Sachverhalt
1. 1.1
Der 1974 geborene X.___ absolvierte keine berufliche Ausbildung ( Urk. 8/10 Ziff. 5.2) und arbeitete in verschiedenen Tätigkeiten , so unter anderem als Verkäufer und Magaziner bei der Y.___ , als Chauffeur bei der Z.___ und zuletzt ab
2. Mai 1999 als Anlagebediener Galvanikanlage bei der A.___ ( Urk. 8/16).
A m 10. Januar 2005 rutschte er in Mazedonien auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf und den Rücken ( Urk. 8/11/180) . Die Ärzte diagnostizierten in der Folge ein Schädelhirntrauma mit dem Schweregrad einer Commotio cerebri und ein wahrscheinlich peitschenhiebartiges Trauma der Halswirbelsäule (HWS , Urk. 8/11/177 ) und im weiteren Verlauf eine Epilepsie mit fokal-komplexen An fällen sowie eine Ataxie mit Gangstörung und Falltendenz ( Urk. 8/11/ 120) . Mit Verfügung vom 1 8. April 2006 ( Urk. 8/11/136-138) und Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 8/11/15-24) stellt e der Unfallversicherer, die Suva, ihre Leis tungen ein, da zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2008.00239 des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2010 abge wiesen. Das letzte Arbeitsverhältnis als Galvaniseur war wegen Arbeitsunfähig keit per 3 1. Juli 2006 aufgelöst worden ( Urk. 8/10 S. 2 f.). 1.2
Am 1 7. Juni 2006 ( Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei.
Am 1 9. Juli 2009 erlitt er in Mazedonien einen Autounfall, wobei er mit einem Traktor kollidierte. Dabei erlitt er - nach eigenen Aussagen - unter anderem Rippenbrüche und einen Bruch des Fussknöchels ( Urk. 8/43/5-6). M it Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Wir kung ab 1. März 2009 eine ganze Invaliden rente
zu. Mit Verfügung en
vom 1 9. September 2012 ( Urk. 8 /98) und vom 6. Feb ruar 2014 ( Urk. 8 /107) sprach sie dem Versicherten nach der Geburt seiner Kinder jeweils eine entsprechende Ki nderrente zu. 1.3
Während eines am 1 8. November 2011 (vgl. Urk. 8/73) eingeleiteten Revisions verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 2 3. August 2012 ( Urk. 8 /93) im Zuge eines Straf verfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies diese erstmals auf einen möglichen ungerecht fertigten Leistungsbezug des Versicherten hin. Es folgten verschiedene Recher chen (vgl. Urk. 8 /99, Urk. 8 /111-112, Urk. 8 /116, Urk. 8 /122, Urk. 8 /144, Urk. 8 /147-164 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 8 /136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201 5 .
Mit Strafurteil vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8 /17 6 /1-86) erkannte das Bezirksgericht B.___ den Versicherten diverser Straftaten für schuldig, so unter anderem des gewerbsmässigen Betruges (Vermittlung von fingierten Versicherungsverträ gen zur Generierung von Provisionszahlungen; S. 19, S. 27 und S. 83). V om Vor wurf des mehrfachen Betruges im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen (Invalidenrente) sprach sie ihn jedoch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo » frei (S. 70 und S. 83 ). Das Urteil erwuchs nach Rückzug der Berufung in Rechts k raft ( Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 9. April 2018, Urk. 8 /217).
Am 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8 /200) erstattete die C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinär e Gutachten, welches sie am 1 2. September 2018 ( Urk. 8 /220) auf Rückfrage hin ergänzte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/223 und Urk. 8/226) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 2) die leistungszusprechende Verfügung vom 1 6. Juni 2011 in Sinne einer pro zessualen Revision rückwirkend von Beginn weg, d.h. per 1. März 2009, auf. Dar über hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2015 zu Unrecht bezogene Renten zurückzufordern seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe. 1.4
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 verpflichtete die IV-Stelle den Ver sicherten, ihr die vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00211 vom 2 2. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2018
( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwir kend ab 1. Oktober 2015 sowie weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 7. März 2019 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 1 2. März 2019 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revision sgesuchsteller trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil ge führt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Ver waltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 1. 3 1. 3 .1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwer deinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich ein zureichen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 2 1. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein wer den in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstin stanzliche Verfügungen angewendet (Urteil 8C_302/2010 vom 2 5. Au gust 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3 .2
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revision sfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das ent scheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revision sfristen nic ht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüg lich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Er heblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sach verhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergän zen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen ).
Im Zusammenhang mit Observationsbericht en hielt das Bundesgericht fest, dass ein solcher für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen be treffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet . Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 8C_272/2011 vom 1 1. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärzt liche Beurteilung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. De zember 2011 E. 4.2). 1.4
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung da rauf zurückzuführen ist, dass d e r Bezüger sie unrech tmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss
Art. 77 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 i n Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Strafrechtsurteil vom 2 0. Oktober 2016 sei eine Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 als erstellt erachtet worden. Diese Tä tigkeit habe der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache nicht erwähnt. Die Tätigkeit und die daraus resultierenden erheblichen Einkünfte seien laut erwähn tem Urteil dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) offensichtlich verschwiegen worden. Auch im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer eindeutig wahrheitswidrig angegeben, in den letzten Jahren nicht gearbeitet zu haben. Die anschliessende medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine neu rologische oder psychische Erkrankung vorliege, und i n einer angepassten Tätig keit (aufgrund nicht definitiv auszuschliessender rezidivierender Bewusstlosigkei ten ) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem habe er auch seine All tagsaktivitäten verheimlicht (Reisen, sportliche Betätigung etc.), habe er doch einen verminderten Alltag mit zweimaligem Spazieren mit dem Hund und Haus haltsarbeiten angegeben, was erwiesenermassen nicht korrekt sei ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , die ihm vorgehaltene Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 betreffe eine Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und ihm auch keine Rente zugesprochen habe . Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Kenntnis der Tätigkeit für den (ursprünglichen) Entscheid der Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte. Im Strafurteil werde sodann klargestellt, dass sich die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Periode darauf beschränkt habe, Versiche rungsverträge zu sammeln und diese den Versicherungsgesellschaften weiterzu leiten. Er habe ausdrücklich keine Beratungstätigkeit erbracht; weder er noch seine «Kunden» hätten je einen Abschlusswillen gehegt. Seine Tätigkeit könne daher nicht mit einer seriösen Berufsausübung gleichgesetzt werden und seine Aktivitäten liessen nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die tatsächliche Ar beitsfähigkeit zu . Hinzu komme, dass er durch diese betrügerischen Machenschaf ten kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern die rechtswidrig erhaltenen Provi sionen zurückzuerstatten
gehabt habe. Zwischen 1 9. Januar und 2 3. März 2009 habe er sodann ganztags an einer Eingliederung in der E.___ teilgenommen, was beweise, dass die zeitliche Inanspruchnahme für die Mit wirkung beim Provisionsbetrugssystem klein gewesen habe sein müssen . Nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im März 2009 (Grippeanfall am 2. März 2009, nach kurzer Präsenz am 2 3. März 2009 nicht mehr erschienen, Urk. 8/35/3) habe er beim Vermittlungsgeschäft nicht mehr mitgewirkt . Die Mit wirkung am Provisionsbetrugssystem sei keine Tatsache, welche für den Renten entscheid von 1 6. Juni 2011 von wesentliche r Bedeutung gewesen sei. Im Gegen teil hätten die Gutachter der C.___ den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit keine Bedeutung zugemessen (S. 7 -10 ).
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die 90-tägige Frist zum Versand des Vorbescheids betreffend prozessuale Revision sei am 1 5. Oktober 2018 (Versand datum des Vorbescheids) abgelaufen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei von ihm mit Eingabe vom 2. Februar 2012 informiert worden, dass er von Oktober 2008 bis April 2010 Inhaber der D.___ ge we sen sei. Sodann habe sie aufgrund des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft vom 2 3. August 2012 von der Strafuntersuchung erfahren. Diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass er im Jahr 2009 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei und einen sehr hohen Umsatz erzielt habe. Auch wenn diese Kenntnis alleine die 90-tägige Frist nicht ausgelöst habe, sei doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, innert an gemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegne rin habe sich ungebührlich lange Zeit gelassen, die möglichen Auswirkungen auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären (S. 10-11). Obwohl die Be schwerdegegnerin am 2 2. April 2016 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung orientiert und mit einer Kopie der Anklage bedient worden sei, habe sie das vom RAD bereits am 3 1. Juli 2014 und 2 9. Juli 2016 empfohlene polydisziplinäre Gutachten erst am 1 9. Juli 2017 beziehungsweise 2 6. September 2017 veranlasst. Es sei unerfindlich, welche «neuen relevanten medizinischen oder nichtmedizinischen Tatsachen» sich aus dem laufenden Gerichtsverfahren hätten ergeben können (S. 13). Nach Eingang des Gutachtens vom 1 9. Januar 2018 und der Empfehlung des RAD, darauf abzustellen, sei wiederum ein halbes Jahr verstrichen, bis die Beschwerdegegnerin nochmals an die Gutachter gelangt sei (S. 14). 3. 3.1
Die mit Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2009 beruhte im We sentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neuro logie, vom 3 0. März 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2010 ( Urk. 8/55). Dr. F.___ diagnostizierte (1) eine symptomatische Epilep sie mit komplex-fokalen Anfällen mit sekundärer Generalisierung seit 2006 bei Status nach Schädel-Hirntrauma ohne morphologisches Korrelat in der MRT-Schädeluntersuchung sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom (S. 5). Er attestierte seit Beginn der Manifestation der Epilepsie im Jahr 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Galvaniseur aus neu rologischer Sicht bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt. Seit der Zustandsverschlechterung im April 2009 (Abbruch der Eingliederungsmassahme) ging er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit auch in angepasster Tätigkeit aus bis 3 0. Juni 2010 und von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Profil: keine Ar beiten in grossen Höhen, auf Leitern, keine Bedienung von gefährlichen Maschi nen, kein Autofahren , zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ; S. 6-7) .
Zur Begründung verwies er auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer ge schilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten. Die subjektiv vom Beschwerdeführer beklagten und während der Untersu c hung objektivierbaren Symptome
(gedrückte Stimmung, Inter e ssen s verlust, Hoffnungslos i g k eit, Antr i ebsvermin d erung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrations störungen, Libidoverlust , Potenzstörungen) erfüllte die ICD 10-Kriterien einer
mittelgradigen Episode. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des soma tischen Syndroms nach ICD 10 verlangten Kriterien (Kopfschmerzen, Rücken schmerzen, Schwankschwindel von besonderem Leidensdruck und Stärke) beim Beschwerdeführer vorhanden. Die psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partner schaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus (S. 5-6) .
Er berichtete über vom Beschwerdeführer geklagte Ein- und Durchschlafstörun gen, er sei in der Nacht 2-3-mal wach und sei am Grübeln. Die Stimmung sei insgesamt sehr schlecht, er sei oft traurig. Er denke oft über s ein Leben nach, es be laste ihn, dass er keine Kinder habe, was er auf das Unfallereignis zurückführe. Seine Frau sei bereits 32 Jahre und er 36 Jahre, er befürchte, es könnte jetzt zu spät werden, noch Kinder zu bekommen. Er leide an Potenzstörungen und Li bidoverlust . Seit dem Unfallere i gnis 2005 habe er ca. 40-50 kg an Gewicht ver loren. Er wiege jetzt noch 108 kg bei einer Grösse von 186 cm. Das Gewicht habe er teilweise bewusst verloren , er habe aber auch keinen Appetit gehabt. Jetzt habe er wieder wegen der Medikamente z ugenommen, sie lösten b ei ihm Hu n g eratta cken aus. Er habe sich sehr zurückgezogen , sei hoffnungslos und sehe für sich keine Zukunftsperspektiven . Der Tagesablauf wurde wie folgt geschildert: Der Be schwerdeführer stehe um 07.00 Uhr auf, Kaffee, Duschen, anschiessend gehe er mit dem Hund spazieren (ca. 30 Minuten bis eine Stunde). Anschliessend komme er nach Hause, mache seinen ganzen Haushalt, ab und koche er etwas. Am Nach mittag gehe er wieder spazieren, sitze draussen auf der Bank. Es sei alle s sinnlos, er habe kein Geld, keine Kinder. Der Abend sei auch gleich. Er ess e mit seiner Ehefrau, schaue TV und gehe um ca. 23.00 Uhr ins Bett (S. 3) . 3.2 3.2.1
Das Bezirksgericht B.___
erachtete es im Urteil vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8/176/1-86) als erstellt, dass in der Zeit vom 2 8. Oktober 2008 bis 4. Juni 2009 durch die D.___ insgesamt 240 Versicherungsverträge vermittelt wurden, wovon in der Folge 210 zu Provisionszahlungen von insgesamt Fr. 672'267.94 an die D.___ führten, welchen Prämienzahlungen von bloss Fr. 178'482.70 gegenüberstanden (E. 2.7.1). Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei jeweils zu den Kunden nach Hause gefahren und habe diese über die Versicherungsmöglichkeiten aufgeklärt, die verschiedenen Produkte erklärt und bei der Auswahl geholfen. Er habe die Anträge ausgefüllt und die Kunden hätten die Prämienhöhe und die Zahlart bestimmt (E. 2.7.3). Die Kunden besuchte er teilweise im Kanton Aargau, Glarus und Waadt (E. 2.10.2). 3.2.2
Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall im Juli 2009 wiederholt Motorfahrzeuge gelenkt hat (E. 2.10.3.6) , was diese r auch selbst einräumte (E. 2.10.3.3). Als erstellt erachtet wurde zudem, dass der Be schwerdeführer verschiedene Reisen unternommen hat (E. 2.10.4.12), so zwischen Januar und Juni 2009 zwei Mal nach Mazedonien und einmal nach Prag, Mitte Juli 2009 nach Mazedonien, zwischen August 2010 bis November 2011 ca. neun Mal nach Mazedonien/Bulgarien/Griechenland, im September 2001 ins Engadin, Mitte Oktober 2011 nach Paris, Mitte November 2011 nach Mailand, zwischen November 2010 und November 2011 drei Mal nach Deutschland, 2012 bis 2015 ca. zwei Mal pro Jahr nach Mazedonien/Bulgarien, im Juli 2013 nach G.___ , im April 2014 nach H.___ , im Mai 2015 an den I.___ , im April 2015 nach J.___ , im Januar 2015 nach K.___ (E. 2.10.4.1). Am 2 8. März 2009 wurden zu dem Belastunge n der EC-Karte in L.___ , M.___ und G.___ getätigt (E. 2.10.4.3). Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benutzte, so zum Teil zwecks Besuches seiner Kunden, weiter auch in Paris im Jahr 2011 (Schiff und Metro) sowie im Jahr 2015 in Zürich (E.
2.10.5.2) 3.2.3
Als ausgewiesen wurde weiter erachtet, dass der Beschwerdeführer diverse Sport veranstaltungen besuchte, so am 1 4. November 2010 ein Fussballspiel in Mailand vor 80'000 Zuschauern
und am 1 0. Juni 2015 ein Handballspiel in St. Gallen
vor 2'300 Zuschauern . Zumindest im Umfeld der Austragungsorte war er am 1 2. Juni 2013 ( Handballspiel von 1'850 Zuschauern in Zürich ) und am 9. August 2014 ( Fussballspiel vor 33'372 Zuschauern in Basel , E. 2.10.6.5 und E. 2.10.6.1). 3.2.4
Unbestritten blieb sodann, dass der Beschwerdeführer vom 1 7. September 2010 bis zum 1 6. Okto ber 2012 ein Abonnement bei der N.___ hatte und in dieser Zeit das Fitnesscenter mehrfach aufsuchte (E. 2.10.7). 3.2.5
Anerkannt wurde vom Beschwerdeführer zudem, dass er zumindest bis zum Autounfall im Juli 2009 wiederholt die Casinos in O.___ , P.___ und Q.___ besuchte ( Urk. 2.10.9.1). Sodann wurde als erstellt erachtet, dass er Restaurants und Dancings besuchte (E. 2.10.9.3). 3.2.6
Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 1. Januar 2010 Pächter eines Schrebergartens zu sein und dort mit Freunden oder Bekannten gegessen und getrunken zu haben (E. 2.10.10). 3.2.7
Erstellt ist schliesslich ein Interesse für Politik, fanden sich in den Untersuchun gen doch Unterhaltungen mit Freunden und geteilte oder kommentierte Face book-Beiträge (E. 2.10.11.2). 3.2.8
Sodann ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Feste feierte und dabei auch tanzte (E. 2.10.12.3). 3.3 3.3.1
Die C.___ -Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise mit den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neuropsychologie vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8/200) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit r e zidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache (D ifferentialdiagnosen fokale Epilepsie, psychogene Anfälle) . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mas sen sie folgenden Diagnosen zu: w ahrscheinliche fokale Epilepsie (Differential diagnose psychogene Anfälle ), b ekannte depressive Störung (gegenwärtig remi t tiert ), Verurteilung in Zivil- oder Strafverfahren ohne Fre i heitsstrafe und Probleme im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Angelegenheiten , a rterielle Hypertonie , Adipositas (BMI 31.4 kg/m 2 ) , un spezifisches lumbospondylogenes Syndrom mit Zeichen der Symptomausweitung (S. 1 6 ). 3.3.2
Die Gutachter führ t en aus (S. 16 ff.) , der Beschwerdeführer klag e ü ber zahlreiche gesundheitliche Probleme, wie Schmerzen im L endenwirbelsäulen (LWS) -Bereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, über eine schlechte Stimmung, über Kon zentrationsstörungen und Schlafstörungen, der letz te epileptische Anfall sei vor zwei Monaten gewesen. Weiter beklagte er Nervosität, Anspannung, Müdigkeit, Stress, Ängste (S. 38 f.).
Anlässlich der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung schilder e der Beschwerdeführer seit 2010 unverändert bestehende Beschwerden. Es zeigten sich in der aktuellen Exploration bestimmte Auffälligkeiten, welc he im Aus drucks- und Antwortverhalten ersichtlich ge worden seien und einen appellativ-demonstrativen Charakter auf ge wiesen hätten . Es hätten sich gewisse Diskrepan zen und Inkonsistenzen bezüglich angegebener Erinnerungslücken und Erinne rungslosigkeit ergeben bei mangelnder Objektivierbarkeit von behaupteten kog nitiven Beeinträchtigungen angesichts der relativ intakten Konzentration und Ge dächtnisleistung in der Untersuchung. Betrachte man die Schwere der angegebe nen kognitiv-mnestischen Schwierigkeiten, k ö nn e man tendenziell von der An nahme der Aggravation und nicht von authentischen funktionsrelevanten kog nitiv-mnestischen Defiziten oder Hinweisen auf eine organisch bedingte kogni tiv-mnestische Störung ausgehen . Des Weiteren f alle auch die Diskrepanz zwi schen dem behaupteten Leidensausmass und der für die Gutachterin fehlenden Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdrucks sowie einer mangelnden Ob jektivierung der behaupteten Erschöpfbarkeit angesichts von fehlenden Erschöp fungszeichen während der Untersuchung auf. Es sei auch eine Diskrepanz hin sichtlich des Ausmasses der seit 2010 unverändert geschilderten Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie Hin weisen auf medikamentöse Non-Compliance festzustellen gewesen . Aktuell sei keine Psychopathologie mit der sozial-medizinischen Relevanz festzustellen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lieg e auf psychiatrischem Gebiet nicht vor.
Auf inte rn istischem Fachgebiet sei die heute erstmals beobachtete arterielle Hy pertonie erwähnenswert. Der Versicherte gebe an, anamnestisch keine Kenntnisse von erhöhten Blutdruckwerten zu haben, wobei auch der Blutdruck in der letzten Zeit nicht gemessen worden s ei. Andere Erkrankungen von Seiten des internisti schen Fachgebiets best ünden nicht, sodass aus allgemeininternistischer Sicht für die bisherige und eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe .
Betreffend muskuloskelettale Probleme habe der Beschwerdeführer über Kreuz schmerzen und Schmerzen im rechten Bein bei der rheumatologischen Begutach tung berichtet . Diese würden im Verlauf der Untersuchung verdeutlicht und zu nehmend pathetisch und zum Teil bizarr demonstriert. Der Beschwerdeführer steh e und sitz e schief und behaupte wä hrend der Untersuchung , kaum sitzen oder irgendwie liegen zu können, nachdem er vorher problemlos auf dem Stuhl geses sen ha be .
Es f a ll e auf, dass die Angaben zum Krankheitsverlauf sehr vage s eien und viele Daten nicht auch nur angedeutet erinnert werden könn t en. Bei der kli nischen Untersuchung dominier t en die Zeichen der Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bei den Funktionsprüfungen. Ein neurologisches Reiz- oder Ausfallsyndrom sei klinisch nicht nachweisbar. Radiologisch seien an LWS, Knie gelenken und Hüftgelenken bei der aktuellen Untersuchung normale Befunde dargestellt. Insbesondere seien für das Alter nur geringfügige Zeichen einer de generativen Segmentveränderung lumbal vorhanden, so dass die beklagten Rü ckenschmerzen als unspezifisch zu qualifizieren seien . Es dominier t en die Zeichen der Symptomausweitung. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit lieg e auf rheuma tologischem Gebiet nicht vor.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer bei der neurologischen Begu tachtung über drei bis vier Anfä lle pro Ja hr. Der aktuelle Neurostatus sei unauffällig. Wie bereits aus den Akten hervorg egangen sei , zeig e auch die aktuelle neurologische Unter suchung eine deutliche psychogene Überlagerung. Die Untersuchung habe sich schwierig gestaltet , der Versicherte habe über vielfältige Beschwerden
geklagt und habe die Bewegungen nur sehr zögerlich aus geführt . Aus neuropsychologi scher Sicht ergä ben sich ebenfalls keine Hinweise für authentische kognitive Funktionsstörungen. Alle erhobenen neuropsychologischen Befunde wi e sen auf nicht authentische kognitive Funktionsstörungen im Rahmen einer schweren Aggravation hin, auch Simulation kö nn e nicht ausgeschlossen werden. Die Be funde s e i e n aus neuropsychologischer Sicht mit keiner bekannten neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankung vereinbar. Aus neuropsychologischer Sicht l ä gen keine Funktionseinschränkungen vor.
Neurologisch bleib e festzuhalten, dass aufgrund der Diskrepanzen mit Hinweisen für Aggravation die genaue diagnostische Einordnung der rezid i vierenden Be wusstlosigkeiten unklar bleib e . Es bestünden e inerseits berechtigte Zweifel am Vorliegen einer symptomatischen Epilepsie, andererseits sei ein definitiver Aus schluss einer symptomatischen Epi l epsie jedoch nicht möglich. Somit l ä gen auf grund des Anfallsgeschehens Einschränkungen beim Belastungsprofi l vor . 3.3.3
Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als seit Mai 2006 nicht mehr ar beitsfähig als Galvaniseur, in einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Das Stellenprofil schilderten sie wie folgt: Keine Schichtarbeit, keine Tätigkeit an laufenden Maschinen oder auf Leitern, keine Fahrtätigkeit , e infache Tätigkeiten bis durchschnittlicher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck (S. 18). 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die am 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) erfolgte Rentenzusprache ab 1. März 2009 ausschliesslich auf der angenommenen psy chischen Pathologie gründete. Basis bildete der Untersuchungsbericht von Dr. F.___ vom 3 0. März 2011 (E. 3.1) und damit die Diagnosen einer symptoma tischen Epilepsie sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Epilepsie-Problematik führte dabei lediglich zur Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit als Galvaniseur sowie weitere gefährliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei en . Eine Einschränkung auch für angepasste Tätigkeiten wurde aus somatischer Sicht nicht erwähnt. Dies hatte bereits am 3. Juli 2008 Dr. med. R.___ , Chefarzt-Stell vertreter, S.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 2 3. September 2007 behandelt worden war, festgehalten ( Urk. 8/12 S. 1 und S. 4). Die re le vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % samt Profilumschreibung gründete ausschliesslich auf der depressiven Symptomatik.
So zeitigte namentlich der Unfall vom 1 0. Januar 2005 keine bleibenden Schä den. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mangels organischen Sub strats denn auch per 1. Mai 2006 ein. Auch der am 1 9. Juli 2009 (E. 1.2) erlittene Unfall führte offenbar zu keine r dauernde n Einschränkung. Hausarzt Dr. med. T.___ , welcher den Beschwerdeführer am 7. September 2009 und damit knapp zwei Monate nach dem Unfall sah, bemerkte keine Brüche oder son stig e Verlet zungen des Beschwerdeführers und verwies in seinem Bericht vom 9. September 2009 ( Urk. 8/38) einzig auf die Epilepsie. 4.2
Damit ist zu prüfen, ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich (zum Teil) vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung unbestrittenermassen verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hin reichender Sorgfalt ni cht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des fraglichen Entscheids (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Ent scheidung resultiert. 4.3
RAD-Arzt Dr. F.___ , auf dessen Bericht sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache vollumfänglich stützte, verwies z ur Begründung seiner Ein schätzung auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten (E. 3.1). Da keine psychiatrischen Berichte bei den Akten lagen, waren die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Be schwerden und den Verlauf ausschlaggebend.
Hierzu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. F.___ vollumfänglich einleuch tet, soweit von den darin geschilderten Geschehnissen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer äusserte eine gedrückte Stimmung, Inter e ssensverlust, Hoff nungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust , Potenzstörungen. Sodann berichtete er über Schlafstörungen, traurige Stimmung und Rückzug. Den Tag verbringe ab gesehen von zwei Spaziergängen (mit dem Hund) ausschliesslich zu Hause. Es sei alles sinnlos. Bei diesen Verhältnissen leuchtet es ein, dass Dr. F.___ psychopa thologische Auffälligkeiten ersah, auf Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Frei zeit, in der Familie, in der Partnerschaft schloss und eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte (E. 3.1) . 4.4
Diese Grundlagen der psychiatrischen Beurteilung kontrastieren in erheblicher Weise mit den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche sich aus dem Strafurteil ergeben. Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Periode bis Juni 2009 seiner deliktischen Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von fin gierten Versicherungsverträgen nachging. Dies beschlägt mithin die Zeit auch nach 1. März 2009, ab welchem Zeitpunkt ihm eine Rente zugesprochen wurde. Dabei besuchte er Kunden in verschiedenen Kantonen, beriet sie und füllte die Anträge aus (E. 3.2.1) . Dass er dies bei gedrückter Stimmung, Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhter Ermüdbarkeit und Kon zentrationsstörungen hätte in einem derartigen Umfang ausführen können, ist nicht anzunehmen. Namentlich aber ist mit dieser Tätigkeit die Behauptung eines Rückzuges widerlegt. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer aktiv und bemühte sich um eine möglichst grosse Kundschaft. Dass er dabei kein Einkommen im Rechtssinne erzielte, sondern sich deliktisch Vermögenswerte aneignete, ist nicht von Bedeutung, sondern einzig der Umstand, dass er wesentlich A nderes leistete, als bei der Untersuchung beschrieben.
Dass der Beschwerdeführer Auto fuhr, lässt sich nicht mit dem von Dr. F.___ um schriebenen Stellenprofil in Übereinstimmung bringen, wonach Autofahren kontraindiziert ist ( Urk. 8/55/6 unten). Allerdings behauptete der Beschwerdefüh rer in dieser Untersuchung nicht explizit, das Autofahren aufgegeben zu haben. Jedenfalls spricht das Autofahren ebenso gegen einen generellen Rückzug wie die zahlreichen Reisen in der Schweiz und ins Ausland, wobei er in fraglichen Zeit im Juli 2009 in Mazedonien war und kurz nach der Untersuchung durch Dr. F.___ im Sommer 2010 wieder zu zahlreichen Reisen aufbrach (E. 3.2.2) .
Gegen den - namentlich durch die Schilderung eines praktisch inhaltsleeren Ta gesablaufs begründeten - Rückzug spricht weiter der Besuch verschiedener Sport veranstaltungen (E. 3.2.3) . Auch eine Interessenlosigkeit oder Antriebsverminde rung ist beim Durchführen einer Reise nach Mailand zum Besuch des Stadtderby s
im grössten Fussballstadion Italiens nicht erkennbar. Sodann traf er zumindest an einem Handballspiel (Schweiz-Mazedonien) Bekannte aus seinem Ursprungs land, was im Gesamtkontext mit den geschilderten Umständen nicht in Einklang zu bringen ist.
Gut zweieinhalb Monate nach der Untersuchung durch Dr. F.___ löste der Be schwerdeführer ein Fitnessabonnement und besuchte das Center mehrfach (E.
3.2.4). Damit wird die Schilderung des Tagesablaufs ebenso hinfällig wie auch durch den Umstand, dass er in der fraglichen Zeit Casinos und Dancings besuchte (E. 3.2.5). In gleicher Weise fanden die Aktivitäten rund um die Pacht eines Schre bergartens ein halbes Jahr vor der Untersuchung bei Dr. F.___ (E. 3.2.6) keinen Eingang in die Schilderung der Lebensumstände. So blieben auch die Treffen und Essen mit Freunden und Bekannten daselbst unentdeckt. Dies spricht
- wie auch die Teilnahme an Festen samt Tanz (E. 3.2.8) - in erheblicher Weise gegen Inte ressensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, traurige Stimmung und Rückzug.
S chliesslich spricht das Interesse für Politik (E. 3.2.7) gegen den geklagten Inte ressensverlust u nd die erstellten Unterhaltung en mit Freunden gegen den thema tisierten Rückzug. 4.5
Die geschilderten Umstände erhellen, dass Dr. F.___ von falschen Umständen aus ging. Er war aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers der Meinung, dieser lebe zurückgezogen, gehe nur mit dem Hund kurz raus und verbringe den ganzen Tag interesselos und in gedrückter Stimmung zu Hause. Tatsächlich aber hatte der Beschwerdeführer ein erhebliches Aktivitätsniveau und zeigte Verhal tensweisen, welche mit den geschilderten psychischen Beschwerden nicht in Ein klang zu bringen sind. Die Annahme einer psychischen Pathologie wäre auf die ser Basis nicht einleuchtend gewesen und die Attestierung einer Arbeitsunfähig keit in der Höhe von 70 % geradezu abwegig.
Dies erhellt sich denn auch aus den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogenen C.___ -Begutachtung, welche seit 2010 unver änderte Verhältnisse zu Tage förderte und keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit konstatierte (E. 3.3.2). Dass die psychiatrische Expertin keine Diskrepanzen bezüglich der diagnostischen Einschätzung und Attestierung der Arbeitsunfähig keit zum Untersuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 2010
(E. 3.1) erkannte , in welchem von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn drom ausgegangen worden war (vgl. Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 10 und Urk. 8/200/50), ist offensichtlich missverständlich, stell t e die Expertin doch keine Diagnose und attestierte sie - auch rückwirkend - keine Arbeitsunfähigkeit.
D er seit November 2011 betreuende Dr. med. U.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH , hatte mit Bericht vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 8/84/4-7) eine anhal tende mittelgradige Episode mit Angst, Suizidalität und paranoider Verarbeitung, mit somatoformer Schmerzstörung sowie differenzialdiagnostisch eine posttrau matische Belastungsstörung nach Autounfall 2009 diagnostiziert
(S. 3) und auf die Schuldgefühle des Beschwerdeführers gegenüber den verletzten Beifahrern wegen des Autounfalls, bei dem er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und in einen Anhänger voller Melonen gefahren sei, verwiesen. Daraus leitete er die vom Beschwerdeführer geklagten Ängste (unter mehreren Menschen, in klei nen Räumen, im Dunkeln und in Tunneln, vor Fehlern, vor fast allem, vor dem Duschen, vor dem Allein-Sein, nachts etc.) ab. Wenn er Menschen begegne, müsse er diesen ausweichen (S. 1) . Auch Dr. U.___ schilderte eine Antriebsstö rung, Lust- und Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und eine ausge prägte Rückzugstendenz (S. 3). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ( Urk. 8/69/121-122) räumte er ein, über einen Grossteil der Aktivitäten nicht Be scheid gewusst zu haben und drückte im Zusammenhang mit dem Sta d ionbesuch in Mailand eindeutiges Befremden aus. Auch anerkannte er, dass es sein könne, dass der Beschwerdeführer ihm ein Stück weit etwas vorgemacht habe. Dass er in der Folge die Bedeutung der zahlreichen Aktivitäten relativierte unter dem Hin weis, dass auch IV-Rentner ihren Tag irgendwie zu gestalte n hätten, vermag nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Schilderung der Grundlagen für die psychiatrischen Diagnosen (jedenfalls von Dr. F.___ , welche der Rentenzusprache zugrunde lag en ), in hohem Masse falsch waren, und zwar bezogen auf die rele vanten Begründungsanteile der gestellten Diagnose.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Betruges betreffend Rentenleistungen freigesprochen wurde ( Urk. 8/176/83), ändert hieran nichts, gelten doch abweichende Beweisgrundsätze für das Straf- und das Sozialversi cherungsverfahren. 4.6
Nach dem Gesagten liegen neue erhebliche Tatsache n vor und
es ist nahezu aus geschlossen , dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Umstände dem Be schwerdeführer eine (ganze) Rente der In v alidenversicherung zugesprochen hätte. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben. Die Be schwerdegegnerin durfte demgemäss auf die leistungszusprechende Verfügun g vom 1 6. Juni 2011 zurückkomme n , sofern dies rechtzeitig erfolgt ist. 5. 5.1
Zur Einhaltung der 90-tägigen Frist sind die Parteien unterschiedlicher Auf f as sung . Währenddem die Beschwerdegegnerin auf den Rückzug des Rechtsmittels gegen das bezirksgericht l iche Urteil im April 2019 und die hernach einzuholende abschliessende Rückfrage bei den Gutachtern sowie die im Folgemonat erlassene Verfügung verwies ( Urk. 6 S. 2), befand der Beschwerdeführer die mehrjährige Dauer zwischen Kenntnisnahme von Anhaltspunkten über das Vorliegen neuer Tatsachen und dem Entscheid als zu lange, insbesondere die Dauer zwischen Orientierung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung samt Zu gang der Anklageschrift (2 2. April 2016) und der
- vom RAD schon längst emp fohlenen - Anordnung des polydisziplinären Gutachten s
im Juli und September 2017; auch die Dauer zwischen Eingang des Gutachtens am 2 2. Januar 2018 und Nachfrage am 2 8. August 2018 sei zu lang (E. 2.2). 5.2
Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 2 8. Februar 2018 E.
8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheid
s. Dies unter Verdeutlichung der Rechtspre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit
der Leistungsver weigerung durch die I nvalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 5.3 5.3.1
Der Beschwerdegegnerin wurde nach Anzeige des Rückzugs der Berufung vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/214) am 2. Mai 2018 die Abschreibung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht (Beschluss vom 1 9. April 2018, Urk. 8/217). Der nächste Ver fahrensschritt erfolgte am 2 7. August 2018 ( Urk. 8/219), als die Beschwerdegeg nerin den Gutachtern Ergänzungsfragen stellte. Nach Eingang der Antwort der Gutachter vom 1 2. September 2018 ( Urk. 8/220) zwei Tage später erfolgte der massgebende Erlass des Vorbescheids am 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/223) binnen Monatsfrist.
Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin knapp vier Monate verstreichen liess vom Eingang des Abschreibungsbeschlusses bis zur Einleitung des nächsten Verfahrensschrittes. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August ( Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG) ist von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von weniger als drei Monaten auszugehen. 5.3.2
Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erachtete das höchste Gericht einen Zeitraum von zwei Monaten und 16 Tagen zwischen dem Eingang von Observationsmaterial bei einem Unfallversicherer und der internen ärztlichen Abklärung als nicht mehr zügig im Sinne der Rechtspre chung (E. 1.3.2). Zu beachten ist indes, dass es in jenem Fall um die rückwirkende Einstellung von laufenden Taggel d leistungen samt Rückforderung ging, wohin gegen vorliegend die Rente seit Ende September 2015 sistiert war ( Urk. 8/136) und der
Beschwerdeführer damit nicht von einer Leistungseinstellung überrascht wurde.
Geht man von davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre weiteren Abklärun gen nicht innert angemessener Frist eingeleitet hat, darf sich die Säumnis recht sprechungsgemäss
nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Per son auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinrei chend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4). 5.3.3
Da vorliegend keine Dringlichkeit bestand, ist ein Zuwarten von etwa zwei Mo naten noch als im Rahmen zu qualifizieren. Hätte die Beschwerdegegnerin damit bis am 2. Juli 2018 um ergänzende Auskünfte der Gutachter ersucht, wäre mit Eingang der Antwort nach den Sommerferien zu rechnen gewesen und nicht in nert 18 Tagen, wie es bei Anfrage nach den Ferien der Fall war. Der Erlass des Vorbescheids erfolgte weniger als zwei Monate nach Ende der Sommerferien und damit rechtzeitig. 5.4
Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin freigestanden
hätte , sämtliche med i zinischen Abklärungen erst nach Rechtskraft des Strafurteils einzuleiten. Denn hätten sich aus dem Gerichtsverfahren neue Erkenntnisse ergeben, wären die kostspieligen mediz i nischen Abklärungen allenfalls hinfällig geworden. So etwa wegen bei einer Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit Ver sicherungsleistungen (Invalidenrente) oder wenn festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Täti gkeiten gar nicht ausgeübt hat.
Dies falls hätte es wesentlich länger gedauert, bis ein Entscheid über die prozessuale Revision hätte ergehen können. 6.
Bei dieser Ausgangslage - falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Ärzteschaft und namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin - liegt selbstre dend eine Meldepflichtverl e tzung vor . Damit durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung mit Wirkung ex tunc aufheben. Dies, da im Weiteren b ei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 19 % ausgehend vom letzten im Jahr 2004 erzielten Lohn von Fr. 64'141.-- ( Urk. 8/9/1) und unter Bei zug der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik in einer einfachen und re petitiven Tätigkeit unter Gewährung eines Abzuges von 10 % ( Urk. 8/56). 7.
Für die Verhältnisse pro futuro ergibt sich, dass das C.___ - Gutachten vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8/200) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise entspricht (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a mit Hin weis ), was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wurde. So überzeugt na mentlich die Schlussfolgerung der Experten, dass bei fehlender organischer ob jektivierbarer Pathologie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert res pektive unter Berücksichtigung der geklagten r ezidivierende n
Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache Arbeiten in entsprechend angepassten Tätigkeiten möglich sind (E. 3.3.1). Weiter ist nachvollziehbar, dass in psychiatrischer Hinsicht bei fehlen den Anhaltspunkten für eine Erkrankung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (E. 3.3.2). Damit drängt sich pro futuro keine Anpassung der Leis tungen auf. 8.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die
Kosten
des
Verfahrens
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
E. 1.2 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revision sgesuchsteller trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil ge führt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Ver waltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 1. 3 1. 3 .1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwer deinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich ein zureichen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 2 1. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein wer den in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstin stanzliche Verfügungen angewendet (Urteil 8C_302/2010 vom 2 5. Au gust 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.3 .2
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revision sfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das ent scheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revision sfristen nic ht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüg lich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Er heblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sach verhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergän zen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen ).
Im Zusammenhang mit Observationsbericht en hielt das Bundesgericht fest, dass ein solcher für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen be treffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet . Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 8C_272/2011 vom 1 1. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärzt liche Beurteilung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. De zember 2011 E. 4.2).
E. 1.4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung da rauf zurückzuführen ist, dass d e r Bezüger sie unrech tmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss
Art. 77 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 i n Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.3). 2.
E. 2 3. August 2012 ( Urk. 8 /93) im Zuge eines Straf verfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies diese erstmals auf einen möglichen ungerecht fertigten Leistungsbezug des Versicherten hin. Es folgten verschiedene Recher chen (vgl. Urk. 8 /99, Urk. 8 /111-112, Urk. 8 /116, Urk. 8 /122, Urk. 8 /144, Urk. 8 /147-164 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 8 /136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Strafrechtsurteil vom 2 0. Oktober 2016 sei eine Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 als erstellt erachtet worden. Diese Tä tigkeit habe der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache nicht erwähnt. Die Tätigkeit und die daraus resultierenden erheblichen Einkünfte seien laut erwähn tem Urteil dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) offensichtlich verschwiegen worden. Auch im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer eindeutig wahrheitswidrig angegeben, in den letzten Jahren nicht gearbeitet zu haben. Die anschliessende medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine neu rologische oder psychische Erkrankung vorliege, und i n einer angepassten Tätig keit (aufgrund nicht definitiv auszuschliessender rezidivierender Bewusstlosigkei ten ) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem habe er auch seine All tagsaktivitäten verheimlicht (Reisen, sportliche Betätigung etc.), habe er doch einen verminderten Alltag mit zweimaligem Spazieren mit dem Hund und Haus haltsarbeiten angegeben, was erwiesenermassen nicht korrekt sei ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , die ihm vorgehaltene Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 betreffe eine Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und ihm auch keine Rente zugesprochen habe . Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Kenntnis der Tätigkeit für den (ursprünglichen) Entscheid der Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte. Im Strafurteil werde sodann klargestellt, dass sich die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Periode darauf beschränkt habe, Versiche rungsverträge zu sammeln und diese den Versicherungsgesellschaften weiterzu leiten. Er habe ausdrücklich keine Beratungstätigkeit erbracht; weder er noch seine «Kunden» hätten je einen Abschlusswillen gehegt. Seine Tätigkeit könne daher nicht mit einer seriösen Berufsausübung gleichgesetzt werden und seine Aktivitäten liessen nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die tatsächliche Ar beitsfähigkeit zu . Hinzu komme, dass er durch diese betrügerischen Machenschaf ten kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern die rechtswidrig erhaltenen Provi sionen zurückzuerstatten
gehabt habe. Zwischen 1 9. Januar und 2 3. März 2009 habe er sodann ganztags an einer Eingliederung in der E.___ teilgenommen, was beweise, dass die zeitliche Inanspruchnahme für die Mit wirkung beim Provisionsbetrugssystem klein gewesen habe sein müssen . Nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im März 2009 (Grippeanfall am 2. März 2009, nach kurzer Präsenz am 2 3. März 2009 nicht mehr erschienen, Urk. 8/35/3) habe er beim Vermittlungsgeschäft nicht mehr mitgewirkt . Die Mit wirkung am Provisionsbetrugssystem sei keine Tatsache, welche für den Renten entscheid von 1 6. Juni 2011 von wesentliche r Bedeutung gewesen sei. Im Gegen teil hätten die Gutachter der C.___ den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit keine Bedeutung zugemessen (S. 7 -10 ).
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die 90-tägige Frist zum Versand des Vorbescheids betreffend prozessuale Revision sei am 1 5. Oktober 2018 (Versand datum des Vorbescheids) abgelaufen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei von ihm mit Eingabe vom 2. Februar 2012 informiert worden, dass er von Oktober 2008 bis April 2010 Inhaber der D.___ ge we sen sei. Sodann habe sie aufgrund des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft vom 2 3. August 2012 von der Strafuntersuchung erfahren. Diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass er im Jahr 2009 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei und einen sehr hohen Umsatz erzielt habe. Auch wenn diese Kenntnis alleine die 90-tägige Frist nicht ausgelöst habe, sei doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, innert an gemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegne rin habe sich ungebührlich lange Zeit gelassen, die möglichen Auswirkungen auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären (S. 10-11). Obwohl die Be schwerdegegnerin am 2 2. April 2016 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung orientiert und mit einer Kopie der Anklage bedient worden sei, habe sie das vom RAD bereits am 3 1. Juli 2014 und 2 9. Juli 2016 empfohlene polydisziplinäre Gutachten erst am 1 9. Juli 2017 beziehungsweise 2 6. September 2017 veranlasst. Es sei unerfindlich, welche «neuen relevanten medizinischen oder nichtmedizinischen Tatsachen» sich aus dem laufenden Gerichtsverfahren hätten ergeben können (S. 13). Nach Eingang des Gutachtens vom 1 9. Januar 2018 und der Empfehlung des RAD, darauf abzustellen, sei wiederum ein halbes Jahr verstrichen, bis die Beschwerdegegnerin nochmals an die Gutachter gelangt sei (S. 14). 3. 3.1
Die mit Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ( Urk.
E. 5 .
Mit Strafurteil vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk.
E. 5.1 Zur Einhaltung der 90-tägigen Frist sind die Parteien unterschiedlicher Auf f as sung . Währenddem die Beschwerdegegnerin auf den Rückzug des Rechtsmittels gegen das bezirksgericht l iche Urteil im April 2019 und die hernach einzuholende abschliessende Rückfrage bei den Gutachtern sowie die im Folgemonat erlassene Verfügung verwies ( Urk. 6 S. 2), befand der Beschwerdeführer die mehrjährige Dauer zwischen Kenntnisnahme von Anhaltspunkten über das Vorliegen neuer Tatsachen und dem Entscheid als zu lange, insbesondere die Dauer zwischen Orientierung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung samt Zu gang der Anklageschrift (2 2. April 2016) und der
- vom RAD schon längst emp fohlenen - Anordnung des polydisziplinären Gutachten s
im Juli und September 2017; auch die Dauer zwischen Eingang des Gutachtens am 2 2. Januar 2018 und Nachfrage am 2 8. August 2018 sei zu lang (E. 2.2).
E. 5.2 Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 2 8. Februar 2018 E.
8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheid
s. Dies unter Verdeutlichung der Rechtspre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit
der Leistungsver weigerung durch die I nvalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2).
E. 5.3.1 Der Beschwerdegegnerin wurde nach Anzeige des Rückzugs der Berufung vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/214) am 2. Mai 2018 die Abschreibung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht (Beschluss vom 1 9. April 2018, Urk. 8/217). Der nächste Ver fahrensschritt erfolgte am 2 7. August 2018 ( Urk. 8/219), als die Beschwerdegeg nerin den Gutachtern Ergänzungsfragen stellte. Nach Eingang der Antwort der Gutachter vom 1 2. September 2018 ( Urk. 8/220) zwei Tage später erfolgte der massgebende Erlass des Vorbescheids am 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/223) binnen Monatsfrist.
Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin knapp vier Monate verstreichen liess vom Eingang des Abschreibungsbeschlusses bis zur Einleitung des nächsten Verfahrensschrittes. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August ( Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG) ist von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von weniger als drei Monaten auszugehen.
E. 5.3.2 Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erachtete das höchste Gericht einen Zeitraum von zwei Monaten und 16 Tagen zwischen dem Eingang von Observationsmaterial bei einem Unfallversicherer und der internen ärztlichen Abklärung als nicht mehr zügig im Sinne der Rechtspre chung (E. 1.3.2). Zu beachten ist indes, dass es in jenem Fall um die rückwirkende Einstellung von laufenden Taggel d leistungen samt Rückforderung ging, wohin gegen vorliegend die Rente seit Ende September 2015 sistiert war ( Urk. 8/136) und der
Beschwerdeführer damit nicht von einer Leistungseinstellung überrascht wurde.
Geht man von davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre weiteren Abklärun gen nicht innert angemessener Frist eingeleitet hat, darf sich die Säumnis recht sprechungsgemäss
nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Per son auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinrei chend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4).
E. 5.3.3 Da vorliegend keine Dringlichkeit bestand, ist ein Zuwarten von etwa zwei Mo naten noch als im Rahmen zu qualifizieren. Hätte die Beschwerdegegnerin damit bis am 2. Juli 2018 um ergänzende Auskünfte der Gutachter ersucht, wäre mit Eingang der Antwort nach den Sommerferien zu rechnen gewesen und nicht in nert 18 Tagen, wie es bei Anfrage nach den Ferien der Fall war. Der Erlass des Vorbescheids erfolgte weniger als zwei Monate nach Ende der Sommerferien und damit rechtzeitig.
E. 5.4 Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin freigestanden
hätte , sämtliche med i zinischen Abklärungen erst nach Rechtskraft des Strafurteils einzuleiten. Denn hätten sich aus dem Gerichtsverfahren neue Erkenntnisse ergeben, wären die kostspieligen mediz i nischen Abklärungen allenfalls hinfällig geworden. So etwa wegen bei einer Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit Ver sicherungsleistungen (Invalidenrente) oder wenn festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Täti gkeiten gar nicht ausgeübt hat.
Dies falls hätte es wesentlich länger gedauert, bis ein Entscheid über die prozessuale Revision hätte ergehen können. 6.
Bei dieser Ausgangslage - falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Ärzteschaft und namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin - liegt selbstre dend eine Meldepflichtverl e tzung vor . Damit durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung mit Wirkung ex tunc aufheben. Dies, da im Weiteren b ei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 19 % ausgehend vom letzten im Jahr 2004 erzielten Lohn von Fr. 64'141.-- ( Urk. 8/9/1) und unter Bei zug der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik in einer einfachen und re petitiven Tätigkeit unter Gewährung eines Abzuges von 10 % ( Urk. 8/56). 7.
Für die Verhältnisse pro futuro ergibt sich, dass das C.___ - Gutachten vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8/200) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise entspricht (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a mit Hin weis ), was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wurde. So überzeugt na mentlich die Schlussfolgerung der Experten, dass bei fehlender organischer ob jektivierbarer Pathologie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert res pektive unter Berücksichtigung der geklagten r ezidivierende n
Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache Arbeiten in entsprechend angepassten Tätigkeiten möglich sind (E. 3.3.1). Weiter ist nachvollziehbar, dass in psychiatrischer Hinsicht bei fehlen den Anhaltspunkten für eine Erkrankung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (E. 3.3.2). Damit drängt sich pro futuro keine Anpassung der Leis tungen auf.
E. 8 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 Die
Kosten
des
Verfahrens
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00070
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1974 geborene X.___ absolvierte keine berufliche Ausbildung ( Urk. 8/10 Ziff. 5.2) und arbeitete in verschiedenen Tätigkeiten , so unter anderem als Verkäufer und Magaziner bei der Y.___ , als Chauffeur bei der Z.___ und zuletzt ab
2. Mai 1999 als Anlagebediener Galvanikanlage bei der A.___ ( Urk. 8/16).
A m 10. Januar 2005 rutschte er in Mazedonien auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf und den Rücken ( Urk. 8/11/180) . Die Ärzte diagnostizierten in der Folge ein Schädelhirntrauma mit dem Schweregrad einer Commotio cerebri und ein wahrscheinlich peitschenhiebartiges Trauma der Halswirbelsäule (HWS , Urk. 8/11/177 ) und im weiteren Verlauf eine Epilepsie mit fokal-komplexen An fällen sowie eine Ataxie mit Gangstörung und Falltendenz ( Urk. 8/11/ 120) . Mit Verfügung vom 1 8. April 2006 ( Urk. 8/11/136-138) und Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 8/11/15-24) stellt e der Unfallversicherer, die Suva, ihre Leis tungen ein, da zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2008.00239 des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2010 abge wiesen. Das letzte Arbeitsverhältnis als Galvaniseur war wegen Arbeitsunfähig keit per 3 1. Juli 2006 aufgelöst worden ( Urk. 8/10 S. 2 f.). 1.2
Am 1 7. Juni 2006 ( Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei.
Am 1 9. Juli 2009 erlitt er in Mazedonien einen Autounfall, wobei er mit einem Traktor kollidierte. Dabei erlitt er - nach eigenen Aussagen - unter anderem Rippenbrüche und einen Bruch des Fussknöchels ( Urk. 8/43/5-6). M it Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Wir kung ab 1. März 2009 eine ganze Invaliden rente
zu. Mit Verfügung en
vom 1 9. September 2012 ( Urk. 8 /98) und vom 6. Feb ruar 2014 ( Urk. 8 /107) sprach sie dem Versicherten nach der Geburt seiner Kinder jeweils eine entsprechende Ki nderrente zu. 1.3
Während eines am 1 8. November 2011 (vgl. Urk. 8/73) eingeleiteten Revisions verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 2 3. August 2012 ( Urk. 8 /93) im Zuge eines Straf verfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies diese erstmals auf einen möglichen ungerecht fertigten Leistungsbezug des Versicherten hin. Es folgten verschiedene Recher chen (vgl. Urk. 8 /99, Urk. 8 /111-112, Urk. 8 /116, Urk. 8 /122, Urk. 8 /144, Urk. 8 /147-164 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 8 /136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201 5 .
Mit Strafurteil vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8 /17 6 /1-86) erkannte das Bezirksgericht B.___ den Versicherten diverser Straftaten für schuldig, so unter anderem des gewerbsmässigen Betruges (Vermittlung von fingierten Versicherungsverträ gen zur Generierung von Provisionszahlungen; S. 19, S. 27 und S. 83). V om Vor wurf des mehrfachen Betruges im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen (Invalidenrente) sprach sie ihn jedoch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo » frei (S. 70 und S. 83 ). Das Urteil erwuchs nach Rückzug der Berufung in Rechts k raft ( Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 9. April 2018, Urk. 8 /217).
Am 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8 /200) erstattete die C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinär e Gutachten, welches sie am 1 2. September 2018 ( Urk. 8 /220) auf Rückfrage hin ergänzte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/223 und Urk. 8/226) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 2) die leistungszusprechende Verfügung vom 1 6. Juni 2011 in Sinne einer pro zessualen Revision rückwirkend von Beginn weg, d.h. per 1. März 2009, auf. Dar über hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2015 zu Unrecht bezogene Renten zurückzufordern seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe. 1.4
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 verpflichtete die IV-Stelle den Ver sicherten, ihr die vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00211 vom 2 2. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Dezember 2018
( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwir kend ab 1. Oktober 2015 sowie weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 7. März 2019 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 1 2. März 2019 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revision sgesuchsteller trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision bean tragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil ge führt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Ver waltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 1. 3 1. 3 .1
Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwer deinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich ein zureichen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 2 1. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein wer den in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstin stanzliche Verfügungen angewendet (Urteil 8C_302/2010 vom 2 5. Au gust 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3 .2
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revision sfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das ent scheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revision sfristen nic ht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüg lich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Er heblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sach verhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergän zen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen ).
Im Zusammenhang mit Observationsbericht en hielt das Bundesgericht fest, dass ein solcher für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen be treffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet . Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 8C_272/2011 vom 1 1. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärzt liche Beurteilung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. De zember 2011 E. 4.2). 1.4
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand her zustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung da rauf zurückzuführen ist, dass d e r Bezüger sie unrech tmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss
Art. 77 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 i n Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014 E. 2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Strafrechtsurteil vom 2 0. Oktober 2016 sei eine Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 als erstellt erachtet worden. Diese Tä tigkeit habe der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache nicht erwähnt. Die Tätigkeit und die daraus resultierenden erheblichen Einkünfte seien laut erwähn tem Urteil dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) offensichtlich verschwiegen worden. Auch im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer eindeutig wahrheitswidrig angegeben, in den letzten Jahren nicht gearbeitet zu haben. Die anschliessende medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine neu rologische oder psychische Erkrankung vorliege, und i n einer angepassten Tätig keit (aufgrund nicht definitiv auszuschliessender rezidivierender Bewusstlosigkei ten ) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem habe er auch seine All tagsaktivitäten verheimlicht (Reisen, sportliche Betätigung etc.), habe er doch einen verminderten Alltag mit zweimaligem Spazieren mit dem Hund und Haus haltsarbeiten angegeben, was erwiesenermassen nicht korrekt sei ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , die ihm vorgehaltene Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 betreffe eine Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und ihm auch keine Rente zugesprochen habe . Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Kenntnis der Tätigkeit für den (ursprünglichen) Entscheid der Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte. Im Strafurteil werde sodann klargestellt, dass sich die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Periode darauf beschränkt habe, Versiche rungsverträge zu sammeln und diese den Versicherungsgesellschaften weiterzu leiten. Er habe ausdrücklich keine Beratungstätigkeit erbracht; weder er noch seine «Kunden» hätten je einen Abschlusswillen gehegt. Seine Tätigkeit könne daher nicht mit einer seriösen Berufsausübung gleichgesetzt werden und seine Aktivitäten liessen nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die tatsächliche Ar beitsfähigkeit zu . Hinzu komme, dass er durch diese betrügerischen Machenschaf ten kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern die rechtswidrig erhaltenen Provi sionen zurückzuerstatten
gehabt habe. Zwischen 1 9. Januar und 2 3. März 2009 habe er sodann ganztags an einer Eingliederung in der E.___ teilgenommen, was beweise, dass die zeitliche Inanspruchnahme für die Mit wirkung beim Provisionsbetrugssystem klein gewesen habe sein müssen . Nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im März 2009 (Grippeanfall am 2. März 2009, nach kurzer Präsenz am 2 3. März 2009 nicht mehr erschienen, Urk. 8/35/3) habe er beim Vermittlungsgeschäft nicht mehr mitgewirkt . Die Mit wirkung am Provisionsbetrugssystem sei keine Tatsache, welche für den Renten entscheid von 1 6. Juni 2011 von wesentliche r Bedeutung gewesen sei. Im Gegen teil hätten die Gutachter der C.___ den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit keine Bedeutung zugemessen (S. 7 -10 ).
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die 90-tägige Frist zum Versand des Vorbescheids betreffend prozessuale Revision sei am 1 5. Oktober 2018 (Versand datum des Vorbescheids) abgelaufen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei von ihm mit Eingabe vom 2. Februar 2012 informiert worden, dass er von Oktober 2008 bis April 2010 Inhaber der D.___ ge we sen sei. Sodann habe sie aufgrund des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft vom 2 3. August 2012 von der Strafuntersuchung erfahren. Diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass er im Jahr 2009 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei und einen sehr hohen Umsatz erzielt habe. Auch wenn diese Kenntnis alleine die 90-tägige Frist nicht ausgelöst habe, sei doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, innert an gemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegne rin habe sich ungebührlich lange Zeit gelassen, die möglichen Auswirkungen auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären (S. 10-11). Obwohl die Be schwerdegegnerin am 2 2. April 2016 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung orientiert und mit einer Kopie der Anklage bedient worden sei, habe sie das vom RAD bereits am 3 1. Juli 2014 und 2 9. Juli 2016 empfohlene polydisziplinäre Gutachten erst am 1 9. Juli 2017 beziehungsweise 2 6. September 2017 veranlasst. Es sei unerfindlich, welche «neuen relevanten medizinischen oder nichtmedizinischen Tatsachen» sich aus dem laufenden Gerichtsverfahren hätten ergeben können (S. 13). Nach Eingang des Gutachtens vom 1 9. Januar 2018 und der Empfehlung des RAD, darauf abzustellen, sei wiederum ein halbes Jahr verstrichen, bis die Beschwerdegegnerin nochmals an die Gutachter gelangt sei (S. 14). 3. 3.1
Die mit Verfügung vom 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2009 beruhte im We sentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neuro logie, vom 3 0. März 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2010 ( Urk. 8/55). Dr. F.___ diagnostizierte (1) eine symptomatische Epilep sie mit komplex-fokalen Anfällen mit sekundärer Generalisierung seit 2006 bei Status nach Schädel-Hirntrauma ohne morphologisches Korrelat in der MRT-Schädeluntersuchung sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom (S. 5). Er attestierte seit Beginn der Manifestation der Epilepsie im Jahr 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Galvaniseur aus neu rologischer Sicht bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt. Seit der Zustandsverschlechterung im April 2009 (Abbruch der Eingliederungsmassahme) ging er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit auch in angepasster Tätigkeit aus bis 3 0. Juni 2010 und von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Profil: keine Ar beiten in grossen Höhen, auf Leitern, keine Bedienung von gefährlichen Maschi nen, kein Autofahren , zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ; S. 6-7) .
Zur Begründung verwies er auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer ge schilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten. Die subjektiv vom Beschwerdeführer beklagten und während der Untersu c hung objektivierbaren Symptome
(gedrückte Stimmung, Inter e ssen s verlust, Hoffnungslos i g k eit, Antr i ebsvermin d erung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrations störungen, Libidoverlust , Potenzstörungen) erfüllte die ICD 10-Kriterien einer
mittelgradigen Episode. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des soma tischen Syndroms nach ICD 10 verlangten Kriterien (Kopfschmerzen, Rücken schmerzen, Schwankschwindel von besonderem Leidensdruck und Stärke) beim Beschwerdeführer vorhanden. Die psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partner schaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus (S. 5-6) .
Er berichtete über vom Beschwerdeführer geklagte Ein- und Durchschlafstörun gen, er sei in der Nacht 2-3-mal wach und sei am Grübeln. Die Stimmung sei insgesamt sehr schlecht, er sei oft traurig. Er denke oft über s ein Leben nach, es be laste ihn, dass er keine Kinder habe, was er auf das Unfallereignis zurückführe. Seine Frau sei bereits 32 Jahre und er 36 Jahre, er befürchte, es könnte jetzt zu spät werden, noch Kinder zu bekommen. Er leide an Potenzstörungen und Li bidoverlust . Seit dem Unfallere i gnis 2005 habe er ca. 40-50 kg an Gewicht ver loren. Er wiege jetzt noch 108 kg bei einer Grösse von 186 cm. Das Gewicht habe er teilweise bewusst verloren , er habe aber auch keinen Appetit gehabt. Jetzt habe er wieder wegen der Medikamente z ugenommen, sie lösten b ei ihm Hu n g eratta cken aus. Er habe sich sehr zurückgezogen , sei hoffnungslos und sehe für sich keine Zukunftsperspektiven . Der Tagesablauf wurde wie folgt geschildert: Der Be schwerdeführer stehe um 07.00 Uhr auf, Kaffee, Duschen, anschiessend gehe er mit dem Hund spazieren (ca. 30 Minuten bis eine Stunde). Anschliessend komme er nach Hause, mache seinen ganzen Haushalt, ab und koche er etwas. Am Nach mittag gehe er wieder spazieren, sitze draussen auf der Bank. Es sei alle s sinnlos, er habe kein Geld, keine Kinder. Der Abend sei auch gleich. Er ess e mit seiner Ehefrau, schaue TV und gehe um ca. 23.00 Uhr ins Bett (S. 3) . 3.2 3.2.1
Das Bezirksgericht B.___
erachtete es im Urteil vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 8/176/1-86) als erstellt, dass in der Zeit vom 2 8. Oktober 2008 bis 4. Juni 2009 durch die D.___ insgesamt 240 Versicherungsverträge vermittelt wurden, wovon in der Folge 210 zu Provisionszahlungen von insgesamt Fr. 672'267.94 an die D.___ führten, welchen Prämienzahlungen von bloss Fr. 178'482.70 gegenüberstanden (E. 2.7.1). Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei jeweils zu den Kunden nach Hause gefahren und habe diese über die Versicherungsmöglichkeiten aufgeklärt, die verschiedenen Produkte erklärt und bei der Auswahl geholfen. Er habe die Anträge ausgefüllt und die Kunden hätten die Prämienhöhe und die Zahlart bestimmt (E. 2.7.3). Die Kunden besuchte er teilweise im Kanton Aargau, Glarus und Waadt (E. 2.10.2). 3.2.2
Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall im Juli 2009 wiederholt Motorfahrzeuge gelenkt hat (E. 2.10.3.6) , was diese r auch selbst einräumte (E. 2.10.3.3). Als erstellt erachtet wurde zudem, dass der Be schwerdeführer verschiedene Reisen unternommen hat (E. 2.10.4.12), so zwischen Januar und Juni 2009 zwei Mal nach Mazedonien und einmal nach Prag, Mitte Juli 2009 nach Mazedonien, zwischen August 2010 bis November 2011 ca. neun Mal nach Mazedonien/Bulgarien/Griechenland, im September 2001 ins Engadin, Mitte Oktober 2011 nach Paris, Mitte November 2011 nach Mailand, zwischen November 2010 und November 2011 drei Mal nach Deutschland, 2012 bis 2015 ca. zwei Mal pro Jahr nach Mazedonien/Bulgarien, im Juli 2013 nach G.___ , im April 2014 nach H.___ , im Mai 2015 an den I.___ , im April 2015 nach J.___ , im Januar 2015 nach K.___ (E. 2.10.4.1). Am 2 8. März 2009 wurden zu dem Belastunge n der EC-Karte in L.___ , M.___ und G.___ getätigt (E. 2.10.4.3). Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benutzte, so zum Teil zwecks Besuches seiner Kunden, weiter auch in Paris im Jahr 2011 (Schiff und Metro) sowie im Jahr 2015 in Zürich (E.
2.10.5.2) 3.2.3
Als ausgewiesen wurde weiter erachtet, dass der Beschwerdeführer diverse Sport veranstaltungen besuchte, so am 1 4. November 2010 ein Fussballspiel in Mailand vor 80'000 Zuschauern
und am 1 0. Juni 2015 ein Handballspiel in St. Gallen
vor 2'300 Zuschauern . Zumindest im Umfeld der Austragungsorte war er am 1 2. Juni 2013 ( Handballspiel von 1'850 Zuschauern in Zürich ) und am 9. August 2014 ( Fussballspiel vor 33'372 Zuschauern in Basel , E. 2.10.6.5 und E. 2.10.6.1). 3.2.4
Unbestritten blieb sodann, dass der Beschwerdeführer vom 1 7. September 2010 bis zum 1 6. Okto ber 2012 ein Abonnement bei der N.___ hatte und in dieser Zeit das Fitnesscenter mehrfach aufsuchte (E. 2.10.7). 3.2.5
Anerkannt wurde vom Beschwerdeführer zudem, dass er zumindest bis zum Autounfall im Juli 2009 wiederholt die Casinos in O.___ , P.___ und Q.___ besuchte ( Urk. 2.10.9.1). Sodann wurde als erstellt erachtet, dass er Restaurants und Dancings besuchte (E. 2.10.9.3). 3.2.6
Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 1. Januar 2010 Pächter eines Schrebergartens zu sein und dort mit Freunden oder Bekannten gegessen und getrunken zu haben (E. 2.10.10). 3.2.7
Erstellt ist schliesslich ein Interesse für Politik, fanden sich in den Untersuchun gen doch Unterhaltungen mit Freunden und geteilte oder kommentierte Face book-Beiträge (E. 2.10.11.2). 3.2.8
Sodann ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Feste feierte und dabei auch tanzte (E. 2.10.12.3). 3.3 3.3.1
Die C.___ -Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise mit den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neuropsychologie vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8/200) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit r e zidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache (D ifferentialdiagnosen fokale Epilepsie, psychogene Anfälle) . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mas sen sie folgenden Diagnosen zu: w ahrscheinliche fokale Epilepsie (Differential diagnose psychogene Anfälle ), b ekannte depressive Störung (gegenwärtig remi t tiert ), Verurteilung in Zivil- oder Strafverfahren ohne Fre i heitsstrafe und Probleme im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Angelegenheiten , a rterielle Hypertonie , Adipositas (BMI 31.4 kg/m 2 ) , un spezifisches lumbospondylogenes Syndrom mit Zeichen der Symptomausweitung (S. 1 6 ). 3.3.2
Die Gutachter führ t en aus (S. 16 ff.) , der Beschwerdeführer klag e ü ber zahlreiche gesundheitliche Probleme, wie Schmerzen im L endenwirbelsäulen (LWS) -Bereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, über eine schlechte Stimmung, über Kon zentrationsstörungen und Schlafstörungen, der letz te epileptische Anfall sei vor zwei Monaten gewesen. Weiter beklagte er Nervosität, Anspannung, Müdigkeit, Stress, Ängste (S. 38 f.).
Anlässlich der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung schilder e der Beschwerdeführer seit 2010 unverändert bestehende Beschwerden. Es zeigten sich in der aktuellen Exploration bestimmte Auffälligkeiten, welc he im Aus drucks- und Antwortverhalten ersichtlich ge worden seien und einen appellativ-demonstrativen Charakter auf ge wiesen hätten . Es hätten sich gewisse Diskrepan zen und Inkonsistenzen bezüglich angegebener Erinnerungslücken und Erinne rungslosigkeit ergeben bei mangelnder Objektivierbarkeit von behaupteten kog nitiven Beeinträchtigungen angesichts der relativ intakten Konzentration und Ge dächtnisleistung in der Untersuchung. Betrachte man die Schwere der angegebe nen kognitiv-mnestischen Schwierigkeiten, k ö nn e man tendenziell von der An nahme der Aggravation und nicht von authentischen funktionsrelevanten kog nitiv-mnestischen Defiziten oder Hinweisen auf eine organisch bedingte kogni tiv-mnestische Störung ausgehen . Des Weiteren f alle auch die Diskrepanz zwi schen dem behaupteten Leidensausmass und der für die Gutachterin fehlenden Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdrucks sowie einer mangelnden Ob jektivierung der behaupteten Erschöpfbarkeit angesichts von fehlenden Erschöp fungszeichen während der Untersuchung auf. Es sei auch eine Diskrepanz hin sichtlich des Ausmasses der seit 2010 unverändert geschilderten Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie Hin weisen auf medikamentöse Non-Compliance festzustellen gewesen . Aktuell sei keine Psychopathologie mit der sozial-medizinischen Relevanz festzustellen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lieg e auf psychiatrischem Gebiet nicht vor.
Auf inte rn istischem Fachgebiet sei die heute erstmals beobachtete arterielle Hy pertonie erwähnenswert. Der Versicherte gebe an, anamnestisch keine Kenntnisse von erhöhten Blutdruckwerten zu haben, wobei auch der Blutdruck in der letzten Zeit nicht gemessen worden s ei. Andere Erkrankungen von Seiten des internisti schen Fachgebiets best ünden nicht, sodass aus allgemeininternistischer Sicht für die bisherige und eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe .
Betreffend muskuloskelettale Probleme habe der Beschwerdeführer über Kreuz schmerzen und Schmerzen im rechten Bein bei der rheumatologischen Begutach tung berichtet . Diese würden im Verlauf der Untersuchung verdeutlicht und zu nehmend pathetisch und zum Teil bizarr demonstriert. Der Beschwerdeführer steh e und sitz e schief und behaupte wä hrend der Untersuchung , kaum sitzen oder irgendwie liegen zu können, nachdem er vorher problemlos auf dem Stuhl geses sen ha be .
Es f a ll e auf, dass die Angaben zum Krankheitsverlauf sehr vage s eien und viele Daten nicht auch nur angedeutet erinnert werden könn t en. Bei der kli nischen Untersuchung dominier t en die Zeichen der Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bei den Funktionsprüfungen. Ein neurologisches Reiz- oder Ausfallsyndrom sei klinisch nicht nachweisbar. Radiologisch seien an LWS, Knie gelenken und Hüftgelenken bei der aktuellen Untersuchung normale Befunde dargestellt. Insbesondere seien für das Alter nur geringfügige Zeichen einer de generativen Segmentveränderung lumbal vorhanden, so dass die beklagten Rü ckenschmerzen als unspezifisch zu qualifizieren seien . Es dominier t en die Zeichen der Symptomausweitung. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit lieg e auf rheuma tologischem Gebiet nicht vor.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer bei der neurologischen Begu tachtung über drei bis vier Anfä lle pro Ja hr. Der aktuelle Neurostatus sei unauffällig. Wie bereits aus den Akten hervorg egangen sei , zeig e auch die aktuelle neurologische Unter suchung eine deutliche psychogene Überlagerung. Die Untersuchung habe sich schwierig gestaltet , der Versicherte habe über vielfältige Beschwerden
geklagt und habe die Bewegungen nur sehr zögerlich aus geführt . Aus neuropsychologi scher Sicht ergä ben sich ebenfalls keine Hinweise für authentische kognitive Funktionsstörungen. Alle erhobenen neuropsychologischen Befunde wi e sen auf nicht authentische kognitive Funktionsstörungen im Rahmen einer schweren Aggravation hin, auch Simulation kö nn e nicht ausgeschlossen werden. Die Be funde s e i e n aus neuropsychologischer Sicht mit keiner bekannten neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankung vereinbar. Aus neuropsychologischer Sicht l ä gen keine Funktionseinschränkungen vor.
Neurologisch bleib e festzuhalten, dass aufgrund der Diskrepanzen mit Hinweisen für Aggravation die genaue diagnostische Einordnung der rezid i vierenden Be wusstlosigkeiten unklar bleib e . Es bestünden e inerseits berechtigte Zweifel am Vorliegen einer symptomatischen Epilepsie, andererseits sei ein definitiver Aus schluss einer symptomatischen Epi l epsie jedoch nicht möglich. Somit l ä gen auf grund des Anfallsgeschehens Einschränkungen beim Belastungsprofi l vor . 3.3.3
Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als seit Mai 2006 nicht mehr ar beitsfähig als Galvaniseur, in einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Das Stellenprofil schilderten sie wie folgt: Keine Schichtarbeit, keine Tätigkeit an laufenden Maschinen oder auf Leitern, keine Fahrtätigkeit , e infache Tätigkeiten bis durchschnittlicher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck (S. 18). 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die am 1 6. Juni 2011 ( Urk. 8 /67/2-11) erfolgte Rentenzusprache ab 1. März 2009 ausschliesslich auf der angenommenen psy chischen Pathologie gründete. Basis bildete der Untersuchungsbericht von Dr. F.___ vom 3 0. März 2011 (E. 3.1) und damit die Diagnosen einer symptoma tischen Epilepsie sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Epilepsie-Problematik führte dabei lediglich zur Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit als Galvaniseur sowie weitere gefährliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei en . Eine Einschränkung auch für angepasste Tätigkeiten wurde aus somatischer Sicht nicht erwähnt. Dies hatte bereits am 3. Juli 2008 Dr. med. R.___ , Chefarzt-Stell vertreter, S.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 0. bis 2 3. September 2007 behandelt worden war, festgehalten ( Urk. 8/12 S. 1 und S. 4). Die re le vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % samt Profilumschreibung gründete ausschliesslich auf der depressiven Symptomatik.
So zeitigte namentlich der Unfall vom 1 0. Januar 2005 keine bleibenden Schä den. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mangels organischen Sub strats denn auch per 1. Mai 2006 ein. Auch der am 1 9. Juli 2009 (E. 1.2) erlittene Unfall führte offenbar zu keine r dauernde n Einschränkung. Hausarzt Dr. med. T.___ , welcher den Beschwerdeführer am 7. September 2009 und damit knapp zwei Monate nach dem Unfall sah, bemerkte keine Brüche oder son stig e Verlet zungen des Beschwerdeführers und verwies in seinem Bericht vom 9. September 2009 ( Urk. 8/38) einzig auf die Epilepsie. 4.2
Damit ist zu prüfen, ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich (zum Teil) vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung unbestrittenermassen verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hin reichender Sorgfalt ni cht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des fraglichen Entscheids (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern , so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Ent scheidung resultiert. 4.3
RAD-Arzt Dr. F.___ , auf dessen Bericht sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache vollumfänglich stützte, verwies z ur Begründung seiner Ein schätzung auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten (E. 3.1). Da keine psychiatrischen Berichte bei den Akten lagen, waren die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Be schwerden und den Verlauf ausschlaggebend.
Hierzu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. F.___ vollumfänglich einleuch tet, soweit von den darin geschilderten Geschehnissen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer äusserte eine gedrückte Stimmung, Inter e ssensverlust, Hoff nungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust , Potenzstörungen. Sodann berichtete er über Schlafstörungen, traurige Stimmung und Rückzug. Den Tag verbringe ab gesehen von zwei Spaziergängen (mit dem Hund) ausschliesslich zu Hause. Es sei alles sinnlos. Bei diesen Verhältnissen leuchtet es ein, dass Dr. F.___ psychopa thologische Auffälligkeiten ersah, auf Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Frei zeit, in der Familie, in der Partnerschaft schloss und eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte (E. 3.1) . 4.4
Diese Grundlagen der psychiatrischen Beurteilung kontrastieren in erheblicher Weise mit den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche sich aus dem Strafurteil ergeben. Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Periode bis Juni 2009 seiner deliktischen Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von fin gierten Versicherungsverträgen nachging. Dies beschlägt mithin die Zeit auch nach 1. März 2009, ab welchem Zeitpunkt ihm eine Rente zugesprochen wurde. Dabei besuchte er Kunden in verschiedenen Kantonen, beriet sie und füllte die Anträge aus (E. 3.2.1) . Dass er dies bei gedrückter Stimmung, Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhter Ermüdbarkeit und Kon zentrationsstörungen hätte in einem derartigen Umfang ausführen können, ist nicht anzunehmen. Namentlich aber ist mit dieser Tätigkeit die Behauptung eines Rückzuges widerlegt. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer aktiv und bemühte sich um eine möglichst grosse Kundschaft. Dass er dabei kein Einkommen im Rechtssinne erzielte, sondern sich deliktisch Vermögenswerte aneignete, ist nicht von Bedeutung, sondern einzig der Umstand, dass er wesentlich A nderes leistete, als bei der Untersuchung beschrieben.
Dass der Beschwerdeführer Auto fuhr, lässt sich nicht mit dem von Dr. F.___ um schriebenen Stellenprofil in Übereinstimmung bringen, wonach Autofahren kontraindiziert ist ( Urk. 8/55/6 unten). Allerdings behauptete der Beschwerdefüh rer in dieser Untersuchung nicht explizit, das Autofahren aufgegeben zu haben. Jedenfalls spricht das Autofahren ebenso gegen einen generellen Rückzug wie die zahlreichen Reisen in der Schweiz und ins Ausland, wobei er in fraglichen Zeit im Juli 2009 in Mazedonien war und kurz nach der Untersuchung durch Dr. F.___ im Sommer 2010 wieder zu zahlreichen Reisen aufbrach (E. 3.2.2) .
Gegen den - namentlich durch die Schilderung eines praktisch inhaltsleeren Ta gesablaufs begründeten - Rückzug spricht weiter der Besuch verschiedener Sport veranstaltungen (E. 3.2.3) . Auch eine Interessenlosigkeit oder Antriebsverminde rung ist beim Durchführen einer Reise nach Mailand zum Besuch des Stadtderby s
im grössten Fussballstadion Italiens nicht erkennbar. Sodann traf er zumindest an einem Handballspiel (Schweiz-Mazedonien) Bekannte aus seinem Ursprungs land, was im Gesamtkontext mit den geschilderten Umständen nicht in Einklang zu bringen ist.
Gut zweieinhalb Monate nach der Untersuchung durch Dr. F.___ löste der Be schwerdeführer ein Fitnessabonnement und besuchte das Center mehrfach (E.
3.2.4). Damit wird die Schilderung des Tagesablaufs ebenso hinfällig wie auch durch den Umstand, dass er in der fraglichen Zeit Casinos und Dancings besuchte (E. 3.2.5). In gleicher Weise fanden die Aktivitäten rund um die Pacht eines Schre bergartens ein halbes Jahr vor der Untersuchung bei Dr. F.___ (E. 3.2.6) keinen Eingang in die Schilderung der Lebensumstände. So blieben auch die Treffen und Essen mit Freunden und Bekannten daselbst unentdeckt. Dies spricht
- wie auch die Teilnahme an Festen samt Tanz (E. 3.2.8) - in erheblicher Weise gegen Inte ressensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, traurige Stimmung und Rückzug.
S chliesslich spricht das Interesse für Politik (E. 3.2.7) gegen den geklagten Inte ressensverlust u nd die erstellten Unterhaltung en mit Freunden gegen den thema tisierten Rückzug. 4.5
Die geschilderten Umstände erhellen, dass Dr. F.___ von falschen Umständen aus ging. Er war aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers der Meinung, dieser lebe zurückgezogen, gehe nur mit dem Hund kurz raus und verbringe den ganzen Tag interesselos und in gedrückter Stimmung zu Hause. Tatsächlich aber hatte der Beschwerdeführer ein erhebliches Aktivitätsniveau und zeigte Verhal tensweisen, welche mit den geschilderten psychischen Beschwerden nicht in Ein klang zu bringen sind. Die Annahme einer psychischen Pathologie wäre auf die ser Basis nicht einleuchtend gewesen und die Attestierung einer Arbeitsunfähig keit in der Höhe von 70 % geradezu abwegig.
Dies erhellt sich denn auch aus den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogenen C.___ -Begutachtung, welche seit 2010 unver änderte Verhältnisse zu Tage förderte und keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit konstatierte (E. 3.3.2). Dass die psychiatrische Expertin keine Diskrepanzen bezüglich der diagnostischen Einschätzung und Attestierung der Arbeitsunfähig keit zum Untersuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 2010
(E. 3.1) erkannte , in welchem von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn drom ausgegangen worden war (vgl. Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 10 und Urk. 8/200/50), ist offensichtlich missverständlich, stell t e die Expertin doch keine Diagnose und attestierte sie - auch rückwirkend - keine Arbeitsunfähigkeit.
D er seit November 2011 betreuende Dr. med. U.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH , hatte mit Bericht vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 8/84/4-7) eine anhal tende mittelgradige Episode mit Angst, Suizidalität und paranoider Verarbeitung, mit somatoformer Schmerzstörung sowie differenzialdiagnostisch eine posttrau matische Belastungsstörung nach Autounfall 2009 diagnostiziert
(S. 3) und auf die Schuldgefühle des Beschwerdeführers gegenüber den verletzten Beifahrern wegen des Autounfalls, bei dem er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und in einen Anhänger voller Melonen gefahren sei, verwiesen. Daraus leitete er die vom Beschwerdeführer geklagten Ängste (unter mehreren Menschen, in klei nen Räumen, im Dunkeln und in Tunneln, vor Fehlern, vor fast allem, vor dem Duschen, vor dem Allein-Sein, nachts etc.) ab. Wenn er Menschen begegne, müsse er diesen ausweichen (S. 1) . Auch Dr. U.___ schilderte eine Antriebsstö rung, Lust- und Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und eine ausge prägte Rückzugstendenz (S. 3). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ( Urk. 8/69/121-122) räumte er ein, über einen Grossteil der Aktivitäten nicht Be scheid gewusst zu haben und drückte im Zusammenhang mit dem Sta d ionbesuch in Mailand eindeutiges Befremden aus. Auch anerkannte er, dass es sein könne, dass der Beschwerdeführer ihm ein Stück weit etwas vorgemacht habe. Dass er in der Folge die Bedeutung der zahlreichen Aktivitäten relativierte unter dem Hin weis, dass auch IV-Rentner ihren Tag irgendwie zu gestalte n hätten, vermag nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Schilderung der Grundlagen für die psychiatrischen Diagnosen (jedenfalls von Dr. F.___ , welche der Rentenzusprache zugrunde lag en ), in hohem Masse falsch waren, und zwar bezogen auf die rele vanten Begründungsanteile der gestellten Diagnose.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Betruges betreffend Rentenleistungen freigesprochen wurde ( Urk. 8/176/83), ändert hieran nichts, gelten doch abweichende Beweisgrundsätze für das Straf- und das Sozialversi cherungsverfahren. 4.6
Nach dem Gesagten liegen neue erhebliche Tatsache n vor und
es ist nahezu aus geschlossen , dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Umstände dem Be schwerdeführer eine (ganze) Rente der In v alidenversicherung zugesprochen hätte. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben. Die Be schwerdegegnerin durfte demgemäss auf die leistungszusprechende Verfügun g vom 1 6. Juni 2011 zurückkomme n , sofern dies rechtzeitig erfolgt ist. 5. 5.1
Zur Einhaltung der 90-tägigen Frist sind die Parteien unterschiedlicher Auf f as sung . Währenddem die Beschwerdegegnerin auf den Rückzug des Rechtsmittels gegen das bezirksgericht l iche Urteil im April 2019 und die hernach einzuholende abschliessende Rückfrage bei den Gutachtern sowie die im Folgemonat erlassene Verfügung verwies ( Urk. 6 S. 2), befand der Beschwerdeführer die mehrjährige Dauer zwischen Kenntnisnahme von Anhaltspunkten über das Vorliegen neuer Tatsachen und dem Entscheid als zu lange, insbesondere die Dauer zwischen Orientierung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung samt Zu gang der Anklageschrift (2 2. April 2016) und der
- vom RAD schon längst emp fohlenen - Anordnung des polydisziplinären Gutachten s
im Juli und September 2017; auch die Dauer zwischen Eingang des Gutachtens am 2 2. Januar 2018 und Nachfrage am 2 8. August 2018 sei zu lang (E. 2.2). 5.2
Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 2 8. Februar 2018 E.
8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorlie gen eines rechtskräftigen Entscheid
s. Dies unter Verdeutlichung der Rechtspre chung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist , wenn der Revi sionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erheb liche Tatsache hat . Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit
der Leistungsver weigerung durch die I nvalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 5.3 5.3.1
Der Beschwerdegegnerin wurde nach Anzeige des Rückzugs der Berufung vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/214) am 2. Mai 2018 die Abschreibung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht (Beschluss vom 1 9. April 2018, Urk. 8/217). Der nächste Ver fahrensschritt erfolgte am 2 7. August 2018 ( Urk. 8/219), als die Beschwerdegeg nerin den Gutachtern Ergänzungsfragen stellte. Nach Eingang der Antwort der Gutachter vom 1 2. September 2018 ( Urk. 8/220) zwei Tage später erfolgte der massgebende Erlass des Vorbescheids am 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/223) binnen Monatsfrist.
Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin knapp vier Monate verstreichen liess vom Eingang des Abschreibungsbeschlusses bis zur Einleitung des nächsten Verfahrensschrittes. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August ( Art. 38 Abs. 4 lit . b ATSG) ist von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von weniger als drei Monaten auszugehen. 5.3.2
Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erachtete das höchste Gericht einen Zeitraum von zwei Monaten und 16 Tagen zwischen dem Eingang von Observationsmaterial bei einem Unfallversicherer und der internen ärztlichen Abklärung als nicht mehr zügig im Sinne der Rechtspre chung (E. 1.3.2). Zu beachten ist indes, dass es in jenem Fall um die rückwirkende Einstellung von laufenden Taggel d leistungen samt Rückforderung ging, wohin gegen vorliegend die Rente seit Ende September 2015 sistiert war ( Urk. 8/136) und der
Beschwerdeführer damit nicht von einer Leistungseinstellung überrascht wurde.
Geht man von davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre weiteren Abklärun gen nicht innert angemessener Frist eingeleitet hat, darf sich die Säumnis recht sprechungsgemäss
nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Per son auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinrei chend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4). 5.3.3
Da vorliegend keine Dringlichkeit bestand, ist ein Zuwarten von etwa zwei Mo naten noch als im Rahmen zu qualifizieren. Hätte die Beschwerdegegnerin damit bis am 2. Juli 2018 um ergänzende Auskünfte der Gutachter ersucht, wäre mit Eingang der Antwort nach den Sommerferien zu rechnen gewesen und nicht in nert 18 Tagen, wie es bei Anfrage nach den Ferien der Fall war. Der Erlass des Vorbescheids erfolgte weniger als zwei Monate nach Ende der Sommerferien und damit rechtzeitig. 5.4
Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin freigestanden
hätte , sämtliche med i zinischen Abklärungen erst nach Rechtskraft des Strafurteils einzuleiten. Denn hätten sich aus dem Gerichtsverfahren neue Erkenntnisse ergeben, wären die kostspieligen mediz i nischen Abklärungen allenfalls hinfällig geworden. So etwa wegen bei einer Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit Ver sicherungsleistungen (Invalidenrente) oder wenn festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Täti gkeiten gar nicht ausgeübt hat.
Dies falls hätte es wesentlich länger gedauert, bis ein Entscheid über die prozessuale Revision hätte ergehen können. 6.
Bei dieser Ausgangslage - falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Ärzteschaft und namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin - liegt selbstre dend eine Meldepflichtverl e tzung vor . Damit durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung mit Wirkung ex tunc aufheben. Dies, da im Weiteren b ei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 19 % ausgehend vom letzten im Jahr 2004 erzielten Lohn von Fr. 64'141.-- ( Urk. 8/9/1) und unter Bei zug der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik in einer einfachen und re petitiven Tätigkeit unter Gewährung eines Abzuges von 10 % ( Urk. 8/56). 7.
Für die Verhältnisse pro futuro ergibt sich, dass das C.___ - Gutachten vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 8/200) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise entspricht (BGE
134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E . 3a mit Hin weis ), was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wurde. So überzeugt na mentlich die Schlussfolgerung der Experten, dass bei fehlender organischer ob jektivierbarer Pathologie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert res pektive unter Berücksichtigung der geklagten r ezidivierende n
Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache Arbeiten in entsprechend angepassten Tätigkeiten möglich sind (E. 3.3.1). Weiter ist nachvollziehbar, dass in psychiatrischer Hinsicht bei fehlen den Anhaltspunkten für eine Erkrankung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (E. 3.3.2). Damit drängt sich pro futuro keine Anpassung der Leis tungen auf. 8.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die
Kosten
des
Verfahrens
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens de m
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger