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IV.2019.00097

Die Zusprache einer Viertelsrente erfolgte zu Recht. Abweisung. (BGE 8C_567/2019)

Zürich SozVersG · 2019-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Grup penleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6 /1 Ziff. 2.1 f. ). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rückenprob lemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der damaligen

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA , heute: Suva ) bei (Urk. 6 /6) und ver anlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6 /32). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6 /49) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 (Urk. 6/52/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 im Prozess IV.2015.01199 in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/57 ). 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten durch Dr. med.

A.___ , leitender Arzt, B.___ , dessen Gutachten am 1 4. Dezember 2017 erstatte t wurde (Urk. 6/87/1-47 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/98, Urk. 6/101 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27.

Dezember 2018 (Urk. 6/107, Urk. 6/112) bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Viertelsrente zu. 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Dezember 2018 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2017 eine Drei viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) . Am 7. März 2019 ( Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 3 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter seit dem 1 6. März 2017 (Beginn Wartejahr) nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm in einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 3). Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 45 %. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 4) . 2.2

Demgegenüber vertra t der Beschwerdeführer au s näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) den Standpunkt, dass

bereits seit 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und deshalb das Wartejahr Anfang 2017 auf jeden Fall vollendet gewesen sei. Seit Januar 2017 bestehe ein Renten an spruch ( Rz 18) . Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 %. Damit sei der Anspruch auf eine Drei viertelsrente ausgewiesen ( Rz 22) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Invaliditäts grades. 3. 3. 1

Dem Rückweisungsurteil vom 3 1. Oktober 2016

( Urk. 6/57 )

lagen folgende Arzt berichte zugrunde:

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, E.___ , führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 6 /8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe , und nannten als Diagnose eine Lumbo ischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenre gre dienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI Septem ber 2012 und Juli 2013; S. 1 ). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit ei ner Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 2 ). 3.2

Die Ärzte des F.___ , G.___ , führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 6 /14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der G.___ hospitalisiert gewese n sei , und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4 - koronare 2-Gefässerkrankung - Vitamin D - Mangel (8 ug /l)

Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lum bo radikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomati sche Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts para me dia nen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe be standen, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Auf grund des pro tra hierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diag nose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depres siver Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuld zuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartun gen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6 /13) aus, dass er den Beschwerde führer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2) , und nannte die folgende , hier gekürzt aufgeführte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im F.___ vom Stuhl gefallen und habe daraufhin therapiere sistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet wer den, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4). 3 . 4

Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des I.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 6 /32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 6 /32/30-37), orthopädischer (Urk. 6 /32/20-29) und internistischer (Urk. 6 /32/38-47) Richtung berichtet wurde.

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 lit . F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit . F2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik - retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion - koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008 - zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Pro duktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Untersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine ei gentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angege ben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration er sichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein ge ringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krank heits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben).

Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei J.___ ausgeübt habe , oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).

Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-trauma tologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht best ehe eine Arbeits fähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit be st ehe ebenfalls nicht (S. 15 oben).

Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Kon sens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):

„Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durch zuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Ver si cherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“

Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.

Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Ein schätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S.  15 unten).

Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).

Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % ar beits fähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewe sen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008 eingeschränkt gewe sen (S. 16 oben). 3.5

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellung nahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzu stellen (Urk. 6 /39 S. 6 Mitte). 3.6

Dr. med.

L.___ , Oberarzt M.___ , N.___ , führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 6 /36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der N.___ in Behandlung sei , und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die N.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. O.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche. 3.7

Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 6 /43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater be schrie bene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, ins be son dere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschrie benen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Ein wänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgut achten vom 20. April 2015 (Urk. 6 /37). 3.8

Dr. K.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutach ten keine Mängel aufweise (Urk. 6 /48). 3.9

Dr. P.___ , Q.___ , führte mit Be richt vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/53/1 ) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen. 3.10

Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest (Urk. 6/57 S. 12 ff. ): 5.4 Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätz lich noch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb ar beitsunfähig sei. Nach dem Gesagten ( … ) hat die Beurteilung, ob eine fachärzt lich diagnostizierte psy cho somatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind bar keits ver mutung zu erfolgen. Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, in dem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso mati schen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs recht lich erheblichen Gesundheits beeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Aus schluss gründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach de r Begutachtung durch die I.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapie resistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheits gewinns und einer doch anzu nehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben. Nach dem Ge sagten ( … ) kann auf das gemäss altem Verfahrensstand einge holte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutach ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vor liegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychia trischer Be handlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. L.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwir kung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig ent nehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger ge worden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden ( … ). Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit be ziehungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Aus wir kun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen ent nehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäussert hat. Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psycho soma tischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beur teilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psy chi schen und soma tischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode ( .. .) als nicht stichhaltig, kamen die Gut achter doch in der Stellung nahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradi ge depressive Episode vorliegt. 5.5 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädi schen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit wider sprüchlich seien ( … ), ist zu sagen, dass im Gutachten tat sächlich teilweise von einer uneinge schränkten Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist ( … ). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätig keit in stän diger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz in sofern ungeeignet erscheine ( … ). Zudem er stell ten die Gutachter ein differenziertes Belastungs profil, aus welchem her vor geht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belas tungs profil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Aus führungen des orthopä dischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, ver mögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt von einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei ( … ), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat ( … ). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussage kräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im ortho pädischen Teilgutachten präzise dargelegt ( … ). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungs anspruchs ( … ), vorliegend also frühes tens ab Februar 2014. D er Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien ( … ). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegeg nerin den Beginn der Arbeits unfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen ( … ) nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr gel tenden Foerster-Krite rien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutach tung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publi ziert. Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und inter nistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Ent scheidfindung auf diese Teilgut achten abgestellt werden kann. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach ver halt als unvollständig ( ... ). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gut zuheissen , als die ange fochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf zuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 4. 4 .1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: Die Ärzte des F.___ berichteten am 3. März 2017 (Urk. 6/69/1-3) über eine kardiologische Sprechstunde und nannten folgende , hier gekürzt aufge führte n Diagnosen (S.1): - koronare 2-Gefässerkrankung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung - Vitamin D- Mangel

Zusammenfassend werde von einem erfreulicherweise kardial stabilen Verlauf ausgegangen. Die aktuelle Medikation sei unverändert belassen worden . Dem Beschwerdeführer sei ein regelmässiges körperliches, aerobes Training (min destens 3 Mal 30 Minuten wöchentlich) empfohlen worden. Die nächste kardio logische Kontrolle werde erneut in einem Jahr empfohlen (S. 3). 4 .2

Die Ärzte der

N.___ ,

R.___ , berichteten am 28. April 2017 (Urk. 6/71/1-4) über eine erste Hospitalisatio n des Beschwerdeführers vom 16. März bis zum 28.

April 2017 und nannten folgende ps y chiatrische Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen

(ICD-10 F45.40)

Der Beschwerdeführer sei am 1 6. März 2 017 aufgrund eines mittelgradig depressiven Zustandsbilds in die N.___ eingetreten. Psy chopathologisch habe er sich mit einem depressiven Affekt mit Konzentrations störungen und erhöhter Vergesslichkeit, reduziertem Antrieb, Minderwertigkeits gefühlen, sozialem Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. Zusätzlich bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen. Der Beschwerdeführer berichte über grosse Paarkonflikte und daraus, wie auch aus der fortbestehenden Arbeitslosigkeit, resultierende finanzielle Probleme (S. 3 Mitte).

Mehr ere Belastungsurlaube seien problemlos verlaufen, so habe der Beschwerde führer am 2 8. April 2017 nach Hause entlassen werden können S. 3 unten). 4 .3

Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) nannte mit Bericht vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 5/75/ 2 -8) folgende ps y chiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - rez idivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen (ICD-10 F45.40)

Dem Beschwerdeführer sei durch die Klinik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Wegen möglicher ängstlicher und vermeidender Persönlich keitsanteile scheine es dem Beschwerdeführer schwer zu fallen, unangenehm wahrgenommene n Situationen nicht auszuweichen (Ziff. 1.7). 4 .4

Dr. A.___ , B.___ , erstattete am

1 4. Dezember 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/87/1-47 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit neuropsychologisch objektivierter mittelschwerer kognitiver Störung - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Beim Beschwerdeführer liege ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit über la gernder psychischer Komponente vor. Ein somatoformes Schmerzsyndrom gemäss ICD-10 habe nicht bestätigt werden können, da keine Verlagerung eines innerpsychischen Geschehens auf den Körper stattgefunden habe , sondern sich die lumbovertebralen Schmerzen in Folge eines organischen Geschehens (Diskus hernie, Osteochondrose ) ausgebildet hätten (S. 36 f.) .

Diese Symptome würden aktuell von den depressiven Symptomen des Beschwer de führer überlagert werden , wobei sich das Erstauftreten der Depression teilweise auf die erlittenen Kränkungen des Beschwerdeführer s

zurückführen lasse : die Kinderlosigkeit, das Scheitern der Ehe, die schlechte finanzielle Situation, der Ausfall als Ernährer und die Entt äuschung über die behandelnden Ä rzte am F.___

hätten seit 2013/14 zu einer schrittweisen Verschlechterung des psychis c hen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s geführt . Somit sei die Depression erst einige Zeit nach dem Unfall entstanden (S. 37) .

Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom des Beschwerdeführer s interagier e mit den depressiven Symptomen und trage zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der Schmerzen bei. In der Gesamtkonste l lation wirk t en sich die mittelgradige Depression und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom deutlich auf die Arbeits fähigkeit aus und schränk ten die Allt agsbewältigung des Beschwerdeführer s in zahlreichen Lebensbereichen ein, wobei es sich, wie bereits beschr i eben, bei dem Schmerzsyndrom um kein rein psychiatrisches Krankheitsbild handle (S. 37) .

Hier sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzumerken, dass sowohl psycho soziale wie auch soziokulturelle Faktoren eine wesentliche Bedeutung hätten . Die Kränkung aufgrund der subjektiven Gefühle von Nicht-wahrgenommen-Sein, nicht respektvoll genug behandelt worden zu sein, wie auch der Verlust des früher gelingenden Lebens, die Missachtung durch die Ehefrau etc. stell t en erhebliche Faktoren für die Depression dar, welche als primär reaktiv zu bezeichnen sei . Diese Ansicht teile übrigens auch der Beschwerdeführer , wel c her mehrfach erwähnt habe , dass er sich ohne diese Faktoren

in einem besseren Gesund heits zustand befinden würde. Dieselbe Beobachtung werde auch von der N.___ in ihrem letzten Bericht aus dem April 2017 gemacht. Dort heisse es, die Depression sei verursacht durch Schmerzen sowie finanzielle und partner schaftliche Probleme (S. 37).

Es sei aber nicht zulässig, das gesamte depressive Symptombild als reaktiv zu betrachten. Einerseits finde sich nun eine eigene Entität, welche dadurch gekenn zeichnet sei , dass die Schmerzen die Depression verstärk t en und die Depres sion wiederum die Schmerzen auf rechterhalte. Dieser circulus

vitiosus

sei als eigen ständiges inneres Geschehen zu betrachten. Andrerseits habe sich eine neuro psy chologisch objektivierbare kognitive Störung entwickelt. Dies sei Beweis dafür, dass eine Verselbstständigung des psychischen Leidens stattgefunden habe . Somit könne nicht mehr angenommen werden, dass sich das aktuelle Funktions niveau bei Wegfall der versicherungsfremden Faktoren verbessern würde (S. 37) .

Die bisherige Therapie sei grundsätzlich lege artis sowohl vom Aufbau, Art und Umfang sowie der Intensität und Dosierung . Die S3-Leitlinie der AWMF ( Arbeits gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften )

empfehle jedoch beim Vorliegen psychosozialer Faktoren eine höherfrequente Therapie.

Der Beschwerdeführer besuch e zirka

ein Mal pro Monat eine Therapie. Die Bearbeitung der psychosozialen Faktoren (insbesondere Kränkung und Beziehungsproblematik) erschein e wichtig, da sie eine relevante krankheits erhal tende Funktion hätten . Es werde eine Therapie mindestens 2-wöchentlich mit Bearbeitung der psychosozialen Aspekte als erforderlich erachtet

(S. 38) .

Die zur Verfügung stehenden Informationen aus den Berichten der psychiatrisch-psychologischen Vorbehandler zeig t en, dass der Beschwerdeführer

bei der bishe rigen Ther apie gut ko operierte. Sowohl stationär wie auch ambulant f ä nden si ch keine Hinweise auf Malcompli ance (S. 38) .

Sowohl das lumbovertrebrale Schmerzsyndrom als auch die mittelgradige depressive Erkrankung seien grundsätzlich noch behandelbar. Sowohl medika mentös als auch psychotherapeutisch sei das vollständige Spektrum der mögli chen Therapieoptionen noch nicht vollständig ausgeschöpft worden . Auf grund der wesentlichen Beteiligung psychosozialer Faktoren erschein e eine Inten si vierung der ambu l anten Therapiefrequenz indiziert (S. 38) .

Der Beschwerdeführer befinde sich zweifelsfrei in einer psychisch und auch körperlich

äusserst schwierigen Gesamtsituation. Der Beschwerdeführer selbst sei der Ansicht, dass er bei Wegfall der psychosozialen Faktoren eine deutliche Ver besserung seines Gesundheitszustandes und in der Folge auf seine Lebens situation erwarte (S. 40) .

Insgesamt bezeichne er sich als arbeitsunfähig. Zudem schilder e er einen ausge prägten sozialen Rückzug sowie grosse Schwierigkeiten bei der Haushaltführung. Freizeitaktivitäten übe er nur noch limitiert aus

(S. 40).

Allerdings sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage schein e , sein Leben beziehungsweise seinen Tagesablauf zu planen und zu orga nisieren. Vor allem sei er in der Lage gewesen zu reisen. Auch jetzt plan e er einen halbjährigen Auslandsaufenthalt in Sri Lanka von Oktober 2017 bis April 2018 zwecks des Verkaufs einer dortigen Immobilie. Somit ergebe sich ein differentes Niveau zwischen subjektiver Arbeitsfähigkeit und gezeigter Aktivität. Deshalb sei nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 40) .

Der Beschwerdeführer

leide psychopathologisch an einer deutlichen Reduktion von Konzentration und Gedächtnis, sowie einer leichten Verminderung des Antriebs und Verlangsamung der Psychomotorik, sowie schneller Ermüdbarkeit. Neuropsychologisch objektiviert besteh e eine mittelgradige kognitive Störung. Ausserdem schränk t en die lumbovertebralen Schmerzen, die es dem Beschwerde führer

unmöglich mach t en längere Zeit zu stehen oder zu sitzen, sein Funktions-Niveau erheblich ein. Insgesamt wirk t en sich die Funktionsdefizite so stark auf das Funktions-Niveau des Beschwerdeführers

aus, dass eine Rückkehr in die bis herige Tätigkeit als vorgesetzter Lagerist nicht möglich sei (S. 42) .

In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 42).

In der Folge seines Myokardinfarkt 2008 sei bei dem Beschwerdeführer

zunächst keine längere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen . Er sei e rst Monate, im Oktober 2012, nach dem Bagatelltrauma im F.___ (Juni 2012) arbeitsunfähig, geworden , obwohl die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bedingt durch die Bandscheibenprotrusion in L4/5 unmittelbar nach dem Trauma aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer

habe angegeben , zunächst die Schmerzen ignoriert und überwunden zu haben, bis er dies aus eigener Kraftanstrengung nicht mehr geschafft habe. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz im März 2013 sei gescheitert , auf Grund der fortbestehenden Schmerzen, obwohl der radiologische Befund eine Rückbildung der Protrusion erkennen gelassen habe. Anfangs des Jahres 2014 sei die Kündigung erfolgt . In dieser Zeit seien die Schmerzen des Klienten bedingt durch die bereits beschriebenen erlittenen Kränkungen zunehmend durch die depressive Symptomatik überlagert worden , einer Symptomatik, die in dieser Form bis heute (Oktober 2017) anhalte . Retrospektiv sei der Schweregrad der Depression nicht präzise zu bestimmen. Es werde zur Beantwortung dieser Frage auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2015 gestützt . In jenem werde festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit „keine

geeignete Stelle" sei (Aktenauszug S . 9 unten) . Aus diesem Grund werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für diese Stelle mindestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 aus gegangen (S. 43) .

Der Beschwerdeführer könne ,

unter gewissen Voraussetzungen, andere seinem Funktions-Niveau angepasste Tätigkeiten ausüben. Ob die chronischen Schmer zen, welche auf Grund ihre r ursprünglich organischen Ursache kein rein psychiatri sches Krankheitsbild darstell t en, überwunden werden könn t en, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (welche den Rückenschmerzen Rechnung tragen müsse ) sei vor allem durch die depressive Symptomatik bedingt. Das neuropsychologisch beschriebene Kognitionsdefizit bedinge eine Einschränkung des Arbeitstempos. Die depressive Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit schränke die zeitliche Belastbarkeit ein (S. 43 f.).

Beim Beschwerdeführer

seien aus psychiatrischer Sicht geregelte Arbeitszeiten sowie ausreichende Ruhepausen zu beachten. Es sei ein wohlwollendes Umfeld seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig. Die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein. Weiter

sei der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage , länger in sitzender und stehender Position zu ver harren oder längere Stre cken zu gehen. A us psychiatrischer Sicht könne jedoch das somatische Profil nicht präzisie rt werden (S. 44) .

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbarkeit und vermehrtem Pausenbedarf ein Pensum von max imal sechs Stunden am Tag möglich (Pensum 80

%). Bei dieser Einschätzung sei der Einfluss der psycho so zialen Belastungsf aktoren ausgeklammert. Die Einschränkung sei vollständig durch die mittelgradige Depression mit kognitiver Störung bedingt (S. 44) .

Die neuropsychologisch festgehaltene kognitive Störung führ e zu einer Leistungs minderung aufgrund langsamerer Informationsverarbeitung, deutlich verlangsamtem Arbeitstempo und unterdurchschnittlicher Gedächtnisleistungen. Bei einer kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeit (Hilfsarbeiterniveau) schein e eine Einschränkung von 30

% plausibel (S. 44) .

Die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in adaptierter Tätigkeit berechne sich bei einer zeitlichen A rbeitsfähigkeit von 80

% und einer Leistungs fähigkeit von zirka 70 % auf 56 % (Arbeitsunfähigkeit 44

%; S. 44).

Seit dem Vorgutachten habe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszu s tandes ergeben. Es werde die Auffassung vertreten , dass bereits vor der erwähnten Begutachtung depressive Episoden aufgetreten seien . Der Natur der Sache folgend sei es nicht auszuschliessen, dass anlässlich der Begutachtung eine Remission vorgelegen habe . Jetzt sei diese vorhanden. Ihre Konsequenzen seien neuropsychologisch objektiviert . Der zeitliche Ablauf sei ex post schwierig fest zuhalten. Im Bericht der S.___

werde bereits im November 2013 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Anteilen beschrieben. Es sei damals eine Therapie mit

Trittico eingeleitet worden . In den

Akten werde eine depressive Symptomatik in unterschiedlicher Ausprägung seit dem Jahr 2013 erwähnt. Die quantitative Bestimmung des Schweregrads über den gesamten Ver lauf sei nicht möglich. Im psychiatrischen Teilgutachten vom Dezember 2014 werde ke ine Depression diagnostiziert. Während der letzten Hospitalisation in der N.___ im April 2017 sei klar eine mittelgradige Ausprägung beschrieben. In der Folge sei eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden , welche oben diskutierte kognitive Einschränkungen ergeben habe . Unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau, welche in der neuropsychologischen Untersuchung berich tet habe , dass die Kognition sich schleichend verschlechtert habe und deutlich

schlechter geworden sei nach einer Hospitalisation anfangs 2017, werde davon ausgegangen, dass seit mindestens Beginn 2017 ei ne mittelschwere Aus prägung der Depression mit oben diskutierter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe (S. 45 f.). 4 .5

Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.

5) und Dr. med. T.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führten mit Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/96/8) aus, aus versicherungsmedizinisch-ortho pädi scher wie auch -psychiatrischer Sicht könne auf dieses Gutachten abgestellt wer den (S. 8). 5 . 5 .1

Die I.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten von 2015 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähig keit, unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer statt fände (vorstehend E. 3.4). Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 3 1. Oktober 2016 zum Schluss, dass das orthopädische und internistische Teilgutachten des I.___ umfassend sei und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden könne. Auf das psychiatrische Teilgutachten des I.___ konnte hingegen nicht abgestellt werden, da es noch vor der geänderten bundes gerichtlichen Rechtspre chung zur somatoformen Schmerzstörung eingeholt wurde und es keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Aus prägung erlaubte (vorste hend E. 3.10). Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veran lasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gut achten. Dr. A.___ ging im psychiatrischen Gutachten von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine Arbeitsfähigkeit von 56 % in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4 .4) .

Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch posit iven Anteilen (vgl. S. 28 ff. des Gutachtens ) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut barkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach weisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5 .2

Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Hospitalisation in der N.___ vom 1 6. März bis 2 8. April 2017 zu 44 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der N.___

begonnen habe , und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Rente zu (vorstehend E. 2.1, Urk. 2) . Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass das Wartejahr Anfang 2017 bereits vollendet gewesen sei und folglich ein Rentenanspruch seit Januar 2017 bestehe (vorstehend E. 2.2) . Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten werde der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Gleichzeitig werde eine Tätigkeit in stän diger Kälte als nicht zumutbar erachtet und der letzte Arbeitsplatz werde als ungeeignet angesehen. Dr. A.___

gehe angesichts der Tatsache, dass die ange stammte Tätigkeit im Vorgutachten als keine geeignete Stelle qualifiziert worden sei , mindestens seit Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Zeitpunkt der Erstbegutachtung; Urk. 1 Rz

9

f.).

5 . 3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die orthopädische Beurteilung im I.___ -Gutachten ist tatsächlich nicht ganz widerspruchsfrei, wenn auf der einen Seite ausgeführt wird, dass die Arbeitsfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Produktion gegeben sei, auf der anderen Seite aber festgehalten wird, dass eine Tätigkeit in ständige Kälte zu vermeiden sei, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4) . Doch fehlt es vor liegend an echtzeitlichen medizinischen Berichte n, welche eine Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers vor 2017 statuieren.

So wurden in den Berichte n , welche vor dem I.___ - Gutachten ergangen sind ,

keine Arbeits un fähigkeit en des Beschwerdeführers angegeben (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) .

Dr. L.___ , N.___ , statuierte im April 2015 zwar eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorste hend E. 3.6), dessen Beurteilung kann jedoch mit Verweis auf die Stellungnahme der I.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht gefolgt werden. Die von Dr. A.___ , B.___ , rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit seit 2015 g enügt nicht, um d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG zu eröffnen.

Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr mit Beginn des stationären Aufenthalts in der N.___ am 1 6. März 2017 begonnen hat, ging der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , B.___ , doch davon aus, dass die Kognition nach der Hospitalisation deutlich schlechter geworden sei . Dass Dr. A.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Beginn 2017 festlegt, kann nur daran liegen, dass er eine Hospitalisation anfangs 2017 erwähnt, aber damit nur den stationären Aufenthalt in der N.___ vom 1 6. März 2017 meinen kann. 5 .4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 6. März 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 44 % arbeitsunfähig ist. Ein Rentenanspruch entsteht somit frühes tens ab

1. März 2018 . 5 .5

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2014 bei der Y.___ angestellt Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 5. Oktober 201 2. Es ist davon auszu ge hen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin dort gearbeitet hätte.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heits scha dens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstellung der invaliden versiche rungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2 012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2), zu mal dies zu seinen Gunsten ist (2010 und 2011 verdiente er mehr als 2012 ; vgl. Urk. 6/9/1 ). Gemäss Arbeitsgeberbericht aus dem Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer

ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'250.-- pro Monat ver dient (vgl. Urk. 6/1). Das gemäss IK-Auszug erzielte Einkommen entspricht mehr als 12 Mal den Monatslohn von Fr. 5'250.--, was bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchten weiteren Beträge (vgl. Urk. 1 Rz 21) durchaus berücksichtigt wurden.

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018 , Mä nner) resultieren die folgenden Einkommen : Jahr Einkommen in Fr. Index alt Betrag 20 1 8 (Index: 22 60 ) in Fr. 2010 66'682.-- 2151 70’061 .-- 2011 66'987.-- 2171 69' 733 .-- 2012 65'512.-- 2188 67' 668 .--

Das durchschnittliche der Nominallohnentwicklung bis 201 8 angepasste Ein kommen 2010 bis 2012 beträgt rund Fr. 69’154 .-- ( Fr. 20 7’462 .-- : 3). 5 . 6

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 6/95 ) , was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des nicht vorgenommenen Abzugs bestritten wurde. Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Inv alideneinkommen von Fr. 37'850.35 für das Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 3 ) . 5 . 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5. ) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.

- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

5.8

Nach dem Gesagten ist weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (56

Jahre) , den geltend gemachten schlechten Sprachkenntnissen noch aufgrund dessen, dass ein wohlwollendes Umfeld von seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig ist, ein Leidensabzug zu berücksichtigen . Zudem ist bei einem Beschäftigungsgrad von 56 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbar keit und vermehrtem Pausenbedarf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der festgestellten Leistungsminderung wurde mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittli chem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 5.9

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69’154.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 37’850 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 31'304 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 45 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise au f Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 3 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter seit dem 1 6. März 2017 (Beginn Wartejahr) nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm in einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 3). Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 45 %. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 4) . 2.2

Demgegenüber vertra t der Beschwerdeführer au s näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz

E. 6 /49) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 (Urk. 6/52/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 im Prozess IV.2015.01199 in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/57 ).

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 f.).

5 . 3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die orthopädische Beurteilung im I.___ -Gutachten ist tatsächlich nicht ganz widerspruchsfrei, wenn auf der einen Seite ausgeführt wird, dass die Arbeitsfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Produktion gegeben sei, auf der anderen Seite aber festgehalten wird, dass eine Tätigkeit in ständige Kälte zu vermeiden sei, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4) . Doch fehlt es vor liegend an echtzeitlichen medizinischen Berichte n, welche eine Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers vor 2017 statuieren.

So wurden in den Berichte n , welche vor dem I.___ - Gutachten ergangen sind ,

keine Arbeits un fähigkeit en des Beschwerdeführers angegeben (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) .

Dr. L.___ , N.___ , statuierte im April 2015 zwar eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorste hend E. 3.6), dessen Beurteilung kann jedoch mit Verweis auf die Stellungnahme der I.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht gefolgt werden. Die von Dr. A.___ , B.___ , rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit seit 2015 g enügt nicht, um d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG zu eröffnen.

Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr mit Beginn des stationären Aufenthalts in der N.___ am 1 6. März 2017 begonnen hat, ging der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , B.___ , doch davon aus, dass die Kognition nach der Hospitalisation deutlich schlechter geworden sei . Dass Dr. A.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Beginn 2017 festlegt, kann nur daran liegen, dass er eine Hospitalisation anfangs 2017 erwähnt, aber damit nur den stationären Aufenthalt in der N.___ vom 1 6. März 2017 meinen kann. 5 .4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 6. März 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 44 % arbeitsunfähig ist. Ein Rentenanspruch entsteht somit frühes tens ab

1. März 2018 . 5 .5

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2014 bei der Y.___ angestellt Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 5. Oktober 201 2. Es ist davon auszu ge hen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin dort gearbeitet hätte.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heits scha dens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstellung der invaliden versiche rungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2

E. 012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2), zu mal dies zu seinen Gunsten ist (2010 und 2011 verdiente er mehr als 2012 ; vgl. Urk. 6/9/1 ). Gemäss Arbeitsgeberbericht aus dem Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer

ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'250.-- pro Monat ver dient (vgl. Urk. 6/1). Das gemäss IK-Auszug erzielte Einkommen entspricht mehr als 12 Mal den Monatslohn von Fr. 5'250.--, was bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchten weiteren Beträge (vgl. Urk. 1 Rz 21) durchaus berücksichtigt wurden.

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018 , Mä nner) resultieren die folgenden Einkommen : Jahr Einkommen in Fr. Index alt Betrag 20 1 8 (Index: 22 60 ) in Fr. 2010 66'682.-- 2151 70’061 .-- 2011 66'987.-- 2171 69' 733 .-- 2012 65'512.-- 2188 67' 668 .--

Das durchschnittliche der Nominallohnentwicklung bis 201 8 angepasste Ein kommen 2010 bis 2012 beträgt rund Fr. 69’154 .-- ( Fr. 20 7’462 .-- : 3). 5 . 6

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 6/95 ) , was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des nicht vorgenommenen Abzugs bestritten wurde. Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Inv alideneinkommen von Fr. 37'850.35 für das Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 3 ) . 5 . 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5. ) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.

- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

5.8

Nach dem Gesagten ist weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (56

Jahre) , den geltend gemachten schlechten Sprachkenntnissen noch aufgrund dessen, dass ein wohlwollendes Umfeld von seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig ist, ein Leidensabzug zu berücksichtigen . Zudem ist bei einem Beschäftigungsgrad von 56 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbar keit und vermehrtem Pausenbedarf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der festgestellten Leistungsminderung wurde mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittli chem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 5.9

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69’154.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 37’850 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 31'304 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 45 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise au f Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00097

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

27. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Grup penleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6 /1 Ziff. 2.1 f. ). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rückenprob lemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der damaligen

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA , heute: Suva ) bei (Urk. 6 /6) und ver anlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6 /32). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6 /49) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 (Urk. 6/52/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 im Prozess IV.2015.01199 in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklä rungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/57 ). 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten durch Dr. med.

A.___ , leitender Arzt, B.___ , dessen Gutachten am 1 4. Dezember 2017 erstatte t wurde (Urk. 6/87/1-47 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/98, Urk. 6/101 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27.

Dezember 2018 (Urk. 6/107, Urk. 6/112) bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Viertelsrente zu. 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Dezember 2018 ( Urk.

2) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2017 eine Drei viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) . Am 7. März 2019 ( Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 3 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter seit dem 1 6. März 2017 (Beginn Wartejahr) nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm in einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 3). Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 45 %. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 4) . 2.2

Demgegenüber vertra t der Beschwerdeführer au s näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) den Standpunkt, dass

bereits seit 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und deshalb das Wartejahr Anfang 2017 auf jeden Fall vollendet gewesen sei. Seit Januar 2017 bestehe ein Renten an spruch ( Rz 18) . Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 %. Damit sei der Anspruch auf eine Drei viertelsrente ausgewiesen ( Rz 22) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Invaliditäts grades. 3. 3. 1

Dem Rückweisungsurteil vom 3 1. Oktober 2016

( Urk. 6/57 )

lagen folgende Arzt berichte zugrunde:

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, E.___ , führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 6 /8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe , und nannten als Diagnose eine Lumbo ischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenre gre dienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI Septem ber 2012 und Juli 2013; S. 1 ). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit ei ner Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 2 ). 3.2

Die Ärzte des F.___ , G.___ , führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 6 /14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der G.___ hospitalisiert gewese n sei , und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4 - koronare 2-Gefässerkrankung - Vitamin D - Mangel (8 ug /l)

Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lum bo radikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomati sche Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts para me dia nen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe be standen, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Auf grund des pro tra hierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diag nose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depres siver Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuld zuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartun gen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6 /13) aus, dass er den Beschwerde führer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2) , und nannte die folgende , hier gekürzt aufgeführte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im F.___ vom Stuhl gefallen und habe daraufhin therapiere sistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet wer den, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4). 3 . 4

Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des I.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 6 /32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 6 /32/30-37), orthopädischer (Urk. 6 /32/20-29) und internistischer (Urk. 6 /32/38-47) Richtung berichtet wurde.

Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 lit . F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit . F2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik - retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion - koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008 - zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Pro duktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Untersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine ei gentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angege ben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration er sichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein ge ringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krank heits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben).

Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei J.___ ausgeübt habe , oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).

Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-trauma tologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht best ehe eine Arbeits fähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit be st ehe ebenfalls nicht (S. 15 oben).

Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Kon sens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):

„Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durch zuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Ver si cherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“

Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.

Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Ein schätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S.  15 unten).

Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).

Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % ar beits fähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewe sen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008 eingeschränkt gewe sen (S. 16 oben). 3.5

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellung nahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzu stellen (Urk. 6 /39 S. 6 Mitte). 3.6

Dr. med.

L.___ , Oberarzt M.___ , N.___ , führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 6 /36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der N.___ in Behandlung sei , und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die N.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. O.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche. 3.7

Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 6 /43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater be schrie bene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, ins be son dere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschrie benen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Ein wänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgut achten vom 20. April 2015 (Urk. 6 /37). 3.8

Dr. K.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutach ten keine Mängel aufweise (Urk. 6 /48). 3.9

Dr. P.___ , Q.___ , führte mit Be richt vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/53/1 ) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen. 3.10

Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest (Urk. 6/57 S. 12 ff. ): 5.4 Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätz lich noch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb ar beitsunfähig sei. Nach dem Gesagten ( … ) hat die Beurteilung, ob eine fachärzt lich diagnostizierte psy cho somatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind bar keits ver mutung zu erfolgen. Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, in dem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso mati schen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs recht lich erheblichen Gesundheits beeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Aus schluss gründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach de r Begutachtung durch die I.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapie resistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheits gewinns und einer doch anzu nehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben. Nach dem Ge sagten ( … ) kann auf das gemäss altem Verfahrensstand einge holte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutach ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vor liegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychia trischer Be handlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. L.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwir kung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig ent nehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger ge worden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden ( … ). Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit be ziehungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Aus wir kun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen ent nehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers geäussert hat. Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psycho soma tischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beur teilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psy chi schen und soma tischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode ( .. .) als nicht stichhaltig, kamen die Gut achter doch in der Stellung nahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradi ge depressive Episode vorliegt. 5.5 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädi schen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit wider sprüchlich seien ( … ), ist zu sagen, dass im Gutachten tat sächlich teilweise von einer uneinge schränkten Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist ( … ). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätig keit in stän diger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz in sofern ungeeignet erscheine ( … ). Zudem er stell ten die Gutachter ein differenziertes Belastungs profil, aus welchem her vor geht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belas tungs profil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Aus führungen des orthopä dischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, ver mögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt von einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei ( … ), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat ( … ). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussage kräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im ortho pädischen Teilgutachten präzise dargelegt ( … ). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungs anspruchs ( … ), vorliegend also frühes tens ab Februar 2014. D er Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien ( … ). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegeg nerin den Beginn der Arbeits unfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen ( … ) nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr gel tenden Foerster-Krite rien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutach tung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publi ziert. Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und inter nistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Ent scheidfindung auf diese Teilgut achten abgestellt werden kann. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach ver halt als unvollständig ( ... ). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gut zuheissen , als die ange fochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf zuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 4. 4 .1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: Die Ärzte des F.___ berichteten am 3. März 2017 (Urk. 6/69/1-3) über eine kardiologische Sprechstunde und nannten folgende , hier gekürzt aufge führte n Diagnosen (S.1): - koronare 2-Gefässerkrankung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung - Vitamin D- Mangel

Zusammenfassend werde von einem erfreulicherweise kardial stabilen Verlauf ausgegangen. Die aktuelle Medikation sei unverändert belassen worden . Dem Beschwerdeführer sei ein regelmässiges körperliches, aerobes Training (min destens 3 Mal 30 Minuten wöchentlich) empfohlen worden. Die nächste kardio logische Kontrolle werde erneut in einem Jahr empfohlen (S. 3). 4 .2

Die Ärzte der

N.___ ,

R.___ , berichteten am 28. April 2017 (Urk. 6/71/1-4) über eine erste Hospitalisatio n des Beschwerdeführers vom 16. März bis zum 28.

April 2017 und nannten folgende ps y chiatrische Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen

(ICD-10 F45.40)

Der Beschwerdeführer sei am 1 6. März 2 017 aufgrund eines mittelgradig depressiven Zustandsbilds in die N.___ eingetreten. Psy chopathologisch habe er sich mit einem depressiven Affekt mit Konzentrations störungen und erhöhter Vergesslichkeit, reduziertem Antrieb, Minderwertigkeits gefühlen, sozialem Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. Zusätzlich bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen. Der Beschwerdeführer berichte über grosse Paarkonflikte und daraus, wie auch aus der fortbestehenden Arbeitslosigkeit, resultierende finanzielle Probleme (S. 3 Mitte).

Mehr ere Belastungsurlaube seien problemlos verlaufen, so habe der Beschwerde führer am 2 8. April 2017 nach Hause entlassen werden können S. 3 unten). 4 .3

Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) nannte mit Bericht vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 5/75/ 2 -8) folgende ps y chiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - rez idivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen (ICD-10 F45.40)

Dem Beschwerdeführer sei durch die Klinik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Wegen möglicher ängstlicher und vermeidender Persönlich keitsanteile scheine es dem Beschwerdeführer schwer zu fallen, unangenehm wahrgenommene n Situationen nicht auszuweichen (Ziff. 1.7). 4 .4

Dr. A.___ , B.___ , erstattete am

1 4. Dezember 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/87/1-47 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit neuropsychologisch objektivierter mittelschwerer kognitiver Störung - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Beim Beschwerdeführer liege ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit über la gernder psychischer Komponente vor. Ein somatoformes Schmerzsyndrom gemäss ICD-10 habe nicht bestätigt werden können, da keine Verlagerung eines innerpsychischen Geschehens auf den Körper stattgefunden habe , sondern sich die lumbovertebralen Schmerzen in Folge eines organischen Geschehens (Diskus hernie, Osteochondrose ) ausgebildet hätten (S. 36 f.) .

Diese Symptome würden aktuell von den depressiven Symptomen des Beschwer de führer überlagert werden , wobei sich das Erstauftreten der Depression teilweise auf die erlittenen Kränkungen des Beschwerdeführer s

zurückführen lasse : die Kinderlosigkeit, das Scheitern der Ehe, die schlechte finanzielle Situation, der Ausfall als Ernährer und die Entt äuschung über die behandelnden Ä rzte am F.___

hätten seit 2013/14 zu einer schrittweisen Verschlechterung des psychis c hen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s geführt . Somit sei die Depression erst einige Zeit nach dem Unfall entstanden (S. 37) .

Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom des Beschwerdeführer s interagier e mit den depressiven Symptomen und trage zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der Schmerzen bei. In der Gesamtkonste l lation wirk t en sich die mittelgradige Depression und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom deutlich auf die Arbeits fähigkeit aus und schränk ten die Allt agsbewältigung des Beschwerdeführer s in zahlreichen Lebensbereichen ein, wobei es sich, wie bereits beschr i eben, bei dem Schmerzsyndrom um kein rein psychiatrisches Krankheitsbild handle (S. 37) .

Hier sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzumerken, dass sowohl psycho soziale wie auch soziokulturelle Faktoren eine wesentliche Bedeutung hätten . Die Kränkung aufgrund der subjektiven Gefühle von Nicht-wahrgenommen-Sein, nicht respektvoll genug behandelt worden zu sein, wie auch der Verlust des früher gelingenden Lebens, die Missachtung durch die Ehefrau etc. stell t en erhebliche Faktoren für die Depression dar, welche als primär reaktiv zu bezeichnen sei . Diese Ansicht teile übrigens auch der Beschwerdeführer , wel c her mehrfach erwähnt habe , dass er sich ohne diese Faktoren

in einem besseren Gesund heits zustand befinden würde. Dieselbe Beobachtung werde auch von der N.___ in ihrem letzten Bericht aus dem April 2017 gemacht. Dort heisse es, die Depression sei verursacht durch Schmerzen sowie finanzielle und partner schaftliche Probleme (S. 37).

Es sei aber nicht zulässig, das gesamte depressive Symptombild als reaktiv zu betrachten. Einerseits finde sich nun eine eigene Entität, welche dadurch gekenn zeichnet sei , dass die Schmerzen die Depression verstärk t en und die Depres sion wiederum die Schmerzen auf rechterhalte. Dieser circulus

vitiosus

sei als eigen ständiges inneres Geschehen zu betrachten. Andrerseits habe sich eine neuro psy chologisch objektivierbare kognitive Störung entwickelt. Dies sei Beweis dafür, dass eine Verselbstständigung des psychischen Leidens stattgefunden habe . Somit könne nicht mehr angenommen werden, dass sich das aktuelle Funktions niveau bei Wegfall der versicherungsfremden Faktoren verbessern würde (S. 37) .

Die bisherige Therapie sei grundsätzlich lege artis sowohl vom Aufbau, Art und Umfang sowie der Intensität und Dosierung . Die S3-Leitlinie der AWMF ( Arbeits gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften )

empfehle jedoch beim Vorliegen psychosozialer Faktoren eine höherfrequente Therapie.

Der Beschwerdeführer besuch e zirka

ein Mal pro Monat eine Therapie. Die Bearbeitung der psychosozialen Faktoren (insbesondere Kränkung und Beziehungsproblematik) erschein e wichtig, da sie eine relevante krankheits erhal tende Funktion hätten . Es werde eine Therapie mindestens 2-wöchentlich mit Bearbeitung der psychosozialen Aspekte als erforderlich erachtet

(S. 38) .

Die zur Verfügung stehenden Informationen aus den Berichten der psychiatrisch-psychologischen Vorbehandler zeig t en, dass der Beschwerdeführer

bei der bishe rigen Ther apie gut ko operierte. Sowohl stationär wie auch ambulant f ä nden si ch keine Hinweise auf Malcompli ance (S. 38) .

Sowohl das lumbovertrebrale Schmerzsyndrom als auch die mittelgradige depressive Erkrankung seien grundsätzlich noch behandelbar. Sowohl medika mentös als auch psychotherapeutisch sei das vollständige Spektrum der mögli chen Therapieoptionen noch nicht vollständig ausgeschöpft worden . Auf grund der wesentlichen Beteiligung psychosozialer Faktoren erschein e eine Inten si vierung der ambu l anten Therapiefrequenz indiziert (S. 38) .

Der Beschwerdeführer befinde sich zweifelsfrei in einer psychisch und auch körperlich

äusserst schwierigen Gesamtsituation. Der Beschwerdeführer selbst sei der Ansicht, dass er bei Wegfall der psychosozialen Faktoren eine deutliche Ver besserung seines Gesundheitszustandes und in der Folge auf seine Lebens situation erwarte (S. 40) .

Insgesamt bezeichne er sich als arbeitsunfähig. Zudem schilder e er einen ausge prägten sozialen Rückzug sowie grosse Schwierigkeiten bei der Haushaltführung. Freizeitaktivitäten übe er nur noch limitiert aus

(S. 40).

Allerdings sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage schein e , sein Leben beziehungsweise seinen Tagesablauf zu planen und zu orga nisieren. Vor allem sei er in der Lage gewesen zu reisen. Auch jetzt plan e er einen halbjährigen Auslandsaufenthalt in Sri Lanka von Oktober 2017 bis April 2018 zwecks des Verkaufs einer dortigen Immobilie. Somit ergebe sich ein differentes Niveau zwischen subjektiver Arbeitsfähigkeit und gezeigter Aktivität. Deshalb sei nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 40) .

Der Beschwerdeführer

leide psychopathologisch an einer deutlichen Reduktion von Konzentration und Gedächtnis, sowie einer leichten Verminderung des Antriebs und Verlangsamung der Psychomotorik, sowie schneller Ermüdbarkeit. Neuropsychologisch objektiviert besteh e eine mittelgradige kognitive Störung. Ausserdem schränk t en die lumbovertebralen Schmerzen, die es dem Beschwerde führer

unmöglich mach t en längere Zeit zu stehen oder zu sitzen, sein Funktions-Niveau erheblich ein. Insgesamt wirk t en sich die Funktionsdefizite so stark auf das Funktions-Niveau des Beschwerdeführers

aus, dass eine Rückkehr in die bis herige Tätigkeit als vorgesetzter Lagerist nicht möglich sei (S. 42) .

In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 42).

In der Folge seines Myokardinfarkt 2008 sei bei dem Beschwerdeführer

zunächst keine längere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen . Er sei e rst Monate, im Oktober 2012, nach dem Bagatelltrauma im F.___ (Juni 2012) arbeitsunfähig, geworden , obwohl die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bedingt durch die Bandscheibenprotrusion in L4/5 unmittelbar nach dem Trauma aufgetreten seien . Der Beschwerdeführer

habe angegeben , zunächst die Schmerzen ignoriert und überwunden zu haben, bis er dies aus eigener Kraftanstrengung nicht mehr geschafft habe. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz im März 2013 sei gescheitert , auf Grund der fortbestehenden Schmerzen, obwohl der radiologische Befund eine Rückbildung der Protrusion erkennen gelassen habe. Anfangs des Jahres 2014 sei die Kündigung erfolgt . In dieser Zeit seien die Schmerzen des Klienten bedingt durch die bereits beschriebenen erlittenen Kränkungen zunehmend durch die depressive Symptomatik überlagert worden , einer Symptomatik, die in dieser Form bis heute (Oktober 2017) anhalte . Retrospektiv sei der Schweregrad der Depression nicht präzise zu bestimmen. Es werde zur Beantwortung dieser Frage auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2015 gestützt . In jenem werde festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit „keine

geeignete Stelle" sei (Aktenauszug S . 9 unten) . Aus diesem Grund werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für diese Stelle mindestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 aus gegangen (S. 43) .

Der Beschwerdeführer könne ,

unter gewissen Voraussetzungen, andere seinem Funktions-Niveau angepasste Tätigkeiten ausüben. Ob die chronischen Schmer zen, welche auf Grund ihre r ursprünglich organischen Ursache kein rein psychiatri sches Krankheitsbild darstell t en, überwunden werden könn t en, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (welche den Rückenschmerzen Rechnung tragen müsse ) sei vor allem durch die depressive Symptomatik bedingt. Das neuropsychologisch beschriebene Kognitionsdefizit bedinge eine Einschränkung des Arbeitstempos. Die depressive Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit schränke die zeitliche Belastbarkeit ein (S. 43 f.).

Beim Beschwerdeführer

seien aus psychiatrischer Sicht geregelte Arbeitszeiten sowie ausreichende Ruhepausen zu beachten. Es sei ein wohlwollendes Umfeld seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig. Die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein. Weiter

sei der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage , länger in sitzender und stehender Position zu ver harren oder längere Stre cken zu gehen. A us psychiatrischer Sicht könne jedoch das somatische Profil nicht präzisie rt werden (S. 44) .

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbarkeit und vermehrtem Pausenbedarf ein Pensum von max imal sechs Stunden am Tag möglich (Pensum 80

%). Bei dieser Einschätzung sei der Einfluss der psycho so zialen Belastungsf aktoren ausgeklammert. Die Einschränkung sei vollständig durch die mittelgradige Depression mit kognitiver Störung bedingt (S. 44) .

Die neuropsychologisch festgehaltene kognitive Störung führ e zu einer Leistungs minderung aufgrund langsamerer Informationsverarbeitung, deutlich verlangsamtem Arbeitstempo und unterdurchschnittlicher Gedächtnisleistungen. Bei einer kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeit (Hilfsarbeiterniveau) schein e eine Einschränkung von 30

% plausibel (S. 44) .

Die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in adaptierter Tätigkeit berechne sich bei einer zeitlichen A rbeitsfähigkeit von 80

% und einer Leistungs fähigkeit von zirka 70 % auf 56 % (Arbeitsunfähigkeit 44

%; S. 44).

Seit dem Vorgutachten habe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszu s tandes ergeben. Es werde die Auffassung vertreten , dass bereits vor der erwähnten Begutachtung depressive Episoden aufgetreten seien . Der Natur der Sache folgend sei es nicht auszuschliessen, dass anlässlich der Begutachtung eine Remission vorgelegen habe . Jetzt sei diese vorhanden. Ihre Konsequenzen seien neuropsychologisch objektiviert . Der zeitliche Ablauf sei ex post schwierig fest zuhalten. Im Bericht der S.___

werde bereits im November 2013 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Anteilen beschrieben. Es sei damals eine Therapie mit

Trittico eingeleitet worden . In den

Akten werde eine depressive Symptomatik in unterschiedlicher Ausprägung seit dem Jahr 2013 erwähnt. Die quantitative Bestimmung des Schweregrads über den gesamten Ver lauf sei nicht möglich. Im psychiatrischen Teilgutachten vom Dezember 2014 werde ke ine Depression diagnostiziert. Während der letzten Hospitalisation in der N.___ im April 2017 sei klar eine mittelgradige Ausprägung beschrieben. In der Folge sei eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden , welche oben diskutierte kognitive Einschränkungen ergeben habe . Unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau, welche in der neuropsychologischen Untersuchung berich tet habe , dass die Kognition sich schleichend verschlechtert habe und deutlich

schlechter geworden sei nach einer Hospitalisation anfangs 2017, werde davon ausgegangen, dass seit mindestens Beginn 2017 ei ne mittelschwere Aus prägung der Depression mit oben diskutierter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe (S. 45 f.). 4 .5

Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.

5) und Dr. med. T.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führten mit Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/96/8) aus, aus versicherungsmedizinisch-ortho pädi scher wie auch -psychiatrischer Sicht könne auf dieses Gutachten abgestellt wer den (S. 8). 5 . 5 .1

Die I.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten von 2015 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähig keit, unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer statt fände (vorstehend E. 3.4). Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 3 1. Oktober 2016 zum Schluss, dass das orthopädische und internistische Teilgutachten des I.___ umfassend sei und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden könne. Auf das psychiatrische Teilgutachten des I.___ konnte hingegen nicht abgestellt werden, da es noch vor der geänderten bundes gerichtlichen Rechtspre chung zur somatoformen Schmerzstörung eingeholt wurde und es keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Aus prägung erlaubte (vorste hend E. 3.10). Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veran lasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gut achten. Dr. A.___ ging im psychiatrischen Gutachten von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine Arbeitsfähigkeit von 56 % in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4 .4) .

Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch posit iven Anteilen (vgl. S. 28 ff. des Gutachtens ) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut barkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach weisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5 .2

Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Hospitalisation in der N.___ vom 1 6. März bis 2 8. April 2017 zu 44 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der N.___

begonnen habe , und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Rente zu (vorstehend E. 2.1, Urk. 2) . Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass das Wartejahr Anfang 2017 bereits vollendet gewesen sei und folglich ein Rentenanspruch seit Januar 2017 bestehe (vorstehend E. 2.2) . Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten werde der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Gleichzeitig werde eine Tätigkeit in stän diger Kälte als nicht zumutbar erachtet und der letzte Arbeitsplatz werde als ungeeignet angesehen. Dr. A.___

gehe angesichts der Tatsache, dass die ange stammte Tätigkeit im Vorgutachten als keine geeignete Stelle qualifiziert worden sei , mindestens seit Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Zeitpunkt der Erstbegutachtung; Urk. 1 Rz

9

f.).

5 . 3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die orthopädische Beurteilung im I.___ -Gutachten ist tatsächlich nicht ganz widerspruchsfrei, wenn auf der einen Seite ausgeführt wird, dass die Arbeitsfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Produktion gegeben sei, auf der anderen Seite aber festgehalten wird, dass eine Tätigkeit in ständige Kälte zu vermeiden sei, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4) . Doch fehlt es vor liegend an echtzeitlichen medizinischen Berichte n, welche eine Arbeits un fähig keit des Beschwerdeführers vor 2017 statuieren.

So wurden in den Berichte n , welche vor dem I.___ - Gutachten ergangen sind ,

keine Arbeits un fähigkeit en des Beschwerdeführers angegeben (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) .

Dr. L.___ , N.___ , statuierte im April 2015 zwar eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorste hend E. 3.6), dessen Beurteilung kann jedoch mit Verweis auf die Stellungnahme der I.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht gefolgt werden. Die von Dr. A.___ , B.___ , rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit seit 2015 g enügt nicht, um d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG zu eröffnen.

Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr mit Beginn des stationären Aufenthalts in der N.___ am 1 6. März 2017 begonnen hat, ging der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , B.___ , doch davon aus, dass die Kognition nach der Hospitalisation deutlich schlechter geworden sei . Dass Dr. A.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Beginn 2017 festlegt, kann nur daran liegen, dass er eine Hospitalisation anfangs 2017 erwähnt, aber damit nur den stationären Aufenthalt in der N.___ vom 1 6. März 2017 meinen kann. 5 .4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 6. März 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 44 % arbeitsunfähig ist. Ein Rentenanspruch entsteht somit frühes tens ab

1. März 2018 . 5 .5

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2014 bei der Y.___ angestellt Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 5. Oktober 201 2. Es ist davon auszu ge hen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin dort gearbeitet hätte.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesund heits scha dens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstellung der invaliden versiche rungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2 012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2), zu mal dies zu seinen Gunsten ist (2010 und 2011 verdiente er mehr als 2012 ; vgl. Urk. 6/9/1 ). Gemäss Arbeitsgeberbericht aus dem Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer

ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'250.-- pro Monat ver dient (vgl. Urk. 6/1). Das gemäss IK-Auszug erzielte Einkommen entspricht mehr als 12 Mal den Monatslohn von Fr. 5'250.--, was bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchten weiteren Beträge (vgl. Urk. 1 Rz 21) durchaus berücksichtigt wurden.

U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018 , Mä nner) resultieren die folgenden Einkommen : Jahr Einkommen in Fr. Index alt Betrag 20 1 8 (Index: 22 60 ) in Fr. 2010 66'682.-- 2151 70’061 .-- 2011 66'987.-- 2171 69' 733 .-- 2012 65'512.-- 2188 67' 668 .--

Das durchschnittliche der Nominallohnentwicklung bis 201 8 angepasste Ein kommen 2010 bis 2012 beträgt rund Fr. 69’154 .-- ( Fr. 20 7’462 .-- : 3). 5 . 6

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 6/95 ) , was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des nicht vorgenommenen Abzugs bestritten wurde. Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Inv alideneinkommen von Fr. 37'850.35 für das Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 3 ) . 5 . 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesund heitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 ).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5. ) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.

- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

5.8

Nach dem Gesagten ist weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (56

Jahre) , den geltend gemachten schlechten Sprachkenntnissen noch aufgrund dessen, dass ein wohlwollendes Umfeld von seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig ist, ein Leidensabzug zu berücksichtigen . Zudem ist bei einem Beschäftigungsgrad von 56 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbar keit und vermehrtem Pausenbedarf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der festgestellten Leistungsminderung wurde mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest ar beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittli chem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 5.9

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69’154.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 37’850 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 31'304 .-- , was einem Invaliditätsgrad von rund 45 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente .

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise au f Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d em Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller