (S. 3). 3.4

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurol ogie, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat risches Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 1. Januar 2012 (S. 1 oben).

Dr. D.___ führte im neurologischen Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit angegeben und es bestehe noch eine Gleichgewichtsstörung (S. 6 oben). Der Gutachter stellte folgende neurologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 201 1, insbesondere mit Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus neurologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als selbständiger Geschäftsfüh rer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese sei begründet durch eine vermehrte Ermüdbarkeit und die Unfähigkeit, nachts bis in die Mor genstunden zu arbeiten. Auch in der Tätigkeit als Coiffeur sei von einer 100%igen Beeinträchtigung auszugehen , aufgrund der deutlich gestörten Feinmotorik der linken Hand . Angepasst seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn , die Feinmotorik der linken Hand oder an die dauerhafte Konzentrationsfähigkeit sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte auf zunehmen. Für eine derartige Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass er nach drei bis vier Stunden eine längere Pause einlegen könne.

Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis aber nicht möglich. Es sei von einer weiteren Besserung während mindestens zwei Jahren nach dem Ereignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit sinnvoll. Bis zum 3 1. Oktober 2011 müsse von einer Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die at testierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten gelte ab dem 1. No vember 2011 (S. 12 oben).

Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe nach einem Gespräch von über einer Stunde müde und erschöpft gewirkt und es sei zu Wortfindungsstörungen gekommen (S. 15 Ziff. 4 unten). Dr. E.___ stellte die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstör ung in Remission (ICD-10 F43.0). Zudem nannte er als Diagnose anamnestisch

einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch (S. 15 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei nach dem Raubüberfall im B.___ in Behandlung gewesen. Er sei antidepressiv behandelt worden und es hät ten Gespräche stattgefunden (S. 16 unten). Die nach dem Ereignis vorgelegene Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit sei zurückgegangen. Der Explorand habe Freude am Leben und sei aktiv (S. 16 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei er allein aufgrund der noch symptomatisch als leicht festzustellenden posttrauma tischen Belastungsstörung nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt. Eine affektive oder eine andere psychiatrische Erkrankung, die die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit des Exploranden beeinträchtige, bestehe nicht (S. 17 oben).

Aus neurologischer Sicht sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 70 % auszugehen. Die Beeinträchtigung von 30 % ergebe sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 1. November 201 1. Bis zum 3 1. Oktober 2011 habe aus neurologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 18 lit . E Mitte). Vom 3. Dezember 2010 bis 6. Juni 2011 habe aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni 2011 sei die neurologische Beurteilung mass gebend. In der Zwischenzeit habe sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet, so dass diese derzeit nicht mehr relevant sei für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit . E unten). 3.5

Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/136/2-3) aus, der Beschwerdeführer ermüde gemäss seinen Angaben schnell und es leide die Konzentration sfähigkeit ( Ziff. 2). Zum Befund gab der Hausarzt an, d as Hemisyndrom sei derzeit regredient ( Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer sei nur zu 70 % arbeitsfähig beziehungsweise zu 30 % ar beitsunfähig, da er längere Pausen einlegen müsse ( Ziff. 5). Aus den erwähnten Gründen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

nicht mehr erreichen ( Ziff. 6 a). 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 6/157/4-5) bezeichnete Dr. F.___

den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter führte er aus, zurzeit bestehe ein deutliches, residuelles

Hemisyndrom links, sensomotorisch. Die Konzentrationsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt (S. 1 Ziff. 1.3). Für Büroarbeiten bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Mass nahmen nicht verbessern (S. 2 Ziff. 4.1). 3.7

Dr. F.___ bestätigte in einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 6/176/4-5) einen stationären Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1). Wei ter führte er aus, der Beschwerdeführer habe ein zweites Arbeitstraining absol viert. In einer leichten Bürotätigkeit zeige sich nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Patient werde bei längeren Arbeiten sehr schnell müde und die moto rischen Funktionen des residuellen

Hemisyndroms links verstärkten sich (S. 1 Ziff. 1.3). Für eine leichte Bürotätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3.8

Dr. F.___ gab im Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/205/4-5) z um Befund an, der Patient leide nach wie vor unter einer belastungsabhängigen Schwäche im Bereich der linken Seite und bei längeren Arbeiten unter Konzentrationsstö rungen ( Ziff. 1.3). Es bestehe dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Ziff. 2.1). 3.9

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. August 2018 ( Urk. 6/207 S. 11 unten) aus, Dr. F.___ habe zuletzt eine belastungsabhän gige Schwäche im Bereich der linken Seite und Konz entrationsstörungen bei län gerem Arbeiten beschrieben. Es lägen Berichte des Internisten Dr. F.___ vor. Diese dokumentierten explizit einen im wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand. Eine berufliche Umschulung sei erfolgreich durchgeführt worden. Der Hausarzt habe seine Einschätzung im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % reduziert. Eine parallele Verschlechterung des Gesundheitszustan des sei jedoch nicht ersichtlich. Aus den relevanten Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie lägen seit 2012 keine Berichte vor. Ein Interventionsbedarf sei deshalb nicht belegt. Ein Abweichen von der Einschätzung im bidisziplinären Gutachten vom 1 6. Januar 2012 sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Das Gut achten werde weiterhin als gültig erachtet. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist gelernter C oiffeur ( Urk. 6/122/5) . Zuletzt führte er als Selbständigerwerbender einen Nachtclub ( Urk. 6/32 S. 1 oben).

Nach den Ereignissen vom Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 absolvierte er v om 6. bis 2 8. August 2012 eine berufliche Abklärung in der

H.___ , I.___ (vgl. den Schlussbericht J.___ vom 1 2. September 2012, Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge

berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74 , Urk. 6/92 , Urk. 6/172 ). Er beendete die Ausbildung en mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiplom s VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/11 1 /1, Urk. 6/202/4). 4.2

K.___ , Coach, L.___ , berichtete am 1 1. November 2015 (Schlussbe richt, Urk. 6/145) über ein Arbeitstraining , das vom 1 3. Mai bis 1 2. November 2015 dauerte (S. 1) . Sie führte aus, durch die Mitarbeit bei der M.___ habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, seine Leistungs- und Belastbar keitsgrenze zu erproben. Er habe mit einem 50 %-Pensum bego nnen, aufgeteilt auf die Vormittage. Seit September 2015 habe er im Einsatzbetrieb zu 60 % ge arbeitet. Am Anfang sei er , vor allem nach vier Stunden Arbeit, schnell müde geworden und habe sich an den Wiedere insti eg in die Arbeitswelt gewöhnen müs sen . Laut seinen Aussagen sei er bezüglich der Konzentrationsfähigkeit an seine persönliche Grenze gekommen. Auch mit Routine habe er sich nach einem halben Arbeitstag weitgehend erschöpft gefühlt . Nach vier Stunden habe die Leistungs fähigkeit abgenommen und e in effizientes Arbeitstempo habe nicht aufrecht erhalten werden können. Die Fehlerquote habe sich in einem minimalen Bereich gesteigert (S. 3 oben).

Laut den Schilderungen der Fachperson über die Arbeitsleistung könne beim Be schwerdeführer im Vergleich zu den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 60 % von einer Leistungsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 3 Mitte). Es habe sich gezeigt, dass er mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 60 % an seiner gesundheitlichen Belastungsgrenze angelangt sei. Aufgrund der Konzentrationsfähigkeit sei für den Beschwerdeführer eine An stellung mit einem Pensum von 50-60 % sinnvoll. Durch einen erfolgreichen Ein stieg in den ersten Arbeitsmarkt würde er die Gelegenheit einer weiteren Pra xiserfahrung erhalten und an Stabilität gewinnen (S. 4). 4.3

N.___ , Coach, L.___ , berichtete am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/167) über ein weiteres Arbeitstraining. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei je weils ab Mittag eine Minderung der Konzentration spürbar gewesen und es seien gehäuft kleine Fehler aufgetreten . Sofern das Arbeitsp ensum 50-60 % nicht über steige, könne eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werden (S. 3 oben). Der Beschwerdef ührer habe ein Pensum von 50-60 % ebenfalls als ideal eingeschätzt (S. 3 Mitte).

Es stelle sich die Frage, inwiefern eine erfolgreiche Weiterbildung überhaupt re alistisch sei, wenn der Beschwerdeführer seine Leistungsgrenze bei eher repetiti ven Aufgaben

schon mit einem Pensum von maximal 60 % erreiche. Die Ver mittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stelle sich daher als schwierig dar (S. 5). 4.4

O.___ , Coach, L.___ , erstattete am 1 1. August 2017 ( Urk. 6/187) den Schlussbericht über eine Arbeitsvermittlung und Nach b etreuung. Die Mass nahme dauerte vom 1 3. Februar bis 1 2. August 2017 (S. 1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer

habe vom 2 1. Juli 2016 bis 2 2. Januar 2017 bei der P.___ in Q.___ ein Arbeitstraining mit einem Pensum von 50-60

% absolvier en können.

Nun habe er eine Umschulung zum Sachbearbeiter Marketing und Ver kauf angetreten, die bis Ende Mai 2018 da uern werde (S. 1) unten).

Der Beschwerdeführer habe beim Arbeitgeber mit regelmässigen Pausen ein Pen sum von 40 % verrichtet. Rund 20 % habe er in die Weiterbildung als Sachbear beiter Marketing und Verkauf investiert. Die schulischen Anforderungen habe er in Abstimmung mit seiner Arbeitsplatzpräsenz und seiner hohen Motivation gut erfüllen können und er habe das Gelernte in seiner Arbeitstätigkeit umsetzen können . Der Kunde habe sich über die erzielten Provisionszahlungen enttäuscht gezeigt, da diese unter den Abmachungen mit dem Arbeitgeber gelegen hätten (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei mit einem Pensum von 40 %

aber zu wenig am Arbeitsplatz präsent, um Abschlüsse tätigen zu können (S. 2 Mitte). 4.5

Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 findet sich eine Notiz über eine telefonische Besprechung mit dem Bes chwerde führer vom 2 9. Mai 201 8. Es wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche. Ein Pensum von 50 % sei für ihn gesundheitlich machbar. Län ger

könne er nicht konzentriert arbeiten ( Urk. 6/203 S. 9 oben). 4.6

Die Beschwerdegegnerin holte sodann einen Abklärungsbericht für

Selbständi gerwerbende ein, der am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 6/225) erstattet wurde. 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Ab klärung zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einem Bericht über eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung nicht jegliche Aussage kraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 6. 6.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs sowie als Coiffeur gesund heitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Unklar ist, in welchem Umfang in einer angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit besteht.

Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten im Gutachten vom 1 6. Januar 2012 als Diagnosen ein Hemisyndrom links bei einem Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011, leicht ausgeprägte kognitive Störungen, eine post t raumatische Belastungsstörung in Remission und einen Verdacht auf ein kleines Aneurysma der A. cerebri media rechts, asymptomatisch. Die Gutachter attestier ten für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % (vor stehend E. 3.4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für eine ange passte Tätigkeit zunächst ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Ab Februar 2017 änderte er seine Einschätzung mit Verweis auf die erfolgten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers

und nannte neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( E. 3 .5, E. 3.7 und 3.8). 6.2

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ datiert vom 1 6. Januar 201 2. Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Rentenanspruch nach Be endigung der beruflichen Massnahmen per Juni 201 8. Zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 7. Januar 2019 war das Gutachten bereits rund sieben Jahre alt.

Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes sind anhand des Gutachtens keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglich. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrü cklich vorbehielten und sie eine erneute Überprüfung zwei Jahre nach dem Ereignis vom Juni 2011 empfahlen (vorstehend E. 3.4). Das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 6. Januar 2012 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1) daher nicht.

Dr. F.___ i st kein Facharzt für Neurologie . Die Berichte von Dr. F.___

enthalten zudem jeweils nur eine knappe Begründung zur Einschätzung der Ar beitsfähigkeit . Aus diesen Gründen kann nicht allein auf die Beurteilung durch den Hausarzt des Beschwerdeführers abgestellt werden. Nach den vorliegenden Akten bleibt damit offen, ob und i nwiefern der Beschwerdeführer durch die Fol gen des cerebrovaskulären Ereignisses vom Juni 2011 noch in seiner Arbeitsfä higkeit eingeschränkt ist.

Des Weiteren sind

die Berichte über die beruflichen Massnahmen und die erfolg ten Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesen ist zu ent nehmen, dass er ein Arbeitspensum von 70 % gesundheitsbedingt

nicht bewälti gen konnte (vorstehend E. 4.2 bis 4.4) . Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % , a uf welche der RAD-Arzt abstellen möchte ,

erscheint daher zumindest fraglich . Die Be schwerdegegnerin hat es bei dieser Ausgangslage unterlassen , ein neurologisches Verlaufsgutachten einzuholen. Das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens er üb rigt sich, da die nach dem Raubüberfall vom Dezember 2010

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 1 6. Ja nuar 2012 bereits weitgehend abgeheilt war (vorstehend E. 3.4). Entgegen der Stellungnahme v on RAD-Arzt PD Dr. G.___ drängt sich aber

eine ergänzende neu rologische Abklärung zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers auf. 6.3

Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sei ein neurologisches Verlaufsgutachten einhole . Danach hat sie über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Bei dieser Aus gangslage muss zum Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht Stellung genommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger