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IV.2019.00059

Die im internistisch-onkologischen Gutachten attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, da für die chronische Fatigue kein pathologisches Korrelat mehr gefunden werden konnte. Der medizinische Sachverhalt wurde nicht genügend abgeklärt. Rückweisung zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2020-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1984, meldete sich am

13. Oktober 2010, unter Hin weis auf ein en im Juni 2010 diagnostizierten Morbus Hodgkin,

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8), woraufhin die se berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 11/12-18, Urk. 11/22-32). Mit Verfügung en vom

30. November 2012 wurde der Versicherten

– wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. August 2012 [Urk. 11/39])

– vom 1. Mai 2011 bis am 31. Oktober 2011 eine ganze Rente, vom 1. November 2011 bis am 31. August 2012 eine halbe Rente sowie ab dem 1. September 2012 wiederum eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73, vgl. Verfü gungsteil 2 [Urk. 11/44]). 1.2

Im März 2013 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/90). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/91) sowie Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für M edizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom

2. April 2013 (Urk. 11/90/3) und vom

21. August 2013 (Urk. 11/97) beigezogen hatte, wurde die Versicherte m it Mitteilung vom

15. Oktober 2013 über ihren unveränderten Rentenanspruch informiert ( IV-Grad 100 %; Urk. 11/100). 1.3

Im Juli 2014 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres amtliches Rentenrevisi onsverfahren ein (Urk. 11/103). Am

22. Januar 2016 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk . 11/127 ). Das psychiatrische Gutachten wurde am 27. Februar 2016 erstattet (Urk. 11/130). M it Vorbescheid vom 14. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 11/132), wogegen

die se am 28. April 2016 Einwand erhob (Urk. 11/138). Am 4. August 2016 beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. A.___ , Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am Uni versitätsspital B.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, mit der Begutachtung der Versicherten im Bereich Onkologie (Urk. 11/155). Das Gutachten wurde am 20. Dezember 2016 erstattet (Urk. 11/163).

Am 17 . Oktober 2017 wurde ein Erst gespräch mit der Eingliederungsberatung durchgeführt ( Urk. 11/199/3-4 ). Am 29. Januar 2018 berichtete die p sychiatrische K linik C.___ über die teilstationäre Behandlung de r Versicherten vom 18. September 2017 bis am 6. Dezember 2017 in ihrer Tagesklinik (Urk. 11/194).

Mit Mitteilung vom 6. Februar 2018 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Wirtschaf t snahe Integration am Arbeitsplatz (WISA) bei der Firma D.___ AG unter Beglei tung durch einen Job-Coach (Urk. 11/192, vgl. Urk. 11/193). Am

25. Juni 2018 verfügte die IV-Stelle

– wie bereits in der Mitteilung vom 7. Mai 2018 vorgesehen ( Urk. 11/198) – die Aufhebung der

beruflichen Massnahmen per 30. April 2018 und den Abschluss der Eingliederung (Urk. 11/203, vgl. Standortbestimmung beim Arbeitgeber vom 24. April 2018 [Urk. 11/199/10-11 und Urk. 11/202/9-10]). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, med. pract . E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Verlaufsbericht (Urk. 11/204) sowie den Austrittsbericht der teilstationären Behandlung in der C.___ vom 29. Januar 2018 (Urk. 11/207 =

Urk. 11/194 ) eingeholt hatte, nahm die Versicherte am 29. November 2018 zur aktualisierten Aktenlage Stellung (Urk. 11/210, Urk. 11/213 ). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 11/215 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2018 sowie die Weiterausrich tung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragte sie – unter Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente – die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen und neue n Verfügung über den Leistungsanspruch. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche

Rechts beiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten Urk. 11/1-221), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2019 in Ke nntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit einer im Vergleich zur letzten Revision im Jahr 2013 eingetretenen Verbesserung des Ge sundheitszustandes. So habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2016 keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr festgestellt werden können und die depressive Symptomatik habe unter psychiatrischer Therapie soweit verbessert werden können, dass sie ab November 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, die ur sprüngliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder vollumfänglich auszuüben. Die private Situation der Beschwerdeführerin (Familienplanung, Kinderwunsch, keine Medikamente, Betreuung der älteren Dame etc.) liessen sich aus rechtlicher Sicht nicht mit den beschriebenen Einschränkungen vereinbaren (Urk. 2). 2.2

Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesund heitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Aufgrund der Krebserkrankung und der sich daraus ergebenden tumorassoziierten Fatigue – und nicht aus psychischen Gründen – bestehe weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähi gkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 5-6). 3 .

Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom

30. November 2012 (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73 ) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 11/37): 3 .1

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 1 9. September 2011 einen Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010). Nach der Durchführung einer Chemotherapie (Juni bis Oktober 2010) und einer Radiotherapie (November bis Dezember 2010) bestehe derzeit noch Müdigkeit und fehlende Belastbarkeit, was aber in Besserung begriffen sei. Klinisch und mittels Bildgebung würden sich keine Hinweise für ein Lymphomrezidiv ergeben. Es sei von einer kompletten Erholung im Laufe der nächsten sechs Monate auszugehen. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis am 30. April 2011 sowie eine solche von 50 % vom 8. Juli bis am 31. Dezember 201 1. Ab dem Jahr 2012 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/26) . 3 .2

In seinem Bericht vom

23. März 2012

ging Dr. Y.___ weiterhin von einer kom plette n Remission aus . Allerdings hätten im letzten halben Jahr als Folge der

Immunsupression (e rkrankungs- und therapiebedingt) rekurrierende Infekte und eine Einschränkung der Belastbarkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei sehr müde und kaum konzentrationsfähig, so dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit wieder verschlechtert sei. Seit dem 24. Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis voraussichtlich Mai 201 2. Es bestehe eine sehr gute Prognose und im Verlauf sollte wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit möglich sein. Es werde weiterhin von einer stattgehabten Heilung des diagnostizierten und thera pierten Hodgkin-Lymphoms ausgegangen. Neue berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/31). 3 .3

In seinem Verlaufsbericht vom

6. Juli 2012 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwer deführerin

klage über rezidivierende, teils schwere Infekte der oberen Atemwege. Zusätzlich bestünden wieder B-Symptome, so dass ein mögliches Rezidiv des be kannten Morbus Hodgkin nicht ausgeschlossen werden könne. Derzeit seien wei tere diagnostische Abklärungen indiziert und geplant. Aufgrund der reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Eine sichere prognostische Einschätzung sei derzeit nicht möglich, es müsse der Verlauf in den kommenden Monaten abgewartet werden. Neue be rufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/32/5-6). 3 .4

RAD-Arzt F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2012 aus, es liege ein Gesundheitsschaden in Form eines Rezidiv s bei Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010) vor. Die Ar beitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und für eine adaptierte Tätig keit betrage 0 % seit dem 25. Mai 2010, 50 % seit Juli 2011 und seit dem 20. J uni 2012 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Eine Revision sei in sechs bis neun Monaten vorzunehmen (Urk. 11/37/3-4). 4 .

Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes de r

Beschwerdeführer in liegen diverse Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches und ein inter nistisch- onkologisches Gutachten vor (vgl. Urk. 11/214). 4 .1

Dr. Z.___ erstattete am 27. Februar 2016 ein psychiatrisches Gutachten

(Urk. 11/130) . Dr. Z.___ führte aus, derzeit würde keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2015 sei von der behandelnden Psychiaterin eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht mit (maximal) 50%iger Arbeitsunfähigkeit anher gegangen sein dürfte. Heute sei die depressive Episode remittiert. Die Beschwer deführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte zu 100 % arbeitsfähig . Im Zeitraum von September 2014 bis Ok tober 2015 sei aufgrund der damals beschriebenen mittelgradigen depressiven Episode von maximal 50%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damals zusätzlich angenommene kognitive Störungen (jenseits der Fatigue-assoziierten Konzentra tionsschwäche) könnten heute nicht objektiviert/festgestellt werden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der tumorassoziierten Fatigue sei vom Facharzt für On kologie einzuschätzen. Im strikten (arbeitsmedizinischen) Sinne sei keine weitere psychiatrische Behandlungsindikation mehr gegeben, da die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht 100 %

arbeitsfähig sei. Bei der tumor assoziierten Fatigue werde aber oft unterstützend ein kognitiv- behavoriales Behandlungspro gramm empfohlen, wobei mit den Betroffenen auch ein Aktivitätsplan mit kon kreten Zielsetzungen he rausgearbeitet werde (Urk. 11/2 5-26 ). 4 .2

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. April 2016 fest, die durchgeführten Unter suchungen einschliesslich Laboranalytik und PET/MRI hätten keine Hinweise auf ein Rezidiv des bekannten Hodgkin Lymphoms aufgezeigt. Die Beschwerdesymp tomatik sei somit nicht auf eine Lymphomaktivität zurückzuführen, sondern scheine multifaktorieller Ursache zu sein. Nennenswerte Einflussfaktoren könn ten in diesem Zusammenhang eine Chemotherapie-assoziierte Fatigue, die im letzten Jahr festgestellte Laktoseintoleranz oder psychische Belastungsfaktoren sein (Urk. 11/144/1). 4 .3

Am 29. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin am B.___ von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, internistisch und am 19. September 2016 von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Me dizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, onkologisch exploriert, woraufhin eine Konsensbesprechung beider Teilgutachterinnen, eine Endbespre chung mit Prof. A.___ und hernach die abschliessende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit erfolgte (Gutachten vom 20. Dezember 2016, Urk. 11/163). Es wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9): - Chronische Fatigue - am ehesten multifaktoriell bei Dekonditionierung , bei chronischer Schlafstörung, depressiver Verstimmung und Rezidivangst - gemäss Onkologie- Konsil November 2016: Fatigue onkologisch nicht erklärbar Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9): - Kurativ behandeltes klassisches Hodgkin Lymphom Stadium IIA, Erstdi agnose Juni 2010 - Status nach depressiver Episode 2015 - Rezidivierende Episoden von Grippegefühl - Chronischer Nachtschweiss - Chronische Bauchbeschwerden bei Lactoseintoleranz, Differentialdiag nose Reizdarmsyndrom - Status nach Teilovarektomie bei Teratom 2001

Die internistische klinische Untersuchung sei bis auf die

Druckdolenz im Bereich des Sternums unauffällig gewesen. Auf Laboruntersuchungen sei bei vorhande nen Laborresultaten mit stets unauffälligen Befunden verzichtet worden. Aus in ternistischer Sicht stehe die ausgeprägte chronische Fatigue im Vordergrund, ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv. Es bestünden aktuell deutliche Ängste vor einem Rezidiv, eine Appetitlosigkeit, ein psychisches Tief, chronische Durch schlafstörungen und wahrscheinlich eine Dekonditionierung , welche sicherlic h zur Müdigkeit beitragen würde . Das Umfeld mit insbesondere sehr fürsorglicher Mutter der Beschwerdeführerin führe auch zu einer übermässigen körperl ichen Scho nung . Somatisch finde sich aktuell kein Hinweis auf eine andere internis - tische Grunderkrankung, welche die beschriebene Fatigue verursachen würde ( Urk. 11/163/10) .

Gemäss onkologischem Konsil vom 29. November 2016 durch Dr. H.___ sei die berichtete Fatigue, bisher ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv, höchstwahrschein lich nicht auf die Krebserkrankung und deren Therapie zurückführbar. Die Che motherapie mit ABVD bei einem M. Hodgkin Stadium II könne mehrere Monate den Wiedereinstieg ins Berufsleben erschweren, jedoch sei eine seit sechs Jahren unveränderte Fatigue durch die stattgehabte Chemotherapie nicht erklärt. Zusam mengefasst würde die onkologische Vorgeschichte die aktuellen Beschwerden nicht erklären und führe deshalb nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Die berichteten Episoden mit erhöhter Temperatur bis 38°C, generalisierten Glie derschmerzen und Halsweh seien nicht eindeutig zuordenbar. Eine immunologi sche Abklärung bezüglich subjektiv erhöhter Infektneigung 2012 habe unauf - fällige Be funde gezeigt , insbesondere keine Hinweise für eine Immunschwäche. Die erhöhte Empfindlichkeit im Halsbereich sei möglicherweise auf die stattge - habte Radiatio zurückzuführen. Hohe Entzündungszeichen, oder mit Antibiotika behandlungs bedürftige bakterielle Infekte seien in letzter Zeit nicht dokumentiert worden. Es bestehe eine hohe Rezidivangst sowie eine Fi xierung auf körperliche Symptome . In Anbetracht der vielen unauffälligen Abklärungen, der aktuell un - auffälligen klinischen Untersuchung sowie der subjektiv hohen Leidenslast sei eine Angst- oder Somatisierungsstörung möglich. Bezüglich des persistierenden Nacht schweisses sei möglicherweise die regelmässige Einnahme von Mefenacid eine Ursache dafür. Es werde empfohlen, diese Medikation in erster Linie zu sistieren. Bisher habe es keine Hinweise für Lymphomrezidiv oder ein anderes Malignom (PET-MRI April 2016) gegeben. Gemäss den vorliegenden Laboruntersuchungen habe es auch keine Hinweise für einen chronischen Infekt oder eine rheumatolo gische Grunderkrankung (Untersuchung 2013) gegeben. Die zuletzt bestimmten Entzündungsparameter seien immer im Normbereich gewesen ( Urk. 11/163/10) .

Zusammengefasst habe die junge Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Fatigue, welche am ehesten multifaktoriell bedingt sei, durch Dekonditionierung , chroni sche Schlafstörungen, depressive Verstimmung und hohe Rezidivangst . Negativ wirke sich auch die bisher fehlende Integration ins Arbeitsleben sowie die über mässige Schonung aus. Die Fatigue sei in ihrer Ausprägung weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattgehabte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar. Sie schränke die Beschwerdeführerin

in ihrer Leistungsfähigkeit ein. Die beschriebe nen Episoden von erhöhter Körpertemperatur, Gliederschmerzen und Halsweh, welche die Beschwerdeführerin als Infekte interpretiere, hätten in den somati schen Abklärungen bisher kein pathologisches Korrelat gefunden und könnten der Ausdruck der Angst sein, bzw. einer Somatisierungsstörung. Im angestamm ten Beruf als KV-Angestellte im Büro bestehe aufgrund der multifaktoriell be dingten Fatigue aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit . Die Ursachen dieser Fatigue könnten jedoch behandelt werden mit guter Prognose . Es werde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen, um die berichteten Beschwerden (erhöhte Temperatur, Nachtschweiss, Schlafstörungen, Stuhlunregelmässigkeiten) zu objektivieren und zu behandeln. Zur Behandlung der Dekonditionierung sollte ein Muskelaufbautraining erfolgen. Gleichzeitig sollte auch eine mögliche Angst- bzw. Somatisierungsstörung evaluiert und angegangen werden. Nach erfolgter Rehabilitation sollte ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben in der an gestammten Tätigkeit als KV-A ngestellte möglich sein ( er ste drei Monate 50 %, weitere drei Monate 60-80 %, und danach 100 %). Aufgrund der langen Abwe senheit vom Beruf werde unbedingt ein Job-Coaching empfohlen. Inwiefern die psychiatrischen Beschwerden die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitsfä higkeit einschränkten, könne aufgrund der aktuellen Aktenlag e nicht sicher be urteilt werden (Urk. 11/163/10- 11 ). 4 .4

Am 29. Januar 2018 erstattete die C.___ einen Austrittsbericht über die teilstatio näre Behandlung vom 18. September bis am 6. Dezember 201 7. Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen (Urk. 11/194 = Urk. 11/207 ): - Mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - Status nach Hodgkin-Lymphom 2010: v ollständige Remission (ICD-10 C 81.9) - Verdacht auf Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F 40) - Verdacht auf v orwie gend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)

Die Beschwerdeführerin habe von Ängsten in Menschenmengen berichtet sowie von starken Ängsten, erneut zu erkranken. In den Einzelgesprächen habe sich gezeigt, dass der Appetit der Beschwerdeführerin seit längerem stark reduziert sei und sie habe angegeben , zu wenig zu essen und zu trinken. Das Thema Essen habe sie mit ihrer Physiotherapeutin besprochen und entsprechende Strategien erarbeitet. Bezüglich des Trinkens wolle die Beschwerdeführerin sich durch regel mässige Dokumentation ihrer Trinkmenge motivieren, mehr Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik möchte die Beschwerdeführe rin ihr selbst organisiertes Programm weiterverfolgen und regelmässig eine ältere Dame betreuen, Italienisch lernen und den Haushalt führen . Die Beschwerdefüh rerin habe sich für eine Behandlung motiviert gezeigt, habe die angebotenen Übungen dankbar angenommen und neue Strategien im Umgang mit ihren Ängs ten ausprobiert. Die Ärzte der C.___ erachteten eine umfassende Diagnostik (SKID-I und SKID-II) als indiziert, um die zukünftige Therapie optimal durch führen zu können (Urk. 11/194). 5 .

Im Zeitpunkt der

Rentenzusprache bestand bei der Beschwerdeführerin eine tu morassoziierte Fatigue

(vgl. E. 3 ) .

Im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 wurde eine chronische Fatigue festgestellt . Die Gutachter ka men zum Schluss , dass die Fatigue weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattge habte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar sei. Es wurde kein Krebsrezidiv festgestellt und auch kein Hinweis auf eine andere internistische Grunderkran kung

gefunden ,

auf welche die beschriebene Fatigue zurückgeführt werden ko nnte . Im Ergebnis führten die Gutachter die Fatigue «am ehesten» auf multifa ktorielle Ursachen zurück mit Dekonditionierung , chronischen Schlafstörungen, depressiver Verstimmung und hoher Rezidivangst ( E. 4.3 ).

Mit Blick auf die gutachterliche Verneinung eines onkologischen Korrelats und dem Mangel an einer anderen pathologischen Grundlage der Fatigue ist nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte des B.___ – nach erfolgter Konsensbesprechung –

zur Einschätzung gelangen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Infolgedessen ist das Gutachten vom

20 . Dezember 2016 nicht schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.3). Nachdem Dr. Z.___

im Gutachten vom

27. Februar 2016 aus psy chiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte und eine onkologische Ab klärung nahelegte, um den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, wurde im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 die Frage einer psychiatrischen Grundlage des Leidens erneut aufgeworfen. Die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Symptome eines psychischen Tiefs, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit und einer ausgeprägten Angst vor einem Rezidiv (vgl. Urk. 11/163/12), veranlassten die begutachtenden Internisten denn auch

zur Äusserung eines Verdacht s , dass Einschränkungen aus dem psychiatrische n For menkreis bestehen könnten.

Vor diesem Hintergrund ist für die ganzheitliche Ein schätzung der

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine

bidisziplinäre Ab klärung (Innere Medizin/Onkologie und

Psychiatrie )

erforderlich . Der

medizini sche Sachverhalt

erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt .

6.

A ufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die Voraus setzungen für das Bestehen eines Rentenanspruchs weiterhin gegeben sind.

Die angefochtene Verfügung

vom

5. Dezember 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache

zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin /Onkologie

sowie Psychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin er laubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zu rückgewiesen wird. 7 . 7.1

Soweit die Beschwerdeführerin

mit ihrem Eventualantrag die Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist dies unter dem Titel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 zu prüfen. 7 .2

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisions weise

verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversi cherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefoch tene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvorausset zungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Re v isionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls

hat das kantonale Gericht den in de r Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeit raum wiederherzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Bundesge richts 9C_567/2017 vom 21. Novembe r 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei leis tungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5 8 2 /2017 vom 22. März 2018 E. 6.1). 7 .3

Über den Antrag der Beschwerdeführer in auf Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorli egenden Urteil aufgehoben wird. Die Ver sicherte begründete ihr diesbezügliches Begehren nicht, sondern verlangte einzig Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente (Urk. 1). Vor liegend sind keine – eine ausn ahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffek tes

rechtfertigende – Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegne rin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisi onsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpun kt zu provozieren. Insbesondere tätigte sie seit Juli 2014 Abklärungen im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens und erliess erst am

5. Dezember 2018 die rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in aus der Fortdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens so oder anders kein Schaden er wächst. Wird der rentenaufhebende Entscheid nach Durchführung der weiteren Abklärungen bestätigt, bleibt es bei der Leistungssituation, mit welcher die Ver sicherte seit der Revisionsverfügung zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung vom

5. Dezember 2018 (noch) nicht gegeben waren, werden der Be schwerdeführer in die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 und 2.2.3 mit Hinweisen).

Im Übrigen ist anzumer ken, dass praxisgemäss selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe (vgl. Urk. 1 S. 13 Rn 6 ) kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-)Ausrichtung von Leistun gen zu begründen vermögen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).

Aus den genannten Gründen ist die aufschi ebende Wirkung der Beschwerde somit

nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 8 . 8 .1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit er weist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG).

D ie Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2 8. März 2019 (Urk. 13 ) einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.25 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand

sowie die veranschlagten Barausla gen sind in ihrer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- zu entschädigen ist . Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) .

D as Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2019 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1984, meldete sich am

13. Oktober 2010, unter Hin weis auf ein en im Juni 2010 diagnostizierten Morbus Hodgkin,

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8), woraufhin die se berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 11/12-18, Urk. 11/22-32). Mit Verfügung en vom

30. November 2012 wurde der Versicherten

– wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. August 2012 [Urk. 11/39])

– vom 1. Mai 2011 bis am 31. Oktober 2011 eine ganze Rente, vom 1. November 2011 bis am 31. August 2012 eine halbe Rente sowie ab dem 1. September 2012 wiederum eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73, vgl. Verfü gungsteil 2 [Urk. 11/44]).

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit einer im Vergleich zur letzten Revision im Jahr 2013 eingetretenen Verbesserung des Ge sundheitszustandes. So habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2016 keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr festgestellt werden können und die depressive Symptomatik habe unter psychiatrischer Therapie soweit verbessert werden können, dass sie ab November 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, die ur sprüngliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder vollumfänglich auszuüben. Die private Situation der Beschwerdeführerin (Familienplanung, Kinderwunsch, keine Medikamente, Betreuung der älteren Dame etc.) liessen sich aus rechtlicher Sicht nicht mit den beschriebenen Einschränkungen vereinbaren (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesund heitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Aufgrund der Krebserkrankung und der sich daraus ergebenden tumorassoziierten Fatigue – und nicht aus psychischen Gründen – bestehe weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähi gkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 5-6).

E. 3 .4

RAD-Arzt F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2012 aus, es liege ein Gesundheitsschaden in Form eines Rezidiv s bei Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010) vor. Die Ar beitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und für eine adaptierte Tätig keit betrage 0 % seit dem 25. Mai 2010, 50 % seit Juli 2011 und seit dem 20. J uni 2012 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Eine Revision sei in sechs bis neun Monaten vorzunehmen (Urk. 11/37/3-4).

E. 4 .4

Am 29. Januar 2018 erstattete die C.___ einen Austrittsbericht über die teilstatio näre Behandlung vom 18. September bis am 6. Dezember 201 7. Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen (Urk. 11/194 = Urk. 11/207 ): - Mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - Status nach Hodgkin-Lymphom 2010: v ollständige Remission (ICD-10 C 81.9) - Verdacht auf Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F 40) - Verdacht auf v orwie gend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)

Die Beschwerdeführerin habe von Ängsten in Menschenmengen berichtet sowie von starken Ängsten, erneut zu erkranken. In den Einzelgesprächen habe sich gezeigt, dass der Appetit der Beschwerdeführerin seit längerem stark reduziert sei und sie habe angegeben , zu wenig zu essen und zu trinken. Das Thema Essen habe sie mit ihrer Physiotherapeutin besprochen und entsprechende Strategien erarbeitet. Bezüglich des Trinkens wolle die Beschwerdeführerin sich durch regel mässige Dokumentation ihrer Trinkmenge motivieren, mehr Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik möchte die Beschwerdeführe rin ihr selbst organisiertes Programm weiterverfolgen und regelmässig eine ältere Dame betreuen, Italienisch lernen und den Haushalt führen . Die Beschwerdefüh rerin habe sich für eine Behandlung motiviert gezeigt, habe die angebotenen Übungen dankbar angenommen und neue Strategien im Umgang mit ihren Ängs ten ausprobiert. Die Ärzte der C.___ erachteten eine umfassende Diagnostik (SKID-I und SKID-II) als indiziert, um die zukünftige Therapie optimal durch führen zu können (Urk. 11/194).

E. 4.3 ).

Mit Blick auf die gutachterliche Verneinung eines onkologischen Korrelats und dem Mangel an einer anderen pathologischen Grundlage der Fatigue ist nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte des B.___ – nach erfolgter Konsensbesprechung –

zur Einschätzung gelangen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Infolgedessen ist das Gutachten vom

20 . Dezember 2016 nicht schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.3). Nachdem Dr. Z.___

im Gutachten vom

27. Februar 2016 aus psy chiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte und eine onkologische Ab klärung nahelegte, um den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, wurde im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 die Frage einer psychiatrischen Grundlage des Leidens erneut aufgeworfen. Die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Symptome eines psychischen Tiefs, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit und einer ausgeprägten Angst vor einem Rezidiv (vgl. Urk. 11/163/12), veranlassten die begutachtenden Internisten denn auch

zur Äusserung eines Verdacht s , dass Einschränkungen aus dem psychiatrische n For menkreis bestehen könnten.

Vor diesem Hintergrund ist für die ganzheitliche Ein schätzung der

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine

bidisziplinäre Ab klärung (Innere Medizin/Onkologie und

Psychiatrie )

erforderlich . Der

medizini sche Sachverhalt

erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt .

E. 5 .

Im Zeitpunkt der

Rentenzusprache bestand bei der Beschwerdeführerin eine tu morassoziierte Fatigue

(vgl. E. 3 ) .

Im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 wurde eine chronische Fatigue festgestellt . Die Gutachter ka men zum Schluss , dass die Fatigue weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattge habte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar sei. Es wurde kein Krebsrezidiv festgestellt und auch kein Hinweis auf eine andere internistische Grunderkran kung

gefunden ,

auf welche die beschriebene Fatigue zurückgeführt werden ko nnte . Im Ergebnis führten die Gutachter die Fatigue «am ehesten» auf multifa ktorielle Ursachen zurück mit Dekonditionierung , chronischen Schlafstörungen, depressiver Verstimmung und hoher Rezidivangst ( E.

E. 6 A ufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die Voraus setzungen für das Bestehen eines Rentenanspruchs weiterhin gegeben sind.

Die angefochtene Verfügung

vom

5. Dezember 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache

zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin /Onkologie

sowie Psychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin er laubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zu rückgewiesen wird.

E. 7 .2

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisions weise

verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversi cherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefoch tene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvorausset zungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Re v isionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls

hat das kantonale Gericht den in de r Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeit raum wiederherzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Bundesge richts 9C_567/2017 vom 21. Novembe r 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei leis tungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5

E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin

mit ihrem Eventualantrag die Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist dies unter dem Titel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 zu prüfen.

E. 8 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG).

D ie Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2 8. März 2019 (Urk. 13 ) einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.25 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand

sowie die veranschlagten Barausla gen sind in ihrer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- zu entschädigen ist . Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) .

D as Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2019 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00059

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1984, meldete sich am

13. Oktober 2010, unter Hin weis auf ein en im Juni 2010 diagnostizierten Morbus Hodgkin,

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8), woraufhin die se berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 11/12-18, Urk. 11/22-32). Mit Verfügung en vom

30. November 2012 wurde der Versicherten

– wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. August 2012 [Urk. 11/39])

– vom 1. Mai 2011 bis am 31. Oktober 2011 eine ganze Rente, vom 1. November 2011 bis am 31. August 2012 eine halbe Rente sowie ab dem 1. September 2012 wiederum eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73, vgl. Verfü gungsteil 2 [Urk. 11/44]). 1.2

Im März 2013 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/90). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/91) sowie Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für M edizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom

2. April 2013 (Urk. 11/90/3) und vom

21. August 2013 (Urk. 11/97) beigezogen hatte, wurde die Versicherte m it Mitteilung vom

15. Oktober 2013 über ihren unveränderten Rentenanspruch informiert ( IV-Grad 100 %; Urk. 11/100). 1.3

Im Juli 2014 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres amtliches Rentenrevisi onsverfahren ein (Urk. 11/103). Am

22. Januar 2016 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk . 11/127 ). Das psychiatrische Gutachten wurde am 27. Februar 2016 erstattet (Urk. 11/130). M it Vorbescheid vom 14. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 11/132), wogegen

die se am 28. April 2016 Einwand erhob (Urk. 11/138). Am 4. August 2016 beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. A.___ , Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am Uni versitätsspital B.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, mit der Begutachtung der Versicherten im Bereich Onkologie (Urk. 11/155). Das Gutachten wurde am 20. Dezember 2016 erstattet (Urk. 11/163).

Am 17 . Oktober 2017 wurde ein Erst gespräch mit der Eingliederungsberatung durchgeführt ( Urk. 11/199/3-4 ). Am 29. Januar 2018 berichtete die p sychiatrische K linik C.___ über die teilstationäre Behandlung de r Versicherten vom 18. September 2017 bis am 6. Dezember 2017 in ihrer Tagesklinik (Urk. 11/194).

Mit Mitteilung vom 6. Februar 2018 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Wirtschaf t snahe Integration am Arbeitsplatz (WISA) bei der Firma D.___ AG unter Beglei tung durch einen Job-Coach (Urk. 11/192, vgl. Urk. 11/193). Am

25. Juni 2018 verfügte die IV-Stelle

– wie bereits in der Mitteilung vom 7. Mai 2018 vorgesehen ( Urk. 11/198) – die Aufhebung der

beruflichen Massnahmen per 30. April 2018 und den Abschluss der Eingliederung (Urk. 11/203, vgl. Standortbestimmung beim Arbeitgeber vom 24. April 2018 [Urk. 11/199/10-11 und Urk. 11/202/9-10]). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, med. pract . E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Verlaufsbericht (Urk. 11/204) sowie den Austrittsbericht der teilstationären Behandlung in der C.___ vom 29. Januar 2018 (Urk. 11/207 =

Urk. 11/194 ) eingeholt hatte, nahm die Versicherte am 29. November 2018 zur aktualisierten Aktenlage Stellung (Urk. 11/210, Urk. 11/213 ). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 11/215 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2018 sowie die Weiterausrich tung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragte sie – unter Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente – die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen und neue n Verfügung über den Leistungsanspruch. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche

Rechts beiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten Urk. 11/1-221), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2019 in Ke nntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit einer im Vergleich zur letzten Revision im Jahr 2013 eingetretenen Verbesserung des Ge sundheitszustandes. So habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2016 keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr festgestellt werden können und die depressive Symptomatik habe unter psychiatrischer Therapie soweit verbessert werden können, dass sie ab November 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, die ur sprüngliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder vollumfänglich auszuüben. Die private Situation der Beschwerdeführerin (Familienplanung, Kinderwunsch, keine Medikamente, Betreuung der älteren Dame etc.) liessen sich aus rechtlicher Sicht nicht mit den beschriebenen Einschränkungen vereinbaren (Urk. 2). 2.2

Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesund heitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Aufgrund der Krebserkrankung und der sich daraus ergebenden tumorassoziierten Fatigue – und nicht aus psychischen Gründen – bestehe weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähi gkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 5-6). 3 .

Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom

30. November 2012 (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73 ) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 11/37): 3 .1

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 1 9. September 2011 einen Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010). Nach der Durchführung einer Chemotherapie (Juni bis Oktober 2010) und einer Radiotherapie (November bis Dezember 2010) bestehe derzeit noch Müdigkeit und fehlende Belastbarkeit, was aber in Besserung begriffen sei. Klinisch und mittels Bildgebung würden sich keine Hinweise für ein Lymphomrezidiv ergeben. Es sei von einer kompletten Erholung im Laufe der nächsten sechs Monate auszugehen. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis am 30. April 2011 sowie eine solche von 50 % vom 8. Juli bis am 31. Dezember 201 1. Ab dem Jahr 2012 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/26) . 3 .2

In seinem Bericht vom

23. März 2012

ging Dr. Y.___ weiterhin von einer kom plette n Remission aus . Allerdings hätten im letzten halben Jahr als Folge der

Immunsupression (e rkrankungs- und therapiebedingt) rekurrierende Infekte und eine Einschränkung der Belastbarkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei sehr müde und kaum konzentrationsfähig, so dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit wieder verschlechtert sei. Seit dem 24. Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis voraussichtlich Mai 201 2. Es bestehe eine sehr gute Prognose und im Verlauf sollte wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit möglich sein. Es werde weiterhin von einer stattgehabten Heilung des diagnostizierten und thera pierten Hodgkin-Lymphoms ausgegangen. Neue berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/31). 3 .3

In seinem Verlaufsbericht vom

6. Juli 2012 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwer deführerin

klage über rezidivierende, teils schwere Infekte der oberen Atemwege. Zusätzlich bestünden wieder B-Symptome, so dass ein mögliches Rezidiv des be kannten Morbus Hodgkin nicht ausgeschlossen werden könne. Derzeit seien wei tere diagnostische Abklärungen indiziert und geplant. Aufgrund der reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Eine sichere prognostische Einschätzung sei derzeit nicht möglich, es müsse der Verlauf in den kommenden Monaten abgewartet werden. Neue be rufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/32/5-6). 3 .4

RAD-Arzt F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2012 aus, es liege ein Gesundheitsschaden in Form eines Rezidiv s bei Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010) vor. Die Ar beitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und für eine adaptierte Tätig keit betrage 0 % seit dem 25. Mai 2010, 50 % seit Juli 2011 und seit dem 20. J uni 2012 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Eine Revision sei in sechs bis neun Monaten vorzunehmen (Urk. 11/37/3-4). 4 .

Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes de r

Beschwerdeführer in liegen diverse Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches und ein inter nistisch- onkologisches Gutachten vor (vgl. Urk. 11/214). 4 .1

Dr. Z.___ erstattete am 27. Februar 2016 ein psychiatrisches Gutachten

(Urk. 11/130) . Dr. Z.___ führte aus, derzeit würde keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2015 sei von der behandelnden Psychiaterin eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht mit (maximal) 50%iger Arbeitsunfähigkeit anher gegangen sein dürfte. Heute sei die depressive Episode remittiert. Die Beschwer deführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte zu 100 % arbeitsfähig . Im Zeitraum von September 2014 bis Ok tober 2015 sei aufgrund der damals beschriebenen mittelgradigen depressiven Episode von maximal 50%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damals zusätzlich angenommene kognitive Störungen (jenseits der Fatigue-assoziierten Konzentra tionsschwäche) könnten heute nicht objektiviert/festgestellt werden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der tumorassoziierten Fatigue sei vom Facharzt für On kologie einzuschätzen. Im strikten (arbeitsmedizinischen) Sinne sei keine weitere psychiatrische Behandlungsindikation mehr gegeben, da die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht 100 %

arbeitsfähig sei. Bei der tumor assoziierten Fatigue werde aber oft unterstützend ein kognitiv- behavoriales Behandlungspro gramm empfohlen, wobei mit den Betroffenen auch ein Aktivitätsplan mit kon kreten Zielsetzungen he rausgearbeitet werde (Urk. 11/2 5-26 ). 4 .2

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. April 2016 fest, die durchgeführten Unter suchungen einschliesslich Laboranalytik und PET/MRI hätten keine Hinweise auf ein Rezidiv des bekannten Hodgkin Lymphoms aufgezeigt. Die Beschwerdesymp tomatik sei somit nicht auf eine Lymphomaktivität zurückzuführen, sondern scheine multifaktorieller Ursache zu sein. Nennenswerte Einflussfaktoren könn ten in diesem Zusammenhang eine Chemotherapie-assoziierte Fatigue, die im letzten Jahr festgestellte Laktoseintoleranz oder psychische Belastungsfaktoren sein (Urk. 11/144/1). 4 .3

Am 29. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin am B.___ von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, internistisch und am 19. September 2016 von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Me dizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, onkologisch exploriert, woraufhin eine Konsensbesprechung beider Teilgutachterinnen, eine Endbespre chung mit Prof. A.___ und hernach die abschliessende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit erfolgte (Gutachten vom 20. Dezember 2016, Urk. 11/163). Es wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9): - Chronische Fatigue - am ehesten multifaktoriell bei Dekonditionierung , bei chronischer Schlafstörung, depressiver Verstimmung und Rezidivangst - gemäss Onkologie- Konsil November 2016: Fatigue onkologisch nicht erklärbar Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9): - Kurativ behandeltes klassisches Hodgkin Lymphom Stadium IIA, Erstdi agnose Juni 2010 - Status nach depressiver Episode 2015 - Rezidivierende Episoden von Grippegefühl - Chronischer Nachtschweiss - Chronische Bauchbeschwerden bei Lactoseintoleranz, Differentialdiag nose Reizdarmsyndrom - Status nach Teilovarektomie bei Teratom 2001

Die internistische klinische Untersuchung sei bis auf die

Druckdolenz im Bereich des Sternums unauffällig gewesen. Auf Laboruntersuchungen sei bei vorhande nen Laborresultaten mit stets unauffälligen Befunden verzichtet worden. Aus in ternistischer Sicht stehe die ausgeprägte chronische Fatigue im Vordergrund, ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv. Es bestünden aktuell deutliche Ängste vor einem Rezidiv, eine Appetitlosigkeit, ein psychisches Tief, chronische Durch schlafstörungen und wahrscheinlich eine Dekonditionierung , welche sicherlic h zur Müdigkeit beitragen würde . Das Umfeld mit insbesondere sehr fürsorglicher Mutter der Beschwerdeführerin führe auch zu einer übermässigen körperl ichen Scho nung . Somatisch finde sich aktuell kein Hinweis auf eine andere internis - tische Grunderkrankung, welche die beschriebene Fatigue verursachen würde ( Urk. 11/163/10) .

Gemäss onkologischem Konsil vom 29. November 2016 durch Dr. H.___ sei die berichtete Fatigue, bisher ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv, höchstwahrschein lich nicht auf die Krebserkrankung und deren Therapie zurückführbar. Die Che motherapie mit ABVD bei einem M. Hodgkin Stadium II könne mehrere Monate den Wiedereinstieg ins Berufsleben erschweren, jedoch sei eine seit sechs Jahren unveränderte Fatigue durch die stattgehabte Chemotherapie nicht erklärt. Zusam mengefasst würde die onkologische Vorgeschichte die aktuellen Beschwerden nicht erklären und führe deshalb nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Die berichteten Episoden mit erhöhter Temperatur bis 38°C, generalisierten Glie derschmerzen und Halsweh seien nicht eindeutig zuordenbar. Eine immunologi sche Abklärung bezüglich subjektiv erhöhter Infektneigung 2012 habe unauf - fällige Be funde gezeigt , insbesondere keine Hinweise für eine Immunschwäche. Die erhöhte Empfindlichkeit im Halsbereich sei möglicherweise auf die stattge - habte Radiatio zurückzuführen. Hohe Entzündungszeichen, oder mit Antibiotika behandlungs bedürftige bakterielle Infekte seien in letzter Zeit nicht dokumentiert worden. Es bestehe eine hohe Rezidivangst sowie eine Fi xierung auf körperliche Symptome . In Anbetracht der vielen unauffälligen Abklärungen, der aktuell un - auffälligen klinischen Untersuchung sowie der subjektiv hohen Leidenslast sei eine Angst- oder Somatisierungsstörung möglich. Bezüglich des persistierenden Nacht schweisses sei möglicherweise die regelmässige Einnahme von Mefenacid eine Ursache dafür. Es werde empfohlen, diese Medikation in erster Linie zu sistieren. Bisher habe es keine Hinweise für Lymphomrezidiv oder ein anderes Malignom (PET-MRI April 2016) gegeben. Gemäss den vorliegenden Laboruntersuchungen habe es auch keine Hinweise für einen chronischen Infekt oder eine rheumatolo gische Grunderkrankung (Untersuchung 2013) gegeben. Die zuletzt bestimmten Entzündungsparameter seien immer im Normbereich gewesen ( Urk. 11/163/10) .

Zusammengefasst habe die junge Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Fatigue, welche am ehesten multifaktoriell bedingt sei, durch Dekonditionierung , chroni sche Schlafstörungen, depressive Verstimmung und hohe Rezidivangst . Negativ wirke sich auch die bisher fehlende Integration ins Arbeitsleben sowie die über mässige Schonung aus. Die Fatigue sei in ihrer Ausprägung weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattgehabte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar. Sie schränke die Beschwerdeführerin

in ihrer Leistungsfähigkeit ein. Die beschriebe nen Episoden von erhöhter Körpertemperatur, Gliederschmerzen und Halsweh, welche die Beschwerdeführerin als Infekte interpretiere, hätten in den somati schen Abklärungen bisher kein pathologisches Korrelat gefunden und könnten der Ausdruck der Angst sein, bzw. einer Somatisierungsstörung. Im angestamm ten Beruf als KV-Angestellte im Büro bestehe aufgrund der multifaktoriell be dingten Fatigue aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit . Die Ursachen dieser Fatigue könnten jedoch behandelt werden mit guter Prognose . Es werde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen, um die berichteten Beschwerden (erhöhte Temperatur, Nachtschweiss, Schlafstörungen, Stuhlunregelmässigkeiten) zu objektivieren und zu behandeln. Zur Behandlung der Dekonditionierung sollte ein Muskelaufbautraining erfolgen. Gleichzeitig sollte auch eine mögliche Angst- bzw. Somatisierungsstörung evaluiert und angegangen werden. Nach erfolgter Rehabilitation sollte ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben in der an gestammten Tätigkeit als KV-A ngestellte möglich sein ( er ste drei Monate 50 %, weitere drei Monate 60-80 %, und danach 100 %). Aufgrund der langen Abwe senheit vom Beruf werde unbedingt ein Job-Coaching empfohlen. Inwiefern die psychiatrischen Beschwerden die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitsfä higkeit einschränkten, könne aufgrund der aktuellen Aktenlag e nicht sicher be urteilt werden (Urk. 11/163/10- 11 ). 4 .4

Am 29. Januar 2018 erstattete die C.___ einen Austrittsbericht über die teilstatio näre Behandlung vom 18. September bis am 6. Dezember 201 7. Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen (Urk. 11/194 = Urk. 11/207 ): - Mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - Status nach Hodgkin-Lymphom 2010: v ollständige Remission (ICD-10 C 81.9) - Verdacht auf Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F 40) - Verdacht auf v orwie gend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1)

Die Beschwerdeführerin habe von Ängsten in Menschenmengen berichtet sowie von starken Ängsten, erneut zu erkranken. In den Einzelgesprächen habe sich gezeigt, dass der Appetit der Beschwerdeführerin seit längerem stark reduziert sei und sie habe angegeben , zu wenig zu essen und zu trinken. Das Thema Essen habe sie mit ihrer Physiotherapeutin besprochen und entsprechende Strategien erarbeitet. Bezüglich des Trinkens wolle die Beschwerdeführerin sich durch regel mässige Dokumentation ihrer Trinkmenge motivieren, mehr Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik möchte die Beschwerdeführe rin ihr selbst organisiertes Programm weiterverfolgen und regelmässig eine ältere Dame betreuen, Italienisch lernen und den Haushalt führen . Die Beschwerdefüh rerin habe sich für eine Behandlung motiviert gezeigt, habe die angebotenen Übungen dankbar angenommen und neue Strategien im Umgang mit ihren Ängs ten ausprobiert. Die Ärzte der C.___ erachteten eine umfassende Diagnostik (SKID-I und SKID-II) als indiziert, um die zukünftige Therapie optimal durch führen zu können (Urk. 11/194). 5 .

Im Zeitpunkt der

Rentenzusprache bestand bei der Beschwerdeführerin eine tu morassoziierte Fatigue

(vgl. E. 3 ) .

Im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 wurde eine chronische Fatigue festgestellt . Die Gutachter ka men zum Schluss , dass die Fatigue weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattge habte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar sei. Es wurde kein Krebsrezidiv festgestellt und auch kein Hinweis auf eine andere internistische Grunderkran kung

gefunden ,

auf welche die beschriebene Fatigue zurückgeführt werden ko nnte . Im Ergebnis führten die Gutachter die Fatigue «am ehesten» auf multifa ktorielle Ursachen zurück mit Dekonditionierung , chronischen Schlafstörungen, depressiver Verstimmung und hoher Rezidivangst ( E. 4.3 ).

Mit Blick auf die gutachterliche Verneinung eines onkologischen Korrelats und dem Mangel an einer anderen pathologischen Grundlage der Fatigue ist nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte des B.___ – nach erfolgter Konsensbesprechung –

zur Einschätzung gelangen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe .

Infolgedessen ist das Gutachten vom

20 . Dezember 2016 nicht schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.3). Nachdem Dr. Z.___

im Gutachten vom

27. Februar 2016 aus psy chiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte und eine onkologische Ab klärung nahelegte, um den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, wurde im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 die Frage einer psychiatrischen Grundlage des Leidens erneut aufgeworfen. Die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Symptome eines psychischen Tiefs, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit und einer ausgeprägten Angst vor einem Rezidiv (vgl. Urk. 11/163/12), veranlassten die begutachtenden Internisten denn auch

zur Äusserung eines Verdacht s , dass Einschränkungen aus dem psychiatrische n For menkreis bestehen könnten.

Vor diesem Hintergrund ist für die ganzheitliche Ein schätzung der

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine

bidisziplinäre Ab klärung (Innere Medizin/Onkologie und

Psychiatrie )

erforderlich . Der

medizini sche Sachverhalt

erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt .

6.

A ufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die Voraus setzungen für das Bestehen eines Rentenanspruchs weiterhin gegeben sind.

Die angefochtene Verfügung

vom

5. Dezember 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache

zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin /Onkologie

sowie Psychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin er laubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zu rückgewiesen wird. 7 . 7.1

Soweit die Beschwerdeführerin

mit ihrem Eventualantrag die Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist dies unter dem Titel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 zu prüfen. 7 .2

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisions weise

verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversi cherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefoch tene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvorausset zungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Re v isionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls

hat das kantonale Gericht den in de r Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeit raum wiederherzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Bundesge richts 9C_567/2017 vom 21. Novembe r 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei leis tungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5 8 2 /2017 vom 22. März 2018 E. 6.1). 7 .3

Über den Antrag der Beschwerdeführer in auf Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorli egenden Urteil aufgehoben wird. Die Ver sicherte begründete ihr diesbezügliches Begehren nicht, sondern verlangte einzig Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente (Urk. 1). Vor liegend sind keine – eine ausn ahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffek tes

rechtfertigende – Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegne rin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisi onsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpun kt zu provozieren. Insbesondere tätigte sie seit Juli 2014 Abklärungen im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens und erliess erst am

5. Dezember 2018 die rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in aus der Fortdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens so oder anders kein Schaden er wächst. Wird der rentenaufhebende Entscheid nach Durchführung der weiteren Abklärungen bestätigt, bleibt es bei der Leistungssituation, mit welcher die Ver sicherte seit der Revisionsverfügung zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung vom

5. Dezember 2018 (noch) nicht gegeben waren, werden der Be schwerdeführer in die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 und 2.2.3 mit Hinweisen).

Im Übrigen ist anzumer ken, dass praxisgemäss selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe (vgl. Urk. 1 S. 13 Rn 6 ) kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-)Ausrichtung von Leistun gen zu begründen vermögen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).

Aus den genannten Gründen ist die aufschi ebende Wirkung der Beschwerde somit

nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 8 . 8 .1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit er weist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG).

D ie Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 2 8. März 2019 (Urk. 13 ) einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.25 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand

sowie die veranschlagten Barausla gen sind in ihrer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- zu entschädigen ist . Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘300 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) .

D as Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2019 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird abgewiesen, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler