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IV.2019.00031

Beweiswert RAD-Stellungnahme; Rückweisung zwecks genügender med. Abklärung

Zürich SozVersG · 2019-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Service angestellt e in einem Restaurant tätig, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2 7. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen (Umschu lung) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/20) und sprach mit Verfügung vom 1 3. Juni 2012 ab September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 7/48, Urk. 7/49 und Urk. 7/50).

Am 9. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe (Urk. 7/54). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2015 die Abwei sung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/74) und hielt hieran m it Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/83) fest. Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 7/84/3) wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 3. März 20 17 (Prozess Nr. IV.2016.00062 [ Urk. 7/92 ]) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage, indem sie Berichte bei den behandelnden Ä rzten anforderte (Urk. 7/97, 7/101/6, 7/102, 7/103), ein en Auszug aus dem Individuellen Konto beizog (Urk. 7/104) und Angaben beim Arbeitg eber einholte (Urk. 7/105) . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 7/107) stellte sie die Abweisung des Auftrags auf eine höhere I nvalidenrente in Aussicht. Nachdem dagegen Einwand erhoben wo rde n war (Urk. 7/113), weitere medizinische Berichte ein gega ngen waren

(vgl. Urk. 7/118, 7/119, 7/120, 7/123, 7/124) und die IV-Stelle d ie Unterlagen ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 7/126/4),

wies sie das Begehren mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.

2) ab . 2.

Dag egen erhob die Versicherte am 1 0. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2), es sei ihr ab Juli 2014 eine ganze sowie ab 1. April 2016 zumindest eine Dreiviertelrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 6) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben be reich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine höh ere als die bisherige

halbe R ente damit, dass aus medizinischer Sicht die Ausü bung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % möglich und zumutbar sei und die Arbeitsfähigkeit von 50 % wegen vermehrtem Pau senbedarf auch in einem 100 % Zeitpensum realisiert werden könne. Als zumut bares Belastungsprofil gelte, keine Arbeiten mit regelmässige n Hebe- und Tra ge be lastungen über 5 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastende n Zwangshaltungen,

im Bücken, Hocken, Kauern, Knien sowi e

keine Überkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhaltepositionen sowie keine Tätigkeiten

mit belastenden Zwang s haltungen für die linke Schulter. Zu vermeiden seien auch a ndau ernde Vibra tions belastungen, Nässe- und Kält eexpositionen .

Aufgrund der Schulteroperat ionen vom 2 1. Oktober 2015 habe

bis am 3. Dezem ber 2015 und aufgrund einer

weiteren Schulteroperation vom 26. Oktober 2016 bis am 2 3. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Unterbre chungen hätten jedoch nicht mehr als drei Monate gedauert und seien als tem po räre Gesundheitsverschlechterung nicht rententangierend. Aufgrund des erneu ten Eingriff es an der Schulter links vom 5. Juni 2018

habe bis 1. November 2018 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. A nschliessend sei für eine optimal angepasste, rücken- und schulterschonende Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Besc hwerdeführerin vor (Urk. 1. S. 7 f.), der Gesund heitsschaden zeige sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Ver änderungen beide Schultern, die Lendenwirbelsäule, die linke Hüfte, die Finger und Zehen betreffe n würden

sowie vorübe rgeh end auch die Psyche betroffen hätt e n . Alle behandelnden Ärzte hätten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und seien der Mei nung gewesen, dass sie in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit, die sie am 1. Novem ber 2014 als Betreuungsassistentin in einer Schule aufgenommenen habe, best mög lichst eingegliedert sei.

Die Beschwerdegegnerin habe auf die Beurteilung ihres RAD abgestellt, welcher keine persönliche Untersuchung durchgeführt habe . D essen von den behan deln den Ärzten abweichende Beurteilung sei einzig aufgrund der Akten erfolgt und d abei seien die Berichte von Dr. Z.___ vom 2 2. Mai 2018, Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2018, Dr.

Y.___ vom 6. Ju li 2018 und von Dr. B.___ vom 1. Novem ber 2018 nicht zur Stellungnahme vor gelegt worden . Der RAD erkläre auch nicht, weshalb

mit der

aktuellen Tätigkeit als Betreuungsassistentin beim Schulamt mit einem Beschäftigu ngsgrad von 30 %

sie ihre Restarbeitsfähigkeit ni cht voll ständig ausschöpfe und begründe auch nicht, weshalb die behandelnden Ärzte eine zu tiefe Restarbeitsfähigkeit attestier t hätten (S. 8). Dass die Tätigkeit an der Schule eine angepasste Tätigkeit sei, bestätige auch ihr Vorgesetzte r, sei doch im Stellenbeschrieb von Ende November 2018 festgehalten worden, dass sie nur im pädagogischen Bereich, nicht aber im hauswirtschaftlichen Bereich eingesetzt werde und die Arbeitgeberin die betrieblichen Abläufe den gesundheitlichen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin angepasst habe (S. 9 f.).

Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 13'750. -- (im Jahre 2015) bzw. von einem solchen von Fr. 20'618. -- (im Jahre 2016)

gemäss dem IK -Auszug und einem Valideneinkommen von Fr. 63'956.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 79 % bzw. von 68 % und damit stehe ihr ab Juli 2014 eine gan ze Rente sowie ab 1. April 2016, dies heisse nach einer Wartefrist von drei Monaten, eine Drei viertelsrente zu (S. 11). 3.

Das Begehren um Rentenerhöhung «Verschlechterungs-Gesuch» vom 9. Juli 2014 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sich dadurch die Arbeitssituation verändert habe (Urk. 7/54). Da bei ist aktenkundig, dass ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte bei der C.___ AG per 3 0. November 2013 gekündigt w o rde n war (vgl. Urk. 7/55/3 Ziff. 6 und Urk. 7/64) . E ine Rente nerhöhung

fällt frühestens im Zeit punkt

des Revisionsbegehren s

in Betracht (E. 1.4 hiervor) . M it Bezug auf die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten sind deshalb im vorliegenden Verfahren die Arzt berichte und die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab Juli 2014 zu beachten, während die weiter zurückliegende medizinische Aktenlage nicht relevant ist . 3.1

Am 8. Juli 2014 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik (Urk. 7/63/48-49), b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine De Novo-Skoliose, welche eine deutliche Progredienz aufweise. Im Prinzip bestehe bei deutlicher Einsc hränkung der Lebens qualität und konservativ nicht adäquat therapierbar en Schmerzen die Indi kation zur Aufri chtungsspon dylodese . In diesem Fall handle es sich um einen grösseren chirurgischen Eingriff mit Instrumentation wahrscheinlich L1 bis auf da s Kreuzbein einschliesslich ventraler Abstützung . 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/63/1-5) die folgenden Diagnosen fest (Ziff. 1.1) :

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Labrumläsion und Partialruptur der Glutäus -Minimus-Sehne links Erst diag nose April 2010, operiert am 1 0. Juni 2010 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativer Lum bal skoliose L2 - L5 bestehend seit mindestens 10 Jahren - Regredientes

zervikospondylogenes bis radukuläres Reizsyndrom C5/C6 und C4/C5 mit beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Osteoporose Erstdiagnose 2013 Die Ärztin führte aus (Ziff. 1.4), die Beschwerdeführerin sei wegen lumbalen und zervikalen Wirbelsäule nbeschwerden

seit vielen Jahren in der D.___ K lin ik in Behandlung. W egen Hüftbeschwerden links sei dort

im Jahr 2010 auch eine Operation erfolgt . In der D.___ K lin ik sei sie mehrmals zur Beurteilung gewesen und habe mehrfach Infiltrationen sowohl lumbal wie zervikal erhalten. Aktuell klage sie weiterhin über chronische Rückenbeschwerden vor allem lum bal, zudem über radikuläre Kribbelbeschwerden und Schmerzen in beiden Armen und in beiden Oberschenkeln. Bei schwerer degenerativer Skoliose sei allenfalls eine Spondylodese der ganzen LWS geplant. Aufgrund ihrer schweren Rückenbeschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einen körperlich anstrengenden Beruf wie als Serviceangestellte oder als Coiffeuse auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine flexibel wählbare Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag könne sie ausüben, wie zum Beispiel ein bis zwei Coiffeure K undinnen pro Tag (Ziff. 1.7) . 3.3

Im Bericht der D.___ Klinik vom 9. September 2014 (Urk. 7/68) wies Dr. med. E.___, leite nder Arzt manuelle und interven t ionelle Rheumatolo gie,

darauf h in (Ziff. 1.4), d ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung stärkste cervicospondylogene bis radikuläre Schmerzen bei deutlichen Segmentdege nera tionen auf Niveau C4/5 und C5/6 mit deutlicher Einengung beidseitig der Neu roforamina linksbetont beklagt . Infiltrations- und Physiotherapien hätten eine Regredie nz dieser Beschwerden gebracht. Gleichzeitig seien aber immer wieder Rücken- und

Hüftschmerzen aufg etreten und am 1 0. Juni 2010 sei die linke Hüfte operiert worden, wobei die Operation nicht den

gewünschten Erfolg gezeigt habe und bis heute belastungsabhängige Rücken- und

Hüftbeschwerden persistierten .

Die Beschwerdeführerin sei in der körperlichen Belastbarkeit vor allem durch ihr Rücken-/Hüftleiden stark eingeschränkt, weshalb mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht möglich seien (Ziff. 1.7) . Bei kör pergerechter Arbeit, das heisse an das Leiden adaptierte Arbeit, sei eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.8) . 3.4

Am 6. November 2014 (Urk. 7/69) wies

pract . med. F.___, Ärztin für Psy cho somatik und Psychotherapie, auf die ambulante Behandlung seit 1 8. Juli 2014 hin. Die Beschwerdeführerin sei von der Hausärztin wegen Erschöpfungs de pres sion und Angst vor einer völligen psychophysischen Dekompensation zugewiesen worden. Sie leide an Unruhezuständen im Zusammenhang mit einem Partnerkon flikt mit ihrem Ehemann und seiner Unberechenbark eit, sei belastet durch den Verl ust ihres letzten Arbeitsplatzes wegen ihrer somatischen Erkrankungen und aufgrund vieler erfolgloser Bewerbungen. Die Beschwerdeführerin sei vorgealtert, habe sehr starke Schmerzen aufgrund ihrer Gelenkprobleme, beider Hüftgelenke und Wirbelsäulenschmerzen (Ziff. 1.4) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Erschöpfungsdepression anamnestisch seit einem Jahr bestehend (Ziff. 1.1) . Es wurde ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 8. Juli 2014 attestiert (Ziff. 1.6) . 3.5

Im Bericht der D.___ Klinik vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84 /19-20) wurden die folgende n Diagnosen aufgeführt: - Sonographisch

Synovitiden zwe iten Grades MCP IV und V rechte Hand - Differentialdiagnostisch: mechanisch, entzündlich - Symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts - Sonographisch intakte Rotatorenmanschette, keine Bursitis, im Sulcus

lie gende, proximal leichtgradig verdickte Bicepssehne mit peritendinöser

Flüssigkeitskollektion (1 3. November 2014) - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, momentan eher linksbetont - Degenerative Lumbalskoliose Cobbwinkel 23° gemessen L2 bis L5 - Verdacht auf Drehgleiten L3/4 - Labrumläsion und Partialruptur der Glutaeus minimus Sehne links - Operation fecit am 1 0. Juni 20 10 - Regredientes

cervico-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom C5 und C6 [mit] - deutlichen Segmentdegenerationen C4/5, C5/6 und beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont - Isolierte Osteoporose über dem Wirbelkörper L2 - Osteop enie der Wirbelsäule, der Hüfte, normale Knochendichte über dem

Vorderarm - DEXA 3 1. Mai 2013: T-Score: LWS Total -1. 7, LWK 2 - 3, 3 Hüfte rechts Total 1.1, Neck -1. 2, linker Unterarm 0,8 - Risikofaktoren: Wiederholte Steroidinjektionen an der Wirbelsäule,

Nikotinkonsum, frühe Menopause mit 42 Jahren - Therapie: Prolia seit dem 3 1. Mai 2013 Der zuständige Arzt führte aus, gemäss Anamnese und aktueller sonografischer Untersuchung ergäben sich gewisse Hinweise für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, weswegen er eine serologische Antikörperbestimmung in Auftrag gegeben habe. 3 .6

3. 6 .1

Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führt e im Be richt vom 9. Juni 2015 aus (Urk. 7/77), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 201 5. Seit über einem Jahr bestünden Schulterschmerzen rechts mit schmerzhaft eingeschränktem Bewegungsumfang. Kernspintomo graphisch, kon ventionell und radiologisch sei eine Omarthrose sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne nachgewiesen. Die Prognose sei offen. Es wäre möglich, dass sich die Omarthrose während Jahren ruhig verhalte oder dass die Beschwerden dekompensierten . 3.6 .2

Im Operationsbericht vom

2 1. Oktober 2015 über die am gleichen Tag durch ge führte Schulterarthroskopie rechts, Synovektomie, Débridement

des Limbus glenoi dalis, Tenotomie der lange n

Bizepssehne, Kapsulotomie, Bursektomie und Acromioplastik

hielt Dr. B.___

fest

(Urk. 7/80), es bestehe eine beschwerdehafte konzentrische Omarthrose mit noch recht gut erhaltener Beweglichkeit und intak t er Rotatorenmanschette . Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin habe man sich vorerst für einen gelenkserhaltenden Therapieversuch mittels einer Schulter arthroskopie entschieden. 3.6 .3

Im Bericht vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 7/85/2-3) wies Dr. B.___ darauf hin, nach wie vor bestehe eine erhebliche Einschränkung der Schulterfunktion rechts. Es sei ein Jahr postoperativ abzuwarten und bei persistierenden Beschwerden und be kannter konzentrischer Omarthrose wäre dann die Indikation zur Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik zu stellen. 3.6.4

Im Operationsbericht über die am 2 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) erfolgte Implan tation einer anatomischen Schulterarthroplastik rechts Typ Arthrex

Eclipse h ielt Dr. B.___ fest, b ei zunehmenden Beschwerden bei konzentrischer Omarthrose der rechten Schulter und bei einem Status nach Schulterarthroskopie vor einem Jah r ohne wesentliche Verbesserung sowie bei kernspintomographisch gesicherten Knorpelschäden mit teils eburnisiertem Knochen sei die Indikation zur anato mischen Schulterarthroplastik gegeben. 3.6.5

Anlässlich der Konsultation

drei Monate postoperativ führte der Arzt im Bericht vom 2 3. Januar 2017 aus (Urk. 7/103/16-17), subjektiv sei die Beschwerde füh rerin mit dem Verlauf zufrieden. Die Schulter sei reizlos und der Bewegungs um fang bei fixierter Scapula Abduktion 50° und Rotation jeweils 30°. Die Kraft verhältnisse seien gut und die Weichteile noch etwas verhärtet. Der Verlauf sei zeitgerecht, die Beweglichkeit etwas rückständig. 3.7

Prof. Dr. med. H.___ von der Rheuma Clinic

G.___

wies im Bericht vom 26. Januar 2017 darauf hin (Urk. 7/103/14-15), es bestehe eine l eicht derbe Gelenkkapsel MCP II und III rechts bei guter Funktio n und ohne Synovitis . Lumbal zeige sich eine kurzbogige star ke Sko l iose mit Muskelhart spann und eingeschränkter Beweglichkeit. Die HWS sei vermindert beweglich besonders in Rotation, gegenwärtig aber ohne Schmerzen und d ie Zehengelenke seien frei. Die Röntgenbilder der Hände und Füsse zeigten praktisch normale Verhältnisse und es ergäben sich insbesondere keine entzündlic hen Hinweise und keine Verkal kungen. Lediglich diskrete Veränderungen zeigten sich an den Endgelenken sowie an den proximalen Interphalangealgelenke n im Sinne von initialen Arth rosen. Das Röntgen der LWS zeig e die bekannte Skoliose mit degenerativen Verände rungen, insbesondere aber ein Drehgleiten L3/4, welches für die Schmerzen entscheidend sein dürfte. Die Hüftgelenke seien radiologisch unauffällig.

Die Beschwerden im Bereich der Finger und Füsse seien auf eine Früharthrose zurück zuführen. Für eine entzündliche Affektion bestünden keine Hinweise. Insbeson dere seien auch im Ultraschall keine synovitischen Hinweise erkenntlich. 3. 8

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete am 17. Juli 2017 (Urk. 7/102/4-5), d as durchgeführte Arthro-MR der linken Hüfte zeige eine langstreckige Ablösung des Labrum acetabulare im anterosuperioren Bereich. Es bestehe nur eine sehr leichte Abnützungsveränderung im Sinne von einer leichten Knorpelausdünnung acetabulär und es zeige sich eine Inser tions tendinopathie der Gluteus

medius und minimus

Sehne am Trochanter major links, die möglicherweise auch Ausdruck einer intraart ikulären Pathologie sei . Die d eutlich degenerative n Veränderungen der skoliotischen LWS seien eine zusätz lich mögliche Alternativpathologie für die Schmerzauslösung im Bereich der linken Hüfte.

Sollten die Beschwerden im Ber eich der linken Hüfte durch eine Infil tration nicht beeinflusst werden, so wäre die intraartikuläre Pathologie (Labrumläsion) al s Ätiologie oder zumindest Teilätiologie der Beschwerden nach gewiesen und in diesem Falle wäre die Indi kation zur Hüftarthroskopie mit Refixation oder allenfalls auch Resektion des abgelösten Labrums zu stellen.

3 .9

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/103/1-7) fest, die Beschwerdeführerin leide einerseits unter einer sehr schweren degenerativen Skoliose mit Osteochondrosen L2-S1 mit rezidivierenden radikulären Beschwer den. Anderseits unter Hüftbeschwerden bei einer Labrumläsion und Partialru ptur d er Glutaeus minimus Sehne links sowie unter einem cervicospondylogenen und radikulären Reizsyndrom C4-C 6. Weiter leide sie an einer Polyarthrose, einerseits der kleinen Gelenke, Finger und Füsse, anderseits an einer schweren Omarthrose der rechten Schulter (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten, dies auch nur in einer wechselbelastenden Tätig keit, ohne längeres Stehen oder Sitzen. Gewichte könne sie nur 2-3

kg heben (Ziff. 2.2). Sie arbeite zu 30 % als Angestellte in einem Schülerhort der J.___ . Dort könne sie wechselbelastend vor allem als Pausenaufsicht und bei der Essensausgabe mithelfen. Sie arbeitet maximal drei Stunden am Stück. Mehr arbeiten könne sie sicher nicht und auch keine schwereren Arbeiten mehr aus führen (Ziff. 3.1). 3.10

Dr. med. Y.___, Facharzt für Interventionelle Sch merztherapie, berichtete am 18. Juni 2018 (Urk. 7/119), aufgrund der linkskonvexen Lumbalskoliose bestehe eine Fehlstatik, die über die Jahre zugenommen habe. Zusätzlich werde rheuma tologischerseits eine Osteoporose behandelt. Trotz der deutlichen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin bemüht, ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Aktuell erscheine hier aber das Maximum der Leistungsfähigkeit bei 30 % erreicht und eine Steigerung sei nicht vorstellbar beziehungsweise eine Besserung nicht zu erwarten. 3.11

Dr. med. A.___, Fachärztin für interventionelle Schmerztherapie,

schrieb am 25. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/120), die Beschwerdeführerin arbeite in einem Kinderhort zu 30 % . Aufgrund der körperlichen Einschrän kungen, vor allem ausgehend von der Wirbelsäule, einer bestehenden Ruptur der langen

Bicepssehne sowie einer bereits erfolgten

Arthroplastik der rechten Schulter sowie einem Status nach Hüft-TP links sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar. Einschränkungen bestünden beim langen Stehen und Gehen, Bücken, langdauernden statischen Positionen, Heben und Tragen auf und über der Horizontalen, Heben und Tragen von bereits geringen Gewichten. Aktuell sei aufgrund der Ruptur der langen Bicepssehne auch das Tragen von 5 kg fraglich möglich. Auch krafterfordernde manuelle Tätigkeiten seien aufgrund der Rizarthrose rechts eingeschränkt zumutbar. Bei der genannten Arbeitstätigkeit handelt es sich aus Sicht der Ärztin um eine optimal den Be hinderungen angepasste Tätigkeit und eine Steigerung des A r beitspensums sei unrealistisch und nicht zumutbar. 3.12

Im Operationsbericht vom 5. September 2018 (Urk. 7/ 124) erwähnte Dr. B.___ eine symptomatische instabile SLAP-Läsion der Schulter links nach einer Ellen bogen kontusion am 1 8. Februar 201 8. Auf der Gegenseite sei bereits eine anatomische Schulter a rthroplastik implantiert worden und somit seien auch links Knorpel schäden zu erwarten gewesen, die kernspintomografisch aber nicht sichtbar gewesen seien. Anlässlich der Schulterarthroskopie links seien eine diskrete kraniale Partialläsion der Subscapularissehne

Lafosse 1, ein i ntaktes mediales Pulley, ein e intakte Bizeps longus -Sehne, ein Defekt des lateralen Pulley s, eine gelenksseitige Partialruptur der anterolat eralen

Supraspinatussehne Typ Ellman sichtbar . Der

Infraspinatus

sei intakt, der Recessus

axillaris

zeige sich mit vielen freien chondra l en Gelenkkörpern und a m Humeruskopf zeige sich ein e gross flächige Chondrolyse mit komp lett freiliegendem subchondralem Knochen über eine Zirkumferenz, welche zirka die H älfte des Humeruskopfes ausmache . Auch am Glenoid

bestünden 3. bis 4.

gradige Knorpelschäden und d ann ergebe sich der Nachweis einer instabilen SLAP-Läsion Typ II . Es wurde eine erste klinische Verlaufskontrolle zirka zehn Tage

postoperativ vorgesehen und anschliessend e Kontrollen nach Bedarf .

S ollten im Verlauf weiterhin Beschwerden persistieren, wäre die Indikation zur anatomischen Schulterarthroplastik

(links) gegeben. D ie Rotato ren manschette

sei sicher suffizient. 3.13

Im Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 7/123) führte Dr. B.___ aus, so wie die mitbehandelnden Ärzte,

Dr. Y.___, Dr. K.___ und Dr. A.___ sei auch er der Meinung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch und angemessen sei. Diese Restarbeitsfähigkeit sei bedingt durch die diversen körperlichen Einschrän kungen,

an welchen die Beschwerdeführerin leide. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei se ines Erachtens kaum möglich, so dass er empfehle, diese Arbeits fähigkeit von 30 % als definitiv einzustufen. 3.14

RAD -Arzt

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 9. und 1 2. November 2018 aus (Urk. 7/126/4), gemäss Stellenbeschrieb des Schulamts seien folgende Aufgaben zu erfüllen: Hauswirtschaftliche Aufgaben, Reinigung von Küche und deren Ein richtung, Bestellun gen Putzmaterial, Lebensmittele inkauf und Zubereitung der Mahlzeit unter Einhaltung Verpflegungsrichtlinien, der Sicherheits- und Hygie ne vorschriften. Allgemeine Unterhalts- und Aufräumaufgaben/ Entsorgungen, Pflege und Unterhalt des Spiel- und Beschäftigungsmaterials. Selbstständiger Einkauf und Zubereitung von Mahlzeiten, Hauswirtschaftliche Aufgaben, u.a. Reinigung von Küche und Mobiliar. Dies alles seien Aufgaben, die sowohl die Schultern, als auch den Rücken belasteten. Die behandelnden Ärzte sähen dafür noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Es sei nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin ohne rücken- und schulterbelastende Tätigkeiten eine höhere Leistungsfähigkeit habe, also in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne rücken- und schulterbelastende Arbeitsanteile.

Es sei in bisheriger Tätigkeit als Serviceangestellte weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der allenfalls teilangepassten Tätigkeit als schulische Betreuungsassistenz betrage die Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 70 % . Für angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 6. März 2018 [ Urk. 7/106/3-5]) bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs sollten die 50 % in einem 100 % Zeitpensum realisiert werden können.

Von Oktober 2015 bis Oktober 2017 habe wegen der Schulterproblematik rechts und vom 5. Juni bis 1. November 2018 wegen der Schulterproblematik links ein e

100% ige Arbeitsunfähigkeit be standen . 3.15

Anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ nach der Schulterarthroskopie links hielt Dr. B.___ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 3/4) fest, i nitial habe sich e i n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . In letzter Zeit bestünden jedoch wieder deut lich zunehmende Beschwerden an der linke n

Schulter . Intraoperativ seien damals ja grossflächige 4. gradige Knorpelschäden sowohl am Humeruskopf wie auch am Glenoid dokumentiert worden. Die aktive und passive Beweglichkeit am linken Arm sei gut erhalten aber endgradig schmerz haft und es bestehe eine Druckdolenz über der Gelenkkapsel. Leider trä ten nach dieser gelenkerhaltenden Operation im September 2018 bereits wieder inflamma torische Beschwerden auf und primär entschliesse man sich f ür eine Infiltration . 4. 4.1

Gemäss den medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin

einerseits an progredienten skoliotischen Veränderungen an der Wirbelsäule . Dabei wurde a ufgrund nicht adäquat therapierbarer Schmerzen mittels konservativer Mass nah men bereits im Juli 2014 die Indikation zu einem grösseren chirurgischen Eingriff mittels einer Aufrichtungsspondylodese

gestellt

(E. 3.1 und E. 3.2) . Von einer solchen operativen Intervention wurde aber bis anhin abgesehen und

die Beschwerden an der Wirbelsäule mit tels Infiltrations- und Physiotherapien be handelt

(E. 3.3 und 3.5) . Anderseits sind Hüft- und Schulterbeschwerden bekannt, welche bereits zu operativen

Eingriffen geführt haben. So die Operation vom 1 0. Juni 2010 Hüft e links, vom 2 1. Oktober 2015 und 2 6. Oktober 201 6

Schulter rechts und am 5. September 2018 Schulter links (vgl. E. 3.2, E. 3.6.2, E. 3.6.4, E.

3.12). Unter sucht wurden auch Beschwerden im Bereich der Finger und Zehen (Füsse), welche im Zusammenhang mit einer Früharthrose ohne entzündliche Affektion gesehen wurden (E. 3.7). Ab Juli 2014 stand die Beschwerdeführerin sodann wegen einer Erschöpfungsdepression aufgrund belastender Umstände (Partnerkonflikt, Arbeitsplatzverlust) vorübergehend in ambulanter psychia tri scher Behandlung (E. 3.4). 4. 2

In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin ihre An stellung im Service bei der C.___ AG, welche sie vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. November 2013 ausgeübt hatte, durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/ 64 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). Dabei entsprach der Beschäftigungsgrad

aufgrund der

da bei durchschnittlich 85.5 geleisteten Arbeits stunden pro Monat einem Arbeitspensum von rund 43 % (vgl. Ziff. 12) . Im Weiteren bezog die Beschwerdeführerin b ei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %

ab 2. Dezember 2013 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/61 f.). Die Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schul amt der J.___

trat sie per 1. November 2014 in

einem Pensum von 20 % (8.4 h/wöchentlich; Urk. 7/71) an und ab 1. Januar 2016 wurde dieses

auf 30 % (12.6

h/wöchentlich, Urk. 7/105/4) erhöht. Dabei

wurden durch die Arbeitgeberin

zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten vermerkt (vgl. Urk. 7/105/11). Gemäss der im Verfahren eingereichten Stellenbeschreibung für pädagogische Assistenz präzisierte die Arbeitgeberin sodann, dass die Beschwerdeführerin im h auswirtschaftlichen Bereich keine Aufgaben mehr ausführen könne . Ausserdem hielt sie fest, dass

aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit sie die Be schwerdeführerin nicht mehr einstellen würden, d ie betrieblichen Abläufe jedoch so angepasst worden seien, dass trotz körperlicher Einschränkungen die Be schwer deführerin eine gute Unterstützung im Alltag sei (Urk. 3/6 S. 2 ff. vgl. auch Urk. 7/105/12-14). 4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführerin aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im Servicebereich (Gastronomie) nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.14 Abs. 2). Diffe renzen bestehen hingegen in der Beurteilung der Rest arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit und ob der Beschwerdeführerin, welche neben dem Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung ein Erwerbspensum von 30 %

ausübt, die Verwertung ein es höheren Arbeitspensum s zumutbar ist. D ie behandelnden Ärzte erachteten dabei im September 2014 noch eine an die Rücken- und Hüftbe schwerden angepasste Tätigkeit von 30 bis 50 % als realistisch (E. 3.3). Später als die Beschwerdeführerin ab November 2014 bei m Schulamt eine 20%ige Erwerbs tätigkeit aufgenommen hatte, welche ab Januar 2016 auf 30 %

erhöht wurde,

einigten sie sich dahingehend, dass mit dieser Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit bestm öglich ausgeschöpft sei (E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11 vgl. auch E. 3.13). Dr. L.___ vom RAD

erachtete hingegen in seiner Aktenbeurteilung die von den Behandlern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 %

entsprechend dem tatsächlich ausge übte n Erwerbspensum als zu tief. Er begründete dies damit, dass die

ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb Schulte rn

und Rücken belast en de Tätigkeiten enthalte, sodass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Leistungs fähigkeit bestehe . 4.4

Die medizinische Stellungnahme des RAD erscheint für den Rechtsanwender ni cht ohne W eiteres plausibel. Ins Gewicht fällt einerseits, dass der RAD die Beschwer defü hrerin nicht untersucht hat und er dementsprechend seine Einschätzung auch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde

a bstützen kann . Anderseits liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welc he im massgebenden Zeitraum (ab Juli 2014, vgl. E. 3 hiervor) die vom RAD attestierte Restarbei tsfähigkeit von 50 % bestätigen können . Es mag zwar zutreffen, dass

sich die behandelnden Ärzte über die Bedeutung des Begriffs « ange passte Tätigkeit», so der RAD, nicht im Klaren waren (vgl. Urk. 7/126/4) . D enn eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der beim Schulamt ausge übten Tätigkeit ist den Berichten der Behandler nicht zu entnehmen . Auf ihre

eher pauschale Einschätzung,

ein höheres als das ausgeübte 30%ige

Arbeits pensum sei kaum möglich, kann damit auch nicht abgestellt werden.

Im Verfahren hielt d ie Beschwerdeführerin der Stellungnahme des RAD zudem entgegen, dass ihre Arbeitgeberin die Stelle ihren Beschwerden bereits angepasst habe und sie entsprechende körperliche belastende Tätigkeiten nicht «mehr» aus übe (Urk. 1 S. 10). Mit diesem Vorbringen und den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6) hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch

nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 6).

Insgesamt bestehen da mit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts und es kann dar auf nicht abgestellt werden (zum Beweiswert vgl. E. 1.3 hiervor). Die Fragestellung nach der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich auch nicht zuverlässig anhand der übrigen Facharztberichte beantworten. Letztlich leidet die angefochtene Verfügung aber auch an einem offensichtlichen Begründungsmangel, nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar eine «volle Arbeitsunfähigkeit» vom 5. Juni bis 1. November 2018 fest gehalten

(vgl. Urk. 2 S. 3 oben),

jedoch nicht erklärt wurde, weshalb dies nicht zumindest zu einer befristeten Rentenerhöhung geführt hat.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonder s wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt aber auch im Verlauf seit Juli 2014 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4).

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit

anschliessender rechtsgenüglich begründeter Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (in klu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 2‘ 3 0 0. -- zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Service angestellt e in einem Restaurant tätig, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2 7. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen (Umschu lung) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/20) und sprach mit Verfügung vom 1 3. Juni 2012 ab September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 7/48, Urk. 7/49 und Urk. 7/50).

Am 9. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe (Urk. 7/54). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2015 die Abwei sung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/74) und hielt hieran m it Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/83) fest. Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 7/84/3) wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 3. März 20 17 (Prozess Nr. IV.2016.00062 [ Urk. 7/92 ]) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage, indem sie Berichte bei den behandelnden Ä rzten anforderte (Urk. 7/97, 7/101/6, 7/102, 7/103), ein en Auszug aus dem Individuellen Konto beizog (Urk. 7/104) und Angaben beim Arbeitg eber einholte (Urk. 7/105) . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 7/107) stellte sie die Abweisung des Auftrags auf eine höhere I nvalidenrente in Aussicht. Nachdem dagegen Einwand erhoben wo rde n war (Urk. 7/113), weitere medizinische Berichte ein gega ngen waren

(vgl. Urk. 7/118, 7/119, 7/120, 7/123, 7/124) und die IV-Stelle d ie Unterlagen ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 7/126/4),

wies sie das Begehren mit Verfügung vom

E. 1.1 ) :

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Labrumläsion und Partialruptur der Glutäus -Minimus-Sehne links Erst diag nose April 2010, operiert am 1 0. Juni 2010 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativer Lum bal skoliose L2 - L5 bestehend seit mindestens 10 Jahren - Regredientes

zervikospondylogenes bis radukuläres Reizsyndrom C5/C6 und C4/C5 mit beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Osteoporose Erstdiagnose 2013 Die Ärztin führte aus (Ziff. 1.4), die Beschwerdeführerin sei wegen lumbalen und zervikalen Wirbelsäule nbeschwerden

seit vielen Jahren in der D.___ K lin ik in Behandlung. W egen Hüftbeschwerden links sei dort

im Jahr 2010 auch eine Operation erfolgt . In der D.___ K lin ik sei sie mehrmals zur Beurteilung gewesen und habe mehrfach Infiltrationen sowohl lumbal wie zervikal erhalten. Aktuell klage sie weiterhin über chronische Rückenbeschwerden vor allem lum bal, zudem über radikuläre Kribbelbeschwerden und Schmerzen in beiden Armen und in beiden Oberschenkeln. Bei schwerer degenerativer Skoliose sei allenfalls eine Spondylodese der ganzen LWS geplant. Aufgrund ihrer schweren Rückenbeschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einen körperlich anstrengenden Beruf wie als Serviceangestellte oder als Coiffeuse auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine flexibel wählbare Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag könne sie ausüben, wie zum Beispiel ein bis zwei Coiffeure K undinnen pro Tag (Ziff. 1.7) . 3.3

Im Bericht der D.___ Klinik vom 9. September 2014 (Urk. 7/68) wies Dr. med. E.___, leite nder Arzt manuelle und interven t ionelle Rheumatolo gie,

darauf h in (Ziff. 1.4), d ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung stärkste cervicospondylogene bis radikuläre Schmerzen bei deutlichen Segmentdege nera tionen auf Niveau C4/5 und C5/6 mit deutlicher Einengung beidseitig der Neu roforamina linksbetont beklagt . Infiltrations- und Physiotherapien hätten eine Regredie nz dieser Beschwerden gebracht. Gleichzeitig seien aber immer wieder Rücken- und

Hüftschmerzen aufg etreten und am 1 0. Juni 2010 sei die linke Hüfte operiert worden, wobei die Operation nicht den

gewünschten Erfolg gezeigt habe und bis heute belastungsabhängige Rücken- und

Hüftbeschwerden persistierten .

Die Beschwerdeführerin sei in der körperlichen Belastbarkeit vor allem durch ihr Rücken-/Hüftleiden stark eingeschränkt, weshalb mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht möglich seien (Ziff. 1.7) . Bei kör pergerechter Arbeit, das heisse an das Leiden adaptierte Arbeit, sei eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.8) . 3.4

Am 6. November 2014 (Urk. 7/69) wies

pract . med. F.___, Ärztin für Psy cho somatik und Psychotherapie, auf die ambulante Behandlung seit 1 8. Juli 2014 hin. Die Beschwerdeführerin sei von der Hausärztin wegen Erschöpfungs de pres sion und Angst vor einer völligen psychophysischen Dekompensation zugewiesen worden. Sie leide an Unruhezuständen im Zusammenhang mit einem Partnerkon flikt mit ihrem Ehemann und seiner Unberechenbark eit, sei belastet durch den Verl ust ihres letzten Arbeitsplatzes wegen ihrer somatischen Erkrankungen und aufgrund vieler erfolgloser Bewerbungen. Die Beschwerdeführerin sei vorgealtert, habe sehr starke Schmerzen aufgrund ihrer Gelenkprobleme, beider Hüftgelenke und Wirbelsäulenschmerzen (Ziff. 1.4) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Erschöpfungsdepression anamnestisch seit einem Jahr bestehend (Ziff. 1.1) . Es wurde ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 8. Juli 2014 attestiert (Ziff. 1.6) . 3.5

Im Bericht der D.___ Klinik vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84 /19-20) wurden die folgende n Diagnosen aufgeführt: - Sonographisch

Synovitiden zwe iten Grades MCP IV und V rechte Hand - Differentialdiagnostisch: mechanisch, entzündlich - Symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts - Sonographisch intakte Rotatorenmanschette, keine Bursitis, im Sulcus

lie gende, proximal leichtgradig verdickte Bicepssehne mit peritendinöser

Flüssigkeitskollektion (1 3. November 2014) - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, momentan eher linksbetont - Degenerative Lumbalskoliose Cobbwinkel 23° gemessen L2 bis L5 - Verdacht auf Drehgleiten L3/4 - Labrumläsion und Partialruptur der Glutaeus minimus Sehne links - Operation fecit am 1 0. Juni 20

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben be reich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.

E. 2 Dag egen erhob die Versicherte am 1 0. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2), es sei ihr ab Juli 2014 eine ganze sowie ab 1. April 2016 zumindest eine Dreiviertelrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk.

E. 2.1 und Ziff.

E. 2.2 ). Dabei entsprach der Beschäftigungsgrad

aufgrund der

da bei durchschnittlich 85.5 geleisteten Arbeits stunden pro Monat einem Arbeitspensum von rund 43 % (vgl. Ziff. 12) . Im Weiteren bezog die Beschwerdeführerin b ei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %

ab 2. Dezember 2013 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/61 f.). Die Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schul amt der J.___

trat sie per 1. November 2014 in

einem Pensum von 20 % (

E. 6 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8.4 h/wöchentlich; Urk. 7/71) an und ab 1. Januar 2016 wurde dieses

auf 30 % (12.6

h/wöchentlich, Urk. 7/105/4) erhöht. Dabei

wurden durch die Arbeitgeberin

zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten vermerkt (vgl. Urk. 7/105/11). Gemäss der im Verfahren eingereichten Stellenbeschreibung für pädagogische Assistenz präzisierte die Arbeitgeberin sodann, dass die Beschwerdeführerin im h auswirtschaftlichen Bereich keine Aufgaben mehr ausführen könne . Ausserdem hielt sie fest, dass

aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit sie die Be schwerdeführerin nicht mehr einstellen würden, d ie betrieblichen Abläufe jedoch so angepasst worden seien, dass trotz körperlicher Einschränkungen die Be schwer deführerin eine gute Unterstützung im Alltag sei (Urk. 3/6 S. 2 ff. vgl. auch Urk. 7/105/12-14). 4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführerin aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im Servicebereich (Gastronomie) nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.14 Abs. 2). Diffe renzen bestehen hingegen in der Beurteilung der Rest arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit und ob der Beschwerdeführerin, welche neben dem Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung ein Erwerbspensum von 30 %

ausübt, die Verwertung ein es höheren Arbeitspensum s zumutbar ist. D ie behandelnden Ärzte erachteten dabei im September 2014 noch eine an die Rücken- und Hüftbe schwerden angepasste Tätigkeit von 30 bis 50 % als realistisch (E. 3.3). Später als die Beschwerdeführerin ab November 2014 bei m Schulamt eine 20%ige Erwerbs tätigkeit aufgenommen hatte, welche ab Januar 2016 auf 30 %

erhöht wurde,

einigten sie sich dahingehend, dass mit dieser Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit bestm öglich ausgeschöpft sei (E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11 vgl. auch E. 3.13). Dr. L.___ vom RAD

erachtete hingegen in seiner Aktenbeurteilung die von den Behandlern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 %

entsprechend dem tatsächlich ausge übte n Erwerbspensum als zu tief. Er begründete dies damit, dass die

ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb Schulte rn

und Rücken belast en de Tätigkeiten enthalte, sodass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Leistungs fähigkeit bestehe . 4.4

Die medizinische Stellungnahme des RAD erscheint für den Rechtsanwender ni cht ohne W eiteres plausibel. Ins Gewicht fällt einerseits, dass der RAD die Beschwer defü hrerin nicht untersucht hat und er dementsprechend seine Einschätzung auch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde

a bstützen kann . Anderseits liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welc he im massgebenden Zeitraum (ab Juli 2014, vgl. E. 3 hiervor) die vom RAD attestierte Restarbei tsfähigkeit von 50 % bestätigen können . Es mag zwar zutreffen, dass

sich die behandelnden Ärzte über die Bedeutung des Begriffs « ange passte Tätigkeit», so der RAD, nicht im Klaren waren (vgl. Urk. 7/126/4) . D enn eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der beim Schulamt ausge übten Tätigkeit ist den Berichten der Behandler nicht zu entnehmen . Auf ihre

eher pauschale Einschätzung,

ein höheres als das ausgeübte 30%ige

Arbeits pensum sei kaum möglich, kann damit auch nicht abgestellt werden.

Im Verfahren hielt d ie Beschwerdeführerin der Stellungnahme des RAD zudem entgegen, dass ihre Arbeitgeberin die Stelle ihren Beschwerden bereits angepasst habe und sie entsprechende körperliche belastende Tätigkeiten nicht «mehr» aus übe (Urk. 1 S. 10). Mit diesem Vorbringen und den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6) hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch

nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 6).

Insgesamt bestehen da mit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts und es kann dar auf nicht abgestellt werden (zum Beweiswert vgl. E. 1.3 hiervor). Die Fragestellung nach der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich auch nicht zuverlässig anhand der übrigen Facharztberichte beantworten. Letztlich leidet die angefochtene Verfügung aber auch an einem offensichtlichen Begründungsmangel, nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar eine «volle Arbeitsunfähigkeit» vom 5. Juni bis 1. November 2018 fest gehalten

(vgl. Urk. 2 S. 3 oben),

jedoch nicht erklärt wurde, weshalb dies nicht zumindest zu einer befristeten Rentenerhöhung geführt hat.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonder s wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt aber auch im Verlauf seit Juli 2014 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4).

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit

anschliessender rechtsgenüglich begründeter Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (in klu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 2‘ 3 0 0. -- zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 10 - Regredientes

cervico-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom C5 und C6 [mit] - deutlichen Segmentdegenerationen C4/5, C5/6 und beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont - Isolierte Osteoporose über dem Wirbelkörper L2 - Osteop enie der Wirbelsäule, der Hüfte, normale Knochendichte über dem

Vorderarm - DEXA 3 1. Mai 2013: T-Score: LWS Total -1. 7, LWK 2 - 3, 3 Hüfte rechts Total 1.1, Neck -1. 2, linker Unterarm 0,8 - Risikofaktoren: Wiederholte Steroidinjektionen an der Wirbelsäule,

Nikotinkonsum, frühe Menopause mit 42 Jahren - Therapie: Prolia seit dem 3 1. Mai 2013 Der zuständige Arzt führte aus, gemäss Anamnese und aktueller sonografischer Untersuchung ergäben sich gewisse Hinweise für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, weswegen er eine serologische Antikörperbestimmung in Auftrag gegeben habe. 3 .6

3. 6 .1

Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führt e im Be richt vom 9. Juni 2015 aus (Urk. 7/77), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 201 5. Seit über einem Jahr bestünden Schulterschmerzen rechts mit schmerzhaft eingeschränktem Bewegungsumfang. Kernspintomo graphisch, kon ventionell und radiologisch sei eine Omarthrose sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne nachgewiesen. Die Prognose sei offen. Es wäre möglich, dass sich die Omarthrose während Jahren ruhig verhalte oder dass die Beschwerden dekompensierten . 3.6 .2

Im Operationsbericht vom

2 1. Oktober 2015 über die am gleichen Tag durch ge führte Schulterarthroskopie rechts, Synovektomie, Débridement

des Limbus glenoi dalis, Tenotomie der lange n

Bizepssehne, Kapsulotomie, Bursektomie und Acromioplastik

hielt Dr. B.___

fest

(Urk. 7/80), es bestehe eine beschwerdehafte konzentrische Omarthrose mit noch recht gut erhaltener Beweglichkeit und intak t er Rotatorenmanschette . Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin habe man sich vorerst für einen gelenkserhaltenden Therapieversuch mittels einer Schulter arthroskopie entschieden. 3.6 .3

Im Bericht vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 7/85/2-3) wies Dr. B.___ darauf hin, nach wie vor bestehe eine erhebliche Einschränkung der Schulterfunktion rechts. Es sei ein Jahr postoperativ abzuwarten und bei persistierenden Beschwerden und be kannter konzentrischer Omarthrose wäre dann die Indikation zur Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik zu stellen. 3.6.4

Im Operationsbericht über die am 2 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) erfolgte Implan tation einer anatomischen Schulterarthroplastik rechts Typ Arthrex

Eclipse h ielt Dr. B.___ fest, b ei zunehmenden Beschwerden bei konzentrischer Omarthrose der rechten Schulter und bei einem Status nach Schulterarthroskopie vor einem Jah r ohne wesentliche Verbesserung sowie bei kernspintomographisch gesicherten Knorpelschäden mit teils eburnisiertem Knochen sei die Indikation zur anato mischen Schulterarthroplastik gegeben. 3.6.5

Anlässlich der Konsultation

drei Monate postoperativ führte der Arzt im Bericht vom 2 3. Januar 2017 aus (Urk. 7/103/16-17), subjektiv sei die Beschwerde füh rerin mit dem Verlauf zufrieden. Die Schulter sei reizlos und der Bewegungs um fang bei fixierter Scapula Abduktion 50° und Rotation jeweils 30°. Die Kraft verhältnisse seien gut und die Weichteile noch etwas verhärtet. Der Verlauf sei zeitgerecht, die Beweglichkeit etwas rückständig. 3.7

Prof. Dr. med. H.___ von der Rheuma Clinic

G.___

wies im Bericht vom 26. Januar 2017 darauf hin (Urk. 7/103/14-15), es bestehe eine l eicht derbe Gelenkkapsel MCP II und III rechts bei guter Funktio n und ohne Synovitis . Lumbal zeige sich eine kurzbogige star ke Sko l iose mit Muskelhart spann und eingeschränkter Beweglichkeit. Die HWS sei vermindert beweglich besonders in Rotation, gegenwärtig aber ohne Schmerzen und d ie Zehengelenke seien frei. Die Röntgenbilder der Hände und Füsse zeigten praktisch normale Verhältnisse und es ergäben sich insbesondere keine entzündlic hen Hinweise und keine Verkal kungen. Lediglich diskrete Veränderungen zeigten sich an den Endgelenken sowie an den proximalen Interphalangealgelenke n im Sinne von initialen Arth rosen. Das Röntgen der LWS zeig e die bekannte Skoliose mit degenerativen Verände rungen, insbesondere aber ein Drehgleiten L3/4, welches für die Schmerzen entscheidend sein dürfte. Die Hüftgelenke seien radiologisch unauffällig.

Die Beschwerden im Bereich der Finger und Füsse seien auf eine Früharthrose zurück zuführen. Für eine entzündliche Affektion bestünden keine Hinweise. Insbeson dere seien auch im Ultraschall keine synovitischen Hinweise erkenntlich. 3. 8

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete am 17. Juli 2017 (Urk. 7/102/4-5), d as durchgeführte Arthro-MR der linken Hüfte zeige eine langstreckige Ablösung des Labrum acetabulare im anterosuperioren Bereich. Es bestehe nur eine sehr leichte Abnützungsveränderung im Sinne von einer leichten Knorpelausdünnung acetabulär und es zeige sich eine Inser tions tendinopathie der Gluteus

medius und minimus

Sehne am Trochanter major links, die möglicherweise auch Ausdruck einer intraart ikulären Pathologie sei . Die d eutlich degenerative n Veränderungen der skoliotischen LWS seien eine zusätz lich mögliche Alternativpathologie für die Schmerzauslösung im Bereich der linken Hüfte.

Sollten die Beschwerden im Ber eich der linken Hüfte durch eine Infil tration nicht beeinflusst werden, so wäre die intraartikuläre Pathologie (Labrumläsion) al s Ätiologie oder zumindest Teilätiologie der Beschwerden nach gewiesen und in diesem Falle wäre die Indi kation zur Hüftarthroskopie mit Refixation oder allenfalls auch Resektion des abgelösten Labrums zu stellen.

3 .9

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/103/1-7) fest, die Beschwerdeführerin leide einerseits unter einer sehr schweren degenerativen Skoliose mit Osteochondrosen L2-S1 mit rezidivierenden radikulären Beschwer den. Anderseits unter Hüftbeschwerden bei einer Labrumläsion und Partialru ptur d er Glutaeus minimus Sehne links sowie unter einem cervicospondylogenen und radikulären Reizsyndrom C4-C 6. Weiter leide sie an einer Polyarthrose, einerseits der kleinen Gelenke, Finger und Füsse, anderseits an einer schweren Omarthrose der rechten Schulter (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten, dies auch nur in einer wechselbelastenden Tätig keit, ohne längeres Stehen oder Sitzen. Gewichte könne sie nur 2-3

kg heben (Ziff. 2.2). Sie arbeite zu 30 % als Angestellte in einem Schülerhort der J.___ . Dort könne sie wechselbelastend vor allem als Pausenaufsicht und bei der Essensausgabe mithelfen. Sie arbeitet maximal drei Stunden am Stück. Mehr arbeiten könne sie sicher nicht und auch keine schwereren Arbeiten mehr aus führen (Ziff. 3.1). 3.10

Dr. med. Y.___, Facharzt für Interventionelle Sch merztherapie, berichtete am 18. Juni 2018 (Urk. 7/119), aufgrund der linkskonvexen Lumbalskoliose bestehe eine Fehlstatik, die über die Jahre zugenommen habe. Zusätzlich werde rheuma tologischerseits eine Osteoporose behandelt. Trotz der deutlichen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin bemüht, ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Aktuell erscheine hier aber das Maximum der Leistungsfähigkeit bei 30 % erreicht und eine Steigerung sei nicht vorstellbar beziehungsweise eine Besserung nicht zu erwarten. 3.11

Dr. med. A.___, Fachärztin für interventionelle Schmerztherapie,

schrieb am 25. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/120), die Beschwerdeführerin arbeite in einem Kinderhort zu 30 % . Aufgrund der körperlichen Einschrän kungen, vor allem ausgehend von der Wirbelsäule, einer bestehenden Ruptur der langen

Bicepssehne sowie einer bereits erfolgten

Arthroplastik der rechten Schulter sowie einem Status nach Hüft-TP links sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar. Einschränkungen bestünden beim langen Stehen und Gehen, Bücken, langdauernden statischen Positionen, Heben und Tragen auf und über der Horizontalen, Heben und Tragen von bereits geringen Gewichten. Aktuell sei aufgrund der Ruptur der langen Bicepssehne auch das Tragen von 5 kg fraglich möglich. Auch krafterfordernde manuelle Tätigkeiten seien aufgrund der Rizarthrose rechts eingeschränkt zumutbar. Bei der genannten Arbeitstätigkeit handelt es sich aus Sicht der Ärztin um eine optimal den Be hinderungen angepasste Tätigkeit und eine Steigerung des A r beitspensums sei unrealistisch und nicht zumutbar. 3.12

Im Operationsbericht vom 5. September 2018 (Urk. 7/ 124) erwähnte Dr. B.___ eine symptomatische instabile SLAP-Läsion der Schulter links nach einer Ellen bogen kontusion am 1 8. Februar 201 8. Auf der Gegenseite sei bereits eine anatomische Schulter a rthroplastik implantiert worden und somit seien auch links Knorpel schäden zu erwarten gewesen, die kernspintomografisch aber nicht sichtbar gewesen seien. Anlässlich der Schulterarthroskopie links seien eine diskrete kraniale Partialläsion der Subscapularissehne

Lafosse 1, ein i ntaktes mediales Pulley, ein e intakte Bizeps longus -Sehne, ein Defekt des lateralen Pulley s, eine gelenksseitige Partialruptur der anterolat eralen

Supraspinatussehne Typ Ellman sichtbar . Der

Infraspinatus

sei intakt, der Recessus

axillaris

zeige sich mit vielen freien chondra l en Gelenkkörpern und a m Humeruskopf zeige sich ein e gross flächige Chondrolyse mit komp lett freiliegendem subchondralem Knochen über eine Zirkumferenz, welche zirka die H älfte des Humeruskopfes ausmache . Auch am Glenoid

bestünden 3. bis 4.

gradige Knorpelschäden und d ann ergebe sich der Nachweis einer instabilen SLAP-Läsion Typ II . Es wurde eine erste klinische Verlaufskontrolle zirka zehn Tage

postoperativ vorgesehen und anschliessend e Kontrollen nach Bedarf .

S ollten im Verlauf weiterhin Beschwerden persistieren, wäre die Indikation zur anatomischen Schulterarthroplastik

(links) gegeben. D ie Rotato ren manschette

sei sicher suffizient. 3.13

Im Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 7/123) führte Dr. B.___ aus, so wie die mitbehandelnden Ärzte,

Dr. Y.___, Dr. K.___ und Dr. A.___ sei auch er der Meinung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch und angemessen sei. Diese Restarbeitsfähigkeit sei bedingt durch die diversen körperlichen Einschrän kungen,

an welchen die Beschwerdeführerin leide. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei se ines Erachtens kaum möglich, so dass er empfehle, diese Arbeits fähigkeit von 30 % als definitiv einzustufen. 3.14

RAD -Arzt

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 9. und 1 2. November 2018 aus (Urk. 7/126/4), gemäss Stellenbeschrieb des Schulamts seien folgende Aufgaben zu erfüllen: Hauswirtschaftliche Aufgaben, Reinigung von Küche und deren Ein richtung, Bestellun gen Putzmaterial, Lebensmittele inkauf und Zubereitung der Mahlzeit unter Einhaltung Verpflegungsrichtlinien, der Sicherheits- und Hygie ne vorschriften. Allgemeine Unterhalts- und Aufräumaufgaben/ Entsorgungen, Pflege und Unterhalt des Spiel- und Beschäftigungsmaterials. Selbstständiger Einkauf und Zubereitung von Mahlzeiten, Hauswirtschaftliche Aufgaben, u.a. Reinigung von Küche und Mobiliar. Dies alles seien Aufgaben, die sowohl die Schultern, als auch den Rücken belasteten. Die behandelnden Ärzte sähen dafür noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Es sei nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin ohne rücken- und schulterbelastende Tätigkeiten eine höhere Leistungsfähigkeit habe, also in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne rücken- und schulterbelastende Arbeitsanteile.

Es sei in bisheriger Tätigkeit als Serviceangestellte weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der allenfalls teilangepassten Tätigkeit als schulische Betreuungsassistenz betrage die Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 70 % . Für angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 6. März 2018 [ Urk. 7/106/3-5]) bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs sollten die 50 % in einem 100 % Zeitpensum realisiert werden können.

Von Oktober 2015 bis Oktober 2017 habe wegen der Schulterproblematik rechts und vom 5. Juni bis 1. November 2018 wegen der Schulterproblematik links ein e

100% ige Arbeitsunfähigkeit be standen . 3.15

Anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ nach der Schulterarthroskopie links hielt Dr. B.___ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 3/4) fest, i nitial habe sich e i n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . In letzter Zeit bestünden jedoch wieder deut lich zunehmende Beschwerden an der linke n

Schulter . Intraoperativ seien damals ja grossflächige 4. gradige Knorpelschäden sowohl am Humeruskopf wie auch am Glenoid dokumentiert worden. Die aktive und passive Beweglichkeit am linken Arm sei gut erhalten aber endgradig schmerz haft und es bestehe eine Druckdolenz über der Gelenkkapsel. Leider trä ten nach dieser gelenkerhaltenden Operation im September 2018 bereits wieder inflamma torische Beschwerden auf und primär entschliesse man sich f ür eine Infiltration . 4. 4.1

Gemäss den medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin

einerseits an progredienten skoliotischen Veränderungen an der Wirbelsäule . Dabei wurde a ufgrund nicht adäquat therapierbarer Schmerzen mittels konservativer Mass nah men bereits im Juli 2014 die Indikation zu einem grösseren chirurgischen Eingriff mittels einer Aufrichtungsspondylodese

gestellt

(E. 3.1 und E. 3.2) . Von einer solchen operativen Intervention wurde aber bis anhin abgesehen und

die Beschwerden an der Wirbelsäule mit tels Infiltrations- und Physiotherapien be handelt

(E. 3.3 und 3.5) . Anderseits sind Hüft- und Schulterbeschwerden bekannt, welche bereits zu operativen

Eingriffen geführt haben. So die Operation vom 1 0. Juni 2010 Hüft e links, vom 2 1. Oktober 2015 und 2 6. Oktober 201 6

Schulter rechts und am 5. September 2018 Schulter links (vgl. E. 3.2, E. 3.6.2, E. 3.6.4, E.

3.12). Unter sucht wurden auch Beschwerden im Bereich der Finger und Zehen (Füsse), welche im Zusammenhang mit einer Früharthrose ohne entzündliche Affektion gesehen wurden (E. 3.7). Ab Juli 2014 stand die Beschwerdeführerin sodann wegen einer Erschöpfungsdepression aufgrund belastender Umstände (Partnerkonflikt, Arbeitsplatzverlust) vorübergehend in ambulanter psychia tri scher Behandlung (E. 3.4). 4. 2

In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin ihre An stellung im Service bei der C.___ AG, welche sie vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. November 2013 ausgeübt hatte, durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/ 64 Ziff.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Service angestellt e in einem Restaurant tätig, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2
  2. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen (Umschu lung) der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom
  3. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  7/20) und sprach mit Verfügung vom 1
  4. Juni 2012 ab September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57  % zu ( Urk.  7/48, Urk.  7/49 und Urk.  7/50).      Am
  5. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe ( Urk.  7/54). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2
  6. Mai 2015 die Abwei sung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  7/74) und hielt hieran m it Verfügung vom
  7. Dezember 2015 ( Urk.  7/83) fest. Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1
  8. Januar 2016 ( Urk.  7/84/3 ) wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1
  9. März 20 17 (Prozess Nr. IV.2016.00062 [ Urk.  7/92 ]) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage, indem sie Berichte bei den behandelnden Ä rzten anforderte ( Urk.  7/97, 7/101/6, 7/102 , 7/103) , ein en Auszug aus dem Individuellen Konto beizog ( Urk.  7/104 ) und Angaben beim Arbeitg eber einholte ( Urk.  7/105) . Mit Vorbe scheid vom 2
  10. April 2018 ( Urk.  7/107 ) stellte sie die Abweisung des Auftrags auf eine höhere I nvalidenrente in Aussicht. Nachdem dagegen Einwand erhoben wo rde n war ( Urk.  7/113 ), weitere medizinische Berichte ein gega ngen waren (vgl. Urk.  7/118, 7/119, 7/120, 7/123, 7/124) und die IV-Stelle d ie Unterlagen ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte ( Urk.  7/126/4) , wies sie das Begehren mit Verfügung vom 2
  11. November 2018 ( Urk.  2) ab .
  12. Dag egen erhob die Versicherte am 1
  13. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren ( Urk.  1 S. 2), es sei ihr ab Juli 2014 eine ganze sowie ab
  14. April 2016 zumindest eine Dreiviertelrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 1
  15. Februar 2019 ( Urk.  6 ) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1
  16. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40  % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50  % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60  % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70  % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.      Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben be reich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      1.4      Gemäss Art.  88 bis Abs.  1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine höh ere als die bisherige halbe R ente damit, dass aus medizinischer Sicht die Ausü bung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50  % möglich und zumutbar sei und die Arbeitsfähigkeit von 50  % wegen vermehrtem Pau senbedarf auch in einem 100  % Zeitpensum realisiert werden könne. Als zumut bares Belastungsprofil gelte , keine Arbeiten mit regelmässige n Hebe- und Tra ge be lastungen über 5 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastende n Zwangshaltungen, im Bücken, Hocken, Kauern, Knien sowi e keine Überkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhaltepositionen sowie keine Tätigkeiten mit belastenden Zwang s haltungen für die linke Schulter. Zu vermeiden seien auch a ndau ernde Vibra tions belastungen, Nässe- und Kält eexpositionen .      Aufgrund der Schulteroperat ionen vom 2
  19. Oktober 2015 habe bis am 3.  Dezem ber 2015 und aufgrund einer weiteren Schulteroperation vom 26.  Oktober 2016 bis am 2
  20. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Unterbre chungen hätten jedoch nicht mehr als drei Monate gedauert und seien als tem po räre Gesundheitsverschlechterung nicht rententangierend. Aufgrund des erneu ten Eingriff es an der Schulter links vom 5.  Juni 2018 habe bis
  21. November 2018 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. A nschliessend sei für eine optimal angepasste, rücken- und schulterschonende Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber brachte die Besc hwerdeführerin vor ( Urk. 1.  S. 7 f.), der Gesund heitsschaden zeige sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert , wobei die Ver änderungen beide Schultern, die Lendenwirbelsäule, die linke Hüfte, die Finger und Zehen betreffe n würden sowie vorübe rgeh end auch die Psyche betroffen hätt e n . Alle behandelnden Ärzte hätten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und seien der Mei nung gewesen , dass sie in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit , die sie am
  22. Novem ber 2014 als Betreuungsassistentin in einer Schule aufgenommenen habe, best mög lichst eingegliedert sei.      Die Beschwerdegegnerin habe auf die Beurteilung ihres RAD abgestellt, welcher keine persönliche Untersuchung durchgeführt habe . D essen von den behan deln den Ärzten abweichende Beurteilung sei einzig aufgrund der Akten erfolgt und d abei seien die Berichte von Dr.  Z.___ vom 2
  23. Mai 2018, Dr.  A.___ vom 2
  24. Juli 2018, Dr.  Y.___ vom
  25. Ju li 2018 und von Dr.  B.___ vom 1.  Novem ber 2018 nicht zur Stellungnahme vor gelegt worden . Der RAD erkläre auch nicht, weshalb mit der aktuellen Tätigkeit als Betreuungsassistentin beim Schulamt mit einem Beschäftigu ngsgrad von 30  % sie ihre Restarbeitsfähigkeit ni cht voll ständig ausschöpfe und begründe auch nicht, weshalb die behandelnden Ärzte eine zu tiefe Restarbeitsfähigkeit attestier t hätten (S. 8). Dass die Tätigkeit an der Schule eine angepasste Tätigkeit sei, bestätige auch ihr Vorgesetzte r , sei doch im Stellenbeschrieb von Ende November 2018 festgehalten worden , dass sie nur im pädagogischen Bereich, nicht aber im hauswirtschaftlichen Bereich eingesetzt werde und die Arbeitgeberin die betrieblichen Abläufe den gesundheitlichen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin angepasst habe (S. 9 f.).      Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr.  13'750. -- (im Jahre 2015) bzw. von einem solchen von Fr.  20'618. -- ( im Jahre 2016 ) gemäss dem IK -Auszug und einem Valideneinkommen von Fr.  63'956.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 79  % bzw. von 68  % und damit stehe ihr ab Juli 2014 eine gan ze Rente sowie ab
  26. April 2016, dies heisse nach einer Wartefrist von drei Monaten, eine Drei viertelsrente zu (S. 11).
  27. Das Begehren um Rentenerhöhung «Verschlechterungs-Gesuch» vom
  28. Juli 2014 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sich dadurch die Arbeitssituation verändert habe ( Urk.  7/54). Da bei ist aktenkundig, dass ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte bei der C.___ AG per 3
  29. November 2013 gekündigt w o rde n war ( vgl. Urk.  7/55/3 Ziff.  6 und Urk.  7/64) . E ine Rente nerhöhung fällt frühestens im Zeit punkt des Revisionsbegehren s in Betracht (E. 1.4 hiervor) . M it Bezug auf die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten sind deshalb im vorliegenden Verfahren die Arzt berichte und die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab Juli 2014 zu beachten, während die weiter zurückliegende medizinische Aktenlage nicht relevant ist . 3.1      Am
  30. Juli 2014 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik ( Urk.  7/63/48-49), b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine De Novo-Skoliose, welche eine deutliche Progredienz aufweise. Im Prinzip bestehe bei deutlicher Einsc hränkung der Lebens qualität und konservativ nicht adäquat therapierbar en Schmerzen die Indi kation zur Aufri chtungsspon dylodese . In diesem Fall handle es sich um einen grösseren chirurgischen Eingriff mit Instrumentation wahrscheinlich L1 bis auf da s Kreuzbein einschliesslich ventraler Abstützung . 3.2      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 2
  31. August 2014 ( Urk.  7/63/1-5) die folgenden Diagnosen fest ( Ziff.  1.1 ) :      Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Labrumläsion und Partialruptur der Glutäus -Minimus-Sehne links Erst diag nose April 2010 , operiert am 1
  32. Juni 2010 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativer Lum bal skoliose L2 - L5 bestehend seit mindestens 10 Jahren - Regredientes zervikospondylogenes bis radukuläres Reizsyndrom C5/C6 und C4/C5 mit beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Osteoporose Erstdiagnose 2013 Die Ärztin führte aus ( Ziff.  1.4) , die Beschwerdeführerin sei wegen lumbalen und zervikalen Wirbelsäule nbeschwerden seit vielen Jahren in der D.___ K lin ik in Behandlung. W egen Hüftbeschwerden links sei dort im Jahr 2010 auch eine Operation erfolgt . In der D.___ K lin ik sei sie mehrmals zur Beurteilung gewesen und habe mehrfach Infiltrationen sowohl lumbal wie zervikal erhalten. Aktuell klage sie weiterhin über chronische Rückenbeschwerden vor allem lum bal, zudem über radikuläre Kribbelbeschwerden und Schmerzen in beiden Armen und in beiden Oberschenkeln. Bei schwerer degenerativer Skoliose sei allenfalls eine Spondylodese der ganzen LWS geplant. Aufgrund ihrer schweren Rückenbeschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage , einen körperlich anstrengenden Beruf wie als Serviceangestellte oder als Coiffeuse auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine flexibel wählbare Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag könne sie ausüben, wie zum Beispiel ein bis zwei Coiffeure K undinnen pro Tag ( Ziff.  1.7) . 3.3      Im Bericht der D.___ Klinik vom
  33. September 2014 ( Urk.  7/68) wies Dr.  med. E.___ , leite nder Arzt manuelle und interven t ionelle Rheumatolo gie , darauf h in ( Ziff.  1.4) , d ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung stärkste cervicospondylogene bis radikuläre Schmerzen bei deutlichen Segmentdege nera tionen auf Niveau C4/5 und C5/6 mit deutlicher Einengung beidseitig der Neu roforamina linksbetont beklagt . Infiltrations- und Physiotherapien hätten eine Regredie nz dieser Beschwerden gebracht. Gleichzeitig seien aber immer wieder Rücken- und Hüftschmerzen aufg etreten und am 1
  34. Juni 2010 sei die linke Hüfte operiert worden, wobei die Operation nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe und bis heute belastungsabhängige Rücken- und Hüftbeschwerden persistierten .      Die Beschwerdeführerin sei in der körperlichen Belastbarkeit vor allem durch ihr Rücken-/Hüftleiden stark eingeschränkt, weshalb mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht möglich seien ( Ziff.  1.7) . Bei kör pergerechter Arbeit, das heisse an das Leiden adaptierte Arbeit , sei eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch ( Ziff.  1.8) . 3.4      Am
  35. November 2014 ( Urk.  7/69) wies pract . med. F.___ , Ärztin für Psy cho somatik und Psychotherapie , auf die ambulante Behandlung seit 1
  36. Juli 2014 hin. Die Beschwerdeführerin sei von der Hausärztin wegen Erschöpfungs de pres sion und Angst vor einer völligen psychophysischen Dekompensation zugewiesen worden. Sie leide an Unruhezuständen im Zusammenhang mit einem Partnerkon flikt mit ihrem Ehemann und seiner Unberechenbark eit, sei belastet durch den Verl ust ihres letzten Arbeitsplatzes wegen ihrer somatischen Erkrankungen und aufgrund vieler erfolgloser Bewerbungen. Die Beschwerdeführerin sei vorgealtert, habe sehr starke Schmerzen aufgrund ihrer Gelenkprobleme , beider Hüftgelenke und Wirbelsäulenschmerzen ( Ziff.  1.4) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Erschöpfungsdepression anamnestisch seit einem Jahr bestehend ( Ziff.  1.1) . Es wurde ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1
  37. Juli 2014 attestiert ( Ziff.  1.6) . 3.5      Im Bericht der D.___ Klinik vom 1
  38. November 2014 ( Urk.  7/84 /19-20) wurden die folgende n Diagnosen aufgeführt: - Sonographisch Synovitiden zwe iten Grades MCP IV und V rechte Hand - Differentialdiagnostisch: mechanisch, entzündlich - Symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts - Sonographisch intakte Rotatorenmanschette , keine Bursitis, im Sulcus lie gende, proximal leichtgradig verdickte Bicepssehne mit peritendinöser Flüssigkeitskollektion (1
  39. November 2014) - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, momentan eher linksbetont - Degenerative Lumbalskoliose Cobbwinkel 23° gemessen L2 bis L5 - Verdacht auf Drehgleiten L3/4 - Labrumläsion und Partialruptur der Glutaeus minimus Sehne links - Operation fecit am 1
  40. Juni 20 10 - Regredientes cervico-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom C5 und C6 [mit] - deutlichen Segmentdegenerationen C4/5, C5/6 und beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont - Isolierte Osteoporose über dem Wirbelkörper L2 - Osteop enie der Wirbelsäule, der Hüfte, normale Knochendichte über dem Vorderarm - DEXA 3
  41. Mai 2013: T-Score: LWS Total -1. 7, LWK 2 - 3, 3 Hüfte rechts Total 1.1, Neck -1. 2, linker Unterarm 0,8 - Risikofaktoren: Wiederholte Steroidinjektionen an der Wirbelsäule, Nikotinkonsum, frühe Menopause mit 42 Jahren - Therapie: Prolia seit dem 3
  42. Mai 2013 Der zuständige Arzt führte aus, gemäss Anamnese und aktueller sonografischer Untersuchung ergäben sich gewisse Hinweise für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, weswegen er eine serologische Antikörperbestimmung in Auftrag gegeben habe. 3 .6
  43. 6 .1      Dr.  med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führt e im Be richt vom
  44. Juni 2015 aus ( Urk.  7/77), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2
  45. März 201
  46. Seit über einem Jahr bestünden Schulterschmerzen rechts mit schmerzhaft eingeschränktem Bewegungsumfang. Kernspintomo graphisch, kon ventionell und radiologisch sei eine Omarthrose sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne nachgewiesen. Die Prognose sei offen. Es wäre möglich, dass sich die Omarthrose während Jahren ruhig verhalte oder dass die Beschwerden dekompensierten . 3.6 .2      Im Operationsbericht vom 2
  47. Oktober 2015 über die am gleichen Tag durch ge führte Schulterarthroskopie rechts , Synovektomie , Débridement des Limbus glenoi dalis , Tenotomie der lange n Bizepssehne , Kapsulotomie , Bursektomie und Acromioplastik hielt Dr.  B.___ fest ( Urk.  7/80), es bestehe eine beschwerdehafte konzentrische Omarthrose mit noch recht gut erhaltener Beweglichkeit und intak t er Rotatorenmanschette . Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin habe man sich vorerst für einen gelenkserhaltenden Therapieversuch mittels einer Schulter arthroskopie entschieden. 3.6 .3      Im Bericht vom 2
  48. Januar 2016 ( Urk.  7/85/2-3) wies Dr.  B.___ darauf hin, nach wie vor bestehe eine erhebliche Einschränkung der Schulterfunktion rechts. Es sei ein Jahr postoperativ abzuwarten und bei persistierenden Beschwerden und be kannter konzentrischer Omarthrose wäre dann die Indikation zur Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik zu stellen. 3.6.4      Im Operationsbericht über die am 2
  49. Oktober 2016 ( Urk.  3/3) erfolgte Implan tation einer anatomischen Schulterarthroplastik rechts Typ Arthrex Eclipse h ielt Dr.  B.___ fest, b ei zunehmenden Beschwerden bei konzentrischer Omarthrose der rechten Schulter und bei einem Status nach Schulterarthroskopie vor einem Jah r ohne wesentliche Verbesserung sowie bei kernspintomographisch gesicherten Knorpelschäden mit teils eburnisiertem Knochen sei die Indikation zur anato mischen Schulterarthroplastik gegeben. 3.6.5      Anlässlich der Konsultation drei Monate postoperativ führte der Arzt im Bericht vom 2
  50. Januar 2017 aus ( Urk.  7/103/16-17) , subjektiv sei die Beschwerde füh rerin mit dem Verlauf zufrieden. Die Schulter sei reizlos und der Bewegungs um fang bei fixierter Scapula Abduktion 50° und Rotation jeweils 30°. Die Kraft verhältnisse seien gut und die Weichteile noch etwas verhärtet. Der Verlauf sei zeitgerecht, die Beweglichkeit etwas rückständig. 3.7      Prof. Dr.  med. H.___ von der Rheuma Clinic G.___ wies im Bericht vom 26.  Januar 2017 darauf hin ( Urk.  7/103/14-15), es bestehe eine l eicht derbe Gelenkkapsel MCP II und III rechts bei guter Funktio n und ohne Synovitis . Lumbal zeige sich eine kurzbogige star ke Sko l iose mit Muskelhart spann und eingeschränkter Beweglichkeit. Die HWS sei vermindert beweglich besonders in Rotation, gegenwärtig aber ohne Schmerzen und d ie Zehengelenke seien frei. Die Röntgenbilder der Hände und Füsse zeigten praktisch normale Verhältnisse und es ergäben sich insbesondere keine entzündlic hen Hinweise und keine Verkal kungen. Lediglich diskrete Veränderungen zeigten sich an den Endgelenken sowie an den proximalen Interphalangealgelenke n im Sinne von initialen Arth rosen. Das Röntgen der LWS zeig e die bekannte Skoliose mit degenerativen Verände rungen, insbesondere aber ein Drehgleiten L3/4, welches für die Schmerzen entscheidend sein dürfte. Die Hüftgelenke seien radiologisch unauffällig. Die Beschwerden im Bereich der Finger und Füsse seien auf eine Früharthrose zurück zuführen. Für eine entzündliche Affektion bestünden keine Hinweise. Insbeson dere seien auch im Ultraschall keine synovitischen Hinweise erkenntlich.
  51. 8      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , berichtete am 17.  Juli 2017 ( Urk.  7/102/4-5), d as durchgeführte Arthro-MR der linken Hüfte zeige eine langstreckige Ablösung des Labrum acetabulare im anterosuperioren Bereich. Es bestehe nur eine sehr leichte Abnützungsveränderung im Sinne von einer leichten Knorpelausdünnung acetabulär und es zeige sich eine Inser tions tendinopathie der Gluteus medius und minimus Sehne am Trochanter major links, die möglicherweise auch Ausdruck einer intraart ikulären Pathologie sei . Die d eutlich degenerative n Veränderungen der skoliotischen LWS seien eine zusätz lich mögliche Alternativpathologie für die Schmerzauslösung im Bereich der linken Hüfte. Sollten die Beschwerden im Ber eich der linken Hüfte durch eine Infil tration nicht beeinflusst werden, so wäre die intraartikuläre Pathologie (Labrumläsion) al s Ätiologie oder zumindest Teilätiologie der Beschwerden nach gewiesen und in diesem Falle wäre die Indi kation zur Hüftarthroskopie mit Refixation oder allenfalls auch Resektion des abgelösten Labrums zu stellen. 3 .9      Dr.  med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom
  52. Februar 2018 ( Urk.  7/103/1-7) fest, die Beschwerdeführerin leide einerseits unter einer sehr schweren degenerativen Skoliose mit Osteochondrosen L2-S1 mit rezidivierenden radikulären Beschwer den. Anderseits unter Hüftbeschwerden bei einer Labrumläsion und Partialru ptur d er Glutaeus minimus Sehne links sowie unter einem cervicospondylogenen und radikulären Reizsyndrom C4-C
  53. Weiter leide sie an einer Polyarthrose, einerseits der kleinen Gelenke, Finger und Füsse, anderseits an einer schweren Omarthrose der rechten Schulter ( Ziff.  2.1). Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten, dies auch nur in einer wechselbelastenden Tätig keit , ohne längeres Stehen oder Sitzen. Gewichte könne sie nur 2-3 kg heben ( Ziff.  2.2). Sie arbeite zu 30  % als Angestellte in einem Schülerhort der J.___ . Dort könne sie wechselbelastend vor allem als Pausenaufsicht und bei der Essensausgabe mithelfen. Sie arbeitet maximal drei Stunden am Stück. Mehr arbeiten könne sie sicher nicht und auch keine schwereren Arbeiten mehr aus führen ( Ziff.  3.1). 3.10      Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Interventionelle Sch merztherapie, berichtete am 18.  Juni 2018 ( Urk.  7/119 ), aufgrund der linkskonvexen Lumbalskoliose bestehe eine Fehlstatik, die über die Jahre zugenommen habe. Zusätzlich werde rheuma tologischerseits eine Osteoporose behandelt. Trotz der deutlichen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin bemüht , ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Aktuell erscheine hier aber das Maximum der Leistungsfähigkeit bei 30  % erreicht und eine Steigerung sei nicht vorstellbar beziehungsweise eine Besserung nicht zu erwarten. 3.11      Dr.  med. A.___ , Fachärztin für interventionelle Schmerztherapie , schrieb am 25.  Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin ( Urk.  7/120), die Beschwerdeführerin arbeite in einem Kinderhort zu 30  % . Aufgrund der körperlichen Einschrän kungen, vor allem ausgehend von der Wirbelsäule, einer bestehenden Ruptur der langen Bicepssehne sowie einer bereits erfolgten Arthroplastik der rechten Schulter sowie einem Status nach Hüft-TP links sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar. Einschränkungen bestünden beim langen Stehen und Gehen, Bücken, langdauernden statischen Positionen, Heben und Tragen auf und über der Horizontalen, Heben und Tragen von bereits geringen Gewichten. Aktuell sei aufgrund der Ruptur der langen Bicepssehne auch das Tragen von 5 kg fraglich möglich. Auch krafterfordernde manuelle Tätigkeiten seien aufgrund der Rizarthrose rechts eingeschränkt zumutbar. Bei der genannten Arbeitstätigkeit handelt es sich aus Sicht der Ärztin um eine optimal den Be hinderungen angepasste Tätigkeit und eine Steigerung des A r beitspensums sei unrealistisch und nicht zumutbar. 3.12      Im Operationsbericht vom
  54. September 2018 ( Urk.  7/ 124) erwähnte Dr.  B.___ eine symptomatische instabile SLAP-Läsion der Schulter links nach einer Ellen bogen kontusion am 1
  55. Februar 201
  56. Auf der Gegenseite sei bereits eine anatomische Schulter a rthroplastik implantiert worden und somit seien auch links Knorpel schäden zu erwarten gewesen , die kernspintomografisch aber nicht sichtbar gewesen seien. Anlässlich der Schulterarthroskopie links seien eine diskrete kraniale Partialläsion der Subscapularissehne Lafosse 1 , ein i ntaktes mediales Pulley , ein e intakte Bizeps longus -Sehne, ein Defekt des lateralen Pulley s , eine gelenksseitige Partialruptur der anterolat eralen Supraspinatussehne Typ Ellman sichtbar . Der Infraspinatus sei intakt , der Recessus axillaris zeige sich mit vielen freien chondra l en Gelenkkörpern und a m Humeruskopf zeige sich ein e gross flächige Chondrolyse mit komp lett freiliegendem subchondralem Knochen über eine Zirkumferenz, welche zirka die H älfte des Humeruskopfes ausmache . Auch am Glenoid bestünden
  57. bis
  58. gradige Knorpelschäden und d ann ergebe sich der Nachweis einer instabilen SLAP-Läsion Typ II . Es wurde eine erste klinische Verlaufskontrolle zirka zehn Tage postoperativ vorgesehen und anschliessend e Kontrollen nach Bedarf . S ollten im Verlauf weiterhin Beschwerden persistieren, wäre die Indikation zur anatomischen Schulterarthroplastik (links) gegeben. D ie Rotato ren manschette sei sicher suffizient. 3.13      Im Bericht vom
  59. November 2018 ( Urk.  7/123) führte Dr.  B.___ aus, so wie die mitbehandelnden Ärzte , Dr.  Y.___ , Dr.  K.___ und Dr.  A.___ sei auch er der Meinung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 30  % realistisch und angemessen sei. Diese Restarbeitsfähigkeit sei bedingt durch die diversen körperlichen Einschrän kungen , an welchen die Beschwerdeführerin leide. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei se ines Erachtens kaum möglich, so dass er empfehle, diese Arbeits fähigkeit von 30  % als definitiv einzustufen. 3.14      RAD -Arzt Dr.  med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , führte in seiner Aktenbeurteilung vom
  60. und 1
  61. November 2018 aus ( Urk.  7/126/4), gemäss Stellenbeschrieb des Schulamts seien folgende Aufgaben zu erfüllen: Hauswirtschaftliche Aufgaben, Reinigung von Küche und deren Ein richtung, Bestellun gen Putzmaterial, Lebensmittele inkauf und Zubereitung der Mahlzeit unter Einhaltung Verpflegungsrichtlinien, der Sicherheits- und Hygie ne vorschriften. Allgemeine Unterhalts- und Aufräumaufgaben/ Entsorgungen, Pflege und Unterhalt des Spiel- und Beschäftigungsmaterials. Selbstständiger Einkauf und Zubereitung von Mahlzeiten, Hauswirtschaftliche Aufgaben, u.a. Reinigung von Küche und Mobiliar. Dies alles seien Aufgaben, die sowohl die Schultern, als auch den Rücken belasteten. Die behandelnden Ärzte sähen dafür noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30  % . Es sei nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin ohne rücken- und schulterbelastende Tätigkeiten eine höhere Leistungsfähigkeit habe, also in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne rücken- und schulterbelastende Arbeitsanteile.      Es sei in bisheriger Tätigkeit als Serviceangestellte weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der allenfalls teilangepassten Tätigkeit als schulische Betreuungsassistenz betrage die Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 70  % . Für angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1
  62. März 2018 [ Urk.  7/106/3-5]) bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs sollten die 50  % in einem 100  % Zeitpensum realisiert werden können. Von Oktober 2015 bis Oktober 2017 habe wegen der Schulterproblematik rechts und vom
  63. Juni bis
  64. November 2018 wegen der Schulterproblematik links ein e 100% ige Arbeitsunfähigkeit be standen . 3.15      Anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ nach der Schulterarthroskopie links hielt Dr.  B.___ im Bericht vom
  65. Dezember 2018 ( Urk.  3/4) fest, i nitial habe sich e i n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . In letzter Zeit bestünden jedoch wieder deut lich zunehmende Beschwerden an der linke n Schulter . Intraoperativ seien damals ja grossflächige 4. gradige Knorpelschäden sowohl am Humeruskopf wie auch am Glenoid dokumentiert worden. Die aktive und passive Beweglichkeit am linken Arm sei gut erhalten aber endgradig schmerz haft und es bestehe eine Druckdolenz über der Gelenkkapsel. Leider trä ten nach dieser gelenkerhaltenden Operation im September 2018 bereits wieder inflamma torische Beschwerden auf und primär entschliesse man sich f ür eine Infiltration .
  66. 4.1      Gemäss den medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin einerseits an progredienten skoliotischen Veränderungen an der Wirbelsäule . Dabei wurde a ufgrund nicht adäquat therapierbarer Schmerzen mittels konservativer Mass nah men bereits im Juli 2014 die Indikation zu einem grösseren chirurgischen Eingriff mittels einer Aufrichtungsspondylodese gestellt (E. 3.1 und E. 3.2 ) . Von einer solchen operativen Intervention wurde aber bis anhin abgesehen und die Beschwerden an der Wirbelsäule mit tels Infiltrations- und Physiotherapien be handelt (E. 3.3 und 3.5) . Anderseits sind Hüft- und Schulterbeschwerden bekannt, welche bereits zu operativen Eingriffen geführt haben. So die Operation vom 1
  67. Juni 2010 Hüft e links, vom 2
  68. Oktober 2015 und 2
  69. Oktober 201 6 Schulter rechts und am
  70. September 2018 Schulter links (vgl. E. 3.2, E. 3.6.2, E. 3.6.4, E.   3.12). Unter sucht wurden auch Beschwerden im Bereich der Finger und Zehen (Füsse) , welche im Zusammenhang mit einer Früharthrose ohne entzündliche Affektion gesehen wurden (E. 3.7). Ab Juli 2014 stand die Beschwerdeführerin sodann wegen einer Erschöpfungsdepression aufgrund belastender Umstände (Partnerkonflikt, Arbeitsplatzverlust) vorübergehend in ambulanter psychia tri scher Behandlung (E. 3.4).
  71. 2      In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig , dass der Beschwerdeführerin ihre An stellung im Service bei der C.___ AG, welche sie vom
  72. Oktober 2012 bis 3
  73. November 2013 ausgeübt hatte, durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk.  7/ 64 Ziff.  2.1 und Ziff.  2.2 ). Dabei entsprach der Beschäftigungsgrad aufgrund der da bei durchschnittlich 85.5 geleisteten Arbeits stunden pro Monat einem Arbeitspensum von rund 43  % (vgl. Ziff.  12) . Im Weiteren bezog die Beschwerdeführerin b ei einer Vermittlungsfähigkeit von 50  % ab
  74. Dezember 2013 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk.  7/61 f. ). Die Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schul amt der J.___ trat sie per
  75. November 2014 in einem Pensum von 20  % ( 8.4 h/wöchentlich; Urk.  7/71 ) an und ab
  76. Januar 2016 wurde dieses auf 30  % (12.6 h/wöchentlich, Urk.  7/105/4) erhöht. Dabei wurden durch die Arbeitgeberin zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten vermerkt (vgl. Urk.  7/105/11). Gemäss der im Verfahren eingereichten Stellenbeschreibung für pädagogische Assistenz präzisierte die Arbeitgeberin sodann, dass die Beschwerdeführerin im h auswirtschaftlichen Bereich keine Aufgaben mehr ausführen könne . Ausserdem hielt sie fest, dass aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit sie die Be schwerdeführerin nicht mehr einstellen würden, d ie betrieblichen Abläufe jedoch so angepasst worden seien , dass trotz körperlicher Einschränkungen die Be schwer deführerin eine gute Unterstützung im Alltag sei ( Urk.  3/6 S. 2 ff. vgl. auch Urk.  7/105/12-14). 4.3      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführerin aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im Servicebereich (Gastronomie) nicht mehr zumutbar ist ( vgl. E. 3.14 Abs.  2 ). Diffe renzen bestehen hingegen in der Beurteilung der Rest arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit und ob der Beschwerdeführerin, welche neben dem Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung ein Erwerbspensum von 30  % ausübt, die Verwertung ein es höheren Arbeitspensum s zumutbar ist. D ie behandelnden Ärzte erachteten dabei im September 2014 noch eine an die Rücken- und Hüftbe schwerden angepasste Tätigkeit von 30 bis 50  % als realistisch (E. 3.3). Später als die Beschwerdeführerin ab November 2014 bei m Schulamt eine 20%ige Erwerbs tätigkeit aufgenommen hatte, welche ab Januar 2016 auf 30  % erhöht wurde, einigten sie sich dahingehend, dass mit dieser Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit bestm öglich ausgeschöpft sei (E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11 vgl. auch E. 3.13 ). Dr.  L.___ vom RAD erachtete hingegen in seiner Aktenbeurteilung die von den Behandlern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30  % entsprechend dem tatsächlich ausge übte n Erwerbspensum als zu tief. Er begründete dies damit , dass die ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb Schulte rn und Rücken belast en de Tätigkeiten enthalte , sodass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Leistungs fähigkeit bestehe . 4.4      Die medizinische Stellungnahme des RAD erscheint für den Rechtsanwender ni cht ohne W eiteres plausibel. Ins Gewicht fällt einerseits , dass der RAD die Beschwer defü hrerin nicht untersucht hat und er dementsprechend seine Einschätzung auch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde a bstützen kann . Anderseits liegen auch keine medizinischen Berichte vor , welc he im massgebenden Zeitraum (ab Juli 2014 , vgl. E. 3 hiervor ) die vom RAD attestierte Restarbei tsfähigkeit von 50  % bestätigen können . Es mag zwar zutreffen, dass sich die behandelnden Ärzte über die Bedeutung des Begriffs « ange passte Tätigkeit» , so der RAD, nicht im Klaren waren (vgl. Urk.  7/126/4) . D enn eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der beim Schulamt ausge übten Tätigkeit ist den Berichten der Behandler nicht zu entnehmen . Auf ihre eher pauschale Einschätzung , ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeits pensum sei kaum möglich, kann damit auch nicht abgestellt werden.      Im Verfahren hielt d ie Beschwerdeführerin der Stellungnahme des RAD zudem entgegen, dass ihre Arbeitgeberin die Stelle ihren Beschwerden bereits angepasst habe und sie entsprechende körperliche belastende Tätigkeiten nicht «mehr» aus übe ( Urk.  1 S. 10). Mit diesem Vorbringen und den eingereichten Unterlagen ( Urk.  3/6) hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk.  6).      Insgesamt bestehen da mit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts und es kann dar auf nicht abgestellt werden (zum Beweiswert vgl. E. 1.3 hiervor). Die Fragestellung nach der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich auch nicht zuverlässig anhand der übrigen Facharztberichte beantworten. Letztlich leidet die angefochtene Verfügung aber auch an einem offensichtlichen Begründungsmangel, nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar eine «volle Arbeitsunfähigkeit» vom
  77. Juni bis
  78. November 2018 fest gehalten (vgl. Urk.  2 S. 3 oben) , jedoch nicht erklärt wurde, weshalb dies nicht zumindest zu einer befristeten Rentenerhöhung geführt hat.
  79. 5.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen , besonder s wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4 ). 5.2      Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt aber auch im Verlauf seit Juli 2014 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4).      Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit anschliessender rechtsgenüglich begründeter Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken fest zulegen und vorliegend auf Fr.  8 00.-- festzusetzen. 6 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (in klu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr.  2‘ 3 0
  80. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  81. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2
  82. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  83. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  84. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00031

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Service angestellt e in einem Restaurant tätig, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2 7. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen (Umschu lung) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/20) und sprach mit Verfügung vom 1 3. Juni 2012 ab September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 7/48, Urk. 7/49 und Urk. 7/50).

Am 9. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesund heitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe (Urk. 7/54). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2015 die Abwei sung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/74) und hielt hieran m it Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/83) fest. Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 7/84/3) wurde mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 1 3. März 20 17 (Prozess Nr. IV.2016.00062 [ Urk. 7/92 ]) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage, indem sie Berichte bei den behandelnden Ä rzten anforderte (Urk. 7/97, 7/101/6, 7/102, 7/103), ein en Auszug aus dem Individuellen Konto beizog (Urk. 7/104) und Angaben beim Arbeitg eber einholte (Urk. 7/105) . Mit Vorbe scheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 7/107) stellte sie die Abweisung des Auftrags auf eine höhere I nvalidenrente in Aussicht. Nachdem dagegen Einwand erhoben wo rde n war (Urk. 7/113), weitere medizinische Berichte ein gega ngen waren

(vgl. Urk. 7/118, 7/119, 7/120, 7/123, 7/124) und die IV-Stelle d ie Unterlagen ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 7/126/4),

wies sie das Begehren mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.

2) ab . 2.

Dag egen erhob die Versicherte am 1 0. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2), es sei ihr ab Juli 2014 eine ganze sowie ab 1. April 2016 zumindest eine Dreiviertelrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 6) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben be reich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine höh ere als die bisherige

halbe R ente damit, dass aus medizinischer Sicht die Ausü bung einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % möglich und zumutbar sei und die Arbeitsfähigkeit von 50 % wegen vermehrtem Pau senbedarf auch in einem 100 % Zeitpensum realisiert werden könne. Als zumut bares Belastungsprofil gelte, keine Arbeiten mit regelmässige n Hebe- und Tra ge be lastungen über 5 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastende n Zwangshaltungen,

im Bücken, Hocken, Kauern, Knien sowi e

keine Überkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhaltepositionen sowie keine Tätigkeiten

mit belastenden Zwang s haltungen für die linke Schulter. Zu vermeiden seien auch a ndau ernde Vibra tions belastungen, Nässe- und Kält eexpositionen .

Aufgrund der Schulteroperat ionen vom 2 1. Oktober 2015 habe

bis am 3. Dezem ber 2015 und aufgrund einer

weiteren Schulteroperation vom 26. Oktober 2016 bis am 2 3. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Unterbre chungen hätten jedoch nicht mehr als drei Monate gedauert und seien als tem po räre Gesundheitsverschlechterung nicht rententangierend. Aufgrund des erneu ten Eingriff es an der Schulter links vom 5. Juni 2018

habe bis 1. November 2018 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. A nschliessend sei für eine optimal angepasste, rücken- und schulterschonende Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Besc hwerdeführerin vor (Urk. 1. S. 7 f.), der Gesund heitsschaden zeige sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Ver änderungen beide Schultern, die Lendenwirbelsäule, die linke Hüfte, die Finger und Zehen betreffe n würden

sowie vorübe rgeh end auch die Psyche betroffen hätt e n . Alle behandelnden Ärzte hätten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und seien der Mei nung gewesen, dass sie in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit, die sie am 1. Novem ber 2014 als Betreuungsassistentin in einer Schule aufgenommenen habe, best mög lichst eingegliedert sei.

Die Beschwerdegegnerin habe auf die Beurteilung ihres RAD abgestellt, welcher keine persönliche Untersuchung durchgeführt habe . D essen von den behan deln den Ärzten abweichende Beurteilung sei einzig aufgrund der Akten erfolgt und d abei seien die Berichte von Dr. Z.___ vom 2 2. Mai 2018, Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2018, Dr.

Y.___ vom 6. Ju li 2018 und von Dr. B.___ vom 1. Novem ber 2018 nicht zur Stellungnahme vor gelegt worden . Der RAD erkläre auch nicht, weshalb

mit der

aktuellen Tätigkeit als Betreuungsassistentin beim Schulamt mit einem Beschäftigu ngsgrad von 30 %

sie ihre Restarbeitsfähigkeit ni cht voll ständig ausschöpfe und begründe auch nicht, weshalb die behandelnden Ärzte eine zu tiefe Restarbeitsfähigkeit attestier t hätten (S. 8). Dass die Tätigkeit an der Schule eine angepasste Tätigkeit sei, bestätige auch ihr Vorgesetzte r, sei doch im Stellenbeschrieb von Ende November 2018 festgehalten worden, dass sie nur im pädagogischen Bereich, nicht aber im hauswirtschaftlichen Bereich eingesetzt werde und die Arbeitgeberin die betrieblichen Abläufe den gesundheitlichen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin angepasst habe (S. 9 f.).

Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 13'750. -- (im Jahre 2015) bzw. von einem solchen von Fr. 20'618. -- (im Jahre 2016)

gemäss dem IK -Auszug und einem Valideneinkommen von Fr. 63'956.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 79 % bzw. von 68 % und damit stehe ihr ab Juli 2014 eine gan ze Rente sowie ab 1. April 2016, dies heisse nach einer Wartefrist von drei Monaten, eine Drei viertelsrente zu (S. 11). 3.

Das Begehren um Rentenerhöhung «Verschlechterungs-Gesuch» vom 9. Juli 2014 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sich dadurch die Arbeitssituation verändert habe (Urk. 7/54). Da bei ist aktenkundig, dass ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte bei der C.___ AG per 3 0. November 2013 gekündigt w o rde n war (vgl. Urk. 7/55/3 Ziff. 6 und Urk. 7/64) . E ine Rente nerhöhung

fällt frühestens im Zeit punkt

des Revisionsbegehren s

in Betracht (E. 1.4 hiervor) . M it Bezug auf die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten sind deshalb im vorliegenden Verfahren die Arzt berichte und die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab Juli 2014 zu beachten, während die weiter zurückliegende medizinische Aktenlage nicht relevant ist . 3.1

Am 8. Juli 2014 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik (Urk. 7/63/48-49), b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine De Novo-Skoliose, welche eine deutliche Progredienz aufweise. Im Prinzip bestehe bei deutlicher Einsc hränkung der Lebens qualität und konservativ nicht adäquat therapierbar en Schmerzen die Indi kation zur Aufri chtungsspon dylodese . In diesem Fall handle es sich um einen grösseren chirurgischen Eingriff mit Instrumentation wahrscheinlich L1 bis auf da s Kreuzbein einschliesslich ventraler Abstützung . 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/63/1-5) die folgenden Diagnosen fest (Ziff. 1.1) :

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Labrumläsion und Partialruptur der Glutäus -Minimus-Sehne links Erst diag nose April 2010, operiert am 1 0. Juni 2010 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativer Lum bal skoliose L2 - L5 bestehend seit mindestens 10 Jahren - Regredientes

zervikospondylogenes bis radukuläres Reizsyndrom C5/C6 und C4/C5 mit beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Osteoporose Erstdiagnose 2013 Die Ärztin führte aus (Ziff. 1.4), die Beschwerdeführerin sei wegen lumbalen und zervikalen Wirbelsäule nbeschwerden

seit vielen Jahren in der D.___ K lin ik in Behandlung. W egen Hüftbeschwerden links sei dort

im Jahr 2010 auch eine Operation erfolgt . In der D.___ K lin ik sei sie mehrmals zur Beurteilung gewesen und habe mehrfach Infiltrationen sowohl lumbal wie zervikal erhalten. Aktuell klage sie weiterhin über chronische Rückenbeschwerden vor allem lum bal, zudem über radikuläre Kribbelbeschwerden und Schmerzen in beiden Armen und in beiden Oberschenkeln. Bei schwerer degenerativer Skoliose sei allenfalls eine Spondylodese der ganzen LWS geplant. Aufgrund ihrer schweren Rückenbeschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einen körperlich anstrengenden Beruf wie als Serviceangestellte oder als Coiffeuse auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine flexibel wählbare Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag könne sie ausüben, wie zum Beispiel ein bis zwei Coiffeure K undinnen pro Tag (Ziff. 1.7) . 3.3

Im Bericht der D.___ Klinik vom 9. September 2014 (Urk. 7/68) wies Dr. med. E.___, leite nder Arzt manuelle und interven t ionelle Rheumatolo gie,

darauf h in (Ziff. 1.4), d ie Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung stärkste cervicospondylogene bis radikuläre Schmerzen bei deutlichen Segmentdege nera tionen auf Niveau C4/5 und C5/6 mit deutlicher Einengung beidseitig der Neu roforamina linksbetont beklagt . Infiltrations- und Physiotherapien hätten eine Regredie nz dieser Beschwerden gebracht. Gleichzeitig seien aber immer wieder Rücken- und

Hüftschmerzen aufg etreten und am 1 0. Juni 2010 sei die linke Hüfte operiert worden, wobei die Operation nicht den

gewünschten Erfolg gezeigt habe und bis heute belastungsabhängige Rücken- und

Hüftbeschwerden persistierten .

Die Beschwerdeführerin sei in der körperlichen Belastbarkeit vor allem durch ihr Rücken-/Hüftleiden stark eingeschränkt, weshalb mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht möglich seien (Ziff. 1.7) . Bei kör pergerechter Arbeit, das heisse an das Leiden adaptierte Arbeit, sei eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.8) . 3.4

Am 6. November 2014 (Urk. 7/69) wies

pract . med. F.___, Ärztin für Psy cho somatik und Psychotherapie, auf die ambulante Behandlung seit 1 8. Juli 2014 hin. Die Beschwerdeführerin sei von der Hausärztin wegen Erschöpfungs de pres sion und Angst vor einer völligen psychophysischen Dekompensation zugewiesen worden. Sie leide an Unruhezuständen im Zusammenhang mit einem Partnerkon flikt mit ihrem Ehemann und seiner Unberechenbark eit, sei belastet durch den Verl ust ihres letzten Arbeitsplatzes wegen ihrer somatischen Erkrankungen und aufgrund vieler erfolgloser Bewerbungen. Die Beschwerdeführerin sei vorgealtert, habe sehr starke Schmerzen aufgrund ihrer Gelenkprobleme, beider Hüftgelenke und Wirbelsäulenschmerzen (Ziff. 1.4) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Erschöpfungsdepression anamnestisch seit einem Jahr bestehend (Ziff. 1.1) . Es wurde ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 8. Juli 2014 attestiert (Ziff. 1.6) . 3.5

Im Bericht der D.___ Klinik vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84 /19-20) wurden die folgende n Diagnosen aufgeführt: - Sonographisch

Synovitiden zwe iten Grades MCP IV und V rechte Hand - Differentialdiagnostisch: mechanisch, entzündlich - Symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts - Sonographisch intakte Rotatorenmanschette, keine Bursitis, im Sulcus

lie gende, proximal leichtgradig verdickte Bicepssehne mit peritendinöser

Flüssigkeitskollektion (1 3. November 2014) - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, momentan eher linksbetont - Degenerative Lumbalskoliose Cobbwinkel 23° gemessen L2 bis L5 - Verdacht auf Drehgleiten L3/4 - Labrumläsion und Partialruptur der Glutaeus minimus Sehne links - Operation fecit am 1 0. Juni 20 10 - Regredientes

cervico-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom C5 und C6 [mit] - deutlichen Segmentdegenerationen C4/5, C5/6 und beidseitiger foraminaler Einengung linksbetont - Isolierte Osteoporose über dem Wirbelkörper L2 - Osteop enie der Wirbelsäule, der Hüfte, normale Knochendichte über dem

Vorderarm - DEXA 3 1. Mai 2013: T-Score: LWS Total -1. 7, LWK 2 - 3, 3 Hüfte rechts Total 1.1, Neck -1. 2, linker Unterarm 0,8 - Risikofaktoren: Wiederholte Steroidinjektionen an der Wirbelsäule,

Nikotinkonsum, frühe Menopause mit 42 Jahren - Therapie: Prolia seit dem 3 1. Mai 2013 Der zuständige Arzt führte aus, gemäss Anamnese und aktueller sonografischer Untersuchung ergäben sich gewisse Hinweise für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, weswegen er eine serologische Antikörperbestimmung in Auftrag gegeben habe. 3 .6

3. 6 .1

Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führt e im Be richt vom 9. Juni 2015 aus (Urk. 7/77), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. März 201 5. Seit über einem Jahr bestünden Schulterschmerzen rechts mit schmerzhaft eingeschränktem Bewegungsumfang. Kernspintomo graphisch, kon ventionell und radiologisch sei eine Omarthrose sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne nachgewiesen. Die Prognose sei offen. Es wäre möglich, dass sich die Omarthrose während Jahren ruhig verhalte oder dass die Beschwerden dekompensierten . 3.6 .2

Im Operationsbericht vom

2 1. Oktober 2015 über die am gleichen Tag durch ge führte Schulterarthroskopie rechts, Synovektomie, Débridement

des Limbus glenoi dalis, Tenotomie der lange n

Bizepssehne, Kapsulotomie, Bursektomie und Acromioplastik

hielt Dr. B.___

fest

(Urk. 7/80), es bestehe eine beschwerdehafte konzentrische Omarthrose mit noch recht gut erhaltener Beweglichkeit und intak t er Rotatorenmanschette . Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin habe man sich vorerst für einen gelenkserhaltenden Therapieversuch mittels einer Schulter arthroskopie entschieden. 3.6 .3

Im Bericht vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 7/85/2-3) wies Dr. B.___ darauf hin, nach wie vor bestehe eine erhebliche Einschränkung der Schulterfunktion rechts. Es sei ein Jahr postoperativ abzuwarten und bei persistierenden Beschwerden und be kannter konzentrischer Omarthrose wäre dann die Indikation zur Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik zu stellen. 3.6.4

Im Operationsbericht über die am 2 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) erfolgte Implan tation einer anatomischen Schulterarthroplastik rechts Typ Arthrex

Eclipse h ielt Dr. B.___ fest, b ei zunehmenden Beschwerden bei konzentrischer Omarthrose der rechten Schulter und bei einem Status nach Schulterarthroskopie vor einem Jah r ohne wesentliche Verbesserung sowie bei kernspintomographisch gesicherten Knorpelschäden mit teils eburnisiertem Knochen sei die Indikation zur anato mischen Schulterarthroplastik gegeben. 3.6.5

Anlässlich der Konsultation

drei Monate postoperativ führte der Arzt im Bericht vom 2 3. Januar 2017 aus (Urk. 7/103/16-17), subjektiv sei die Beschwerde füh rerin mit dem Verlauf zufrieden. Die Schulter sei reizlos und der Bewegungs um fang bei fixierter Scapula Abduktion 50° und Rotation jeweils 30°. Die Kraft verhältnisse seien gut und die Weichteile noch etwas verhärtet. Der Verlauf sei zeitgerecht, die Beweglichkeit etwas rückständig. 3.7

Prof. Dr. med. H.___ von der Rheuma Clinic

G.___

wies im Bericht vom 26. Januar 2017 darauf hin (Urk. 7/103/14-15), es bestehe eine l eicht derbe Gelenkkapsel MCP II und III rechts bei guter Funktio n und ohne Synovitis . Lumbal zeige sich eine kurzbogige star ke Sko l iose mit Muskelhart spann und eingeschränkter Beweglichkeit. Die HWS sei vermindert beweglich besonders in Rotation, gegenwärtig aber ohne Schmerzen und d ie Zehengelenke seien frei. Die Röntgenbilder der Hände und Füsse zeigten praktisch normale Verhältnisse und es ergäben sich insbesondere keine entzündlic hen Hinweise und keine Verkal kungen. Lediglich diskrete Veränderungen zeigten sich an den Endgelenken sowie an den proximalen Interphalangealgelenke n im Sinne von initialen Arth rosen. Das Röntgen der LWS zeig e die bekannte Skoliose mit degenerativen Verände rungen, insbesondere aber ein Drehgleiten L3/4, welches für die Schmerzen entscheidend sein dürfte. Die Hüftgelenke seien radiologisch unauffällig.

Die Beschwerden im Bereich der Finger und Füsse seien auf eine Früharthrose zurück zuführen. Für eine entzündliche Affektion bestünden keine Hinweise. Insbeson dere seien auch im Ultraschall keine synovitischen Hinweise erkenntlich. 3. 8

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete am 17. Juli 2017 (Urk. 7/102/4-5), d as durchgeführte Arthro-MR der linken Hüfte zeige eine langstreckige Ablösung des Labrum acetabulare im anterosuperioren Bereich. Es bestehe nur eine sehr leichte Abnützungsveränderung im Sinne von einer leichten Knorpelausdünnung acetabulär und es zeige sich eine Inser tions tendinopathie der Gluteus

medius und minimus

Sehne am Trochanter major links, die möglicherweise auch Ausdruck einer intraart ikulären Pathologie sei . Die d eutlich degenerative n Veränderungen der skoliotischen LWS seien eine zusätz lich mögliche Alternativpathologie für die Schmerzauslösung im Bereich der linken Hüfte.

Sollten die Beschwerden im Ber eich der linken Hüfte durch eine Infil tration nicht beeinflusst werden, so wäre die intraartikuläre Pathologie (Labrumläsion) al s Ätiologie oder zumindest Teilätiologie der Beschwerden nach gewiesen und in diesem Falle wäre die Indi kation zur Hüftarthroskopie mit Refixation oder allenfalls auch Resektion des abgelösten Labrums zu stellen.

3 .9

Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/103/1-7) fest, die Beschwerdeführerin leide einerseits unter einer sehr schweren degenerativen Skoliose mit Osteochondrosen L2-S1 mit rezidivierenden radikulären Beschwer den. Anderseits unter Hüftbeschwerden bei einer Labrumläsion und Partialru ptur d er Glutaeus minimus Sehne links sowie unter einem cervicospondylogenen und radikulären Reizsyndrom C4-C 6. Weiter leide sie an einer Polyarthrose, einerseits der kleinen Gelenke, Finger und Füsse, anderseits an einer schweren Omarthrose der rechten Schulter (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten, dies auch nur in einer wechselbelastenden Tätig keit, ohne längeres Stehen oder Sitzen. Gewichte könne sie nur 2-3

kg heben (Ziff. 2.2). Sie arbeite zu 30 % als Angestellte in einem Schülerhort der J.___ . Dort könne sie wechselbelastend vor allem als Pausenaufsicht und bei der Essensausgabe mithelfen. Sie arbeitet maximal drei Stunden am Stück. Mehr arbeiten könne sie sicher nicht und auch keine schwereren Arbeiten mehr aus führen (Ziff. 3.1). 3.10

Dr. med. Y.___, Facharzt für Interventionelle Sch merztherapie, berichtete am 18. Juni 2018 (Urk. 7/119), aufgrund der linkskonvexen Lumbalskoliose bestehe eine Fehlstatik, die über die Jahre zugenommen habe. Zusätzlich werde rheuma tologischerseits eine Osteoporose behandelt. Trotz der deutlichen Einschrän kungen sei die Beschwerdeführerin bemüht, ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Aktuell erscheine hier aber das Maximum der Leistungsfähigkeit bei 30 % erreicht und eine Steigerung sei nicht vorstellbar beziehungsweise eine Besserung nicht zu erwarten. 3.11

Dr. med. A.___, Fachärztin für interventionelle Schmerztherapie,

schrieb am 25. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/120), die Beschwerdeführerin arbeite in einem Kinderhort zu 30 % . Aufgrund der körperlichen Einschrän kungen, vor allem ausgehend von der Wirbelsäule, einer bestehenden Ruptur der langen

Bicepssehne sowie einer bereits erfolgten

Arthroplastik der rechten Schulter sowie einem Status nach Hüft-TP links sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar. Einschränkungen bestünden beim langen Stehen und Gehen, Bücken, langdauernden statischen Positionen, Heben und Tragen auf und über der Horizontalen, Heben und Tragen von bereits geringen Gewichten. Aktuell sei aufgrund der Ruptur der langen Bicepssehne auch das Tragen von 5 kg fraglich möglich. Auch krafterfordernde manuelle Tätigkeiten seien aufgrund der Rizarthrose rechts eingeschränkt zumutbar. Bei der genannten Arbeitstätigkeit handelt es sich aus Sicht der Ärztin um eine optimal den Be hinderungen angepasste Tätigkeit und eine Steigerung des A r beitspensums sei unrealistisch und nicht zumutbar. 3.12

Im Operationsbericht vom 5. September 2018 (Urk. 7/ 124) erwähnte Dr. B.___ eine symptomatische instabile SLAP-Läsion der Schulter links nach einer Ellen bogen kontusion am 1 8. Februar 201 8. Auf der Gegenseite sei bereits eine anatomische Schulter a rthroplastik implantiert worden und somit seien auch links Knorpel schäden zu erwarten gewesen, die kernspintomografisch aber nicht sichtbar gewesen seien. Anlässlich der Schulterarthroskopie links seien eine diskrete kraniale Partialläsion der Subscapularissehne

Lafosse 1, ein i ntaktes mediales Pulley, ein e intakte Bizeps longus -Sehne, ein Defekt des lateralen Pulley s, eine gelenksseitige Partialruptur der anterolat eralen

Supraspinatussehne Typ Ellman sichtbar . Der

Infraspinatus

sei intakt, der Recessus

axillaris

zeige sich mit vielen freien chondra l en Gelenkkörpern und a m Humeruskopf zeige sich ein e gross flächige Chondrolyse mit komp lett freiliegendem subchondralem Knochen über eine Zirkumferenz, welche zirka die H älfte des Humeruskopfes ausmache . Auch am Glenoid

bestünden 3. bis 4.

gradige Knorpelschäden und d ann ergebe sich der Nachweis einer instabilen SLAP-Läsion Typ II . Es wurde eine erste klinische Verlaufskontrolle zirka zehn Tage

postoperativ vorgesehen und anschliessend e Kontrollen nach Bedarf .

S ollten im Verlauf weiterhin Beschwerden persistieren, wäre die Indikation zur anatomischen Schulterarthroplastik

(links) gegeben. D ie Rotato ren manschette

sei sicher suffizient. 3.13

Im Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 7/123) führte Dr. B.___ aus, so wie die mitbehandelnden Ärzte,

Dr. Y.___, Dr. K.___ und Dr. A.___ sei auch er der Meinung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch und angemessen sei. Diese Restarbeitsfähigkeit sei bedingt durch die diversen körperlichen Einschrän kungen,

an welchen die Beschwerdeführerin leide. Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei se ines Erachtens kaum möglich, so dass er empfehle, diese Arbeits fähigkeit von 30 % als definitiv einzustufen. 3.14

RAD -Arzt

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 9. und 1 2. November 2018 aus (Urk. 7/126/4), gemäss Stellenbeschrieb des Schulamts seien folgende Aufgaben zu erfüllen: Hauswirtschaftliche Aufgaben, Reinigung von Küche und deren Ein richtung, Bestellun gen Putzmaterial, Lebensmittele inkauf und Zubereitung der Mahlzeit unter Einhaltung Verpflegungsrichtlinien, der Sicherheits- und Hygie ne vorschriften. Allgemeine Unterhalts- und Aufräumaufgaben/ Entsorgungen, Pflege und Unterhalt des Spiel- und Beschäftigungsmaterials. Selbstständiger Einkauf und Zubereitung von Mahlzeiten, Hauswirtschaftliche Aufgaben, u.a. Reinigung von Küche und Mobiliar. Dies alles seien Aufgaben, die sowohl die Schultern, als auch den Rücken belasteten. Die behandelnden Ärzte sähen dafür noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Es sei nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin ohne rücken- und schulterbelastende Tätigkeiten eine höhere Leistungsfähigkeit habe, also in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne rücken- und schulterbelastende Arbeitsanteile.

Es sei in bisheriger Tätigkeit als Serviceangestellte weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der allenfalls teilangepassten Tätigkeit als schulische Betreuungsassistenz betrage die Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 70 % . Für angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (vgl. Stellungnahme des RAD vom 1 6. März 2018 [ Urk. 7/106/3-5]) bestehe w eiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des erhöhten Pausenbedarfs sollten die 50 % in einem 100 % Zeitpensum realisiert werden können.

Von Oktober 2015 bis Oktober 2017 habe wegen der Schulterproblematik rechts und vom 5. Juni bis 1. November 2018 wegen der Schulterproblematik links ein e

100% ige Arbeitsunfähigkeit be standen . 3.15

Anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ nach der Schulterarthroskopie links hielt Dr. B.___ im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 3/4) fest, i nitial habe sich e i n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt . In letzter Zeit bestünden jedoch wieder deut lich zunehmende Beschwerden an der linke n

Schulter . Intraoperativ seien damals ja grossflächige 4. gradige Knorpelschäden sowohl am Humeruskopf wie auch am Glenoid dokumentiert worden. Die aktive und passive Beweglichkeit am linken Arm sei gut erhalten aber endgradig schmerz haft und es bestehe eine Druckdolenz über der Gelenkkapsel. Leider trä ten nach dieser gelenkerhaltenden Operation im September 2018 bereits wieder inflamma torische Beschwerden auf und primär entschliesse man sich f ür eine Infiltration . 4. 4.1

Gemäss den medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin

einerseits an progredienten skoliotischen Veränderungen an der Wirbelsäule . Dabei wurde a ufgrund nicht adäquat therapierbarer Schmerzen mittels konservativer Mass nah men bereits im Juli 2014 die Indikation zu einem grösseren chirurgischen Eingriff mittels einer Aufrichtungsspondylodese

gestellt

(E. 3.1 und E. 3.2) . Von einer solchen operativen Intervention wurde aber bis anhin abgesehen und

die Beschwerden an der Wirbelsäule mit tels Infiltrations- und Physiotherapien be handelt

(E. 3.3 und 3.5) . Anderseits sind Hüft- und Schulterbeschwerden bekannt, welche bereits zu operativen

Eingriffen geführt haben. So die Operation vom 1 0. Juni 2010 Hüft e links, vom 2 1. Oktober 2015 und 2 6. Oktober 201 6

Schulter rechts und am 5. September 2018 Schulter links (vgl. E. 3.2, E. 3.6.2, E. 3.6.4, E.

3.12). Unter sucht wurden auch Beschwerden im Bereich der Finger und Zehen (Füsse), welche im Zusammenhang mit einer Früharthrose ohne entzündliche Affektion gesehen wurden (E. 3.7). Ab Juli 2014 stand die Beschwerdeführerin sodann wegen einer Erschöpfungsdepression aufgrund belastender Umstände (Partnerkonflikt, Arbeitsplatzverlust) vorübergehend in ambulanter psychia tri scher Behandlung (E. 3.4). 4. 2

In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin ihre An stellung im Service bei der C.___ AG, welche sie vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. November 2013 ausgeübt hatte, durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/ 64 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). Dabei entsprach der Beschäftigungsgrad

aufgrund der

da bei durchschnittlich 85.5 geleisteten Arbeits stunden pro Monat einem Arbeitspensum von rund 43 % (vgl. Ziff. 12) . Im Weiteren bezog die Beschwerdeführerin b ei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %

ab 2. Dezember 2013 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/61 f.). Die Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schul amt der J.___

trat sie per 1. November 2014 in

einem Pensum von 20 % (8.4 h/wöchentlich; Urk. 7/71) an und ab 1. Januar 2016 wurde dieses

auf 30 % (12.6

h/wöchentlich, Urk. 7/105/4) erhöht. Dabei

wurden durch die Arbeitgeberin

zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten vermerkt (vgl. Urk. 7/105/11). Gemäss der im Verfahren eingereichten Stellenbeschreibung für pädagogische Assistenz präzisierte die Arbeitgeberin sodann, dass die Beschwerdeführerin im h auswirtschaftlichen Bereich keine Aufgaben mehr ausführen könne . Ausserdem hielt sie fest, dass

aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit sie die Be schwerdeführerin nicht mehr einstellen würden, d ie betrieblichen Abläufe jedoch so angepasst worden seien, dass trotz körperlicher Einschränkungen die Be schwer deführerin eine gute Unterstützung im Alltag sei (Urk. 3/6 S. 2 ff. vgl. auch Urk. 7/105/12-14). 4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte darin einig, dass der Be schwerdeführerin aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im Servicebereich (Gastronomie) nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.14 Abs. 2). Diffe renzen bestehen hingegen in der Beurteilung der Rest arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit und ob der Beschwerdeführerin, welche neben dem Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung ein Erwerbspensum von 30 %

ausübt, die Verwertung ein es höheren Arbeitspensum s zumutbar ist. D ie behandelnden Ärzte erachteten dabei im September 2014 noch eine an die Rücken- und Hüftbe schwerden angepasste Tätigkeit von 30 bis 50 % als realistisch (E. 3.3). Später als die Beschwerdeführerin ab November 2014 bei m Schulamt eine 20%ige Erwerbs tätigkeit aufgenommen hatte, welche ab Januar 2016 auf 30 %

erhöht wurde,

einigten sie sich dahingehend, dass mit dieser Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit bestm öglich ausgeschöpft sei (E. 3.9, E. 3.10, E. 3.11 vgl. auch E. 3.13). Dr. L.___ vom RAD

erachtete hingegen in seiner Aktenbeurteilung die von den Behandlern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 30 %

entsprechend dem tatsächlich ausge übte n Erwerbspensum als zu tief. Er begründete dies damit, dass die

ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb Schulte rn

und Rücken belast en de Tätigkeiten enthalte, sodass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Leistungs fähigkeit bestehe . 4.4

Die medizinische Stellungnahme des RAD erscheint für den Rechtsanwender ni cht ohne W eiteres plausibel. Ins Gewicht fällt einerseits, dass der RAD die Beschwer defü hrerin nicht untersucht hat und er dementsprechend seine Einschätzung auch nicht auf eigene Untersuchungsbefunde

a bstützen kann . Anderseits liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welc he im massgebenden Zeitraum (ab Juli 2014, vgl. E. 3 hiervor) die vom RAD attestierte Restarbei tsfähigkeit von 50 % bestätigen können . Es mag zwar zutreffen, dass

sich die behandelnden Ärzte über die Bedeutung des Begriffs « ange passte Tätigkeit», so der RAD, nicht im Klaren waren (vgl. Urk. 7/126/4) . D enn eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der beim Schulamt ausge übten Tätigkeit ist den Berichten der Behandler nicht zu entnehmen . Auf ihre

eher pauschale Einschätzung,

ein höheres als das ausgeübte 30%ige

Arbeits pensum sei kaum möglich, kann damit auch nicht abgestellt werden.

Im Verfahren hielt d ie Beschwerdeführerin der Stellungnahme des RAD zudem entgegen, dass ihre Arbeitgeberin die Stelle ihren Beschwerden bereits angepasst habe und sie entsprechende körperliche belastende Tätigkeiten nicht «mehr» aus übe (Urk. 1 S. 10). Mit diesem Vorbringen und den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6) hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch

nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 6).

Insgesamt bestehen da mit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts und es kann dar auf nicht abgestellt werden (zum Beweiswert vgl. E. 1.3 hiervor). Die Fragestellung nach der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich auch nicht zuverlässig anhand der übrigen Facharztberichte beantworten. Letztlich leidet die angefochtene Verfügung aber auch an einem offensichtlichen Begründungsmangel, nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar eine «volle Arbeitsunfähigkeit» vom 5. Juni bis 1. November 2018 fest gehalten

(vgl. Urk. 2 S. 3 oben),

jedoch nicht erklärt wurde, weshalb dies nicht zumindest zu einer befristeten Rentenerhöhung geführt hat.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonder s wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt aber auch im Verlauf seit Juli 2014 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4).

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit

anschliessender rechtsgenüglich begründeter Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (in klu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 2‘ 3 0 0. -- zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef