opencaselaw.ch

IV.2020.00610

Medizinisches Gutachten, Einkommensvergleich, Rentenanspruch zu Recht verneint; Abweisung. (BGE 8C_329/2021)

Zürich SozVersG · 2021-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965 , ist gelernter Coiffeur und war zuletzt selbständig erwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig ( Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte, S. 1 oben). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S 1) .

Der Versicherte meldete sich am 1 9. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mai 2012 Kostengutsprache für eine berufliche Abklä rung ( Urk. 6/30) und sprach dem Versicherten

in der Folge berufliche Massnah men in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Er beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Büro fachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Mar keting und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching ( Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158, Urk. 6/189). Am 6. Juli 2018 schloss sie

die beruflichen Massnahmen ab ( Urk. 6/204). 1.2

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk. 6/227) verneinte die IV-Stelle einen Rentenansp ruch. Die vom Versicherten am 6 Februar 2019 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/230/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Juni 2020 (Verfahren-Nr. IV.2019.00112) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6 /232 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht ( Urk. 6/241) und ein Ver laufsg utachten ( Urk. 6/251) ein . Am 2. Juni 2020 ( Urk. 6/254) erliess sie den Vor bescheid, wogegen der Versicherte Einwände ( Urk. 6/257) vorbrachte.

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 6/262 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Einkommensvergleich durch und ermittelte

bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 und einem Invaliden einkommen von Fr. 61'947.-- einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte daher einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S . 2 unten f.).

2.2

Der Beschwerdeführer gab zum durchgeführten Einkommensvergleich an , i n den letzten beiden Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe sein Lohn st ationär Fr. 102'000.-- betragen. Das

Valideneinkommen

sei daher in d ies er Höhe anzu setzen

( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11 und 14-15 ).

Weiter verneinte er, dass für die Bestim mung des Invalideneinkommens auf das Niveau drei der Tabellenlöhne abgestellt werden könne . Er sei aus näher dargelegten Gründen (S. 7 Ziff. 18 ff.) nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten auszuüben und habe sich nicht ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet aneignen können (S. 6 Ziff. 17). Es sei höchstens das Kom petenzniveau 2 zu verwenden. Selbst ohne Gewährung eines Abzugs vom Tabel lenlohn in Höhe von 20 % ergebe sich mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 11 Ziff. 30 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2011 einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte des Spital s

Y.___ , nannten im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen cerebrovaskulären Insult der Capsula

interna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat r isches Gutachten. Die Gutachter nannten als neurologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5 ): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011 mit insbesondere Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission diagnostiziert (ICD-10 F43.0, S. 15 Ziff. 5 unten). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die Tätigkeiten als Geschäftsführer eines Nachtclubs und als Coiffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu einer angepassten Tätig keit gaben sie an, möglich seien Arbeiten

ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik der linken Hand, an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzu nehmen. In einer derartigen Tätigkeit sei vo n einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Beeinträchtigung von 30 % auszugehen . Die Beeinträchtigung ergebe sich aus einer vermehrten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit . Eine abschliessende Beurteilung sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis nicht möglich. Es sei von einer weiteren Verb esserung während insgesamt mindestens zwei Jahren nach dem Ere ignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung sinnvoll

(S. 18 lit . E Mitte).

Die sich in Remission befindende posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr (S. 18 lit . E unten). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte i m Bericht vom 1 8. November 2019 ( Urk. 6/241/7-9) für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % . Weiter gab er an, de r Patient arbeite aktuell zu 50 % als Fitnesstrainer (S. 1 Ziff. 1.3). Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit, vor allem körperlich und im Rahmen der Konzentration (S. 2 Ziff. 3.4). 3.4 3. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Verlaufsgut achten ein, das am 1 5. Mai 202 0 ( Urk. 6/251) erstattet wurde und auf den fach ärztlichen Untersuchungen vom 1. bis

7. Mai 2020 beruht (S. 1 oben). Im neuro logischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 19 Ziff. 5.1) :

- diskrete Hemisymptomatik links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis am 6. Juni 2011 mit geringgradiger Beeinträchtigung der Fein motorik des linken Arms und möglicher leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen und vermehrte Ermüdbar- und verminderte Belastbarkeit möglich

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben , bei Inkon sistenzen im Rahmen der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung müsse von einer nicht validen Befundlage ausgegangen werden. Die klinisch-neurologische Untersuchung weise ebenfalls Inkonsistenzen auf. Es müsse daher von einer Verdeutlichungstendenz/Aggravation ausgegangen wer den (S. 19 Ziff. 5.2). Aus neurologischer Sicht bestehe im Vergleich zur Vorun tersuchung vom Januar 2012 ein leicht verbesserter Befund. Dies betreffe insbe sondere die Feinmotorik im Bereich der linken Hand sowie die Diadochokines e , aber auch die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten (S. 20 f. Ziff. 4). Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung seien Inkonsistenzen festge stellt worden . So sei d er Gang wechselnd gewesen , teils unsicher mit intermittie render Circumduktion links und vermindertem Mitschwingen des linken Arms, teils aber faktisch unauffällig . Dies insbesondere in Momenten, in den sich der Explorand nicht beobachtet gefühlt habe (S. 21 oben). Symptome und Funktions einbussen seien nicht durchgehend als konsistent und plausibel zu bezeichnen. Dies betreffe insbesondere die geltend gemachte Fatigue (S. 22 Ziff. 6.3.2).

Aus neurologischer Sicht bestünden medizinisch begründete Beeinträchtigungen im Sinne einer leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und einer möglichen leichten Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie des Gleichge wichtssinns bei erhöhten Anforderungen sowie einer leichten Beeinträchtigung der Kognition und einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbar keit, ebenfalls leichten Ausmasses. Die darüberhinausgehenden vom Exploranden geltend gemachten Einschränkungen seien als nicht medizinisch begründet anzusehen (S. 23 f. Ziff. 6).

Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.0, remit tiert) - Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen

Die psychiatrische Symptomatik sei ganz leicht ausgeprägt; es liege keine psy chiatrische Erkrankung vor (S. 31 Ziff. 3 und 4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 36). 3. 4 .2

In der Konsensbeurteilung der Gutachter wurde eine Psychopathologie aus psy chiatrischer Sicht verneint . Die psychischen Ressourcen und Funktionsfähigkei ten seien kaum beeinträchtigt (S. 37 oben). Aus neurologischer Sicht sei auch aufgrund des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers

anzunehmen , dass eine höhere Belastbarkeit als von ihm angegeben durchaus möglich sei. Wie im Rah men der Vorbegutachtung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (S . 37 unten). 3.5

PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD),

bestätigte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 6/252 S. 4 f.) für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 5 oben). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 5.1

Dr. Z.___ und Dr. A.___ bestätigten im Verlaufsgutachten vom 1 5. Mai 2020 für die Tätigkeiten als Coiffeur und als Geschäftsführer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie wie im Gutachten vom 1 6. Januar 2012

eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 70 % (E. 3.4.2 hiervor) . Das G utachten vom 1 5. Mai 2020 erweist sich als beweista uglich (vgl. E. 4.1) . Darauf kann abgestellt werden , zumal dessen Beweiswert wie auch die Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten von den Parteien nicht in Frage gestellt werden . 5.2

D er Beschwerdeführer war bis zu seiner Erkrankung im Juni 2011 als Geschäfts führer eines Nachtclubs tätig. Es ist anzunehmen, dass er den Betrieb im Gesund heitsfall weitergeführt hätte. Gemäss IK-Auszug erzielte

er

mit dieser Tätigkeit

im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 78'000.--, 2006 von Fr. 72'000.--, 2007 von Fr. 60'000.--, 2008 von Fr. 72'000.--, 2009 von Fr 102'000.-- und im Jahr 2010 von ebenfalls

Fr. 102 ' 000 .-- ( Urk. 6/4 S. 3).

Zunächst ist zu sagen , dass nur die Löhne der Jahre 2009 und 2010 über dem Durchschnitt

der Jahre 2005 bis 2010 liegen . Gemäss. LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich i m Bereich Gastgewerbe /Beherbergung und Gastronomie ( Ziff. 55-56)

im Jahr 2018 ausgehend von Kompetenzniveau drei

für Männer durchschnittlich nur ein Einkommen von Fr. 5'450.-- pro Monat erzielen . Mit Blick auf die im Gastgewerbe zu realisierenden Löhne ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Lohnniveau der Jahre 2009 und 2010

hätte erreichen können . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

14) weisen die dargestellten

Löhne zudem erhebliche Schwan kungen auf. Es ist daher auf den Durchschnitt der letzten Jahre

und die seitherige Lohnentwicklung a bzustellen.

Bei einem Durchschnitt von Fr. 81'000.-- ( Fr. 78'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 102'000.-- + Fr. 102'000.-- = Fr. 486'000.-- : 6) resultiert angepasst an die Nominallohnentwicklung (T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019) für 2018 ein Einkommen von

Fr. 85'105.-- ( Fr. 81'000.-- : 2151 x 2260). Als Validenein kommen sind daher Fr. 85'105.-- zu veranschlagen. Zugunsten des Beschwerde führers ist jedoch der von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert von Fr. 88'364.50 zu verwenden (vgl. Urk. 6/259; Urk. 2 S. 2 unten). 5.3

Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Gemäss dem im Gutachten vom 1 5. Mai 2020 angegebenen Belastungsprofil

sind Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration auf Dauer zu ver meiden ( Urk. 6/251 S. 24 Ziff. 7.1 Mitte) . Bei Kompetenzniveau drei der Tabelle TA1 handelt es sich um komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Nachdem praktische Tätigkeiten im Fokus

stehen, sind dem Beschwerdeführer solche Arbeiten aus medizinischer Sicht trotz gewisser Einschränkungen bezüglich der Konzentrationsfähigkeit grundsätzlich möglich . In diesem Zusammenhang ist zudem darauf h inzuweisen, dass bei der neurologischen Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt wurden (vgl. E. 3.4.1 hiervor) . Nachdem die vom Beschwerdeführer angegebenen Ein schränkungen im Sinne einer F atigue

im Rahmen der neurologischen Begutach tung nicht objektiviert werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb ihm die beschriebenen praktischen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden könnten . Weiter ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ und nicht auf die abweichende Einschätzung des Hausarztes abzustellen, der eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3. 3. hiervor).

Der Beschwerdeführer verfügt als Geschäftsführer eines Nachtclubs

über langjäh rige Berufserfahrung im Gastgewerbe und damit über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet . Weiter erwarb er das Bürofachdiplom VSH, das Handelsdiplom VSH und das Diplom Sachbe arbeiter Marketing und Verkauf und konnte durch Arbeitstrainings ( Urk. 6/145 S. 1, Urk. 6/167 S. 1) weitere Berufserfahrung sam meln. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwen dung von Kompetenzniveau drei.

Nach LSE 2018 TA1_tirage_skill_level ist bei Kompetenzniveau drei für den Bereich Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) für Männer von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 7'074.-- auszugehen . Neben der von ärztlicher Seite attestierten Einschränkung von 30 % entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

ist der Beschwerdeführer nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Weitere Gründe für einen Abzug (vgl. vorste hend E. 4.5) sind nicht gegeben. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. I nsbesondere bildet das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers für sich noch keinen Grund für einen Abzug. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfrem der Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn kann daher nicht gewährt werden und besteht für das Gericht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen .

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert

damit ein Invalidene i nkom men von Fr. 61'947.-- ( Fr. 7'074.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7).

Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 .-- mit dem In va - liden einkommen von Fr. 61'947.-- , so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 6 ' 418 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet

30 % . Da der Invaliditäts grad deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2020 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht ( Urk. 6/241) und ein Ver laufsg utachten ( Urk. 6/251) ein . Am 2. Juni 2020 ( Urk. 6/254) erliess sie den Vor bescheid, wogegen der Versicherte Einwände ( Urk. 6/257) vorbrachte.

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 6/262 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2 Mitte, S. 1 oben). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S 1) .

Der Versicherte meldete sich am 1 9. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mai 2012 Kostengutsprache für eine berufliche Abklä rung ( Urk. 6/30) und sprach dem Versicherten

in der Folge berufliche Massnah men in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Er beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Büro fachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Mar keting und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching ( Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158, Urk. 6/189). Am 6. Juli 2018 schloss sie

die beruflichen Massnahmen ab ( Urk. 6/204).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Einkommensvergleich durch und ermittelte

bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 und einem Invaliden einkommen von Fr. 61'947.-- einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte daher einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S . 2 unten f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer gab zum durchgeführten Einkommensvergleich an , i n den letzten beiden Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe sein Lohn st ationär Fr. 102'000.-- betragen. Das

Valideneinkommen

sei daher in d ies er Höhe anzu setzen

( Urk. 1 S. 5 f. Ziff.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2011 einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte des Spital s

Y.___ , nannten im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen cerebrovaskulären Insult der Capsula

interna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat r isches Gutachten. Die Gutachter nannten als neurologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5 ): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011 mit insbesondere Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission diagnostiziert (ICD-10 F43.0, S. 15 Ziff. 5 unten). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die Tätigkeiten als Geschäftsführer eines Nachtclubs und als Coiffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu einer angepassten Tätig keit gaben sie an, möglich seien Arbeiten

ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik der linken Hand, an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzu nehmen. In einer derartigen Tätigkeit sei vo n einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Beeinträchtigung von 30 % auszugehen . Die Beeinträchtigung ergebe sich aus einer vermehrten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit . Eine abschliessende Beurteilung sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis nicht möglich. Es sei von einer weiteren Verb esserung während insgesamt mindestens zwei Jahren nach dem Ere ignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung sinnvoll

(S. 18 lit . E Mitte).

Die sich in Remission befindende posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr (S. 18 lit . E unten). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte i m Bericht vom 1 8. November 2019 ( Urk. 6/241/7-9) für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % . Weiter gab er an, de r Patient arbeite aktuell zu 50 % als Fitnesstrainer (S. 1 Ziff. 1.3). Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit, vor allem körperlich und im Rahmen der Konzentration (S. 2 Ziff. 3.4). 3.4 3. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Verlaufsgut achten ein, das am 1 5. Mai 202 0 ( Urk. 6/251) erstattet wurde und auf den fach ärztlichen Untersuchungen vom 1. bis

7. Mai 2020 beruht (S. 1 oben). Im neuro logischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 19 Ziff. 5.1) :

- diskrete Hemisymptomatik links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis am 6. Juni 2011 mit geringgradiger Beeinträchtigung der Fein motorik des linken Arms und möglicher leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen und vermehrte Ermüdbar- und verminderte Belastbarkeit möglich

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben , bei Inkon sistenzen im Rahmen der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung müsse von einer nicht validen Befundlage ausgegangen werden. Die klinisch-neurologische Untersuchung weise ebenfalls Inkonsistenzen auf. Es müsse daher von einer Verdeutlichungstendenz/Aggravation ausgegangen wer den (S. 19 Ziff. 5.2). Aus neurologischer Sicht bestehe im Vergleich zur Vorun tersuchung vom Januar 2012 ein leicht verbesserter Befund. Dies betreffe insbe sondere die Feinmotorik im Bereich der linken Hand sowie die Diadochokines e , aber auch die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten (S. 20 f. Ziff. 4). Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung seien Inkonsistenzen festge stellt worden . So sei d er Gang wechselnd gewesen , teils unsicher mit intermittie render Circumduktion links und vermindertem Mitschwingen des linken Arms, teils aber faktisch unauffällig . Dies insbesondere in Momenten, in den sich der Explorand nicht beobachtet gefühlt habe (S. 21 oben). Symptome und Funktions einbussen seien nicht durchgehend als konsistent und plausibel zu bezeichnen. Dies betreffe insbesondere die geltend gemachte Fatigue (S. 22 Ziff. 6.3.2).

Aus neurologischer Sicht bestünden medizinisch begründete Beeinträchtigungen im Sinne einer leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und einer möglichen leichten Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie des Gleichge wichtssinns bei erhöhten Anforderungen sowie einer leichten Beeinträchtigung der Kognition und einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbar keit, ebenfalls leichten Ausmasses. Die darüberhinausgehenden vom Exploranden geltend gemachten Einschränkungen seien als nicht medizinisch begründet anzusehen (S. 23 f. Ziff. 6).

Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.0, remit tiert) - Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen

Die psychiatrische Symptomatik sei ganz leicht ausgeprägt; es liege keine psy chiatrische Erkrankung vor (S. 31 Ziff. 3 und 4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 36). 3. 4 .2

In der Konsensbeurteilung der Gutachter wurde eine Psychopathologie aus psy chiatrischer Sicht verneint . Die psychischen Ressourcen und Funktionsfähigkei ten seien kaum beeinträchtigt (S. 37 oben). Aus neurologischer Sicht sei auch aufgrund des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers

anzunehmen , dass eine höhere Belastbarkeit als von ihm angegeben durchaus möglich sei. Wie im Rah men der Vorbegutachtung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (S . 37 unten). 3.5

PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD),

bestätigte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 6/252 S. 4 f.) für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 5 oben). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 5.1

Dr. Z.___ und Dr. A.___ bestätigten im Verlaufsgutachten vom 1 5. Mai 2020 für die Tätigkeiten als Coiffeur und als Geschäftsführer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie wie im Gutachten vom 1 6. Januar 2012

eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 70 % (E. 3.4.2 hiervor) . Das G utachten vom 1 5. Mai 2020 erweist sich als beweista uglich (vgl. E. 4.1) . Darauf kann abgestellt werden , zumal dessen Beweiswert wie auch die Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten von den Parteien nicht in Frage gestellt werden . 5.2

D er Beschwerdeführer war bis zu seiner Erkrankung im Juni 2011 als Geschäfts führer eines Nachtclubs tätig. Es ist anzunehmen, dass er den Betrieb im Gesund heitsfall weitergeführt hätte. Gemäss IK-Auszug erzielte

er

mit dieser Tätigkeit

im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 78'000.--, 2006 von Fr. 72'000.--, 2007 von Fr. 60'000.--, 2008 von Fr. 72'000.--, 2009 von Fr 102'000.-- und im Jahr 2010 von ebenfalls

Fr. 102 ' 000 .-- ( Urk. 6/4 S. 3).

Zunächst ist zu sagen , dass nur die Löhne der Jahre 2009 und 2010 über dem Durchschnitt

der Jahre 2005 bis 2010 liegen . Gemäss. LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich i m Bereich Gastgewerbe /Beherbergung und Gastronomie ( Ziff. 55-56)

im Jahr 2018 ausgehend von Kompetenzniveau drei

für Männer durchschnittlich nur ein Einkommen von Fr. 5'450.-- pro Monat erzielen . Mit Blick auf die im Gastgewerbe zu realisierenden Löhne ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Lohnniveau der Jahre 2009 und 2010

hätte erreichen können . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

14) weisen die dargestellten

Löhne zudem erhebliche Schwan kungen auf. Es ist daher auf den Durchschnitt der letzten Jahre

und die seitherige Lohnentwicklung a bzustellen.

Bei einem Durchschnitt von Fr. 81'000.-- ( Fr. 78'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 102'000.-- + Fr. 102'000.-- = Fr. 486'000.-- : 6) resultiert angepasst an die Nominallohnentwicklung (T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019) für 2018 ein Einkommen von

Fr. 85'105.-- ( Fr. 81'000.-- : 2151 x 2260). Als Validenein kommen sind daher Fr. 85'105.-- zu veranschlagen. Zugunsten des Beschwerde führers ist jedoch der von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert von Fr. 88'364.50 zu verwenden (vgl. Urk. 6/259; Urk. 2 S. 2 unten). 5.3

Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Gemäss dem im Gutachten vom 1 5. Mai 2020 angegebenen Belastungsprofil

sind Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration auf Dauer zu ver meiden ( Urk. 6/251 S. 24 Ziff. 7.1 Mitte) . Bei Kompetenzniveau drei der Tabelle TA1 handelt es sich um komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Nachdem praktische Tätigkeiten im Fokus

stehen, sind dem Beschwerdeführer solche Arbeiten aus medizinischer Sicht trotz gewisser Einschränkungen bezüglich der Konzentrationsfähigkeit grundsätzlich möglich . In diesem Zusammenhang ist zudem darauf h inzuweisen, dass bei der neurologischen Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt wurden (vgl. E. 3.4.1 hiervor) . Nachdem die vom Beschwerdeführer angegebenen Ein schränkungen im Sinne einer F atigue

im Rahmen der neurologischen Begutach tung nicht objektiviert werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb ihm die beschriebenen praktischen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden könnten . Weiter ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ und nicht auf die abweichende Einschätzung des Hausarztes abzustellen, der eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3. 3. hiervor).

Der Beschwerdeführer verfügt als Geschäftsführer eines Nachtclubs

über langjäh rige Berufserfahrung im Gastgewerbe und damit über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet . Weiter erwarb er das Bürofachdiplom VSH, das Handelsdiplom VSH und das Diplom Sachbe arbeiter Marketing und Verkauf und konnte durch Arbeitstrainings ( Urk. 6/145 S. 1, Urk. 6/167 S. 1) weitere Berufserfahrung sam meln. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwen dung von Kompetenzniveau drei.

Nach LSE 2018 TA1_tirage_skill_level ist bei Kompetenzniveau drei für den Bereich Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) für Männer von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 7'074.-- auszugehen . Neben der von ärztlicher Seite attestierten Einschränkung von 30 % entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

ist der Beschwerdeführer nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Weitere Gründe für einen Abzug (vgl. vorste hend E. 4.5) sind nicht gegeben. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. I nsbesondere bildet das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers für sich noch keinen Grund für einen Abzug. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfrem der Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn kann daher nicht gewährt werden und besteht für das Gericht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen .

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert

damit ein Invalidene i nkom men von Fr. 61'947.-- ( Fr. 7'074.-- x

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 11 und 14-15 ).

Weiter verneinte er, dass für die Bestim mung des Invalideneinkommens auf das Niveau drei der Tabellenlöhne abgestellt werden könne . Er sei aus näher dargelegten Gründen (S. 7 Ziff. 18 ff.) nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten auszuüben und habe sich nicht ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet aneignen können (S. 6 Ziff. 17). Es sei höchstens das Kom petenzniveau 2 zu verwenden. Selbst ohne Gewährung eines Abzugs vom Tabel lenlohn in Höhe von 20 % ergebe sich mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 11 Ziff. 30 ff.).

E. 12 : 40 x 41.7 x 0.7).

Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 .-- mit dem In va - liden einkommen von Fr. 61'947.-- , so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 6 ' 418 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet

30 % . Da der Invaliditäts grad deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2020 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00610

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965 , ist gelernter Coiffeur und war zuletzt selbständig erwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig ( Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte, S. 1 oben). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S 1) .

Der Versicherte meldete sich am 1 9. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 3 0. Mai 2012 Kostengutsprache für eine berufliche Abklä rung ( Urk. 6/30) und sprach dem Versicherten

in der Folge berufliche Massnah men in Form einer kaufmännischen Umschulung zu ( Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Er beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Büro fachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Mar keting und Verkauf ( Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching ( Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158, Urk. 6/189). Am 6. Juli 2018 schloss sie

die beruflichen Massnahmen ab ( Urk. 6/204). 1.2

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk. 6/227) verneinte die IV-Stelle einen Rentenansp ruch. Die vom Versicherten am 6 Februar 2019 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/230/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Juni 2020 (Verfahren-Nr. IV.2019.00112) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6 /232 S. 13 Dispositiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht ( Urk. 6/241) und ein Ver laufsg utachten ( Urk. 6/251) ein . Am 2. Juni 2020 ( Urk. 6/254) erliess sie den Vor bescheid, wogegen der Versicherte Einwände ( Urk. 6/257) vorbrachte.

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 6/262 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs nicht mehr zumutbar . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Einkommensvergleich durch und ermittelte

bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 und einem Invaliden einkommen von Fr. 61'947.-- einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte daher einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S . 2 unten f.).

2.2

Der Beschwerdeführer gab zum durchgeführten Einkommensvergleich an , i n den letzten beiden Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe sein Lohn st ationär Fr. 102'000.-- betragen. Das

Valideneinkommen

sei daher in d ies er Höhe anzu setzen

( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11 und 14-15 ).

Weiter verneinte er, dass für die Bestim mung des Invalideneinkommens auf das Niveau drei der Tabellenlöhne abgestellt werden könne . Er sei aus näher dargelegten Gründen (S. 7 Ziff. 18 ff.) nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten auszuüben und habe sich nicht ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet aneignen können (S. 6 Ziff. 17). Es sei höchstens das Kom petenzniveau 2 zu verwenden. Selbst ohne Gewährung eines Abzugs vom Tabel lenlohn in Höhe von 20 % ergebe sich mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 11 Ziff. 30 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2011 einen Hirnschlag ( Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte des Spital s

Y.___ , nannten im Bericht vom 8. August 2011 ( Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen cerebrovaskulären Insult der Capsula

interna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 1 6. Januar 2012 ( Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiat r isches Gutachten. Die Gutachter nannten als neurologische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5 ): - Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011 mit insbesondere Beeinträchtigung der Feinmotorik des lin ken Arms und leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen

Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission diagnostiziert (ICD-10 F43.0, S. 15 Ziff. 5 unten). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die Tätigkeiten als Geschäftsführer eines Nachtclubs und als Coiffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu einer angepassten Tätig keit gaben sie an, möglich seien Arbeiten

ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik der linken Hand, an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzu nehmen. In einer derartigen Tätigkeit sei vo n einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Beeinträchtigung von 30 % auszugehen . Die Beeinträchtigung ergebe sich aus einer vermehrten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit . Eine abschliessende Beurteilung sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis nicht möglich. Es sei von einer weiteren Verb esserung während insgesamt mindestens zwei Jahren nach dem Ere ignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung sinnvoll

(S. 18 lit . E Mitte).

Die sich in Remission befindende posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr (S. 18 lit . E unten). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte i m Bericht vom 1 8. November 2019 ( Urk. 6/241/7-9) für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % . Weiter gab er an, de r Patient arbeite aktuell zu 50 % als Fitnesstrainer (S. 1 Ziff. 1.3). Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit, vor allem körperlich und im Rahmen der Konzentration (S. 2 Ziff. 3.4). 3.4 3. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Verlaufsgut achten ein, das am 1 5. Mai 202 0 ( Urk. 6/251) erstattet wurde und auf den fach ärztlichen Untersuchungen vom 1. bis

7. Mai 2020 beruht (S. 1 oben). Im neuro logischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 19 Ziff. 5.1) :

- diskrete Hemisymptomatik links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis am 6. Juni 2011 mit geringgradiger Beeinträchtigung der Fein motorik des linken Arms und möglicher leichter Gangstörung - leicht ausgeprägte kognitive Störungen und vermehrte Ermüdbar- und verminderte Belastbarkeit möglich

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben , bei Inkon sistenzen im Rahmen der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung müsse von einer nicht validen Befundlage ausgegangen werden. Die klinisch-neurologische Untersuchung weise ebenfalls Inkonsistenzen auf. Es müsse daher von einer Verdeutlichungstendenz/Aggravation ausgegangen wer den (S. 19 Ziff. 5.2). Aus neurologischer Sicht bestehe im Vergleich zur Vorun tersuchung vom Januar 2012 ein leicht verbesserter Befund. Dies betreffe insbe sondere die Feinmotorik im Bereich der linken Hand sowie die Diadochokines e , aber auch die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten (S. 20 f. Ziff. 4). Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung seien Inkonsistenzen festge stellt worden . So sei d er Gang wechselnd gewesen , teils unsicher mit intermittie render Circumduktion links und vermindertem Mitschwingen des linken Arms, teils aber faktisch unauffällig . Dies insbesondere in Momenten, in den sich der Explorand nicht beobachtet gefühlt habe (S. 21 oben). Symptome und Funktions einbussen seien nicht durchgehend als konsistent und plausibel zu bezeichnen. Dies betreffe insbesondere die geltend gemachte Fatigue (S. 22 Ziff. 6.3.2).

Aus neurologischer Sicht bestünden medizinisch begründete Beeinträchtigungen im Sinne einer leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und einer möglichen leichten Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie des Gleichge wichtssinns bei erhöhten Anforderungen sowie einer leichten Beeinträchtigung der Kognition und einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbar keit, ebenfalls leichten Ausmasses. Die darüberhinausgehenden vom Exploranden geltend gemachten Einschränkungen seien als nicht medizinisch begründet anzusehen (S. 23 f. Ziff. 6).

Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.0, remit tiert) - Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen

Die psychiatrische Symptomatik sei ganz leicht ausgeprägt; es liege keine psy chiatrische Erkrankung vor (S. 31 Ziff. 3 und 4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 36). 3. 4 .2

In der Konsensbeurteilung der Gutachter wurde eine Psychopathologie aus psy chiatrischer Sicht verneint . Die psychischen Ressourcen und Funktionsfähigkei ten seien kaum beeinträchtigt (S. 37 oben). Aus neurologischer Sicht sei auch aufgrund des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers

anzunehmen , dass eine höhere Belastbarkeit als von ihm angegeben durchaus möglich sei. Wie im Rah men der Vorbegutachtung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen (S . 37 unten). 3.5

PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD),

bestätigte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 6/252 S. 4 f.) für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine ange passte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 5 oben). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 5.1

Dr. Z.___ und Dr. A.___ bestätigten im Verlaufsgutachten vom 1 5. Mai 2020 für die Tätigkeiten als Coiffeur und als Geschäftsführer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie wie im Gutachten vom 1 6. Januar 2012

eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 70 % (E. 3.4.2 hiervor) . Das G utachten vom 1 5. Mai 2020 erweist sich als beweista uglich (vgl. E. 4.1) . Darauf kann abgestellt werden , zumal dessen Beweiswert wie auch die Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten von den Parteien nicht in Frage gestellt werden . 5.2

D er Beschwerdeführer war bis zu seiner Erkrankung im Juni 2011 als Geschäfts führer eines Nachtclubs tätig. Es ist anzunehmen, dass er den Betrieb im Gesund heitsfall weitergeführt hätte. Gemäss IK-Auszug erzielte

er

mit dieser Tätigkeit

im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 78'000.--, 2006 von Fr. 72'000.--, 2007 von Fr. 60'000.--, 2008 von Fr. 72'000.--, 2009 von Fr 102'000.-- und im Jahr 2010 von ebenfalls

Fr. 102 ' 000 .-- ( Urk. 6/4 S. 3).

Zunächst ist zu sagen , dass nur die Löhne der Jahre 2009 und 2010 über dem Durchschnitt

der Jahre 2005 bis 2010 liegen . Gemäss. LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich i m Bereich Gastgewerbe /Beherbergung und Gastronomie ( Ziff. 55-56)

im Jahr 2018 ausgehend von Kompetenzniveau drei

für Männer durchschnittlich nur ein Einkommen von Fr. 5'450.-- pro Monat erzielen . Mit Blick auf die im Gastgewerbe zu realisierenden Löhne ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Lohnniveau der Jahre 2009 und 2010

hätte erreichen können . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

14) weisen die dargestellten

Löhne zudem erhebliche Schwan kungen auf. Es ist daher auf den Durchschnitt der letzten Jahre

und die seitherige Lohnentwicklung a bzustellen.

Bei einem Durchschnitt von Fr. 81'000.-- ( Fr. 78'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 102'000.-- + Fr. 102'000.-- = Fr. 486'000.-- : 6) resultiert angepasst an die Nominallohnentwicklung (T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019) für 2018 ein Einkommen von

Fr. 85'105.-- ( Fr. 81'000.-- : 2151 x 2260). Als Validenein kommen sind daher Fr. 85'105.-- zu veranschlagen. Zugunsten des Beschwerde führers ist jedoch der von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert von Fr. 88'364.50 zu verwenden (vgl. Urk. 6/259; Urk. 2 S. 2 unten). 5.3

Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Gemäss dem im Gutachten vom 1 5. Mai 2020 angegebenen Belastungsprofil

sind Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration auf Dauer zu ver meiden ( Urk. 6/251 S. 24 Ziff. 7.1 Mitte) . Bei Kompetenzniveau drei der Tabelle TA1 handelt es sich um komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Nachdem praktische Tätigkeiten im Fokus

stehen, sind dem Beschwerdeführer solche Arbeiten aus medizinischer Sicht trotz gewisser Einschränkungen bezüglich der Konzentrationsfähigkeit grundsätzlich möglich . In diesem Zusammenhang ist zudem darauf h inzuweisen, dass bei der neurologischen Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt wurden (vgl. E. 3.4.1 hiervor) . Nachdem die vom Beschwerdeführer angegebenen Ein schränkungen im Sinne einer F atigue

im Rahmen der neurologischen Begutach tung nicht objektiviert werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb ihm die beschriebenen praktischen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden könnten . Weiter ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ und nicht auf die abweichende Einschätzung des Hausarztes abzustellen, der eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3. 3. hiervor).

Der Beschwerdeführer verfügt als Geschäftsführer eines Nachtclubs

über langjäh rige Berufserfahrung im Gastgewerbe und damit über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet . Weiter erwarb er das Bürofachdiplom VSH, das Handelsdiplom VSH und das Diplom Sachbe arbeiter Marketing und Verkauf und konnte durch Arbeitstrainings ( Urk. 6/145 S. 1, Urk. 6/167 S. 1) weitere Berufserfahrung sam meln. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwen dung von Kompetenzniveau drei.

Nach LSE 2018 TA1_tirage_skill_level ist bei Kompetenzniveau drei für den Bereich Dienstleistungen ( Ziff. 45-96) für Männer von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 7'074.-- auszugehen . Neben der von ärztlicher Seite attestierten Einschränkung von 30 % entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

ist der Beschwerdeführer nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Weitere Gründe für einen Abzug (vgl. vorste hend E. 4.5) sind nicht gegeben. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. I nsbesondere bildet das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers für sich noch keinen Grund für einen Abzug. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfrem der Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn kann daher nicht gewährt werden und besteht für das Gericht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen .

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 %

und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert

damit ein Invalidene i nkom men von Fr. 61'947.-- ( Fr. 7'074.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7).

Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 .-- mit dem In va - liden einkommen von Fr. 61'947.-- , so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 6 ' 418 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet

30 % . Da der Invaliditäts grad deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. 5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Juli 2020 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger