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IV.2019.00211

Der Verfügung betreffend Rückforderung ging kein Vorbescheid voraus, was eine schwerwiegende und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

Zürich SozVersG · 2019-05-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974 , wurde mit Verfügung der Sozialversi cherungs an stalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, v om 16 . Juni 2011 (Urk. 6/67/2-11) mit Wir kung ab 1. März

2009 eine ganze Inva lidenrente

zugesprochen . Mit Verfügung en

vom 19. September 2012 (Urk. 6/98) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/107)

sprach sie dem Versicher te n nach der Geburt seine r

Kinder jeweils eine entsprechende

Ki nderrente zu. 1.2

Während eines am 18. November 2011 (vgl. Urk. 6/73) eingeleiteten Revisions verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 23. August 2012 (Urk. 6/93) im Zuge eines Straf verfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies

diese erstmals auf einen möglichen unge recht fertigten Leistungsbezug des Versicherten hin . Es folgten verschiedene Recher chen (vgl. Urk. 6 / 99, Urk. 6/111-112, Urk. 6/116 , Urk. 6/122 , Urk. 6/144, Urk. 6/147-164 ). Mit Verfügung vom 2 . Oktober 2015 (Urk. 6/136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201 5 und entzog einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 1.3

Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (vgl. Urk. 6 / 223, Urk. 6/226 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14 . Dezember 2018 (Urk. 6/229) die Verfügung vom 16. Juni 2011 sowie die Rente des Versicherten in prozessualer Revision rück wirkend per 1 . März 2009 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 201 3 bis 30. September 201 5

zu Unrecht bezogene

Renten

zurückzufordern seien, wobei diesbezüg lich eine separate Verfügung ergehe. Hiergegen erhob der Vers icherte am 26.

Januar 201 9 beim hiesigen Gericht Be schwerde (Urk. 6/232/3- 27 ), wo bei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch a usstehend ist (Verfahren IV.2019 .00 070 ). 1.4

Mit Verfügung vom 21 . Februar 2019

(Urk. 2)

verpflichtete die IV-Stelle den Ver sicherten, ihr die vom 1. Oktober 201 3 bis 30. September 201 5 zu Unrecht aus be zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221 . -- zurückzu er statten. 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19 . März 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht zusteht (S. 2) . Zudem sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 zu sistieren und bei Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 4 Mitte) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 . Mai 2019 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde und beantragte , es sei dem Antrag auf Sistierung zu folgen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen d en Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs.

1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (U rteil des Eidgenössischen Versi ch e rungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4) , weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des r echt li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt e , da über den materiellen Anspruch (Verfahren IV.2019.00070) noch nicht rechtskräftig entschieden und somit der unrecht mässige Bezug von Leistungen nicht nachgewiesen sei , bestehe kein Rückforde rungsanspruch. Zudem liege

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor , weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere (Urk. 1 S. 3-5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2.

Mai 2019 (Urk. 5 ) diesbezüglich dahingehend, dass unverkennbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, jedoch von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen sei . Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt wurde und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt .

Die Durchführung eines Vorbescheid verfahrens ist denn auch nicht aktenkundig. Es reicht nicht aus, dass dem Versi cherten bereits mit Ver fügung vom

14. Dezember 2018 (Urk. 6/229) der Erlass eines separaten Entschei des betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gen der ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall

– überhaupt kein Vorbescheid ver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ver fügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und 9C_ 356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kosten losigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Be schwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese

ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Ein Entscheid über d ie vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorlie genden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrig en sich vor diesem Hinter grund. 3.

3.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Inva liden versicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen d en Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs.

1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (U rteil des Eidgenössischen Versi ch e rungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4) , weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des r echt li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt e , da über den materiellen Anspruch (Verfahren IV.2019.00070) noch nicht rechtskräftig entschieden und somit der unrecht mässige Bezug von Leistungen nicht nachgewiesen sei , bestehe kein Rückforde rungsanspruch. Zudem liege

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor , weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere (Urk. 1 S. 3-5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2.

Mai 2019 (Urk. 5 ) diesbezüglich dahingehend, dass unverkennbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, jedoch von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen sei . Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt wurde und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt .

Die Durchführung eines Vorbescheid verfahrens ist denn auch nicht aktenkundig. Es reicht nicht aus, dass dem Versi cherten bereits mit Ver fügung vom

14. Dezember 2018 (Urk. 6/229) der Erlass eines separaten Entschei des betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gen der ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall

– überhaupt kein Vorbescheid ver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ver fügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und 9C_ 356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kosten losigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Be schwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese

ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Ein Entscheid über d ie vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorlie genden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrig en sich vor diesem Hinter grund. 3.

3.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Inva liden versicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 1.4 Mit Verfügung vom 21 . Februar 2019

(Urk. 2)

verpflichtete die IV-Stelle den Ver sicherten, ihr die vom 1. Oktober 201 3 bis 30. September 201 5 zu Unrecht aus be zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221 . -- zurückzu er statten. 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19 . März 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht zusteht (S. 2) . Zudem sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 zu sistieren und bei Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 4 Mitte) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 . Mai 2019 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde und beantragte , es sei dem Antrag auf Sistierung zu folgen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 / 99, Urk. 6/111-112, Urk. 6/116 , Urk. 6/122 , Urk. 6/144, Urk. 6/147-164 ). Mit Verfügung vom 2 . Oktober 2015 (Urk. 6/136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201 5 und entzog einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung .

E. 9 beim hiesigen Gericht Be schwerde (Urk. 6/232/3- 27 ), wo bei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch a usstehend ist (Verfahren IV.2019 .00 070 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00211

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

22. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974 , wurde mit Verfügung der Sozialversi cherungs an stalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, v om 16 . Juni 2011 (Urk. 6/67/2-11) mit Wir kung ab 1. März

2009 eine ganze Inva lidenrente

zugesprochen . Mit Verfügung en

vom 19. September 2012 (Urk. 6/98) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/107)

sprach sie dem Versicher te n nach der Geburt seine r

Kinder jeweils eine entsprechende

Ki nderrente zu. 1.2

Während eines am 18. November 2011 (vgl. Urk. 6/73) eingeleiteten Revisions verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 23. August 2012 (Urk. 6/93) im Zuge eines Straf verfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies

diese erstmals auf einen möglichen unge recht fertigten Leistungsbezug des Versicherten hin . Es folgten verschiedene Recher chen (vgl. Urk. 6 / 99, Urk. 6/111-112, Urk. 6/116 , Urk. 6/122 , Urk. 6/144, Urk. 6/147-164 ). Mit Verfügung vom 2 . Oktober 2015 (Urk. 6/136) sistierte d ie IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 201 5 und entzog einer allfällig gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung . 1.3

Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (vgl. Urk. 6 / 223, Urk. 6/226 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14 . Dezember 2018 (Urk. 6/229) die Verfügung vom 16. Juni 2011 sowie die Rente des Versicherten in prozessualer Revision rück wirkend per 1 . März 2009 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 201 3 bis 30. September 201 5

zu Unrecht bezogene

Renten

zurückzufordern seien, wobei diesbezüg lich eine separate Verfügung ergehe. Hiergegen erhob der Vers icherte am 26.

Januar 201 9 beim hiesigen Gericht Be schwerde (Urk. 6/232/3- 27 ), wo bei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch a usstehend ist (Verfahren IV.2019 .00 070 ). 1.4

Mit Verfügung vom 21 . Februar 2019

(Urk. 2)

verpflichtete die IV-Stelle den Ver sicherten, ihr die vom 1. Oktober 201 3 bis 30. September 201 5 zu Unrecht aus be zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221 . -- zurückzu er statten. 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19 . März 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber kein Rückforderungsrecht zusteht (S. 2) . Zudem sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 zu sistieren und bei Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 4 Mitte) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 . Mai 2019 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde und beantragte , es sei dem Antrag auf Sistierung zu folgen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen d en Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs.

1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (U rteil des Eidgenössischen Versi ch e rungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4) , weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des r echt li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt e , da über den materiellen Anspruch (Verfahren IV.2019.00070) noch nicht rechtskräftig entschieden und somit der unrecht mässige Bezug von Leistungen nicht nachgewiesen sei , bestehe kein Rückforde rungsanspruch. Zudem liege

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor , weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere (Urk. 1 S. 3-5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 2.

Mai 2019 (Urk. 5 ) diesbezüglich dahingehend, dass unverkennbar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, jedoch von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen sei . Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbe scheidverfahren durchgeführt wurde und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt .

Die Durchführung eines Vorbescheid verfahrens ist denn auch nicht aktenkundig. Es reicht nicht aus, dass dem Versi cherten bereits mit Ver fügung vom

14. Dezember 2018 (Urk. 6/229) der Erlass eines separaten Entschei des betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gen der ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall

– überhaupt kein Vorbescheid ver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ver fügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E.

2 und 9C_ 356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kosten losigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Be schwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese

ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Ein Entscheid über d ie vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorlie genden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV.2019.00070 sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrig en sich vor diesem Hinter grund. 3.

3.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Inva liden versicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller