Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Grup pen leiter bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rücken prob lemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/6) u nd veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-45, Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/49 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 19. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme einer funktionsorientierten Begutachtung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im V er waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2013 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das benötigte Wartejahr sei somit nicht erfüllt. Es sei kein Leistungs anspruch gegeben. Das Gutachten sei anhand der im Februar 2015 aktuellen Rechtspraxis erstellt worden. Somit habe die neue Rechtsprechung nicht be rück sichtigt werden können. Auf das Gutachten könne aus näher genannten Grün den (Urk. 2 S. 2) abgestellt werden. 2.2
Demgegenüber vertrag der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 4 ff.) den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, B.___, führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 7/8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe und nannten als Diagnose eine Lumbo ischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenre gredienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI September 2012 und Juli 2013; S. 5). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 6). 3.2
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der Klinik für Rheumatologie hospitalisiert gewesen sei und nannten die folgenden Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - segmentale Dysfunktion L5/S1 mit Fehlhaltung bei Hyperlordose, mit sekundären myofaszialen Befunden musculus quadratus lumborum und tractus iliotibialis, residuell Hypästhesie lateraler Oberschenkel und Unterschenkel rechts - Bildgebung - MRI Lendenwirbelsäule September 2012: subtotale Spinal ste nose L4/5 bei grosser paramedianer rechtsseitiger Diskus pro trusion - MRI Lendenwirbelsäule Oktober 2013 (O.___): Spinalkanal frei, unauffällige diskoligamentäre Strukturen ohne Hinweise für Neurokompression, die Diskusprotrusion L4/5 ist vollständig resor biert, Osteochondrose L5/S1 und Flüssigkeitssaum der Facettengelenke L5/S1 beidseits - Therapie - CT-gesteuertes EDI September und Oktober 2012: circa 40 % Schmerzreduktion, keine Ruheschmerzen mehr - Infiltration Beckenkamm beidseits Oktober 2013: Schmerz besserung während 20 Minuten - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits Juli 2013: kein Ansprechen - BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits Oktober 2013: kein Ansprechen - Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung 93.38.02 - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4 - Medikation mit Trittico seit August 2013 und Fluoxetin seit Januar 2013 - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach anteroapikalem STEMI (CK Max. 2946 U/I) im November 2008 - Akutkoronarangiographie November 2008: PCI/Stend (DES) bei subtotaler proximaler RIVA-Stenose, mittlere 50% RCA-Stenose - Echo August 2008: normal grosser linker Ventrikel, LVEF 61 %, Hypokinesie anterior basal und midventrikulär - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Status nach Nikotinabusus, prädiabetische Stoffwechsellage, Adi positas (BMI 33kg/m2) - Vitamin D Mangel (8 ug/l) - aktuell Substitution
Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lum bo radikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomati sche Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts para me dia nen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe be standen, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Auf grund des pro trahierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diag nose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depres siver Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuldzuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartun gen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in sei nem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 7/13) aus, dass er den Beschwerde führer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - MRI Juni und Oktober 2013; grössenregrediente Diskushernie L4/5 mit fraglichem Kontakt zur L5 Wurzel - Status nach Infiltration Juli 2013 und mehrmonatige Therapie O.___ - grosse Diskushernie mit Kompression L5 rechts stärker als links - (eventuell) ausgelöst durch Unfall während Ergometrie 11. Juni 2012
Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im C.___ vom Stuhl herabgefallen und habe daraufhin therapiere sistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet wer den, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4
Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 7/32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 7/32/30-37), orthopädischer (Urk. 7/32/20-29) und internistischer (Urk. 7/32/38-47 ) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 lit. F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit. F2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik - retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion - koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008 - Akut-PCI/Stent (DES) einer subtotalen proximalen RIVA-Stenose am 3. November 2008. Belassen einer 50%igen RCA-Stenose im mittleren Abschnitt - Echokardiographie von Dezember 2008: Normal grosse LVEF von 61 % und anterobasaler Hypokinesie - aktuell am 17. Dezember 2014 echokardiographisch normale LV-Funk tion und fehlender Ischämienachweis in der Fahrradergometrie - zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Pro duktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).
Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Un tersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine ei gentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angege ben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration er sichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein ge ringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krank heits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben) .
Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei F.___ ausgeübt habe oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).
Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-trauma tologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht bestünde eine Arbeits fähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit be stünde ebenfalls nicht (S. 15 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Kon sens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):
„Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durch zuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Versicherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“
Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.
Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Ein schätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S. 15 unten).
Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % ar beits fähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewesen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zu sammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008
eingeschränkt gewe sen (S. 16 oben). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates , Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellung nahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzu stellen (Urk. 7/39 S. 6 Mitte). 3.6
Dr. med. H.___, Oberarzt I.___, J.___, führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der J.___ in Behandlung sei und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die J.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. K.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche. 3.7
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater be schrie bene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, ins be son dere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschrie benen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgut achten vom 20. April 2015 (Urk. 7/37). 3.8
Dr. G.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutach ten keine Mängel aufweise (Urk. 7/48). 3.9
Dr. L.___, M.___, führte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen. 4. 4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalid ität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen fand unter ande rem auch bei posttraumati schen Belastungsstörungen Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes
Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso mati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit wer den für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzge berischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkreti siert. Die Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardin dika toren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die mate riell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3
Sodann wurde festgehalten, dass gemäss altem Verfahrens stand eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforde rung en ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Be urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5. 5.1
Die Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer unter anderem ein Schmerz syn drom und eine grössenregrediente Diskushernie L4/5, nachdem er während einer Ergometrie im Juni 2012 einen Unfall hatte. Zudem nannten die Ärzte unter anderem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vorste hend E. 3.2 ff.). Diese Diagnosen sind soweit unbestritten. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf das E.___-Gutachten ab und ging gestützt darauf davon aus, dass keine Diag nosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be einträchtigen würden. Er sei nur von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen. 5.3
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die im Gutachten attestierte Arbeits fä higkeit von 100 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit sei nicht nach vollziehbar. Das Gutachten sei keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 5.4
Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätz lich noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb ar beitsunfähig sei.
Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.1 ff.) hat die Beurteilung, ob eine fachärzt lich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.
Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, in dem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso mati schen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs recht lich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält.
In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach der Begutachtung durch die E.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben . Nach dem Ge sagten (vorstehend E. 4.3) kann auf das gemäss altem Verfahrensstand einge holte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vor liegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychia trischer Be handlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. H.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwirkung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger ge worden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden (S. 32-33 Ziff. 2.3).
Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit be ziehungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Aus wir kun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen ent nehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beur teilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode (Urk. 1 Ziff. 15 ff.) als nicht stichhaltig, kamen die Gut achter doch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradige depressive Episode vorliegt. 5.5
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädi schen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit wider sprüchlich seien (Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 8-11), ist zu sagen, dass im Gutachten tat sächlich teilweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist (Urk. 7/32 S. 14 unten, S. 15 oben, S. 18 oben). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätig keit in ständiger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz in sofern ungeeignet erscheine (S. 11, S. 15 Mitte, S. 15 unten, S. 27 Mitte). Zudem er stell ten die Gutachter ein differenziertes Belastungsprofil, aus welchem her vor geht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belas tungs profil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Ausführungen des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, vermögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt vo n einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat (Urk. 7/3/Ziff. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussage kräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im ortho pädischen Teilgutachten präzise dargelegt (Urk. 7/32 S. 27 unten). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), vorliegend also frühes tens ab Februar 2014.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien (Urk. 1 S. 8 lit. D). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegeg nerin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen (Erwägung 5.5) nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr geltenden Foerster-Krite rien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutach tung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publi ziert.
Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und internistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Entscheidfindung auf diese Teilgut achten abgestellt werden kann. 5.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach ver halt als unvollständig (vgl. E. 5.4). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gut zuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf zuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Grup pen leiter bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rücken prob lemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/6) u nd veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-45, Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/49 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im V er waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 19. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme einer funktionsorientierten Begutachtung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2013 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das benötigte Wartejahr sei somit nicht erfüllt. Es sei kein Leistungs anspruch gegeben. Das Gutachten sei anhand der im Februar 2015 aktuellen Rechtspraxis erstellt worden. Somit habe die neue Rechtsprechung nicht be rück sichtigt werden können. Auf das Gutachten könne aus näher genannten Grün den (Urk. 2 S. 2) abgestellt werden.
E. 2.2 Demgegenüber vertrag der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 4 ff.) den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, B.___, führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 7/8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe und nannten als Diagnose eine Lumbo ischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenre gredienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI September 2012 und Juli 2013; S. 5). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 6). 3.2
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der Klinik für Rheumatologie hospitalisiert gewesen sei und nannten die folgenden Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - segmentale Dysfunktion L5/S1 mit Fehlhaltung bei Hyperlordose, mit sekundären myofaszialen Befunden musculus quadratus lumborum und tractus iliotibialis, residuell Hypästhesie lateraler Oberschenkel und Unterschenkel rechts - Bildgebung - MRI Lendenwirbelsäule September 2012: subtotale Spinal ste nose L4/5 bei grosser paramedianer rechtsseitiger Diskus pro trusion - MRI Lendenwirbelsäule Oktober 2013 (O.___): Spinalkanal frei, unauffällige diskoligamentäre Strukturen ohne Hinweise für Neurokompression, die Diskusprotrusion L4/5 ist vollständig resor biert, Osteochondrose L5/S1 und Flüssigkeitssaum der Facettengelenke L5/S1 beidseits - Therapie - CT-gesteuertes EDI September und Oktober 2012: circa 40 % Schmerzreduktion, keine Ruheschmerzen mehr - Infiltration Beckenkamm beidseits Oktober 2013: Schmerz besserung während 20 Minuten - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits Juli 2013: kein Ansprechen - BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits Oktober 2013: kein Ansprechen - Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung 93.38.02 - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4 - Medikation mit Trittico seit August 2013 und Fluoxetin seit Januar 2013 - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach anteroapikalem STEMI (CK Max. 2946 U/I) im November 2008 - Akutkoronarangiographie November 2008: PCI/Stend (DES) bei subtotaler proximaler RIVA-Stenose, mittlere 50% RCA-Stenose - Echo August 2008: normal grosser linker Ventrikel, LVEF 61 %, Hypokinesie anterior basal und midventrikulär - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Status nach Nikotinabusus, prädiabetische Stoffwechsellage, Adi positas (BMI 33kg/m2) - Vitamin D Mangel (8 ug/l) - aktuell Substitution
Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lum bo radikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomati sche Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts para me dia nen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe be standen, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Auf grund des pro trahierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diag nose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depres siver Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuldzuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartun gen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in sei nem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 7/13) aus, dass er den Beschwerde führer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - MRI Juni und Oktober 2013; grössenregrediente Diskushernie L4/5 mit fraglichem Kontakt zur L5 Wurzel - Status nach Infiltration Juli 2013 und mehrmonatige Therapie O.___ - grosse Diskushernie mit Kompression L5 rechts stärker als links - (eventuell) ausgelöst durch Unfall während Ergometrie 11. Juni 2012
Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im C.___ vom Stuhl herabgefallen und habe daraufhin therapiere sistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet wer den, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4
Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 7/32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 7/32/30-37), orthopädischer (Urk. 7/32/20-29) und internistischer (Urk. 7/32/38-47 ) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 lit. F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit. F2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik - retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion - koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008 - Akut-PCI/Stent (DES) einer subtotalen proximalen RIVA-Stenose am 3. November 2008. Belassen einer 50%igen RCA-Stenose im mittleren Abschnitt - Echokardiographie von Dezember 2008: Normal grosse LVEF von 61 % und anterobasaler Hypokinesie - aktuell am 17. Dezember 2014 echokardiographisch normale LV-Funk tion und fehlender Ischämienachweis in der Fahrradergometrie - zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Pro duktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).
Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Un tersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine ei gentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angege ben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration er sichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein ge ringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krank heits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben) .
Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei F.___ ausgeübt habe oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).
Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-trauma tologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht bestünde eine Arbeits fähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit be stünde ebenfalls nicht (S. 15 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Kon sens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):
„Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durch zuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Versicherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“
Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.
Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Ein schätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S. 15 unten).
Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % ar beits fähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewesen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zu sammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008
eingeschränkt gewe sen (S. 16 oben). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates , Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellung nahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzu stellen (Urk. 7/39 S. 6 Mitte). 3.6
Dr. med. H.___, Oberarzt I.___, J.___, führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der J.___ in Behandlung sei und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die J.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. K.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche. 3.7
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater be schrie bene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, ins be son dere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschrie benen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgut achten vom 20. April 2015 (Urk. 7/37). 3.8
Dr. G.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutach ten keine Mängel aufweise (Urk. 7/48). 3.9
Dr. L.___, M.___, führte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen. 4. 4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalid ität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen fand unter ande rem auch bei posttraumati schen Belastungsstörungen Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes
Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso mati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit wer den für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzge berischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkreti siert. Die Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardin dika toren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die mate riell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3
Sodann wurde festgehalten, dass gemäss altem Verfahrens stand eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforde rung en ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Be urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5. 5.1
Die Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer unter anderem ein Schmerz syn drom und eine grössenregrediente Diskushernie L4/5, nachdem er während einer Ergometrie im Juni 2012 einen Unfall hatte. Zudem nannten die Ärzte unter anderem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vorste hend E. 3.2 ff.). Diese Diagnosen sind soweit unbestritten. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf das E.___-Gutachten ab und ging gestützt darauf davon aus, dass keine Diag nosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be einträchtigen würden. Er sei nur von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen. 5.3
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die im Gutachten attestierte Arbeits fä higkeit von 100 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit sei nicht nach vollziehbar. Das Gutachten sei keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 5.4
Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätz lich noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb ar beitsunfähig sei.
Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.1 ff.) hat die Beurteilung, ob eine fachärzt lich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.
Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, in dem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso mati schen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs recht lich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält.
In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach der Begutachtung durch die E.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben . Nach dem Ge sagten (vorstehend E. 4.3) kann auf das gemäss altem Verfahrensstand einge holte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vor liegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychia trischer Be handlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. H.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwirkung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger ge worden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden (S. 32-33 Ziff. 2.3).
Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit be ziehungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Aus wir kun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen ent nehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beur teilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode (Urk. 1 Ziff. 15 ff.) als nicht stichhaltig, kamen die Gut achter doch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradige depressive Episode vorliegt. 5.5
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädi schen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit wider sprüchlich seien (Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 8-11), ist zu sagen, dass im Gutachten tat sächlich teilweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist (Urk. 7/32 S. 14 unten, S. 15 oben, S. 18 oben). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätig keit in ständiger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz in sofern ungeeignet erscheine (S. 11, S. 15 Mitte, S. 15 unten, S. 27 Mitte). Zudem er stell ten die Gutachter ein differenziertes Belastungsprofil, aus welchem her vor geht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belas tungs profil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Ausführungen des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, vermögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt vo n einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat (Urk. 7/3/Ziff. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussage kräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im ortho pädischen Teilgutachten präzise dargelegt (Urk. 7/32 S. 27 unten). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), vorliegend also frühes tens ab Februar 2014.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien (Urk. 1 S. 8 lit. D). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegeg nerin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen (Erwägung 5.5) nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr geltenden Foerster-Krite rien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutach tung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publi ziert.
Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und internistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Entscheidfindung auf diese Teilgut achten abgestellt werden kann. 5.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach ver halt als unvollständig (vgl. E. 5.4). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gut zuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf zuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01199 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Grup pen leiter bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rücken prob lemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/6) u nd veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-45, Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/49 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 19. November 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme einer funktionsorientierten Begutachtung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im V er waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2013 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das benötigte Wartejahr sei somit nicht erfüllt. Es sei kein Leistungs anspruch gegeben. Das Gutachten sei anhand der im Februar 2015 aktuellen Rechtspraxis erstellt worden. Somit habe die neue Rechtsprechung nicht be rück sichtigt werden können. Auf das Gutachten könne aus näher genannten Grün den (Urk. 2 S. 2) abgestellt werden. 2.2
Demgegenüber vertrag der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 4 ff.) den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, B.___, führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 7/8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe und nannten als Diagnose eine Lumbo ischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenre gredienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI September 2012 und Juli 2013; S. 5). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit ei ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 6). 3.2
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der Klinik für Rheumatologie hospitalisiert gewesen sei und nannten die folgenden Diagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - segmentale Dysfunktion L5/S1 mit Fehlhaltung bei Hyperlordose, mit sekundären myofaszialen Befunden musculus quadratus lumborum und tractus iliotibialis, residuell Hypästhesie lateraler Oberschenkel und Unterschenkel rechts - Bildgebung - MRI Lendenwirbelsäule September 2012: subtotale Spinal ste nose L4/5 bei grosser paramedianer rechtsseitiger Diskus pro trusion - MRI Lendenwirbelsäule Oktober 2013 (O.___): Spinalkanal frei, unauffällige diskoligamentäre Strukturen ohne Hinweise für Neurokompression, die Diskusprotrusion L4/5 ist vollständig resor biert, Osteochondrose L5/S1 und Flüssigkeitssaum der Facettengelenke L5/S1 beidseits - Therapie - CT-gesteuertes EDI September und Oktober 2012: circa 40 % Schmerzreduktion, keine Ruheschmerzen mehr - Infiltration Beckenkamm beidseits Oktober 2013: Schmerz besserung während 20 Minuten - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits Juli 2013: kein Ansprechen - BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits Oktober 2013: kein Ansprechen - Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung 93.38.02 - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4 - Medikation mit Trittico seit August 2013 und Fluoxetin seit Januar 2013 - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach anteroapikalem STEMI (CK Max. 2946 U/I) im November 2008 - Akutkoronarangiographie November 2008: PCI/Stend (DES) bei subtotaler proximaler RIVA-Stenose, mittlere 50% RCA-Stenose - Echo August 2008: normal grosser linker Ventrikel, LVEF 61 %, Hypokinesie anterior basal und midventrikulär - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Status nach Nikotinabusus, prädiabetische Stoffwechsellage, Adi positas (BMI 33kg/m2) - Vitamin D Mangel (8 ug/l) - aktuell Substitution
Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lum bo radikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomati sche Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts para me dia nen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe be standen, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Auf grund des pro trahierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diag nose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depres siver Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuldzuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartun gen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in sei nem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 7/13) aus, dass er den Beschwerde führer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - MRI Juni und Oktober 2013; grössenregrediente Diskushernie L4/5 mit fraglichem Kontakt zur L5 Wurzel - Status nach Infiltration Juli 2013 und mehrmonatige Therapie O.___ - grosse Diskushernie mit Kompression L5 rechts stärker als links - (eventuell) ausgelöst durch Unfall während Ergometrie 11. Juni 2012
Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im C.___ vom Stuhl herabgefallen und habe daraufhin therapiere sistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet wer den, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4
Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 7/32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 7/32/30-37), orthopädischer (Urk. 7/32/20-29) und internistischer (Urk. 7/32/38-47 ) Richtung berichtet wurde.
Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 lit. F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit. F2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik - retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion - koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008 - Akut-PCI/Stent (DES) einer subtotalen proximalen RIVA-Stenose am 3. November 2008. Belassen einer 50%igen RCA-Stenose im mittleren Abschnitt - Echokardiographie von Dezember 2008: Normal grosse LVEF von 61 % und anterobasaler Hypokinesie - aktuell am 17. Dezember 2014 echokardiographisch normale LV-Funk tion und fehlender Ischämienachweis in der Fahrradergometrie - zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Pro duktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).
Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Un tersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine ei gentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angege ben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration er sichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein ge ringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krank heits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Ein fluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben) .
Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei F.___ ausgeübt habe oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).
Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-trauma tologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht bestünde eine Arbeits fähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit be stünde ebenfalls nicht (S. 15 oben).
Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Kon sens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):
„Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durch zuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Versicherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“
Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.
Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Ein schätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S. 15 unten).
Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % ar beits fähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewesen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zu sammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008
eingeschränkt gewe sen (S. 16 oben). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates , Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellung nahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzu stellen (Urk. 7/39 S. 6 Mitte). 3.6
Dr. med. H.___, Oberarzt I.___, J.___, führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 7/36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der J.___ in Behandlung sei und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die J.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. K.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche. 3.7
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater be schrie bene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, ins be son dere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschrie benen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgut achten vom 20. April 2015 (Urk. 7/37). 3.8
Dr. G.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutach ten keine Mängel aufweise (Urk. 7/48). 3.9
Dr. L.___, M.___, führte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen. 4. 4.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalid ität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen fand unter ande rem auch bei posttraumati schen Belastungsstörungen Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein Strukturiertes
Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso mati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit wer den für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzge berischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkreti siert. Die Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardin dika toren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die mate riell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3
Sodann wurde festgehalten, dass gemäss altem Verfahrens stand eingeholte Gut achten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforde rung en ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Be urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5. 5.1
Die Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer unter anderem ein Schmerz syn drom und eine grössenregrediente Diskushernie L4/5, nachdem er während einer Ergometrie im Juni 2012 einen Unfall hatte. Zudem nannten die Ärzte unter anderem die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vorste hend E. 3.2 ff.). Diese Diagnosen sind soweit unbestritten. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf das E.___-Gutachten ab und ging gestützt darauf davon aus, dass keine Diag nosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be einträchtigen würden. Er sei nur von Oktober 2012 bis Juni 2013 arbeitsunfähig gewesen. 5.3
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die im Gutachten attestierte Arbeits fä higkeit von 100 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit sei nicht nach vollziehbar. Das Gutachten sei keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 5.4
Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätz lich noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb ar beitsunfähig sei.
Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.1 ff.) hat die Beurteilung, ob eine fachärzt lich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Über wind barkeits vermutung zu erfolgen.
Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stär ker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, in dem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkran kung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychoso mati schen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversi cherungs recht lich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält.
In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach der Begutachtung durch die E.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle , sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheits gewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit seitens der Schm er z problematik nicht gegeben . Nach dem Ge sagten (vorstehend E. 4.3) kann auf das gemäss altem Verfahrensstand einge holte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vor liegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychia trischer Be handlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. H.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwirkung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger ge worden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden (S. 32-33 Ziff. 2.3).
Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit be ziehungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Aus wir kun gen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen ent nehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beur teilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psy chi schen und somatischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode (Urk. 1 Ziff. 15 ff.) als nicht stichhaltig, kamen die Gut achter doch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradige depressive Episode vorliegt. 5.5
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädi schen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestamm ter Tätigkeit wider sprüchlich seien (Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 8-11), ist zu sagen, dass im Gutachten tat sächlich teilweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist (Urk. 7/32 S. 14 unten, S. 15 oben, S. 18 oben). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätig keit in ständiger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz in sofern ungeeignet erscheine (S. 11, S. 15 Mitte, S. 15 unten, S. 27 Mitte). Zudem er stell ten die Gutachter ein differenziertes Belastungsprofil, aus welchem her vor geht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belas tungs profil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Ausführungen des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, vermögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt vo n einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsun fähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat (Urk. 7/3/Ziff. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussage kräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im ortho pädischen Teilgutachten präzise dargelegt (Urk. 7/32 S. 27 unten). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), vorliegend also frühes tens ab Februar 2014.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien (Urk. 1 S. 8 lit. D). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegeg nerin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen (Erwägung 5.5) nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr geltenden Foerster-Krite rien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutach tung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publi ziert.
Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und internistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Entscheidfindung auf diese Teilgut achten abgestellt werden kann. 5.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach ver halt als unvollständig (vgl. E. 5.4). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gut zuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf zuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller