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IV.2022.00348

Beweiswertiges Gutachten nach zweimaliger Rückweisung. Befristete Erhöhung der halben auf ein ganze Rente zufolge ausgewiesener Arbeitsunfähigkeiten während fünf Operationen mit Rehabilitationsphasen.

Zürich SozVersG · 2022-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Serviceangestellt e in einem Restaurant tätig gewesen, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2 7. Februar 2011 zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6 /20) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 1 3. Juni 2012 von September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Inva liditätsgrad von 57 % zu (Urk. 6/48, Urk. 6/49 und Urk. 6 /50). 1.2

Am 9. Juli 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeit ssituation geändert habe (Urk. 6 /54). Nachdem die Versicherte zwischenzeitlich (1. Oktober 2012 bis 3 0. November 2013) bei der Y.___

AG in einem Pensum von durch schnittlich 43 % gearbeitet hatte, trat sie per 1. November 2014 eine Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich in einem Pensum von zunächst 20 % an, welches per 1. Januar 2016 auf 30 % erhöht wurde (vgl. E. 4.2 in Urk. 6/136/13 f.). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6 /82). Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsge richt s

(Prozess- Nr. IV.2016.00062) vom 31. März 2017 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an di e IV-Stelle, zurückgewiesen w u rde, damit sie über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6 /92) . Die IV-Stelle tätigte weitere

Ab klärungen und wies mit Verfügung vom 27. November 2018 das Begehren um Rentenerhöhung abermals ab (Urk. 6/128) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgericht s

(Prozess- Nr. IV.2019.00031) vom 1 9. August 2019 erneut

in dem Sinne gutge heissen, als die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit diese,

nach weitere r Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/136) .

1.3

In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage durch Beizug der B erichte der behandelnden Ärzte. Sodann veranlasste sie ein e bidisziplinäre

(n eurologisch e /orthopädische)

medizinische Untersuchung (Gut achten vom 3. August 2020 [ Urk. 6/152 -154 ]). Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2021 stellte sie ein e befriste te Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente für die Zeit en vom

1. Januar bis 3 0. April 2016, vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2020 in Aussicht. Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand und beantragte eine ganze Rente ab Juli 2014 (Urk. 6/ 165 S. 6) . Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme zu

Ergänzungsfragen bei den G ut achte r n

eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/174), wozu sich die Versicherte am 31. Januar 2022 vernehmen liess (Urk. 6/177), entschied sie mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Juni 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin - ab Juli 2014 eine ganze Rente bis 3 0. April 2016, - ab 1. Mai 2016 bis 3 1. Dezember 2016 eine Dreiviertelrente, - ab 1. Januar 2017 bis 3 1. Juli 2017 eine ganze Rente, - ab 1. August 2017 bis 3 1. Januar 2020 eine Dreiviertelrente, - ab 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2020 eine ganze Rente, - ab 1. Juni 2020 bis 2 8. Februar 2021 eine Dreiviertelrente, - ab 1. März 2021 bis 3 0. September 2021 eine ganze Rente sowie - ab 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelrente zuzusprechen und auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »

Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2022 auf die Akten und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei In krafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).

Die Beschwerdeführerin,

Rentenbezügerin seit September 2011 und geboren am 2 9. Januar 1961, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nahezu 61 Jah re alt, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt und in dieser Fassung zitiert wird. 1.2

Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Voraus setzungen für eine revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs wurden im Ur teil Nr. IV.2019.00031 vom 1 9. August 2019 bereits dargelegt. Darauf wird ver wiesen (Urk. 6/137/3-4). 1.3

Nach

Art. 88 bis

Abs. 1 lit . IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfü g ung damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 eine Rente der Inval idenv ersicherung beziehe, wobei der Invaliditätsgrad ab

1. Februar 2012 bei 57 %

gelegen habe und eine

halbe Rente ausgerichtet worden sei . Nach der geltend gemachten

Ver schlechterung vom 1 4. Juli 2014 seien nach zweimaliger Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht

bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Unterlagen a ngefordert und das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden. Z ur abschliessenden Beurteilung sei ein medizinisches Gut achten durchgeführt worden . Die Gutachter seien dabei zum Schluss gekommen, dass d er Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Serv icefachkraft w e iterhin nicht mehr zumutbar sei, während i n ein er leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschät zung der Rest arbeitsfähigkeit hab e s ich somit seit dem Entscheid aus dem Jahr 2012 nicht ver ändert und entsprechend bleibe auch der Invaliditätsgrad bei 57 % . Da sich die Beschwerdeführerin ab 1 4. Juli 2014 dreimal einer Oper ation unterzogen habe, hätten w ährend den jeweiligen Erholungszeiten gemäss dem medizinischen Gut achten auch in einer le idensangepassten Tätigkeit 100%ige

Arbeitsunfähigkeit en

in

den Zeiträumen vom 2 1. O ktober 2015 bis 31. Januar 2016, vom 2 6. Oktober 2016 bis 3 0. April 2017 und vom 1 3. November 2019 bis 2 9. Februar 2020 be standen . Unter Berücksichtigung, dass Verschlechterung en und Verbesserung en jeweils nach drei Monate n zu berücksichtigen sei en, bestehe vom 1. Januar bis 3 0. April 2016, vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f f.), d er Gutachter Dr. Z.___

sei auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die von diesen

beschriebenen Veränderungen nicht genügend eingegangen . Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Veränderungen beide Schultern, die LWS, beide Hüft gelenk e, die Finger und Zehen sowie vorübergehend auch die Psyche betroffen hätten (S. 9). Die behandelnden Ärzte hätten auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert und seien der Meinung, dass sie mit ihre r

am 1. November 2014 angetretene n Erwerbstätigkeit als Betreuungsassistentin best möglich eingegliedert sei (S. 9 f.) . Dr. Z.___

habe demgegenüb er ihre Rest arbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich mit einem Pensum von 20 %

respektive per 1. Januar 2016 von 30 % als nicht vollumfänglich aus geschöpft erachtet, was nicht nach vollziehbar begründet sei (S. 10). Sodann habe der Gutachter auch für die Zeit periode vom 1 6. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 aufgrund der Implantation der Schulterprothese links eine volle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. D amit sei die volle Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Zeit aus gewiesen, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe (S. 13) .

Das gemäss

Verfügung vom 13. Juni 2012 mit

Fr. 61’951 .-- beziffert e Validen einkommen ergebe angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015 e in Ein kommen von mindestens Fr. 63'956.50 und per 2016 ein solches von Fr.

64'468.15 (S. 13 f.).

Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2015 und 2016 zu bemessen. Hieraus

resultier e

ein Invaliditätsgrad

von 79 % beziehungsweise

ein solcher von 68 % . Selbst wenn aber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre, wäre der von der Beschwerdegegnerin bezifferte Tabellenlohn jedenfalls um

einen leidens bedingten Abzug von 10 %

zu kürzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61 %

und damit dem Anspruch auf eine Dre i viertelsrente führen würde (S. 14) . 2.3

Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass seit der Rentenzusprache vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 6/49 und 6/50), welcher in medizinischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines cervico spondylogenen bis - radikulären Reizsyndroms und einer Offset-Störung der linken Hüfte zugrunde lagen (Urk. 6/39/4), zusätzliche, einen Revisionsgrund bildende Beschwerden insbesondere im Bereich beider Schultern mit mehrfachen operativen Versorgungen hinzugetreten sind (vgl. dazu: E. 4.1 im Urteil IV.2019.000031 vom 1 9. August 2019, Urk. 6/136/13; vgl. auch: Urk. 6/153 S. 18 oben). Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 9. Juli 2014 (Revisionsgesuch, Urk. 7/54) ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen (E. 1.2). 3. 3.1

3.1.1

Im b idisziplinären Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) nannten die

zu ständigen Fachärzte, Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH,

interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.) : 1. Zervikalgie bei degenerativem Verschleissleiden der Halswirbelsäule mit Segmentdegenerationen, Osteochondrosen und Fa cettengelenksarthrosen von C4-Th1 beidseits 2. Lumboischialgie links stärker als rechts bei Segmentdegenerationen L3/4, degenerativer Skoliose und Facettengelenksarthrose von L1 bis S1 beidseits 3. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Status nach Schulterarthroskopie 2015, Status nach Implantation einer Schulter totalprothese rechts 2016 und Status nach Prothesenwechsel November 2019 4. Funktionseinschränkung Schultergelenk links bei hochgradiger Omarthrose und Status nach Schulterarthroskopie September 2018 5. Funktionseinschränkung Hüftgelenk links m it Impingement -Syndrom bei Status nach offener Schenkelhal staillierung, Gluteus minimu s-Tenotomie sowie Teilresektion des Labrums 2010 6. Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts mit Impingeme nt -Syndrom bei anterosuperiorer

Labrumläsion .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die Diagnose n Osteoporose und Polyarthrosen der Finger- und Zehengelenke beidseits.

3.1.2

Der orthopädische Experte legte dar (Urk. 6/153/11), die Beschwerdeführerin gebe an, seit fünf Jahren eine deutliche Progredienz ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im unteren Bereich zu verspüren. Wegen der Rückenschmerzen sei Staubsaugen und auch Heben und Tragen nicht mehr möglich. Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien gegenwärtig erträglich. Zunehmend e Probleme bekomme sie mit dem linken Schultergelenk. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei deutlich schlechter als im rechten Schultergelenk. S ie arbeite seit sechs Jahren in einem Hort mit einem Pensum von 30 %, dre izehn Stunden pro Woche als Betreuungsassistenz. Dabei müsse sie hauptsächlich Kinder ab holen und den Kindern beim Essen helfen. Ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. Dabei arbeite sie dienstags, mittwochs und donnerstags und benötige dringend die vier Tage, Freitag bis Montag, zur Erholung und zur Durch führung von Physiotherapie.

Zum Untersuchungsbefund führte der Ort hopäde aus (Urk. 6/153/14

f.), d ie Beschwerdeführer in sei freundlich zugewandt, aufgestellt und redefreudig. Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Sc hmerzen bei längerem Verharren i n e iner Position oder unerklärbare Schmerzen bei der körperlichen Untersuc hung seien nicht zu finden. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit zeige die Beschwerdeführerin keine. W ährend der Untersuchung habe sie einmalig de n Wunsch geäussert,

auf stehen und herum gehen zu können, wobei das Aufstehen und Hinsetzen ohne Mühe spontan und zügig durchgeführt werden könn ten .

An der Hals- wie auch an der Brust wirbelsäule finde sich ein altersgemässer Befund und die paravertebrale Muskulatur sei seitengleich u nd kräftig ausgebildet und zeige keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Rotation und die Seitneigung nach rechts und nach links sowie die Vorbeuge und Rück beuge seien geringgradig eingeschränkt . An der Lendenwirbelsäule finde sich eine linkskonvexe Skoliose, wobei die paravertebrale Muskulatur auch hier seitengleich ausgebildet sei und sich keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien zeig t e n . Die Beweglichkeit zeige hier in Rotation und in Seitenneigung nach rechts und nach links und in Vorbeuge und Rückbeuge eine mittelgradige Einschränkung. Endphasig werde eine Schmerzhaftigkeit bei der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung an gegeben und es seien Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, Querfortsätzen un d Gelenksfortsätzen mit Punctum maximum am lumbosakralen Übergang zu finden. Bezüglich oberer Extremitäten könnten die Arme beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt werden und es seien keine Hinweise für Faszikulationen, Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen zu finden . Die Fingerfein bewegungen seien regelrecht. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein geringer Schultertiefstand rechts. Der Musculus deltoideus rechts sei verschmächtigt, ebenso de r Musculus deltoi deus links, welcher jedoch im Umfang besser erhalten sei als rechts. Der Musculus trapezius descendens erscheine seitengleich aus geprägt. Im rechten Schultergelenk seien Flexion, Extension Abduktion und Adduktion mittelgradig, die Aussenrotation bei angelegtem Oberarm hochgradig und die Innenrotation mittelgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung zeige sich endphasig schmerzhaft. Im linken Schultergelenk sei en die Abduktion und Abduktion und bei angelegtem Oberarm die Aussenrotation und Innen rotation hochgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig auch schmerzhaft. Das muskuläre Relief der Oberarmmuskulatur links zeige sich mit Hypotrophien des Musculus biceps und des Musculus tric eps und sei wie die Muskulatur im Oberarmbereich rechts schwach ausgeprägt. Die Testung der Rotatorenmanschetten funktion rechtsseitig ergebe einen regelrechten Befund bei deutlicher Kraftmin derung in allen Prüfungen.

Der Jobe -Test rechts sei mit deut licher Abschwächung ohne Schmerzen und der 0° Aussenrotationstest mit deutlicher Kraftminderung schmerzfrei durchführbar. Der Belly -Press-Test und das Belly -off-Zeichen zeigten sich beidseits negativ bei deutlicher Kraft abschwächung. Der Jobe -Test links zeige sich negativ bei deutlicher Ab schwächung und der 0° Aussenrotationstest sei schmerzfrei bei deutlicher Kraft minderung durchführbar. Das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur erscheine seitengleich, kräftig ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien (S. 15) . Die Beweglichkeit im Handgelenksbereich sei nicht eingeschränkt, die Dorsalextension und Palma rflexion sowie die Radial- und Ul narduktion seien seitengleich symmetrisch durchführbar und die Muskulatur der Hand, insbeson dere die des Daumenballens,

zeige beidseits keine Hypotrophien oder Atrophien . Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt und der Faustschluss vollständig möglich. Bezüglich untere r Extremitäten finde sich bis auf eine blande lateralseitige chirurgische Narbe über dem Trochanter major links ein unauffälliger Inspektionsbefund. Die Beine würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt, die Muskulatur erscheine eutroph und der Muskeltonus sei unauffällig (S. 15 f.) . 3.1.3

Zum Verlauf hielt der Experte fest (Urk. 6/153/17 f.), die geklagten Beschwerden seien objektivierbar und bestünden in gleicher Form seit 201 0. Die degenerativen Veränder ungen des Achsenskeletts entsprächen einer langsam progredienten Form. Die Skoliose der Wirbelsäule zeige k eine wesentliche Progression im Ver lauf von 2009 bis 2020, was dem derzeitigen medizinischen Wissenstand ent spreche, dass keine messbare rasche Progression im fortgeschrittenen Alter zu erwarten sei. Die klinische Auswirkung der fortschreitenden Degeneration bewirke eine Beschwerdezunahme, welche durch medikamentöse Massnahmen mit nicht-st eroidalen und oralen Antirheumatika gut beherrscht werden könne . Die Beschwerdeführerin nehme di ese therapeutische Massnahme im geringst möglich en Ausmass in Anspruch und führe in Eigenregie zusätzlich prophy l aktische Massnahmen mit stabi lisierender und mobilisierender Wirbel säulengymnastik durch. Seitens des rechten Schultergelenks sei sie in ihrer Beweglichkeit gering und betreffend die Funktion höhergradig ein geschränkt, da hier ein Zustand nach Prothesenwechsel und Zustand be i Schu ltertotalprothese vorliege. Belastungen bis fünf Kilogramm seien zumutbar, dies bis Schulterhöhe, da eine solche Tätigkeit oh ne Ü berschreitung des Belastungslimi ts des Schult er gelenks ausgeführt werden könne.

Die hochgradige Funktio nseinschränkung des linken Schultergelenks auf Grund lage der objektivierten Abn ützung des Schultergelenks führe z u einer Funktions einschränkung, welche ebenfalls eine Leistungslimitierung mi t leichtem Heben und Tragen bis Schulterhöhe bedinge. Grundsätzlich stehe hier die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese links offen, wobei diese Massnahme eine Verbesserung der Beweglichkeit bei komplik ationslosem Verlauf versprechen würde. Eine Ve rbesserung der Funktion oder Bel astbarkeit würde sich aus diesem Eingriff jedoch nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, diesen Eingriff im Herbst 2020 durchführen zu lassen. Seitens des linken Hüft gelenks, welches 2010 offen chirurgisch behandelt w orden sei, ergebe sich eine gute Alltagsfunktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit, dies ohne Auswirkung

auf das erstellt e Zumutbarkeitsprofil von 201 2. Das am rechten Hüftgelenk fest gestellt e Impingement -Syndrom mit einer Labrumdegeneration sei auf ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden des Hüftgelenks zurückzuführen. Durch einen Eingriff am Labrum des Hüftgelenks könne eine Schmer zlinderung herbeigeführt werden. E ine Verbesserung der Funktion bei minimer Funktions einschr änkung im aktuellen Setting sei jedoch nicht zu erwarten. D ie Beweglich keit im rechten Hüftgelenk sei altersgemäss mit lediglich endphasiger Schmerz haftigkeit.

In Zusammenfassung könne festgehalten werden, dass das erstellte Zumut barkeitsprofil, die angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätig keiten in Fehlhaltungen oder Zwangshaltungen, weiterhin mit einem Pensum von 50 % und einer Leistung von 100 % zumutbar sei. 3.1.4

Der neurologische Gutachter konnte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen erheben. Im neurologischen Untersuchungsbefund inklusive ergänzend durch geführter Elektrophysiologie habe sich ein im Wesentlichen normaler Befund gezeigt und kein Anhalt für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie. Dies stehe im Einklang mit der Beurteilung der Neurologin O.___ vom 1 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/142/16-18). In der Vergangenheit sei zwar mehrfach eine zervikale und auch eine lumbale Wurzelreizung vermutet worden. Auf der Befundebene sei allerdings auch für die Zeit vor 2018 keine überzeugende nervale oder radikuläre Läsion nachgewiesen worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Ver schlechterung gekommen und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen (Urk. 6/154 S. 32 ff.). 3.1.5

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (Urk. 6/152 /5), der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss de r Stellenbeschreibung die tägliche Anwesenheit von 4.25 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progressio n mit voller Leistung zumutbar,

d ies einem 50 % - Pensum entsprechend. Bei einem 100

% - Pensum wäre eine Leistung von 50 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu erwarten (S. 2 f.). Im zeitlichen Verlauf habe die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 2 1. Oktober 2015, dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Klinik A.___, vorgelegen. Diese Operation habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der postoperativen Erholung von drei Monaten geführt. Ab dem 1. Februar 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 2 6. Oktober 2016 habe aufgrund der zweit en Operation am Schultergelenk mit Implantation der anatomischen Schultertotalprothese rechts erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. S echs Monate postoperativ nach dem durch geführten zweiten Eingriff und damit ab 1. Mai 2017 sei die 50%ige Arbeits fähigkeit w iederhergestellt gewesen. Am 5. September 2018 sei die Operation am linken Schultergelenk erfolgt, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate geführt habe; ab

1. Januar 2019 habe wiederum die 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden. Am 1 3. November 2019 sei am rechten Schultergelenk wegen dem Prothesenbruch eine weitere Operation erfolgt. Diese habe erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei die Beschwerdeführerin angebe,

im Februar 2020 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ab 1. März 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen.

Dabei sei die bisherige Tätigkeit als p ädagogische Betreuungsassistenz gemäss Stellenbeschreibung, ohne Heben und Tragen der Kinder, als leidensadaptierte Tätigkeit aufzufassen (S. 3 f .). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten an Geräten und Maschinen, die rütteln, schlagen oder vibrieren und die mit den Armen oder Beinen bedient werden müssten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass diese Tätig keit nicht in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeübt werden müsse. In einer solchen optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 100% iger Leistung während dieser Zeit (S. 4). 3.2

Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Klinik A.___, wies im Bericht vom 1 1. März 2021 (Urk. 6/164/35-36) auf den Status nach Implantation einer anatomischen Schulter arthroplastik links vom 1 6. Dezember 2020 hin. Die Bildgebung der Schulter links mittels Röntgen vom 1 1. März 2021 zeige tadellose Verhältnisse und eine korrekte Zentrierung ohne Lockerungszeichen. Der Verlauf drei Monate postoperativ sei zeitgerecht, die Beweglichkeit noc h etwas eingeschränkt. Dies werde sich

aber in den kommenden drei Monaten deutli ch verbessern. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin

trotz regelmässige r

Beschwerden in einem 30

%-Pensum und es werde erwartet, dass sie dieses Pensum auf 50 % steiger

e. D ieser Beurteilung müsse er aber klar

widersprechen . Die Beschwerdeführerin habe diverse Beschwerden am gesamten Körper und die te ilweise starken Schmerzen liessen eine Erhöhung nicht zu. 3.3

3.3.1

Zu den mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 6/164 und 6/165) führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 (Urk. 6/ 174/6-30) im Wesentlichen aus (S. 17 f.), es sei unbe stritten, dass multilokulä re Beschwerden vorliegen würden und diese über wiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Eine nach WHO Stufen schema leitliniengerechte Dauermedikation sei jedoch nicht dokumentiert worden, dies als Hinweis auf den Schweregrad der Schmerzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Verlauf seit der Begutachtung am 1 6. Dezember 2020 eine Schul terprothese links implantiert worden sei. Am 1 1. März 2021 habe der Operateur die Beweglichkeit als noch etwas eingeschränkt bezeichnet, was sich aber in den kommenden drei Monat en deutlich verbessern werde. Damit liege nun ein Status nach Schulterprothesen-Implantation beidseits vor. Die Operation bedinge ab 1 6. Dezember 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits unfähigkeit), der stabile medizinische Zustand sei, wie vom Operateur att estiert, per Ende Juni 2021 zu erwarte n, hiernach wäre wieder eine 50%ige Arbeitsfähig kei t als Pädagogin ohne Heben und Tr agen von Gegenständen zumutbar.

Eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit k önne kein e höhere Arbeits unfähigkeit als eine 50%ige begründen, da bei der niedrigdosiert en Medikation davon ausgegangen werden könne, dass unter den angeführten Belastungen bei der Tätigkeit und des Alltags keine stärkeren Schmerzen als leichte Schmerzen vorliegen . Nach dem Stufenschema der WHO befinde sich die Beschwerdeführer in auf Stufe 1 der u ntersten Stufe und schöpf e die empfohlene Dauermedikation nicht vollständig aus. Ein e Steigerung der Dosierung wäre ohne Gefahr für die Gesundheit möglich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar.

Mit der 50%ige n Arbeitsfähigkeit, einer halbtägigen Präsenz entsprechend, könnten weitere 4.25 Stunden täglich von Montag bis Freitag für Therapien zur Verfügung gestellt werden, sodass ein Therapiebedarf keine höhere Arbeits unfähigkeit als 50 % begründen könne (S. 18) . 3.3.2

Dr. C.___

nahm am 2 1. Dezember 2021 zu einem bei der Begutachtung nicht vorgelegenen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 6/164/21-22) und der darin gestellten Diagnose eines Sulcus

ulnaris Syndroms rechts Stellung (Urk. 6/174/2-5). Nachdem die

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 keine Beschwerden eines Sulcus

ulnaris Syndroms vorgetragen habe und sich kein ent sprechender Befund in der neurologischen Untersuchung ergeben habe, sei auch angesichts der damaligen nur geringgradigen neurologischen Ausfälle davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, hieraus keine dauerhafte anhaltende Arbeits unfähigkeit resultiert habe. 3.4

Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2022 (Urk. 6/176/1-2) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 2009 hausärztlich, vor allem wegen ihres Rücken- und Hüftleidens links. Im Ver lauf der letzten Jahre seien weitere Beschwerden vor allem muskuloskelettaler Art dazugekommen. Trotz der eigentlich immer vorhandenen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Hort gearbeitet. Sie nehme täglich Schmerz m ittel, damit sie zur Arbeit gehen könne. Momentan seien dies Olfen 75

mg retard und Dafalgan . S ie arbeite in einem 30 % - Pensum, was gerade noch gehe. Längere Arbeitszeiten führten zu starken Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den kleinen Gelenken. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) basiert auf um fassenden orthopädischen und neuro logischen

Abklärungen und wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagno sen und setzten sich mit den von

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nach vollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Insofern die Beschwerdeführerin die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %

da mit beanstandet, dass die Behandler weiterhin von einer Restarbeits fähigkeit von 30 % ausgingen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Urteil vom 1 9. August 2019 wurde

erkannt, dass auf die eher pauschale Einschätzung der Behandler, wonach ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeitspensum nicht möglich sei, nicht abgestellt werden k ann . Dies, weil

keine eingehender e

Auseinandersetzung mit einem zumutbaren Belastungsprofil sowie dem Stellen profil der beim Schulamt ausgeübten Tätigkeit erfolgte (vgl. Urk. 6/13 6 E. 4.4). D ie im Nachgang zum Urteil eingeholten Arztbericht e, welche an dieser Auf fassung weiterhin festhalten,

vermögen daran nichts zu ändern. Denn v on Behandlerseit e wird

insbesondere nicht erklärt, weshalb es der Beschwerde führerin, welche halbtags dienstags, mittwochs und donnerstags arbeitet, nicht zumutbar ist, auch am Freitag - und am M ontagmorgen zu arbeiten. Nach wie vor setzten sich

die behandelnden Ärzte nicht mit dem zumutbaren Belastungsprofil

und dem Stellenprofil der ausgeübten Tätigkeit auseinander . D emgegenüber zeigten die Gutachter Dr. Z.___

und Dr. C.___

auf der Grundlage de r er hobenen klinischen und elektrophysiologischen Befunde, der für den Verlauf bis zur Begutachtung erstellten Bildgebung und zusätzlicher Laborunter suchungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar die zu mutbare Rest arbeitsfähigkeit auf . Die a ufgrund der objektivierbaren degenerativen Ver schleisserscheinungen erklärbaren multilokuläre n

Beschwerden

wurden in Bezug auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt und neurologisch relevante Einschränkungen nach vollzie h bar verneint . Dabei wurde auch zu Recht festgehal t en, dass eine fehlende

leitliniengerechte Dauer medikation Rückschlüsse auf die Schmerzintensität zu lässt. Was die Beschwerde führerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 12), verfängt in soweit nicht, als Dr. Z.___ aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels davon ausging, die Basis medikation sei nicht vollständig ausgeschöpft (Urk. 6/174 S. 21), was angesichts des im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegels von Diclofenac (Urk. 6/153/11) nachvollziehbar scheint . Auch finden sich Hinweise auf eine unterbrochene oder reduzierte Schmerzmittel einnahme in den übrigen medizinischen Akten (Urk. 6/164/19 mit dem Hinweis auf eine Medikamentierung mit Olfen 75 ca. 1-2

x pro Woche; Urk. 6/164/34 mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Medikation mit Olfen).

Ebenso wurde dargelegt, dass sich auch im Hinblick auf die

Anzeichen d er körperlichen Dekonditionierung keine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Dazu ist auch nachvollziehbar, dass die sehr leichte Tätigkeit, im Wesentlichen einer Aufsichtstätigkeit von Kindergartenkindern entsprechen d, aufgrund der sehr niedrigen körperlichen Beanspruchung in einem 50 % - Pensum keine Erschöpfung und keine Schmerzzunah me durch die Tätigkeit erwarten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Zumutbarkeitsgrenze werde deutlich überschritten, wenn – wie von Dr. Z.___ vertreten –

das Arbeitspensum bis zu einem Mass erhöht werden müsse, welches qualvolle Ruheschmerzen auslöse (Urk. 1 S. 11), interpretiert sie die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 6/174 S. 18) in unzulänglicher Weise um, erfolgte seine Zumutbarkeitsbeurteilung doch explizit unter Berücksichtigung dessen, dass ein Pensum von 50 % keine nicht zumutbaren Schmerzen erwarten lasse (Urk. 6/174 S. 24).

Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der beiden Gutachter Dr. Z.___ und Dr. C.___

i m Begutachtungszeitpunkt vom 13. Juli 2020 abzustellen. 4.3

Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten an belangt, war diese aufgrund der im Vordergrund stehenden muskulo skelettalen Befunde mit degenerativen Ver schleisserscheinungen und verschiedenen operativen Eingriffen auf somatische m

Fachgebiet zu erheben. Hinweise dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusste, fehlen, nachdem den Akten im Nachgang zum Bericht von med. pract . F.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, vom 6. November 2014 (Urk. 6/69/1-6) keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Ein schränkung oder psychiatrisch/psychologische Behandlung zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin lässt dies denn auch nicht explizit geltend machen (vgl. dazu Urk. 1 S. 9). Nachdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte keine ver lässliche Grundlage für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit bildeten, waren die Gutachter gehalten, diese auch im Verlauf zu beurteilen. Dabei wurde mit Bezug auf die medizinischen Akten nachvollziehbar dargelegt, dass zufolge der operativen Eingriffe mit komplikationslosem Verlauf und anschliessender Rehabilitationszeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von drei und sechs Monaten vorgelegen haben, was grundsätzlich von den Parteien auch nicht mehr in Frage gestellt wurde.

Dabei ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nach der Begutachtung aufgrund der Operation an der linken Schulter mit Schulterarthroplastik vom 16. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2) eben falls eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten au sgewiesen ist . Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erachtete denn auch der

orthopädische Gutachter in seine r Stellungnahme vom 2 6. August 2021 für gegeben (E. 3.3 .1). Mit Blick auf den Bericht des Operateur s

vom 1 1. März 2021, welcher drei Monate postoperativ tadellose Verhältnisse mit korrekte r Zentrierung ohne Lockerungszeichen und eine n

zeitgerecht en Verlauf mit lediglich noch etwas eingeschränkter Beweglichkeit aufzeigte und überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr 30

%-Pensum bereits wieder auf genommen hat (vgl. E. 3.2), ist die Einschätzung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zufolge der prothetischen Versorgung nach sechs Monaten respektive spätestens Ende Juni 2021

wieder erreicht war,

jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu, trotz entsprechender Bestätigung ihres RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/184/5) und dem Ein wand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/177/4) im Verwaltungsverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9 und S. 13), mit keinem Wort. 4.4

Damit ist festzuhalten, dass seit dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der operativen Eingriffe vom

2 1. Oktober 2015

entsprechend der gutachterlichen Einschätzung für gut drei Monate bis 3 1. Januar 2016, der Operation vom 2 6. Oktober 2016 für gut sechs Monate bis 3 0. April 2017, jener vom 5. September 2018 für gut

drei Monate

bis 3 1. Dezember 2018, des Eingriffs vom 1 3. November 2019 für drei Monate bis

29. Februar 2020 und d er Operation vom 1 6. Dezember 2020 für sechs Monate bis Ende Juni 2021 vorübergehend auf 100 %

erhöht hat. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung en im Verlauf. 5 .1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren anhand des Einkommens von Fr. 60'610.--,

welches die Beschwerde führerin zuletzt im Gastgewerbe als Serviceangestellte im Jahr 2009 erzielt hat te

(vgl. Urk. 6/16/6 und Urk. 6/38/1; dazu auch den Auszug aus dem Individuellen Konto, IK [ Urk. 6/11/1]). Dass nach dem Revisionsgesuch vo m 9. Juli 2014 weiterhin darauf abzustellen ist, blieb unbestritte n und es ergeben sich auch kein e Anhaltspunkte für allfällige Änderungen.

Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 60'610.-- im Jahr 2009 ergibt sich bei einem massgeblichen Indexstand 2009 von 107.2 auf 108.3 im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61'231.93 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Sektor Handel, Reparatur, Gastgewerbe). Auf gerechnet auf das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Indexstand von 100 im Jahr 2010 und einem Indexstand von 105.9 im Jahr 2021 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Tabelle T1. 2. 10, Sektor Beherbergung und Gastronomie, Ziffer 55/56) im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 64'844.60

(Fr. 61'231.93 /100 x 105.9). A ufgrund de s

im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2022

aktuellsten Nominallohnindex ist damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'844.60

für das Jahr 2021 zu schliessen.

5.2

5.2.1

M it ihrem 30 % - Pensum beim Schulamt schöpft die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus .

Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens sind demnach rechtsprechungsgemäss weiterhin die Tabellenwerte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

massgebend

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa) .

Abgestellt auf d en im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) result iert aufgrund der LSE 20 18

TA1, Zentral wert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56' 075. 35 (Fr. 4’371 .-- x 12 : 40 x 41.7

: 105.9 [2018] x 108.6 [2021]) respektive in einem 50 % - Pen sum ein Ein kommen von Fr. 28'037.65 .

Dem Valideneinkommen von Fr. 64'844.60 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 28'037.65

gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 %

resultiert.

Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe und die massgeblichen Tabellenwerte für das Invalideneinkommen gemäss der LSE 2014 (Fr. 4'300.--) und 2016 (Fr. 4'363.--) resultiert im Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion

der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sodann kein höherer als der halbe Rentenanspruch, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann. 5.2.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidens bedingten Abzuges von mindestens 10 % gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV wird übersehen, dass diese Gesetzesänderung vorliegend nicht zu r Anwendung kommt (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % zudem höhere Löhne als für Voll beschäftigung aus (BFS, LSE 2018 und 2020, Tabelle T18) .

Auch sonst rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, wird doch den Ein schränkungen mit dem verminderten Pensum und einer 100%igen Leistungs fähigkeit während dieser Zeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ausreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Zusammengefasst

besteht damit seit dem Revis ionsgesuch vom 9. Juli 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 57 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Zufolge der Operation

vom 1 6. Dezember 2020 und der damit verbunden en

100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung zu gesprochenen befristeten Ansprüchen auf eine ganze Rente vom 1. März

bis 3 0. September 2021 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegen d auf Fr. 8 00 . -- festzusetzen und de n Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, obsiegte die Beschwerdeführerin doch bezüglich der Zusprache der befristeten ganzen Rente, unterlag aber im Grundsatz bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der halben Rente . 6.2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, auf Fr. 1 ’ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2022

insoweit aufgehoben, als damit

d er Beschwerdeführerin in der Zeit

vom

1. März bis 30. September 2021 nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass sie vom 1. März bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung

hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 0 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei In krafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).

Die Beschwerdeführerin,

Rentenbezügerin seit September 2011 und geboren am 2 9. Januar 1961, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nahezu 61 Jah re alt, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt und in dieser Fassung zitiert wird.

E. 1.2 Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Voraus setzungen für eine revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs wurden im Ur teil Nr. IV.2019.00031 vom 1 9. August 2019 bereits dargelegt. Darauf wird ver wiesen (Urk. 6/137/3-4).

E. 1.3 Nach

Art. 88 bis

Abs. 1 lit . IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfü g ung damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 eine Rente der Inval idenv ersicherung beziehe, wobei der Invaliditätsgrad ab

1. Februar 2012 bei 57 %

gelegen habe und eine

halbe Rente ausgerichtet worden sei . Nach der geltend gemachten

Ver schlechterung vom 1 4. Juli 2014 seien nach zweimaliger Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht

bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Unterlagen a ngefordert und das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden. Z ur abschliessenden Beurteilung sei ein medizinisches Gut achten durchgeführt worden . Die Gutachter seien dabei zum Schluss gekommen, dass d er Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Serv icefachkraft w e iterhin nicht mehr zumutbar sei, während i n ein er leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschät zung der Rest arbeitsfähigkeit hab e s ich somit seit dem Entscheid aus dem Jahr 2012 nicht ver ändert und entsprechend bleibe auch der Invaliditätsgrad bei 57 % . Da sich die Beschwerdeführerin ab 1 4. Juli 2014 dreimal einer Oper ation unterzogen habe, hätten w ährend den jeweiligen Erholungszeiten gemäss dem medizinischen Gut achten auch in einer le idensangepassten Tätigkeit 100%ige

Arbeitsunfähigkeit en

in

den Zeiträumen vom 2 1. O ktober 2015 bis 31. Januar 2016, vom 2 6. Oktober 2016 bis 3 0. April 2017 und vom 1 3. November 2019 bis 2 9. Februar 2020 be standen . Unter Berücksichtigung, dass Verschlechterung en und Verbesserung en jeweils nach drei Monate n zu berücksichtigen sei en, bestehe vom 1. Januar bis 3 0. April 2016, vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

E. 06 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

E. 6 /92) . Die IV-Stelle tätigte weitere

Ab klärungen und wies mit Verfügung vom 27. November 2018 das Begehren um Rentenerhöhung abermals ab (Urk. 6/128) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgericht s

(Prozess- Nr. IV.2019.00031) vom 1 9. August 2019 erneut

in dem Sinne gutge heissen, als die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit diese,

nach weitere r Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/136) .

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegen d auf Fr.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, auf Fr. 1 ’ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2022

insoweit aufgehoben, als damit

d er Beschwerdeführerin in der Zeit

vom

1. März bis 30. September 2021 nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass sie vom 1. März bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung

hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 0 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 f f.), d er Gutachter Dr. Z.___

sei auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die von diesen

beschriebenen Veränderungen nicht genügend eingegangen . Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Veränderungen beide Schultern, die LWS, beide Hüft gelenk e, die Finger und Zehen sowie vorübergehend auch die Psyche betroffen hätten (S. 9). Die behandelnden Ärzte hätten auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert und seien der Meinung, dass sie mit ihre r

am 1. November 2014 angetretene n Erwerbstätigkeit als Betreuungsassistentin best möglich eingegliedert sei (S. 9 f.) . Dr. Z.___

habe demgegenüb er ihre Rest arbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich mit einem Pensum von 20 %

respektive per 1. Januar 2016 von 30 % als nicht vollumfänglich aus geschöpft erachtet, was nicht nach vollziehbar begründet sei (S. 10). Sodann habe der Gutachter auch für die Zeit periode vom 1 6. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 aufgrund der Implantation der Schulterprothese links eine volle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. D amit sei die volle Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Zeit aus gewiesen, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe (S. 13) .

Das gemäss

Verfügung vom 13. Juni 2012 mit

Fr. 61’951 .-- beziffert e Validen einkommen ergebe angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015 e in Ein kommen von mindestens Fr. 63'956.50 und per 2016 ein solches von Fr.

64'468.15 (S. 13 f.).

Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2015 und 2016 zu bemessen. Hieraus

resultier e

ein Invaliditätsgrad

von 79 % beziehungsweise

ein solcher von 68 % . Selbst wenn aber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre, wäre der von der Beschwerdegegnerin bezifferte Tabellenlohn jedenfalls um

einen leidens bedingten Abzug von 10 %

zu kürzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61 %

und damit dem Anspruch auf eine Dre i viertelsrente führen würde (S. 14) . 2.3

Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass seit der Rentenzusprache vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 6/49 und 6/50), welcher in medizinischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines cervico spondylogenen bis - radikulären Reizsyndroms und einer Offset-Störung der linken Hüfte zugrunde lagen (Urk. 6/39/4), zusätzliche, einen Revisionsgrund bildende Beschwerden insbesondere im Bereich beider Schultern mit mehrfachen operativen Versorgungen hinzugetreten sind (vgl. dazu: E. 4.1 im Urteil IV.2019.000031 vom 1 9. August 2019, Urk. 6/136/13; vgl. auch: Urk. 6/153 S. 18 oben). Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 9. Juli 2014 (Revisionsgesuch, Urk. 7/54) ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen (E. 1.2). 3. 3.1

3.1.1

Im b idisziplinären Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) nannten die

zu ständigen Fachärzte, Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH,

interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.) : 1. Zervikalgie bei degenerativem Verschleissleiden der Halswirbelsäule mit Segmentdegenerationen, Osteochondrosen und Fa cettengelenksarthrosen von C4-Th1 beidseits 2. Lumboischialgie links stärker als rechts bei Segmentdegenerationen L3/4, degenerativer Skoliose und Facettengelenksarthrose von L1 bis S1 beidseits 3. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Status nach Schulterarthroskopie 2015, Status nach Implantation einer Schulter totalprothese rechts 2016 und Status nach Prothesenwechsel November 2019 4. Funktionseinschränkung Schultergelenk links bei hochgradiger Omarthrose und Status nach Schulterarthroskopie September 2018 5. Funktionseinschränkung Hüftgelenk links m it Impingement -Syndrom bei Status nach offener Schenkelhal staillierung, Gluteus minimu s-Tenotomie sowie Teilresektion des Labrums 2010 6. Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts mit Impingeme nt -Syndrom bei anterosuperiorer

Labrumläsion .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die Diagnose n Osteoporose und Polyarthrosen der Finger- und Zehengelenke beidseits.

3.1.2

Der orthopädische Experte legte dar (Urk. 6/153/11), die Beschwerdeführerin gebe an, seit fünf Jahren eine deutliche Progredienz ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im unteren Bereich zu verspüren. Wegen der Rückenschmerzen sei Staubsaugen und auch Heben und Tragen nicht mehr möglich. Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien gegenwärtig erträglich. Zunehmend e Probleme bekomme sie mit dem linken Schultergelenk. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei deutlich schlechter als im rechten Schultergelenk. S ie arbeite seit sechs Jahren in einem Hort mit einem Pensum von 30 %, dre izehn Stunden pro Woche als Betreuungsassistenz. Dabei müsse sie hauptsächlich Kinder ab holen und den Kindern beim Essen helfen. Ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. Dabei arbeite sie dienstags, mittwochs und donnerstags und benötige dringend die vier Tage, Freitag bis Montag, zur Erholung und zur Durch führung von Physiotherapie.

Zum Untersuchungsbefund führte der Ort hopäde aus (Urk. 6/153/14

f.), d ie Beschwerdeführer in sei freundlich zugewandt, aufgestellt und redefreudig. Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Sc hmerzen bei längerem Verharren i n e iner Position oder unerklärbare Schmerzen bei der körperlichen Untersuc hung seien nicht zu finden. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit zeige die Beschwerdeführerin keine. W ährend der Untersuchung habe sie einmalig de n Wunsch geäussert,

auf stehen und herum gehen zu können, wobei das Aufstehen und Hinsetzen ohne Mühe spontan und zügig durchgeführt werden könn ten .

An der Hals- wie auch an der Brust wirbelsäule finde sich ein altersgemässer Befund und die paravertebrale Muskulatur sei seitengleich u nd kräftig ausgebildet und zeige keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Rotation und die Seitneigung nach rechts und nach links sowie die Vorbeuge und Rück beuge seien geringgradig eingeschränkt . An der Lendenwirbelsäule finde sich eine linkskonvexe Skoliose, wobei die paravertebrale Muskulatur auch hier seitengleich ausgebildet sei und sich keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien zeig t e n . Die Beweglichkeit zeige hier in Rotation und in Seitenneigung nach rechts und nach links und in Vorbeuge und Rückbeuge eine mittelgradige Einschränkung. Endphasig werde eine Schmerzhaftigkeit bei der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung an gegeben und es seien Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, Querfortsätzen un d Gelenksfortsätzen mit Punctum maximum am lumbosakralen Übergang zu finden. Bezüglich oberer Extremitäten könnten die Arme beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt werden und es seien keine Hinweise für Faszikulationen, Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen zu finden . Die Fingerfein bewegungen seien regelrecht. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein geringer Schultertiefstand rechts. Der Musculus deltoideus rechts sei verschmächtigt, ebenso de r Musculus deltoi deus links, welcher jedoch im Umfang besser erhalten sei als rechts. Der Musculus trapezius descendens erscheine seitengleich aus geprägt. Im rechten Schultergelenk seien Flexion, Extension Abduktion und Adduktion mittelgradig, die Aussenrotation bei angelegtem Oberarm hochgradig und die Innenrotation mittelgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung zeige sich endphasig schmerzhaft. Im linken Schultergelenk sei en die Abduktion und Abduktion und bei angelegtem Oberarm die Aussenrotation und Innen rotation hochgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig auch schmerzhaft. Das muskuläre Relief der Oberarmmuskulatur links zeige sich mit Hypotrophien des Musculus biceps und des Musculus tric eps und sei wie die Muskulatur im Oberarmbereich rechts schwach ausgeprägt. Die Testung der Rotatorenmanschetten funktion rechtsseitig ergebe einen regelrechten Befund bei deutlicher Kraftmin derung in allen Prüfungen.

Der Jobe -Test rechts sei mit deut licher Abschwächung ohne Schmerzen und der 0° Aussenrotationstest mit deutlicher Kraftminderung schmerzfrei durchführbar. Der Belly -Press-Test und das Belly -off-Zeichen zeigten sich beidseits negativ bei deutlicher Kraft abschwächung. Der Jobe -Test links zeige sich negativ bei deutlicher Ab schwächung und der 0° Aussenrotationstest sei schmerzfrei bei deutlicher Kraft minderung durchführbar. Das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur erscheine seitengleich, kräftig ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien (S. 15) . Die Beweglichkeit im Handgelenksbereich sei nicht eingeschränkt, die Dorsalextension und Palma rflexion sowie die Radial- und Ul narduktion seien seitengleich symmetrisch durchführbar und die Muskulatur der Hand, insbeson dere die des Daumenballens,

zeige beidseits keine Hypotrophien oder Atrophien . Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt und der Faustschluss vollständig möglich. Bezüglich untere r Extremitäten finde sich bis auf eine blande lateralseitige chirurgische Narbe über dem Trochanter major links ein unauffälliger Inspektionsbefund. Die Beine würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt, die Muskulatur erscheine eutroph und der Muskeltonus sei unauffällig (S. 15 f.) . 3.1.3

Zum Verlauf hielt der Experte fest (Urk. 6/153/17 f.), die geklagten Beschwerden seien objektivierbar und bestünden in gleicher Form seit 201 0. Die degenerativen Veränder ungen des Achsenskeletts entsprächen einer langsam progredienten Form. Die Skoliose der Wirbelsäule zeige k eine wesentliche Progression im Ver lauf von 2009 bis 2020, was dem derzeitigen medizinischen Wissenstand ent spreche, dass keine messbare rasche Progression im fortgeschrittenen Alter zu erwarten sei. Die klinische Auswirkung der fortschreitenden Degeneration bewirke eine Beschwerdezunahme, welche durch medikamentöse Massnahmen mit nicht-st eroidalen und oralen Antirheumatika gut beherrscht werden könne . Die Beschwerdeführerin nehme di ese therapeutische Massnahme im geringst möglich en Ausmass in Anspruch und führe in Eigenregie zusätzlich prophy l aktische Massnahmen mit stabi lisierender und mobilisierender Wirbel säulengymnastik durch. Seitens des rechten Schultergelenks sei sie in ihrer Beweglichkeit gering und betreffend die Funktion höhergradig ein geschränkt, da hier ein Zustand nach Prothesenwechsel und Zustand be i Schu ltertotalprothese vorliege. Belastungen bis fünf Kilogramm seien zumutbar, dies bis Schulterhöhe, da eine solche Tätigkeit oh ne Ü berschreitung des Belastungslimi ts des Schult er gelenks ausgeführt werden könne.

Die hochgradige Funktio nseinschränkung des linken Schultergelenks auf Grund lage der objektivierten Abn ützung des Schultergelenks führe z u einer Funktions einschränkung, welche ebenfalls eine Leistungslimitierung mi t leichtem Heben und Tragen bis Schulterhöhe bedinge. Grundsätzlich stehe hier die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese links offen, wobei diese Massnahme eine Verbesserung der Beweglichkeit bei komplik ationslosem Verlauf versprechen würde. Eine Ve rbesserung der Funktion oder Bel astbarkeit würde sich aus diesem Eingriff jedoch nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, diesen Eingriff im Herbst 2020 durchführen zu lassen. Seitens des linken Hüft gelenks, welches 2010 offen chirurgisch behandelt w orden sei, ergebe sich eine gute Alltagsfunktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit, dies ohne Auswirkung

auf das erstellt e Zumutbarkeitsprofil von 201 2. Das am rechten Hüftgelenk fest gestellt e Impingement -Syndrom mit einer Labrumdegeneration sei auf ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden des Hüftgelenks zurückzuführen. Durch einen Eingriff am Labrum des Hüftgelenks könne eine Schmer zlinderung herbeigeführt werden. E ine Verbesserung der Funktion bei minimer Funktions einschr änkung im aktuellen Setting sei jedoch nicht zu erwarten. D ie Beweglich keit im rechten Hüftgelenk sei altersgemäss mit lediglich endphasiger Schmerz haftigkeit.

In Zusammenfassung könne festgehalten werden, dass das erstellte Zumut barkeitsprofil, die angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätig keiten in Fehlhaltungen oder Zwangshaltungen, weiterhin mit einem Pensum von 50 % und einer Leistung von 100 % zumutbar sei. 3.1.4

Der neurologische Gutachter konnte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen erheben. Im neurologischen Untersuchungsbefund inklusive ergänzend durch geführter Elektrophysiologie habe sich ein im Wesentlichen normaler Befund gezeigt und kein Anhalt für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie. Dies stehe im Einklang mit der Beurteilung der Neurologin O.___ vom 1 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/142/16-18). In der Vergangenheit sei zwar mehrfach eine zervikale und auch eine lumbale Wurzelreizung vermutet worden. Auf der Befundebene sei allerdings auch für die Zeit vor 2018 keine überzeugende nervale oder radikuläre Läsion nachgewiesen worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Ver schlechterung gekommen und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen (Urk. 6/154 S. 32 ff.). 3.1.5

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (Urk. 6/152 /5), der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss de r Stellenbeschreibung die tägliche Anwesenheit von 4.25 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progressio n mit voller Leistung zumutbar,

d ies einem 50 % - Pensum entsprechend. Bei einem 100

% - Pensum wäre eine Leistung von 50 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu erwarten (S. 2 f.). Im zeitlichen Verlauf habe die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 2 1. Oktober 2015, dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Klinik A.___, vorgelegen. Diese Operation habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der postoperativen Erholung von drei Monaten geführt. Ab dem 1. Februar 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 2 6. Oktober 2016 habe aufgrund der zweit en Operation am Schultergelenk mit Implantation der anatomischen Schultertotalprothese rechts erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. S echs Monate postoperativ nach dem durch geführten zweiten Eingriff und damit ab 1. Mai 2017 sei die 50%ige Arbeits fähigkeit w iederhergestellt gewesen. Am 5. September 2018 sei die Operation am linken Schultergelenk erfolgt, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate geführt habe; ab

1. Januar 2019 habe wiederum die 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden. Am 1 3. November 2019 sei am rechten Schultergelenk wegen dem Prothesenbruch eine weitere Operation erfolgt. Diese habe erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei die Beschwerdeführerin angebe,

im Februar 2020 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ab 1. März 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen.

Dabei sei die bisherige Tätigkeit als p ädagogische Betreuungsassistenz gemäss Stellenbeschreibung, ohne Heben und Tragen der Kinder, als leidensadaptierte Tätigkeit aufzufassen (S. 3 f .). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten an Geräten und Maschinen, die rütteln, schlagen oder vibrieren und die mit den Armen oder Beinen bedient werden müssten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass diese Tätig keit nicht in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeübt werden müsse. In einer solchen optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 100% iger Leistung während dieser Zeit (S. 4). 3.2

Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Klinik A.___, wies im Bericht vom 1 1. März 2021 (Urk. 6/164/35-36) auf den Status nach Implantation einer anatomischen Schulter arthroplastik links vom 1 6. Dezember 2020 hin. Die Bildgebung der Schulter links mittels Röntgen vom 1 1. März 2021 zeige tadellose Verhältnisse und eine korrekte Zentrierung ohne Lockerungszeichen. Der Verlauf drei Monate postoperativ sei zeitgerecht, die Beweglichkeit noc h etwas eingeschränkt. Dies werde sich

aber in den kommenden drei Monaten deutli ch verbessern. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin

trotz regelmässige r

Beschwerden in einem 30

%-Pensum und es werde erwartet, dass sie dieses Pensum auf 50 % steiger

e. D ieser Beurteilung müsse er aber klar

widersprechen . Die Beschwerdeführerin habe diverse Beschwerden am gesamten Körper und die te ilweise starken Schmerzen liessen eine Erhöhung nicht zu. 3.3

3.3.1

Zu den mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 6/164 und 6/165) führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 (Urk. 6/ 174/6-30) im Wesentlichen aus (S. 17 f.), es sei unbe stritten, dass multilokulä re Beschwerden vorliegen würden und diese über wiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Eine nach WHO Stufen schema leitliniengerechte Dauermedikation sei jedoch nicht dokumentiert worden, dies als Hinweis auf den Schweregrad der Schmerzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Verlauf seit der Begutachtung am 1 6. Dezember 2020 eine Schul terprothese links implantiert worden sei. Am 1 1. März 2021 habe der Operateur die Beweglichkeit als noch etwas eingeschränkt bezeichnet, was sich aber in den kommenden drei Monat en deutlich verbessern werde. Damit liege nun ein Status nach Schulterprothesen-Implantation beidseits vor. Die Operation bedinge ab 1 6. Dezember 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits unfähigkeit), der stabile medizinische Zustand sei, wie vom Operateur att estiert, per Ende Juni 2021 zu erwarte n, hiernach wäre wieder eine 50%ige Arbeitsfähig kei t als Pädagogin ohne Heben und Tr agen von Gegenständen zumutbar.

Eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit k önne kein e höhere Arbeits unfähigkeit als eine 50%ige begründen, da bei der niedrigdosiert en Medikation davon ausgegangen werden könne, dass unter den angeführten Belastungen bei der Tätigkeit und des Alltags keine stärkeren Schmerzen als leichte Schmerzen vorliegen . Nach dem Stufenschema der WHO befinde sich die Beschwerdeführer in auf Stufe 1 der u ntersten Stufe und schöpf e die empfohlene Dauermedikation nicht vollständig aus. Ein e Steigerung der Dosierung wäre ohne Gefahr für die Gesundheit möglich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar.

Mit der 50%ige n Arbeitsfähigkeit, einer halbtägigen Präsenz entsprechend, könnten weitere 4.25 Stunden täglich von Montag bis Freitag für Therapien zur Verfügung gestellt werden, sodass ein Therapiebedarf keine höhere Arbeits unfähigkeit als 50 % begründen könne (S. 18) . 3.3.2

Dr. C.___

nahm am 2 1. Dezember 2021 zu einem bei der Begutachtung nicht vorgelegenen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 6/164/21-22) und der darin gestellten Diagnose eines Sulcus

ulnaris Syndroms rechts Stellung (Urk. 6/174/2-5). Nachdem die

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 keine Beschwerden eines Sulcus

ulnaris Syndroms vorgetragen habe und sich kein ent sprechender Befund in der neurologischen Untersuchung ergeben habe, sei auch angesichts der damaligen nur geringgradigen neurologischen Ausfälle davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, hieraus keine dauerhafte anhaltende Arbeits unfähigkeit resultiert habe. 3.4

Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2022 (Urk. 6/176/1-2) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 2009 hausärztlich, vor allem wegen ihres Rücken- und Hüftleidens links. Im Ver lauf der letzten Jahre seien weitere Beschwerden vor allem muskuloskelettaler Art dazugekommen. Trotz der eigentlich immer vorhandenen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Hort gearbeitet. Sie nehme täglich Schmerz m ittel, damit sie zur Arbeit gehen könne. Momentan seien dies Olfen 75

mg retard und Dafalgan . S ie arbeite in einem 30 % - Pensum, was gerade noch gehe. Längere Arbeitszeiten führten zu starken Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den kleinen Gelenken. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) basiert auf um fassenden orthopädischen und neuro logischen

Abklärungen und wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagno sen und setzten sich mit den von

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nach vollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Insofern die Beschwerdeführerin die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %

da mit beanstandet, dass die Behandler weiterhin von einer Restarbeits fähigkeit von 30 % ausgingen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Urteil vom 1 9. August 2019 wurde

erkannt, dass auf die eher pauschale Einschätzung der Behandler, wonach ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeitspensum nicht möglich sei, nicht abgestellt werden k ann . Dies, weil

keine eingehender e

Auseinandersetzung mit einem zumutbaren Belastungsprofil sowie dem Stellen profil der beim Schulamt ausgeübten Tätigkeit erfolgte (vgl. Urk. 6/13 6 E. 4.4). D ie im Nachgang zum Urteil eingeholten Arztbericht e, welche an dieser Auf fassung weiterhin festhalten,

vermögen daran nichts zu ändern. Denn v on Behandlerseit e wird

insbesondere nicht erklärt, weshalb es der Beschwerde führerin, welche halbtags dienstags, mittwochs und donnerstags arbeitet, nicht zumutbar ist, auch am Freitag - und am M ontagmorgen zu arbeiten. Nach wie vor setzten sich

die behandelnden Ärzte nicht mit dem zumutbaren Belastungsprofil

und dem Stellenprofil der ausgeübten Tätigkeit auseinander . D emgegenüber zeigten die Gutachter Dr. Z.___

und Dr. C.___

auf der Grundlage de r er hobenen klinischen und elektrophysiologischen Befunde, der für den Verlauf bis zur Begutachtung erstellten Bildgebung und zusätzlicher Laborunter suchungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar die zu mutbare Rest arbeitsfähigkeit auf . Die a ufgrund der objektivierbaren degenerativen Ver schleisserscheinungen erklärbaren multilokuläre n

Beschwerden

wurden in Bezug auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt und neurologisch relevante Einschränkungen nach vollzie h bar verneint . Dabei wurde auch zu Recht festgehal t en, dass eine fehlende

leitliniengerechte Dauer medikation Rückschlüsse auf die Schmerzintensität zu lässt. Was die Beschwerde führerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 12), verfängt in soweit nicht, als Dr. Z.___ aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels davon ausging, die Basis medikation sei nicht vollständig ausgeschöpft (Urk. 6/174 S. 21), was angesichts des im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegels von Diclofenac (Urk. 6/153/11) nachvollziehbar scheint . Auch finden sich Hinweise auf eine unterbrochene oder reduzierte Schmerzmittel einnahme in den übrigen medizinischen Akten (Urk. 6/164/19 mit dem Hinweis auf eine Medikamentierung mit Olfen 75 ca. 1-2

x pro Woche; Urk. 6/164/34 mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Medikation mit Olfen).

Ebenso wurde dargelegt, dass sich auch im Hinblick auf die

Anzeichen d er körperlichen Dekonditionierung keine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Dazu ist auch nachvollziehbar, dass die sehr leichte Tätigkeit, im Wesentlichen einer Aufsichtstätigkeit von Kindergartenkindern entsprechen d, aufgrund der sehr niedrigen körperlichen Beanspruchung in einem 50 % - Pensum keine Erschöpfung und keine Schmerzzunah me durch die Tätigkeit erwarten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Zumutbarkeitsgrenze werde deutlich überschritten, wenn – wie von Dr. Z.___ vertreten –

das Arbeitspensum bis zu einem Mass erhöht werden müsse, welches qualvolle Ruheschmerzen auslöse (Urk. 1 S. 11), interpretiert sie die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 6/174 S. 18) in unzulänglicher Weise um, erfolgte seine Zumutbarkeitsbeurteilung doch explizit unter Berücksichtigung dessen, dass ein Pensum von 50 % keine nicht zumutbaren Schmerzen erwarten lasse (Urk. 6/174 S. 24).

Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der beiden Gutachter Dr. Z.___ und Dr. C.___

i m Begutachtungszeitpunkt vom 13. Juli 2020 abzustellen. 4.3

Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten an belangt, war diese aufgrund der im Vordergrund stehenden muskulo skelettalen Befunde mit degenerativen Ver schleisserscheinungen und verschiedenen operativen Eingriffen auf somatische m

Fachgebiet zu erheben. Hinweise dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusste, fehlen, nachdem den Akten im Nachgang zum Bericht von med. pract . F.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, vom 6. November 2014 (Urk. 6/69/1-6) keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Ein schränkung oder psychiatrisch/psychologische Behandlung zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin lässt dies denn auch nicht explizit geltend machen (vgl. dazu Urk. 1 S. 9). Nachdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte keine ver lässliche Grundlage für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit bildeten, waren die Gutachter gehalten, diese auch im Verlauf zu beurteilen. Dabei wurde mit Bezug auf die medizinischen Akten nachvollziehbar dargelegt, dass zufolge der operativen Eingriffe mit komplikationslosem Verlauf und anschliessender Rehabilitationszeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von drei und sechs Monaten vorgelegen haben, was grundsätzlich von den Parteien auch nicht mehr in Frage gestellt wurde.

Dabei ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nach der Begutachtung aufgrund der Operation an der linken Schulter mit Schulterarthroplastik vom 16. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2) eben falls eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten au sgewiesen ist . Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erachtete denn auch der

orthopädische Gutachter in seine r Stellungnahme vom 2 6. August 2021 für gegeben (E. 3.3 .1). Mit Blick auf den Bericht des Operateur s

vom 1 1. März 2021, welcher drei Monate postoperativ tadellose Verhältnisse mit korrekte r Zentrierung ohne Lockerungszeichen und eine n

zeitgerecht en Verlauf mit lediglich noch etwas eingeschränkter Beweglichkeit aufzeigte und überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr 30

%-Pensum bereits wieder auf genommen hat (vgl. E. 3.2), ist die Einschätzung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zufolge der prothetischen Versorgung nach sechs Monaten respektive spätestens Ende Juni 2021

wieder erreicht war,

jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu, trotz entsprechender Bestätigung ihres RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/184/5) und dem Ein wand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/177/4) im Verwaltungsverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9 und S. 13), mit keinem Wort. 4.4

Damit ist festzuhalten, dass seit dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der operativen Eingriffe vom

2 1. Oktober 2015

entsprechend der gutachterlichen Einschätzung für gut drei Monate bis 3 1. Januar 2016, der Operation vom 2 6. Oktober 2016 für gut sechs Monate bis 3 0. April 2017, jener vom 5. September 2018 für gut

drei Monate

bis 3 1. Dezember 2018, des Eingriffs vom 1 3. November 2019 für drei Monate bis

29. Februar 2020 und d er Operation vom 1 6. Dezember 2020 für sechs Monate bis Ende Juni 2021 vorübergehend auf 100 %

erhöht hat. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung en im Verlauf. 5 .1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren anhand des Einkommens von Fr. 60'610.--,

welches die Beschwerde führerin zuletzt im Gastgewerbe als Serviceangestellte im Jahr 2009 erzielt hat te

(vgl. Urk. 6/16/6 und Urk. 6/38/1; dazu auch den Auszug aus dem Individuellen Konto, IK [ Urk. 6/11/1]). Dass nach dem Revisionsgesuch vo m 9. Juli 2014 weiterhin darauf abzustellen ist, blieb unbestritte n und es ergeben sich auch kein e Anhaltspunkte für allfällige Änderungen.

Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 60'610.-- im Jahr 2009 ergibt sich bei einem massgeblichen Indexstand 2009 von 107.2 auf 108.3 im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61'231.93 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Sektor Handel, Reparatur, Gastgewerbe). Auf gerechnet auf das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Indexstand von 100 im Jahr 2010 und einem Indexstand von 105.9 im Jahr 2021 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Tabelle T1. 2. 10, Sektor Beherbergung und Gastronomie, Ziffer 55/56) im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 64'844.60

(Fr. 61'231.93 /100 x 105.9). A ufgrund de s

im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2022

aktuellsten Nominallohnindex ist damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'844.60

für das Jahr 2021 zu schliessen.

5.2

5.2.1

M it ihrem 30 % - Pensum beim Schulamt schöpft die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus .

Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens sind demnach rechtsprechungsgemäss weiterhin die Tabellenwerte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

massgebend

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa) .

Abgestellt auf d en im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) result iert aufgrund der LSE 20 18

TA1, Zentral wert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56' 075. 35 (Fr. 4’371 .-- x 12 : 40 x 41.7

: 105.9 [2018] x 108.6 [2021]) respektive in einem 50 % - Pen sum ein Ein kommen von Fr. 28'037.65 .

Dem Valideneinkommen von Fr. 64'844.60 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 28'037.65

gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 %

resultiert.

Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe und die massgeblichen Tabellenwerte für das Invalideneinkommen gemäss der LSE 2014 (Fr. 4'300.--) und 2016 (Fr. 4'363.--) resultiert im Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion

der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sodann kein höherer als der halbe Rentenanspruch, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann. 5.2.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidens bedingten Abzuges von mindestens 10 % gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV wird übersehen, dass diese Gesetzesänderung vorliegend nicht zu r Anwendung kommt (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % zudem höhere Löhne als für Voll beschäftigung aus (BFS, LSE 2018 und 2020, Tabelle T18) .

Auch sonst rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, wird doch den Ein schränkungen mit dem verminderten Pensum und einer 100%igen Leistungs fähigkeit während dieser Zeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ausreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Zusammengefasst

besteht damit seit dem Revis ionsgesuch vom 9. Juli 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 57 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Zufolge der Operation

vom 1 6. Dezember 2020 und der damit verbunden en

100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung zu gesprochenen befristeten Ansprüchen auf eine ganze Rente vom 1. März

bis 3 0. September 2021 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 8 00 . -- festzusetzen und de n Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, obsiegte die Beschwerdeführerin doch bezüglich der Zusprache der befristeten ganzen Rente, unterlag aber im Grundsatz bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der halben Rente .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Serviceangestellt e in einem Restaurant tätig gewesen , meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2
  2. Februar 2011 zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  6 /4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom
  3. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  6 /20) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 1
  4. Juni 2012 von September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Inva liditätsgrad von 57  % zu ( Urk.  6/48, Urk.  6/49 und Urk.  6 /50). 1.2      Am
  5. Juli 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeit ssituation geändert habe ( Urk.  6 /54). Nachdem die Versicherte zwischenzeitlich (
  6. Oktober 2012 bis 3
  7. November 2013) bei der Y.___ AG in einem Pensum von durch schnittlich 43  % gearbeitet hatte, trat sie per
  8. November 2014 eine Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich in einem Pensum von zunächst 20  % an, welches per
  9. Januar 2016 auf 30  % erhöht wurde (vgl. E. 4.2 in Urk.  6/136/13 f.). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Verfügung vom
  10. Dezember 2015 das Rentenerhöhungsgesuch ab ( Urk.  6 /82). Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsge richt s ( Prozess- Nr. IV.2016.00062 ) vom 31.  März 2017 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an di e IV-Stelle, zurückgewiesen w u rde , damit sie über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk.  6 /92) . Die IV-Stelle tätigte weitere Ab klärungen und wies mit Verfügung vom 27.  November 2018 das Begehren um Rentenerhöhung abermals ab ( Urk.  6/128 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgericht s ( Prozess- Nr. IV.2019.00031 ) vom 1
  11. August 2019 erneut in dem Sinne gutge heissen , als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese , nach weitere r Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk.  6/136) . 1.3      In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage durch Beizug der B erichte der behandelnden Ärzte. Sodann veranlasste sie ein e bidisziplinäre ( n eurologisch e /orthopädische ) medizinische Untersuchung (Gut achten vom
  12. August 2020 [ Urk.  6/152 -154 ] ). Mit Vorbescheid vom 1
  13. Februar 2021 stellte sie ein e befriste te Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente für die Zeit en vom
  14. Januar bis 3
  15. April 2016, vom
  16. Januar bis 3
  17. Juli 2017 und vom
  18. Februar bis 3
  19. Mai 2020 in Aussicht. Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand und beantragte eine ganze Rente ab Juli 2014 ( Urk.  6/ 165 S. 6) . Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme zu Ergänzungsfragen bei den G ut achte r n eingeholt hatte ( vgl. Urk.  6/174) , wozu sich die Versicherte am 31.  Januar 2022 vernehmen liess ( Urk.  6/177) , entschied sie mit Verfügung vom 20.  Mai 2022 in angekündigtem Sinne ( Urk.  2).
  20. Dagegen erhob die Versicherte am 1
  21. Juni 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:      «In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin - ab Juli 2014 eine ganze Rente bis 3
  22. April 2016, - ab
  23. Mai 2016 bis 3
  24. Dezember 2016 eine Dreiviertelrente, - ab
  25. Januar 2017 bis 3
  26. Juli 2017 eine ganze Rente , - ab
  27. August 2017 bis 3
  28. Januar 2020 eine Dreiviertelrente, - ab
  29. Februar 2020 bis 3
  30. Mai 2020 eine ganze Rente, - ab
  31. Juni 2020 bis 2
  32. Februar 2021 eine Dreiviertelrente, - ab
  33. März 2021 bis 3
  34. September 2021 eine ganze Rente sowie - ab
  35. Oktober 2021 eine Dreiviertelrente zuzusprechen und auszurichten;      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »      Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  36. August 2022 auf die Akten und beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2
  37. August 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei In krafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht ( lit . c).      Die Beschwerdeführerin , Rentenbezügerin seit September 2011 und geboren am 2
  39. Januar 1961 , war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nahezu 61 Jah re alt, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt und in dieser Fassung zitiert wird. 1.2      Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Voraus setzungen für eine revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs wurden im Ur teil Nr. IV.2019.00031 vom 1
  40. August 2019 bereits dargelegt. Darauf wird ver wiesen ( Urk.  6/137/3-4). 1.3      Nach Art.  88 bis Abs.  1 lit . IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.      Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.      Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  41. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
  42. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfü g ung damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 eine Rente der Inval idenv ersicherung beziehe, wobei der Invaliditätsgrad ab
  43. Februar 2012 bei 57  % gelegen habe und eine halbe Rente ausgerichtet worden sei . Nach der geltend gemachten Ver schlechterung vom 1
  44. Juli 2014 seien nach zweimaliger Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Unterlagen a ngefordert und das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden. Z ur abschliessenden Beurteilung sei ein medizinisches Gut achten durchgeführt worden . Die Gutachter seien dabei zum Schluss gekommen , dass d er Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Serv icefachkraft w e iterhin nicht mehr zumutbar sei, während i n ein er leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50  % bestehe. Die Einschät zung der Rest arbeitsfähigkeit hab e s ich somit seit dem Entscheid aus dem Jahr 2012 nicht ver ändert und entsprechend bleibe auch der Invaliditätsgrad bei 57  % . Da sich die Beschwerdeführerin ab 1
  45. Juli 2014 dreimal einer Oper ation unterzogen habe, hätten w ährend den jeweiligen Erholungszeiten gemäss dem medizinischen Gut achten auch in einer le idensangepassten Tätigkeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit en in den Zeiträumen vom 2
  46. O ktober 2015 bis 31.  Januar 2016, vom 2
  47. Oktober 2016 bis 3
  48. April 2017 und vom 1
  49. November 2019 bis 2
  50. Februar 2020 be standen . Unter Berücksichtigung, dass Verschlechterung en und Verbesserung en jeweils nach drei Monate n zu berücksichtigen sei en , bestehe vom
  51. Januar bis 3
  52. April 2016 , vom
  53. Januar bis 3
  54. Juli 2017 und vom
  55. Februar bis 3
  56. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk.  2 S. 3 f.) . 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1 S. 7 f f. ) , d er Gutachter Dr.  Z.___ sei auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die von diesen beschriebenen Veränderungen nicht genügend eingegangen . Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Veränderungen beide Schultern, die LWS, beide Hüft gelenk e , die Finger und Zehen sowie vorübergehend auch die Psyche betroffen hätten (S. 9). Die behandelnden Ärzte hätten auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70   % attestiert und seien der Meinung, dass sie mit ihre r am
  57. November 2014 angetretene n Erwerbstätigkeit als Betreuungsassistentin best möglich eingegliedert sei (S. 9 f.) . Dr.  Z.___ habe demgegenüb er ihre Rest arbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich mit einem Pensum von 20  % respektive per 1.  Januar 2016 von 30  % als nicht vollumfänglich aus geschöpft erachtet , was nicht nach vollziehbar begründet sei (S. 10). Sodann habe der Gutachter auch für die Zeit periode vom 1
  58. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 aufgrund der Implantation der Schulterprothese links eine volle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. D amit sei die volle Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Zeit aus gewiesen , was die Beschwerdegegnerin übersehen habe (S. 13) .      Das gemäss Verfügung vom 13.  Juni 2012 mit Fr.  61’951 .-- beziffert e Validen einkommen ergebe angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015 e in Ein kommen von mindestens Fr.  63'956.50 und per 2016 ein solches von Fr.   64'468.15 (S. 13 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2015 und 2016 zu bemessen. Hieraus resultier e ein Invaliditätsgrad von 79  % beziehungsweise ein solcher von 68  % . Selbst wenn aber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen wäre, wäre der von der Beschwerdegegnerin bezifferte Tabellenlohn jedenfalls um einen leidens bedingten Abzug von 10  % zu kürzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61  % und damit dem Anspruch auf eine Dre i viertelsrente führen würde (S. 14 ) . 2.3      Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass seit der Rentenzusprache vom 1
  59. Juni 2012 ( Urk.  6/49 und 6/50) , welcher in medizinischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines cervico spondylogenen bis - radikulären Reizsyndroms und einer Offset-Störung der linken Hüfte zugrunde lagen ( Urk.  6/39/4), zusätzliche, einen Revisionsgrund bildende Beschwerden insbesondere im Bereich beider Schultern mit mehrfachen operativen Versorgungen hinzugetreten sind (vgl. dazu: E. 4.1 im Urteil IV.2019.000031 vom 1
  60. August 2019, Urk.  6/136/13 ; vgl. auch: Urk.  6/153 S. 18 oben ). Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab
  61. Juli 2014 (Revisionsgesuch, Urk.  7/54) ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen (E. 1.2).
  62. 3.1      3.1.1      Im b idisziplinären Gutachten vom
  63. August 2020 ( Urk.  6/152) nannten die zu ständigen Fachärzte, Dr.  med. univ. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.) :
  64. Zervikalgie bei degenerativem Verschleissleiden der Halswirbelsäule mit Segmentdegenerationen, Osteochondrosen und Fa cettengelenksarthrosen von C4-Th1 beidseits
  65. Lumboischialgie links stärker als rechts bei Segmentdegenerationen L3/4, degenerativer Skoliose und Facettengelenksarthrose von L1 bis S1 beidseits
  66. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Status nach Schulterarthroskopie 2015, Status nach Implantation einer Schulter totalprothese rechts 2016 und Status nach Prothesenwechsel November 2019
  67. Funktionseinschränkung Schultergelenk links bei hochgradiger Omarthrose und Status nach Schulterarthroskopie September 2018
  68. Funktionseinschränkung Hüftgelenk links m it Impingement -Syndrom bei Status nach offener Schenkelhal staillierung, Gluteus minimu s-Tenotomie sowie Teilresektion des Labrums 2010
  69. Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts mit Impingeme nt -Syndrom bei anterosuperiorer Labrumläsion .      Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die Diagnose n Osteoporose und Polyarthrosen der Finger- und Zehengelenke beidseits. 3.1.2      Der orthopädische Experte legte dar ( Urk.  6/153/11), die Beschwerdeführerin gebe an , seit fünf Jahren eine deutliche Progredienz ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im unteren Bereich zu verspüren. Wegen der Rückenschmerzen sei Staubsaugen und auch Heben und Tragen nicht mehr möglich. Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien gegenwärtig erträglich. Zunehmend e Probleme bekomme sie mit dem linken Schultergelenk. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei deutlich schlechter als im rechten Schultergelenk. S ie arbeite seit sechs Jahren in einem Hort mit einem Pensum von 30  % , dre izehn Stunden pro Woche als Betreuungsassistenz. Dabei müsse sie hauptsächlich Kinder ab holen und den Kindern beim Essen helfen. Ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. Dabei arbeite sie dienstags, mittwochs und donnerstags und benötige dringend die vier Tage, Freitag bis Montag, zur Erholung und zur Durch führung von Physiotherapie.      Zum Untersuchungsbefund führte der Ort hopäde aus ( Urk.  6/153/14 f. ), d ie Beschwerdeführer in sei freundlich zugewandt, aufgestellt und redefreudig. Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Sc hmerzen bei längerem Verharren i n e iner Position oder unerklärbare Schmerzen bei der körperlichen Untersuc hung seien nicht zu finden. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit zeige die Beschwerdeführerin keine. W ährend der Untersuchung habe sie einmalig de n Wunsch geäussert , auf stehen und herum gehen zu können, wobei das Aufstehen und Hinsetzen ohne Mühe spontan und zügig durchgeführt werden könn ten . An der Hals- wie auch an der Brust wirbelsäule finde sich ein altersgemässer Befund und die paravertebrale Muskulatur sei seitengleich u nd kräftig ausgebildet und zeige keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Rotation und die Seitneigung nach rechts und nach links sowie die Vorbeuge und Rück beuge seien geringgradig eingeschränkt . An der Lendenwirbelsäule finde sich eine linkskonvexe Skoliose , wobei die paravertebrale Muskulatur auch hier seitengleich ausgebildet sei und sich keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien zeig t e n . Die Beweglichkeit zeige hier in Rotation und in Seitenneigung nach rechts und nach links und in Vorbeuge und Rückbeuge eine mittelgradige Einschränkung. Endphasig werde eine Schmerzhaftigkeit bei der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung an gegeben und es seien Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, Querfortsätzen un d Gelenksfortsätzen mit Punctum maximum am lumbosakralen Übergang zu finden. Bezüglich oberer Extremitäten könnten die Arme beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt werden und es seien keine Hinweise für Faszikulationen , Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen zu finden . Die Fingerfein bewegungen seien regelrecht. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein geringer Schultertiefstand rechts. Der Musculus deltoideus rechts sei verschmächtigt, ebenso de r Musculus deltoi deus links, welcher jedoch im Umfang besser erhalten sei als rechts. Der Musculus trapezius descendens erscheine seitengleich aus geprägt. Im rechten Schultergelenk seien Flexion, Extension Abduktion und Adduktion mittelgradig, die Aussenrotation bei angelegtem Oberarm hochgradig und die Innenrotation mittelgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung zeige sich endphasig schmerzhaft. Im linken Schultergelenk sei en die Abduktion und Abduktion und bei angelegtem Oberarm die Aussenrotation und Innen rotation hochgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig auch schmerzhaft. Das muskuläre Relief der Oberarmmuskulatur links zeige sich mit Hypotrophien des Musculus biceps und des Musculus tric eps und sei wie die Muskulatur im Oberarmbereich rechts schwach ausgeprägt. Die Testung der Rotatorenmanschetten funktion rechtsseitig ergebe einen regelrechten Befund bei deutlicher Kraftmin derung in allen Prüfungen. Der Jobe -Test rechts sei mit deut licher Abschwächung ohne Schmerzen und der 0° Aussenrotationstest mit deutlicher Kraftminderung schmerzfrei durchführbar. Der Belly -Press-Test und das Belly -off-Zeichen zeigten sich beidseits negativ bei deutlicher Kraft abschwächung. Der Jobe -Test links zeige sich negativ bei deutlicher Ab schwächung und der 0° Aussenrotationstest sei schmerzfrei bei deutlicher Kraft minderung durchführbar. Das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur erscheine seitengleich , kräftig ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien (S. 15) . Die Beweglichkeit im Handgelenksbereich sei nicht eingeschränkt, die Dorsalextension und Palma rflexion sowie die Radial- und Ul narduktion seien seitengleich symmetrisch durchführbar und die Muskulatur der Hand, insbeson dere die des Daumenballens , zeige beidseits keine Hypotrophien oder Atrophien . Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt und der Faustschluss vollständig möglich. Bezüglich untere r Extremitäten finde sich bis auf eine blande lateralseitige chirurgische Narbe über dem Trochanter major links ein unauffälliger Inspektionsbefund. Die Beine würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt, die Muskulatur erscheine eutroph und der Muskeltonus sei unauffällig (S. 15 f.) . 3.1.3      Zum Verlauf hielt der Experte fest ( Urk.  6/153/17 f.) , die geklagten Beschwerden seien objektivierbar und bestünden in gleicher Form seit 201
  70. Die degenerativen Veränder ungen des Achsenskeletts entsprächen einer langsam progredienten Form. Die Skoliose der Wirbelsäule zeige k eine wesentliche Progression im Ver lauf von 2009 bis 2020, was dem derzeitigen medizinischen Wissenstand ent spreche, dass keine messbare rasche Progression im fortgeschrittenen Alter zu erwarten sei. Die klinische Auswirkung der fortschreitenden Degeneration bewirke eine Beschwerdezunahme, welche durch medikamentöse Massnahmen mit nicht-st eroidalen und oralen Antirheumatika gut beherrscht werden könne . Die Beschwerdeführerin nehme di ese therapeutische Massnahme im geringst möglich en Ausmass in Anspruch und führe in Eigenregie zusätzlich prophy l aktische Massnahmen mit stabi lisierender und mobilisierender Wirbel säulengymnastik durch. Seitens des rechten Schultergelenks sei sie in ihrer Beweglichkeit gering und betreffend die Funktion höhergradig ein geschränkt, da hier ein Zustand nach Prothesenwechsel und Zustand be i Schu ltertotalprothese vorliege. Belastungen bis fünf Kilogramm seien zumutbar, dies bis Schulterhöhe, da eine solche Tätigkeit oh ne Ü berschreitung des Belastungslimi ts des Schult er gelenks ausgeführt werden könne.      Die hochgradige Funktio nseinschränkung des linken Schultergelenks auf Grund lage der objektivierten Abn ützung des Schultergelenks führe z u einer Funktions einschränkung, welche ebenfalls eine Leistungslimitierung mi t leichtem Heben und Tragen bis Schulterhöhe bedinge. Grundsätzlich stehe hier die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese links offen, wobei diese Massnahme eine Verbesserung der Beweglichkeit bei komplik ationslosem Verlauf versprechen würde. Eine Ve rbesserung der Funktion oder Bel astbarkeit würde sich aus diesem Eingriff jedoch nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden , diesen Eingriff im Herbst 2020 durchführen zu lassen. Seitens des linken Hüft gelenks, welches 2010 offen chirurgisch behandelt w orden sei, ergebe sich eine gute Alltagsfunktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit, dies ohne Auswirkung auf das erstellt e Zumutbarkeitsprofil von 201
  71. Das am rechten Hüftgelenk fest gestellt e Impingement -Syndrom mit einer Labrumdegeneration sei auf ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden des Hüftgelenks zurückzuführen. Durch einen Eingriff am Labrum des Hüftgelenks könne eine Schmer zlinderung herbeigeführt werden. E ine Verbesserung der Funktion bei minimer Funktions einschr änkung im aktuellen Setting sei jedoch nicht zu erwarten. D ie Beweglich keit im rechten Hüftgelenk sei altersgemäss mit lediglich endphasiger Schmerz haftigkeit.      In Zusammenfassung könne festgehalten werden, dass das erstellte Zumut barkeitsprofil, die angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätig keiten in Fehlhaltungen oder Zwangshaltungen, weiterhin mit einem Pensum von 50  % und einer Leistung von 100  % zumutbar sei. 3.1.4      Der neurologische Gutachter konnte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen erheben. Im neurologischen Untersuchungsbefund inklusive ergänzend durch geführter Elektrophysiologie habe sich ein im Wesentlichen normaler Befund gezeigt und kein Anhalt für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie. Dies stehe im Einklang mit der Beurteilung der Neurologin O.___ vom 1
  72. Juni 2018 ( vgl. Urk.  6/142/16-18). In der Vergangenheit sei zwar mehrfach eine zervikale und auch eine lumbale Wurzelreizung vermutet worden. Auf der Befundebene sei allerdings auch für die Zeit vor 2018 keine überzeugende nervale oder radikuläre Läsion nachgewiesen worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Ver schlechterung gekommen und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen ( Urk.  6/154 S. 32 ff.). 3.1.5      Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus ( Urk.  6/152 /5) , der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss de r Stellenbeschreibung die tägliche Anwesenheit von 4.25 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progressio n mit voller Leistung zumutbar , d ies einem 50  % - Pensum entsprechend. Bei einem 100   % - Pensum wäre eine Leistung von 50  % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu erwarten (S. 2 f.). Im zeitlichen Verlauf habe die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 2
  73. Oktober 2015, dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Klinik A.___ , vorgelegen. Diese Operation habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der postoperativen Erholung von drei Monaten geführt. Ab dem
  74. Februar 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 2
  75. Oktober 2016 habe aufgrund der zweit en Operation am Schultergelenk mit Implantation der anatomischen Schultertotalprothese rechts erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. S echs Monate postoperativ nach dem durch geführten zweiten Eingriff und damit ab
  76. Mai 2017 sei die 50%ige Arbeits fähigkeit w iederhergestellt gewesen. Am 5.  September 2018 sei die Operation am linken Schultergelenk erfolgt, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate geführt habe; ab
  77. Januar 2019 habe wiederum die 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden. Am 1
  78. November 2019 sei am rechten Schultergelenk wegen dem Prothesenbruch eine weitere Operation erfolgt. Diese habe erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt , wobei die Beschwerdeführerin angebe , im Februar 2020 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ab
  79. März 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen.      Dabei sei die bisherige Tätigkeit als p ädagogische Betreuungsassistenz gemäss Stellenbeschreibung , ohne Heben und Tragen der Kinder, als leidensadaptierte Tätigkeit aufzufassen (S. 3 f . ). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten an Geräten und Maschinen, die rütteln, schlagen oder vibrieren und die mit den Armen oder Beinen bedient werden müssten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass diese Tätig keit nicht in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeübt werden müsse. In einer solchen optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 100% iger Leistung während dieser Zeit (S. 4). 3.2      Dr.  med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Klinik A.___ , wies im Bericht vom 1
  80. März 2021 ( Urk.  6/164/35-36) auf den Status nach Implantation einer anatomischen Schulter arthroplastik links vom 1
  81. Dezember 2020 hin. Die Bildgebung der Schulter links mittels Röntgen vom 1
  82. März 2021 zeige tadellose Verhältnisse und eine korrekte Zentrierung ohne Lockerungszeichen. Der Verlauf drei Monate postoperativ sei zeitgerecht, die Beweglichkeit noc h etwas eingeschränkt. Dies werde sich aber in den kommenden drei Monaten deutli ch verbessern. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin trotz regelmässige r Beschwerden in einem 30   %-Pensum und es werde erwartet, dass sie dieses Pensum auf 50  % steiger e. D ieser Beurteilung müsse er aber klar widersprechen . Die Beschwerdeführerin habe diverse Beschwerden am gesamten Körper und die te ilweise starken Schmerzen liessen eine Erhöhung nicht zu. 3.3      3.3.1      Zu den mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (vgl. Urk.  6/164 und 6/165) führte Dr.  Z.___ in seiner Stellungnahme vom
  83. August 2021 ( Urk.  6/ 174/6-30) im Wesentlichen aus (S. 17 f.), es sei unbe stritten, dass multilokulä re Beschwerden vorliegen würden und diese über wiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Eine nach WHO Stufen schema leitliniengerechte Dauermedikation sei jedoch nicht dokumentiert worden, dies als Hinweis auf den Schweregrad der Schmerzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Verlauf seit der Begutachtung am 1
  84. Dezember 2020 eine Schul terprothese links implantiert worden sei. Am 1
  85. März 2021 habe der Operateur die Beweglichkeit als noch etwas eingeschränkt bezeichnet, was sich aber in den kommenden drei Monat en deutlich verbessern werde. Damit liege nun ein Status nach Schulterprothesen-Implantation beidseits vor. Die Operation bedinge ab 1
  86. Dezember 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits unfähigkeit) , der stabile medizinische Zustand sei, wie vom Operateur att estiert, per Ende Juni 2021 zu erwarte n, hiernach wäre wieder eine 50%ige Arbeitsfähig kei t als Pädagogin ohne Heben und Tr agen von Gegenständen zumutbar.      Eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit k önne kein e höhere Arbeits unfähigkeit als eine 50%ige begründen, da bei der niedrigdosiert en Medikation davon ausgegangen werden könne , dass unter den angeführten Belastungen bei der Tätigkeit und des Alltags keine stärkeren Schmerzen als leichte Schmerzen vorliegen . Nach dem Stufenschema der WHO befinde sich die Beschwerdeführer in auf Stufe 1 der u ntersten Stufe und schöpf e die empfohlene Dauermedikation nicht vollständig aus. Ein e Steigerung der Dosierung wäre ohne Gefahr für die Gesundheit möglich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar.      Mit der 50%ige n Arbeitsfähigkeit, einer halbtägigen Präsenz entsprechend, könnten weitere 4.25 Stunden täglich von Montag bis Freitag für Therapien zur Verfügung gestellt werden , sodass ein Therapiebedarf keine höhere Arbeits unfähigkeit als 50  % begründen könne (S. 18) . 3.3.2      Dr.  C.___ nahm am 2
  87. Dezember 2021 zu einem bei der Begutachtung nicht vorgelegenen Bericht von PD Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2
  88. Januar 2020 ( Urk.  6/164/21-22) und der darin gestellten Diagnose eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts Stellung ( Urk.  6/174/2-5). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 keine Beschwerden eines Sulcus ulnaris Syndroms vorgetragen habe und sich kein ent sprechender Befund in der neurologischen Untersuchung ergeben habe, sei auch angesichts der damaligen nur geringgradigen neurologischen Ausfälle davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, hieraus keine dauerhafte anhaltende Arbeits unfähigkeit resultiert habe. 3.4      Dr.  med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2022 ( Urk.  6/176/1-2) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 2009 hausärztlich, vor allem wegen ihres Rücken- und Hüftleidens links. Im Ver lauf der letzten Jahre seien weitere Beschwerden vor allem muskuloskelettaler Art dazugekommen. Trotz der eigentlich immer vorhandenen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Hort gearbeitet. Sie nehme täglich Schmerz m ittel, damit sie zur Arbeit gehen könne. Momentan seien dies Olfen 75   mg retard und Dafalgan . S ie arbeite in einem 30  % - Pensum, was gerade noch gehe. Längere Arbeitszeiten führten zu starken Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den kleinen Gelenken.
  89. 4.1      Das bidisziplinäre Gutachten vom
  90. August 2020 ( Urk.  6/152) basiert auf um fassenden orthopädischen und neuro logischen Abklärungen und wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagno sen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nach vollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2      Insofern die Beschwerdeführerin die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50  % da mit beanstandet, dass die Behandler weiterhin von einer Restarbeits fähigkeit von 30  % ausgingen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Urteil vom 1
  91. August 2019 wurde erkannt , dass auf die eher pauschale Einschätzung der Behandler , wonach ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeitspensum nicht möglich sei , nicht abgestellt werden k ann . Dies, weil keine eingehender e Auseinandersetzung mit einem zumutbaren Belastungsprofil sowie dem Stellen profil der beim Schulamt ausgeübten Tätigkeit erfolgte (vgl. Urk.  6/13 6 E. 4.4). D ie im Nachgang zum Urteil eingeholten Arztbericht e , welche an dieser Auf fassung weiterhin festhalten , vermögen daran nichts zu ändern. Denn v on Behandlerseit e wird insbesondere nicht erklärt , weshalb es der Beschwerde führerin, welche halbtags dienstags, mittwochs und donnerstags arbeitet, nicht zumutbar ist , auch am Freitag - und am M ontagmorgen zu arbeiten. Nach wie vor setzten sich die behandelnden Ärzte nicht mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der ausgeübten Tätigkeit auseinander . D emgegenüber zeigten die Gutachter Dr.  Z.___ und Dr.  C.___ auf der Grundlage de r er hobenen klinischen und elektrophysiologischen Befunde, der für den Verlauf bis zur Begutachtung erstellten Bildgebung und zusätzlicher Laborunter suchungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar die zu mutbare Rest arbeitsfähigkeit auf . Die a ufgrund der objektivierbaren degenerativen Ver schleisserscheinungen erklärbaren multilokuläre n Beschwerden wurden in Bezug auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt und neurologisch relevante Einschränkungen nach vollzie h bar verneint . Dabei wurde auch zu Recht festgehal t en , dass eine fehlende leitliniengerechte Dauer medikation Rückschlüsse auf die Schmerzintensität zu lässt. Was die Beschwerde führerin dagegen vorbringt ( Urk.  1 S. 12), verfängt in soweit nicht, als Dr.  Z.___ aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels davon ausging, die Basis medikation sei nicht vollständig ausgeschöpft ( Urk.  6/174 S. 21), was angesichts des im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegels von Diclofenac ( Urk.  6/153/11) nachvollziehbar scheint . Auch finden sich Hinweise auf eine unterbrochene oder reduzierte Schmerzmittel einnahme in den übrigen medizinischen Akten ( Urk.  6/164/19 mit dem Hinweis auf eine Medikamentierung mit Olfen 75 ca. 1-2 x pro Woche; Urk.  6/164/34 mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Medikation mit Olfen).      Ebenso wurde dargelegt, dass sich auch im Hinblick auf die Anzeichen d er körperlichen Dekonditionierung keine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Dazu ist auch nachvollziehbar, dass die sehr leichte Tätigkeit, im Wesentlichen einer Aufsichtstätigkeit von Kindergartenkindern entsprechen d, aufgrund der sehr niedrigen körperlichen Beanspruchung in einem 50  % - Pensum keine Erschöpfung und keine Schmerzzunah me durch die Tätigkeit erwarten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt , die Zumutbarkeitsgrenze werde deutlich überschritten, wenn – wie von Dr.  Z.___ vertreten – das Arbeitspensum bis zu einem Mass erhöht werden müsse , welches qualvolle Ruheschmerzen auslöse ( Urk.  1 S. 11), interpretiert sie die diesbezügliche Stellungnahme von Dr.  Z.___ ( Urk.  6/174 S. 18) in unzulänglicher Weise um, erfolgte seine Zumutbarkeitsbeurteilung doch explizit unter Berücksichtigung dessen, dass ein Pensum von 50  % keine nicht zumutbaren Schmerzen erwarten lasse ( Urk.  6/174 S. 24).      Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der beiden Gutachter Dr.  Z.___ und Dr.  C.___ i m Begutachtungszeitpunkt vom 13.  Juli 2020 abzustellen. 4.3      Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten an belangt, war diese aufgrund der im Vordergrund stehenden muskulo skelettalen Befunde mit degenerativen Ver schleisserscheinungen und verschiedenen operativen Eingriffen auf somatische m Fachgebiet zu erheben. Hinweise dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusste, fehlen , nachdem den Akten im Nachgang zum Bericht von med. pract . F.___ , Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, vom
  92. November 2014 ( Urk.  6/69/1-6) keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Ein schränkung oder psychiatrisch/psychologische Behandlung zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin lässt dies denn auch nicht explizit geltend machen (vgl. dazu Urk.  1 S. 9). Nachdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte keine ver lässliche Grundlage für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit bildeten , waren die Gutachter gehalten, diese auch im Verlauf zu beurteilen. Dabei wurde mit Bezug auf die medizinischen Akten nachvollziehbar dargelegt, dass zufolge der operativen Eingriffe mit komplikationslosem Verlauf und anschliessender Rehabilitationszeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von drei und sechs Monaten vorgelegen haben, was grundsätzlich von den Parteien auch nicht mehr in Frage gestellt wurde.      Dabei ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nach der Begutachtung aufgrund der Operation an der linken Schulter mit Schulterarthroplastik vom
  93. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2) eben falls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten au sgewiesen ist . Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erachtete denn auch der orthopädische Gutachter in seine r Stellungnahme vom 2
  94. August 2021 für gegeben (E. 3.3 .1 ). Mit Blick auf den Bericht des Operateur s vom 1
  95. März 2021, welcher drei Monate postoperativ tadellose Verhältnisse mit korrekte r Zentrierung ohne Lockerungszeichen und eine n zeitgerecht en Verlauf mit lediglich noch etwas eingeschränkter Beweglichkeit aufzeigte und überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr 30   %-Pensum bereits wieder auf genommen hat (vgl. E. 3.2) , ist die Einschätzung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zufolge der prothetischen Versorgung nach sechs Monaten respektive spätestens Ende Juni 2021 wieder erreicht war , jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu, trotz entsprechender Bestätigung ihres RAD in seiner Stellungnahme vom
  96. Januar 2022 ( Urk.  6/184/5) und dem Ein wand der Beschwerdeführerin ( Urk.  6/177/4) im Verwaltungsverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk.  1 S. 9 und S. 13) , mit keinem Wort. 4.4      Damit ist festzuhalten, dass seit dem Revisionsgesuch vom
  97. Juli 2014 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der operativen Eingriffe vom 2
  98. Oktober 2015 entsprechend der gutachterlichen Einschätzung für gut drei Monate bis 3
  99. Januar 2016 , der Operation vom 2
  100. Oktober 2016 für gut sechs Monate bis 3
  101. April 2017 , jener vom
  102. September 2018 für gut drei Monate bis 3
  103. Dezember 2018 , des Eingriffs vom 1
  104. November 2019 für drei Monate bis
  105. Februar 2020 und d er Operation vom 1
  106. Dezember 2020 für sechs Monate bis Ende Juni 2021 vorübergehend auf 100  % erhöht hat.
  107. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung en im Verlauf. 5 .1      Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren anhand des Einkommens von Fr.  60'610.-- , welches die Beschwerde führerin zuletzt im Gastgewerbe als Serviceangestellte im Jahr 2009 erzielt hat te (vgl. Urk.  6/16/6 und Urk.  6/38/1 ; dazu auch den Auszug aus dem Individuellen Konto , IK [ Urk.  6/11/1] ). Dass nach dem Revisionsgesuch vo m
  108. Juli 2014 weiterhin darauf abzustellen ist, blieb unbestritte n und es ergeben sich auch kein e Anhaltspunkte für allfällige Änderungen.      Ausgehend von einem Einkommen von Fr.  60'610.-- im Jahr 2009 ergibt sich bei einem massgeblichen Indexstand 2009 von 107.2 auf 108.3 im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr.  61'231.93 ( Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Sektor Handel, Reparatur, Gastgewerbe). Auf gerechnet auf das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Indexstand von 100 im Jahr 2010 und einem Indexstand von 105.9 im Jahr 2021 ( BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021 , Tabelle T1.
  109. 10, Sektor Beherbergung und Gastronomie , Ziffer 55/56 ) im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr.  64'844.60 ( Fr.  61'231.93 /100 x 105.9). A ufgrund de s im Zeitpunkt der Verfügung vom 2
  110. Mai 2022 aktuellsten Nominallohnindex ist damit auf ein Valideneinkommen von Fr.  64'844.60 für das Jahr 2021 zu schliessen. 5.2      5.2.1      M it ihrem 30  % - Pensum beim Schulamt schöpft die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus . Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens sind demnach rechtsprechungsgemäss weiterhin die Tabellenwerte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) massgebend ( BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ) .      Abgestellt auf d en im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) result iert aufgrund der LSE 20 18 TA1, Zentral wert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr.  56'
  111. 35 ( Fr.  4’371 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 105.9 [2018] x 108.6 [2021] ) respektive in einem 50  % - Pen sum ein Ein kommen von Fr.  28'037.65 .      Dem Valideneinkommen von Fr.  64'844.60 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr.  28'037.65 gegenüber , woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57  % resultiert. Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe und die massgeblichen Tabellenwerte für das Invalideneinkommen gemäss der LSE 2014 ( Fr.  4'300.--) und 2016 ( Fr.  4'363.--) resultiert im Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sodann kein höherer als der halbe Rentenanspruch , weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann. 5.2.2      Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidens bedingten Abzuges von mindestens 10  % gestützt auf Art.  26 bis Abs.  3 IVV wird übersehen, dass diese Gesetzesänderung vorliegend nicht zu r Anwendung kommt (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % zudem höhere Löhne als für Voll beschäftigung aus (BFS, LSE 2018 und 2020, Tabelle T18 ) .      Auch sonst rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, wird doch den Ein schränkungen mit dem verminderten Pensum und einer 100%igen Leistungs fähigkeit während dieser Zeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ausreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.3      Zusammengefasst besteht damit seit dem Revis ionsgesuch vom
  112. Juli 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 57  % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Zufolge der Operation vom 1
  113. Dezember 2020 und der damit verbunden en 100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung zu gesprochenen befristeten Ansprüchen auf eine ganze Rente vom
  114. März bis 3
  115. September 2021 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.      Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
  116. 6.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind vorliegen d auf Fr.  8 00 . -- festzusetzen und de n Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen , obsiegte die Beschwerdeführerin doch bezüglich der Zusprache der befristeten ganzen Rente, unterlag aber im Grundsatz bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der halben Rente . 6.2      Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, auf Fr.  1 ’ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  117. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  118. Mai 2022 insoweit aufgehoben , als damit d er Beschwerdeführerin in der Zeit vom
  119. März bis 30.  September 2021 nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde , und es wird festgestellt, dass sie vom
  120. März bis 3
  121. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  122. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  123. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  1 ’ 0 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  124. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  125. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  126. Juli bis und mit 1
  127. August sowie vom 1
  128. Dezember bis und mit dem
  129. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00348

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 7. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Serviceangestellt e in einem Restaurant tätig gewesen, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 2 7. Februar 2011 zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6 /20) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 1 3. Juni 2012 von September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Inva liditätsgrad von 57 % zu (Urk. 6/48, Urk. 6/49 und Urk. 6 /50). 1.2

Am 9. Juli 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sich ihr Gesundheits zustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeit ssituation geändert habe (Urk. 6 /54). Nachdem die Versicherte zwischenzeitlich (1. Oktober 2012 bis 3 0. November 2013) bei der Y.___

AG in einem Pensum von durch schnittlich 43 % gearbeitet hatte, trat sie per 1. November 2014 eine Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich in einem Pensum von zunächst 20 % an, welches per 1. Januar 2016 auf 30 % erhöht wurde (vgl. E. 4.2 in Urk. 6/136/13 f.). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6 /82). Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsge richt s

(Prozess- Nr. IV.2016.00062) vom 31. März 2017 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an di e IV-Stelle, zurückgewiesen w u rde, damit sie über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6 /92) . Die IV-Stelle tätigte weitere

Ab klärungen und wies mit Verfügung vom 27. November 2018 das Begehren um Rentenerhöhung abermals ab (Urk. 6/128) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgericht s

(Prozess- Nr. IV.2019.00031) vom 1 9. August 2019 erneut

in dem Sinne gutge heissen, als die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit diese,

nach weitere r Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/136) .

1.3

In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage durch Beizug der B erichte der behandelnden Ärzte. Sodann veranlasste sie ein e bidisziplinäre

(n eurologisch e /orthopädische)

medizinische Untersuchung (Gut achten vom 3. August 2020 [ Urk. 6/152 -154 ]). Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2021 stellte sie ein e befriste te Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente für die Zeit en vom

1. Januar bis 3 0. April 2016, vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2020 in Aussicht. Dagegen erhob die Ver sicherte Einwand und beantragte eine ganze Rente ab Juli 2014 (Urk. 6/ 165 S. 6) . Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme zu

Ergänzungsfragen bei den G ut achte r n

eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/174), wozu sich die Versicherte am 31. Januar 2022 vernehmen liess (Urk. 6/177), entschied sie mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in angekündigtem Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Juni 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin - ab Juli 2014 eine ganze Rente bis 3 0. April 2016, - ab 1. Mai 2016 bis 3 1. Dezember 2016 eine Dreiviertelrente, - ab 1. Januar 2017 bis 3 1. Juli 2017 eine ganze Rente, - ab 1. August 2017 bis 3 1. Januar 2020 eine Dreiviertelrente, - ab 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2020 eine ganze Rente, - ab 1. Juni 2020 bis 2 8. Februar 2021 eine Dreiviertelrente, - ab 1. März 2021 bis 3 0. September 2021 eine ganze Rente sowie - ab 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelrente zuzusprechen und auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »

Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2022 auf die Akten und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei In krafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).

Die Beschwerdeführerin,

Rentenbezügerin seit September 2011 und geboren am 2 9. Januar 1961, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nahezu 61 Jah re alt, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt und in dieser Fassung zitiert wird. 1.2

Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Voraus setzungen für eine revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs wurden im Ur teil Nr. IV.2019.00031 vom 1 9. August 2019 bereits dargelegt. Darauf wird ver wiesen (Urk. 6/137/3-4). 1.3

Nach

Art. 88 bis

Abs. 1 lit . IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 20 06 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfü g ung damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 eine Rente der Inval idenv ersicherung beziehe, wobei der Invaliditätsgrad ab

1. Februar 2012 bei 57 %

gelegen habe und eine

halbe Rente ausgerichtet worden sei . Nach der geltend gemachten

Ver schlechterung vom 1 4. Juli 2014 seien nach zweimaliger Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht

bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Unterlagen a ngefordert und das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden. Z ur abschliessenden Beurteilung sei ein medizinisches Gut achten durchgeführt worden . Die Gutachter seien dabei zum Schluss gekommen, dass d er Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Serv icefachkraft w e iterhin nicht mehr zumutbar sei, während i n ein er leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschät zung der Rest arbeitsfähigkeit hab e s ich somit seit dem Entscheid aus dem Jahr 2012 nicht ver ändert und entsprechend bleibe auch der Invaliditätsgrad bei 57 % . Da sich die Beschwerdeführerin ab 1 4. Juli 2014 dreimal einer Oper ation unterzogen habe, hätten w ährend den jeweiligen Erholungszeiten gemäss dem medizinischen Gut achten auch in einer le idensangepassten Tätigkeit 100%ige

Arbeitsunfähigkeit en

in

den Zeiträumen vom 2 1. O ktober 2015 bis 31. Januar 2016, vom 2 6. Oktober 2016 bis 3 0. April 2017 und vom 1 3. November 2019 bis 2 9. Februar 2020 be standen . Unter Berücksichtigung, dass Verschlechterung en und Verbesserung en jeweils nach drei Monate n zu berücksichtigen sei en, bestehe vom 1. Januar bis 3 0. April 2016, vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f f.), d er Gutachter Dr. Z.___

sei auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die von diesen

beschriebenen Veränderungen nicht genügend eingegangen . Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Veränderungen beide Schultern, die LWS, beide Hüft gelenk e, die Finger und Zehen sowie vorübergehend auch die Psyche betroffen hätten (S. 9). Die behandelnden Ärzte hätten auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert und seien der Meinung, dass sie mit ihre r

am 1. November 2014 angetretene n Erwerbstätigkeit als Betreuungsassistentin best möglich eingegliedert sei (S. 9 f.) . Dr. Z.___

habe demgegenüb er ihre Rest arbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich mit einem Pensum von 20 %

respektive per 1. Januar 2016 von 30 % als nicht vollumfänglich aus geschöpft erachtet, was nicht nach vollziehbar begründet sei (S. 10). Sodann habe der Gutachter auch für die Zeit periode vom 1 6. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 aufgrund der Implantation der Schulterprothese links eine volle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. D amit sei die volle Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Zeit aus gewiesen, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe (S. 13) .

Das gemäss

Verfügung vom 13. Juni 2012 mit

Fr. 61’951 .-- beziffert e Validen einkommen ergebe angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015 e in Ein kommen von mindestens Fr. 63'956.50 und per 2016 ein solches von Fr.

64'468.15 (S. 13 f.).

Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2015 und 2016 zu bemessen. Hieraus

resultier e

ein Invaliditätsgrad

von 79 % beziehungsweise

ein solcher von 68 % . Selbst wenn aber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre, wäre der von der Beschwerdegegnerin bezifferte Tabellenlohn jedenfalls um

einen leidens bedingten Abzug von 10 %

zu kürzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61 %

und damit dem Anspruch auf eine Dre i viertelsrente führen würde (S. 14) . 2.3

Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass seit der Rentenzusprache vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 6/49 und 6/50), welcher in medizinischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines cervico spondylogenen bis - radikulären Reizsyndroms und einer Offset-Störung der linken Hüfte zugrunde lagen (Urk. 6/39/4), zusätzliche, einen Revisionsgrund bildende Beschwerden insbesondere im Bereich beider Schultern mit mehrfachen operativen Versorgungen hinzugetreten sind (vgl. dazu: E. 4.1 im Urteil IV.2019.000031 vom 1 9. August 2019, Urk. 6/136/13; vgl. auch: Urk. 6/153 S. 18 oben). Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 9. Juli 2014 (Revisionsgesuch, Urk. 7/54) ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen (E. 1.2). 3. 3.1

3.1.1

Im b idisziplinären Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) nannten die

zu ständigen Fachärzte, Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH,

interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.) : 1. Zervikalgie bei degenerativem Verschleissleiden der Halswirbelsäule mit Segmentdegenerationen, Osteochondrosen und Fa cettengelenksarthrosen von C4-Th1 beidseits 2. Lumboischialgie links stärker als rechts bei Segmentdegenerationen L3/4, degenerativer Skoliose und Facettengelenksarthrose von L1 bis S1 beidseits 3. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Status nach Schulterarthroskopie 2015, Status nach Implantation einer Schulter totalprothese rechts 2016 und Status nach Prothesenwechsel November 2019 4. Funktionseinschränkung Schultergelenk links bei hochgradiger Omarthrose und Status nach Schulterarthroskopie September 2018 5. Funktionseinschränkung Hüftgelenk links m it Impingement -Syndrom bei Status nach offener Schenkelhal staillierung, Gluteus minimu s-Tenotomie sowie Teilresektion des Labrums 2010 6. Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts mit Impingeme nt -Syndrom bei anterosuperiorer

Labrumläsion .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei en die Diagnose n Osteoporose und Polyarthrosen der Finger- und Zehengelenke beidseits.

3.1.2

Der orthopädische Experte legte dar (Urk. 6/153/11), die Beschwerdeführerin gebe an, seit fünf Jahren eine deutliche Progredienz ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im unteren Bereich zu verspüren. Wegen der Rückenschmerzen sei Staubsaugen und auch Heben und Tragen nicht mehr möglich. Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien gegenwärtig erträglich. Zunehmend e Probleme bekomme sie mit dem linken Schultergelenk. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei deutlich schlechter als im rechten Schultergelenk. S ie arbeite seit sechs Jahren in einem Hort mit einem Pensum von 30 %, dre izehn Stunden pro Woche als Betreuungsassistenz. Dabei müsse sie hauptsächlich Kinder ab holen und den Kindern beim Essen helfen. Ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. Dabei arbeite sie dienstags, mittwochs und donnerstags und benötige dringend die vier Tage, Freitag bis Montag, zur Erholung und zur Durch führung von Physiotherapie.

Zum Untersuchungsbefund führte der Ort hopäde aus (Urk. 6/153/14

f.), d ie Beschwerdeführer in sei freundlich zugewandt, aufgestellt und redefreudig. Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Sc hmerzen bei längerem Verharren i n e iner Position oder unerklärbare Schmerzen bei der körperlichen Untersuc hung seien nicht zu finden. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit zeige die Beschwerdeführerin keine. W ährend der Untersuchung habe sie einmalig de n Wunsch geäussert,

auf stehen und herum gehen zu können, wobei das Aufstehen und Hinsetzen ohne Mühe spontan und zügig durchgeführt werden könn ten .

An der Hals- wie auch an der Brust wirbelsäule finde sich ein altersgemässer Befund und die paravertebrale Muskulatur sei seitengleich u nd kräftig ausgebildet und zeige keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Rotation und die Seitneigung nach rechts und nach links sowie die Vorbeuge und Rück beuge seien geringgradig eingeschränkt . An der Lendenwirbelsäule finde sich eine linkskonvexe Skoliose, wobei die paravertebrale Muskulatur auch hier seitengleich ausgebildet sei und sich keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien zeig t e n . Die Beweglichkeit zeige hier in Rotation und in Seitenneigung nach rechts und nach links und in Vorbeuge und Rückbeuge eine mittelgradige Einschränkung. Endphasig werde eine Schmerzhaftigkeit bei der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung an gegeben und es seien Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, Querfortsätzen un d Gelenksfortsätzen mit Punctum maximum am lumbosakralen Übergang zu finden. Bezüglich oberer Extremitäten könnten die Arme beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt werden und es seien keine Hinweise für Faszikulationen, Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen zu finden . Die Fingerfein bewegungen seien regelrecht. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein geringer Schultertiefstand rechts. Der Musculus deltoideus rechts sei verschmächtigt, ebenso de r Musculus deltoi deus links, welcher jedoch im Umfang besser erhalten sei als rechts. Der Musculus trapezius descendens erscheine seitengleich aus geprägt. Im rechten Schultergelenk seien Flexion, Extension Abduktion und Adduktion mittelgradig, die Aussenrotation bei angelegtem Oberarm hochgradig und die Innenrotation mittelgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung zeige sich endphasig schmerzhaft. Im linken Schultergelenk sei en die Abduktion und Abduktion und bei angelegtem Oberarm die Aussenrotation und Innen rotation hochgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig auch schmerzhaft. Das muskuläre Relief der Oberarmmuskulatur links zeige sich mit Hypotrophien des Musculus biceps und des Musculus tric eps und sei wie die Muskulatur im Oberarmbereich rechts schwach ausgeprägt. Die Testung der Rotatorenmanschetten funktion rechtsseitig ergebe einen regelrechten Befund bei deutlicher Kraftmin derung in allen Prüfungen.

Der Jobe -Test rechts sei mit deut licher Abschwächung ohne Schmerzen und der 0° Aussenrotationstest mit deutlicher Kraftminderung schmerzfrei durchführbar. Der Belly -Press-Test und das Belly -off-Zeichen zeigten sich beidseits negativ bei deutlicher Kraft abschwächung. Der Jobe -Test links zeige sich negativ bei deutlicher Ab schwächung und der 0° Aussenrotationstest sei schmerzfrei bei deutlicher Kraft minderung durchführbar. Das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur erscheine seitengleich, kräftig ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien (S. 15) . Die Beweglichkeit im Handgelenksbereich sei nicht eingeschränkt, die Dorsalextension und Palma rflexion sowie die Radial- und Ul narduktion seien seitengleich symmetrisch durchführbar und die Muskulatur der Hand, insbeson dere die des Daumenballens,

zeige beidseits keine Hypotrophien oder Atrophien . Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt und der Faustschluss vollständig möglich. Bezüglich untere r Extremitäten finde sich bis auf eine blande lateralseitige chirurgische Narbe über dem Trochanter major links ein unauffälliger Inspektionsbefund. Die Beine würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt, die Muskulatur erscheine eutroph und der Muskeltonus sei unauffällig (S. 15 f.) . 3.1.3

Zum Verlauf hielt der Experte fest (Urk. 6/153/17 f.), die geklagten Beschwerden seien objektivierbar und bestünden in gleicher Form seit 201 0. Die degenerativen Veränder ungen des Achsenskeletts entsprächen einer langsam progredienten Form. Die Skoliose der Wirbelsäule zeige k eine wesentliche Progression im Ver lauf von 2009 bis 2020, was dem derzeitigen medizinischen Wissenstand ent spreche, dass keine messbare rasche Progression im fortgeschrittenen Alter zu erwarten sei. Die klinische Auswirkung der fortschreitenden Degeneration bewirke eine Beschwerdezunahme, welche durch medikamentöse Massnahmen mit nicht-st eroidalen und oralen Antirheumatika gut beherrscht werden könne . Die Beschwerdeführerin nehme di ese therapeutische Massnahme im geringst möglich en Ausmass in Anspruch und führe in Eigenregie zusätzlich prophy l aktische Massnahmen mit stabi lisierender und mobilisierender Wirbel säulengymnastik durch. Seitens des rechten Schultergelenks sei sie in ihrer Beweglichkeit gering und betreffend die Funktion höhergradig ein geschränkt, da hier ein Zustand nach Prothesenwechsel und Zustand be i Schu ltertotalprothese vorliege. Belastungen bis fünf Kilogramm seien zumutbar, dies bis Schulterhöhe, da eine solche Tätigkeit oh ne Ü berschreitung des Belastungslimi ts des Schult er gelenks ausgeführt werden könne.

Die hochgradige Funktio nseinschränkung des linken Schultergelenks auf Grund lage der objektivierten Abn ützung des Schultergelenks führe z u einer Funktions einschränkung, welche ebenfalls eine Leistungslimitierung mi t leichtem Heben und Tragen bis Schulterhöhe bedinge. Grundsätzlich stehe hier die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese links offen, wobei diese Massnahme eine Verbesserung der Beweglichkeit bei komplik ationslosem Verlauf versprechen würde. Eine Ve rbesserung der Funktion oder Bel astbarkeit würde sich aus diesem Eingriff jedoch nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, diesen Eingriff im Herbst 2020 durchführen zu lassen. Seitens des linken Hüft gelenks, welches 2010 offen chirurgisch behandelt w orden sei, ergebe sich eine gute Alltagsfunktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit, dies ohne Auswirkung

auf das erstellt e Zumutbarkeitsprofil von 201 2. Das am rechten Hüftgelenk fest gestellt e Impingement -Syndrom mit einer Labrumdegeneration sei auf ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden des Hüftgelenks zurückzuführen. Durch einen Eingriff am Labrum des Hüftgelenks könne eine Schmer zlinderung herbeigeführt werden. E ine Verbesserung der Funktion bei minimer Funktions einschr änkung im aktuellen Setting sei jedoch nicht zu erwarten. D ie Beweglich keit im rechten Hüftgelenk sei altersgemäss mit lediglich endphasiger Schmerz haftigkeit.

In Zusammenfassung könne festgehalten werden, dass das erstellte Zumut barkeitsprofil, die angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätig keiten in Fehlhaltungen oder Zwangshaltungen, weiterhin mit einem Pensum von 50 % und einer Leistung von 100 % zumutbar sei. 3.1.4

Der neurologische Gutachter konnte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen erheben. Im neurologischen Untersuchungsbefund inklusive ergänzend durch geführter Elektrophysiologie habe sich ein im Wesentlichen normaler Befund gezeigt und kein Anhalt für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie. Dies stehe im Einklang mit der Beurteilung der Neurologin O.___ vom 1 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/142/16-18). In der Vergangenheit sei zwar mehrfach eine zervikale und auch eine lumbale Wurzelreizung vermutet worden. Auf der Befundebene sei allerdings auch für die Zeit vor 2018 keine überzeugende nervale oder radikuläre Läsion nachgewiesen worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Ver schlechterung gekommen und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen (Urk. 6/154 S. 32 ff.). 3.1.5

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (Urk. 6/152 /5), der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss de r Stellenbeschreibung die tägliche Anwesenheit von 4.25 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progressio n mit voller Leistung zumutbar,

d ies einem 50 % - Pensum entsprechend. Bei einem 100

% - Pensum wäre eine Leistung von 50 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu erwarten (S. 2 f.). Im zeitlichen Verlauf habe die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 2 1. Oktober 2015, dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Klinik A.___, vorgelegen. Diese Operation habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der postoperativen Erholung von drei Monaten geführt. Ab dem 1. Februar 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 2 6. Oktober 2016 habe aufgrund der zweit en Operation am Schultergelenk mit Implantation der anatomischen Schultertotalprothese rechts erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. S echs Monate postoperativ nach dem durch geführten zweiten Eingriff und damit ab 1. Mai 2017 sei die 50%ige Arbeits fähigkeit w iederhergestellt gewesen. Am 5. September 2018 sei die Operation am linken Schultergelenk erfolgt, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate geführt habe; ab

1. Januar 2019 habe wiederum die 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden. Am 1 3. November 2019 sei am rechten Schultergelenk wegen dem Prothesenbruch eine weitere Operation erfolgt. Diese habe erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei die Beschwerdeführerin angebe,

im Februar 2020 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ab 1. März 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen.

Dabei sei die bisherige Tätigkeit als p ädagogische Betreuungsassistenz gemäss Stellenbeschreibung, ohne Heben und Tragen der Kinder, als leidensadaptierte Tätigkeit aufzufassen (S. 3 f .). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten an Geräten und Maschinen, die rütteln, schlagen oder vibrieren und die mit den Armen oder Beinen bedient werden müssten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass diese Tätig keit nicht in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeübt werden müsse. In einer solchen optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 100% iger Leistung während dieser Zeit (S. 4). 3.2

Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Klinik A.___, wies im Bericht vom 1 1. März 2021 (Urk. 6/164/35-36) auf den Status nach Implantation einer anatomischen Schulter arthroplastik links vom 1 6. Dezember 2020 hin. Die Bildgebung der Schulter links mittels Röntgen vom 1 1. März 2021 zeige tadellose Verhältnisse und eine korrekte Zentrierung ohne Lockerungszeichen. Der Verlauf drei Monate postoperativ sei zeitgerecht, die Beweglichkeit noc h etwas eingeschränkt. Dies werde sich

aber in den kommenden drei Monaten deutli ch verbessern. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin

trotz regelmässige r

Beschwerden in einem 30

%-Pensum und es werde erwartet, dass sie dieses Pensum auf 50 % steiger

e. D ieser Beurteilung müsse er aber klar

widersprechen . Die Beschwerdeführerin habe diverse Beschwerden am gesamten Körper und die te ilweise starken Schmerzen liessen eine Erhöhung nicht zu. 3.3

3.3.1

Zu den mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 6/164 und 6/165) führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 (Urk. 6/ 174/6-30) im Wesentlichen aus (S. 17 f.), es sei unbe stritten, dass multilokulä re Beschwerden vorliegen würden und diese über wiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Eine nach WHO Stufen schema leitliniengerechte Dauermedikation sei jedoch nicht dokumentiert worden, dies als Hinweis auf den Schweregrad der Schmerzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Verlauf seit der Begutachtung am 1 6. Dezember 2020 eine Schul terprothese links implantiert worden sei. Am 1 1. März 2021 habe der Operateur die Beweglichkeit als noch etwas eingeschränkt bezeichnet, was sich aber in den kommenden drei Monat en deutlich verbessern werde. Damit liege nun ein Status nach Schulterprothesen-Implantation beidseits vor. Die Operation bedinge ab 1 6. Dezember 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeits unfähigkeit), der stabile medizinische Zustand sei, wie vom Operateur att estiert, per Ende Juni 2021 zu erwarte n, hiernach wäre wieder eine 50%ige Arbeitsfähig kei t als Pädagogin ohne Heben und Tr agen von Gegenständen zumutbar.

Eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit k önne kein e höhere Arbeits unfähigkeit als eine 50%ige begründen, da bei der niedrigdosiert en Medikation davon ausgegangen werden könne, dass unter den angeführten Belastungen bei der Tätigkeit und des Alltags keine stärkeren Schmerzen als leichte Schmerzen vorliegen . Nach dem Stufenschema der WHO befinde sich die Beschwerdeführer in auf Stufe 1 der u ntersten Stufe und schöpf e die empfohlene Dauermedikation nicht vollständig aus. Ein e Steigerung der Dosierung wäre ohne Gefahr für die Gesundheit möglich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar.

Mit der 50%ige n Arbeitsfähigkeit, einer halbtägigen Präsenz entsprechend, könnten weitere 4.25 Stunden täglich von Montag bis Freitag für Therapien zur Verfügung gestellt werden, sodass ein Therapiebedarf keine höhere Arbeits unfähigkeit als 50 % begründen könne (S. 18) . 3.3.2

Dr. C.___

nahm am 2 1. Dezember 2021 zu einem bei der Begutachtung nicht vorgelegenen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 8. Januar 2020 (Urk. 6/164/21-22) und der darin gestellten Diagnose eines Sulcus

ulnaris Syndroms rechts Stellung (Urk. 6/174/2-5). Nachdem die

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 keine Beschwerden eines Sulcus

ulnaris Syndroms vorgetragen habe und sich kein ent sprechender Befund in der neurologischen Untersuchung ergeben habe, sei auch angesichts der damaligen nur geringgradigen neurologischen Ausfälle davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, hieraus keine dauerhafte anhaltende Arbeits unfähigkeit resultiert habe. 3.4

Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2022 (Urk. 6/176/1-2) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 2009 hausärztlich, vor allem wegen ihres Rücken- und Hüftleidens links. Im Ver lauf der letzten Jahre seien weitere Beschwerden vor allem muskuloskelettaler Art dazugekommen. Trotz der eigentlich immer vorhandenen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Hort gearbeitet. Sie nehme täglich Schmerz m ittel, damit sie zur Arbeit gehen könne. Momentan seien dies Olfen 75

mg retard und Dafalgan . S ie arbeite in einem 30 % - Pensum, was gerade noch gehe. Längere Arbeitszeiten führten zu starken Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den kleinen Gelenken. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) basiert auf um fassenden orthopädischen und neuro logischen

Abklärungen und wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagno sen und setzten sich mit den von

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nach vollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2

Insofern die Beschwerdeführerin die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %

da mit beanstandet, dass die Behandler weiterhin von einer Restarbeits fähigkeit von 30 % ausgingen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Urteil vom 1 9. August 2019 wurde

erkannt, dass auf die eher pauschale Einschätzung der Behandler, wonach ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeitspensum nicht möglich sei, nicht abgestellt werden k ann . Dies, weil

keine eingehender e

Auseinandersetzung mit einem zumutbaren Belastungsprofil sowie dem Stellen profil der beim Schulamt ausgeübten Tätigkeit erfolgte (vgl. Urk. 6/13 6 E. 4.4). D ie im Nachgang zum Urteil eingeholten Arztbericht e, welche an dieser Auf fassung weiterhin festhalten,

vermögen daran nichts zu ändern. Denn v on Behandlerseit e wird

insbesondere nicht erklärt, weshalb es der Beschwerde führerin, welche halbtags dienstags, mittwochs und donnerstags arbeitet, nicht zumutbar ist, auch am Freitag - und am M ontagmorgen zu arbeiten. Nach wie vor setzten sich

die behandelnden Ärzte nicht mit dem zumutbaren Belastungsprofil

und dem Stellenprofil der ausgeübten Tätigkeit auseinander . D emgegenüber zeigten die Gutachter Dr. Z.___

und Dr. C.___

auf der Grundlage de r er hobenen klinischen und elektrophysiologischen Befunde, der für den Verlauf bis zur Begutachtung erstellten Bildgebung und zusätzlicher Laborunter suchungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar die zu mutbare Rest arbeitsfähigkeit auf . Die a ufgrund der objektivierbaren degenerativen Ver schleisserscheinungen erklärbaren multilokuläre n

Beschwerden

wurden in Bezug auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt und neurologisch relevante Einschränkungen nach vollzie h bar verneint . Dabei wurde auch zu Recht festgehal t en, dass eine fehlende

leitliniengerechte Dauer medikation Rückschlüsse auf die Schmerzintensität zu lässt. Was die Beschwerde führerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 12), verfängt in soweit nicht, als Dr. Z.___ aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels davon ausging, die Basis medikation sei nicht vollständig ausgeschöpft (Urk. 6/174 S. 21), was angesichts des im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegels von Diclofenac (Urk. 6/153/11) nachvollziehbar scheint . Auch finden sich Hinweise auf eine unterbrochene oder reduzierte Schmerzmittel einnahme in den übrigen medizinischen Akten (Urk. 6/164/19 mit dem Hinweis auf eine Medikamentierung mit Olfen 75 ca. 1-2

x pro Woche; Urk. 6/164/34 mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Medikation mit Olfen).

Ebenso wurde dargelegt, dass sich auch im Hinblick auf die

Anzeichen d er körperlichen Dekonditionierung keine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Dazu ist auch nachvollziehbar, dass die sehr leichte Tätigkeit, im Wesentlichen einer Aufsichtstätigkeit von Kindergartenkindern entsprechen d, aufgrund der sehr niedrigen körperlichen Beanspruchung in einem 50 % - Pensum keine Erschöpfung und keine Schmerzzunah me durch die Tätigkeit erwarten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Zumutbarkeitsgrenze werde deutlich überschritten, wenn – wie von Dr. Z.___ vertreten –

das Arbeitspensum bis zu einem Mass erhöht werden müsse, welches qualvolle Ruheschmerzen auslöse (Urk. 1 S. 11), interpretiert sie die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 6/174 S. 18) in unzulänglicher Weise um, erfolgte seine Zumutbarkeitsbeurteilung doch explizit unter Berücksichtigung dessen, dass ein Pensum von 50 % keine nicht zumutbaren Schmerzen erwarten lasse (Urk. 6/174 S. 24).

Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der beiden Gutachter Dr. Z.___ und Dr. C.___

i m Begutachtungszeitpunkt vom 13. Juli 2020 abzustellen. 4.3

Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten an belangt, war diese aufgrund der im Vordergrund stehenden muskulo skelettalen Befunde mit degenerativen Ver schleisserscheinungen und verschiedenen operativen Eingriffen auf somatische m

Fachgebiet zu erheben. Hinweise dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusste, fehlen, nachdem den Akten im Nachgang zum Bericht von med. pract . F.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, vom 6. November 2014 (Urk. 6/69/1-6) keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Ein schränkung oder psychiatrisch/psychologische Behandlung zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin lässt dies denn auch nicht explizit geltend machen (vgl. dazu Urk. 1 S. 9). Nachdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte keine ver lässliche Grundlage für die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit bildeten, waren die Gutachter gehalten, diese auch im Verlauf zu beurteilen. Dabei wurde mit Bezug auf die medizinischen Akten nachvollziehbar dargelegt, dass zufolge der operativen Eingriffe mit komplikationslosem Verlauf und anschliessender Rehabilitationszeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von drei und sechs Monaten vorgelegen haben, was grundsätzlich von den Parteien auch nicht mehr in Frage gestellt wurde.

Dabei ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nach der Begutachtung aufgrund der Operation an der linken Schulter mit Schulterarthroplastik vom 16. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2) eben falls eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten au sgewiesen ist . Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erachtete denn auch der

orthopädische Gutachter in seine r Stellungnahme vom 2 6. August 2021 für gegeben (E. 3.3 .1). Mit Blick auf den Bericht des Operateur s

vom 1 1. März 2021, welcher drei Monate postoperativ tadellose Verhältnisse mit korrekte r Zentrierung ohne Lockerungszeichen und eine n

zeitgerecht en Verlauf mit lediglich noch etwas eingeschränkter Beweglichkeit aufzeigte und überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr 30

%-Pensum bereits wieder auf genommen hat (vgl. E. 3.2), ist die Einschätzung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zufolge der prothetischen Versorgung nach sechs Monaten respektive spätestens Ende Juni 2021

wieder erreicht war,

jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu, trotz entsprechender Bestätigung ihres RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/184/5) und dem Ein wand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/177/4) im Verwaltungsverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9 und S. 13), mit keinem Wort. 4.4

Damit ist festzuhalten, dass seit dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der operativen Eingriffe vom

2 1. Oktober 2015

entsprechend der gutachterlichen Einschätzung für gut drei Monate bis 3 1. Januar 2016, der Operation vom 2 6. Oktober 2016 für gut sechs Monate bis 3 0. April 2017, jener vom 5. September 2018 für gut

drei Monate

bis 3 1. Dezember 2018, des Eingriffs vom 1 3. November 2019 für drei Monate bis

29. Februar 2020 und d er Operation vom 1 6. Dezember 2020 für sechs Monate bis Ende Juni 2021 vorübergehend auf 100 %

erhöht hat. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung en im Verlauf. 5 .1

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren anhand des Einkommens von Fr. 60'610.--,

welches die Beschwerde führerin zuletzt im Gastgewerbe als Serviceangestellte im Jahr 2009 erzielt hat te

(vgl. Urk. 6/16/6 und Urk. 6/38/1; dazu auch den Auszug aus dem Individuellen Konto, IK [ Urk. 6/11/1]). Dass nach dem Revisionsgesuch vo m 9. Juli 2014 weiterhin darauf abzustellen ist, blieb unbestritte n und es ergeben sich auch kein e Anhaltspunkte für allfällige Änderungen.

Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 60'610.-- im Jahr 2009 ergibt sich bei einem massgeblichen Indexstand 2009 von 107.2 auf 108.3 im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61'231.93 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Sektor Handel, Reparatur, Gastgewerbe). Auf gerechnet auf das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Indexstand von 100 im Jahr 2010 und einem Indexstand von 105.9 im Jahr 2021 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Tabelle T1. 2. 10, Sektor Beherbergung und Gastronomie, Ziffer 55/56) im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 64'844.60

(Fr. 61'231.93 /100 x 105.9). A ufgrund de s

im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2022

aktuellsten Nominallohnindex ist damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'844.60

für das Jahr 2021 zu schliessen.

5.2

5.2.1

M it ihrem 30 % - Pensum beim Schulamt schöpft die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus .

Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens sind demnach rechtsprechungsgemäss weiterhin die Tabellenwerte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

massgebend

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa) .

Abgestellt auf d en im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) result iert aufgrund der LSE 20 18

TA1, Zentral wert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56' 075. 35 (Fr. 4’371 .-- x 12 : 40 x 41.7

: 105.9 [2018] x 108.6 [2021]) respektive in einem 50 % - Pen sum ein Ein kommen von Fr. 28'037.65 .

Dem Valideneinkommen von Fr. 64'844.60 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 28'037.65

gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 %

resultiert.

Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe und die massgeblichen Tabellenwerte für das Invalideneinkommen gemäss der LSE 2014 (Fr. 4'300.--) und 2016 (Fr. 4'363.--) resultiert im Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion

der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sodann kein höherer als der halbe Rentenanspruch, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann. 5.2.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidens bedingten Abzuges von mindestens 10 % gestützt auf Art. 26 bis

Abs. 3 IVV wird übersehen, dass diese Gesetzesänderung vorliegend nicht zu r Anwendung kommt (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % zudem höhere Löhne als für Voll beschäftigung aus (BFS, LSE 2018 und 2020, Tabelle T18) .

Auch sonst rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, wird doch den Ein schränkungen mit dem verminderten Pensum und einer 100%igen Leistungs fähigkeit während dieser Zeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ausreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Zusammengefasst

besteht damit seit dem Revis ionsgesuch vom 9. Juli 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 57 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente . Zufolge der Operation

vom 1 6. Dezember 2020 und der damit verbunden en

100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung zu gesprochenen befristeten Ansprüchen auf eine ganze Rente vom 1. März

bis 3 0. September 2021 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegen d auf Fr. 8 00 . -- festzusetzen und de n Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, obsiegte die Beschwerdeführerin doch bezüglich der Zusprache der befristeten ganzen Rente, unterlag aber im Grundsatz bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der halben Rente . 6.2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, auf Fr. 1 ’ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2022

insoweit aufgehoben, als damit

d er Beschwerdeführerin in der Zeit

vom

1. März bis 30. September 2021 nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass sie vom 1. März bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung

hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 0 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef